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IV.2021.00702

Revisionsverfahren. Entscheid nach bereits erfolgter Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens, insbesondere zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes. Trotz Mangelhaftigkeit des Vorgutachtens hat die IV-Stelle bei derselben Gutachterstelle ein ergänzendes Gutachten eingeholt anstelle der Expertise einer bisher mit der Sache noch nicht befassten Gutachterstelle. Erneute Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2) und gestützt auf die daraufhin ge tätigten medizinischen und berufsbezogenen Abklärungen (Urk. 7/6-8, Urk. 7/10, Urk. 7/12-13, Urk. 7/15, Urk. 7/18 f.) am 2 4. September 2004 beschlossen, X.___, geboren 1967, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/21). Die entsprechende Verfügung erging am 12. November 2004 (Urk. 7/28). 1.2

In der Folge überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch mehrfach. Anlässlich der ersten Revision, eingeleitet im Dezember 2006 (Urk. 7/33 ff.), kam die IV-Stelle zum Schluss, die Verhältnisse seien unverändert. Mit Mitteilung vom 19. April 2007 bestätigte sie daher den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/39). Gestützt auf die Verlaufsabklärungen anlässlich einer weiteren Revi sion ab Oktober 2008 (vgl. Urk. 7/46 ff.) stellte die IV-Stelle eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest (Urk. 7/53/4 f.) und sprach ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 78 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/57). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung der Rente im Jahr 2014 (vgl. 7/67 ff.) holte die IV-Stelle namentlich das interdiszipli näre Gutachten des Zentrums Y.___, in Z.___, vom 8. Mai 2015 ein (Urk. 7/92). Am 30. Juni 2015 nahmen die Gutachter zu ergän zenden Fragen Stellung (Urk. 7/96). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gebessert. Der Invaliditätsgrad betrage nunmehr nur noch 43 % (Urk. 7/97 f.). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/99). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versi cherte Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/106). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Begleitung im Hinblick auf die berufliche Eingliede rung und sie veranlasste ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/108 ff., Urk. 7/119 ff.). Am 28. Februar 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen formell abge schlossen (Urk. 7/131). Hernach holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte ein (Urk. 7/134, Urk. 7/138, Urk. 7/141). Hierzu nahm die Versi cherte in der Folge Stellung (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Dezember 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/147; Begründungsteil Urk. 7/146). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde (Urk. 7/158/3-27). Mit Urteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten erneut entscheide (Urk. 7/167). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere ärztliche (Urk. 7/174, Urk. 1/177, 7/183) und berufsbezogene Abklärungen (Urk. 7/175, Urk. 7/181) und beauftragte sodann die Ärzte des Y.___ mit einer Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/186 ff.). Die Ärzte der Begutachtungsstelle Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres medizini sches Gutachten am 1 0. September 2020 (Urk. 7/200). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke gestützt auf das Beweisergebnis die Invalidenrente einzustellen (Urk. 7/204). Dagegen erhob die Versichere am 1 2. Januar 2021 Einwand (Urk. 7/210). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2 = Urk. 7/214). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Y.___ -Gutachten vom 1 0. September 2020 sei aus dem Recht zu weisen. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärun gen vornehme und über die Sache neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten am 1 3. Dezember 2021 mitge teilt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und da die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 datiert, sind vorliegend weiterhin die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 genannten, bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Auf diese und die im betreffenden Urteil ebenfalls genannten weiteren Grundsätze, die bei der Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsfall zu beachten sind, ist zu verweisen (Urk. 7/167/3-5). 1.2

Massgebend im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bei polydisziplinären Gutachten ist Art. 72 bis IVV, der bestimmt, dass ärztliche Begutachtungen, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), wobei die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Abs. 2).

F ür interdisziplinäre Verlaufsgutachten sodann gilt, dass Art. 72 bis IVV nicht ver letzt ist, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgut achten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten n ach dem Zufallsprinzip erfolgte und die Verlaufsbegutachtung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten poly disziplinären Begutachtung erfolgt . Das Bundesgericht hat die diesbezügliche Verwaltungspraxis als sachgerecht taxiert (BGE 147 V 79 E. 7.1 f. und E. 7.4.4 f. mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, angefochten werde nicht nur die Verfügung vom 2 6. Oktober 2021, sondern auch diejenige vom 5. Mai 2020, mit der die Beschwerdegegnerin die Begutachtung angeordnet habe. Gegen einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer Begutachtung könne unmittelbar nach dessen Erlass beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden oder, wenn davon kein Gebrauch gemacht werde, könnten vorbehältlich von Ausstandsgründen alle Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung bei der Anfechtung des Endentscheids erhoben werden, wenn sich der Inhalt der Zwischenverfügung auf jenen auswirke (Urk. 1 S. 2 f. Rz 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2 0. Februar 2020 die Fachdisziplinen der vorgesehen en Begutachtung mit und informierte sie weiter, ohne Gegenbericht werde sie das Y.___ mit der Untersuchung beauftragen (Urk. 7/188). Am 5. März 2020 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2019 hin, wonach ein Gutachten derselben MEDAS-Stelle ungenügend sei, um die Rente herabzusetzen, und machte darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob sich der Gesundheitszustand seit Mai 2009 tatsächlich verschlechtert habe (Urk. 7/189).

Mit Mitteilung vo m 5. Mai 2020 gab die IV-Stelle der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin die Abklärungsstelle, nämlich erneut das Y.___, sowie die Namen und Fachdisziplinen der vorgesehenen Experten bekannt und wies darauf hin, allfällige triftige Ein wendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutach ter könnten bis 2 0. Mai 2020 erhoben werden (Urk. 7/191). Einwände erhob die Beschwerdeführerin daraufhin nicht, insbesondere machte sie keine Ausstands gründe geltend. Sie unterzog sich in der Folge

ohne Weiteres der Verlaufsbegut achtung im Y.___ (Urk. 7/200).

Bei der Mitteilung vom 5. Mai 2020 handelt es sich um keine Verfügung im formellen Sinne gemäss Art. 49 ATSG. Weder ist das Schriftstück als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung, sondern vielmehr die Möglichkeit, gegen die Gutachter Einwände zu erheben (Urk. 8/191) . Inwiefern die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, nach der schriftlichen Mit teilung über den in Aussicht genommenen Gutachtensauftrag diesbezüglich zusätzlich einen formellen Zwischenentscheid zu erlassen (zum betreffenden Ver waltungsverfahren bei polydisziplinären Gutachten vgl. Rz 2077.1-20 des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand 1. Ja nuar 2018] und die dort genannte Rechtsprechung) kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das gilt auch für die Frage, ob

die Beschwerdeführerin nach der klaglos durchgeführten Begutachtung noch Aus standsgründe geltend machen kann (Urk. 1 S. 15). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen das Verlaufsgutach ten der Ärzte des Y.___ vom 1 0. September 2020 eingeholt (Urk. 7/200), hernach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente erneut beurteilt (Urk. 7/202

f., Urk. 7/212 f.) und mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 1-3). Im Vorbescheidverfahren hatte sie festgehal ten, das nunmehr eingeholte Gutachten vom 1 0. September 2020 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. Urk. 7/202/9, Urk. 7/ 212/3, Urk. 7/213/2). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände begründeten keine Zweifel an der Beweiskraft der medizinischen Abklärung, wes wegen auf die Ergebnisse der Begutachtung abzustellen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführun gen zur Sache (Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwer degegnerin beim Y.___ in Auftrag gegebene interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 1 0. September 2020 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt wer den. Zu monieren sei der Umstand, dass die Auftragsvergabe freihändig erfolgt sei. Grundsätzlich müsse der Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten gemäss Art. 72 bis

Abs. 2 IVV zufallsbasiert über die Plattform SwissMED@P erfolgen. Die freihändige Vergabe von Aufträgen hingegen sei an besondere Voraussetzungen gebunden. Namentlich sei dies gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis für eine Verlaufsbegutachtung nur zulässig, sofern das erste Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben worden sei und das zusätzliche Gutachten innerhalb dreier Jahre seit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Hier lägen zwischen dem Auftrag für das erste Gutachten und dem jenigen für das Verlaufsgutachten fünf Jahre. Ferner stelle sich die Frage, ob zu Recht lediglich ein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei. Ein solches werde typischerweise angeordnet, um allfällige gesundheitliche Veränderungen zu beurteilen, die sich seit der Durchführung einer Begutachtung ergeben hätten. Hier sei die weitere Begutachtung indessen erforderlich geworden, weil das erste Gutachten bei der gerichtlichen Überprüfung als nicht schlüssig qualifiziert wor den sei. Dies habe die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt, mit dem Auftrag, ein den beweisrechtlichen Anforderungen gerecht werdendes neues Gutachten einzuholen. Dies sei indessen nicht umgesetzt wor den. Sowohl nach Auffassung der Gutachter als auch derjenigen der Beschwer degegnerin sei mit dem zusätzlich eingeholten Gutachten der Verlauf beurteilt worden. Auch aus diesem Grund sei das Y.___ -Gutachten mangelhaft. Hinzu komme, dass an der erneuten Begutachtung wiederum der nämliche psychiatri sche Experte teilgenommen habe, obschon bei der gerichtlichen Überprüfung des ersten Gutachtens die psychiatrische Beurteilung als mangelhaft beurteilt worden sei. In dieser Konstellation müsse auf eine Befangenheit des kritisier ten Experten geschlossen werden . Mit Blick auf die grosse Bedeutung, die einem ärztlichen Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zukomme, müssten an die Unparteilichkeit der Experten hohe Anforderungen gestellt werden. Dem werde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerecht (Urk. 1 S. 9 ff. Rz 18 ff.). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Verlaufsgut achtens bei den Ärzten des Y.___ den mit dem Rückweisungsentscheid gestellten Vorgaben hinsichtlich der zusätzlichen Abklärungen hinreichend nachgekommen ist. Beim Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2015 handelt es sich um ein polydis ziplinäres. Es umfasst die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (Urk. 7/92/19 f., 21 ff. u. 35 ff.). Gemäss Rückweisungsurteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 gab damals insbesondere die psychiatrische Expertise Anlass zur Beanstandung. Die Abklärungen aus somatischer Sicht erachtete das Gericht grundsätzlich als aussagekräftig. Insgesamt aber lag eine nicht verwertbare Begutachtung vor. D as Gericht hielt fest, die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70 %

auszuüben, könne nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. Nicht zuletzt habe auch die Beschwerdegegnerin selber Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens gehabt, habe sie doch verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt, wobei die Gutachter diese mit dem Verweis, im Gutachten sei auf die betreffenden Punkte bereits eingegangen wor den, nicht näher beantwortet hätten . Zweifel ergaben sich auch angesichts der Ergebnisses des durchgeführten Belastbar keitstrainings, bei welchem trotz attes tierter Leistungsbereitschaft keine Steigerung der Präsenzzeit auf über zwei Stun den pro Tag habe realisiert werden können. Es habe sich gezeigt, so das Gericht, dass die psychiatrische Beurteilung den in BGE 141 V 281 formulierten Voraus setzungen nicht genüge. Eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren sei weder gestützt auf das Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte de r behandelnden Ärzte möglich. Es sei demnach eine weitere Expertise erforderlich, die den geltenden beweisrechtli chen Anfor derungen Rechnung trage (Urk. 7/167/18 f.). 4.2

Am 1 6. März 2020 beauftragte die Beschwerdegegnerin das Y.___ mit einer Ver laufsbegutachtung. Die Beschwerdegegnerin fasste zu Handen der Begutach tungsstelle zusammen, der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin werde auf grund des Rückweisungsurteils vom 2 7. Juni 20 1 9 geprüft. Es seien daher genaue Informationen zu m Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Es werde daher darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu einer polydisziplinären medizinischen Verlaufsabklä rung aufzubieten (Urk. 7/186/1). Das Gutachten vom 1 0. September 2020 umfasst wiederum die nämlichen Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Rheu matologie und der Psychiatrie (Urk. 7/200/52 ff., 60 ff. u. 72 ff.). 4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Verlaufsgutachten könne nur innert dreier Jahre seit der Erstbegutachtung ohne erneute zufallsbasierte Auftrags vergabe eingeholt werden. Diese Frist sei hier deutlich überschritten worden (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 20 ff.). Dies ist zutreffend. Zwischen der Erstattung des Y.___ -Gutachtens vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/92) und dem Auftrag z ur Verlaufsbegutach tung vom 16. März 20 20 (Urk. 7/186) liegen effektiv nahezu fünf Jahre . Die von der Praxis vorgesehene zeitliche Beschränkung für die freihändige Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. vors tehende E. 1.2) gründet auf dem Gedanken, dass d ie zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachter stelle in der Regel ressourcenschonend ist und damit sichergestellt werden kann,

dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachv erhalts erfolgt, son dern die seit der letzten Beurteilung gegebenenfalls ge änderte n Verhältnisse zusätzlich beurteilt werden . Letzteres ist Ausgangspunkt und Rechtfertigung gleichermassen für eine Verlaufsbegutachtung. Für ein Verlaufsgutachten ist es somit typisch, dass dieselben Gutachter sich bei Bedarf zu allfälligen Änderungen seit der ersten Beurteilung äussern. Mit Ausnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/186/72 ff.), wirkten an der neuerlichen Begutachtung allerdings

andere Gutachter mit, nämlich Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/200/52 ff.), anstelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/92/19 f.),

und Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/200/60 ff.), anstelle von Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie (Urk. 7/92/ 21 ff.; vgl. auch Urk. 3 und

Urk. 7/85). Die Mehrheit der am Verlaufs gutachten mit wirkenden Experten war somit mit der Sache erstmals befasst. Mit hin war es nicht gewährleistet, dass sich die Beurteilung ausschliesslich auf den Verlauf fokus sierte und nicht allenfalls auch eine erneute Beurteilung des unver ändert geblie benen Sachverhaltes erfolgte. Es ist demgemäss zweifelhaft, ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt von einer Verlaufsbegutachtung gesprochen werden kann, was Voraussetzung für die Auftragserteilung unter Ausseracht lassung von Art. 72 bis IVV ist. Bereits diese Überlegungen sprechen gegen eine Verwertbarkeit des freihändig bei der Begutachtungsstelle Y.___ eingeholten ergänzenden Gut achtens vom 1 0. September 202 0. 4.4 4.4.1

Die Beschwerdeführerin argumentiert des Weiteren, gemäss den Darlegungen im Rückweisungsurteil vom 2 7. Juni 2019 sei das seinerzeitige Y.___ -Gutachten vom 8. Mai 2015 insgesamt als ungenügend beurteilt worden, weswegen es angezeigt gewesen sei, eine zusätzliche Expertise bei einer mit der Sache noch nicht befass ten Gutachterstelle einzuholen. Mithin sei es nicht darum gegangen, nur den Ver lauf seit der Begutachtung zu beleuchten (Urk. 1 S. 13 ff. Rz 28 ff.). Die Beschwer degegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, aus somatischer Sicht stehe gemäss dem Rückweisungsurteil eine gesundheitliche Besserung und damit ein Revi sionsgrund (aus somatischer Sicht) fest, weswegen sich lediglich eine punktuelle Ergänzung des Gutachtens aufgedrängt habe (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/213/1 f.). 4.4.2

Mit dem Urteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 wurde nicht materiell entschie den, sondern vielmehr die seinerzeit ige angefochtene Verfügung der Beschwer degegnerin vom 3. Oktober 2017 integral aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. I n E. 5.3 führte das Gericht allerdings aus, die ärztlichen Abklärungen liessen darauf schliessen, dass

der gesundheitliche Zustand aus somatischer Sicht wesentlich gebessert sei, was es rechtfertige, im Revisionsverfahren eine umfassend e Neubeurteilung vorzu nehmen, das heisst auch unter Bezugnahme auf den psychischen Zustand (Urk. 7/166/13 f.). Wird in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts der Teilaspekt der Streitsache

beantwortet, das heisst vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, werden dadurch der Versicherungsträ ger bei dem von ihm zu fällenden neuen Entscheid und darüber hinaus auch das kantonale Gericht im Falle einer erneuten Anfechtung desselben

an diese Beur teilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nicht jedoch das Bundesgericht, das später eine unzutreffende Rechts anwendung des kantonalen Gerichts korrigieren kann (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 291) . In diesem Sinne ist die Auf fassung der Beschwerdegegnerin korrekt. 4.4.3

Die Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Revisionsgrundes ändert

aller dings nichts an der Notwendigkeit einer beweistauglichen ärztlichen Expertise zur Frage der vorhandenen erwerblichen Ressourcen. Der Rückweisung lag die Begründung zu Grunde (E. 5.5), die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen, könne nicht nachvollzogen werden. Die gesamthafte Prüfung zeige, dass das Gutachten vom 8. Mai 2015 insbeson dere den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 nicht Rechnung trage, da eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren weder gestützt auf das Y.___ -Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte möglich sei. Es sei demnach eine medizinische Expertise einzuholen, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen genüge

(Urk. 7/167/18 f.). Da die psychiatrische Beurteilung des Y.___ -Gutachtens vom 8. Mai 2015 integral zu beanstanden war, mithin nicht nur eine Teilfrage oder der Verlauf zwischen Begutachtung und Entscheid über den Leistungsan spruch zu klären war, waren die Voraussetzungen für die Einholung eines bloss ergänzenden Gutachtens bei derselben Begutachtungsstelle nicht gegeben, zumal insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet wiederum derselbe Gutachter, das heisst Dr. A.___, mitwirkte (Urk. 7/92/62, Urk. 7/200/2). In der gegebenen Kon stellation galt es gerade auf psychiatrischem Fachgebiet,

jeglichen Anschein eine r Vorbefassung zu vermeiden, auch wenn das Bundesgericht eine solche allein wegen des Umstand s, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Per son befasst hat und zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangte, verneint (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 -5) .

Allein schon angesichts des Zei t verlaufs durfte hier jedoch zur Ausräumung all gemeiner Befangenheitsbefürchtungen von der zufallsbasierten Zuteilung der Gutachtensstelle nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Expertise einer bislang nicht mit der Sache befassten Begutachtungsstelle, die sich auf psy chiatrischem Fachgebiet grundlegend zum gesundheitlichen Zustand zu äussern hat

und in den somatischen Fachgebieten in erster Linie zum Verlauf seit 2015 erforderlich ist . Diese erneute polydisziplinäre Begutachtung ist in Nachachtung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich in Nachachtung von Art. 72 bis IVV zu veranlassen. 4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades nach wie vor als unzulänglich erweist. Das Y.___ - Gutachten vom 1 0. September 2020 ist nicht ordnungsgemäss zu Stande gekom men, weshalb es weiterhin keine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erlaubt . Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 ist somit aufzuheben und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese im Sinne der Erwägungen bei einer mit der Sache bisher nicht befassten ärztlichen Begutachtungsstelle ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahre 2014 eingeleiteten revisionsrechtlichen Überprüfung erneut entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es sei man gels Vorliegens eines Revisionsgrundes der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen und demgemäss die Zusprechung einer solchen bea ntragt (Urk. 1 S. 2 u. S. 16 ff.), kann ihr mangels einer beweiswertigen medizinischen Einschät zung nicht gefolgt werden. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und da die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 datiert, sind vorliegend weiterhin die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 genannten, bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Auf diese und die im betreffenden Urteil ebenfalls genannten weiteren Grundsätze, die bei der Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsfall zu beachten sind, ist zu verweisen (Urk. 7/167/3-5).

E. 1.2 Massgebend im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bei polydisziplinären Gutachten ist Art. 72 bis IVV, der bestimmt, dass ärztliche Begutachtungen, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), wobei die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Abs. 2).

F ür interdisziplinäre Verlaufsgutachten sodann gilt, dass Art. 72 bis IVV nicht ver letzt ist, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgut achten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten n ach dem Zufallsprinzip erfolgte und die Verlaufsbegutachtung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten poly disziplinären Begutachtung erfolgt . Das Bundesgericht hat die diesbezügliche Verwaltungspraxis als sachgerecht taxiert (BGE 147 V 79 E. 7.1 f. und E. 7.4.4 f. mit Hinweisen).

E. 1.3 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere ärztliche (Urk. 7/174, Urk. 1/177, 7/183) und berufsbezogene Abklärungen (Urk. 7/175, Urk. 7/181) und beauftragte sodann die Ärzte des Y.___ mit einer Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/186 ff.). Die Ärzte der Begutachtungsstelle Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres medizini sches Gutachten am 1 0. September 2020 (Urk. 7/200). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke gestützt auf das Beweisergebnis die Invalidenrente einzustellen (Urk. 7/204). Dagegen erhob die Versichere am 1 2. Januar 2021 Einwand (Urk. 7/210). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk.

E. 2 6. Oktober 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Y.___ -Gutachten vom 1 0. September 2020 sei aus dem Recht zu weisen. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärun gen vornehme und über die Sache neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten am 1 3. Dezember 2021 mitge teilt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, angefochten werde nicht nur die Verfügung vom 2 6. Oktober 2021, sondern auch diejenige vom 5. Mai 2020, mit der die Beschwerdegegnerin die Begutachtung angeordnet habe. Gegen einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer Begutachtung könne unmittelbar nach dessen Erlass beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden oder, wenn davon kein Gebrauch gemacht werde, könnten vorbehältlich von Ausstandsgründen alle Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung bei der Anfechtung des Endentscheids erhoben werden, wenn sich der Inhalt der Zwischenverfügung auf jenen auswirke (Urk. 1 S. 2 f. Rz 2).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2 0. Februar 2020 die Fachdisziplinen der vorgesehen en Begutachtung mit und informierte sie weiter, ohne Gegenbericht werde sie das Y.___ mit der Untersuchung beauftragen (Urk. 7/188). Am 5. März 2020 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2019 hin, wonach ein Gutachten derselben MEDAS-Stelle ungenügend sei, um die Rente herabzusetzen, und machte darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob sich der Gesundheitszustand seit Mai 2009 tatsächlich verschlechtert habe (Urk. 7/189).

Mit Mitteilung vo m 5. Mai 2020 gab die IV-Stelle der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin die Abklärungsstelle, nämlich erneut das Y.___, sowie die Namen und Fachdisziplinen der vorgesehenen Experten bekannt und wies darauf hin, allfällige triftige Ein wendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutach ter könnten bis 2 0. Mai 2020 erhoben werden (Urk. 7/191). Einwände erhob die Beschwerdeführerin daraufhin nicht, insbesondere machte sie keine Ausstands gründe geltend. Sie unterzog sich in der Folge

ohne Weiteres der Verlaufsbegut achtung im Y.___ (Urk. 7/200).

Bei der Mitteilung vom 5. Mai 2020 handelt es sich um keine Verfügung im formellen Sinne gemäss Art. 49 ATSG. Weder ist das Schriftstück als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung, sondern vielmehr die Möglichkeit, gegen die Gutachter Einwände zu erheben (Urk. 8/191) . Inwiefern die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, nach der schriftlichen Mit teilung über den in Aussicht genommenen Gutachtensauftrag diesbezüglich zusätzlich einen formellen Zwischenentscheid zu erlassen (zum betreffenden Ver waltungsverfahren bei polydisziplinären Gutachten vgl. Rz 2077.1-20 des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand 1. Ja nuar 2018] und die dort genannte Rechtsprechung) kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das gilt auch für die Frage, ob

die Beschwerdeführerin nach der klaglos durchgeführten Begutachtung noch Aus standsgründe geltend machen kann (Urk. 1 S. 15).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen das Verlaufsgutach ten der Ärzte des Y.___ vom 1 0. September 2020 eingeholt (Urk. 7/200), hernach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente erneut beurteilt (Urk. 7/202

f., Urk. 7/212 f.) und mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 1-3). Im Vorbescheidverfahren hatte sie festgehal ten, das nunmehr eingeholte Gutachten vom 1 0. September 2020 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. Urk. 7/202/9, Urk. 7/ 212/3, Urk. 7/213/2). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände begründeten keine Zweifel an der Beweiskraft der medizinischen Abklärung, wes wegen auf die Ergebnisse der Begutachtung abzustellen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführun gen zur Sache (Urk. 6).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwer degegnerin beim Y.___ in Auftrag gegebene interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 1 0. September 2020 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt wer den. Zu monieren sei der Umstand, dass die Auftragsvergabe freihändig erfolgt sei. Grundsätzlich müsse der Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten gemäss Art. 72 bis

Abs. 2 IVV zufallsbasiert über die Plattform SwissMED@P erfolgen. Die freihändige Vergabe von Aufträgen hingegen sei an besondere Voraussetzungen gebunden. Namentlich sei dies gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis für eine Verlaufsbegutachtung nur zulässig, sofern das erste Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben worden sei und das zusätzliche Gutachten innerhalb dreier Jahre seit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Hier lägen zwischen dem Auftrag für das erste Gutachten und dem jenigen für das Verlaufsgutachten fünf Jahre. Ferner stelle sich die Frage, ob zu Recht lediglich ein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei. Ein solches werde typischerweise angeordnet, um allfällige gesundheitliche Veränderungen zu beurteilen, die sich seit der Durchführung einer Begutachtung ergeben hätten. Hier sei die weitere Begutachtung indessen erforderlich geworden, weil das erste Gutachten bei der gerichtlichen Überprüfung als nicht schlüssig qualifiziert wor den sei. Dies habe die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt, mit dem Auftrag, ein den beweisrechtlichen Anforderungen gerecht werdendes neues Gutachten einzuholen. Dies sei indessen nicht umgesetzt wor den. Sowohl nach Auffassung der Gutachter als auch derjenigen der Beschwer degegnerin sei mit dem zusätzlich eingeholten Gutachten der Verlauf beurteilt worden. Auch aus diesem Grund sei das Y.___ -Gutachten mangelhaft. Hinzu komme, dass an der erneuten Begutachtung wiederum der nämliche psychiatri sche Experte teilgenommen habe, obschon bei der gerichtlichen Überprüfung des ersten Gutachtens die psychiatrische Beurteilung als mangelhaft beurteilt worden sei. In dieser Konstellation müsse auf eine Befangenheit des kritisier ten Experten geschlossen werden . Mit Blick auf die grosse Bedeutung, die einem ärztlichen Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zukomme, müssten an die Unparteilichkeit der Experten hohe Anforderungen gestellt werden. Dem werde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerecht (Urk. 1 S. 9 ff. Rz 18 ff.).

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Verlaufsgut achtens bei den Ärzten des Y.___ den mit dem Rückweisungsentscheid gestellten Vorgaben hinsichtlich der zusätzlichen Abklärungen hinreichend nachgekommen ist. Beim Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2015 handelt es sich um ein polydis ziplinäres. Es umfasst die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (Urk. 7/92/19 f., 21 ff. u. 35 ff.). Gemäss Rückweisungsurteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 gab damals insbesondere die psychiatrische Expertise Anlass zur Beanstandung. Die Abklärungen aus somatischer Sicht erachtete das Gericht grundsätzlich als aussagekräftig. Insgesamt aber lag eine nicht verwertbare Begutachtung vor. D as Gericht hielt fest, die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70 %

auszuüben, könne nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. Nicht zuletzt habe auch die Beschwerdegegnerin selber Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens gehabt, habe sie doch verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt, wobei die Gutachter diese mit dem Verweis, im Gutachten sei auf die betreffenden Punkte bereits eingegangen wor den, nicht näher beantwortet hätten . Zweifel ergaben sich auch angesichts der Ergebnisses des durchgeführten Belastbar keitstrainings, bei welchem trotz attes tierter Leistungsbereitschaft keine Steigerung der Präsenzzeit auf über zwei Stun den pro Tag habe realisiert werden können. Es habe sich gezeigt, so das Gericht, dass die psychiatrische Beurteilung den in BGE 141 V 281 formulierten Voraus setzungen nicht genüge. Eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren sei weder gestützt auf das Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte de r behandelnden Ärzte möglich. Es sei demnach eine weitere Expertise erforderlich, die den geltenden beweisrechtli chen Anfor derungen Rechnung trage (Urk. 7/167/18 f.).

E. 4.2 Am 1 6. März 2020 beauftragte die Beschwerdegegnerin das Y.___ mit einer Ver laufsbegutachtung. Die Beschwerdegegnerin fasste zu Handen der Begutach tungsstelle zusammen, der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin werde auf grund des Rückweisungsurteils vom 2 7. Juni 20 1

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Verlaufsgutachten könne nur innert dreier Jahre seit der Erstbegutachtung ohne erneute zufallsbasierte Auftrags vergabe eingeholt werden. Diese Frist sei hier deutlich überschritten worden (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 20 ff.). Dies ist zutreffend. Zwischen der Erstattung des Y.___ -Gutachtens vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/92) und dem Auftrag z ur Verlaufsbegutach tung vom 16. März 20 20 (Urk. 7/186) liegen effektiv nahezu fünf Jahre . Die von der Praxis vorgesehene zeitliche Beschränkung für die freihändige Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. vors tehende E. 1.2) gründet auf dem Gedanken, dass d ie zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachter stelle in der Regel ressourcenschonend ist und damit sichergestellt werden kann,

dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachv erhalts erfolgt, son dern die seit der letzten Beurteilung gegebenenfalls ge änderte n Verhältnisse zusätzlich beurteilt werden . Letzteres ist Ausgangspunkt und Rechtfertigung gleichermassen für eine Verlaufsbegutachtung. Für ein Verlaufsgutachten ist es somit typisch, dass dieselben Gutachter sich bei Bedarf zu allfälligen Änderungen seit der ersten Beurteilung äussern. Mit Ausnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/186/72 ff.), wirkten an der neuerlichen Begutachtung allerdings

andere Gutachter mit, nämlich Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/200/52 ff.), anstelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/92/19 f.),

und Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/200/60 ff.), anstelle von Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie (Urk. 7/92/ 21 ff.; vgl. auch Urk. 3 und

Urk. 7/85). Die Mehrheit der am Verlaufs gutachten mit wirkenden Experten war somit mit der Sache erstmals befasst. Mit hin war es nicht gewährleistet, dass sich die Beurteilung ausschliesslich auf den Verlauf fokus sierte und nicht allenfalls auch eine erneute Beurteilung des unver ändert geblie benen Sachverhaltes erfolgte. Es ist demgemäss zweifelhaft, ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt von einer Verlaufsbegutachtung gesprochen werden kann, was Voraussetzung für die Auftragserteilung unter Ausseracht lassung von Art. 72 bis IVV ist. Bereits diese Überlegungen sprechen gegen eine Verwertbarkeit des freihändig bei der Begutachtungsstelle Y.___ eingeholten ergänzenden Gut achtens vom 1 0. September 202 0.

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert des Weiteren, gemäss den Darlegungen im Rückweisungsurteil vom 2 7. Juni 2019 sei das seinerzeitige Y.___ -Gutachten vom 8. Mai 2015 insgesamt als ungenügend beurteilt worden, weswegen es angezeigt gewesen sei, eine zusätzliche Expertise bei einer mit der Sache noch nicht befass ten Gutachterstelle einzuholen. Mithin sei es nicht darum gegangen, nur den Ver lauf seit der Begutachtung zu beleuchten (Urk. 1 S. 13 ff. Rz 28 ff.). Die Beschwer degegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, aus somatischer Sicht stehe gemäss dem Rückweisungsurteil eine gesundheitliche Besserung und damit ein Revi sionsgrund (aus somatischer Sicht) fest, weswegen sich lediglich eine punktuelle Ergänzung des Gutachtens aufgedrängt habe (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/213/1 f.).

E. 4.4.2 Mit dem Urteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 wurde nicht materiell entschie den, sondern vielmehr die seinerzeit ige angefochtene Verfügung der Beschwer degegnerin vom 3. Oktober 2017 integral aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. I n E. 5.3 führte das Gericht allerdings aus, die ärztlichen Abklärungen liessen darauf schliessen, dass

der gesundheitliche Zustand aus somatischer Sicht wesentlich gebessert sei, was es rechtfertige, im Revisionsverfahren eine umfassend e Neubeurteilung vorzu nehmen, das heisst auch unter Bezugnahme auf den psychischen Zustand (Urk. 7/166/13 f.). Wird in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts der Teilaspekt der Streitsache

beantwortet, das heisst vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, werden dadurch der Versicherungsträ ger bei dem von ihm zu fällenden neuen Entscheid und darüber hinaus auch das kantonale Gericht im Falle einer erneuten Anfechtung desselben

an diese Beur teilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nicht jedoch das Bundesgericht, das später eine unzutreffende Rechts anwendung des kantonalen Gerichts korrigieren kann (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 291) . In diesem Sinne ist die Auf fassung der Beschwerdegegnerin korrekt.

E. 4.4.3 Die Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Revisionsgrundes ändert

aller dings nichts an der Notwendigkeit einer beweistauglichen ärztlichen Expertise zur Frage der vorhandenen erwerblichen Ressourcen. Der Rückweisung lag die Begründung zu Grunde (E. 5.5), die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen, könne nicht nachvollzogen werden. Die gesamthafte Prüfung zeige, dass das Gutachten vom 8. Mai 2015 insbeson dere den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 nicht Rechnung trage, da eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren weder gestützt auf das Y.___ -Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte möglich sei. Es sei demnach eine medizinische Expertise einzuholen, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen genüge

(Urk. 7/167/18 f.). Da die psychiatrische Beurteilung des Y.___ -Gutachtens vom 8. Mai 2015 integral zu beanstanden war, mithin nicht nur eine Teilfrage oder der Verlauf zwischen Begutachtung und Entscheid über den Leistungsan spruch zu klären war, waren die Voraussetzungen für die Einholung eines bloss ergänzenden Gutachtens bei derselben Begutachtungsstelle nicht gegeben, zumal insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet wiederum derselbe Gutachter, das heisst Dr. A.___, mitwirkte (Urk. 7/92/62, Urk. 7/200/2). In der gegebenen Kon stellation galt es gerade auf psychiatrischem Fachgebiet,

jeglichen Anschein eine r Vorbefassung zu vermeiden, auch wenn das Bundesgericht eine solche allein wegen des Umstand s, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Per son befasst hat und zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangte, verneint (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 -5) .

Allein schon angesichts des Zei t verlaufs durfte hier jedoch zur Ausräumung all gemeiner Befangenheitsbefürchtungen von der zufallsbasierten Zuteilung der Gutachtensstelle nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Expertise einer bislang nicht mit der Sache befassten Begutachtungsstelle, die sich auf psy chiatrischem Fachgebiet grundlegend zum gesundheitlichen Zustand zu äussern hat

und in den somatischen Fachgebieten in erster Linie zum Verlauf seit 2015 erforderlich ist . Diese erneute polydisziplinäre Begutachtung ist in Nachachtung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich in Nachachtung von Art. 72 bis IVV zu veranlassen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades nach wie vor als unzulänglich erweist. Das Y.___ - Gutachten vom 1 0. September 2020 ist nicht ordnungsgemäss zu Stande gekom men, weshalb es weiterhin keine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erlaubt . Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 ist somit aufzuheben und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese im Sinne der Erwägungen bei einer mit der Sache bisher nicht befassten ärztlichen Begutachtungsstelle ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahre 2014 eingeleiteten revisionsrechtlichen Überprüfung erneut entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es sei man gels Vorliegens eines Revisionsgrundes der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen und demgemäss die Zusprechung einer solchen bea ntragt (Urk. 1 S. 2 u. S. 16 ff.), kann ihr mangels einer beweiswertigen medizinischen Einschät zung nicht gefolgt werden. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

E. 9 geprüft. Es seien daher genaue Informationen zu m Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Es werde daher darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu einer polydisziplinären medizinischen Verlaufsabklä rung aufzubieten (Urk. 7/186/1). Das Gutachten vom 1 0. September 2020 umfasst wiederum die nämlichen Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Rheu matologie und der Psychiatrie (Urk. 7/200/52 ff., 60 ff. u. 72 ff.).

Dispositiv
  1. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2) und gestützt auf die daraufhin ge tätigten medizinischen und berufsbezogenen Abklärungen (Urk. 7/6-8, Urk. 7/10, Urk. 7/12-13, Urk. 7/15, Urk. 7/18 f.) am 2
  3. September 2004 beschlossen, X.___ , geboren 1967, mit Wirkung ab
  4. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/21). Die entsprechende Verfügung erging am 12. November 2004 (Urk. 7/28). 1.2      In der Folge überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch mehrfach. Anlässlich der ersten Revision, eingeleitet im Dezember 2006 (Urk. 7/33 ff.), kam die IV-Stelle zum Schluss, die Verhältnisse seien unverändert. Mit Mitteilung vom 19. April 2007 bestätigte sie daher den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/39). Gestützt auf die Verlaufsabklärungen anlässlich einer weiteren Revi sion ab Oktober 2008 (vgl. Urk. 7/46 ff.) stellte die IV-Stelle eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest (Urk. 7/53/4 f.) und sprach ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 78 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/57). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung der Rente im Jahr 2014 (vgl. 7/67 ff.) holte die IV-Stelle namentlich das interdiszipli näre Gutachten des Zentrums Y.___ , in Z.___ , vom 8. Mai 2015 ein (Urk. 7/92). Am 30. Juni 2015 nahmen die Gutachter zu ergän zenden Fragen Stellung (Urk. 7/96). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gebessert. Der Invaliditätsgrad betrage nunmehr nur noch 43 % (Urk. 7/97 f.). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/99). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versi cherte Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/106). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Begleitung im Hinblick auf die berufliche Eingliede rung und sie veranlasste ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/108 ff., Urk. 7/119 ff.). Am 28. Februar 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen formell abge schlossen (Urk. 7/131). Hernach holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte ein (Urk. 7/134, Urk. 7/138, Urk. 7/141). Hierzu nahm die Versi cherte in der Folge Stellung (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Dezember 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/147 ; Begründungsteil Urk.  7/146 ). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde (Urk.  7/158/3-27 ). Mit Urteil IV.2017.01201 vom 2
  5. Juni 2019 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten erneut entscheide ( Urk.  7/167). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3      In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere ärztliche ( Urk.  7/174, Urk.  1/177, 7/183) und berufsbezogene Abklärungen ( Urk.  7/175, Urk.  7/181) und beauftragte sodann die Ärzte des Y.___ mit einer Verlaufsbegutachtung ( Urk.  7/186 ff.). Die Ärzte der Begutachtungsstelle Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres medizini sches Gutachten am 1
  6. September 2020 ( Urk.  7/200). Mit Vorbescheid vom 2
  7. November 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke gestützt auf das Beweisergebnis die Invalidenrente einzustellen ( Urk.  7/204). Dagegen erhob die Versichere am 1
  8. Januar 2021 Einwand ( Urk.  7/210). Mit Verfügung vom 2
  9. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk.  2 = Urk.  7/214).
  10. Gegen die Verfügung vom 2
  11. Oktober 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
  12. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Y.___ -Gutachten vom 1
  13. September 2020 sei aus dem Recht zu weisen. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärun gen vornehme und über die Sache neu entscheide ( Urk.  1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1
  14. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Dies wurde der Versicherten am 1
  15. Dezember 2021 mitge teilt ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und da die angefochtene Verfügung vom 2
  17. Oktober 2021 datiert, sind vorliegend weiterhin die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01201 vom 2
  18. Juni 2019 genannten, bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Auf diese und die im betreffenden Urteil ebenfalls genannten weiteren Grundsätze, die bei der Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsfall zu beachten sind, ist zu verweisen ( Urk.  7/167/3-5). 1.2      Massgebend im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bei polydisziplinären Gutachten ist Art.  72 bis IVV, der bestimmt, dass ärztliche Begutachtungen, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat ( Abs.  1), wobei die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat ( Abs.  2).      F ür interdisziplinäre Verlaufsgutachten sodann gilt, dass Art.  72 bis IVV nicht ver letzt ist , wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgut achten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten n ach dem Zufallsprinzip erfolgte und die Verlaufsbegutachtung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten poly disziplinären Begutachtung erfolgt . Das Bundesgericht hat die diesbezügliche Verwaltungspraxis als sachgerecht taxiert (BGE 147 V 79 E. 7.1 f. und E. 7.4.4 f. mit Hinweisen).
  19. 2.1      Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, angefochten werde nicht nur die Verfügung vom 2
  20. Oktober 2021, sondern auch diejenige vom
  21. Mai 2020, mit der die Beschwerdegegnerin die Begutachtung angeordnet habe. Gegen einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer Begutachtung könne unmittelbar nach dessen Erlass beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden oder, wenn davon kein Gebrauch gemacht werde, könnten vorbehältlich von Ausstandsgründen alle Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung bei der Anfechtung des Endentscheids erhoben werden, wenn sich der Inhalt der Zwischenverfügung auf jenen auswirke ( Urk.  1 S. 2 f. Rz 2). 2.2      Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2
  22. Februar 2020 die Fachdisziplinen der vorgesehen en Begutachtung mit und informierte sie weiter , ohne Gegenbericht werde sie das Y.___ mit der Untersuchung beauftragen (Urk.  7/188). Am
  23. März 2020 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
  24. Juni 2019 hin, wonach ein Gutachten derselben MEDAS-Stelle ungenügend sei , um die Rente herabzusetzen , und machte darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle , ob sich der Gesundheitszustand seit Mai 2009 tatsächlich verschlechtert habe ( Urk.  7/189). Mit Mitteilung vo m
  25. Mai 2020 gab die IV-Stelle der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin die Abklärungsstelle, nämlich erneut das Y.___ , sowie die Namen und Fachdisziplinen der vorgesehenen Experten bekannt und wies darauf hin, allfällige triftige Ein wendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutach ter könnten bis 2
  26. Mai 2020 erhoben werden ( Urk.  7/191). Einwände erhob die Beschwerdeführerin daraufhin nicht, insbesondere machte sie keine Ausstands gründe geltend. Sie unterzog sich in der Folge ohne Weiteres der Verlaufsbegut achtung im Y.___ ( Urk.  7/200).      Bei der Mitteilung vom
  27. Mai 2020 handelt es sich um keine Verfügung im formellen Sinne gemäss Art.  49 ATSG. Weder ist das Schriftstück als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung , sondern vielmehr die Möglichkeit, gegen die Gutachter Einwände zu erheben ( Urk.  8/191) . Inwiefern die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, nach der schriftlichen Mit teilung über den in Aussicht genommenen Gutachtensauftrag diesbezüglich zusätzlich einen formellen Zwischenentscheid zu erlassen (zum betreffenden Ver waltungsverfahren bei polydisziplinären Gutachten vgl. Rz 2077.1-20 des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand
  28. Ja nuar 2018] und die dort genannte Rechtsprechung) kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der klaglos durchgeführten Begutachtung noch Aus standsgründe geltend machen kann ( Urk.  1 S. 15).
  29. 3.1      Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen das Verlaufsgutach ten der Ärzte des Y.___ vom 1
  30. September 2020 eingeholt (Urk. 7/200), hernach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente erneut beurteilt ( Urk.  7/202   f., Urk.  7/212 f.) und mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk.  2 S. 1-3). Im Vorbescheidverfahren hatte sie festgehal ten, das nunmehr eingeholte Gutachten vom 1
  31. September 2020 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. Urk.  7/202/9, Urk.  7/ 212/3, Urk. 7/213/2). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände begründeten keine Zweifel an der Beweiskraft der medizinischen Abklärung, wes wegen auf die Ergebnisse der Begutachtung abzustellen sei ( Urk.  2 S. 2). In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführun gen zur Sache ( Urk.  6). 3.2      Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwer degegnerin beim Y.___ in Auftrag gegebene interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 1
  32. September 2020 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt wer den. Zu monieren sei der Umstand, dass die Auftragsvergabe freihändig erfolgt sei. Grundsätzlich müsse der Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten gemäss Art. 72 bis Abs.  2 IVV zufallsbasiert über die Plattform SwissMED@P erfolgen. Die freihändige Vergabe von Aufträgen hingegen sei an besondere Voraussetzungen gebunden. Namentlich sei dies gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis für eine Verlaufsbegutachtung nur zulässig, sofern das erste Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben worden sei und das zusätzliche Gutachten innerhalb dreier Jahre seit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Hier lägen zwischen dem Auftrag für das erste Gutachten und dem jenigen für das Verlaufsgutachten fünf Jahre. Ferner stelle sich die Frage, ob zu Recht lediglich ein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei. Ein solches werde typischerweise angeordnet, um allfällige gesundheitliche Veränderungen zu beurteilen, die sich seit der Durchführung einer Begutachtung ergeben hätten. Hier sei die weitere Begutachtung indessen erforderlich geworden, weil das erste Gutachten bei der gerichtlichen Überprüfung als nicht schlüssig qualifiziert wor den sei. Dies habe die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt, mit dem Auftrag, ein den beweisrechtlichen Anforderungen gerecht werdendes neues Gutachten einzuholen. Dies sei indessen nicht umgesetzt wor den. Sowohl nach Auffassung der Gutachter als auch derjenigen der Beschwer degegnerin sei mit dem zusätzlich eingeholten Gutachten der Verlauf beurteilt worden. Auch aus diesem Grund sei das Y.___ -Gutachten mangelhaft. Hinzu komme, dass an der erneuten Begutachtung wiederum der nämliche psychiatri sche Experte teilgenommen habe, obschon bei der gerichtlichen Überprüfung des ersten Gutachtens die psychiatrische Beurteilung als mangelhaft beurteilt worden sei. In dieser Konstellation müsse auf eine Befangenheit des kritisier ten Experten geschlossen werden . Mit Blick auf die grosse Bedeutung, die einem ärztlichen Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zukomme, müssten an die Unparteilichkeit der Experten hohe Anforderungen gestellt werden. Dem werde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerecht ( Urk.  1 S. 9 ff. Rz  18  ff.).
  33. 4.1      Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Verlaufsgut achtens bei den Ärzten des Y.___ den mit dem Rückweisungsentscheid gestellten Vorgaben hinsichtlich der zusätzlichen Abklärungen hinreichend nachgekommen ist. Beim Gutachten des Y.___ vom
  34. Mai 2015 handelt es sich um ein polydis ziplinäres. Es umfasst die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie ( Urk.  7/92/19 f., 21 ff. u. 35 ff.). Gemäss Rückweisungsurteil IV.2017.01201 vom 2
  35. Juni 2019 gab damals insbesondere die psychiatrische Expertise Anlass zur Beanstandung. Die Abklärungen aus somatischer Sicht erachtete das Gericht grundsätzlich als aussagekräftig. Insgesamt aber lag eine nicht verwertbare Begutachtung vor. D as Gericht hielt fest, die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70  % auszuüben , könne nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. Nicht zuletzt habe auch die Beschwerdegegnerin selber Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens gehabt, habe sie doch verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt, wobei die Gutachter diese mit dem Verweis, im Gutachten sei auf die betreffenden Punkte bereits eingegangen wor den, nicht näher beantwortet hätten . Zweifel ergaben sich auch angesichts der Ergebnisses des durchgeführten Belastbar keitstrainings, bei welchem trotz attes tierter Leistungsbereitschaft keine Steigerung der Präsenzzeit auf über zwei Stun den pro Tag habe realisiert werden können. Es habe sich gezeigt, so das Gericht, dass die psychiatrische Beurteilung den in BGE 141 V 281 formulierten Voraus setzungen nicht genüge. Eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren sei weder gestützt auf das Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte de r behandelnden Ärzte möglich. Es sei demnach eine weitere Expertise erforderlich , die den geltenden beweisrechtli chen Anfor derungen Rechnung trage (Urk.  7/167/18 f.). 4.2      Am 1
  36. März 2020 beauftragte die Beschwerdegegnerin das Y.___ mit einer Ver laufsbegutachtung. Die Beschwerdegegnerin fasste zu Handen der Begutach tungsstelle zusammen , der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin werde auf grund des Rückweisungsurteils vom 2
  37. Juni 20 1 9 geprüft. Es seien daher genaue Informationen zu m Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Es werde daher darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu einer polydisziplinären medizinischen Verlaufsabklä rung aufzubieten ( Urk.  7/186/1). Das Gutachten vom 1
  38. September 2020 umfasst wiederum die nämlichen Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Rheu matologie und der Psychiatrie ( Urk.  7/200/52 ff., 60 ff. u. 72 ff.). 4.3      Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Verlaufsgutachten könne nur innert dreier Jahre seit der Erstbegutachtung ohne erneute zufallsbasierte Auftrags vergabe eingeholt werden. Diese Frist sei hier deutlich überschritten worden ( Urk.  1 S. 10 ff. Rz 20 ff.). Dies ist zutreffend. Zwischen der Erstattung des Y.___ -Gutachtens vom
  39. Mai 2015 ( Urk.  7/92) und dem Auftrag z ur Verlaufsbegutach tung vom 16.  März 20 20 ( Urk.  7/186) liegen effektiv nahezu fünf Jahre . Die von der Praxis vorgesehene zeitliche Beschränkung für die freihändige Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. vors tehende E. 1.2) gründet auf dem Gedanken, dass d ie zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachter stelle in der Regel ressourcenschonend ist und damit sichergestellt werden kann , dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachv erhalts erfolgt, son dern die seit der letzten Beurteilung gegebenenfalls ge änderte n Verhältnisse zusätzlich beurteilt werden . Letzteres ist Ausgangspunkt und Rechtfertigung gleichermassen für eine Verlaufsbegutachtung. Für ein Verlaufsgutachten ist es somit typisch , dass dieselben Gutachter sich bei Bedarf zu allfälligen Änderungen seit der ersten Beurteilung äussern. Mit Ausnahme von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk.  7/186/72 ff.), wirkten an der neuerlichen Begutachtung allerdings andere Gutachter mit, nämlich Dr.  med.   B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ( Urk.  7/200/52 ff.), anstelle von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ( Urk.  7/92/19  f.), und Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie ( Urk.  7/200/60  ff.) , anstelle von Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Rheumatologie ( Urk.  7/92/ 21  ff.; vgl. auch Urk.  3 und Urk.  7/85). Die Mehrheit der am Verlaufs gutachten mit wirkenden Experten war somit mit der Sache erstmals befasst. Mit hin war es nicht gewährleistet , dass sich die Beurteilung ausschliesslich auf den Verlauf fokus sierte und nicht allenfalls auch eine erneute Beurteilung des unver ändert geblie benen Sachverhaltes erfolgte. Es ist demgemäss zweifelhaft , ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt von einer Verlaufsbegutachtung gesprochen werden kann, was Voraussetzung für die Auftragserteilung unter Ausseracht lassung von Art.  72 bis IVV ist. Bereits diese Überlegungen sprechen gegen eine Verwertbarkeit des freihändig bei der Begutachtungsstelle Y.___ eingeholten ergänzenden Gut achtens vom 1
  40. September 202
  41. 4.4 4.4.1      Die Beschwerdeführerin argumentiert des Weiteren , gemäss den Darlegungen im Rückweisungsurteil vom 2
  42. Juni 2019 sei das seinerzeitige Y.___ -Gutachten vom
  43. Mai 2015 insgesamt als ungenügend beurteilt worden, weswegen es angezeigt gewesen sei, eine zusätzliche Expertise bei einer mit der Sache noch nicht befass ten Gutachterstelle einzuholen. Mithin sei es nicht darum gegangen, nur den Ver lauf seit der Begutachtung zu beleuchten ( Urk.  1 S. 13 ff. Rz 28 ff.). Die Beschwer degegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, aus somatischer Sicht stehe gemäss dem Rückweisungsurteil eine gesundheitliche Besserung und damit ein Revi sionsgrund (aus somatischer Sicht) fest , weswegen sich lediglich eine punktuelle Ergänzung des Gutachtens aufgedrängt habe ( Urk.  2 S. 1 f., Urk. 7/213/1 f.). 4.4.2      Mit dem Urteil IV.2017.01201 vom 2
  44. Juni 2019 wurde nicht materiell entschie den, sondern vielmehr die seinerzeit ige angefochtene Verfügung der Beschwer degegnerin vom
  45. Oktober 2017 integral aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. I n E. 5.3 führte das Gericht allerdings aus, die ärztlichen Abklärungen liessen darauf schliessen, dass der gesundheitliche Zustand aus somatischer Sicht wesentlich gebessert sei , was es rechtfertige, im Revisionsverfahren eine umfassend e Neubeurteilung vorzu nehmen , das heisst auch unter Bezugnahme auf den psychischen Zustand ( Urk.  7/166/13 f.). Wird in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts der Teilaspekt der Streitsache beantwortet , das heisst vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, werden dadurch der Versicherungsträ ger bei dem von ihm zu fällenden neuen Entscheid und darüber hinaus auch das kantonale Gericht im Falle einer erneuten Anfechtung desselben an diese Beur teilung gebunden ( §  26 Abs.  2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) , nicht jedoch das Bundesgericht, das später eine unzutreffende Rechts anwendung des kantonalen Gerichts korrigieren kann (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung,
  46. Aufl., Zürich 2014, Art.  28a N 291) . In diesem Sinne ist die Auf fassung der Beschwerdegegnerin korrekt. 4.4.3      Die Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Revisionsgrundes ändert aller dings nichts an der Notwendigkeit einer beweistauglichen ärztlichen Expertise zur Frage der vorhandenen erwerblichen Ressourcen. Der Rückweisung lag die Begründung zu Grunde (E. 5.5), die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70  % nachzugehen, könne nicht nachvollzogen werden. Die gesamthafte Prüfung zeige, dass das Gutachten vom
  47. Mai 2015 insbeson dere den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 nicht Rechnung trage, da eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren weder gestützt auf das Y.___ -Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte möglich sei. Es sei demnach eine medizinische Expertise einzuholen, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen genüge ( Urk.  7/167/18 f.). Da die psychiatrische Beurteilung des Y.___ -Gutachtens vom
  48. Mai 2015 integral zu beanstanden war, mithin nicht nur eine Teilfrage oder der Verlauf zwischen Begutachtung und Entscheid über den Leistungsan spruch zu klären war, waren die Voraussetzungen für die Einholung eines bloss ergänzenden Gutachtens bei derselben Begutachtungsstelle nicht gegeben, zumal insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet wiederum derselbe Gutachter, das heisst Dr.  A.___ , mitwirkte ( Urk.  7/92/62, Urk.  7/200/2). In der gegebenen Kon stellation galt es gerade auf psychiatrischem Fachgebiet , jeglichen Anschein eine r Vorbefassung zu vermeiden , auch wenn das Bundesgericht eine solche allein wegen des Umstand s , dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Per son befasst hat und zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangte , verneint (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 -5 ) .      Allein schon angesichts des Zei t verlaufs durfte hier jedoch zur Ausräumung all gemeiner Befangenheitsbefürchtungen von der zufallsbasierten Zuteilung der Gutachtensstelle nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Expertise einer bislang nicht mit der Sache befassten Begutachtungsstelle, die sich auf psy chiatrischem Fachgebiet grundlegend zum gesundheitlichen Zustand zu äussern hat und in den somatischen Fachgebieten in erster Linie zum Verlauf seit 2015 erforderlich ist . Diese erneute polydisziplinäre Begutachtung ist in Nachachtung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich in Nachachtung von Art. 72 bis IVV zu veranlassen. 4.5      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades nach wie vor als unzulänglich erweist. Das Y.___ - Gutachten vom 1
  49. September 2020 ist nicht ordnungsgemäss zu Stande gekom men, weshalb es weiterhin keine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erlaubt . Die angefochtene Verfügung vom 2
  50. Oktober 2021 ist somit aufzuheben und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), damit diese im Sinne der Erwägungen bei einer mit der Sache bisher nicht befassten ärztlichen Begutachtungsstelle ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahre 2014 eingeleiteten revisionsrechtlichen Überprüfung erneut entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es sei man gels Vorliegens eines Revisionsgrundes der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen und demgemäss die Zusprechung einer solchen bea ntragt ( Urk.  1 S.  2 u. S. 16 ff. ), kann ihr mangels einer beweiswertigen medizinischen Einschät zung nicht gefolgt werden.
  51. 5.1      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2      Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 26.  Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  54. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  3 ' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00702

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 1. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2) und gestützt auf die daraufhin ge tätigten medizinischen und berufsbezogenen Abklärungen (Urk. 7/6-8, Urk. 7/10, Urk. 7/12-13, Urk. 7/15, Urk. 7/18 f.) am 2 4. September 2004 beschlossen, X.___, geboren 1967, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/21). Die entsprechende Verfügung erging am 12. November 2004 (Urk. 7/28). 1.2

In der Folge überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch mehrfach. Anlässlich der ersten Revision, eingeleitet im Dezember 2006 (Urk. 7/33 ff.), kam die IV-Stelle zum Schluss, die Verhältnisse seien unverändert. Mit Mitteilung vom 19. April 2007 bestätigte sie daher den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/39). Gestützt auf die Verlaufsabklärungen anlässlich einer weiteren Revi sion ab Oktober 2008 (vgl. Urk. 7/46 ff.) stellte die IV-Stelle eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest (Urk. 7/53/4 f.) und sprach ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 78 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/57). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung der Rente im Jahr 2014 (vgl. 7/67 ff.) holte die IV-Stelle namentlich das interdiszipli näre Gutachten des Zentrums Y.___, in Z.___, vom 8. Mai 2015 ein (Urk. 7/92). Am 30. Juni 2015 nahmen die Gutachter zu ergän zenden Fragen Stellung (Urk. 7/96). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gebessert. Der Invaliditätsgrad betrage nunmehr nur noch 43 % (Urk. 7/97 f.). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/99). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versi cherte Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/106). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Begleitung im Hinblick auf die berufliche Eingliede rung und sie veranlasste ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/108 ff., Urk. 7/119 ff.). Am 28. Februar 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen formell abge schlossen (Urk. 7/131). Hernach holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte ein (Urk. 7/134, Urk. 7/138, Urk. 7/141). Hierzu nahm die Versi cherte in der Folge Stellung (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Dezember 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/147; Begründungsteil Urk. 7/146). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde (Urk. 7/158/3-27). Mit Urteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten erneut entscheide (Urk. 7/167). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere ärztliche (Urk. 7/174, Urk. 1/177, 7/183) und berufsbezogene Abklärungen (Urk. 7/175, Urk. 7/181) und beauftragte sodann die Ärzte des Y.___ mit einer Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/186 ff.). Die Ärzte der Begutachtungsstelle Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres medizini sches Gutachten am 1 0. September 2020 (Urk. 7/200). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke gestützt auf das Beweisergebnis die Invalidenrente einzustellen (Urk. 7/204). Dagegen erhob die Versichere am 1 2. Januar 2021 Einwand (Urk. 7/210). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2 = Urk. 7/214). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Y.___ -Gutachten vom 1 0. September 2020 sei aus dem Recht zu weisen. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärun gen vornehme und über die Sache neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten am 1 3. Dezember 2021 mitge teilt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und da die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 datiert, sind vorliegend weiterhin die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 genannten, bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Auf diese und die im betreffenden Urteil ebenfalls genannten weiteren Grundsätze, die bei der Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsfall zu beachten sind, ist zu verweisen (Urk. 7/167/3-5). 1.2

Massgebend im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bei polydisziplinären Gutachten ist Art. 72 bis IVV, der bestimmt, dass ärztliche Begutachtungen, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), wobei die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Abs. 2).

F ür interdisziplinäre Verlaufsgutachten sodann gilt, dass Art. 72 bis IVV nicht ver letzt ist, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgut achten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten n ach dem Zufallsprinzip erfolgte und die Verlaufsbegutachtung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten poly disziplinären Begutachtung erfolgt . Das Bundesgericht hat die diesbezügliche Verwaltungspraxis als sachgerecht taxiert (BGE 147 V 79 E. 7.1 f. und E. 7.4.4 f. mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, angefochten werde nicht nur die Verfügung vom 2 6. Oktober 2021, sondern auch diejenige vom 5. Mai 2020, mit der die Beschwerdegegnerin die Begutachtung angeordnet habe. Gegen einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer Begutachtung könne unmittelbar nach dessen Erlass beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden oder, wenn davon kein Gebrauch gemacht werde, könnten vorbehältlich von Ausstandsgründen alle Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung bei der Anfechtung des Endentscheids erhoben werden, wenn sich der Inhalt der Zwischenverfügung auf jenen auswirke (Urk. 1 S. 2 f. Rz 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2 0. Februar 2020 die Fachdisziplinen der vorgesehen en Begutachtung mit und informierte sie weiter, ohne Gegenbericht werde sie das Y.___ mit der Untersuchung beauftragen (Urk. 7/188). Am 5. März 2020 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2019 hin, wonach ein Gutachten derselben MEDAS-Stelle ungenügend sei, um die Rente herabzusetzen, und machte darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob sich der Gesundheitszustand seit Mai 2009 tatsächlich verschlechtert habe (Urk. 7/189).

Mit Mitteilung vo m 5. Mai 2020 gab die IV-Stelle der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin die Abklärungsstelle, nämlich erneut das Y.___, sowie die Namen und Fachdisziplinen der vorgesehenen Experten bekannt und wies darauf hin, allfällige triftige Ein wendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutach ter könnten bis 2 0. Mai 2020 erhoben werden (Urk. 7/191). Einwände erhob die Beschwerdeführerin daraufhin nicht, insbesondere machte sie keine Ausstands gründe geltend. Sie unterzog sich in der Folge

ohne Weiteres der Verlaufsbegut achtung im Y.___ (Urk. 7/200).

Bei der Mitteilung vom 5. Mai 2020 handelt es sich um keine Verfügung im formellen Sinne gemäss Art. 49 ATSG. Weder ist das Schriftstück als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung, sondern vielmehr die Möglichkeit, gegen die Gutachter Einwände zu erheben (Urk. 8/191) . Inwiefern die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, nach der schriftlichen Mit teilung über den in Aussicht genommenen Gutachtensauftrag diesbezüglich zusätzlich einen formellen Zwischenentscheid zu erlassen (zum betreffenden Ver waltungsverfahren bei polydisziplinären Gutachten vgl. Rz 2077.1-20 des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand 1. Ja nuar 2018] und die dort genannte Rechtsprechung) kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das gilt auch für die Frage, ob

die Beschwerdeführerin nach der klaglos durchgeführten Begutachtung noch Aus standsgründe geltend machen kann (Urk. 1 S. 15). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen das Verlaufsgutach ten der Ärzte des Y.___ vom 1 0. September 2020 eingeholt (Urk. 7/200), hernach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente erneut beurteilt (Urk. 7/202

f., Urk. 7/212 f.) und mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 1-3). Im Vorbescheidverfahren hatte sie festgehal ten, das nunmehr eingeholte Gutachten vom 1 0. September 2020 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. Urk. 7/202/9, Urk. 7/ 212/3, Urk. 7/213/2). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände begründeten keine Zweifel an der Beweiskraft der medizinischen Abklärung, wes wegen auf die Ergebnisse der Begutachtung abzustellen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführun gen zur Sache (Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwer degegnerin beim Y.___ in Auftrag gegebene interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 1 0. September 2020 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt wer den. Zu monieren sei der Umstand, dass die Auftragsvergabe freihändig erfolgt sei. Grundsätzlich müsse der Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten gemäss Art. 72 bis

Abs. 2 IVV zufallsbasiert über die Plattform SwissMED@P erfolgen. Die freihändige Vergabe von Aufträgen hingegen sei an besondere Voraussetzungen gebunden. Namentlich sei dies gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis für eine Verlaufsbegutachtung nur zulässig, sofern das erste Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben worden sei und das zusätzliche Gutachten innerhalb dreier Jahre seit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Hier lägen zwischen dem Auftrag für das erste Gutachten und dem jenigen für das Verlaufsgutachten fünf Jahre. Ferner stelle sich die Frage, ob zu Recht lediglich ein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei. Ein solches werde typischerweise angeordnet, um allfällige gesundheitliche Veränderungen zu beurteilen, die sich seit der Durchführung einer Begutachtung ergeben hätten. Hier sei die weitere Begutachtung indessen erforderlich geworden, weil das erste Gutachten bei der gerichtlichen Überprüfung als nicht schlüssig qualifiziert wor den sei. Dies habe die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt, mit dem Auftrag, ein den beweisrechtlichen Anforderungen gerecht werdendes neues Gutachten einzuholen. Dies sei indessen nicht umgesetzt wor den. Sowohl nach Auffassung der Gutachter als auch derjenigen der Beschwer degegnerin sei mit dem zusätzlich eingeholten Gutachten der Verlauf beurteilt worden. Auch aus diesem Grund sei das Y.___ -Gutachten mangelhaft. Hinzu komme, dass an der erneuten Begutachtung wiederum der nämliche psychiatri sche Experte teilgenommen habe, obschon bei der gerichtlichen Überprüfung des ersten Gutachtens die psychiatrische Beurteilung als mangelhaft beurteilt worden sei. In dieser Konstellation müsse auf eine Befangenheit des kritisier ten Experten geschlossen werden . Mit Blick auf die grosse Bedeutung, die einem ärztlichen Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zukomme, müssten an die Unparteilichkeit der Experten hohe Anforderungen gestellt werden. Dem werde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerecht (Urk. 1 S. 9 ff. Rz 18 ff.). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Verlaufsgut achtens bei den Ärzten des Y.___ den mit dem Rückweisungsentscheid gestellten Vorgaben hinsichtlich der zusätzlichen Abklärungen hinreichend nachgekommen ist. Beim Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2015 handelt es sich um ein polydis ziplinäres. Es umfasst die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (Urk. 7/92/19 f., 21 ff. u. 35 ff.). Gemäss Rückweisungsurteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 gab damals insbesondere die psychiatrische Expertise Anlass zur Beanstandung. Die Abklärungen aus somatischer Sicht erachtete das Gericht grundsätzlich als aussagekräftig. Insgesamt aber lag eine nicht verwertbare Begutachtung vor. D as Gericht hielt fest, die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70 %

auszuüben, könne nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. Nicht zuletzt habe auch die Beschwerdegegnerin selber Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens gehabt, habe sie doch verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt, wobei die Gutachter diese mit dem Verweis, im Gutachten sei auf die betreffenden Punkte bereits eingegangen wor den, nicht näher beantwortet hätten . Zweifel ergaben sich auch angesichts der Ergebnisses des durchgeführten Belastbar keitstrainings, bei welchem trotz attes tierter Leistungsbereitschaft keine Steigerung der Präsenzzeit auf über zwei Stun den pro Tag habe realisiert werden können. Es habe sich gezeigt, so das Gericht, dass die psychiatrische Beurteilung den in BGE 141 V 281 formulierten Voraus setzungen nicht genüge. Eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren sei weder gestützt auf das Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte de r behandelnden Ärzte möglich. Es sei demnach eine weitere Expertise erforderlich, die den geltenden beweisrechtli chen Anfor derungen Rechnung trage (Urk. 7/167/18 f.). 4.2

Am 1 6. März 2020 beauftragte die Beschwerdegegnerin das Y.___ mit einer Ver laufsbegutachtung. Die Beschwerdegegnerin fasste zu Handen der Begutach tungsstelle zusammen, der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin werde auf grund des Rückweisungsurteils vom 2 7. Juni 20 1 9 geprüft. Es seien daher genaue Informationen zu m Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Es werde daher darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu einer polydisziplinären medizinischen Verlaufsabklä rung aufzubieten (Urk. 7/186/1). Das Gutachten vom 1 0. September 2020 umfasst wiederum die nämlichen Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Rheu matologie und der Psychiatrie (Urk. 7/200/52 ff., 60 ff. u. 72 ff.). 4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Verlaufsgutachten könne nur innert dreier Jahre seit der Erstbegutachtung ohne erneute zufallsbasierte Auftrags vergabe eingeholt werden. Diese Frist sei hier deutlich überschritten worden (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 20 ff.). Dies ist zutreffend. Zwischen der Erstattung des Y.___ -Gutachtens vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/92) und dem Auftrag z ur Verlaufsbegutach tung vom 16. März 20 20 (Urk. 7/186) liegen effektiv nahezu fünf Jahre . Die von der Praxis vorgesehene zeitliche Beschränkung für die freihändige Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. vors tehende E. 1.2) gründet auf dem Gedanken, dass d ie zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachter stelle in der Regel ressourcenschonend ist und damit sichergestellt werden kann,

dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachv erhalts erfolgt, son dern die seit der letzten Beurteilung gegebenenfalls ge änderte n Verhältnisse zusätzlich beurteilt werden . Letzteres ist Ausgangspunkt und Rechtfertigung gleichermassen für eine Verlaufsbegutachtung. Für ein Verlaufsgutachten ist es somit typisch, dass dieselben Gutachter sich bei Bedarf zu allfälligen Änderungen seit der ersten Beurteilung äussern. Mit Ausnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/186/72 ff.), wirkten an der neuerlichen Begutachtung allerdings

andere Gutachter mit, nämlich Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/200/52 ff.), anstelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/92/19 f.),

und Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/200/60 ff.), anstelle von Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie (Urk. 7/92/ 21 ff.; vgl. auch Urk. 3 und

Urk. 7/85). Die Mehrheit der am Verlaufs gutachten mit wirkenden Experten war somit mit der Sache erstmals befasst. Mit hin war es nicht gewährleistet, dass sich die Beurteilung ausschliesslich auf den Verlauf fokus sierte und nicht allenfalls auch eine erneute Beurteilung des unver ändert geblie benen Sachverhaltes erfolgte. Es ist demgemäss zweifelhaft, ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt von einer Verlaufsbegutachtung gesprochen werden kann, was Voraussetzung für die Auftragserteilung unter Ausseracht lassung von Art. 72 bis IVV ist. Bereits diese Überlegungen sprechen gegen eine Verwertbarkeit des freihändig bei der Begutachtungsstelle Y.___ eingeholten ergänzenden Gut achtens vom 1 0. September 202 0. 4.4 4.4.1

Die Beschwerdeführerin argumentiert des Weiteren, gemäss den Darlegungen im Rückweisungsurteil vom 2 7. Juni 2019 sei das seinerzeitige Y.___ -Gutachten vom 8. Mai 2015 insgesamt als ungenügend beurteilt worden, weswegen es angezeigt gewesen sei, eine zusätzliche Expertise bei einer mit der Sache noch nicht befass ten Gutachterstelle einzuholen. Mithin sei es nicht darum gegangen, nur den Ver lauf seit der Begutachtung zu beleuchten (Urk. 1 S. 13 ff. Rz 28 ff.). Die Beschwer degegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, aus somatischer Sicht stehe gemäss dem Rückweisungsurteil eine gesundheitliche Besserung und damit ein Revi sionsgrund (aus somatischer Sicht) fest, weswegen sich lediglich eine punktuelle Ergänzung des Gutachtens aufgedrängt habe (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/213/1 f.). 4.4.2

Mit dem Urteil IV.2017.01201 vom 2 7. Juni 2019 wurde nicht materiell entschie den, sondern vielmehr die seinerzeit ige angefochtene Verfügung der Beschwer degegnerin vom 3. Oktober 2017 integral aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. I n E. 5.3 führte das Gericht allerdings aus, die ärztlichen Abklärungen liessen darauf schliessen, dass

der gesundheitliche Zustand aus somatischer Sicht wesentlich gebessert sei, was es rechtfertige, im Revisionsverfahren eine umfassend e Neubeurteilung vorzu nehmen, das heisst auch unter Bezugnahme auf den psychischen Zustand (Urk. 7/166/13 f.). Wird in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts der Teilaspekt der Streitsache

beantwortet, das heisst vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, werden dadurch der Versicherungsträ ger bei dem von ihm zu fällenden neuen Entscheid und darüber hinaus auch das kantonale Gericht im Falle einer erneuten Anfechtung desselben

an diese Beur teilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nicht jedoch das Bundesgericht, das später eine unzutreffende Rechts anwendung des kantonalen Gerichts korrigieren kann (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 291) . In diesem Sinne ist die Auf fassung der Beschwerdegegnerin korrekt. 4.4.3

Die Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Revisionsgrundes ändert

aller dings nichts an der Notwendigkeit einer beweistauglichen ärztlichen Expertise zur Frage der vorhandenen erwerblichen Ressourcen. Der Rückweisung lag die Begründung zu Grunde (E. 5.5), die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen, könne nicht nachvollzogen werden. Die gesamthafte Prüfung zeige, dass das Gutachten vom 8. Mai 2015 insbeson dere den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 nicht Rechnung trage, da eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren weder gestützt auf das Y.___ -Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte möglich sei. Es sei demnach eine medizinische Expertise einzuholen, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen genüge

(Urk. 7/167/18 f.). Da die psychiatrische Beurteilung des Y.___ -Gutachtens vom 8. Mai 2015 integral zu beanstanden war, mithin nicht nur eine Teilfrage oder der Verlauf zwischen Begutachtung und Entscheid über den Leistungsan spruch zu klären war, waren die Voraussetzungen für die Einholung eines bloss ergänzenden Gutachtens bei derselben Begutachtungsstelle nicht gegeben, zumal insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet wiederum derselbe Gutachter, das heisst Dr. A.___, mitwirkte (Urk. 7/92/62, Urk. 7/200/2). In der gegebenen Kon stellation galt es gerade auf psychiatrischem Fachgebiet,

jeglichen Anschein eine r Vorbefassung zu vermeiden, auch wenn das Bundesgericht eine solche allein wegen des Umstand s, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Per son befasst hat und zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangte, verneint (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 -5) .

Allein schon angesichts des Zei t verlaufs durfte hier jedoch zur Ausräumung all gemeiner Befangenheitsbefürchtungen von der zufallsbasierten Zuteilung der Gutachtensstelle nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Expertise einer bislang nicht mit der Sache befassten Begutachtungsstelle, die sich auf psy chiatrischem Fachgebiet grundlegend zum gesundheitlichen Zustand zu äussern hat

und in den somatischen Fachgebieten in erster Linie zum Verlauf seit 2015 erforderlich ist . Diese erneute polydisziplinäre Begutachtung ist in Nachachtung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich in Nachachtung von Art. 72 bis IVV zu veranlassen. 4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades nach wie vor als unzulänglich erweist. Das Y.___ - Gutachten vom 1 0. September 2020 ist nicht ordnungsgemäss zu Stande gekom men, weshalb es weiterhin keine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erlaubt . Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 ist somit aufzuheben und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese im Sinne der Erwägungen bei einer mit der Sache bisher nicht befassten ärztlichen Begutachtungsstelle ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahre 2014 eingeleiteten revisionsrechtlichen Überprüfung erneut entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es sei man gels Vorliegens eines Revisionsgrundes der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen und demgemäss die Zusprechung einer solchen bea ntragt (Urk. 1 S. 2 u. S. 16 ff.), kann ihr mangels einer beweiswertigen medizinischen Einschät zung nicht gefolgt werden. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm