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IV.2021.00697

Abweisung; strukturiertes Beweisverfahren aufgrund Bericht behandelnder Psychiater nicht erforderlich; Beschwerde aussichtslos.

Zürich SozVersG · 2022-05-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1981 geborene X.___ erlitt am 2. Mai 200 0 einen Autounfall (vgl. Urk. 9 /37/4), worauf sie ihre Lehre als Zimmerin (Zimmermann) abbrach (vgl. Urk. 9 /39/2). Im Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (der damalig zuständigen Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen, IV-Stelle ) zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /10). Im März 2004 wurde ihr mit Wirkung ab Juni 2002 eine halbe sowie mit Wirkung ab Ja nuar 2004 eine Dreiviertels-R ente der Invalidenve rsicherung zugesprochen (Urk. 9 /69 70). Die dagegen erhobene Einsprache wurde im Juli 2004 abgewiesen (Urk. 9 /80). 1.2

Im Juli 2008 wurde ein Rentenrevisionsver fahren eingeleitet (vgl. Urk. 9 /121). Da die Versicherte im Rahmen dieses Verfahrens ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, wurde die Rente mit Verfügung vom 11. F ebruar 2009 eingestellt (Urk. 9 /126). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Juli 2010 meldete sich X.___ erneut (nun bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ) zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /129). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. April 2011, U rk. 9 /144). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2010 erneut eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung zu (Verfügung vom 26. September 2011, Urk. 9 /167). Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 9. Januar 2013 wiedererwä gungsweise auf (Urk. 9 /179) und tätigte weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. April 2013 sprach sie der Versicherten schliesslich (mit Wirkung ab 1. Juli 2010) eine halbe Rente der I nvalidenversicherung zu (Urk. 9/184 und 9 /180 [Verfügungs teil 2]). 1.4

Im August 2013 leitete die IV-Stelle ein Rente nrevisionsverfahren ein (Urk. 9 /190). Den ausgefüllten Revisionsfragebogen reichte die Versicherte im März 2014 ein und teilte dabei mit, dass sie Zwillinge geboren habe (Urk. 9 /193). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht a ufmerksam gemacht hatte (Urk. 9 /198), diese weiterhin keine Angaben zu den sie behan deln den Ärzten machte, verfügte die IV -Stelle am 8. Juli 2014 (Urk. 9 /204) die rückwirkende Einstellung der Rente per Mai 2013 (Geburt der Zwillinge), wobei die Rentenleistungen bis Februar 2015 weiter au sge richtet wurden (vgl. Urk. 9/221, 9 /223/99). 1.5

Am 5. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stell e zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /208). In der Folge wurde sie auf die rückwirkende Rentenaufhebung per Mai 2013 aufmerksam gemacht, worauf die Versicherte anführte, ihr seien weder der Vorbescheid noch die Verfügung vom

8. Juli 2014 zugestellt worden (Urk. 9/220) . Die Versicherte erhob daher am 27. April 2015 beim hies igen Gericht Beschwerde (Urk. 9 /223) gegen die Verfü gung vom 8. Juli 201 4. Mit Urteil vom 21. August 2015 wurde die Beschwerde in dem Sinne gut geheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Rentenleistungen ab März 2015 weiterhin auszurichten sowie das im August 2013 eingeleitete Rentenrevisions verfahren weiterzuführen und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Vers icherten zu entscheiden (Urk. 9 /226). 1.6

Nachdem die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren wiederaufgenommen und erste m edizinische Abklärungen (Urk. 9/238 und 9 /241) getätigt hatte, forderte sie die Versicherte mit Sch reiben vom 2. März 2016 (Urk. 9 /242) auf, im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine psychiatrisch-psychologische Behandlung aufzunehmen. In der Folge liess die Versicherte im April 2017 mitteilen, dass sie in der psychiatris chen Klinik Y.___ eine Beh andlung aufnehmen werde (Urk. 9 /260). Nachdem die Versicherte nach Angaben der behandelnden Ärzte dort lediglich vier Termine wahrgenommen hatte (vgl. Urk. 9 /265), veran lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemeine innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) Begutachtung der Versicherten. Gestützt auf das im August 20 18 erstattete Gutachten der Z.___ (Urk. 9/304 ) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des auf die Verfügung folgenden Monats auf ( Verfügung vom 11. April 2019

[Urk. 9/317 ]). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV .2019.0037 7 vom 22. September 2020 insoweit gut, als es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/325) . 1.7

In der Folge holte die IV-Stelle

- nach mehrfachem Ersuchen, X.___ möge die erforderlichen Angaben erteilen ( Urk. 9/331: Schreiben vom 15. Dezember 2020; Auskunftserteilung am 2 5. März 2021, Urk. 9/338) - bei den die Versicherte behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/341, 9/343) ein und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom

14. Juli 2021 [Urk. 9/345 ]; Ein wand vom

14. September 2021 [Urk. 9/346 ]) mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 auf Ende des auf die Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 9/350 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

21. November 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin anzuweisen, ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversiche rung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien die Akten der Beschwerdegegnerin und die Vorakten des Verfahrens vor dem Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00377 beizuziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent geltliche n Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1) . Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 und 12) und am 16. März 2022 eine Bedarfsrechnung mit verschiedenen Beilagen (Urk. 14, 15/1-6)

ein . Mit Verfügung vom

22. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Am 13. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorar note auf elektronischem Weg ein (Urk. 18, 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1 .5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hob die halbe Invalidenrente mit der Begründung auf, die gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin primär durch die psychische Verfassung bestimmt werde. Diesbezüglich sei eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen ohne Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Folglich sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der durchgeführte Einkom mensvergleich weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12 %

aus (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht richtig umgesetzt habe. So habe diese

nur zwei Arztberichte eingeholt, wobei derjenige der Hausärztin äusserst dürftig ausgefallen se i und der behandelnde Psychiater lediglich festgestellt habe, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Im Rahmen dieser Berichte sei jedoch weder die Relevanz einer Abhängigkeitssymptomatik geklärt worden noch die Frage von möglichen Traumafolgestörungen sowie von Persönlichkeitsstörungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Sie leide nach wie vor an den Beschwerden, welche ursprünglich zur Zusprache einer IV-Rente geführt hätten. So habe sie weiterhin starke lumbale und thorakale Rückenschmerzen sowie Bauchschmerzen, welche die Problematik verschlimmer ten. Zudem leide sie seit Jahren unter ausgeprägten psychischen Beschwerden (Depression, Persönlichkeitsstörung etc.). Es handle sich dabei um schwere strukturelle Störungen, aufgrund derer, in Verbindung mit den somatischen Störungen, mit einer weiterhin längeren teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Im Übrigen treffe die Feststellung, dass die Kinder fremdplatziert seien, nicht mehr zu (Urk. 1 ). 3. 3.1

Im Urteil IV.2019.00377 vom 22. September 2020 (Urk. 9/325) wurde festgestell t, dass von einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des medizinischen Sach verhaltes auszugehen und der Rentenanspruch infolgedessen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen ist . Weiter wurde darge legt, dass

das Gutachten in internistischer, neurologischer und orthopädischer Fachrichtung zu überzeugen vermag und die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind .

Demnach kann die Beschwerdeführerin aus somatischer S icht eine r angepasste n Tätigkeit, welche sich dadurch auszeichne t , dass keine körperlich schwere Arbeit verrichtet werden muss , uneingeschränkt nachgehen. Hieran ist unverändert festzuhalten, sind doch keinerlei Hinweise dafür akten kundig, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ AG in somatischer Hinsicht verändert hätte, was sich denn auch aus dem Bericht ihrer Hausärztin vom 9. April 2021 ( Urk. 9/341) ergibt: Weder erhob Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Befund, noch stellte sie eine Diagnose oder attestierte gar eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr hielt sie als einziges fest, die Arbeitsfähigkeit werde primär durch die psychische Verfassung der Beschwerde führerin bestimmt ( Urk. 9/341/5). Anhaltspunkte, welche die Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG umzustossen vermöchten, wonach körperlich schwere Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin zwar ungeeignet sind, eine Einschränkung auf somatischem Gebiet sich jedoch für adaptierte Arbeiten nicht begründen lässt ( Urk. 9/304/7-8), fehlen gänzlich. Die unsubstantiierte Behauptung der Beschwer deführerin, sie leide an starken Rückenschmerzen, weshalb in Verbindung mit den psychischen Beschwerden mit einer weiterhin längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, findet keinerlei Stütze in den Akten. Dass sie zur Behandlung ihrer somatischen Beschwerden in ( fach )ärztlicher Behandlung stünde, machte sie denn - in der hierfür mehrfach erstreckten Frist (vgl. Sachverhalt) - auch nicht geltend. Mithin ist, wie bereits mit Urteil vom 22. September 2020 ( Urk. 9/325 S. 13) dargelegt, ein Revisionsgrund ausgewiesen, lag der Verfügung vom 3 0. April 2013 aus orthopädischer Sicht doch eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten von 70 % zugrunde (vgl. 9/325 S. 8; Urk. 9/144/19), während hierfür nunmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 3.2 3.2.1

In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der Z.___ AG hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. September 2020 fest, diese halte den recht lichen Vorgaben an eine beweiswertige psychiatrische Einschätzung nicht stand, da es an einer psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), welche gemäss geänderter Recht sprechung auch für Suchtgeschehen zu erheben seien, fehle. Da auch die übrige Aktenlage eine abschliessende Beurteilung nicht zuliess, wurde die Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen, damit sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiat rischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtspre chung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyn dromen abkläre ( Urk. 9/325). Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen. 3.2.2

Der gerichtlichen Aufforderung zur weiteren Abklärung Folge leistend holte die Beschwerdegegnerin vorab Berichte der Behandler ein, wobei die Beschwerdefüh rerin nebst ihrer Hausärztin Dr. A.___ einzig Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte ( Urk. 9/338). Dr. B.___ , vormals im Jahr 2019 Behandler der Beschwerdeführerin, von dieser indessen erst wieder am 1. März 2021 aufgesucht ( Urk. 9/343/2), erhob mit Bericht vom 3. Mai 2021 ( Urk. 9/343) einen weitgehend unauffälligen Befund. Er führte aus, die Beschwerdeführerin äussere Ängste, die Kinder zu verlieren und sei in diesen Situationen sowie im Hinblick auf die Zukunft auch traurig. Sie habe leichte Konzentrationsschwierigkeiten und sei eingeengt auf die Kinder sowie die Ängste gegenüber den Behörden und dem Ex-Partner. Ausser Zigarettenkonsum bestehe kein Konsum von psychoaktiven Substanzen. Der Psychiater diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen, welcher er indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dr. B.___ hielt namentlich fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren infolge körperlicher Probleme nicht mehr gearbeitet habe, müsse sie langsam wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden. Mangels abgeschlossener Ausbildung verfüge sie aber über wenig Ressourcen für die Eingliederung. Das Potential hierfür bemass Dr. B.___ mit 8.4 Stunden täglich, wobei es sich um eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit handeln müsse. 3.2.3

Angesichts der Darlegungen des Behandlers erhellt, dass sich weder der im vorgehenden Verfahren geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung noch eine vom Gutachter der Z.___ AG für möglich erachtete Traumafolge störung hat erhärten lassen. Das Vorliegen einer Suchterkrankung schloss Dr. B.___

ausdrücklich aus. Dies steht den Erkenntnissen aus der - nach der Erstellung des Gutachtens durch die Z.___ AG - zu Händen der KESB getätigten Abklärung, welche der Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin geschuldet war, nicht entgegen. Anlässlich dieser Exploration äusserte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, zwar den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und diagnos tizierte eine anhaltende Anpassungsstörung mit vor allem ärgerlichen Affekten auf dem Boden akzentuierter selbstunsicherer und histrionischer Persönlichkeits anteile. Er erklärte aber auch, die in den Akten im Zusammenhang mit dem mehrfach wiederholten Begriff des Traumas genannten Beschwerden und Symp tome würden nicht annähernd genügen, um die Diagnose einer PTBS herzuleiten ( Urk. 9/318/40, 43). Zwischenzeitlich ist die Beschwerdeführerin offenbar wieder in der Lage, die Fürsorgeverantwortung für ihre beiden Kinder wahrzunehmen (vgl. etwa Urk. 9/318/49, 51, 9/343/3, Urk. 1 S. 9 und Urk. 15/6) und geht - wenn auch ihren Angaben zufolge in nicht optimal angepasster Tätigkeit - einer Beschäftigung nach ( Urk. 1 S. 11, Urk. 15/5). Angesichts dessen sowie mit Blick auf den Umstand, dass der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. B.___ , eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht plausibel ausschloss, ist auch diesbezüglich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh rerin eine Verbesserung zu erkennen, zumal Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.2.4

Gestützt auf die von Dr. B.___

nachvollziehbar begründete Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, sowie mangels gegenteiliger ärztlicher Beurteilungen erübrigte sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ohne Weiteres (E. 1.5). Anlass für weitergehende Abklärungen besteht damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. 3.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine an den somatischen Gesundheitszustand adaptierte Tätigkeit ( Urk. 9/304/7: keine körperlich schweren Arbeiten, E. 3.1) vollumfänglich zumutbar ist. 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 4.2 4.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf die von der damals zuständigen IV-Stelle Schaffhausen erhobenen Angaben abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Zimmerin tätig wäre ( Urk. 9/39/2). Das hierfür errechnete Valideneinkommen von Fr. 59'767.80 ( Urk. 9/45, 9/70/3, 9/80/3) hat sie der Nominallohnentwicklung angepasst ( Urk. 9/152-153, 9/305/2) und für das Jahr 2018 ein Validenein kommen von Fr. 62'695.-- ermittelt ( Urk. 9/305/1). Dem solchermassen festge legten Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ein gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE TA1 Ziff. 05-96, Hilfsarbeiten für Frauen, Zentral wert) und um die Nominallohnentwicklung korrigiertes Invaliden einkommen für das Jahr 2018 von Fr. 55'018.-- gegenübergestellt und einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt ( Urk. 9/305). Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung des Invaliditätsgrades mit keinem Wort beanstandet, wozu denn auch kein Anlass besteht . Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, was einen Leidensabzug zu begründen vermöchte, sind nicht aktenkundig. Im Gegenteil zeigt ihre derz eitige Anstellung bei der D.___ , dass die Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit keine finanzielle Einbusse zu gewärtigen hat, wobei ihr die Ausübung eines Vollzeitpensums zumutbar wäre (derzeitiger Monatslohn für 70 % -Pensum: Fr. 2'992.-- [ Urk. 15/5] x 13 [ Urk. 12 S. 3 ]

: 0.7 = Fr. 55'565.-- Jahreslohn für ein Vollzeitpensum). 4.4

Bei einem Invaliditätsgrad von 12 % besteht kein Anspruch auf eine Rente (E. 1.3), weshalb die Einstellung der bisherigen Rente rechtens ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Beschwerde vom 2 1. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin liess einzig vortragen, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des hiesigen Gerichts nicht umgesetzt und die Frage von möglichen Traumafolge

- sowie von Persönlichkeitsstörungen nicht abgeklärt, ohne sich indessen mit einem Wort dazu zu äussern, dass ihr behandelnder Psychiater bloss eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich verneinte. Ebenso unsubstantiiert und unbegründet erweist sich ihre Behauptung, aufgrund der schweren strukturellen Störungen aus psychiatrischer Sicht in Verbindung mit den somatischen Störungen sei weiterhin mit längeren teilweisen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen. Dass sich eine Einschränkung aus somatischer Sicht nicht begründen lässt, konnte der Beschwerdeführerin spätestens mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. September 2020 nicht mehr verborgen bleiben. Desgleichen musste ihr mit Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ vom Mai 2021 klar sein, dass es an einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden mangelt, was nicht nur die Durchführung eines strukturieren Beweisver fahrens entbehrlich macht, sondern auch dem bisherigen Rentenanspruch jegliche Grundlage entzieht.

Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren der Beschwerdeführerin deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist ihre Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichts losigkeit abzuweisen.

Offenbleiben kann demgemäss, ob die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin überhaupt zu bejahen wäre, nachdem sie ihre Wohnung (zumindest) mit dem Vater ihrer Kinder teilt ( Urk. 15/1) und aus ihrer Anstellung einen 13. Monatslohn erzielt ( Urk. 12 S. 4). 5.4

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 1. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Besch werde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Chris Bräutigam - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1 .5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

E. 1.5 Am 5. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stell e zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /208). In der Folge wurde sie auf die rückwirkende Rentenaufhebung per Mai 2013 aufmerksam gemacht, worauf die Versicherte anführte, ihr seien weder der Vorbescheid noch die Verfügung vom

8. Juli 2014 zugestellt worden (Urk. 9/220) . Die Versicherte erhob daher am 27. April 2015 beim hies igen Gericht Beschwerde (Urk. 9 /223) gegen die Verfü gung vom 8. Juli 201 4. Mit Urteil vom 21. August 2015 wurde die Beschwerde in dem Sinne gut geheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Rentenleistungen ab März 2015 weiterhin auszurichten sowie das im August 2013 eingeleitete Rentenrevisions verfahren weiterzuführen und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Vers icherten zu entscheiden (Urk. 9 /226).

E. 1.6 Nachdem die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren wiederaufgenommen und erste m edizinische Abklärungen (Urk. 9/238 und 9 /241) getätigt hatte, forderte sie die Versicherte mit Sch reiben vom 2. März 2016 (Urk. 9 /242) auf, im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine psychiatrisch-psychologische Behandlung aufzunehmen. In der Folge liess die Versicherte im April 2017 mitteilen, dass sie in der psychiatris chen Klinik Y.___ eine Beh andlung aufnehmen werde (Urk. 9 /260). Nachdem die Versicherte nach Angaben der behandelnden Ärzte dort lediglich vier Termine wahrgenommen hatte (vgl. Urk. 9 /265), veran lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemeine innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) Begutachtung der Versicherten. Gestützt auf das im August 20 18 erstattete Gutachten der Z.___ (Urk. 9/304 ) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des auf die Verfügung folgenden Monats auf ( Verfügung vom 11. April 2019

[Urk. 9/317 ]). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV .2019.0037 7 vom 22. September 2020 insoweit gut, als es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/325) .

E. 1.7 In der Folge holte die IV-Stelle

- nach mehrfachem Ersuchen, X.___ möge die erforderlichen Angaben erteilen ( Urk. 9/331: Schreiben vom 15. Dezember 2020; Auskunftserteilung am 2 5. März 2021, Urk. 9/338) - bei den die Versicherte behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/341, 9/343) ein und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom

14. Juli 2021 [Urk. 9/345 ]; Ein wand vom

14. September 2021 [Urk. 9/346 ]) mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 auf Ende des auf die Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 9/350 ]).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die halbe Invalidenrente mit der Begründung auf, die gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin primär durch die psychische Verfassung bestimmt werde. Diesbezüglich sei eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen ohne Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Folglich sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der durchgeführte Einkom mensvergleich weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12 %

aus (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht richtig umgesetzt habe. So habe diese

nur zwei Arztberichte eingeholt, wobei derjenige der Hausärztin äusserst dürftig ausgefallen se i und der behandelnde Psychiater lediglich festgestellt habe, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Im Rahmen dieser Berichte sei jedoch weder die Relevanz einer Abhängigkeitssymptomatik geklärt worden noch die Frage von möglichen Traumafolgestörungen sowie von Persönlichkeitsstörungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Sie leide nach wie vor an den Beschwerden, welche ursprünglich zur Zusprache einer IV-Rente geführt hätten. So habe sie weiterhin starke lumbale und thorakale Rückenschmerzen sowie Bauchschmerzen, welche die Problematik verschlimmer ten. Zudem leide sie seit Jahren unter ausgeprägten psychischen Beschwerden (Depression, Persönlichkeitsstörung etc.). Es handle sich dabei um schwere strukturelle Störungen, aufgrund derer, in Verbindung mit den somatischen Störungen, mit einer weiterhin längeren teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Im Übrigen treffe die Feststellung, dass die Kinder fremdplatziert seien, nicht mehr zu (Urk. 1 ).

E. 3.1 Im Urteil IV.2019.00377 vom 22. September 2020 (Urk. 9/325) wurde festgestell t, dass von einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des medizinischen Sach verhaltes auszugehen und der Rentenanspruch infolgedessen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen ist . Weiter wurde darge legt, dass

das Gutachten in internistischer, neurologischer und orthopädischer Fachrichtung zu überzeugen vermag und die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind .

Demnach kann die Beschwerdeführerin aus somatischer S icht eine r angepasste n Tätigkeit, welche sich dadurch auszeichne t , dass keine körperlich schwere Arbeit verrichtet werden muss , uneingeschränkt nachgehen. Hieran ist unverändert festzuhalten, sind doch keinerlei Hinweise dafür akten kundig, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ AG in somatischer Hinsicht verändert hätte, was sich denn auch aus dem Bericht ihrer Hausärztin vom 9. April 2021 ( Urk. 9/341) ergibt: Weder erhob Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Befund, noch stellte sie eine Diagnose oder attestierte gar eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr hielt sie als einziges fest, die Arbeitsfähigkeit werde primär durch die psychische Verfassung der Beschwerde führerin bestimmt ( Urk. 9/341/5). Anhaltspunkte, welche die Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG umzustossen vermöchten, wonach körperlich schwere Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin zwar ungeeignet sind, eine Einschränkung auf somatischem Gebiet sich jedoch für adaptierte Arbeiten nicht begründen lässt ( Urk. 9/304/7-8), fehlen gänzlich. Die unsubstantiierte Behauptung der Beschwer deführerin, sie leide an starken Rückenschmerzen, weshalb in Verbindung mit den psychischen Beschwerden mit einer weiterhin längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, findet keinerlei Stütze in den Akten. Dass sie zur Behandlung ihrer somatischen Beschwerden in ( fach )ärztlicher Behandlung stünde, machte sie denn - in der hierfür mehrfach erstreckten Frist (vgl. Sachverhalt) - auch nicht geltend. Mithin ist, wie bereits mit Urteil vom 22. September 2020 ( Urk. 9/325 S. 13) dargelegt, ein Revisionsgrund ausgewiesen, lag der Verfügung vom 3 0. April 2013 aus orthopädischer Sicht doch eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten von 70 % zugrunde (vgl. 9/325 S. 8; Urk. 9/144/19), während hierfür nunmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

E. 3.2.1 In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der Z.___ AG hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. September 2020 fest, diese halte den recht lichen Vorgaben an eine beweiswertige psychiatrische Einschätzung nicht stand, da es an einer psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), welche gemäss geänderter Recht sprechung auch für Suchtgeschehen zu erheben seien, fehle. Da auch die übrige Aktenlage eine abschliessende Beurteilung nicht zuliess, wurde die Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen, damit sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiat rischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtspre chung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyn dromen abkläre ( Urk. 9/325). Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen.

E. 3.2.2 Der gerichtlichen Aufforderung zur weiteren Abklärung Folge leistend holte die Beschwerdegegnerin vorab Berichte der Behandler ein, wobei die Beschwerdefüh rerin nebst ihrer Hausärztin Dr. A.___ einzig Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte ( Urk. 9/338). Dr. B.___ , vormals im Jahr 2019 Behandler der Beschwerdeführerin, von dieser indessen erst wieder am 1. März 2021 aufgesucht ( Urk. 9/343/2), erhob mit Bericht vom 3. Mai 2021 ( Urk. 9/343) einen weitgehend unauffälligen Befund. Er führte aus, die Beschwerdeführerin äussere Ängste, die Kinder zu verlieren und sei in diesen Situationen sowie im Hinblick auf die Zukunft auch traurig. Sie habe leichte Konzentrationsschwierigkeiten und sei eingeengt auf die Kinder sowie die Ängste gegenüber den Behörden und dem Ex-Partner. Ausser Zigarettenkonsum bestehe kein Konsum von psychoaktiven Substanzen. Der Psychiater diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen, welcher er indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dr. B.___ hielt namentlich fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren infolge körperlicher Probleme nicht mehr gearbeitet habe, müsse sie langsam wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden. Mangels abgeschlossener Ausbildung verfüge sie aber über wenig Ressourcen für die Eingliederung. Das Potential hierfür bemass Dr. B.___ mit 8.4 Stunden täglich, wobei es sich um eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit handeln müsse.

E. 3.2.3 Angesichts der Darlegungen des Behandlers erhellt, dass sich weder der im vorgehenden Verfahren geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung noch eine vom Gutachter der Z.___ AG für möglich erachtete Traumafolge störung hat erhärten lassen. Das Vorliegen einer Suchterkrankung schloss Dr. B.___

ausdrücklich aus. Dies steht den Erkenntnissen aus der - nach der Erstellung des Gutachtens durch die Z.___ AG - zu Händen der KESB getätigten Abklärung, welche der Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin geschuldet war, nicht entgegen. Anlässlich dieser Exploration äusserte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, zwar den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und diagnos tizierte eine anhaltende Anpassungsstörung mit vor allem ärgerlichen Affekten auf dem Boden akzentuierter selbstunsicherer und histrionischer Persönlichkeits anteile. Er erklärte aber auch, die in den Akten im Zusammenhang mit dem mehrfach wiederholten Begriff des Traumas genannten Beschwerden und Symp tome würden nicht annähernd genügen, um die Diagnose einer PTBS herzuleiten ( Urk. 9/318/40, 43). Zwischenzeitlich ist die Beschwerdeführerin offenbar wieder in der Lage, die Fürsorgeverantwortung für ihre beiden Kinder wahrzunehmen (vgl. etwa Urk. 9/318/49, 51, 9/343/3, Urk. 1 S. 9 und Urk. 15/6) und geht - wenn auch ihren Angaben zufolge in nicht optimal angepasster Tätigkeit - einer Beschäftigung nach ( Urk. 1 S. 11, Urk. 15/5). Angesichts dessen sowie mit Blick auf den Umstand, dass der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. B.___ , eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht plausibel ausschloss, ist auch diesbezüglich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh rerin eine Verbesserung zu erkennen, zumal Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 3.2.4 Gestützt auf die von Dr. B.___

nachvollziehbar begründete Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, sowie mangels gegenteiliger ärztlicher Beurteilungen erübrigte sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ohne Weiteres (E. 1.5). Anlass für weitergehende Abklärungen besteht damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht.

E. 3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine an den somatischen Gesundheitszustand adaptierte Tätigkeit ( Urk. 9/304/7: keine körperlich schweren Arbeiten, E. 3.1) vollumfänglich zumutbar ist.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.

E. 4.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf die von der damals zuständigen IV-Stelle Schaffhausen erhobenen Angaben abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Zimmerin tätig wäre ( Urk. 9/39/2). Das hierfür errechnete Valideneinkommen von Fr. 59'767.80 ( Urk. 9/45, 9/70/3, 9/80/3) hat sie der Nominallohnentwicklung angepasst ( Urk. 9/152-153, 9/305/2) und für das Jahr 2018 ein Validenein kommen von Fr. 62'695.-- ermittelt ( Urk. 9/305/1). Dem solchermassen festge legten Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ein gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE TA1 Ziff. 05-96, Hilfsarbeiten für Frauen, Zentral wert) und um die Nominallohnentwicklung korrigiertes Invaliden einkommen für das Jahr 2018 von Fr. 55'018.-- gegenübergestellt und einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt ( Urk. 9/305). Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung des Invaliditätsgrades mit keinem Wort beanstandet, wozu denn auch kein Anlass besteht . Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, was einen Leidensabzug zu begründen vermöchte, sind nicht aktenkundig. Im Gegenteil zeigt ihre derz eitige Anstellung bei der D.___ , dass die Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit keine finanzielle Einbusse zu gewärtigen hat, wobei ihr die Ausübung eines Vollzeitpensums zumutbar wäre (derzeitiger Monatslohn für 70 % -Pensum: Fr. 2'992.-- [ Urk. 15/5] x 13 [ Urk. 12 S. 3 ]

: 0.7 = Fr. 55'565.-- Jahreslohn für ein Vollzeitpensum).

E. 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von 12 % besteht kein Anspruch auf eine Rente (E. 1.3), weshalb die Einstellung der bisherigen Rente rechtens ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Beschwerde vom 2 1. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

E. 5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin liess einzig vortragen, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des hiesigen Gerichts nicht umgesetzt und die Frage von möglichen Traumafolge

- sowie von Persönlichkeitsstörungen nicht abgeklärt, ohne sich indessen mit einem Wort dazu zu äussern, dass ihr behandelnder Psychiater bloss eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich verneinte. Ebenso unsubstantiiert und unbegründet erweist sich ihre Behauptung, aufgrund der schweren strukturellen Störungen aus psychiatrischer Sicht in Verbindung mit den somatischen Störungen sei weiterhin mit längeren teilweisen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen. Dass sich eine Einschränkung aus somatischer Sicht nicht begründen lässt, konnte der Beschwerdeführerin spätestens mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. September 2020 nicht mehr verborgen bleiben. Desgleichen musste ihr mit Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ vom Mai 2021 klar sein, dass es an einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden mangelt, was nicht nur die Durchführung eines strukturieren Beweisver fahrens entbehrlich macht, sondern auch dem bisherigen Rentenanspruch jegliche Grundlage entzieht.

Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren der Beschwerdeführerin deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist ihre Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichts losigkeit abzuweisen.

Offenbleiben kann demgemäss, ob die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin überhaupt zu bejahen wäre, nachdem sie ihre Wohnung (zumindest) mit dem Vater ihrer Kinder teilt ( Urk. 15/1) und aus ihrer Anstellung einen 13. Monatslohn erzielt ( Urk. 12 S. 4).

E. 5.4 Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 1. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Besch werde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Chris Bräutigam - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00697

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 3. Mai 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam Advokatur zum Schloss Schlossgasse 1, 4102 Binningen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1981 geborene X.___ erlitt am 2. Mai 200 0 einen Autounfall (vgl. Urk. 9 /37/4), worauf sie ihre Lehre als Zimmerin (Zimmermann) abbrach (vgl. Urk. 9 /39/2). Im Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (der damalig zuständigen Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen, IV-Stelle ) zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /10). Im März 2004 wurde ihr mit Wirkung ab Juni 2002 eine halbe sowie mit Wirkung ab Ja nuar 2004 eine Dreiviertels-R ente der Invalidenve rsicherung zugesprochen (Urk. 9 /69 70). Die dagegen erhobene Einsprache wurde im Juli 2004 abgewiesen (Urk. 9 /80). 1.2

Im Juli 2008 wurde ein Rentenrevisionsver fahren eingeleitet (vgl. Urk. 9 /121). Da die Versicherte im Rahmen dieses Verfahrens ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, wurde die Rente mit Verfügung vom 11. F ebruar 2009 eingestellt (Urk. 9 /126). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Juli 2010 meldete sich X.___ erneut (nun bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ) zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /129). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. April 2011, U rk. 9 /144). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2010 erneut eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung zu (Verfügung vom 26. September 2011, Urk. 9 /167). Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 9. Januar 2013 wiedererwä gungsweise auf (Urk. 9 /179) und tätigte weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. April 2013 sprach sie der Versicherten schliesslich (mit Wirkung ab 1. Juli 2010) eine halbe Rente der I nvalidenversicherung zu (Urk. 9/184 und 9 /180 [Verfügungs teil 2]). 1.4

Im August 2013 leitete die IV-Stelle ein Rente nrevisionsverfahren ein (Urk. 9 /190). Den ausgefüllten Revisionsfragebogen reichte die Versicherte im März 2014 ein und teilte dabei mit, dass sie Zwillinge geboren habe (Urk. 9 /193). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht a ufmerksam gemacht hatte (Urk. 9 /198), diese weiterhin keine Angaben zu den sie behan deln den Ärzten machte, verfügte die IV -Stelle am 8. Juli 2014 (Urk. 9 /204) die rückwirkende Einstellung der Rente per Mai 2013 (Geburt der Zwillinge), wobei die Rentenleistungen bis Februar 2015 weiter au sge richtet wurden (vgl. Urk. 9/221, 9 /223/99). 1.5

Am 5. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stell e zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /208). In der Folge wurde sie auf die rückwirkende Rentenaufhebung per Mai 2013 aufmerksam gemacht, worauf die Versicherte anführte, ihr seien weder der Vorbescheid noch die Verfügung vom

8. Juli 2014 zugestellt worden (Urk. 9/220) . Die Versicherte erhob daher am 27. April 2015 beim hies igen Gericht Beschwerde (Urk. 9 /223) gegen die Verfü gung vom 8. Juli 201 4. Mit Urteil vom 21. August 2015 wurde die Beschwerde in dem Sinne gut geheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Rentenleistungen ab März 2015 weiterhin auszurichten sowie das im August 2013 eingeleitete Rentenrevisions verfahren weiterzuführen und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Vers icherten zu entscheiden (Urk. 9 /226). 1.6

Nachdem die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren wiederaufgenommen und erste m edizinische Abklärungen (Urk. 9/238 und 9 /241) getätigt hatte, forderte sie die Versicherte mit Sch reiben vom 2. März 2016 (Urk. 9 /242) auf, im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine psychiatrisch-psychologische Behandlung aufzunehmen. In der Folge liess die Versicherte im April 2017 mitteilen, dass sie in der psychiatris chen Klinik Y.___ eine Beh andlung aufnehmen werde (Urk. 9 /260). Nachdem die Versicherte nach Angaben der behandelnden Ärzte dort lediglich vier Termine wahrgenommen hatte (vgl. Urk. 9 /265), veran lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemeine innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) Begutachtung der Versicherten. Gestützt auf das im August 20 18 erstattete Gutachten der Z.___ (Urk. 9/304 ) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des auf die Verfügung folgenden Monats auf ( Verfügung vom 11. April 2019

[Urk. 9/317 ]). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV .2019.0037 7 vom 22. September 2020 insoweit gut, als es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/325) . 1.7

In der Folge holte die IV-Stelle

- nach mehrfachem Ersuchen, X.___ möge die erforderlichen Angaben erteilen ( Urk. 9/331: Schreiben vom 15. Dezember 2020; Auskunftserteilung am 2 5. März 2021, Urk. 9/338) - bei den die Versicherte behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/341, 9/343) ein und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom

14. Juli 2021 [Urk. 9/345 ]; Ein wand vom

14. September 2021 [Urk. 9/346 ]) mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 auf Ende des auf die Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 9/350 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

21. November 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin anzuweisen, ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversiche rung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien die Akten der Beschwerdegegnerin und die Vorakten des Verfahrens vor dem Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00377 beizuziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent geltliche n Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1) . Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 und 12) und am 16. März 2022 eine Bedarfsrechnung mit verschiedenen Beilagen (Urk. 14, 15/1-6)

ein . Mit Verfügung vom

22. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Am 13. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorar note auf elektronischem Weg ein (Urk. 18, 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1 .5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hob die halbe Invalidenrente mit der Begründung auf, die gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin primär durch die psychische Verfassung bestimmt werde. Diesbezüglich sei eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen ohne Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Folglich sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der durchgeführte Einkom mensvergleich weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12 %

aus (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht richtig umgesetzt habe. So habe diese

nur zwei Arztberichte eingeholt, wobei derjenige der Hausärztin äusserst dürftig ausgefallen se i und der behandelnde Psychiater lediglich festgestellt habe, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Im Rahmen dieser Berichte sei jedoch weder die Relevanz einer Abhängigkeitssymptomatik geklärt worden noch die Frage von möglichen Traumafolgestörungen sowie von Persönlichkeitsstörungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Sie leide nach wie vor an den Beschwerden, welche ursprünglich zur Zusprache einer IV-Rente geführt hätten. So habe sie weiterhin starke lumbale und thorakale Rückenschmerzen sowie Bauchschmerzen, welche die Problematik verschlimmer ten. Zudem leide sie seit Jahren unter ausgeprägten psychischen Beschwerden (Depression, Persönlichkeitsstörung etc.). Es handle sich dabei um schwere strukturelle Störungen, aufgrund derer, in Verbindung mit den somatischen Störungen, mit einer weiterhin längeren teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Im Übrigen treffe die Feststellung, dass die Kinder fremdplatziert seien, nicht mehr zu (Urk. 1 ). 3. 3.1

Im Urteil IV.2019.00377 vom 22. September 2020 (Urk. 9/325) wurde festgestell t, dass von einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des medizinischen Sach verhaltes auszugehen und der Rentenanspruch infolgedessen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen ist . Weiter wurde darge legt, dass

das Gutachten in internistischer, neurologischer und orthopädischer Fachrichtung zu überzeugen vermag und die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind .

Demnach kann die Beschwerdeführerin aus somatischer S icht eine r angepasste n Tätigkeit, welche sich dadurch auszeichne t , dass keine körperlich schwere Arbeit verrichtet werden muss , uneingeschränkt nachgehen. Hieran ist unverändert festzuhalten, sind doch keinerlei Hinweise dafür akten kundig, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ AG in somatischer Hinsicht verändert hätte, was sich denn auch aus dem Bericht ihrer Hausärztin vom 9. April 2021 ( Urk. 9/341) ergibt: Weder erhob Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Befund, noch stellte sie eine Diagnose oder attestierte gar eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr hielt sie als einziges fest, die Arbeitsfähigkeit werde primär durch die psychische Verfassung der Beschwerde führerin bestimmt ( Urk. 9/341/5). Anhaltspunkte, welche die Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG umzustossen vermöchten, wonach körperlich schwere Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin zwar ungeeignet sind, eine Einschränkung auf somatischem Gebiet sich jedoch für adaptierte Arbeiten nicht begründen lässt ( Urk. 9/304/7-8), fehlen gänzlich. Die unsubstantiierte Behauptung der Beschwer deführerin, sie leide an starken Rückenschmerzen, weshalb in Verbindung mit den psychischen Beschwerden mit einer weiterhin längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, findet keinerlei Stütze in den Akten. Dass sie zur Behandlung ihrer somatischen Beschwerden in ( fach )ärztlicher Behandlung stünde, machte sie denn - in der hierfür mehrfach erstreckten Frist (vgl. Sachverhalt) - auch nicht geltend. Mithin ist, wie bereits mit Urteil vom 22. September 2020 ( Urk. 9/325 S. 13) dargelegt, ein Revisionsgrund ausgewiesen, lag der Verfügung vom 3 0. April 2013 aus orthopädischer Sicht doch eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten von 70 % zugrunde (vgl. 9/325 S. 8; Urk. 9/144/19), während hierfür nunmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 3.2 3.2.1

In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der Z.___ AG hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. September 2020 fest, diese halte den recht lichen Vorgaben an eine beweiswertige psychiatrische Einschätzung nicht stand, da es an einer psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), welche gemäss geänderter Recht sprechung auch für Suchtgeschehen zu erheben seien, fehle. Da auch die übrige Aktenlage eine abschliessende Beurteilung nicht zuliess, wurde die Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen, damit sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiat rischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtspre chung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyn dromen abkläre ( Urk. 9/325). Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen. 3.2.2

Der gerichtlichen Aufforderung zur weiteren Abklärung Folge leistend holte die Beschwerdegegnerin vorab Berichte der Behandler ein, wobei die Beschwerdefüh rerin nebst ihrer Hausärztin Dr. A.___ einzig Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte ( Urk. 9/338). Dr. B.___ , vormals im Jahr 2019 Behandler der Beschwerdeführerin, von dieser indessen erst wieder am 1. März 2021 aufgesucht ( Urk. 9/343/2), erhob mit Bericht vom 3. Mai 2021 ( Urk. 9/343) einen weitgehend unauffälligen Befund. Er führte aus, die Beschwerdeführerin äussere Ängste, die Kinder zu verlieren und sei in diesen Situationen sowie im Hinblick auf die Zukunft auch traurig. Sie habe leichte Konzentrationsschwierigkeiten und sei eingeengt auf die Kinder sowie die Ängste gegenüber den Behörden und dem Ex-Partner. Ausser Zigarettenkonsum bestehe kein Konsum von psychoaktiven Substanzen. Der Psychiater diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen, welcher er indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dr. B.___ hielt namentlich fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren infolge körperlicher Probleme nicht mehr gearbeitet habe, müsse sie langsam wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden. Mangels abgeschlossener Ausbildung verfüge sie aber über wenig Ressourcen für die Eingliederung. Das Potential hierfür bemass Dr. B.___ mit 8.4 Stunden täglich, wobei es sich um eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit handeln müsse. 3.2.3

Angesichts der Darlegungen des Behandlers erhellt, dass sich weder der im vorgehenden Verfahren geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung noch eine vom Gutachter der Z.___ AG für möglich erachtete Traumafolge störung hat erhärten lassen. Das Vorliegen einer Suchterkrankung schloss Dr. B.___

ausdrücklich aus. Dies steht den Erkenntnissen aus der - nach der Erstellung des Gutachtens durch die Z.___ AG - zu Händen der KESB getätigten Abklärung, welche der Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführe rin geschuldet war, nicht entgegen. Anlässlich dieser Exploration äusserte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, zwar den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und diagnos tizierte eine anhaltende Anpassungsstörung mit vor allem ärgerlichen Affekten auf dem Boden akzentuierter selbstunsicherer und histrionischer Persönlichkeits anteile. Er erklärte aber auch, die in den Akten im Zusammenhang mit dem mehrfach wiederholten Begriff des Traumas genannten Beschwerden und Symp tome würden nicht annähernd genügen, um die Diagnose einer PTBS herzuleiten ( Urk. 9/318/40, 43). Zwischenzeitlich ist die Beschwerdeführerin offenbar wieder in der Lage, die Fürsorgeverantwortung für ihre beiden Kinder wahrzunehmen (vgl. etwa Urk. 9/318/49, 51, 9/343/3, Urk. 1 S. 9 und Urk. 15/6) und geht - wenn auch ihren Angaben zufolge in nicht optimal angepasster Tätigkeit - einer Beschäftigung nach ( Urk. 1 S. 11, Urk. 15/5). Angesichts dessen sowie mit Blick auf den Umstand, dass der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. B.___ , eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht plausibel ausschloss, ist auch diesbezüglich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh rerin eine Verbesserung zu erkennen, zumal Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.2.4

Gestützt auf die von Dr. B.___

nachvollziehbar begründete Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, sowie mangels gegenteiliger ärztlicher Beurteilungen erübrigte sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ohne Weiteres (E. 1.5). Anlass für weitergehende Abklärungen besteht damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. 3.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine an den somatischen Gesundheitszustand adaptierte Tätigkeit ( Urk. 9/304/7: keine körperlich schweren Arbeiten, E. 3.1) vollumfänglich zumutbar ist. 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 4.2 4.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf die von der damals zuständigen IV-Stelle Schaffhausen erhobenen Angaben abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Zimmerin tätig wäre ( Urk. 9/39/2). Das hierfür errechnete Valideneinkommen von Fr. 59'767.80 ( Urk. 9/45, 9/70/3, 9/80/3) hat sie der Nominallohnentwicklung angepasst ( Urk. 9/152-153, 9/305/2) und für das Jahr 2018 ein Validenein kommen von Fr. 62'695.-- ermittelt ( Urk. 9/305/1). Dem solchermassen festge legten Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ein gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE TA1 Ziff. 05-96, Hilfsarbeiten für Frauen, Zentral wert) und um die Nominallohnentwicklung korrigiertes Invaliden einkommen für das Jahr 2018 von Fr. 55'018.-- gegenübergestellt und einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt ( Urk. 9/305). Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung des Invaliditätsgrades mit keinem Wort beanstandet, wozu denn auch kein Anlass besteht . Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, was einen Leidensabzug zu begründen vermöchte, sind nicht aktenkundig. Im Gegenteil zeigt ihre derz eitige Anstellung bei der D.___ , dass die Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit keine finanzielle Einbusse zu gewärtigen hat, wobei ihr die Ausübung eines Vollzeitpensums zumutbar wäre (derzeitiger Monatslohn für 70 % -Pensum: Fr. 2'992.-- [ Urk. 15/5] x 13 [ Urk. 12 S. 3 ]

: 0.7 = Fr. 55'565.-- Jahreslohn für ein Vollzeitpensum). 4.4

Bei einem Invaliditätsgrad von 12 % besteht kein Anspruch auf eine Rente (E. 1.3), weshalb die Einstellung der bisherigen Rente rechtens ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Beschwerde vom 2 1. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin liess einzig vortragen, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des hiesigen Gerichts nicht umgesetzt und die Frage von möglichen Traumafolge

- sowie von Persönlichkeitsstörungen nicht abgeklärt, ohne sich indessen mit einem Wort dazu zu äussern, dass ihr behandelnder Psychiater bloss eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich verneinte. Ebenso unsubstantiiert und unbegründet erweist sich ihre Behauptung, aufgrund der schweren strukturellen Störungen aus psychiatrischer Sicht in Verbindung mit den somatischen Störungen sei weiterhin mit längeren teilweisen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen. Dass sich eine Einschränkung aus somatischer Sicht nicht begründen lässt, konnte der Beschwerdeführerin spätestens mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. September 2020 nicht mehr verborgen bleiben. Desgleichen musste ihr mit Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ vom Mai 2021 klar sein, dass es an einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden mangelt, was nicht nur die Durchführung eines strukturieren Beweisver fahrens entbehrlich macht, sondern auch dem bisherigen Rentenanspruch jegliche Grundlage entzieht.

Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren der Beschwerdeführerin deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist ihre Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichts losigkeit abzuweisen.

Offenbleiben kann demgemäss, ob die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin überhaupt zu bejahen wäre, nachdem sie ihre Wohnung (zumindest) mit dem Vater ihrer Kinder teilt ( Urk. 15/1) und aus ihrer Anstellung einen 13. Monatslohn erzielt ( Urk. 12 S. 4). 5.4

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 1. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Besch werde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Chris Bräutigam - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling