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IV.2021.00695

Rente; Rückweisung zu weiteren Abklärungen bei zumindest geringen Zweifeln an der versicherungsinternen und teils lediglich telefonisch erfolgten Einschätzung des medizinischen Sachverhalts.

Zürich SozVersG · 2011-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist gelernter Schreiner und reiste am 5. März 1991 in die Schweiz ein (Urk. 7/13) . Zuletzt war er in der Zeit vom 1 7. Oktober bis zum 2 1. Dezember 2007 (letzter effekti ver Arbeitstag) als Gerüst mitarbeiter erwerbstätig (Urk. 7/24). Im Zusammenhang mit Schulter- und H als wirbelsäulen- (H WS) -Beschwerden (vgl. Urk. 7/47 S. 1) meldete sich der Versi cherte am 9. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Im Zuge der medizinischen Abklärungen liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Y.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2010; Urk. 7/47), stellte mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11.

Februar 2011 fest (Urk. 7/66). 1.2

Im Zusammenhang mit zusätzlich aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden sowie einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/77/1, Urk. 7/116/9) meldete sich der Versicherte am 1 0. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/79). Mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2019 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/88); weiter zog sie von den behandeln den Fachärzten aktuelle Berichte bei (Urk. 7/85, Urk. 7/89, Urk. 7 / 116). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juli 2020 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/97) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2021 fest (Urk. 7/122 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 9. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, insbesondere mit der Anordnung betreffend Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe. Die gestellt e psychiatrische Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da der Behandler einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstelle und ein psychopathologischer Befund fehle. Zudem sei unklar, wieso die Störung nicht schon früher behandelt worden sei und zu derart hohen Einschrän kungen führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % in keiner Weise mit den medizinischen Befunden ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an etlichen physischen und psychischen Problemen, wobei er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, welche ein 20 % -Pensum übersteige. Weiter wirke sich insbe sondere die diagnostizierte depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus, was gemäss Eventualantrag im Rahmen eines Gutachtens zu evaluieren sei (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildete die Verfügung vom 1 1. Februar 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2010 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/47 S. 19): - Chronisches zervikoradikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 rechts - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts - Zervikale Syringohydromyelie

In einer leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, ging in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Diskusher nie mit Einengung des Recessus L 4/5 links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusion C5/6 und C6/7 - Chronische PHS rechts bei Status nach Rotatorenmanschettenrekon struktion

- Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Der Beschwerdeführer stehe bei ihr seit 2008 in Behandlung. Es sei keine ver wertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, eine solche könne auch durch medizi nische Massnahmen nicht mehr erreicht werden (Urk. 7/89). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 führte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Durchführung der geplanten orthopädischen RAD-Untersuchung nicht möglich sei. Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten sei festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit als Gerüstbauer dauerhaft nicht mehr möglich sei. In einer angepassten kö r perlich leichten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, vielmehr sei medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 7/96 S. 5 f.). 3.3

Die f ür den Bericht des Zentrums B.___

vom 3 0. Juli 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo d e (ICD-10 F33.1) - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskusprotrusion C5/6, C6/7 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Keilförmige r Deformierung Th12 - Einzelnen Schmorl’schen Knoten (DD Zustand nach Morbus Scheuermann) - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei - Links mediolaterale r, nach kaudal luxierte r Diskushernie L4/5 mit Ver lagerung und leichter Kompression der Wu rzel L5 links im Bereich des Rec essus - Persistierende Schmerzen und radiale Instabilität MCP II recht s mit/bei - Status nach Distorsion 11/13 - Status nach Ruptur des radialen Kollateralbandes - Status nach Ruptur der palmaren Platte - Status nach leichter Subluxationsstellung des MCP-Gelenkes - Status nach Gelenkrevision, partielle m

Débridement palmare Platte und Rekonstruktion radiales Seitenband mit Palmaris longus Sehne MCP-Gelenk rechts am 2 2. Mai 2014 - Scapuladyskinesie recht s mit/bei - Status nach Schulter-A rthroskopie, Bizepstenotomie, Ac romioplastik mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts am 1 2. September 2008

Die Prognose sei schlecht bei deutlich chronifiziertem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer leide an massiven Schmerzen und könne den Alltag kaum bewältigen, die einzige Ressource sei das Lesen (Urk. 7/116/8-10). 3.4

Dr. phil. C.___, klinischer Psychologe am B.___, führte in seinem Bericht vom 9. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 1 0. April 2021 in Behandlung stehe. Als weitere Massnahme n st ünden eine tagesklinische Behandlung sowie eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung im Raum. Der Beschwerdeführer sei durch die Schmerzen sowie die Depression funktionell ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit bis zu 2 Stunden pro Tag auszugehen (Urk. 7/116/3-6). 3.5

Gemäss der telefonischen Besprechung vom 1 1. August 2021 zwischen der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D.___,

Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ist aus versicherungs medizinischer Sicht die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht nachvollziehbar. Der Behandler stelle einzig auf die Aussagen des Kunden ab, ein psychopatholo gischer Befund fehle. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Unfall von 1999 stehe und danach zu genommen habe . Dies sei einer rezidivierenden Depression nicht gleichzustellen, die gestellte Diagnose sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei der IV-Stelle seit 2010 bekannt und es gebe in den Akten keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/121 S. 3). 4. 4.1

In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. D.___, in somatischer Hin sicht auf jene von Dr. A.___, bei de

vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 4.2

In seiner Stellungnahme vom 2 3. März 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes am besten weiterer medi zinischer Abklärungen in Form einer orthopädischen RAD-Untersuchung bedürfe (Urk. 7/96 S. 5). Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wurde in der Folge auf eine solche Untersuchung verzichtet, auch wurde keine versicherungs externe Abklärung in die Wege geleitet. Eine Begründung, w eshalb bei unverän dertem Sachverhalt nun eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ohne Untersuchung allein aufgrund der Akten möglich sein soll, ist der Stellung nahme vom 1. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Auch die ermittelte Restleistungs fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 bis 70 % wird nicht einlässlich begründet, sondern entspricht vielmehr einer groben medizin isch -theoretischen Schätzung aufgrund der vorliegenden Akten. Ein solches Vorgehen vermag die Anforderungen an eine versicherungsinterne Stellungnahme nicht zu erfüllen. Dies umso

mehr als der Beschwerdeführer verglichen mit der per 2011 erfolgten Leistungsabweisung neu auch unter objektivierten lumbalen Beschwerden sowie einer möglichen depressiven Entwicklung leidet.

Auch wenn entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ der Beginn der psy chischen Beschwerden per 1999 – wie von Dr. phil. C.___ angegeben – nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, erfolgte die Diagnosestellung doch aufgrund einer objektiven Befundaufnahme, was zumindest zu ergänzenden Abklärungen hätte führen sollen . Dies gilt umso mehr unter Beachtung der Tat sache, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss e Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a) . Da es sich bei der Einschätzung der psychischen Leistungs fähigkeit im vorliegenden Verfahren um einen zentralen Aspekt handelt, ist die durch die Kundenberaterin eingeholte und festgehaltene telefonische Stellung nahme

– welche von der RAD-Ärztin auch nicht nachträglich visiert wurde –

beweisrechtlich nicht verwertbar.

Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der depressi ven Erkrankung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Behandler eine tagesklinisch e Behandlung für nötig erachtet, was gegen eine leichte, bloss vorüber gehende Erkrankung spricht.

Insgesamt bestehe n

zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen E in schätzung en . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Abstellen auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzt innen und Fach ärzt e erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weitere s angezeigt, zumal die medizinischen Akten trotz ausgewiesener Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands dürftig sind. 4.3

Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Begutachtung des Beschwerdeführers auf, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 9. Oktober 2021 fest (Urk. 7/122 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 9. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, insbesondere mit der Anordnung betreffend Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe. Die gestellt e psychiatrische Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da der Behandler einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstelle und ein psychopathologischer Befund fehle. Zudem sei unklar, wieso die Störung nicht schon früher behandelt worden sei und zu derart hohen Einschrän kungen führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % in keiner Weise mit den medizinischen Befunden ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an etlichen physischen und psychischen Problemen, wobei er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, welche ein 20 % -Pensum übersteige. Weiter wirke sich insbe sondere die diagnostizierte depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus, was gemäss Eventualantrag im Rahmen eines Gutachtens zu evaluieren sei (Urk. 1).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildete die Verfügung vom 1 1. Februar 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2010 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/47 S. 19): - Chronisches zervikoradikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 rechts - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts - Zervikale Syringohydromyelie

In einer leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22).

E. 3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, ging in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Diskusher nie mit Einengung des Recessus L 4/5 links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusion C5/6 und C6/7 - Chronische PHS rechts bei Status nach Rotatorenmanschettenrekon struktion

- Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Der Beschwerdeführer stehe bei ihr seit 2008 in Behandlung. Es sei keine ver wertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, eine solche könne auch durch medizi nische Massnahmen nicht mehr erreicht werden (Urk. 7/89).

E. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 führte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Durchführung der geplanten orthopädischen RAD-Untersuchung nicht möglich sei. Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten sei festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit als Gerüstbauer dauerhaft nicht mehr möglich sei. In einer angepassten kö r perlich leichten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, vielmehr sei medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 7/96 S. 5 f.).

E. 3.3 Die f ür den Bericht des Zentrums B.___

vom 3 0. Juli 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo d e (ICD-10 F33.1) - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskusprotrusion C5/6, C6/7 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Keilförmige r Deformierung Th12 - Einzelnen Schmorl’schen Knoten (DD Zustand nach Morbus Scheuermann) - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei - Links mediolaterale r, nach kaudal luxierte r Diskushernie L4/5 mit Ver lagerung und leichter Kompression der Wu rzel L5 links im Bereich des Rec essus - Persistierende Schmerzen und radiale Instabilität MCP II recht s mit/bei - Status nach Distorsion 11/13 - Status nach Ruptur des radialen Kollateralbandes - Status nach Ruptur der palmaren Platte - Status nach leichter Subluxationsstellung des MCP-Gelenkes - Status nach Gelenkrevision, partielle m

Débridement palmare Platte und Rekonstruktion radiales Seitenband mit Palmaris longus Sehne MCP-Gelenk rechts am 2 2. Mai 2014 - Scapuladyskinesie recht s mit/bei - Status nach Schulter-A rthroskopie, Bizepstenotomie, Ac romioplastik mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts am 1 2. September 2008

Die Prognose sei schlecht bei deutlich chronifiziertem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer leide an massiven Schmerzen und könne den Alltag kaum bewältigen, die einzige Ressource sei das Lesen (Urk. 7/116/8-10).

E. 3.4 Dr. phil. C.___, klinischer Psychologe am B.___, führte in seinem Bericht vom 9. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 1 0. April 2021 in Behandlung stehe. Als weitere Massnahme n st ünden eine tagesklinische Behandlung sowie eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung im Raum. Der Beschwerdeführer sei durch die Schmerzen sowie die Depression funktionell ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit bis zu 2 Stunden pro Tag auszugehen (Urk. 7/116/3-6).

E. 3.5 Gemäss der telefonischen Besprechung vom 1 1. August 2021 zwischen der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D.___,

Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ist aus versicherungs medizinischer Sicht die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht nachvollziehbar. Der Behandler stelle einzig auf die Aussagen des Kunden ab, ein psychopatholo gischer Befund fehle. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Unfall von 1999 stehe und danach zu genommen habe . Dies sei einer rezidivierenden Depression nicht gleichzustellen, die gestellte Diagnose sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei der IV-Stelle seit 2010 bekannt und es gebe in den Akten keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/121 S. 3).

E. 4.1 In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. D.___, in somatischer Hin sicht auf jene von Dr. A.___, bei de

vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

E. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 2 3. März 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes am besten weiterer medi zinischer Abklärungen in Form einer orthopädischen RAD-Untersuchung bedürfe (Urk. 7/96 S. 5). Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wurde in der Folge auf eine solche Untersuchung verzichtet, auch wurde keine versicherungs externe Abklärung in die Wege geleitet. Eine Begründung, w eshalb bei unverän dertem Sachverhalt nun eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ohne Untersuchung allein aufgrund der Akten möglich sein soll, ist der Stellung nahme vom 1. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Auch die ermittelte Restleistungs fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 bis 70 % wird nicht einlässlich begründet, sondern entspricht vielmehr einer groben medizin isch -theoretischen Schätzung aufgrund der vorliegenden Akten. Ein solches Vorgehen vermag die Anforderungen an eine versicherungsinterne Stellungnahme nicht zu erfüllen. Dies umso

mehr als der Beschwerdeführer verglichen mit der per 2011 erfolgten Leistungsabweisung neu auch unter objektivierten lumbalen Beschwerden sowie einer möglichen depressiven Entwicklung leidet.

Auch wenn entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ der Beginn der psy chischen Beschwerden per 1999 – wie von Dr. phil. C.___ angegeben – nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, erfolgte die Diagnosestellung doch aufgrund einer objektiven Befundaufnahme, was zumindest zu ergänzenden Abklärungen hätte führen sollen . Dies gilt umso mehr unter Beachtung der Tat sache, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss e Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a) . Da es sich bei der Einschätzung der psychischen Leistungs fähigkeit im vorliegenden Verfahren um einen zentralen Aspekt handelt, ist die durch die Kundenberaterin eingeholte und festgehaltene telefonische Stellung nahme

– welche von der RAD-Ärztin auch nicht nachträglich visiert wurde –

beweisrechtlich nicht verwertbar.

Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der depressi ven Erkrankung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Behandler eine tagesklinisch e Behandlung für nötig erachtet, was gegen eine leichte, bloss vorüber gehende Erkrankung spricht.

Insgesamt bestehe n

zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen E in schätzung en . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Abstellen auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzt innen und Fach ärzt e erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weitere s angezeigt, zumal die medizinischen Akten trotz ausgewiesener Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands dürftig sind.

E. 4.3 Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Begutachtung des Beschwerdeführers auf, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist gelernter Schreiner und reiste am
  2. März 1991 in die Schweiz ein ( Urk.  7/13) . Zuletzt war er in der Zeit vom 1
  3. Oktober bis zum 2
  4. Dezember 2007 ( letzter effekti ver Arbeitstag) als Gerüst mitarbeiter erwerbstätig ( Urk.  7/24). Im Zusammenhang mit Schulter- und H als wirbelsäulen- (H WS ) -Beschwerden (vgl. Urk.  7/47 S. 1) meldete sich der Versi cherte am
  5. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/13). Im Zuge der medizinischen Abklärungen liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären ( Y.___ -Gutachten vom 2
  6. Juli 2010; Urk.  7/47), stellte mit Vorbescheid vom 2
  7. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk.  7/52) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11.   Februar 2011 fest ( Urk.  7/66). 1.2      Im Zusammenhang mit zusätzlich aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden sowie einer depressiven Entwicklung ( Urk.  7/77/1, Urk.  7/116/9) meldete sich der Versicherte am 1
  8. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/79). Mit Mitteilung vom 2
  9. Oktober 2019 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk.  7/88); weiter zog sie von den behandeln den Fachärzten aktuelle Berichte bei ( Urk.  7/85, Urk.  7/89, Urk.  7 / 116). Mit Vorbescheid vom 2
  10. Juli 2020 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk.  7/97) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  11. Oktober 2021 fest (Urk. 7/122 = Urk.  2).
  12. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1
  13. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, insbesondere mit der Anordnung betreffend Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver tretung zu gewähren ( Urk.  1 S. 1 f.).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  14. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  15. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V  210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V   396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V   215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65  % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35  % führe. Die gestellt e psychiatrische Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da der Behandler einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstelle und ein psychopathologischer Befund fehle. Zudem sei unklar, wieso die Störung nicht schon früher behandelt worden sei und zu derart hohen Einschrän kungen führe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70  % in keiner Weise mit den medizinischen Befunden ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an etlichen physischen und psychischen Problemen, wobei er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, welche ein 20  % -Pensum übersteige. Weiter wirke sich insbe sondere die diagnostizierte depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus, was gemäss Eventualantrag im Rahmen eines Gutachtens zu evaluieren sei ( Urk.  1). 2.3      Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildete die Verfügung vom 1
  18. Februar 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 2
  19. Juli 2010 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus ( Urk.  7/47 S. 19): - Chronisches zervikoradikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 rechts - Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts - Zervikale Syringohydromyelie      In einer leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22).
  20. 3.1      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin FMH für physikalische Medizin , ging in ihrem Bericht vom 1
  21. Februar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Diskusher nie mit Einengung des Recessus L 4/5 links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusion C5/6 und C6/7 - Chronische PHS rechts bei Status nach Rotatorenmanschettenrekon struktion - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie      Der Beschwerdeführer stehe bei ihr seit 2008 in Behandlung. Es sei keine ver wertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, eine solche könne auch durch medizi nische Massnahmen nicht mehr erreicht werden ( Urk.  7/89). 3.2      In seiner Stellungnahme vom
  22. Juli 2020 führte Dr.  med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , regionaler ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD) , aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Durchführung der geplanten orthopädischen RAD-Untersuchung nicht möglich sei. Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten sei festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit als Gerüstbauer dauerhaft nicht mehr möglich sei. In einer angepassten kö r perlich leichten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, vielmehr sei medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70  % auszugehen ( Urk.  7/96 S. 5 f.). 3.3      Die f ür den Bericht des Zentrums B.___ vom 3
  23. Juli 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo d e (ICD-10 F33.1) - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskusprotrusion C5/6, C6/7 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Keilförmige r Deformierung Th12 - Einzelnen Schmorl’schen Knoten (DD Zustand nach Morbus Scheuermann) - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei - Links mediolaterale r , nach kaudal luxierte r Diskushernie L4/5 mit Ver lagerung und leichter Kompression der Wu rzel L5 links im Bereich des Rec essus - Persistierende Schmerzen und radiale Instabilität MCP II recht s mit/bei - Status nach Distorsion 11/13 - Status nach Ruptur des radialen Kollateralbandes - Status nach Ruptur der palmaren Platte - Status nach leichter Subluxationsstellung des MCP-Gelenkes - Status nach Gelenkrevision, partielle m Débridement palmare Platte und Rekonstruktion radiales Seitenband mit Palmaris longus Sehne MCP-Gelenk rechts am 2
  24. Mai 2014 - Scapuladyskinesie recht s mit/bei - Status nach Schulter-A rthroskopie, Bizepstenotomie, Ac romioplastik mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts am 1
  25. September 2008      Die Prognose sei schlecht bei deutlich chronifiziertem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer leide an massiven Schmerzen und könne den Alltag kaum bewältigen, die einzige Ressource sei das Lesen ( Urk.  7/116/8-10). 3.4      Dr.  phil. C.___ , klinischer Psychologe am B.___ , führte in seinem Bericht vom
  26. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 1
  27. April 2021 in Behandlung stehe. Als weitere Massnahme n st ünden eine tagesklinische Behandlung sowie eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung im Raum. Der Beschwerdeführer sei durch die Schmerzen sowie die Depression funktionell ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit bis zu 2 Stunden pro Tag auszugehen ( Urk.  7/116/3-6). 3.5      Gemäss der telefonischen Besprechung vom 1
  28. August 2021 zwischen der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin und Dr.  med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ist aus versicherungs medizinischer Sicht die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht nachvollziehbar. Der Behandler stelle einzig auf die Aussagen des Kunden ab, ein psychopatholo gischer Befund fehle. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Unfall von 1999 stehe und danach zu genommen habe . Dies sei einer rezidivierenden Depression nicht gleichzustellen, die gestellte Diagnose sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei der IV-Stelle seit 2010 bekannt und es gebe in den Akten keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung ( Urk.  7/121 S. 3).
  29. 4.1      In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr.  D.___ , in somatischer Hin sicht auf jene von Dr.  A.___ , bei de vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.   4.7). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ). 4.2      In seiner Stellungnahme vom 2
  30. März 2020 führte Dr.  A.___ aus, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes am besten weiterer medi zinischer Abklärungen in Form einer orthopädischen RAD-Untersuchung bedürfe ( Urk.  7/96 S. 5). Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wurde in der Folge auf eine solche Untersuchung verzichtet, auch wurde keine versicherungs externe Abklärung in die Wege geleitet. Eine Begründung, w eshalb bei unverän dertem Sachverhalt nun eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ohne Untersuchung allein aufgrund der Akten möglich sein soll, ist der Stellung nahme vom
  31. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Auch die ermittelte Restleistungs fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 bis 70  % wird nicht einlässlich begründet, sondern entspricht vielmehr einer groben medizin isch -theoretischen Schätzung aufgrund der vorliegenden Akten. Ein solches Vorgehen vermag die Anforderungen an eine versicherungsinterne Stellungnahme nicht zu erfüllen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer verglichen mit der per 2011 erfolgten Leistungsabweisung neu auch unter objektivierten lumbalen Beschwerden sowie einer möglichen depressiven Entwicklung leidet.      Auch wenn entsprechend den Ausführungen von Dr.  D.___ der Beginn der psy chischen Beschwerden per 1999 – wie von Dr.  phil. C.___ angegeben – nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, erfolgte die Diagnosestellung doch aufgrund einer objektiven Befundaufnahme, was zumindest zu ergänzenden Abklärungen hätte führen sollen . Dies gilt umso mehr unter Beachtung der Tat sache , dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss e Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a) . Da es sich bei der Einschätzung der psychischen Leistungs fähigkeit im vorliegenden Verfahren um einen zentralen Aspekt handelt, ist die durch die Kundenberaterin eingeholte und festgehaltene telefonische Stellung nahme – welche von der RAD-Ärztin auch nicht nachträglich visiert wurde – beweisrechtlich nicht verwertbar. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der depressi ven Erkrankung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Behandler eine tagesklinisch e Behandlung für nötig erachtet, was gegen eine leichte, bloss vorüber gehende Erkrankung spricht.      Insgesamt bestehe n zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen E in schätzung en . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Abstellen auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzt innen und Fach ärzt e erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weitere s angezeigt, zumal die medizinischen Akten trotz ausgewiesener Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands dürftig sind. 4.3      Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Begutachtung des Beschwerdeführers auf, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist.
  32. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  34. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
  35. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  36. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1’800 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  38. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00695

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 3. März 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist gelernter Schreiner und reiste am 5. März 1991 in die Schweiz ein (Urk. 7/13) . Zuletzt war er in der Zeit vom 1 7. Oktober bis zum 2 1. Dezember 2007 (letzter effekti ver Arbeitstag) als Gerüst mitarbeiter erwerbstätig (Urk. 7/24). Im Zusammenhang mit Schulter- und H als wirbelsäulen- (H WS) -Beschwerden (vgl. Urk. 7/47 S. 1) meldete sich der Versi cherte am 9. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Im Zuge der medizinischen Abklärungen liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Y.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2010; Urk. 7/47), stellte mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11.

Februar 2011 fest (Urk. 7/66). 1.2

Im Zusammenhang mit zusätzlich aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden sowie einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/77/1, Urk. 7/116/9) meldete sich der Versicherte am 1 0. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/79). Mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2019 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/88); weiter zog sie von den behandeln den Fachärzten aktuelle Berichte bei (Urk. 7/85, Urk. 7/89, Urk. 7 / 116). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juli 2020 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/97) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2021 fest (Urk. 7/122 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 9. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, insbesondere mit der Anordnung betreffend Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe. Die gestellt e psychiatrische Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da der Behandler einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstelle und ein psychopathologischer Befund fehle. Zudem sei unklar, wieso die Störung nicht schon früher behandelt worden sei und zu derart hohen Einschrän kungen führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % in keiner Weise mit den medizinischen Befunden ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an etlichen physischen und psychischen Problemen, wobei er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, welche ein 20 % -Pensum übersteige. Weiter wirke sich insbe sondere die diagnostizierte depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus, was gemäss Eventualantrag im Rahmen eines Gutachtens zu evaluieren sei (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildete die Verfügung vom 1 1. Februar 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2010 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/47 S. 19): - Chronisches zervikoradikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 rechts - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts - Zervikale Syringohydromyelie

In einer leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, ging in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Diskusher nie mit Einengung des Recessus L 4/5 links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusion C5/6 und C6/7 - Chronische PHS rechts bei Status nach Rotatorenmanschettenrekon struktion

- Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Der Beschwerdeführer stehe bei ihr seit 2008 in Behandlung. Es sei keine ver wertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, eine solche könne auch durch medizi nische Massnahmen nicht mehr erreicht werden (Urk. 7/89). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 führte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Durchführung der geplanten orthopädischen RAD-Untersuchung nicht möglich sei. Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten sei festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit als Gerüstbauer dauerhaft nicht mehr möglich sei. In einer angepassten kö r perlich leichten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, vielmehr sei medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 7/96 S. 5 f.). 3.3

Die f ür den Bericht des Zentrums B.___

vom 3 0. Juli 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo d e (ICD-10 F33.1) - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskusprotrusion C5/6, C6/7 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Keilförmige r Deformierung Th12 - Einzelnen Schmorl’schen Knoten (DD Zustand nach Morbus Scheuermann) - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei - Links mediolaterale r, nach kaudal luxierte r Diskushernie L4/5 mit Ver lagerung und leichter Kompression der Wu rzel L5 links im Bereich des Rec essus - Persistierende Schmerzen und radiale Instabilität MCP II recht s mit/bei - Status nach Distorsion 11/13 - Status nach Ruptur des radialen Kollateralbandes - Status nach Ruptur der palmaren Platte - Status nach leichter Subluxationsstellung des MCP-Gelenkes - Status nach Gelenkrevision, partielle m

Débridement palmare Platte und Rekonstruktion radiales Seitenband mit Palmaris longus Sehne MCP-Gelenk rechts am 2 2. Mai 2014 - Scapuladyskinesie recht s mit/bei - Status nach Schulter-A rthroskopie, Bizepstenotomie, Ac romioplastik mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts am 1 2. September 2008

Die Prognose sei schlecht bei deutlich chronifiziertem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer leide an massiven Schmerzen und könne den Alltag kaum bewältigen, die einzige Ressource sei das Lesen (Urk. 7/116/8-10). 3.4

Dr. phil. C.___, klinischer Psychologe am B.___, führte in seinem Bericht vom 9. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 1 0. April 2021 in Behandlung stehe. Als weitere Massnahme n st ünden eine tagesklinische Behandlung sowie eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung im Raum. Der Beschwerdeführer sei durch die Schmerzen sowie die Depression funktionell ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit bis zu 2 Stunden pro Tag auszugehen (Urk. 7/116/3-6). 3.5

Gemäss der telefonischen Besprechung vom 1 1. August 2021 zwischen der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D.___,

Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ist aus versicherungs medizinischer Sicht die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht nachvollziehbar. Der Behandler stelle einzig auf die Aussagen des Kunden ab, ein psychopatholo gischer Befund fehle. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Unfall von 1999 stehe und danach zu genommen habe . Dies sei einer rezidivierenden Depression nicht gleichzustellen, die gestellte Diagnose sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei der IV-Stelle seit 2010 bekannt und es gebe in den Akten keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/121 S. 3). 4. 4.1

In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. D.___, in somatischer Hin sicht auf jene von Dr. A.___, bei de

vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 4.2

In seiner Stellungnahme vom 2 3. März 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes am besten weiterer medi zinischer Abklärungen in Form einer orthopädischen RAD-Untersuchung bedürfe (Urk. 7/96 S. 5). Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wurde in der Folge auf eine solche Untersuchung verzichtet, auch wurde keine versicherungs externe Abklärung in die Wege geleitet. Eine Begründung, w eshalb bei unverän dertem Sachverhalt nun eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ohne Untersuchung allein aufgrund der Akten möglich sein soll, ist der Stellung nahme vom 1. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Auch die ermittelte Restleistungs fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 bis 70 % wird nicht einlässlich begründet, sondern entspricht vielmehr einer groben medizin isch -theoretischen Schätzung aufgrund der vorliegenden Akten. Ein solches Vorgehen vermag die Anforderungen an eine versicherungsinterne Stellungnahme nicht zu erfüllen. Dies umso

mehr als der Beschwerdeführer verglichen mit der per 2011 erfolgten Leistungsabweisung neu auch unter objektivierten lumbalen Beschwerden sowie einer möglichen depressiven Entwicklung leidet.

Auch wenn entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ der Beginn der psy chischen Beschwerden per 1999 – wie von Dr. phil. C.___ angegeben – nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, erfolgte die Diagnosestellung doch aufgrund einer objektiven Befundaufnahme, was zumindest zu ergänzenden Abklärungen hätte führen sollen . Dies gilt umso mehr unter Beachtung der Tat sache, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss e Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a) . Da es sich bei der Einschätzung der psychischen Leistungs fähigkeit im vorliegenden Verfahren um einen zentralen Aspekt handelt, ist die durch die Kundenberaterin eingeholte und festgehaltene telefonische Stellung nahme

– welche von der RAD-Ärztin auch nicht nachträglich visiert wurde –

beweisrechtlich nicht verwertbar.

Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der depressi ven Erkrankung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Behandler eine tagesklinisch e Behandlung für nötig erachtet, was gegen eine leichte, bloss vorüber gehende Erkrankung spricht.

Insgesamt bestehe n

zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen E in schätzung en . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Abstellen auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzt innen und Fach ärzt e erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weitere s angezeigt, zumal die medizinischen Akten trotz ausgewiesener Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands dürftig sind. 4.3

Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Begutachtung des Beschwerdeführers auf, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty