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IV.2021.00687

Einkommensvergleich nicht anhand eines Prozentvergleichs, sondern anhand der allgemeinen Methode

Zürich SozVersG · 2022-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2009) und aus gebildete Kleinkindererzieherin war teilzeitlich als Assistentin für Spielgruppen leitung bei zwei Arbeitgeberinnen

tätig, als sie s ich am 20. Juni 2017 unter Hin weis auf einen systemischen Lupus E rythematodes (SLE) und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/12). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem liess sie die Versicherte polydis ziplinär bei der Y.___

AG, Interdisziplinäre Medizin (im Folgenden: Y.___),

untersuchen (Gutachten vom

23. September 2020, Urk. 7/72) und liess Erhebungen über die häusliche Situation der Versicherten anstellen (Abklärungs bericht vom 8. Januar 2021, Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/83). Nachdem die Versicherte hiergegen am 10. März 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/90), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 1.4

Der Invaliditätsgrad bemisst sich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungs vergleich).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben mutmasslich auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts grad für diese Tätigkeit nach dem Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe reich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen z u bemessen (gemischte Methode). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschrän kungen seit Januar 2016 in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit z u 60 % arbeitsfähig sei . Ohne Gesundheitsschaden ginge sie einer Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum nach (S. 1 unten). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 4.5 % eingeschränkt (S. 2 oben). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 20'845. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'809. resultiere keine Erwerbseinbusse. Bei einem 20%igen Anteil entspreche die Einschränkung im Haushalt einem Teilinvaliditätsgrad von 0.9 % .

Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage demnach 1.0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), d er Inva liditätsgrad sei mit einem Prozentvergleich zu ermitteln, wobei das Validenein kommen mit 100 % zu bewerten sei. Hieraus ergebe sich bei einer Arbeitsfähig keit von 60 % in angepasster Tätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 3 2 % (S . 8 Ziff. 16). Betreffend die Einschränkungen im Haushalt könne nicht auf den Haushaltsbericht abgestellt werden, sondern es sei von der gutachterlich eingeschätzten Einschränkung von 40 % auszugehen (S. 9 Ziff. 19). Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %, folglich habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 10 Ziff. 20). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat und insbesondere, ob der Haushaltsbericht beweistauglich und von welchen Einkommen beim Einkommensvergleich auszugehen ist. 3 . 3 .1

Laut dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ in den Fachbereichen All gemeine Inner e Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychothe rapie sowie Neuropsychologie vom 23. September 2020 (Urk. 7/72) diagnostizier ten die Gutachter ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, F07.2, welches die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (S. 8 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Einfluss nannten sie - vorliegend verkürzt dargestellt - folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4.2.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, F33.4 - rezidivierende Oligoarthralgien

unklaerer

Aetiologie, aktenanamnestisch OSG-Arthritis rechts 2003, links 2006 - diskrete cerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende noduläre

Vaskulitis (Erythema induratum), DD: kutane Pa narteriitis nodosa - Migräne ohne Aura - mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma - Vitamin-D-Mangel unter oraler Substitution - Z ustand nach oral subsituiertem E isenmange l, aktuell ohne Substitution normwertiger Eisenstatus

Aus interdisziplinärer somatischer Sicht seien die Ressourcen für eine berufliche Reintegration intakt. Es bestünden keine somatischen Diagnosen mit Funktions einbussen und E influss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einem psychoorganischen Hirnsyndrom und habe teils depressive Phasen, welche bei der aktuellen psychiatrischen Exploration aber remittiert seien und dadurch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigten. Die Fähigkeit der Beschwerde führerin, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei dadurch mässig beein trächtigt. Ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei leicht beeinträchtigt. Durch die reduzierte Belastbarkeit (Vulnerabilität und emotionale Komponente) seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei aus psychiatrischer Sicht bei Dauerbelastung und hohem Lärmaufkommen bei der Tätigkeit als Spielgrup penleiterin mässig beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien durch die oben genannten Störungen nur bei hohem Stressaufkommen leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbar keit, teils Lärmempfindlichkeit leicht bis mässig reduziert. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei intakt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähig keit seien leicht beeinträchtigt. Die Mobilität sowohl mit öffentlichen Verkehrs mitteln als auch mit dem eigenen Auto sei erhalten. Insgesamt bestünden aus psychiatrischer Sicht leichte bis mässige Funktionsbeeinträchtigungen (S. 10 Ziff. 4.5).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Kin dertagesstätte betrage 30 %. Die um 70 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe sich mit der erhöhten Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbe treuung sowie die bei dieser Tätigkeit erforderliche Führungsarbeit. Diese Ein schätzung gelte retrospektiv seit Januar 2016 (S. 10 Ziff. 4.7).

In körperlich leichten und mittelschweren, einfachen beruflichen Tätigkeiten ohne besondere eigene Verantwortung, mit vorwiegend vorgeschriebenen seriel len Arbeitsabläufen, ohne Nachtschichtarbeit, ohne Stressbelastung, ohne aus schliessliche Arbeit im Team und in wohlwollender Arbeitsatmosphäre betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. Tätigkeiten mit höherer nervlichen Belastung oder höheren Konzentrationsanforderungen, Arbeiten mit eigener Entscheidungsbe fugnis beziehungsweise Überwachungsfunktion, Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und in ausschliesslichem Personenkontakt sowie Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen seien zu vermeiden (S. 11 Ziff. 4.8).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich bei einem 100%igem Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 40 % (S. 12 Ziff. 6) . 3 .2

Laut Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 7/81) habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie werde seit mehreren Jahren zwei mal pro Woche während 1 Stunde von der Psychiatrie-Spitex-Mitarbeiterin begleitet. Es gehe darum, Coping-Strategien im Alltag zu erlernen, da sie mit den Fragen, die sich aus dem Leben ergäben, rasch überfordert sei. Aktuell werde über eine Ausdeh nung der Einsätze auf 1.5 Stunden nachgedacht. Die Beschwerdeführerin küm mere sich um die Kinder und begleite die Tochter beim Aufstehen. Diese weigere sich immer wieder, zur Schule zu gehen, und es ergäben sich daraus Probleme und Auseinandersetzungen. Der Sohn sei soweit selbständig, er mache gute Noten in der Schule und wolle eine Lehre beginnen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihren Hund und drei Katzen. Sie habe dementsprechend viel Arb ei t im Haushalt zu erledigen. Jeden Morgen gehe sie auf einen Spaziergang mit dem Hund und sie bereite dann das Mittagessen für die Familie zu. Die Konzentrati onsfähigkeit lasse am Nachmittag stark nach. Sie versuche mit einem Achtsam keitstraining und einer Liegepause nach dem Essen wieder zu neuen Kräften zu kommen. Vor der Pandemie habe sie jeweils eine Kollegin zum Kaffee am Nach mittag eingeladen (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin habe über Jahre auf dem erlernten Gebiet mit Kindern gearbeitet. Um finanziell über die Runden zu kommen und weil eine Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ in der Kinderbetreuung nicht mög lich gewesen sei, habe sie drei Arbeitss tellen inne gehabt weil . Dies habe letztlich auch zu einer Überforderung und zur Krankschreibung geführt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Gesundheitsschaden aktuell im Pensum von 80 % arbeiten würde, sei ohne W eiteres nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 3.5.1).

Die Abklärungsperson gewichtete die Haushaltsbereiche Ernährung mit 35 %, Wohnungspflege mit 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen mit 5 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 15 % sowie Kinderbetreuung mit 15 % und nahm eine Ein schränkung lediglich im Bereich Kinderbetreuung von 30 % an, was gewichtet eine Behinderung von 4.5 % ergab (S. 6 ff. Ziff. 6.1-5). Die Einschränkung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihren Kin dern in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, weshalb die Tochter diverse Therapien und den Nachhilfeunterricht besuchen müsse. Zudem sei eine Schulaufgabenhilfe für 3 Stunden pro Woche engagiert worden (S. 9 oben). Ins gesamt errechnete die Abklärungsperson entsprechend bei einem Haushaltsbe reich von 20 % einen Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 0.9 %. 4 .

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten .

Die Annahme, dass die Beschwerdefüh rerin einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge, erscheint angesichts der vor Ein tritt des Gesundheitsschadens erwirtschaftete n Einkommen als grosszügig bemes sen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geri chtlich zugesprochenen Alimente von Fr. 600. (vgl. Urk. 7/11 S. 4 Ziff. 4) pro Kind den Hauptteil des Familienbudgets beisteuern müsste und ihr dies angesichts des Alters der Kinder auch zumutbar wäre. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, ist daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten (E. 3.1) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, regional ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. September 2020 (Urk. 7/84 S. 7 Mitte), erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig. Dies wurde von der Beschwerde führerin nicht be s tritten. 5.2

Aus dem Y.___ -Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma leidet, auch wenn keine neurokognitiven Einschränkungen festzustellen seien. Überdies erfüllt die Versicherte die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Beurteilungszeitpunkt remittiert war. Die erhöhte Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbetreuung sowie die bei dieser Tätig keit erforderliche Führungsarbeit führt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 (Unfall mit Schädel hirntrauma). Eine näher charakterisierte angepasste Tätigkeit ist der Beschwerde führerin laut Gutachten zu 60 % zumutbar. Davon ist, angesichts der Beweismäs sigkeit des Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) auszugehen. 6. 6.1 6.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 6.1.2

Nachdem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 auszugehen ist und sie sich mit am 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Gesuch vom

20. Juni 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hat, fällt der potenzielle Rentenbeginn auf den 1. Januar 201 8 (vgl. E. 1.3).

6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent vergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).). 6.2.2

Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Januar 2016) hatte die Beschwerdeführerin bei drei verschiedenen Arbeitgeberinnen eine Stelle inne (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/77): So war sie bei der Schu lgemeinde

Z.___ als Betreuerin der Spielgruppe Plus (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 2.2), bei m Spielgruppenverein C.___ a ls Assistentin der Spielgruppenlei terin (Urk. 7/28 S . 1 Ziff. 2.2) und bei D.___ in der Spielgruppe E.___ (Urk. 3/3) tätig. Während sie von 2012 bis 2015 Beiträge als selbständige Tagesmutter (vgl. Urk. 3/4) abgerechnet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser selbständigen Tätigkeit ohne Gesundheits schaden weiterhin nachgegangen wäre. Jedenfalls liegen keine Vereinbarungen im Recht, die auf eine über das Jahr 2015 hinaus gehende Tätigkeit als selbstän dige Tagesmutter hindeuten würden. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2016 die Tätigkeit beim Spielgruppenverein C.___ auf, nachdem für den Ausbau der Tätigkeit bei der Schulgemeinde kein Bedarf bestand. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

in der Absicht, die unselbständige Tätigkeit im Bereich Kinderbetreuung auszubauen, die Stelle beim Spielgruppen verein C.___ zulasten der Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angenommen hat.

In der Tätigkeit als Spielgruppenbetreuerin erzielte die Beschwerdeführerin b ei der Schulgemeinde Z.___ bei ein em Pensum von 11.81 % ein monatliches Ein kommen von Fr. 594.90 brutto (Urk. 7/22 S. 11 ff.), was aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein e m Jahreslohn von Fr. 65'484.

entspricht .

Angesichts der kla ren Lohnangaben und der Absicht der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit als unselbständig erwerbende Spielgruppen betreuerin auszubauen und dahingehend vor Eintritt des Gesundheitsschadens die ersten Schritte unternommen hat, ist für die Berechnung des Invaliditätsgrad es nicht von einem Prozentvergleich auszu gehen, sondern es ist das hochgerechnete bei der Schulgemeinde Z.___ erzielte Einkommen von Fr. 65'484.

als Valideneinkommen heranzuziehen . 6.3 6.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens wei terhin als Assistentin der Spielgruppenleiterin. In dieser Tätigkeit ist sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage, ihre Restarbeitsfä higkeit vollständig zu verwerten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne heranzuziehen.

Da die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Fachkenntnisse vor weisen kann, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. Darin betrug d as durchschnittliche Einkommen für Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'371 . . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stun den (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein hypothetisch es Invalideneinkommen von Fr. 54'681 ., beim noch möglichen Pensum von 60 % von Fr. 32’809 .- .

Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'484. erleidet sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 32’ 870 . respektive von 50 . 2 %. Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin von 80 % im Erwerbsbereich Tätige ergibt dies einen Tei linvaliditätsgrad von rund 40.2 %. 7. 7.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7.2

Die Y.___ -Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin undifferenziert in jedem Tätigkeitsbereich die gleiche Einschränkung, indem sie auf die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen . Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit bezifferten die Gutachter die Einschränkung mit 40 %. Dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Haushaltsbereichen zu 40 % eingeschränkt sein soll, ist nicht einzusehen, zumal nicht näher beschrieben wurde, worin die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen bes t ehen soll ten . Die Beschwerdeführerin wird zweimal wöchentlich von der Spitex betreut, wobei sie angegeben hat, es gehe darum Coping-Strategien für den Alltag zu erlernen (Urk. 7/81 S. 2 oben). Dass Fragen der Alltagsbewältigung punktuell mit der Haushaltsführung zu tun haben könnten, ist nicht auszuschliessen, dass aber auf grund der Spitex-Betreuung auf eine generelle 40%ige Einschränkung geschlos sen werden könnte, geht aus dem Abklärungsbericht nicht hervor, wurden darin doch konkret lediglich Erziehungsprobleme betreffend die T ochter erwähnt, wofür eine Einschränkung im Bereich Kinderbetreuung von 30 % berücksichtigt wurde (E. 3.2).

Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob den Gutachtern der Y.___ bei der Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt gefolgt werden kann, betrüge doch der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt selbst bei einer Einschränkung von 40 % und bei einer Qualifikation von 20 % lediglich 8 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 40 . 2 %

errechnet sich so ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 4 8 . 2 %. Folgt man dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt (E. 3.2) ergibt sich bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 4 1 . 1 % . Damit ist in jedem Fall ein Anspruch auf eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung (E. 1.3) ausgewiesen. 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutz uheissen, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, da ss die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer d egegnerin aufzuerlegen. 10.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘300.- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalid enversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300.- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2009) und aus gebildete Kleinkindererzieherin war teilzeitlich als Assistentin für Spielgruppen leitung bei zwei Arbeitgeberinnen

tätig, als sie s ich am 20. Juni 2017 unter Hin weis auf einen systemischen Lupus E rythematodes (SLE) und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/12). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem liess sie die Versicherte polydis ziplinär bei der Y.___

AG, Interdisziplinäre Medizin (im Folgenden: Y.___),

untersuchen (Gutachten vom

23. September 2020, Urk. 7/72) und liess Erhebungen über die häusliche Situation der Versicherten anstellen (Abklärungs bericht vom 8. Januar 2021, Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/83). Nachdem die Versicherte hiergegen am 10. März 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/90), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/92 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1).

E. 1.4 Der Invaliditätsgrad bemisst sich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungs vergleich).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben mutmasslich auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts grad für diese Tätigkeit nach dem Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe reich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen z u bemessen (gemischte Methode).

E. 2 % (S . 8 Ziff. 16). Betreffend die Einschränkungen im Haushalt könne nicht auf den Haushaltsbericht abgestellt werden, sondern es sei von der gutachterlich eingeschätzten Einschränkung von 40 % auszugehen (S. 9 Ziff. 19). Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %, folglich habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 10 Ziff. 20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschrän kungen seit Januar 2016 in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit z u 60 % arbeitsfähig sei . Ohne Gesundheitsschaden ginge sie einer Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum nach (S. 1 unten). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 4.5 % eingeschränkt (S. 2 oben). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 20'845. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'809. resultiere keine Erwerbseinbusse. Bei einem 20%igen Anteil entspreche die Einschränkung im Haushalt einem Teilinvaliditätsgrad von 0.9 % .

Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage demnach 1.0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), d er Inva liditätsgrad sei mit einem Prozentvergleich zu ermitteln, wobei das Validenein kommen mit 100 % zu bewerten sei. Hieraus ergebe sich bei einer Arbeitsfähig keit von 60 % in angepasster Tätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 3

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat und insbesondere, ob der Haushaltsbericht beweistauglich und von welchen Einkommen beim Einkommensvergleich auszugehen ist.

E. 3 .2

Laut Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 7/81) habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie werde seit mehreren Jahren zwei mal pro Woche während 1 Stunde von der Psychiatrie-Spitex-Mitarbeiterin begleitet. Es gehe darum, Coping-Strategien im Alltag zu erlernen, da sie mit den Fragen, die sich aus dem Leben ergäben, rasch überfordert sei. Aktuell werde über eine Ausdeh nung der Einsätze auf 1.5 Stunden nachgedacht. Die Beschwerdeführerin küm mere sich um die Kinder und begleite die Tochter beim Aufstehen. Diese weigere sich immer wieder, zur Schule zu gehen, und es ergäben sich daraus Probleme und Auseinandersetzungen. Der Sohn sei soweit selbständig, er mache gute Noten in der Schule und wolle eine Lehre beginnen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihren Hund und drei Katzen. Sie habe dementsprechend viel Arb ei t im Haushalt zu erledigen. Jeden Morgen gehe sie auf einen Spaziergang mit dem Hund und sie bereite dann das Mittagessen für die Familie zu. Die Konzentrati onsfähigkeit lasse am Nachmittag stark nach. Sie versuche mit einem Achtsam keitstraining und einer Liegepause nach dem Essen wieder zu neuen Kräften zu kommen. Vor der Pandemie habe sie jeweils eine Kollegin zum Kaffee am Nach mittag eingeladen (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin habe über Jahre auf dem erlernten Gebiet mit Kindern gearbeitet. Um finanziell über die Runden zu kommen und weil eine Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ in der Kinderbetreuung nicht mög lich gewesen sei, habe sie drei Arbeitss tellen inne gehabt weil . Dies habe letztlich auch zu einer Überforderung und zur Krankschreibung geführt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Gesundheitsschaden aktuell im Pensum von 80 % arbeiten würde, sei ohne W eiteres nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 3.5.1).

Die Abklärungsperson gewichtete die Haushaltsbereiche Ernährung mit 35 %, Wohnungspflege mit 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen mit 5 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 15 % sowie Kinderbetreuung mit 15 % und nahm eine Ein schränkung lediglich im Bereich Kinderbetreuung von 30 % an, was gewichtet eine Behinderung von 4.5 % ergab (S. 6 ff. Ziff. 6.1-5). Die Einschränkung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihren Kin dern in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, weshalb die Tochter diverse Therapien und den Nachhilfeunterricht besuchen müsse. Zudem sei eine Schulaufgabenhilfe für 3 Stunden pro Woche engagiert worden (S. 9 oben). Ins gesamt errechnete die Abklärungsperson entsprechend bei einem Haushaltsbe reich von 20 % einen Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 0.9 %.

E. 4 .

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten .

Die Annahme, dass die Beschwerdefüh rerin einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge, erscheint angesichts der vor Ein tritt des Gesundheitsschadens erwirtschaftete n Einkommen als grosszügig bemes sen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geri chtlich zugesprochenen Alimente von Fr. 600. (vgl. Urk. 7/11 S. 4 Ziff. 4) pro Kind den Hauptteil des Familienbudgets beisteuern müsste und ihr dies angesichts des Alters der Kinder auch zumutbar wäre. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Gestützt auf das Y.___ -Gutachten (E. 3.1) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, regional ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. September 2020 (Urk. 7/84 S. 7 Mitte), erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig. Dies wurde von der Beschwerde führerin nicht be s tritten.

E. 5.2 Aus dem Y.___ -Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma leidet, auch wenn keine neurokognitiven Einschränkungen festzustellen seien. Überdies erfüllt die Versicherte die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Beurteilungszeitpunkt remittiert war. Die erhöhte Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbetreuung sowie die bei dieser Tätig keit erforderliche Führungsarbeit führt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 (Unfall mit Schädel hirntrauma). Eine näher charakterisierte angepasste Tätigkeit ist der Beschwerde führerin laut Gutachten zu 60 % zumutbar. Davon ist, angesichts der Beweismäs sigkeit des Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) auszugehen.

E. 6.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).

E. 6.1.2 Nachdem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 auszugehen ist und sie sich mit am 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Gesuch vom

20. Juni 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hat, fällt der potenzielle Rentenbeginn auf den 1. Januar 201

E. 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent vergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).).

E. 6.2.2 Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Januar 2016) hatte die Beschwerdeführerin bei drei verschiedenen Arbeitgeberinnen eine Stelle inne (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/77): So war sie bei der Schu lgemeinde

Z.___ als Betreuerin der Spielgruppe Plus (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 2.2), bei m Spielgruppenverein C.___ a ls Assistentin der Spielgruppenlei terin (Urk. 7/28 S . 1 Ziff. 2.2) und bei D.___ in der Spielgruppe E.___ (Urk. 3/3) tätig. Während sie von 2012 bis 2015 Beiträge als selbständige Tagesmutter (vgl. Urk. 3/4) abgerechnet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser selbständigen Tätigkeit ohne Gesundheits schaden weiterhin nachgegangen wäre. Jedenfalls liegen keine Vereinbarungen im Recht, die auf eine über das Jahr 2015 hinaus gehende Tätigkeit als selbstän dige Tagesmutter hindeuten würden. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2016 die Tätigkeit beim Spielgruppenverein C.___ auf, nachdem für den Ausbau der Tätigkeit bei der Schulgemeinde kein Bedarf bestand. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

in der Absicht, die unselbständige Tätigkeit im Bereich Kinderbetreuung auszubauen, die Stelle beim Spielgruppen verein C.___ zulasten der Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angenommen hat.

In der Tätigkeit als Spielgruppenbetreuerin erzielte die Beschwerdeführerin b ei der Schulgemeinde Z.___ bei ein em Pensum von 11.81 % ein monatliches Ein kommen von Fr. 594.90 brutto (Urk. 7/22 S. 11 ff.), was aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein e m Jahreslohn von Fr. 65'484.

entspricht .

Angesichts der kla ren Lohnangaben und der Absicht der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit als unselbständig erwerbende Spielgruppen betreuerin auszubauen und dahingehend vor Eintritt des Gesundheitsschadens die ersten Schritte unternommen hat, ist für die Berechnung des Invaliditätsgrad es nicht von einem Prozentvergleich auszu gehen, sondern es ist das hochgerechnete bei der Schulgemeinde Z.___ erzielte Einkommen von Fr. 65'484.

als Valideneinkommen heranzuziehen .

E. 6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens wei terhin als Assistentin der Spielgruppenleiterin. In dieser Tätigkeit ist sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage, ihre Restarbeitsfä higkeit vollständig zu verwerten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne heranzuziehen.

Da die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Fachkenntnisse vor weisen kann, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. Darin betrug d as durchschnittliche Einkommen für Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'371 . . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stun den (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein hypothetisch es Invalideneinkommen von Fr. 54'681 ., beim noch möglichen Pensum von 60 % von Fr. 32’809 .- .

Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'484. erleidet sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 32’ 870 . respektive von 50 . 2 %. Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin von 80 % im Erwerbsbereich Tätige ergibt dies einen Tei linvaliditätsgrad von rund 40.2 %. 7. 7.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutz uheissen, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, da ss die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

E. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer d egegnerin aufzuerlegen.

E. 10 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘300.- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalid enversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300.- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00687

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

7. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2009) und aus gebildete Kleinkindererzieherin war teilzeitlich als Assistentin für Spielgruppen leitung bei zwei Arbeitgeberinnen

tätig, als sie s ich am 20. Juni 2017 unter Hin weis auf einen systemischen Lupus E rythematodes (SLE) und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/12). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem liess sie die Versicherte polydis ziplinär bei der Y.___

AG, Interdisziplinäre Medizin (im Folgenden: Y.___),

untersuchen (Gutachten vom

23. September 2020, Urk. 7/72) und liess Erhebungen über die häusliche Situation der Versicherten anstellen (Abklärungs bericht vom 8. Januar 2021, Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/83). Nachdem die Versicherte hiergegen am 10. März 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/90), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 1.4

Der Invaliditätsgrad bemisst sich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungs vergleich).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben mutmasslich auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts grad für diese Tätigkeit nach dem Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe reich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen z u bemessen (gemischte Methode). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschrän kungen seit Januar 2016 in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit z u 60 % arbeitsfähig sei . Ohne Gesundheitsschaden ginge sie einer Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum nach (S. 1 unten). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 4.5 % eingeschränkt (S. 2 oben). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 20'845. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'809. resultiere keine Erwerbseinbusse. Bei einem 20%igen Anteil entspreche die Einschränkung im Haushalt einem Teilinvaliditätsgrad von 0.9 % .

Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage demnach 1.0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), d er Inva liditätsgrad sei mit einem Prozentvergleich zu ermitteln, wobei das Validenein kommen mit 100 % zu bewerten sei. Hieraus ergebe sich bei einer Arbeitsfähig keit von 60 % in angepasster Tätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 3 2 % (S . 8 Ziff. 16). Betreffend die Einschränkungen im Haushalt könne nicht auf den Haushaltsbericht abgestellt werden, sondern es sei von der gutachterlich eingeschätzten Einschränkung von 40 % auszugehen (S. 9 Ziff. 19). Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %, folglich habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 10 Ziff. 20). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat und insbesondere, ob der Haushaltsbericht beweistauglich und von welchen Einkommen beim Einkommensvergleich auszugehen ist. 3 . 3 .1

Laut dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ in den Fachbereichen All gemeine Inner e Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychothe rapie sowie Neuropsychologie vom 23. September 2020 (Urk. 7/72) diagnostizier ten die Gutachter ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, F07.2, welches die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (S. 8 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Einfluss nannten sie - vorliegend verkürzt dargestellt - folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4.2.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, F33.4 - rezidivierende Oligoarthralgien

unklaerer

Aetiologie, aktenanamnestisch OSG-Arthritis rechts 2003, links 2006 - diskrete cerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende noduläre

Vaskulitis (Erythema induratum), DD: kutane Pa narteriitis nodosa - Migräne ohne Aura - mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma - Vitamin-D-Mangel unter oraler Substitution - Z ustand nach oral subsituiertem E isenmange l, aktuell ohne Substitution normwertiger Eisenstatus

Aus interdisziplinärer somatischer Sicht seien die Ressourcen für eine berufliche Reintegration intakt. Es bestünden keine somatischen Diagnosen mit Funktions einbussen und E influss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einem psychoorganischen Hirnsyndrom und habe teils depressive Phasen, welche bei der aktuellen psychiatrischen Exploration aber remittiert seien und dadurch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigten. Die Fähigkeit der Beschwerde führerin, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei dadurch mässig beein trächtigt. Ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei leicht beeinträchtigt. Durch die reduzierte Belastbarkeit (Vulnerabilität und emotionale Komponente) seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei aus psychiatrischer Sicht bei Dauerbelastung und hohem Lärmaufkommen bei der Tätigkeit als Spielgrup penleiterin mässig beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien durch die oben genannten Störungen nur bei hohem Stressaufkommen leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbar keit, teils Lärmempfindlichkeit leicht bis mässig reduziert. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei intakt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähig keit seien leicht beeinträchtigt. Die Mobilität sowohl mit öffentlichen Verkehrs mitteln als auch mit dem eigenen Auto sei erhalten. Insgesamt bestünden aus psychiatrischer Sicht leichte bis mässige Funktionsbeeinträchtigungen (S. 10 Ziff. 4.5).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Kin dertagesstätte betrage 30 %. Die um 70 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe sich mit der erhöhten Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbe treuung sowie die bei dieser Tätigkeit erforderliche Führungsarbeit. Diese Ein schätzung gelte retrospektiv seit Januar 2016 (S. 10 Ziff. 4.7).

In körperlich leichten und mittelschweren, einfachen beruflichen Tätigkeiten ohne besondere eigene Verantwortung, mit vorwiegend vorgeschriebenen seriel len Arbeitsabläufen, ohne Nachtschichtarbeit, ohne Stressbelastung, ohne aus schliessliche Arbeit im Team und in wohlwollender Arbeitsatmosphäre betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. Tätigkeiten mit höherer nervlichen Belastung oder höheren Konzentrationsanforderungen, Arbeiten mit eigener Entscheidungsbe fugnis beziehungsweise Überwachungsfunktion, Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und in ausschliesslichem Personenkontakt sowie Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen seien zu vermeiden (S. 11 Ziff. 4.8).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich bei einem 100%igem Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 40 % (S. 12 Ziff. 6) . 3 .2

Laut Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 7/81) habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie werde seit mehreren Jahren zwei mal pro Woche während 1 Stunde von der Psychiatrie-Spitex-Mitarbeiterin begleitet. Es gehe darum, Coping-Strategien im Alltag zu erlernen, da sie mit den Fragen, die sich aus dem Leben ergäben, rasch überfordert sei. Aktuell werde über eine Ausdeh nung der Einsätze auf 1.5 Stunden nachgedacht. Die Beschwerdeführerin küm mere sich um die Kinder und begleite die Tochter beim Aufstehen. Diese weigere sich immer wieder, zur Schule zu gehen, und es ergäben sich daraus Probleme und Auseinandersetzungen. Der Sohn sei soweit selbständig, er mache gute Noten in der Schule und wolle eine Lehre beginnen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihren Hund und drei Katzen. Sie habe dementsprechend viel Arb ei t im Haushalt zu erledigen. Jeden Morgen gehe sie auf einen Spaziergang mit dem Hund und sie bereite dann das Mittagessen für die Familie zu. Die Konzentrati onsfähigkeit lasse am Nachmittag stark nach. Sie versuche mit einem Achtsam keitstraining und einer Liegepause nach dem Essen wieder zu neuen Kräften zu kommen. Vor der Pandemie habe sie jeweils eine Kollegin zum Kaffee am Nach mittag eingeladen (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin habe über Jahre auf dem erlernten Gebiet mit Kindern gearbeitet. Um finanziell über die Runden zu kommen und weil eine Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ in der Kinderbetreuung nicht mög lich gewesen sei, habe sie drei Arbeitss tellen inne gehabt weil . Dies habe letztlich auch zu einer Überforderung und zur Krankschreibung geführt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Gesundheitsschaden aktuell im Pensum von 80 % arbeiten würde, sei ohne W eiteres nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 3.5.1).

Die Abklärungsperson gewichtete die Haushaltsbereiche Ernährung mit 35 %, Wohnungspflege mit 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen mit 5 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 15 % sowie Kinderbetreuung mit 15 % und nahm eine Ein schränkung lediglich im Bereich Kinderbetreuung von 30 % an, was gewichtet eine Behinderung von 4.5 % ergab (S. 6 ff. Ziff. 6.1-5). Die Einschränkung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihren Kin dern in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, weshalb die Tochter diverse Therapien und den Nachhilfeunterricht besuchen müsse. Zudem sei eine Schulaufgabenhilfe für 3 Stunden pro Woche engagiert worden (S. 9 oben). Ins gesamt errechnete die Abklärungsperson entsprechend bei einem Haushaltsbe reich von 20 % einen Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 0.9 %. 4 .

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten .

Die Annahme, dass die Beschwerdefüh rerin einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge, erscheint angesichts der vor Ein tritt des Gesundheitsschadens erwirtschaftete n Einkommen als grosszügig bemes sen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geri chtlich zugesprochenen Alimente von Fr. 600. (vgl. Urk. 7/11 S. 4 Ziff. 4) pro Kind den Hauptteil des Familienbudgets beisteuern müsste und ihr dies angesichts des Alters der Kinder auch zumutbar wäre. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, ist daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten (E. 3.1) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, regional ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. September 2020 (Urk. 7/84 S. 7 Mitte), erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig. Dies wurde von der Beschwerde führerin nicht be s tritten. 5.2

Aus dem Y.___ -Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma leidet, auch wenn keine neurokognitiven Einschränkungen festzustellen seien. Überdies erfüllt die Versicherte die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Beurteilungszeitpunkt remittiert war. Die erhöhte Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbetreuung sowie die bei dieser Tätig keit erforderliche Führungsarbeit führt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 (Unfall mit Schädel hirntrauma). Eine näher charakterisierte angepasste Tätigkeit ist der Beschwerde führerin laut Gutachten zu 60 % zumutbar. Davon ist, angesichts der Beweismäs sigkeit des Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) auszugehen. 6. 6.1 6.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 6.1.2

Nachdem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 auszugehen ist und sie sich mit am 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Gesuch vom

20. Juni 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hat, fällt der potenzielle Rentenbeginn auf den 1. Januar 201 8 (vgl. E. 1.3).

6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent vergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).). 6.2.2

Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Januar 2016) hatte die Beschwerdeführerin bei drei verschiedenen Arbeitgeberinnen eine Stelle inne (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/77): So war sie bei der Schu lgemeinde

Z.___ als Betreuerin der Spielgruppe Plus (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 2.2), bei m Spielgruppenverein C.___ a ls Assistentin der Spielgruppenlei terin (Urk. 7/28 S . 1 Ziff. 2.2) und bei D.___ in der Spielgruppe E.___ (Urk. 3/3) tätig. Während sie von 2012 bis 2015 Beiträge als selbständige Tagesmutter (vgl. Urk. 3/4) abgerechnet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser selbständigen Tätigkeit ohne Gesundheits schaden weiterhin nachgegangen wäre. Jedenfalls liegen keine Vereinbarungen im Recht, die auf eine über das Jahr 2015 hinaus gehende Tätigkeit als selbstän dige Tagesmutter hindeuten würden. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2016 die Tätigkeit beim Spielgruppenverein C.___ auf, nachdem für den Ausbau der Tätigkeit bei der Schulgemeinde kein Bedarf bestand. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

in der Absicht, die unselbständige Tätigkeit im Bereich Kinderbetreuung auszubauen, die Stelle beim Spielgruppen verein C.___ zulasten der Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angenommen hat.

In der Tätigkeit als Spielgruppenbetreuerin erzielte die Beschwerdeführerin b ei der Schulgemeinde Z.___ bei ein em Pensum von 11.81 % ein monatliches Ein kommen von Fr. 594.90 brutto (Urk. 7/22 S. 11 ff.), was aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein e m Jahreslohn von Fr. 65'484.

entspricht .

Angesichts der kla ren Lohnangaben und der Absicht der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit als unselbständig erwerbende Spielgruppen betreuerin auszubauen und dahingehend vor Eintritt des Gesundheitsschadens die ersten Schritte unternommen hat, ist für die Berechnung des Invaliditätsgrad es nicht von einem Prozentvergleich auszu gehen, sondern es ist das hochgerechnete bei der Schulgemeinde Z.___ erzielte Einkommen von Fr. 65'484.

als Valideneinkommen heranzuziehen . 6.3 6.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens wei terhin als Assistentin der Spielgruppenleiterin. In dieser Tätigkeit ist sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage, ihre Restarbeitsfä higkeit vollständig zu verwerten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne heranzuziehen.

Da die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Fachkenntnisse vor weisen kann, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. Darin betrug d as durchschnittliche Einkommen für Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'371 . . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stun den (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein hypothetisch es Invalideneinkommen von Fr. 54'681 ., beim noch möglichen Pensum von 60 % von Fr. 32’809 .- .

Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'484. erleidet sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 32’ 870 . respektive von 50 . 2 %. Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin von 80 % im Erwerbsbereich Tätige ergibt dies einen Tei linvaliditätsgrad von rund 40.2 %. 7. 7.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7.2

Die Y.___ -Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin undifferenziert in jedem Tätigkeitsbereich die gleiche Einschränkung, indem sie auf die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen . Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit bezifferten die Gutachter die Einschränkung mit 40 %. Dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Haushaltsbereichen zu 40 % eingeschränkt sein soll, ist nicht einzusehen, zumal nicht näher beschrieben wurde, worin die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen bes t ehen soll ten . Die Beschwerdeführerin wird zweimal wöchentlich von der Spitex betreut, wobei sie angegeben hat, es gehe darum Coping-Strategien für den Alltag zu erlernen (Urk. 7/81 S. 2 oben). Dass Fragen der Alltagsbewältigung punktuell mit der Haushaltsführung zu tun haben könnten, ist nicht auszuschliessen, dass aber auf grund der Spitex-Betreuung auf eine generelle 40%ige Einschränkung geschlos sen werden könnte, geht aus dem Abklärungsbericht nicht hervor, wurden darin doch konkret lediglich Erziehungsprobleme betreffend die T ochter erwähnt, wofür eine Einschränkung im Bereich Kinderbetreuung von 30 % berücksichtigt wurde (E. 3.2).

Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob den Gutachtern der Y.___ bei der Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt gefolgt werden kann, betrüge doch der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt selbst bei einer Einschränkung von 40 % und bei einer Qualifikation von 20 % lediglich 8 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 40 . 2 %

errechnet sich so ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 4 8 . 2 %. Folgt man dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt (E. 3.2) ergibt sich bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 4 1 . 1 % . Damit ist in jedem Fall ein Anspruch auf eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung (E. 1.3) ausgewiesen. 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutz uheissen, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, da ss die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer d egegnerin aufzuerlegen. 10.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘300.- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalid enversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300.- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher