Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___
arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschi edenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Am 22. Februar 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 13/26, Urk. 13/41, Urk. 13/44, Urk. 13/47, Urk. 13/56, Urk. 13/59, Urk. 13/67) und Unfallversicherung (Urk. 13/1, Urk. 13/15) ein. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 3. April 2018 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/11). Zudem liess sie den Versicherten polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. Februar 2021; Urk. 13/89/3-89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/91, Urk. 13/95, Urk. 13/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 13/103 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Urk. 6) und 1. Februar 2022 (Urk. 9) reichte der Versicherte weitere Berichte ein (Urk. 7, Urk. 10).
Am 10. Februar 2022 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2022 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Berichte ein (Urk. 18/1-2). Mit Ein gabe vom 7. April 2022 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Am 25. Mai 2022 (Urk. 22)
reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 24) wurde der Beschwer deführer aufgefordert, weitere Berichte von angekündigten Untersuchungen ein zureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Urk. 26) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte (Urk. 27/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vo rliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass
die bisherige Tätigkeit als Gipser/Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. In einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit sei spätestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Aus näher genannten Gründen sei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Es gebe keine Hinweise auf anhaltende Beschwerden an der linken Hand nach der Operation im August 2021 (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3). Selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Ziff. 6). Die in der Beschwerdeergänzung erwähnte Schwäche des Arms bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Neue Abklä rungsergebnisse müssten unter dem Aspekt der Revision beurteilt werden (Ziff.
7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die orthopädische Einschätzung des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Bei ihm lägen schwere und invalidisierende Beeinträchtigungen der Wirbelsäule / Lendenwirbelsäule vor (S. 6). Er habe sich wegen de s Morbus Dupuytren am 9. August 2021 einer weiteren Operation unterziehen müssen. Nur schon deshalb sei klar, dass er nicht arbeitsfähig sei (S. 10 f.). Aufg rund massive r Schulterbeschwerden würden derzeit auch neurologische Abklärungen getätigt (S. 11). Es liege eine Gang- und Extremitätenataxie vor (Urk. 6, Urk. 9) und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S.
11 ff., Urk. 17 S.
5 f.). Die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig (Urk. 17 S. 2 f.). Er leide an einer Gesichtsfeldeinschränkung (S. 3 f.). Die unklare Schwäche des linken Armes sei nicht neu (Urk. 17 S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte der Reha Y.____ berichteten am 9. Februar 2018 (13/9/16-17, Urk. 13/9/21-22) über eine stationäre Rehabilitation vom 18. Januar bis 7. Februar 2018 und nannten als Diagnose einen Aortenklappenersatz biologisch und zweifachen aorto -koronaren Bypass am 11. Januar 2018 (S. 1). führten aus, bis 11. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine schrittweise Wiedereingliederung in enger Absprache mit dem Hausarzt möglich. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne dauerhaftes Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und möglichst mit Verzicht auf Nachtarbeit (S. 4). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardio logie, Herzpraxis A.___, führte mit Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 13/33/13-14) aus, zusammenfassend bestehe seit knapp 12 Monaten nach der Aortenklappen- und Bypassoperation eine stabile kardiale Situation. Er habe den Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, mit dem Rauchen aufzuhören. Aus kardiologischer Sicht sei eine Arbeit auf der Baustelle mit schwerer kör perlicher Arbeit nicht mehr zumutbar (S. 1). Eine leichtere Arbeit wäre zu 100 % möglich (S. 2). 3.3
Am 8. April 2019 wurde im Auftrag des Krankentaggeldversicherers im B.__
(B.___) eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt . In ihrem Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 13/44/1-9) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Diskusprotrusion L4/5 median mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beid seits und Diskusbulging L3/4 - Epicondylopathie
radialis und ulnaris rechts - Zustand nach Daumen-OP rechts am 2 8. März 2019 (keine Unterlagen)
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall gehabt, bei welchem er auf den Rücken gestürzt sei. B ei der aktuellen klinischen Untersuchung sei en objektiv eine eingeschränkte Mobilität des rechten Schultergelenks (Abduktion bis 120° mit hartem Stopp und Schme rzen bei Schulterschiefstand, 3 cm Unter schied links höher als rechts) sowie druckdolente
Epicondylen
radialis / ulnaris rechts und ein Druckschmerz im Lendenwirbelsäulenbereich rechtsbetont sowie eine schmerzhafte aber noch ausreichende Beweglichkeit eruiert worden (S. 2 f.). Aktuell habe der Beschwerdeführer einen anliegenden postoperativen Verband am rechten Handgelenk und Daumen bei einem Zustand nach Operation vom 28. März 2019. Die EFL-Testung habe aufgrund der vor kurzem stattgefundenen Operation nicht durchgeführt werden können. Aktuell sei die Durchführung inklusive Krafttests nicht indiziert. Nach Freigabe zur Vollbelastung des operie renden Handchirurgen sei eine Re-Evaluation indiziert (S. 3 oben). 3.4
Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, S pital D.___, nannte mit Bericht vom 10. April 2019 (Urk. 13/54/1) einen Zustand nach Ringbandspaltung Dig itus (Dig .) I Hand rechts vom 28. März 2019 bei chronischer Tendovaginitis stenosans
Dig . I Hand rechts. 3.5
Dr. Z.___, Herzpraxis A.___, berichtete am 6. April 2020 über extraka rdiale Thoraxschmerzen. Die thorako -abdominellen Beschwerden seien eher nicht kardialen Ursprungs (Urk. 15/2). 3.6
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rückenklinik F.___, führte mit Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 13/64) aus, bei objektivierbarer Osteo chondrose L4/5 bei Hemisakralisation L5/S1 sei eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule nachvollziehbar. Monotones Stehen und Sitzen von über 30 Minuten, vorgeneigte Haltungen oder das Tragen/Heben von Gewichten über 10/20 kg sollten gemieden werden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bau mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Sollte eine Spondylodese L4/L5 erfolgreich durchgeführt werden, würde der Beschwerdeführer nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit von 3 bis 6 Monaten vermutlich teilweise wieder in optimiertem Arbeitsumfeld einsetzbar sein (S. 2). 3.7 3.7.1
Am 17. Februar 2021 erstatteten Dr. med. G.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
und für Kardiologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, R.___, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/89/3-89). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 10 ff.) und ihre am 10. und 12. Novem ber 2020 im Beisein eines Dolmetschers (vgl. S. 34, S. 44, S. 64) erfolgte internis tische, kardiologische und orthopädische Untersuchung (S. 2 oben).
In der Konsensbeu rteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter
folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - valvuläre und koronare Herzkrankheit - Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie Acromioclavic ular gelenk (AC) -Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 6 Ziff. 4.2): - Präadipositas /Adipositas Grad I - Laborparameter des schädlichen Alkoholkonsums positiv - mögliche chronic
obstructive
pulmonary
d isease
(COPD) - traumatische Fingeramputation im Grundgliedbereich, fünfter Strahl linke Hand - Morbus Dupuytren Grad I, dritter Strahl links - klinisch fixierte, geringe Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose
Es bestehe eine erhaltene Selbständigkeit und Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag sowie eine soziale Integration und Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten stütze (S. 7 Ziff. 4.5). In der angestamm ten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies kardial und orthopädisch (Schultergelenkserkrankung) begründet und spätestens seit Januar 2018 geltend (invasive kardiale Intervention; S. 7 Ziff. 4.7). Für angepasste Tätigkeiten ergebe sich keine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit, dies auch rückblickend geltend. Dessen ungeachtet bestehe angesichts der Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotinkonsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen, sodass eine verbesserte Kontrolle der Risikofaktoren anzuraten sei (S. 7 Ziff. 4.8). 3.7.2
Eine namhafte internistische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit lasse sich zusammenfassend nicht attestieren, wobei die kardi alen Aspekte im Rahmen des kardiologischen Gutachtens bewertet werden wür den (S. 39 oben, S. 39 ff. Ziff. 8.1 ff.). 3.7.3
Aus kardiologischer Sicht, führte die Gutachterin aus, bestehe ein erfreulicher Verlauf bei bekannter koronarer und valvulärer Herzkrankheit mit insbesondere aktuell regelrechtem Sitz und Funktion der Aortenklappenbioprothese ohne Hin weis auf relevante Restenosierung (S. 59 Ziff. 7.2). Die erhobenen Befunde, die kardiologische/kardiochirurgische Vorbehandlung und der Thoraxwandschmerz
machten die letzte, körperlich als überwiegend schwer einzuordnende Tätigkeit seit 2018 auf Dauer ungeeignet (S. 60 f. Ziff. 8.1). Körperlich leichte Arbeiten seien angesichts der erhobenen Befunde als uneingeschränkt leistbar anzusehen, was auch rückblickend gelte (S. 61 Ziff. 8.2). Zum Erhalt der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine Gewichtsreduktion, Sistieren des Nikotinkonsums, und eine hausärztlich veranlasste Mitbeurteilung der Thorax wandschmerzen durch die kardiologischen Behandler (S. 62 Ziff. 8.3). 3.7.4
Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme aktuell keine Schmerzmedikamente und erhalte auch keine Physiotherapie. Der klinische Befund des Achsenorgans zeige bis auf eine geringe, fixierte BWS-Kyphose und die Angabe eines Druck- und Klopfschmerzes über der lumbalen Dornfortsatz reihe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionsein schränkung und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbefunds. Das aktuell angefertigte MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Verände rungen im Bereich der BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) jeweils ohne relevante Neurokompressionen oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (S. 81 unten). F ür die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Bei vorliegender Adipo sitas Grad I und fixierter BWS-Kyphose empfehle sich die Erlernung eines Eigen übungsprogramms zur Kräftigung der Rumpfstabilisatoren und eine Gewichtsre duktion zur Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (S. 83 Ziff. 7.2). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke rechtfertige die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen, auch rückblickend (S. 84 Ziff. 7.4, S. 86 oben). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 13/90/12-14) aus, das poly disziplinäre Gutachten stelle den Gesundheitszustand nachvollziehbar dar. Die körperliche Belastbarkeit sei aus kardialer und orthopädischer Sicht einge schränkt. Das behauptete Ausmass der Schmerzen korreliere nicht mit den klini schen und bildgebenden Befunden. Auch der fehlende Bedarf für Schmerz medikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhaltenen Alltagsfunktionen würden den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen. Seit der Herzoperation im Januar 2018 sei die angestammte Tätigkeit als Gipser dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem kardiologischen Bericht vom 19. Dezember 2018 sei eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Leistungsminderung möglich (S. 3). 3.9
In der von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, geführten Krankengeschichte vom 13. Januar 2022 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1. Juli 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 4) erwähnt und diesbezüglich festgehalten, es bestehe eine leichte Streckhaltung der HWS in Untersuchungsposition. Zudem bestünden geringe osteodiskoligamentäre dege nerative Veränderungen bei den Halswirbelkörpern (HWK) 4-7 mit flachem dorsalen Diskusbulging respektive Protrusionen . Dabei lägen keine höhergradige spinale oder foraminale Enge, keine Nervenwurzelaffektion und keine zervikale Myelopathie vor. 3.10
Dr. L.___, RAD, nahm am 16. Juli 2021 (Urk. 13/101/3) zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. 3.11
Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 27/1) zuhanden des Hausarztes Dr. K.___ als Diagnose einen Morbus Dupuytren.
Zusätzlich scheine eine Infiltration des Ringbandes A1 vorzuliegen mit Imitation einer Tendovaginitis stenosans . Sie habe dem Beschwerdeführer die selektive Fasziektomie angeboten, dies unter dem Hinweis des Rückfallrisikos. Gleichzeitig sollte sicherheitshalber und bei entspre chendem intraoperativem Befund auch das Ringband A1 gespalten werden (S. 1).
Dr. M.___ führte mit Operationsbericht vom 9. August 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 27/2) aus, am selben Tag habe eine Ringbandspaltung A1, Synovektomie der Beuge sehnenscheiden III und selektive Fasziektomie Höhe distale Hohlhand bei Morbus Dupuytren stattgefunden. 3.12
In der von Dr. K.___ geführten Krankengeschichte vom
13. Januar 2022 wurde eine MR Arthrographie der rechten Schulter vom 11. Oktober 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 6) erwähnt und ausgeführt, es bestünden eine gut aufgebaute Rota torenmanschette ohne Nachweis einer relevanten Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette und kleine subcondrale zystische Veränderungen unter dem Ansatz der Subscapularissehne
anterior . Zudem bestehe aspektmässig ein Status nach Erweiterung des Subakromialraumes, dieser weit mit marginaler AC-Gelenksarthrose. Der Musculus deltoideus sei unauffällig. Es lägen keine relevan ten degenerativen Veränderungen des Glenohumeralgelenks vor. 3.13
Nach Verfügungserlass nannte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurolo gie, mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Elevationsschwäche rechter Arm bei Verdacht auf Irritation des oberen Anteils des Plexus cervicobrachialis rechts - arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit - Nikotinabusus
Die Einordnung der Einschränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die Befunde inkonstant gewesen seien. Klinisch-neurologisch liege eine wechselnde leichte Bewegungseinschränkung der Armelevation mehr als 90 Grad der rechten Schulter vor, in der Einzelkraft prüfung der rechten Schulter bei Wechselinnervation unter anderem schmerzbe dingt keine sicheren Paresen. Allerdings habe eine Sensibilitätsstörung (feines Berührungsempfinden) im Dermatom C8 rechts bestanden. Eine differential diagnostisch in Frage kommende Ulnariskompression habe sich elektrophysiolo gisch definitiv nicht nachweisen lassen. Elektrophysiologisch sei einzig auffällig eine grenzwertige Verzögerung der distal motorischen Latenz (DML) des Nervus
medianus rechts verbunden mit einer ebenfalls grenzwertigen Reduktion der sensiblen Nervengleitgeschwindigkeit, was zu einem leichten Karpaltunnelsyn drom rechts passen würde, allerdings bestehe hierfür keine Klinik (S. 3 f.). Aller dings sei auch das sensible Nervenantwortpotenzial (SNAP) des Nervus
Ulnaris unauf fällig gewesen, das heisse es gebe keinen Nachweis einer unteren Arm plexus schädigung . Auch gebe es kein Nachweis einer oberen Armplexusschädi gung . Da sich in der Gesichtsfeldprüfung wiederholt eine Quadrantenanopsie nach rechts oben habe nachweisen lassen, habe sie den Beschwerdeführer am 2 0. November 2021 für ein MRI des Kopfes angemeldet. Schliesslich sei noch eine doch deutliche Gang- und Extremitätenataxie mit Reflexabschwächung und - seitendifferenz der Beine (ASR) und einer Pallhypästhesie aufgefallen. Da der Beschwerdeführer aber wiederholt auch Schmerzen und Sensibilitätsstörungen der Beine beim Treppen steigen beschrieben habe, sei hier an eine lumbale Spinalkanalstenose zu denken. Eine erneute Konsultation sei wünschenswert (S. 4). 3.14
Aus dem Eintrag von Dr. K.___ vom 25. November 2021 in der Kranken geschichte geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Dupuytren Operation immer noch Schmerzen am Dig . III links und Mühe habe, diesen zu flektieren (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 7). 3.15
Dr. N.___ nannte mit Bericht vom 15. Dezember 2021 (Urk. 15/3 = Urk. 18/1) an den Hausarzt Dr. K.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen: - Elevationsschwäche rechter Arm - Status nach Infarkt Posteriorstromgebiet links sowie embolischen Ischämien zerebellär beidseits - mittelgradige lumbale Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5 - MRI LWS vom 9. Dezember 2021
Als Ursache der in der neurologischen Untersuchung wiederholt nachgewiesenen Quadrantenanopsie nach rechts oben habe sich im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 eine ältere Ischämie im Posteriorstromgebiet /hintere Sehbahn
links nachweisen lassen, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits. Diese könnten zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen oder sie auch bedingen. Stenosen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe hät ten sich nicht nachweisen lassen. Der Hausarzt werde gebeten die vaskulären Risikofaktoren zu kontrollieren/screenen, das heisse einen Diabetes auszuschlies sen, das Low Density Lipoprotein (LDL) zu kontrollieren, und den Beschwerde führer zum Nikotinverzicht zu motivieren, was sie selber auch getan habe. Zudem werde eine Langzeit-EKG-Ableitung empfohlen (S. 2 Mitte). Das MRI vom 9. Dezember 2021 habe eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK 4/5 vor wiegend diskoligamentär gezeigt sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differentialdiagnostisch habe sich neurographisch eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitätsstörungen der Beine ausschliessen lassen (S. 2 f.). Sie habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. O.___, Klinik P.___ Zürich, überwiesen (S. 3). 3.16
Dr. K.___ führte mit Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 10) aus, im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 habe eine ältere Ischämie im Posterior stromgebiet /hintere Sehbahn links nachgewiesen werden können, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits (S. 1). Es bestehe eine unklare neurologische Situation mit nachgewiesenen ischämischen Bereichen im Gehirn. Es seien bei bekannter koronarer Herzkrankheit weitere kardiologische und zudem neurologische Abklärungen geplant betreffend die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik bei möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 bei Prof. O.___ (Neurochirurgie, S. 2). 3.17
Die Ärzte des Spitals Q.___ und D.___ nannten mit Bericht vom 9. Februar 2022 (Urk. 18/2) als Diagnose eine Quadrantenanopsie
superior nach rechts bei Status nach Infarkt des Posteriorstromgebietes links seit 20. November 2022 (richtig wohl 2021; S. 1). Aus subjektiver Sicht beschreibe der Beschwerdeführer keine Visuseinschränkung . In Zusammenschau aller Befunde sei keine Fahrtaug lichkeit gegeben wegen der Gesichtsfeldeinschränkung (S. 2). 3.18
Dr. K.___ führte mit Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 23) aus, es liege eine sichtbare Veränderung im Gehirn vor, mit Zustand nach älteren Infarkten, sowie eine Reizung der Nervenwurzeln S1 links, was sich beides auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98) .
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach Verfügungserlass eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können. 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der R.___ vom Februar 2021 (vorstehend E. 3.7) ab. Dieses umfasst die Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Orthopädie und Kardiologie. Die Gutachterinnen und der Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers befähigt (vgl. Urk. 13/89/44, Urk. 13/89/64, Urk. 13/89/89). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer/Gipser seit 2018 vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
I n kardiologischer Hinsicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine valvu läre und koronare Herzkrankheit genannt. Dabei ist u nstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass aufgrund dieser keine Einschrän kung in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.7.1, E. 3.7.3, Urk. 1 S. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.1-2). 4.3
Aus
orthopädischer
Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie eine AC-Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schulterge lenks genannt (vgl. vorstehend E. 3.7.1).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Gutachter hätten seine Handbeschwerden ausgeblendet (Urk. 1 S. 10 f.). Der orthopädischer Gutachter Dr. S.___ führte einen detaillierten orthopädischen Untersuchungsbefund auf (vgl. Urk. 13/89/77-82) und erwähnte bei demjenigen zum Handgelenk/Hand den Morbus Dupuytren Grad I (Urk. 13/89/79 unten). Funktionseinschränkungen stellte er aber dadurch nicht fest (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Damit wurde der Morbus Dupuytren (Grad I) im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Die ortho pädische Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung fand im November 2020 statt (Urk. 13/89/66). Einige Monate später, im August 2021 (vgl. vorstehend E. 3.11), fand eine (wohl ambulante) Operation statt, bei welcher eine Ringbandspaltung A1, eine Synovektomie der Beugesehnenscheiden III und eine selektive Fasziektomie
durchgeführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Operation, welche nach Lage der Akten problemlos verlaufen ist, das Gutachten in Frage stellen soll, zumal sich aus dem Operationsbericht und aus den hernach folgenden Arztberichten keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit ergeben (vorstehend E. 3.11, E. 3.14).
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er leide an massiven Schulterbeschwerden und die Arbeitsfähigkeit sei auch deshalb eingeschränkt (Urk. 1 S. 11 Mitte). Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der Schulter beidseits vom 26. November 2020 berück sichtigt (vgl. Urk. 13/89/82). Dort wurden unter anderem eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechtsseitig sowie degenerative Veränderungen der AC-Gelenke beidseits aufgeführt. Der orthopädische Gutachter Dr. S.___ kam zum Schluss, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden liessen sich in diesem Kontext verstehen (vgl. Urk. 13/89/85 Ziff. 7.2). Es liege klinisch nur eine geringe Funk tionseinschränkung des aktiven Bewegungsausmasses vor und Insuffizienz zeichen der Rotatorenmanschettenmuskulatur rechts fehlten (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke recht fertig t e für Dr. S.___
die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mit telschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen (vorstehend E. 3.7.4).
Der Beschwerdeführer kündigte beschwerdeweise an, aufgrund massive r Schulterbeschwerden würden neurologische Abklärungen getätigt (Urk. 1 S. 11). Die behandelnde Neurologin Dr. N.___ hielt in der Folge im November 2021 fest, d ie Einordnung der Ein schränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die B efunde inkonstant gewesen seien (vorstehend E. 3.13). Sie hat den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. O.___ überwie sen (vorstehend E. 3.15). Der Beschwerdeführer teilte auf Nachfrage des hiesigen Gerichts mit, von Prof. Dr. med. O.___ habe kein Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich gemacht werden können (Urk. 26 S. 2). Damit bleibt es betreffend Schulterbeschwerden bei der überzeugenden Beurteilung von Dr. S.___ . Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte de r behandelnden Neurologin nicht überwiegend wahrscheinlich .
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht nicht korrekte Berücksichtigung der Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 6 f.). Dr. S.___ hielt fest, für die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat . Der klinische Befund des Achsenorgans habe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionseinschränkungen und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbe fundes, gezeigt (vorstehend E. 3.7.4). Im Rahmen der orthopädischen Begutach tung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der BWS und LWS
vom 30. November 2020 berücksichtigt (vgl. Urk.
13/89/82). Bei diesem wurden unter anderem minime Diskusprotrusionen der Segmente LWK 3-5, jeweils ohne relevante Neurokompression, festgestellt. Der Gutachter hielt dazu fest, dieses MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS jeweils ohne relevante Neurokompression oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (vorstehend E. 3.7.4). Rund ein Jahr später zeigte das MRI vom 9. Dezember 2021 gemäss der behandelnden Neurologin Dr. N.___ unter anderem eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK4/5 vorwiegend diskoligamentär sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differen tialdiagnostisch habe sich eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitäts störungen der Beine ausschliessen lassen. Möglicherweise komme es bei Haltungsänderungen des Beschwerdeführers zu einer relevanten Zunahme der spinalen Enge und führe zu den beschriebenen Beschwerden. Die weitere Beur teilung erfolge durch Prof. Dr. O.___ (Urk. 18/1 S 2 unten f.). Dabei legte Dr. N.___ nicht dar, inwiefern die Beinbeschwerden beziehungsweise die
Stand- und Gangunsicherheit, welche sie bei den Diagnosen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden verortete (vgl. Urk. 7 S. 1 und Urk. 18/1 S. 1), den Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden und nahm keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___, wie erwähnt, keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, was darauf schliessen lässt, dass dieser keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attes tierte. Ausserdem fällt auf, dass der Hausarzt Dr. K.___ im Bericht vom Januar 2022 (Urk. 15/4) in Bezug auf das diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom noch immer auf das MRI vom November 2019 verwies (S. 1) trotz Kenntnis des neueren MRI vom Dezember 2022 (S. 7), was darauf schliessen lässt, dass sich daraus keine neuen wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Im Weiteren hielt Dr. K.___ fest, dass der enge Spinalkanal durch Lipomatose begründet sei (Urk. 15/4 S. 1), wobei auch im Rahmen der Begutachtung diskrete Mehrverfettungen im MRI vom November 2020 festgehalten wurden (vgl. Urk. 13/89/82). Die Berichte von Dr. N.___ geben damit keinen Anlass, von der nachvollziehbaren Einschätzung des orthopädischen Gutachters abzuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ischämien im Bereich des Gehirns führten zu einer Stand- und Gangunsicherheit, weshalb er nicht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der A rbeits fähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschät zung der Arbeitsfähigkeit . Eine von den Gutachtern abweichende Arbeitsfähig keitsbeurteilung liegt aber nicht vor. Dr. N.___ stellte kurz nach Verfügungserlass im November 2021 eine deutlic he Gang- und Extremitätenataxie fest (vorstehend E. 3.13) und erachtete es als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass ältere Ischämien im Posteriorstromgebiet /hintere Sehbahn links zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen könnten oder diese auch bedingten. Steno sen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe liessen sich aber nicht nachweisen (vorstehend E. 3.15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. N.___ den Status nach Infarkt im Zusammenhang mit dem Zufallsbefund der Quadrantenanopsie und nicht mit der Extremitäten- und Gangataxie diagnostizierte (Urk. 7, Urk. 18/1). Entsprechend hielt sie vage und nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Diagnosen zur Extre mitäten- und Gangataxie beitragen oder sie bedingen könnten (Urk. 18/1). Im Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer keine subjektive Visuseinschränkung (Urk. 18/2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschränken sollte. Im Übrigen konnte der Beschwerde führer, wie erwähnt, vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___ keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, welcher eine Abweichung von den Schlussfolgerungen des R.___ -Gutachtens rechtfertigen würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch Dr. N.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorge nommen hat oder wesentliche Einschränkungen nannte, welche geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beeinträchtigen. Dementspre chend vermag der Bericht von Dr. N.___ das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Im Übrigen ist dem RAD-Arzt beizupflichten, dass der fehlende Bedarf für Schmerzmedikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhalte nen Alltagsfunktionen den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen (vor stehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmedikamente einnimmt (vgl. Urk. 13/89/76 oben). Zudem wiesen die Gutachter auf diverse Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotin konsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) und ein erhebliches Gesundheits risiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen hin. Deshalb empfahlen sie eine Alkoholabstinenz, ein Sistieren des Nikotinkonsums und eine Gewichts reduktion (Urk. 13/89/10 Ziff. 4.10). Auch die behandelnde Neurologin empfahl dem Beschwerdeführer einen Nikotinverzicht (vorstehend E. 3.15). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig, was im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 24. April 2018 so wortwörtlich wiedergegeben sei (vgl. Urk. 17 S. 3), trifft dies nicht zu. In diesem Bericht (Urk. 13/41/104-105) ist von der oralen Antiko agulation die Rede, es wird aber nicht explizit erwähnt, dass die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig sei. 4.4
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Gutachten der
R.___ . In de r angestammten Tätigkeit besteht spätestens seit Januar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr . Für angepasste Tätig keiten ergibt sich auch rückblickend eine vollständige Arbeitsfähigkeit . 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich.
Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging am
5. März 2018 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/3), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am
1. September 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2018, abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V
141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. Urk. 13/3/5) und arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Zeitweise bezog er Arbeitslosengelder (vgl. Urk. 13/8). Bei dieser Aus gangslage stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Validenein kommens
zu Recht nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss LSE vom Jahr 2018 ab, nämlich auf das von Männern für praktische Tätigkeiten im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Ein kommen in der Höhe von Fr. 5'962.-- (Lohnstrukturerhebung [ LSE ] 2018, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43, Total Männer, Kompetenzniveau 2; vgl. Urk. 12 Ziff. 4) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass . Angepasst an die statistische betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 41-43) ergibt sich ein nur leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes Valideneinkommen von Fr. 73'869.20 (Fr. 5'962.-- x 12 : 40 x 41.3). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5.6
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4 .4). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig . Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkei t ein Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41. 7). 5.7
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'869.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 ergibt eine Erwerbsein busse von Fr. 6‘102.55 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 %.
Wie es sich mit einem Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert. Denn bei einem Abzug von 25 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 50'825.-- (Fr. 67'766.65 x 0.75) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (vorstehend E. 5.3; Fr. 73'869.20) rund Fr. 23'044.20. Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbe gründender Invaliditätsgrad von rund 31 % resultieren. 5.8
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___
arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschi edenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Am 22. Februar 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 13/26, Urk. 13/41, Urk. 13/44, Urk. 13/47, Urk. 13/56, Urk. 13/59, Urk. 13/67) und Unfallversicherung (Urk. 13/1, Urk. 13/15) ein. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 3. April 2018 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/11). Zudem liess sie den Versicherten polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. Februar 2021; Urk. 13/89/3-89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/91, Urk. 13/95, Urk. 13/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 13/103 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vo rliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Urk. 6) und 1. Februar 2022 (Urk. 9) reichte der Versicherte weitere Berichte ein (Urk. 7, Urk. 10).
Am 10. Februar 2022 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2022 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Berichte ein (Urk. 18/1-2). Mit Ein gabe vom 7. April 2022 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Am 25. Mai 2022 (Urk. 22)
reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 24) wurde der Beschwer deführer aufgefordert, weitere Berichte von angekündigten Untersuchungen ein zureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Urk. 26) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte (Urk. 27/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass
die bisherige Tätigkeit als Gipser/Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. In einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit sei spätestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Aus näher genannten Gründen sei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Es gebe keine Hinweise auf anhaltende Beschwerden an der linken Hand nach der Operation im August 2021 (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3). Selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Ziff. 6). Die in der Beschwerdeergänzung erwähnte Schwäche des Arms bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Neue Abklä rungsergebnisse müssten unter dem Aspekt der Revision beurteilt werden (Ziff.
7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die orthopädische Einschätzung des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Bei ihm lägen schwere und invalidisierende Beeinträchtigungen der Wirbelsäule / Lendenwirbelsäule vor (S. 6). Er habe sich wegen de s Morbus Dupuytren am 9. August 2021 einer weiteren Operation unterziehen müssen. Nur schon deshalb sei klar, dass er nicht arbeitsfähig sei (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte der Reha Y.____ berichteten am 9. Februar 2018 (13/9/16-17, Urk. 13/9/21-22) über eine stationäre Rehabilitation vom 18. Januar bis 7. Februar 2018 und nannten als Diagnose einen Aortenklappenersatz biologisch und zweifachen aorto -koronaren Bypass am 11. Januar 2018 (S. 1). führten aus, bis 11. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine schrittweise Wiedereingliederung in enger Absprache mit dem Hausarzt möglich. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne dauerhaftes Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und möglichst mit Verzicht auf Nachtarbeit (S. 4). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardio logie, Herzpraxis A.___, führte mit Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 13/33/13-14) aus, zusammenfassend bestehe seit knapp 12 Monaten nach der Aortenklappen- und Bypassoperation eine stabile kardiale Situation. Er habe den Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, mit dem Rauchen aufzuhören. Aus kardiologischer Sicht sei eine Arbeit auf der Baustelle mit schwerer kör perlicher Arbeit nicht mehr zumutbar (S. 1). Eine leichtere Arbeit wäre zu 100 % möglich (S. 2). 3.3
Am 8. April 2019 wurde im Auftrag des Krankentaggeldversicherers im B.__
(B.___) eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt . In ihrem Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 13/44/1-9) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Diskusprotrusion L4/5 median mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beid seits und Diskusbulging L3/4 - Epicondylopathie
radialis und ulnaris rechts - Zustand nach Daumen-OP rechts am 2 8. März 2019 (keine Unterlagen)
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall gehabt, bei welchem er auf den Rücken gestürzt sei. B ei der aktuellen klinischen Untersuchung sei en objektiv eine eingeschränkte Mobilität des rechten Schultergelenks (Abduktion bis 120° mit hartem Stopp und Schme rzen bei Schulterschiefstand, 3 cm Unter schied links höher als rechts) sowie druckdolente
Epicondylen
radialis / ulnaris rechts und ein Druckschmerz im Lendenwirbelsäulenbereich rechtsbetont sowie eine schmerzhafte aber noch ausreichende Beweglichkeit eruiert worden (S. 2 f.). Aktuell habe der Beschwerdeführer einen anliegenden postoperativen Verband am rechten Handgelenk und Daumen bei einem Zustand nach Operation vom 28. März 2019. Die EFL-Testung habe aufgrund der vor kurzem stattgefundenen Operation nicht durchgeführt werden können. Aktuell sei die Durchführung inklusive Krafttests nicht indiziert. Nach Freigabe zur Vollbelastung des operie renden Handchirurgen sei eine Re-Evaluation indiziert (S. 3 oben). 3.4
Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, S pital D.___, nannte mit Bericht vom 10. April 2019 (Urk. 13/54/1) einen Zustand nach Ringbandspaltung Dig itus (Dig .) I Hand rechts vom 28. März 2019 bei chronischer Tendovaginitis stenosans
Dig . I Hand rechts. 3.5
Dr. Z.___, Herzpraxis A.___, berichtete am 6. April 2020 über extraka rdiale Thoraxschmerzen. Die thorako -abdominellen Beschwerden seien eher nicht kardialen Ursprungs (Urk. 15/2). 3.6
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rückenklinik F.___, führte mit Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 13/64) aus, bei objektivierbarer Osteo chondrose L4/5 bei Hemisakralisation L5/S1 sei eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule nachvollziehbar. Monotones Stehen und Sitzen von über 30 Minuten, vorgeneigte Haltungen oder das Tragen/Heben von Gewichten über 10/20 kg sollten gemieden werden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bau mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Sollte eine Spondylodese L4/L5 erfolgreich durchgeführt werden, würde der Beschwerdeführer nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit von 3 bis 6 Monaten vermutlich teilweise wieder in optimiertem Arbeitsumfeld einsetzbar sein (S. 2). 3.7 3.7.1
Am 17. Februar 2021 erstatteten Dr. med. G.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
und für Kardiologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, R.___, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/89/3-89). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 10 ff.) und ihre am 10. und 12. Novem ber 2020 im Beisein eines Dolmetschers (vgl. S. 34, S. 44, S. 64) erfolgte internis tische, kardiologische und orthopädische Untersuchung (S. 2 oben).
In der Konsensbeu rteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter
folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - valvuläre und koronare Herzkrankheit - Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie Acromioclavic ular gelenk (AC) -Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 6 Ziff. 4.2): - Präadipositas /Adipositas Grad I - Laborparameter des schädlichen Alkoholkonsums positiv - mögliche chronic
obstructive
pulmonary
d isease
(COPD) - traumatische Fingeramputation im Grundgliedbereich, fünfter Strahl linke Hand - Morbus Dupuytren Grad I, dritter Strahl links - klinisch fixierte, geringe Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose
Es bestehe eine erhaltene Selbständigkeit und Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag sowie eine soziale Integration und Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten stütze (S. 7 Ziff. 4.5). In der angestamm ten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies kardial und orthopädisch (Schultergelenkserkrankung) begründet und spätestens seit Januar 2018 geltend (invasive kardiale Intervention; S. 7 Ziff. 4.7). Für angepasste Tätigkeiten ergebe sich keine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit, dies auch rückblickend geltend. Dessen ungeachtet bestehe angesichts der Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotinkonsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen, sodass eine verbesserte Kontrolle der Risikofaktoren anzuraten sei (S. 7 Ziff. 4.8). 3.7.2
Eine namhafte internistische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit lasse sich zusammenfassend nicht attestieren, wobei die kardi alen Aspekte im Rahmen des kardiologischen Gutachtens bewertet werden wür den (S. 39 oben, S. 39 ff. Ziff. 8.1 ff.). 3.7.3
Aus kardiologischer Sicht, führte die Gutachterin aus, bestehe ein erfreulicher Verlauf bei bekannter koronarer und valvulärer Herzkrankheit mit insbesondere aktuell regelrechtem Sitz und Funktion der Aortenklappenbioprothese ohne Hin weis auf relevante Restenosierung (S. 59 Ziff. 7.2). Die erhobenen Befunde, die kardiologische/kardiochirurgische Vorbehandlung und der Thoraxwandschmerz
machten die letzte, körperlich als überwiegend schwer einzuordnende Tätigkeit seit 2018 auf Dauer ungeeignet (S. 60 f. Ziff. 8.1). Körperlich leichte Arbeiten seien angesichts der erhobenen Befunde als uneingeschränkt leistbar anzusehen, was auch rückblickend gelte (S. 61 Ziff. 8.2). Zum Erhalt der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine Gewichtsreduktion, Sistieren des Nikotinkonsums, und eine hausärztlich veranlasste Mitbeurteilung der Thorax wandschmerzen durch die kardiologischen Behandler (S. 62 Ziff. 8.3). 3.7.4
Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme aktuell keine Schmerzmedikamente und erhalte auch keine Physiotherapie. Der klinische Befund des Achsenorgans zeige bis auf eine geringe, fixierte BWS-Kyphose und die Angabe eines Druck- und Klopfschmerzes über der lumbalen Dornfortsatz reihe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionsein schränkung und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbefunds. Das aktuell angefertigte MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Verände rungen im Bereich der BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) jeweils ohne relevante Neurokompressionen oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (S. 81 unten). F ür die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Bei vorliegender Adipo sitas Grad I und fixierter BWS-Kyphose empfehle sich die Erlernung eines Eigen übungsprogramms zur Kräftigung der Rumpfstabilisatoren und eine Gewichtsre duktion zur Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (S. 83 Ziff. 7.2). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke rechtfertige die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen, auch rückblickend (S. 84 Ziff. 7.4, S. 86 oben). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 13/90/12-14) aus, das poly disziplinäre Gutachten stelle den Gesundheitszustand nachvollziehbar dar. Die körperliche Belastbarkeit sei aus kardialer und orthopädischer Sicht einge schränkt. Das behauptete Ausmass der Schmerzen korreliere nicht mit den klini schen und bildgebenden Befunden. Auch der fehlende Bedarf für Schmerz medikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhaltenen Alltagsfunktionen würden den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen. Seit der Herzoperation im Januar 2018 sei die angestammte Tätigkeit als Gipser dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem kardiologischen Bericht vom 19. Dezember 2018 sei eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Leistungsminderung möglich (S. 3). 3.9
In der von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, geführten Krankengeschichte vom 13. Januar 2022 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1. Juli 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 4) erwähnt und diesbezüglich festgehalten, es bestehe eine leichte Streckhaltung der HWS in Untersuchungsposition. Zudem bestünden geringe osteodiskoligamentäre dege nerative Veränderungen bei den Halswirbelkörpern (HWK) 4-7 mit flachem dorsalen Diskusbulging respektive Protrusionen . Dabei lägen keine höhergradige spinale oder foraminale Enge, keine Nervenwurzelaffektion und keine zervikale Myelopathie vor. 3.10
Dr. L.___, RAD, nahm am 16. Juli 2021 (Urk. 13/101/3) zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. 3.11
Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 27/1) zuhanden des Hausarztes Dr. K.___ als Diagnose einen Morbus Dupuytren.
Zusätzlich scheine eine Infiltration des Ringbandes A1 vorzuliegen mit Imitation einer Tendovaginitis stenosans . Sie habe dem Beschwerdeführer die selektive Fasziektomie angeboten, dies unter dem Hinweis des Rückfallrisikos. Gleichzeitig sollte sicherheitshalber und bei entspre chendem intraoperativem Befund auch das Ringband A1 gespalten werden (S. 1).
Dr. M.___ führte mit Operationsbericht vom 9. August 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 27/2) aus, am selben Tag habe eine Ringbandspaltung A1, Synovektomie der Beuge sehnenscheiden III und selektive Fasziektomie Höhe distale Hohlhand bei Morbus Dupuytren stattgefunden. 3.12
In der von Dr. K.___ geführten Krankengeschichte vom
13. Januar 2022 wurde eine MR Arthrographie der rechten Schulter vom 11. Oktober 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 6) erwähnt und ausgeführt, es bestünden eine gut aufgebaute Rota torenmanschette ohne Nachweis einer relevanten Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette und kleine subcondrale zystische Veränderungen unter dem Ansatz der Subscapularissehne
anterior . Zudem bestehe aspektmässig ein Status nach Erweiterung des Subakromialraumes, dieser weit mit marginaler AC-Gelenksarthrose. Der Musculus deltoideus sei unauffällig. Es lägen keine relevan ten degenerativen Veränderungen des Glenohumeralgelenks vor. 3.13
Nach Verfügungserlass nannte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurolo gie, mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Elevationsschwäche rechter Arm bei Verdacht auf Irritation des oberen Anteils des Plexus cervicobrachialis rechts - arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit - Nikotinabusus
Die Einordnung der Einschränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die Befunde inkonstant gewesen seien. Klinisch-neurologisch liege eine wechselnde leichte Bewegungseinschränkung der Armelevation mehr als 90 Grad der rechten Schulter vor, in der Einzelkraft prüfung der rechten Schulter bei Wechselinnervation unter anderem schmerzbe dingt keine sicheren Paresen. Allerdings habe eine Sensibilitätsstörung (feines Berührungsempfinden) im Dermatom C8 rechts bestanden. Eine differential diagnostisch in Frage kommende Ulnariskompression habe sich elektrophysiolo gisch definitiv nicht nachweisen lassen. Elektrophysiologisch sei einzig auffällig eine grenzwertige Verzögerung der distal motorischen Latenz (DML) des Nervus
medianus rechts verbunden mit einer ebenfalls grenzwertigen Reduktion der sensiblen Nervengleitgeschwindigkeit, was zu einem leichten Karpaltunnelsyn drom rechts passen würde, allerdings bestehe hierfür keine Klinik (S. 3 f.). Aller dings sei auch das sensible Nervenantwortpotenzial (SNAP) des Nervus
Ulnaris unauf fällig gewesen, das heisse es gebe keinen Nachweis einer unteren Arm plexus schädigung . Auch gebe es kein Nachweis einer oberen Armplexusschädi gung . Da sich in der Gesichtsfeldprüfung wiederholt eine Quadrantenanopsie nach rechts oben habe nachweisen lassen, habe sie den Beschwerdeführer am 2 0. November 2021 für ein MRI des Kopfes angemeldet. Schliesslich sei noch eine doch deutliche Gang- und Extremitätenataxie mit Reflexabschwächung und - seitendifferenz der Beine (ASR) und einer Pallhypästhesie aufgefallen. Da der Beschwerdeführer aber wiederholt auch Schmerzen und Sensibilitätsstörungen der Beine beim Treppen steigen beschrieben habe, sei hier an eine lumbale Spinalkanalstenose zu denken. Eine erneute Konsultation sei wünschenswert (S. 4). 3.14
Aus dem Eintrag von Dr. K.___ vom 25. November 2021 in der Kranken geschichte geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Dupuytren Operation immer noch Schmerzen am Dig . III links und Mühe habe, diesen zu flektieren (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 7). 3.15
Dr. N.___ nannte mit Bericht vom 15. Dezember 2021 (Urk. 15/3 = Urk. 18/1) an den Hausarzt Dr. K.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen: - Elevationsschwäche rechter Arm - Status nach Infarkt Posteriorstromgebiet links sowie embolischen Ischämien zerebellär beidseits - mittelgradige lumbale Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5 - MRI LWS vom 9. Dezember 2021
Als Ursache der in der neurologischen Untersuchung wiederholt nachgewiesenen Quadrantenanopsie nach rechts oben habe sich im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 eine ältere Ischämie im Posteriorstromgebiet /hintere Sehbahn
links nachweisen lassen, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits. Diese könnten zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen oder sie auch bedingen. Stenosen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe hät ten sich nicht nachweisen lassen. Der Hausarzt werde gebeten die vaskulären Risikofaktoren zu kontrollieren/screenen, das heisse einen Diabetes auszuschlies sen, das Low Density Lipoprotein (LDL) zu kontrollieren, und den Beschwerde führer zum Nikotinverzicht zu motivieren, was sie selber auch getan habe. Zudem werde eine Langzeit-EKG-Ableitung empfohlen (S. 2 Mitte). Das MRI vom 9. Dezember 2021 habe eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK 4/5 vor wiegend diskoligamentär gezeigt sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differentialdiagnostisch habe sich neurographisch eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitätsstörungen der Beine ausschliessen lassen (S. 2 f.). Sie habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. O.___, Klinik P.___ Zürich, überwiesen (S. 3). 3.16
Dr. K.___ führte mit Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 10) aus, im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 habe eine ältere Ischämie im Posterior stromgebiet /hintere Sehbahn links nachgewiesen werden können, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits (S. 1). Es bestehe eine unklare neurologische Situation mit nachgewiesenen ischämischen Bereichen im Gehirn. Es seien bei bekannter koronarer Herzkrankheit weitere kardiologische und zudem neurologische Abklärungen geplant betreffend die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik bei möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 bei Prof. O.___ (Neurochirurgie, S. 2). 3.17
Die Ärzte des Spitals Q.___ und D.___ nannten mit Bericht vom 9. Februar 2022 (Urk. 18/2) als Diagnose eine Quadrantenanopsie
superior nach rechts bei Status nach Infarkt des Posteriorstromgebietes links seit 20. November 2022 (richtig wohl 2021; S. 1). Aus subjektiver Sicht beschreibe der Beschwerdeführer keine Visuseinschränkung . In Zusammenschau aller Befunde sei keine Fahrtaug lichkeit gegeben wegen der Gesichtsfeldeinschränkung (S. 2). 3.18
Dr. K.___ führte mit Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 23) aus, es liege eine sichtbare Veränderung im Gehirn vor, mit Zustand nach älteren Infarkten, sowie eine Reizung der Nervenwurzeln S1 links, was sich beides auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98) .
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach Verfügungserlass eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können. 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der R.___ vom Februar 2021 (vorstehend E. 3.7) ab. Dieses umfasst die Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Orthopädie und Kardiologie. Die Gutachterinnen und der Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers befähigt (vgl. Urk. 13/89/44, Urk. 13/89/64, Urk. 13/89/89). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer/Gipser seit 2018 vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
I n kardiologischer Hinsicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine valvu läre und koronare Herzkrankheit genannt. Dabei ist u nstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass aufgrund dieser keine Einschrän kung in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.7.1, E. 3.7.3, Urk. 1 S. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.1-2). 4.3
Aus
orthopädischer
Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie eine AC-Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schulterge lenks genannt (vgl. vorstehend E. 3.7.1).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Gutachter hätten seine Handbeschwerden ausgeblendet (Urk. 1 S. 10 f.). Der orthopädischer Gutachter Dr. S.___ führte einen detaillierten orthopädischen Untersuchungsbefund auf (vgl. Urk. 13/89/77-82) und erwähnte bei demjenigen zum Handgelenk/Hand den Morbus Dupuytren Grad I (Urk. 13/89/79 unten). Funktionseinschränkungen stellte er aber dadurch nicht fest (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Damit wurde der Morbus Dupuytren (Grad I) im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Die ortho pädische Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung fand im November 2020 statt (Urk. 13/89/66). Einige Monate später, im August 2021 (vgl. vorstehend E. 3.11), fand eine (wohl ambulante) Operation statt, bei welcher eine Ringbandspaltung A1, eine Synovektomie der Beugesehnenscheiden III und eine selektive Fasziektomie
durchgeführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Operation, welche nach Lage der Akten problemlos verlaufen ist, das Gutachten in Frage stellen soll, zumal sich aus dem Operationsbericht und aus den hernach folgenden Arztberichten keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit ergeben (vorstehend E. 3.11, E. 3.14).
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er leide an massiven Schulterbeschwerden und die Arbeitsfähigkeit sei auch deshalb eingeschränkt (Urk. 1 S. 11 Mitte). Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der Schulter beidseits vom 26. November 2020 berück sichtigt (vgl. Urk. 13/89/82). Dort wurden unter anderem eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechtsseitig sowie degenerative Veränderungen der AC-Gelenke beidseits aufgeführt. Der orthopädische Gutachter Dr. S.___ kam zum Schluss, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden liessen sich in diesem Kontext verstehen (vgl. Urk. 13/89/85 Ziff. 7.2). Es liege klinisch nur eine geringe Funk tionseinschränkung des aktiven Bewegungsausmasses vor und Insuffizienz zeichen der Rotatorenmanschettenmuskulatur rechts fehlten (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke recht fertig t e für Dr. S.___
die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mit telschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen (vorstehend E. 3.7.4).
Der Beschwerdeführer kündigte beschwerdeweise an, aufgrund massive r Schulterbeschwerden würden neurologische Abklärungen getätigt (Urk. 1 S. 11). Die behandelnde Neurologin Dr. N.___ hielt in der Folge im November 2021 fest, d ie Einordnung der Ein schränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die B efunde inkonstant gewesen seien (vorstehend E. 3.13). Sie hat den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. O.___ überwie sen (vorstehend E. 3.15). Der Beschwerdeführer teilte auf Nachfrage des hiesigen Gerichts mit, von Prof. Dr. med. O.___ habe kein Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich gemacht werden können (Urk. 26 S. 2). Damit bleibt es betreffend Schulterbeschwerden bei der überzeugenden Beurteilung von Dr. S.___ . Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte de r behandelnden Neurologin nicht überwiegend wahrscheinlich .
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht nicht korrekte Berücksichtigung der Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 6 f.). Dr. S.___ hielt fest, für die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat . Der klinische Befund des Achsenorgans habe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionseinschränkungen und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbe fundes, gezeigt (vorstehend E. 3.7.4). Im Rahmen der orthopädischen Begutach tung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der BWS und LWS
vom 30. November 2020 berücksichtigt (vgl. Urk.
13/89/82). Bei diesem wurden unter anderem minime Diskusprotrusionen der Segmente LWK 3-5, jeweils ohne relevante Neurokompression, festgestellt. Der Gutachter hielt dazu fest, dieses MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS jeweils ohne relevante Neurokompression oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (vorstehend E. 3.7.4). Rund ein Jahr später zeigte das MRI vom 9. Dezember 2021 gemäss der behandelnden Neurologin Dr. N.___ unter anderem eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK4/5 vorwiegend diskoligamentär sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differen tialdiagnostisch habe sich eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitäts störungen der Beine ausschliessen lassen. Möglicherweise komme es bei Haltungsänderungen des Beschwerdeführers zu einer relevanten Zunahme der spinalen Enge und führe zu den beschriebenen Beschwerden. Die weitere Beur teilung erfolge durch Prof. Dr. O.___ (Urk. 18/1 S 2 unten f.). Dabei legte Dr. N.___ nicht dar, inwiefern die Beinbeschwerden beziehungsweise die
Stand- und Gangunsicherheit, welche sie bei den Diagnosen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden verortete (vgl. Urk. 7 S. 1 und Urk. 18/1 S. 1), den Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden und nahm keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___, wie erwähnt, keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, was darauf schliessen lässt, dass dieser keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attes tierte. Ausserdem fällt auf, dass der Hausarzt Dr. K.___ im Bericht vom Januar 2022 (Urk. 15/4) in Bezug auf das diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom noch immer auf das MRI vom November 2019 verwies (S. 1) trotz Kenntnis des neueren MRI vom Dezember 2022 (S. 7), was darauf schliessen lässt, dass sich daraus keine neuen wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Im Weiteren hielt Dr. K.___ fest, dass der enge Spinalkanal durch Lipomatose begründet sei (Urk. 15/4 S. 1), wobei auch im Rahmen der Begutachtung diskrete Mehrverfettungen im MRI vom November 2020 festgehalten wurden (vgl. Urk. 13/89/82). Die Berichte von Dr. N.___ geben damit keinen Anlass, von der nachvollziehbaren Einschätzung des orthopädischen Gutachters abzuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ischämien im Bereich des Gehirns führten zu einer Stand- und Gangunsicherheit, weshalb er nicht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der A rbeits fähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschät zung der Arbeitsfähigkeit . Eine von den Gutachtern abweichende Arbeitsfähig keitsbeurteilung liegt aber nicht vor. Dr. N.___ stellte kurz nach Verfügungserlass im November 2021 eine deutlic he Gang- und Extremitätenataxie fest (vorstehend E. 3.13) und erachtete es als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass ältere Ischämien im Posteriorstromgebiet /hintere Sehbahn links zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen könnten oder diese auch bedingten. Steno sen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe liessen sich aber nicht nachweisen (vorstehend E. 3.15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. N.___ den Status nach Infarkt im Zusammenhang mit dem Zufallsbefund der Quadrantenanopsie und nicht mit der Extremitäten- und Gangataxie diagnostizierte (Urk. 7, Urk. 18/1). Entsprechend hielt sie vage und nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Diagnosen zur Extre mitäten- und Gangataxie beitragen oder sie bedingen könnten (Urk. 18/1). Im Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer keine subjektive Visuseinschränkung (Urk. 18/2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschränken sollte. Im Übrigen konnte der Beschwerde führer, wie erwähnt, vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___ keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, welcher eine Abweichung von den Schlussfolgerungen des R.___ -Gutachtens rechtfertigen würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch Dr. N.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorge nommen hat oder wesentliche Einschränkungen nannte, welche geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beeinträchtigen. Dementspre chend vermag der Bericht von Dr. N.___ das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Im Übrigen ist dem RAD-Arzt beizupflichten, dass der fehlende Bedarf für Schmerzmedikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhalte nen Alltagsfunktionen den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen (vor stehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmedikamente einnimmt (vgl. Urk. 13/89/76 oben). Zudem wiesen die Gutachter auf diverse Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotin konsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) und ein erhebliches Gesundheits risiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen hin. Deshalb empfahlen sie eine Alkoholabstinenz, ein Sistieren des Nikotinkonsums und eine Gewichts reduktion (Urk. 13/89/10 Ziff. 4.10). Auch die behandelnde Neurologin empfahl dem Beschwerdeführer einen Nikotinverzicht (vorstehend E. 3.15). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig, was im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 24. April 2018 so wortwörtlich wiedergegeben sei (vgl. Urk. 17 S. 3), trifft dies nicht zu. In diesem Bericht (Urk. 13/41/104-105) ist von der oralen Antiko agulation die Rede, es wird aber nicht explizit erwähnt, dass die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig sei. 4.4
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Gutachten der
R.___ . In de r angestammten Tätigkeit besteht spätestens seit Januar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr . Für angepasste Tätig keiten ergibt sich auch rückblickend eine vollständige Arbeitsfähigkeit . 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich.
Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging am
5. März 2018 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/3), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am
1. September 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2018, abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V
141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. Urk. 13/3/5) und arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Zeitweise bezog er Arbeitslosengelder (vgl. Urk. 13/8). Bei dieser Aus gangslage stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Validenein kommens
zu Recht nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss LSE vom Jahr 2018 ab, nämlich auf das von Männern für praktische Tätigkeiten im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Ein kommen in der Höhe von Fr. 5'962.-- (Lohnstrukturerhebung [ LSE ] 2018, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43, Total Männer, Kompetenzniveau 2; vgl. Urk. 12 Ziff. 4) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass . Angepasst an die statistische betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 41-43) ergibt sich ein nur leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes Valideneinkommen von Fr. 73'869.20 (Fr. 5'962.-- x
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 f.). Aufg rund massive r Schulterbeschwerden würden derzeit auch neurologische Abklärungen getätigt (S. 11). Es liege eine Gang- und Extremitätenataxie vor (Urk. 6, Urk. 9) und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S.
E. 11 ff., Urk. 17 S.
5 f.). Die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig (Urk. 17 S. 2 f.). Er leide an einer Gesichtsfeldeinschränkung (S. 3 f.). Die unklare Schwäche des linken Armes sei nicht neu (Urk. 17 S. 6 f.).
E. 12 : 40 x 41.3). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5.6
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4 .4). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig . Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkei t ein Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41. 7). 5.7
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'869.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 ergibt eine Erwerbsein busse von Fr. 6‘102.55 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 %.
Wie es sich mit einem Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert. Denn bei einem Abzug von 25 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 50'825.-- (Fr. 67'766.65 x 0.75) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (vorstehend E. 5.3; Fr. 73'869.20) rund Fr. 23'044.20. Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbe gründender Invaliditätsgrad von rund 31 % resultieren. 5.8
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00683
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
27. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___
arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschi edenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Am 22. Februar 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 13/26, Urk. 13/41, Urk. 13/44, Urk. 13/47, Urk. 13/56, Urk. 13/59, Urk. 13/67) und Unfallversicherung (Urk. 13/1, Urk. 13/15) ein. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 3. April 2018 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/11). Zudem liess sie den Versicherten polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. Februar 2021; Urk. 13/89/3-89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/91, Urk. 13/95, Urk. 13/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 13/103 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Urk. 6) und 1. Februar 2022 (Urk. 9) reichte der Versicherte weitere Berichte ein (Urk. 7, Urk. 10).
Am 10. Februar 2022 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2022 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Berichte ein (Urk. 18/1-2). Mit Ein gabe vom 7. April 2022 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Am 25. Mai 2022 (Urk. 22)
reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 24) wurde der Beschwer deführer aufgefordert, weitere Berichte von angekündigten Untersuchungen ein zureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Urk. 26) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte (Urk. 27/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vo rliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass
die bisherige Tätigkeit als Gipser/Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. In einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit sei spätestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Aus näher genannten Gründen sei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Es gebe keine Hinweise auf anhaltende Beschwerden an der linken Hand nach der Operation im August 2021 (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3). Selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Ziff. 6). Die in der Beschwerdeergänzung erwähnte Schwäche des Arms bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Neue Abklä rungsergebnisse müssten unter dem Aspekt der Revision beurteilt werden (Ziff.
7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die orthopädische Einschätzung des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Bei ihm lägen schwere und invalidisierende Beeinträchtigungen der Wirbelsäule / Lendenwirbelsäule vor (S. 6). Er habe sich wegen de s Morbus Dupuytren am 9. August 2021 einer weiteren Operation unterziehen müssen. Nur schon deshalb sei klar, dass er nicht arbeitsfähig sei (S. 10 f.). Aufg rund massive r Schulterbeschwerden würden derzeit auch neurologische Abklärungen getätigt (S. 11). Es liege eine Gang- und Extremitätenataxie vor (Urk. 6, Urk. 9) und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S.
11 ff., Urk. 17 S.
5 f.). Die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig (Urk. 17 S. 2 f.). Er leide an einer Gesichtsfeldeinschränkung (S. 3 f.). Die unklare Schwäche des linken Armes sei nicht neu (Urk. 17 S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte der Reha Y.____ berichteten am 9. Februar 2018 (13/9/16-17, Urk. 13/9/21-22) über eine stationäre Rehabilitation vom 18. Januar bis 7. Februar 2018 und nannten als Diagnose einen Aortenklappenersatz biologisch und zweifachen aorto -koronaren Bypass am 11. Januar 2018 (S. 1). führten aus, bis 11. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine schrittweise Wiedereingliederung in enger Absprache mit dem Hausarzt möglich. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne dauerhaftes Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und möglichst mit Verzicht auf Nachtarbeit (S. 4). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardio logie, Herzpraxis A.___, führte mit Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 13/33/13-14) aus, zusammenfassend bestehe seit knapp 12 Monaten nach der Aortenklappen- und Bypassoperation eine stabile kardiale Situation. Er habe den Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, mit dem Rauchen aufzuhören. Aus kardiologischer Sicht sei eine Arbeit auf der Baustelle mit schwerer kör perlicher Arbeit nicht mehr zumutbar (S. 1). Eine leichtere Arbeit wäre zu 100 % möglich (S. 2). 3.3
Am 8. April 2019 wurde im Auftrag des Krankentaggeldversicherers im B.__
(B.___) eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt . In ihrem Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 13/44/1-9) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Diskusprotrusion L4/5 median mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beid seits und Diskusbulging L3/4 - Epicondylopathie
radialis und ulnaris rechts - Zustand nach Daumen-OP rechts am 2 8. März 2019 (keine Unterlagen)
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall gehabt, bei welchem er auf den Rücken gestürzt sei. B ei der aktuellen klinischen Untersuchung sei en objektiv eine eingeschränkte Mobilität des rechten Schultergelenks (Abduktion bis 120° mit hartem Stopp und Schme rzen bei Schulterschiefstand, 3 cm Unter schied links höher als rechts) sowie druckdolente
Epicondylen
radialis / ulnaris rechts und ein Druckschmerz im Lendenwirbelsäulenbereich rechtsbetont sowie eine schmerzhafte aber noch ausreichende Beweglichkeit eruiert worden (S. 2 f.). Aktuell habe der Beschwerdeführer einen anliegenden postoperativen Verband am rechten Handgelenk und Daumen bei einem Zustand nach Operation vom 28. März 2019. Die EFL-Testung habe aufgrund der vor kurzem stattgefundenen Operation nicht durchgeführt werden können. Aktuell sei die Durchführung inklusive Krafttests nicht indiziert. Nach Freigabe zur Vollbelastung des operie renden Handchirurgen sei eine Re-Evaluation indiziert (S. 3 oben). 3.4
Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, S pital D.___, nannte mit Bericht vom 10. April 2019 (Urk. 13/54/1) einen Zustand nach Ringbandspaltung Dig itus (Dig .) I Hand rechts vom 28. März 2019 bei chronischer Tendovaginitis stenosans
Dig . I Hand rechts. 3.5
Dr. Z.___, Herzpraxis A.___, berichtete am 6. April 2020 über extraka rdiale Thoraxschmerzen. Die thorako -abdominellen Beschwerden seien eher nicht kardialen Ursprungs (Urk. 15/2). 3.6
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rückenklinik F.___, führte mit Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 13/64) aus, bei objektivierbarer Osteo chondrose L4/5 bei Hemisakralisation L5/S1 sei eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule nachvollziehbar. Monotones Stehen und Sitzen von über 30 Minuten, vorgeneigte Haltungen oder das Tragen/Heben von Gewichten über 10/20 kg sollten gemieden werden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bau mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Sollte eine Spondylodese L4/L5 erfolgreich durchgeführt werden, würde der Beschwerdeführer nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit von 3 bis 6 Monaten vermutlich teilweise wieder in optimiertem Arbeitsumfeld einsetzbar sein (S. 2). 3.7 3.7.1
Am 17. Februar 2021 erstatteten Dr. med. G.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
und für Kardiologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, R.___, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/89/3-89). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 10 ff.) und ihre am 10. und 12. Novem ber 2020 im Beisein eines Dolmetschers (vgl. S. 34, S. 44, S. 64) erfolgte internis tische, kardiologische und orthopädische Untersuchung (S. 2 oben).
In der Konsensbeu rteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter
folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - valvuläre und koronare Herzkrankheit - Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie Acromioclavic ular gelenk (AC) -Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 6 Ziff. 4.2): - Präadipositas /Adipositas Grad I - Laborparameter des schädlichen Alkoholkonsums positiv - mögliche chronic
obstructive
pulmonary
d isease
(COPD) - traumatische Fingeramputation im Grundgliedbereich, fünfter Strahl linke Hand - Morbus Dupuytren Grad I, dritter Strahl links - klinisch fixierte, geringe Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose
Es bestehe eine erhaltene Selbständigkeit und Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag sowie eine soziale Integration und Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten stütze (S. 7 Ziff. 4.5). In der angestamm ten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies kardial und orthopädisch (Schultergelenkserkrankung) begründet und spätestens seit Januar 2018 geltend (invasive kardiale Intervention; S. 7 Ziff. 4.7). Für angepasste Tätigkeiten ergebe sich keine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit, dies auch rückblickend geltend. Dessen ungeachtet bestehe angesichts der Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotinkonsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen, sodass eine verbesserte Kontrolle der Risikofaktoren anzuraten sei (S. 7 Ziff. 4.8). 3.7.2
Eine namhafte internistische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit lasse sich zusammenfassend nicht attestieren, wobei die kardi alen Aspekte im Rahmen des kardiologischen Gutachtens bewertet werden wür den (S. 39 oben, S. 39 ff. Ziff. 8.1 ff.). 3.7.3
Aus kardiologischer Sicht, führte die Gutachterin aus, bestehe ein erfreulicher Verlauf bei bekannter koronarer und valvulärer Herzkrankheit mit insbesondere aktuell regelrechtem Sitz und Funktion der Aortenklappenbioprothese ohne Hin weis auf relevante Restenosierung (S. 59 Ziff. 7.2). Die erhobenen Befunde, die kardiologische/kardiochirurgische Vorbehandlung und der Thoraxwandschmerz
machten die letzte, körperlich als überwiegend schwer einzuordnende Tätigkeit seit 2018 auf Dauer ungeeignet (S. 60 f. Ziff. 8.1). Körperlich leichte Arbeiten seien angesichts der erhobenen Befunde als uneingeschränkt leistbar anzusehen, was auch rückblickend gelte (S. 61 Ziff. 8.2). Zum Erhalt der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine Gewichtsreduktion, Sistieren des Nikotinkonsums, und eine hausärztlich veranlasste Mitbeurteilung der Thorax wandschmerzen durch die kardiologischen Behandler (S. 62 Ziff. 8.3). 3.7.4
Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme aktuell keine Schmerzmedikamente und erhalte auch keine Physiotherapie. Der klinische Befund des Achsenorgans zeige bis auf eine geringe, fixierte BWS-Kyphose und die Angabe eines Druck- und Klopfschmerzes über der lumbalen Dornfortsatz reihe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionsein schränkung und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbefunds. Das aktuell angefertigte MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Verände rungen im Bereich der BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) jeweils ohne relevante Neurokompressionen oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (S. 81 unten). F ür die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Bei vorliegender Adipo sitas Grad I und fixierter BWS-Kyphose empfehle sich die Erlernung eines Eigen übungsprogramms zur Kräftigung der Rumpfstabilisatoren und eine Gewichtsre duktion zur Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (S. 83 Ziff. 7.2). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke rechtfertige die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen, auch rückblickend (S. 84 Ziff. 7.4, S. 86 oben). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 13/90/12-14) aus, das poly disziplinäre Gutachten stelle den Gesundheitszustand nachvollziehbar dar. Die körperliche Belastbarkeit sei aus kardialer und orthopädischer Sicht einge schränkt. Das behauptete Ausmass der Schmerzen korreliere nicht mit den klini schen und bildgebenden Befunden. Auch der fehlende Bedarf für Schmerz medikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhaltenen Alltagsfunktionen würden den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen. Seit der Herzoperation im Januar 2018 sei die angestammte Tätigkeit als Gipser dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem kardiologischen Bericht vom 19. Dezember 2018 sei eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Leistungsminderung möglich (S. 3). 3.9
In der von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, geführten Krankengeschichte vom 13. Januar 2022 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1. Juli 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 4) erwähnt und diesbezüglich festgehalten, es bestehe eine leichte Streckhaltung der HWS in Untersuchungsposition. Zudem bestünden geringe osteodiskoligamentäre dege nerative Veränderungen bei den Halswirbelkörpern (HWK) 4-7 mit flachem dorsalen Diskusbulging respektive Protrusionen . Dabei lägen keine höhergradige spinale oder foraminale Enge, keine Nervenwurzelaffektion und keine zervikale Myelopathie vor. 3.10
Dr. L.___, RAD, nahm am 16. Juli 2021 (Urk. 13/101/3) zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. 3.11
Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 27/1) zuhanden des Hausarztes Dr. K.___ als Diagnose einen Morbus Dupuytren.
Zusätzlich scheine eine Infiltration des Ringbandes A1 vorzuliegen mit Imitation einer Tendovaginitis stenosans . Sie habe dem Beschwerdeführer die selektive Fasziektomie angeboten, dies unter dem Hinweis des Rückfallrisikos. Gleichzeitig sollte sicherheitshalber und bei entspre chendem intraoperativem Befund auch das Ringband A1 gespalten werden (S. 1).
Dr. M.___ führte mit Operationsbericht vom 9. August 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 27/2) aus, am selben Tag habe eine Ringbandspaltung A1, Synovektomie der Beuge sehnenscheiden III und selektive Fasziektomie Höhe distale Hohlhand bei Morbus Dupuytren stattgefunden. 3.12
In der von Dr. K.___ geführten Krankengeschichte vom
13. Januar 2022 wurde eine MR Arthrographie der rechten Schulter vom 11. Oktober 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 6) erwähnt und ausgeführt, es bestünden eine gut aufgebaute Rota torenmanschette ohne Nachweis einer relevanten Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette und kleine subcondrale zystische Veränderungen unter dem Ansatz der Subscapularissehne
anterior . Zudem bestehe aspektmässig ein Status nach Erweiterung des Subakromialraumes, dieser weit mit marginaler AC-Gelenksarthrose. Der Musculus deltoideus sei unauffällig. Es lägen keine relevan ten degenerativen Veränderungen des Glenohumeralgelenks vor. 3.13
Nach Verfügungserlass nannte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurolo gie, mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Elevationsschwäche rechter Arm bei Verdacht auf Irritation des oberen Anteils des Plexus cervicobrachialis rechts - arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit - Nikotinabusus
Die Einordnung der Einschränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die Befunde inkonstant gewesen seien. Klinisch-neurologisch liege eine wechselnde leichte Bewegungseinschränkung der Armelevation mehr als 90 Grad der rechten Schulter vor, in der Einzelkraft prüfung der rechten Schulter bei Wechselinnervation unter anderem schmerzbe dingt keine sicheren Paresen. Allerdings habe eine Sensibilitätsstörung (feines Berührungsempfinden) im Dermatom C8 rechts bestanden. Eine differential diagnostisch in Frage kommende Ulnariskompression habe sich elektrophysiolo gisch definitiv nicht nachweisen lassen. Elektrophysiologisch sei einzig auffällig eine grenzwertige Verzögerung der distal motorischen Latenz (DML) des Nervus
medianus rechts verbunden mit einer ebenfalls grenzwertigen Reduktion der sensiblen Nervengleitgeschwindigkeit, was zu einem leichten Karpaltunnelsyn drom rechts passen würde, allerdings bestehe hierfür keine Klinik (S. 3 f.). Aller dings sei auch das sensible Nervenantwortpotenzial (SNAP) des Nervus
Ulnaris unauf fällig gewesen, das heisse es gebe keinen Nachweis einer unteren Arm plexus schädigung . Auch gebe es kein Nachweis einer oberen Armplexusschädi gung . Da sich in der Gesichtsfeldprüfung wiederholt eine Quadrantenanopsie nach rechts oben habe nachweisen lassen, habe sie den Beschwerdeführer am 2 0. November 2021 für ein MRI des Kopfes angemeldet. Schliesslich sei noch eine doch deutliche Gang- und Extremitätenataxie mit Reflexabschwächung und - seitendifferenz der Beine (ASR) und einer Pallhypästhesie aufgefallen. Da der Beschwerdeführer aber wiederholt auch Schmerzen und Sensibilitätsstörungen der Beine beim Treppen steigen beschrieben habe, sei hier an eine lumbale Spinalkanalstenose zu denken. Eine erneute Konsultation sei wünschenswert (S. 4). 3.14
Aus dem Eintrag von Dr. K.___ vom 25. November 2021 in der Kranken geschichte geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Dupuytren Operation immer noch Schmerzen am Dig . III links und Mühe habe, diesen zu flektieren (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 7). 3.15
Dr. N.___ nannte mit Bericht vom 15. Dezember 2021 (Urk. 15/3 = Urk. 18/1) an den Hausarzt Dr. K.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen: - Elevationsschwäche rechter Arm - Status nach Infarkt Posteriorstromgebiet links sowie embolischen Ischämien zerebellär beidseits - mittelgradige lumbale Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5 - MRI LWS vom 9. Dezember 2021
Als Ursache der in der neurologischen Untersuchung wiederholt nachgewiesenen Quadrantenanopsie nach rechts oben habe sich im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 eine ältere Ischämie im Posteriorstromgebiet /hintere Sehbahn
links nachweisen lassen, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits. Diese könnten zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen oder sie auch bedingen. Stenosen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe hät ten sich nicht nachweisen lassen. Der Hausarzt werde gebeten die vaskulären Risikofaktoren zu kontrollieren/screenen, das heisse einen Diabetes auszuschlies sen, das Low Density Lipoprotein (LDL) zu kontrollieren, und den Beschwerde führer zum Nikotinverzicht zu motivieren, was sie selber auch getan habe. Zudem werde eine Langzeit-EKG-Ableitung empfohlen (S. 2 Mitte). Das MRI vom 9. Dezember 2021 habe eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK 4/5 vor wiegend diskoligamentär gezeigt sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differentialdiagnostisch habe sich neurographisch eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitätsstörungen der Beine ausschliessen lassen (S. 2 f.). Sie habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. O.___, Klinik P.___ Zürich, überwiesen (S. 3). 3.16
Dr. K.___ führte mit Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 10) aus, im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 habe eine ältere Ischämie im Posterior stromgebiet /hintere Sehbahn links nachgewiesen werden können, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits (S. 1). Es bestehe eine unklare neurologische Situation mit nachgewiesenen ischämischen Bereichen im Gehirn. Es seien bei bekannter koronarer Herzkrankheit weitere kardiologische und zudem neurologische Abklärungen geplant betreffend die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik bei möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 bei Prof. O.___ (Neurochirurgie, S. 2). 3.17
Die Ärzte des Spitals Q.___ und D.___ nannten mit Bericht vom 9. Februar 2022 (Urk. 18/2) als Diagnose eine Quadrantenanopsie
superior nach rechts bei Status nach Infarkt des Posteriorstromgebietes links seit 20. November 2022 (richtig wohl 2021; S. 1). Aus subjektiver Sicht beschreibe der Beschwerdeführer keine Visuseinschränkung . In Zusammenschau aller Befunde sei keine Fahrtaug lichkeit gegeben wegen der Gesichtsfeldeinschränkung (S. 2). 3.18
Dr. K.___ führte mit Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 23) aus, es liege eine sichtbare Veränderung im Gehirn vor, mit Zustand nach älteren Infarkten, sowie eine Reizung der Nervenwurzeln S1 links, was sich beides auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98) .
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach Verfügungserlass eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können. 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der R.___ vom Februar 2021 (vorstehend E. 3.7) ab. Dieses umfasst die Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Orthopädie und Kardiologie. Die Gutachterinnen und der Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers befähigt (vgl. Urk. 13/89/44, Urk. 13/89/64, Urk. 13/89/89). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer/Gipser seit 2018 vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
I n kardiologischer Hinsicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine valvu läre und koronare Herzkrankheit genannt. Dabei ist u nstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass aufgrund dieser keine Einschrän kung in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.7.1, E. 3.7.3, Urk. 1 S. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.1-2). 4.3
Aus
orthopädischer
Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie eine AC-Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schulterge lenks genannt (vgl. vorstehend E. 3.7.1).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Gutachter hätten seine Handbeschwerden ausgeblendet (Urk. 1 S. 10 f.). Der orthopädischer Gutachter Dr. S.___ führte einen detaillierten orthopädischen Untersuchungsbefund auf (vgl. Urk. 13/89/77-82) und erwähnte bei demjenigen zum Handgelenk/Hand den Morbus Dupuytren Grad I (Urk. 13/89/79 unten). Funktionseinschränkungen stellte er aber dadurch nicht fest (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Damit wurde der Morbus Dupuytren (Grad I) im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Die ortho pädische Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung fand im November 2020 statt (Urk. 13/89/66). Einige Monate später, im August 2021 (vgl. vorstehend E. 3.11), fand eine (wohl ambulante) Operation statt, bei welcher eine Ringbandspaltung A1, eine Synovektomie der Beugesehnenscheiden III und eine selektive Fasziektomie
durchgeführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Operation, welche nach Lage der Akten problemlos verlaufen ist, das Gutachten in Frage stellen soll, zumal sich aus dem Operationsbericht und aus den hernach folgenden Arztberichten keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit ergeben (vorstehend E. 3.11, E. 3.14).
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er leide an massiven Schulterbeschwerden und die Arbeitsfähigkeit sei auch deshalb eingeschränkt (Urk. 1 S. 11 Mitte). Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der Schulter beidseits vom 26. November 2020 berück sichtigt (vgl. Urk. 13/89/82). Dort wurden unter anderem eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechtsseitig sowie degenerative Veränderungen der AC-Gelenke beidseits aufgeführt. Der orthopädische Gutachter Dr. S.___ kam zum Schluss, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden liessen sich in diesem Kontext verstehen (vgl. Urk. 13/89/85 Ziff. 7.2). Es liege klinisch nur eine geringe Funk tionseinschränkung des aktiven Bewegungsausmasses vor und Insuffizienz zeichen der Rotatorenmanschettenmuskulatur rechts fehlten (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke recht fertig t e für Dr. S.___
die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mit telschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen (vorstehend E. 3.7.4).
Der Beschwerdeführer kündigte beschwerdeweise an, aufgrund massive r Schulterbeschwerden würden neurologische Abklärungen getätigt (Urk. 1 S. 11). Die behandelnde Neurologin Dr. N.___ hielt in der Folge im November 2021 fest, d ie Einordnung der Ein schränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die B efunde inkonstant gewesen seien (vorstehend E. 3.13). Sie hat den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. O.___ überwie sen (vorstehend E. 3.15). Der Beschwerdeführer teilte auf Nachfrage des hiesigen Gerichts mit, von Prof. Dr. med. O.___ habe kein Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich gemacht werden können (Urk. 26 S. 2). Damit bleibt es betreffend Schulterbeschwerden bei der überzeugenden Beurteilung von Dr. S.___ . Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte de r behandelnden Neurologin nicht überwiegend wahrscheinlich .
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht nicht korrekte Berücksichtigung der Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 6 f.). Dr. S.___ hielt fest, für die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat . Der klinische Befund des Achsenorgans habe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionseinschränkungen und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbe fundes, gezeigt (vorstehend E. 3.7.4). Im Rahmen der orthopädischen Begutach tung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der BWS und LWS
vom 30. November 2020 berücksichtigt (vgl. Urk.
13/89/82). Bei diesem wurden unter anderem minime Diskusprotrusionen der Segmente LWK 3-5, jeweils ohne relevante Neurokompression, festgestellt. Der Gutachter hielt dazu fest, dieses MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS jeweils ohne relevante Neurokompression oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (vorstehend E. 3.7.4). Rund ein Jahr später zeigte das MRI vom 9. Dezember 2021 gemäss der behandelnden Neurologin Dr. N.___ unter anderem eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK4/5 vorwiegend diskoligamentär sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differen tialdiagnostisch habe sich eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitäts störungen der Beine ausschliessen lassen. Möglicherweise komme es bei Haltungsänderungen des Beschwerdeführers zu einer relevanten Zunahme der spinalen Enge und führe zu den beschriebenen Beschwerden. Die weitere Beur teilung erfolge durch Prof. Dr. O.___ (Urk. 18/1 S 2 unten f.). Dabei legte Dr. N.___ nicht dar, inwiefern die Beinbeschwerden beziehungsweise die
Stand- und Gangunsicherheit, welche sie bei den Diagnosen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden verortete (vgl. Urk. 7 S. 1 und Urk. 18/1 S. 1), den Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden und nahm keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___, wie erwähnt, keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, was darauf schliessen lässt, dass dieser keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attes tierte. Ausserdem fällt auf, dass der Hausarzt Dr. K.___ im Bericht vom Januar 2022 (Urk. 15/4) in Bezug auf das diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom noch immer auf das MRI vom November 2019 verwies (S. 1) trotz Kenntnis des neueren MRI vom Dezember 2022 (S. 7), was darauf schliessen lässt, dass sich daraus keine neuen wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Im Weiteren hielt Dr. K.___ fest, dass der enge Spinalkanal durch Lipomatose begründet sei (Urk. 15/4 S. 1), wobei auch im Rahmen der Begutachtung diskrete Mehrverfettungen im MRI vom November 2020 festgehalten wurden (vgl. Urk. 13/89/82). Die Berichte von Dr. N.___ geben damit keinen Anlass, von der nachvollziehbaren Einschätzung des orthopädischen Gutachters abzuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ischämien im Bereich des Gehirns führten zu einer Stand- und Gangunsicherheit, weshalb er nicht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der A rbeits fähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschät zung der Arbeitsfähigkeit . Eine von den Gutachtern abweichende Arbeitsfähig keitsbeurteilung liegt aber nicht vor. Dr. N.___ stellte kurz nach Verfügungserlass im November 2021 eine deutlic he Gang- und Extremitätenataxie fest (vorstehend E. 3.13) und erachtete es als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass ältere Ischämien im Posteriorstromgebiet /hintere Sehbahn links zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen könnten oder diese auch bedingten. Steno sen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe liessen sich aber nicht nachweisen (vorstehend E. 3.15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. N.___ den Status nach Infarkt im Zusammenhang mit dem Zufallsbefund der Quadrantenanopsie und nicht mit der Extremitäten- und Gangataxie diagnostizierte (Urk. 7, Urk. 18/1). Entsprechend hielt sie vage und nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Diagnosen zur Extre mitäten- und Gangataxie beitragen oder sie bedingen könnten (Urk. 18/1). Im Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer keine subjektive Visuseinschränkung (Urk. 18/2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschränken sollte. Im Übrigen konnte der Beschwerde führer, wie erwähnt, vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___ keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, welcher eine Abweichung von den Schlussfolgerungen des R.___ -Gutachtens rechtfertigen würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch Dr. N.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorge nommen hat oder wesentliche Einschränkungen nannte, welche geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beeinträchtigen. Dementspre chend vermag der Bericht von Dr. N.___ das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Im Übrigen ist dem RAD-Arzt beizupflichten, dass der fehlende Bedarf für Schmerzmedikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhalte nen Alltagsfunktionen den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen (vor stehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmedikamente einnimmt (vgl. Urk. 13/89/76 oben). Zudem wiesen die Gutachter auf diverse Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotin konsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) und ein erhebliches Gesundheits risiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen hin. Deshalb empfahlen sie eine Alkoholabstinenz, ein Sistieren des Nikotinkonsums und eine Gewichts reduktion (Urk. 13/89/10 Ziff. 4.10). Auch die behandelnde Neurologin empfahl dem Beschwerdeführer einen Nikotinverzicht (vorstehend E. 3.15). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig, was im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 24. April 2018 so wortwörtlich wiedergegeben sei (vgl. Urk. 17 S. 3), trifft dies nicht zu. In diesem Bericht (Urk. 13/41/104-105) ist von der oralen Antiko agulation die Rede, es wird aber nicht explizit erwähnt, dass die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig sei. 4.4
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Gutachten der
R.___ . In de r angestammten Tätigkeit besteht spätestens seit Januar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr . Für angepasste Tätig keiten ergibt sich auch rückblickend eine vollständige Arbeitsfähigkeit . 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich.
Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging am
5. März 2018 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/3), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am
1. September 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2018, abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V
141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. Urk. 13/3/5) und arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Zeitweise bezog er Arbeitslosengelder (vgl. Urk. 13/8). Bei dieser Aus gangslage stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Validenein kommens
zu Recht nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss LSE vom Jahr 2018 ab, nämlich auf das von Männern für praktische Tätigkeiten im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Ein kommen in der Höhe von Fr. 5'962.-- (Lohnstrukturerhebung [ LSE ] 2018, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43, Total Männer, Kompetenzniveau 2; vgl. Urk. 12 Ziff. 4) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass . Angepasst an die statistische betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 41-43) ergibt sich ein nur leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes Valideneinkommen von Fr. 73'869.20 (Fr. 5'962.-- x 12 : 40 x 41.3). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5.6
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4 .4). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig . Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkei t ein Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41. 7). 5.7
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'869.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 ergibt eine Erwerbsein busse von Fr. 6‘102.55 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 %.
Wie es sich mit einem Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert. Denn bei einem Abzug von 25 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 50'825.-- (Fr. 67'766.65 x 0.75) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (vorstehend E. 5.3; Fr. 73'869.20) rund Fr. 23'044.20. Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbe gründender Invaliditätsgrad von rund 31 % resultieren. 5.8
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller