Sachverhalt
1. Die 1965 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1995) und diplomierte Verkäuferin, war zuletzt als Unterhaltsreinigerin bei der Z.___
AG sowie in diversen Privathaushalten tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/9, Urk. 6/43). Am 23. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs begehren der V ersicherten ab, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Krank schreibung im Februar 2016 kontinuierlich verbessert habe und sie im Juli 2016 ihre Arbeit wieder habe aufnehmen können (S. 1) . Am 18. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine bei einem Unfall erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung erneut bei der Invaliden versicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Der zuständige Unfallversiche rer hatte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht und hatte die Versicherte am 10. Januar 2019 über die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2018
informiert und zur Begründung ausgeführt, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 9. November 2017 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (Urk. 6/30/8-9). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherer s (Urk. 6/30) bei. Am 4. Februar 2021 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich sei en, da sie seit A pril 2018 arbeitsunfähig und eine weitere Operation im Februar 2021 geplant sei (Urk. 6/42). Am 7. April 2021 führte die IV-Stelle mit der Versicherten eine telefonische Haushaltabklärung durch (Bericht betref fend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. April 2021, Urk. 6/45). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/48) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 25. Mai 2021 Einwand (Urk. 6/49) erhob. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. 2. Die Versicherte erhob am 9. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S . 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachver halt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres z u mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesens mässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä ti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE
144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der einjährigen Wartefrist am 9. April 2020 per 8. April 2021 weiterhin in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1) . Gemäss Haushaltabklärung würde die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pen sum von 51 % nachgehen und die Einschränkung im Haushalt betrage 27.4 % . In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte würde die Beschwerdefüh rerin aufgrund der statistischen Lohnangaben des Bundes ohne eine gesundheit liche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 53'863.43 erziele n . Diese Arbeit sei ihr nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste und sehr leichte Tätigkeit sei ihr indes in einem Pensum von 50 % möglich, wobei sie ein Jahreseinkommen von Fr. 28'169.05 verdienen könnte . Entsprechend resultiere ein Gesamti nvaliditäts grad von 38 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % beziehe. Obschon die Beschwerdeführer in als multi morbid angesehen werden müsse, gehe die Beschwerdegegnerin von einer medi zin isch -theoretische n Arbeitsfähigkeit von 52 % aus . Dass die Beschwerdeführe rin nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein könne, sei anerkannt. Di e behan delnden Ärzte seien der Meinung, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund habe sich eine Begutachtung aufge drängt, weshalb – sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der Aktenlage eine Rente zusprechen - die Sache zur vertieften Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren könne der Berechnung des Invaliditätsgrads nicht gefolgt werden und es sei betreffend Invalidenlohn ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Ziff. 9). 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Besc hwerdeführerin seit der Lei stungsabweisung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom 23. Juni 2016 (Urk. 6/1) bei der Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Füssen (Hallux valgus, Operationen vom
4. Februar und 31. März 2016; Urk. 6/ 11) sowie am linken Daumen sattel ge lenk (Daumengelenksarthrose Stadium II-III, Urk. 6/12/6-7 S. 1) im Vordergrund standen . Im Zusammenhang mit de r Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/26) wurde in den Unterlagen im Wesentlichen von einem chronischen Nacken-Schu lter-Oberarmsyndrom rechts mit Schulterarthroskopien vom
25. April 2018 und 30. Oktober 2019 (Urk. 6/25/11-13, Urk. 6/25/14-16, Urk. 6/30/22-23) sowie von eine r
Per i arthropathia
humeroscapularis (PHS) links (Urk. 6/35/7-9, Urk. 6/45 S. 2) berichtet . Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 3 Ziff. 8; vgl. auch Urk. 6/34/4-5 S. 2, Urk. 6/35/7-9 S. 3). Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist . Während die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), liegt gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin den von der Beschwerde gegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (S. 3 Ziff. 9). 4.
4.1
Dr. med. A.___, Leitender Arzt Nephrologie und Dialyse, und med. prakt. B.___, Assistenzärztin Medizin,
Spital C.___, nannten am
30. September 2020 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/6-7 S. 1): - chronische Niereninsuffizienz Stadium G 2 A 3 nach KDIGO - Grunderkrankung: primäre fokal-segmentale Glomerulosklerose (TIP Lesion) - arterielle Hypertonie - throm b oembolische Erkrankung (Erstdiagnose 24. Mai 2020) -
24. Mai 2020 CT Thorax: sehr kleine subsegmentale intraluminale Kon trastmittelaussparungen im late rodorsalen Oberlappen, in der Li ngula und im dorsobasalen Unterlappen rechts - eher älter, Differenzialdiagnose nach nephrotischem Syndrom - Therapie: Beginn mit Eliquis am 26. Mai 2020
Die Beschwerdeführerin berichte über Wohlbefinden und aktuell störten sie vor allem ihre «Adern» an den Beinen, wo bei sie keine Schmerzen habe. Sie habe weder Dyspnoe noch Makrohämaturie, weder Dysurie, Meläna noch Frischblut im Stuhl und das Gewicht sei konstant. Seit längerem habe sie immer ein wenig Unterschenkelödeme (S. 1).
Die Ärzte erwähnten eine stabile Nierenfunktion. Die Blutdruckwerte seien zu hoch, weshalb die Einnahme von Zanidip von 10 mg pro Tag auf 20 mg pro Tag zu verdoppeln sei. Bei zufriedenstellendem Verlauf werde eine Reduktion der immunsuppressiven Therapie versucht (S. 3). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. E.___, Leitende Oberärztin Neur o logie, Klinik F.___, führten i n ihrem Bericht vom 6. November 2020 (Urk. 6/36/12-13) folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronischer Schulterschmerz rechts, EM zirka 2007 - Schulteroperationen - 0 4/2008 (richtig 2018) Schulterarthrosko pie rechts, Bursektomie, Akro miopla sti k, Bize pstenotomie, Supra- und Infraspinatussehnenna h t, Os acromiale Verschraubung - 10/2019 Schulterarthroskopie rechts, Re- Bursektomie, subacromiales Débridement, Fremdmaterialentfernung, Infraspinatussehne n na ht transossär bei Re-Ruptur Supra-/ Infraspinatussehne - Anamnese: unscharf, seit zirka 01/2020 Zunahme Schulterschmerz mit Ausstrahlen in Nacken und Arm rechts - klinisch: Atrophie M. deltoideus rechts, Armabduktions-/Elevationsschwä che, MER seitengleich, kein sensibles Defizit, Spurling -Test negativ, myofaszialer Schmerz-Triggerpunkt im Schultergürtel und Nackenbereich - MRI HWS 05.10.2020: bei breitbasiger
Diskusprotrusion C5/C6 höhergra di g e Spinalkanalstenose und foraminale Enge rechts, sonst im Wesentli chen unauffällig - Elektrophysiologie 03.11.2020: EMG M. deltoideus und M. supraspinatus rechts normal, MEP M .
abductor
digiti
minimi (Motoneuronenpool C8/Th1) seitengleich normal
Die Ärzte führten aus, die brennenden Schulter-, Nacken- und Armschmerzen rechts seien am ehesten als myofaszial bedingt zu qualifizieren. Hinweise auf eine zugrundeliegende Radikulopathie oder Spinalkanalstenose hätten sich elektro physiologisch nicht gefunden, so dass davon ausgegangen werde, dass die Dis kushernie C5/C6 mit höhergradiger Spinalkanalstenose und foraminaler Enge rechts am ehesten a symptomatisch sei. Insbesondere hätten sich klinisch keine Anhaltspunkte auf eine Radikulopathie C6 gefunden. Bei eindeutigem Maximum der Schmerzen im Schulterbereich und deutlichem Trigge r brennender Schmerzen muskulär sei die Weiterbehandlung nach Massgabe der Kollegen der Schulterchi rurgie zu empfehlen . Allenfalls könnte ein Therapieversuch mit NSAR fix für ein bis zwei Wochen unternommen werden (S. 2). 4.3
Am 10. November 2020 stellte der behandelnde Arzt
G.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik F.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/34/4-5 S. 1):
- beginnende Cuff - Tear -Arthropathie rechts mit/bei: - Restbeschwerden Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, offener lateraler Clavicularesektion, offener Dekompression mit Bursekto mie sowie Acromioplastik, Bizepstenotomie, transossärer Infraspinatusseh nen - sowie Spinatussehne nn aht, Verschraubung OS akromiale mit zwei Kortikalisschrauben am 25. April 2018 bei - Status nach zweimaligem Verheb e t rauma 11/ 20 17 sowie 04/2018 mit tr ansmuraler Supraspinatussehnenr uptur, Infraspinatussehnenruptur sowie symptomatischer AC-Gelenksarthrose sowie subakromialem
Impingement bei Os akromiale
Der Arzt hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell eine irreparable posterosuperiore
Rotatorenmanschetten-Reruptur mit en d gradiger fettiger Dege neration der Muskulatur und Verminder ung der akromiohumeralen Distanz auf 3
mm, somit eine beginnende Cuff-Tear
- Arthropathie. In dieser Situation sei aus chirurgischer Sicht nur die Implantation einer inversen Schulterprothese möglich, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters aktuell nicht dafür qua lifiziere. Es werde die weitestgehende symptomatische Therapie sowie Physiothe rapie empfohlen. Im Beruf der Reinigung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtsseitigen Schulterproblematik nicht m ehr arbeitsfähig (S. 2). 4.4
Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik L.___, nannte am 23. Dezember 202 0 folgende Diagnosen (Urk. 6/36 /4): - Lisfranc Gelenk s arthrosen beidseits - Status nach Revel -Osteotomie am Metatarsale -I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016 - Status nach Schultera r throskopie rechts am 25. April 2018 - Rotatorenmanschettenläsion links
Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf die Mit telfussinfiltrationen beidseits sehr gut angesprochen . Sie sei diesbezüglich aktuell absolut beschwer defrei, weshalb momentan keine weiteren Massnahmen nötig seien. Sollten sich die Mittelfüsse wieder bemerkbar machen, könnten die Infiltrationen wiederholt oder versucht werden, mittels einer Schuheinlage eine Entlastung des Mittelfusses zu erzielen. 4.5
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumato logie), Klinik L.___,
führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 6/35/7
9) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.): - PHS linksseitig mit subacromialem Impingement - MRI Dezember 2020 linke Schulter: transmurale Ruptur der Supraspinatus sehne i m mittleren und distalen Drittel übe r einen Querschnitt von zirka 11 mm mit Seh n enretraktion bis auf Höhe des lateralen Akromionrandes, noch erhaltene Sehnenzügel der anterioren Supraspinatussehne. Artikular seitige Rissausdehnung in die anteriore Infraspinatussehne mit interstitiel ler Risskomponente nach medial. Leichte Tendinopathie der Subscapula ris s ehne und langen Bizepssehne. Gerin g degeneriertes Labrum. Int akter Knorpel glenohumeral. Nor m a le Muskeltrophik ohne wesentliche fettige Degeneration (Goutallier Grad I). - chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsyndrom rechtsseitig - beginnende Cuff-Tear Arthropathie rechtsseitig - Status nach Schulterarthroskopie rechts am 25. April 2018 - Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Oktober 2019 bei Re-Ruptur Supra-/ Infraspinatussehne rechts mit störenden Schrauben bei MRI Schul ter rechts nativ am 5. Oktober 2020: Re-Rup tur der Supra-/ Infraspinatus seh ne bei Status nach Rekonstruktion. Atrophie und Verfettung des M . supra- sowie infraspinatus. Os acromiale mit degenerativen
Veränderun gen . SLAP-Läsion. AC-Gelenkarthrose. Os acromiale mit weiterhin abgrenzbarer Synchondrosis bei anamnestisch Status nach Refixation - MRI HWS vom 5. Oktober 2020: Spinalkanalstenose C5/C6 bei Diskusher nie. Neuroforaminale Stenose rechts C5/C6. Leichte neuroforaminale Enge beidseits C3/C4, C4/C5, links C5/C6, sowie beidseits C6/C7 - Lisfranc Gelenksarthrosen beidseits - Status nach Revel -Osteotomie am Metatarsale -I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016 - Osteopenie - DXA vom Dezember 2020: T-Score LWS -
1.7, linke Hüfte -
0.7, Neck -1.3 - a namnestisch nephrotisches Syndrom
Dr. I.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin ges tützt auf die Untersu chungen und die jeweiligen Befundlagen vo m Dezember 2018/Januar 2019 res pektive ab September 2020
und den operativen Eingriff vo m Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit anhaltend voll arbeitsunfähig sei. Bezüglich einer angepass ten Tätigkeit bestünden seit mindestens 2019 wesentliche Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten (maximal bis 5 kg), bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (rechtsseitig nie) sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schul tergelenk mit dem rechten Arm. Er sei pessimistisch, ob in Frage kommende Arbeiten in vollem Leistungs- respektive Zeitumfang ausgeübt werden könnten (wahrscheinlich maximal 75 %). Seit einigen Monaten bestünden zudem zusätz liche Einschränkungen bezüglich der linken Schulter, insbesondere bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (S. 3). 4. 6
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte am 12. Ja nuar 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/1-3 S. 2): - chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsy nd rom rechtsseitig mit/bei: - Cuff - Tear -Arthropathie rechts, Status nach mehrfachen operativen Inter ventionen - Lisfranc -Gelenksarthrosen beidseitig mit Status nach Metatarsale -I-Osteoto mie rechts am 31. Juli (richtig März) 2016, links am 4. Februar 2016 - Status nach Mittelfussinfiltrationen postoperativ bei refraktärer Schmerz problematik - Rotatorenmanschettenläsion links - chronische Niereninsuffizienz bei G lomerulos klerose - arterielle Hypertonie - Osteop e nie - Status nach throm b oembolischer Erkrankung, Erstdiagnose am 24. Mai 2020 mit subsegmentalen L un genembolien beidseitig - Status nach Katarakt- Op erationen beidseitig bei cortis oninduziertem Katarakt 11/2019
Die Hausärztin führte aus, die Prognose für die Reintegration in den Arbeitsmarkt sei als schlecht zu beurteilen, da ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in Anbetracht des gesundheitlichen Verlaufs in der zuletzt ausgeübten T ätigkeit nicht möglich sei . Die Beschwerdeführerin sei seit April 2018 zu 100 % arbeits unfähig und übe deshalb gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit aus (S. 2).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst stelle körperlich strenge Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Aufgrund der invalidisierenden Schmerzproblematik sowie de r
Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern sowie der cervikospondylogenen und cervikoradikulären Schmerzprob lematik bestünden massive Funktionseinschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben, wobei das Heben
/Tragen von Gewichten maximal limitiert sei und Arbeiten über Kopfhöhe und in der Horizontale n nicht möglich seien. Schreibtischarbeiten seien schmerz bedingt ebenfalls nur in eingeschränktem Mass möglich aufgrund der raschen Ermüd barkeit der Schultergürtel- und Armmuskulatur und der ausstrahlenden Schmer zen . Arbeiten, welche Rotationen im Schultergelenk bedingten, seien nicht möglich. Aufgrund der bestehenden Fussschmerzproblematik seien zude m auch länger stehende/gehende, wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr möglich (S. 2).
Weder die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst noch die Tätigkeit als Verkäu ferin sei zumutbar. Gleiches gelte auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch bereits bei leichten Haushaltsarbeiten einge schränkt und unterstützungsbedürftig. Auch sei das Anziehen v on diversen Klei dungsstücken aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Schul terbereich eingeschränkt und müsse mit der Hilfestellung des Ehegatten erfolgen (S. 3). 4. 7
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wiederholte in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Urk. 6/47/ 4 -6) im Wesentlichen die in den Berichten der behandelnden Fachärzte aufgeführten Diagnosen (Urk. 6/47/5).
Er hielt fe s t, dass
gemäss den vorliegenden Arztberichten die somatischen Gesundheitsschäden inklusive der sich daraus ableitende n Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit
ausgewiesen seien. Diese Gesundheitsschäden sei en offenbar seit längerem stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfä higkeit seien die aktenkundigen Angaben weitgehen d plausibel, zumindest die sich auf die bisherige Tätigkeit (Reinigungsdienst) beziehende Einschätzung einer seit April 2018 dur ch gehend und medizint heoretisch dauerhaft bestehende n
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Zusammenhang mit einer behinderungsange passte n Tätigkeit
lägen die Angabe n von Dr. I.___ betreffend eine maximale Arbeitsfähigkeit von 75 % (Präsenz sechs Stunden pro Tag mit zusätzlicher qua litativer Einschränkung) sowie jene der Hausärztin, wonach keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, vor . Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei die Angabe von Dr. I.___ ohne Weiteres nachvollziehbar, nicht hingegen jene der Hausärztin, welche die Definition einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu kennen scheine, da dabei ja alle qualitativen Einschränkungen bereits berück sichtigt seien (Urk. 6/47/5).
Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller aktuell vorliegenden Arztbe richte und der darin beschriebenen Befunde sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine optimal angepasste Tätigkeit nur noch mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden könne, resultierend aus einer maximal sechs stündigen Präsenz bei zusätzlich deutlicher Leistungsminderung von zirka 30 bis 40 % retrospektiv bestehend seit zumindest Februar 2020 (drei Monate nach der letzten Schulteroperation am 30. Oktober 2019). Dabei sei von folgendem Belas tungsprofil auszugehen: Körperlich sehr leichte und leichte Arbeiten ohne Heben/Tragen von maximal 5 kg oberhalb der Brust- bis maximal Schulterhöhe respektive maximal 2 kg bei Arbeiten über Kopf - dabei niemals Arbeite n mit dem rechten Arm über Kopf - ohne wiederholte Rotationsbewegungen der Schul tergelenke bei seitlich angehobenem Arm. Kein häufiges Gehen auf unebenem Boden und keine Arbeiten auf Leitern/Gerüsten (Urk. 6/47/5). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Reine Aktengutachten sind beweiskräf tig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5.2
Die RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Urk. 6/47 / 4-6) wurde in Kennt nis der in den Akten liegenden medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere der Fachärzte der Schulter-Ellbogenchirurgie und der Neurologie der Klinik F.___ sowie des Rheumatologen Dr. I.___
der Klinik L.___
verfasst. Die vom RAD-Arzt gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfolgerun g en zur Arbeit sfähigkeit in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik F.___ und der Klinik L.___ sowie der Hausärztin (vgl. E. 4.2 f f.) .
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ging der RAD-Arzt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 8. Januar 2021 (vgl. E. 4.5)
zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer tieferen als der darin postulierte n Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % aus und stellte auf eine solche von maximal 50 % ab (E. 4.7, vgl. auch Urk. 2 S. 2) . 5. 3
Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
trifft es nicht zu, dass die behandelnden Ärzte allesamt davon ausgehen, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) . Vielmehr attestierte der behandelnde rheumatologische Facharzt Dr. I.___ am 8. Januar 2021 in einer angepassten Tätigkeit – und somit auf dem ersten Arbeitsmarkt – eine Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % (vgl. E. 4.5) . Einzig die Hausärztin der Beschwerdeführerin ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit aus, wobei die Ärztin nicht näher begründete, weshalb auch die Ausübung einer solchen angepassten Tätigkeit gänzlich
un zumutbar sein soll.
Dass die Beschwerdeführerin (gemäss ihren Angaben) auch bei leichten Haushalt arbeiten auf Hilfe angewiesen sei, stellt dabei keine Begründung einer objektiv vorliegenden Einschränkung dar (Urk. 6/36/1-3 S. 3 Ziff. 4.5) . Betreffend Funk tionseinschränkungen hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr ausführen, wobei das Heben und Tragen von Gewich ten, Arbeiten über Kopfhöhe/ in der Horizontalen, Arbeiten mit Rotationsbewegungen im Schultergelenk und längere stehende/gehende wechsel belastende Tätigkeiten
unmöglich respektive Schreibtischarbeiten nur i n einge schränkte m Mass möglich seien (S. 2 Ziff. 3.4) . Aufgrund dieses Belastungsprofil s
folgt nicht ohne Weiteres die Unzumutbarkeit jeglicher angepasste r Tätigkeit;
vielmehr erscheint auch gestützt darauf
die Verrichtung von körperlich sehr leichten bis leichten Arbeiten als zumindest teilweise zumutbar .
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausä rzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 4
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend de n beweiswertigen medizinischen Unterlagen zu 5 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Akten lage sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an ti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4 . b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 6.
6.1
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. April 2021 (Urk. 6/45) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Z.___ AG als Unterhaltsreinigerin gearbeitet und zusätzlich auch noch in privaten Haushalten geputzt habe (S. 3). Bei guter Gesundheit hä tte sie an allen Arbeitss tellen weitergearbeitet, da es kei nen Grund zur Reduktion des Arbeitspensums gegeben hätte, weil die Kinder erwach s en seien. Bis zu deren Geburt habe sie in einem Altersheim ein 100%iges Pensum in der Reinigung geleistet. Ihr Ziel sei es gewesen, noch mehr Reini gung sstellen anzunehmen, also höher prozentig erwerbstätig zu werden (S. 4 Ziff. 3.4) . Die Abklärungsperson erachtete diese Angaben als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin in d en letzten Jahren immer mehrere Reinigungsstellen innegehabt habe. Für die Festlegung der Qualifikation werde deshalb darauf abgestellt, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin monatlich effektiv geleistet ha be, wobei die Stundenzahlen in den privaten Haushalten vom Ehepaar ange geben worden und gestützt auf die IK-Einträge nachvollziehbar seien. Entspre chend ging die Abklärungsperson von einem monatlichen Arbeitspensum von 51 % aus (Z.___ : 28 %, vier private Haushalte: 23 %; S. 4 Ziff. 3.5.1). 6.2
Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Ernährung» mit 43 %, wo bei hierfür eine Ein schränkung von 25.8 % angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulterproblematik nur noch in der Lage, sehr einfache Gerichte zuzuberei ten, könne nicht mehr mit Pfannen/Geschirr hantieren und eine Mithilfe sei bei den oberflächlichen sowie grün dlichen Reinigungsarbeiten nicht mehr möglich. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeiten in Etappen zumutbar sei, der Ehemann
– welcher nicht erwerbstätig sei (S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6) - beim Hantieren mit Pfannen und schwerem Geschirr unterstützen könne und die übrigen im Haushalt wohnenden Erwachsenen - Sohn und dessen Ehefrau, welche ebenfalls nicht erwerbstätig sei - die entsprechenden Reinigungs arbeiten übernähmen (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Der Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» wurde mit 30 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 30.5 %. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten ihr eigenes Zimmer und Badezimmer und seien für die entsprechende Reinigung selbst verantwortlich. Das Eh epaar bewohne ein Schlafzimmer und habe ein eigenes Badezimmer zu reinigen und sei für die Pflege der gemeinsamen Räume mitverantwortlich. Die Schwiegertochter übernehme die Bodenpflege und die Bäderreinigung gründlich, wobei die Beschwerdeführerin beim Abstauben und Aufräumen mithelfe. Der Bettenfrisch bezug und die Fensterpflege würden stellvertretend von den Familienangehörigen übernommen. Auch hier hielt die Abklärungsperson fest, dass aufgrund der Umstände, dass vier Erwachsen e in einem Haushalt wohnten, die gemeinschaft lichen Räume gemeinsam nutz t en und der Ehemann und die Schwiegertochter den ganzen Tag zu Hause seien, eine hohe Mitwirkungspflicht angerechnet wer den könne (S. 6 Ziff. 6.2).
Für den mit 7 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurde keinerlei Einschränkung eingesetzt. Die Einkäufe würden jeweils alle gemeinsam übernehmen. Das Tragen von Taschen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, sie begleite jedoch die Familie zu den Einkäufen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass es dem Ehemann zugemutet werden könne, die Beschwerdeführe rin bei den Einkäufen entsprechend zu entlasten. Zudem sei es problemlos mög lich, sich schwere Einkäufe nach Hause liefern zu lassen (S. 7 Ziff. 6.3).
Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 35.3 % angerechnet wurde . Der Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich keine Mithilfe mehr möglich, wobei die Schwiegertochter sämtli che diesbezügliche Arbeiten stellvertretend übernehme (S. 7 f. Ziff. 6.4) .
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.40 % (S. 8 Ziff. 6.6). 7. 7.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 7. 2
Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 6)
– welches aufgrund der damaligen Covid -Situation telefo nisch durchgeführt wurde (Urk. 6/45 S. 2 Ziff. 1) - fand am 7. April 2021 mit der Besc hwerdeführerin und ihrem Ehegatten statt. Die Angaben der Beschwerdefüh rerin wurden ausreichend ber ücksichtigt und der Bericht (Urk. 6/45) erscheint objektiv und ausgewogen, ist sorgfältig verfasst, plausibel begründet und bezüg lich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Der Abklärungsbe richt vom 7. April 2021 ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 7.1.2) und es kann grundsätzlich auf ihn abgestellt werden.
Die von der Beschwerdegegnerin statuierte Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall mutmasslich zu 51 % Erwerbstätige wurde von letztere r nicht bestritten.
Die entsprechende Einschätzung der Abklärungsperson ist gut nachvollziehbar, stimmt sie doch mit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst gemachten Angaben überein, dass sie bei guter Gesundheit bei allen Arbeitsstellen wie bisher weitergearbeitet hätte (Urk. 6/45 S. 4 Ziff. 3.4). Die im Abklärungsbericht erwähnten effektiv geleisteten S tunden anzahlen
beruh en auf den von der Beschwerdeführerin getätigten
Angaben (S. 4 Ziff. E. 3.5.1)
und sind auch im Hinblick auf die entsprechenden Einträge im IK-Auszug vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/43) plausibel, in welchem
betreffend die letzten Jahre insbesondere mehrheitlich dieselben A rbeitgeber aufgeführt wurden .
Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 7. Juli 2016 (Urk. 6/9 /1-7) betrug die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsscha dens sodann
12.25 Stunden pro Woche (S. 2 Ziff. 2.3). 7. 3
Der behandelnde Facharzt Dr. I.___ führte aus, dass bezüglich der rechten Schulter Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten, bei Arbeiten auf/ über Kopf/Kopfhöhe sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schultergelenk mit dem rechten Arm und hinsichtlich der linken Schulter Ein schränkungen bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe bestünden (vgl. E. 4.5). Dieser fachärztlichen Einschätzung von Dr. I.___ trug die Abklärungsperson in nach vollziehbarer Weise Rechnung als sie im Haushaltbereich von einer Einschrän kung von insgesamt 27.40 % ausging (Urk. 6/45 S. 8 Ziff. 6.6).
Auch der Schadenminderungspflicht, der bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten erhebliche Relevanz zukommt, trug die Abklä rungsperson angemessen Rechnung.
D ie im Haushalt tätigen Versicherten haben nämlich Verh altensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die von der Abklärungsperson entsprechend im Bereich «Ernährung» statuierte Ein schränkung von 25.8 % (vgl. E. 6 .2) ist schlüssig, da die Beschwerdeführerin einfache Gerichte selbst zubereiten kann. Beim Kochen sowie bei den damit anfallenden Reinigungsarbeiten kann vom Ehemann und der Schwiegertochter – welche nicht erwerbstätig sind – sowie dem Sohn entsprechende Unterstützung geleistet werden.
Auch die im Bereich «Wohnungs
- und Haus pflege» statuierte Einschränkung von 30.5 % erweist sich als plausibel. Die Beschwerdeführerin kann beim Abstauben und Au fräumen der Wohnung mithelfen; d ie Bodenpflege, Bäderreinigung und den Bettenfrischbezug übernehmen die Schwiegertochter respektive die anderen Familienmitglieder.
Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen von schweren E inkaufsta schen an ihre G renzen st össt, weshalb sie
von der Familie zu den Einkä ufen begleitet wird. Die entspre chende Entlastung der Beschwerdeführerin beim Tragen ist dem Ehemann zumut bar.
Zudem könnten grössere Einkäufe online getätigt und nach Hause geliefert werden. Dass damit im mit 7 % gewichteten Bereich keine Einschränkung ange nommen wurde, ist ohne Weiteres einleuchtend.
Betreffend die Einschränkung von 35.3 % im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Arbeiten allesamt von der Schwiegertochter übernommen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte Einschrän kung von 27.4 % als nachvollziehbar .
Im Übrigen beliess es die Beschwerdefüh rerin in der Beschwerdeschrift beim paus chalen Hinweis, sie könne den Umfang der Einschränkung im Haushalt von 27.4 % nicht überprüfen, da der entspre chende Rapport nicht in den Akten gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), und äusserte sich auch nach Eingang der Beschwerdeantwort
inklusive vollständiger Akten der Beschwerdegegnerin nicht (näher) zum Ausmass der Einschränkung. 7. 4
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % Erwerbstätige und als zu 49 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27.4 % vorliegt. 8.
8.1
8.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens
- des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 1.5) - entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 8 . 1 .2
Die Beschwerdegegnerin ging für das relevante Jahr 2021 von einem Validenlohn von Fr. 53'863.40 (100 %) respektive Fr. 27'470. 35 (51 %) aus, wobei sie sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) he rausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T 17 (m onatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht), Total Frauen, Ziff. 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, abstützte (Urk. 6/46) . Dieser Vorgehensweise ist nicht zu folgen, da bei der Ermittlung des Valideneinkommen s in erster Linie auf den zuletzt erzielten Ver dienst abzustellen ist. 8.1.3
Angesichts der Schwankungen in den Einkommen, welche die Beschwerdeführe rin vor Eintritt des Gesun d heitsschadens erzielt hat, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der Jahre mit voller Leistungsfähigkeit abzustellen, konkret auf die Jahre 2013 bis 2015 sowie das Jahr 2017. Im Jahr 2016 fiel die Beschwerdefüh rerin wegen einer Fussoperation teilweise aus, in den Jahren 2018 und 2019 wegen Schulteroperationen. Die Einträge im individuellen Konto weisen erzielte Löhne aus von Fr. 26'185.-- (2013), Fr. 29’328 .-- (2014), Fr. 35'590.-- (2015) und Fr. 29'817.-- (2017). Damit resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 30’230 .--. Eine Hochrechnung dieses Einkommens auf 100
% zur Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist bei gegebener Aktenlage indes nicht möglich, da der exakte Beschäftigungsgrad in den einzelnen Jahren nicht fest steht. Angesichts der abweichenden Löhne in den einzelnen Jahren ergibt sich zwanglos, dass die Pensen jeweils unterschiedlich hoch waren.
Bei dieser Ausgangslage kann das Valideneinkommen nicht schlüssig festgelegt werden. Hierzu sind die Pensen in den einzelnen Jahren 2013 bis 2015 und 2017 zu ermitteln und d ie
verabgabte n Einkommen entsprechend hochzurechnen. Soll ten sich aufgrund der ermittelten Pensen relevante Abweichungen vom veran schlagten Erwe r bsbereich von 51
% ergeben, wäre auf die konkret ermittelten Werte (respektive den Durchschnitt) abzustellen. Denn es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr als Gesunde ausgeübtes Pensum im Wesentlichen bei behalten hätte. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. 2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik. Die Thematik eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn diskutierte sie nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte bis leichte Tätig keiten ausüben und aufgrund der beidseitigen Schulterproblematik ihre Arme nur noch eingeschränkt einsetzen kann, fällt ein Abzug nicht von vornherein ausser Betracht. Hierzu wird sich die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid zu äussern haben.
8.3
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die den in den Jah ren 2013 bis 2015 und 2017 erzielten Löhnen zugrundeliegenden Pensen und in Folge das auf 100 % hochgerechnete Valideneinkommen neu ermittle sowie den Erwerbsanteil allenfalls neu festlege. Sodann hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen und h ernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem S inne gutzu heissen. 9.
9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 9.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Dies e ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1’ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1995) und diplomierte Verkäuferin, war zuletzt als Unterhaltsreinigerin bei der Z.___
AG sowie in diversen Privathaushalten tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/9, Urk. 6/43). Am 23. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs begehren der V ersicherten ab, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Krank schreibung im Februar 2016 kontinuierlich verbessert habe und sie im Juli 2016 ihre Arbeit wieder habe aufnehmen können (S. 1) . Am 18. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine bei einem Unfall erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung erneut bei der Invaliden versicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Der zuständige Unfallversiche rer hatte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht und hatte die Versicherte am 10. Januar 2019 über die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2018
informiert und zur Begründung ausgeführt, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 9. November 2017 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (Urk. 6/30/8-9). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherer s (Urk. 6/30) bei. Am 4. Februar 2021 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich sei en, da sie seit A pril 2018 arbeitsunfähig und eine weitere Operation im Februar 2021 geplant sei (Urk. 6/42). Am 7. April 2021 führte die IV-Stelle mit der Versicherten eine telefonische Haushaltabklärung durch (Bericht betref fend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. April 2021, Urk. 6/45). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/48) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 25. Mai 2021 Einwand (Urk. 6/49) erhob. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachver halt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres z u mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesens mässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä ti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE
144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 Die Versicherte erhob am 9. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S . 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der einjährigen Wartefrist am 9. April 2020 per 8. April 2021 weiterhin in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1) . Gemäss Haushaltabklärung würde die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pen sum von 51 % nachgehen und die Einschränkung im Haushalt betrage 27.4 % . In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte würde die Beschwerdefüh rerin aufgrund der statistischen Lohnangaben des Bundes ohne eine gesundheit liche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 53'863.43 erziele n . Diese Arbeit sei ihr nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste und sehr leichte Tätigkeit sei ihr indes in einem Pensum von 50 % möglich, wobei sie ein Jahreseinkommen von Fr. 28'169.05 verdienen könnte . Entsprechend resultiere ein Gesamti nvaliditäts grad von 38 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % beziehe. Obschon die Beschwerdeführer in als multi morbid angesehen werden müsse, gehe die Beschwerdegegnerin von einer medi zin isch -theoretische n Arbeitsfähigkeit von 52 % aus . Dass die Beschwerdeführe rin nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein könne, sei anerkannt. Di e behan delnden Ärzte seien der Meinung, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund habe sich eine Begutachtung aufge drängt, weshalb – sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der Aktenlage eine Rente zusprechen - die Sache zur vertieften Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren könne der Berechnung des Invaliditätsgrads nicht gefolgt werden und es sei betreffend Invalidenlohn ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Ziff. 9).
E. 3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Besc hwerdeführerin seit der Lei stungsabweisung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom 23. Juni 2016 (Urk. 6/1) bei der Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Füssen (Hallux valgus, Operationen vom
4. Februar und 31. März 2016; Urk. 6/ 11) sowie am linken Daumen sattel ge lenk (Daumengelenksarthrose Stadium II-III, Urk. 6/12/6-7 S. 1) im Vordergrund standen . Im Zusammenhang mit de r Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/26) wurde in den Unterlagen im Wesentlichen von einem chronischen Nacken-Schu lter-Oberarmsyndrom rechts mit Schulterarthroskopien vom
25. April 2018 und 30. Oktober 2019 (Urk. 6/25/11-13, Urk. 6/25/14-16, Urk. 6/30/22-23) sowie von eine r
Per i arthropathia
humeroscapularis (PHS) links (Urk. 6/35/7-9, Urk. 6/45 S. 2) berichtet . Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 3 Ziff. 8; vgl. auch Urk. 6/34/4-5 S. 2, Urk. 6/35/7-9 S. 3). Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist . Während die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), liegt gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin den von der Beschwerde gegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (S. 3 Ziff. 9).
E. 4.1 Dr. med. A.___, Leitender Arzt Nephrologie und Dialyse, und med. prakt. B.___, Assistenzärztin Medizin,
Spital C.___, nannten am
30. September 2020 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/6-7 S. 1): - chronische Niereninsuffizienz Stadium G 2 A 3 nach KDIGO - Grunderkrankung: primäre fokal-segmentale Glomerulosklerose (TIP Lesion) - arterielle Hypertonie - throm b oembolische Erkrankung (Erstdiagnose 24. Mai 2020) -
24. Mai 2020 CT Thorax: sehr kleine subsegmentale intraluminale Kon trastmittelaussparungen im late rodorsalen Oberlappen, in der Li ngula und im dorsobasalen Unterlappen rechts - eher älter, Differenzialdiagnose nach nephrotischem Syndrom - Therapie: Beginn mit Eliquis am 26. Mai 2020
Die Beschwerdeführerin berichte über Wohlbefinden und aktuell störten sie vor allem ihre «Adern» an den Beinen, wo bei sie keine Schmerzen habe. Sie habe weder Dyspnoe noch Makrohämaturie, weder Dysurie, Meläna noch Frischblut im Stuhl und das Gewicht sei konstant. Seit längerem habe sie immer ein wenig Unterschenkelödeme (S. 1).
Die Ärzte erwähnten eine stabile Nierenfunktion. Die Blutdruckwerte seien zu hoch, weshalb die Einnahme von Zanidip von 10 mg pro Tag auf 20 mg pro Tag zu verdoppeln sei. Bei zufriedenstellendem Verlauf werde eine Reduktion der immunsuppressiven Therapie versucht (S. 3).
E. 4.2 Dr. med. D.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. E.___, Leitende Oberärztin Neur o logie, Klinik F.___, führten i n ihrem Bericht vom 6. November 2020 (Urk. 6/36/12-13) folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronischer Schulterschmerz rechts, EM zirka 2007 - Schulteroperationen - 0 4/2008 (richtig 2018) Schulterarthrosko pie rechts, Bursektomie, Akro miopla sti k, Bize pstenotomie, Supra- und Infraspinatussehnenna h t, Os acromiale Verschraubung - 10/2019 Schulterarthroskopie rechts, Re- Bursektomie, subacromiales Débridement, Fremdmaterialentfernung, Infraspinatussehne n na ht transossär bei Re-Ruptur Supra-/ Infraspinatussehne - Anamnese: unscharf, seit zirka 01/2020 Zunahme Schulterschmerz mit Ausstrahlen in Nacken und Arm rechts - klinisch: Atrophie M. deltoideus rechts, Armabduktions-/Elevationsschwä che, MER seitengleich, kein sensibles Defizit, Spurling -Test negativ, myofaszialer Schmerz-Triggerpunkt im Schultergürtel und Nackenbereich - MRI HWS 05.10.2020: bei breitbasiger
Diskusprotrusion C5/C6 höhergra di g e Spinalkanalstenose und foraminale Enge rechts, sonst im Wesentli chen unauffällig - Elektrophysiologie 03.11.2020: EMG M. deltoideus und M. supraspinatus rechts normal, MEP M .
abductor
digiti
minimi (Motoneuronenpool C8/Th1) seitengleich normal
Die Ärzte führten aus, die brennenden Schulter-, Nacken- und Armschmerzen rechts seien am ehesten als myofaszial bedingt zu qualifizieren. Hinweise auf eine zugrundeliegende Radikulopathie oder Spinalkanalstenose hätten sich elektro physiologisch nicht gefunden, so dass davon ausgegangen werde, dass die Dis kushernie C5/C6 mit höhergradiger Spinalkanalstenose und foraminaler Enge rechts am ehesten a symptomatisch sei. Insbesondere hätten sich klinisch keine Anhaltspunkte auf eine Radikulopathie C6 gefunden. Bei eindeutigem Maximum der Schmerzen im Schulterbereich und deutlichem Trigge r brennender Schmerzen muskulär sei die Weiterbehandlung nach Massgabe der Kollegen der Schulterchi rurgie zu empfehlen . Allenfalls könnte ein Therapieversuch mit NSAR fix für ein bis zwei Wochen unternommen werden (S. 2).
E. 4.3 Am 10. November 2020 stellte der behandelnde Arzt
G.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik F.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/34/4-5 S. 1):
- beginnende Cuff - Tear -Arthropathie rechts mit/bei: - Restbeschwerden Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, offener lateraler Clavicularesektion, offener Dekompression mit Bursekto mie sowie Acromioplastik, Bizepstenotomie, transossärer Infraspinatusseh nen - sowie Spinatussehne nn aht, Verschraubung OS akromiale mit zwei Kortikalisschrauben am 25. April 2018 bei - Status nach zweimaligem Verheb e t rauma 11/ 20 17 sowie 04/2018 mit tr ansmuraler Supraspinatussehnenr uptur, Infraspinatussehnenruptur sowie symptomatischer AC-Gelenksarthrose sowie subakromialem
Impingement bei Os akromiale
Der Arzt hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell eine irreparable posterosuperiore
Rotatorenmanschetten-Reruptur mit en d gradiger fettiger Dege neration der Muskulatur und Verminder ung der akromiohumeralen Distanz auf 3
mm, somit eine beginnende Cuff-Tear
- Arthropathie. In dieser Situation sei aus chirurgischer Sicht nur die Implantation einer inversen Schulterprothese möglich, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters aktuell nicht dafür qua lifiziere. Es werde die weitestgehende symptomatische Therapie sowie Physiothe rapie empfohlen. Im Beruf der Reinigung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtsseitigen Schulterproblematik nicht m ehr arbeitsfähig (S. 2).
E. 4.4 Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik L.___, nannte am 23. Dezember 202 0 folgende Diagnosen (Urk. 6/36 /4): - Lisfranc Gelenk s arthrosen beidseits - Status nach Revel -Osteotomie am Metatarsale -I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016 - Status nach Schultera r throskopie rechts am 25. April 2018 - Rotatorenmanschettenläsion links
Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf die Mit telfussinfiltrationen beidseits sehr gut angesprochen . Sie sei diesbezüglich aktuell absolut beschwer defrei, weshalb momentan keine weiteren Massnahmen nötig seien. Sollten sich die Mittelfüsse wieder bemerkbar machen, könnten die Infiltrationen wiederholt oder versucht werden, mittels einer Schuheinlage eine Entlastung des Mittelfusses zu erzielen.
E. 4.5 Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumato logie), Klinik L.___,
führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 6/35/7
9) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.): - PHS linksseitig mit subacromialem Impingement - MRI Dezember 2020 linke Schulter: transmurale Ruptur der Supraspinatus sehne i m mittleren und distalen Drittel übe r einen Querschnitt von zirka 11 mm mit Seh n enretraktion bis auf Höhe des lateralen Akromionrandes, noch erhaltene Sehnenzügel der anterioren Supraspinatussehne. Artikular seitige Rissausdehnung in die anteriore Infraspinatussehne mit interstitiel ler Risskomponente nach medial. Leichte Tendinopathie der Subscapula ris s ehne und langen Bizepssehne. Gerin g degeneriertes Labrum. Int akter Knorpel glenohumeral. Nor m a le Muskeltrophik ohne wesentliche fettige Degeneration (Goutallier Grad I). - chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsyndrom rechtsseitig - beginnende Cuff-Tear Arthropathie rechtsseitig - Status nach Schulterarthroskopie rechts am 25. April 2018 - Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Oktober 2019 bei Re-Ruptur Supra-/ Infraspinatussehne rechts mit störenden Schrauben bei MRI Schul ter rechts nativ am 5. Oktober 2020: Re-Rup tur der Supra-/ Infraspinatus seh ne bei Status nach Rekonstruktion. Atrophie und Verfettung des M . supra- sowie infraspinatus. Os acromiale mit degenerativen
Veränderun gen . SLAP-Läsion. AC-Gelenkarthrose. Os acromiale mit weiterhin abgrenzbarer Synchondrosis bei anamnestisch Status nach Refixation - MRI HWS vom 5. Oktober 2020: Spinalkanalstenose C5/C6 bei Diskusher nie. Neuroforaminale Stenose rechts C5/C6. Leichte neuroforaminale Enge beidseits C3/C4, C4/C5, links C5/C6, sowie beidseits C6/C7 - Lisfranc Gelenksarthrosen beidseits - Status nach Revel -Osteotomie am Metatarsale -I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016 - Osteopenie - DXA vom Dezember 2020: T-Score LWS -
1.7, linke Hüfte -
0.7, Neck -1.3 - a namnestisch nephrotisches Syndrom
Dr. I.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin ges tützt auf die Untersu chungen und die jeweiligen Befundlagen vo m Dezember 2018/Januar 2019 res pektive ab September 2020
und den operativen Eingriff vo m Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit anhaltend voll arbeitsunfähig sei. Bezüglich einer angepass ten Tätigkeit bestünden seit mindestens 2019 wesentliche Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten (maximal bis 5 kg), bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (rechtsseitig nie) sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schul tergelenk mit dem rechten Arm. Er sei pessimistisch, ob in Frage kommende Arbeiten in vollem Leistungs- respektive Zeitumfang ausgeübt werden könnten (wahrscheinlich maximal 75 %). Seit einigen Monaten bestünden zudem zusätz liche Einschränkungen bezüglich der linken Schulter, insbesondere bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (S. 3).
E. 6 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte am 12. Ja nuar 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/1-3 S. 2): - chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsy nd rom rechtsseitig mit/bei: - Cuff - Tear -Arthropathie rechts, Status nach mehrfachen operativen Inter ventionen - Lisfranc -Gelenksarthrosen beidseitig mit Status nach Metatarsale -I-Osteoto mie rechts am 31. Juli (richtig März) 2016, links am 4. Februar 2016 - Status nach Mittelfussinfiltrationen postoperativ bei refraktärer Schmerz problematik - Rotatorenmanschettenläsion links - chronische Niereninsuffizienz bei G lomerulos klerose - arterielle Hypertonie - Osteop e nie - Status nach throm b oembolischer Erkrankung, Erstdiagnose am 24. Mai 2020 mit subsegmentalen L un genembolien beidseitig - Status nach Katarakt- Op erationen beidseitig bei cortis oninduziertem Katarakt 11/2019
Die Hausärztin führte aus, die Prognose für die Reintegration in den Arbeitsmarkt sei als schlecht zu beurteilen, da ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in Anbetracht des gesundheitlichen Verlaufs in der zuletzt ausgeübten T ätigkeit nicht möglich sei . Die Beschwerdeführerin sei seit April 2018 zu 100 % arbeits unfähig und übe deshalb gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit aus (S. 2).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst stelle körperlich strenge Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Aufgrund der invalidisierenden Schmerzproblematik sowie de r
Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern sowie der cervikospondylogenen und cervikoradikulären Schmerzprob lematik bestünden massive Funktionseinschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben, wobei das Heben
/Tragen von Gewichten maximal limitiert sei und Arbeiten über Kopfhöhe und in der Horizontale n nicht möglich seien. Schreibtischarbeiten seien schmerz bedingt ebenfalls nur in eingeschränktem Mass möglich aufgrund der raschen Ermüd barkeit der Schultergürtel- und Armmuskulatur und der ausstrahlenden Schmer zen . Arbeiten, welche Rotationen im Schultergelenk bedingten, seien nicht möglich. Aufgrund der bestehenden Fussschmerzproblematik seien zude m auch länger stehende/gehende, wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr möglich (S. 2).
Weder die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst noch die Tätigkeit als Verkäu ferin sei zumutbar. Gleiches gelte auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch bereits bei leichten Haushaltsarbeiten einge schränkt und unterstützungsbedürftig. Auch sei das Anziehen v on diversen Klei dungsstücken aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Schul terbereich eingeschränkt und müsse mit der Hilfestellung des Ehegatten erfolgen (S. 3). 4.
E. 6.1 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. April 2021 (Urk. 6/45) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Z.___ AG als Unterhaltsreinigerin gearbeitet und zusätzlich auch noch in privaten Haushalten geputzt habe (S. 3). Bei guter Gesundheit hä tte sie an allen Arbeitss tellen weitergearbeitet, da es kei nen Grund zur Reduktion des Arbeitspensums gegeben hätte, weil die Kinder erwach s en seien. Bis zu deren Geburt habe sie in einem Altersheim ein 100%iges Pensum in der Reinigung geleistet. Ihr Ziel sei es gewesen, noch mehr Reini gung sstellen anzunehmen, also höher prozentig erwerbstätig zu werden (S. 4 Ziff. 3.4) . Die Abklärungsperson erachtete diese Angaben als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin in d en letzten Jahren immer mehrere Reinigungsstellen innegehabt habe. Für die Festlegung der Qualifikation werde deshalb darauf abgestellt, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin monatlich effektiv geleistet ha be, wobei die Stundenzahlen in den privaten Haushalten vom Ehepaar ange geben worden und gestützt auf die IK-Einträge nachvollziehbar seien. Entspre chend ging die Abklärungsperson von einem monatlichen Arbeitspensum von 51 % aus (Z.___ : 28 %, vier private Haushalte: 23 %; S. 4 Ziff. 3.5.1).
E. 6.2 Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Ernährung» mit 43 %, wo bei hierfür eine Ein schränkung von 25.8 % angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulterproblematik nur noch in der Lage, sehr einfache Gerichte zuzuberei ten, könne nicht mehr mit Pfannen/Geschirr hantieren und eine Mithilfe sei bei den oberflächlichen sowie grün dlichen Reinigungsarbeiten nicht mehr möglich. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeiten in Etappen zumutbar sei, der Ehemann
– welcher nicht erwerbstätig sei (S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6) - beim Hantieren mit Pfannen und schwerem Geschirr unterstützen könne und die übrigen im Haushalt wohnenden Erwachsenen - Sohn und dessen Ehefrau, welche ebenfalls nicht erwerbstätig sei - die entsprechenden Reinigungs arbeiten übernähmen (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Der Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» wurde mit 30 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 30.5 %. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten ihr eigenes Zimmer und Badezimmer und seien für die entsprechende Reinigung selbst verantwortlich. Das Eh epaar bewohne ein Schlafzimmer und habe ein eigenes Badezimmer zu reinigen und sei für die Pflege der gemeinsamen Räume mitverantwortlich. Die Schwiegertochter übernehme die Bodenpflege und die Bäderreinigung gründlich, wobei die Beschwerdeführerin beim Abstauben und Aufräumen mithelfe. Der Bettenfrisch bezug und die Fensterpflege würden stellvertretend von den Familienangehörigen übernommen. Auch hier hielt die Abklärungsperson fest, dass aufgrund der Umstände, dass vier Erwachsen e in einem Haushalt wohnten, die gemeinschaft lichen Räume gemeinsam nutz t en und der Ehemann und die Schwiegertochter den ganzen Tag zu Hause seien, eine hohe Mitwirkungspflicht angerechnet wer den könne (S. 6 Ziff. 6.2).
Für den mit 7 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurde keinerlei Einschränkung eingesetzt. Die Einkäufe würden jeweils alle gemeinsam übernehmen. Das Tragen von Taschen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, sie begleite jedoch die Familie zu den Einkäufen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass es dem Ehemann zugemutet werden könne, die Beschwerdeführe rin bei den Einkäufen entsprechend zu entlasten. Zudem sei es problemlos mög lich, sich schwere Einkäufe nach Hause liefern zu lassen (S. 7 Ziff. 6.3).
Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 35.3 % angerechnet wurde . Der Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich keine Mithilfe mehr möglich, wobei die Schwiegertochter sämtli che diesbezügliche Arbeiten stellvertretend übernehme (S. 7 f. Ziff. 6.4) .
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.40 % (S. 8 Ziff. 6.6).
E. 7 3
Der behandelnde Facharzt Dr. I.___ führte aus, dass bezüglich der rechten Schulter Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten, bei Arbeiten auf/ über Kopf/Kopfhöhe sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schultergelenk mit dem rechten Arm und hinsichtlich der linken Schulter Ein schränkungen bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe bestünden (vgl. E. 4.5). Dieser fachärztlichen Einschätzung von Dr. I.___ trug die Abklärungsperson in nach vollziehbarer Weise Rechnung als sie im Haushaltbereich von einer Einschrän kung von insgesamt 27.40 % ausging (Urk. 6/45 S.
E. 7.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
E. 8 2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik. Die Thematik eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn diskutierte sie nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte bis leichte Tätig keiten ausüben und aufgrund der beidseitigen Schulterproblematik ihre Arme nur noch eingeschränkt einsetzen kann, fällt ein Abzug nicht von vornherein ausser Betracht. Hierzu wird sich die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid zu äussern haben.
E. 8.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens
- des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 1.5) - entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
E. 8.1.3 Angesichts der Schwankungen in den Einkommen, welche die Beschwerdeführe rin vor Eintritt des Gesun d heitsschadens erzielt hat, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der Jahre mit voller Leistungsfähigkeit abzustellen, konkret auf die Jahre 2013 bis 2015 sowie das Jahr 2017. Im Jahr 2016 fiel die Beschwerdefüh rerin wegen einer Fussoperation teilweise aus, in den Jahren 2018 und 2019 wegen Schulteroperationen. Die Einträge im individuellen Konto weisen erzielte Löhne aus von Fr. 26'185.-- (2013), Fr. 29’328 .-- (2014), Fr. 35'590.-- (2015) und Fr. 29'817.-- (2017). Damit resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 30’230 .--. Eine Hochrechnung dieses Einkommens auf 100
% zur Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist bei gegebener Aktenlage indes nicht möglich, da der exakte Beschäftigungsgrad in den einzelnen Jahren nicht fest steht. Angesichts der abweichenden Löhne in den einzelnen Jahren ergibt sich zwanglos, dass die Pensen jeweils unterschiedlich hoch waren.
Bei dieser Ausgangslage kann das Valideneinkommen nicht schlüssig festgelegt werden. Hierzu sind die Pensen in den einzelnen Jahren 2013 bis 2015 und 2017 zu ermitteln und d ie
verabgabte n Einkommen entsprechend hochzurechnen. Soll ten sich aufgrund der ermittelten Pensen relevante Abweichungen vom veran schlagten Erwe r bsbereich von 51
% ergeben, wäre auf die konkret ermittelten Werte (respektive den Durchschnitt) abzustellen. Denn es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr als Gesunde ausgeübtes Pensum im Wesentlichen bei behalten hätte. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die den in den Jah ren 2013 bis 2015 und 2017 erzielten Löhnen zugrundeliegenden Pensen und in Folge das auf 100 % hochgerechnete Valideneinkommen neu ermittle sowie den Erwerbsanteil allenfalls neu festlege. Sodann hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen und h ernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem S inne gutzu heissen.
E. 9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.
E. 9.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Dies e ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1’ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00673
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
30. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic.
iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1965 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1995) und diplomierte Verkäuferin, war zuletzt als Unterhaltsreinigerin bei der Z.___
AG sowie in diversen Privathaushalten tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/9, Urk. 6/43). Am 23. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs begehren der V ersicherten ab, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Krank schreibung im Februar 2016 kontinuierlich verbessert habe und sie im Juli 2016 ihre Arbeit wieder habe aufnehmen können (S. 1) . Am 18. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine bei einem Unfall erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung erneut bei der Invaliden versicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Der zuständige Unfallversiche rer hatte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht und hatte die Versicherte am 10. Januar 2019 über die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2018
informiert und zur Begründung ausgeführt, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 9. November 2017 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (Urk. 6/30/8-9). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherer s (Urk. 6/30) bei. Am 4. Februar 2021 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich sei en, da sie seit A pril 2018 arbeitsunfähig und eine weitere Operation im Februar 2021 geplant sei (Urk. 6/42). Am 7. April 2021 führte die IV-Stelle mit der Versicherten eine telefonische Haushaltabklärung durch (Bericht betref fend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. April 2021, Urk. 6/45). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/48) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 25. Mai 2021 Einwand (Urk. 6/49) erhob. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. 2. Die Versicherte erhob am 9. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S . 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachver halt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres z u mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesens mässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä ti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE
144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der einjährigen Wartefrist am 9. April 2020 per 8. April 2021 weiterhin in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1) . Gemäss Haushaltabklärung würde die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pen sum von 51 % nachgehen und die Einschränkung im Haushalt betrage 27.4 % . In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte würde die Beschwerdefüh rerin aufgrund der statistischen Lohnangaben des Bundes ohne eine gesundheit liche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 53'863.43 erziele n . Diese Arbeit sei ihr nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste und sehr leichte Tätigkeit sei ihr indes in einem Pensum von 50 % möglich, wobei sie ein Jahreseinkommen von Fr. 28'169.05 verdienen könnte . Entsprechend resultiere ein Gesamti nvaliditäts grad von 38 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % beziehe. Obschon die Beschwerdeführer in als multi morbid angesehen werden müsse, gehe die Beschwerdegegnerin von einer medi zin isch -theoretische n Arbeitsfähigkeit von 52 % aus . Dass die Beschwerdeführe rin nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein könne, sei anerkannt. Di e behan delnden Ärzte seien der Meinung, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund habe sich eine Begutachtung aufge drängt, weshalb – sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der Aktenlage eine Rente zusprechen - die Sache zur vertieften Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren könne der Berechnung des Invaliditätsgrads nicht gefolgt werden und es sei betreffend Invalidenlohn ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Ziff. 9). 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Besc hwerdeführerin seit der Lei stungsabweisung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom 23. Juni 2016 (Urk. 6/1) bei der Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Füssen (Hallux valgus, Operationen vom
4. Februar und 31. März 2016; Urk. 6/ 11) sowie am linken Daumen sattel ge lenk (Daumengelenksarthrose Stadium II-III, Urk. 6/12/6-7 S. 1) im Vordergrund standen . Im Zusammenhang mit de r Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/26) wurde in den Unterlagen im Wesentlichen von einem chronischen Nacken-Schu lter-Oberarmsyndrom rechts mit Schulterarthroskopien vom
25. April 2018 und 30. Oktober 2019 (Urk. 6/25/11-13, Urk. 6/25/14-16, Urk. 6/30/22-23) sowie von eine r
Per i arthropathia
humeroscapularis (PHS) links (Urk. 6/35/7-9, Urk. 6/45 S. 2) berichtet . Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 3 Ziff. 8; vgl. auch Urk. 6/34/4-5 S. 2, Urk. 6/35/7-9 S. 3). Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist . Während die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), liegt gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin den von der Beschwerde gegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (S. 3 Ziff. 9). 4.
4.1
Dr. med. A.___, Leitender Arzt Nephrologie und Dialyse, und med. prakt. B.___, Assistenzärztin Medizin,
Spital C.___, nannten am
30. September 2020 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/6-7 S. 1): - chronische Niereninsuffizienz Stadium G 2 A 3 nach KDIGO - Grunderkrankung: primäre fokal-segmentale Glomerulosklerose (TIP Lesion) - arterielle Hypertonie - throm b oembolische Erkrankung (Erstdiagnose 24. Mai 2020) -
24. Mai 2020 CT Thorax: sehr kleine subsegmentale intraluminale Kon trastmittelaussparungen im late rodorsalen Oberlappen, in der Li ngula und im dorsobasalen Unterlappen rechts - eher älter, Differenzialdiagnose nach nephrotischem Syndrom - Therapie: Beginn mit Eliquis am 26. Mai 2020
Die Beschwerdeführerin berichte über Wohlbefinden und aktuell störten sie vor allem ihre «Adern» an den Beinen, wo bei sie keine Schmerzen habe. Sie habe weder Dyspnoe noch Makrohämaturie, weder Dysurie, Meläna noch Frischblut im Stuhl und das Gewicht sei konstant. Seit längerem habe sie immer ein wenig Unterschenkelödeme (S. 1).
Die Ärzte erwähnten eine stabile Nierenfunktion. Die Blutdruckwerte seien zu hoch, weshalb die Einnahme von Zanidip von 10 mg pro Tag auf 20 mg pro Tag zu verdoppeln sei. Bei zufriedenstellendem Verlauf werde eine Reduktion der immunsuppressiven Therapie versucht (S. 3). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. E.___, Leitende Oberärztin Neur o logie, Klinik F.___, führten i n ihrem Bericht vom 6. November 2020 (Urk. 6/36/12-13) folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronischer Schulterschmerz rechts, EM zirka 2007 - Schulteroperationen - 0 4/2008 (richtig 2018) Schulterarthrosko pie rechts, Bursektomie, Akro miopla sti k, Bize pstenotomie, Supra- und Infraspinatussehnenna h t, Os acromiale Verschraubung - 10/2019 Schulterarthroskopie rechts, Re- Bursektomie, subacromiales Débridement, Fremdmaterialentfernung, Infraspinatussehne n na ht transossär bei Re-Ruptur Supra-/ Infraspinatussehne - Anamnese: unscharf, seit zirka 01/2020 Zunahme Schulterschmerz mit Ausstrahlen in Nacken und Arm rechts - klinisch: Atrophie M. deltoideus rechts, Armabduktions-/Elevationsschwä che, MER seitengleich, kein sensibles Defizit, Spurling -Test negativ, myofaszialer Schmerz-Triggerpunkt im Schultergürtel und Nackenbereich - MRI HWS 05.10.2020: bei breitbasiger
Diskusprotrusion C5/C6 höhergra di g e Spinalkanalstenose und foraminale Enge rechts, sonst im Wesentli chen unauffällig - Elektrophysiologie 03.11.2020: EMG M. deltoideus und M. supraspinatus rechts normal, MEP M .
abductor
digiti
minimi (Motoneuronenpool C8/Th1) seitengleich normal
Die Ärzte führten aus, die brennenden Schulter-, Nacken- und Armschmerzen rechts seien am ehesten als myofaszial bedingt zu qualifizieren. Hinweise auf eine zugrundeliegende Radikulopathie oder Spinalkanalstenose hätten sich elektro physiologisch nicht gefunden, so dass davon ausgegangen werde, dass die Dis kushernie C5/C6 mit höhergradiger Spinalkanalstenose und foraminaler Enge rechts am ehesten a symptomatisch sei. Insbesondere hätten sich klinisch keine Anhaltspunkte auf eine Radikulopathie C6 gefunden. Bei eindeutigem Maximum der Schmerzen im Schulterbereich und deutlichem Trigge r brennender Schmerzen muskulär sei die Weiterbehandlung nach Massgabe der Kollegen der Schulterchi rurgie zu empfehlen . Allenfalls könnte ein Therapieversuch mit NSAR fix für ein bis zwei Wochen unternommen werden (S. 2). 4.3
Am 10. November 2020 stellte der behandelnde Arzt
G.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik F.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/34/4-5 S. 1):
- beginnende Cuff - Tear -Arthropathie rechts mit/bei: - Restbeschwerden Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, offener lateraler Clavicularesektion, offener Dekompression mit Bursekto mie sowie Acromioplastik, Bizepstenotomie, transossärer Infraspinatusseh nen - sowie Spinatussehne nn aht, Verschraubung OS akromiale mit zwei Kortikalisschrauben am 25. April 2018 bei - Status nach zweimaligem Verheb e t rauma 11/ 20 17 sowie 04/2018 mit tr ansmuraler Supraspinatussehnenr uptur, Infraspinatussehnenruptur sowie symptomatischer AC-Gelenksarthrose sowie subakromialem
Impingement bei Os akromiale
Der Arzt hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell eine irreparable posterosuperiore
Rotatorenmanschetten-Reruptur mit en d gradiger fettiger Dege neration der Muskulatur und Verminder ung der akromiohumeralen Distanz auf 3
mm, somit eine beginnende Cuff-Tear
- Arthropathie. In dieser Situation sei aus chirurgischer Sicht nur die Implantation einer inversen Schulterprothese möglich, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters aktuell nicht dafür qua lifiziere. Es werde die weitestgehende symptomatische Therapie sowie Physiothe rapie empfohlen. Im Beruf der Reinigung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtsseitigen Schulterproblematik nicht m ehr arbeitsfähig (S. 2). 4.4
Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik L.___, nannte am 23. Dezember 202 0 folgende Diagnosen (Urk. 6/36 /4): - Lisfranc Gelenk s arthrosen beidseits - Status nach Revel -Osteotomie am Metatarsale -I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016 - Status nach Schultera r throskopie rechts am 25. April 2018 - Rotatorenmanschettenläsion links
Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf die Mit telfussinfiltrationen beidseits sehr gut angesprochen . Sie sei diesbezüglich aktuell absolut beschwer defrei, weshalb momentan keine weiteren Massnahmen nötig seien. Sollten sich die Mittelfüsse wieder bemerkbar machen, könnten die Infiltrationen wiederholt oder versucht werden, mittels einer Schuheinlage eine Entlastung des Mittelfusses zu erzielen. 4.5
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumato logie), Klinik L.___,
führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 6/35/7
9) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.): - PHS linksseitig mit subacromialem Impingement - MRI Dezember 2020 linke Schulter: transmurale Ruptur der Supraspinatus sehne i m mittleren und distalen Drittel übe r einen Querschnitt von zirka 11 mm mit Seh n enretraktion bis auf Höhe des lateralen Akromionrandes, noch erhaltene Sehnenzügel der anterioren Supraspinatussehne. Artikular seitige Rissausdehnung in die anteriore Infraspinatussehne mit interstitiel ler Risskomponente nach medial. Leichte Tendinopathie der Subscapula ris s ehne und langen Bizepssehne. Gerin g degeneriertes Labrum. Int akter Knorpel glenohumeral. Nor m a le Muskeltrophik ohne wesentliche fettige Degeneration (Goutallier Grad I). - chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsyndrom rechtsseitig - beginnende Cuff-Tear Arthropathie rechtsseitig - Status nach Schulterarthroskopie rechts am 25. April 2018 - Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Oktober 2019 bei Re-Ruptur Supra-/ Infraspinatussehne rechts mit störenden Schrauben bei MRI Schul ter rechts nativ am 5. Oktober 2020: Re-Rup tur der Supra-/ Infraspinatus seh ne bei Status nach Rekonstruktion. Atrophie und Verfettung des M . supra- sowie infraspinatus. Os acromiale mit degenerativen
Veränderun gen . SLAP-Läsion. AC-Gelenkarthrose. Os acromiale mit weiterhin abgrenzbarer Synchondrosis bei anamnestisch Status nach Refixation - MRI HWS vom 5. Oktober 2020: Spinalkanalstenose C5/C6 bei Diskusher nie. Neuroforaminale Stenose rechts C5/C6. Leichte neuroforaminale Enge beidseits C3/C4, C4/C5, links C5/C6, sowie beidseits C6/C7 - Lisfranc Gelenksarthrosen beidseits - Status nach Revel -Osteotomie am Metatarsale -I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016 - Osteopenie - DXA vom Dezember 2020: T-Score LWS -
1.7, linke Hüfte -
0.7, Neck -1.3 - a namnestisch nephrotisches Syndrom
Dr. I.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin ges tützt auf die Untersu chungen und die jeweiligen Befundlagen vo m Dezember 2018/Januar 2019 res pektive ab September 2020
und den operativen Eingriff vo m Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit anhaltend voll arbeitsunfähig sei. Bezüglich einer angepass ten Tätigkeit bestünden seit mindestens 2019 wesentliche Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten (maximal bis 5 kg), bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (rechtsseitig nie) sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schul tergelenk mit dem rechten Arm. Er sei pessimistisch, ob in Frage kommende Arbeiten in vollem Leistungs- respektive Zeitumfang ausgeübt werden könnten (wahrscheinlich maximal 75 %). Seit einigen Monaten bestünden zudem zusätz liche Einschränkungen bezüglich der linken Schulter, insbesondere bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (S. 3). 4. 6
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte am 12. Ja nuar 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/1-3 S. 2): - chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsy nd rom rechtsseitig mit/bei: - Cuff - Tear -Arthropathie rechts, Status nach mehrfachen operativen Inter ventionen - Lisfranc -Gelenksarthrosen beidseitig mit Status nach Metatarsale -I-Osteoto mie rechts am 31. Juli (richtig März) 2016, links am 4. Februar 2016 - Status nach Mittelfussinfiltrationen postoperativ bei refraktärer Schmerz problematik - Rotatorenmanschettenläsion links - chronische Niereninsuffizienz bei G lomerulos klerose - arterielle Hypertonie - Osteop e nie - Status nach throm b oembolischer Erkrankung, Erstdiagnose am 24. Mai 2020 mit subsegmentalen L un genembolien beidseitig - Status nach Katarakt- Op erationen beidseitig bei cortis oninduziertem Katarakt 11/2019
Die Hausärztin führte aus, die Prognose für die Reintegration in den Arbeitsmarkt sei als schlecht zu beurteilen, da ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in Anbetracht des gesundheitlichen Verlaufs in der zuletzt ausgeübten T ätigkeit nicht möglich sei . Die Beschwerdeführerin sei seit April 2018 zu 100 % arbeits unfähig und übe deshalb gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit aus (S. 2).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst stelle körperlich strenge Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Aufgrund der invalidisierenden Schmerzproblematik sowie de r
Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern sowie der cervikospondylogenen und cervikoradikulären Schmerzprob lematik bestünden massive Funktionseinschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben, wobei das Heben
/Tragen von Gewichten maximal limitiert sei und Arbeiten über Kopfhöhe und in der Horizontale n nicht möglich seien. Schreibtischarbeiten seien schmerz bedingt ebenfalls nur in eingeschränktem Mass möglich aufgrund der raschen Ermüd barkeit der Schultergürtel- und Armmuskulatur und der ausstrahlenden Schmer zen . Arbeiten, welche Rotationen im Schultergelenk bedingten, seien nicht möglich. Aufgrund der bestehenden Fussschmerzproblematik seien zude m auch länger stehende/gehende, wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr möglich (S. 2).
Weder die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst noch die Tätigkeit als Verkäu ferin sei zumutbar. Gleiches gelte auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch bereits bei leichten Haushaltsarbeiten einge schränkt und unterstützungsbedürftig. Auch sei das Anziehen v on diversen Klei dungsstücken aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Schul terbereich eingeschränkt und müsse mit der Hilfestellung des Ehegatten erfolgen (S. 3). 4. 7
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wiederholte in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Urk. 6/47/ 4 -6) im Wesentlichen die in den Berichten der behandelnden Fachärzte aufgeführten Diagnosen (Urk. 6/47/5).
Er hielt fe s t, dass
gemäss den vorliegenden Arztberichten die somatischen Gesundheitsschäden inklusive der sich daraus ableitende n Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit
ausgewiesen seien. Diese Gesundheitsschäden sei en offenbar seit längerem stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfä higkeit seien die aktenkundigen Angaben weitgehen d plausibel, zumindest die sich auf die bisherige Tätigkeit (Reinigungsdienst) beziehende Einschätzung einer seit April 2018 dur ch gehend und medizint heoretisch dauerhaft bestehende n
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Zusammenhang mit einer behinderungsange passte n Tätigkeit
lägen die Angabe n von Dr. I.___ betreffend eine maximale Arbeitsfähigkeit von 75 % (Präsenz sechs Stunden pro Tag mit zusätzlicher qua litativer Einschränkung) sowie jene der Hausärztin, wonach keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, vor . Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei die Angabe von Dr. I.___ ohne Weiteres nachvollziehbar, nicht hingegen jene der Hausärztin, welche die Definition einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu kennen scheine, da dabei ja alle qualitativen Einschränkungen bereits berück sichtigt seien (Urk. 6/47/5).
Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller aktuell vorliegenden Arztbe richte und der darin beschriebenen Befunde sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine optimal angepasste Tätigkeit nur noch mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden könne, resultierend aus einer maximal sechs stündigen Präsenz bei zusätzlich deutlicher Leistungsminderung von zirka 30 bis 40 % retrospektiv bestehend seit zumindest Februar 2020 (drei Monate nach der letzten Schulteroperation am 30. Oktober 2019). Dabei sei von folgendem Belas tungsprofil auszugehen: Körperlich sehr leichte und leichte Arbeiten ohne Heben/Tragen von maximal 5 kg oberhalb der Brust- bis maximal Schulterhöhe respektive maximal 2 kg bei Arbeiten über Kopf - dabei niemals Arbeite n mit dem rechten Arm über Kopf - ohne wiederholte Rotationsbewegungen der Schul tergelenke bei seitlich angehobenem Arm. Kein häufiges Gehen auf unebenem Boden und keine Arbeiten auf Leitern/Gerüsten (Urk. 6/47/5). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Reine Aktengutachten sind beweiskräf tig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5.2
Die RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Urk. 6/47 / 4-6) wurde in Kennt nis der in den Akten liegenden medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere der Fachärzte der Schulter-Ellbogenchirurgie und der Neurologie der Klinik F.___ sowie des Rheumatologen Dr. I.___
der Klinik L.___
verfasst. Die vom RAD-Arzt gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfolgerun g en zur Arbeit sfähigkeit in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik F.___ und der Klinik L.___ sowie der Hausärztin (vgl. E. 4.2 f f.) .
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ging der RAD-Arzt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 8. Januar 2021 (vgl. E. 4.5)
zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer tieferen als der darin postulierte n Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % aus und stellte auf eine solche von maximal 50 % ab (E. 4.7, vgl. auch Urk. 2 S. 2) . 5. 3
Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
trifft es nicht zu, dass die behandelnden Ärzte allesamt davon ausgehen, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) . Vielmehr attestierte der behandelnde rheumatologische Facharzt Dr. I.___ am 8. Januar 2021 in einer angepassten Tätigkeit – und somit auf dem ersten Arbeitsmarkt – eine Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % (vgl. E. 4.5) . Einzig die Hausärztin der Beschwerdeführerin ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit aus, wobei die Ärztin nicht näher begründete, weshalb auch die Ausübung einer solchen angepassten Tätigkeit gänzlich
un zumutbar sein soll.
Dass die Beschwerdeführerin (gemäss ihren Angaben) auch bei leichten Haushalt arbeiten auf Hilfe angewiesen sei, stellt dabei keine Begründung einer objektiv vorliegenden Einschränkung dar (Urk. 6/36/1-3 S. 3 Ziff. 4.5) . Betreffend Funk tionseinschränkungen hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr ausführen, wobei das Heben und Tragen von Gewich ten, Arbeiten über Kopfhöhe/ in der Horizontalen, Arbeiten mit Rotationsbewegungen im Schultergelenk und längere stehende/gehende wechsel belastende Tätigkeiten
unmöglich respektive Schreibtischarbeiten nur i n einge schränkte m Mass möglich seien (S. 2 Ziff. 3.4) . Aufgrund dieses Belastungsprofil s
folgt nicht ohne Weiteres die Unzumutbarkeit jeglicher angepasste r Tätigkeit;
vielmehr erscheint auch gestützt darauf
die Verrichtung von körperlich sehr leichten bis leichten Arbeiten als zumindest teilweise zumutbar .
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausä rzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 4
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend de n beweiswertigen medizinischen Unterlagen zu 5 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Akten lage sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an ti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4 . b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 6.
6.1
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. April 2021 (Urk. 6/45) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Z.___ AG als Unterhaltsreinigerin gearbeitet und zusätzlich auch noch in privaten Haushalten geputzt habe (S. 3). Bei guter Gesundheit hä tte sie an allen Arbeitss tellen weitergearbeitet, da es kei nen Grund zur Reduktion des Arbeitspensums gegeben hätte, weil die Kinder erwach s en seien. Bis zu deren Geburt habe sie in einem Altersheim ein 100%iges Pensum in der Reinigung geleistet. Ihr Ziel sei es gewesen, noch mehr Reini gung sstellen anzunehmen, also höher prozentig erwerbstätig zu werden (S. 4 Ziff. 3.4) . Die Abklärungsperson erachtete diese Angaben als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin in d en letzten Jahren immer mehrere Reinigungsstellen innegehabt habe. Für die Festlegung der Qualifikation werde deshalb darauf abgestellt, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin monatlich effektiv geleistet ha be, wobei die Stundenzahlen in den privaten Haushalten vom Ehepaar ange geben worden und gestützt auf die IK-Einträge nachvollziehbar seien. Entspre chend ging die Abklärungsperson von einem monatlichen Arbeitspensum von 51 % aus (Z.___ : 28 %, vier private Haushalte: 23 %; S. 4 Ziff. 3.5.1). 6.2
Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Ernährung» mit 43 %, wo bei hierfür eine Ein schränkung von 25.8 % angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulterproblematik nur noch in der Lage, sehr einfache Gerichte zuzuberei ten, könne nicht mehr mit Pfannen/Geschirr hantieren und eine Mithilfe sei bei den oberflächlichen sowie grün dlichen Reinigungsarbeiten nicht mehr möglich. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeiten in Etappen zumutbar sei, der Ehemann
– welcher nicht erwerbstätig sei (S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6) - beim Hantieren mit Pfannen und schwerem Geschirr unterstützen könne und die übrigen im Haushalt wohnenden Erwachsenen - Sohn und dessen Ehefrau, welche ebenfalls nicht erwerbstätig sei - die entsprechenden Reinigungs arbeiten übernähmen (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Der Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» wurde mit 30 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 30.5 %. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten ihr eigenes Zimmer und Badezimmer und seien für die entsprechende Reinigung selbst verantwortlich. Das Eh epaar bewohne ein Schlafzimmer und habe ein eigenes Badezimmer zu reinigen und sei für die Pflege der gemeinsamen Räume mitverantwortlich. Die Schwiegertochter übernehme die Bodenpflege und die Bäderreinigung gründlich, wobei die Beschwerdeführerin beim Abstauben und Aufräumen mithelfe. Der Bettenfrisch bezug und die Fensterpflege würden stellvertretend von den Familienangehörigen übernommen. Auch hier hielt die Abklärungsperson fest, dass aufgrund der Umstände, dass vier Erwachsen e in einem Haushalt wohnten, die gemeinschaft lichen Räume gemeinsam nutz t en und der Ehemann und die Schwiegertochter den ganzen Tag zu Hause seien, eine hohe Mitwirkungspflicht angerechnet wer den könne (S. 6 Ziff. 6.2).
Für den mit 7 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurde keinerlei Einschränkung eingesetzt. Die Einkäufe würden jeweils alle gemeinsam übernehmen. Das Tragen von Taschen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, sie begleite jedoch die Familie zu den Einkäufen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass es dem Ehemann zugemutet werden könne, die Beschwerdeführe rin bei den Einkäufen entsprechend zu entlasten. Zudem sei es problemlos mög lich, sich schwere Einkäufe nach Hause liefern zu lassen (S. 7 Ziff. 6.3).
Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 35.3 % angerechnet wurde . Der Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich keine Mithilfe mehr möglich, wobei die Schwiegertochter sämtli che diesbezügliche Arbeiten stellvertretend übernehme (S. 7 f. Ziff. 6.4) .
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.40 % (S. 8 Ziff. 6.6). 7. 7.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 7. 2
Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 6)
– welches aufgrund der damaligen Covid -Situation telefo nisch durchgeführt wurde (Urk. 6/45 S. 2 Ziff. 1) - fand am 7. April 2021 mit der Besc hwerdeführerin und ihrem Ehegatten statt. Die Angaben der Beschwerdefüh rerin wurden ausreichend ber ücksichtigt und der Bericht (Urk. 6/45) erscheint objektiv und ausgewogen, ist sorgfältig verfasst, plausibel begründet und bezüg lich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Der Abklärungsbe richt vom 7. April 2021 ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 7.1.2) und es kann grundsätzlich auf ihn abgestellt werden.
Die von der Beschwerdegegnerin statuierte Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall mutmasslich zu 51 % Erwerbstätige wurde von letztere r nicht bestritten.
Die entsprechende Einschätzung der Abklärungsperson ist gut nachvollziehbar, stimmt sie doch mit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst gemachten Angaben überein, dass sie bei guter Gesundheit bei allen Arbeitsstellen wie bisher weitergearbeitet hätte (Urk. 6/45 S. 4 Ziff. 3.4). Die im Abklärungsbericht erwähnten effektiv geleisteten S tunden anzahlen
beruh en auf den von der Beschwerdeführerin getätigten
Angaben (S. 4 Ziff. E. 3.5.1)
und sind auch im Hinblick auf die entsprechenden Einträge im IK-Auszug vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/43) plausibel, in welchem
betreffend die letzten Jahre insbesondere mehrheitlich dieselben A rbeitgeber aufgeführt wurden .
Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 7. Juli 2016 (Urk. 6/9 /1-7) betrug die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsscha dens sodann
12.25 Stunden pro Woche (S. 2 Ziff. 2.3). 7. 3
Der behandelnde Facharzt Dr. I.___ führte aus, dass bezüglich der rechten Schulter Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten, bei Arbeiten auf/ über Kopf/Kopfhöhe sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schultergelenk mit dem rechten Arm und hinsichtlich der linken Schulter Ein schränkungen bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe bestünden (vgl. E. 4.5). Dieser fachärztlichen Einschätzung von Dr. I.___ trug die Abklärungsperson in nach vollziehbarer Weise Rechnung als sie im Haushaltbereich von einer Einschrän kung von insgesamt 27.40 % ausging (Urk. 6/45 S. 8 Ziff. 6.6).
Auch der Schadenminderungspflicht, der bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten erhebliche Relevanz zukommt, trug die Abklä rungsperson angemessen Rechnung.
D ie im Haushalt tätigen Versicherten haben nämlich Verh altensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die von der Abklärungsperson entsprechend im Bereich «Ernährung» statuierte Ein schränkung von 25.8 % (vgl. E. 6 .2) ist schlüssig, da die Beschwerdeführerin einfache Gerichte selbst zubereiten kann. Beim Kochen sowie bei den damit anfallenden Reinigungsarbeiten kann vom Ehemann und der Schwiegertochter – welche nicht erwerbstätig sind – sowie dem Sohn entsprechende Unterstützung geleistet werden.
Auch die im Bereich «Wohnungs
- und Haus pflege» statuierte Einschränkung von 30.5 % erweist sich als plausibel. Die Beschwerdeführerin kann beim Abstauben und Au fräumen der Wohnung mithelfen; d ie Bodenpflege, Bäderreinigung und den Bettenfrischbezug übernehmen die Schwiegertochter respektive die anderen Familienmitglieder.
Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen von schweren E inkaufsta schen an ihre G renzen st össt, weshalb sie
von der Familie zu den Einkä ufen begleitet wird. Die entspre chende Entlastung der Beschwerdeführerin beim Tragen ist dem Ehemann zumut bar.
Zudem könnten grössere Einkäufe online getätigt und nach Hause geliefert werden. Dass damit im mit 7 % gewichteten Bereich keine Einschränkung ange nommen wurde, ist ohne Weiteres einleuchtend.
Betreffend die Einschränkung von 35.3 % im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Arbeiten allesamt von der Schwiegertochter übernommen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte Einschrän kung von 27.4 % als nachvollziehbar .
Im Übrigen beliess es die Beschwerdefüh rerin in der Beschwerdeschrift beim paus chalen Hinweis, sie könne den Umfang der Einschränkung im Haushalt von 27.4 % nicht überprüfen, da der entspre chende Rapport nicht in den Akten gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), und äusserte sich auch nach Eingang der Beschwerdeantwort
inklusive vollständiger Akten der Beschwerdegegnerin nicht (näher) zum Ausmass der Einschränkung. 7. 4
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % Erwerbstätige und als zu 49 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27.4 % vorliegt. 8.
8.1
8.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens
- des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 1.5) - entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 8 . 1 .2
Die Beschwerdegegnerin ging für das relevante Jahr 2021 von einem Validenlohn von Fr. 53'863.40 (100 %) respektive Fr. 27'470. 35 (51 %) aus, wobei sie sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) he rausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T 17 (m onatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht), Total Frauen, Ziff. 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, abstützte (Urk. 6/46) . Dieser Vorgehensweise ist nicht zu folgen, da bei der Ermittlung des Valideneinkommen s in erster Linie auf den zuletzt erzielten Ver dienst abzustellen ist. 8.1.3
Angesichts der Schwankungen in den Einkommen, welche die Beschwerdeführe rin vor Eintritt des Gesun d heitsschadens erzielt hat, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der Jahre mit voller Leistungsfähigkeit abzustellen, konkret auf die Jahre 2013 bis 2015 sowie das Jahr 2017. Im Jahr 2016 fiel die Beschwerdefüh rerin wegen einer Fussoperation teilweise aus, in den Jahren 2018 und 2019 wegen Schulteroperationen. Die Einträge im individuellen Konto weisen erzielte Löhne aus von Fr. 26'185.-- (2013), Fr. 29’328 .-- (2014), Fr. 35'590.-- (2015) und Fr. 29'817.-- (2017). Damit resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 30’230 .--. Eine Hochrechnung dieses Einkommens auf 100
% zur Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist bei gegebener Aktenlage indes nicht möglich, da der exakte Beschäftigungsgrad in den einzelnen Jahren nicht fest steht. Angesichts der abweichenden Löhne in den einzelnen Jahren ergibt sich zwanglos, dass die Pensen jeweils unterschiedlich hoch waren.
Bei dieser Ausgangslage kann das Valideneinkommen nicht schlüssig festgelegt werden. Hierzu sind die Pensen in den einzelnen Jahren 2013 bis 2015 und 2017 zu ermitteln und d ie
verabgabte n Einkommen entsprechend hochzurechnen. Soll ten sich aufgrund der ermittelten Pensen relevante Abweichungen vom veran schlagten Erwe r bsbereich von 51
% ergeben, wäre auf die konkret ermittelten Werte (respektive den Durchschnitt) abzustellen. Denn es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr als Gesunde ausgeübtes Pensum im Wesentlichen bei behalten hätte. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. 2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik. Die Thematik eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn diskutierte sie nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte bis leichte Tätig keiten ausüben und aufgrund der beidseitigen Schulterproblematik ihre Arme nur noch eingeschränkt einsetzen kann, fällt ein Abzug nicht von vornherein ausser Betracht. Hierzu wird sich die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid zu äussern haben.
8.3
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die den in den Jah ren 2013 bis 2015 und 2017 erzielten Löhnen zugrundeliegenden Pensen und in Folge das auf 100 % hochgerechnete Valideneinkommen neu ermittle sowie den Erwerbsanteil allenfalls neu festlege. Sodann hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen und h ernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem S inne gutzu heissen. 9.
9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 9.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Dies e ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1’ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais