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IV.2021.00671

Nach Verfügungserlass ergangene Operations- und Verlaufsberichte lassen Zweifel an Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten interdisziplinären Gutachtens aufkommen. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1990, war seit September 2016 bei der Y.___ Genossenschaft als Verkäuferin im Bereich Food in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 19/7). Am 2 2. November 2019 ist sie bei der Arbeit die Treppe hinunter gestürzt und hat sich dabei Verletzungen a n Kopf, Bein, Rücken und Schulter zugezogen (vgl. Unfallmeldung UVG vom 2 5. November 2019, Urk. 19/13/4) .

Am 1 6. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom

22. No vember 2019

zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 19/2 ).

Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog wiederholt die Akten der Unfall- (Urk. 19/13) und Krankentaggeld versiche rung ( Urk. 19/24, Urk. 19/29, Urk. 19/50, Urk. 19/52, Urk. 19/56 ) be i, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 19/26 , Urk. 19/32-39 , Urk. 19/57 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ( IK-Auszug, Urk. 19/6) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. A rbeitgeber frage bogen vom 6. März 2020 , Urk. 19/7 ).

Gestützt auf das durch die Kranken taggeldversicherung veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 1 5. März 2021 und a usgehend von einem Invaliditäts grad von 18 % (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 19/71) stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 2 8. Juni 2021 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 19/73). Dagegen erhob die Versicherte mit Schr eiben vom 3 0. August 2021 (Urk. 19/83) und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 19/79-82 ) Einwand. Mit Verfügung vom 6. Ok tober 2021 ver neinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Invali den rente ( Urk. 19/88 = Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe n vom 8. November und 3. Dezember 2021 ( Urk. 6)

sowie ergänzend am 2 0. und 2 7. Januar 2022 ( Urk. 11, Urk. 16) und unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/3-7, Urk. 7/1-2, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 17/1-2) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. November 202 0 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2022 (Urk. 18) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel zu 80 % zumutbar sei. Der Einkomme nsver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 18 % , weshalb

kein Anspruch auf eine Renten leistung be stehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

8. No vember 2021 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten der Z.___ GmbH könne nicht abgestellt werden. Indem die Gutachter eine somatische Ursache für die im Anschluss an die Rückenoperation vom 7. Mai 2020 aufge tre tenen Beschwerden verneint hätten, seien sie von einem offensichtlich un richti gen Sachverhalt ausgegangen. Sie sei seit dem 2 2. Novem ber 2019 durch gehend zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihr ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. 3. 3.1

Nach einem Treppensturz am 2 2. November 2019 und bei persistierenden Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Schulter rechts wurde die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2019 im Spital A.___ vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Be funde ein lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5, eine beidseitige erhebliche neuroforaminale Stenose sowie eine deutliche segmentale Instabilität L5/S1 diagnostiziert wurden (vgl. Arzt be richt vom 13. Dezember 2019, Urk. 19/13/10). Nach ausgeschöpften konser va ti ven Therapiemassnahmen wurde am 7. Mai 2020 in der Universitätsklinik B.___

eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 7. Mai 2020, Urk. 19/32). Der post operative Verlauf habe sich , so die behan delnde n Ärzte , komplikationslos gestaltet mit rascher Besserung der präoperativen Symp tomatik. Betreffend die post operativ persistierenden Fuss- und Zehenheber schwäche link s M4 ohne sensible Ausfälle äusserten die behandelnden Ärzte, die radio logische Kontrolle nach Belastung zeige keine Dislokation oder Lockerung des Spondylodese materials , sodass die Beschwerde führerin a m 1 3. Mai 2020 in gutem A llgemein zustand und mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen in die häusliche Umgebung habe entlassen werden können (vgl. Aus tritts bericht vom 14. Mai 2020, Urk. 19/39). Im Rahmen postoperativer Verlaufsk ontrollen habe die Be schwerde führerin von Schmerz freiheit be züg lich der präoperativen Lumbalgien berichtet. Neu aufgetreten seien hin gegen Lumboischialgien links betont mit Hypästhesie des gesamten Beines . Radiologisch zeige sich eine regel rechte post operative Bildgebung mit korrekter Schrauben lage. Die behandelnden Ärzte in ter pretierten die Schmerzen als durch das post operative Ödem bedingt. Auf grund der unklaren Hypästhesie empfahlen sie eine neurophysiologische Un tersuchung der Sensorik der linken unteren Extremität ( vgl. A rztbericht vom 15. Juni 2020, Urk. 1 9/26/8; vgl. auch Arztbericht e vom 26. Mai 2020 [U rk. 19/2 6/14] und 3. Juni 2020 [ Urk. 19/26/12]) . 3.2

Aufgrund unklarer Zehenheber-, Fussheber- und Fussbeugerschwäche des linken Fusses bei Status nach Spondylodese L5/S1 linksseitig und in der Bildgebung noch dar gestellter foraminaler Enge L5 linksseitig bei jedoch regelrechten Verhält nissen für die S1 Wurzel beidseits und nicht vorhandener Spinalkanalstenose wurde die Beschwerdeführerin in der Universitäts klinik B.___

neuro physio lo gisch u ntersuch t . Die neurologischen Fachärzte konstatierten in ihrem Arzt be richt vom 8. Sep tember 2020 ( Urk. 19/26/23 ff.), anhand der durchge führten Untersuchung zeige sich kein Hinweis auf eine zentrale spinale Impuls leitstörung bei regelrechter zentralmotorischer Laufzeit und normwertigen SEP s . Die neuro physiologischen Befunde (amplituden geminderte Neurographie des Ner vus

pero neus linksseitig mit ebenfalls reduziertem sensiblem Nervenaktions potential und Denervierungszeichen im Musculus

tibialis

anterior ) würden formal zu einer Vor schädigung des Nervus

peroneus linksseitig passen. Für den Nervus

tibialis oder die Fussbeuger links würden sich jedoch in keiner der Messungen , in klusive Elek tro myographie , der Hinweis auf eine vorliegende axonale Schädi gung oder re le vante Radikulopathie im Segment S1 ergeben. Die gezeigte Schwäche sei neuro logisch nicht nachzuvollziehen. Die Fachärzte äusserten den Verdacht auf eine weiterhin bestehende Radikulopathie im Segment L4/L5 linksseitig. Zudem be stehe eine Claudicatio Symptomatik mit Einschränkung der Gehstrecke (vgl. auch Arzt bericht vom 1 1. August 2020, Urk. 19/26/28) . 3.3

Anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle im September 2020 berichtete die Beschwerde führerin über weiterhin stärkste Schmerzen im tiefen LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das L5/S1-Dermaton links sowie eine Claudicatio

spinalis -Symptomatik mi t Geh strecke bis auf 200 Meter . Bildgebend zeige sich keine morpho logische Kom pression des Nervs . Laut behandelnder Ärzte würde eine chirur gische Inter vention entsprechend keine Ver besserung bringen. Aufgrund

der zu nehmende n Harn in kon ti nenz empfahlen sie eine neuro logische Abklärung (vgl. Arztberichte vom 1 6. und 29. Sep tember 2020, Urk. 19/26/2 ff.), welche am 13. Ok tober 2020 erfolgte ( Urk. 19/26/20). Die

neurologischen Fachärzte ver nein ten elektro myo graphische Hinweise auf eine floride

Radikulopathie . Viel mehr zeigten sich regel rechte Platzverhältni sse im Bereich der unteren LWS . 3.4

Am 9. November 2020 begab sich die Beschwerdeführerin erneut in die Univer si täts klinik B.___ , wo sie über

die persistierende

Fussheberparese links und diffuse Hyposensibilität des gan zen linken Beines sowie die vorhandene Blasen störung berichtet habe. Die Ärzte konstatierten, n europhysiologisch wie auch radiologisch könne keine neurokompressive oder neurophysiologische Nerven leitungs störung diagnostiziert werden. Es zeige sich eine durchgängige Nerven leitung ohne mor pho logische Neurokompression. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu optimieren. Es bestehe am ehesten eine funk tionelle Fuss heber parese mit psycho somatischer Komponente (vgl. Arzt bericht vom 1 0. No vember 2020, Urk. 19/37). 3.5

Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum für Chirurgie der Wirbelsäule und Skoliose vorstellig. Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, äusserte in seinem Arztbericht vom 2 7. November 2020 (Urk. 19/57/4) , es handle sich um eine Pseudarthrose L5/S1, da die Spondylodese nicht durchgebaut sei. Dies könne die Rückenschmerzen erklären. Hierfür müsse die Spondylodese revidiert werden. Die Spondylolisthesis sei zudem nicht ausreichend reponiert worden, was für den interkorporellen

Durchbau sicherlich ein Hindernis darstelle. Im Rahmen einer Revision müsste versucht werden, L5 besser zu reponieren , f alls notwendig mit Fixat ion bis L 4. Nach der Pseudarthro serevision sei eine Linderung der Rücken schmerzen zu erwarten. Die Neurologie am linken Bein werde sich vermutlich aber auch nach einer Revisionsoperation nicht bessern (vgl. auch Arztbericht vom 27. Januar 2021, Urk. 19/52/45). Betreffend die genaue Ätiologie der Fussheber- und Fusssenkerparese überwies Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in die Neuro logie . In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ stellte fest, die Be schwerdeführerin zeige eine schmerzlimitierte schwere Bewegungsein schrän kung der Funktionen des linken Beines. Objektivierbar seien floride

Denervie rungs zeichen in der L5- und etwas weniger in der S1-versorgten Muskulatur links, gut vereinbar mit einer entsprechenden Schädigung der Nervenwurzeln L5 und S1 links. Letztendlich könne keine sichere Kontinuität der Nervenwurzel L5 elektro myograph isch nachgewiesen werden. Sie gehe davon aus, dass die Einschrän kun gen mindestens teilweise auch schmerzlimitiert seien. Sie empfehle eine erneute Operation mit Darstellung der neurogenen Strukturen (vgl. Arzt bericht vom 3. De zember 2020, Urk. 19/57). 3.6

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 15. März 2021 ( Urk. 19/52/3-42) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 19/52/38): - Chronisches, bewegungs- und belastungsverstärktes lumboischialgi for mes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Sensomotorisches, objektiv wahrscheinlich nur leicht ausgeprägtes radikuläres Ausfallsyndrom L5 und S1 links - Aktenkundig dokumentierte neurogene Blasenfunktionsstörung, am ehesten im Rahmen einer Schädigung der Cauda

equina bzw. wirbel säulennah im Bereich der isthmischen Spondylolisthesis - Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 am 7. Mai 2020, bislang ohne eindeutig gesicherten ossären

Durchbau - Spondylolisthesis LWK5/SWK1 Grad II nach Meyerding bei bilateraler isthmischer Spondylolyse von LWK5 gegenüber S1 - Chronische Insuffizienz der Rumpf-stabilisierenden Muskulatur - Bei den aktuellen somatischen Untersuchungen deutliche Zeichen einer Symptomausweitung und Selbstlimitation - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23)

Ohne erkennbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0). 3.6.1

Der orthopädische Gutachter äusserte, die Beschwerdeführerin präsentiere bei fokussierter klinischer Prüfung hochgradige Einschränkungen am linken Bein, die sämtliche Gelenke und damit auch die periartikulären Muskeln von der Hüfte bis zu den Zehen umfassen würden. Dabei hätten sich aber erhebliche Inkonsisten zen , vor allem bezogen auf den proximalen Bereich, die sich insbesondere nicht mit einer Pathologie an den Nervenwurzeln L5 und S1 erklären liessen, ergeben. Diesbezüglich sei im Wesentlichen jedoch die Beurteilung des neurologischen Kollegen massgebend. Auch am Rumpf hätten sich widersprüchliche Befunde ergeben, wofür beispielhaft die Diskrepanz zwischen Finger-Boden-Abstand, Lasègue -Test und Langsitz zu erwähnen sei, der fast nur als Symptomausweitung bzw. Selbstlimitation zu interpretieren sei, sich orthopädisch jedenfalls nicht schlüssig erklären lasse. Dazu passe auch, dass sich die Angaben der Beschwer de führerin bezüglich ihrer Einnahme der Schmerzmittel am Untersuchungstag durch die Ergebnisse der durchgeführten Laboruntersuchungen nicht bestätigen liessen. Aus orthopädischer Sicht lasse sich aufgrund des postoperativen Zustands bildes im lumbosakralen Übergangsbereich eine verminderte Belas tungs fähig keit dieser Region postulieren, sodass körperlich anspruchsvolle Aktivitäten nicht mehr ausgeübt werden sollten. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Food-Abteilung einer Y.___ -Filiale könne überwiegend wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, weil die dabei zumindest intermittierend vorkommende körperliche Belastung als zu hoch eingeschätzt werden müsse. Für körperlich leichte Aktivitäten mit zwi schen zeitlichen P ositionswechseln, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde und keine länger dau ernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe aus ortho pä discher Sicht hingegen eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränk te Arbeits fähigkeit ( Urk. 19/52/27 f.). 3.6.2

Der neurologische Gutachter konstatierte, die neurologische Untersuchung der Be schwerdeführerin habe bei ihm den Eindruck einer klaren Aggravation der beklag t en Beschwerden mit gezeigter hochgradiger Parese des linken Beines hin terlassen. Die Exploration sei durch Inkonsistenzen und funktionelle, nicht neuro logisch begründbare Bewegungsstörungen deutlich erschwert gewesen. Im neurologischen Untersuchungsbefund sei , soweit dies im Rahmen von Unter suchun gen, bei denen die Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht erforder lich gewesen sei, eine Reflexabschwächung des Triceps - surae -Reflexes links gegen über rechts fest zu stellen. Dies e

würde zu der wiederholt vermuteten L5/S1-Läsion links passen . Ferner habe die Beschwerdeführerin eine allerdings deutlich funk tionell überlagerte und ausgestaltete Fussheber- und Fusssenkerschwäche links sowie eine Lähmung der Oberschenkel und Hüftgelenk-/Gesässmuskulatur demonstriert. Auffallend sei dabei , dass die Beschwerdeführerin eine Schwäche im ge sam ten linken Bein zeige, welche allerdings nicht durch muskuläre Atrophien, welche bei der gezeigten Schwäche zu erwarten wären, bestätigt werden könne und auch weit über eine denkbare radikuläre Affektion L5/S 1 hinausgehe (U rk. 19/52/30 f.). Angesichts der vorliegenden neurologischen und neurophysi o logischen Vorbe funde, der dokumentierten Neuroradiologie sowie neuro-urolo gischen Situation sei davon aus zu gehen, dass bei der Beschwerde führerin zwar eine neuro radi ku läre Symptomatik vorliege, wobei die Hauptproblematik die Ner ven wurzeln L5 und S1 links betreffe, wenngleich die gezeigten neurologischen Funk tions defizite klar psychogen überlagert und ausgestaltet wirkten. Das de mon strier te Bild der kompletten Fussheber- und Fusssenkerparese links, der Schwäche des gesamten linken Beines sowie die angegebenen Sensibilitäts stö rungen glied förmig im ge samten linken Bein seien nicht durch radikuläre neuro gene Schäden zu erklären. Festzuhalten sei aber, dass unzweifelhaft elektro phy sio logische Auf fällig keiten bestünden , welche eine neurogene Schädi gung nicht nur in der Radix L5 (DD Nervus

peroneus ) dokumentierten, sondern auch die Nervenwurzel S1 links tan gier ten. Ferner zeige sich eine dokumentierte neu ro gene Blasen ent leerungs störung, sodass der Schädigungsort neuroforaminal , in der Cauda

equina bzw. wirbelsäulennah im Bereich der isthmischen S pondy lo listhesis bei Antero lis these L5 gegenüber S1 zu suchen sei. Für eine weiter zentral gelegene Schädi gung er gebe sich kein Anhalt. Die im Rahmen der neurologischen Exploration gezeigte Symptomaggravation verhindere eine klare Aussage da rüber, welcher Aus prä gungs grad organisch begründet sei und welcher Anteil der gezeigten Schwä che funktioneller Natur mit/bei sekundärer Symptomausweitung und Selbst li mi tie rung sei. Aus neuro logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz der dar ge stellten Inkonsistenzen gleichwohl derzeit nicht in der Lage, regel mässig die an ge stammte Tätigkeit auszuüben. Für die angestammte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer optimal adaptierten Tätigkeit, über wie gend sitzend und ohne Notwendigkeit, Treppen zu steigen, bestehe medizi nisch-theo retisch aus neu ro logischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei eine Stei ge rungs fähigkeit vorliege (Urk. 19/52/32 f.) . 3.6.3

Der psychiatrische Gutachter hie lt Auffälligkeiten im affektiven Bereich und im Bereich des Ausdrucks

- und Intera k t ionsverhaltens fest. Vor dem Hintergrund der festgestellten Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen würden sich einerseits deutliche Anhaltspunkte für bewusstseinsnahe, willentlich steuerbare Verhaltens weisen mit Elementen eines sekundären Krankheitsgewinns ohne medizinischen Hintergrund ergeben. Auf der anderen Seite würden aber vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung des maladaptiven Verhaltens im Anschluss an die Spondylodese L5/S1 vom 7. Mai 2020 auch Hinweise auf mögliche «neurotische» Anteile im Sinne mutmasslicher innerseelischer Einflussfaktoren bestehen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts preisgegeben habe und jegliche psychische Belastungen oder Konfliktkonstellationen kategorisch verneint habe. Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin eine «Beschwerde fehl verarbeitung» im Sinne der «Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chi schen Gründen» (ICD-10: F68.0) und eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen festzuhalten, wobei sich die funktionelle Überlagerung einer Funktionsstörung im Grenzbereich zwischen einer krank haf ten Störung und einem zweckgerichteten Verhalten ohne medizinischen Hin ter grund bewege und hauptsächlich auf bewusstseinsnahen finalen Motiven im Rahmen ein e s sekundären Krankheitsgewinns fusse. Daneben dürften aber auch bewusstseinsferne «neurotische» Elemente in das Geschehen mit hineinspielen, welche einen gewissen Krankheitswert hätten. Was die Beurteilung der beruf lichen Leistungsfähigkeit betreffe, so lasse sich auf fachpsychiatrischem Gebiet aufgrund der Anpassungsstörung mit vermehrter gedanklich-emotionaler Inan spruchnahme durch die subjektiv erlittene Kränkung und die damit verbundenen affektiven Qualitäten eine geringfügige Einschränkung der kognitiven Belast bar keit annehmen, welche eine qualitative Leistungsminderung in der Grössen ord nung von 10 % zu begründen vermöge. Aus der Diagnose F68.0 lasse sich hingegen keine relevante funktionelle Einschränkung ableiten, die eine Leis tungs minderung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin oder einer ver gleichbaren Verweistätigk ei t begründen würde. Auf therapeutischer Ebene sei ein stufenweiser beruflicher Wiedereinstieg in einer angepassten Tätigkeit, be gleitet durch ein psychologisches Coac hing , zu empfehlen (Urk. 19/52/37).

3.6.4

Zusammenfassend bestehe aus interdisziplinärer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Positionswechsel und ohne Notwendigkeit, Treppen zu besteigen, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen, eine medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit in der Grössenordnung von 80 % bei zeitlicher Präsenzzeit von 100 % mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Dieses Belastungsprofil könne an den meisten Arbeitsorten im administrativen Bereich eingehalten werden, doch gebe es fast sicher auch andere Berufszweige, wo sich geeignete Tätigkeiten finden lassen würden. Falls es der Beschwerdeführerin gelinge, die schmerzassoziierte Schon haltung und Minderinnervation des linken Beines zu überwinden, wäre eine Steige rungsfähigkeit vorhanden. Die erlittene Kränkung und das finanzielle Entschä di gungsmoment würden einer Distanzierung von dem stark defizit orientierten «Verharren» in der Krankenrolle jedoch im Wege stehen und damit die Arbeits fähigkeit beeinträchtigen (Urk. 19/52/41). 3.7

Prof. Dr. med. E.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 3 1. Mai 2021, in einem a m 2 5. Mai 2021 angefertigten CT werde eine Pseudarthrose L5/S1 dokumentiert. Die Cage sei insbesondere nach kaudal nicht in die Deckplatte S1 eingewachsen. Zwischenzeitlich mache sich auch noch eine leichte Schrauben lockerung auf Höhe S1 bemerkbar. Prof. Dr. E.___ wies auf die Möglichkeit einer Revisionsoperation hin, wobei die Prognose gleichwohl unsicher bleibe. Unter Umständen komme es zu einer Verbesserung des Schmerzbildes, eine wesent liche Erholung der neuralen Funktion sei ein Jahr nach Initialoperation jedoch weniger zu erwarten ( Urk. 19/79). 3.8

Am 1 4. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vorstellig ( Urk. 19/80) . Dieser hielt diffuse Einschränkungen, welche betont an der Fussfunktion links in allen Achsen vorhanden sei en , fest. Ein typisches Duchenne -Hinken zeige sich jedoch nicht. Bezüglich koopera tionsun ab hängigen Befunden finde er in Diskrepanz zur Kraft keine eindrück lichen Atro phien am Unter schenkel oder an der Fussmuskulatur. Neurographisch zeigten sich im Nervus

peronaeus links leichtgradige Auffälligkeiten, welche mit einer Radi kulo pathie L5 links vereinbar seien. Im Myotom L4, L5 und S1 links würden sich jedoch keine pathologische Spontanaktivität wie im Vorbefund bei Dr. D.___ zeigen.

Dr. D.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 19/81), die Situation habe sich seit der Untersuchung im November 202 0 nicht wesentlich verändert. Weiterhin würden Lumboischialgien links bestehen. Elektromyogra phisch seien die bekannten radikulären Schädigungszeichen L5 links leicht regredient . Das Ausmass der elektromyographischen Veränderungen erkläre nicht, weshalb die Beschwerdeführerin die Fussdorsalflexion willkürlich nicht innerviere. Zu erwarte n wäre allenfalls eine leichte L5-Parese. Die Be schwer de führerin bewege jedoch auch die Hüftflexion und Knieextension kaum. Dies sei durch eine L5-Nervenwurzelschädigung nicht zu erklären. Nach mehr facher Auf for de rung habe sie letztendlich das linke Bein etwas gehoben. Di e mo torisch evozierten Potenziale würden eine normale Ableitung zu m

Musculus

tibialis

anterior beidseits mit leichter Amplitudenminderung links zeigen. Radikuläre Schädigungszeichen fänden sich nicht. Dr. D.___ erachtete eine Symptom ausweitung als wahr scheinlich. 3.9

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Ope ra tions bericht vom 1 1. Oktober 2021 zu den Akten ( Urk. 3/4). A m 7. Oktober 2021 wurde durch Prof. Dr. E.___ eine Revisionsoperation mit Re-Stabilisation L5/S1 dorsal ( Expedium -Implantat), eine Re-Dekompression L5/S1 links mit Neurolyse L5 links sowie eine dorsale bzw. dorso -laterale Spondy lo dese L5/S1 mit lokal anfallendem Knochen sowie Becken kamm spongiosa durchgeführt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Opiate hätten im Verlauf reduziert und bei Austritt gestoppt werden können. Mittels physiotherapeutischer Hilfe habe die Beschwerdeführerin rasch mobilisiert werden können. Die zuvor bestehende Funktionseinschränkung habe sich post operativ deutlich gebessert, sodass die Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2021 in gutem Allgemeinzustand in sehr deutlich gebessertem Schmerz- und Funk tionszustand bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2021, Urk. 19/100). Prof. Dr. E.___

beschrieb sechs Wochen nach dem Revisions eingriff eine klare Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin gegenüber der präoperativen Situation. Insbesondere die Schmerzhaftigkeit und die Funk tion des linken Beines hätten sich praktisch wieder normalisiert. Die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend wiederhergestellt und abstrahlende Schmerzen in das linke Bein habe die Beschwerdeführerin nicht mehr angegeben. Intermittierend verspüre sie zwar noch leichte Kribbelparästhesien und teilweise Krampferscheinungen im Fusssohlen bereich . Prof. Dr. E.___ verordnete Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 23. No vember 2021, U rk. 7/1). Drei Monate postoperativ habe die Beschwerde führerin berichtet, im Alltag gut zurechtzukommen. Das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sei noch mühsam und auch Rotationsbewegungen würden noch lokale Beschwerden verur sachen. Sie nehme regelmässig Dafalgan und Novalgin ein. Im Vergleich zur prä operativen Situation habe sich die Sympto matik jedoch massiv verbessert. Prof. Dr. E.___ konstatierte in seinem Arzt bericht vom 7. Januar 2022 (U rk. 12), die Beschwerdeführerin zeige ein normales Gangbild ohne Hinken und benötige keine Gehhilfe mehr. Aus dem Sitzen könne sie zügig aufstehen. Die weitere Regeneration werde sicherlich noch Zeit in Anspruch nehmen und es bestehe auch die Möglichkeit, dass insbesondere lokal lumbal noch gewisse Restbe schwerden bestehen bleiben könnten. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2022 (vgl. ärzt liche Zeugnis se, U rk. 7/2 und Urk. 14 ). 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Anhand der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medi zi nischen Aktenlage steht f est und ist unbestritten , dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Food-Abteilung einer Y.___ -Filiale nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.6.1, E. 3.6.2 ). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 1 5. März 2021 (Urk. 19/52/3-42), worin der Beschwer de führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zugemutet wird. Einschränkend sei der leicht erhöhte Pausenbedarf (E. 3.6.4). 4.4 4. 4 .1

In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1 5. März 2021 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten nicht von der Beschwer de gegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Kran ken taggeld versicherung der Beschwerde führerin eingeholt wurde. 4. 4 .2

Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende, inhaltsbezogene, verant wortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Be weis mittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bin dung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). 4.4 .3

Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentag geld versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Be weis wert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellun gen zu (Urteile des Bun des gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. No vember 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis ver siche rungs interner ärztlicher Ab klärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abge stellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen resp. es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4. 5 In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 15. März 2021 (E. 3.6) gilt es zu beachten, dass sich die Beurteilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter ande rem auf die objektiven Befunde im Rahmen der klinisch-medizinischen Unter suchungen stützte (vgl. Urk. 19/52/19 ff.). Die Gutachter setzte n sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sich tig te n insbesondere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Be schwer de führerin aus subjektiver Sicht (vgl. Urk. 19/52/14 f.) .

Die Gutachter hielten er hebliche Inkonsistenzen fest und beurteilten die Funktions einschränkungen im linken Bein insbesondere als Symptomausweitung bzw. Selbstlimitierung. Der neu ro logische Gutachter sprach von klarer Aggravation (E. 3.6.2), der psychia t rische Gutachter diagnos tizierte eine Beschwerdefehl verarbeitung im Sinne der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (E. 3.6.3). Ebenso verwiesen die Ärzte der Uni ver sitätsklinik B.___

auf eine psychosomatische Kompo nen te (E. 3.4). Prof. Dr. C.___ erklärte die persistie renden Schmerzen mit einer Pseud arthrose und empfahl eine Revisionsoperation, wobei auch er k eine Bes se rung der Neuro logie am linken Bein versprach (E. 3.5). Ebenso äusserte Prof. Dr. E.___ eine unsichere Prognose in Bezug auf eine Erholung der neuro nalen Funktionen am linken Bein und wies auf Diskrepanzen hin (E. 3.7). Dr. D.___ erachtete eine Symptomausweitung als wahr scheinlich (E. 3.8), objektivierte aber floride

Dener vie rungszeichen und empfahl ebenfalls eine erneute Operation mit Darstellung der neurogenen Strukturen (E. 3.5). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Revi sions operation brachte

letztlich eine Verbes serung der Schmerzsituation so wie der Funktionsfähigkeit des linken Beines (vgl. E. 3.9) . Angesichts der nach folgenden Berichte von Prof. Dr. E.___ (E. 3. 9 ) muss davon ausgegangen werden, dass die funktionellen Einschränkungen zumindest schmerzbedingt, wenn nicht gar neurologisch erklärt werden konnten. Dies wurde auch seitens beratende r Arzt der Kranken taggeldversicherung in Betracht gezogen (vgl. Urk. 17/2). Auch wenn dieser Verlauf und diese medizi nischen Erkenntnisse nach Ver fügungs erlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausge schlos sen werden, dass bereits im Zeitpunkt der inter dis ziplinären Begutachtung nicht psychogene Ursachen für die Schmerzproble matik bestan den, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkun gen führten. Damit ist die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Gut achter der Z.___ GmbH von März

2021 in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorlie genden medizi nischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns und in dessen Verlauf nicht ohne Weiteres zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfü gung vom 6 . Ok tober 2021 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide. Dies führt in diesem Sinne zur Gutheis sung der Beschwerde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 3 00 . - -

(inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 6. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom

22. No vember 2019

zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 19/2 ).

Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog wiederholt die Akten der Unfall- (Urk. 19/13) und Krankentaggeld versiche rung ( Urk. 19/24, Urk. 19/29, Urk. 19/50, Urk. 19/52, Urk. 19/56 ) be i, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 19/26 , Urk. 19/32-39 , Urk. 19/57 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ( IK-Auszug, Urk. 19/6) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. A rbeitgeber frage bogen vom 6. März 2020 , Urk. 19/7 ).

Gestützt auf das durch die Kranken taggeldversicherung veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 1 5. März 2021 und a usgehend von einem Invaliditäts grad von 18 % (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 19/71) stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 2 8. Juni 2021 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 19/73). Dagegen erhob die Versicherte mit Schr eiben vom 3 0. August 2021 (Urk. 19/83) und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 19/79-82 ) Einwand. Mit Verfügung vom 6. Ok tober 2021 ver neinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Invali den rente ( Urk. 19/88 = Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe n vom 8. November und 3. Dezember 2021 ( Urk. 6)

sowie ergänzend am 2 0. und 2 7. Januar 2022 ( Urk. 11, Urk. 16) und unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/3-7, Urk. 7/1-2, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 17/1-2) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. November 202 0 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2022 (Urk. 18) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 20).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel zu 80 % zumutbar sei. Der Einkomme nsver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 18 % , weshalb

kein Anspruch auf eine Renten leistung be stehe.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

8. No vember 2021 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten der Z.___ GmbH könne nicht abgestellt werden. Indem die Gutachter eine somatische Ursache für die im Anschluss an die Rückenoperation vom 7. Mai 2020 aufge tre tenen Beschwerden verneint hätten, seien sie von einem offensichtlich un richti gen Sachverhalt ausgegangen. Sie sei seit dem 2 2. Novem ber 2019 durch gehend zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihr ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Nach einem Treppensturz am 2 2. November 2019 und bei persistierenden Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Schulter rechts wurde die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2019 im Spital A.___ vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Be funde ein lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5, eine beidseitige erhebliche neuroforaminale Stenose sowie eine deutliche segmentale Instabilität L5/S1 diagnostiziert wurden (vgl. Arzt be richt vom 13. Dezember 2019, Urk. 19/13/10). Nach ausgeschöpften konser va ti ven Therapiemassnahmen wurde am 7. Mai 2020 in der Universitätsklinik B.___

eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 7. Mai 2020, Urk. 19/32). Der post operative Verlauf habe sich , so die behan delnde n Ärzte , komplikationslos gestaltet mit rascher Besserung der präoperativen Symp tomatik. Betreffend die post operativ persistierenden Fuss- und Zehenheber schwäche link s M4 ohne sensible Ausfälle äusserten die behandelnden Ärzte, die radio logische Kontrolle nach Belastung zeige keine Dislokation oder Lockerung des Spondylodese materials , sodass die Beschwerde führerin a m 1 3. Mai 2020 in gutem A llgemein zustand und mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen in die häusliche Umgebung habe entlassen werden können (vgl. Aus tritts bericht vom 14. Mai 2020, Urk. 19/39). Im Rahmen postoperativer Verlaufsk ontrollen habe die Be schwerde führerin von Schmerz freiheit be züg lich der präoperativen Lumbalgien berichtet. Neu aufgetreten seien hin gegen Lumboischialgien links betont mit Hypästhesie des gesamten Beines . Radiologisch zeige sich eine regel rechte post operative Bildgebung mit korrekter Schrauben lage. Die behandelnden Ärzte in ter pretierten die Schmerzen als durch das post operative Ödem bedingt. Auf grund der unklaren Hypästhesie empfahlen sie eine neurophysiologische Un tersuchung der Sensorik der linken unteren Extremität ( vgl. A rztbericht vom 15. Juni 2020, Urk. 1 9/26/8; vgl. auch Arztbericht e vom 26. Mai 2020 [U rk. 19/2 6/14] und 3. Juni 2020 [ Urk. 19/26/12]) .

E. 3.2 Aufgrund unklarer Zehenheber-, Fussheber- und Fussbeugerschwäche des linken Fusses bei Status nach Spondylodese L5/S1 linksseitig und in der Bildgebung noch dar gestellter foraminaler Enge L5 linksseitig bei jedoch regelrechten Verhält nissen für die S1 Wurzel beidseits und nicht vorhandener Spinalkanalstenose wurde die Beschwerdeführerin in der Universitäts klinik B.___

neuro physio lo gisch u ntersuch t . Die neurologischen Fachärzte konstatierten in ihrem Arzt be richt vom 8. Sep tember 2020 ( Urk. 19/26/23 ff.), anhand der durchge führten Untersuchung zeige sich kein Hinweis auf eine zentrale spinale Impuls leitstörung bei regelrechter zentralmotorischer Laufzeit und normwertigen SEP s . Die neuro physiologischen Befunde (amplituden geminderte Neurographie des Ner vus

pero neus linksseitig mit ebenfalls reduziertem sensiblem Nervenaktions potential und Denervierungszeichen im Musculus

tibialis

anterior ) würden formal zu einer Vor schädigung des Nervus

peroneus linksseitig passen. Für den Nervus

tibialis oder die Fussbeuger links würden sich jedoch in keiner der Messungen , in klusive Elek tro myographie , der Hinweis auf eine vorliegende axonale Schädi gung oder re le vante Radikulopathie im Segment S1 ergeben. Die gezeigte Schwäche sei neuro logisch nicht nachzuvollziehen. Die Fachärzte äusserten den Verdacht auf eine weiterhin bestehende Radikulopathie im Segment L4/L5 linksseitig. Zudem be stehe eine Claudicatio Symptomatik mit Einschränkung der Gehstrecke (vgl. auch Arzt bericht vom 1 1. August 2020, Urk. 19/26/28) .

E. 3.3 Anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle im September 2020 berichtete die Beschwerde führerin über weiterhin stärkste Schmerzen im tiefen LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das L5/S1-Dermaton links sowie eine Claudicatio

spinalis -Symptomatik mi t Geh strecke bis auf 200 Meter . Bildgebend zeige sich keine morpho logische Kom pression des Nervs . Laut behandelnder Ärzte würde eine chirur gische Inter vention entsprechend keine Ver besserung bringen. Aufgrund

der zu nehmende n Harn in kon ti nenz empfahlen sie eine neuro logische Abklärung (vgl. Arztberichte vom 1 6. und 29. Sep tember 2020, Urk. 19/26/2 ff.), welche am 13. Ok tober 2020 erfolgte ( Urk. 19/26/20). Die

neurologischen Fachärzte ver nein ten elektro myo graphische Hinweise auf eine floride

Radikulopathie . Viel mehr zeigten sich regel rechte Platzverhältni sse im Bereich der unteren LWS .

E. 3.4 Am 9. November 2020 begab sich die Beschwerdeführerin erneut in die Univer si täts klinik B.___ , wo sie über

die persistierende

Fussheberparese links und diffuse Hyposensibilität des gan zen linken Beines sowie die vorhandene Blasen störung berichtet habe. Die Ärzte konstatierten, n europhysiologisch wie auch radiologisch könne keine neurokompressive oder neurophysiologische Nerven leitungs störung diagnostiziert werden. Es zeige sich eine durchgängige Nerven leitung ohne mor pho logische Neurokompression. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu optimieren. Es bestehe am ehesten eine funk tionelle Fuss heber parese mit psycho somatischer Komponente (vgl. Arzt bericht vom 1 0. No vember 2020, Urk. 19/37).

E. 3.5 Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum für Chirurgie der Wirbelsäule und Skoliose vorstellig. Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, äusserte in seinem Arztbericht vom 2 7. November 2020 (Urk. 19/57/4) , es handle sich um eine Pseudarthrose L5/S1, da die Spondylodese nicht durchgebaut sei. Dies könne die Rückenschmerzen erklären. Hierfür müsse die Spondylodese revidiert werden. Die Spondylolisthesis sei zudem nicht ausreichend reponiert worden, was für den interkorporellen

Durchbau sicherlich ein Hindernis darstelle. Im Rahmen einer Revision müsste versucht werden, L5 besser zu reponieren , f alls notwendig mit Fixat ion bis L 4. Nach der Pseudarthro serevision sei eine Linderung der Rücken schmerzen zu erwarten. Die Neurologie am linken Bein werde sich vermutlich aber auch nach einer Revisionsoperation nicht bessern (vgl. auch Arztbericht vom 27. Januar 2021, Urk. 19/52/45). Betreffend die genaue Ätiologie der Fussheber- und Fusssenkerparese überwies Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in die Neuro logie . In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ stellte fest, die Be schwerdeführerin zeige eine schmerzlimitierte schwere Bewegungsein schrän kung der Funktionen des linken Beines. Objektivierbar seien floride

Denervie rungs zeichen in der L5- und etwas weniger in der S1-versorgten Muskulatur links, gut vereinbar mit einer entsprechenden Schädigung der Nervenwurzeln L5 und S1 links. Letztendlich könne keine sichere Kontinuität der Nervenwurzel L5 elektro myograph isch nachgewiesen werden. Sie gehe davon aus, dass die Einschrän kun gen mindestens teilweise auch schmerzlimitiert seien. Sie empfehle eine erneute Operation mit Darstellung der neurogenen Strukturen (vgl. Arzt bericht vom 3. De zember 2020, Urk. 19/57).

E. 3.6 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 15. März 2021 ( Urk. 19/52/3-42) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 19/52/38): - Chronisches, bewegungs- und belastungsverstärktes lumboischialgi for mes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Sensomotorisches, objektiv wahrscheinlich nur leicht ausgeprägtes radikuläres Ausfallsyndrom L5 und S1 links - Aktenkundig dokumentierte neurogene Blasenfunktionsstörung, am ehesten im Rahmen einer Schädigung der Cauda

equina bzw. wirbel säulennah im Bereich der isthmischen Spondylolisthesis - Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 am 7. Mai 2020, bislang ohne eindeutig gesicherten ossären

Durchbau - Spondylolisthesis LWK5/SWK1 Grad II nach Meyerding bei bilateraler isthmischer Spondylolyse von LWK5 gegenüber S1 - Chronische Insuffizienz der Rumpf-stabilisierenden Muskulatur - Bei den aktuellen somatischen Untersuchungen deutliche Zeichen einer Symptomausweitung und Selbstlimitation - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23)

Ohne erkennbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0).

E. 3.6.1 Der orthopädische Gutachter äusserte, die Beschwerdeführerin präsentiere bei fokussierter klinischer Prüfung hochgradige Einschränkungen am linken Bein, die sämtliche Gelenke und damit auch die periartikulären Muskeln von der Hüfte bis zu den Zehen umfassen würden. Dabei hätten sich aber erhebliche Inkonsisten zen , vor allem bezogen auf den proximalen Bereich, die sich insbesondere nicht mit einer Pathologie an den Nervenwurzeln L5 und S1 erklären liessen, ergeben. Diesbezüglich sei im Wesentlichen jedoch die Beurteilung des neurologischen Kollegen massgebend. Auch am Rumpf hätten sich widersprüchliche Befunde ergeben, wofür beispielhaft die Diskrepanz zwischen Finger-Boden-Abstand, Lasègue -Test und Langsitz zu erwähnen sei, der fast nur als Symptomausweitung bzw. Selbstlimitation zu interpretieren sei, sich orthopädisch jedenfalls nicht schlüssig erklären lasse. Dazu passe auch, dass sich die Angaben der Beschwer de führerin bezüglich ihrer Einnahme der Schmerzmittel am Untersuchungstag durch die Ergebnisse der durchgeführten Laboruntersuchungen nicht bestätigen liessen. Aus orthopädischer Sicht lasse sich aufgrund des postoperativen Zustands bildes im lumbosakralen Übergangsbereich eine verminderte Belas tungs fähig keit dieser Region postulieren, sodass körperlich anspruchsvolle Aktivitäten nicht mehr ausgeübt werden sollten. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Food-Abteilung einer Y.___ -Filiale könne überwiegend wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, weil die dabei zumindest intermittierend vorkommende körperliche Belastung als zu hoch eingeschätzt werden müsse. Für körperlich leichte Aktivitäten mit zwi schen zeitlichen P ositionswechseln, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde und keine länger dau ernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe aus ortho pä discher Sicht hingegen eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränk te Arbeits fähigkeit ( Urk. 19/52/27 f.).

E. 3.6.2 Der neurologische Gutachter konstatierte, die neurologische Untersuchung der Be schwerdeführerin habe bei ihm den Eindruck einer klaren Aggravation der beklag t en Beschwerden mit gezeigter hochgradiger Parese des linken Beines hin terlassen. Die Exploration sei durch Inkonsistenzen und funktionelle, nicht neuro logisch begründbare Bewegungsstörungen deutlich erschwert gewesen. Im neurologischen Untersuchungsbefund sei , soweit dies im Rahmen von Unter suchun gen, bei denen die Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht erforder lich gewesen sei, eine Reflexabschwächung des Triceps - surae -Reflexes links gegen über rechts fest zu stellen. Dies e

würde zu der wiederholt vermuteten L5/S1-Läsion links passen . Ferner habe die Beschwerdeführerin eine allerdings deutlich funk tionell überlagerte und ausgestaltete Fussheber- und Fusssenkerschwäche links sowie eine Lähmung der Oberschenkel und Hüftgelenk-/Gesässmuskulatur demonstriert. Auffallend sei dabei , dass die Beschwerdeführerin eine Schwäche im ge sam ten linken Bein zeige, welche allerdings nicht durch muskuläre Atrophien, welche bei der gezeigten Schwäche zu erwarten wären, bestätigt werden könne und auch weit über eine denkbare radikuläre Affektion L5/S 1 hinausgehe (U rk. 19/52/30 f.). Angesichts der vorliegenden neurologischen und neurophysi o logischen Vorbe funde, der dokumentierten Neuroradiologie sowie neuro-urolo gischen Situation sei davon aus zu gehen, dass bei der Beschwerde führerin zwar eine neuro radi ku läre Symptomatik vorliege, wobei die Hauptproblematik die Ner ven wurzeln L5 und S1 links betreffe, wenngleich die gezeigten neurologischen Funk tions defizite klar psychogen überlagert und ausgestaltet wirkten. Das de mon strier te Bild der kompletten Fussheber- und Fusssenkerparese links, der Schwäche des gesamten linken Beines sowie die angegebenen Sensibilitäts stö rungen glied förmig im ge samten linken Bein seien nicht durch radikuläre neuro gene Schäden zu erklären. Festzuhalten sei aber, dass unzweifelhaft elektro phy sio logische Auf fällig keiten bestünden , welche eine neurogene Schädi gung nicht nur in der Radix L5 (DD Nervus

peroneus ) dokumentierten, sondern auch die Nervenwurzel S1 links tan gier ten. Ferner zeige sich eine dokumentierte neu ro gene Blasen ent leerungs störung, sodass der Schädigungsort neuroforaminal , in der Cauda

equina bzw. wirbelsäulennah im Bereich der isthmischen S pondy lo listhesis bei Antero lis these L5 gegenüber S1 zu suchen sei. Für eine weiter zentral gelegene Schädi gung er gebe sich kein Anhalt. Die im Rahmen der neurologischen Exploration gezeigte Symptomaggravation verhindere eine klare Aussage da rüber, welcher Aus prä gungs grad organisch begründet sei und welcher Anteil der gezeigten Schwä che funktioneller Natur mit/bei sekundärer Symptomausweitung und Selbst li mi tie rung sei. Aus neuro logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz der dar ge stellten Inkonsistenzen gleichwohl derzeit nicht in der Lage, regel mässig die an ge stammte Tätigkeit auszuüben. Für die angestammte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer optimal adaptierten Tätigkeit, über wie gend sitzend und ohne Notwendigkeit, Treppen zu steigen, bestehe medizi nisch-theo retisch aus neu ro logischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei eine Stei ge rungs fähigkeit vorliege (Urk. 19/52/32 f.) .

E. 3.6.3 Der psychiatrische Gutachter hie lt Auffälligkeiten im affektiven Bereich und im Bereich des Ausdrucks

- und Intera k t ionsverhaltens fest. Vor dem Hintergrund der festgestellten Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen würden sich einerseits deutliche Anhaltspunkte für bewusstseinsnahe, willentlich steuerbare Verhaltens weisen mit Elementen eines sekundären Krankheitsgewinns ohne medizinischen Hintergrund ergeben. Auf der anderen Seite würden aber vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung des maladaptiven Verhaltens im Anschluss an die Spondylodese L5/S1 vom 7. Mai 2020 auch Hinweise auf mögliche «neurotische» Anteile im Sinne mutmasslicher innerseelischer Einflussfaktoren bestehen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts preisgegeben habe und jegliche psychische Belastungen oder Konfliktkonstellationen kategorisch verneint habe. Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin eine «Beschwerde fehl verarbeitung» im Sinne der «Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chi schen Gründen» (ICD-10: F68.0) und eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen festzuhalten, wobei sich die funktionelle Überlagerung einer Funktionsstörung im Grenzbereich zwischen einer krank haf ten Störung und einem zweckgerichteten Verhalten ohne medizinischen Hin ter grund bewege und hauptsächlich auf bewusstseinsnahen finalen Motiven im Rahmen ein e s sekundären Krankheitsgewinns fusse. Daneben dürften aber auch bewusstseinsferne «neurotische» Elemente in das Geschehen mit hineinspielen, welche einen gewissen Krankheitswert hätten. Was die Beurteilung der beruf lichen Leistungsfähigkeit betreffe, so lasse sich auf fachpsychiatrischem Gebiet aufgrund der Anpassungsstörung mit vermehrter gedanklich-emotionaler Inan spruchnahme durch die subjektiv erlittene Kränkung und die damit verbundenen affektiven Qualitäten eine geringfügige Einschränkung der kognitiven Belast bar keit annehmen, welche eine qualitative Leistungsminderung in der Grössen ord nung von 10 % zu begründen vermöge. Aus der Diagnose F68.0 lasse sich hingegen keine relevante funktionelle Einschränkung ableiten, die eine Leis tungs minderung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin oder einer ver gleichbaren Verweistätigk ei t begründen würde. Auf therapeutischer Ebene sei ein stufenweiser beruflicher Wiedereinstieg in einer angepassten Tätigkeit, be gleitet durch ein psychologisches Coac hing , zu empfehlen (Urk. 19/52/37).

E. 3.6.4 Zusammenfassend bestehe aus interdisziplinärer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Positionswechsel und ohne Notwendigkeit, Treppen zu besteigen, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen, eine medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit in der Grössenordnung von 80 % bei zeitlicher Präsenzzeit von 100 % mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Dieses Belastungsprofil könne an den meisten Arbeitsorten im administrativen Bereich eingehalten werden, doch gebe es fast sicher auch andere Berufszweige, wo sich geeignete Tätigkeiten finden lassen würden. Falls es der Beschwerdeführerin gelinge, die schmerzassoziierte Schon haltung und Minderinnervation des linken Beines zu überwinden, wäre eine Steige rungsfähigkeit vorhanden. Die erlittene Kränkung und das finanzielle Entschä di gungsmoment würden einer Distanzierung von dem stark defizit orientierten «Verharren» in der Krankenrolle jedoch im Wege stehen und damit die Arbeits fähigkeit beeinträchtigen (Urk. 19/52/41).

E. 3.7 Prof. Dr. med. E.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 3 1. Mai 2021, in einem a m 2 5. Mai 2021 angefertigten CT werde eine Pseudarthrose L5/S1 dokumentiert. Die Cage sei insbesondere nach kaudal nicht in die Deckplatte S1 eingewachsen. Zwischenzeitlich mache sich auch noch eine leichte Schrauben lockerung auf Höhe S1 bemerkbar. Prof. Dr. E.___ wies auf die Möglichkeit einer Revisionsoperation hin, wobei die Prognose gleichwohl unsicher bleibe. Unter Umständen komme es zu einer Verbesserung des Schmerzbildes, eine wesent liche Erholung der neuralen Funktion sei ein Jahr nach Initialoperation jedoch weniger zu erwarten ( Urk. 19/79).

E. 3.8 Am 1 4. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vorstellig ( Urk. 19/80) . Dieser hielt diffuse Einschränkungen, welche betont an der Fussfunktion links in allen Achsen vorhanden sei en , fest. Ein typisches Duchenne -Hinken zeige sich jedoch nicht. Bezüglich koopera tionsun ab hängigen Befunden finde er in Diskrepanz zur Kraft keine eindrück lichen Atro phien am Unter schenkel oder an der Fussmuskulatur. Neurographisch zeigten sich im Nervus

peronaeus links leichtgradige Auffälligkeiten, welche mit einer Radi kulo pathie L5 links vereinbar seien. Im Myotom L4, L5 und S1 links würden sich jedoch keine pathologische Spontanaktivität wie im Vorbefund bei Dr. D.___ zeigen.

Dr. D.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 19/81), die Situation habe sich seit der Untersuchung im November 202 0 nicht wesentlich verändert. Weiterhin würden Lumboischialgien links bestehen. Elektromyogra phisch seien die bekannten radikulären Schädigungszeichen L5 links leicht regredient . Das Ausmass der elektromyographischen Veränderungen erkläre nicht, weshalb die Beschwerdeführerin die Fussdorsalflexion willkürlich nicht innerviere. Zu erwarte n wäre allenfalls eine leichte L5-Parese. Die Be schwer de führerin bewege jedoch auch die Hüftflexion und Knieextension kaum. Dies sei durch eine L5-Nervenwurzelschädigung nicht zu erklären. Nach mehr facher Auf for de rung habe sie letztendlich das linke Bein etwas gehoben. Di e mo torisch evozierten Potenziale würden eine normale Ableitung zu m

Musculus

tibialis

anterior beidseits mit leichter Amplitudenminderung links zeigen. Radikuläre Schädigungszeichen fänden sich nicht. Dr. D.___ erachtete eine Symptom ausweitung als wahr scheinlich.

E. 3.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Ope ra tions bericht vom 1 1. Oktober 2021 zu den Akten ( Urk. 3/4). A m 7. Oktober 2021 wurde durch Prof. Dr. E.___ eine Revisionsoperation mit Re-Stabilisation L5/S1 dorsal ( Expedium -Implantat), eine Re-Dekompression L5/S1 links mit Neurolyse L5 links sowie eine dorsale bzw. dorso -laterale Spondy lo dese L5/S1 mit lokal anfallendem Knochen sowie Becken kamm spongiosa durchgeführt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Opiate hätten im Verlauf reduziert und bei Austritt gestoppt werden können. Mittels physiotherapeutischer Hilfe habe die Beschwerdeführerin rasch mobilisiert werden können. Die zuvor bestehende Funktionseinschränkung habe sich post operativ deutlich gebessert, sodass die Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2021 in gutem Allgemeinzustand in sehr deutlich gebessertem Schmerz- und Funk tionszustand bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2021, Urk. 19/100). Prof. Dr. E.___

beschrieb sechs Wochen nach dem Revisions eingriff eine klare Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin gegenüber der präoperativen Situation. Insbesondere die Schmerzhaftigkeit und die Funk tion des linken Beines hätten sich praktisch wieder normalisiert. Die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend wiederhergestellt und abstrahlende Schmerzen in das linke Bein habe die Beschwerdeführerin nicht mehr angegeben. Intermittierend verspüre sie zwar noch leichte Kribbelparästhesien und teilweise Krampferscheinungen im Fusssohlen bereich . Prof. Dr. E.___ verordnete Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 23. No vember 2021, U rk. 7/1). Drei Monate postoperativ habe die Beschwerde führerin berichtet, im Alltag gut zurechtzukommen. Das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sei noch mühsam und auch Rotationsbewegungen würden noch lokale Beschwerden verur sachen. Sie nehme regelmässig Dafalgan und Novalgin ein. Im Vergleich zur prä operativen Situation habe sich die Sympto matik jedoch massiv verbessert. Prof. Dr. E.___ konstatierte in seinem Arzt bericht vom 7. Januar 2022 (U rk. 12), die Beschwerdeführerin zeige ein normales Gangbild ohne Hinken und benötige keine Gehhilfe mehr. Aus dem Sitzen könne sie zügig aufstehen. Die weitere Regeneration werde sicherlich noch Zeit in Anspruch nehmen und es bestehe auch die Möglichkeit, dass insbesondere lokal lumbal noch gewisse Restbe schwerden bestehen bleiben könnten. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2022 (vgl. ärzt liche Zeugnis se, U rk. 7/2 und Urk. 14 ). 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Anhand der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medi zi nischen Aktenlage steht f est und ist unbestritten , dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Food-Abteilung einer Y.___ -Filiale nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.6.1, E. 3.6.2 ). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 1 5. März 2021 (Urk. 19/52/3-42), worin der Beschwer de führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zugemutet wird. Einschränkend sei der leicht erhöhte Pausenbedarf (E. 3.6.4). 4.4 4. 4 .1

In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1 5. März 2021 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten nicht von der Beschwer de gegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Kran ken taggeld versicherung der Beschwerde führerin eingeholt wurde. 4. 4 .2

Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende, inhaltsbezogene, verant wortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Be weis mittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bin dung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). 4.4 .3

Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentag geld versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Be weis wert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellun gen zu (Urteile des Bun des gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. No vember 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis ver siche rungs interner ärztlicher Ab klärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abge stellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen resp. es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4. 5 In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 15. März 2021 (E. 3.6) gilt es zu beachten, dass sich die Beurteilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter ande rem auf die objektiven Befunde im Rahmen der klinisch-medizinischen Unter suchungen stützte (vgl. Urk. 19/52/19 ff.). Die Gutachter setzte n sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sich tig te n insbesondere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Be schwer de führerin aus subjektiver Sicht (vgl. Urk. 19/52/14 f.) .

Die Gutachter hielten er hebliche Inkonsistenzen fest und beurteilten die Funktions einschränkungen im linken Bein insbesondere als Symptomausweitung bzw. Selbstlimitierung. Der neu ro logische Gutachter sprach von klarer Aggravation (E. 3.6.2), der psychia t rische Gutachter diagnos tizierte eine Beschwerdefehl verarbeitung im Sinne der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (E. 3.6.3). Ebenso verwiesen die Ärzte der Uni ver sitätsklinik B.___

auf eine psychosomatische Kompo nen te (E. 3.4). Prof. Dr. C.___ erklärte die persistie renden Schmerzen mit einer Pseud arthrose und empfahl eine Revisionsoperation, wobei auch er k eine Bes se rung der Neuro logie am linken Bein versprach (E. 3.5). Ebenso äusserte Prof. Dr. E.___ eine unsichere Prognose in Bezug auf eine Erholung der neuro nalen Funktionen am linken Bein und wies auf Diskrepanzen hin (E. 3.7). Dr. D.___ erachtete eine Symptomausweitung als wahr scheinlich (E. 3.8), objektivierte aber floride

Dener vie rungszeichen und empfahl ebenfalls eine erneute Operation mit Darstellung der neurogenen Strukturen (E. 3.5). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Revi sions operation brachte

letztlich eine Verbes serung der Schmerzsituation so wie der Funktionsfähigkeit des linken Beines (vgl. E. 3.9) . Angesichts der nach folgenden Berichte von Prof. Dr. E.___ (E. 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 9 ) muss davon ausgegangen werden, dass die funktionellen Einschränkungen zumindest schmerzbedingt, wenn nicht gar neurologisch erklärt werden konnten. Dies wurde auch seitens beratende r Arzt der Kranken taggeldversicherung in Betracht gezogen (vgl. Urk. 17/2). Auch wenn dieser Verlauf und diese medizi nischen Erkenntnisse nach Ver fügungs erlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausge schlos sen werden, dass bereits im Zeitpunkt der inter dis ziplinären Begutachtung nicht psychogene Ursachen für die Schmerzproble matik bestan den, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkun gen führten. Damit ist die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Gut achter der Z.___ GmbH von März

2021 in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorlie genden medizi nischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns und in dessen Verlauf nicht ohne Weiteres zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfü gung vom 6 . Ok tober 2021 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide. Dies führt in diesem Sinne zur Gutheis sung der Beschwerde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 3 00 . - -

(inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00671

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 4. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1990, war seit September 2016 bei der Y.___ Genossenschaft als Verkäuferin im Bereich Food in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 19/7). Am 2 2. November 2019 ist sie bei der Arbeit die Treppe hinunter gestürzt und hat sich dabei Verletzungen a n Kopf, Bein, Rücken und Schulter zugezogen (vgl. Unfallmeldung UVG vom 2 5. November 2019, Urk. 19/13/4) .

Am 1 6. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom

22. No vember 2019

zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 19/2 ).

Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog wiederholt die Akten der Unfall- (Urk. 19/13) und Krankentaggeld versiche rung ( Urk. 19/24, Urk. 19/29, Urk. 19/50, Urk. 19/52, Urk. 19/56 ) be i, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 19/26 , Urk. 19/32-39 , Urk. 19/57 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ( IK-Auszug, Urk. 19/6) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. A rbeitgeber frage bogen vom 6. März 2020 , Urk. 19/7 ).

Gestützt auf das durch die Kranken taggeldversicherung veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 1 5. März 2021 und a usgehend von einem Invaliditäts grad von 18 % (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 19/71) stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 2 8. Juni 2021 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 19/73). Dagegen erhob die Versicherte mit Schr eiben vom 3 0. August 2021 (Urk. 19/83) und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 19/79-82 ) Einwand. Mit Verfügung vom 6. Ok tober 2021 ver neinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Invali den rente ( Urk. 19/88 = Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe n vom 8. November und 3. Dezember 2021 ( Urk. 6)

sowie ergänzend am 2 0. und 2 7. Januar 2022 ( Urk. 11, Urk. 16) und unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/3-7, Urk. 7/1-2, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 17/1-2) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. November 202 0 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2022 (Urk. 18) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel zu 80 % zumutbar sei. Der Einkomme nsver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 18 % , weshalb

kein Anspruch auf eine Renten leistung be stehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

8. No vember 2021 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten der Z.___ GmbH könne nicht abgestellt werden. Indem die Gutachter eine somatische Ursache für die im Anschluss an die Rückenoperation vom 7. Mai 2020 aufge tre tenen Beschwerden verneint hätten, seien sie von einem offensichtlich un richti gen Sachverhalt ausgegangen. Sie sei seit dem 2 2. Novem ber 2019 durch gehend zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihr ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. 3. 3.1

Nach einem Treppensturz am 2 2. November 2019 und bei persistierenden Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Schulter rechts wurde die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2019 im Spital A.___ vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Be funde ein lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5, eine beidseitige erhebliche neuroforaminale Stenose sowie eine deutliche segmentale Instabilität L5/S1 diagnostiziert wurden (vgl. Arzt be richt vom 13. Dezember 2019, Urk. 19/13/10). Nach ausgeschöpften konser va ti ven Therapiemassnahmen wurde am 7. Mai 2020 in der Universitätsklinik B.___

eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 7. Mai 2020, Urk. 19/32). Der post operative Verlauf habe sich , so die behan delnde n Ärzte , komplikationslos gestaltet mit rascher Besserung der präoperativen Symp tomatik. Betreffend die post operativ persistierenden Fuss- und Zehenheber schwäche link s M4 ohne sensible Ausfälle äusserten die behandelnden Ärzte, die radio logische Kontrolle nach Belastung zeige keine Dislokation oder Lockerung des Spondylodese materials , sodass die Beschwerde führerin a m 1 3. Mai 2020 in gutem A llgemein zustand und mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen in die häusliche Umgebung habe entlassen werden können (vgl. Aus tritts bericht vom 14. Mai 2020, Urk. 19/39). Im Rahmen postoperativer Verlaufsk ontrollen habe die Be schwerde führerin von Schmerz freiheit be züg lich der präoperativen Lumbalgien berichtet. Neu aufgetreten seien hin gegen Lumboischialgien links betont mit Hypästhesie des gesamten Beines . Radiologisch zeige sich eine regel rechte post operative Bildgebung mit korrekter Schrauben lage. Die behandelnden Ärzte in ter pretierten die Schmerzen als durch das post operative Ödem bedingt. Auf grund der unklaren Hypästhesie empfahlen sie eine neurophysiologische Un tersuchung der Sensorik der linken unteren Extremität ( vgl. A rztbericht vom 15. Juni 2020, Urk. 1 9/26/8; vgl. auch Arztbericht e vom 26. Mai 2020 [U rk. 19/2 6/14] und 3. Juni 2020 [ Urk. 19/26/12]) . 3.2

Aufgrund unklarer Zehenheber-, Fussheber- und Fussbeugerschwäche des linken Fusses bei Status nach Spondylodese L5/S1 linksseitig und in der Bildgebung noch dar gestellter foraminaler Enge L5 linksseitig bei jedoch regelrechten Verhält nissen für die S1 Wurzel beidseits und nicht vorhandener Spinalkanalstenose wurde die Beschwerdeführerin in der Universitäts klinik B.___

neuro physio lo gisch u ntersuch t . Die neurologischen Fachärzte konstatierten in ihrem Arzt be richt vom 8. Sep tember 2020 ( Urk. 19/26/23 ff.), anhand der durchge führten Untersuchung zeige sich kein Hinweis auf eine zentrale spinale Impuls leitstörung bei regelrechter zentralmotorischer Laufzeit und normwertigen SEP s . Die neuro physiologischen Befunde (amplituden geminderte Neurographie des Ner vus

pero neus linksseitig mit ebenfalls reduziertem sensiblem Nervenaktions potential und Denervierungszeichen im Musculus

tibialis

anterior ) würden formal zu einer Vor schädigung des Nervus

peroneus linksseitig passen. Für den Nervus

tibialis oder die Fussbeuger links würden sich jedoch in keiner der Messungen , in klusive Elek tro myographie , der Hinweis auf eine vorliegende axonale Schädi gung oder re le vante Radikulopathie im Segment S1 ergeben. Die gezeigte Schwäche sei neuro logisch nicht nachzuvollziehen. Die Fachärzte äusserten den Verdacht auf eine weiterhin bestehende Radikulopathie im Segment L4/L5 linksseitig. Zudem be stehe eine Claudicatio Symptomatik mit Einschränkung der Gehstrecke (vgl. auch Arzt bericht vom 1 1. August 2020, Urk. 19/26/28) . 3.3

Anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle im September 2020 berichtete die Beschwerde führerin über weiterhin stärkste Schmerzen im tiefen LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das L5/S1-Dermaton links sowie eine Claudicatio

spinalis -Symptomatik mi t Geh strecke bis auf 200 Meter . Bildgebend zeige sich keine morpho logische Kom pression des Nervs . Laut behandelnder Ärzte würde eine chirur gische Inter vention entsprechend keine Ver besserung bringen. Aufgrund

der zu nehmende n Harn in kon ti nenz empfahlen sie eine neuro logische Abklärung (vgl. Arztberichte vom 1 6. und 29. Sep tember 2020, Urk. 19/26/2 ff.), welche am 13. Ok tober 2020 erfolgte ( Urk. 19/26/20). Die

neurologischen Fachärzte ver nein ten elektro myo graphische Hinweise auf eine floride

Radikulopathie . Viel mehr zeigten sich regel rechte Platzverhältni sse im Bereich der unteren LWS . 3.4

Am 9. November 2020 begab sich die Beschwerdeführerin erneut in die Univer si täts klinik B.___ , wo sie über

die persistierende

Fussheberparese links und diffuse Hyposensibilität des gan zen linken Beines sowie die vorhandene Blasen störung berichtet habe. Die Ärzte konstatierten, n europhysiologisch wie auch radiologisch könne keine neurokompressive oder neurophysiologische Nerven leitungs störung diagnostiziert werden. Es zeige sich eine durchgängige Nerven leitung ohne mor pho logische Neurokompression. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu optimieren. Es bestehe am ehesten eine funk tionelle Fuss heber parese mit psycho somatischer Komponente (vgl. Arzt bericht vom 1 0. No vember 2020, Urk. 19/37). 3.5

Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum für Chirurgie der Wirbelsäule und Skoliose vorstellig. Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, äusserte in seinem Arztbericht vom 2 7. November 2020 (Urk. 19/57/4) , es handle sich um eine Pseudarthrose L5/S1, da die Spondylodese nicht durchgebaut sei. Dies könne die Rückenschmerzen erklären. Hierfür müsse die Spondylodese revidiert werden. Die Spondylolisthesis sei zudem nicht ausreichend reponiert worden, was für den interkorporellen

Durchbau sicherlich ein Hindernis darstelle. Im Rahmen einer Revision müsste versucht werden, L5 besser zu reponieren , f alls notwendig mit Fixat ion bis L 4. Nach der Pseudarthro serevision sei eine Linderung der Rücken schmerzen zu erwarten. Die Neurologie am linken Bein werde sich vermutlich aber auch nach einer Revisionsoperation nicht bessern (vgl. auch Arztbericht vom 27. Januar 2021, Urk. 19/52/45). Betreffend die genaue Ätiologie der Fussheber- und Fusssenkerparese überwies Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in die Neuro logie . In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ stellte fest, die Be schwerdeführerin zeige eine schmerzlimitierte schwere Bewegungsein schrän kung der Funktionen des linken Beines. Objektivierbar seien floride

Denervie rungs zeichen in der L5- und etwas weniger in der S1-versorgten Muskulatur links, gut vereinbar mit einer entsprechenden Schädigung der Nervenwurzeln L5 und S1 links. Letztendlich könne keine sichere Kontinuität der Nervenwurzel L5 elektro myograph isch nachgewiesen werden. Sie gehe davon aus, dass die Einschrän kun gen mindestens teilweise auch schmerzlimitiert seien. Sie empfehle eine erneute Operation mit Darstellung der neurogenen Strukturen (vgl. Arzt bericht vom 3. De zember 2020, Urk. 19/57). 3.6

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 15. März 2021 ( Urk. 19/52/3-42) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 19/52/38): - Chronisches, bewegungs- und belastungsverstärktes lumboischialgi for mes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Sensomotorisches, objektiv wahrscheinlich nur leicht ausgeprägtes radikuläres Ausfallsyndrom L5 und S1 links - Aktenkundig dokumentierte neurogene Blasenfunktionsstörung, am ehesten im Rahmen einer Schädigung der Cauda

equina bzw. wirbel säulennah im Bereich der isthmischen Spondylolisthesis - Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 am 7. Mai 2020, bislang ohne eindeutig gesicherten ossären

Durchbau - Spondylolisthesis LWK5/SWK1 Grad II nach Meyerding bei bilateraler isthmischer Spondylolyse von LWK5 gegenüber S1 - Chronische Insuffizienz der Rumpf-stabilisierenden Muskulatur - Bei den aktuellen somatischen Untersuchungen deutliche Zeichen einer Symptomausweitung und Selbstlimitation - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23)

Ohne erkennbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0). 3.6.1

Der orthopädische Gutachter äusserte, die Beschwerdeführerin präsentiere bei fokussierter klinischer Prüfung hochgradige Einschränkungen am linken Bein, die sämtliche Gelenke und damit auch die periartikulären Muskeln von der Hüfte bis zu den Zehen umfassen würden. Dabei hätten sich aber erhebliche Inkonsisten zen , vor allem bezogen auf den proximalen Bereich, die sich insbesondere nicht mit einer Pathologie an den Nervenwurzeln L5 und S1 erklären liessen, ergeben. Diesbezüglich sei im Wesentlichen jedoch die Beurteilung des neurologischen Kollegen massgebend. Auch am Rumpf hätten sich widersprüchliche Befunde ergeben, wofür beispielhaft die Diskrepanz zwischen Finger-Boden-Abstand, Lasègue -Test und Langsitz zu erwähnen sei, der fast nur als Symptomausweitung bzw. Selbstlimitation zu interpretieren sei, sich orthopädisch jedenfalls nicht schlüssig erklären lasse. Dazu passe auch, dass sich die Angaben der Beschwer de führerin bezüglich ihrer Einnahme der Schmerzmittel am Untersuchungstag durch die Ergebnisse der durchgeführten Laboruntersuchungen nicht bestätigen liessen. Aus orthopädischer Sicht lasse sich aufgrund des postoperativen Zustands bildes im lumbosakralen Übergangsbereich eine verminderte Belas tungs fähig keit dieser Region postulieren, sodass körperlich anspruchsvolle Aktivitäten nicht mehr ausgeübt werden sollten. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Food-Abteilung einer Y.___ -Filiale könne überwiegend wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, weil die dabei zumindest intermittierend vorkommende körperliche Belastung als zu hoch eingeschätzt werden müsse. Für körperlich leichte Aktivitäten mit zwi schen zeitlichen P ositionswechseln, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde und keine länger dau ernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe aus ortho pä discher Sicht hingegen eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränk te Arbeits fähigkeit ( Urk. 19/52/27 f.). 3.6.2

Der neurologische Gutachter konstatierte, die neurologische Untersuchung der Be schwerdeführerin habe bei ihm den Eindruck einer klaren Aggravation der beklag t en Beschwerden mit gezeigter hochgradiger Parese des linken Beines hin terlassen. Die Exploration sei durch Inkonsistenzen und funktionelle, nicht neuro logisch begründbare Bewegungsstörungen deutlich erschwert gewesen. Im neurologischen Untersuchungsbefund sei , soweit dies im Rahmen von Unter suchun gen, bei denen die Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht erforder lich gewesen sei, eine Reflexabschwächung des Triceps - surae -Reflexes links gegen über rechts fest zu stellen. Dies e

würde zu der wiederholt vermuteten L5/S1-Läsion links passen . Ferner habe die Beschwerdeführerin eine allerdings deutlich funk tionell überlagerte und ausgestaltete Fussheber- und Fusssenkerschwäche links sowie eine Lähmung der Oberschenkel und Hüftgelenk-/Gesässmuskulatur demonstriert. Auffallend sei dabei , dass die Beschwerdeführerin eine Schwäche im ge sam ten linken Bein zeige, welche allerdings nicht durch muskuläre Atrophien, welche bei der gezeigten Schwäche zu erwarten wären, bestätigt werden könne und auch weit über eine denkbare radikuläre Affektion L5/S 1 hinausgehe (U rk. 19/52/30 f.). Angesichts der vorliegenden neurologischen und neurophysi o logischen Vorbe funde, der dokumentierten Neuroradiologie sowie neuro-urolo gischen Situation sei davon aus zu gehen, dass bei der Beschwerde führerin zwar eine neuro radi ku läre Symptomatik vorliege, wobei die Hauptproblematik die Ner ven wurzeln L5 und S1 links betreffe, wenngleich die gezeigten neurologischen Funk tions defizite klar psychogen überlagert und ausgestaltet wirkten. Das de mon strier te Bild der kompletten Fussheber- und Fusssenkerparese links, der Schwäche des gesamten linken Beines sowie die angegebenen Sensibilitäts stö rungen glied förmig im ge samten linken Bein seien nicht durch radikuläre neuro gene Schäden zu erklären. Festzuhalten sei aber, dass unzweifelhaft elektro phy sio logische Auf fällig keiten bestünden , welche eine neurogene Schädi gung nicht nur in der Radix L5 (DD Nervus

peroneus ) dokumentierten, sondern auch die Nervenwurzel S1 links tan gier ten. Ferner zeige sich eine dokumentierte neu ro gene Blasen ent leerungs störung, sodass der Schädigungsort neuroforaminal , in der Cauda

equina bzw. wirbelsäulennah im Bereich der isthmischen S pondy lo listhesis bei Antero lis these L5 gegenüber S1 zu suchen sei. Für eine weiter zentral gelegene Schädi gung er gebe sich kein Anhalt. Die im Rahmen der neurologischen Exploration gezeigte Symptomaggravation verhindere eine klare Aussage da rüber, welcher Aus prä gungs grad organisch begründet sei und welcher Anteil der gezeigten Schwä che funktioneller Natur mit/bei sekundärer Symptomausweitung und Selbst li mi tie rung sei. Aus neuro logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz der dar ge stellten Inkonsistenzen gleichwohl derzeit nicht in der Lage, regel mässig die an ge stammte Tätigkeit auszuüben. Für die angestammte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer optimal adaptierten Tätigkeit, über wie gend sitzend und ohne Notwendigkeit, Treppen zu steigen, bestehe medizi nisch-theo retisch aus neu ro logischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei eine Stei ge rungs fähigkeit vorliege (Urk. 19/52/32 f.) . 3.6.3

Der psychiatrische Gutachter hie lt Auffälligkeiten im affektiven Bereich und im Bereich des Ausdrucks

- und Intera k t ionsverhaltens fest. Vor dem Hintergrund der festgestellten Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen würden sich einerseits deutliche Anhaltspunkte für bewusstseinsnahe, willentlich steuerbare Verhaltens weisen mit Elementen eines sekundären Krankheitsgewinns ohne medizinischen Hintergrund ergeben. Auf der anderen Seite würden aber vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung des maladaptiven Verhaltens im Anschluss an die Spondylodese L5/S1 vom 7. Mai 2020 auch Hinweise auf mögliche «neurotische» Anteile im Sinne mutmasslicher innerseelischer Einflussfaktoren bestehen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts preisgegeben habe und jegliche psychische Belastungen oder Konfliktkonstellationen kategorisch verneint habe. Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin eine «Beschwerde fehl verarbeitung» im Sinne der «Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chi schen Gründen» (ICD-10: F68.0) und eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen festzuhalten, wobei sich die funktionelle Überlagerung einer Funktionsstörung im Grenzbereich zwischen einer krank haf ten Störung und einem zweckgerichteten Verhalten ohne medizinischen Hin ter grund bewege und hauptsächlich auf bewusstseinsnahen finalen Motiven im Rahmen ein e s sekundären Krankheitsgewinns fusse. Daneben dürften aber auch bewusstseinsferne «neurotische» Elemente in das Geschehen mit hineinspielen, welche einen gewissen Krankheitswert hätten. Was die Beurteilung der beruf lichen Leistungsfähigkeit betreffe, so lasse sich auf fachpsychiatrischem Gebiet aufgrund der Anpassungsstörung mit vermehrter gedanklich-emotionaler Inan spruchnahme durch die subjektiv erlittene Kränkung und die damit verbundenen affektiven Qualitäten eine geringfügige Einschränkung der kognitiven Belast bar keit annehmen, welche eine qualitative Leistungsminderung in der Grössen ord nung von 10 % zu begründen vermöge. Aus der Diagnose F68.0 lasse sich hingegen keine relevante funktionelle Einschränkung ableiten, die eine Leis tungs minderung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin oder einer ver gleichbaren Verweistätigk ei t begründen würde. Auf therapeutischer Ebene sei ein stufenweiser beruflicher Wiedereinstieg in einer angepassten Tätigkeit, be gleitet durch ein psychologisches Coac hing , zu empfehlen (Urk. 19/52/37).

3.6.4

Zusammenfassend bestehe aus interdisziplinärer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Positionswechsel und ohne Notwendigkeit, Treppen zu besteigen, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen, eine medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit in der Grössenordnung von 80 % bei zeitlicher Präsenzzeit von 100 % mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Dieses Belastungsprofil könne an den meisten Arbeitsorten im administrativen Bereich eingehalten werden, doch gebe es fast sicher auch andere Berufszweige, wo sich geeignete Tätigkeiten finden lassen würden. Falls es der Beschwerdeführerin gelinge, die schmerzassoziierte Schon haltung und Minderinnervation des linken Beines zu überwinden, wäre eine Steige rungsfähigkeit vorhanden. Die erlittene Kränkung und das finanzielle Entschä di gungsmoment würden einer Distanzierung von dem stark defizit orientierten «Verharren» in der Krankenrolle jedoch im Wege stehen und damit die Arbeits fähigkeit beeinträchtigen (Urk. 19/52/41). 3.7

Prof. Dr. med. E.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 3 1. Mai 2021, in einem a m 2 5. Mai 2021 angefertigten CT werde eine Pseudarthrose L5/S1 dokumentiert. Die Cage sei insbesondere nach kaudal nicht in die Deckplatte S1 eingewachsen. Zwischenzeitlich mache sich auch noch eine leichte Schrauben lockerung auf Höhe S1 bemerkbar. Prof. Dr. E.___ wies auf die Möglichkeit einer Revisionsoperation hin, wobei die Prognose gleichwohl unsicher bleibe. Unter Umständen komme es zu einer Verbesserung des Schmerzbildes, eine wesent liche Erholung der neuralen Funktion sei ein Jahr nach Initialoperation jedoch weniger zu erwarten ( Urk. 19/79). 3.8

Am 1 4. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vorstellig ( Urk. 19/80) . Dieser hielt diffuse Einschränkungen, welche betont an der Fussfunktion links in allen Achsen vorhanden sei en , fest. Ein typisches Duchenne -Hinken zeige sich jedoch nicht. Bezüglich koopera tionsun ab hängigen Befunden finde er in Diskrepanz zur Kraft keine eindrück lichen Atro phien am Unter schenkel oder an der Fussmuskulatur. Neurographisch zeigten sich im Nervus

peronaeus links leichtgradige Auffälligkeiten, welche mit einer Radi kulo pathie L5 links vereinbar seien. Im Myotom L4, L5 und S1 links würden sich jedoch keine pathologische Spontanaktivität wie im Vorbefund bei Dr. D.___ zeigen.

Dr. D.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 19/81), die Situation habe sich seit der Untersuchung im November 202 0 nicht wesentlich verändert. Weiterhin würden Lumboischialgien links bestehen. Elektromyogra phisch seien die bekannten radikulären Schädigungszeichen L5 links leicht regredient . Das Ausmass der elektromyographischen Veränderungen erkläre nicht, weshalb die Beschwerdeführerin die Fussdorsalflexion willkürlich nicht innerviere. Zu erwarte n wäre allenfalls eine leichte L5-Parese. Die Be schwer de führerin bewege jedoch auch die Hüftflexion und Knieextension kaum. Dies sei durch eine L5-Nervenwurzelschädigung nicht zu erklären. Nach mehr facher Auf for de rung habe sie letztendlich das linke Bein etwas gehoben. Di e mo torisch evozierten Potenziale würden eine normale Ableitung zu m

Musculus

tibialis

anterior beidseits mit leichter Amplitudenminderung links zeigen. Radikuläre Schädigungszeichen fänden sich nicht. Dr. D.___ erachtete eine Symptom ausweitung als wahr scheinlich. 3.9

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Ope ra tions bericht vom 1 1. Oktober 2021 zu den Akten ( Urk. 3/4). A m 7. Oktober 2021 wurde durch Prof. Dr. E.___ eine Revisionsoperation mit Re-Stabilisation L5/S1 dorsal ( Expedium -Implantat), eine Re-Dekompression L5/S1 links mit Neurolyse L5 links sowie eine dorsale bzw. dorso -laterale Spondy lo dese L5/S1 mit lokal anfallendem Knochen sowie Becken kamm spongiosa durchgeführt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Opiate hätten im Verlauf reduziert und bei Austritt gestoppt werden können. Mittels physiotherapeutischer Hilfe habe die Beschwerdeführerin rasch mobilisiert werden können. Die zuvor bestehende Funktionseinschränkung habe sich post operativ deutlich gebessert, sodass die Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2021 in gutem Allgemeinzustand in sehr deutlich gebessertem Schmerz- und Funk tionszustand bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2021, Urk. 19/100). Prof. Dr. E.___

beschrieb sechs Wochen nach dem Revisions eingriff eine klare Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin gegenüber der präoperativen Situation. Insbesondere die Schmerzhaftigkeit und die Funk tion des linken Beines hätten sich praktisch wieder normalisiert. Die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend wiederhergestellt und abstrahlende Schmerzen in das linke Bein habe die Beschwerdeführerin nicht mehr angegeben. Intermittierend verspüre sie zwar noch leichte Kribbelparästhesien und teilweise Krampferscheinungen im Fusssohlen bereich . Prof. Dr. E.___ verordnete Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 23. No vember 2021, U rk. 7/1). Drei Monate postoperativ habe die Beschwerde führerin berichtet, im Alltag gut zurechtzukommen. Das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sei noch mühsam und auch Rotationsbewegungen würden noch lokale Beschwerden verur sachen. Sie nehme regelmässig Dafalgan und Novalgin ein. Im Vergleich zur prä operativen Situation habe sich die Sympto matik jedoch massiv verbessert. Prof. Dr. E.___ konstatierte in seinem Arzt bericht vom 7. Januar 2022 (U rk. 12), die Beschwerdeführerin zeige ein normales Gangbild ohne Hinken und benötige keine Gehhilfe mehr. Aus dem Sitzen könne sie zügig aufstehen. Die weitere Regeneration werde sicherlich noch Zeit in Anspruch nehmen und es bestehe auch die Möglichkeit, dass insbesondere lokal lumbal noch gewisse Restbe schwerden bestehen bleiben könnten. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2022 (vgl. ärzt liche Zeugnis se, U rk. 7/2 und Urk. 14 ). 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Anhand der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medi zi nischen Aktenlage steht f est und ist unbestritten , dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Food-Abteilung einer Y.___ -Filiale nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.6.1, E. 3.6.2 ). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 1 5. März 2021 (Urk. 19/52/3-42), worin der Beschwer de führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zugemutet wird. Einschränkend sei der leicht erhöhte Pausenbedarf (E. 3.6.4). 4.4 4. 4 .1

In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1 5. März 2021 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten nicht von der Beschwer de gegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Kran ken taggeld versicherung der Beschwerde führerin eingeholt wurde. 4. 4 .2

Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende, inhaltsbezogene, verant wortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Be weis mittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bin dung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). 4.4 .3

Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentag geld versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Be weis wert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellun gen zu (Urteile des Bun des gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. No vember 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis ver siche rungs interner ärztlicher Ab klärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abge stellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen resp. es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4. 5 In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 15. März 2021 (E. 3.6) gilt es zu beachten, dass sich die Beurteilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter ande rem auf die objektiven Befunde im Rahmen der klinisch-medizinischen Unter suchungen stützte (vgl. Urk. 19/52/19 ff.). Die Gutachter setzte n sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sich tig te n insbesondere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Be schwer de führerin aus subjektiver Sicht (vgl. Urk. 19/52/14 f.) .

Die Gutachter hielten er hebliche Inkonsistenzen fest und beurteilten die Funktions einschränkungen im linken Bein insbesondere als Symptomausweitung bzw. Selbstlimitierung. Der neu ro logische Gutachter sprach von klarer Aggravation (E. 3.6.2), der psychia t rische Gutachter diagnos tizierte eine Beschwerdefehl verarbeitung im Sinne der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (E. 3.6.3). Ebenso verwiesen die Ärzte der Uni ver sitätsklinik B.___

auf eine psychosomatische Kompo nen te (E. 3.4). Prof. Dr. C.___ erklärte die persistie renden Schmerzen mit einer Pseud arthrose und empfahl eine Revisionsoperation, wobei auch er k eine Bes se rung der Neuro logie am linken Bein versprach (E. 3.5). Ebenso äusserte Prof. Dr. E.___ eine unsichere Prognose in Bezug auf eine Erholung der neuro nalen Funktionen am linken Bein und wies auf Diskrepanzen hin (E. 3.7). Dr. D.___ erachtete eine Symptomausweitung als wahr scheinlich (E. 3.8), objektivierte aber floride

Dener vie rungszeichen und empfahl ebenfalls eine erneute Operation mit Darstellung der neurogenen Strukturen (E. 3.5). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Revi sions operation brachte

letztlich eine Verbes serung der Schmerzsituation so wie der Funktionsfähigkeit des linken Beines (vgl. E. 3.9) . Angesichts der nach folgenden Berichte von Prof. Dr. E.___ (E. 3. 9 ) muss davon ausgegangen werden, dass die funktionellen Einschränkungen zumindest schmerzbedingt, wenn nicht gar neurologisch erklärt werden konnten. Dies wurde auch seitens beratende r Arzt der Kranken taggeldversicherung in Betracht gezogen (vgl. Urk. 17/2). Auch wenn dieser Verlauf und diese medizi nischen Erkenntnisse nach Ver fügungs erlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausge schlos sen werden, dass bereits im Zeitpunkt der inter dis ziplinären Begutachtung nicht psychogene Ursachen für die Schmerzproble matik bestan den, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkun gen führten. Damit ist die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Gut achter der Z.___ GmbH von März

2021 in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorlie genden medizi nischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns und in dessen Verlauf nicht ohne Weiteres zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfü gung vom 6 . Ok tober 2021 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide. Dies führt in diesem Sinne zur Gutheis sung der Beschwerde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 3 00 . - -

(inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler