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IV.2021.00666

Rückweisung zur (betragsmässigen) Neuberechnung der Höhe der IV-Rente, Kurzurteil aufgrund sinngemäss übereinstimmender Parteianträge

Zürich SozVersG · 2021-10-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. Oktober 2012 eine Invalidenrente, welche ihm durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV- Stelle, ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/27). Infolge der Ausgleichskasse der SVA nachträglich gemeldeter Erwerbseinkommen für die Jahre 1996 und 1998 (Urk. 7/97) nahm die

IV-Stelle im September 2021 eine Neuberechnung der Invalidenrente vor (Urk. 7/98) und setzte die monatlichen Be treffnisse mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 mit W irkung ab 1. O ktober 2016 neu fest (Ur k. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 8. November 2021 Beschwerde (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, e s sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die Re ntenleistungen neu zu berechnen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9.

Dezember 2021 die Rück weisung an sie zur Neuberechnung der Rente (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn gemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

1.2

Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Mass gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit . a), den Erziehungsgutschriften (lit . b) und den Betreuungsgutschriften (lit . c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen wer den nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 30 ter AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. 1.4

Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgebenden zu verlangen. Der Konto auszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1).

Die versicherte Person kann über dies bei der für den Bei tragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs. 1 bis). Innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges kann bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangt werden. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2).

Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungs begehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

Diese Regelung gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft mithin auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss. Darin erschöp ft sich Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Diese Norm schreibt aber nicht vor, dass die versicherte Person selber den geforderten Beweis zu erbringen hat. Zu einer anderen Auslegung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Anlass. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeits bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Der «volle Beweis» im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungs rechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.

2.1

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im J uli 2021 die Z entrale Ausgl e ichs stelle in Genf kontaktiert und dort die Unvollständigkeit des IK- Auszugs in B ezug auf die Jahre 1996, 1998, 1990 und 1991 geltend ge macht. Von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf sei er an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen verwiesen worden. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen habe im August 2021

zusätzliche E rwerbse inkommen der Jahre 1996 und 1998 verbucht; bezüglich der Jahre 1990 und 1991 habe sie keine Feststellungen getroffen . M it Verfügung vom 6.

Oktober 2021 habe die SVA Zürich daraufhin die Neufestsetzung

der Invalidenrente per Oktober 2016 vorgen ommen, welche Neuberechnung jedoch in zweifacher Hinsicht unrichtig sei: zum einen sei die

im Juli 2021 erfolgte Kontaktaufnahme bei der Zentralen A usgleichs stelle in G enf fristwahrend, weshalb die neu

berechnete Rente spätestens ab Juli 2016 geschuldet sei . Zum andern seien

im individuellen Konto die Erwerbseinkommen der Jahre 1990 und 1991 (Gasthaus Y.___) – diese seien

bei der Aus gleichskasse Z.___

in Aarau auf den Namen des Beschwerdeführers, jedoch mit anderem Geburtsdatum eingetragen - noch nicht verbucht . Die Beschwerdegegnerin habe daher

d iesen Sachverhalt abzuklären .

D ie in den Jahren 1990 und 1991 vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen seien in dessen individuelle m Konto zu verbuchen und im Rahmen der Neuberechnung der laufenden Invalidenrente zu berücksichtigen

(Urk. 1). 2.2

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt e die Beschwerdegegnerin zur Haupt sache aus, der Beschwerdeführer habe sic h am 3. August 2021 bei der S oz ial versicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgrund der fehlenden Einkommen gemeldet. Folglich sei die IV-Rente mindestens ab August 2021 fünf Jahre rück wirkend neu zu berechnen. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juli 2021 bei der Zentralen Ausgleichskasse angemeldet habe, wer de von diesem nachzu weisen sein; gelinge der Nachweis, sei die IV-Rente ab Juli 2021 (gemeint wohl: fünf Jahre rückwirkend) neu zu berechnen. Alsdann verfüge der Beschwerde führer tatsächl ich über mehrere AHV- N ummern. Jedoch seien diese n icht mit einander verknüpft, weshalb die Einkommen der Jahre 1990 und 1991 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien . Dies sei zu korrigieren . D ie Angelegenheit sei daher an sie (die IV-Stelle) zurückzuweisen, damit die IV-Rente mindestens ab August 2016 unter Berücksichtigung auch der Einkommen aus den Jahren 1990 und 1 99 1 neu berechnet werden könne (Urk. 6) . 2.3

Da nun auch die Beschwerdegegnerin d afür hält, dass die IV- Rente auf einen früheren Zeitpunkt als per Oktober 2016 (nämlich per August 2016, bzw. bei erstellter M eldung bei der Zentralen Ausgleich sstelle in Genf im Ju l i 2021 per Juli 2016) neu zu berechnen sei,

und dass bei der Berechnung der IV-Rente zu sätzlich e E rwerbse inkommen der Jahre 1990 und 1991 zu berücksichtig en

seien, und die IV-Stelle

die Rückweisung an sie zum Zweck der Neuberechnung beantragt hat, liegen übereinstimmende Parteianträge vor, die mit der Akten- un d Rechtslage im Einklang stehen (vgl. zum Zeitpunkt der Auszahlung der höheren Rente wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt auch Rz 10206 i.V.m . Rz . 10 304 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinter lassenen- und Invalidenversicherung sowie BGE 146 V 224 E. 4.4.2 [ betreffend die Bedeutung von Verwaltungsweisungen]) .

D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefo chtene Ver fügung vom 6. Oktober 2021 auf zu heben und die Sache zur Neuberechnung der IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Die Beschwerde gegnerin wird hinsichtlich der geltend gemachten Meldung bei der Zentralen Ausgleichskasse in Genf im Juli 2021 die notwendigen Abklärungen unter Mit wirkung des Beschwerdeführers durchzuführen haben.

3. 3 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch oh ne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend in Anwendung dieser Kriterien auf Fr . 1‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. Oktober 2012 eine Invalidenrente, welche ihm durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV- Stelle, ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/27). Infolge der Ausgleichskasse der SVA nachträglich gemeldeter Erwerbseinkommen für die Jahre 1996 und 1998 (Urk. 7/97) nahm die

IV-Stelle im September 2021 eine Neuberechnung der Invalidenrente vor (Urk. 7/98) und setzte die monatlichen Be treffnisse mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 mit W irkung ab 1. O ktober 2016 neu fest (Ur k. 2).

E. 1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn gemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

E. 1.2 Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Mass gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit . a), den Erziehungsgutschriften (lit . b) und den Betreuungsgutschriften (lit . c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen wer den nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 30 ter AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

E. 1.4 Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgebenden zu verlangen. Der Konto auszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1).

Die versicherte Person kann über dies bei der für den Bei tragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs. 1 bis). Innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges kann bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangt werden. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2).

Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungs begehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

Diese Regelung gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft mithin auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

Art. 141 Abs.

E. 1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts am 8. November 2021 Beschwerde (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, e s sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die Re ntenleistungen neu zu berechnen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9.

Dezember 2021 die Rück weisung an sie zur Neuberechnung der Rente (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im J uli 2021 die Z entrale Ausgl e ichs stelle in Genf kontaktiert und dort die Unvollständigkeit des IK- Auszugs in B ezug auf die Jahre 1996, 1998, 1990 und 1991 geltend ge macht. Von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf sei er an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen verwiesen worden. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen habe im August 2021

zusätzliche E rwerbse inkommen der Jahre 1996 und 1998 verbucht; bezüglich der Jahre 1990 und 1991 habe sie keine Feststellungen getroffen . M it Verfügung vom 6.

Oktober 2021 habe die SVA Zürich daraufhin die Neufestsetzung

der Invalidenrente per Oktober 2016 vorgen ommen, welche Neuberechnung jedoch in zweifacher Hinsicht unrichtig sei: zum einen sei die

im Juli 2021 erfolgte Kontaktaufnahme bei der Zentralen A usgleichs stelle in G enf fristwahrend, weshalb die neu

berechnete Rente spätestens ab Juli 2016 geschuldet sei . Zum andern seien

im individuellen Konto die Erwerbseinkommen der Jahre 1990 und 1991 (Gasthaus Y.___) – diese seien

bei der Aus gleichskasse Z.___

in Aarau auf den Namen des Beschwerdeführers, jedoch mit anderem Geburtsdatum eingetragen - noch nicht verbucht . Die Beschwerdegegnerin habe daher

d iesen Sachverhalt abzuklären .

D ie in den Jahren 1990 und 1991 vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen seien in dessen individuelle m Konto zu verbuchen und im Rahmen der Neuberechnung der laufenden Invalidenrente zu berücksichtigen

(Urk. 1).

E. 2.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt e die Beschwerdegegnerin zur Haupt sache aus, der Beschwerdeführer habe sic h am 3. August 2021 bei der S oz ial versicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgrund der fehlenden Einkommen gemeldet. Folglich sei die IV-Rente mindestens ab August 2021 fünf Jahre rück wirkend neu zu berechnen. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juli 2021 bei der Zentralen Ausgleichskasse angemeldet habe, wer de von diesem nachzu weisen sein; gelinge der Nachweis, sei die IV-Rente ab Juli 2021 (gemeint wohl: fünf Jahre rückwirkend) neu zu berechnen. Alsdann verfüge der Beschwerde führer tatsächl ich über mehrere AHV- N ummern. Jedoch seien diese n icht mit einander verknüpft, weshalb die Einkommen der Jahre 1990 und 1991 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien . Dies sei zu korrigieren . D ie Angelegenheit sei daher an sie (die IV-Stelle) zurückzuweisen, damit die IV-Rente mindestens ab August 2016 unter Berücksichtigung auch der Einkommen aus den Jahren 1990 und 1 99 1 neu berechnet werden könne (Urk. 6) .

E. 2.3 Da nun auch die Beschwerdegegnerin d afür hält, dass die IV- Rente auf einen früheren Zeitpunkt als per Oktober 2016 (nämlich per August 2016, bzw. bei erstellter M eldung bei der Zentralen Ausgleich sstelle in Genf im Ju l i 2021 per Juli 2016) neu zu berechnen sei,

und dass bei der Berechnung der IV-Rente zu sätzlich e E rwerbse inkommen der Jahre 1990 und 1991 zu berücksichtig en

seien, und die IV-Stelle

die Rückweisung an sie zum Zweck der Neuberechnung beantragt hat, liegen übereinstimmende Parteianträge vor, die mit der Akten- un d Rechtslage im Einklang stehen (vgl. zum Zeitpunkt der Auszahlung der höheren Rente wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt auch Rz 10206 i.V.m . Rz . 10 304 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinter lassenen- und Invalidenversicherung sowie BGE 146 V 224 E. 4.4.2 [ betreffend die Bedeutung von Verwaltungsweisungen]) .

D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefo chtene Ver fügung vom 6. Oktober 2021 auf zu heben und die Sache zur Neuberechnung der IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Die Beschwerde gegnerin wird hinsichtlich der geltend gemachten Meldung bei der Zentralen Ausgleichskasse in Genf im Juli 2021 die notwendigen Abklärungen unter Mit wirkung des Beschwerdeführers durchzuführen haben.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00666

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. Oktober 2012 eine Invalidenrente, welche ihm durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV- Stelle, ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/27). Infolge der Ausgleichskasse der SVA nachträglich gemeldeter Erwerbseinkommen für die Jahre 1996 und 1998 (Urk. 7/97) nahm die

IV-Stelle im September 2021 eine Neuberechnung der Invalidenrente vor (Urk. 7/98) und setzte die monatlichen Be treffnisse mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 mit W irkung ab 1. O ktober 2016 neu fest (Ur k. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 8. November 2021 Beschwerde (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, e s sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die Re ntenleistungen neu zu berechnen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9.

Dezember 2021 die Rück weisung an sie zur Neuberechnung der Rente (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn gemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

1.2

Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Mass gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit . a), den Erziehungsgutschriften (lit . b) und den Betreuungsgutschriften (lit . c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen wer den nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 30 ter AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. 1.4

Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgebenden zu verlangen. Der Konto auszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1).

Die versicherte Person kann über dies bei der für den Bei tragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs. 1 bis). Innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges kann bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangt werden. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2).

Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungs begehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

Diese Regelung gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft mithin auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss. Darin erschöp ft sich Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Diese Norm schreibt aber nicht vor, dass die versicherte Person selber den geforderten Beweis zu erbringen hat. Zu einer anderen Auslegung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Anlass. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeits bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Der «volle Beweis» im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungs rechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.

2.1

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im J uli 2021 die Z entrale Ausgl e ichs stelle in Genf kontaktiert und dort die Unvollständigkeit des IK- Auszugs in B ezug auf die Jahre 1996, 1998, 1990 und 1991 geltend ge macht. Von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf sei er an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen verwiesen worden. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen habe im August 2021

zusätzliche E rwerbse inkommen der Jahre 1996 und 1998 verbucht; bezüglich der Jahre 1990 und 1991 habe sie keine Feststellungen getroffen . M it Verfügung vom 6.

Oktober 2021 habe die SVA Zürich daraufhin die Neufestsetzung

der Invalidenrente per Oktober 2016 vorgen ommen, welche Neuberechnung jedoch in zweifacher Hinsicht unrichtig sei: zum einen sei die

im Juli 2021 erfolgte Kontaktaufnahme bei der Zentralen A usgleichs stelle in G enf fristwahrend, weshalb die neu

berechnete Rente spätestens ab Juli 2016 geschuldet sei . Zum andern seien

im individuellen Konto die Erwerbseinkommen der Jahre 1990 und 1991 (Gasthaus Y.___) – diese seien

bei der Aus gleichskasse Z.___

in Aarau auf den Namen des Beschwerdeführers, jedoch mit anderem Geburtsdatum eingetragen - noch nicht verbucht . Die Beschwerdegegnerin habe daher

d iesen Sachverhalt abzuklären .

D ie in den Jahren 1990 und 1991 vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen seien in dessen individuelle m Konto zu verbuchen und im Rahmen der Neuberechnung der laufenden Invalidenrente zu berücksichtigen

(Urk. 1). 2.2

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt e die Beschwerdegegnerin zur Haupt sache aus, der Beschwerdeführer habe sic h am 3. August 2021 bei der S oz ial versicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgrund der fehlenden Einkommen gemeldet. Folglich sei die IV-Rente mindestens ab August 2021 fünf Jahre rück wirkend neu zu berechnen. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juli 2021 bei der Zentralen Ausgleichskasse angemeldet habe, wer de von diesem nachzu weisen sein; gelinge der Nachweis, sei die IV-Rente ab Juli 2021 (gemeint wohl: fünf Jahre rückwirkend) neu zu berechnen. Alsdann verfüge der Beschwerde führer tatsächl ich über mehrere AHV- N ummern. Jedoch seien diese n icht mit einander verknüpft, weshalb die Einkommen der Jahre 1990 und 1991 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien . Dies sei zu korrigieren . D ie Angelegenheit sei daher an sie (die IV-Stelle) zurückzuweisen, damit die IV-Rente mindestens ab August 2016 unter Berücksichtigung auch der Einkommen aus den Jahren 1990 und 1 99 1 neu berechnet werden könne (Urk. 6) . 2.3

Da nun auch die Beschwerdegegnerin d afür hält, dass die IV- Rente auf einen früheren Zeitpunkt als per Oktober 2016 (nämlich per August 2016, bzw. bei erstellter M eldung bei der Zentralen Ausgleich sstelle in Genf im Ju l i 2021 per Juli 2016) neu zu berechnen sei,

und dass bei der Berechnung der IV-Rente zu sätzlich e E rwerbse inkommen der Jahre 1990 und 1991 zu berücksichtig en

seien, und die IV-Stelle

die Rückweisung an sie zum Zweck der Neuberechnung beantragt hat, liegen übereinstimmende Parteianträge vor, die mit der Akten- un d Rechtslage im Einklang stehen (vgl. zum Zeitpunkt der Auszahlung der höheren Rente wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt auch Rz 10206 i.V.m . Rz . 10 304 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinter lassenen- und Invalidenversicherung sowie BGE 146 V 224 E. 4.4.2 [ betreffend die Bedeutung von Verwaltungsweisungen]) .

D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefo chtene Ver fügung vom 6. Oktober 2021 auf zu heben und die Sache zur Neuberechnung der IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Die Beschwerde gegnerin wird hinsichtlich der geltend gemachten Meldung bei der Zentralen Ausgleichskasse in Genf im Juli 2021 die notwendigen Abklärungen unter Mit wirkung des Beschwerdeführers durchzuführen haben.

3. 3 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch oh ne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend in Anwendung dieser Kriterien auf Fr . 1‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann