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IV.2021.00664

Statusfrage; auf RAD-Stellungnahme kann abgestellt werden; Rentenanspruch zu verneinen

Zürich SozVersG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, ausgebildete Modegestalterin und Schnei derin ( Urk. 10/12/2-3) , arbeitete seit dem 1 1. Februar 2013 in einem

80%- P ensum als Ladenmitarbeiterin/ Ladenleiterin bei der Y.___ ( Urk. 10/ 24 ). Am 1 6. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Femoropatellararthrose beidseits bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/14). Am 1 9. Februar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme vom 8. Januar bis zum 7. Juli 2019 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde ( Urk. 10/26). Am 2 4. Juni 2019 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. September 2019 ( Urk. 10/36). Am 2 6. September 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte gemäss eigenen Angaben bei der Stellensuche keine Unter stützung mehr benötige. Die Versicherte sei rentena usschliessend eingegliedert ( Urk. 10/39). Dagegen opponierte die se

mit Eingaben vom 1 4. November 2019 und vom 8. Januar 2020 ( Urk. 10/45 und Urk. 10/51 ). Seit dem 1. März 2020 arbeitet die Versicherte in einem 40%-Pensum als Sales Consultant

bei der Z.___ AG ( Urk. 10/62). Mit V orbescheid vom 4. Mai 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/ 58), wogegen die Versicherte

am 3. Juni 2020 E inwand erhob ( Urk. 10/63) . Am 2 9. Juni 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 10/87). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. August 2021 vernehmen ( Urk. 10/90). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch

auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2; vgl. auch ergänzende Eingabe vom 1 6. November 2021, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 1. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter , die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsver fügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1.5

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versi cher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver die nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo the tischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7

1.7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7.2

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. E ine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ihr seit August 2018 in einem Pensum von 8 0 % zumutbar. Ohne gesundh eitliche Einschränkung würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von

Fr. 82'948.30 erzielen können . Mit gesundheitlicher Einschränkung könnte sie ein Einkommen von Fr. 49'038.80 erzielen. Damit ergebe si ch eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'651.25 und ein Zwischen -In validitätsgrad von 40,88 % . Da die Beschwer deführerin vo r der Erkrankung in einem 80%-Pensum ohne zusätzlichen Aufga benbereich gearbeitet habe, werde der Zwischen- Invaliditätsgrad mit 0,8 multi pliziert, weshalb ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %

resultiere ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss den nachvollziehbaren Berichten der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätig keit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sei. In ihrem derzeitigen 40%-Pensum

bei der Z.___ AG

erziele sie ein Einkommen von Fr. 27'240. -- und verwerte die Res tarbeitsfähigkeit damit optimal. Gehe man von einem

Validen einkommen von Fr. 82'948. 30

und e inem Invalideneinkommen von Fr. 27'240. - aus, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 67 % . Sollte das Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wider Erwarten vom Tabellenlohn von Hilfsarbeiterinnen

ausgehen, wäre vom Invalideneinkommen ein leidensbeding ter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähre

n. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Teilzeit arbeiten und sei sogar in einer einfachen Hilfsarbeiter tätigkeit eingeschränkt. Nebst der fortgeschrittenen Femoropatellararthrose lägen auch eine beträchtliche Osteochondrose , eine Spondylarthrose beidseits sowie eine mediane Protrusion der Bandscheiben vor, welche sie zusätzlich einschrän ken würden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Rücken leidens immer zu 100 % erwerbstätig gewesen, weshalb sie als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einzustufen sei. Sollte das Gericht die Beschwerdeführerin wider Erwarten als im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig einstufen, sei darauf hinzuweisen, dass sie im Aufgabenbereich weit mehr eingeschränkt sei, als die Beschwerdegegneri n angenommen habe ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1

Im Bericht vom 3 0. Juni 2021 betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsb ereich einzustufen sei. Im Weiteren errechnete sie eine

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus haltbereich von 0,46 % (2,3

% : 5; Urk. 10/87/4-8). In der angefochtenen Verfü gung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig ohne Aufgabenbereich ( Urk. 2 S. 2). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin gab im R ahmen der Haushaltabklärung vom 2 9. Juni 2021 an , dass sie schon immer nur im Ausmass von 80 % gearbeitet habe; dies bei der Y.___ und auch sch on früher, zum Beispiel bei den A.___ . Diese Arbeitgeber innen hä tten keine Vollzeitstellen angeboten oder gerade keine frei gehabt. Deshalb habe sie jeweil s ein Arbeitspensum von nur 80 % akzeptiert. Sie würde aber und hätte auch stets gerne im Ausmass von 100 % gearbeitet, wenn es möglich gewesen wäre. Bei Y.___

habe sie 80 Überstunden angehäuft, welche sie wieder habe abbauen müssen. Eigentlich habe sie daher im Ausmass von 100 % gearbe itet . Die Beschwerdeführerin sei nun froh, dass sie per 1. März 2020 die Stelle bei der Z.___ AG erhalten habe. Di ese Stelle sei in einem 80%-Pensum ausgeschrieben gewesen. Der Arbeitgeber habe es aber arrangieren können, dass es nun auch mit einem Pensum von nur 40 % geklappt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung eines höheren Pensums nicht möglich. Sie liebe ihren Beruf und würde lieber in einem Voll zeit pensum arbeiten. Auch aus finanziellen Gründen wäre dies natürlich vorteilhaft. Ihr e Mutter habe sie nun mit der Ü bersc hreibung einer Eigentumswohnung finanziell unters tützen können. Wenn sie den Überschuss von rund Fr. 800.-- pro Monat aus der

Vermietung d er Ei gentumswohnung nicht hätte, würde es finanzi ell düster aussehen ( Urk. 10/87/3 ) . 3.2.2

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den 15 Jahren vor der Anmel dung bei der Beschwerdegegnerin im November 2018 folgende Einkommen erzielte ( Urk. 10/21/2-4):

2017:

Fr. 65'700.--

( Y.___ )

2016:

Fr. 63'832.--

( Y.___ )

2015:

Fr. 39 '332. --

( Y.___ )

Fr. 10'612. --

(Arbeitslosenentschädigung)

2014:

Fr. 52 '498.--

(B.___ )

Fr. 3'402.--

( Y.___ )

2013:

Fr. 27'665.--

( Y.___ )

2012:

-

2011:

Fr. 13'487.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2010:

Fr. 9'132.--

( Dr. C.___ )

Fr. 31'173.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2009:

Fr. 32'480.--

( D.___ AG)

Fr. 15'260.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2008:

Fr. 18'560.--

( D.___ AG)

Fr. 11'500.--

( Airlinecenter )

Fr. 19'124.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2007:

Fr. 20'519.--

(E.___ AG)

Fr. 32'200.--

( F.___ AG)

Fr. 11'518.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2006:

Fr. 40'250.--

( F.___ AG)

Fr. 7'200.--

(G.___ AG)

Fr. 8'094.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2005:

Fr. 43'200.--

(G.___ AG)

2004:

Fr. 2'074.--

(H.___ )

Fr. 12'800.--

(G.___ AG)

Fr. 3'241.--

(I.___ )

Fr. 353.--

(J.___ )

Fr. 15'240.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2003:

Fr. 36'156.--

( A.___ )

Fr. 3'033.--

(Arbeitslosenentschädigung) 3.3

Mit Blick auf diese Einkommenszahlen und aufgrund der Aussage der Beschwer deführer in anlässlich der Haushalt a bklärung vom 2 9. Juni 2021 , wonach sie immer schon in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, kann m it der Beschwer degegnerin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % ausgegangen werden . Dass die Beschwerdeführerin seit 1991/1992 aufgrund von Band scheibenproblemen lediglich teilzeitlich gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 9), hat sie anlässlich der Haushaltabklärung nicht vorgebracht und erscheint

wenig plau sibel. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik K.___ vom 2 4. Juni 1999 , gemäss welchem die bildgebende Diagnostik eine beträchtliche Osteochondrose L4 /L5 und L5/S1, eine Spondylar throse L4/L5 beidseits und eine mediane Protrusion der Bandscheibe L4/L5 erge ben habe ( Urk. 3/4). Allein aufgrund dieser bildgebenden Befunde kann indes nicht auf eine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin über einen derart langen Zeitraum teilzeitlich gearbeitet hat, erscheint ihre Aussage, wonach sie lieber vollzeit lich erwerbstätig gewesen wäre,

wenig glaubhaft .

Wenn etwa

A.___ oder die Y.___ keine Vol lzeitstellen anboten, hätte sie sich nach anderen Stellen umsehen können und müssen .

Dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ aufgrund der ange häuften 80 Überstunden eigentlich in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, ist

unzutreffend. Dies schon deshalb, weil sie diese Überstunden gemäss eigenen Angaben später abbaute.

Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV , der etwa Kinderbetreuungspflichten oder die Pflege und Betreuung von (anderen) Ange hörigen umfasst, ist bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter unterstützt ( Urk. 1 S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Der Abklärungsdienst wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin manchmal für die Mutter einkaufe. Für die Hilfeleistungen bei der Mutter würden zur Entlastung die gleichen zumut baren Möglichkeiten gelten (zum Beispiel Online-Shopping). Zudem habe die Mutter ihre eigene Wohnung und somit ihren eigenen Haushalt . Von daher würden die dort bestehenden Einschränkungen den von der Invalidenversiche rung zu b eurteilenden Haushalt nicht tangieren ( Urk. 10/91/6). Diese Darlegun gen sind nachvollziehbar. 4 . 4.1

In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen akten kundig: 4.2

Dr. med. L.___ , Assistenzärztin Orthopädie von der Universitätsklinik M.___ , diagnostizierte im an die Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur gerichteten Bericht vom 1 4. Dezember 2018 eine Femoropatellararthrose beid seits. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in d er bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit, wenig Stopp- and -Go- Tätigkeiten, kein Treppenlaufen ) sei sie prinzipiell ab nächstem Monat zu 100 % arbeitsfähig . Für eine genauere Beurteilung sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu empfehlen ( Urk. 10/53/13-14). 4 .3

PD Dr. med. N.___ , Leitender Arzt Orthopädie der Uni versitäts klinik M.___ , erklärte im an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 2 0. Dezember 201 9, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose in beiden Kniegelenken im Februar 2019 eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Gesamtarbeitspensum von 80 % gerade noch toleriert habe. Aus diesem Grund sei man seitens der Universitätsklinik M.___ von einer Resterwerbsfähigkeit von 40 % ausgegangen. Im Rahmen der Sprechstunde in der Universitätsklinik M.___

sei die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung oder die Erstellung eines Belastungsprofils aber nicht möglich. Dies müsste gegebenen falls in der Rehaklinik O.___ erfol gen ( Urk. 10/50/1). 4 .4

Dr. med. P.___ , Assistenzarzt Kniechirurgie der Universitätsklinik M.___ , erklärte im Bericht vom 2. März 2020, dass die symptomatische Gonarthrose zu belastungsabhängigen Schmerzen im betroffenen Kniegelenk führe. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten komme es zu Funktionseinschrän kungen. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten. In körperlich nicht belastender, angepasster Tätigkeit wä re eine erhöhte Belastung zumutbar . Eine genaue Aus sage ü ber die Zeitdauer sei jedoch nicht möglich ( Urk. 10/55/10-11). 4 .5

RAD-Arzt Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in der Stellungnahme vom 1 9. März 2020 fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Ladenleiterin bei der Y.___ seit August 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

auszugehen sei . Für eine optimal be hinderungs angepasste Tätigkeit sei seit August 2018 medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % gegeben ( Urk. 10/57/4). 4 .6

Dr. med. R.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, gab im an die Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 0. Oktober 2020 an, dass eine angepasste Tätigkeit knieschonende Aktivitäten beinhalten sollte . Zu vermeiden seien dauerndes Stehen und S itzen. Die Beschwerdeführerin sollte abwechselnd sitzen, stehen und gehen können. In einer angepassten Tätigkeit sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/68/1).

Im Bericht vom 1. März 2021 erklärte Dr. R.___ , dass der RAD eine sitzende Tätigkeit als ideal beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht zu 100 % sitzend arbeiten, da auch dann S chmerzen auftreten würden (Urk. 10/74/2). 4.7

RAD-Arzt Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 2 8. April 2021 an, dass bei einer fort g eschrittenen Femoropatellararthrose , wie sie in diesem Fall beidseitig vorliege, medizinisch-theoretisch aus or thopädischer Sicht langes Sitzen nur dann eb enso ungünstig wie langes Stehen sei, wenn die Kniegelenke im S itzen zwangsweise ständig in Beugestellung gehalten werden müssten. Könnten sie im Sitzen jedoch abwechselnd gestreckt und gebeugt und somit bewegt werden, was an einem normalen Arbeitsplatz in der Regel problemlos möglich sei, sei eine wesentliche Einschränkung von mehr als max imal 20 % nicht plausibel (Urk. 10/91/4). 4.8

Dr. R.___ erklärte i m an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerich teten E-Mail vom 1 1. November 202 1 , dass eine

80%ige oder volle Arbei tsfähig keit in einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht in Frage komme ( Urk. 7). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 19. März 2020 ( Urk. 10/57/4) und vom 2 8. April 2021 ( Urk. 10/91/4). 5 .2

Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 1 9. März 2020 im Wesentlichen dar, dass der Gesundheitsschaden (fortgeschrittene Femoropatellararthrose beidseits, links symptomatisch er ) seit langem bestehe und mehr oder weniger stabil sei. Spezifische Therapieverfahren, zum Beispiel operative Eingriffe, seien derzeit nicht geplant. Nach Aktenlage sei in der bisherigen Tätigkeit als Ladenleiterin bei der Y.___ , die überwiegend im Stehen zu verrichten sei, von einer durchschnitt lichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab August 2018 bis zumindest 3 1. März 2020 (attestiert) bzw. medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich auf Dauer auszugehen. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit, also eine körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken sowie längeres Gehen auf unebenem Boden sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit von ca. 80 %

gegeben ; dies retrospektiv ab August 2018 ( Urk. 10/57/4). 5 .3

Diese Einschätzung von Dr. Q.___ , im Rahmen derer es um die fachärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts und dessen Auswirkunge n auf die Arbeits fähigkeit ging, ist nachvollziehbar . Dr. Q.___ hat ein detaillierte s Belastungsprofil erstellt, welches insbesondere auch mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. P.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 2. März 2020 ( Urk. 10/55/8 -9) und dessen Aussage, dass die Schmerzen in den Kniegelenken belastungsabhängig seien (vgl. E. 4.4 ) , plau sibel erscheint. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. L.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2018 - a nders als Dr. R.___ im Bericht vom 2 0. Oktober 2020, in welcher er ohne nähere Begrün dung eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst in einer behinderungs angepassten Tätig keit attestierte (vgl. E . 4.6 ) –

grundsätzlich sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ein er angepassten Tätigkeit aus ging (vgl. E. 4.2 ). In der Stellungnahme vom 2 8. April 2021 erläuterte Dr. Q.___

schliesslich in nach vollziehbarer Weise, weshalb im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit, bei welcher die Beine regelmässig bewegt werden könnten, nicht von einer Einschränkung von mehr als 20 % auszugehen sei (vgl. E. 4.7 ).

Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Q.___ kann demnach abgestellt werden. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Einkom men als Ladenleiterin bei der Y.___ in der Höhe v on Fr. 65'700.-- aus, das die Beschwerdeführerin

gemäss IK-Auszug vom 6. Dezember 2018 im Jahr 2017 erzielte ( Urk. 10/21/3 ). Angepasst an die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2019 resultierte beim massgebenden 80%-Pensum ein Valideneinkommen

von Fr. 66'358.65 ( Fr. 65'700.-- x 1, 005 x 1,005 ) respektive auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet von Fr. 82'948.30

( Urk. 10/56 ; zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich vgl. auch Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz . 3078.1 ). Die Ermittlung dieses

Valideneinkommens ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und gibt ni cht Anlass z u Weiterungen. 6.3

Aufseiten des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE

2016, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 2, Z entralwert )

und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein hypothe tisches Jahreseinkommen von Fr. 61'298.55 ( Fr. 4'832. -- : 40 x 41.7 [durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 12 x 1,004 x 1,005 x 1,005 ; Ur k. 10/56 ). Da der Beschwerdeführerin lediglich noch ein 80%-Pensum zumutbar ist, ergibt sich

damit ein Inva lideneinkommen von Fr. 49'038.85 (Fr. 61'298.55 x 0,8 ). Die Grundlagen dieses

von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalidenein kommens sind ebenfalls unbestritten (vgl. Urk.

1) und geben nicht Anlass zu Weiterungen . Z u ergänzen ist einzig, dass

- wenn man auf das von der Beschwer deführerin

tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ AG von Fr. 27'240. -- abstellen und dieses auf ein hypothetisches 80%-Pensum hoch rechnen würde - ein höheres Einkommen von Fr. 54'480.-- (F r. 27'240.-- x 2) resultieren würde .

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Da der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit zumutbar sind, steht ihr zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen (vgl. E. 1.4.2). Für Frauen mit einem Beschäfti gungsgrad von 75 % bis 89 % weisen die Statistiken (vgl. LSE 2016 , Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, T18, ohne Kaderfunktion) indes höhere Löhne aus als fü r eine Vollzeitbeschäftigung . D amit entfällt hier die Recht ferti gung für einen Tabellenlohnabzug. Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Nationalität nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).

Soweit vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen wäre, wäre dieser auf 10 % festzulegen.

Das Invalideneinkommen beläu ft sich diesfalls

auf Fr. 44'134.95 (Fr. 49'038.85 x 0,9). 6.4

Bei einem Valideneinkommen von

Fr. 82'948.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'134.95 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'813.34 bzw. gewichtet anhand des Beschäftigungsgrades von 80 % Fr. 31'050.68 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von

37

% ( Fr. 31'050.68 : Fr. 82'948.30 ). 7.

Die angefochtene Verfügung , mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen . 8.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 1. Februar 2013 in einem

80%- P ensum als Ladenmitarbeiterin/ Ladenleiterin bei der Y.___ ( Urk. 10/ 24 ). Am 1 6. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Femoropatellararthrose beidseits bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/14). Am 1 9. Februar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme vom 8. Januar bis zum 7. Juli 2019 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde ( Urk. 10/26). Am 2 4. Juni 2019 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. September 2019 ( Urk. 10/36). Am 2 6. September 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte gemäss eigenen Angaben bei der Stellensuche keine Unter stützung mehr benötige. Die Versicherte sei rentena usschliessend eingegliedert ( Urk. 10/39). Dagegen opponierte die se

mit Eingaben vom 1 4. November 2019 und vom 8. Januar 2020 ( Urk. 10/45 und Urk. 10/51 ). Seit dem 1. März 2020 arbeitet die Versicherte in einem 40%-Pensum als Sales Consultant

bei der Z.___ AG ( Urk. 10/62). Mit V orbescheid vom 4. Mai 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/ 58), wogegen die Versicherte

am 3. Juni 2020 E inwand erhob ( Urk. 10/63) . Am 2 9. Juni 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 10/87). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. August 2021 vernehmen ( Urk. 10/90). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch

auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter , die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsver fügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 1.5 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versi cher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver die nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo the tischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

E. 1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.7.2 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2; vgl. auch ergänzende Eingabe vom 1 6. November 2021, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 1. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein ( Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. E ine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ihr seit August 2018 in einem Pensum von 8 0 % zumutbar. Ohne gesundh eitliche Einschränkung würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von

Fr. 82'948.30 erzielen können . Mit gesundheitlicher Einschränkung könnte sie ein Einkommen von Fr. 49'038.80 erzielen. Damit ergebe si ch eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'651.25 und ein Zwischen -In validitätsgrad von 40,88 % . Da die Beschwer deführerin vo r der Erkrankung in einem 80%-Pensum ohne zusätzlichen Aufga benbereich gearbeitet habe, werde der Zwischen- Invaliditätsgrad mit 0,8 multi pliziert, weshalb ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %

resultiere ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss den nachvollziehbaren Berichten der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätig keit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sei. In ihrem derzeitigen 40%-Pensum

bei der Z.___ AG

erziele sie ein Einkommen von Fr. 27'240. -- und verwerte die Res tarbeitsfähigkeit damit optimal. Gehe man von einem

Validen einkommen von Fr. 82'948. 30

und e inem Invalideneinkommen von Fr. 27'240. - aus, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 67 % . Sollte das Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wider Erwarten vom Tabellenlohn von Hilfsarbeiterinnen

ausgehen, wäre vom Invalideneinkommen ein leidensbeding ter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähre

n. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Teilzeit arbeiten und sei sogar in einer einfachen Hilfsarbeiter tätigkeit eingeschränkt. Nebst der fortgeschrittenen Femoropatellararthrose lägen auch eine beträchtliche Osteochondrose , eine Spondylarthrose beidseits sowie eine mediane Protrusion der Bandscheiben vor, welche sie zusätzlich einschrän ken würden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Rücken leidens immer zu 100 % erwerbstätig gewesen, weshalb sie als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einzustufen sei. Sollte das Gericht die Beschwerdeführerin wider Erwarten als im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig einstufen, sei darauf hinzuweisen, dass sie im Aufgabenbereich weit mehr eingeschränkt sei, als die Beschwerdegegneri n angenommen habe ( Urk. 1 S. 5 ff. ).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht vom 3 0. Juni 2021 betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsb ereich einzustufen sei. Im Weiteren errechnete sie eine

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus haltbereich von 0,46 % (2,3

% : 5; Urk. 10/87/4-8). In der angefochtenen Verfü gung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig ohne Aufgabenbereich ( Urk. 2 S. 2).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin gab im R ahmen der Haushaltabklärung vom 2 9. Juni 2021 an , dass sie schon immer nur im Ausmass von 80 % gearbeitet habe; dies bei der Y.___ und auch sch on früher, zum Beispiel bei den A.___ . Diese Arbeitgeber innen hä tten keine Vollzeitstellen angeboten oder gerade keine frei gehabt. Deshalb habe sie jeweil s ein Arbeitspensum von nur 80 % akzeptiert. Sie würde aber und hätte auch stets gerne im Ausmass von 100 % gearbeitet, wenn es möglich gewesen wäre. Bei Y.___

habe sie 80 Überstunden angehäuft, welche sie wieder habe abbauen müssen. Eigentlich habe sie daher im Ausmass von 100 % gearbe itet . Die Beschwerdeführerin sei nun froh, dass sie per 1. März 2020 die Stelle bei der Z.___ AG erhalten habe. Di ese Stelle sei in einem 80%-Pensum ausgeschrieben gewesen. Der Arbeitgeber habe es aber arrangieren können, dass es nun auch mit einem Pensum von nur 40 % geklappt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung eines höheren Pensums nicht möglich. Sie liebe ihren Beruf und würde lieber in einem Voll zeit pensum arbeiten. Auch aus finanziellen Gründen wäre dies natürlich vorteilhaft. Ihr e Mutter habe sie nun mit der Ü bersc hreibung einer Eigentumswohnung finanziell unters tützen können. Wenn sie den Überschuss von rund Fr. 800.-- pro Monat aus der

Vermietung d er Ei gentumswohnung nicht hätte, würde es finanzi ell düster aussehen ( Urk. 10/87/3 ) .

E. 3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den 15 Jahren vor der Anmel dung bei der Beschwerdegegnerin im November 2018 folgende Einkommen erzielte ( Urk. 10/21/2-4):

2017:

Fr. 65'700.--

( Y.___ )

2016:

Fr. 63'832.--

( Y.___ )

2015:

Fr. 39 '332. --

( Y.___ )

Fr. 10'612. --

(Arbeitslosenentschädigung)

2014:

Fr. 52 '498.--

(B.___ )

Fr. 3'402.--

( Y.___ )

2013:

Fr. 27'665.--

( Y.___ )

2012:

-

2011:

Fr. 13'487.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2010:

Fr. 9'132.--

( Dr. C.___ )

Fr. 31'173.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2009:

Fr. 32'480.--

( D.___ AG)

Fr. 15'260.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2008:

Fr. 18'560.--

( D.___ AG)

Fr. 11'500.--

( Airlinecenter )

Fr. 19'124.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2007:

Fr. 20'519.--

(E.___ AG)

Fr. 32'200.--

( F.___ AG)

Fr. 11'518.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2006:

Fr. 40'250.--

( F.___ AG)

Fr. 7'200.--

(G.___ AG)

Fr. 8'094.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2005:

Fr. 43'200.--

(G.___ AG)

2004:

Fr. 2'074.--

(H.___ )

Fr. 12'800.--

(G.___ AG)

Fr. 3'241.--

(I.___ )

Fr. 353.--

(J.___ )

Fr. 15'240.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2003:

Fr. 36'156.--

( A.___ )

Fr. 3'033.--

(Arbeitslosenentschädigung)

E. 3.3 Mit Blick auf diese Einkommenszahlen und aufgrund der Aussage der Beschwer deführer in anlässlich der Haushalt a bklärung vom 2 9. Juni 2021 , wonach sie immer schon in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, kann m it der Beschwer degegnerin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % ausgegangen werden . Dass die Beschwerdeführerin seit 1991/1992 aufgrund von Band scheibenproblemen lediglich teilzeitlich gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 9), hat sie anlässlich der Haushaltabklärung nicht vorgebracht und erscheint

wenig plau sibel. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik K.___ vom 2 4. Juni 1999 , gemäss welchem die bildgebende Diagnostik eine beträchtliche Osteochondrose L4 /L5 und L5/S1, eine Spondylar throse L4/L5 beidseits und eine mediane Protrusion der Bandscheibe L4/L5 erge ben habe ( Urk. 3/4). Allein aufgrund dieser bildgebenden Befunde kann indes nicht auf eine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin über einen derart langen Zeitraum teilzeitlich gearbeitet hat, erscheint ihre Aussage, wonach sie lieber vollzeit lich erwerbstätig gewesen wäre,

wenig glaubhaft .

Wenn etwa

A.___ oder die Y.___ keine Vol lzeitstellen anboten, hätte sie sich nach anderen Stellen umsehen können und müssen .

Dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ aufgrund der ange häuften 80 Überstunden eigentlich in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, ist

unzutreffend. Dies schon deshalb, weil sie diese Überstunden gemäss eigenen Angaben später abbaute.

Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV , der etwa Kinderbetreuungspflichten oder die Pflege und Betreuung von (anderen) Ange hörigen umfasst, ist bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter unterstützt ( Urk. 1 S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Der Abklärungsdienst wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin manchmal für die Mutter einkaufe. Für die Hilfeleistungen bei der Mutter würden zur Entlastung die gleichen zumut baren Möglichkeiten gelten (zum Beispiel Online-Shopping). Zudem habe die Mutter ihre eigene Wohnung und somit ihren eigenen Haushalt . Von daher würden die dort bestehenden Einschränkungen den von der Invalidenversiche rung zu b eurteilenden Haushalt nicht tangieren ( Urk. 10/91/6). Diese Darlegun gen sind nachvollziehbar.

E. 4 .6

Dr. med. R.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, gab im an die Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 0. Oktober 2020 an, dass eine angepasste Tätigkeit knieschonende Aktivitäten beinhalten sollte . Zu vermeiden seien dauerndes Stehen und S itzen. Die Beschwerdeführerin sollte abwechselnd sitzen, stehen und gehen können. In einer angepassten Tätigkeit sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/68/1).

Im Bericht vom 1. März 2021 erklärte Dr. R.___ , dass der RAD eine sitzende Tätigkeit als ideal beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht zu 100 % sitzend arbeiten, da auch dann S chmerzen auftreten würden (Urk. 10/74/2).

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen akten kundig:

E. 4.2 ). In der Stellungnahme vom 2 8. April 2021 erläuterte Dr. Q.___

schliesslich in nach vollziehbarer Weise, weshalb im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit, bei welcher die Beine regelmässig bewegt werden könnten, nicht von einer Einschränkung von mehr als 20 % auszugehen sei (vgl. E. 4.7 ).

Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Q.___ kann demnach abgestellt werden.

E. 4.7 RAD-Arzt Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 2 8. April 2021 an, dass bei einer fort g eschrittenen Femoropatellararthrose , wie sie in diesem Fall beidseitig vorliege, medizinisch-theoretisch aus or thopädischer Sicht langes Sitzen nur dann eb enso ungünstig wie langes Stehen sei, wenn die Kniegelenke im S itzen zwangsweise ständig in Beugestellung gehalten werden müssten. Könnten sie im Sitzen jedoch abwechselnd gestreckt und gebeugt und somit bewegt werden, was an einem normalen Arbeitsplatz in der Regel problemlos möglich sei, sei eine wesentliche Einschränkung von mehr als max imal 20 % nicht plausibel (Urk. 10/91/4).

E. 4.8 Dr. R.___ erklärte i m an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerich teten E-Mail vom 1 1. November 202 1 , dass eine

80%ige oder volle Arbei tsfähig keit in einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht in Frage komme ( Urk. 7).

E. 5 .3

Diese Einschätzung von Dr. Q.___ , im Rahmen derer es um die fachärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts und dessen Auswirkunge n auf die Arbeits fähigkeit ging, ist nachvollziehbar . Dr. Q.___ hat ein detaillierte s Belastungsprofil erstellt, welches insbesondere auch mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. P.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 2. März 2020 ( Urk. 10/55/8 -9) und dessen Aussage, dass die Schmerzen in den Kniegelenken belastungsabhängig seien (vgl. E. 4.4 ) , plau sibel erscheint. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. L.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2018 - a nders als Dr. R.___ im Bericht vom 2 0. Oktober 2020, in welcher er ohne nähere Begrün dung eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst in einer behinderungs angepassten Tätig keit attestierte (vgl. E . 4.6 ) –

grundsätzlich sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ein er angepassten Tätigkeit aus ging (vgl. E.

E. 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Einkom men als Ladenleiterin bei der Y.___ in der Höhe v on Fr. 65'700.-- aus, das die Beschwerdeführerin

gemäss IK-Auszug vom 6. Dezember 2018 im Jahr 2017 erzielte ( Urk. 10/21/3 ). Angepasst an die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2019 resultierte beim massgebenden 80%-Pensum ein Valideneinkommen

von Fr. 66'358.65 ( Fr. 65'700.-- x 1, 005 x 1,005 ) respektive auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet von Fr. 82'948.30

( Urk. 10/56 ; zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich vgl. auch Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz . 3078.1 ). Die Ermittlung dieses

Valideneinkommens ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und gibt ni cht Anlass z u Weiterungen.

E. 6.3 Aufseiten des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE

2016, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 2, Z entralwert )

und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein hypothe tisches Jahreseinkommen von Fr. 61'298.55 ( Fr. 4'832. -- : 40 x 41.7 [durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 12 x 1,004 x 1,005 x 1,005 ; Ur k. 10/56 ). Da der Beschwerdeführerin lediglich noch ein 80%-Pensum zumutbar ist, ergibt sich

damit ein Inva lideneinkommen von Fr. 49'038.85 (Fr. 61'298.55 x 0,8 ). Die Grundlagen dieses

von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalidenein kommens sind ebenfalls unbestritten (vgl. Urk.

1) und geben nicht Anlass zu Weiterungen . Z u ergänzen ist einzig, dass

- wenn man auf das von der Beschwer deführerin

tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ AG von Fr. 27'240. -- abstellen und dieses auf ein hypothetisches 80%-Pensum hoch rechnen würde - ein höheres Einkommen von Fr. 54'480.-- (F r. 27'240.-- x 2) resultieren würde .

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Da der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit zumutbar sind, steht ihr zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen (vgl. E. 1.4.2). Für Frauen mit einem Beschäfti gungsgrad von 75 % bis 89 % weisen die Statistiken (vgl. LSE 2016 , Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, T18, ohne Kaderfunktion) indes höhere Löhne aus als fü r eine Vollzeitbeschäftigung . D amit entfällt hier die Recht ferti gung für einen Tabellenlohnabzug. Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Nationalität nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).

Soweit vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen wäre, wäre dieser auf 10 % festzulegen.

Das Invalideneinkommen beläu ft sich diesfalls

auf Fr. 44'134.95 (Fr. 49'038.85 x 0,9).

E. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von

Fr. 82'948.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'134.95 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'813.34 bzw. gewichtet anhand des Beschäftigungsgrades von 80 % Fr. 31'050.68 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von

37

% ( Fr. 31'050.68 : Fr. 82'948.30 ).

E. 7 Die angefochtene Verfügung , mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen .

E. 8 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00664

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 3 0. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, ausgebildete Modegestalterin und Schnei derin ( Urk. 10/12/2-3) , arbeitete seit dem 1 1. Februar 2013 in einem

80%- P ensum als Ladenmitarbeiterin/ Ladenleiterin bei der Y.___ ( Urk. 10/ 24 ). Am 1 6. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Femoropatellararthrose beidseits bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/14). Am 1 9. Februar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme vom 8. Januar bis zum 7. Juli 2019 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde ( Urk. 10/26). Am 2 4. Juni 2019 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. September 2019 ( Urk. 10/36). Am 2 6. September 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte gemäss eigenen Angaben bei der Stellensuche keine Unter stützung mehr benötige. Die Versicherte sei rentena usschliessend eingegliedert ( Urk. 10/39). Dagegen opponierte die se

mit Eingaben vom 1 4. November 2019 und vom 8. Januar 2020 ( Urk. 10/45 und Urk. 10/51 ). Seit dem 1. März 2020 arbeitet die Versicherte in einem 40%-Pensum als Sales Consultant

bei der Z.___ AG ( Urk. 10/62). Mit V orbescheid vom 4. Mai 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/ 58), wogegen die Versicherte

am 3. Juni 2020 E inwand erhob ( Urk. 10/63) . Am 2 9. Juni 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 10/87). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. August 2021 vernehmen ( Urk. 10/90). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch

auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2; vgl. auch ergänzende Eingabe vom 1 6. November 2021, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 1. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter , die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsver fügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1.5

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versi cher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver die nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo the tischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7

1.7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7.2

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. E ine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ihr seit August 2018 in einem Pensum von 8 0 % zumutbar. Ohne gesundh eitliche Einschränkung würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von

Fr. 82'948.30 erzielen können . Mit gesundheitlicher Einschränkung könnte sie ein Einkommen von Fr. 49'038.80 erzielen. Damit ergebe si ch eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'651.25 und ein Zwischen -In validitätsgrad von 40,88 % . Da die Beschwer deführerin vo r der Erkrankung in einem 80%-Pensum ohne zusätzlichen Aufga benbereich gearbeitet habe, werde der Zwischen- Invaliditätsgrad mit 0,8 multi pliziert, weshalb ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %

resultiere ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss den nachvollziehbaren Berichten der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätig keit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sei. In ihrem derzeitigen 40%-Pensum

bei der Z.___ AG

erziele sie ein Einkommen von Fr. 27'240. -- und verwerte die Res tarbeitsfähigkeit damit optimal. Gehe man von einem

Validen einkommen von Fr. 82'948. 30

und e inem Invalideneinkommen von Fr. 27'240. - aus, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 67 % . Sollte das Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wider Erwarten vom Tabellenlohn von Hilfsarbeiterinnen

ausgehen, wäre vom Invalideneinkommen ein leidensbeding ter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähre

n. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Teilzeit arbeiten und sei sogar in einer einfachen Hilfsarbeiter tätigkeit eingeschränkt. Nebst der fortgeschrittenen Femoropatellararthrose lägen auch eine beträchtliche Osteochondrose , eine Spondylarthrose beidseits sowie eine mediane Protrusion der Bandscheiben vor, welche sie zusätzlich einschrän ken würden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Rücken leidens immer zu 100 % erwerbstätig gewesen, weshalb sie als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einzustufen sei. Sollte das Gericht die Beschwerdeführerin wider Erwarten als im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig einstufen, sei darauf hinzuweisen, dass sie im Aufgabenbereich weit mehr eingeschränkt sei, als die Beschwerdegegneri n angenommen habe ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1

Im Bericht vom 3 0. Juni 2021 betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsb ereich einzustufen sei. Im Weiteren errechnete sie eine

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus haltbereich von 0,46 % (2,3

% : 5; Urk. 10/87/4-8). In der angefochtenen Verfü gung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig ohne Aufgabenbereich ( Urk. 2 S. 2). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin gab im R ahmen der Haushaltabklärung vom 2 9. Juni 2021 an , dass sie schon immer nur im Ausmass von 80 % gearbeitet habe; dies bei der Y.___ und auch sch on früher, zum Beispiel bei den A.___ . Diese Arbeitgeber innen hä tten keine Vollzeitstellen angeboten oder gerade keine frei gehabt. Deshalb habe sie jeweil s ein Arbeitspensum von nur 80 % akzeptiert. Sie würde aber und hätte auch stets gerne im Ausmass von 100 % gearbeitet, wenn es möglich gewesen wäre. Bei Y.___

habe sie 80 Überstunden angehäuft, welche sie wieder habe abbauen müssen. Eigentlich habe sie daher im Ausmass von 100 % gearbe itet . Die Beschwerdeführerin sei nun froh, dass sie per 1. März 2020 die Stelle bei der Z.___ AG erhalten habe. Di ese Stelle sei in einem 80%-Pensum ausgeschrieben gewesen. Der Arbeitgeber habe es aber arrangieren können, dass es nun auch mit einem Pensum von nur 40 % geklappt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung eines höheren Pensums nicht möglich. Sie liebe ihren Beruf und würde lieber in einem Voll zeit pensum arbeiten. Auch aus finanziellen Gründen wäre dies natürlich vorteilhaft. Ihr e Mutter habe sie nun mit der Ü bersc hreibung einer Eigentumswohnung finanziell unters tützen können. Wenn sie den Überschuss von rund Fr. 800.-- pro Monat aus der

Vermietung d er Ei gentumswohnung nicht hätte, würde es finanzi ell düster aussehen ( Urk. 10/87/3 ) . 3.2.2

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den 15 Jahren vor der Anmel dung bei der Beschwerdegegnerin im November 2018 folgende Einkommen erzielte ( Urk. 10/21/2-4):

2017:

Fr. 65'700.--

( Y.___ )

2016:

Fr. 63'832.--

( Y.___ )

2015:

Fr. 39 '332. --

( Y.___ )

Fr. 10'612. --

(Arbeitslosenentschädigung)

2014:

Fr. 52 '498.--

(B.___ )

Fr. 3'402.--

( Y.___ )

2013:

Fr. 27'665.--

( Y.___ )

2012:

-

2011:

Fr. 13'487.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2010:

Fr. 9'132.--

( Dr. C.___ )

Fr. 31'173.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2009:

Fr. 32'480.--

( D.___ AG)

Fr. 15'260.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2008:

Fr. 18'560.--

( D.___ AG)

Fr. 11'500.--

( Airlinecenter )

Fr. 19'124.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2007:

Fr. 20'519.--

(E.___ AG)

Fr. 32'200.--

( F.___ AG)

Fr. 11'518.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2006:

Fr. 40'250.--

( F.___ AG)

Fr. 7'200.--

(G.___ AG)

Fr. 8'094.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2005:

Fr. 43'200.--

(G.___ AG)

2004:

Fr. 2'074.--

(H.___ )

Fr. 12'800.--

(G.___ AG)

Fr. 3'241.--

(I.___ )

Fr. 353.--

(J.___ )

Fr. 15'240.--

(Arbeitslosenentschädigung)

2003:

Fr. 36'156.--

( A.___ )

Fr. 3'033.--

(Arbeitslosenentschädigung) 3.3

Mit Blick auf diese Einkommenszahlen und aufgrund der Aussage der Beschwer deführer in anlässlich der Haushalt a bklärung vom 2 9. Juni 2021 , wonach sie immer schon in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, kann m it der Beschwer degegnerin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % ausgegangen werden . Dass die Beschwerdeführerin seit 1991/1992 aufgrund von Band scheibenproblemen lediglich teilzeitlich gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 9), hat sie anlässlich der Haushaltabklärung nicht vorgebracht und erscheint

wenig plau sibel. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik K.___ vom 2 4. Juni 1999 , gemäss welchem die bildgebende Diagnostik eine beträchtliche Osteochondrose L4 /L5 und L5/S1, eine Spondylar throse L4/L5 beidseits und eine mediane Protrusion der Bandscheibe L4/L5 erge ben habe ( Urk. 3/4). Allein aufgrund dieser bildgebenden Befunde kann indes nicht auf eine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin über einen derart langen Zeitraum teilzeitlich gearbeitet hat, erscheint ihre Aussage, wonach sie lieber vollzeit lich erwerbstätig gewesen wäre,

wenig glaubhaft .

Wenn etwa

A.___ oder die Y.___ keine Vol lzeitstellen anboten, hätte sie sich nach anderen Stellen umsehen können und müssen .

Dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ aufgrund der ange häuften 80 Überstunden eigentlich in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, ist

unzutreffend. Dies schon deshalb, weil sie diese Überstunden gemäss eigenen Angaben später abbaute.

Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV , der etwa Kinderbetreuungspflichten oder die Pflege und Betreuung von (anderen) Ange hörigen umfasst, ist bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter unterstützt ( Urk. 1 S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Der Abklärungsdienst wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin manchmal für die Mutter einkaufe. Für die Hilfeleistungen bei der Mutter würden zur Entlastung die gleichen zumut baren Möglichkeiten gelten (zum Beispiel Online-Shopping). Zudem habe die Mutter ihre eigene Wohnung und somit ihren eigenen Haushalt . Von daher würden die dort bestehenden Einschränkungen den von der Invalidenversiche rung zu b eurteilenden Haushalt nicht tangieren ( Urk. 10/91/6). Diese Darlegun gen sind nachvollziehbar. 4 . 4.1

In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen akten kundig: 4.2

Dr. med. L.___ , Assistenzärztin Orthopädie von der Universitätsklinik M.___ , diagnostizierte im an die Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur gerichteten Bericht vom 1 4. Dezember 2018 eine Femoropatellararthrose beid seits. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in d er bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit, wenig Stopp- and -Go- Tätigkeiten, kein Treppenlaufen ) sei sie prinzipiell ab nächstem Monat zu 100 % arbeitsfähig . Für eine genauere Beurteilung sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu empfehlen ( Urk. 10/53/13-14). 4 .3

PD Dr. med. N.___ , Leitender Arzt Orthopädie der Uni versitäts klinik M.___ , erklärte im an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 2 0. Dezember 201 9, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose in beiden Kniegelenken im Februar 2019 eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Gesamtarbeitspensum von 80 % gerade noch toleriert habe. Aus diesem Grund sei man seitens der Universitätsklinik M.___ von einer Resterwerbsfähigkeit von 40 % ausgegangen. Im Rahmen der Sprechstunde in der Universitätsklinik M.___

sei die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung oder die Erstellung eines Belastungsprofils aber nicht möglich. Dies müsste gegebenen falls in der Rehaklinik O.___ erfol gen ( Urk. 10/50/1). 4 .4

Dr. med. P.___ , Assistenzarzt Kniechirurgie der Universitätsklinik M.___ , erklärte im Bericht vom 2. März 2020, dass die symptomatische Gonarthrose zu belastungsabhängigen Schmerzen im betroffenen Kniegelenk führe. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten komme es zu Funktionseinschrän kungen. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten. In körperlich nicht belastender, angepasster Tätigkeit wä re eine erhöhte Belastung zumutbar . Eine genaue Aus sage ü ber die Zeitdauer sei jedoch nicht möglich ( Urk. 10/55/10-11). 4 .5

RAD-Arzt Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in der Stellungnahme vom 1 9. März 2020 fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Ladenleiterin bei der Y.___ seit August 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

auszugehen sei . Für eine optimal be hinderungs angepasste Tätigkeit sei seit August 2018 medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % gegeben ( Urk. 10/57/4). 4 .6

Dr. med. R.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, gab im an die Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 0. Oktober 2020 an, dass eine angepasste Tätigkeit knieschonende Aktivitäten beinhalten sollte . Zu vermeiden seien dauerndes Stehen und S itzen. Die Beschwerdeführerin sollte abwechselnd sitzen, stehen und gehen können. In einer angepassten Tätigkeit sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/68/1).

Im Bericht vom 1. März 2021 erklärte Dr. R.___ , dass der RAD eine sitzende Tätigkeit als ideal beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht zu 100 % sitzend arbeiten, da auch dann S chmerzen auftreten würden (Urk. 10/74/2). 4.7

RAD-Arzt Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 2 8. April 2021 an, dass bei einer fort g eschrittenen Femoropatellararthrose , wie sie in diesem Fall beidseitig vorliege, medizinisch-theoretisch aus or thopädischer Sicht langes Sitzen nur dann eb enso ungünstig wie langes Stehen sei, wenn die Kniegelenke im S itzen zwangsweise ständig in Beugestellung gehalten werden müssten. Könnten sie im Sitzen jedoch abwechselnd gestreckt und gebeugt und somit bewegt werden, was an einem normalen Arbeitsplatz in der Regel problemlos möglich sei, sei eine wesentliche Einschränkung von mehr als max imal 20 % nicht plausibel (Urk. 10/91/4). 4.8

Dr. R.___ erklärte i m an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerich teten E-Mail vom 1 1. November 202 1 , dass eine

80%ige oder volle Arbei tsfähig keit in einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht in Frage komme ( Urk. 7). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 19. März 2020 ( Urk. 10/57/4) und vom 2 8. April 2021 ( Urk. 10/91/4). 5 .2

Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 1 9. März 2020 im Wesentlichen dar, dass der Gesundheitsschaden (fortgeschrittene Femoropatellararthrose beidseits, links symptomatisch er ) seit langem bestehe und mehr oder weniger stabil sei. Spezifische Therapieverfahren, zum Beispiel operative Eingriffe, seien derzeit nicht geplant. Nach Aktenlage sei in der bisherigen Tätigkeit als Ladenleiterin bei der Y.___ , die überwiegend im Stehen zu verrichten sei, von einer durchschnitt lichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab August 2018 bis zumindest 3 1. März 2020 (attestiert) bzw. medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich auf Dauer auszugehen. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit, also eine körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken sowie längeres Gehen auf unebenem Boden sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit von ca. 80 %

gegeben ; dies retrospektiv ab August 2018 ( Urk. 10/57/4). 5 .3

Diese Einschätzung von Dr. Q.___ , im Rahmen derer es um die fachärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts und dessen Auswirkunge n auf die Arbeits fähigkeit ging, ist nachvollziehbar . Dr. Q.___ hat ein detaillierte s Belastungsprofil erstellt, welches insbesondere auch mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. P.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 2. März 2020 ( Urk. 10/55/8 -9) und dessen Aussage, dass die Schmerzen in den Kniegelenken belastungsabhängig seien (vgl. E. 4.4 ) , plau sibel erscheint. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. L.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2018 - a nders als Dr. R.___ im Bericht vom 2 0. Oktober 2020, in welcher er ohne nähere Begrün dung eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst in einer behinderungs angepassten Tätig keit attestierte (vgl. E . 4.6 ) –

grundsätzlich sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ein er angepassten Tätigkeit aus ging (vgl. E. 4.2 ). In der Stellungnahme vom 2 8. April 2021 erläuterte Dr. Q.___

schliesslich in nach vollziehbarer Weise, weshalb im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit, bei welcher die Beine regelmässig bewegt werden könnten, nicht von einer Einschränkung von mehr als 20 % auszugehen sei (vgl. E. 4.7 ).

Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Q.___ kann demnach abgestellt werden. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Einkom men als Ladenleiterin bei der Y.___ in der Höhe v on Fr. 65'700.-- aus, das die Beschwerdeführerin

gemäss IK-Auszug vom 6. Dezember 2018 im Jahr 2017 erzielte ( Urk. 10/21/3 ). Angepasst an die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2019 resultierte beim massgebenden 80%-Pensum ein Valideneinkommen

von Fr. 66'358.65 ( Fr. 65'700.-- x 1, 005 x 1,005 ) respektive auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet von Fr. 82'948.30

( Urk. 10/56 ; zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich vgl. auch Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz . 3078.1 ). Die Ermittlung dieses

Valideneinkommens ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und gibt ni cht Anlass z u Weiterungen. 6.3

Aufseiten des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE

2016, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 2, Z entralwert )

und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein hypothe tisches Jahreseinkommen von Fr. 61'298.55 ( Fr. 4'832. -- : 40 x 41.7 [durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 12 x 1,004 x 1,005 x 1,005 ; Ur k. 10/56 ). Da der Beschwerdeführerin lediglich noch ein 80%-Pensum zumutbar ist, ergibt sich

damit ein Inva lideneinkommen von Fr. 49'038.85 (Fr. 61'298.55 x 0,8 ). Die Grundlagen dieses

von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalidenein kommens sind ebenfalls unbestritten (vgl. Urk.

1) und geben nicht Anlass zu Weiterungen . Z u ergänzen ist einzig, dass

- wenn man auf das von der Beschwer deführerin

tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ AG von Fr. 27'240. -- abstellen und dieses auf ein hypothetisches 80%-Pensum hoch rechnen würde - ein höheres Einkommen von Fr. 54'480.-- (F r. 27'240.-- x 2) resultieren würde .

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Da der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit zumutbar sind, steht ihr zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen (vgl. E. 1.4.2). Für Frauen mit einem Beschäfti gungsgrad von 75 % bis 89 % weisen die Statistiken (vgl. LSE 2016 , Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, T18, ohne Kaderfunktion) indes höhere Löhne aus als fü r eine Vollzeitbeschäftigung . D amit entfällt hier die Recht ferti gung für einen Tabellenlohnabzug. Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Nationalität nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).

Soweit vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen wäre, wäre dieser auf 10 % festzulegen.

Das Invalideneinkommen beläu ft sich diesfalls

auf Fr. 44'134.95 (Fr. 49'038.85 x 0,9). 6.4

Bei einem Valideneinkommen von

Fr. 82'948.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'134.95 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'813.34 bzw. gewichtet anhand des Beschäftigungsgrades von 80 % Fr. 31'050.68 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von

37

% ( Fr. 31'050.68 : Fr. 82'948.30 ). 7.

Die angefochtene Verfügung , mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint wurde, e rweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen . 8.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl