Sachverhalt
1.
Y.___ und Z.___ meldeten ihre Tochter X.___, geboren 2011, am 4. Januar
2021 bei der Invali denversicherung an und ersuchten um die Bewilligung medizinischer Massnah men (Urk. 7/1 Ziff. 1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 2 9. Juni 2021 (Urk. 7/13) den Vorbescheid. Die Eltern von X.___ brachten dagegen Einwände (Urk. 7/19) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/24) ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 7/27 = Urk.
2) lehnte sie eine Kostgutsprache für eine Psychotherapie ab. 2.
Die Eltern von X.___
erhoben am 2. November
2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober
2021 (Urk.
2) und beantragten, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Psychotherapie als medizinische Mass nahme gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Le istungen von X.___ ent scheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember
2021 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 5). Zudem reichte sie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. Dezember 2021 (Urk.
6) ein.
Die Eltern von X.___ erklärten sich am 2. Februar 2022 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Eltern von X.___ eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 10), liegen übereinstimmen de Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche von X.___ neu verfüge. 2. 2.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädi gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die
anwaltlich vertretene n
Eltern von X.___ Anspruch auf eine Prozessentschädigung ha ben .
Diese ist
vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwer tsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’200 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober
2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über die Leistungsansprüche von X.___ neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern von X.___
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Y.___ und Z.___ meldeten ihre Tochter X.___, geboren 2011, am 4. Januar
2021 bei der Invali denversicherung an und ersuchten um die Bewilligung medizinischer Massnah men (Urk. 7/1 Ziff. 1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 2 9. Juni 2021 (Urk. 7/13) den Vorbescheid. Die Eltern von X.___ brachten dagegen Einwände (Urk. 7/19) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/24) ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 7/27 = Urk.
2) lehnte sie eine Kostgutsprache für eine Psychotherapie ab.
E. 2 Die Eltern von X.___
erhoben am 2. November
2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober
2021 (Urk.
2) und beantragten, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Psychotherapie als medizinische Mass nahme gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Le istungen von X.___ ent scheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember
2021 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 5). Zudem reichte sie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. Dezember 2021 (Urk.
6) ein.
Die Eltern von X.___ erklärten sich am 2. Februar 2022 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Eltern von X.___ eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 10), liegen übereinstimmen de Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche von X.___ neu verfüge.
E. 2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern von X.___
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00656
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 8. März 2022 in Sachen X.___, geb. 2011 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ Tumbelenstrasse 60E, 8330 Pfäffikon ZH diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.___ und Z.___ meldeten ihre Tochter X.___, geboren 2011, am 4. Januar
2021 bei der Invali denversicherung an und ersuchten um die Bewilligung medizinischer Massnah men (Urk. 7/1 Ziff. 1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 2 9. Juni 2021 (Urk. 7/13) den Vorbescheid. Die Eltern von X.___ brachten dagegen Einwände (Urk. 7/19) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/24) ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 7/27 = Urk.
2) lehnte sie eine Kostgutsprache für eine Psychotherapie ab. 2.
Die Eltern von X.___
erhoben am 2. November
2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober
2021 (Urk.
2) und beantragten, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Psychotherapie als medizinische Mass nahme gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Le istungen von X.___ ent scheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember
2021 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 5). Zudem reichte sie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. Dezember 2021 (Urk.
6) ein.
Die Eltern von X.___ erklärten sich am 2. Februar 2022 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Eltern von X.___ eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 10), liegen übereinstimmen de Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche von X.___ neu verfüge. 2. 2.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädi gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die
anwaltlich vertretene n
Eltern von X.___ Anspruch auf eine Prozessentschädigung ha ben .
Diese ist
vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwer tsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’200 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober
2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über die Leistungsansprüche von X.___ neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern von X.___
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger