Sachverhalt
1.
Der 1971 in Serbien geborene X.___
meldete sich am 2 7. Februar 2020 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an ( Urk. 6 /10 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Swica bei ( Urk. 6/20, 6/28, 6/35) . Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
2. Juni 202 1 [ Urk. 6/54 ]; Ein wand vom
9. Juni 2021 [ Urk. 6/57 ] m it ergän zender Begründung vom 1. Jul i 2021 [ Urk. 6/66 ]) sprach ihm di e IV-Stelle mit Verfügung en vom 12 . Oktober 2021 ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2 = Urk. 6/77, 6/83 ff. ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2021 a ufzuheben, insofern und soweit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2021 verneint beziehungsweise ihm lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werde. Es sei ihm - zusätzlich zur nicht ange fochtenen ganzen R ente vom 1. September 2020 bis 31. März 2021 - eine halbe Rente ab 1. April 2021 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Ant r ag auf einen zweiten Schriftenwechsel ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 5), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sowie dem Hinweis, wonach die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde, angezeigt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nur noch eine Viertelsrente zustehe. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad bundesrechtswidrig festgesetzt habe, weil sie von einem zu tiefen Valideneinkommen und einem zu hohen Invaliden einkommen ausgegangen sei und ihm keinen Leidensabzug gewährt habe ( Urk. 1). 3.
3.1
Es ist aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16.
Januar 2021 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefoch tenen Ver fügungen an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (ICD-10 M
54) bei Status nach claudicatio spinalis sowie Status nach Midline -Dekom pression L4/5 vom 25.07.2020 bei schmerzhaft sensomotorischer L4-Radikulopa thie links bei Rezidiv hernie
L4/5 bei Status nach m ikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 un d L5/S1 midline , Verschluss eine s
Liquorle cks L5/S1 rezessal rechts vom 29.01.2020 , litt. Die Gutachter in attestierte in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . I n Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legte sie für den Zeit punkt der Gutachtenserstellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/35/170 ff.) .
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 21. Februar 2021 eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) , und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei (Urk. 6/40).
Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )
erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021
gestützt auf die Akten, mitunter das Gutachten sowie den psychi atrischen Arztbericht ,
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ab
dem 1. Oktober 2019 sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem
16. Januar 2021 als ausgewiesen und formulierte folgendes Belastungsprofil:
Leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen , ohne vorgebeugte oder gebückte Körperhaltungen, ohne statische Rotationshaltung der Wirbelsäule, ohne längeres Stehen sowie Trage-, Hebe-, Haltebelastung über 10 kg, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Führen von
Fahrzeugen oder gefährlichen Maschi nen ( Urk. 6/ 52/5 f f . ) . 3.2
Zu Recht stellte k eine der Parteien die medizinischen Einschätzung en zur Arbeits fähig keit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzu gehen ist. Damit ist ausgewiesen , dass der Beschwerdeführer in einer leidens an ge passten Tätigkeit seit dem 16. Januar 2021 wieder zu 50 % arbeits fähig ist. 4. 4.1
Folglich ist zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegu ng des Valideneinkommens auf den
vom letzten Arbe itgeber ( Urk. 6/28/51) deklarierten und von der Swica
( Urk. 6/20/57 ff. ) als versicherten Verdienst festgelegten Lohn aus dem Jahr 2019 von Fr. 58'500. -- (Fr. 4'5 00.-- x 13) abgestellt ( Urk. 6/71) , was vom Beschwerde führer denn auch nic ht beanstandet wird (Urk. 1 S. 6 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung per 2021 ergibt dies einen Betrag von Fr. 59'046. -- (: 128.6 x 129.8 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, F41- 43 Baugewerbe]). Da dieses Einkommen über dem Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizeri schen Gebäude t echnikbranche liegt, kann es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Recht sprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3 und 8C_461/2022 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 ). 4.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden
( BGE 135 V 297
E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abge stellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be schwerdeführer über keine (anerkannte) abgeschlossene Berufs ausbildung verfügt und es ihm zudem nicht mehr möglich ist, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär tätig zu sein, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer , Total, abzustellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer nurmehr leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. hierzu E. 4.5). Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2021
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) ist b ei dem gestützt auf die LSE errechneten Invalideneinkommen eine entsprechende Anpassung vorzuneh men, selbst wenn der ursprüngliche und dem Valideneinkommen zugrunde
gelegte Verdienst auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhte – und der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2021
bei einem Beschäfti gungsgrad von 50 %, welcher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2021 wieder zumutbar ist, Fr. 34’223 .-- (Fr. 5’417 .-- : 40 x 41 .7 x 12 : 129.6 x 130.9 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93 , Nominallohnindex, Männer , Ziff. 05-96, Total] x 0.5 ). 4 .5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig kei ten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen) . Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kom petenzni veau 1 ge mäss LSE 2018 ) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Zudem sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenü gende Aus bildung nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). N ach der neueren Praxis des Bun desgerichts ist ausserdem auch ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäfti gung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduk tion rechtfertigt, ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Beschäftigungs grad es und der jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Ein Blick auf die Tabellenwerte der T18 der Jahre 2018 und 2020 zeigt diesbezüglich offenkundig auf , dass die Löhne in einem Pensum von 50 bis 74 % bei Beschäftigungen ohne Kaderfunktion nicht einmal 5 % unter denjenigen eines 90 bis 100 %- Pensums liegen. Und schliesslich rechtfertigt sich auch kein Abzug in Bezug auf eine ausländische Staatsangehö rigkeit, besitzt der Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2008 das Schweizerische Bürgerrecht (vgl. Urk. 6/10/1).
Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbeding ten Abzug von 20 % unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung begründet sieht, geht sein Vorbringen fehl, betreffen die von ihm genannten Urteile doch allesamt gesundheitliche Einschränkungen mit faktischer Einhän digkeit oder der B eschränkung auf die dominante Hand als Zudienhand . Ein solcher Sachverhalt ist offenkundig nicht gegeben.
Folglich besteht vorliege nd kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen. 4 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Vali deneinkommen
Fr. 59'046.-- ; Invalideneinkommen Fr. 34’223.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 24’823 .--, was
einem Invaliditätsgrad von gerun det 42 % ent spricht.
4.7
Gemäss d en medizinischen
Einschätzungen
(vgl. E. 3) war der Beschwerdeführer vom
1. Oktober 2019 bis 15. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und bejahte nach Ablauf des Wartejahres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf eine Anpassung des Rentenbeginns per 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 6/10/6, 6/28/15; 52/8) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verzichten.
Per 16. Januar 2021 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl.
E. 3). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksich tigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, wes halb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2021 die 50%ige Arbeits fähigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. April 2021 betrug der Invali di tätsgrad folglich 42 % (vgl. E. 4.6) , womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung ausgewiesen ist. 5 .
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtene n Verfügung en vom 1 2. Oktober 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1971 in Serbien geborene X.___
meldete sich am 2 7. Februar 2020 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nur noch eine Viertelsrente zustehe. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad bundesrechtswidrig festgesetzt habe, weil sie von einem zu tiefen Valideneinkommen und einem zu hohen Invaliden einkommen ausgegangen sei und ihm keinen Leidensabzug gewährt habe ( Urk. 1). 3.
3.1
Es ist aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16.
Januar 2021 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefoch tenen Ver fügungen an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (ICD-10 M
54) bei Status nach claudicatio spinalis sowie Status nach Midline -Dekom pression L4/5 vom 25.07.2020 bei schmerzhaft sensomotorischer L4-Radikulopa thie links bei Rezidiv hernie
L4/5 bei Status nach m ikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 un d L5/S1 midline , Verschluss eine s
Liquorle cks L5/S1 rezessal rechts vom 29.01.2020 , litt. Die Gutachter in attestierte in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . I n Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legte sie für den Zeit punkt der Gutachtenserstellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/35/170 ff.) .
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 21. Februar 2021 eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) , und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei (Urk. 6/40).
Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )
erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021
gestützt auf die Akten, mitunter das Gutachten sowie den psychi atrischen Arztbericht ,
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ab
dem 1. Oktober 2019 sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem
16. Januar 2021 als ausgewiesen und formulierte folgendes Belastungsprofil:
Leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen , ohne vorgebeugte oder gebückte Körperhaltungen, ohne statische Rotationshaltung der Wirbelsäule, ohne längeres Stehen sowie Trage-, Hebe-, Haltebelastung über 10 kg, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Führen von
Fahrzeugen oder gefährlichen Maschi nen ( Urk. 6/ 52/5 f f . ) . 3.2
Zu Recht stellte k eine der Parteien die medizinischen Einschätzung en zur Arbeits fähig keit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzu gehen ist. Damit ist ausgewiesen , dass der Beschwerdeführer in einer leidens an ge passten Tätigkeit seit dem 16. Januar 2021 wieder zu 50 % arbeits fähig ist. 4. 4.1
Folglich ist zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegu ng des Valideneinkommens auf den
vom letzten Arbe itgeber ( Urk. 6/28/51) deklarierten und von der Swica
( Urk. 6/20/57 ff. ) als versicherten Verdienst festgelegten Lohn aus dem Jahr 2019 von Fr. 58'500. -- (Fr. 4'5 00.-- x 13) abgestellt ( Urk. 6/71) , was vom Beschwerde führer denn auch nic ht beanstandet wird (Urk. 1 S. 6 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung per 2021 ergibt dies einen Betrag von Fr. 59'046. -- (: 128.6 x 129.8 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, F41- 43 Baugewerbe]). Da dieses Einkommen über dem Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizeri schen Gebäude t echnikbranche liegt, kann es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Recht sprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3 und 8C_461/2022 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 ). 4.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden
( BGE 135 V 297
E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abge stellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be schwerdeführer über keine (anerkannte) abgeschlossene Berufs ausbildung verfügt und es ihm zudem nicht mehr möglich ist, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär tätig zu sein, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer , Total, abzustellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer nurmehr leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. hierzu E. 4.5). Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2021
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) ist b ei dem gestützt auf die LSE errechneten Invalideneinkommen eine entsprechende Anpassung vorzuneh men, selbst wenn der ursprüngliche und dem Valideneinkommen zugrunde
gelegte Verdienst auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhte – und der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2021
bei einem Beschäfti gungsgrad von 50 %, welcher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2021 wieder zumutbar ist, Fr. 34’223 .-- (Fr. 5’417 .-- : 40 x 41 .7 x 12 : 129.6 x 130.9 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93 , Nominallohnindex, Männer , Ziff. 05-96, Total] x 0.5 ). 4 .5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig kei ten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen) . Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kom petenzni veau 1 ge mäss LSE 2018 ) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Zudem sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenü gende Aus bildung nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). N ach der neueren Praxis des Bun desgerichts ist ausserdem auch ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäfti gung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduk tion rechtfertigt, ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Beschäftigungs grad es und der jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Ein Blick auf die Tabellenwerte der T18 der Jahre 2018 und 2020 zeigt diesbezüglich offenkundig auf , dass die Löhne in einem Pensum von 50 bis 74 % bei Beschäftigungen ohne Kaderfunktion nicht einmal 5 % unter denjenigen eines 90 bis 100 %- Pensums liegen. Und schliesslich rechtfertigt sich auch kein Abzug in Bezug auf eine ausländische Staatsangehö rigkeit, besitzt der Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2008 das Schweizerische Bürgerrecht (vgl. Urk. 6/10/1).
Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbeding ten Abzug von 20 % unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung begründet sieht, geht sein Vorbringen fehl, betreffen die von ihm genannten Urteile doch allesamt gesundheitliche Einschränkungen mit faktischer Einhän digkeit oder der B eschränkung auf die dominante Hand als Zudienhand . Ein solcher Sachverhalt ist offenkundig nicht gegeben.
Folglich besteht vorliege nd kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen. 4 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Vali deneinkommen
Fr. 59'046.-- ; Invalideneinkommen Fr. 34’223.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 24’823 .--, was
einem Invaliditätsgrad von gerun det 42 % ent spricht.
4.7
Gemäss d en medizinischen
Einschätzungen
(vgl. E. 3) war der Beschwerdeführer vom
1. Oktober 2019 bis 15. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und bejahte nach Ablauf des Wartejahres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf eine Anpassung des Rentenbeginns per 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 6/10/6, 6/28/15; 52/8) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verzichten.
Per 16. Januar 2021 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl.
E. 3). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksich tigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, wes halb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2021 die 50%ige Arbeits fähigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. April 2021 betrug der Invali di tätsgrad folglich 42 % (vgl. E. 4.6) , womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung ausgewiesen ist. 5 .
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtene n Verfügung en vom 1 2. Oktober 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00655
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
31. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 in Serbien geborene X.___
meldete sich am 2 7. Februar 2020 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an ( Urk. 6 /10 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Swica bei ( Urk. 6/20, 6/28, 6/35) . Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
2. Juni 202 1 [ Urk. 6/54 ]; Ein wand vom
9. Juni 2021 [ Urk. 6/57 ] m it ergän zender Begründung vom 1. Jul i 2021 [ Urk. 6/66 ]) sprach ihm di e IV-Stelle mit Verfügung en vom 12 . Oktober 2021 ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2 = Urk. 6/77, 6/83 ff. ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2021 a ufzuheben, insofern und soweit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2021 verneint beziehungsweise ihm lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werde. Es sei ihm - zusätzlich zur nicht ange fochtenen ganzen R ente vom 1. September 2020 bis 31. März 2021 - eine halbe Rente ab 1. April 2021 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Ant r ag auf einen zweiten Schriftenwechsel ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 5), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sowie dem Hinweis, wonach die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde, angezeigt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nur noch eine Viertelsrente zustehe. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad bundesrechtswidrig festgesetzt habe, weil sie von einem zu tiefen Valideneinkommen und einem zu hohen Invaliden einkommen ausgegangen sei und ihm keinen Leidensabzug gewährt habe ( Urk. 1). 3.
3.1
Es ist aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16.
Januar 2021 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefoch tenen Ver fügungen an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (ICD-10 M
54) bei Status nach claudicatio spinalis sowie Status nach Midline -Dekom pression L4/5 vom 25.07.2020 bei schmerzhaft sensomotorischer L4-Radikulopa thie links bei Rezidiv hernie
L4/5 bei Status nach m ikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 un d L5/S1 midline , Verschluss eine s
Liquorle cks L5/S1 rezessal rechts vom 29.01.2020 , litt. Die Gutachter in attestierte in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . I n Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legte sie für den Zeit punkt der Gutachtenserstellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/35/170 ff.) .
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 21. Februar 2021 eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) , und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei (Urk. 6/40).
Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )
erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021
gestützt auf die Akten, mitunter das Gutachten sowie den psychi atrischen Arztbericht ,
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ab
dem 1. Oktober 2019 sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem
16. Januar 2021 als ausgewiesen und formulierte folgendes Belastungsprofil:
Leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen , ohne vorgebeugte oder gebückte Körperhaltungen, ohne statische Rotationshaltung der Wirbelsäule, ohne längeres Stehen sowie Trage-, Hebe-, Haltebelastung über 10 kg, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Führen von
Fahrzeugen oder gefährlichen Maschi nen ( Urk. 6/ 52/5 f f . ) . 3.2
Zu Recht stellte k eine der Parteien die medizinischen Einschätzung en zur Arbeits fähig keit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzu gehen ist. Damit ist ausgewiesen , dass der Beschwerdeführer in einer leidens an ge passten Tätigkeit seit dem 16. Januar 2021 wieder zu 50 % arbeits fähig ist. 4. 4.1
Folglich ist zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegu ng des Valideneinkommens auf den
vom letzten Arbe itgeber ( Urk. 6/28/51) deklarierten und von der Swica
( Urk. 6/20/57 ff. ) als versicherten Verdienst festgelegten Lohn aus dem Jahr 2019 von Fr. 58'500. -- (Fr. 4'5 00.-- x 13) abgestellt ( Urk. 6/71) , was vom Beschwerde führer denn auch nic ht beanstandet wird (Urk. 1 S. 6 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung per 2021 ergibt dies einen Betrag von Fr. 59'046. -- (: 128.6 x 129.8 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, F41- 43 Baugewerbe]). Da dieses Einkommen über dem Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizeri schen Gebäude t echnikbranche liegt, kann es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Recht sprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3 und 8C_461/2022 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 ). 4.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden
( BGE 135 V 297
E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abge stellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be schwerdeführer über keine (anerkannte) abgeschlossene Berufs ausbildung verfügt und es ihm zudem nicht mehr möglich ist, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär tätig zu sein, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer , Total, abzustellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer nurmehr leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. hierzu E. 4.5). Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2021
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) ist b ei dem gestützt auf die LSE errechneten Invalideneinkommen eine entsprechende Anpassung vorzuneh men, selbst wenn der ursprüngliche und dem Valideneinkommen zugrunde
gelegte Verdienst auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhte – und der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2021
bei einem Beschäfti gungsgrad von 50 %, welcher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2021 wieder zumutbar ist, Fr. 34’223 .-- (Fr. 5’417 .-- : 40 x 41 .7 x 12 : 129.6 x 130.9 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93 , Nominallohnindex, Männer , Ziff. 05-96, Total] x 0.5 ). 4 .5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig kei ten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen) . Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kom petenzni veau 1 ge mäss LSE 2018 ) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Zudem sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenü gende Aus bildung nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). N ach der neueren Praxis des Bun desgerichts ist ausserdem auch ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäfti gung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduk tion rechtfertigt, ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Beschäftigungs grad es und der jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Ein Blick auf die Tabellenwerte der T18 der Jahre 2018 und 2020 zeigt diesbezüglich offenkundig auf , dass die Löhne in einem Pensum von 50 bis 74 % bei Beschäftigungen ohne Kaderfunktion nicht einmal 5 % unter denjenigen eines 90 bis 100 %- Pensums liegen. Und schliesslich rechtfertigt sich auch kein Abzug in Bezug auf eine ausländische Staatsangehö rigkeit, besitzt der Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2008 das Schweizerische Bürgerrecht (vgl. Urk. 6/10/1).
Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbeding ten Abzug von 20 % unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung begründet sieht, geht sein Vorbringen fehl, betreffen die von ihm genannten Urteile doch allesamt gesundheitliche Einschränkungen mit faktischer Einhän digkeit oder der B eschränkung auf die dominante Hand als Zudienhand . Ein solcher Sachverhalt ist offenkundig nicht gegeben.
Folglich besteht vorliege nd kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen. 4 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Vali deneinkommen
Fr. 59'046.-- ; Invalideneinkommen Fr. 34’223.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 24’823 .--, was
einem Invaliditätsgrad von gerun det 42 % ent spricht.
4.7
Gemäss d en medizinischen
Einschätzungen
(vgl. E. 3) war der Beschwerdeführer vom
1. Oktober 2019 bis 15. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und bejahte nach Ablauf des Wartejahres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf eine Anpassung des Rentenbeginns per 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 6/10/6, 6/28/15; 52/8) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verzichten.
Per 16. Januar 2021 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl.
E. 3). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksich tigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, wes halb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2021 die 50%ige Arbeits fähigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. April 2021 betrug der Invali di tätsgrad folglich 42 % (vgl. E. 4.6) , womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung ausgewiesen ist. 5 .
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtene n Verfügung en vom 1 2. Oktober 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling