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IV.2021.00651

Neuanmeldung; Änderung des Gesundheitszustandes unbestritten; medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung

Zürich SozVersG · 2022-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, war bei der Y.___ AG als Mitarbeiter Rüsterei tätig, als er sich am 14. November 2014 während der Maschinenreini gung das rechte (richtig: linke, vgl. Urk. 8/6/52; Urk. 8/6/20) Handgelenk ver letzte (Urk. 8/6/74). Nach Abschluss der Heilbehandlung verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 4.26 %

sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/ 104). 1.2

Am 12. August 2015 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 8/31) sowie der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/68) sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

12. Juni 2018 eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/99). 1.3

Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. August 2021 in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/147). Nach erhobenen Ein wänden des Versicherten vom 6. und 14. August 2021 (Urk. 8/148-149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 dessen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.

Am 1. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 11. Oktober 2021 (Urk. 2) mit dem Hauptantrag, es sei ihm in Auf hebung derselben mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 2. März 2022 auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerde führer am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125

V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E.

3.2, je mit Hinweisen). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte verfügungsweise (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführer von Juni bis November 2020 in allen Tätigkeiten zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er seit Dezember 2020 in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter in der Verpackungsabtei lung entspreche diesen Anforderungen (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer nach dem im November 2014 erlittenen Unfall die angestammte, mittelschwere Tätigkeit als Verpacker von Backwaren nicht mehr, indessen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit angepasstem Belas tungsprofil zu 100 % zumutbar gewesen sei (S. 1 unten). Mittlerweile seien zu den bestehenden Beschwerden weitere hinzugekommen, so dass ihm die Tätigkeit in der Verpackung tatsächlich nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten, ange passten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Da der Beschwer deführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, ändere das geänderte Belastbar keitsprofil nichts, denn es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von den Tabellenwerten auszugehen (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), für die Zeit nach dem 30. Juni

2018 habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Tätigkeit wegen der häufi gen Handgelenksbewegungen als nicht mehr zumutbar erklärt und einen Invali ditätsgrad von 7 % ermittelt (S. 3 Zif

f. 6). Nachdem nun verschiedene Neuerkran kungen hinzugetreten seien, sei die Beschwerdeführerin vorschnell zur Auffas sung gelangt, er könne leichte Tätigkeiten weiterhin in vollem Umfang ausüben, offensichtlich gestützt auf einen Bericht der Augenklinik vom 2. Juli 2020, worin ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert wor den sei. Im Bericht des I nterdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen vom 3. Juli 2021 würden eine schwerwiegende Schwindel problemati k samt Gangunsicherheit erwähnt, welche in der Ursachen abklärung auf zwei Problemherde zurückgeführt würden, nämlich auf eine Polyneuropathie und eine otitis

media

cronica

simplex . Bezüglich Auswirkung der beiden Leiden auf die Arbeitsfähigkeit s eien keine Abklärungen erfolgt. In dieser Situation wäre aber eine polydisziplinäre Abklärung notwendig gewesen (S. 4 oben). Laut der Hausärztin habe sich herausgestellt, dass die empfohlene Augenoperation auf grund der Polymorbidität nicht möglich sei, was sich sicherlich auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 4 Ziff. 9). Auch die Herzbeschwerden seien un genügend abgeklärt worden, insbesondere fehle es aber an einer Gesamtschau der Beschwerden (S. 5 Ziff. 10).

Mit Replik hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 10), es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich als nicht notwendig erach te. Ihm seien schwere und mittelschwere Hilfstätigkeiten gar nicht mehr und leichte Hilfstätigkeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Auch sei ein Lei densabzug zu gewähren (S. 2 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf mindestens eine halbe Invaliden rente hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegne rin den Sachverhalt vollständig abgeklärt hat. 3. 3.1

Die letztmalige materielle Prüfung des Anspruchs auf eine Rente fand mit der Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/99) ihren Abschluss . Der Zeitpunkt dieser Verfügung bildet somit den Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Sachver halt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober

2021 (Urk. 2) verändert hat (vgl. E. 1.5) . Bei der damaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 4. März

2016, die Berichte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Februar und 15. März

2016 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, vom 20. April 2016 (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Juli 2016, Urk. 8/31 S. 6 oben). 3.2

Laut dem Beri cht der Rehaklinik Z.___ vom

4. März 2016 (Urk. 8/22) erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. November 2014 eine Quet schung des Handgelenks links mit posttraumatischer Tenosynovitis de Quervain (S. 1 oben). Darüber hinaus leide er an einer arteriellen Hypertonie, an einem Diabetes mellitus Typ 2, einer Hypercholesterinämie sowie an einer distalen, sym metrischen Polyne u ropathie, DD: äth y lisch, diabetisch (S. 2 oben). Es handle sich um die adominante Hand (S. 3).

Die Tätigkeit als Hilfsangestellter in einer Bäckerei (mittelschwere Tätigkeit) sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In einer mindestens leichten Tätigkeit sei eine Tätigkeit ganztags mit folgenden Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar: kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Handgelenksbewegungen, keine wiederholten oder längerdauernden Tätigkeiten über Kopf und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf die linke Hand (S. 3 oben). 3.3

Laut dem Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am Universitätsspital A.___ vom 26. Februar

2016 (Urk. 8/23) leide der Beschwerdeführer an andauernden Schmerzen hypothenar bei Zuständen nach Carpaltunnelspaltung, De-Quervain-Operation und - Quetschung.

Im Bericht vom 15. März 2016 (Urk. 8/24) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - aktuell Verdacht auf leichtgradiges Sulcus - ulnaris - Syndrom links - neurogenes Ödem der Thenarmuskulatur links - Status nach Retinaculum -Erweiterungsplastik des 1. Strecksehnenfaches, Synovektomie APL- und EPB-Sehne bei Tenosynovitis - Status nach Karpaltunnelspaltung inklusive karpale Tenosynovektomie - Status nach Infiltration bei Pisotriquetralgelenksarthrose

Bei den persistierenden Beschwerden, die vom Nacken über die Schulter bis in die Hand ausstrahlten, sich aber keinem Dermatom zuordnen liessen, müsse auch an neuropathische Schmerzen gedacht werden, insbesondere bei anamnestischen Äthylabusus und Diabetes mellitus. Klare handchirurgisch relevante Pathologien, die durch eine Operation verbessert werden könnten, seien aktuell nicht gegeben. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sei auf den Bericht der Rehaklinik Z.___ verwie sen. 3.4

Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/28 /7-10) eine Quetschung des Handgelenks links mit Tenosynovitis de Quervain, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Alkoholüber konsum (S. 1 Ziff. 1.1). Als Hilfskraft in der Bäckerei sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten: 4.2

Dr. B.___ berichtete am 27. Oktober 2020 (Urk. 8/129/8-9), der Beschwer deführer sei schon länger in ihrer h ausärztlichen Behandlung bei Diabetes melli tus Typ 2 mit Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Alkoholüberkon sum. Im Rahmen der polyneuropathischen Schmerzen habe er sich anfangs 2020 erneut vorgestellt. Es sei eine erneute medikamentöse Einstellung des Diabetes und eine neurologische Abklärung der Polyneuropathie erfolgt sowie eine Schmerzbehandlung begonnen worden. Das zweite grosse Problem sei eine zunehmende Sehschwäche gewesen, weshalb eine augenärztliche Operation geplant worden sei. In der präoperativen Abklärung Mitte Juni hätten sich kar diale Auffälligkeiten gezeigt, weshalb eine spezialärztliche Abklärung erfolgt sei, welche zur operativen Versorgung mittels dreifach Bypass mit anschliessender Rehabilitation geführt habe. Die noch ausstehende Augenoperation sei im Universitätsspital A.___ geplant (S. 2 Ziff. 2.1).

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 2 Ziff. 2.5): - schwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion bei koronarer Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Infarkt und Verdacht auf äthyl toxische Komponente - Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie bei Alkoholüberkonsum - proliferative diabetische Retinopathie mit rezidivierenden Glaskörperblu tungen Auge rechts - schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie, retinale Atrophie, aktuell nicht geklärter Genese Auge links - Cataracta

incipiens beid seits

Der Beschwerdeführer arbeite momentan nicht (S. 3 Ziff. 3.2). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1), die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 4 Ziff. 4.3). 4.3 4.3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 17. April 2021 (Urk. 8/141) folgende Diagnosen aus ihrem Fachgebiet (S. 3 Ziff. 2.5): - chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie (PNP) multifaktorieller Genese mit/bei - Alkoholüberkonsum, Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf funktionel len Vitamin B12-Mangel - erloschenem A chillessehnenreflex, Muskelatrophien der Füsse und Unterschenkel distal, sockenförmige Hyposensiblität und Pallhypästhe sie der Füsse, neuropathische brennende Schmerzen der Beine distal - mässiggradige bis deutliche beinbetonte sensomotorische axonale PNP, elektrophysiologisch leichte Progredienz seit letzter Untersuchung im April 2020 - über die PNP hinausgehende Läsion des rechten Nervus

ulnaris in Höhe des Ellbogenabschnittes, am ehesten aufgrund einer Druckläsion - unklarer Anfall im Rahmen einer Augenoperation, DD: Alkoholentzugs anfall, im Juli 2020

Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt aufgrund der neuropathischen Schmerzen und sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten Gleichgewichtsstörung. Mit einer Besserung sei momentan nicht zu rechnen (S. 4 Ziff. 2.7). Aufgrund der Polyneuropathie lägen Schmerzen und Gefühlsstörungen der Beine beziehungsweise Füsse sowie eine leichte Gangun sicherheit mit Gleichgewichtsstörungen vor. Zudem bestehe eine mässiggradige Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuropathie (S. 4 Ziff. 3.4). 4.3.2

Im Bericht der Klinik für Neurologie, Neuroangiologie, am Universitätsspital A.___ vom 7. Juli 2021 (Urk. 3/6) wurde nach einer klinischen und dopplersonographischen Untersu chung bei bereits länger bestehender Gangunsicherheit und neu ungerichtetem episodischem Schwindel folgende Beurteilung abgegeben (S. 1 Mitte): - mässiggradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe - Abgangsstenosen der Arteria

carotis

interna beidseits - ansonsten unauffälliger far b duplexsonographi sch er Untersuchungsbe fund extra-/transkraniell und tran s foraminal - grenzwertige Hyper p lasie der A rteria vertebralis links

Als Ursache der Gangunsicherheit und eines ungerichteten episodisch auftreten den Schwindels sei eine multifaktorielle Genese bei sensomotorischer Polyneuro pathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durch blutungsstörung zu sehen. Bei dopplersonographisch guter Perfusion im hinteren Stromgebiet sei eine vertebrobasiläre Insuffizienz als Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich (S. 1 unten). 4.3.3

Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Seh störungen am Universitätsspital A.___ stellten im Bericht vom

30. Juli 20 2 1 (Urk. 3/5) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 unten): - multifaktorieller Schwindel und Gangstörung - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - Verdacht auf Otitis media

chronica

simplex rechts - chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische PNP multifaktoriel ler Genese

Insgesamt seien zwei Schwindelkomponenten zu vermuten: Aufgrund der Poly neuropathie bestehe eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit mit Schwank schwindel in aufrechter P osition, besond ers beim Gehen . Diese Problematik werde möglicherweise auch durch die Augenproblematik und die ischämische Kardio myopathie aggraviert. M öglich erweise

könnte auch ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS) des rechte n

posterioren Bogengangs

den neu aufge tretenen anfallsartige n S chwindel erklären . Ferner habe sich als Zufall s befund in der Ohrkontrolle eine rechtsseitige Tr ommelfellperforation gezeigt, welche die Kollegen der Oto -Rhino-Laryngologie als verdächtige Otitis media

chronic a

simp lex interpretiert hätten (S. 5 unten). 4.4 4.4.1

Laut Austrittsbericht des Herzzentrum s am Universitätsspital A.___ vom 7. August

2020 (Urk. 8/129/31-34) habe eine geplante Koronarangiographie

eine schwere koro nare Dreig efässerkrankung mit signifikanten Stenosen aller drei Koronargefässe gezeigt. Noch im Herzkatheterlabor sei die Indikation zur aortokoronaren Bypassoperation erfolgt. Mittels ergänzender Rechtsherzkatheteruntersuchung habe eine relevante pulmonale Drucksteigerung ausgeschlossen werden können (S. 2 Mitte).

Am 13. August

2020 erfolgte laut Austrittsbericht vom 31. August

2020 (Urk. 8/129) die chirurgische Revaskularisierung (vgl.

auch Urk. 8/129/29-30). Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Das postopera tive Elektrokardiogramm habe keine Hinweise auf eine myokardiale Ischämie gezeigt, es seien keine neuen Blockbilder mehr aufgetreten und die myokardialen Biomarker seien im Verlauf regredient gewesen (S. 2 unten). Die Entzündungspa rameter und Herzenzyme seien vor Austritt regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand in die stationäre Rehabilitation habe entlassen werden können (S. 3 oben). Im Verlauf sollte die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators (ICD-Implantation) neu evaluiert werden (S. 4 Mitte). 4.4.2

Vom 31. August bis 27. September 2020 weilte der Beschwerdefüh re r in der kar diovas k ulären Rehabilitation des Zentrums D.___ . Im Austrittsbericht vom 27. September 2020 (Urk. 8/124 = 8/126) wurden folgende (hier verkürzt darge stellte) Hauptd iagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - koronare Dreigefässerkrankung bei Herzinsuffizienz mit reduzierter links ventrikulärer Ejektionsfraktion (HFrEF)

- ischämische Kardiopathie mit reduzierter HFrEF - kardiovaskuläre Risikofaktoren

Laborchemisch hätten sich bei Eintritt erhöhte CRP-Werte ohne Leukozytose gefunden, welche im Verlauf rückläufig gewesen seien . Die normochrome normozytäre Anämie sei als postoperativ einzuordnen. Echokardiographisch habe sich eine schwer- bis mittelgradig reduzierte E jakulationsfraktion von 31 % gezeigt. Das Langzeit- Elektrokardiogramm habe einen durchgehenden Sinus rhythmus ohne signifikante Pausen und ohne Episoden von Vorhofflimmern oder Vorhofflattern gezeigt. Zur Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Fahrrad Ergometrie durchgeführt worden, welche eine geringe Belastbarkeit (Abbruch wegen starker Beinschmerzen) dokumentiert habe . Der Beschwerdefüh rer sei in einem gebesserte n funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopul monal kompensiert nach Hause entlassen worden (S. 4 oben). 4.4.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 3. November 2020 (Urk. 8/137), klinisch bestehe ein kardial kompensierter Status, subjektiv habe sich die Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation gebessert. Echokardio graphisch könne von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden. Die nächsten Kontrollen seien im Universitätsspital A.___ geplant, wo Ende des Jahres auch entschieden werde, ob ein ICD implantiert werden soll. 4.5 4.5.1

Im Überweisungsschreiben an die Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 6. Oktober

2020 (Urk. 8/129/14-15) stellte PD Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Glaskörperblutung bei proliferativer diabetischer Retinopathie Auge Rechts - Status nach pan Laserkoagulation - proliferative diabetische Retinopathie und retinale Atrophie Auge links - Status nach pan Laserkoagulation - Cataracta

incipiens beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - kardiovask uläre Erkrankung mit multiplen Bypass-Operationen

Beim Beschwerdeführer finde sich am rechten Auge eine Glaskörperblutung, wel che nur schlecht resorbiert sei und eigentlich eine Vitrektomie mit Ergänzung der panretinalen Lasertherapie erfordere. Der Eingriff sei für Juli geplant gewesen, wobei der Patient auf dem Operationstisch einen epileptischen Anfall (am ehesten im Rahmen der Stresssituation und eines akuten Alkoholentzugssyndroms) erlit t en habe, weswegen die Operation nicht habe durchgeführt werden können (vgl. Urk. 8/129/45). In der Zwischenzeit habe sich dann auch noch die Behandlungs notwendigkeit einer koronaren Herzkrankheit gezeigt (S. 1 unten; vgl. E. 4.4). 4.5.2

Am 17. November 2020 konnte die Operation in der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ kom plikationslos durchgeführt werden (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/132/ 2-3). Im Austrittsbericht vom 18. November 2020 (Urk. 8/132/1-2) hielten die Ärzte fest, nach einem unkomplizierten intraoperativen Verlauf hätten sich am ersten post operativen Tag zeitgerechte und reizarme Befunde mit zirkulärer Netzhautanlage gezeigt, so dass der Beschwerdeführer habe nach Hause entlassen werden können (S. 1 Mitte).

Mit Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 8/145 = Urk. 3/4) führten die Ärzte aus, an beiden Augen bestehe eine proliferative diabetische Retinopathie mit diabeti schem Makulaödem am linken Auge. Rechts sei zudem eine dichte Katarakt mit hinterer Schalentrübung zu sehen, weshalb der Visus stark eingeschränkt sei. Eine Kataraktoperation sei geplant (S. 1 Ziff. 2.2). Aufgrund des stark reduzierten Visus seien aktuell Arbeiten, welche ein Stereosehen oder das Bedienen von schweren Maschinen (inklusive Auto fahren) erforderten, nicht möglich. Auch sei von Arbeiten an exponierten Stellen abzuraten. Eine Verbesserung der Sehkraft am rechten Auge sei durch die geplante Katarakt-Operation zu erwarten (S. 2 Ziff 2.7). Es sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. November bis 1. Dezember

2020 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3), eine ange passte Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (S. 2 Ziff. 4.2). 4.6

Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte am 22. Dezember 2020 (Urk. 8/146) die Situation gestützt auf die ihr damals zur Verfügung gestandenen medizinischen Berichten dahingehend, dass unklar bleibe, ob die periphere Polyneuropathie mit sensiblen Störungen, jedoch ohne Paresen, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, da kein Tätig keitsprofil vorliege. Spätestens ab Juni 2020 sei jedoch wegen der ischämischen Kardiomyopathie mit höhergradig eingeschränkter Herzfunktion und Bypassope ration von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 5 unten).

Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte stellte sich Dr. G.___ am 26. Juli 2021 auf den Standpunkt, bezüglich des kardialen Gesundheitszustandes sei die Herzfunktion mittelgradig eingeschränkt, weswegen körperlich schwere und mit telschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Ab Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. N ach Abschluss der Rehabilitation sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binoku lares beziehungsweise räumliches Sehen auszugehen. Eine Fahreignung sei nicht gegeben (S. 7 unten). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung litt der Beschwerdeführer haupt sächlich an einer posttraumatischen Tenosynovitis de Quervain, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränkte, als ihm nur noch mindestens eine leichte Tätigkeit mit Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar war. Daneben wurden in den ärztlichen Berichten eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie sowie eine distale symmetri sche Polyneuropathie erwähnt (E. 3.2), wobei die Beschwerden an linker Hand und Schulter im Vordergrund standen und zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit dahingehend führte n, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ohne häufig wiederholte n Krafteinsatz, häufig wiederholte Handgelenksbewe gungen, wiederholte oder längerdau e rnde Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkei ten mit Schlägen oder Vibrationen, die auf die linke Hand einwirken, ausführen konnte (E. 3.2 und Urk. 8/31 S. 7 unten).

Mittlerweile hat sich eine

koronare Her z krankheit (E. 4.4) und eine Erkrankung beider Augen (E. 4.5) eingestellt, weswegen sich

der Beschwerdeführer einer chi rurgischen Revaskularisierung (E. 4.4.1) und einer Vitrektomie mit panretinaler Lasertherapie (E. 4.5) unterziehen lassen musste.

Die Polyneuropathie ist chro nisch-progredient (E. 4.3.1), und d arüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an Gangunsicherheit und einem ungerichteten episodisch auf tretenden Schwindel (E. 4.3.2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes hat sich zweifellos erge ben.

Gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin (E. 4.6) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer von Juni bis November

2020 aufgrund der koronaren Erkrankung in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, indessen ab Dezember 2020 in einer leichten, angepassten Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binokulares beziehungsweise räumliches Sehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (E. 2.1). 5.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Hausärztin, welche den Beschwerdeführer aktuell als vollständig arbeitsunfähig er achtete (E. 4.2), und Dr. C.___ (E. 4.3.1), welche die Arbeitsfähigkeit als leicht eingeschränkt erachtete, ohne diese jedoch zu beziffern. Dies aufgrund der neuropathischen Schmerzen, der sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten G le ichgewichtsstörung sowie der mässiggradigen Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuro pathie . Die Augenärzte des Universitätsspitals A.___

(E. 4.5.2) attestierten lediglich eine vorüberge hende vom 17. November bis 1. Dezember 2020 dauernde 100%ige Arbeits unfä higkeit, für die Zeit

danach bescheinigten sie infolge eines eingeschränkten Visus eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne jedoch näher darzulegen, welche funktionellen Einschränkungen vorliegen.

Seit der Beurteilung durch Dr. C.___

fanden wegen der bereits länger beste henden Gangunsicherheit und einem neu aufgetretene n ungerichtete n episodi sche n Schwindel weitere Untersuchungen statt. So kamen die Neuroangiolgen des Universitätsspitals A.___ zum Schluss, das s als Ursache der neurologischen Probleme eine multifak torielle Genese bei sensomotorischer Polyneuropathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durchblutungsstörung zu sehen sei (E. 4.3.2). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen am Universitätsspital A.___ vermuteten zwei Schwindelkomponenten, nämlich die Polyneuropathie, welche möglicherweise durch die Augenproblematik und die ischämische Kardiomyopathie aggraviert werde, und ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. Zudem wurde eine Trommelfellperforation gefunden, wel che von den Ärzten als verdächtig bezeichnet worden ist . Wie diese Aussage zu interpretieren ist, muss aus Sicht eines medizinischen Laien offen bleiben . Welche Ursache aber letztendlich zum Schwankschwindel führt, ist für die vorliegende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Allerdings kann aus keinem der Berichte entnommen werden, ob und allenfalls inwie fern der Beschwerdeführer durch den Schwankschwindel in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Jedenfalls aber wurden die neurologischen Einschätzungen durch Dr. C.___, auf welche sich RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme gestützt hat, ohne Berück sichtigung der weitergehenden Abklärungen bezüglich Schwankschwindel abge geben und waren im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht mehr aktuell.

Gestützt auf den Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___

(E. 4.5.2) kann davon ausge gangen werden, dass dem Beschwerdeführer trotz des stark eingeschränkten Visus eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine Verbesserung der Sehkraft wurde von den Ärzten nach der geplanten Kat a rakt-Operation in Aussicht gestellt. Ob diese Operation durchgeführt werden konnte, und ob eine Verbes serung des Visus eingetreten ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Überdies erachteten es die Neuroangiologen sowie die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen

- wie bereits darge legt

- als möglich, dass die Augenproblematik den Schwankschwindel begüns tige, weshalb die Frage, ob und mit welchem Resultat die Augenoperation durch g e führt worden ist, auch in Bezug auf den Schwindel von Belang sein könnte.

Weder die Ärzte der Rehaklinik I.___

(E. 4.4.2) noch die behandelnden Ärzte im Universitätsspital A.___

(E. 4.4.1) oder Dr. E.___

(E. 4.4.3) haben sich zur Arbeitsfähigke it

in kardio logischer Hinsicht geäussert. Zwar wurde der Beschwerdeführer in gebessertem funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopulmonal kompensiert nach Hause entlassen und auch Dr. E.___ ging in der Nachkontrolle von einer subjektiv gebesserten Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation aus und stellte echokar diographisch eine leichte Verbesserung fest. Allerdings wie s er aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Treppensteigen ausser Atem gerate, weshalb weiterhin von kardiologischen Einschränkungen auszugehen ist . Überdies ist unklar, ob die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators in der Zwis chenzeit geprüft worden ist und welche Auswirkungen auf die berufliche Situation von der getroffenen Entscheidung zu erwarten wäre . 5.3

Nach dem Dargelegten kann aufgrund der vorhandenen Berichte über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend entschieden werden, und wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt. Dementsprechend kann keine abschliessende Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 1 2. Juni 2018 präsentierte, erfolgen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Angesichts der Komplexität und der sich mutmasslich beeinflussenden Diagnosen wird sie ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 8 00. festzusetzen und aus gangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 6. 3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Par teientschädigung von Fr. 2’3 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit dies e ergänzende Abklärungen

im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125

V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E.

3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

E. 2 Am 1. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 11. Oktober 2021 (Urk. 2) mit dem Hauptantrag, es sei ihm in Auf hebung derselben mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 2. März 2022 auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerde führer am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte verfügungsweise (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführer von Juni bis November 2020 in allen Tätigkeiten zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er seit Dezember 2020 in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter in der Verpackungsabtei lung entspreche diesen Anforderungen (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer nach dem im November 2014 erlittenen Unfall die angestammte, mittelschwere Tätigkeit als Verpacker von Backwaren nicht mehr, indessen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit angepasstem Belas tungsprofil zu 100 % zumutbar gewesen sei (S. 1 unten). Mittlerweile seien zu den bestehenden Beschwerden weitere hinzugekommen, so dass ihm die Tätigkeit in der Verpackung tatsächlich nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten, ange passten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Da der Beschwer deführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, ändere das geänderte Belastbar keitsprofil nichts, denn es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von den Tabellenwerten auszugehen (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), für die Zeit nach dem 30. Juni

2018 habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Tätigkeit wegen der häufi gen Handgelenksbewegungen als nicht mehr zumutbar erklärt und einen Invali ditätsgrad von 7 % ermittelt (S. 3 Zif

f. 6). Nachdem nun verschiedene Neuerkran kungen hinzugetreten seien, sei die Beschwerdeführerin vorschnell zur Auffas sung gelangt, er könne leichte Tätigkeiten weiterhin in vollem Umfang ausüben, offensichtlich gestützt auf einen Bericht der Augenklinik vom 2. Juli 2020, worin ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert wor den sei. Im Bericht des I nterdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen vom 3. Juli 2021 würden eine schwerwiegende Schwindel problemati k samt Gangunsicherheit erwähnt, welche in der Ursachen abklärung auf zwei Problemherde zurückgeführt würden, nämlich auf eine Polyneuropathie und eine otitis

media

cronica

simplex . Bezüglich Auswirkung der beiden Leiden auf die Arbeitsfähigkeit s eien keine Abklärungen erfolgt. In dieser Situation wäre aber eine polydisziplinäre Abklärung notwendig gewesen (S. 4 oben). Laut der Hausärztin habe sich herausgestellt, dass die empfohlene Augenoperation auf grund der Polymorbidität nicht möglich sei, was sich sicherlich auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 4 Ziff. 9). Auch die Herzbeschwerden seien un genügend abgeklärt worden, insbesondere fehle es aber an einer Gesamtschau der Beschwerden (S. 5 Ziff. 10).

Mit Replik hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 10), es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich als nicht notwendig erach te. Ihm seien schwere und mittelschwere Hilfstätigkeiten gar nicht mehr und leichte Hilfstätigkeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Auch sei ein Lei densabzug zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf mindestens eine halbe Invaliden rente hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegne rin den Sachverhalt vollständig abgeklärt hat.

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Die letztmalige materielle Prüfung des Anspruchs auf eine Rente fand mit der Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/99) ihren Abschluss . Der Zeitpunkt dieser Verfügung bildet somit den Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Sachver halt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober

2021 (Urk. 2) verändert hat (vgl. E. 1.5) . Bei der damaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 4. März

2016, die Berichte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Februar und 15. März

2016 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, vom 20. April 2016 (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Juli 2016, Urk. 8/31 S.

E. 3.2 Laut dem Beri cht der Rehaklinik Z.___ vom

4. März 2016 (Urk. 8/22) erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. November 2014 eine Quet schung des Handgelenks links mit posttraumatischer Tenosynovitis de Quervain (S. 1 oben). Darüber hinaus leide er an einer arteriellen Hypertonie, an einem Diabetes mellitus Typ 2, einer Hypercholesterinämie sowie an einer distalen, sym metrischen Polyne u ropathie, DD: äth y lisch, diabetisch (S. 2 oben). Es handle sich um die adominante Hand (S. 3).

Die Tätigkeit als Hilfsangestellter in einer Bäckerei (mittelschwere Tätigkeit) sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In einer mindestens leichten Tätigkeit sei eine Tätigkeit ganztags mit folgenden Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar: kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Handgelenksbewegungen, keine wiederholten oder längerdauernden Tätigkeiten über Kopf und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf die linke Hand (S. 3 oben).

E. 3.3 Laut dem Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am Universitätsspital A.___ vom 26. Februar

2016 (Urk. 8/23) leide der Beschwerdeführer an andauernden Schmerzen hypothenar bei Zuständen nach Carpaltunnelspaltung, De-Quervain-Operation und - Quetschung.

Im Bericht vom 15. März 2016 (Urk. 8/24) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - aktuell Verdacht auf leichtgradiges Sulcus - ulnaris - Syndrom links - neurogenes Ödem der Thenarmuskulatur links - Status nach Retinaculum -Erweiterungsplastik des 1. Strecksehnenfaches, Synovektomie APL- und EPB-Sehne bei Tenosynovitis - Status nach Karpaltunnelspaltung inklusive karpale Tenosynovektomie - Status nach Infiltration bei Pisotriquetralgelenksarthrose

Bei den persistierenden Beschwerden, die vom Nacken über die Schulter bis in die Hand ausstrahlten, sich aber keinem Dermatom zuordnen liessen, müsse auch an neuropathische Schmerzen gedacht werden, insbesondere bei anamnestischen Äthylabusus und Diabetes mellitus. Klare handchirurgisch relevante Pathologien, die durch eine Operation verbessert werden könnten, seien aktuell nicht gegeben. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sei auf den Bericht der Rehaklinik Z.___ verwie sen.

E. 3.4 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/28 /7-10) eine Quetschung des Handgelenks links mit Tenosynovitis de Quervain, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Alkoholüber konsum (S. 1 Ziff. 1.1). Als Hilfskraft in der Bäckerei sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten: 4.2

Dr. B.___ berichtete am 27. Oktober 2020 (Urk. 8/129/8-9), der Beschwer deführer sei schon länger in ihrer h ausärztlichen Behandlung bei Diabetes melli tus Typ 2 mit Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Alkoholüberkon sum. Im Rahmen der polyneuropathischen Schmerzen habe er sich anfangs 2020 erneut vorgestellt. Es sei eine erneute medikamentöse Einstellung des Diabetes und eine neurologische Abklärung der Polyneuropathie erfolgt sowie eine Schmerzbehandlung begonnen worden. Das zweite grosse Problem sei eine zunehmende Sehschwäche gewesen, weshalb eine augenärztliche Operation geplant worden sei. In der präoperativen Abklärung Mitte Juni hätten sich kar diale Auffälligkeiten gezeigt, weshalb eine spezialärztliche Abklärung erfolgt sei, welche zur operativen Versorgung mittels dreifach Bypass mit anschliessender Rehabilitation geführt habe. Die noch ausstehende Augenoperation sei im Universitätsspital A.___ geplant (S. 2 Ziff. 2.1).

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 2 Ziff. 2.5): - schwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion bei koronarer Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Infarkt und Verdacht auf äthyl toxische Komponente - Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie bei Alkoholüberkonsum - proliferative diabetische Retinopathie mit rezidivierenden Glaskörperblu tungen Auge rechts - schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie, retinale Atrophie, aktuell nicht geklärter Genese Auge links - Cataracta

incipiens beid seits

Der Beschwerdeführer arbeite momentan nicht (S. 3 Ziff. 3.2). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1), die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 4 Ziff. 4.3). 4.3 4.3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 17. April 2021 (Urk. 8/141) folgende Diagnosen aus ihrem Fachgebiet (S. 3 Ziff. 2.5): - chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie (PNP) multifaktorieller Genese mit/bei - Alkoholüberkonsum, Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf funktionel len Vitamin B12-Mangel - erloschenem A chillessehnenreflex, Muskelatrophien der Füsse und Unterschenkel distal, sockenförmige Hyposensiblität und Pallhypästhe sie der Füsse, neuropathische brennende Schmerzen der Beine distal - mässiggradige bis deutliche beinbetonte sensomotorische axonale PNP, elektrophysiologisch leichte Progredienz seit letzter Untersuchung im April 2020 - über die PNP hinausgehende Läsion des rechten Nervus

ulnaris in Höhe des Ellbogenabschnittes, am ehesten aufgrund einer Druckläsion - unklarer Anfall im Rahmen einer Augenoperation, DD: Alkoholentzugs anfall, im Juli 2020

Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt aufgrund der neuropathischen Schmerzen und sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten Gleichgewichtsstörung. Mit einer Besserung sei momentan nicht zu rechnen (S. 4 Ziff. 2.7). Aufgrund der Polyneuropathie lägen Schmerzen und Gefühlsstörungen der Beine beziehungsweise Füsse sowie eine leichte Gangun sicherheit mit Gleichgewichtsstörungen vor. Zudem bestehe eine mässiggradige Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuropathie (S. 4 Ziff. 3.4). 4.3.2

Im Bericht der Klinik für Neurologie, Neuroangiologie, am Universitätsspital A.___ vom 7. Juli 2021 (Urk. 3/6) wurde nach einer klinischen und dopplersonographischen Untersu chung bei bereits länger bestehender Gangunsicherheit und neu ungerichtetem episodischem Schwindel folgende Beurteilung abgegeben (S. 1 Mitte): - mässiggradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe - Abgangsstenosen der Arteria

carotis

interna beidseits - ansonsten unauffälliger far b duplexsonographi sch er Untersuchungsbe fund extra-/transkraniell und tran s foraminal - grenzwertige Hyper p lasie der A rteria vertebralis links

Als Ursache der Gangunsicherheit und eines ungerichteten episodisch auftreten den Schwindels sei eine multifaktorielle Genese bei sensomotorischer Polyneuro pathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durch blutungsstörung zu sehen. Bei dopplersonographisch guter Perfusion im hinteren Stromgebiet sei eine vertebrobasiläre Insuffizienz als Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich (S. 1 unten). 4.3.3

Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Seh störungen am Universitätsspital A.___ stellten im Bericht vom

30. Juli 20 2 1 (Urk. 3/5) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 unten): - multifaktorieller Schwindel und Gangstörung - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - Verdacht auf Otitis media

chronica

simplex rechts - chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische PNP multifaktoriel ler Genese

Insgesamt seien zwei Schwindelkomponenten zu vermuten: Aufgrund der Poly neuropathie bestehe eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit mit Schwank schwindel in aufrechter P osition, besond ers beim Gehen . Diese Problematik werde möglicherweise auch durch die Augenproblematik und die ischämische Kardio myopathie aggraviert. M öglich erweise

könnte auch ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS) des rechte n

posterioren Bogengangs

den neu aufge tretenen anfallsartige n S chwindel erklären . Ferner habe sich als Zufall s befund in der Ohrkontrolle eine rechtsseitige Tr ommelfellperforation gezeigt, welche die Kollegen der Oto -Rhino-Laryngologie als verdächtige Otitis media

chronic a

simp lex interpretiert hätten (S. 5 unten). 4.4 4.4.1

Laut Austrittsbericht des Herzzentrum s am Universitätsspital A.___ vom 7. August

2020 (Urk. 8/129/31-34) habe eine geplante Koronarangiographie

eine schwere koro nare Dreig efässerkrankung mit signifikanten Stenosen aller drei Koronargefässe gezeigt. Noch im Herzkatheterlabor sei die Indikation zur aortokoronaren Bypassoperation erfolgt. Mittels ergänzender Rechtsherzkatheteruntersuchung habe eine relevante pulmonale Drucksteigerung ausgeschlossen werden können (S. 2 Mitte).

Am 13. August

2020 erfolgte laut Austrittsbericht vom 31. August

2020 (Urk. 8/129) die chirurgische Revaskularisierung (vgl.

auch Urk. 8/129/29-30). Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Das postopera tive Elektrokardiogramm habe keine Hinweise auf eine myokardiale Ischämie gezeigt, es seien keine neuen Blockbilder mehr aufgetreten und die myokardialen Biomarker seien im Verlauf regredient gewesen (S. 2 unten). Die Entzündungspa rameter und Herzenzyme seien vor Austritt regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand in die stationäre Rehabilitation habe entlassen werden können (S. 3 oben). Im Verlauf sollte die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators (ICD-Implantation) neu evaluiert werden (S. 4 Mitte). 4.4.2

Vom 31. August bis 27. September 2020 weilte der Beschwerdefüh re r in der kar diovas k ulären Rehabilitation des Zentrums D.___ . Im Austrittsbericht vom 27. September 2020 (Urk. 8/124 = 8/126) wurden folgende (hier verkürzt darge stellte) Hauptd iagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - koronare Dreigefässerkrankung bei Herzinsuffizienz mit reduzierter links ventrikulärer Ejektionsfraktion (HFrEF)

- ischämische Kardiopathie mit reduzierter HFrEF - kardiovaskuläre Risikofaktoren

Laborchemisch hätten sich bei Eintritt erhöhte CRP-Werte ohne Leukozytose gefunden, welche im Verlauf rückläufig gewesen seien . Die normochrome normozytäre Anämie sei als postoperativ einzuordnen. Echokardiographisch habe sich eine schwer- bis mittelgradig reduzierte E jakulationsfraktion von 31 % gezeigt. Das Langzeit- Elektrokardiogramm habe einen durchgehenden Sinus rhythmus ohne signifikante Pausen und ohne Episoden von Vorhofflimmern oder Vorhofflattern gezeigt. Zur Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Fahrrad Ergometrie durchgeführt worden, welche eine geringe Belastbarkeit (Abbruch wegen starker Beinschmerzen) dokumentiert habe . Der Beschwerdefüh rer sei in einem gebesserte n funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopul monal kompensiert nach Hause entlassen worden (S. 4 oben). 4.4.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 3. November 2020 (Urk. 8/137), klinisch bestehe ein kardial kompensierter Status, subjektiv habe sich die Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation gebessert. Echokardio graphisch könne von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden. Die nächsten Kontrollen seien im Universitätsspital A.___ geplant, wo Ende des Jahres auch entschieden werde, ob ein ICD implantiert werden soll. 4.5 4.5.1

Im Überweisungsschreiben an die Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 6. Oktober

2020 (Urk. 8/129/14-15) stellte PD Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Glaskörperblutung bei proliferativer diabetischer Retinopathie Auge Rechts - Status nach pan Laserkoagulation - proliferative diabetische Retinopathie und retinale Atrophie Auge links - Status nach pan Laserkoagulation - Cataracta

incipiens beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - kardiovask uläre Erkrankung mit multiplen Bypass-Operationen

Beim Beschwerdeführer finde sich am rechten Auge eine Glaskörperblutung, wel che nur schlecht resorbiert sei und eigentlich eine Vitrektomie mit Ergänzung der panretinalen Lasertherapie erfordere. Der Eingriff sei für Juli geplant gewesen, wobei der Patient auf dem Operationstisch einen epileptischen Anfall (am ehesten im Rahmen der Stresssituation und eines akuten Alkoholentzugssyndroms) erlit t en habe, weswegen die Operation nicht habe durchgeführt werden können (vgl. Urk. 8/129/45). In der Zwischenzeit habe sich dann auch noch die Behandlungs notwendigkeit einer koronaren Herzkrankheit gezeigt (S. 1 unten; vgl. E. 4.4). 4.5.2

Am 17. November 2020 konnte die Operation in der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ kom plikationslos durchgeführt werden (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/132/ 2-3). Im Austrittsbericht vom 18. November 2020 (Urk. 8/132/1-2) hielten die Ärzte fest, nach einem unkomplizierten intraoperativen Verlauf hätten sich am ersten post operativen Tag zeitgerechte und reizarme Befunde mit zirkulärer Netzhautanlage gezeigt, so dass der Beschwerdeführer habe nach Hause entlassen werden können (S. 1 Mitte).

Mit Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 8/145 = Urk. 3/4) führten die Ärzte aus, an beiden Augen bestehe eine proliferative diabetische Retinopathie mit diabeti schem Makulaödem am linken Auge. Rechts sei zudem eine dichte Katarakt mit hinterer Schalentrübung zu sehen, weshalb der Visus stark eingeschränkt sei. Eine Kataraktoperation sei geplant (S. 1 Ziff. 2.2). Aufgrund des stark reduzierten Visus seien aktuell Arbeiten, welche ein Stereosehen oder das Bedienen von schweren Maschinen (inklusive Auto fahren) erforderten, nicht möglich. Auch sei von Arbeiten an exponierten Stellen abzuraten. Eine Verbesserung der Sehkraft am rechten Auge sei durch die geplante Katarakt-Operation zu erwarten (S. 2 Ziff 2.7). Es sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. November bis 1. Dezember

2020 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3), eine ange passte Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (S. 2 Ziff. 4.2). 4.6

Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte am 22. Dezember 2020 (Urk. 8/146) die Situation gestützt auf die ihr damals zur Verfügung gestandenen medizinischen Berichten dahingehend, dass unklar bleibe, ob die periphere Polyneuropathie mit sensiblen Störungen, jedoch ohne Paresen, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, da kein Tätig keitsprofil vorliege. Spätestens ab Juni 2020 sei jedoch wegen der ischämischen Kardiomyopathie mit höhergradig eingeschränkter Herzfunktion und Bypassope ration von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 5 unten).

Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte stellte sich Dr. G.___ am 26. Juli 2021 auf den Standpunkt, bezüglich des kardialen Gesundheitszustandes sei die Herzfunktion mittelgradig eingeschränkt, weswegen körperlich schwere und mit telschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Ab Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. N ach Abschluss der Rehabilitation sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binoku lares beziehungsweise räumliches Sehen auszugehen. Eine Fahreignung sei nicht gegeben (S. 7 unten). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung litt der Beschwerdeführer haupt sächlich an einer posttraumatischen Tenosynovitis de Quervain, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränkte, als ihm nur noch mindestens eine leichte Tätigkeit mit Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar war. Daneben wurden in den ärztlichen Berichten eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie sowie eine distale symmetri sche Polyneuropathie erwähnt (E. 3.2), wobei die Beschwerden an linker Hand und Schulter im Vordergrund standen und zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit dahingehend führte n, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ohne häufig wiederholte n Krafteinsatz, häufig wiederholte Handgelenksbewe gungen, wiederholte oder längerdau e rnde Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkei ten mit Schlägen oder Vibrationen, die auf die linke Hand einwirken, ausführen konnte (E. 3.2 und Urk. 8/31 S. 7 unten).

Mittlerweile hat sich eine

koronare Her z krankheit (E. 4.4) und eine Erkrankung beider Augen (E. 4.5) eingestellt, weswegen sich

der Beschwerdeführer einer chi rurgischen Revaskularisierung (E. 4.4.1) und einer Vitrektomie mit panretinaler Lasertherapie (E. 4.5) unterziehen lassen musste.

Die Polyneuropathie ist chro nisch-progredient (E. 4.3.1), und d arüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an Gangunsicherheit und einem ungerichteten episodisch auf tretenden Schwindel (E. 4.3.2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes hat sich zweifellos erge ben.

Gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin (E. 4.6) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer von Juni bis November

2020 aufgrund der koronaren Erkrankung in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, indessen ab Dezember 2020 in einer leichten, angepassten Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binokulares beziehungsweise räumliches Sehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (E. 2.1). 5.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Hausärztin, welche den Beschwerdeführer aktuell als vollständig arbeitsunfähig er achtete (E. 4.2), und Dr. C.___ (E. 4.3.1), welche die Arbeitsfähigkeit als leicht eingeschränkt erachtete, ohne diese jedoch zu beziffern. Dies aufgrund der neuropathischen Schmerzen, der sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten G le ichgewichtsstörung sowie der mässiggradigen Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuro pathie . Die Augenärzte des Universitätsspitals A.___

(E. 4.5.2) attestierten lediglich eine vorüberge hende vom 17. November bis 1. Dezember 2020 dauernde 100%ige Arbeits unfä higkeit, für die Zeit

danach bescheinigten sie infolge eines eingeschränkten Visus eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne jedoch näher darzulegen, welche funktionellen Einschränkungen vorliegen.

Seit der Beurteilung durch Dr. C.___

fanden wegen der bereits länger beste henden Gangunsicherheit und einem neu aufgetretene n ungerichtete n episodi sche n Schwindel weitere Untersuchungen statt. So kamen die Neuroangiolgen des Universitätsspitals A.___ zum Schluss, das s als Ursache der neurologischen Probleme eine multifak torielle Genese bei sensomotorischer Polyneuropathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durchblutungsstörung zu sehen sei (E. 4.3.2). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen am Universitätsspital A.___ vermuteten zwei Schwindelkomponenten, nämlich die Polyneuropathie, welche möglicherweise durch die Augenproblematik und die ischämische Kardiomyopathie aggraviert werde, und ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. Zudem wurde eine Trommelfellperforation gefunden, wel che von den Ärzten als verdächtig bezeichnet worden ist . Wie diese Aussage zu interpretieren ist, muss aus Sicht eines medizinischen Laien offen bleiben . Welche Ursache aber letztendlich zum Schwankschwindel führt, ist für die vorliegende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Allerdings kann aus keinem der Berichte entnommen werden, ob und allenfalls inwie fern der Beschwerdeführer durch den Schwankschwindel in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Jedenfalls aber wurden die neurologischen Einschätzungen durch Dr. C.___, auf welche sich RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme gestützt hat, ohne Berück sichtigung der weitergehenden Abklärungen bezüglich Schwankschwindel abge geben und waren im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht mehr aktuell.

Gestützt auf den Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___

(E. 4.5.2) kann davon ausge gangen werden, dass dem Beschwerdeführer trotz des stark eingeschränkten Visus eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine Verbesserung der Sehkraft wurde von den Ärzten nach der geplanten Kat a rakt-Operation in Aussicht gestellt. Ob diese Operation durchgeführt werden konnte, und ob eine Verbes serung des Visus eingetreten ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Überdies erachteten es die Neuroangiologen sowie die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen

- wie bereits darge legt

- als möglich, dass die Augenproblematik den Schwankschwindel begüns tige, weshalb die Frage, ob und mit welchem Resultat die Augenoperation durch g e führt worden ist, auch in Bezug auf den Schwindel von Belang sein könnte.

Weder die Ärzte der Rehaklinik I.___

(E. 4.4.2) noch die behandelnden Ärzte im Universitätsspital A.___

(E. 4.4.1) oder Dr. E.___

(E. 4.4.3) haben sich zur Arbeitsfähigke it

in kardio logischer Hinsicht geäussert. Zwar wurde der Beschwerdeführer in gebessertem funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopulmonal kompensiert nach Hause entlassen und auch Dr. E.___ ging in der Nachkontrolle von einer subjektiv gebesserten Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation aus und stellte echokar diographisch eine leichte Verbesserung fest. Allerdings wie s er aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Treppensteigen ausser Atem gerate, weshalb weiterhin von kardiologischen Einschränkungen auszugehen ist . Überdies ist unklar, ob die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators in der Zwis chenzeit geprüft worden ist und welche Auswirkungen auf die berufliche Situation von der getroffenen Entscheidung zu erwarten wäre . 5.3

Nach dem Dargelegten kann aufgrund der vorhandenen Berichte über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend entschieden werden, und wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt. Dementsprechend kann keine abschliessende Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 1 2. Juni 2018 präsentierte, erfolgen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Angesichts der Komplexität und der sich mutmasslich beeinflussenden Diagnosen wird sie ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 oben).

E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

E. 6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr.

E. 8 00. festzusetzen und aus gangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 6. 3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Par teientschädigung von Fr. 2’3 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit dies e ergänzende Abklärungen

im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00651

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 9. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, war bei der Y.___ AG als Mitarbeiter Rüsterei tätig, als er sich am 14. November 2014 während der Maschinenreini gung das rechte (richtig: linke, vgl. Urk. 8/6/52; Urk. 8/6/20) Handgelenk ver letzte (Urk. 8/6/74). Nach Abschluss der Heilbehandlung verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 4.26 %

sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/ 104). 1.2

Am 12. August 2015 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 8/31) sowie der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/68) sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

12. Juni 2018 eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/99). 1.3

Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. August 2021 in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/147). Nach erhobenen Ein wänden des Versicherten vom 6. und 14. August 2021 (Urk. 8/148-149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 dessen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.

Am 1. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 11. Oktober 2021 (Urk. 2) mit dem Hauptantrag, es sei ihm in Auf hebung derselben mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 2. März 2022 auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerde führer am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125

V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E.

3.2, je mit Hinweisen). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte verfügungsweise (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführer von Juni bis November 2020 in allen Tätigkeiten zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er seit Dezember 2020 in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter in der Verpackungsabtei lung entspreche diesen Anforderungen (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer nach dem im November 2014 erlittenen Unfall die angestammte, mittelschwere Tätigkeit als Verpacker von Backwaren nicht mehr, indessen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit angepasstem Belas tungsprofil zu 100 % zumutbar gewesen sei (S. 1 unten). Mittlerweile seien zu den bestehenden Beschwerden weitere hinzugekommen, so dass ihm die Tätigkeit in der Verpackung tatsächlich nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten, ange passten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Da der Beschwer deführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, ändere das geänderte Belastbar keitsprofil nichts, denn es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von den Tabellenwerten auszugehen (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), für die Zeit nach dem 30. Juni

2018 habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Tätigkeit wegen der häufi gen Handgelenksbewegungen als nicht mehr zumutbar erklärt und einen Invali ditätsgrad von 7 % ermittelt (S. 3 Zif

f. 6). Nachdem nun verschiedene Neuerkran kungen hinzugetreten seien, sei die Beschwerdeführerin vorschnell zur Auffas sung gelangt, er könne leichte Tätigkeiten weiterhin in vollem Umfang ausüben, offensichtlich gestützt auf einen Bericht der Augenklinik vom 2. Juli 2020, worin ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert wor den sei. Im Bericht des I nterdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen vom 3. Juli 2021 würden eine schwerwiegende Schwindel problemati k samt Gangunsicherheit erwähnt, welche in der Ursachen abklärung auf zwei Problemherde zurückgeführt würden, nämlich auf eine Polyneuropathie und eine otitis

media

cronica

simplex . Bezüglich Auswirkung der beiden Leiden auf die Arbeitsfähigkeit s eien keine Abklärungen erfolgt. In dieser Situation wäre aber eine polydisziplinäre Abklärung notwendig gewesen (S. 4 oben). Laut der Hausärztin habe sich herausgestellt, dass die empfohlene Augenoperation auf grund der Polymorbidität nicht möglich sei, was sich sicherlich auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 4 Ziff. 9). Auch die Herzbeschwerden seien un genügend abgeklärt worden, insbesondere fehle es aber an einer Gesamtschau der Beschwerden (S. 5 Ziff. 10).

Mit Replik hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 10), es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich als nicht notwendig erach te. Ihm seien schwere und mittelschwere Hilfstätigkeiten gar nicht mehr und leichte Hilfstätigkeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Auch sei ein Lei densabzug zu gewähren (S. 2 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf mindestens eine halbe Invaliden rente hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegne rin den Sachverhalt vollständig abgeklärt hat. 3. 3.1

Die letztmalige materielle Prüfung des Anspruchs auf eine Rente fand mit der Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/99) ihren Abschluss . Der Zeitpunkt dieser Verfügung bildet somit den Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Sachver halt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober

2021 (Urk. 2) verändert hat (vgl. E. 1.5) . Bei der damaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 4. März

2016, die Berichte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Februar und 15. März

2016 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, vom 20. April 2016 (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Juli 2016, Urk. 8/31 S. 6 oben). 3.2

Laut dem Beri cht der Rehaklinik Z.___ vom

4. März 2016 (Urk. 8/22) erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. November 2014 eine Quet schung des Handgelenks links mit posttraumatischer Tenosynovitis de Quervain (S. 1 oben). Darüber hinaus leide er an einer arteriellen Hypertonie, an einem Diabetes mellitus Typ 2, einer Hypercholesterinämie sowie an einer distalen, sym metrischen Polyne u ropathie, DD: äth y lisch, diabetisch (S. 2 oben). Es handle sich um die adominante Hand (S. 3).

Die Tätigkeit als Hilfsangestellter in einer Bäckerei (mittelschwere Tätigkeit) sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In einer mindestens leichten Tätigkeit sei eine Tätigkeit ganztags mit folgenden Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar: kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Handgelenksbewegungen, keine wiederholten oder längerdauernden Tätigkeiten über Kopf und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf die linke Hand (S. 3 oben). 3.3

Laut dem Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am Universitätsspital A.___ vom 26. Februar

2016 (Urk. 8/23) leide der Beschwerdeführer an andauernden Schmerzen hypothenar bei Zuständen nach Carpaltunnelspaltung, De-Quervain-Operation und - Quetschung.

Im Bericht vom 15. März 2016 (Urk. 8/24) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - aktuell Verdacht auf leichtgradiges Sulcus - ulnaris - Syndrom links - neurogenes Ödem der Thenarmuskulatur links - Status nach Retinaculum -Erweiterungsplastik des 1. Strecksehnenfaches, Synovektomie APL- und EPB-Sehne bei Tenosynovitis - Status nach Karpaltunnelspaltung inklusive karpale Tenosynovektomie - Status nach Infiltration bei Pisotriquetralgelenksarthrose

Bei den persistierenden Beschwerden, die vom Nacken über die Schulter bis in die Hand ausstrahlten, sich aber keinem Dermatom zuordnen liessen, müsse auch an neuropathische Schmerzen gedacht werden, insbesondere bei anamnestischen Äthylabusus und Diabetes mellitus. Klare handchirurgisch relevante Pathologien, die durch eine Operation verbessert werden könnten, seien aktuell nicht gegeben. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sei auf den Bericht der Rehaklinik Z.___ verwie sen. 3.4

Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/28 /7-10) eine Quetschung des Handgelenks links mit Tenosynovitis de Quervain, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Alkoholüber konsum (S. 1 Ziff. 1.1). Als Hilfskraft in der Bäckerei sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten: 4.2

Dr. B.___ berichtete am 27. Oktober 2020 (Urk. 8/129/8-9), der Beschwer deführer sei schon länger in ihrer h ausärztlichen Behandlung bei Diabetes melli tus Typ 2 mit Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Alkoholüberkon sum. Im Rahmen der polyneuropathischen Schmerzen habe er sich anfangs 2020 erneut vorgestellt. Es sei eine erneute medikamentöse Einstellung des Diabetes und eine neurologische Abklärung der Polyneuropathie erfolgt sowie eine Schmerzbehandlung begonnen worden. Das zweite grosse Problem sei eine zunehmende Sehschwäche gewesen, weshalb eine augenärztliche Operation geplant worden sei. In der präoperativen Abklärung Mitte Juni hätten sich kar diale Auffälligkeiten gezeigt, weshalb eine spezialärztliche Abklärung erfolgt sei, welche zur operativen Versorgung mittels dreifach Bypass mit anschliessender Rehabilitation geführt habe. Die noch ausstehende Augenoperation sei im Universitätsspital A.___ geplant (S. 2 Ziff. 2.1).

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 2 Ziff. 2.5): - schwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion bei koronarer Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Infarkt und Verdacht auf äthyl toxische Komponente - Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie bei Alkoholüberkonsum - proliferative diabetische Retinopathie mit rezidivierenden Glaskörperblu tungen Auge rechts - schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie, retinale Atrophie, aktuell nicht geklärter Genese Auge links - Cataracta

incipiens beid seits

Der Beschwerdeführer arbeite momentan nicht (S. 3 Ziff. 3.2). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1), die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 4 Ziff. 4.3). 4.3 4.3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 17. April 2021 (Urk. 8/141) folgende Diagnosen aus ihrem Fachgebiet (S. 3 Ziff. 2.5): - chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie (PNP) multifaktorieller Genese mit/bei - Alkoholüberkonsum, Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf funktionel len Vitamin B12-Mangel - erloschenem A chillessehnenreflex, Muskelatrophien der Füsse und Unterschenkel distal, sockenförmige Hyposensiblität und Pallhypästhe sie der Füsse, neuropathische brennende Schmerzen der Beine distal - mässiggradige bis deutliche beinbetonte sensomotorische axonale PNP, elektrophysiologisch leichte Progredienz seit letzter Untersuchung im April 2020 - über die PNP hinausgehende Läsion des rechten Nervus

ulnaris in Höhe des Ellbogenabschnittes, am ehesten aufgrund einer Druckläsion - unklarer Anfall im Rahmen einer Augenoperation, DD: Alkoholentzugs anfall, im Juli 2020

Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt aufgrund der neuropathischen Schmerzen und sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten Gleichgewichtsstörung. Mit einer Besserung sei momentan nicht zu rechnen (S. 4 Ziff. 2.7). Aufgrund der Polyneuropathie lägen Schmerzen und Gefühlsstörungen der Beine beziehungsweise Füsse sowie eine leichte Gangun sicherheit mit Gleichgewichtsstörungen vor. Zudem bestehe eine mässiggradige Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuropathie (S. 4 Ziff. 3.4). 4.3.2

Im Bericht der Klinik für Neurologie, Neuroangiologie, am Universitätsspital A.___ vom 7. Juli 2021 (Urk. 3/6) wurde nach einer klinischen und dopplersonographischen Untersu chung bei bereits länger bestehender Gangunsicherheit und neu ungerichtetem episodischem Schwindel folgende Beurteilung abgegeben (S. 1 Mitte): - mässiggradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe - Abgangsstenosen der Arteria

carotis

interna beidseits - ansonsten unauffälliger far b duplexsonographi sch er Untersuchungsbe fund extra-/transkraniell und tran s foraminal - grenzwertige Hyper p lasie der A rteria vertebralis links

Als Ursache der Gangunsicherheit und eines ungerichteten episodisch auftreten den Schwindels sei eine multifaktorielle Genese bei sensomotorischer Polyneuro pathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durch blutungsstörung zu sehen. Bei dopplersonographisch guter Perfusion im hinteren Stromgebiet sei eine vertebrobasiläre Insuffizienz als Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich (S. 1 unten). 4.3.3

Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Seh störungen am Universitätsspital A.___ stellten im Bericht vom

30. Juli 20 2 1 (Urk. 3/5) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 unten): - multifaktorieller Schwindel und Gangstörung - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - Verdacht auf Otitis media

chronica

simplex rechts - chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische PNP multifaktoriel ler Genese

Insgesamt seien zwei Schwindelkomponenten zu vermuten: Aufgrund der Poly neuropathie bestehe eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit mit Schwank schwindel in aufrechter P osition, besond ers beim Gehen . Diese Problematik werde möglicherweise auch durch die Augenproblematik und die ischämische Kardio myopathie aggraviert. M öglich erweise

könnte auch ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS) des rechte n

posterioren Bogengangs

den neu aufge tretenen anfallsartige n S chwindel erklären . Ferner habe sich als Zufall s befund in der Ohrkontrolle eine rechtsseitige Tr ommelfellperforation gezeigt, welche die Kollegen der Oto -Rhino-Laryngologie als verdächtige Otitis media

chronic a

simp lex interpretiert hätten (S. 5 unten). 4.4 4.4.1

Laut Austrittsbericht des Herzzentrum s am Universitätsspital A.___ vom 7. August

2020 (Urk. 8/129/31-34) habe eine geplante Koronarangiographie

eine schwere koro nare Dreig efässerkrankung mit signifikanten Stenosen aller drei Koronargefässe gezeigt. Noch im Herzkatheterlabor sei die Indikation zur aortokoronaren Bypassoperation erfolgt. Mittels ergänzender Rechtsherzkatheteruntersuchung habe eine relevante pulmonale Drucksteigerung ausgeschlossen werden können (S. 2 Mitte).

Am 13. August

2020 erfolgte laut Austrittsbericht vom 31. August

2020 (Urk. 8/129) die chirurgische Revaskularisierung (vgl.

auch Urk. 8/129/29-30). Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Das postopera tive Elektrokardiogramm habe keine Hinweise auf eine myokardiale Ischämie gezeigt, es seien keine neuen Blockbilder mehr aufgetreten und die myokardialen Biomarker seien im Verlauf regredient gewesen (S. 2 unten). Die Entzündungspa rameter und Herzenzyme seien vor Austritt regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand in die stationäre Rehabilitation habe entlassen werden können (S. 3 oben). Im Verlauf sollte die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators (ICD-Implantation) neu evaluiert werden (S. 4 Mitte). 4.4.2

Vom 31. August bis 27. September 2020 weilte der Beschwerdefüh re r in der kar diovas k ulären Rehabilitation des Zentrums D.___ . Im Austrittsbericht vom 27. September 2020 (Urk. 8/124 = 8/126) wurden folgende (hier verkürzt darge stellte) Hauptd iagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - koronare Dreigefässerkrankung bei Herzinsuffizienz mit reduzierter links ventrikulärer Ejektionsfraktion (HFrEF)

- ischämische Kardiopathie mit reduzierter HFrEF - kardiovaskuläre Risikofaktoren

Laborchemisch hätten sich bei Eintritt erhöhte CRP-Werte ohne Leukozytose gefunden, welche im Verlauf rückläufig gewesen seien . Die normochrome normozytäre Anämie sei als postoperativ einzuordnen. Echokardiographisch habe sich eine schwer- bis mittelgradig reduzierte E jakulationsfraktion von 31 % gezeigt. Das Langzeit- Elektrokardiogramm habe einen durchgehenden Sinus rhythmus ohne signifikante Pausen und ohne Episoden von Vorhofflimmern oder Vorhofflattern gezeigt. Zur Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Fahrrad Ergometrie durchgeführt worden, welche eine geringe Belastbarkeit (Abbruch wegen starker Beinschmerzen) dokumentiert habe . Der Beschwerdefüh rer sei in einem gebesserte n funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopul monal kompensiert nach Hause entlassen worden (S. 4 oben). 4.4.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 3. November 2020 (Urk. 8/137), klinisch bestehe ein kardial kompensierter Status, subjektiv habe sich die Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation gebessert. Echokardio graphisch könne von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden. Die nächsten Kontrollen seien im Universitätsspital A.___ geplant, wo Ende des Jahres auch entschieden werde, ob ein ICD implantiert werden soll. 4.5 4.5.1

Im Überweisungsschreiben an die Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 6. Oktober

2020 (Urk. 8/129/14-15) stellte PD Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Glaskörperblutung bei proliferativer diabetischer Retinopathie Auge Rechts - Status nach pan Laserkoagulation - proliferative diabetische Retinopathie und retinale Atrophie Auge links - Status nach pan Laserkoagulation - Cataracta

incipiens beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - kardiovask uläre Erkrankung mit multiplen Bypass-Operationen

Beim Beschwerdeführer finde sich am rechten Auge eine Glaskörperblutung, wel che nur schlecht resorbiert sei und eigentlich eine Vitrektomie mit Ergänzung der panretinalen Lasertherapie erfordere. Der Eingriff sei für Juli geplant gewesen, wobei der Patient auf dem Operationstisch einen epileptischen Anfall (am ehesten im Rahmen der Stresssituation und eines akuten Alkoholentzugssyndroms) erlit t en habe, weswegen die Operation nicht habe durchgeführt werden können (vgl. Urk. 8/129/45). In der Zwischenzeit habe sich dann auch noch die Behandlungs notwendigkeit einer koronaren Herzkrankheit gezeigt (S. 1 unten; vgl. E. 4.4). 4.5.2

Am 17. November 2020 konnte die Operation in der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ kom plikationslos durchgeführt werden (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/132/ 2-3). Im Austrittsbericht vom 18. November 2020 (Urk. 8/132/1-2) hielten die Ärzte fest, nach einem unkomplizierten intraoperativen Verlauf hätten sich am ersten post operativen Tag zeitgerechte und reizarme Befunde mit zirkulärer Netzhautanlage gezeigt, so dass der Beschwerdeführer habe nach Hause entlassen werden können (S. 1 Mitte).

Mit Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 8/145 = Urk. 3/4) führten die Ärzte aus, an beiden Augen bestehe eine proliferative diabetische Retinopathie mit diabeti schem Makulaödem am linken Auge. Rechts sei zudem eine dichte Katarakt mit hinterer Schalentrübung zu sehen, weshalb der Visus stark eingeschränkt sei. Eine Kataraktoperation sei geplant (S. 1 Ziff. 2.2). Aufgrund des stark reduzierten Visus seien aktuell Arbeiten, welche ein Stereosehen oder das Bedienen von schweren Maschinen (inklusive Auto fahren) erforderten, nicht möglich. Auch sei von Arbeiten an exponierten Stellen abzuraten. Eine Verbesserung der Sehkraft am rechten Auge sei durch die geplante Katarakt-Operation zu erwarten (S. 2 Ziff 2.7). Es sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. November bis 1. Dezember

2020 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3), eine ange passte Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (S. 2 Ziff. 4.2). 4.6

Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte am 22. Dezember 2020 (Urk. 8/146) die Situation gestützt auf die ihr damals zur Verfügung gestandenen medizinischen Berichten dahingehend, dass unklar bleibe, ob die periphere Polyneuropathie mit sensiblen Störungen, jedoch ohne Paresen, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, da kein Tätig keitsprofil vorliege. Spätestens ab Juni 2020 sei jedoch wegen der ischämischen Kardiomyopathie mit höhergradig eingeschränkter Herzfunktion und Bypassope ration von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 5 unten).

Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte stellte sich Dr. G.___ am 26. Juli 2021 auf den Standpunkt, bezüglich des kardialen Gesundheitszustandes sei die Herzfunktion mittelgradig eingeschränkt, weswegen körperlich schwere und mit telschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Ab Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. N ach Abschluss der Rehabilitation sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binoku lares beziehungsweise räumliches Sehen auszugehen. Eine Fahreignung sei nicht gegeben (S. 7 unten). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung litt der Beschwerdeführer haupt sächlich an einer posttraumatischen Tenosynovitis de Quervain, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränkte, als ihm nur noch mindestens eine leichte Tätigkeit mit Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar war. Daneben wurden in den ärztlichen Berichten eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie sowie eine distale symmetri sche Polyneuropathie erwähnt (E. 3.2), wobei die Beschwerden an linker Hand und Schulter im Vordergrund standen und zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit dahingehend führte n, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ohne häufig wiederholte n Krafteinsatz, häufig wiederholte Handgelenksbewe gungen, wiederholte oder längerdau e rnde Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkei ten mit Schlägen oder Vibrationen, die auf die linke Hand einwirken, ausführen konnte (E. 3.2 und Urk. 8/31 S. 7 unten).

Mittlerweile hat sich eine

koronare Her z krankheit (E. 4.4) und eine Erkrankung beider Augen (E. 4.5) eingestellt, weswegen sich

der Beschwerdeführer einer chi rurgischen Revaskularisierung (E. 4.4.1) und einer Vitrektomie mit panretinaler Lasertherapie (E. 4.5) unterziehen lassen musste.

Die Polyneuropathie ist chro nisch-progredient (E. 4.3.1), und d arüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an Gangunsicherheit und einem ungerichteten episodisch auf tretenden Schwindel (E. 4.3.2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes hat sich zweifellos erge ben.

Gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin (E. 4.6) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer von Juni bis November

2020 aufgrund der koronaren Erkrankung in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, indessen ab Dezember 2020 in einer leichten, angepassten Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binokulares beziehungsweise räumliches Sehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (E. 2.1). 5.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Hausärztin, welche den Beschwerdeführer aktuell als vollständig arbeitsunfähig er achtete (E. 4.2), und Dr. C.___ (E. 4.3.1), welche die Arbeitsfähigkeit als leicht eingeschränkt erachtete, ohne diese jedoch zu beziffern. Dies aufgrund der neuropathischen Schmerzen, der sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten G le ichgewichtsstörung sowie der mässiggradigen Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuro pathie . Die Augenärzte des Universitätsspitals A.___

(E. 4.5.2) attestierten lediglich eine vorüberge hende vom 17. November bis 1. Dezember 2020 dauernde 100%ige Arbeits unfä higkeit, für die Zeit

danach bescheinigten sie infolge eines eingeschränkten Visus eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne jedoch näher darzulegen, welche funktionellen Einschränkungen vorliegen.

Seit der Beurteilung durch Dr. C.___

fanden wegen der bereits länger beste henden Gangunsicherheit und einem neu aufgetretene n ungerichtete n episodi sche n Schwindel weitere Untersuchungen statt. So kamen die Neuroangiolgen des Universitätsspitals A.___ zum Schluss, das s als Ursache der neurologischen Probleme eine multifak torielle Genese bei sensomotorischer Polyneuropathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durchblutungsstörung zu sehen sei (E. 4.3.2). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen am Universitätsspital A.___ vermuteten zwei Schwindelkomponenten, nämlich die Polyneuropathie, welche möglicherweise durch die Augenproblematik und die ischämische Kardiomyopathie aggraviert werde, und ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. Zudem wurde eine Trommelfellperforation gefunden, wel che von den Ärzten als verdächtig bezeichnet worden ist . Wie diese Aussage zu interpretieren ist, muss aus Sicht eines medizinischen Laien offen bleiben . Welche Ursache aber letztendlich zum Schwankschwindel führt, ist für die vorliegende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Allerdings kann aus keinem der Berichte entnommen werden, ob und allenfalls inwie fern der Beschwerdeführer durch den Schwankschwindel in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Jedenfalls aber wurden die neurologischen Einschätzungen durch Dr. C.___, auf welche sich RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme gestützt hat, ohne Berück sichtigung der weitergehenden Abklärungen bezüglich Schwankschwindel abge geben und waren im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht mehr aktuell.

Gestützt auf den Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___

(E. 4.5.2) kann davon ausge gangen werden, dass dem Beschwerdeführer trotz des stark eingeschränkten Visus eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine Verbesserung der Sehkraft wurde von den Ärzten nach der geplanten Kat a rakt-Operation in Aussicht gestellt. Ob diese Operation durchgeführt werden konnte, und ob eine Verbes serung des Visus eingetreten ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Überdies erachteten es die Neuroangiologen sowie die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen

- wie bereits darge legt

- als möglich, dass die Augenproblematik den Schwankschwindel begüns tige, weshalb die Frage, ob und mit welchem Resultat die Augenoperation durch g e führt worden ist, auch in Bezug auf den Schwindel von Belang sein könnte.

Weder die Ärzte der Rehaklinik I.___

(E. 4.4.2) noch die behandelnden Ärzte im Universitätsspital A.___

(E. 4.4.1) oder Dr. E.___

(E. 4.4.3) haben sich zur Arbeitsfähigke it

in kardio logischer Hinsicht geäussert. Zwar wurde der Beschwerdeführer in gebessertem funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopulmonal kompensiert nach Hause entlassen und auch Dr. E.___ ging in der Nachkontrolle von einer subjektiv gebesserten Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation aus und stellte echokar diographisch eine leichte Verbesserung fest. Allerdings wie s er aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Treppensteigen ausser Atem gerate, weshalb weiterhin von kardiologischen Einschränkungen auszugehen ist . Überdies ist unklar, ob die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators in der Zwis chenzeit geprüft worden ist und welche Auswirkungen auf die berufliche Situation von der getroffenen Entscheidung zu erwarten wäre . 5.3

Nach dem Dargelegten kann aufgrund der vorhandenen Berichte über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend entschieden werden, und wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt. Dementsprechend kann keine abschliessende Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 1 2. Juni 2018 präsentierte, erfolgen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Angesichts der Komplexität und der sich mutmasslich beeinflussenden Diagnosen wird sie ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 8 00. festzusetzen und aus gangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 6. 3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Par teientschädigung von Fr. 2’3 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit dies e ergänzende Abklärungen

im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher