Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1978, zog im Jahr 1990 von Bosnien in die Schweiz, wo seine Eltern bereits als Saisonniers arbeiteten . Von 1994 bis 1997 durchlief er eine Lehre als Heizungsmonteur, die er mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeug nis abschloss. E r ist Vater von vier Kindern (vgl. Urk. 7/1-5) und lebt seit April 2014 in getrennter Ehe (vgl. die Angaben in der Anmeldung bei der Invaliden versicherung vom 7. November 2014, Urk. 7/6, und die biografischen Angaben im Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2020, Urk. 7/228 /10-12 ). 1.2
Am 1 8. September 2014 trat X.___
eine Vollzeitstelle als Heizungsmon teur an, die ihm vom Personalunternehmen Z.___ AG vermittelt worden war (vgl. Urk. 7/27/64) . B ereits im Juni und Juli 2014 hatten Abklärungen wegen Schmerzen in der Lendenwirbe lsäule stattgefunden ( B erichte des Spitals A.___ , Urk. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22, Urk. 7/27/ 30 und Urk. 7/27/ 31), am 1 8. September 2014 erfuhr X.___ eine akute Schmerzzunahme während der Arbeit (Berichte d es Spitals A.___ vom 18. und vom 1 9. September 2014, Urk. 7/27/ 32 und Urk. 7/27/28-29 ), und am 3. Oktober 2014 traten beim Montieren eines Heizkörpers einschiessende Schmerzen in der unteren Lenden wirbelsäule auf . Dieses letzte Ereignis liess X.___ Ende Oktober 2014 der Suva melden , nachdem er deswegen v om 7. bis zum 2 4. Oktober 2014 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert gewesen war (Austrittsbericht vom 24. Oktober 2014, Urk. 7/27/51-56 ; Radio logieberichte vom 7. und vom 9. Oktober 2014, Urk. 7/34 und Urk. 7/33 ) und die Arbeitgeberin das Arbei tsverhältnis am 2 4. Oktober 2014 beendet hatte ( Urk. 7/27/64).
Nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik
C.___ in D.___ ( Bericht vom 1 2. November 2014, Urk. 7/22/4-8 ) hielt sich X.___ vom 2 7. Februar bis zum 1 3. März 2015 wegen erneuter akuter Schmerzzunahme ein weiteres Mal in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ auf (Austrittsbericht vom 1 3. März 2015, Urk. 7/69/37-46 ; Radiologiebericht e vom 2 7. Februar und vom 2. März 2015, Urk. 7/69/33 und Urk. 7/69/34). Dort liess die Suva am 11. März 2015 mit ihm eine B esprechung durchführen ( Urk. 7/69/48-50 ); anschlies send lehnte sie es mit Schreiben vo m 2 2. Mai 2015 ab, über den 30. April 2015 hinausgehend Leistungen im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 3. Oktober 2014 zu erbringen ( Urk. 7/69/ 24-25). Der Bescheid blieb unbean standet.
Bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hatte die Suva zudem ihre Leistungen für einen Unfall vom 1 7. September 2013 per
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1978, zog im Jahr 1990 von Bosnien in die Schweiz, wo seine Eltern bereits als Saisonniers arbeiteten . Von 1994 bis 1997 durchlief er eine Lehre als Heizungsmonteur, die er mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeug nis abschloss. E r ist Vater von vier Kindern (vgl. Urk. 7/1-5) und lebt seit April 2014 in getrennter Ehe (vgl. die Angaben in der Anmeldung bei der Invaliden versicherung vom 7. November 2014, Urk. 7/6, und die biografischen Angaben im Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2020, Urk. 7/228 /10-12 ).
E. 1.2 Am 1 8. September 2014 trat X.___
eine Vollzeitstelle als Heizungsmon teur an, die ihm vom Personalunternehmen Z.___ AG vermittelt worden war (vgl. Urk. 7/27/64) . B ereits im Juni und Juli 2014 hatten Abklärungen wegen Schmerzen in der Lendenwirbe lsäule stattgefunden ( B erichte des Spitals A.___ , Urk. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22, Urk. 7/27/ 30 und Urk. 7/27/ 31), am 1 8. September 2014 erfuhr X.___ eine akute Schmerzzunahme während der Arbeit (Berichte d es Spitals A.___ vom 18. und vom 1 9. September 2014, Urk. 7/27/ 32 und Urk. 7/27/28-29 ), und am 3. Oktober 2014 traten beim Montieren eines Heizkörpers einschiessende Schmerzen in der unteren Lenden wirbelsäule auf . Dieses letzte Ereignis liess X.___ Ende Oktober 2014 der Suva melden , nachdem er deswegen v om 7. bis zum 2 4. Oktober 2014 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert gewesen war (Austrittsbericht vom 24. Oktober 2014, Urk. 7/27/51-56 ; Radio logieberichte vom 7. und vom 9. Oktober 2014, Urk. 7/34 und Urk. 7/33 ) und die Arbeitgeberin das Arbei tsverhältnis am 2 4. Oktober 2014 beendet hatte ( Urk. 7/27/64).
Nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik
C.___ in D.___ ( Bericht vom 1 2. November 2014, Urk. 7/22/4-8 ) hielt sich X.___ vom 2 7. Februar bis zum 1 3. März 2015 wegen erneuter akuter Schmerzzunahme ein weiteres Mal in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ auf (Austrittsbericht vom 1 3. März 2015, Urk. 7/69/37-46 ; Radiologiebericht e vom 2 7. Februar und vom 2. März 2015, Urk. 7/69/33 und Urk. 7/69/34). Dort liess die Suva am 11. März 2015 mit ihm eine B esprechung durchführen ( Urk. 7/69/48-50 ); anschlies send lehnte sie es mit Schreiben vo m 2 2. Mai 2015 ab, über den 30. April 2015 hinausgehend Leistungen im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 3. Oktober 2014 zu erbringen ( Urk. 7/69/ 24-25). Der Bescheid blieb unbean standet.
Bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hatte die Suva zudem ihre Leistungen für einen Unfall vom 1 7. September 2013 per
Dispositiv
- Augus t 2014 eingestellt (Urk. 7/22/9 11). 1.3 1.3.1 Am
- November 2014 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversiche rung angemeldet ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva zum Ereignis vom Oktober 2014 bei ( Urk. 7/11, Urk. 7/27 und Urk. 7/69) , holte den Bericht des ambulant behandelnden Rheu matologen Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom
- März 2015 ein ( Urk. 7/32/1-5 mit den Vorberichten in Urk. 7/32/6-17) und liess durch die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ die Berichte vom 1
- und vom 2
- April 2015 erst ellen ( Urk. 7/52/12-16 und Urk. 7/52/1-5) . Nachdem ein Kontakt mit dem Versicherten zunächst nicht zustande gekommen war (vgl. Urk. 7/53-63), liess die IV-Stelle mit ihm schliesslich am 1
- November 2015 ein Gespräch im Hinblick auf die berufliche E ingliederung führen , teilte ihm jedoch Anfang Januar 2016 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen ange zeigt seien, da er sich zu einer Teilnahme daran gesundheitlich nicht in der Lage fühle, und stellte den Entscheid über seinen Rentenanspruch in Aussicht (Ver laufspro tokoll und Mitteilung je vom 5. Januar 2016, Urk. 7/64 und Urk. 7/65). Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung nahm die IV-Stelle eine rheumatolo g i sche Konsiliarbeurteilung von Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumato lo gie und Innere Medizin, vom 3
- März 2015 zuhanden der Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG (Krankentaggeldversicherer der ehemaligen Arbeitsgebe rin) zu den Akten ( Urk. 7/70/1-10) . Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2
- Februar 2016 (Ein gang) ein ( Urk. 7/72/1-4 mit dem Radiologiebericht vom 1
- Oktober 2015, Urk. 7/72/5) und erfuhr dabei von einem Aufenthalt des Versicherten im Spital A.___ in der zweiten Novemberhälfte 2015 (Austrittsbericht vom 27. November 2015, Urk. 7/72/6-7). S ie liess daher durch das Spital A.___ , wo der Versicherte ambulant weiterbehandelt wurde, ebenfalls einen Bericht erstellen (Bericht vo m 1
- November 2016, Urk. 7/80). Von Anfang November bis vor Weihnachten 2016 und wiederum ab Mitte Januar 2017 war der Beschwerdeführer in der p sychiatrische n Klinik H.___ , Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, hospitalisiert ( Austrittsbericht vom 2
- April 2017, Urk. 7/95/2-8); nach dem Austritt von Ende März 2017 trat er für die ambulante Weiterbehandlung ins Zentrum für Aku te Psychische Erkrankungen der p sychiatrische n Klinik H.___ über . Die IV-Stelle liess sich über diese Behandlungen wiederum Bericht erstat ten ( Bericht vom 1
- Februar 2017 über den stationären Aufenthalt , Urk. 7/89; Bericht vom
- September 2017 über die ambulante Behandlung , Urk. 7/113) und holte d es Weiteren den Bericht des Rehazentrums I.___ vom 2
- September 2017 zu einem Aufen thalt vom 1
- August bis zum 2. September 2017 ein ( Urk. 7/115). 1.3.2 Nachfolgend gab die IV-Stelle auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin (Stellungnahmen von Dr. med. J.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2./
- Oktober 2017, Urk. 7/230/11-12) eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im L.___ in Auftrag; das L.___ stellte das Gutachten am
- März 2018 fertig ( Urk. 7/136 und die Beilagen in Urk. 7/137 ; Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. P.___ , Facharzt für Rh eumatologie, und lic . phil. Q.___ , Fachpsychologe für Neu ropsycholog i e). Nachdem Dr. J.___ am
- März 2018 zum Gutachten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/230/15) , wies die IV-Stelle den Versicherten m it Schreiben vom 2
- März 2018 dazu an, sich während drei bis fünf Monaten einer psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/139). Die Klini k R.___ , Dr. med. S.___ , Fachärztin für Psychiatrie u nd Psychotherapie, und M.Sc . T.___ , Eidg . anerkannte Psychotherapeutin, teilte der IV-Stelle daraufhin am
- Mai 2018 mit, dass der Versicherte dort bereits seit dem 1
- November 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, und informierte sie über den Behandlungsplan ( Urk. 7/145). Ausserdem verfasste die Klinik z uhanden der IV-Stelle den Verlaufsbericht vom
- Oktober 2018 ( Urk. 7/160) . Vom
- März bis zum
- Juni 2019 durchlief der Versicherte in der Institution U.___ ein von der IV-Stelle finanziertes Be lastbarkeitstraining (vgl. Urk. 7/163-177, insbesondere die Zielvereinbarung in Urk. 7/170 und den Abschluss bericht vom 1
- Juni 2019, Urk. 7/177). An dieses schloss sich ein Auf bautraining (einschliesslich eines Prakti kums im Betrieb V.___ ) an, für das ebenfalls die U.___ verantwortlich zeichnete. Nachdem das Aufbau training zunächst verlängert worden war, wurde es per
- Oktober 2019 vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 7/178-194, insbesondere die Zielvereinbarung in Urk. 7/179, die Praktikumsvereinbarung in Urk. 7/180 , den Zwischenbericht vom
- September 2019, Urk. 7/188, und den Abschlussbericht vom 1
- Oktober 2019, Urk. 7/193; vgl. auch die Notizen der Berufsberatungsstelle über den Austausch mit dem Versicherten und der U.___ , Urk. 7/195/5-11). Im Anschluss an diesen Abbruch war der Versiche rte vom 1
- Oktober bis zum 19. November 2019 erneut im Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychothe rapie der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert (Bericht vom 1
- Januar 2020, Urk. 7/200) ; danac h erstattete die Klinik R.___ , med. pract . W.___ und M.Sc . T.___ , der IV-Stelle am 1
- Juni 2020 über die damalige ambulante Behandlung Bericht ( Urk. 7/205). Am
- März 2020 war dem Versi cherten überdies zur Wahrnehmung der administrativen A ngelegenheiten, nament lich im Zusammenhang mit der Wohnsituation, und zur Unterstützung bei der beruflichen Integration und bei der Etablierung einer Tagesstruktur ein Beistand bestellt worden (Ernennungsurkunden, Urk. 7/203 und Urk. 7/209). 1.3.3 Auf A nraten der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ (Stellungnahmen vom 1./6. Juli 2020, Urk. 7/230/17-19) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des psychiat rischen Verlaufsgutachtens vom
- Dezember 2020 ( Urk. 7/228). Nachdem Dr. K.___ am 1
- Dezember 2020 zu m Gutachten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/230/ 19-20), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1
- März 2021, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung zu verneinen gedenke, da sich sein Invaliditätsgrad lediglich auf 30 % belaufe ( Urk. 7/231; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/229 und Urk. 7/230). Mit Eingabe vom 2
- April 2021 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , Einwendungen gegen den Vorbescheid erheben ( Urk. 7/239) und in materieller Hinsicht beantragen , ihm s ei eine I nvali denrente zuz u sprechen, eventualiter sei zu seinem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen ( Urk. 7/239/1) . Als neues Beweismittel liess er eine S tellungnahme der Klinik R.___ vom 1
- April 2021 zum Gutachten von Dr. Y.___ einreichen ( Urk. 7/236). Mit Verfügung vom
- Oktober 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 7/244; Feststellungsblatt in Urk. 7/243). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 1
- Oktober 2021 den Antrag des Ve r si cherten auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/239/1) ab ( Urk. 7/249).
- Gegen die Verfügung vom
- Oktober 2021 liess X.___ durch Rechts anwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom
- November 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und liess seine Anträge, die er im Vorbescheidverfahren hatte stellen lassen, erneuern ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2
- Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Pro zessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt ( Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck. In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi ka to ren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Ferner hat das Bundesgericht mit einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2019 die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten pri mären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevan ten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syndroms auf gege ben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängig keits syndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem struktu rierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. 2.4 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ( Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). Nach dem Prinzip « Eingliederung vor Rente», wie es in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie de rungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2
- Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Kons tellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Perso nen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. das Urteil des Bun desgerichts I 291/05 vom 3
- März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2
- September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2
- Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach perso nen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
- Z u prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner A nmeldu ng vom
- November 2014 ( Urk. 7/6). Nach dem die Beschwerdegegnerin die Unterlagen zu den ambulanten und stati onären Abklärungen und Behandlungen beigezogen hatte, den Beschwerdeführer durch das L.___ polydisziplinär hatte begutachten lassen ( Urk. 7/136) und ihm auferlegt hatte, sich (weiterhin) der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zu unterziehen ( Urk. 7/139) , gewährte sie ihm von Anfang März bis Anfang Oktober 2019 Unterstützung in der beruflichen Eingliederung in Form eines Belastbarkeits- und eines A ufbautrainings (Urk. 7/163-194). Nach dem vor zeitigen Abbruch des Aufbautrainings standen keine weiteren Eingliederungs massnahmen mehr zur Diskussion, sondern die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen im Gutachten des L.___ und im psy chiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/228) eine gesundheits bedingte Erwerbseinbusse von 30 % und begründete die anspruchsverneinende Verfügun g vom
- Oktober 2021 damit, dass der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht sei ( Urk. 2 S. 2). Da nur der Anspruch auf eine Invalidenrente einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraussetzt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) , nicht aber der Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Massnahmen (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2), ist als Gegenstand der angefochtenen Verfügung ungeachtet der missverständlichen Formulierung «Ke in Anspruch auf IV Leistungen» der Rentenanspruch zu erach ten. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrensgegenstand, als der Grundsatz der «Ein gliederung vor Rente» stets die Prüfung solcher Massnahmen gebietet, bevor über die Rente befunden wird.
- Der B eschwerdeführer litt in den Jahren 2014 und 2015 verschiedentlich an akuten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ohne dass jedoch der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ ( Urk. 7/32/1-4) oder die medizinischen Fachpersonen des Spitals A.___ (September 2014 und November 2015 ; Ur k. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22 und Urk. 7/72/6-7 ) und der Klinik für Rheumato logie des Universitätsspitals B.___ (Oktober 2014 und Februar/März 2015 ; Urk. 7/27/51-53 und Urk. 7/69/37-42 ) diese Schmerzen eindeutigen radiologi schen oder neurologischen Befunden zuordnen konnten . In der Klinik für Rheu matologie des Universitätsspitals B.___ wurde zwar im Frühjahr 2015 eine Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 fest gestellt und ein sensibles Ausfallsyndrom im Bereich S2 konstatiert ; bei fehlenden Anhaltspunkten für Nervenkompressio nen wurden als Hauptursache der Schmerzproblematik aber die ausgesprochen myofaszialen Befunde erachtet ( Urk. 7/69/38 und Urk. 7/52/1+3) . Dr. F.___ sodann hielt die geklagten anhaltenden, massiven Beschwerden in der Konsiliar beurteilung zuhanden der «Zürich» vom März 2015 aus rein somatisch-rheuma tologischer Sicht nicht für erklärbar ( Urk. 7/70/9), und das Spital A.___ konnte anlässlich der stationären Behandlung des Beschwerdeführers im Novem ber 2015, wo zusätzlich Kniebeschwerden zur Spra che kamen, keine zusätzlichen Befunde erheben , welche zur Erklärbarkeit der B eschwerden aus soma tischer Sicht beigetragen hätten ; insbesondere liess sich eine vermutete Psoriasisarthritis nicht zweifelsfrei bestätigen ( Urk. 7/72/6-7 und Urk. 7/80). Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vermuteten indessen im Bericht vom März 2015 – wie vorher schon Dr. E.___ und die Ärzte der Klinik C.___ ( Urk. 7/32/8-9 und Urk. 7/22/4-5) – die Beteiligung einer psychischen P roblematik am Beschwerdebild, und im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums wurde eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert , eine medikamentöse an tidepressive Thera pie eingeleitet und eine ambulante Psychotherapie empfohlen ( Urk. 7/69/38-39 und Urk. 7/52/ 1+3 ) . Di e Vermutung einer psychischen Problematik wurde in der Zeit ab November 2016 fachärztlich bestätigt, a ls der Beschwerdeführer in der p sy chiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert war und anschliessend dort in eine ambulant e Behandlung übertrat . W ährend des stationären Aufenthaltes sahen die Ärzte die Kriterien für eine schwere depressive E pisode (F32.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation [ICD-10] ) als erfüllt an und diagnostizierten zusätzlich eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Autou nfall des J ahres 2013 ( Urk. 7/89/3+5, Urk. 7/95/2+3+5) ; im Rahmen der ambulanten Behandlung schloss sich d er Arzt des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen , Dr. med. AA.___ , diese n Diagnosen an ( Urk. 7/113/2) und sprach von einer erschwer ten Behandelbarkeit angesichts eines bereits chronifizierten psychiatrischen Krankheitsprozesses (Urk. 7/113/4 5) . A uch die medizinischen Fachpersone n des Rehazentrums I.___ , wo der Beschwerdefü hrer auf die Empfehlung von Dr. AA.___ hin ( Urk. 7/113/3+5) die stationäre Rehabilitation vom Herbst 2017 durchlief, übernahmen die bisherige psychiatrische D iagnostik und nannten neben den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittel gradig (ICD-10 F33.1) , und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zusätzlich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; Urk. 7/115/1 ) . Die unzureichende Erklärbarkeit der geklagten körperlichen Beschwe rden auf der einen Seite und die festgestellte psychische Problematik auf der anderen Seite führte n zur Veranlassung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerde führers im L.___ .
- 5.1 Die klinische Untersuchung durch den neurologischen Gutachter Dr. O.___ ergab im Wesentlichen unauffällige Befunde ( Urk. 7/136/41-42) , und der Neuro loge gelangte in Analyse der vorhandenen Radiologieberichte wie die vorher involvierten Fachpersonen zum Schluss, dass hinsichtlich des wiederum festge stellte n sensible n Defizit s im Bereich S2 k eine bildgebend erkennbaren Anhalts punkte für eine Wurzelläsion bestünden ( Urk. 7/136/44-45). Neben den bekann ten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule schilderte der Beschwerdeführer nunmehr auch Kopfschmerzen und Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgingen; Dr. O.___ konnte jedoch auch zervikal keine Hinweise auf eine von den Nerven ausgehende Symptomatik erkennen ( Urk. 7/136/44). Dement sprechend diagnostizierte er aus der Sicht seines Fachgebietes ein zervikogenes Schmerzsyndrom ohne Nachweise einer radikulären und/oder spinalen Reiz- und A usfallsymptomatik und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einem sensiblen Defizit im Dermatom S2 rechts, aber ohne reproduzierbar es radikuläres Reizsyndrom, und stufte die rezidivierenden Kopfschmerzen als Symptomatik im Rahmen der Schmerzgeneralisierung und eines Medikamentenübergebrauchs ein ( Urk. 7/136/43+45). Der rheumatologische Gutachter Dr. P.___ setzte sich insbesondere mit der Verdachtsdiagnose einer Psori asisarthritis auseinander, die der behandelnde Arzt Dr. med. AB._ __ des Spitals A.___ formuliert hatte (vgl. Urk. 7/80/ 6 7) , konnte jedoch in einem zusätzlich beigezogenen Bericht der Klinik AC.___ über eine magnetresonanztomographische Untersuchung der gesamten Wirbelsäule (vgl. Urk. 7/136/10) nur diskrete Hinweise finden, die diese D iagnose hätten stützen können ( Urk. 7/136/56-57). Als Hauptdiagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er deshalb ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom ( Urk. 7/136/54) und wies auf die deutlichen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung hin ( Urk. 7/136/55) . A ufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen gelangten der neurologische und der rheumatologische Gutachter übereinstimmend zur Beur teilung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmon teur nicht mehr zuzumuten, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit, vom Neurologen als Tätigkeit mit körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Belastung ohne Körperzwangshaltungen und ohne repetitives Bücken/Wieder aufrichten definiert, zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/136/46 und Urk. 7/136/59). Von Seiten der All gemeinen Inneren Medizin ergab sich gemäss Dr. M.___ keine zusätzliche Problematik mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/136/14).
- 2 Der Psychiater Dr. N.___ sodann stellte im Rahmen des Explorationsgesprächs und des Aktenstudiums die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk. 7/136/22 +28 ) und begrün dete ferner , weshalb er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Autounfalles des Jahres 2013 nicht bestätigen könne ( Urk. 7/136/23 -24 ). I m Einklang mit der Beurteilung aus somatisch-medizinischer Sicht erachtete er den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Heizungsmonteur auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr als arbeitsfähig , zum einen wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und zum andern aufgrund der depression sbedingten erhöhten Ermüdbarkeit ; in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit, beschrieben als Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeiten und mit der Möglichkeit, bei Bedarf kurze Pausen einzulegen, ging er aufgrund der depressiven Symptome aktuell von einer Reduktion von 30 % aus ( Urk. 7/136/31). Der neuropsychologische Gutachter lic . phil. Q.___ schliesslich stellte bei durch wegs konsistentem Verhalten eine minimale neuropsychologische Störung mit einer im Schwerpunkt links- fronto -temporalen Funktionsschwäche fest und schrieb dieser Störung eine entsprechend minimale bis leichte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/136/ 72+ 73) .
- 3 In der Gesamtbeurteilung übernahmen die Gutachter die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en in den einzelnen Fachgutachten und hielten zusammenfassend fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit 2013 nicht mehr zuzumuten und in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen ( Urk. 7/136/80-81).
- 6. 1 Neben der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung äusserten sich die Gutachter des L.___ auch zur medizinischen Behandlung und zur Eingliederung und hielten fest, die umfangreiche analgetische Medikation sei wegen des Risikos einer Verfestigung der analgetisch bedingten Kopfschmerzkomponente ungeeignet, hingegen sei eine leitliniengetreue psychiatrische Behandlung mit suffizienter antidepressiver Medikation zu installieren ( Urk. 7/136/77). Aufgrund dieser Beurteilung erging die Anweisung an den Beschwerdeführer vom 2
- März 2018 zur Behandlungsaufnahme ( Urk. 7/139), und die Beschwerde gegnerin erfuhr dabei von der bereits begonnen en psychiatrischen Behandlung in der Klinik R.___ mit den Zielen der Verarbeitung des traumatisch erlebten Verkehrsunfalles im Jahr 2013, der Reduktion der depressiven Symptomatik, des Erlernens von Schmerzbewältigungsmassnahmen und der Reintegration in den Arbeitsmarkt ( Urk. 7/145). Nachdem die Psychiaterin Dr. S.___ im Verlaufsbericht der Klinik R.___ vom
- Oktober 2018 unter Nennung der Diag nosen einer gegenwärtig mittelschweren depressiven Episode und einer chronifi zierten anhaltenden somatoformen Schmerz störung eine langf ristig gute Prog nose für die Wiedererlangung der A rbeitsfähigkeit gestellt und ein schrittweise gesteigertes Belastungstraining empfohlen hatte ( Urk. 7/160/5+7), wurde im Früh jahr 2019 das Belastbarkeits training bei der U.___ eingeleitet.
- 2 Im Abschlussbericht vom 1
- Juni 2019 attestierten die Verantwortlichen dem Beschwerdeführer einerseits gute Leistungen in Bereichen, die mit seinem beruf lichen Hintergrund zu tun hätten, und erwähnten seine Fähigkeit, selbständig und zielorientiert zu arbeiten und Aufgaben in der vorgegebenen Zeit zu erledigen. Anderseits hielte n sie aber fest, der Beschwerdeführer habe noch keine stabile Präsenzzeit von vier Stunden im Tag erreichen können, sondern verzeichne beim Versuch der Pensumss teigerung zunehmende Fehlzeiten unter Angabe von depres sive n Phasen und Schmerzen und wirke bei erkennbarer depressiver Symp tomatik psychisch nicht stabil; des Weiteren wiesen sie auf Instabilitäten in der Arbeitsweise hin, indem der Beschwerdeführer einerseits wegen der Schmerzen sehr eingeschränkt konzentrationsfähig sei und immer wieder Pausen benötige, sich aber anderseits in eine Arbeit hineinsteigern und stark unter Druck setzen könne und dabei die Pausen vergesse ( Urk. 7/177/2-4 ). Im Rahmen des anschliessenden Aufbautrainings erreichte der Beschwerdeführer gemäss dem Zwischenbericht vo m
- September 2019 zwar zunächst das Ziel , die Präsenz zeit von vier Stund en einzu halten , und den Verantwortlichen schien eine gewisse Besserung des psychischen Z ustands eingetreten zu sein; i m Übrigen zeigten sich gemäss den Berichterstattern aber immer noch dieselben Problem kreise wie im Rahmen des Belastbarkeitstrainings , mit guten Leistungen in prak tischen, dem Beschwer deführer zusagenden Tätigkeiten und den bekannten S chwierigkeiten durch eine eingeschränkte Konzentration und Aufnahmefähig keit auf der einen Seite und eine zu starke Verausgabung auf der andern Seite. Auch hielten die Berichterstatter die Motivation für gewisse Aufgaben für redu ziert, beispielsweise im Bereich EDV und Büro (wo der Beschwerdeführer ein Praktikum absolvierte) , bezeichneten es allerdings als schwierig , gesundheitliche Aspekte und Aspekte der Motivation auseinanderzuhalten. Des Weiteren trat eine Diskrepanz zu Tage zwischen dem Bestreben des Beschwerdeführers, im Team eine Führungsrolle zu übernehmen, und der mangelnden Initiative und Selbstän digkeit selbst in privaten Belangen ( Urk. 7/188/2-4). Gemäss dem Austrittsbericht vom 1
- Oktober 2019 gelang es dem Beschwerdeführer sodann auch im weiteren Verlauf nicht, die Schwierigkeiten zu bewältigen, sondern diese nahmen vielmehr zu , und die Berichterstatter hielten fest, der Beschwerdeführer habe ein Praktikum im betriebsinternen Take- away wegen starker Schmerzen nach wenigen Tagen abbrechen müs sen und sei infolge einer kompletten Überforderung auch sonst nicht dazu in der Lage gewesen, in seinen Angelegenheiten Eigeninitiative zu ergreifen und sich selbständig zu organisieren ( Urk. 7/193/2-5). Deshalb hielten sie g egenwärtig nicht einmal die Eingliederung in eine Arbeitstät igkeit im geschütz ten Rahmen für möglich ( Urk. 7/193/3). Zunehmend klagte der Beschwer deführer alsdann über eine Verstärkung der depressiven Symptomatik ( Urk. 7/193/5), was im Oktober 2019 zur e rneuten Hospitalisation in der p sychi atrischen Klinik H.___ und zum damit einhergehenden Abbruch des Aufbautrainings führte (vgl. Urk. 7/195/10-11). 6 .3 Über den erneuten Klinikaufenthalt berichtete n die Fachpersonen der psychiatrischen Klinik H.___ der Beschwerdegegnerin am 1
- Januar 20 2 0, beim Eintritt habe der Beschwerdeführer über Niedergeschlagenheit, Antriebs losigkeit Konzentrationsstörungen und Lustlosigkeit sowie über Gefühllosigkeit und Schuldgefühle geklagt und er habe auch Albträum e und Flashbacks aufgrund von Kriegserfahrungen erwähnt ( Urk. 7/200/3). Im Behandlungsverlauf sei d as initial festgestellte depressive Zustandsbild zurückgegangen, nachdem eine Anpassu ng der – längere Zeit sistiert gewesenen – Medikation vorgenommen worden sei ( Urk. 7/200/3+8) ; e s sei alle r dings zu tageweisen Episoden gekommen , in denen der Beschwerdeführer submanische Zustände mit Einschlafstörung sowie mit Antriebssteigerung und gehobener Stimmungsla g e am nächsten Tag gezeigt habe. I m explorierenden Einzelgespräch habe sich daraufhin erwiesen, dass schon in der Vergangenheit solche manischen Episoden aufgetreten seien und der Beschwerdeführer während dieser Phasen, die Tage oder auch Wochen angedauert hätten und danach von depressive n Phasen abgelöst worden seien , jeweils sehr angetrieben gewesen sei und beispielsweise Sachen gekauft habe, di e er sich eigentlich nicht habe leisten können (Urk. 7/200/8). Die so beschriebene Symptomatik war gemäss den Fachleuten am ehesten einer bipolaren Störung zuzuordnen, sodass sie die Medikation auf diese Diagnose – formuliert als bipo lare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F31.4; Urk. 7/200/5) – und auf die Vermeidung submanischer Zustände ausrichteten und hierbei einen Behandlungserfolg registrier ten ( Urk. 7/200/8). I m Bericht der Klinik R.___ zur nachfolgenden ambulanten Behandlung wiesen die Fachpersonen auf die aktualisierte Diagnose einer bipolaren Störung hin und vermuteten , dass die manischen Phasen zunächst nicht als solche erkannt worden seien, weil sie im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den depressiven Phasen weniger ausgeprägt gewesen seien ( Urk. 7/205/1). Ferner fassten sie zusammen, dass im Rahmen der Behandlungen seit dem Jahr 2017 zwar punktuell eine leichte Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können, dass dies im Gesamt verlauf jedoch trotz Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten zu keiner aus reichenden Stabilisierung geführt habe und davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt und bis auf Weiteres auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/205/2).
- 7.1 D er dargelegte Behandlungs- und Eingliederungsverlauf in der Zeit nach der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom
- März 2018 ( Untersuchungen vom Januar 2018; Urk. 7/136) entsprach nicht der gutachterlichen Zumutbar keitsbeurteilung u nd auch nicht den Erwartungen und Empfehlungen der Psychi aterin der Klinik R.___ im Bericht vom
- Oktober 2018 ( Urk. 7/160). Da ausser dem die Diagnose einer bipolaren Störung neu ins Spiel gebracht worden war, sah sich der RAD-Psychiater Dr. K.___ zur Empfehlung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung veranlasst (vgl. Urk. 7/ 230/ 18-19) , die in der Folge von Dr. Y.___ vorgenommen wurde. 7.2 Dr. Y.___ gelangte im Rahmen der B egutachtung, wie Dr. N.___ des L.___ im Jahr 2018 , zu den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung, die er als aktuell remittiert beurteilte (ICD-10 F33.8); ausserdem vermerkte er den schädliche n Gebrauch von Alkohol und Tabak (ICD-10 F10.1 und F17.1) und registrierte akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/228/15). Hingegen schloss sich Dr. Y.___ – ebenfalls übereinstimmend mit Dr. N.___ – der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie die Fachpersonen der p sy chiatrischen K linik H.___ erstmals Ende 2016/Anfang 2017 gestellt (Urk. 7/89/2 und Urk. 7/95/2) und am 1
- Januar 20 2 0 erneut genannt hatten ( Urk. 7/20 0/5), nicht an und äusserte auch Zweifel an der Diagnose einer bipola ren Störung ( Urk. 7/228/ 16- 17). Zusammenfassend hielt er fest, es bestünden zahlreiche Gründe, an der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers zu zweifeln und sein Verhalten auch als Ausdruck seiner Persönlichkeit zu sehen, einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, geringem Schuldbewusstsein und fehlender Empathie sowie der Neigung zu Grenzüberschreitungen ( Urk. 7/228/18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur dem Beschwerdeführer schon aufgrund des körperlichen Zustands nicht mehr zumutbar sei, erachtete ihn jedoch in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit geringen körperlichen Beanspruchun gen, die zudem den depressionsbedingten Einschränkungen für Nacht- und Schichtarbeit Rechnung trage, als zu 70 % arbeitsfähig u nd führte dazu aus, es habe sich im Vergleich zur Begutachtung des Jahres 2018 nichts Wesentliches geändert ( Urk. 7/228/19). 7.3 Dem Gutachten von Dr. Y.___ liegt ein Explorationsgespräch zugrunde, das u mfassendere, detailliertere und tiefergehende Informationen enthält als die anamnetischen Angaben, die Dr. N.___ im Rahmen der Begutachtung im L.___ vom Beschwerdeführer erhältlich gemacht hatte (vgl. Urk. 7/136/16-20). Zur Kindheit und Jugend erfuhr Dr. Y.___ , dass der Beschwerdeführer abwechs lungsweise bei verschiedenen Verwandten in Bosnien aufgewachsen sei und ver schiedentlich Gewalterfahrungen gemacht habe, dass er sich in der Schweiz anfänglich schwierig zurechtgefunden habe und bei problematischer Beziehung zum Vater nie eine richtige Bezugsperson gehabt habe, dass es ihm allmählich jedoch gelungen sei, sich mithilfe des Sports zu integrieren und dabei oft eine Führungsrolle zu übernehmen, und dass er früh geheiratet habe und der Ehe vier Kinde r entstammten . Weiter berichtete der Beschwerdeführer von den Problemen , die sich in der Ehe entwickelt hätten, von seinem Hang zu ausserehelichen Bezie hungen, von der Ehetrennung im Jahr 2014 auf die Initiative der Ehefrau hin, von einer grundsätzlich guten Beziehung zu den Kindern, aber auch von ( von ihm als unbegründet bezeichneten) Gewaltvorwürfen des einen Sohnes ih m gegenüber sowie davon, dass er seit 2017 eine Beziehung mit einer Frau führe, die an einer bipolaren S törung leide , und dass er abwechslungsweise bei i hr und bei seiner Mutter wohne ( Urk. 7/228/8 und Urk. 7/228/11-12 und Urk. 7/228/13). In der Befragung z um Gesundheitszustand sodann erwähnte der Beschwerde führer gegenüber Dr. Y.___ den Autounfall des Jahres 2013, seit dem er an den bekannten andauernden Schmerzen leide ( Urk. 7/228/8+9) ; des Weiteren schil derte er Albträume, bei denen seine Erlebnisse anlässlich eines Ferienaufent haltes in Bosnien , als er viele Tote und Verletzte gesehen habe, eine R olle spielten ( Urk. 7/228/10) . Recht ausführlich gab Dr. Y.___ alsdann die Beschreibung des Beschwerdeführers zum Verlauf von depressiven und manischen Zuständen wieder, die seit etwa 2017 in dieser Art aufträten und dadurch charakterisiert seien, dass er in manischen Phasen rastlos und unkonzentriert sei, rücksichtslos und unbedacht handle, vieles kaputt mache, eine übersteigerte Libido habe, über mässig Alkohol konsumiere, wenig schlafe und in eine Art K aufrausch gerate, und dass danach oft ein Erschöpfungszustand folge ( Urk. 7/228/9+13) . In beruflicher Hinsicht erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ neben seiner Lehre als Heizungsmonteur unter anderem ein eigenes Unternehmen, das er in der Zeit von etwa 2009 bis 2013 aufgebaut habe, das er jedoch wegen nicht näher bezeichneter Probleme zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer wieder aufgegeben habe. Er erklärte aber , dass er seit dem Unfall des Jahres 2013 nicht mehr arbeite ( Urk. 7/228/12-13 ), und schilderte erhebliche Probleme im Zusam menhang mit hohen Schulden, unter anderem Alimentenschulden , aufgrund derer nunmehr im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft eine behörd liche Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten in Betracht gezogen werde ( Urk. 7/228/8-9 und Urk. 7/228/11). Darüber hinaus gelangten auch namhafte Probleme im Privatleben zur Sprache; der Beschwerde führer erzählte dem Gutachter, dass ihn seine Freundin zuweilen aus der Woh nung weise, namentlich im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum, und er dann bei seiner Mutter Unterschlupf finde (Urk. 7/228/8+11). 7.4 7.4.1 U ngeachtet der insgesamt sorgfältig erhobenen Anamnese gelang es dem Gut achter nachfolgend jedoch nicht hinreichend, anhand der Informationen, die er im Rahmen des Explorationsgesprächs gewonnen hatte, und der Informationen, die den medizinischen Vorakten zu entnehmen sind, das G esamtbild zu schaffen , das für eine zuverlässige Beurteilung des Krankheitswertes und der medizinisch relevanten Auswirkungen der geschilderten und dokumentierten Problemkreise erforderlich ist. 7.4.2 So zweifelte Dr. Y.___ zwar das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung angesichts der Hinweise in den medizinischen Vorakten nicht grundsätz lich an, äusserte sich aber kritisch in Bezug auf die erst neuerdings gestellte D iagnose einer bipolaren Störung. Obgleich die Beurteilung dieser neuen Diag nose zu den zentralen Punkten des Gutachtensauftrags gehörte, begnügte er sich aber bei seiner Kritik mit dem Hinweis darauf, dass die Schilderung der Sympto matik ausschliesslich vom Beschwerdeführer selbst stamme und im Rahmen der vergangenen stationären Behandlungen keine e inschlägigen Symptome hätten beobachtet werden können ( Urk. 7/228/17). Wie den Fachpersonen der Klinik R.___ in der Stellun gnah me vom 1
- April 2021 indessen zu Recht auffiel (vgl. Urk. 7/236/2), hatte Dr. Y.___ dabei den Bericht der p sychiatrischen Klinik H.___ vom 1
- Januar 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an das abgebrochene Aufbautraining ( Urk. 7/200) , als die bipolare Störung erstmals diagnostiziert worden war, unbe rücksichtigt gelassen und den Bericht auch nirgendwo zitiert. Seine Beurteilung ist deshalb entsprechend den zutreffenden Einwendungen in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 6) bereits wegen mutmasslich unvollständiger Aktenkenntnis nicht genügend fundiert. Des Weiteren gin g Dr. Y.___ kaum auf die Berichte zum Verlauf des Belastbar keits - und des Aufbautrainings ein und befragte auch den Beschwerdeführer nicht dazu, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, dieses Training habe die geringe Motivation und die Fixierung auf die Sch merzsymptomatik bestätigt (Urk. 7/228/20). Dies genügt indessen namentlich deshalb nicht, weil die Berichte zwar tatsächlich Hinweise auf eine mangelnde Motivation in gewissen Tätigkeits bereichen enthalten, die Beric hterstatter umgekehrt aber einen übersteigerten, bis zur Erschöpfung gehenden Einsatz in anderen Bereichen beschrieben. Es wäre daher angezeigt gewesen, dass Dr. Y.___ sich mit der Frage eines allfälligen Krank heitswertes der beobachteten Schwankungen auseinandergesetzt hätte. A ls diskussions dürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Frage, wieweit die Diskrepanz zwischen dem, was der Beschwerdeführer sich seinen Aussagen zufolge zutraute – Führungsaufgaben, Kontakt mit grossen Firmen (vgl. Urk. 7/193/3+4) – , und der gezeigten grossen Unselbständigkeit Ausdruck eines Krankheitsbildes sein könnte. Denn ohne eine solche Diskussion ist nicht ohne Weiteres plausibel, dass Dr. Y.___ den Beschwerdeführer als eine Person ein schätzte, die über eine grosse Durchsetz ungsfähigkeit verfügt und immer sehr konsequent ihren eigenen Z ielen gefolgt ist ( Urk. 7/228/18) , und e s wird mangels Konkretisierung nicht deutlich, worauf sich der Gutachter bei der Feststellung stützte , der Beschwerdeführer sei sowohl im Sport als auch später im Beruf übereinstimmend als aktive, umtriebige Führungsperson besc hrieben worden ( Urk. 7/228/18). Auch der von Dr. Y.___ erwähnte (vgl. Urk. 7/228/16) Umstand, dass der Beschwerdeführer wäh rend des Aufenthaltes im Rehazentrum I.___ im Herbst 2017 als äusserst selbstwirksamer und aktiver Patient charakte risiert worden ist (vgl. Urk. 7/115/2), bedarf angesichts der anderweitigen Beobachtungen im Zeitverlauf der Einordnung in die gesamte Aktenlage. Dies gilt umso mehr, als die Auszüge aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/10 und Urk. 7/196 ) auf eine unstabile Berufsbiograf ie mit häufig wechselnden Arbeit gebern und Zeit en der Arbeitslosigkeit hinweisen und die Unternehmung des Beschwerdeführers, von der verschiedentlich die Rede war, gemäss einem Inter net-Handelsregisterauszug vom 1
- Mai 2022 ( AD._ __ GmbH; als Urk. 9 zu den Akten genommen) lediglich gut zwei Jahre – von März 2009 bis September 2011 – Bestand hatte. Soweit Dr. Y.___ ferner die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. N.___ und gegenüber ihm zu seinem Alkoholkonsum und zur Libido registrierte und daraus Inkonsistenzen ableitete ( Urk. 7/228/16+ 1 8), so fehlt hierbei die Au seinandersetzung damit, ob di e Unterschiede nicht auch auf eine Veränderung im Laufe der Zeit beziehungsweise auf verschiedene Phasen im Rahmen des Kran kheitsbildes hindeuten könnten. D ie Annahme vo n Dr. Y.___ , der Drang zu Alkohol und der gesteigerte Sexualtrieb bestünden unabhängig von einer gehobenen (manischen) Stimmung ( Urk. 7/228/17) , steht auf jeden Fall im Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers, wie sie Dr. Y.___ wiedergab (vgl. Urk. 7/228/9 +17 ). 7.4.3 In Frage gestellt ist ferner auch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___ , die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien wegen des zeitweiligen beruflichen Erfolges und des langjährige n angepasst en Verhalten s in der Ehe nicht sicher erfüllt (Urk. 7/228/18). Denn nach dem Ausgeführten sind Zweifel am beruflichen Erfolg angebracht, und der Schluss auf eine langjährig funktionierende Ehe ist ebenfalls zu hinterfragen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angab , die Ehe sei schon bei der Geburt des zweiten Kindes schlecht gewesen und es sei nicht gelungen, sie mit den beiden jüngeren Kinder n wieder zu kitten ( Urk. 7/228/8 ). Was schliesslich die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, so ist zwar nicht unplausibel , dass Dr. Y.___ die Eignung des erwähnten Autoun fall es des Jahres 2013 für die Auslösung einer solchen Stö rung anzweifelte und dies damit begründete, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre ( Urk. 7/228/16-17). Es fällt allerdings auf, dass der besagte Unfall im Laufe der verschiedenen medizinischen Abklärungen und Beurteilungen immer wieder zur Sprache kam, dass sich die Akten zu diesem Unfall – abgesehen von der leistungseinstellenden Verfügung der Suva vom
- Juli 2014 ( Urk. 7/22/9-11) – jedoch nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin befinden. D ie vorliegend doku mentierten ärztlichen Äusserungen zur Rolle dieses Unfalles haben daher ledig lich den Charakter von Annahmen, die anhand der einschlägigen Unfallakten zu verifizieren oder zu entkräften wären. E inleuch t end ist zudem der Hinweis der Fachpersonen der Klinik R.___ in der Stellungnahme vom 1
- April 2021, dass belastende Ereignis se – so vorliegendenfalls neben einem Unfall die Wahrneh mung von Ereignissen aus der Kriegszeit – auch dann ins Gewicht fallen könnten, wenn die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastu ngs störungen nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 7/236/2). 7.5 7.5.1 Erlaubt das Gutachten von Dr. Y.___ somit in wesentlichen Punkten keine zuver lässige, abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, so ist eine erneute psychiatrische B egutachtung, mit d er die dargelegten Mängel zu beheben sind, un umgänglich. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) lassen auch die weiteren bereits vorhandenen Unterlagen noch keinen Entscheid über den Rentenanspruch zu, da es hierfür an einer stringenten Analyse des gesamten, bis weit in die Vergangenheit zurückreichenden Verlaufs fehlt. Schon Dr. N.___ des L.___ hatte de m Zeitverlauf zu wenig Beachtung geschenkt, wenn er ausgeführt hatte , in mehreren Berichten über ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen würden schwere depressive Episoden festgestellt, zum gegenwär tigen Zeitpunkt sei jedoch lediglich von einer leichtgradigen depressiven Episod e auszugehen ( Urk. 7/136/23+32). Und die p sychiatrische Klinik H.___ und sowie die Klinik R.___ nahmen schon deshalb keine umfassende Verlaufs analyse vor, weil bei ihnen der Behandlungsauftrag im Vordergrund stand. Aus serdem geht aus den Berichten der Klinik R.___ nicht klar hervor, welche Fach personen in welchem Mass tatsächlich in die Behandlung des Beschwerdeführers involviert gewesen waren. Dr. S.___ , welche die Berichte vom
- Mai und vom
- Oktober 2018 unterzeichnet hatte ( Urk. 7/145 und Urk. 7/160), hatte die Klinik R.___ danach offenbar verlassen ( vgl. Urk. 7/236/1), und im Bericht vom 1
- Juni 2020 ist als Psychiaterin, di e den Beschwerdeführer neben der Psy chologin M.Sc . T.___ behandelt habe, Dr. med. AE.___ be zeichnet ( Urk. 7/205/2); diese Ärztin unterschrieb den betreffenden Bericht jedoch nicht und brachte auch auf der Stellungnahme vom 1
- April 2021, als deren Verfasser sich die Psychologin M.Sc . T.___ und der Psychologe Dr. phil. AF.___ aus wiesen, le diglich ihr Visum an (vgl. Urk. 7/236/3). Es wird demnach Aufgabe einer neuen mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betrauten Fachperson sein, eine V erlaufsanaly se vorzuneh men, die den dargelegten Anforderungen genügt und die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen und der Fachpersonen, die mit der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers befasst waren, in den erforder lichen Gesamtzusammenhang stellt. Dabei bietet sich dort, wo sich Fragen zur gesundheitlichen Situation in der Vergangenheit nicht anhand der Akten beant worten lassen , die Einholung ergänzender Auskünfte bei den behandelnden Fach personen an, und dort, wo es gilt, subjektive Angaben zu objektivieren, kommen fremdanamnestische Angaben aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerde führers in Betracht. 7.5.2 Sodann kann der Beurteilung der RAD-Ärzte zwar darin gefolgt werden (vgl. Urk. 7/230/18), dass vor allem in psychiatrischer Hinsicht Differenzen bestehen, währenddem die Feststellungen der Ärzte der somatischen Fachrichtungen im Wesentlichen miteinander übereinstimmten. Zu beachten ist aber, dass dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht gewisse Einschränkungen attestiert worden sind, dass sich aufgrund der Unterlagen zum Autounfall des Jahres 2013, die für die neue Begutachtung beizuziehen sind, Aspekte ergeben könnten, die auch für die somatische Beurteilung von Bedeutung sein könnten, und dass im Falle einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie vorliegend neben den darge legten weiteren psychiatrischen Diagnosen zur Diskussion steht, erfahrungs gemäss Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Beeinträchti gungen bestehen. Daher ist es angezeigt , dass die Beschwerdegegnerin, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, den Beschwerdeführer nicht nur psychiatrisch , sondern unter zusätzlichem Einbezug der Fachrichtungen der Neurologie und der R heumatolo gi e ein weiteres Mal polydisziplinär begutachten lässt.
- Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom
- Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
- Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Da keine Kostennote eingereicht wurde (vgl. dazu Urk. 8 S. 2), rechtfertigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine von Amtes wegen und u nter Berück sichtigung dieser Kriterien festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weitere Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00650
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 0. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1978, zog im Jahr 1990 von Bosnien in die Schweiz, wo seine Eltern bereits als Saisonniers arbeiteten . Von 1994 bis 1997 durchlief er eine Lehre als Heizungsmonteur, die er mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeug nis abschloss. E r ist Vater von vier Kindern (vgl. Urk. 7/1-5) und lebt seit April 2014 in getrennter Ehe (vgl. die Angaben in der Anmeldung bei der Invaliden versicherung vom 7. November 2014, Urk. 7/6, und die biografischen Angaben im Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2020, Urk. 7/228 /10-12 ). 1.2
Am 1 8. September 2014 trat X.___
eine Vollzeitstelle als Heizungsmon teur an, die ihm vom Personalunternehmen Z.___ AG vermittelt worden war (vgl. Urk. 7/27/64) . B ereits im Juni und Juli 2014 hatten Abklärungen wegen Schmerzen in der Lendenwirbe lsäule stattgefunden ( B erichte des Spitals A.___ , Urk. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22, Urk. 7/27/ 30 und Urk. 7/27/ 31), am 1 8. September 2014 erfuhr X.___ eine akute Schmerzzunahme während der Arbeit (Berichte d es Spitals A.___ vom 18. und vom 1 9. September 2014, Urk. 7/27/ 32 und Urk. 7/27/28-29 ), und am 3. Oktober 2014 traten beim Montieren eines Heizkörpers einschiessende Schmerzen in der unteren Lenden wirbelsäule auf . Dieses letzte Ereignis liess X.___ Ende Oktober 2014 der Suva melden , nachdem er deswegen v om 7. bis zum 2 4. Oktober 2014 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert gewesen war (Austrittsbericht vom 24. Oktober 2014, Urk. 7/27/51-56 ; Radio logieberichte vom 7. und vom 9. Oktober 2014, Urk. 7/34 und Urk. 7/33 ) und die Arbeitgeberin das Arbei tsverhältnis am 2 4. Oktober 2014 beendet hatte ( Urk. 7/27/64).
Nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik
C.___ in D.___ ( Bericht vom 1 2. November 2014, Urk. 7/22/4-8 ) hielt sich X.___ vom 2 7. Februar bis zum 1 3. März 2015 wegen erneuter akuter Schmerzzunahme ein weiteres Mal in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ auf (Austrittsbericht vom 1 3. März 2015, Urk. 7/69/37-46 ; Radiologiebericht e vom 2 7. Februar und vom 2. März 2015, Urk. 7/69/33 und Urk. 7/69/34). Dort liess die Suva am 11. März 2015 mit ihm eine B esprechung durchführen ( Urk. 7/69/48-50 ); anschlies send lehnte sie es mit Schreiben vo m 2 2. Mai 2015 ab, über den 30. April 2015 hinausgehend Leistungen im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 3. Oktober 2014 zu erbringen ( Urk. 7/69/ 24-25). Der Bescheid blieb unbean standet.
Bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hatte die Suva zudem ihre Leistungen für einen Unfall vom 1 7. September 2013 per 1. Augus t 2014 eingestellt (Urk. 7/22/9 11). 1.3 1.3.1
Am 7. November 2014 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversiche rung angemeldet ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva zum Ereignis vom Oktober 2014 bei ( Urk. 7/11, Urk. 7/27 und Urk. 7/69) , holte den Bericht des ambulant behandelnden Rheu matologen Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 8. März 2015 ein ( Urk. 7/32/1-5 mit den Vorberichten in Urk. 7/32/6-17) und liess durch die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ die Berichte vom 1 0. und vom 2 7. April 2015 erst ellen ( Urk. 7/52/12-16 und Urk. 7/52/1-5) .
Nachdem ein Kontakt mit dem Versicherten zunächst nicht zustande gekommen war (vgl. Urk. 7/53-63), liess die IV-Stelle mit ihm schliesslich am 1 2. November 2015 ein Gespräch im Hinblick auf die berufliche E ingliederung führen , teilte ihm jedoch Anfang Januar 2016 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen ange zeigt seien, da er sich zu einer Teilnahme daran gesundheitlich nicht in der Lage fühle, und stellte den Entscheid über seinen Rentenanspruch in Aussicht (Ver laufspro tokoll und Mitteilung je vom 5. Januar 2016, Urk. 7/64 und Urk. 7/65).
Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung nahm die IV-Stelle eine rheumatolo g i sche Konsiliarbeurteilung von Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumato lo gie und Innere Medizin, vom 3 1. März 2015 zuhanden der Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG (Krankentaggeldversicherer der ehemaligen Arbeitsgebe rin) zu den Akten ( Urk. 7/70/1-10) . Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Februar 2016 (Ein gang) ein ( Urk. 7/72/1-4 mit dem Radiologiebericht vom 1 2. Oktober 2015, Urk. 7/72/5) und erfuhr dabei von einem Aufenthalt des Versicherten im Spital A.___ in der zweiten Novemberhälfte 2015 (Austrittsbericht vom 27. November 2015, Urk. 7/72/6-7). S ie liess daher durch das Spital A.___ , wo der Versicherte ambulant weiterbehandelt wurde, ebenfalls einen Bericht erstellen (Bericht vo m 1 0. November 2016, Urk. 7/80).
Von Anfang November bis vor Weihnachten 2016 und wiederum ab Mitte Januar 2017 war der Beschwerdeführer in der p sychiatrische n Klinik H.___ , Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, hospitalisiert ( Austrittsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 7/95/2-8);
nach dem Austritt von Ende März 2017 trat er für die ambulante Weiterbehandlung ins Zentrum für Aku te Psychische Erkrankungen der p sychiatrische n Klinik H.___
über . Die IV-Stelle
liess sich über diese Behandlungen wiederum Bericht erstat ten ( Bericht vom 1 6. Februar 2017
über den stationären Aufenthalt , Urk. 7/89;
Bericht vom 1. September 2017 über die ambulante Behandlung , Urk. 7/113) und holte
d es Weiteren den Bericht des Rehazentrums I.___ vom 2 1. September 2017 zu einem Aufen thalt vom 1 6. August bis zum 2. September 2017 ein ( Urk. 7/115). 1.3.2
Nachfolgend gab die IV-Stelle auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin (Stellungnahmen von Dr. med. J.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2./ 4. Oktober 2017, Urk. 7/230/11-12) eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im L.___ in Auftrag; das L.___ stellte das Gutachten am 1. März 2018 fertig ( Urk. 7/136 und die Beilagen in Urk. 7/137 ; Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. P.___ , Facharzt für Rh eumatologie, und lic . phil. Q.___ , Fachpsychologe für Neu ropsycholog i e).
Nachdem Dr. J.___ am 2. März 2018 zum Gutachten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/230/15) , wies die IV-Stelle den Versicherten m it Schreiben vom 2 6. März 2018 dazu an, sich während drei bis fünf Monaten einer psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/139). Die Klini k R.___ , Dr. med. S.___ , Fachärztin für Psychiatrie u nd Psychotherapie, und M.Sc . T.___ , Eidg . anerkannte Psychotherapeutin, teilte der IV-Stelle daraufhin am 3. Mai 2018 mit, dass der Versicherte dort bereits seit dem 1 0. November 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, und informierte sie über den Behandlungsplan ( Urk. 7/145). Ausserdem verfasste die Klinik z uhanden der IV-Stelle den Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/160) .
Vom 4. März bis zum 2. Juni 2019 durchlief der Versicherte in der Institution U.___ ein von der IV-Stelle finanziertes Be lastbarkeitstraining (vgl. Urk. 7/163-177, insbesondere die Zielvereinbarung in Urk. 7/170 und den Abschluss bericht vom 1 1. Juni 2019, Urk. 7/177). An dieses schloss sich ein Auf bautraining (einschliesslich eines Prakti kums im Betrieb V.___ ) an, für das ebenfalls die U.___ verantwortlich zeichnete. Nachdem das Aufbau training zunächst verlängert worden war, wurde es per 4. Oktober 2019 vorzeitig
abgebrochen (vgl. Urk. 7/178-194, insbesondere die Zielvereinbarung in Urk. 7/179, die Praktikumsvereinbarung in Urk. 7/180 , den Zwischenbericht vom 9. September 2019, Urk. 7/188, und den Abschlussbericht vom 1 4. Oktober 2019, Urk. 7/193; vgl. auch die Notizen der Berufsberatungsstelle über den Austausch mit dem Versicherten und der U.___ , Urk. 7/195/5-11). Im Anschluss an diesen Abbruch war der Versiche rte vom 1 5. Oktober bis zum 19. November 2019 erneut im Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychothe rapie der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert (Bericht vom 1 6. Januar 2020, Urk. 7/200) ; danac h erstattete die Klinik R.___ , med. pract . W.___ und M.Sc . T.___ , der IV-Stelle am 1 7. Juni 2020 über die damalige ambulante Behandlung Bericht ( Urk. 7/205). Am 5. März 2020 war dem Versi cherten überdies zur Wahrnehmung der administrativen A ngelegenheiten, nament lich im Zusammenhang mit der Wohnsituation, und zur Unterstützung bei der beruflichen Integration und bei der Etablierung einer Tagesstruktur ein Beistand bestellt worden (Ernennungsurkunden, Urk. 7/203 und Urk. 7/209). 1.3.3
Auf A nraten der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ (Stellungnahmen vom 1./6. Juli 2020, Urk. 7/230/17-19) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des psychiat rischen Verlaufsgutachtens vom 5. Dezember 2020 ( Urk. 7/228). Nachdem Dr. K.___ am 1 7. Dezember 2020 zu m Gutachten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/230/ 19-20), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. März 2021, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung zu verneinen gedenke, da sich sein Invaliditätsgrad lediglich auf 30 % belaufe ( Urk. 7/231; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/229 und Urk. 7/230). Mit Eingabe vom 2 1. April 2021 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , Einwendungen gegen den Vorbescheid erheben ( Urk. 7/239) und in materieller Hinsicht beantragen , ihm s ei eine I nvali denrente zuz u sprechen, eventualiter sei zu seinem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen ( Urk. 7/239/1) . Als neues Beweismittel liess er eine S tellungnahme der Klinik R.___ vom 1 9. April 2021 zum Gutachten von Dr. Y.___ einreichen ( Urk. 7/236).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 7/244; Feststellungsblatt in Urk. 7/243). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 den Antrag des Ve r si cherten auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/239/1) ab ( Urk. 7/249). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 liess X.___ durch Rechts anwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und liess seine Anträge, die er im Vorbescheidverfahren hatte stellen lassen, erneuern ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Pro zessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck.
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi ka to ren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Ferner hat das Bundesgericht mit einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2019 die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten pri mären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevan ten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syndroms auf gege ben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängig keits syndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem struktu rierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7). 2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. 2.4
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ( Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Nach dem Prinzip « Eingliederung vor Rente», wie es in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie de rungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Kons tellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Perso nen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. das Urteil des Bun desgerichts I 291/05 vom 3 1. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach perso nen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 3.
Z u prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner A nmeldu ng vom 7. November 2014 ( Urk. 7/6).
Nach dem die Beschwerdegegnerin die Unterlagen zu den ambulanten und stati onären Abklärungen und Behandlungen beigezogen hatte, den Beschwerdeführer durch das L.___ polydisziplinär hatte begutachten lassen ( Urk. 7/136) und ihm
auferlegt hatte, sich (weiterhin) der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zu unterziehen ( Urk. 7/139) , gewährte sie ihm von Anfang März bis Anfang Oktober 2019 Unterstützung in der beruflichen Eingliederung in Form eines Belastbarkeits- und eines A ufbautrainings (Urk. 7/163-194). Nach dem vor zeitigen Abbruch des Aufbautrainings standen keine weiteren Eingliederungs massnahmen mehr zur Diskussion, sondern die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen im Gutachten des L.___ und im psy chiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/228) eine gesundheits bedingte Erwerbseinbusse von 30 %
und begründete die anspruchsverneinende Verfügun g vom 8. Oktober 2021 damit, dass der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht sei ( Urk. 2 S. 2). Da nur der Anspruch auf eine Invalidenrente
einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraussetzt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) , nicht aber der Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Massnahmen (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2), ist als Gegenstand der angefochtenen Verfügung ungeachtet der missverständlichen Formulierung «Ke in Anspruch auf IV Leistungen» der Rentenanspruch zu erach ten. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrensgegenstand, als der Grundsatz der «Ein gliederung vor Rente» stets die Prüfung solcher Massnahmen gebietet, bevor über die Rente befunden wird. 4.
Der B eschwerdeführer litt in den Jahren 2014 und 2015 verschiedentlich an akuten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ohne dass jedoch der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ ( Urk. 7/32/1-4) oder die medizinischen Fachpersonen des Spitals A.___ (September 2014 und November 2015 ;
Ur k. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22 und Urk. 7/72/6-7 ) und der Klinik für Rheumato logie des Universitätsspitals B.___ (Oktober 2014 und Februar/März 2015 ;
Urk. 7/27/51-53 und Urk. 7/69/37-42 ) diese Schmerzen eindeutigen radiologi schen oder neurologischen Befunden zuordnen konnten .
In der Klinik für Rheu matologie des Universitätsspitals B.___
wurde zwar im Frühjahr 2015 eine Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 fest gestellt und ein sensibles Ausfallsyndrom im Bereich S2 konstatiert ; bei fehlenden Anhaltspunkten für Nervenkompressio nen wurden
als Hauptursache der Schmerzproblematik aber die ausgesprochen
myofaszialen Befunde erachtet ( Urk. 7/69/38 und Urk. 7/52/1+3) . Dr. F.___
sodann hielt die geklagten anhaltenden, massiven Beschwerden in der Konsiliar beurteilung zuhanden der «Zürich» vom März 2015 aus rein somatisch-rheuma tologischer Sicht nicht für erklärbar ( Urk. 7/70/9), und das Spital A.___ konnte anlässlich der stationären Behandlung des Beschwerdeführers im Novem ber 2015, wo zusätzlich Kniebeschwerden zur Spra che kamen, keine zusätzlichen Befunde erheben , welche zur Erklärbarkeit der B eschwerden aus soma tischer Sicht beigetragen hätten ; insbesondere liess sich eine vermutete Psoriasisarthritis nicht zweifelsfrei bestätigen ( Urk. 7/72/6-7 und Urk. 7/80).
Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___
vermuteten indessen
im Bericht vom März 2015 – wie vorher schon Dr. E.___ und die Ärzte der Klinik C.___ ( Urk. 7/32/8-9 und Urk. 7/22/4-5) –
die Beteiligung einer psychischen P roblematik am Beschwerdebild, und im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums wurde eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert , eine medikamentöse an tidepressive Thera pie eingeleitet und eine ambulante Psychotherapie empfohlen ( Urk. 7/69/38-39 und Urk. 7/52/ 1+3 ) . Di e Vermutung einer psychischen Problematik wurde in der Zeit ab November 2016 fachärztlich bestätigt, a ls der Beschwerdeführer in der p sy chiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert war und anschliessend dort in eine ambulant e Behandlung übertrat . W ährend des stationären Aufenthaltes sahen die Ärzte die Kriterien für eine schwere depressive E pisode
(F32.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation [ICD-10] ) als erfüllt an
und diagnostizierten zusätzlich eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Autou nfall des J ahres 2013 ( Urk. 7/89/3+5, Urk. 7/95/2+3+5) ;
im Rahmen der ambulanten Behandlung schloss sich d er Arzt des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen , Dr. med. AA.___ , diese n Diagnosen an ( Urk. 7/113/2) und sprach von einer erschwer ten Behandelbarkeit angesichts eines bereits chronifizierten
psychiatrischen Krankheitsprozesses (Urk. 7/113/4 5) . A uch die medizinischen Fachpersone n des Rehazentrums I.___ , wo der Beschwerdefü hrer auf die Empfehlung von Dr. AA.___ hin ( Urk. 7/113/3+5) die stationäre Rehabilitation vom Herbst 2017 durchlief, übernahmen die bisherige psychiatrische D iagnostik und nannten neben den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittel gradig (ICD-10 F33.1) , und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zusätzlich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; Urk. 7/115/1 ) .
Die unzureichende Erklärbarkeit der geklagten körperlichen Beschwe rden auf der einen Seite und die
festgestellte psychische Problematik auf der anderen Seite führte n zur Veranlassung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerde führers im L.___ . 5. 5.1
Die klinische Untersuchung durch den neurologischen Gutachter Dr. O.___ ergab im Wesentlichen unauffällige Befunde ( Urk. 7/136/41-42) , und der Neuro loge
gelangte in Analyse der vorhandenen Radiologieberichte wie die vorher involvierten Fachpersonen zum Schluss, dass hinsichtlich des wiederum festge stellte n sensible n Defizit s im Bereich S2 k eine bildgebend erkennbaren Anhalts punkte für eine Wurzelläsion bestünden ( Urk. 7/136/44-45). Neben den bekann ten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule schilderte der Beschwerdeführer nunmehr auch Kopfschmerzen und Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgingen; Dr. O.___
konnte jedoch auch zervikal keine Hinweise auf eine von den Nerven ausgehende Symptomatik erkennen ( Urk. 7/136/44). Dement sprechend diagnostizierte er aus der Sicht seines Fachgebietes ein zervikogenes Schmerzsyndrom ohne Nachweise einer radikulären und/oder spinalen Reiz- und A usfallsymptomatik und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einem sensiblen Defizit im Dermatom S2 rechts, aber ohne reproduzierbar es radikuläres
Reizsyndrom,
und stufte die rezidivierenden Kopfschmerzen als Symptomatik im Rahmen der Schmerzgeneralisierung und eines Medikamentenübergebrauchs ein ( Urk. 7/136/43+45).
Der rheumatologische Gutachter Dr. P.___
setzte sich insbesondere mit der Verdachtsdiagnose einer Psori asisarthritis auseinander, die der behandelnde Arzt
Dr. med. AB._ __ des Spitals A.___ formuliert hatte (vgl. Urk. 7/80/ 6 7) , konnte jedoch in einem zusätzlich beigezogenen Bericht der Klinik AC.___
über eine magnetresonanztomographische Untersuchung der gesamten Wirbelsäule (vgl. Urk. 7/136/10) nur diskrete Hinweise finden, die diese D iagnose
hätten stützen können ( Urk. 7/136/56-57). Als Hauptdiagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er deshalb ein chronisches lumbospon dylogenes
Schmerzsyndrom ( Urk. 7/136/54) und wies auf die deutlichen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung hin ( Urk. 7/136/55) .
A ufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen gelangten der neurologische und der rheumatologische Gutachter übereinstimmend zur Beur teilung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmon teur nicht mehr zuzumuten, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit, vom Neurologen als Tätigkeit mit körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Belastung ohne Körperzwangshaltungen und ohne repetitives Bücken/Wieder aufrichten definiert, zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/136/46 und Urk. 7/136/59). Von Seiten der All gemeinen Inneren Medizin ergab sich gemäss Dr. M.___ keine zusätzliche Problematik mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/136/14). 5. 2
Der Psychiater Dr. N.___ sodann stellte im Rahmen des Explorationsgesprächs und des Aktenstudiums die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk. 7/136/22 +28 ) und begrün dete ferner , weshalb er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Autounfalles des Jahres 2013 nicht bestätigen könne ( Urk. 7/136/23 -24 ). I m Einklang mit der Beurteilung aus somatisch-medizinischer Sicht erachtete er den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Heizungsmonteur auch aus psychiatrischer Sicht
nicht mehr als arbeitsfähig , zum einen wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und zum andern aufgrund der depression sbedingten erhöhten Ermüdbarkeit ; in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit, beschrieben als Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeiten und mit der Möglichkeit, bei Bedarf kurze Pausen einzulegen, ging er aufgrund der depressiven Symptome aktuell von einer Reduktion von 30 % aus ( Urk. 7/136/31).
Der neuropsychologische Gutachter lic . phil. Q.___ schliesslich stellte bei durch wegs konsistentem Verhalten eine minimale neuropsychologische Störung mit einer im Schwerpunkt links- fronto -temporalen Funktionsschwäche fest und schrieb dieser Störung eine entsprechend minimale bis leichte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/136/ 72+ 73) . 5. 3
In der Gesamtbeurteilung übernahmen die Gutachter die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en in den einzelnen Fachgutachten
und hielten zusammenfassend fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit 2013 nicht mehr zuzumuten und in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen ( Urk. 7/136/80-81). 6. 6. 1
Neben der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung äusserten sich die Gutachter des L.___ auch zur medizinischen Behandlung und zur Eingliederung und hielten fest, die umfangreiche analgetische Medikation sei wegen des Risikos einer Verfestigung der analgetisch bedingten Kopfschmerzkomponente ungeeignet, hingegen sei eine leitliniengetreue psychiatrische Behandlung mit suffizienter antidepressiver Medikation zu installieren ( Urk. 7/136/77).
Aufgrund dieser Beurteilung erging die Anweisung an den Beschwerdeführer vom 2 6. März 2018 zur Behandlungsaufnahme ( Urk. 7/139), und die Beschwerde gegnerin erfuhr dabei von der bereits begonnen en psychiatrischen Behandlung in der Klinik R.___ mit den Zielen der Verarbeitung des traumatisch erlebten Verkehrsunfalles im Jahr 2013, der Reduktion der depressiven Symptomatik, des Erlernens von Schmerzbewältigungsmassnahmen und der Reintegration in den Arbeitsmarkt ( Urk. 7/145). Nachdem die Psychiaterin Dr. S.___ im Verlaufsbericht der Klinik R.___
vom 3. Oktober 2018 unter Nennung der Diag nosen einer gegenwärtig mittelschweren depressiven Episode und einer chronifi zierten anhaltenden somatoformen Schmerz störung eine langf ristig gute Prog nose für die Wiedererlangung der A rbeitsfähigkeit gestellt und ein schrittweise gesteigertes Belastungstraining empfohlen hatte ( Urk. 7/160/5+7), wurde im Früh jahr 2019 das Belastbarkeits training bei der U.___ eingeleitet. 6. 2
Im Abschlussbericht vom 1 1. Juni 2019 attestierten die Verantwortlichen dem Beschwerdeführer einerseits gute Leistungen in Bereichen, die mit seinem beruf lichen Hintergrund zu tun hätten, und erwähnten seine Fähigkeit, selbständig und zielorientiert zu arbeiten und Aufgaben in der vorgegebenen Zeit zu erledigen.
Anderseits hielte n sie aber fest, der Beschwerdeführer habe noch keine stabile Präsenzzeit von vier Stunden im Tag erreichen können, sondern verzeichne beim Versuch der Pensumss teigerung
zunehmende Fehlzeiten unter Angabe von depres sive n Phasen und Schmerzen und wirke bei erkennbarer depressiver Symp tomatik psychisch nicht stabil; des Weiteren wiesen sie auf Instabilitäten in der Arbeitsweise hin, indem der Beschwerdeführer einerseits wegen der Schmerzen sehr eingeschränkt konzentrationsfähig sei und immer wieder Pausen benötige, sich aber anderseits
in eine Arbeit hineinsteigern und stark unter Druck setzen könne und dabei die Pausen vergesse ( Urk. 7/177/2-4 ).
Im Rahmen des anschliessenden Aufbautrainings erreichte der Beschwerdeführer gemäss dem Zwischenbericht vo m 9. September 2019 zwar zunächst das Ziel , die Präsenz zeit von vier Stund en einzu halten , und den Verantwortlichen schien eine gewisse Besserung des psychischen Z ustands eingetreten zu sein;
i m Übrigen zeigten sich gemäss den Berichterstattern aber immer noch dieselben Problem kreise wie im Rahmen des Belastbarkeitstrainings , mit guten Leistungen in prak tischen, dem Beschwer deführer zusagenden Tätigkeiten
und den bekannten S chwierigkeiten durch eine eingeschränkte Konzentration und Aufnahmefähig keit auf der einen Seite und eine zu starke Verausgabung auf der andern Seite. Auch hielten die Berichterstatter die Motivation für gewisse Aufgaben für redu ziert, beispielsweise im Bereich EDV und Büro (wo der Beschwerdeführer ein Praktikum absolvierte) , bezeichneten es allerdings als schwierig , gesundheitliche Aspekte und Aspekte der Motivation auseinanderzuhalten. Des Weiteren trat eine Diskrepanz zu Tage zwischen dem Bestreben des Beschwerdeführers, im Team eine Führungsrolle zu übernehmen, und der mangelnden Initiative und Selbstän digkeit selbst in privaten Belangen
( Urk. 7/188/2-4). Gemäss dem Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2019 gelang es dem Beschwerdeführer sodann auch im weiteren Verlauf nicht, die Schwierigkeiten zu bewältigen, sondern diese nahmen vielmehr zu , und die Berichterstatter hielten fest, der Beschwerdeführer habe ein Praktikum im betriebsinternen Take- away wegen starker Schmerzen nach wenigen Tagen abbrechen müs sen und sei infolge einer kompletten Überforderung auch sonst nicht dazu in der Lage gewesen, in seinen Angelegenheiten Eigeninitiative zu ergreifen und sich selbständig zu organisieren ( Urk. 7/193/2-5).
Deshalb hielten sie g egenwärtig nicht einmal die Eingliederung in eine Arbeitstät igkeit im geschütz ten Rahmen für möglich ( Urk. 7/193/3). Zunehmend klagte der Beschwer deführer alsdann über eine Verstärkung der depressiven Symptomatik ( Urk. 7/193/5), was im Oktober 2019 zur e rneuten Hospitalisation in der p sychi atrischen Klinik H.___
und zum damit einhergehenden Abbruch des Aufbautrainings führte (vgl. Urk. 7/195/10-11). 6 .3
Über den erneuten Klinikaufenthalt berichtete n die Fachpersonen der
psychiatrischen Klinik H.___ der Beschwerdegegnerin am 1 6. Januar 20 2 0, beim Eintritt habe der Beschwerdeführer über Niedergeschlagenheit, Antriebs losigkeit Konzentrationsstörungen und Lustlosigkeit sowie über Gefühllosigkeit und Schuldgefühle geklagt und er habe auch Albträum e und Flashbacks aufgrund von Kriegserfahrungen erwähnt ( Urk. 7/200/3). Im Behandlungsverlauf sei d as initial festgestellte depressive Zustandsbild zurückgegangen, nachdem eine Anpassu ng der – längere Zeit sistiert gewesenen
– Medikation vorgenommen worden sei ( Urk. 7/200/3+8) ;
e s sei alle r dings zu tageweisen Episoden gekommen , in denen der Beschwerdeführer submanische Zustände mit Einschlafstörung sowie mit Antriebssteigerung und gehobener Stimmungsla g e am nächsten Tag gezeigt habe. I m explorierenden Einzelgespräch habe sich daraufhin erwiesen, dass schon in der Vergangenheit solche manischen Episoden aufgetreten seien und der Beschwerdeführer während dieser Phasen, die Tage oder auch Wochen angedauert hätten und danach von depressive n Phasen abgelöst worden seien , jeweils sehr angetrieben gewesen sei und beispielsweise Sachen gekauft habe, di e er sich eigentlich nicht habe leisten können (Urk. 7/200/8). Die so beschriebene Symptomatik war gemäss den Fachleuten am ehesten einer bipolaren Störung zuzuordnen, sodass sie die Medikation auf diese Diagnose – formuliert als bipo lare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F31.4; Urk. 7/200/5) –
und auf die Vermeidung submanischer Zustände ausrichteten und hierbei einen Behandlungserfolg registrier ten ( Urk. 7/200/8).
I m Bericht der Klinik R.___ zur nachfolgenden ambulanten Behandlung
wiesen die Fachpersonen auf die aktualisierte Diagnose einer bipolaren Störung hin und vermuteten , dass die manischen Phasen zunächst nicht als solche erkannt worden seien, weil sie im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den depressiven Phasen weniger ausgeprägt gewesen seien ( Urk. 7/205/1). Ferner fassten sie zusammen, dass im Rahmen der Behandlungen seit dem Jahr 2017 zwar punktuell eine leichte Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können, dass dies im Gesamt verlauf jedoch trotz Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten zu keiner aus reichenden Stabilisierung geführt habe und davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt und bis auf Weiteres auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/205/2). 7. 7.1
D er dargelegte Behandlungs- und Eingliederungsverlauf in der Zeit nach der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 1. März 2018 ( Untersuchungen vom Januar 2018; Urk. 7/136)
entsprach nicht der gutachterlichen Zumutbar keitsbeurteilung u nd auch nicht den Erwartungen und Empfehlungen der Psychi aterin der Klinik R.___ im Bericht vom 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/160).
Da ausser dem die Diagnose einer bipolaren Störung neu ins Spiel gebracht worden war, sah sich der RAD-Psychiater Dr. K.___ zur Empfehlung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung veranlasst (vgl. Urk. 7/ 230/ 18-19) , die in der Folge von Dr. Y.___ vorgenommen wurde. 7.2
Dr. Y.___
gelangte im Rahmen der B egutachtung, wie
Dr. N.___ des L.___
im Jahr 2018 , zu den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung, die er als aktuell remittiert beurteilte (ICD-10 F33.8); ausserdem vermerkte er den schädliche n Gebrauch von Alkohol und Tabak (ICD-10 F10.1 und F17.1) und registrierte akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/228/15). Hingegen schloss sich Dr. Y.___
–
ebenfalls übereinstimmend mit Dr. N.___
–
der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie die Fachpersonen der p sy chiatrischen K linik H.___
erstmals Ende 2016/Anfang 2017 gestellt (Urk. 7/89/2 und Urk. 7/95/2) und am 1 6. Januar 20 2 0 erneut genannt hatten ( Urk. 7/20 0/5), nicht an und äusserte auch Zweifel an der Diagnose einer bipola ren Störung ( Urk. 7/228/ 16- 17). Zusammenfassend hielt er fest, es bestünden zahlreiche Gründe, an der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers zu
zweifeln und sein Verhalten auch als Ausdruck seiner Persönlichkeit zu sehen,
einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, geringem Schuldbewusstsein und fehlender Empathie sowie der Neigung zu Grenzüberschreitungen ( Urk. 7/228/18).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur dem Beschwerdeführer schon aufgrund des körperlichen Zustands nicht mehr zumutbar sei, erachtete ihn jedoch in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit geringen körperlichen Beanspruchun gen, die zudem den depressionsbedingten Einschränkungen für Nacht- und Schichtarbeit Rechnung trage, als zu 70 % arbeitsfähig u nd führte dazu aus, es habe sich im Vergleich zur Begutachtung des Jahres 2018 nichts Wesentliches geändert ( Urk. 7/228/19). 7.3
Dem Gutachten von Dr. Y.___ liegt ein Explorationsgespräch zugrunde, das u mfassendere, detailliertere und tiefergehende Informationen enthält als die anamnetischen Angaben, die Dr. N.___ im Rahmen der Begutachtung im L.___ vom Beschwerdeführer erhältlich gemacht hatte (vgl. Urk. 7/136/16-20).
Zur Kindheit und Jugend erfuhr Dr. Y.___ , dass der Beschwerdeführer abwechs lungsweise bei verschiedenen Verwandten in Bosnien aufgewachsen sei und ver schiedentlich Gewalterfahrungen gemacht habe, dass er sich in der Schweiz anfänglich schwierig zurechtgefunden habe und bei problematischer Beziehung zum Vater nie eine richtige Bezugsperson gehabt habe, dass es ihm allmählich jedoch gelungen sei, sich mithilfe des Sports zu integrieren und dabei oft eine Führungsrolle zu übernehmen, und dass er früh geheiratet habe und der Ehe vier Kinde r entstammten . Weiter berichtete der Beschwerdeführer von den Problemen , die sich in der Ehe entwickelt hätten, von seinem Hang zu ausserehelichen Bezie hungen, von der Ehetrennung im Jahr 2014 auf die Initiative der Ehefrau hin, von einer grundsätzlich guten Beziehung zu den Kindern, aber auch von ( von ihm als unbegründet bezeichneten) Gewaltvorwürfen des einen Sohnes ih m gegenüber sowie davon, dass er seit 2017 eine Beziehung mit einer Frau führe, die an einer bipolaren S törung leide , und dass er abwechslungsweise bei i hr und bei seiner Mutter wohne
( Urk. 7/228/8 und Urk. 7/228/11-12 und Urk. 7/228/13).
In der Befragung z um Gesundheitszustand sodann erwähnte der Beschwerde führer gegenüber Dr. Y.___ den Autounfall des Jahres 2013, seit dem er an den bekannten andauernden Schmerzen leide ( Urk. 7/228/8+9) ; des Weiteren schil derte er Albträume, bei denen seine Erlebnisse anlässlich eines Ferienaufent haltes in Bosnien , als er viele Tote und Verletzte gesehen habe, eine R olle spielten ( Urk. 7/228/10) . Recht ausführlich gab Dr. Y.___ alsdann die Beschreibung des Beschwerdeführers zum Verlauf von depressiven und manischen Zuständen wieder, die seit etwa 2017 in dieser Art aufträten und dadurch charakterisiert seien, dass er in manischen Phasen rastlos und unkonzentriert sei, rücksichtslos und unbedacht handle,
vieles kaputt mache, eine übersteigerte Libido habe, über mässig Alkohol konsumiere, wenig schlafe und in eine Art K aufrausch gerate, und dass danach oft ein Erschöpfungszustand folge ( Urk. 7/228/9+13) .
In beruflicher Hinsicht erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ neben seiner Lehre als Heizungsmonteur unter anderem ein eigenes Unternehmen, das er in der Zeit von etwa 2009 bis 2013 aufgebaut habe, das er jedoch wegen nicht näher bezeichneter Probleme zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer wieder aufgegeben habe. Er erklärte aber , dass er seit dem Unfall des Jahres 2013 nicht mehr arbeite ( Urk. 7/228/12-13 ), und schilderte erhebliche Probleme im Zusam menhang mit hohen Schulden, unter anderem Alimentenschulden , aufgrund derer nunmehr im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft eine behörd liche Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten in Betracht gezogen werde ( Urk. 7/228/8-9 und Urk. 7/228/11). Darüber hinaus gelangten auch namhafte Probleme im Privatleben zur Sprache; der Beschwerde führer erzählte dem Gutachter, dass ihn seine Freundin zuweilen aus der Woh nung weise, namentlich im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum, und er dann bei seiner Mutter Unterschlupf finde (Urk. 7/228/8+11). 7.4 7.4.1
U ngeachtet der insgesamt sorgfältig erhobenen Anamnese gelang es dem Gut achter nachfolgend jedoch nicht hinreichend, anhand der Informationen, die er im Rahmen des Explorationsgesprächs gewonnen hatte, und der Informationen, die den medizinischen Vorakten zu entnehmen sind, das G esamtbild zu schaffen , das für eine zuverlässige Beurteilung des Krankheitswertes und der medizinisch relevanten Auswirkungen der geschilderten und dokumentierten Problemkreise erforderlich ist. 7.4.2
So zweifelte Dr. Y.___
zwar das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung angesichts der Hinweise in den medizinischen Vorakten nicht grundsätz lich an, äusserte sich aber kritisch in Bezug auf die erst neuerdings gestellte D iagnose einer bipolaren Störung. Obgleich die Beurteilung dieser neuen Diag nose zu den zentralen Punkten des Gutachtensauftrags gehörte, begnügte er sich aber bei seiner Kritik mit dem Hinweis darauf, dass die Schilderung der Sympto matik ausschliesslich vom Beschwerdeführer selbst stamme und im Rahmen der vergangenen stationären Behandlungen keine e inschlägigen Symptome hätten beobachtet werden können ( Urk. 7/228/17). Wie den Fachpersonen der Klinik R.___ in der Stellun gnah me vom 1 9. April 2021 indessen zu Recht auffiel (vgl. Urk. 7/236/2), hatte Dr. Y.___ dabei den Bericht der p sychiatrischen Klinik H.___ vom 1 6. Januar 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an das abgebrochene Aufbautraining ( Urk. 7/200) , als die bipolare Störung erstmals diagnostiziert worden war, unbe rücksichtigt gelassen und den Bericht auch nirgendwo zitiert. Seine Beurteilung ist deshalb entsprechend den zutreffenden Einwendungen in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 6) bereits wegen mutmasslich unvollständiger Aktenkenntnis nicht genügend fundiert.
Des Weiteren gin g Dr. Y.___ kaum auf die Berichte zum Verlauf des Belastbar keits
- und des Aufbautrainings ein und befragte auch den Beschwerdeführer nicht dazu, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, dieses Training habe die geringe Motivation und die Fixierung auf die Sch merzsymptomatik bestätigt (Urk. 7/228/20). Dies genügt indessen namentlich deshalb nicht, weil die Berichte zwar tatsächlich Hinweise auf eine mangelnde Motivation in gewissen Tätigkeits bereichen enthalten, die Beric hterstatter umgekehrt aber einen übersteigerten, bis zur Erschöpfung gehenden Einsatz in anderen Bereichen beschrieben. Es wäre daher angezeigt gewesen, dass Dr. Y.___ sich mit der Frage eines allfälligen Krank heitswertes der beobachteten Schwankungen auseinandergesetzt hätte. A ls diskussions dürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Frage, wieweit die Diskrepanz zwischen dem, was der Beschwerdeführer sich seinen Aussagen zufolge zutraute – Führungsaufgaben, Kontakt mit grossen Firmen (vgl. Urk. 7/193/3+4) – , und der gezeigten grossen Unselbständigkeit Ausdruck eines Krankheitsbildes sein könnte. Denn ohne eine solche Diskussion ist nicht ohne Weiteres plausibel, dass Dr. Y.___ den Beschwerdeführer als eine Person ein schätzte, die über eine grosse Durchsetz ungsfähigkeit verfügt und immer sehr konsequent ihren eigenen Z ielen gefolgt ist ( Urk. 7/228/18) , und e s wird mangels Konkretisierung nicht deutlich, worauf sich der Gutachter bei der Feststellung stützte , der Beschwerdeführer sei sowohl im Sport als auch später im Beruf übereinstimmend als aktive, umtriebige Führungsperson besc hrieben worden ( Urk. 7/228/18). Auch der von Dr. Y.___ erwähnte (vgl. Urk. 7/228/16) Umstand, dass der Beschwerdeführer wäh rend des Aufenthaltes im Rehazentrum I.___ im Herbst 2017 als äusserst selbstwirksamer und aktiver Patient charakte risiert worden ist (vgl. Urk. 7/115/2), bedarf angesichts der anderweitigen Beobachtungen im Zeitverlauf der Einordnung in die gesamte Aktenlage. Dies gilt umso mehr, als die Auszüge aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/10 und Urk. 7/196 ) auf eine unstabile Berufsbiograf ie mit häufig wechselnden Arbeit gebern und Zeit en der Arbeitslosigkeit hinweisen und die Unternehmung des Beschwerdeführers, von der verschiedentlich die Rede war, gemäss einem Inter net-Handelsregisterauszug vom 1 0. Mai 2022 ( AD._ __ GmbH; als Urk. 9 zu den Akten genommen) lediglich gut zwei Jahre – von März 2009 bis September 2011 – Bestand hatte.
Soweit Dr. Y.___ ferner die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. N.___ und gegenüber ihm zu seinem Alkoholkonsum und zur Libido registrierte und daraus Inkonsistenzen ableitete ( Urk. 7/228/16+ 1 8), so fehlt hierbei die Au seinandersetzung damit, ob di e Unterschiede nicht auch auf eine Veränderung im Laufe der Zeit beziehungsweise auf verschiedene Phasen im Rahmen des Kran kheitsbildes hindeuten könnten. D ie Annahme vo n Dr. Y.___ , der Drang zu Alkohol
und der gesteigerte Sexualtrieb bestünden unabhängig von einer gehobenen (manischen) Stimmung ( Urk. 7/228/17) , steht auf jeden Fall im Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers, wie sie Dr. Y.___ wiedergab (vgl. Urk. 7/228/9 +17 ).
7.4.3
In Frage gestellt ist ferner auch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___ , die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien wegen des zeitweiligen beruflichen Erfolges und des langjährige n angepasst en Verhalten s in der Ehe nicht sicher erfüllt (Urk. 7/228/18). Denn nach dem Ausgeführten
sind Zweifel am beruflichen Erfolg angebracht, und der Schluss auf eine langjährig funktionierende Ehe ist ebenfalls zu hinterfragen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angab , die Ehe sei schon bei der Geburt des zweiten Kindes schlecht gewesen und es sei nicht gelungen, sie mit den beiden jüngeren Kinder n wieder zu kitten ( Urk. 7/228/8 ).
Was schliesslich die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, so ist zwar nicht unplausibel , dass Dr. Y.___ die Eignung des erwähnten Autoun fall es des Jahres 2013 für die Auslösung einer solchen Stö rung anzweifelte und dies damit begründete, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre ( Urk. 7/228/16-17). Es fällt allerdings auf, dass der besagte Unfall im Laufe der verschiedenen medizinischen Abklärungen und Beurteilungen immer wieder zur Sprache kam, dass sich die Akten zu diesem Unfall –
abgesehen von der leistungseinstellenden Verfügung der Suva vom 8. Juli 2014 ( Urk. 7/22/9-11) – jedoch nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin befinden. D ie vorliegend doku mentierten ärztlichen Äusserungen zur Rolle dieses Unfalles haben daher ledig lich den Charakter von Annahmen, die anhand der einschlägigen
Unfallakten zu verifizieren oder zu entkräften wären. E inleuch t end ist zudem der Hinweis der Fachpersonen der Klinik R.___ in der Stellungnahme vom 1 9. April 2021, dass belastende Ereignis se
– so vorliegendenfalls neben einem Unfall die Wahrneh mung von Ereignissen aus der Kriegszeit –
auch dann ins Gewicht fallen könnten, wenn die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastu ngs störungen nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 7/236/2). 7.5 7.5.1
Erlaubt das Gutachten von Dr. Y.___ somit in wesentlichen Punkten keine zuver lässige, abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, so ist eine erneute psychiatrische B egutachtung, mit d er die dargelegten Mängel zu beheben sind, un umgänglich.
Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) lassen auch die weiteren bereits vorhandenen Unterlagen noch keinen Entscheid über den Rentenanspruch zu, da es hierfür an einer stringenten Analyse des gesamten, bis weit in die Vergangenheit zurückreichenden Verlaufs fehlt. Schon Dr. N.___ des L.___ hatte de m Zeitverlauf zu wenig Beachtung geschenkt, wenn er ausgeführt hatte , in mehreren Berichten über ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen würden schwere depressive Episoden festgestellt, zum gegenwär tigen Zeitpunkt sei jedoch lediglich von einer leichtgradigen depressiven Episod e auszugehen ( Urk. 7/136/23+32). Und die p sychiatrische Klinik H.___ und sowie die Klinik R.___ nahmen schon deshalb keine umfassende Verlaufs analyse vor, weil bei ihnen der Behandlungsauftrag im Vordergrund stand.
Aus serdem geht aus den Berichten der Klinik R.___ nicht klar hervor, welche Fach personen in welchem Mass tatsächlich in die Behandlung des Beschwerdeführers involviert gewesen waren. Dr. S.___ , welche die Berichte vom 3. Mai und vom 3. Oktober 2018 unterzeichnet hatte ( Urk. 7/145 und Urk. 7/160), hatte die Klinik R.___ danach offenbar verlassen ( vgl. Urk. 7/236/1), und im Bericht vom 1 7. Juni 2020 ist als Psychiaterin, di e den Beschwerdeführer neben der Psy chologin M.Sc . T.___ behandelt habe, Dr. med. AE.___ be zeichnet ( Urk. 7/205/2); diese Ärztin unterschrieb den betreffenden Bericht jedoch nicht und brachte auch auf der Stellungnahme vom 1 9. April 2021, als deren Verfasser sich die Psychologin M.Sc . T.___ und der Psychologe Dr. phil. AF.___ aus wiesen, le diglich ihr Visum an (vgl. Urk. 7/236/3).
Es wird demnach Aufgabe einer neuen mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betrauten Fachperson sein, eine V erlaufsanaly se vorzuneh men, die den dargelegten Anforderungen genügt und die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen und der Fachpersonen, die mit der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers befasst waren, in den erforder lichen Gesamtzusammenhang stellt. Dabei bietet sich dort, wo sich Fragen zur gesundheitlichen Situation in der Vergangenheit nicht anhand der Akten beant worten lassen ,
die Einholung ergänzender Auskünfte bei den behandelnden Fach personen an, und dort, wo es gilt, subjektive Angaben zu objektivieren, kommen fremdanamnestische Angaben aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerde führers in Betracht. 7.5.2
Sodann kann der Beurteilung der RAD-Ärzte zwar darin gefolgt werden (vgl. Urk. 7/230/18), dass vor allem in psychiatrischer Hinsicht Differenzen bestehen, währenddem die Feststellungen der Ärzte der somatischen Fachrichtungen im Wesentlichen miteinander übereinstimmten.
Zu beachten ist aber, dass dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht gewisse Einschränkungen attestiert worden sind, dass sich aufgrund der Unterlagen zum Autounfall des Jahres 2013, die für die neue Begutachtung beizuziehen sind, Aspekte ergeben könnten, die auch für die somatische Beurteilung von Bedeutung sein könnten, und dass im Falle einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie vorliegend neben den darge legten weiteren psychiatrischen Diagnosen zur Diskussion steht, erfahrungs gemäss Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Beeinträchti gungen bestehen.
Daher ist es angezeigt , dass die Beschwerdegegnerin, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, den Beschwerdeführer nicht nur psychiatrisch , sondern unter zusätzlichem Einbezug der Fachrichtungen der Neurologie und der R heumatolo gi e ein weiteres Mal polydisziplinär begutachten lässt. 8.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 9.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 10.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Da keine Kostennote eingereicht wurde (vgl. dazu Urk. 8 S. 2), rechtfertigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine von Amtes wegen und u nter Berück sichtigung dieser Kriterien festgesetzte
Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weitere Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel