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IV.2021.00647

Nichteintreten auf Neuanmeldung; übereinstimmende Parteianträge, Gutheissung und Verpflichtung der Verwaltung, auf die Neuanmeldung einzutreten und materiell zu prüfen.

Zürich SozVersG · 2018-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1979 geborene X.___ meldete sich am

10. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1), worauf die IV-Stelle Luzern am 9. Oktober 2006 das Leistungsbegehren verfügungsweise abwies (Urk. 9/ 54). Auf die erneute Anmeldung der Versicherten vom 8. Juni 2007 (vgl. Urk. 9/57)

trat die IV-Stelle Luzern am

24. August 2007 nicht ein (Urk. 9/ 65). A m

27. November 2017 meldete sich die Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung an (Urk. 9/78), worauf die nunmehr zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

nach Abklärung der Verhält nisse mit Verfügung vom

12. November 2018 einen Rentenanspruch verneinte, wobei sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätige Person qualifizierte (Urk. 9/ 108, vgl. auch: Urk. 9/107/3). Die Versicherte meldete sich am 2 4 . November 2020 erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 117). Nachdem die IV-Stelle

die Versicherte am 12. Januar 2021 im Hinblick auf die Eintretensfrage

um Nach reichung von Berichten über den Verlauf der aktuellen Behandlung bis spätestens Ende Juli 2021 aufgefordert hatte (Urk. 9/125) und

sie vom Sozialdienst des Bezirks Affoltern mit Schreiben vom 2 7. April 2021 darüber informiert worden war, dass die Versicherte gemäss beigelegtem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 1 9. J anuar 2021 geschieden sei

(Urk. 9/127, 9/128),

trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131) mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein . Es obliege der Versicherten, im Rahmen der N euanmeldung eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen, was

aufgrund der von der Versicherten vorgelegten Berichte nicht ab schliessend beurteilt werden könne (Urk. 2) . 2. Dagegen erhob die Versicherte am

1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. O ktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 materiell zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 20. Januar 2022 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf zuheben und an sie zu weite re n Abklärungen zurückzuweisen sei, da sich an gesichts der Scheidung der Beschwerdeführerin die Qualifikation ändere und in soweit veränderte Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund welcher weitere Abklärungen angezeigt seien .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

1. November 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Aufhebung des Nichteintreten sentscheids vom 4. Oktober 2021 und

Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 8 S. 1), mithin zur

Prüfung des Leistungsbegehrens unter Ein treten auf die Neuanmeldung (Urk. 1 S. 2), vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, nachdem im Verwaltungsverfahren mit der Scheidung der Beschwerdeführerin und der damit mutmasslich einher gehenden Änderung der Qualifikation ein neuanmeldungsrechtlicher Eintretens grund glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin i st zu verpflichten, auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 4. November 2020 (Urk. 9/117) einzutreten und

den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen (vgl. zum Streit gegenstand bei einem Nichteintretensentscheid der Verwaltung : BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1) . 2. 2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen .

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. 2.2

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu sprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und M W St) festzusetzen ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 2 4. November 2020 einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___ meldete sich am

10. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1), worauf die IV-Stelle Luzern am 9. Oktober 2006 das Leistungsbegehren verfügungsweise abwies (Urk. 9/ 54). Auf die erneute Anmeldung der Versicherten vom 8. Juni 2007 (vgl. Urk. 9/57)

trat die IV-Stelle Luzern am

24. August 2007 nicht ein (Urk. 9/ 65). A m

27. November 2017 meldete sich die Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung an (Urk. 9/78), worauf die nunmehr zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

nach Abklärung der Verhält nisse mit Verfügung vom

12. November 2018 einen Rentenanspruch verneinte, wobei sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätige Person qualifizierte (Urk. 9/ 108, vgl. auch: Urk. 9/107/3). Die Versicherte meldete sich am 2

E. 4 . November 2020 erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 117). Nachdem die IV-Stelle

die Versicherte am 12. Januar 2021 im Hinblick auf die Eintretensfrage

um Nach reichung von Berichten über den Verlauf der aktuellen Behandlung bis spätestens Ende Juli 2021 aufgefordert hatte (Urk. 9/125) und

sie vom Sozialdienst des Bezirks Affoltern mit Schreiben vom 2 7. April 2021 darüber informiert worden war, dass die Versicherte gemäss beigelegtem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 1 9. J anuar 2021 geschieden sei

(Urk. 9/127, 9/128),

trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131) mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein . Es obliege der Versicherten, im Rahmen der N euanmeldung eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen, was

aufgrund der von der Versicherten vorgelegten Berichte nicht ab schliessend beurteilt werden könne (Urk. 2) . 2. Dagegen erhob die Versicherte am

1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. O ktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 materiell zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 20. Januar 2022 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf zuheben und an sie zu weite re n Abklärungen zurückzuweisen sei, da sich an gesichts der Scheidung der Beschwerdeführerin die Qualifikation ändere und in soweit veränderte Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund welcher weitere Abklärungen angezeigt seien .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

1. November 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Aufhebung des Nichteintreten sentscheids vom 4. Oktober 2021 und

Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk.

E. 8 S. 1), mithin zur

Prüfung des Leistungsbegehrens unter Ein treten auf die Neuanmeldung (Urk. 1 S. 2), vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, nachdem im Verwaltungsverfahren mit der Scheidung der Beschwerdeführerin und der damit mutmasslich einher gehenden Änderung der Qualifikation ein neuanmeldungsrechtlicher Eintretens grund glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin i st zu verpflichten, auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 4. November 2020 (Urk. 9/117) einzutreten und

den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen (vgl. zum Streit gegenstand bei einem Nichteintretensentscheid der Verwaltung : BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1) . 2. 2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen .

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. 2.2

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu sprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und M W St) festzusetzen ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 2 4. November 2020 einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00647

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 3 1. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1979 geborene X.___ meldete sich am

10. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1), worauf die IV-Stelle Luzern am 9. Oktober 2006 das Leistungsbegehren verfügungsweise abwies (Urk. 9/ 54). Auf die erneute Anmeldung der Versicherten vom 8. Juni 2007 (vgl. Urk. 9/57)

trat die IV-Stelle Luzern am

24. August 2007 nicht ein (Urk. 9/ 65). A m

27. November 2017 meldete sich die Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung an (Urk. 9/78), worauf die nunmehr zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

nach Abklärung der Verhält nisse mit Verfügung vom

12. November 2018 einen Rentenanspruch verneinte, wobei sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätige Person qualifizierte (Urk. 9/ 108, vgl. auch: Urk. 9/107/3). Die Versicherte meldete sich am 2 4 . November 2020 erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 117). Nachdem die IV-Stelle

die Versicherte am 12. Januar 2021 im Hinblick auf die Eintretensfrage

um Nach reichung von Berichten über den Verlauf der aktuellen Behandlung bis spätestens Ende Juli 2021 aufgefordert hatte (Urk. 9/125) und

sie vom Sozialdienst des Bezirks Affoltern mit Schreiben vom 2 7. April 2021 darüber informiert worden war, dass die Versicherte gemäss beigelegtem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 1 9. J anuar 2021 geschieden sei

(Urk. 9/127, 9/128),

trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131) mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein . Es obliege der Versicherten, im Rahmen der N euanmeldung eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen, was

aufgrund der von der Versicherten vorgelegten Berichte nicht ab schliessend beurteilt werden könne (Urk. 2) . 2. Dagegen erhob die Versicherte am

1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. O ktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 materiell zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 20. Januar 2022 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf zuheben und an sie zu weite re n Abklärungen zurückzuweisen sei, da sich an gesichts der Scheidung der Beschwerdeführerin die Qualifikation ändere und in soweit veränderte Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund welcher weitere Abklärungen angezeigt seien .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

1. November 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Aufhebung des Nichteintreten sentscheids vom 4. Oktober 2021 und

Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 8 S. 1), mithin zur

Prüfung des Leistungsbegehrens unter Ein treten auf die Neuanmeldung (Urk. 1 S. 2), vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, nachdem im Verwaltungsverfahren mit der Scheidung der Beschwerdeführerin und der damit mutmasslich einher gehenden Änderung der Qualifikation ein neuanmeldungsrechtlicher Eintretens grund glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin i st zu verpflichten, auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 4. November 2020 (Urk. 9/117) einzutreten und

den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen (vgl. zum Streit gegenstand bei einem Nichteintretensentscheid der Verwaltung : BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1) . 2. 2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen .

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. 2.2

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu sprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und M W St) festzusetzen ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 2 4. November 2020 einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais