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IV.2021.00646

Neuanmeldung, Statusfrage und medizinischer Sachverhalt unverändert, kein Revisionsgrund.

Zürich SozVersG · 2022-08-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1970 in Nordmazedonien geborene X.___ meldete sich am 9. März 2016 (Eingangsdatum) wegen psychischen Beschwerden erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an (Urk. 8/3). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 . September

2017 einen Ren tenanspruch (Urk. 8/24).

Am

16. Februar

2021 (Eingangsdatum) reichte D r. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für die Versicherte eine Neua n meldung ein (Urk. 8/25), welche die Versicherte am 19. Februar

2021 mit ihrer U nterschrift bestätigte (Urk. 8/27). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 20. August

2021 [ Urk. 8/41]; Ein wand vom 6. September

2021 [ Urk. 8/42]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 8/45) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den Rentenanspruch neu umfassend zu prüfen und ihr minimal eine Viertelsrente zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen und insbesondere eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwer de antwort vom 28 . Januar 2022 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom

1. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich gemäss den medizinischen Abklärun g en der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Prüfung im Jahr 2017 nicht verändert habe. Es sei zudem auch weiterhin davon auszuge hen, dass sie zu 80 % im Haushalt arbeiten würde . Da sich an den Einschränkun gen in diesem Aufgabenberei ch nichts geändert habe, bestehe nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung verpflichtet gewesen wäre, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hin sicht umfassend zu prüfen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Sie habe lediglich bei der behandelnden Psychiaterin und beim Sanatorium Z.___ je einen Arzt bericht eingeholt. Diese könnten jedoch nicht detailliert über die Einschränkun gen im Haushalt Auskunft geben. Zudem hätte die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt aufgrund der Änderungen in finanzieller und familiärer Hinsicht nochmals abgeklärt werden müssen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich einerseits in Bezug auf den Status,

und andererseits hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwer d efüh rerin eine Änderung ergeben hat. Da bei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob der medizinische Sachverhalt rechts genüglich abgeklärt wurde . 3.

3.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin unverändert zur erste n Leistungsprüfung im Jahre 2017 als im Gesundheitsfall zu 2 0 % erwerbstätig ein, da sich weder finanziell noch familiär eine Änderung ergeben habe und deshalb auch auf eine erneute Abklärung der Qualifikation verzichtet werden könne (vgl.

Feststellungsblatt vom

20. August 2021, Urk. 8/40/4) .

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation geltend, dass dem Ehemann zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und er nun eine neue Anstellung mit einem längeren Arbeitsweg, vermehrt Wochenend- und Piketteinsätzen sowie Nachtschichten und einem geringeren Einkom men innehabe. Dies seien Änderungen, die sehr wohl dazu führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöhen würde. Zudem sei die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haus haltstätigkeit bereits im Jahr

2017 unhaltbar gewesen, habe die Beschwerde führerin damals doch ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall zu 40 % arbeiten würde, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, im angestammten Beruf als Physiotherapeutin zu arbeiten (Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 3). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin hat in Mazedonien eine Ausbildung zur Physiotherapeu tin (1984-1988) absolviert. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 habe sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. April 2017 nach einer geeigneten Stelle in ihrem erlernten Beruf gesucht . Das Zertifikat sei

allerdings nicht anerkannt worden . S ie hätte mindeste ns ein Jahr in ihrem Beruf als Praktikantin arbeiten und danach das Diplom nachholen müssen. Dazu habe sie keine Mö glichkeit gehabt, da sie keine Praktik umss telle gefunden und im Ü brigen kein Deutsch verstanden habe. Nach einiger Zeit habe sie resigniert und keine Stelle mehr in ihrem erlernten Beruf gesucht. Von Juli 2012 bis Januar 2014 sei sie als Aushilfe bei der A.___ AG tätig gewesen und jeweils nur aufge boten worden, wenn grössere Aufträge zu verarbeiten gewesen seien. Dadurch habe sie sehr unterschiedlich gearbeitet, beispielsweise eine Woche zu 100 % und dann wiederum drei bis vier Mon a te gar nicht. Es sei für sie daher schwierig gewesen, so in einen Rhythmus zu kommen, was für sie wichtig gewesen wäre. Folglich habe sie die Stelle nach einiger Zeit wieder aufgegeben. Seither habe sie sich nicht mehr um eine geeignete Stelle beworben, da sie sich gesundheits bedingt nicht mehr dazu in der Lage gefühlt habe.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Ehemann arbeitete im Zeit punkt der Haushaltsabklärung als Betriebselektriker in einem 100 % Pensum. Die Beschwerdeführer in gab damals an, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, in ihrem angestammten Beruf als Physiotherapeutin arbeiten zu können, hätte sie bei guter Gesundheit an zwei Tagen pro Woche (40 %) gearbeitet. Sie habe nie ein e Vollzeittätigkeit angestrebt, da sie so nebenbei noch gut den Haushalt habe erledigen können. Sie und ihr Ehemann seien zufrieden mit dem Leben, so wie es sei, sie hätten nicht nach Luxus gestrebt. Es wäre schön gewesen, wenn sie noch etwas zusätzlich zum Haushalt hätte beisteuern können. Man lebe jedoch seit J ahren vom E inkommen des Ehemannes, sie habe gelernt, mit dem G eld umzu gehen (Urk. 8/21 /1 ff.) .

Die Abklärungsperson legte die Qualifikation in der Folge mit 20 % Erwerbs tä tigkeit und 80 % Haushalt fest. Sie führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 in die Schweiz eingereist sei und im Jahr 2008 erstmals über ein Stellenvermittlungsportal eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von zwei Monaten innegehabt habe. Danach habe sie vier Jahr e lang keine Erwerbstätigkeit ausge übt, bis es dann im Juli

2012 zu der Anstellung bei der A.___ AG mit sehr wechselhaften Einsätzen gekommen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den ersten 10 Jahren nach der Einreise in die Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich auch nicht um eine andere Stelle ausserhalb ihres erlernten

Berufes beworben habe, sei ihre Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 40 % arbeitstätig wäre, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt seit ihrer Einreise in

die Schweiz knapp zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit in

einem Teilzeitpensum nachgegangen. Ents prechend sei es eher unwahrschei nlich, dass sie aktuell ohne Gesundheitsschaden einer geregelten beziehungsweise einer höheren Erwerbs tätigkeit als der bisherigen im Umfang von etwa 20 % nachgehen würde (Urk. 8/21 /5). 3.2.3

Aus einem Verg leich der Situation im Jahr 2017 zur aktuellen ergibt sich somit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin heute weiterhin arbeitstätig ist und wohl etwas

– aber kaum erheblich – weniger als damals verdient, hätte die Beschwerdeführerin dies ansonsten doch erwähnt und mit Belegen untermauert. Dass Schulden, finanzielle Schwierigkeit en oder

gar eine Sozialhilfe abhängigkeit bestehen würden, wurde nicht geltend gemacht – ein Gesuch um G ewä h r ung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde denn auch nicht gestellt . Die momentane wirtschaftliche Situation präsentiert sich demnach ähnlich zu derjenigen im Jahre 2017 und auch Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine zu erfüllen. Dass der Ehemann nun offenbar einen weiteren Arbeitsweg sowie vermehrt Pikett

- und Nacht einsätze zu leisten habe (vgl. insbesondere Urk. 3), hat keinen Einfluss auf die Frage, in welchem Pensum die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall tätig wäre. Vielmehr ist weiterhin ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während den ers ten 14 Jahren lediglich zwei Monate arbeitete und auch anschliessend lediglich ein sehr geringes und unregelmässiges Pensum ausübte . Insbesondere hat sie aus krankheitsfremden Gründen nie ein Praktikum als Physiotherapeutin sowie eine anschliessende Prüfung mit dem Ziel der Anerkennung ihres Zertifikates absol viert. Im Einklang damit äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2017, dass sie und ihr Ehemann zufrieden mit diesem Leben gewesen seien und nie nach Luxus gestrebt hätten. Ihre Aussage, wonach sie gerne während zwei Tage n

pro Woche als Physiotherapeutin gearbeitet hätte, konnte und kann vor diesem Hintergrund nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden

– sie er f üllte die Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz nicht .

Folg lich ist m it überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefü hrerin wie bereits im Jahre 2017 bei guter Gesundheit einer Teile r werbstätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich im Umfang von höchstens 20 % nach gehen würde. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin mehr arbeiten würde, sind bei weitgehend unveränderten wirtschaftlichen und sozialen Umstän den

– obwohl explizit hierzu aufgefordert (Urk. 8/28), hat es die Beschwerde führerin unterlassen, Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzu zeigen - keine ersichtlich und wurden auch nicht weiter begründet geltend ge macht. Anlass, von der im Jahr 2017 festgelegten Quali fikation abzuweichen, besteht damit nicht.

3.3

Nachdem unverändert von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 20 % erwerbstätig auszugehen ist, liegt diesbezüglich kein Revisionsgrund vor. Es bleibt damit im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und dessen Aus wirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den Aufgaben bereich der Be schwerdeführerin seit de r Anspruchsprüfung im Jahre 2017

bezie hungsweise der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1. September

2017 (Urk. 8/24; BGE 133 V 108 E. 5.4) massgeblich verändert hat. 4 .

4 .1

Der Verfügung vom

1. September 2017 (Urk. 8/24) lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 4 .1 .1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), gekennzeichnet durch Trägheit, starke Ängst e, Panikstörungen sowie soziale Phobien und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . A b dem 1. Juli 2016 prognostizierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit Bericht vom 7. Sep tember

2016 (Eingang, Urk. 8/11) erklärte sie, dass sich der Gesundheits zustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, attestierte wiederum eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit und gab eine zurückhaltende Prognose ab . Zudem nannte sie eine Behandlungsfrequenz von einmal monatlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 8/19) führte die Psychiaterin aus, dass der p sych ische Zustand stabil, aber sehr fragil sei. D ie Beschwerdeführerin habe eine depressive Grundstimmung, ohne Interessen und Freude, mit einer erhöhten Müdigkeit, sei verlangsamt und bisweilen schläfrig. Die aktuelle Therapie sei ausreichend, eine Steigerung der Pharmakotherapie hätte Nebenwirkungen zur Folge. Die Be schwer de führerin könne den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewältigen, da sie bereits bei

kleinstem Druck überfordert sei. Eine Tätigkeit ausser Haus sei mangels Belastbarkeit nicht möglich. Sie könne allenfalls zu 50 % im geschützten Rahmen tätig sein. 4 .1 .2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 15. Oktober

2016 (Urk. 8/13-14), dass er die Beschwerdeführerin von Oktober 2008 bis März 2014 mit einer 2,5-jährigen Therapiepause behandelt und eine gem ischte An g st- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) festgestellt habe. 4 .1 .3

Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/18) eine Depression seit 2008 auf und gab an, nur Kontrollen wegen der eingenommenen Psycho pharmaka durchzuführen. 4 .2

Weiter führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. April

2017 eine Haushaltsabklärung durch, wobei im Bericht vom

24. April 2017 eine Einschränkun g im Haushalt von insgesamt 10.25 % erfasst wurde (Urk. 8/21/10). 4 .3

Im Rahmen des mit Gesuch vom 13 . /19. Februar

2021 (Urk. 8/25, 8/27) angehobenen Neu anmeldeverfahrens waren insbesondere Arztbe richte

von Dr. Y.___ und des Sanatoriums Z.___

neu aktenkundig: 4 .3.1

Die Ärzte des Sanatorium s

Z.___ führte n im Austrittsbericht vom 21. Dezem ber 2020 (Urk. 8/39) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 20. November bis 14. Dezember 2020 erstmals in ihrer stationären-psychiatrischen Behandlung befunden habe. Sie sei per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zugewiesen worden bei Selbstgefährdung im Sinne von persistierender Suizidalität und einem Status nach Suizidversuch am 20. November 2020 (vgl. ICD-10 X84.9 !) . Es wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnosti zi ert . Im Verlauf verbesserte sich insbesondere mit Wiederaufnahme der medikamentösen Therapie der Zustand und die Compliance der Beschwerdefüh rerin deutlich. 4 .3.2

Dr. Y.___ begründete die Neuanmeldung vom 13 . Februar 2021 (Urk. 8/25) damit, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 einen Suizidversuch begangen habe. Vorausgegangen seien Monat e mit

depressiven und manischen Phasen, Aggressionen gegenüber dem Ehemann, Selbstverletzungen, Todes wünschen, unkontrolliertem Alkoholkonsum, Aufgabe der Medikamenten ein nahme sowie der psychotherapeutischen Behandlung. Seit dem Austritt aus der Klinik könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr um sich selbst und ihren Haushalt kümmern. Sie werde durch die p sychiatrische Spitex sowie durch

Dr.

Y.___ unterstützt. Am 12. April

2021 (Urk. 8/33) stellte Dr. Y.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und absichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) . Sie führte aus, dass eine t iefe Frustra tionstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendes Selbstvertrauen, Isolation, starke Ängste sowie ein fragiler psychischer Zustand bestehe n würden . Eine Arbeits fähigkeit als Physiotherapeutin sei nicht gegeben .

Zudem beständen Ein schrän kungen bei der Wohnungspflege und dem Einkauf. Aktuell stehe die Beschwer deführerin einmal monatlich bei ihr in Behandlung, wobei zusätzlich vier telefo nische Beratungen stattfinden würden.

5 . 5 .1

Anlässlich der erste n Anspruchsprüfung im Jahre 2017 verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf die dannzumal vor liegenden Berichte und einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/24). Bei ihrer Berechnung ging sie bereits von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Tätigkeit aus, weshalb d iesbezüglich keine Veränderung mit (negativen) Auswirkungen auf den Erwerbsbereich möglich ist, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Doch auch im Hinblick auf den Haushaltsbereich kann nicht von einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, zeigt der Ver gleich der gesundheitlichen Situation im Jahre 2017 mit den seit der Neu anmel dung im Februar 2021 eingegangenen medizinischen Berichten, dass sich weder die Diagnosen noch die Befunde wesentlich verä ndert haben: 5.2

Der Bericht des Sanatoriums Z.___ (vgl. E. 4 .3.1) bezieht sich auf die infolge eines Suizidversuches erfolgte fürsorgerische Unterbringung im Novem ber/Dezem ber 2020 und damit auf einen sehr beschränkten Zeitraum . Entspre chend äusserte die Privatklinik mit Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 8/38) denn auch, über den weiteren V erlauf keine Aussagen machen zu können. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, aus den im B ericht vom 21. Dezember 2020

erfolgten Hinweise n auf einen soziale n Rückzug, eine Abhängigkeit von ihrem Ehemann sowie Gewalterfahrungen mit diesem ergebe sich durchaus eine verän derte Situation (Urk. 1 S. 8), vermag sie nicht zu überzeugen. Die Beschw erde führerin zog sich bereits in den Jahr en

2016/ 2017 sozial stark zurück (vgl. etwa Urk. 8/8, 8/21/2, 8/21/ 9) und eine Abhängigkeit vom Ehemann sowohl aus finanziellen als auch

aus gesundheitlichen Gründen lag damals offenkundig ebenfalls schon vor. Bezüglich der G ewalterfahrungen

führte das Sanatorium Z.___

in seinem Bericht sodann aus, dass die Eheleute glaubhaft dargelegt hätten, dass es sich dabei um eine einmalige, von beiden Seiten ausgehende kör perliche Auseinandersetzung gehandelt hätte (Urk. 8/39) .

Auch den Berichte n von D r. Y.___ (vgl. E. 4 .3.2) lässt sich sodann keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen, welche Aus wirkungen auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich haben könnte . Die Psychiaterin stellte wie bereits in den Jahren 2016 und 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3). Insoweit sie als weitere Diagnose die absicht liche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) angab, ist davon auszugehen, dass sich diese Diagnose ebenfalls im Wesentlichen auf die fürsorgerische Unterbringung von November/Dezember

2020 beziehungsweise die Monate davor bezieht. Jeden falls scheint es zwischenzeitlich mangels entsprechender Erwähnung nicht zu einer weiteren Hospitalisierung gekommen zu sein und auch eine tagesklini sche Behandlung wird offensichtlich nicht in Betracht gezogen . Im Gegenteil fand bis zum Bericht vom 12. April 2021 lediglich einmal pro Monat eine Konsultation vor Ort statt, während weitere Beratungen nur telefonisch erfolgten. In Bezug auf den Psychostatus führt e Dr. Y.___

in ihren neueren Berichten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer tiefen Frustrationstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendem Selbstvertrauen, Isolation, starken Ängste n sowie einem fragilen psychischen Zustand leide und auf die psychiatrische Spitex angewiesen sei

(vgl. E. 4.3.2). Damit schilderte sie allerdings keine Befunde, wel che Hinweis auf eine veränderte gesundheitliche Situation geben würden, hatte sie doch bereits in den Jahren 2016 und 2017 (Urk. 8/19) über einen fragilen psychischen Z ustand, eine depressive Grundstimmung, Freudlosigkeit, Verlang samung, Schläfrigkeit, starke Ängste und Panikattacken sowie eine soziale Phobie berichtet. Einzig der Beizug der psychiatrischen Spitex scheint neu zu sein, gibt aber ebenfalls keinen Hinweis auf veränderte Auswirkungen auf den Haushalts bereich. Diesbezüglich stellte Dr. Y.___

schon in den Jahren 2016/2017 fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewälti gen könne und bereits bei kleinstem Druck überfordert sei. Dennoch konnten in der Haushaltsabklärung von April 2017 lediglich Einschränkungen in der Höhe von 10.25

% erhoben werden. Dies wäre im aktuellen Zeitpunkt gleich zu beur teilen, hat sich doch die psychiatrische Befundlage kaum geändert. Auch die Tat sache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr offenbar einen län geren Arbeitsweg hat und häufiger P ikett -/Nacht dienst leistet, führt dies bezüglich nicht zu einer grösseren Einschränkung, gilt es doch «lediglich» einen Zweiper sonenhaushalt zu führen, wofür der Beschwerdeführerin

– selbst bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit – vier Tage pro Woche zur Verfügung stehen und die Arbeiten entsprechend

in Etappen über die Woche verteilt und auf Tage gelegt werden können, an welchen es ihr besser geht,

sow i e dem Ehemann weiterhin eine gewisse Mithilfe im Haushalt trotz etwas strengerer Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

Nachdem keine Anhaltspunk te bestehen, wonach sich an d er Situa ti on der Beschwerdeführerin sowohl in gesundheitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Haushaltsführung wesentliche Veränderungen ergeben habe n, bedurfte es weder weitere r medizinische r Abklärungen noch einer erneuten Haushaltsabklä rung. Denn die IV-Stelle kann dann auf die Abnahme weiterer Beweise verzich ten, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE

124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. 5.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es seit der letzten An spruchsprü fung im September 2017 weder zu einer Änderung der Qualifikation noch zu einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen.

Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1970 in Nordmazedonien geborene X.___ meldete sich am 9. März 2016 (Eingangsdatum) wegen psychischen Beschwerden erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an (Urk. 8/3). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 . September

2017 einen Ren tenanspruch (Urk. 8/24).

Am

16. Februar

2021 (Eingangsdatum) reichte D r. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für die Versicherte eine Neua n meldung ein (Urk. 8/25), welche die Versicherte am 19. Februar

2021 mit ihrer U nterschrift bestätigte (Urk. 8/27). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 20. August

2021 [ Urk. 8/41]; Ein wand vom 6. September

2021 [ Urk. 8/42]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den Rentenanspruch neu umfassend zu prüfen und ihr minimal eine Viertelsrente zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen und insbesondere eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwer de antwort vom 28 . Januar 2022 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich gemäss den medizinischen Abklärun g en der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Prüfung im Jahr 2017 nicht verändert habe. Es sei zudem auch weiterhin davon auszuge hen, dass sie zu 80 % im Haushalt arbeiten würde . Da sich an den Einschränkun gen in diesem Aufgabenberei ch nichts geändert habe, bestehe nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung verpflichtet gewesen wäre, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hin sicht umfassend zu prüfen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Sie habe lediglich bei der behandelnden Psychiaterin und beim Sanatorium Z.___ je einen Arzt bericht eingeholt. Diese könnten jedoch nicht detailliert über die Einschränkun gen im Haushalt Auskunft geben. Zudem hätte die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt aufgrund der Änderungen in finanzieller und familiärer Hinsicht nochmals abgeklärt werden müssen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich einerseits in Bezug auf den Status,

und andererseits hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwer d efüh rerin eine Änderung ergeben hat. Da bei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob der medizinische Sachverhalt rechts genüglich abgeklärt wurde . 3.

3.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin unverändert zur erste n Leistungsprüfung im Jahre 2017 als im Gesundheitsfall zu 2 0 % erwerbstätig ein, da sich weder finanziell noch familiär eine Änderung ergeben habe und deshalb auch auf eine erneute Abklärung der Qualifikation verzichtet werden könne (vgl.

Feststellungsblatt vom

20. August 2021, Urk. 8/40/4) .

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation geltend, dass dem Ehemann zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und er nun eine neue Anstellung mit einem längeren Arbeitsweg, vermehrt Wochenend- und Piketteinsätzen sowie Nachtschichten und einem geringeren Einkom men innehabe. Dies seien Änderungen, die sehr wohl dazu führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöhen würde. Zudem sei die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haus haltstätigkeit bereits im Jahr

2017 unhaltbar gewesen, habe die Beschwerde führerin damals doch ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall zu 40 % arbeiten würde, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, im angestammten Beruf als Physiotherapeutin zu arbeiten (Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 3). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin hat in Mazedonien eine Ausbildung zur Physiotherapeu tin (1984-1988) absolviert. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 habe sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. April 2017 nach einer geeigneten Stelle in ihrem erlernten Beruf gesucht . Das Zertifikat sei

allerdings nicht anerkannt worden . S ie hätte mindeste ns ein Jahr in ihrem Beruf als Praktikantin arbeiten und danach das Diplom nachholen müssen. Dazu habe sie keine Mö glichkeit gehabt, da sie keine Praktik umss telle gefunden und im Ü brigen kein Deutsch verstanden habe. Nach einiger Zeit habe sie resigniert und keine Stelle mehr in ihrem erlernten Beruf gesucht. Von Juli 2012 bis Januar 2014 sei sie als Aushilfe bei der A.___ AG tätig gewesen und jeweils nur aufge boten worden, wenn grössere Aufträge zu verarbeiten gewesen seien. Dadurch habe sie sehr unterschiedlich gearbeitet, beispielsweise eine Woche zu 100 % und dann wiederum drei bis vier Mon a te gar nicht. Es sei für sie daher schwierig gewesen, so in einen Rhythmus zu kommen, was für sie wichtig gewesen wäre. Folglich habe sie die Stelle nach einiger Zeit wieder aufgegeben. Seither habe sie sich nicht mehr um eine geeignete Stelle beworben, da sie sich gesundheits bedingt nicht mehr dazu in der Lage gefühlt habe.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Ehemann arbeitete im Zeit punkt der Haushaltsabklärung als Betriebselektriker in einem 100 % Pensum. Die Beschwerdeführer in gab damals an, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, in ihrem angestammten Beruf als Physiotherapeutin arbeiten zu können, hätte sie bei guter Gesundheit an zwei Tagen pro Woche (40 %) gearbeitet. Sie habe nie ein e Vollzeittätigkeit angestrebt, da sie so nebenbei noch gut den Haushalt habe erledigen können. Sie und ihr Ehemann seien zufrieden mit dem Leben, so wie es sei, sie hätten nicht nach Luxus gestrebt. Es wäre schön gewesen, wenn sie noch etwas zusätzlich zum Haushalt hätte beisteuern können. Man lebe jedoch seit J ahren vom E inkommen des Ehemannes, sie habe gelernt, mit dem G eld umzu gehen (Urk. 8/21 /1 ff.) .

Die Abklärungsperson legte die Qualifikation in der Folge mit 20 % Erwerbs tä tigkeit und 80 % Haushalt fest. Sie führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 in die Schweiz eingereist sei und im Jahr 2008 erstmals über ein Stellenvermittlungsportal eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von zwei Monaten innegehabt habe. Danach habe sie vier Jahr e lang keine Erwerbstätigkeit ausge übt, bis es dann im Juli

2012 zu der Anstellung bei der A.___ AG mit sehr wechselhaften Einsätzen gekommen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den ersten 10 Jahren nach der Einreise in die Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich auch nicht um eine andere Stelle ausserhalb ihres erlernten

Berufes beworben habe, sei ihre Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 40 % arbeitstätig wäre, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt seit ihrer Einreise in

die Schweiz knapp zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit in

einem Teilzeitpensum nachgegangen. Ents prechend sei es eher unwahrschei nlich, dass sie aktuell ohne Gesundheitsschaden einer geregelten beziehungsweise einer höheren Erwerbs tätigkeit als der bisherigen im Umfang von etwa 20 % nachgehen würde (Urk. 8/21 /5). 3.2.3

Aus einem Verg leich der Situation im Jahr 2017 zur aktuellen ergibt sich somit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin heute weiterhin arbeitstätig ist und wohl etwas

– aber kaum erheblich – weniger als damals verdient, hätte die Beschwerdeführerin dies ansonsten doch erwähnt und mit Belegen untermauert. Dass Schulden, finanzielle Schwierigkeit en oder

gar eine Sozialhilfe abhängigkeit bestehen würden, wurde nicht geltend gemacht – ein Gesuch um G ewä h r ung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde denn auch nicht gestellt . Die momentane wirtschaftliche Situation präsentiert sich demnach ähnlich zu derjenigen im Jahre 2017 und auch Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine zu erfüllen. Dass der Ehemann nun offenbar einen weiteren Arbeitsweg sowie vermehrt Pikett

- und Nacht einsätze zu leisten habe (vgl. insbesondere Urk. 3), hat keinen Einfluss auf die Frage, in welchem Pensum die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall tätig wäre. Vielmehr ist weiterhin ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während den ers ten 14 Jahren lediglich zwei Monate arbeitete und auch anschliessend lediglich ein sehr geringes und unregelmässiges Pensum ausübte . Insbesondere hat sie aus krankheitsfremden Gründen nie ein Praktikum als Physiotherapeutin sowie eine anschliessende Prüfung mit dem Ziel der Anerkennung ihres Zertifikates absol viert. Im Einklang damit äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2017, dass sie und ihr Ehemann zufrieden mit diesem Leben gewesen seien und nie nach Luxus gestrebt hätten. Ihre Aussage, wonach sie gerne während zwei Tage n

pro Woche als Physiotherapeutin gearbeitet hätte, konnte und kann vor diesem Hintergrund nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden

– sie er f üllte die Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz nicht .

Folg lich ist m it überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefü hrerin wie bereits im Jahre 2017 bei guter Gesundheit einer Teile r werbstätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich im Umfang von höchstens 20 % nach gehen würde. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin mehr arbeiten würde, sind bei weitgehend unveränderten wirtschaftlichen und sozialen Umstän den

– obwohl explizit hierzu aufgefordert (Urk. 8/28), hat es die Beschwerde führerin unterlassen, Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzu zeigen - keine ersichtlich und wurden auch nicht weiter begründet geltend ge macht. Anlass, von der im Jahr 2017 festgelegten Quali fikation abzuweichen, besteht damit nicht.

3.3

Nachdem unverändert von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 20 % erwerbstätig auszugehen ist, liegt diesbezüglich kein Revisionsgrund vor. Es bleibt damit im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und dessen Aus wirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den Aufgaben bereich der Be schwerdeführerin seit de r Anspruchsprüfung im Jahre 2017

bezie hungsweise der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1. September

2017 (Urk. 8/24; BGE 133 V 108 E. 5.4) massgeblich verändert hat. 4 .

4 .1

Der Verfügung vom

1. September 2017 (Urk. 8/24) lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 4 .1 .1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), gekennzeichnet durch Trägheit, starke Ängst e, Panikstörungen sowie soziale Phobien und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . A b dem 1. Juli 2016 prognostizierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit Bericht vom 7. Sep tember

2016 (Eingang, Urk. 8/11) erklärte sie, dass sich der Gesundheits zustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, attestierte wiederum eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit und gab eine zurückhaltende Prognose ab . Zudem nannte sie eine Behandlungsfrequenz von einmal monatlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 8/19) führte die Psychiaterin aus, dass der p sych ische Zustand stabil, aber sehr fragil sei. D ie Beschwerdeführerin habe eine depressive Grundstimmung, ohne Interessen und Freude, mit einer erhöhten Müdigkeit, sei verlangsamt und bisweilen schläfrig. Die aktuelle Therapie sei ausreichend, eine Steigerung der Pharmakotherapie hätte Nebenwirkungen zur Folge. Die Be schwer de führerin könne den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewältigen, da sie bereits bei

kleinstem Druck überfordert sei. Eine Tätigkeit ausser Haus sei mangels Belastbarkeit nicht möglich. Sie könne allenfalls zu 50 % im geschützten Rahmen tätig sein. 4 .1 .2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 15. Oktober

2016 (Urk. 8/13-14), dass er die Beschwerdeführerin von Oktober 2008 bis März 2014 mit einer 2,5-jährigen Therapiepause behandelt und eine gem ischte An g st- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) festgestellt habe. 4 .1 .3

Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/18) eine Depression seit 2008 auf und gab an, nur Kontrollen wegen der eingenommenen Psycho pharmaka durchzuführen. 4 .2

Weiter führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. April

2017 eine Haushaltsabklärung durch, wobei im Bericht vom

24. April 2017 eine Einschränkun g im Haushalt von insgesamt 10.25 % erfasst wurde (Urk. 8/21/10). 4 .3

Im Rahmen des mit Gesuch vom

E. 7 ), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom

1. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 . Februar 2021 (Urk. 8/25) damit, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 einen Suizidversuch begangen habe. Vorausgegangen seien Monat e mit

depressiven und manischen Phasen, Aggressionen gegenüber dem Ehemann, Selbstverletzungen, Todes wünschen, unkontrolliertem Alkoholkonsum, Aufgabe der Medikamenten ein nahme sowie der psychotherapeutischen Behandlung. Seit dem Austritt aus der Klinik könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr um sich selbst und ihren Haushalt kümmern. Sie werde durch die p sychiatrische Spitex sowie durch

Dr.

Y.___ unterstützt. Am 12. April

2021 (Urk. 8/33) stellte Dr. Y.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und absichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) . Sie führte aus, dass eine t iefe Frustra tionstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendes Selbstvertrauen, Isolation, starke Ängste sowie ein fragiler psychischer Zustand bestehe n würden . Eine Arbeits fähigkeit als Physiotherapeutin sei nicht gegeben .

Zudem beständen Ein schrän kungen bei der Wohnungspflege und dem Einkauf. Aktuell stehe die Beschwer deführerin einmal monatlich bei ihr in Behandlung, wobei zusätzlich vier telefo nische Beratungen stattfinden würden.

5 . 5 .1

Anlässlich der erste n Anspruchsprüfung im Jahre 2017 verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf die dannzumal vor liegenden Berichte und einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/24). Bei ihrer Berechnung ging sie bereits von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Tätigkeit aus, weshalb d iesbezüglich keine Veränderung mit (negativen) Auswirkungen auf den Erwerbsbereich möglich ist, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Doch auch im Hinblick auf den Haushaltsbereich kann nicht von einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, zeigt der Ver gleich der gesundheitlichen Situation im Jahre 2017 mit den seit der Neu anmel dung im Februar 2021 eingegangenen medizinischen Berichten, dass sich weder die Diagnosen noch die Befunde wesentlich verä ndert haben: 5.2

Der Bericht des Sanatoriums Z.___ (vgl. E. 4 .3.1) bezieht sich auf die infolge eines Suizidversuches erfolgte fürsorgerische Unterbringung im Novem ber/Dezem ber 2020 und damit auf einen sehr beschränkten Zeitraum . Entspre chend äusserte die Privatklinik mit Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 8/38) denn auch, über den weiteren V erlauf keine Aussagen machen zu können. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, aus den im B ericht vom 21. Dezember 2020

erfolgten Hinweise n auf einen soziale n Rückzug, eine Abhängigkeit von ihrem Ehemann sowie Gewalterfahrungen mit diesem ergebe sich durchaus eine verän derte Situation (Urk. 1 S. 8), vermag sie nicht zu überzeugen. Die Beschw erde führerin zog sich bereits in den Jahr en

2016/ 2017 sozial stark zurück (vgl. etwa Urk. 8/8, 8/21/2, 8/21/ 9) und eine Abhängigkeit vom Ehemann sowohl aus finanziellen als auch

aus gesundheitlichen Gründen lag damals offenkundig ebenfalls schon vor. Bezüglich der G ewalterfahrungen

führte das Sanatorium Z.___

in seinem Bericht sodann aus, dass die Eheleute glaubhaft dargelegt hätten, dass es sich dabei um eine einmalige, von beiden Seiten ausgehende kör perliche Auseinandersetzung gehandelt hätte (Urk. 8/39) .

Auch den Berichte n von D r. Y.___ (vgl. E. 4 .3.2) lässt sich sodann keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen, welche Aus wirkungen auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich haben könnte . Die Psychiaterin stellte wie bereits in den Jahren 2016 und 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3). Insoweit sie als weitere Diagnose die absicht liche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) angab, ist davon auszugehen, dass sich diese Diagnose ebenfalls im Wesentlichen auf die fürsorgerische Unterbringung von November/Dezember

2020 beziehungsweise die Monate davor bezieht. Jeden falls scheint es zwischenzeitlich mangels entsprechender Erwähnung nicht zu einer weiteren Hospitalisierung gekommen zu sein und auch eine tagesklini sche Behandlung wird offensichtlich nicht in Betracht gezogen . Im Gegenteil fand bis zum Bericht vom 12. April 2021 lediglich einmal pro Monat eine Konsultation vor Ort statt, während weitere Beratungen nur telefonisch erfolgten. In Bezug auf den Psychostatus führt e Dr. Y.___

in ihren neueren Berichten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer tiefen Frustrationstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendem Selbstvertrauen, Isolation, starken Ängste n sowie einem fragilen psychischen Zustand leide und auf die psychiatrische Spitex angewiesen sei

(vgl. E. 4.3.2). Damit schilderte sie allerdings keine Befunde, wel che Hinweis auf eine veränderte gesundheitliche Situation geben würden, hatte sie doch bereits in den Jahren 2016 und 2017 (Urk. 8/19) über einen fragilen psychischen Z ustand, eine depressive Grundstimmung, Freudlosigkeit, Verlang samung, Schläfrigkeit, starke Ängste und Panikattacken sowie eine soziale Phobie berichtet. Einzig der Beizug der psychiatrischen Spitex scheint neu zu sein, gibt aber ebenfalls keinen Hinweis auf veränderte Auswirkungen auf den Haushalts bereich. Diesbezüglich stellte Dr. Y.___

schon in den Jahren 2016/2017 fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewälti gen könne und bereits bei kleinstem Druck überfordert sei. Dennoch konnten in der Haushaltsabklärung von April 2017 lediglich Einschränkungen in der Höhe von 10.25

% erhoben werden. Dies wäre im aktuellen Zeitpunkt gleich zu beur teilen, hat sich doch die psychiatrische Befundlage kaum geändert. Auch die Tat sache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr offenbar einen län geren Arbeitsweg hat und häufiger P ikett -/Nacht dienst leistet, führt dies bezüglich nicht zu einer grösseren Einschränkung, gilt es doch «lediglich» einen Zweiper sonenhaushalt zu führen, wofür der Beschwerdeführerin

– selbst bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit – vier Tage pro Woche zur Verfügung stehen und die Arbeiten entsprechend

in Etappen über die Woche verteilt und auf Tage gelegt werden können, an welchen es ihr besser geht,

sow i e dem Ehemann weiterhin eine gewisse Mithilfe im Haushalt trotz etwas strengerer Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

Nachdem keine Anhaltspunk te bestehen, wonach sich an d er Situa ti on der Beschwerdeführerin sowohl in gesundheitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Haushaltsführung wesentliche Veränderungen ergeben habe n, bedurfte es weder weitere r medizinische r Abklärungen noch einer erneuten Haushaltsabklä rung. Denn die IV-Stelle kann dann auf die Abnahme weiterer Beweise verzich ten, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE

124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. 5.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es seit der letzten An spruchsprü fung im September 2017 weder zu einer Änderung der Qualifikation noch zu einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen.

Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00646

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 2. August 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser Peyer Alder Keiser

Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 in Nordmazedonien geborene X.___ meldete sich am 9. März 2016 (Eingangsdatum) wegen psychischen Beschwerden erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an (Urk. 8/3). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 . September

2017 einen Ren tenanspruch (Urk. 8/24).

Am

16. Februar

2021 (Eingangsdatum) reichte D r. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für die Versicherte eine Neua n meldung ein (Urk. 8/25), welche die Versicherte am 19. Februar

2021 mit ihrer U nterschrift bestätigte (Urk. 8/27). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 20. August

2021 [ Urk. 8/41]; Ein wand vom 6. September

2021 [ Urk. 8/42]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 8/45) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den Rentenanspruch neu umfassend zu prüfen und ihr minimal eine Viertelsrente zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen und insbesondere eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwer de antwort vom 28 . Januar 2022 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom

1. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich gemäss den medizinischen Abklärun g en der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Prüfung im Jahr 2017 nicht verändert habe. Es sei zudem auch weiterhin davon auszuge hen, dass sie zu 80 % im Haushalt arbeiten würde . Da sich an den Einschränkun gen in diesem Aufgabenberei ch nichts geändert habe, bestehe nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung verpflichtet gewesen wäre, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hin sicht umfassend zu prüfen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Sie habe lediglich bei der behandelnden Psychiaterin und beim Sanatorium Z.___ je einen Arzt bericht eingeholt. Diese könnten jedoch nicht detailliert über die Einschränkun gen im Haushalt Auskunft geben. Zudem hätte die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt aufgrund der Änderungen in finanzieller und familiärer Hinsicht nochmals abgeklärt werden müssen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich einerseits in Bezug auf den Status,

und andererseits hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwer d efüh rerin eine Änderung ergeben hat. Da bei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob der medizinische Sachverhalt rechts genüglich abgeklärt wurde . 3.

3.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin unverändert zur erste n Leistungsprüfung im Jahre 2017 als im Gesundheitsfall zu 2 0 % erwerbstätig ein, da sich weder finanziell noch familiär eine Änderung ergeben habe und deshalb auch auf eine erneute Abklärung der Qualifikation verzichtet werden könne (vgl.

Feststellungsblatt vom

20. August 2021, Urk. 8/40/4) .

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation geltend, dass dem Ehemann zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und er nun eine neue Anstellung mit einem längeren Arbeitsweg, vermehrt Wochenend- und Piketteinsätzen sowie Nachtschichten und einem geringeren Einkom men innehabe. Dies seien Änderungen, die sehr wohl dazu führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöhen würde. Zudem sei die Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haus haltstätigkeit bereits im Jahr

2017 unhaltbar gewesen, habe die Beschwerde führerin damals doch ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall zu 40 % arbeiten würde, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, im angestammten Beruf als Physiotherapeutin zu arbeiten (Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 3). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin hat in Mazedonien eine Ausbildung zur Physiotherapeu tin (1984-1988) absolviert. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 habe sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. April 2017 nach einer geeigneten Stelle in ihrem erlernten Beruf gesucht . Das Zertifikat sei

allerdings nicht anerkannt worden . S ie hätte mindeste ns ein Jahr in ihrem Beruf als Praktikantin arbeiten und danach das Diplom nachholen müssen. Dazu habe sie keine Mö glichkeit gehabt, da sie keine Praktik umss telle gefunden und im Ü brigen kein Deutsch verstanden habe. Nach einiger Zeit habe sie resigniert und keine Stelle mehr in ihrem erlernten Beruf gesucht. Von Juli 2012 bis Januar 2014 sei sie als Aushilfe bei der A.___ AG tätig gewesen und jeweils nur aufge boten worden, wenn grössere Aufträge zu verarbeiten gewesen seien. Dadurch habe sie sehr unterschiedlich gearbeitet, beispielsweise eine Woche zu 100 % und dann wiederum drei bis vier Mon a te gar nicht. Es sei für sie daher schwierig gewesen, so in einen Rhythmus zu kommen, was für sie wichtig gewesen wäre. Folglich habe sie die Stelle nach einiger Zeit wieder aufgegeben. Seither habe sie sich nicht mehr um eine geeignete Stelle beworben, da sie sich gesundheits bedingt nicht mehr dazu in der Lage gefühlt habe.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Ehemann arbeitete im Zeit punkt der Haushaltsabklärung als Betriebselektriker in einem 100 % Pensum. Die Beschwerdeführer in gab damals an, wenn sie je die Möglichkeit gehabt hätte, in ihrem angestammten Beruf als Physiotherapeutin arbeiten zu können, hätte sie bei guter Gesundheit an zwei Tagen pro Woche (40 %) gearbeitet. Sie habe nie ein e Vollzeittätigkeit angestrebt, da sie so nebenbei noch gut den Haushalt habe erledigen können. Sie und ihr Ehemann seien zufrieden mit dem Leben, so wie es sei, sie hätten nicht nach Luxus gestrebt. Es wäre schön gewesen, wenn sie noch etwas zusätzlich zum Haushalt hätte beisteuern können. Man lebe jedoch seit J ahren vom E inkommen des Ehemannes, sie habe gelernt, mit dem G eld umzu gehen (Urk. 8/21 /1 ff.) .

Die Abklärungsperson legte die Qualifikation in der Folge mit 20 % Erwerbs tä tigkeit und 80 % Haushalt fest. Sie führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 in die Schweiz eingereist sei und im Jahr 2008 erstmals über ein Stellenvermittlungsportal eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von zwei Monaten innegehabt habe. Danach habe sie vier Jahr e lang keine Erwerbstätigkeit ausge übt, bis es dann im Juli

2012 zu der Anstellung bei der A.___ AG mit sehr wechselhaften Einsätzen gekommen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den ersten 10 Jahren nach der Einreise in die Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich auch nicht um eine andere Stelle ausserhalb ihres erlernten

Berufes beworben habe, sei ihre Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 40 % arbeitstätig wäre, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt seit ihrer Einreise in

die Schweiz knapp zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit in

einem Teilzeitpensum nachgegangen. Ents prechend sei es eher unwahrschei nlich, dass sie aktuell ohne Gesundheitsschaden einer geregelten beziehungsweise einer höheren Erwerbs tätigkeit als der bisherigen im Umfang von etwa 20 % nachgehen würde (Urk. 8/21 /5). 3.2.3

Aus einem Verg leich der Situation im Jahr 2017 zur aktuellen ergibt sich somit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin heute weiterhin arbeitstätig ist und wohl etwas

– aber kaum erheblich – weniger als damals verdient, hätte die Beschwerdeführerin dies ansonsten doch erwähnt und mit Belegen untermauert. Dass Schulden, finanzielle Schwierigkeit en oder

gar eine Sozialhilfe abhängigkeit bestehen würden, wurde nicht geltend gemacht – ein Gesuch um G ewä h r ung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde denn auch nicht gestellt . Die momentane wirtschaftliche Situation präsentiert sich demnach ähnlich zu derjenigen im Jahre 2017 und auch Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine zu erfüllen. Dass der Ehemann nun offenbar einen weiteren Arbeitsweg sowie vermehrt Pikett

- und Nacht einsätze zu leisten habe (vgl. insbesondere Urk. 3), hat keinen Einfluss auf die Frage, in welchem Pensum die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall tätig wäre. Vielmehr ist weiterhin ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während den ers ten 14 Jahren lediglich zwei Monate arbeitete und auch anschliessend lediglich ein sehr geringes und unregelmässiges Pensum ausübte . Insbesondere hat sie aus krankheitsfremden Gründen nie ein Praktikum als Physiotherapeutin sowie eine anschliessende Prüfung mit dem Ziel der Anerkennung ihres Zertifikates absol viert. Im Einklang damit äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2017, dass sie und ihr Ehemann zufrieden mit diesem Leben gewesen seien und nie nach Luxus gestrebt hätten. Ihre Aussage, wonach sie gerne während zwei Tage n

pro Woche als Physiotherapeutin gearbeitet hätte, konnte und kann vor diesem Hintergrund nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden

– sie er f üllte die Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz nicht .

Folg lich ist m it überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefü hrerin wie bereits im Jahre 2017 bei guter Gesundheit einer Teile r werbstätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich im Umfang von höchstens 20 % nach gehen würde. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin mehr arbeiten würde, sind bei weitgehend unveränderten wirtschaftlichen und sozialen Umstän den

– obwohl explizit hierzu aufgefordert (Urk. 8/28), hat es die Beschwerde führerin unterlassen, Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzu zeigen - keine ersichtlich und wurden auch nicht weiter begründet geltend ge macht. Anlass, von der im Jahr 2017 festgelegten Quali fikation abzuweichen, besteht damit nicht.

3.3

Nachdem unverändert von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 20 % erwerbstätig auszugehen ist, liegt diesbezüglich kein Revisionsgrund vor. Es bleibt damit im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und dessen Aus wirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den Aufgaben bereich der Be schwerdeführerin seit de r Anspruchsprüfung im Jahre 2017

bezie hungsweise der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1. September

2017 (Urk. 8/24; BGE 133 V 108 E. 5.4) massgeblich verändert hat. 4 .

4 .1

Der Verfügung vom

1. September 2017 (Urk. 8/24) lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 4 .1 .1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), gekennzeichnet durch Trägheit, starke Ängst e, Panikstörungen sowie soziale Phobien und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . A b dem 1. Juli 2016 prognostizierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit Bericht vom 7. Sep tember

2016 (Eingang, Urk. 8/11) erklärte sie, dass sich der Gesundheits zustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, attestierte wiederum eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit und gab eine zurückhaltende Prognose ab . Zudem nannte sie eine Behandlungsfrequenz von einmal monatlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 8/19) führte die Psychiaterin aus, dass der p sych ische Zustand stabil, aber sehr fragil sei. D ie Beschwerdeführerin habe eine depressive Grundstimmung, ohne Interessen und Freude, mit einer erhöhten Müdigkeit, sei verlangsamt und bisweilen schläfrig. Die aktuelle Therapie sei ausreichend, eine Steigerung der Pharmakotherapie hätte Nebenwirkungen zur Folge. Die Be schwer de führerin könne den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewältigen, da sie bereits bei

kleinstem Druck überfordert sei. Eine Tätigkeit ausser Haus sei mangels Belastbarkeit nicht möglich. Sie könne allenfalls zu 50 % im geschützten Rahmen tätig sein. 4 .1 .2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 15. Oktober

2016 (Urk. 8/13-14), dass er die Beschwerdeführerin von Oktober 2008 bis März 2014 mit einer 2,5-jährigen Therapiepause behandelt und eine gem ischte An g st- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) festgestellt habe. 4 .1 .3

Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/18) eine Depression seit 2008 auf und gab an, nur Kontrollen wegen der eingenommenen Psycho pharmaka durchzuführen. 4 .2

Weiter führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. April

2017 eine Haushaltsabklärung durch, wobei im Bericht vom

24. April 2017 eine Einschränkun g im Haushalt von insgesamt 10.25 % erfasst wurde (Urk. 8/21/10). 4 .3

Im Rahmen des mit Gesuch vom 13 . /19. Februar

2021 (Urk. 8/25, 8/27) angehobenen Neu anmeldeverfahrens waren insbesondere Arztbe richte

von Dr. Y.___ und des Sanatoriums Z.___

neu aktenkundig: 4 .3.1

Die Ärzte des Sanatorium s

Z.___ führte n im Austrittsbericht vom 21. Dezem ber 2020 (Urk. 8/39) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 20. November bis 14. Dezember 2020 erstmals in ihrer stationären-psychiatrischen Behandlung befunden habe. Sie sei per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zugewiesen worden bei Selbstgefährdung im Sinne von persistierender Suizidalität und einem Status nach Suizidversuch am 20. November 2020 (vgl. ICD-10 X84.9 !) . Es wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnosti zi ert . Im Verlauf verbesserte sich insbesondere mit Wiederaufnahme der medikamentösen Therapie der Zustand und die Compliance der Beschwerdefüh rerin deutlich. 4 .3.2

Dr. Y.___ begründete die Neuanmeldung vom 13 . Februar 2021 (Urk. 8/25) damit, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 einen Suizidversuch begangen habe. Vorausgegangen seien Monat e mit

depressiven und manischen Phasen, Aggressionen gegenüber dem Ehemann, Selbstverletzungen, Todes wünschen, unkontrolliertem Alkoholkonsum, Aufgabe der Medikamenten ein nahme sowie der psychotherapeutischen Behandlung. Seit dem Austritt aus der Klinik könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr um sich selbst und ihren Haushalt kümmern. Sie werde durch die p sychiatrische Spitex sowie durch

Dr.

Y.___ unterstützt. Am 12. April

2021 (Urk. 8/33) stellte Dr. Y.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und absichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) . Sie führte aus, dass eine t iefe Frustra tionstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendes Selbstvertrauen, Isolation, starke Ängste sowie ein fragiler psychischer Zustand bestehe n würden . Eine Arbeits fähigkeit als Physiotherapeutin sei nicht gegeben .

Zudem beständen Ein schrän kungen bei der Wohnungspflege und dem Einkauf. Aktuell stehe die Beschwer deführerin einmal monatlich bei ihr in Behandlung, wobei zusätzlich vier telefo nische Beratungen stattfinden würden.

5 . 5 .1

Anlässlich der erste n Anspruchsprüfung im Jahre 2017 verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf die dannzumal vor liegenden Berichte und einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/24). Bei ihrer Berechnung ging sie bereits von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Tätigkeit aus, weshalb d iesbezüglich keine Veränderung mit (negativen) Auswirkungen auf den Erwerbsbereich möglich ist, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Doch auch im Hinblick auf den Haushaltsbereich kann nicht von einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, zeigt der Ver gleich der gesundheitlichen Situation im Jahre 2017 mit den seit der Neu anmel dung im Februar 2021 eingegangenen medizinischen Berichten, dass sich weder die Diagnosen noch die Befunde wesentlich verä ndert haben: 5.2

Der Bericht des Sanatoriums Z.___ (vgl. E. 4 .3.1) bezieht sich auf die infolge eines Suizidversuches erfolgte fürsorgerische Unterbringung im Novem ber/Dezem ber 2020 und damit auf einen sehr beschränkten Zeitraum . Entspre chend äusserte die Privatklinik mit Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 8/38) denn auch, über den weiteren V erlauf keine Aussagen machen zu können. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, aus den im B ericht vom 21. Dezember 2020

erfolgten Hinweise n auf einen soziale n Rückzug, eine Abhängigkeit von ihrem Ehemann sowie Gewalterfahrungen mit diesem ergebe sich durchaus eine verän derte Situation (Urk. 1 S. 8), vermag sie nicht zu überzeugen. Die Beschw erde führerin zog sich bereits in den Jahr en

2016/ 2017 sozial stark zurück (vgl. etwa Urk. 8/8, 8/21/2, 8/21/ 9) und eine Abhängigkeit vom Ehemann sowohl aus finanziellen als auch

aus gesundheitlichen Gründen lag damals offenkundig ebenfalls schon vor. Bezüglich der G ewalterfahrungen

führte das Sanatorium Z.___

in seinem Bericht sodann aus, dass die Eheleute glaubhaft dargelegt hätten, dass es sich dabei um eine einmalige, von beiden Seiten ausgehende kör perliche Auseinandersetzung gehandelt hätte (Urk. 8/39) .

Auch den Berichte n von D r. Y.___ (vgl. E. 4 .3.2) lässt sich sodann keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen, welche Aus wirkungen auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich haben könnte . Die Psychiaterin stellte wie bereits in den Jahren 2016 und 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3). Insoweit sie als weitere Diagnose die absicht liche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9!) angab, ist davon auszugehen, dass sich diese Diagnose ebenfalls im Wesentlichen auf die fürsorgerische Unterbringung von November/Dezember

2020 beziehungsweise die Monate davor bezieht. Jeden falls scheint es zwischenzeitlich mangels entsprechender Erwähnung nicht zu einer weiteren Hospitalisierung gekommen zu sein und auch eine tagesklini sche Behandlung wird offensichtlich nicht in Betracht gezogen . Im Gegenteil fand bis zum Bericht vom 12. April 2021 lediglich einmal pro Monat eine Konsultation vor Ort statt, während weitere Beratungen nur telefonisch erfolgten. In Bezug auf den Psychostatus führt e Dr. Y.___

in ihren neueren Berichten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer tiefen Frustrationstoleranz, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, fehlendem Selbstvertrauen, Isolation, starken Ängste n sowie einem fragilen psychischen Zustand leide und auf die psychiatrische Spitex angewiesen sei

(vgl. E. 4.3.2). Damit schilderte sie allerdings keine Befunde, wel che Hinweis auf eine veränderte gesundheitliche Situation geben würden, hatte sie doch bereits in den Jahren 2016 und 2017 (Urk. 8/19) über einen fragilen psychischen Z ustand, eine depressive Grundstimmung, Freudlosigkeit, Verlang samung, Schläfrigkeit, starke Ängste und Panikattacken sowie eine soziale Phobie berichtet. Einzig der Beizug der psychiatrischen Spitex scheint neu zu sein, gibt aber ebenfalls keinen Hinweis auf veränderte Auswirkungen auf den Haushalts bereich. Diesbezüglich stellte Dr. Y.___

schon in den Jahren 2016/2017 fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt nur mit Schwierigkeiten bewälti gen könne und bereits bei kleinstem Druck überfordert sei. Dennoch konnten in der Haushaltsabklärung von April 2017 lediglich Einschränkungen in der Höhe von 10.25

% erhoben werden. Dies wäre im aktuellen Zeitpunkt gleich zu beur teilen, hat sich doch die psychiatrische Befundlage kaum geändert. Auch die Tat sache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr offenbar einen län geren Arbeitsweg hat und häufiger P ikett -/Nacht dienst leistet, führt dies bezüglich nicht zu einer grösseren Einschränkung, gilt es doch «lediglich» einen Zweiper sonenhaushalt zu führen, wofür der Beschwerdeführerin

– selbst bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit – vier Tage pro Woche zur Verfügung stehen und die Arbeiten entsprechend

in Etappen über die Woche verteilt und auf Tage gelegt werden können, an welchen es ihr besser geht,

sow i e dem Ehemann weiterhin eine gewisse Mithilfe im Haushalt trotz etwas strengerer Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

Nachdem keine Anhaltspunk te bestehen, wonach sich an d er Situa ti on der Beschwerdeführerin sowohl in gesundheitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Haushaltsführung wesentliche Veränderungen ergeben habe n, bedurfte es weder weitere r medizinische r Abklärungen noch einer erneuten Haushaltsabklä rung. Denn die IV-Stelle kann dann auf die Abnahme weiterer Beweise verzich ten, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE

124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. 5.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es seit der letzten An spruchsprü fung im September 2017 weder zu einer Änderung der Qualifikation noch zu einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen.

Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling