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IV.2021.00641

Auf Stellungnahmen des RAD kann nicht abgestellt werden. Bei der Berechnung der Wartezeit ist Art. 29bis IVV (Wiederaufleben der Invalidität) zu beachten.

Zürich SozVersG · 2022-06-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1988, arbeitete seit dem 2 1. M ai 2013 über die Y.___ AG als Metallbauer (Urk. 5/10/211). Am 1 9. März 2014 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf die Folgen eines am 2 9. Juli 2013 erlittenen Unfalls (Bein- und Fussverletzung rechts) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 5/10) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 2 1. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufliche n Abklärung /Potentialabklärung bei der Z.___ vom 1 8. August bis zum 1 5. September 2015 übernommen würden (Urk. 5/36; vgl. auch Schlussbericht vom 1 3. Oktober 2015, Urk. 5/42). Am 2 5. Februar 2016 teilte die IV-Stelle

mit, dass die Kosten eines

Bewerbungs coaching s durch das A.___

vo m 2 2. Februar bis zum 21. August 2016 übernommen würden (Urk. 5/49; vgl. auch Schlussbericht vom 1 2. September 2016, Urk. 5/68). Am

5. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG an (Urk. 5/124). Am 2 1. November 2018 erklärte die IV-Stell e, dass während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit im Betrieb B.___ AG vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. Mai 2019 die Kosten eines E inarbeitungszuschusses über nommen würden (Urk. 5/128). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem V ersicherten mit Wirkung vom 1. September 201 4 bis zum 31. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 3 0. Juni 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganz e Rente zu (Urk. 5/114 und Urk. 5/142). Am 1 2. Juni 2019 teilte sie

mit, dass die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 5/166). 1.2

Am 2 5. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/172). Am 6. Novembe r 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass dem Versicherten gemäss Besprechung vom August 2020 Arbeitsvermittlung hätte gewährt werden sollen . In der Zwischenzeit möchte er diese jedoch nicht mehr annehmen, da er sich auf eine selbständigewerbende Tätigke it im Kanton Tessin fokussiere. Die beruflichen Massnahmen würden da her abgeschlossen (Urk. 5/189). Am 2. Dezember 2020 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältn is mit dem Versicherten per 28. Februar 2021 (Urk. 5/190/22). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk.

5/190). Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Vorbescheid vom 9. März 2021, Urk. 5/194, und Einwand des Versicherten vom 2 6. April 2021, Urk. 5/202) ver neinte sie mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 2 /2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob der V ersicherte am 3 0. August 2021 beim Tribunale cantonale delle assicurazioni

del Ticino Beschwerde und beantragte, es sei en die an gefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und Leistungen

zuzusprechen

(U rk. 2/1). Mit Verfügung vom 2. September 2021 überwies das Tribunale canto nale delle assicurazioni del Ticino die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1/1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29 bis

IVV).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis

ist sinn gemäss anwendbar (Art. 88a

Abs. 2 IVV). 1.7 1.7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7.2

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Recht sprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztlich es Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Unter suchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335 /2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196 /2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 2 1. Januar 2020 nicht me hr als Autopfleger arbeiten könne . In einer optimal angepassten Tä tigkeit bestehe jedoch

spätestens seit Juni 2020

wieder ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % . Aus den beigezogenen Unfallakten würden sich lediglich therapeutische Hinweise auf eine zu optimierende orthopädische Schuhversorgung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, einen knöchel übergreifenden Schuh zu tragen. Da vor Ablauf eines Jahres wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 80 % bis 1 00 % in ein er angepassten Tätigkeit bestehe, sei keine bleibende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % entstanden und es liege keine I nvalidität im Sinne des Gesetze s vor. Im Weiteren bestehe auch

kein An spruch auf Arbeitsvermittlung, da keine Einschränku ng bei der Stellensuche gegeben sei und der Beschwerdeführer ü ber genügend Ressourcen verfüge, um selbstständig eine neue Anstellung zu finden (Urk. 2 /2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach den mehr fachen operativen Eingriffen am rechten Fuss nun seit mehr als eineinhalb Jahr en

unter einem chronischen Ulcus an der rechten Ferse leide.

Die behandelnden Ä rzte hätte n eine Hyperkeratose, Schwellung und instabile Narbe mit übel riechendem Flüssigkeitsausfluss

festgestellt, deren Behandlung sie

vor Probleme stelle . Die S uva habe im Zeitraum vom 2 2. Januar bis zum

31. Dezember 2020 und erneut vom 1. bis 28. Februar 2021 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder ausgerichtet. Vom 1. Juni bis zum 8. August 2021 habe die Suva ihm aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 9. bis zum 3 1. August 2021 wiederum aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Tag gelder ausgerichtet. Der Beschwerdeführer

habe in C.___ eine n « Minimarket » eröffnet. Diese Tätigkeit könne er mehrheitlich im Sitzen ausüben. Zuweilen müssten allerdings auch schwere Waren getragen werden, weshalb er auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Indem die Beschwerdegegne rin nicht abgeklärt habe, inwiefern diese Tätigkeit als angepasst gelten könne, ha be sie

die Abklärungs pflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, seit Juni 2020 wieder eine angepasste Tätigkeit

in einem 80%- bis 100%-Pensum a G ._ __ uüben . Auf die entsprechende versicherungsinterne Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erklärt, dass er auf berufliche M assnahmen verzichten möchte. Der Rechtsvertreter habe am 28. Oktober 2020 lediglich mitgeteilt, dass d er Beschwerdeführer versuchen wolle, im Tessin eine selbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen, und daher im Moment das angebotene Eingliederungs gespräch noch nicht in Anspruch nehmen möchte

(Urk. 2/ 1).

3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung vom

8. Februar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 3 0. Juni 2018 eine ganze Rente zusprach (Urk. 5/114 und Urk. 5/142), lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen zugrunde: 3.1.2

Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, diagnostizierte im Bericht zur Unters uchung vom 1 4. Januar 2016 Status nach Tibiaschaftfraktur rechts offen Grad III mit Kompartementsyndrom, Décollementverletzung

posteriorer Unterschenkel und Ferse rechts sowie Schädigung des Nervus tibialis

posterior am 2 9. Juli 201 3.

Dr. D.___ erklärte, dass die Behandlung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die Funktion des rechten Unterschenkels könne aktuell aber bere its als stabil beurteilt werden. W eitere erhebliche Verbesserungen würden sich nicht ergeben, auch wenn durch Gewöhnung und möglicherweise a uch durch die später wohl durch zuführende Metallentfernung noch eine gewisse Verbesserung der Beschwerden eintreten könne . Lebenslang notwendig seien eine orthopädietechnische V ersorgung des rechten Fusses (Ei nlage, eventuell auch zugericht eter Konfektionsschuh), ein Kompressionsstrumpf für den Fuss und Unterschenkel re chts sowie eine gute Hautpflege, insbesondere im Bereich der Schrunde seitlich an der Ferse und der Thierschflächen . Es bestehe eine dauerhafte erhebliche Belastungseinschränkung der rechten unteren Extremität. Eine wechselbelastende, jedoch überwiegend im Sitzen zu leistende leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre vollzeitig möglich. Mehrmals täglich seien Gehleistungen von wenigen 100 m und ebenfalls mehr mals täglich Stehphasen von höch stens 20 Minuten möglich. Die Zusatzbelastung

dürfe dabei 10 kg und selten 15 kg betragen . Treppensteigen sei nur selten zu mutbar . Ungünstig und entsprechend nicht zumutbar seien bodennahe Tätig keiten, Tät igkeiten auf unebenem Boden, im unwegsamen Gelände, auf Leitern oder sonstwie in der Höhe mit Absturzgefahr. Ebenfalls ungünstig seien Tätig keiten mit län gerdauernder Belastung des rechten Fus ses sowie Tätigkeiten, die zu Schlägen oder starken Erschütterungen des rechten Beines führen würden (Urk. 5/47/7-8). 3.1.3

Die Ä rztinnen der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 2 1. Juni 2018 zuhanden von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Plastische Chirurgie des G.___, folgende Diagnosen (Urk. 5/102/2 -3): (1) Status nach Ulcus (Wagner-Armstrong 1A) Ferse rechts bei Status nach lateralisierender

Calcaneusosteotomie und Osteosynthesematerialentfernung

(OSME)

Tibianagel rechts sowie Weichteil korrektur mit Unt erspritzung mit SVF

Ferse rechts

(fecit Prof. F.___) am 1 6. Mai 2017 bei:

- Rückfussvarus bei Pes cavovarus rechts - Status nach

drittgradiger offener Tibiaschaftfraktur rechts mit Ko mpartment - syndrom vom 2 9. Juli 2013 • Status nach Logenspaltung Unterschenkel rechts, Naht A. fibularis und Anlage Fixateur e xterne (Spital Bülach) am 2 9. Juli 2013 • Status nach Wundexploration, Entfernung Fixateur externe sowie Impla ntation

Tibiamarknagel am 6. August 2013 • Status nach Marknageldynamisierung am 1 2. November 2013 und 2014 • Status

nach OSME

Tibiamarknagel, Dekortikation, hemizirkumferentieller

Segmentresektion im Pseudarthrosenbereich, Markraumaufbohrung, Plombierung mit resorbierbarem Antibiotikaträger am 1. Juli 2014 • Status Fixateur externe-Anlage am 5. Juli 2017 • Status nach Dé bridement, Markraumaufbohrung und Osteosynthese mittels Tibiamarknagel und kortikospongiöser Anlagerun g (Beckenkamm rechts) am 1 9. September 2014 • Status nach Defektdeckung Ferse rechts durch plantare Rotationslappen sowie Visierlappen vom dorsalen Unterschenkel rechts, Deckung der Hebedefekte mit grossflächiger Spalthaut-Transplantation Fuss und Unterschenkel rechts vom rechten Oberschenkel am 2 4. September 2014 • Status nach Débridement Ferse und Abtragen Spalthaut im Bereich Calcaneus am 2 2. September 2014 (2) Clavicula- Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 1 9. Juli 2017

Die Ärztinnen der Universitätsklinik E.___ gaben an, dass die Behandlung bei nun abgeheilten Verhältnissen im Bereic h der Ferse bei Status nach Ulc us (Wagner-Armstrong Grad A1) abgeschlossen werden könne. Aus fuss chirurgischer Sicht sei bei bisher kritischen Wundverhältnissen und offenen Stellen an der Ferse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Aktuell könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 5/ 102 /3). 3.1.4

RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 9. August 2018 fest, dass der B eschwerdeführer in der bis herigen Tätigkeit als Metallbauer vom 2 9. Ju li 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten T ätigkeit sei er vom 2 9. Juli 2013 bis zum 1 4. Januar 2016 zu 100 %, vom 1 5. Januar 2016 bis zum 1 4. Mai 2017 zu 0 % und vom 1 5. Mai 2017 bis zum 2 0. Juni 2018 wiederum zu 100 %

arbeits unfähig gewesen. Ab dem 2 1. Juni 2018 sei er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/7). 3.2 3.2. 1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2

Dr. med. I.___, stellvertretende r Leiter Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___, diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht v om 2. März 2020 (1) ein Rezidiv ulcus Fers e rechts und (2) eine Clavicula- Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 1 9. Juli 201

7. Dr. I.___ erklärte, dass sich die Frage stelle, ob die chronische Wundheilungsstörung respek tive das derzeit vorliegende Ulc us durch die Entfernung der höchstwahrscheinlich infizierten Schrauben behoben werden könne oder ob noch weitere Korrektureingriffe not wendig würden (Urk. 2/ A7 = Urk. 5/171/17). 3.2 .3

KD

Dr. med. J.___, L eiter Technische Orthopädie

der Universitätsklinik E.___, hielt im Bericht vom 3 0. April 2020 zuhanden von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, fest, dass die Gesamtsituation sehr unbefriedigend sei. Mit dem Gips und den Stöcken werde nun weiter entlas tet, bis das Ulc us ausgeheilt sei. Bereits jetzt sei die orthopädieschuhtechnische Versorgung ein zu leiten. Das Ulc u s werde debridiert und ein Rezept für das Verbandsmaterial erteilt. Von Liquemin

sei auf

Xarelto um zustellen, da der Beschwerdeführer mit den sub kutanen Injektionen Mühe habe . Der Beschwerdeführer sei für eine stehende Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig. Ob sich eine Teilarbeitsfähigkeit ergeben werde, könne erst nach optimaler Versorgung unter erneuter Belastung u nd Aus testung beurteilt werden. Wünschenswert wäre, wenn er für eine vorwiegend sitzende Tä tigkeit angelernt werden könnte (Urk. 5/181/13). 3.2.4

Die Ärzte der Abteilung für Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___

diagnostizierte n im an Dr. K.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Juni 2020 ein chronisches rezidivierendes, plantares, neuropa thisches Fersenulcus rechts. Sie erklärten, dass sich im Bereich der Ferse eine massive H yperkeratose zeige. Nach A btragung durch die Wundexpertin sei ein intaktes Integument, ohne Ent zündungszeichen, Rötung oder Überwärmung ersichtlich gewesen (Urk. 5/190/ 86- 87). 3.2.5

Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik E.___, gab im an Dr. K.___ gerichteten

Bericht vom 8. September 2020 an, dass leider ein Rezidi vulc us entstanden sei. Es werde nun wieder mit Biatain soft hold verbun den und der Beschwerdeführer bis zum Abheilen im Gips entlastet. In der Folge müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden (Urk. 5/190/51). 3.2.6

Im Bericht vom 2 5. September 2020 erklärte Dr. L.___ von der Universitäts klinik E.___, dass sich der Beschwerdeführer wechselnd mit dem Gips und den bereits angefertigten orthopädischen Schuhen mobilisiere. Die aktuelle Situation mit geschlossenem Integuement sei erfreulich. Dem Beschwerdeführer werde heute ein neues Paar orthopädische Serienschuhe abgegeben (Urk. 5/190/46). 3.2 .7

Dr. med. M.___ vom N.___ erklärte im Bericht vom 2 7. November 2020, dass sich der Beschwerdeführer am 2 4. November 2020 auf d ie Notfallstation begeben habe, weil sich an der rechten Ferse eine kleine blutende Wunde gebildet habe. Aktuell gebe es keine Anzeichen für eine chronische Infektion oder andere Problematik (Urk. 5/190/ 19- 20). 3.2.8

Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 3. April 2021 zuhanden der Suva aus, dass aufgrund der durch geführten Untersuchungen (vgl. auch die bildgebende Untersuchung [ RMN ] vom 1 2. März 2021 in der

P.___) eine Osteomyelitis an der rechten Ferse ausgeschlossen werden könne. Gleichwohl sei aufgrund der aktuellen Situation eine chirurgische Wundbehandlung (Reinigung und Ent fernung des abgestorbenen und verhärteten Gewebes) notwendig. D anach seien monatliche Wundbehandlung en erforderlich, um eine spätere Verschlimmerung z u vermeiden (Urk. 5/205/29 -30). 3.2.9

Dr. med. Q.___, Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des

G.___, nannte im an Dr. O.___

gerichteten Bericht vom 9. August 2021

– nebst den bereits erwähnten Diagnosen – eine mechanisch bedingte (Fehl belastung) Hyperkeratose rechte Ferse und eine instabile Narbe Ferse rechts. Er gab an, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, zwei Mal täglich Ver bände mit Braunol anzulegen. Der Beschwerdeführer möchte derzeit einen Ver such mit einem Schuh unternehmen, der den Rückfuss schütze. Zu empfehlen sei eine vollständige Entlastung für 30 Tage und eine prophylaktische Therapie mit Fragmin 5000 gegen Thromboembolien . Um eine mögliche Osteomyelitis zu beurteilen, sei auf die MRT -Bilder (von vor etwa 2.5 Monaten) zu warten. Im September 2021 werde ein neues MRT durchge führt. Vom 9. August bis zum 9. September 2021 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 2/ A6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni 2020 und vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/193/4 und Urk. 5/207/3). 4.2

Der RAD erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2020, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich und geistig leichte wechselbelastende über wiegend sitzende Tätigkeit zu empfehlen sei. Zu vermeiden seien langes Stehen und Gehen, unebene Wege, Leiter- und Gerüststeigen, Fusspedaltreten sowie jeg liche Verletzungsgefahr für den rechten Fuss (Urk. 5/193/4).

RAD-Arzt Dr. med. R.___, FM H Orthopädische Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 fest, dass sich therapeutische Hinweise für eine zu optimierende Schuhversorgung ergeben würden. Es müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden. Ansonsten sei weiter an der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 festzuhalten (Urk. 5/207/3). 4.3

Vorab ist zu bemerken, dass aus der RAD- Stellungnahme vom 5. Juni 2020 nicht hervorgeht, wer diese verfasst hat; zudem fehlt in beiden Stellungnahmen eine Darlegung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte, die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, vermag aber auch aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht zu überzeugen. Nach dem der Beschwerdeführer am

5. November 2018 eine den gegebenen Ein schränkungen am rechten Bein/Fuss angepasste Tätigkeit als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG hatte antreten können, war er in dieser Tätigkeit infolge des aufgetretenen Fersenulcus rechts

seit dem 2 2. Januar 2020 dauerhaft arbeits un fähig. Wie aufgrund der dargelegten medizinischen Akten er hellt, ge staltete sich die Behandlung der rechten Ferse dabei als schwierig und langwierig. So wurde im September 2020 in der Univers itätsklinik E.___ ein Rezidi vulc us festgestellt und der Beschwerdeführer musste (wiederum) einen Gips tragen. Auch nach seinem Umzug in den Kanton Tessin im Oktober/November 2020 waren regelmässige Wundbehandlungen erforderlich und ab Juni 2021, als die Suva wieder um Taggeldzahlungen leistete (nachdem sie diese per 1. März 2021 eingestellt hatte, vgl. Urk. 5/192/2), trat erneut eine Verschlechterung ein. Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem vom RAD neu umschriebenen Belastungsprofil ab dem 5. Juni 2020 wieder in einem 80%- bis 100%- Pensum

zumutbar gewesen sei

- und dass damals also bereits wieder eine

stabile medizinische Situation bestanden haben soll – ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Weitere ärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf liegen nicht vor. 4. 4

B etreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des « Mini market » in C.___ hat die Beschwerdegegnerin sodann keine rlei Abklärungen vorgenommen. Unklar ist insbesondere, inwiefern diese Tätigkeit als behinderungsangepasst gelten kann, in welchem U mfang der Beschwerdeführer die Tätigkeit seit November 2020 ausübt e und welches E inkommen er damit erzielte.

Der medizinische und beruflich-erwerbliche Sachverhalt wurde somit ungenügend respektive unvollständig abgeklärt. 4.5

Zu ergänzen bleibt, dass vorliegend bei der Ber echnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die früher zurückgelegte n Zeiten anzurechnen sind, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2 2. Januar 2020 auf das selbe Leiden zurückzuführen ist, das bis Ende Juni 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete (vgl. E. 1.6). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 2 /2) ist demzufol ge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie den medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt und danach über das Leistungsbegehren neu entscheidet . Die Beschwerde ist da her gutzuheissen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 9. März 2014 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf die Folgen eines am 2 9. Juli 2013 erlittenen Unfalls (Bein- und Fussverletzung rechts) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 5/10) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 2 1. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufliche n Abklärung /Potentialabklärung bei der Z.___ vom 1 8. August bis zum 1 5. September 2015 übernommen würden (Urk. 5/36; vgl. auch Schlussbericht vom 1 3. Oktober 2015, Urk. 5/42). Am 2 5. Februar 2016 teilte die IV-Stelle

mit, dass die Kosten eines

Bewerbungs coaching s durch das A.___

vo m 2 2. Februar bis zum 21. August 2016 übernommen würden (Urk. 5/49; vgl. auch Schlussbericht vom 1 2. September 2016, Urk. 5/68). Am

5. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG an (Urk. 5/124). Am 2 1. November 2018 erklärte die IV-Stell e, dass während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit im Betrieb B.___ AG vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. Mai 2019 die Kosten eines E inarbeitungszuschusses über nommen würden (Urk. 5/128). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem V ersicherten mit Wirkung vom 1. September 201

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.6 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29 bis

IVV).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis

ist sinn gemäss anwendbar (Art. 88a

Abs. 2 IVV).

E. 1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.7.2 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Recht sprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztlich es Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Unter suchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335 /2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196 /2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.

E. 4 bis zum 31. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 3 0. Juni 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganz e Rente zu (Urk. 5/114 und Urk. 5/142). Am 1 2. Juni 2019 teilte sie

mit, dass die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 5/166).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni 2020 und vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/193/4 und Urk. 5/207/3).

E. 4.2 Der RAD erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2020, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich und geistig leichte wechselbelastende über wiegend sitzende Tätigkeit zu empfehlen sei. Zu vermeiden seien langes Stehen und Gehen, unebene Wege, Leiter- und Gerüststeigen, Fusspedaltreten sowie jeg liche Verletzungsgefahr für den rechten Fuss (Urk. 5/193/4).

RAD-Arzt Dr. med. R.___, FM H Orthopädische Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 fest, dass sich therapeutische Hinweise für eine zu optimierende Schuhversorgung ergeben würden. Es müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden. Ansonsten sei weiter an der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 festzuhalten (Urk. 5/207/3).

E. 4.3 Vorab ist zu bemerken, dass aus der RAD- Stellungnahme vom 5. Juni 2020 nicht hervorgeht, wer diese verfasst hat; zudem fehlt in beiden Stellungnahmen eine Darlegung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte, die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, vermag aber auch aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht zu überzeugen. Nach dem der Beschwerdeführer am

5. November 2018 eine den gegebenen Ein schränkungen am rechten Bein/Fuss angepasste Tätigkeit als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG hatte antreten können, war er in dieser Tätigkeit infolge des aufgetretenen Fersenulcus rechts

seit dem 2 2. Januar 2020 dauerhaft arbeits un fähig. Wie aufgrund der dargelegten medizinischen Akten er hellt, ge staltete sich die Behandlung der rechten Ferse dabei als schwierig und langwierig. So wurde im September 2020 in der Univers itätsklinik E.___ ein Rezidi vulc us festgestellt und der Beschwerdeführer musste (wiederum) einen Gips tragen. Auch nach seinem Umzug in den Kanton Tessin im Oktober/November 2020 waren regelmässige Wundbehandlungen erforderlich und ab Juni 2021, als die Suva wieder um Taggeldzahlungen leistete (nachdem sie diese per 1. März 2021 eingestellt hatte, vgl. Urk. 5/192/2), trat erneut eine Verschlechterung ein. Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem vom RAD neu umschriebenen Belastungsprofil ab dem 5. Juni 2020 wieder in einem 80%- bis 100%- Pensum

zumutbar gewesen sei

- und dass damals also bereits wieder eine

stabile medizinische Situation bestanden haben soll – ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Weitere ärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf liegen nicht vor. 4. 4

B etreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des « Mini market » in C.___ hat die Beschwerdegegnerin sodann keine rlei Abklärungen vorgenommen. Unklar ist insbesondere, inwiefern diese Tätigkeit als behinderungsangepasst gelten kann, in welchem U mfang der Beschwerdeführer die Tätigkeit seit November 2020 ausübt e und welches E inkommen er damit erzielte.

Der medizinische und beruflich-erwerbliche Sachverhalt wurde somit ungenügend respektive unvollständig abgeklärt.

E. 4.5 Zu ergänzen bleibt, dass vorliegend bei der Ber echnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die früher zurückgelegte n Zeiten anzurechnen sind, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2 2. Januar 2020 auf das selbe Leiden zurückzuführen ist, das bis Ende Juni 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete (vgl. E. 1.6). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 2 /2) ist demzufol ge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie den medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt und danach über das Leistungsbegehren neu entscheidet . Die Beschwerde ist da her gutzuheissen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 2 1. Januar 2020 nicht me hr als Autopfleger arbeiten könne . In einer optimal angepassten Tä tigkeit bestehe jedoch

spätestens seit Juni 2020

wieder ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % . Aus den beigezogenen Unfallakten würden sich lediglich therapeutische Hinweise auf eine zu optimierende orthopädische Schuhversorgung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, einen knöchel übergreifenden Schuh zu tragen. Da vor Ablauf eines Jahres wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 80 % bis 1 00 % in ein er angepassten Tätigkeit bestehe, sei keine bleibende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % entstanden und es liege keine I nvalidität im Sinne des Gesetze s vor. Im Weiteren bestehe auch

kein An spruch auf Arbeitsvermittlung, da keine Einschränku ng bei der Stellensuche gegeben sei und der Beschwerdeführer ü ber genügend Ressourcen verfüge, um selbstständig eine neue Anstellung zu finden (Urk. 2 /2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach den mehr fachen operativen Eingriffen am rechten Fuss nun seit mehr als eineinhalb Jahr en

unter einem chronischen Ulcus an der rechten Ferse leide.

Die behandelnden Ä rzte hätte n eine Hyperkeratose, Schwellung und instabile Narbe mit übel riechendem Flüssigkeitsausfluss

festgestellt, deren Behandlung sie

vor Probleme stelle . Die S uva habe im Zeitraum vom 2 2. Januar bis zum

31. Dezember 2020 und erneut vom 1. bis 28. Februar 2021 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder ausgerichtet. Vom 1. Juni bis zum 8. August 2021 habe die Suva ihm aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 9. bis zum 3 1. August 2021 wiederum aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Tag gelder ausgerichtet. Der Beschwerdeführer

habe in C.___ eine n « Minimarket » eröffnet. Diese Tätigkeit könne er mehrheitlich im Sitzen ausüben. Zuweilen müssten allerdings auch schwere Waren getragen werden, weshalb er auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Indem die Beschwerdegegne rin nicht abgeklärt habe, inwiefern diese Tätigkeit als angepasst gelten könne, ha be sie

die Abklärungs pflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, seit Juni 2020 wieder eine angepasste Tätigkeit

in einem 80%- bis 100%-Pensum a G ._ __ uüben . Auf die entsprechende versicherungsinterne Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erklärt, dass er auf berufliche M assnahmen verzichten möchte. Der Rechtsvertreter habe am 28. Oktober 2020 lediglich mitgeteilt, dass d er Beschwerdeführer versuchen wolle, im Tessin eine selbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen, und daher im Moment das angebotene Eingliederungs gespräch noch nicht in Anspruch nehmen möchte

(Urk. 2/ 1).

3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung vom

8. Februar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 3 0. Juni 2018 eine ganze Rente zusprach (Urk. 5/114 und Urk. 5/142), lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen zugrunde: 3.1.2

Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, diagnostizierte im Bericht zur Unters uchung vom 1 4. Januar 2016 Status nach Tibiaschaftfraktur rechts offen Grad III mit Kompartementsyndrom, Décollementverletzung

posteriorer Unterschenkel und Ferse rechts sowie Schädigung des Nervus tibialis

posterior am 2 9. Juli 201 3.

Dr. D.___ erklärte, dass die Behandlung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die Funktion des rechten Unterschenkels könne aktuell aber bere its als stabil beurteilt werden. W eitere erhebliche Verbesserungen würden sich nicht ergeben, auch wenn durch Gewöhnung und möglicherweise a uch durch die später wohl durch zuführende Metallentfernung noch eine gewisse Verbesserung der Beschwerden eintreten könne . Lebenslang notwendig seien eine orthopädietechnische V ersorgung des rechten Fusses (Ei nlage, eventuell auch zugericht eter Konfektionsschuh), ein Kompressionsstrumpf für den Fuss und Unterschenkel re chts sowie eine gute Hautpflege, insbesondere im Bereich der Schrunde seitlich an der Ferse und der Thierschflächen . Es bestehe eine dauerhafte erhebliche Belastungseinschränkung der rechten unteren Extremität. Eine wechselbelastende, jedoch überwiegend im Sitzen zu leistende leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre vollzeitig möglich. Mehrmals täglich seien Gehleistungen von wenigen 100 m und ebenfalls mehr mals täglich Stehphasen von höch stens 20 Minuten möglich. Die Zusatzbelastung

dürfe dabei

E. 10 kg und selten

E. 15 kg betragen . Treppensteigen sei nur selten zu mutbar . Ungünstig und entsprechend nicht zumutbar seien bodennahe Tätig keiten, Tät igkeiten auf unebenem Boden, im unwegsamen Gelände, auf Leitern oder sonstwie in der Höhe mit Absturzgefahr. Ebenfalls ungünstig seien Tätig keiten mit län gerdauernder Belastung des rechten Fus ses sowie Tätigkeiten, die zu Schlägen oder starken Erschütterungen des rechten Beines führen würden (Urk. 5/47/7-8). 3.1.3

Die Ä rztinnen der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 2 1. Juni 2018 zuhanden von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Plastische Chirurgie des G.___, folgende Diagnosen (Urk. 5/102/2 -3): (1) Status nach Ulcus (Wagner-Armstrong 1A) Ferse rechts bei Status nach lateralisierender

Calcaneusosteotomie und Osteosynthesematerialentfernung

(OSME)

Tibianagel rechts sowie Weichteil korrektur mit Unt erspritzung mit SVF

Ferse rechts

(fecit Prof. F.___) am 1 6. Mai 2017 bei:

- Rückfussvarus bei Pes cavovarus rechts - Status nach

drittgradiger offener Tibiaschaftfraktur rechts mit Ko mpartment - syndrom vom 2 9. Juli 2013 • Status nach Logenspaltung Unterschenkel rechts, Naht A. fibularis und Anlage Fixateur e xterne (Spital Bülach) am 2 9. Juli 2013 • Status nach Wundexploration, Entfernung Fixateur externe sowie Impla ntation

Tibiamarknagel am 6. August 2013 • Status nach Marknageldynamisierung am 1 2. November 2013 und 2014 • Status

nach OSME

Tibiamarknagel, Dekortikation, hemizirkumferentieller

Segmentresektion im Pseudarthrosenbereich, Markraumaufbohrung, Plombierung mit resorbierbarem Antibiotikaträger am 1. Juli 2014 • Status Fixateur externe-Anlage am 5. Juli 2017 • Status nach Dé bridement, Markraumaufbohrung und Osteosynthese mittels Tibiamarknagel und kortikospongiöser Anlagerun g (Beckenkamm rechts) am 1 9. September 2014 • Status nach Defektdeckung Ferse rechts durch plantare Rotationslappen sowie Visierlappen vom dorsalen Unterschenkel rechts, Deckung der Hebedefekte mit grossflächiger Spalthaut-Transplantation Fuss und Unterschenkel rechts vom rechten Oberschenkel am 2 4. September 2014 • Status nach Débridement Ferse und Abtragen Spalthaut im Bereich Calcaneus am 2 2. September 2014 (2) Clavicula- Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 1 9. Juli 2017

Die Ärztinnen der Universitätsklinik E.___ gaben an, dass die Behandlung bei nun abgeheilten Verhältnissen im Bereic h der Ferse bei Status nach Ulc us (Wagner-Armstrong Grad A1) abgeschlossen werden könne. Aus fuss chirurgischer Sicht sei bei bisher kritischen Wundverhältnissen und offenen Stellen an der Ferse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Aktuell könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 5/ 102 /3). 3.1.4

RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 9. August 2018 fest, dass der B eschwerdeführer in der bis herigen Tätigkeit als Metallbauer vom 2 9. Ju li 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten T ätigkeit sei er vom 2 9. Juli 2013 bis zum 1 4. Januar 2016 zu 100 %, vom 1 5. Januar 2016 bis zum 1 4. Mai 2017 zu 0 % und vom 1 5. Mai 2017 bis zum 2 0. Juni 2018 wiederum zu 100 %

arbeits unfähig gewesen. Ab dem 2 1. Juni 2018 sei er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/7). 3.2 3.2. 1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2

Dr. med. I.___, stellvertretende r Leiter Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___, diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht v om 2. März 2020 (1) ein Rezidiv ulcus Fers e rechts und (2) eine Clavicula- Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 1 9. Juli 201

7. Dr. I.___ erklärte, dass sich die Frage stelle, ob die chronische Wundheilungsstörung respek tive das derzeit vorliegende Ulc us durch die Entfernung der höchstwahrscheinlich infizierten Schrauben behoben werden könne oder ob noch weitere Korrektureingriffe not wendig würden (Urk. 2/ A7 = Urk. 5/171/17). 3.2 .3

KD

Dr. med. J.___, L eiter Technische Orthopädie

der Universitätsklinik E.___, hielt im Bericht vom 3 0. April 2020 zuhanden von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, fest, dass die Gesamtsituation sehr unbefriedigend sei. Mit dem Gips und den Stöcken werde nun weiter entlas tet, bis das Ulc us ausgeheilt sei. Bereits jetzt sei die orthopädieschuhtechnische Versorgung ein zu leiten. Das Ulc u s werde debridiert und ein Rezept für das Verbandsmaterial erteilt. Von Liquemin

sei auf

Xarelto um zustellen, da der Beschwerdeführer mit den sub kutanen Injektionen Mühe habe . Der Beschwerdeführer sei für eine stehende Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig. Ob sich eine Teilarbeitsfähigkeit ergeben werde, könne erst nach optimaler Versorgung unter erneuter Belastung u nd Aus testung beurteilt werden. Wünschenswert wäre, wenn er für eine vorwiegend sitzende Tä tigkeit angelernt werden könnte (Urk. 5/181/13). 3.2.4

Die Ärzte der Abteilung für Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___

diagnostizierte n im an Dr. K.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Juni 2020 ein chronisches rezidivierendes, plantares, neuropa thisches Fersenulcus rechts. Sie erklärten, dass sich im Bereich der Ferse eine massive H yperkeratose zeige. Nach A btragung durch die Wundexpertin sei ein intaktes Integument, ohne Ent zündungszeichen, Rötung oder Überwärmung ersichtlich gewesen (Urk. 5/190/ 86- 87). 3.2.5

Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik E.___, gab im an Dr. K.___ gerichteten

Bericht vom 8. September 2020 an, dass leider ein Rezidi vulc us entstanden sei. Es werde nun wieder mit Biatain soft hold verbun den und der Beschwerdeführer bis zum Abheilen im Gips entlastet. In der Folge müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden (Urk. 5/190/51). 3.2.6

Im Bericht vom 2 5. September 2020 erklärte Dr. L.___ von der Universitäts klinik E.___, dass sich der Beschwerdeführer wechselnd mit dem Gips und den bereits angefertigten orthopädischen Schuhen mobilisiere. Die aktuelle Situation mit geschlossenem Integuement sei erfreulich. Dem Beschwerdeführer werde heute ein neues Paar orthopädische Serienschuhe abgegeben (Urk. 5/190/46). 3.2 .7

Dr. med. M.___ vom N.___ erklärte im Bericht vom 2 7. November 2020, dass sich der Beschwerdeführer am 2 4. November 2020 auf d ie Notfallstation begeben habe, weil sich an der rechten Ferse eine kleine blutende Wunde gebildet habe. Aktuell gebe es keine Anzeichen für eine chronische Infektion oder andere Problematik (Urk. 5/190/

E. 19 20). 3.2.8

Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 3. April 2021 zuhanden der Suva aus, dass aufgrund der durch geführten Untersuchungen (vgl. auch die bildgebende Untersuchung [ RMN ] vom 1 2. März 2021 in der

P.___) eine Osteomyelitis an der rechten Ferse ausgeschlossen werden könne. Gleichwohl sei aufgrund der aktuellen Situation eine chirurgische Wundbehandlung (Reinigung und Ent fernung des abgestorbenen und verhärteten Gewebes) notwendig. D anach seien monatliche Wundbehandlung en erforderlich, um eine spätere Verschlimmerung z u vermeiden (Urk. 5/205/29 -30). 3.2.9

Dr. med. Q.___, Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des

G.___, nannte im an Dr. O.___

gerichteten Bericht vom 9. August 2021

– nebst den bereits erwähnten Diagnosen – eine mechanisch bedingte (Fehl belastung) Hyperkeratose rechte Ferse und eine instabile Narbe Ferse rechts. Er gab an, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, zwei Mal täglich Ver bände mit Braunol anzulegen. Der Beschwerdeführer möchte derzeit einen Ver such mit einem Schuh unternehmen, der den Rückfuss schütze. Zu empfehlen sei eine vollständige Entlastung für 30 Tage und eine prophylaktische Therapie mit Fragmin 5000 gegen Thromboembolien . Um eine mögliche Osteomyelitis zu beurteilen, sei auf die MRT -Bilder (von vor etwa 2.5 Monaten) zu warten. Im September 2021 werde ein neues MRT durchge führt. Vom 9. August bis zum 9. September 2021 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 2/ A6). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00641

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 8. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1988, arbeitete seit dem 2 1. M ai 2013 über die Y.___ AG als Metallbauer (Urk. 5/10/211). Am 1 9. März 2014 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf die Folgen eines am 2 9. Juli 2013 erlittenen Unfalls (Bein- und Fussverletzung rechts) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 5/10) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 2 1. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufliche n Abklärung /Potentialabklärung bei der Z.___ vom 1 8. August bis zum 1 5. September 2015 übernommen würden (Urk. 5/36; vgl. auch Schlussbericht vom 1 3. Oktober 2015, Urk. 5/42). Am 2 5. Februar 2016 teilte die IV-Stelle

mit, dass die Kosten eines

Bewerbungs coaching s durch das A.___

vo m 2 2. Februar bis zum 21. August 2016 übernommen würden (Urk. 5/49; vgl. auch Schlussbericht vom 1 2. September 2016, Urk. 5/68). Am

5. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG an (Urk. 5/124). Am 2 1. November 2018 erklärte die IV-Stell e, dass während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit im Betrieb B.___ AG vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. Mai 2019 die Kosten eines E inarbeitungszuschusses über nommen würden (Urk. 5/128). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem V ersicherten mit Wirkung vom 1. September 201 4 bis zum 31. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 3 0. Juni 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganz e Rente zu (Urk. 5/114 und Urk. 5/142). Am 1 2. Juni 2019 teilte sie

mit, dass die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 5/166). 1.2

Am 2 5. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/172). Am 6. Novembe r 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass dem Versicherten gemäss Besprechung vom August 2020 Arbeitsvermittlung hätte gewährt werden sollen . In der Zwischenzeit möchte er diese jedoch nicht mehr annehmen, da er sich auf eine selbständigewerbende Tätigke it im Kanton Tessin fokussiere. Die beruflichen Massnahmen würden da her abgeschlossen (Urk. 5/189). Am 2. Dezember 2020 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältn is mit dem Versicherten per 28. Februar 2021 (Urk. 5/190/22). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk.

5/190). Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Vorbescheid vom 9. März 2021, Urk. 5/194, und Einwand des Versicherten vom 2 6. April 2021, Urk. 5/202) ver neinte sie mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 2 /2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob der V ersicherte am 3 0. August 2021 beim Tribunale cantonale delle assicurazioni

del Ticino Beschwerde und beantragte, es sei en die an gefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und Leistungen

zuzusprechen

(U rk. 2/1). Mit Verfügung vom 2. September 2021 überwies das Tribunale canto nale delle assicurazioni del Ticino die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1/1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29 bis

IVV).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis

ist sinn gemäss anwendbar (Art. 88a

Abs. 2 IVV). 1.7 1.7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7.2

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Recht sprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztlich es Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Unter suchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335 /2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196 /2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 2 1. Januar 2020 nicht me hr als Autopfleger arbeiten könne . In einer optimal angepassten Tä tigkeit bestehe jedoch

spätestens seit Juni 2020

wieder ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % . Aus den beigezogenen Unfallakten würden sich lediglich therapeutische Hinweise auf eine zu optimierende orthopädische Schuhversorgung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, einen knöchel übergreifenden Schuh zu tragen. Da vor Ablauf eines Jahres wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 80 % bis 1 00 % in ein er angepassten Tätigkeit bestehe, sei keine bleibende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % entstanden und es liege keine I nvalidität im Sinne des Gesetze s vor. Im Weiteren bestehe auch

kein An spruch auf Arbeitsvermittlung, da keine Einschränku ng bei der Stellensuche gegeben sei und der Beschwerdeführer ü ber genügend Ressourcen verfüge, um selbstständig eine neue Anstellung zu finden (Urk. 2 /2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach den mehr fachen operativen Eingriffen am rechten Fuss nun seit mehr als eineinhalb Jahr en

unter einem chronischen Ulcus an der rechten Ferse leide.

Die behandelnden Ä rzte hätte n eine Hyperkeratose, Schwellung und instabile Narbe mit übel riechendem Flüssigkeitsausfluss

festgestellt, deren Behandlung sie

vor Probleme stelle . Die S uva habe im Zeitraum vom 2 2. Januar bis zum

31. Dezember 2020 und erneut vom 1. bis 28. Februar 2021 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder ausgerichtet. Vom 1. Juni bis zum 8. August 2021 habe die Suva ihm aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 9. bis zum 3 1. August 2021 wiederum aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Tag gelder ausgerichtet. Der Beschwerdeführer

habe in C.___ eine n « Minimarket » eröffnet. Diese Tätigkeit könne er mehrheitlich im Sitzen ausüben. Zuweilen müssten allerdings auch schwere Waren getragen werden, weshalb er auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Indem die Beschwerdegegne rin nicht abgeklärt habe, inwiefern diese Tätigkeit als angepasst gelten könne, ha be sie

die Abklärungs pflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, seit Juni 2020 wieder eine angepasste Tätigkeit

in einem 80%- bis 100%-Pensum a G ._ __ uüben . Auf die entsprechende versicherungsinterne Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erklärt, dass er auf berufliche M assnahmen verzichten möchte. Der Rechtsvertreter habe am 28. Oktober 2020 lediglich mitgeteilt, dass d er Beschwerdeführer versuchen wolle, im Tessin eine selbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen, und daher im Moment das angebotene Eingliederungs gespräch noch nicht in Anspruch nehmen möchte

(Urk. 2/ 1).

3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung vom

8. Februar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2016 und vom 1. Mai 2017 bis zum 3 0. Juni 2018 eine ganze Rente zusprach (Urk. 5/114 und Urk. 5/142), lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen zugrunde: 3.1.2

Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, diagnostizierte im Bericht zur Unters uchung vom 1 4. Januar 2016 Status nach Tibiaschaftfraktur rechts offen Grad III mit Kompartementsyndrom, Décollementverletzung

posteriorer Unterschenkel und Ferse rechts sowie Schädigung des Nervus tibialis

posterior am 2 9. Juli 201 3.

Dr. D.___ erklärte, dass die Behandlung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die Funktion des rechten Unterschenkels könne aktuell aber bere its als stabil beurteilt werden. W eitere erhebliche Verbesserungen würden sich nicht ergeben, auch wenn durch Gewöhnung und möglicherweise a uch durch die später wohl durch zuführende Metallentfernung noch eine gewisse Verbesserung der Beschwerden eintreten könne . Lebenslang notwendig seien eine orthopädietechnische V ersorgung des rechten Fusses (Ei nlage, eventuell auch zugericht eter Konfektionsschuh), ein Kompressionsstrumpf für den Fuss und Unterschenkel re chts sowie eine gute Hautpflege, insbesondere im Bereich der Schrunde seitlich an der Ferse und der Thierschflächen . Es bestehe eine dauerhafte erhebliche Belastungseinschränkung der rechten unteren Extremität. Eine wechselbelastende, jedoch überwiegend im Sitzen zu leistende leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre vollzeitig möglich. Mehrmals täglich seien Gehleistungen von wenigen 100 m und ebenfalls mehr mals täglich Stehphasen von höch stens 20 Minuten möglich. Die Zusatzbelastung

dürfe dabei 10 kg und selten 15 kg betragen . Treppensteigen sei nur selten zu mutbar . Ungünstig und entsprechend nicht zumutbar seien bodennahe Tätig keiten, Tät igkeiten auf unebenem Boden, im unwegsamen Gelände, auf Leitern oder sonstwie in der Höhe mit Absturzgefahr. Ebenfalls ungünstig seien Tätig keiten mit län gerdauernder Belastung des rechten Fus ses sowie Tätigkeiten, die zu Schlägen oder starken Erschütterungen des rechten Beines führen würden (Urk. 5/47/7-8). 3.1.3

Die Ä rztinnen der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 2 1. Juni 2018 zuhanden von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Plastische Chirurgie des G.___, folgende Diagnosen (Urk. 5/102/2 -3): (1) Status nach Ulcus (Wagner-Armstrong 1A) Ferse rechts bei Status nach lateralisierender

Calcaneusosteotomie und Osteosynthesematerialentfernung

(OSME)

Tibianagel rechts sowie Weichteil korrektur mit Unt erspritzung mit SVF

Ferse rechts

(fecit Prof. F.___) am 1 6. Mai 2017 bei:

- Rückfussvarus bei Pes cavovarus rechts - Status nach

drittgradiger offener Tibiaschaftfraktur rechts mit Ko mpartment - syndrom vom 2 9. Juli 2013 • Status nach Logenspaltung Unterschenkel rechts, Naht A. fibularis und Anlage Fixateur e xterne (Spital Bülach) am 2 9. Juli 2013 • Status nach Wundexploration, Entfernung Fixateur externe sowie Impla ntation

Tibiamarknagel am 6. August 2013 • Status nach Marknageldynamisierung am 1 2. November 2013 und 2014 • Status

nach OSME

Tibiamarknagel, Dekortikation, hemizirkumferentieller

Segmentresektion im Pseudarthrosenbereich, Markraumaufbohrung, Plombierung mit resorbierbarem Antibiotikaträger am 1. Juli 2014 • Status Fixateur externe-Anlage am 5. Juli 2017 • Status nach Dé bridement, Markraumaufbohrung und Osteosynthese mittels Tibiamarknagel und kortikospongiöser Anlagerun g (Beckenkamm rechts) am 1 9. September 2014 • Status nach Defektdeckung Ferse rechts durch plantare Rotationslappen sowie Visierlappen vom dorsalen Unterschenkel rechts, Deckung der Hebedefekte mit grossflächiger Spalthaut-Transplantation Fuss und Unterschenkel rechts vom rechten Oberschenkel am 2 4. September 2014 • Status nach Débridement Ferse und Abtragen Spalthaut im Bereich Calcaneus am 2 2. September 2014 (2) Clavicula- Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 1 9. Juli 2017

Die Ärztinnen der Universitätsklinik E.___ gaben an, dass die Behandlung bei nun abgeheilten Verhältnissen im Bereic h der Ferse bei Status nach Ulc us (Wagner-Armstrong Grad A1) abgeschlossen werden könne. Aus fuss chirurgischer Sicht sei bei bisher kritischen Wundverhältnissen und offenen Stellen an der Ferse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Aktuell könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 5/ 102 /3). 3.1.4

RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 9. August 2018 fest, dass der B eschwerdeführer in der bis herigen Tätigkeit als Metallbauer vom 2 9. Ju li 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten T ätigkeit sei er vom 2 9. Juli 2013 bis zum 1 4. Januar 2016 zu 100 %, vom 1 5. Januar 2016 bis zum 1 4. Mai 2017 zu 0 % und vom 1 5. Mai 2017 bis zum 2 0. Juni 2018 wiederum zu 100 %

arbeits unfähig gewesen. Ab dem 2 1. Juni 2018 sei er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/7). 3.2 3.2. 1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2

Dr. med. I.___, stellvertretende r Leiter Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___, diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht v om 2. März 2020 (1) ein Rezidiv ulcus Fers e rechts und (2) eine Clavicula- Midshaft Fraktur rechts nach Sturz vom 1 9. Juli 201

7. Dr. I.___ erklärte, dass sich die Frage stelle, ob die chronische Wundheilungsstörung respek tive das derzeit vorliegende Ulc us durch die Entfernung der höchstwahrscheinlich infizierten Schrauben behoben werden könne oder ob noch weitere Korrektureingriffe not wendig würden (Urk. 2/ A7 = Urk. 5/171/17). 3.2 .3

KD

Dr. med. J.___, L eiter Technische Orthopädie

der Universitätsklinik E.___, hielt im Bericht vom 3 0. April 2020 zuhanden von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, fest, dass die Gesamtsituation sehr unbefriedigend sei. Mit dem Gips und den Stöcken werde nun weiter entlas tet, bis das Ulc us ausgeheilt sei. Bereits jetzt sei die orthopädieschuhtechnische Versorgung ein zu leiten. Das Ulc u s werde debridiert und ein Rezept für das Verbandsmaterial erteilt. Von Liquemin

sei auf

Xarelto um zustellen, da der Beschwerdeführer mit den sub kutanen Injektionen Mühe habe . Der Beschwerdeführer sei für eine stehende Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig. Ob sich eine Teilarbeitsfähigkeit ergeben werde, könne erst nach optimaler Versorgung unter erneuter Belastung u nd Aus testung beurteilt werden. Wünschenswert wäre, wenn er für eine vorwiegend sitzende Tä tigkeit angelernt werden könnte (Urk. 5/181/13). 3.2.4

Die Ärzte der Abteilung für Technische Orthopädie der Universitätsklinik E.___

diagnostizierte n im an Dr. K.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Juni 2020 ein chronisches rezidivierendes, plantares, neuropa thisches Fersenulcus rechts. Sie erklärten, dass sich im Bereich der Ferse eine massive H yperkeratose zeige. Nach A btragung durch die Wundexpertin sei ein intaktes Integument, ohne Ent zündungszeichen, Rötung oder Überwärmung ersichtlich gewesen (Urk. 5/190/ 86- 87). 3.2.5

Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik E.___, gab im an Dr. K.___ gerichteten

Bericht vom 8. September 2020 an, dass leider ein Rezidi vulc us entstanden sei. Es werde nun wieder mit Biatain soft hold verbun den und der Beschwerdeführer bis zum Abheilen im Gips entlastet. In der Folge müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden (Urk. 5/190/51). 3.2.6

Im Bericht vom 2 5. September 2020 erklärte Dr. L.___ von der Universitäts klinik E.___, dass sich der Beschwerdeführer wechselnd mit dem Gips und den bereits angefertigten orthopädischen Schuhen mobilisiere. Die aktuelle Situation mit geschlossenem Integuement sei erfreulich. Dem Beschwerdeführer werde heute ein neues Paar orthopädische Serienschuhe abgegeben (Urk. 5/190/46). 3.2 .7

Dr. med. M.___ vom N.___ erklärte im Bericht vom 2 7. November 2020, dass sich der Beschwerdeführer am 2 4. November 2020 auf d ie Notfallstation begeben habe, weil sich an der rechten Ferse eine kleine blutende Wunde gebildet habe. Aktuell gebe es keine Anzeichen für eine chronische Infektion oder andere Problematik (Urk. 5/190/ 19- 20). 3.2.8

Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 3. April 2021 zuhanden der Suva aus, dass aufgrund der durch geführten Untersuchungen (vgl. auch die bildgebende Untersuchung [ RMN ] vom 1 2. März 2021 in der

P.___) eine Osteomyelitis an der rechten Ferse ausgeschlossen werden könne. Gleichwohl sei aufgrund der aktuellen Situation eine chirurgische Wundbehandlung (Reinigung und Ent fernung des abgestorbenen und verhärteten Gewebes) notwendig. D anach seien monatliche Wundbehandlung en erforderlich, um eine spätere Verschlimmerung z u vermeiden (Urk. 5/205/29 -30). 3.2.9

Dr. med. Q.___, Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des

G.___, nannte im an Dr. O.___

gerichteten Bericht vom 9. August 2021

– nebst den bereits erwähnten Diagnosen – eine mechanisch bedingte (Fehl belastung) Hyperkeratose rechte Ferse und eine instabile Narbe Ferse rechts. Er gab an, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, zwei Mal täglich Ver bände mit Braunol anzulegen. Der Beschwerdeführer möchte derzeit einen Ver such mit einem Schuh unternehmen, der den Rückfuss schütze. Zu empfehlen sei eine vollständige Entlastung für 30 Tage und eine prophylaktische Therapie mit Fragmin 5000 gegen Thromboembolien . Um eine mögliche Osteomyelitis zu beurteilen, sei auf die MRT -Bilder (von vor etwa 2.5 Monaten) zu warten. Im September 2021 werde ein neues MRT durchge führt. Vom 9. August bis zum 9. September 2021 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 2/ A6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni 2020 und vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/193/4 und Urk. 5/207/3). 4.2

Der RAD erklärte in der Stellungnahme vom 5. Juni 2020, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich und geistig leichte wechselbelastende über wiegend sitzende Tätigkeit zu empfehlen sei. Zu vermeiden seien langes Stehen und Gehen, unebene Wege, Leiter- und Gerüststeigen, Fusspedaltreten sowie jeg liche Verletzungsgefahr für den rechten Fuss (Urk. 5/193/4).

RAD-Arzt Dr. med. R.___, FM H Orthopädische Chirurgie, hielt in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 fest, dass sich therapeutische Hinweise für eine zu optimierende Schuhversorgung ergeben würden. Es müsse ein knöchelübergreifender Schuh getragen werden. Ansonsten sei weiter an der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 festzuhalten (Urk. 5/207/3). 4.3

Vorab ist zu bemerken, dass aus der RAD- Stellungnahme vom 5. Juni 2020 nicht hervorgeht, wer diese verfasst hat; zudem fehlt in beiden Stellungnahmen eine Darlegung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte, die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, vermag aber auch aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht zu überzeugen. Nach dem der Beschwerdeführer am

5. November 2018 eine den gegebenen Ein schränkungen am rechten Bein/Fuss angepasste Tätigkeit als Fahrzeug-Pfleger bei der B.___ AG hatte antreten können, war er in dieser Tätigkeit infolge des aufgetretenen Fersenulcus rechts

seit dem 2 2. Januar 2020 dauerhaft arbeits un fähig. Wie aufgrund der dargelegten medizinischen Akten er hellt, ge staltete sich die Behandlung der rechten Ferse dabei als schwierig und langwierig. So wurde im September 2020 in der Univers itätsklinik E.___ ein Rezidi vulc us festgestellt und der Beschwerdeführer musste (wiederum) einen Gips tragen. Auch nach seinem Umzug in den Kanton Tessin im Oktober/November 2020 waren regelmässige Wundbehandlungen erforderlich und ab Juni 2021, als die Suva wieder um Taggeldzahlungen leistete (nachdem sie diese per 1. März 2021 eingestellt hatte, vgl. Urk. 5/192/2), trat erneut eine Verschlechterung ein. Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem vom RAD neu umschriebenen Belastungsprofil ab dem 5. Juni 2020 wieder in einem 80%- bis 100%- Pensum

zumutbar gewesen sei

- und dass damals also bereits wieder eine

stabile medizinische Situation bestanden haben soll – ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Weitere ärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf liegen nicht vor. 4. 4

B etreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des « Mini market » in C.___ hat die Beschwerdegegnerin sodann keine rlei Abklärungen vorgenommen. Unklar ist insbesondere, inwiefern diese Tätigkeit als behinderungsangepasst gelten kann, in welchem U mfang der Beschwerdeführer die Tätigkeit seit November 2020 ausübt e und welches E inkommen er damit erzielte.

Der medizinische und beruflich-erwerbliche Sachverhalt wurde somit ungenügend respektive unvollständig abgeklärt. 4.5

Zu ergänzen bleibt, dass vorliegend bei der Ber echnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die früher zurückgelegte n Zeiten anzurechnen sind, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2 2. Januar 2020 auf das selbe Leiden zurückzuführen ist, das bis Ende Juni 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete (vgl. E. 1.6). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 2 /2) ist demzufol ge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie den medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt und danach über das Leistungsbegehren neu entscheidet . Die Beschwerde ist da her gutzuheissen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl