Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1972, reiste Ende Dezember 1999 aus der Türkei in die Schweiz ein. Aus ihrer am 3. März 2000 geschlossenen Ehe gingen vier in den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2011 geborene Kinder hervor. Nach ihrer Einreise in die Schweiz ging sie
keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder (Urk. 6/5,
Urk. 6/7, Urk. 6/29). Am 1 3. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 3 0. April 2018 (Urk. 6/12) sowie der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/13) und vom 8. Januar 2019 (Urk. 6/27) ein. Am 1 6. Januar 2019 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 6/30/4-5). Am 1 5. Februar 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Bericht über die Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 8. Februar 2019, Urk. 6/29). Mit Vorbescheid vom 2 8. März 2019 kündigte die IV-Stelle der Versi cherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/31). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben wurde, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Mai 2019 ab (Urk. 6/32). 1.2
Am 1 9. Dezember 2019 (6/34) meldete sich X.___ unter Beilage des Berichts der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/33) erneut zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung an. Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten das Nichteintreten auf das neue Leis tungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/36). Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2020 Einwand (Urk. 6/41). Die IV-Stelle ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. März 2020 über zusätzliche Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall (Urk. 6/43). X.___ beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/ 44). Am 2 9. Januar 2021 nahm der Abklärungsdienst zum Einwand Stellung (Urk. 6/4 5 /2-5). Mit Vorbescheid vom 7. April 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/46). Dagegen erhob X.___ am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/50), unter Beilage des Verlaufsberichts der A.___ AG vom 2 6. Mai 2021 (Urk. 6/4 9 /1-4) und des Arztberichts der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 2 6. April 2021 (Urk. 6/4 9 /5-7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 4. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 2. Dezem ber 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin am 6. Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 8
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1 . 9
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grund sätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk.
2) aus, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin bei Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre. Die Einschränkun gen im Haushalt würden neu insgesamt 26.5 % betragen. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Okto ber 2021 (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Abklärung in ihrem Haushalt massiv verschlechtert. Ihre Krankheit schreite voran und die Schmerzen würden stärker. 3.
Die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) basierte auf folgenden Unterlagen: 3.1
Laut dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 6/3) besteht bei der Beschwerdeführerin ein cervicospon dylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, Schulter- und Kopfprotraktion sowie Haltungsinsuffizienz. Zudem fänden sich sekundär myofasziale Befunde, vor allem paravertebral der HWS rechts und am Musculus
trapezius rechts. Hinweise für eine radikuläre Problematik fänden sich nicht. Zudem bestünden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Epikon dylopathie und Arthralgien an den Händen beidseits, welche aber am ehesten auch im Rahmen des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms im Sinne eines fort geleiteten Schmerzes zu interpretieren seien. Hinweise für eine entzünd liche Grunderkrankung fänden sich nicht. Durch die bestehenden Be schwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit einge schränkt, sodass keine Tätigkeiten mit langem Gehen, Stehen oder Sitzen durch geführt werden könnten. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei aber mindestens zu 50 % möglich. Aufgrund der Arthralgien an den Händen sei zu beachten, dass keine repetitiven Bewegungen und keine handbelastenden Tätigkeiten durchge führt würden. 3 .2
Im Bericht vom 3 0. April 201 8 (Urk. 6/ 12) hielten die Ärzte der Klinik für Rheu matologie des Universitätsspitals Y.___ fest, die Beschwerdeführerin werde in 2 3 monatlichen Abständen vorstellig. Arbeitsunfähigkeiten seien ihr bis anhin nicht attestiert worden. Im Vordergrund stünden Beschwerden im Nackenbereich linksbetont bei Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienzen, sekundären myofaszialen Befunden im Sinne eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms. Zusätzlich bestünden Schmerzen an den Händen. Ausserdem bestehe eine starke psycho soziale Belastung, da die Beschwerdeführerin alleine für den 6-köpfigen Haushalt zuständig sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne repetitive Tätigkeiten mit den Händen sei der Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht möglich. Ob dies auch aus psychiatrischer Sicht möglich s ei, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden. Die verfügbaren Ressourcen seien nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich um den Haushalt gekümmert. Ihre Sprachkenntnisse seien sehr begrenzt. Ob eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit unter diesen Umständen möglich sei, sei fraglich. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Auf ga ben als Hausfrau bereits vollkommen ausgelastet. Die Haushaltsführung mit Wäsche waschen, Kinderbetreuung und Reinigungstätigkeiten führe zu wieder kehrenden Exazerbationen der Beschwer den. 3.3
Laut dem Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/13) berichte die Beschwerde führerin, seit dem Jahr 2015 an Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Hand bereich zu leiden. Sie selbst sehe einen Zusammenhang zwischen ihren psychi schen Belastungen und den Schmerzen. Sie berichte, im Jahr 1999 gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein. Seither demütige sie ihr Ehemann nahezu täglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als sehr unselbständig. So könne und dürfe sie das Haus alleine nicht verlassen, sie habe keine Kontakte zur Aus senwelt. Sie leide unter Traurigkeit, Wutausbrüchen und immer wieder kehrenden Suizidgedanken. Lediglich der Gedanke an ihre Kinder halte sie davon ab, sich etwas anzutun. Die Beschwerdeführerin wünsche sich aktiv Hilfe, um sich von ihrem Ehemann zu trennen, habe jedoch Sorge, dass sie das nicht schaffe. Es seien ihr Kontaktadressen von türkisch sprechenden Psycho therapeutinnen aus gehändigt worden, damit sich die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandeln lassen könne. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. 3.4
Die Psychologin B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2018 (Urk. 6/24) mit, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. April 2018 einmalig zu ihr in die psychotherapeutische Praxis gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Praxis mit ihrem Ehemann gestritten, da dieser gegen die Behandlung gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht als Patientin aufge nom men worden. 3.5
Laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 6/29) gab di e Beschwerdeführerin an, dass es ihr soweit gut gehe, ausser dass ihr Arm schmerze . Sie könne die rechte Hand oft nicht mehr bewegen. Der Zustand halte jeweils 10 bis 15 Minuten an. Sie müsse die Hand kühlen, bis sie sie wieder bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch S chmerzen am rechten Ellenbogen und an er rechten Schulter. Auf der linken Seite habe sie auch Schmerzen, welche aber nicht so stark seien. Die linke Hand könne sie im Alltag einsetzen, beim Hantieren mit schweren Sachen blockiere aber auch diese. Ausserdem habe die Beschwerde führerin Knieschmerzen links und Rückenschmerzen. Das Hauptproblem sei aber der rechte Arm. Gemäss ihren Aussagen könne sie die Hälfte der Alltagsaufgaben nicht mehr machen.
Der grosse Teil ihres Alltags würde von den (jüngeren) Kindern bestimmt. Sie stehe mit den Kindern um sieben oder halb acht Uhr auf, je nach Terminplan der Schule. Sie mache Frühstück für die Kinder und schaue, dass sie das Haus recht zeitig verlassen. Danach lege sie sich noch einmal eine halbe Stunde hin. Nach dem definitiven Aufstehen bereite sie das Frühstück vor und verrichte leichtere Hausarbeiten. Bei schönem Wetter gehe sie e ine halbe Stunde spazieren. Die Söhne gingen beide noch zur Schule und kämen über Mittag nach Hause. Um 11.00 Uhr beginne die Beschwerdeführerin zu kochen, wobei sie vom Ehemann unterstützt werde. Sie würden dann gemeinsam mit den Söhnen das Mittagessen einnehmen. Nach dem Mittag mache die Beschwerdeführerin noch etwas im Haushalt, gehe mit dem Ehemann einkaufen oder nehme eigene Termine wahr. Die Söhne kämen zwi schen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr wieder nach Hause und würden ihre Hausauf gaben selbständig erledigen. Abends werde gemeinsam gegessen, ferngesehen und Tee getrunken. Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Mit Medikamenten gehe es gut, ohne gehe es nicht. Sie müsse sich nachts nicht speziell lagern, könne aber nicht auf der rechten Seite liegen.
Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Bevor sie geheiratet habe, habe sie ihr erstes Kind bekommen. Zwischen 2000 und 2011 habe sie vier Kinder bekommen, so dass sie immer mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Der jüngste Sohn brauch e viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Auch ohne Erkran kung würde die Beschwerdeführerin zu Hause sein und sich um die Kinder betreu ung kümmern. Der Ehemann sei IV-Rentner und ebenfalls zu Hause. Die beiden Töchter seien in Ausbildung. Die Söhne gingen noch zu r Schule. Alle vier Kinder würden noch im gemeinsamen Haushalt leben. Die älteste Tochter wolle bleiben, obwohl sie bereits volljährig sei. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwer deführerin weiterhin als Hausfrau tätig sei n und für ihre Familie schauen. Sie sei als zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig zu qualifizieren.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 30 % zu gewichten sei, erleide die Beschwer deführerin eine Einschränkung von 40 % . Sie koche mit der Unter stützung des Ehemannes und der beiden Töchter, wenn sie zu Hause seien. Die B eschwerde führerin mache, was sie könne. Bei Tätigkeiten, welche einen grösse ren Kraftauf wand erforderten, brauche sie Hilfe. Das Mittagessen könne innerhalb einer Stunde zubereitet werden. Nach dem Mittagessen werde gemein sam aufgeräumt. Der Ehemann sei dabei behilflich. Das Geschirr könne sie selber in den Spüler stellen, grössere Töpfe müssten die Töchter reinigen. Die Teller könne sie nicht mehr aus dem Geschirrspüler nehmen, da sie zu schwer seien. Abends würden die Töchter aufräumen. Der Ehemann könne sie tagsüber unter stützen, er habe aber auch Probleme mit den Armen und fühle sich nicht arbeitsfähig. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Familie weiterhin kochen. Die Hilfe sei der Familie zumutbar. Für die schweren Tätigkeiten sei aber eine Ein schränkung anzurechnen, da der Ehemann diesbe züglich ebenfalls nicht voll leistungsfähig sei und von den Töchtern nicht deren vollumfänglich e Ü bernahme erwartet werden könne.
Im mit 30 % zu gewichtenden Bereich Wohnungs- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt. Der Ehemann übernehme das Staub saugen, was ihm zumutbar sei. Die oberflächliche Reinigung könne die Beschwer deführerin machen. Den Kindern sei die Mithilfe bei der Reinigung ihre r eigenen Zimmer zumutbar. Badezimmer und Toiletten würden von den Töchtern am Sonntag gründlich gereinigt. Dies könne nicht voll angerechnet werden, weshalb eine Einschränkung anzuerkennen sei.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Die Beschwerdeführerin erleide hier keine Einschränkungen. An den Einkäufen sei die gesamte Familie beteiligt. Dies sei schon immer so gemacht worden. Die schweren Einkäufe könnten die Kinder vom Auto in die Wohnung tragen. Die administrativen Aufgaben übernehme der Ehemann.
Auf den Bereich Wäsche und Kleiderpflege entfielen 20 % und die Einschränkung betrage 20 % . Den Wäschetransport in den Keller und zurück könne von den Familienmitgliedern übernommen werden. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche waschen. Aufhängen könne sie die Wäsche nicht, es sei jedoch zumutbar, den Tumbler zu benutzen. Zumutbar sei auch die Mithilfe der Familie beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche. Eine Einschränkung könne beim Bügeln angerechnet werden, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Mithilfe der Töchter angewiesen sei.
Der Bereich Betreuung von Kindern sei mit 10 % zu gewichten. Eine Ein schrän kung bestehe nicht. Die Töchter seien selbständig und bra u chten keine Betreuung mehr. Die Söhne könnten die Hausaufgaben selber erledigen oder ihre Geschwis ter fragen. Die Mutter könne nur bei Mathematik Unterstützung leisten. Bei den anderen Fächern sei dies aus sprachlichen Gründen nicht möglich, was invalidi tätsfremd sei. Zur Schule gehen könnten die Kinder selbständig, die Schule befinde sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Insgesamt könne die Beschwer deführerin die Kinder damit selber betreuen.
Gesamthaft belaufe sich die gesundheitsbedingte Einschränkung der Beschwer de führerin bei der Haushaltsführung auf 25 % (Ernährung 40 % von 30 % = 12 %; Wohnungs- und Hauspflege 30 % von 30 % = 9 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 0 % von 10 % = 0 %; Wäsche und Kleiderpflege 20 % von 20 % = 4 %; Betreuung von Kindern: 0 % von 10 % = 0 %). 4.
Es befinden sich folgende nach der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) ergangenen Berichte und Beurteilungen bei den Akten: 4.1
Im Verlaufsbericht vom 2 3. Oktober 2019 (Urk. 6/33) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ aus, unter anamnestisch glaub haft mehrmals täglich durchgeführter exzentrischer Kräftigung sowie Stretching nach Physiotherapieinstruktion stünden weiterhin die invalidisieren den Ellenbo genschmerzen rechts im V ordergrund, welche sogar Alltagsarbeiten praktisch ver un möglichen würden. Zweimalige Infiltrationen hätten eine vor übergehende Beschwerderegredienz während nur rund einer Woche gebracht. Die Wirksamkeit der Stosswellentherapie könne noch nicht beurteilt werden. Auf grund der anam nestisch invalidisierenden Schmerzen, besonders am rechten Ellenbogen mit dortig nachgewiesener Pathologie scheine die Beschwerde führe rin zur Zeit für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Mittelfristig sei die Arbeits fähigkeit in Anbe tracht der multiplen Diagnosen interdisziplinär zu beurteilen. Aus rein rheuma tologischer Sicht seien Patientinnen mit derselben Diagnose (ohne Vorliegen weiterer Diagnosen) in der Regel nur vorübergehend teilweise (gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig. Zudem seien diese Patientinnen nicht selten im Verlauf ohne repetitive, die betroffene Extremität nicht mit monotonen und ohne Pause belastende Tätigkeiten höchstens partiell arbeitsunfähig. 4.2
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1. April 2020 (Urk. 6/44) aus, sie habe leider keine Möglichkeit gehabt, eine Aus bildung zu absolvieren. Sie sei immer Hausfrau und für die Betreuung ihrer Kinder zuständig gewesen. Arbeitserfahrung habe sie keine sammeln können. Hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden und hätte sie ihr Ehemann bei der Kinderbetreuung unterstützen können, wäre sie gerne arbeitstätig gewesen. Eine konkrete Tätigkeit, welche sie ausüben würde, könne sie nicht nennen. Sie würde gerne zu 100 % arbeiten. Ihr Ehemann erhalte eine volle Invalidenrente und leide unter psychischen Problemen. Die älteren Kinder würden keine intensive Betreu ung mehr brauchen, aber das jüngste Kind sei weiter auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Drittpersonen könnten aus finanziellen Gründen nicht beigezogen werden. Es gebe auch keine Verwandten und Bekannten in der Nähe, welche die Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. 4.3
Laut der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/45/2-5) ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1 8. Februar 2019 den Tumbler benutze, nichts an der Einschätzung der Einschränkung, denn im Abklärungs bericht sei bereits davon ausgegangen worden, dass die Benutzung des Tumblers zumutbar sei und der Umfang der Einschränkung im Bereich Wäsche unter Berücksichtigung dieser Annahme festgelegt worden. Akzeptiert werden könne dagegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden könnten. Dies führe zu einer Erhöhung der Einschränkung im Bereich Ernährung um 5 % (Gewichtung 30 %, Einschrän kung neu 45 %, Behinderung neu 13.5 %). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei primär durch eine psychische Störung eingeschränkt. Er sei selbständig und ohne Hilfsmittel mobil. Er fahre Auto und habe kürzlich den Antrag gestellt, die Busse aus einem Strafbefehl mittel s gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Bei der Abklärung vor O rt sei erwähnt worden, dass der Ehemann einen Autounfall erlitten habe und deswegen an beiden Armen habe operiert werd en müssen, er helfe aber im Haushalt mit und verrichte dort diverse Arbeiten. Er verfüge über Ressourcen, um im Haushalt mitzuhelfen. Es sei ihm und den Kindern zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt zu unter stützen. Die Mitwirkungspflicht sei berücksichtigt worden, weshalb sich nichts an der Einschätzung ändere. Die starken Armschmerzen der Beschwerdeführerin seien bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ebenfalls berücksich tigt worden. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass bei der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder Grenzen bestünden. Die Beschwerde führerin habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass sie immer mit der Kinderbetreuung voll aus gelastet gewesen sei. Auch jetzt werde der Alltag grösstenteils von den jüngeren Kindern bestimmt. Die Beschwerdeführerin müsste auch ohne Erkrankung zu Hause bleiben und sich um die Kinder kümmern. Das jüngste Kind sei weiterhin auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Dritt personen könnten dies nicht übernehmen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanzi ellen Gründen erwerbstätig sein müsste. Sie habe aber in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich aus schliesslich um den Haushalt und die Betreuung der Kinder gekümmert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe sich nie darum bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre E rwerbsbiographie lasse vielmehr
den Schluss zu, dass sie trotz finanzieller Notwendigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es müsse nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den objektiv vernünftigen bzw. notwen digen Entscheid gefällt hätte. Es sei damit an der Qualifikation festzuhalten. Die Einschränkung im Haushalt betrage neu 26.5 %. Es sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich tätig wäre. 4.4
Im (mit der Beschwerde eingereichten) Verlaufsbericht vom 1 7. Oktober 2021 hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand [BMI 42 kg/m 2) präsentiere. Es fänden sich eine Schulter- und Kopfprotraktion, eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Nackenmuskulatur und panvertebral über die paravertebrale Muskulatur beidseits, eine diffuse Druck dolenz beider Ober- und Unterarme, betont diffus im Bereich des linken Ellbogens, und eine diffus geminderte Sensitivität am ganzen linken Arm. Eine Kraftprüfung sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe seien normal symmetrisch auslösbar. Die Abduktion der linken Schulter sei schmerz bedingt nur bis 40°, die Anteversion bis 80° möglich. Die Nackenbeweg lichkeit sei schmerzbedingt um 1/3 eingeschränkt. Zusammenfassend sei fest zuhalten, dass ein cervicospondylogenes Syndrom links bei eingeschränkter HWS Beweglichkeit und Myogelosen bestehe. Zudem scheine klinisch eine Periarthro patia
humersocapularis vorzuliegen (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 6/49/5-7). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai. 2019 (Urk. 6/32) eine revisionserhebliche Änderung eingetreten ist . 5.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haus haltsabklärung vom 1 5. Februar 2019 (vgl. vorstehend Ziffer 3.5) ergaben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 nie erwerbstätig, sondern mit der Betreuung ihrer vier Kinder beschäftigt gewesen ist. Der jüngste Sohn brauche recht viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Die Beschwer deführerin wäre deshalb auch ohne Erkrankung zu Hause und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die auf dieser Annahme basierende Verfügung vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) nicht gewehrt. Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 1 2. Februar 2020 (Urk. 6/41) machte sie jedoch geltend, die Kinder seien heute älter und brauchten keine intensive Betreuung mehr. Ohne gesundheitlichen Beschwerden würde sie deshalb sehr gerne erwerbstätig sein. Die Beschwerdeführerin macht dabei jedoch nicht geltend, dass sich die Verhältnisse innerhalb der kurzen Zeit seit dem 24. M ai 2019 wesentlich geändert haben, sonder n sie bezeichnet die ursprüng liche, im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Einschätzung als falsch. In der Stellungnahme vom 1. April 2020 (Urk. 6/44) führt e die Beschwerde führerin sodann aus, sie würde gerne zu 100 % erwerbstätig sein, räumt jedoch selber ein, dass der jüngste Sohn weiterhin auf ihre Unterstützung und Betreuung ange wie sen s ei und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stün den. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen im Gesundheits fall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann damit ausgeschlossen werden. Nach wie vor muss sich die Beschwerdeführerin um einen Haush alt mit sechs Personen kümmern, der jüngste Sohn ist erst 10 Jahre alt und benötigt eine überdurchschnittlich intensive Betreuung. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 6/45/4) sodann auch zu Recht darauf, dass aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sie ist nie erwerbstätig gewesen und hat sich nie um die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit bemüht. Auch bei voller Gesundheit wäre die Integration der Beschwer de führerin in den Arbeitsmarkt sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin wurde im März 2022 50 Jahre alt, verfügt über keine berufliche Ausbildung und auch über keine berufliche Erfahrung . Zusätzlich erschwert wird die Stellensuche ausserdem dadurch, dass die Beschwerdeführerin nur über wenig Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
5.3
In medizinischer Hinsicht scheint eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit dem 2 4. Mai 2019 nicht als überwiegend wahrschein lich. Es bestehen im Wesentlichen dieselbe n Diagnosen bei im Wesentlichen unveränder ter Befundlage . Im Bericht vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/40) halten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ bezüglich der Arbeits fähigkeit zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeits unfähig zu sein scheine. Gleichzeitig betonen sie jedoch, dass aus rein rheumatologischer Sicht Patientinnen mit derselben Diagnose in der Regel aber nur vorübergehend teilweise (und nur gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig seien . Höchstens eine partielle Arbeitsunfähigkeit bestehe insbesondere bei Ver meidung von repetitiven, die betroffene Extremität nicht monoton und pausenlos belastende n Tätigkeiten. Von einer massgebenden Einschränkung respektive Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Auch aus dem Bericht vom 1 7. Oktober 2021 (Urk. 3/5) ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse.
Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Mai 2019 wesentlich verschlechtert hat. Das
mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Oktober 2021 (Urk. 3/2) enthält keine Diagnose und bescheinigt der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 1. Oktober 2021 bis zum 8. November 202 1. Unverändert besteht ausserdem eine invaliditätsfremde psy chosoziale Belastungssituation. Die Besch werdeführerin ist durch die Führung eines Haushaltes mit sechs P ersonen und die Betreuung der Kinder übermässig belastet. Der Ehemann ist ebenfalls nicht erwerbstätig und bezieht eine Invali den rente. Es besteh t eine schwierige Ehesituation, der Ehemann scheint eine gewisse Dominanz gegenüber der Beschwerdeführerin auszuüben und möchte offenbar nicht, dass die Beschwerdeführerin selbständig ausserfamiliäre soziale Kontakte pflegt. 5.4
In der Eingabe vom 1 2. Februar 2020 (Urk. 6/41) macht die Beschwerdeführerin nicht primär geltend, ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe sich seit der Abklä rung verschlechtert. Sie bringt vielmehr vor, dass der Haushalts abklärungsbericht Feststellungen enthalte, welche bereits ursprünglich falsch gewesen seien. Obwohl diese Rügen somit bereits gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 vor zubringen gewesen wären, hat sich die Beschwerdegegnerin und insbesondere die mit der Beschwerdeführerin befasste Abklärungsperson damit auseinander gesetzt (Urk. 6/45/2-5) . Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Tumbler zum Trocknen der Wäsche benutze, führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vor Ort angegeben habe, dass sie den Tumbler nicht benutze, da der Wäschever schleiss sonst zu gross wäre. Wenn sie den Tumbler (nun) trotzdem benutze, ändere das an der Einschätzung der Einschränkung nichts, weil im Abklärungs bericht ohnehin davon ausgegangen worden sei, dass die Benutzung des Tumb lers zumutbar sei und die Einschränkung mit dieser Annahme eingeschätzt worden sei (vgl. auch Urk. 6/29/8) . Diese Feststellung ist zutreffend.
Den Einwand, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden können, anerkannte die Abkl ärungsperson . Es sei deshalb im Bereich Ernährung eine um 5 % höhere Einschränkung anzuerkennen. Hierzu ist festzu halten, dass im Abklärungsbericht zwar tatsächlich festgehalten wird, es sei zumutbar, die Töpfe im Geschirrspüler zu reinigen, dem Umstand, dass die Töchter der Beschwer deführerin die schweren Arbeiten in diesem Bereich übernehmen müssen, wurde aber grundsätzlich Rechnung getragen und die Einschränkung bereits auf 40 % festgelegt (Urk. 6/29/7) . Eine Veränderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten, sondern die Beschwerdegegnerin nimmt hier lediglich zu Guns ten der Beschwer deführerin eine geringfügig andere Beurteilung des selben Sach verhalts vor.
Der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin ist im Abklärungsbericht angemessen Rechnung getragen worden. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Töchter teilweise über das zumutbare Mass hinaus Hilfe leisten müssen und dementsprechend ist bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung anerkannt worden. Der Umstand, dass der Ehemann eine Invalidenrente bezieht, führt nicht dazu, dass ihm keine Hilfe zumutbar ist. Laut den Feststellungen der Beschwerdegegnerin liegen die gesundheitlichen Ein schränkungen primär im psychischen Bereich. Der Ehemann ist mobil und fährt selbständig mit dem Auto. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab er an, diverse Aufgaben im Haushalt auszuführen. 5.5
Die Abklärungsperson erhob die Verhältnisse am 1 5. Februar 2019 bei der Beschwerdef ührerin zu Hause (vgl. Urk. 6/29). Sie ermittelte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer gesundheit lichen Einschränkungen sowie der Mithilfe der Familienmitglieder eine Ein schränkung von 25 % . Im Rahmen der Anspruchsprüfung infolge der Neuanmel dung anerkannte die Beschwer degegnerin eine Einschränkung von 26.5 % . Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist aber nicht eingetreten. 5.6
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es bei der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai 2019 nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, gekommen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 2. Februar 2020 Einwand (Urk. 6/41). Die IV-Stelle ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. März 2020 über zusätzliche Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall (Urk. 6/43). X.___ beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/ 44). Am 2 9. Januar 2021 nahm der Abklärungsdienst zum Einwand Stellung (Urk. 6/4
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 8
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1 .
E. 5 /2-5). Mit Vorbescheid vom 7. April 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/46). Dagegen erhob X.___ am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/50), unter Beilage des Verlaufsberichts der A.___ AG vom 2 6. Mai 2021 (Urk. 6/4
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai. 2019 (Urk. 6/32) eine revisionserhebliche Änderung eingetreten ist .
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haus haltsabklärung vom 1 5. Februar 2019 (vgl. vorstehend Ziffer 3.5) ergaben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 nie erwerbstätig, sondern mit der Betreuung ihrer vier Kinder beschäftigt gewesen ist. Der jüngste Sohn brauche recht viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Die Beschwer deführerin wäre deshalb auch ohne Erkrankung zu Hause und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die auf dieser Annahme basierende Verfügung vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) nicht gewehrt. Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 1 2. Februar 2020 (Urk. 6/41) machte sie jedoch geltend, die Kinder seien heute älter und brauchten keine intensive Betreuung mehr. Ohne gesundheitlichen Beschwerden würde sie deshalb sehr gerne erwerbstätig sein. Die Beschwerdeführerin macht dabei jedoch nicht geltend, dass sich die Verhältnisse innerhalb der kurzen Zeit seit dem 24. M ai 2019 wesentlich geändert haben, sonder n sie bezeichnet die ursprüng liche, im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Einschätzung als falsch. In der Stellungnahme vom 1. April 2020 (Urk. 6/44) führt e die Beschwerde führerin sodann aus, sie würde gerne zu 100 % erwerbstätig sein, räumt jedoch selber ein, dass der jüngste Sohn weiterhin auf ihre Unterstützung und Betreuung ange wie sen s ei und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stün den. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen im Gesundheits fall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann damit ausgeschlossen werden. Nach wie vor muss sich die Beschwerdeführerin um einen Haush alt mit sechs Personen kümmern, der jüngste Sohn ist erst 10 Jahre alt und benötigt eine überdurchschnittlich intensive Betreuung. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 6/45/4) sodann auch zu Recht darauf, dass aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sie ist nie erwerbstätig gewesen und hat sich nie um die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit bemüht. Auch bei voller Gesundheit wäre die Integration der Beschwer de führerin in den Arbeitsmarkt sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin wurde im März 2022 50 Jahre alt, verfügt über keine berufliche Ausbildung und auch über keine berufliche Erfahrung . Zusätzlich erschwert wird die Stellensuche ausserdem dadurch, dass die Beschwerdeführerin nur über wenig Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
E. 5.3 In medizinischer Hinsicht scheint eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit dem 2 4. Mai 2019 nicht als überwiegend wahrschein lich. Es bestehen im Wesentlichen dieselbe n Diagnosen bei im Wesentlichen unveränder ter Befundlage . Im Bericht vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/40) halten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ bezüglich der Arbeits fähigkeit zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeits unfähig zu sein scheine. Gleichzeitig betonen sie jedoch, dass aus rein rheumatologischer Sicht Patientinnen mit derselben Diagnose in der Regel aber nur vorübergehend teilweise (und nur gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig seien . Höchstens eine partielle Arbeitsunfähigkeit bestehe insbesondere bei Ver meidung von repetitiven, die betroffene Extremität nicht monoton und pausenlos belastende n Tätigkeiten. Von einer massgebenden Einschränkung respektive Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Auch aus dem Bericht vom 1 7. Oktober 2021 (Urk. 3/5) ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse.
Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Mai 2019 wesentlich verschlechtert hat. Das
mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Oktober 2021 (Urk. 3/2) enthält keine Diagnose und bescheinigt der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 1. Oktober 2021 bis zum 8. November 202 1. Unverändert besteht ausserdem eine invaliditätsfremde psy chosoziale Belastungssituation. Die Besch werdeführerin ist durch die Führung eines Haushaltes mit sechs P ersonen und die Betreuung der Kinder übermässig belastet. Der Ehemann ist ebenfalls nicht erwerbstätig und bezieht eine Invali den rente. Es besteh t eine schwierige Ehesituation, der Ehemann scheint eine gewisse Dominanz gegenüber der Beschwerdeführerin auszuüben und möchte offenbar nicht, dass die Beschwerdeführerin selbständig ausserfamiliäre soziale Kontakte pflegt.
E. 5.4 In der Eingabe vom 1 2. Februar 2020 (Urk. 6/41) macht die Beschwerdeführerin nicht primär geltend, ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe sich seit der Abklä rung verschlechtert. Sie bringt vielmehr vor, dass der Haushalts abklärungsbericht Feststellungen enthalte, welche bereits ursprünglich falsch gewesen seien. Obwohl diese Rügen somit bereits gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 vor zubringen gewesen wären, hat sich die Beschwerdegegnerin und insbesondere die mit der Beschwerdeführerin befasste Abklärungsperson damit auseinander gesetzt (Urk. 6/45/2-5) . Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Tumbler zum Trocknen der Wäsche benutze, führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vor Ort angegeben habe, dass sie den Tumbler nicht benutze, da der Wäschever schleiss sonst zu gross wäre. Wenn sie den Tumbler (nun) trotzdem benutze, ändere das an der Einschätzung der Einschränkung nichts, weil im Abklärungs bericht ohnehin davon ausgegangen worden sei, dass die Benutzung des Tumb lers zumutbar sei und die Einschränkung mit dieser Annahme eingeschätzt worden sei (vgl. auch Urk. 6/29/8) . Diese Feststellung ist zutreffend.
Den Einwand, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden können, anerkannte die Abkl ärungsperson . Es sei deshalb im Bereich Ernährung eine um 5 % höhere Einschränkung anzuerkennen. Hierzu ist festzu halten, dass im Abklärungsbericht zwar tatsächlich festgehalten wird, es sei zumutbar, die Töpfe im Geschirrspüler zu reinigen, dem Umstand, dass die Töchter der Beschwer deführerin die schweren Arbeiten in diesem Bereich übernehmen müssen, wurde aber grundsätzlich Rechnung getragen und die Einschränkung bereits auf 40 % festgelegt (Urk. 6/29/7) . Eine Veränderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten, sondern die Beschwerdegegnerin nimmt hier lediglich zu Guns ten der Beschwer deführerin eine geringfügig andere Beurteilung des selben Sach verhalts vor.
Der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin ist im Abklärungsbericht angemessen Rechnung getragen worden. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Töchter teilweise über das zumutbare Mass hinaus Hilfe leisten müssen und dementsprechend ist bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung anerkannt worden. Der Umstand, dass der Ehemann eine Invalidenrente bezieht, führt nicht dazu, dass ihm keine Hilfe zumutbar ist. Laut den Feststellungen der Beschwerdegegnerin liegen die gesundheitlichen Ein schränkungen primär im psychischen Bereich. Der Ehemann ist mobil und fährt selbständig mit dem Auto. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab er an, diverse Aufgaben im Haushalt auszuführen.
E. 5.5 Die Abklärungsperson erhob die Verhältnisse am 1 5. Februar 2019 bei der Beschwerdef ührerin zu Hause (vgl. Urk. 6/29). Sie ermittelte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer gesundheit lichen Einschränkungen sowie der Mithilfe der Familienmitglieder eine Ein schränkung von 25 % . Im Rahmen der Anspruchsprüfung infolge der Neuanmel dung anerkannte die Beschwer degegnerin eine Einschränkung von 26.5 % . Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist aber nicht eingetreten.
E. 5.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es bei der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai 2019 nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, gekommen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 9 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grund sätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk.
2) aus, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin bei Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre. Die Einschränkun gen im Haushalt würden neu insgesamt 26.5 % betragen. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Okto ber 2021 (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Abklärung in ihrem Haushalt massiv verschlechtert. Ihre Krankheit schreite voran und die Schmerzen würden stärker. 3.
Die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) basierte auf folgenden Unterlagen: 3.1
Laut dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 6/3) besteht bei der Beschwerdeführerin ein cervicospon dylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, Schulter- und Kopfprotraktion sowie Haltungsinsuffizienz. Zudem fänden sich sekundär myofasziale Befunde, vor allem paravertebral der HWS rechts und am Musculus
trapezius rechts. Hinweise für eine radikuläre Problematik fänden sich nicht. Zudem bestünden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Epikon dylopathie und Arthralgien an den Händen beidseits, welche aber am ehesten auch im Rahmen des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms im Sinne eines fort geleiteten Schmerzes zu interpretieren seien. Hinweise für eine entzünd liche Grunderkrankung fänden sich nicht. Durch die bestehenden Be schwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit einge schränkt, sodass keine Tätigkeiten mit langem Gehen, Stehen oder Sitzen durch geführt werden könnten. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei aber mindestens zu 50 % möglich. Aufgrund der Arthralgien an den Händen sei zu beachten, dass keine repetitiven Bewegungen und keine handbelastenden Tätigkeiten durchge führt würden. 3 .2
Im Bericht vom 3 0. April 201 8 (Urk. 6/
E. 12 ) hielten die Ärzte der Klinik für Rheu matologie des Universitätsspitals Y.___ fest, die Beschwerdeführerin werde in 2 3 monatlichen Abständen vorstellig. Arbeitsunfähigkeiten seien ihr bis anhin nicht attestiert worden. Im Vordergrund stünden Beschwerden im Nackenbereich linksbetont bei Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienzen, sekundären myofaszialen Befunden im Sinne eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms. Zusätzlich bestünden Schmerzen an den Händen. Ausserdem bestehe eine starke psycho soziale Belastung, da die Beschwerdeführerin alleine für den 6-köpfigen Haushalt zuständig sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne repetitive Tätigkeiten mit den Händen sei der Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht möglich. Ob dies auch aus psychiatrischer Sicht möglich s ei, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden. Die verfügbaren Ressourcen seien nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich um den Haushalt gekümmert. Ihre Sprachkenntnisse seien sehr begrenzt. Ob eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit unter diesen Umständen möglich sei, sei fraglich. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Auf ga ben als Hausfrau bereits vollkommen ausgelastet. Die Haushaltsführung mit Wäsche waschen, Kinderbetreuung und Reinigungstätigkeiten führe zu wieder kehrenden Exazerbationen der Beschwer den. 3.3
Laut dem Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/13) berichte die Beschwerde führerin, seit dem Jahr 2015 an Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Hand bereich zu leiden. Sie selbst sehe einen Zusammenhang zwischen ihren psychi schen Belastungen und den Schmerzen. Sie berichte, im Jahr 1999 gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein. Seither demütige sie ihr Ehemann nahezu täglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als sehr unselbständig. So könne und dürfe sie das Haus alleine nicht verlassen, sie habe keine Kontakte zur Aus senwelt. Sie leide unter Traurigkeit, Wutausbrüchen und immer wieder kehrenden Suizidgedanken. Lediglich der Gedanke an ihre Kinder halte sie davon ab, sich etwas anzutun. Die Beschwerdeführerin wünsche sich aktiv Hilfe, um sich von ihrem Ehemann zu trennen, habe jedoch Sorge, dass sie das nicht schaffe. Es seien ihr Kontaktadressen von türkisch sprechenden Psycho therapeutinnen aus gehändigt worden, damit sich die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandeln lassen könne. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. 3.4
Die Psychologin B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2018 (Urk. 6/24) mit, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. April 2018 einmalig zu ihr in die psychotherapeutische Praxis gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Praxis mit ihrem Ehemann gestritten, da dieser gegen die Behandlung gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht als Patientin aufge nom men worden. 3.5
Laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 6/29) gab di e Beschwerdeführerin an, dass es ihr soweit gut gehe, ausser dass ihr Arm schmerze . Sie könne die rechte Hand oft nicht mehr bewegen. Der Zustand halte jeweils 10 bis 15 Minuten an. Sie müsse die Hand kühlen, bis sie sie wieder bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch S chmerzen am rechten Ellenbogen und an er rechten Schulter. Auf der linken Seite habe sie auch Schmerzen, welche aber nicht so stark seien. Die linke Hand könne sie im Alltag einsetzen, beim Hantieren mit schweren Sachen blockiere aber auch diese. Ausserdem habe die Beschwerde führerin Knieschmerzen links und Rückenschmerzen. Das Hauptproblem sei aber der rechte Arm. Gemäss ihren Aussagen könne sie die Hälfte der Alltagsaufgaben nicht mehr machen.
Der grosse Teil ihres Alltags würde von den (jüngeren) Kindern bestimmt. Sie stehe mit den Kindern um sieben oder halb acht Uhr auf, je nach Terminplan der Schule. Sie mache Frühstück für die Kinder und schaue, dass sie das Haus recht zeitig verlassen. Danach lege sie sich noch einmal eine halbe Stunde hin. Nach dem definitiven Aufstehen bereite sie das Frühstück vor und verrichte leichtere Hausarbeiten. Bei schönem Wetter gehe sie e ine halbe Stunde spazieren. Die Söhne gingen beide noch zur Schule und kämen über Mittag nach Hause. Um 11.00 Uhr beginne die Beschwerdeführerin zu kochen, wobei sie vom Ehemann unterstützt werde. Sie würden dann gemeinsam mit den Söhnen das Mittagessen einnehmen. Nach dem Mittag mache die Beschwerdeführerin noch etwas im Haushalt, gehe mit dem Ehemann einkaufen oder nehme eigene Termine wahr. Die Söhne kämen zwi schen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr wieder nach Hause und würden ihre Hausauf gaben selbständig erledigen. Abends werde gemeinsam gegessen, ferngesehen und Tee getrunken. Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Mit Medikamenten gehe es gut, ohne gehe es nicht. Sie müsse sich nachts nicht speziell lagern, könne aber nicht auf der rechten Seite liegen.
Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Bevor sie geheiratet habe, habe sie ihr erstes Kind bekommen. Zwischen 2000 und 2011 habe sie vier Kinder bekommen, so dass sie immer mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Der jüngste Sohn brauch e viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Auch ohne Erkran kung würde die Beschwerdeführerin zu Hause sein und sich um die Kinder betreu ung kümmern. Der Ehemann sei IV-Rentner und ebenfalls zu Hause. Die beiden Töchter seien in Ausbildung. Die Söhne gingen noch zu r Schule. Alle vier Kinder würden noch im gemeinsamen Haushalt leben. Die älteste Tochter wolle bleiben, obwohl sie bereits volljährig sei. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwer deführerin weiterhin als Hausfrau tätig sei n und für ihre Familie schauen. Sie sei als zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig zu qualifizieren.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 30 % zu gewichten sei, erleide die Beschwer deführerin eine Einschränkung von 40 % . Sie koche mit der Unter stützung des Ehemannes und der beiden Töchter, wenn sie zu Hause seien. Die B eschwerde führerin mache, was sie könne. Bei Tätigkeiten, welche einen grösse ren Kraftauf wand erforderten, brauche sie Hilfe. Das Mittagessen könne innerhalb einer Stunde zubereitet werden. Nach dem Mittagessen werde gemein sam aufgeräumt. Der Ehemann sei dabei behilflich. Das Geschirr könne sie selber in den Spüler stellen, grössere Töpfe müssten die Töchter reinigen. Die Teller könne sie nicht mehr aus dem Geschirrspüler nehmen, da sie zu schwer seien. Abends würden die Töchter aufräumen. Der Ehemann könne sie tagsüber unter stützen, er habe aber auch Probleme mit den Armen und fühle sich nicht arbeitsfähig. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Familie weiterhin kochen. Die Hilfe sei der Familie zumutbar. Für die schweren Tätigkeiten sei aber eine Ein schränkung anzurechnen, da der Ehemann diesbe züglich ebenfalls nicht voll leistungsfähig sei und von den Töchtern nicht deren vollumfänglich e Ü bernahme erwartet werden könne.
Im mit 30 % zu gewichtenden Bereich Wohnungs- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt. Der Ehemann übernehme das Staub saugen, was ihm zumutbar sei. Die oberflächliche Reinigung könne die Beschwer deführerin machen. Den Kindern sei die Mithilfe bei der Reinigung ihre r eigenen Zimmer zumutbar. Badezimmer und Toiletten würden von den Töchtern am Sonntag gründlich gereinigt. Dies könne nicht voll angerechnet werden, weshalb eine Einschränkung anzuerkennen sei.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Die Beschwerdeführerin erleide hier keine Einschränkungen. An den Einkäufen sei die gesamte Familie beteiligt. Dies sei schon immer so gemacht worden. Die schweren Einkäufe könnten die Kinder vom Auto in die Wohnung tragen. Die administrativen Aufgaben übernehme der Ehemann.
Auf den Bereich Wäsche und Kleiderpflege entfielen 20 % und die Einschränkung betrage 20 % . Den Wäschetransport in den Keller und zurück könne von den Familienmitgliedern übernommen werden. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche waschen. Aufhängen könne sie die Wäsche nicht, es sei jedoch zumutbar, den Tumbler zu benutzen. Zumutbar sei auch die Mithilfe der Familie beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche. Eine Einschränkung könne beim Bügeln angerechnet werden, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Mithilfe der Töchter angewiesen sei.
Der Bereich Betreuung von Kindern sei mit 10 % zu gewichten. Eine Ein schrän kung bestehe nicht. Die Töchter seien selbständig und bra u chten keine Betreuung mehr. Die Söhne könnten die Hausaufgaben selber erledigen oder ihre Geschwis ter fragen. Die Mutter könne nur bei Mathematik Unterstützung leisten. Bei den anderen Fächern sei dies aus sprachlichen Gründen nicht möglich, was invalidi tätsfremd sei. Zur Schule gehen könnten die Kinder selbständig, die Schule befinde sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Insgesamt könne die Beschwer deführerin die Kinder damit selber betreuen.
Gesamthaft belaufe sich die gesundheitsbedingte Einschränkung der Beschwer de führerin bei der Haushaltsführung auf 25 % (Ernährung 40 % von 30 % = 12 %; Wohnungs- und Hauspflege 30 % von 30 % = 9 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 0 % von 10 % = 0 %; Wäsche und Kleiderpflege 20 % von 20 % = 4 %; Betreuung von Kindern: 0 % von 10 % = 0 %). 4.
Es befinden sich folgende nach der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) ergangenen Berichte und Beurteilungen bei den Akten: 4.1
Im Verlaufsbericht vom 2 3. Oktober 2019 (Urk. 6/33) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ aus, unter anamnestisch glaub haft mehrmals täglich durchgeführter exzentrischer Kräftigung sowie Stretching nach Physiotherapieinstruktion stünden weiterhin die invalidisieren den Ellenbo genschmerzen rechts im V ordergrund, welche sogar Alltagsarbeiten praktisch ver un möglichen würden. Zweimalige Infiltrationen hätten eine vor übergehende Beschwerderegredienz während nur rund einer Woche gebracht. Die Wirksamkeit der Stosswellentherapie könne noch nicht beurteilt werden. Auf grund der anam nestisch invalidisierenden Schmerzen, besonders am rechten Ellenbogen mit dortig nachgewiesener Pathologie scheine die Beschwerde führe rin zur Zeit für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Mittelfristig sei die Arbeits fähigkeit in Anbe tracht der multiplen Diagnosen interdisziplinär zu beurteilen. Aus rein rheuma tologischer Sicht seien Patientinnen mit derselben Diagnose (ohne Vorliegen weiterer Diagnosen) in der Regel nur vorübergehend teilweise (gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig. Zudem seien diese Patientinnen nicht selten im Verlauf ohne repetitive, die betroffene Extremität nicht mit monotonen und ohne Pause belastende Tätigkeiten höchstens partiell arbeitsunfähig. 4.2
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1. April 2020 (Urk. 6/44) aus, sie habe leider keine Möglichkeit gehabt, eine Aus bildung zu absolvieren. Sie sei immer Hausfrau und für die Betreuung ihrer Kinder zuständig gewesen. Arbeitserfahrung habe sie keine sammeln können. Hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden und hätte sie ihr Ehemann bei der Kinderbetreuung unterstützen können, wäre sie gerne arbeitstätig gewesen. Eine konkrete Tätigkeit, welche sie ausüben würde, könne sie nicht nennen. Sie würde gerne zu 100 % arbeiten. Ihr Ehemann erhalte eine volle Invalidenrente und leide unter psychischen Problemen. Die älteren Kinder würden keine intensive Betreu ung mehr brauchen, aber das jüngste Kind sei weiter auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Drittpersonen könnten aus finanziellen Gründen nicht beigezogen werden. Es gebe auch keine Verwandten und Bekannten in der Nähe, welche die Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. 4.3
Laut der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/45/2-5) ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1 8. Februar 2019 den Tumbler benutze, nichts an der Einschätzung der Einschränkung, denn im Abklärungs bericht sei bereits davon ausgegangen worden, dass die Benutzung des Tumblers zumutbar sei und der Umfang der Einschränkung im Bereich Wäsche unter Berücksichtigung dieser Annahme festgelegt worden. Akzeptiert werden könne dagegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden könnten. Dies führe zu einer Erhöhung der Einschränkung im Bereich Ernährung um 5 % (Gewichtung 30 %, Einschrän kung neu 45 %, Behinderung neu 13.5 %). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei primär durch eine psychische Störung eingeschränkt. Er sei selbständig und ohne Hilfsmittel mobil. Er fahre Auto und habe kürzlich den Antrag gestellt, die Busse aus einem Strafbefehl mittel s gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Bei der Abklärung vor O rt sei erwähnt worden, dass der Ehemann einen Autounfall erlitten habe und deswegen an beiden Armen habe operiert werd en müssen, er helfe aber im Haushalt mit und verrichte dort diverse Arbeiten. Er verfüge über Ressourcen, um im Haushalt mitzuhelfen. Es sei ihm und den Kindern zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt zu unter stützen. Die Mitwirkungspflicht sei berücksichtigt worden, weshalb sich nichts an der Einschätzung ändere. Die starken Armschmerzen der Beschwerdeführerin seien bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ebenfalls berücksich tigt worden. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass bei der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder Grenzen bestünden. Die Beschwerde führerin habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass sie immer mit der Kinderbetreuung voll aus gelastet gewesen sei. Auch jetzt werde der Alltag grösstenteils von den jüngeren Kindern bestimmt. Die Beschwerdeführerin müsste auch ohne Erkrankung zu Hause bleiben und sich um die Kinder kümmern. Das jüngste Kind sei weiterhin auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Dritt personen könnten dies nicht übernehmen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanzi ellen Gründen erwerbstätig sein müsste. Sie habe aber in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich aus schliesslich um den Haushalt und die Betreuung der Kinder gekümmert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe sich nie darum bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre E rwerbsbiographie lasse vielmehr
den Schluss zu, dass sie trotz finanzieller Notwendigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es müsse nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den objektiv vernünftigen bzw. notwen digen Entscheid gefällt hätte. Es sei damit an der Qualifikation festzuhalten. Die Einschränkung im Haushalt betrage neu 26.5 %. Es sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich tätig wäre. 4.4
Im (mit der Beschwerde eingereichten) Verlaufsbericht vom 1 7. Oktober 2021 hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand [BMI 42 kg/m 2) präsentiere. Es fänden sich eine Schulter- und Kopfprotraktion, eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Nackenmuskulatur und panvertebral über die paravertebrale Muskulatur beidseits, eine diffuse Druck dolenz beider Ober- und Unterarme, betont diffus im Bereich des linken Ellbogens, und eine diffus geminderte Sensitivität am ganzen linken Arm. Eine Kraftprüfung sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe seien normal symmetrisch auslösbar. Die Abduktion der linken Schulter sei schmerz bedingt nur bis 40°, die Anteversion bis 80° möglich. Die Nackenbeweg lichkeit sei schmerzbedingt um 1/3 eingeschränkt. Zusammenfassend sei fest zuhalten, dass ein cervicospondylogenes Syndrom links bei eingeschränkter HWS Beweglichkeit und Myogelosen bestehe. Zudem scheine klinisch eine Periarthro patia
humersocapularis vorzuliegen (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 6/49/5-7). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00639
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 7. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1972, reiste Ende Dezember 1999 aus der Türkei in die Schweiz ein. Aus ihrer am 3. März 2000 geschlossenen Ehe gingen vier in den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2011 geborene Kinder hervor. Nach ihrer Einreise in die Schweiz ging sie
keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder (Urk. 6/5,
Urk. 6/7, Urk. 6/29). Am 1 3. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 3 0. April 2018 (Urk. 6/12) sowie der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/13) und vom 8. Januar 2019 (Urk. 6/27) ein. Am 1 6. Januar 2019 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 6/30/4-5). Am 1 5. Februar 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Bericht über die Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 8. Februar 2019, Urk. 6/29). Mit Vorbescheid vom 2 8. März 2019 kündigte die IV-Stelle der Versi cherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/31). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben wurde, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Mai 2019 ab (Urk. 6/32). 1.2
Am 1 9. Dezember 2019 (6/34) meldete sich X.___ unter Beilage des Berichts der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/33) erneut zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung an. Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten das Nichteintreten auf das neue Leis tungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/36). Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2020 Einwand (Urk. 6/41). Die IV-Stelle ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. März 2020 über zusätzliche Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall (Urk. 6/43). X.___ beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/ 44). Am 2 9. Januar 2021 nahm der Abklärungsdienst zum Einwand Stellung (Urk. 6/4 5 /2-5). Mit Vorbescheid vom 7. April 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/46). Dagegen erhob X.___ am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/50), unter Beilage des Verlaufsberichts der A.___ AG vom 2 6. Mai 2021 (Urk. 6/4 9 /1-4) und des Arztberichts der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 2 6. April 2021 (Urk. 6/4 9 /5-7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 4. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 2. Dezem ber 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin am 6. Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 8
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1 . 9
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grund sätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk.
2) aus, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin bei Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre. Die Einschränkun gen im Haushalt würden neu insgesamt 26.5 % betragen. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Okto ber 2021 (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Abklärung in ihrem Haushalt massiv verschlechtert. Ihre Krankheit schreite voran und die Schmerzen würden stärker. 3.
Die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) basierte auf folgenden Unterlagen: 3.1
Laut dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 6/3) besteht bei der Beschwerdeführerin ein cervicospon dylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, Schulter- und Kopfprotraktion sowie Haltungsinsuffizienz. Zudem fänden sich sekundär myofasziale Befunde, vor allem paravertebral der HWS rechts und am Musculus
trapezius rechts. Hinweise für eine radikuläre Problematik fänden sich nicht. Zudem bestünden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Epikon dylopathie und Arthralgien an den Händen beidseits, welche aber am ehesten auch im Rahmen des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms im Sinne eines fort geleiteten Schmerzes zu interpretieren seien. Hinweise für eine entzünd liche Grunderkrankung fänden sich nicht. Durch die bestehenden Be schwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit einge schränkt, sodass keine Tätigkeiten mit langem Gehen, Stehen oder Sitzen durch geführt werden könnten. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei aber mindestens zu 50 % möglich. Aufgrund der Arthralgien an den Händen sei zu beachten, dass keine repetitiven Bewegungen und keine handbelastenden Tätigkeiten durchge führt würden. 3 .2
Im Bericht vom 3 0. April 201 8 (Urk. 6/ 12) hielten die Ärzte der Klinik für Rheu matologie des Universitätsspitals Y.___ fest, die Beschwerdeführerin werde in 2 3 monatlichen Abständen vorstellig. Arbeitsunfähigkeiten seien ihr bis anhin nicht attestiert worden. Im Vordergrund stünden Beschwerden im Nackenbereich linksbetont bei Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienzen, sekundären myofaszialen Befunden im Sinne eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms. Zusätzlich bestünden Schmerzen an den Händen. Ausserdem bestehe eine starke psycho soziale Belastung, da die Beschwerdeführerin alleine für den 6-köpfigen Haushalt zuständig sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne repetitive Tätigkeiten mit den Händen sei der Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht möglich. Ob dies auch aus psychiatrischer Sicht möglich s ei, müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden. Die verfügbaren Ressourcen seien nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich um den Haushalt gekümmert. Ihre Sprachkenntnisse seien sehr begrenzt. Ob eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit unter diesen Umständen möglich sei, sei fraglich. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Auf ga ben als Hausfrau bereits vollkommen ausgelastet. Die Haushaltsführung mit Wäsche waschen, Kinderbetreuung und Reinigungstätigkeiten führe zu wieder kehrenden Exazerbationen der Beschwer den. 3.3
Laut dem Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/13) berichte die Beschwerde führerin, seit dem Jahr 2015 an Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Hand bereich zu leiden. Sie selbst sehe einen Zusammenhang zwischen ihren psychi schen Belastungen und den Schmerzen. Sie berichte, im Jahr 1999 gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein. Seither demütige sie ihr Ehemann nahezu täglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als sehr unselbständig. So könne und dürfe sie das Haus alleine nicht verlassen, sie habe keine Kontakte zur Aus senwelt. Sie leide unter Traurigkeit, Wutausbrüchen und immer wieder kehrenden Suizidgedanken. Lediglich der Gedanke an ihre Kinder halte sie davon ab, sich etwas anzutun. Die Beschwerdeführerin wünsche sich aktiv Hilfe, um sich von ihrem Ehemann zu trennen, habe jedoch Sorge, dass sie das nicht schaffe. Es seien ihr Kontaktadressen von türkisch sprechenden Psycho therapeutinnen aus gehändigt worden, damit sich die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandeln lassen könne. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. 3.4
Die Psychologin B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2018 (Urk. 6/24) mit, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. April 2018 einmalig zu ihr in die psychotherapeutische Praxis gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Praxis mit ihrem Ehemann gestritten, da dieser gegen die Behandlung gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht als Patientin aufge nom men worden. 3.5
Laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 6/29) gab di e Beschwerdeführerin an, dass es ihr soweit gut gehe, ausser dass ihr Arm schmerze . Sie könne die rechte Hand oft nicht mehr bewegen. Der Zustand halte jeweils 10 bis 15 Minuten an. Sie müsse die Hand kühlen, bis sie sie wieder bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch S chmerzen am rechten Ellenbogen und an er rechten Schulter. Auf der linken Seite habe sie auch Schmerzen, welche aber nicht so stark seien. Die linke Hand könne sie im Alltag einsetzen, beim Hantieren mit schweren Sachen blockiere aber auch diese. Ausserdem habe die Beschwerde führerin Knieschmerzen links und Rückenschmerzen. Das Hauptproblem sei aber der rechte Arm. Gemäss ihren Aussagen könne sie die Hälfte der Alltagsaufgaben nicht mehr machen.
Der grosse Teil ihres Alltags würde von den (jüngeren) Kindern bestimmt. Sie stehe mit den Kindern um sieben oder halb acht Uhr auf, je nach Terminplan der Schule. Sie mache Frühstück für die Kinder und schaue, dass sie das Haus recht zeitig verlassen. Danach lege sie sich noch einmal eine halbe Stunde hin. Nach dem definitiven Aufstehen bereite sie das Frühstück vor und verrichte leichtere Hausarbeiten. Bei schönem Wetter gehe sie e ine halbe Stunde spazieren. Die Söhne gingen beide noch zur Schule und kämen über Mittag nach Hause. Um 11.00 Uhr beginne die Beschwerdeführerin zu kochen, wobei sie vom Ehemann unterstützt werde. Sie würden dann gemeinsam mit den Söhnen das Mittagessen einnehmen. Nach dem Mittag mache die Beschwerdeführerin noch etwas im Haushalt, gehe mit dem Ehemann einkaufen oder nehme eigene Termine wahr. Die Söhne kämen zwi schen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr wieder nach Hause und würden ihre Hausauf gaben selbständig erledigen. Abends werde gemeinsam gegessen, ferngesehen und Tee getrunken. Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Mit Medikamenten gehe es gut, ohne gehe es nicht. Sie müsse sich nachts nicht speziell lagern, könne aber nicht auf der rechten Seite liegen.
Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Bevor sie geheiratet habe, habe sie ihr erstes Kind bekommen. Zwischen 2000 und 2011 habe sie vier Kinder bekommen, so dass sie immer mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Der jüngste Sohn brauch e viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Auch ohne Erkran kung würde die Beschwerdeführerin zu Hause sein und sich um die Kinder betreu ung kümmern. Der Ehemann sei IV-Rentner und ebenfalls zu Hause. Die beiden Töchter seien in Ausbildung. Die Söhne gingen noch zu r Schule. Alle vier Kinder würden noch im gemeinsamen Haushalt leben. Die älteste Tochter wolle bleiben, obwohl sie bereits volljährig sei. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwer deführerin weiterhin als Hausfrau tätig sei n und für ihre Familie schauen. Sie sei als zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig zu qualifizieren.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 30 % zu gewichten sei, erleide die Beschwer deführerin eine Einschränkung von 40 % . Sie koche mit der Unter stützung des Ehemannes und der beiden Töchter, wenn sie zu Hause seien. Die B eschwerde führerin mache, was sie könne. Bei Tätigkeiten, welche einen grösse ren Kraftauf wand erforderten, brauche sie Hilfe. Das Mittagessen könne innerhalb einer Stunde zubereitet werden. Nach dem Mittagessen werde gemein sam aufgeräumt. Der Ehemann sei dabei behilflich. Das Geschirr könne sie selber in den Spüler stellen, grössere Töpfe müssten die Töchter reinigen. Die Teller könne sie nicht mehr aus dem Geschirrspüler nehmen, da sie zu schwer seien. Abends würden die Töchter aufräumen. Der Ehemann könne sie tagsüber unter stützen, er habe aber auch Probleme mit den Armen und fühle sich nicht arbeitsfähig. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Familie weiterhin kochen. Die Hilfe sei der Familie zumutbar. Für die schweren Tätigkeiten sei aber eine Ein schränkung anzurechnen, da der Ehemann diesbe züglich ebenfalls nicht voll leistungsfähig sei und von den Töchtern nicht deren vollumfänglich e Ü bernahme erwartet werden könne.
Im mit 30 % zu gewichtenden Bereich Wohnungs- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt. Der Ehemann übernehme das Staub saugen, was ihm zumutbar sei. Die oberflächliche Reinigung könne die Beschwer deführerin machen. Den Kindern sei die Mithilfe bei der Reinigung ihre r eigenen Zimmer zumutbar. Badezimmer und Toiletten würden von den Töchtern am Sonntag gründlich gereinigt. Dies könne nicht voll angerechnet werden, weshalb eine Einschränkung anzuerkennen sei.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Die Beschwerdeführerin erleide hier keine Einschränkungen. An den Einkäufen sei die gesamte Familie beteiligt. Dies sei schon immer so gemacht worden. Die schweren Einkäufe könnten die Kinder vom Auto in die Wohnung tragen. Die administrativen Aufgaben übernehme der Ehemann.
Auf den Bereich Wäsche und Kleiderpflege entfielen 20 % und die Einschränkung betrage 20 % . Den Wäschetransport in den Keller und zurück könne von den Familienmitgliedern übernommen werden. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche waschen. Aufhängen könne sie die Wäsche nicht, es sei jedoch zumutbar, den Tumbler zu benutzen. Zumutbar sei auch die Mithilfe der Familie beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche. Eine Einschränkung könne beim Bügeln angerechnet werden, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Mithilfe der Töchter angewiesen sei.
Der Bereich Betreuung von Kindern sei mit 10 % zu gewichten. Eine Ein schrän kung bestehe nicht. Die Töchter seien selbständig und bra u chten keine Betreuung mehr. Die Söhne könnten die Hausaufgaben selber erledigen oder ihre Geschwis ter fragen. Die Mutter könne nur bei Mathematik Unterstützung leisten. Bei den anderen Fächern sei dies aus sprachlichen Gründen nicht möglich, was invalidi tätsfremd sei. Zur Schule gehen könnten die Kinder selbständig, die Schule befinde sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Insgesamt könne die Beschwer deführerin die Kinder damit selber betreuen.
Gesamthaft belaufe sich die gesundheitsbedingte Einschränkung der Beschwer de führerin bei der Haushaltsführung auf 25 % (Ernährung 40 % von 30 % = 12 %; Wohnungs- und Hauspflege 30 % von 30 % = 9 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 0 % von 10 % = 0 %; Wäsche und Kleiderpflege 20 % von 20 % = 4 %; Betreuung von Kindern: 0 % von 10 % = 0 %). 4.
Es befinden sich folgende nach der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) ergangenen Berichte und Beurteilungen bei den Akten: 4.1
Im Verlaufsbericht vom 2 3. Oktober 2019 (Urk. 6/33) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ aus, unter anamnestisch glaub haft mehrmals täglich durchgeführter exzentrischer Kräftigung sowie Stretching nach Physiotherapieinstruktion stünden weiterhin die invalidisieren den Ellenbo genschmerzen rechts im V ordergrund, welche sogar Alltagsarbeiten praktisch ver un möglichen würden. Zweimalige Infiltrationen hätten eine vor übergehende Beschwerderegredienz während nur rund einer Woche gebracht. Die Wirksamkeit der Stosswellentherapie könne noch nicht beurteilt werden. Auf grund der anam nestisch invalidisierenden Schmerzen, besonders am rechten Ellenbogen mit dortig nachgewiesener Pathologie scheine die Beschwerde führe rin zur Zeit für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Mittelfristig sei die Arbeits fähigkeit in Anbe tracht der multiplen Diagnosen interdisziplinär zu beurteilen. Aus rein rheuma tologischer Sicht seien Patientinnen mit derselben Diagnose (ohne Vorliegen weiterer Diagnosen) in der Regel nur vorübergehend teilweise (gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig. Zudem seien diese Patientinnen nicht selten im Verlauf ohne repetitive, die betroffene Extremität nicht mit monotonen und ohne Pause belastende Tätigkeiten höchstens partiell arbeitsunfähig. 4.2
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1. April 2020 (Urk. 6/44) aus, sie habe leider keine Möglichkeit gehabt, eine Aus bildung zu absolvieren. Sie sei immer Hausfrau und für die Betreuung ihrer Kinder zuständig gewesen. Arbeitserfahrung habe sie keine sammeln können. Hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden und hätte sie ihr Ehemann bei der Kinderbetreuung unterstützen können, wäre sie gerne arbeitstätig gewesen. Eine konkrete Tätigkeit, welche sie ausüben würde, könne sie nicht nennen. Sie würde gerne zu 100 % arbeiten. Ihr Ehemann erhalte eine volle Invalidenrente und leide unter psychischen Problemen. Die älteren Kinder würden keine intensive Betreu ung mehr brauchen, aber das jüngste Kind sei weiter auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Drittpersonen könnten aus finanziellen Gründen nicht beigezogen werden. Es gebe auch keine Verwandten und Bekannten in der Nähe, welche die Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. 4.3
Laut der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/45/2-5) ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1 8. Februar 2019 den Tumbler benutze, nichts an der Einschätzung der Einschränkung, denn im Abklärungs bericht sei bereits davon ausgegangen worden, dass die Benutzung des Tumblers zumutbar sei und der Umfang der Einschränkung im Bereich Wäsche unter Berücksichtigung dieser Annahme festgelegt worden. Akzeptiert werden könne dagegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden könnten. Dies führe zu einer Erhöhung der Einschränkung im Bereich Ernährung um 5 % (Gewichtung 30 %, Einschrän kung neu 45 %, Behinderung neu 13.5 %). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei primär durch eine psychische Störung eingeschränkt. Er sei selbständig und ohne Hilfsmittel mobil. Er fahre Auto und habe kürzlich den Antrag gestellt, die Busse aus einem Strafbefehl mittel s gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Bei der Abklärung vor O rt sei erwähnt worden, dass der Ehemann einen Autounfall erlitten habe und deswegen an beiden Armen habe operiert werd en müssen, er helfe aber im Haushalt mit und verrichte dort diverse Arbeiten. Er verfüge über Ressourcen, um im Haushalt mitzuhelfen. Es sei ihm und den Kindern zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt zu unter stützen. Die Mitwirkungspflicht sei berücksichtigt worden, weshalb sich nichts an der Einschätzung ändere. Die starken Armschmerzen der Beschwerdeführerin seien bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ebenfalls berücksich tigt worden. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass bei der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder Grenzen bestünden. Die Beschwerde führerin habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass sie immer mit der Kinderbetreuung voll aus gelastet gewesen sei. Auch jetzt werde der Alltag grösstenteils von den jüngeren Kindern bestimmt. Die Beschwerdeführerin müsste auch ohne Erkrankung zu Hause bleiben und sich um die Kinder kümmern. Das jüngste Kind sei weiterhin auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Dritt personen könnten dies nicht übernehmen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanzi ellen Gründen erwerbstätig sein müsste. Sie habe aber in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich aus schliesslich um den Haushalt und die Betreuung der Kinder gekümmert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe sich nie darum bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre E rwerbsbiographie lasse vielmehr
den Schluss zu, dass sie trotz finanzieller Notwendigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es müsse nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den objektiv vernünftigen bzw. notwen digen Entscheid gefällt hätte. Es sei damit an der Qualifikation festzuhalten. Die Einschränkung im Haushalt betrage neu 26.5 %. Es sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich tätig wäre. 4.4
Im (mit der Beschwerde eingereichten) Verlaufsbericht vom 1 7. Oktober 2021 hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand [BMI 42 kg/m 2) präsentiere. Es fänden sich eine Schulter- und Kopfprotraktion, eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Nackenmuskulatur und panvertebral über die paravertebrale Muskulatur beidseits, eine diffuse Druck dolenz beider Ober- und Unterarme, betont diffus im Bereich des linken Ellbogens, und eine diffus geminderte Sensitivität am ganzen linken Arm. Eine Kraftprüfung sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe seien normal symmetrisch auslösbar. Die Abduktion der linken Schulter sei schmerz bedingt nur bis 40°, die Anteversion bis 80° möglich. Die Nackenbeweg lichkeit sei schmerzbedingt um 1/3 eingeschränkt. Zusammenfassend sei fest zuhalten, dass ein cervicospondylogenes Syndrom links bei eingeschränkter HWS Beweglichkeit und Myogelosen bestehe. Zudem scheine klinisch eine Periarthro patia
humersocapularis vorzuliegen (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 6/49/5-7). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai. 2019 (Urk. 6/32) eine revisionserhebliche Änderung eingetreten ist . 5.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haus haltsabklärung vom 1 5. Februar 2019 (vgl. vorstehend Ziffer 3.5) ergaben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 nie erwerbstätig, sondern mit der Betreuung ihrer vier Kinder beschäftigt gewesen ist. Der jüngste Sohn brauche recht viel Betreuung, da er sehr aktiv sei. Die Beschwer deführerin wäre deshalb auch ohne Erkrankung zu Hause und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die auf dieser Annahme basierende Verfügung vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 6/32) nicht gewehrt. Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 1 2. Februar 2020 (Urk. 6/41) machte sie jedoch geltend, die Kinder seien heute älter und brauchten keine intensive Betreuung mehr. Ohne gesundheitlichen Beschwerden würde sie deshalb sehr gerne erwerbstätig sein. Die Beschwerdeführerin macht dabei jedoch nicht geltend, dass sich die Verhältnisse innerhalb der kurzen Zeit seit dem 24. M ai 2019 wesentlich geändert haben, sonder n sie bezeichnet die ursprüng liche, im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Einschätzung als falsch. In der Stellungnahme vom 1. April 2020 (Urk. 6/44) führt e die Beschwerde führerin sodann aus, sie würde gerne zu 100 % erwerbstätig sein, räumt jedoch selber ein, dass der jüngste Sohn weiterhin auf ihre Unterstützung und Betreuung ange wie sen s ei und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stün den. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen im Gesundheits fall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann damit ausgeschlossen werden. Nach wie vor muss sich die Beschwerdeführerin um einen Haush alt mit sechs Personen kümmern, der jüngste Sohn ist erst 10 Jahre alt und benötigt eine überdurchschnittlich intensive Betreuung. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 6/45/4) sodann auch zu Recht darauf, dass aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sie ist nie erwerbstätig gewesen und hat sich nie um die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit bemüht. Auch bei voller Gesundheit wäre die Integration der Beschwer de führerin in den Arbeitsmarkt sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin wurde im März 2022 50 Jahre alt, verfügt über keine berufliche Ausbildung und auch über keine berufliche Erfahrung . Zusätzlich erschwert wird die Stellensuche ausserdem dadurch, dass die Beschwerdeführerin nur über wenig Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
5.3
In medizinischer Hinsicht scheint eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit dem 2 4. Mai 2019 nicht als überwiegend wahrschein lich. Es bestehen im Wesentlichen dieselbe n Diagnosen bei im Wesentlichen unveränder ter Befundlage . Im Bericht vom 23. Oktober 2019 (Urk. 6/40) halten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ bezüglich der Arbeits fähigkeit zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell für praktisch jegliche Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm eingesetzt werden müsse, vollständig arbeits unfähig zu sein scheine. Gleichzeitig betonen sie jedoch, dass aus rein rheumatologischer Sicht Patientinnen mit derselben Diagnose in der Regel aber nur vorübergehend teilweise (und nur gelegentlich zu 100 %) arbeitsunfähig seien . Höchstens eine partielle Arbeitsunfähigkeit bestehe insbesondere bei Ver meidung von repetitiven, die betroffene Extremität nicht monoton und pausenlos belastende n Tätigkeiten. Von einer massgebenden Einschränkung respektive Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Auch aus dem Bericht vom 1 7. Oktober 2021 (Urk. 3/5) ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse.
Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Mai 2019 wesentlich verschlechtert hat. Das
mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Oktober 2021 (Urk. 3/2) enthält keine Diagnose und bescheinigt der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 1. Oktober 2021 bis zum 8. November 202 1. Unverändert besteht ausserdem eine invaliditätsfremde psy chosoziale Belastungssituation. Die Besch werdeführerin ist durch die Führung eines Haushaltes mit sechs P ersonen und die Betreuung der Kinder übermässig belastet. Der Ehemann ist ebenfalls nicht erwerbstätig und bezieht eine Invali den rente. Es besteh t eine schwierige Ehesituation, der Ehemann scheint eine gewisse Dominanz gegenüber der Beschwerdeführerin auszuüben und möchte offenbar nicht, dass die Beschwerdeführerin selbständig ausserfamiliäre soziale Kontakte pflegt. 5.4
In der Eingabe vom 1 2. Februar 2020 (Urk. 6/41) macht die Beschwerdeführerin nicht primär geltend, ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe sich seit der Abklä rung verschlechtert. Sie bringt vielmehr vor, dass der Haushalts abklärungsbericht Feststellungen enthalte, welche bereits ursprünglich falsch gewesen seien. Obwohl diese Rügen somit bereits gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 vor zubringen gewesen wären, hat sich die Beschwerdegegnerin und insbesondere die mit der Beschwerdeführerin befasste Abklärungsperson damit auseinander gesetzt (Urk. 6/45/2-5) . Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Tumbler zum Trocknen der Wäsche benutze, führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vor Ort angegeben habe, dass sie den Tumbler nicht benutze, da der Wäschever schleiss sonst zu gross wäre. Wenn sie den Tumbler (nun) trotzdem benutze, ändere das an der Einschätzung der Einschränkung nichts, weil im Abklärungs bericht ohnehin davon ausgegangen worden sei, dass die Benutzung des Tumb lers zumutbar sei und die Einschränkung mit dieser Annahme eingeschätzt worden sei (vgl. auch Urk. 6/29/8) . Diese Feststellung ist zutreffend.
Den Einwand, dass grosse Töpfe nicht im Geschirrspüler gereinigt werden können, anerkannte die Abkl ärungsperson . Es sei deshalb im Bereich Ernährung eine um 5 % höhere Einschränkung anzuerkennen. Hierzu ist festzu halten, dass im Abklärungsbericht zwar tatsächlich festgehalten wird, es sei zumutbar, die Töpfe im Geschirrspüler zu reinigen, dem Umstand, dass die Töchter der Beschwer deführerin die schweren Arbeiten in diesem Bereich übernehmen müssen, wurde aber grundsätzlich Rechnung getragen und die Einschränkung bereits auf 40 % festgelegt (Urk. 6/29/7) . Eine Veränderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten, sondern die Beschwerdegegnerin nimmt hier lediglich zu Guns ten der Beschwer deführerin eine geringfügig andere Beurteilung des selben Sach verhalts vor.
Der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin ist im Abklärungsbericht angemessen Rechnung getragen worden. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Töchter teilweise über das zumutbare Mass hinaus Hilfe leisten müssen und dementsprechend ist bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung anerkannt worden. Der Umstand, dass der Ehemann eine Invalidenrente bezieht, führt nicht dazu, dass ihm keine Hilfe zumutbar ist. Laut den Feststellungen der Beschwerdegegnerin liegen die gesundheitlichen Ein schränkungen primär im psychischen Bereich. Der Ehemann ist mobil und fährt selbständig mit dem Auto. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab er an, diverse Aufgaben im Haushalt auszuführen. 5.5
Die Abklärungsperson erhob die Verhältnisse am 1 5. Februar 2019 bei der Beschwerdef ührerin zu Hause (vgl. Urk. 6/29). Sie ermittelte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer gesundheit lichen Einschränkungen sowie der Mithilfe der Familienmitglieder eine Ein schränkung von 25 % . Im Rahmen der Anspruchsprüfung infolge der Neuanmel dung anerkannte die Beschwer degegnerin eine Einschränkung von 26.5 % . Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist aber nicht eingetreten. 5.6
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es bei der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Mai 2019 nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, gekommen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger