Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1976 geborene X.___ reiste 2012 aus der D ominikanischen Repub lik in die Schweiz ein und war zuletzt ab dem 1 1. September 2019 bei der Y.___ AG als Hauswart angestellt (Pensum von 100 %, Urk. 11/8). Am 1. Januar 2020 zog er sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parie tal rechts und ein akutes Subduralhämatom links zu; die operative Behandlung erfolgte am gleichen Tag (Urk. 11/11/809), die Anmeldung bei der Suva am 9. Januar 2020 (Urk. 11/11/967). Eine erste stationäre Rehabilitation erfolgte vom 1 0. Januar bis 6. März 2020, eine zweite vom 1 7. März bis 2 1. April 2021 an der Rehaklinik Z.___ (Urk. 11/11/694, 11/11/70), die ambulante neuro psychologische Rehabilitation ab dem 2 3. Juli 2020 an der Klinik A.___ (Urk. 11/11/250). 1.2
Am 2 3. Juni 2021 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Nachdem die Suva zunächst Versicherungsleistungen erbracht hatte, teilte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2021 die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2021 mit (Urk. 11/14/13). Mit Mitteilung vom 2 7. Juli 2021 führte die IV-Stelle aus, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 1 3. August 2021 ver neinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20
% zu (Urk. 11/23). Mit Vorbescheid vom 1 9. August 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/27) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 8. September 2021 fest (Urk. 11/28 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 8. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B eschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 1. November 2021 führte die Ver treterin des Beschwerdeführers aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein Vorbescheid ergangen sei, und hielt im Übrigen vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2021 eingestellt habe, da der Beschwerdeführer wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen könne. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant aktuell zu 20 % arbeitsfähig sei und mit der Unterstützung des RAV eine entsprechende Anstellung suche (Urk. 1 S. 4). Die in neuropsychologischer und seelischer Hinsicht bestehenden teils erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen seien von der Beschwerdegegnerin weder angemessen berücksichtigt noch abgeklärt worden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zu begutachten (S. 5) . 3. 3.1
Die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 6. Mai 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Unfall vom 1. Januar 2020: Massenschlägerei mit Schlag auf Kopf, Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parietal rechts und akutem Subduralhämatom links - Klinisch: Bei GCS
6 schutzintubiert, Pupillen isokor, 2mm mit promptem Lichtreflex - Fragliches Hämatom Nierenunterpol links, ED 5. Januar 2020 - Urin Tox Screen vom 1. Januar 2020 für LSD positiv, Alkohol Spiegel vom 1. Januar 2020 1.1 Promille - OS Hyposphagma vom 1. Januar 2020
Aktuell leide der Beschwerdeführer unter diffusen Kopfschmerzen. Eine valide Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Beeinträchtigungen könne aktuell nicht erfolgen. Der psychiatrische Bericht sei noch ausstehend (Urk. 11/11/70). Es werde empfohlen, den Patienten im Umgang mit seinen Kop f schmerzen zu coachen und die antidepressive Therapie weiterzuführen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne.
Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zuzu muten, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern oder ungesichertem Baugerüst oder einem Dach sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem. Unter Beachtung dieser Ein schränkungen sei auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit mit nur leichten kognitiven Anforderungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt (Urk. 11/11/71). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schloss sich Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, in seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3 0. Juni 2021 an (Urk. 11/11/24-27). 3.2
Die für das psychiatrische Konsilium der Rehaklinik Z.___
vom 2 2. Juni 2021 verantwortliche Fachärztin führte – ausgehend von den bekannten unfall relevanten Diagnosen – aus, dass sich in den Gesprächen keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben hätten. Die psychiatrische Symptomatik könne am ehesten auf eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zurückgeführt werden (Urk. 11/11/50-51). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich entsprechend dem Vorgehen der Suva bei der Ein schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 6. Mai 202 1. Der genannte Bericht stellt dabei – zumindest in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht – aber keine umfassende Grundlage für die Einschätzung der massgebenden Restarbeitsfähigkeit dar.
So lag im Zeitpunkt des Austrittsberichts der psychiatrische Bericht noch nicht vor. Entsprechend gingen die Fachpersonen davon aus, dass keine psychische Störung vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Diese Aussage erscheint nach Vorliegen des psychiatrischen Konsiliums vom 2 2. Juni 2021 nicht mehr zulässig, da nunmehr eine mittel- bis schwer gradige depressive Erkrankung im Raum steht. Da der genannte Bericht aber weder hinsichtlich der Diagnose noch der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise Angaben macht und Befunde nur rudimentär aufgeführt sind, sind schon allein in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt. Zudem kann bezüg lich der Res tarbeitsfähigkeit nicht mehr auf den Austrittsbericht vom 2 6. Mai 2021 abgestellt werden.
Weiter erscheint auch in neuropsychologischer Hinsicht weiterer Abklärungs bedarf gegeben . So ist bereits dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass hin sichtlich der neuropsychologischen Situation keine verlässliche Einschätzung erfolgen konnte, was sich auch aus dem entsprechenden Bericht vom 1 9. April 2021 ergibt (vgl. Urk. 11/11/61 ff.). Unklar blieb dabei auch, wieso es verglichen mit der neuropsychologischen Abklärung gemäss Bericht vom 3. März 2020 (Urk. 11/11/688-693) insbesondere im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration zu einer Verschlechterung der Ergebnisse gekommen ist. 4.2
Zusammenfassend erscheint es vorliegend unumgänglich den Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht zu begutachten. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 3/7),
auf Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 8. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B eschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 1. November 2021 führte die Ver treterin des Beschwerdeführers aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein Vorbescheid ergangen sei, und hielt im Übrigen vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2021 eingestellt habe, da der Beschwerdeführer wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen könne. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant aktuell zu 20 % arbeitsfähig sei und mit der Unterstützung des RAV eine entsprechende Anstellung suche (Urk. 1 S. 4). Die in neuropsychologischer und seelischer Hinsicht bestehenden teils erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen seien von der Beschwerdegegnerin weder angemessen berücksichtigt noch abgeklärt worden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zu begutachten (S. 5) . 3. 3.1
Die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 6. Mai 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Unfall vom 1. Januar 2020: Massenschlägerei mit Schlag auf Kopf, Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parietal rechts und akutem Subduralhämatom links - Klinisch: Bei GCS
6 schutzintubiert, Pupillen isokor, 2mm mit promptem Lichtreflex - Fragliches Hämatom Nierenunterpol links, ED 5. Januar 2020 - Urin Tox Screen vom 1. Januar 2020 für LSD positiv, Alkohol Spiegel vom 1. Januar 2020 1.1 Promille - OS Hyposphagma vom 1. Januar 2020
Aktuell leide der Beschwerdeführer unter diffusen Kopfschmerzen. Eine valide Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Beeinträchtigungen könne aktuell nicht erfolgen. Der psychiatrische Bericht sei noch ausstehend (Urk. 11/11/70). Es werde empfohlen, den Patienten im Umgang mit seinen Kop f schmerzen zu coachen und die antidepressive Therapie weiterzuführen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne.
Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zuzu muten, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern oder ungesichertem Baugerüst oder einem Dach sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem. Unter Beachtung dieser Ein schränkungen sei auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit mit nur leichten kognitiven Anforderungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt (Urk. 11/11/71). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schloss sich Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, in seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3 0. Juni 2021 an (Urk. 11/11/24-27). 3.2
Die für das psychiatrische Konsilium der Rehaklinik Z.___
vom 2 2. Juni 2021 verantwortliche Fachärztin führte – ausgehend von den bekannten unfall relevanten Diagnosen – aus, dass sich in den Gesprächen keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben hätten. Die psychiatrische Symptomatik könne am ehesten auf eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zurückgeführt werden (Urk. 11/11/50-51). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich entsprechend dem Vorgehen der Suva bei der Ein schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 6. Mai 202 1. Der genannte Bericht stellt dabei – zumindest in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht – aber keine umfassende Grundlage für die Einschätzung der massgebenden Restarbeitsfähigkeit dar.
So lag im Zeitpunkt des Austrittsberichts der psychiatrische Bericht noch nicht vor. Entsprechend gingen die Fachpersonen davon aus, dass keine psychische Störung vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Diese Aussage erscheint nach Vorliegen des psychiatrischen Konsiliums vom 2 2. Juni 2021 nicht mehr zulässig, da nunmehr eine mittel- bis schwer gradige depressive Erkrankung im Raum steht. Da der genannte Bericht aber weder hinsichtlich der Diagnose noch der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise Angaben macht und Befunde nur rudimentär aufgeführt sind, sind schon allein in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt. Zudem kann bezüg lich der Res tarbeitsfähigkeit nicht mehr auf den Austrittsbericht vom 2 6. Mai 2021 abgestellt werden.
Weiter erscheint auch in neuropsychologischer Hinsicht weiterer Abklärungs bedarf gegeben . So ist bereits dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass hin sichtlich der neuropsychologischen Situation keine verlässliche Einschätzung erfolgen konnte, was sich auch aus dem entsprechenden Bericht vom 1 9. April 2021 ergibt (vgl. Urk. 11/11/61 ff.). Unklar blieb dabei auch, wieso es verglichen mit der neuropsychologischen Abklärung gemäss Bericht vom 3. März 2020 (Urk. 11/11/688-693) insbesondere im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration zu einer Verschlechterung der Ergebnisse gekommen ist. 4.2
Zusammenfassend erscheint es vorliegend unumgänglich den Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht zu begutachten. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 3/7),
auf Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- 1.1 Der im Jahre 1976 geborene X.___ reiste 2012 aus der D ominikanischen Repub lik in die Schweiz ein und war zuletzt ab dem 1
- September 2019 bei der Y.___ AG als Hauswart angestellt (Pensum von 100 %, Urk. 11/8). Am
- Januar 2020 zog er sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parie tal rechts und ein akutes Subduralhämatom links zu; die operative Behandlung erfolgte am gleichen Tag ( Urk. 11/11/809) , die Anmeldung bei der Suva am
- Januar 2020 ( Urk. 11/11/967). Eine erste stationäre Rehabilitation erfolgte vom 1
- Januar bis
- März 2020 , eine zweite vom 1
- März bis 2
- April 2021 an der Rehaklinik Z.___ (Urk. 11/11/694 , 11/11/70 ) , die ambulante neuro psychologische Rehabilitation ab dem 2
- Juli 2020 an der Klinik A.___ ( Urk. 11/11/250). 1.2 Am 2
- Juni 2021 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Nachdem die Suva zunächst Versicherungsleistungen erbracht hatte , teilte sie mit Schreiben vom
- Juli 2021 die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem
- Oktober 2021 mit ( Urk. 11/14/13). Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2021 führte die IV-Stelle aus, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien ( Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 1
- August 2021 ver neinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 11/23). Mit Vorbescheid vom 1
- August 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/27) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2
- September 2021 fest ( Urk. 11/28 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2
- Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B eschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom
- November 2021 führte die Ver treterin des Beschwerdeführers aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein Vorbescheid ergangen sei , und hielt im Übrigen vollumfänglich an der Beschwerde fest ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2021 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per
- Oktober 2021 eingestellt habe, da der Beschwerdeführer wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen könne. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant aktuell zu 20 % arbeitsfähig sei und mit der Unterstützung des RAV eine entsprechende Anstellung suche (Urk. 1 S. 4). Die in neuropsychologischer und seelischer Hinsicht bestehenden teils erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen seien von der Beschwerdegegnerin weder angemessen berücksichtigt noch abgeklärt worden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zu begutachten (S. 5) .
- 3.1 Die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2
- Mai 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Unfall vom
- Januar 2020: Massenschlägerei mit Schlag auf Kopf, Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parietal rechts und akutem Subduralhämatom links - Klinisch: Bei GCS 6 schutzintubiert, Pupillen isokor , 2mm mit promptem Lichtreflex - Fragliches Hämatom Nierenunterpol links, ED
- Januar 2020 - Urin Tox Screen vom
- Januar 2020 für LSD positiv, Alkohol Spiegel vom
- Januar 2020 1.1 Promille - OS Hyposphagma vom
- Januar 2020 Aktuell leide der Beschwerdeführer unter diffusen Kopfschmerzen. Eine valide Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Beeinträchtigungen könne aktuell nicht erfolgen. Der psychiatrische Bericht sei noch ausstehend (Urk. 11/11/70). Es werde empfohlen , den Patienten im Umgang mit seinen Kop f schmerzen zu coachen und die antidepressive Therapie weiterzuführen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zuzu muten, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern oder ungesichertem Baugerüst oder einem Dach sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem. Unter Beachtung dieser Ein schränkungen sei auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit mit nur leichten kognitiven Anforderungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt (Urk. 11/11/71). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schloss sich Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, in seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3
- Juni 2021 an ( Urk. 11/11/24-27). 3.2 Die für das psychiatrische Konsilium der Rehaklinik Z.___ vom 2
- Juni 2021 verantwortliche Fachärztin führte – ausgehend von den bekannten unfall relevanten Diagnosen – aus, dass sich in den Gesprächen keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben hätten. Die psychiatrische Symptomatik könne am ehesten auf eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zurückgeführt werden (Urk. 11/11/50-51).
- 4.1 Die IV-Stelle stützte sich entsprechend dem Vorgehen der Suva bei der Ein schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2
- Mai 202
- Der genannte Bericht stellt dabei – zumindest in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht – aber keine umfassende Grundlage für die Einschätzung der massgebenden Restarbeitsfähigkeit dar. So lag im Zeitpunkt des Austrittsberichts der psychiatrische Bericht noch nicht vor. Entsprechend gingen die Fachpersonen davon aus, dass keine psychische Störung vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Diese Aussage erscheint nach Vorliegen des psychiatrischen Konsiliums vom 2
- Juni 2021 nicht mehr zulässig, da nunmehr eine mittel- bis schwer gradige depressive Erkrankung im Raum steht. Da der genannte Bericht aber weder hinsichtlich der Diagnose noch der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise Angaben macht und Befunde nur rudimentär aufgeführt sind , sind schon allein in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt. Zudem kann bezüg lich der Res tarbeitsfähigkeit nicht mehr auf den Austrittsbericht vom 2
- Mai 2021 abgestellt werden. Weiter erscheint auch in neuropsychologischer Hinsicht weiterer Abklärungs bedarf gegeben . So ist bereits dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass hin sichtlich der neuropsychologischen Situation keine verlässliche Einschätzung erfolgen konnte, was sich auch aus dem entsprechenden Bericht vom 1
- April 2021 ergibt (vgl. Urk. 11/11/61 ff.). Unklar blieb dabei auch, wieso es verglichen mit der neuropsychologischen Abklärung gemäss Bericht vom
- März 2020 ( Urk. 11/11/688-693) insbesondere im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration zu einer Verschlechterung der Ergebnisse gekommen ist. 4.2 Zusammenfassend erscheint es vorliegend unumgänglich den Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht zu begutachten. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2
- Oktober 2021 (Urk. 3/7) , auf Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'644.90 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00637
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 0. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Schifflände 22, Postfach 1019, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1976 geborene X.___ reiste 2012 aus der D ominikanischen Repub lik in die Schweiz ein und war zuletzt ab dem 1 1. September 2019 bei der Y.___ AG als Hauswart angestellt (Pensum von 100 %, Urk. 11/8). Am 1. Januar 2020 zog er sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parie tal rechts und ein akutes Subduralhämatom links zu; die operative Behandlung erfolgte am gleichen Tag (Urk. 11/11/809), die Anmeldung bei der Suva am 9. Januar 2020 (Urk. 11/11/967). Eine erste stationäre Rehabilitation erfolgte vom 1 0. Januar bis 6. März 2020, eine zweite vom 1 7. März bis 2 1. April 2021 an der Rehaklinik Z.___ (Urk. 11/11/694, 11/11/70), die ambulante neuro psychologische Rehabilitation ab dem 2 3. Juli 2020 an der Klinik A.___ (Urk. 11/11/250). 1.2
Am 2 3. Juni 2021 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Nachdem die Suva zunächst Versicherungsleistungen erbracht hatte, teilte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2021 die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2021 mit (Urk. 11/14/13). Mit Mitteilung vom 2 7. Juli 2021 führte die IV-Stelle aus, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 1 3. August 2021 ver neinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20
% zu (Urk. 11/23). Mit Vorbescheid vom 1 9. August 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/27) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 8. September 2021 fest (Urk. 11/28 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 8. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B eschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 1. November 2021 führte die Ver treterin des Beschwerdeführers aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein Vorbescheid ergangen sei, und hielt im Übrigen vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2021 eingestellt habe, da der Beschwerdeführer wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen könne. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant aktuell zu 20 % arbeitsfähig sei und mit der Unterstützung des RAV eine entsprechende Anstellung suche (Urk. 1 S. 4). Die in neuropsychologischer und seelischer Hinsicht bestehenden teils erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen seien von der Beschwerdegegnerin weder angemessen berücksichtigt noch abgeklärt worden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zu begutachten (S. 5) . 3. 3.1
Die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 6. Mai 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Unfall vom 1. Januar 2020: Massenschlägerei mit Schlag auf Kopf, Schädel-Hirn-Trauma mit offener Kalottenfraktur parietal rechts und akutem Subduralhämatom links - Klinisch: Bei GCS
6 schutzintubiert, Pupillen isokor, 2mm mit promptem Lichtreflex - Fragliches Hämatom Nierenunterpol links, ED 5. Januar 2020 - Urin Tox Screen vom 1. Januar 2020 für LSD positiv, Alkohol Spiegel vom 1. Januar 2020 1.1 Promille - OS Hyposphagma vom 1. Januar 2020
Aktuell leide der Beschwerdeführer unter diffusen Kopfschmerzen. Eine valide Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Beeinträchtigungen könne aktuell nicht erfolgen. Der psychiatrische Bericht sei noch ausstehend (Urk. 11/11/70). Es werde empfohlen, den Patienten im Umgang mit seinen Kop f schmerzen zu coachen und die antidepressive Therapie weiterzuführen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne.
Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zuzu muten, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern oder ungesichertem Baugerüst oder einem Dach sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem. Unter Beachtung dieser Ein schränkungen sei auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit mit nur leichten kognitiven Anforderungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt (Urk. 11/11/71). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schloss sich Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, in seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3 0. Juni 2021 an (Urk. 11/11/24-27). 3.2
Die für das psychiatrische Konsilium der Rehaklinik Z.___
vom 2 2. Juni 2021 verantwortliche Fachärztin führte – ausgehend von den bekannten unfall relevanten Diagnosen – aus, dass sich in den Gesprächen keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben hätten. Die psychiatrische Symptomatik könne am ehesten auf eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zurückgeführt werden (Urk. 11/11/50-51). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich entsprechend dem Vorgehen der Suva bei der Ein schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 6. Mai 202 1. Der genannte Bericht stellt dabei – zumindest in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht – aber keine umfassende Grundlage für die Einschätzung der massgebenden Restarbeitsfähigkeit dar.
So lag im Zeitpunkt des Austrittsberichts der psychiatrische Bericht noch nicht vor. Entsprechend gingen die Fachpersonen davon aus, dass keine psychische Störung vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Diese Aussage erscheint nach Vorliegen des psychiatrischen Konsiliums vom 2 2. Juni 2021 nicht mehr zulässig, da nunmehr eine mittel- bis schwer gradige depressive Erkrankung im Raum steht. Da der genannte Bericht aber weder hinsichtlich der Diagnose noch der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise Angaben macht und Befunde nur rudimentär aufgeführt sind, sind schon allein in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt. Zudem kann bezüg lich der Res tarbeitsfähigkeit nicht mehr auf den Austrittsbericht vom 2 6. Mai 2021 abgestellt werden.
Weiter erscheint auch in neuropsychologischer Hinsicht weiterer Abklärungs bedarf gegeben . So ist bereits dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass hin sichtlich der neuropsychologischen Situation keine verlässliche Einschätzung erfolgen konnte, was sich auch aus dem entsprechenden Bericht vom 1 9. April 2021 ergibt (vgl. Urk. 11/11/61 ff.). Unklar blieb dabei auch, wieso es verglichen mit der neuropsychologischen Abklärung gemäss Bericht vom 3. März 2020 (Urk. 11/11/688-693) insbesondere im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration zu einer Verschlechterung der Ergebnisse gekommen ist. 4.2
Zusammenfassend erscheint es vorliegend unumgänglich den Beschwerdeführer in neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht zu begutachten. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 3/7),
auf Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'644.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty