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IV.2021.00636

Neuanmeldung Hilflosenentschädigung, keine Veränderung ausgewiesen. (BGE 8C_724/2022)

Zürich SozVersG · 2022-11-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 1 2 /5). Diese holte diverse Arzt berichte ein (insbesondere Urk. 1 2 /25 und 1 2 /27-28) und sprach ihr letztlich mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 1 2 /39). In den darauffolgen den Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 1 2/46-47 und 1 2 /56; Jahr 2008/2009: Urk. 1 2 /67 und 1 2 /71; Jahr 2014/2015: Urk. 1 2 /108, 1 2 /112-113 und 1 2 /118-119). 1.2

Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zuspr ache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1 2 /82). Diese holte einen Bericht beim behandeln den Psychiater (Urk. 1 2 /87) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene in Auftrag, der vom 12. Juli 2012 datiert (Urk.

1 2 /92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 1 2 /93) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vo m 13. Oktober 2012 eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 1 2 /56). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsv erfahren ein. Sie liess die Ver sicherte einen Fragebo gen ausfüllen (Ur k . 1 2 /120) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht, da tiert vom 2. Juli 2015 (Urk. 1 2 /123). Mit Verfügung vom 17. September 2015 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 12/131). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab (Urk. 12/145). 1.3

Am 29. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter H inweis darauf, dass inzwischen beide Kinder von zu Hause ausgezogen seien, erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/154-155). Die IV-Stelle liess eine Abklärung vor Ort durchführen, welche am 26. Mai 2021 stattfand (Urk. 12/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschä digung (Urk. 2 [= 12/173]). 2.

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde beim hie sigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für le benspraktische Begleitung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bun desgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere m it Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1. 5

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprakti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs

- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Be gleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zu sätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in ei nem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheb lich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versi cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Nach wie vor sei sie in der Lage, regelmässig Arzttermine selb ständig wahrzunehmen und benötige hierfür keine Begleitung. Zu Hause über nehme sie die Betreuung der Katze. Sie sei in der Lage, kleinere Einkäufe zu täti gen. Zwar sei sie bei der Wohnungspflege sowie teilweise bei der Erledigung der Wäsche sowie bei administrativen Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen. Dieser Auf wand belaufe sich jedoch lediglich auf 45 Minuten pro Woche, womit kein An spruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom

17. September 2015 weiter ver schlechtert, was sich seit dem Auszug ihrer Kinder in der Alltagsbewältigung zeige. Sie werde pro Woche zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unter stützt, wobei dieser Aufwand voll anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie auf grund ihrer Traumatisierung nicht alleine duschen könne, weshalb jeweils ihr Sohn anwesend sein müsse. Auch im Bereich Administration werde sie von ihrem Sohn unterstützt. Den Haushalt könne sie einerseits aus körperlichen Gründen, andererseits aber auch mangels Antrieb s nicht alleine erledigen. In der Nacht habe sie häufig Angstzustände, weshalb sie dann dringend Hilfe benötige und entweder ihren Sohn oder die dargebotene Hand anrufe. Auch bei ausserhäusli chen Terminen sei sie auf Unterstützung angewiesen, so bei der Wahrnehmung von Terminen bei ihrem Psychiater, aber auch bei Einkäufen. Insgesamt benötige sie pro Woche Hilfe im Umfang von sechs Stunden und 30 M inuten, wobei in dieser Zeit die nächtlichen Telefonate und die Begleitung bei Einkäufen durch den Sohn nicht eingerechnet seien. Damit sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung klar ausgewiesen (Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich der Erhebung vom 30. Juni 2015 (Urk. 12/123 S. 2 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Psychiatriespitex , obschon ihr dies der Psy chiater empfohlen habe. Es würde vor allem darum gehen, die Wohnung regel mässig zu verlassen, den Alltag zu gestalten und administrative Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Haushaltsspitex habe sie seit einem Jahr nicht mehr, weil sie Mühe gehabt habe, fremde Personen in ihre Wohnung zu lassen. Da sie sich nicht aufraffen könne, den Haushalt selber zu erledigen, benötige sie die Hilfe der Nachbarin, die alle zwei Wochen in drei bis vier Stunden die Grossreinigung (staubsagen, Boden feucht aufnehmen, Bad- und Küchenreini gung, Bettwäsche wechseln) übernehme. Anson sten helfe der Sohn bei der Rei nigung. Dieser sei nicht mehr oft zu Hause. Entweder arbeite er oder unternehme etwas mit Freun den. Die Tochter sei ausgezogen, komme aber auf Besuch, wenn sie nicht arbeite. Sie schlafe schlecht und stehe selten vor 10.00 Uhr auf. Aufgrund ihrer Angst könne sie nicht duschen, wenn niemand zu Hause sei. Ferner habe man ihr eine Waschmaschine für die Wohnung gekauft, so dass sie selbst waschen könne. Bei der Bettwäsche, die man im Keller waschen müsse, würden die Kinder helfen. Mittags koche sie kaum, abends zwei- bis dreimal pro Woche für den Sohn. Nach mittags treffe sie sich selten mit einer Kollegin. Meist nehme sie die Einladung nicht an und wolle auch keinen Besuch. Abends gehe sie nur an speziellen An lässen wie Geburtstagen auch einmal mit den Kindern auswärts essen. Im Übrigen habe sie regelmässig Kontakt mit Herrn Z.___ von der Pro Infirmis . In letzter Zeit sogar öfters, da es Probleme mit der SVA gebe. Sie öffne die Briefe zu Hause und rufe ihn an, wenn sie diese nicht verstehe oder nicht wisse, was sie tun müsse. Die Zahlungen erledige sie selber. Da es aber immer wieder Probleme mit dem Budget gebe, wolle sie eine Budgetplanung machen. Es gebe keine regelmässigen Treffen, sondern sie rufe ihn an, wenn sie nicht weiter komme . Durchschnittlich sehe sie ihn alle ein bis zwei Monate.

Mit dem eigenen Auto nehme sie Termine bei ihren Ärzten selbständig wahr. Sie plane und organisiere die Termine selber. Selten sage sie diese ab, weil es ihr schlecht gehe. Mit dem Auto mache sie auch klei ne Einkäufe im nahgelegenen A.___ . Dort habe sie früher gearbeitet und wisse, wo die Sachen stehen würden. Lange halte sie es im Geschäft nicht aus und wenn es viele Menschen habe, müsse sie das Gebäude sofort wieder verlassen. In ein grosses Einkaufszentrum könne sie nicht, auch würden Grosseinkäufe zu lange dauern. Sie sei aber für das Ein kaufen zuständig. Wenn sie zu Herrn Z.___ fahre, müsse sie des Weiteren immer begleitet werden, weil sie sonst Panikattacken bekomme. Bei anderen amt lichen Terminen sei sie auf die Hilfe von Pro Infirmis oder ihrer Tochter angewie sen. Solche kämen aber nicht regelmässig vor, man versuche es per Telefon oder Brief zu regeln. Sie habe zwei Kolleginnen, mit denen sie regelmässig per SMS Kontakt habe. Nur selten gehe man einen Kaffee trinken oder unternehme sonst etwas. Sie wolle auch nic ht, dass die Kolleginnen zu ihr kämen . Wenn sie etwas im Freien unternehme, werde sie meistens von der Tochter oder aber einer Kolle gin abgeholt, alleine mache sie nichts. Sie könne nicht sagen, wie oft sie etwas unternehme, aber sicher nicht mehr als ein Mal pro Monat. Zum Coiffeur gehe sie auch aus finanziellen Gründen nur selten. Es handle sich dabei um eine lang jährige Kollegin, die auch zu ihr nach Hause komme, wenn es nicht anders gehe.

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es könne ein Hilfsbedarf im Haushalt von wöchentlich 30 Minuten anerkannt werden . Für die Hilfe der Pro Infirmis bei administrativen Aufgaben seien 15 Minuten pro Woche zu berücksichtigen. In Bezug auf den Einkauf sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, diesen mit klei nen Einkäufen zu erledigen. Bei Arztbesuchen sei die Beschwerdeführerin im Ge gensatz zum Vorbericht nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen. Für die Begleitung zu amtlichen Terminen inklusive Terminen bei der Pro Infirmis könnten 17.1 Mi nuten pro Woche angerechnet werden, nämlich 1.5 Stunden alle ein bis zwei Monate. Für soziale Kontakte und Freizeitbeschäftigungen betrage der anrechen bare Zeitaufwand 30 Minuten pro Woche. Mit 92 Minuten werde der geforderte Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erreicht. Die behandelnden Ärzte würden zudem bestätigten, dass die Be schwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sowie in der Lage sei, selbst Auto zu fahren und die meisten Haushaltsarbeiten selber auszuführen.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 kam das Gericht zum Schluss, dass der erforderliche Bedarf an Dritthilfe von 120 Minuten pro Woche nicht ausgewiesen sei, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschä digung zu Recht verneint habe (Urk. 12/145). 3.2

Im aktuellen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 wurde festgehalten, die Ver sicherte klage darüber, dass es ihr nicht gut gehe. Inzwischen seien beide Kinder ausgezogen. Damit sie nicht ganz alleine sei, habe die Tochter ihr eine Katze geschenkt. Da sie nun alleine wohne, habe sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert. Sie habe sich noch mehr zurückgezogen. Sie habe Mühe, Dinge zu erledigen, leide nach wie vor unter einem Trauma und könne sehr viele Dinge nicht alleine machen. Der Haushalt bereite ihr Mühe und sie verlasse die Woh nung selten alleine (Urk. 12/161 S. 2) .

Weil sie Mühe habe am Abend einzuschlafen, würde sie Schlafmittel nehmen. Aus diesem Grund erwache sie am Morgen zwischen 9 und 10 Uhr. Dann trinke sie einen Kaffee. Zweimal pro Woche komme jemand von der Psychiatrie-Spitex vorbei. Sie würden zusammen Gespräche führen und administrative Tätigkeiten erledigen. Tagsüber beschäftige sie sich mit der Katze, schaue fern und höre ab und zu Musik. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr nehme sie das Schlafmittel ein und gehe danach schlafen (Urk. 12/161 S. 2).

Wegen ihrer Angstzustände könne sie nur duschen, wenn eine vertraute Person in der Wohnung sei. Durch das Rauschen des Wassers höre sie nicht, was in der Wohnung geschehe und gerate in Panik, wenn niemand anwesend sei. Wegen der Schulterschmerzen sei sie zudem nicht mehr in der Lage, sich ihre Haare selb ständig zu waschen. Ihr Sohn würde ihr dabei helfen. Er trockne ihr auch den Hinterkopf. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Versicherte demonstriere, wie sie beide Arme über den Kopf halte und in die Haar e greife. Die Versicherte erkläre dazu, dass die Bewegung zwar möglich sei, ihr aber Schmerzen bereiten würde (Urk. 12/161 S. 3).

Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, wurde festgehal ten, die Versicherte pflege zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende. So erhalte sie ungefähr alle zwei Wochen Besuch. Ihre Tochter komme lediglich noch ein Mal im Monat vorbei, telefonisch pflege sie hauptsächlich zu ihrem Vater Kontakt . Sie werde im Alltag von der Psy chiatrie-Spitex unterstützt. Gewisse Termine bespreche sie vorgängig mit der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex und achte darauf, nicht zu viele Termine in einer Woche zu haben (Urk. 12/161 S. 5).

Wegen ihrer Schulter- und Rückenprobleme komme ein Mal pro Woche die H aus halts pitex vorbei, um die Grundreinigung vorzunehmen. Kleinere Reinigungsar beiten könne sie selber ausüben und auch gröbere Verschmutzungen reinige sie zwischendurch. Sie verfüge in der Wohnung über eine Waschmaschine und wa sche regelmässig. Einzig bei der grossen Bettwäsche sei sie auf Hilfe angewiesen beim Abziehen und Beziehen des Bettes (Urk. 12/161 S. 6).

Einzahlungen würden von ihrem Sohn getätigt. Sie habe Mühe, am Postschalter anzustehen und das E-Banking sei für sie zu kompliziert. Zudem hätte sie damit ihr Budget nicht im Griff. Termine würden von ihr telefonisch vereinbart und mit dem eigenen Auto wahrgenommen (Urk. 12/161 S. 6).

Als Risikopatientin habe sie während der Pandemie keine Einkäufe mehr getätigt. Ihr Sohn habe das für sie erledigt. Ungefähr alle 10 Tage fahre sie mit dem Auto zur Tankstelle und kaufe eine Stange Zigaretten, weil ihr Sohn diese für sie nicht besorge. Abfallentsorgungen würden ebenfalls von ihrem Sohn übernommen. Arztbesuche könne sie mit dem eigenen Auto alleine wahrnehmen. Wenn es ihr schlecht gehe, finde der Termin wie während des Lock Downs via FaceTime statt. Somit gebe es keine regelmässigen Termine, zu welchen man sie begleiten müsse (Urk. 12/161 S. 7).

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, bezüglich de n sechs alltägli chen Lebensverrichtungen sei die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex, die Einschränkungen bei der Wohnungspflege, bei der Erledigung der Wäsche sowie bei den administrativen Tätigkeiten könnten teilweise berücksichtigt wer den. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege jedoch unter den geforderten zwei Stunden pro Woche (Urk. 12/161 S. 8). 4. 4.1

Ein Vergleich der beiden Berichte zeigt keine wesentliche Veränderung hinsicht lich des Hilfsbedarfs der Versicherten. Zwar wies diese darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die von ihr aufgezählten Einschränkun gen hatte sie jedoch schon anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2015 beklagt. So wurde sie bereits im Jahr 2015 bei der Reinigung der Wohnung durch die Nachbarin unterstützt, konnte die Wohnung aufgrund ihrer Ängste kaum je mals alleine verlassen und sah sich aufgrund ihrer Angstzustände nicht imstande, ohne Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen. Auch bei administrativen Tätigkeiten war sie schon im Jahr 2015 auf Hilfe angewiesen, gab sie doch an, sich diesbezüglich jeweils an ihre To chter oder an jemanden von der Pro I nfirmis zu wenden (Urk. 12/123 S. 4 f.) . Bezüglich dessen, dass sie aus führte, sich aufgrund der Schulterschmerzen die Haare nicht mehr selber waschen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass sie gegenüber der Abklärungsperson die entsprechende Bewegung demonstrierte, weshalb kein zusätzlicher Hilfsbedarf ausgewiesen erscheint. Eine vermehrte soziale Isolation als Ausdruck der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ist entgegen der Darstellung der Versicherten nicht auszumachen. So pflegt sie nach wie vor zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende und erhält ungefähr alle zwei Wochen Besuch , was gegenüber der Situation im Jahr 2015, als sie noch keinen Besuch in ihrer Wohnung empfangen wollte, sogar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hindeutet (Urk. 12/161 S. 5). Zudem wird sie einmal pro Monat von der Tochter besucht , steht in telefonischem Kontakt zu ihrem Va ter (U rk. 12/161 S. 5) , und erhält mehrfach wöchentlich Besuch von ihrem Sohn

(Urk. 3/3). Dass die Versicherte im Unterschied zum letzten Abklärungsbericht angab , sie tätige selber keine Einkäufe, ist

– wie sie selber ausführte - nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen, sondern auf das seit dem Jahr 2020 grassierende COVID-19-V irus. Mit dem Dahinfallen der behördlichen Massnahmen spricht nichts dagegen, dass sie kleinere Einkäufe in überschaubaren Läden wieder selber tätigt , insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihr sogar während der Pandemie möglich war, an der Tankstelle Zigaretten zu kaufen (Urk. 12/161 S. 7). 4.2

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes, aufgrund welcher die Versicherte vermehrt auf Hilfe angewesen wäre, lässt sich auch anhand der medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehen. Zwar hielt der behandelnde Psychiater in sei nem Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 12/168) fest, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Diesbezüglich wies er aber mehrheitlich auf somatische Veränderungen hin, für deren Beurteilung er nicht über ausgewiesenes Fachwissen verfügt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes attestierte er eine tendenzielle Verschlechterung, führte je doch die gleichen Einschränkungen wie in den Vorberichten

auf . So hatte er be reits am 18. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass sie nachts unter Ängsten leide und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder alleine einzukaufen (Urk. 12/108) und mit Bericht vom 8. März 2016 auf die Unmöglich keit, alleine zu duschen, aufmerksam gemacht (Urk. 12/140). Aus diesen Gründen attestierte er der Versicherten bereits damals einen Bedarf an Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex im Umfang von 2 Stunden wöchentlich, um einer drohen den sozialen Isolation und weiteren Suizidversuchen vorzubeugen (Urk. 12/140). Dass er in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches im Rahmen des Be schwerdeverfahrens aufgelegt wurde, eine Indikation für den Einsatz einer Psy chiatrie-Spitex im Umfang von mindestens 2 Stunden wöchentlich als unzwei felhaft gegebe n erachtete (Urk. 3/1), ist daher nicht als Zeichen einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes zu werten. 4. 3

Die Beschwerdeführerin sieht die Verschlechterung ihrer Situation

im Auszug ih rer beiden Kinder aus der Wohnung begründet (Urk. 1). Sie meldete sich denn auch erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an mit der Begründung, dass ihre Kinder nun ausgezogen seien und sie im Haushalt daher nicht mehr in gleichem Masse unterstützen würden (Urk. 12/155).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit ei ner Dritthilfe objektiv nach dem Gesundheitszustand einer Person. Die Umge bung, in der sie sich aufhält, ist – abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim – unerheblich. Es darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit einem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer an deren Wohnform. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, auf erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre (BGE 146 V 322 E.

2.3 mit weiteren Hinweisen). Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine Per son auf Dritthilfe angewiesen ist, unerheblich ist, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohnt, vermag der Umstand, dass solche aus der Wohnung ausziehen, keine Veränderung ihres Hilfsbedarfs zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist alleine mit dem Auszug ihres Sohnes aus der Wohnung daher keine Veränderung des

Grad es

ihrer Hilflosigkeit ausgewiesen.

Nach dem Gesagten mangelt es vorliegend an ei ner wesentlichen Veränderung des Hilflosigkeit sgrades der Versicherten, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abwies. 5.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich im Resultat nichts ändern würde, wenn der Auszug des Sohnes aus der Wohnung als wesentliche Veränderung gewertet würde.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Gericht, falls der Abklä rungsbericht den Anforderungen, welche an einen solchen gestellt werden, ge nügt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 1.6).

Die Abklärung vom 26. Mai 2021 nahm eine qualifizierte Person vor, die K enntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 12/161 S. 1). Nebst den Schil derungen der Beschwerdeführerin fanden auch die Angaben der zuständigen Per son der psychiatrischen Spitex, die bei der Abklärung zugegen war, Eingang in den Bericht (Urk. 12/161 S. 4 f.) . Der Bericht erweist sich sodann als ausführlich begründet und detailliert.

Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwer deführerin zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens bei der Wohnungsrei nigung, der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewie sen ist . Für die Wohnungsreinigung rechnete sie 15 Minuten, für die Erledigung der Wäsche 3 Minuten , für die Alltagsstrukturierung 15 Minuten und

für die Ad ministration 5 Minuten pro Woche an ( Urk. 12/161 S. 5 f. ).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Bereich Alltagsstrukturierung lediglich 15 Minuten angerechnet würden. Sie werde wöchentlich zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt, was vollumfänglich anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie nur in Anwesenheit einer Person duschen könne und es ihr nicht mehr möglich sei, die Haare zu föhnen, was einen zusätzlichen Bedarf an 45 Minuten wöchentlich begründe. Im Bereich Administration erhalte sie nicht nur vom Sohn, sondern auch von der Psy chiatrie- Spitex Hilfe im Umfang von insgesamt 30 Minuten wöchentlich. Hinzu komme die Wohnungsreinigung, die von der Haushaltsspitex erledigt werde, wo für zwei Stunden wöchentlich nötig seien. Ein- bis zweimal wöchentlich leide sie unter Angstzuständen und benötige dringende Hilfe in der Nacht. Da sie nur sel ten die Wohnung alleine verlassen könne, sei sie bei der Wahrnehmung von Arzt terminen auf Begleitung angewiesen, was einen weiteren Bedarf von 45 Minuten begründe (Urk. 1).

Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berück sichtigen sind demnach nicht die tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern . Weder für den Bereich Wohnungsreinigung noch für denjenigen der Alltagsstrukturierung kann daher der Zeitaufwand an gerechnet werden, der von der Spitex effektiv geleistet wird. Anrechenbar ist le diglich die Dritthilfe, die zur Sicherstellung einer minimalen Wohnungspflege und Alltagsstruktur notwendig ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Be schwerdeführerin gemäss Bericht des behandelnden Arztes lediglich schwere Haushaltstätigkeiten nicht mehr selber verrichten kann (Urk. 12/168 S. 3) , er scheint der angerechnete Zeitaufwand von insgesamt 18 Minuten wöchentlich zur Erledigung der Haushaltstätigkeiten als angemessen. Da sie grundsätzlich in der Lage ist, Termine selber zu vereinbaren, Kontakt zu Kolleginnen und zu ihren Familienmitgliedern erhält und Besuch empfangen kann, sind auch die 15 Minu ten Unterstützung wöchentlich zur Alltagsstrukturierung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den angerechneten Zeitaufwand von 5 Minuten pro Woche für die Unterstützung bei der Vornahme von Einzahlungen. Die Behauptung, dass sie bei der Wahrnehmung von Arztterminen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei , steht in Widerspruch zu r Aktenlage . So gab sie selber anlässlich der Abklä rung an, nicht regelmässig zu Arztterminen begleitet w erden zu müssen (Urk. 12/161 S.

7) und ihr behandelnder Psychiater wies ebenfalls darauf hin, dass sie Arzttermine alleine wahrnehmen könne (Urk. 12/154 S. 3). Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für nächtliche Telefonate aufgrund von Angstzu ständen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Versicherte noch die sie betreu ende Person der Psychiatrie-Spitex anlässlich der Abklärung einen solchen Be darf an Unterstützung geltend machte, weshalb ein solcher nicht berücksichtigt werden kann. O b die Abklärungsperson zu Unrecht keinen Zeitaufwand zur Un terstützung bei der Körperpflege berücksichtigte, da die Beschwerdeführerin sich nur imstande sieht, in Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen , kann offen gelassen werden . Selbst wenn nämlich unter diesem Titel ein Zeitaufwand von 30 Minuten wöchentlich angerechnet würde, wäre der erforder liche wöchentliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden bei weitem nicht erreicht. 6 .

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich des Hilfsbedarfs der Beschwerdeführerin mangelt und überdies die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7 .2

Mit Eingabe vom

28. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 8 und 9/1-5), ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht.

Soweit

die Beschwerdeführer in mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17.

August 2012). Da die Rechtsvertreter in

der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent verfügt (vgl. den Briefkopf in Urk. 1 S. 1), ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung de r Beschwerdeführer in nicht möglich.

Das Gericht beschliesst : 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; 2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bun desgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere m it Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.

E. 2 Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde beim hie sigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für le benspraktische Begleitung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Nach wie vor sei sie in der Lage, regelmässig Arzttermine selb ständig wahrzunehmen und benötige hierfür keine Begleitung. Zu Hause über nehme sie die Betreuung der Katze. Sie sei in der Lage, kleinere Einkäufe zu täti gen. Zwar sei sie bei der Wohnungspflege sowie teilweise bei der Erledigung der Wäsche sowie bei administrativen Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen. Dieser Auf wand belaufe sich jedoch lediglich auf 45 Minuten pro Woche, womit kein An spruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom

17. September 2015 weiter ver schlechtert, was sich seit dem Auszug ihrer Kinder in der Alltagsbewältigung zeige. Sie werde pro Woche zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unter stützt, wobei dieser Aufwand voll anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie auf grund ihrer Traumatisierung nicht alleine duschen könne, weshalb jeweils ihr Sohn anwesend sein müsse. Auch im Bereich Administration werde sie von ihrem Sohn unterstützt. Den Haushalt könne sie einerseits aus körperlichen Gründen, andererseits aber auch mangels Antrieb s nicht alleine erledigen. In der Nacht habe sie häufig Angstzustände, weshalb sie dann dringend Hilfe benötige und entweder ihren Sohn oder die dargebotene Hand anrufe. Auch bei ausserhäusli chen Terminen sei sie auf Unterstützung angewiesen, so bei der Wahrnehmung von Terminen bei ihrem Psychiater, aber auch bei Einkäufen. Insgesamt benötige sie pro Woche Hilfe im Umfang von sechs Stunden und 30 M inuten, wobei in dieser Zeit die nächtlichen Telefonate und die Begleitung bei Einkäufen durch den Sohn nicht eingerechnet seien. Damit sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung klar ausgewiesen (Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich der Erhebung vom 30. Juni 2015 (Urk. 12/123 S. 2 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Psychiatriespitex , obschon ihr dies der Psy chiater empfohlen habe. Es würde vor allem darum gehen, die Wohnung regel mässig zu verlassen, den Alltag zu gestalten und administrative Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Haushaltsspitex habe sie seit einem Jahr nicht mehr, weil sie Mühe gehabt habe, fremde Personen in ihre Wohnung zu lassen. Da sie sich nicht aufraffen könne, den Haushalt selber zu erledigen, benötige sie die Hilfe der Nachbarin, die alle zwei Wochen in drei bis vier Stunden die Grossreinigung (staubsagen, Boden feucht aufnehmen, Bad- und Küchenreini gung, Bettwäsche wechseln) übernehme. Anson sten helfe der Sohn bei der Rei nigung. Dieser sei nicht mehr oft zu Hause. Entweder arbeite er oder unternehme etwas mit Freun den. Die Tochter sei ausgezogen, komme aber auf Besuch, wenn sie nicht arbeite. Sie schlafe schlecht und stehe selten vor 10.00 Uhr auf. Aufgrund ihrer Angst könne sie nicht duschen, wenn niemand zu Hause sei. Ferner habe man ihr eine Waschmaschine für die Wohnung gekauft, so dass sie selbst waschen könne. Bei der Bettwäsche, die man im Keller waschen müsse, würden die Kinder helfen. Mittags koche sie kaum, abends zwei- bis dreimal pro Woche für den Sohn. Nach mittags treffe sie sich selten mit einer Kollegin. Meist nehme sie die Einladung nicht an und wolle auch keinen Besuch. Abends gehe sie nur an speziellen An lässen wie Geburtstagen auch einmal mit den Kindern auswärts essen. Im Übrigen habe sie regelmässig Kontakt mit Herrn Z.___ von der Pro Infirmis . In letzter Zeit sogar öfters, da es Probleme mit der SVA gebe. Sie öffne die Briefe zu Hause und rufe ihn an, wenn sie diese nicht verstehe oder nicht wisse, was sie tun müsse. Die Zahlungen erledige sie selber. Da es aber immer wieder Probleme mit dem Budget gebe, wolle sie eine Budgetplanung machen. Es gebe keine regelmässigen Treffen, sondern sie rufe ihn an, wenn sie nicht weiter komme . Durchschnittlich sehe sie ihn alle ein bis zwei Monate.

Mit dem eigenen Auto nehme sie Termine bei ihren Ärzten selbständig wahr. Sie plane und organisiere die Termine selber. Selten sage sie diese ab, weil es ihr schlecht gehe. Mit dem Auto mache sie auch klei ne Einkäufe im nahgelegenen A.___ . Dort habe sie früher gearbeitet und wisse, wo die Sachen stehen würden. Lange halte sie es im Geschäft nicht aus und wenn es viele Menschen habe, müsse sie das Gebäude sofort wieder verlassen. In ein grosses Einkaufszentrum könne sie nicht, auch würden Grosseinkäufe zu lange dauern. Sie sei aber für das Ein kaufen zuständig. Wenn sie zu Herrn Z.___ fahre, müsse sie des Weiteren immer begleitet werden, weil sie sonst Panikattacken bekomme. Bei anderen amt lichen Terminen sei sie auf die Hilfe von Pro Infirmis oder ihrer Tochter angewie sen. Solche kämen aber nicht regelmässig vor, man versuche es per Telefon oder Brief zu regeln. Sie habe zwei Kolleginnen, mit denen sie regelmässig per SMS Kontakt habe. Nur selten gehe man einen Kaffee trinken oder unternehme sonst etwas. Sie wolle auch nic ht, dass die Kolleginnen zu ihr kämen . Wenn sie etwas im Freien unternehme, werde sie meistens von der Tochter oder aber einer Kolle gin abgeholt, alleine mache sie nichts. Sie könne nicht sagen, wie oft sie etwas unternehme, aber sicher nicht mehr als ein Mal pro Monat. Zum Coiffeur gehe sie auch aus finanziellen Gründen nur selten. Es handle sich dabei um eine lang jährige Kollegin, die auch zu ihr nach Hause komme, wenn es nicht anders gehe.

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es könne ein Hilfsbedarf im Haushalt von wöchentlich 30 Minuten anerkannt werden . Für die Hilfe der Pro Infirmis bei administrativen Aufgaben seien 15 Minuten pro Woche zu berücksichtigen. In Bezug auf den Einkauf sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, diesen mit klei nen Einkäufen zu erledigen. Bei Arztbesuchen sei die Beschwerdeführerin im Ge gensatz zum Vorbericht nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen. Für die Begleitung zu amtlichen Terminen inklusive Terminen bei der Pro Infirmis könnten 17.1 Mi nuten pro Woche angerechnet werden, nämlich 1.5 Stunden alle ein bis zwei Monate. Für soziale Kontakte und Freizeitbeschäftigungen betrage der anrechen bare Zeitaufwand 30 Minuten pro Woche. Mit 92 Minuten werde der geforderte Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erreicht. Die behandelnden Ärzte würden zudem bestätigten, dass die Be schwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sowie in der Lage sei, selbst Auto zu fahren und die meisten Haushaltsarbeiten selber auszuführen.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 kam das Gericht zum Schluss, dass der erforderliche Bedarf an Dritthilfe von 120 Minuten pro Woche nicht ausgewiesen sei, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschä digung zu Recht verneint habe (Urk. 12/145). 3.2

Im aktuellen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 wurde festgehalten, die Ver sicherte klage darüber, dass es ihr nicht gut gehe. Inzwischen seien beide Kinder ausgezogen. Damit sie nicht ganz alleine sei, habe die Tochter ihr eine Katze geschenkt. Da sie nun alleine wohne, habe sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert. Sie habe sich noch mehr zurückgezogen. Sie habe Mühe, Dinge zu erledigen, leide nach wie vor unter einem Trauma und könne sehr viele Dinge nicht alleine machen. Der Haushalt bereite ihr Mühe und sie verlasse die Woh nung selten alleine (Urk. 12/161 S. 2) .

Weil sie Mühe habe am Abend einzuschlafen, würde sie Schlafmittel nehmen. Aus diesem Grund erwache sie am Morgen zwischen 9 und 10 Uhr. Dann trinke sie einen Kaffee. Zweimal pro Woche komme jemand von der Psychiatrie-Spitex vorbei. Sie würden zusammen Gespräche führen und administrative Tätigkeiten erledigen. Tagsüber beschäftige sie sich mit der Katze, schaue fern und höre ab und zu Musik. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr nehme sie das Schlafmittel ein und gehe danach schlafen (Urk. 12/161 S. 2).

Wegen ihrer Angstzustände könne sie nur duschen, wenn eine vertraute Person in der Wohnung sei. Durch das Rauschen des Wassers höre sie nicht, was in der Wohnung geschehe und gerate in Panik, wenn niemand anwesend sei. Wegen der Schulterschmerzen sei sie zudem nicht mehr in der Lage, sich ihre Haare selb ständig zu waschen. Ihr Sohn würde ihr dabei helfen. Er trockne ihr auch den Hinterkopf. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Versicherte demonstriere, wie sie beide Arme über den Kopf halte und in die Haar e greife. Die Versicherte erkläre dazu, dass die Bewegung zwar möglich sei, ihr aber Schmerzen bereiten würde (Urk. 12/161 S. 3).

Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, wurde festgehal ten, die Versicherte pflege zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende. So erhalte sie ungefähr alle zwei Wochen Besuch. Ihre Tochter komme lediglich noch ein Mal im Monat vorbei, telefonisch pflege sie hauptsächlich zu ihrem Vater Kontakt . Sie werde im Alltag von der Psy chiatrie-Spitex unterstützt. Gewisse Termine bespreche sie vorgängig mit der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex und achte darauf, nicht zu viele Termine in einer Woche zu haben (Urk. 12/161 S. 5).

Wegen ihrer Schulter- und Rückenprobleme komme ein Mal pro Woche die H aus halts pitex vorbei, um die Grundreinigung vorzunehmen. Kleinere Reinigungsar beiten könne sie selber ausüben und auch gröbere Verschmutzungen reinige sie zwischendurch. Sie verfüge in der Wohnung über eine Waschmaschine und wa sche regelmässig. Einzig bei der grossen Bettwäsche sei sie auf Hilfe angewiesen beim Abziehen und Beziehen des Bettes (Urk. 12/161 S. 6).

Einzahlungen würden von ihrem Sohn getätigt. Sie habe Mühe, am Postschalter anzustehen und das E-Banking sei für sie zu kompliziert. Zudem hätte sie damit ihr Budget nicht im Griff. Termine würden von ihr telefonisch vereinbart und mit dem eigenen Auto wahrgenommen (Urk. 12/161 S. 6).

Als Risikopatientin habe sie während der Pandemie keine Einkäufe mehr getätigt. Ihr Sohn habe das für sie erledigt. Ungefähr alle 10 Tage fahre sie mit dem Auto zur Tankstelle und kaufe eine Stange Zigaretten, weil ihr Sohn diese für sie nicht besorge. Abfallentsorgungen würden ebenfalls von ihrem Sohn übernommen. Arztbesuche könne sie mit dem eigenen Auto alleine wahrnehmen. Wenn es ihr schlecht gehe, finde der Termin wie während des Lock Downs via FaceTime statt. Somit gebe es keine regelmässigen Termine, zu welchen man sie begleiten müsse (Urk. 12/161 S. 7).

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, bezüglich de n sechs alltägli chen Lebensverrichtungen sei die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex, die Einschränkungen bei der Wohnungspflege, bei der Erledigung der Wäsche sowie bei den administrativen Tätigkeiten könnten teilweise berücksichtigt wer den. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege jedoch unter den geforderten zwei Stunden pro Woche (Urk. 12/161 S. 8). 4.

E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine Per son auf Dritthilfe angewiesen ist, unerheblich ist, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohnt, vermag der Umstand, dass solche aus der Wohnung ausziehen, keine Veränderung ihres Hilfsbedarfs zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist alleine mit dem Auszug ihres Sohnes aus der Wohnung daher keine Veränderung des

Grad es

ihrer Hilflosigkeit ausgewiesen.

Nach dem Gesagten mangelt es vorliegend an ei ner wesentlichen Veränderung des Hilflosigkeit sgrades der Versicherten, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abwies. 5.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich im Resultat nichts ändern würde, wenn der Auszug des Sohnes aus der Wohnung als wesentliche Veränderung gewertet würde.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Gericht, falls der Abklä rungsbericht den Anforderungen, welche an einen solchen gestellt werden, ge nügt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 1.6).

Die Abklärung vom 26. Mai 2021 nahm eine qualifizierte Person vor, die K enntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 12/161 S. 1). Nebst den Schil derungen der Beschwerdeführerin fanden auch die Angaben der zuständigen Per son der psychiatrischen Spitex, die bei der Abklärung zugegen war, Eingang in den Bericht (Urk. 12/161 S. 4 f.) . Der Bericht erweist sich sodann als ausführlich begründet und detailliert.

Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwer deführerin zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens bei der Wohnungsrei nigung, der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewie sen ist . Für die Wohnungsreinigung rechnete sie 15 Minuten, für die Erledigung der Wäsche 3 Minuten , für die Alltagsstrukturierung 15 Minuten und

für die Ad ministration 5 Minuten pro Woche an ( Urk. 12/161 S. 5 f. ).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Bereich Alltagsstrukturierung lediglich 15 Minuten angerechnet würden. Sie werde wöchentlich zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt, was vollumfänglich anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie nur in Anwesenheit einer Person duschen könne und es ihr nicht mehr möglich sei, die Haare zu föhnen, was einen zusätzlichen Bedarf an 45 Minuten wöchentlich begründe. Im Bereich Administration erhalte sie nicht nur vom Sohn, sondern auch von der Psy chiatrie- Spitex Hilfe im Umfang von insgesamt 30 Minuten wöchentlich. Hinzu komme die Wohnungsreinigung, die von der Haushaltsspitex erledigt werde, wo für zwei Stunden wöchentlich nötig seien. Ein- bis zweimal wöchentlich leide sie unter Angstzuständen und benötige dringende Hilfe in der Nacht. Da sie nur sel ten die Wohnung alleine verlassen könne, sei sie bei der Wahrnehmung von Arzt terminen auf Begleitung angewiesen, was einen weiteren Bedarf von 45 Minuten begründe (Urk. 1).

Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berück sichtigen sind demnach nicht die tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern . Weder für den Bereich Wohnungsreinigung noch für denjenigen der Alltagsstrukturierung kann daher der Zeitaufwand an gerechnet werden, der von der Spitex effektiv geleistet wird. Anrechenbar ist le diglich die Dritthilfe, die zur Sicherstellung einer minimalen Wohnungspflege und Alltagsstruktur notwendig ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Be schwerdeführerin gemäss Bericht des behandelnden Arztes lediglich schwere Haushaltstätigkeiten nicht mehr selber verrichten kann (Urk. 12/168 S. 3) , er scheint der angerechnete Zeitaufwand von insgesamt 18 Minuten wöchentlich zur Erledigung der Haushaltstätigkeiten als angemessen. Da sie grundsätzlich in der Lage ist, Termine selber zu vereinbaren, Kontakt zu Kolleginnen und zu ihren Familienmitgliedern erhält und Besuch empfangen kann, sind auch die 15 Minu ten Unterstützung wöchentlich zur Alltagsstrukturierung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den angerechneten Zeitaufwand von 5 Minuten pro Woche für die Unterstützung bei der Vornahme von Einzahlungen. Die Behauptung, dass sie bei der Wahrnehmung von Arztterminen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei , steht in Widerspruch zu r Aktenlage . So gab sie selber anlässlich der Abklä rung an, nicht regelmässig zu Arztterminen begleitet w erden zu müssen (Urk. 12/161 S.

7) und ihr behandelnder Psychiater wies ebenfalls darauf hin, dass sie Arzttermine alleine wahrnehmen könne (Urk. 12/154 S. 3). Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für nächtliche Telefonate aufgrund von Angstzu ständen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Versicherte noch die sie betreu ende Person der Psychiatrie-Spitex anlässlich der Abklärung einen solchen Be darf an Unterstützung geltend machte, weshalb ein solcher nicht berücksichtigt werden kann. O b die Abklärungsperson zu Unrecht keinen Zeitaufwand zur Un terstützung bei der Körperpflege berücksichtigte, da die Beschwerdeführerin sich nur imstande sieht, in Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen , kann offen gelassen werden . Selbst wenn nämlich unter diesem Titel ein Zeitaufwand von 30 Minuten wöchentlich angerechnet würde, wäre der erforder liche wöchentliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden bei weitem nicht erreicht.

E. 4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.

E. 4.1 Ein Vergleich der beiden Berichte zeigt keine wesentliche Veränderung hinsicht lich des Hilfsbedarfs der Versicherten. Zwar wies diese darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die von ihr aufgezählten Einschränkun gen hatte sie jedoch schon anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2015 beklagt. So wurde sie bereits im Jahr 2015 bei der Reinigung der Wohnung durch die Nachbarin unterstützt, konnte die Wohnung aufgrund ihrer Ängste kaum je mals alleine verlassen und sah sich aufgrund ihrer Angstzustände nicht imstande, ohne Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen. Auch bei administrativen Tätigkeiten war sie schon im Jahr 2015 auf Hilfe angewiesen, gab sie doch an, sich diesbezüglich jeweils an ihre To chter oder an jemanden von der Pro I nfirmis zu wenden (Urk. 12/123 S. 4 f.) . Bezüglich dessen, dass sie aus führte, sich aufgrund der Schulterschmerzen die Haare nicht mehr selber waschen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass sie gegenüber der Abklärungsperson die entsprechende Bewegung demonstrierte, weshalb kein zusätzlicher Hilfsbedarf ausgewiesen erscheint. Eine vermehrte soziale Isolation als Ausdruck der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ist entgegen der Darstellung der Versicherten nicht auszumachen. So pflegt sie nach wie vor zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende und erhält ungefähr alle zwei Wochen Besuch , was gegenüber der Situation im Jahr 2015, als sie noch keinen Besuch in ihrer Wohnung empfangen wollte, sogar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hindeutet (Urk. 12/161 S. 5). Zudem wird sie einmal pro Monat von der Tochter besucht , steht in telefonischem Kontakt zu ihrem Va ter (U rk. 12/161 S. 5) , und erhält mehrfach wöchentlich Besuch von ihrem Sohn

(Urk. 3/3). Dass die Versicherte im Unterschied zum letzten Abklärungsbericht angab , sie tätige selber keine Einkäufe, ist

– wie sie selber ausführte - nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen, sondern auf das seit dem Jahr 2020 grassierende COVID-19-V irus. Mit dem Dahinfallen der behördlichen Massnahmen spricht nichts dagegen, dass sie kleinere Einkäufe in überschaubaren Läden wieder selber tätigt , insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihr sogar während der Pandemie möglich war, an der Tankstelle Zigaretten zu kaufen (Urk. 12/161 S. 7).

E. 4.2 Eine Veränderung des Gesundheitszustandes, aufgrund welcher die Versicherte vermehrt auf Hilfe angewesen wäre, lässt sich auch anhand der medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehen. Zwar hielt der behandelnde Psychiater in sei nem Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 12/168) fest, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Diesbezüglich wies er aber mehrheitlich auf somatische Veränderungen hin, für deren Beurteilung er nicht über ausgewiesenes Fachwissen verfügt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes attestierte er eine tendenzielle Verschlechterung, führte je doch die gleichen Einschränkungen wie in den Vorberichten

auf . So hatte er be reits am 18. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass sie nachts unter Ängsten leide und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder alleine einzukaufen (Urk. 12/108) und mit Bericht vom 8. März 2016 auf die Unmöglich keit, alleine zu duschen, aufmerksam gemacht (Urk. 12/140). Aus diesen Gründen attestierte er der Versicherten bereits damals einen Bedarf an Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex im Umfang von 2 Stunden wöchentlich, um einer drohen den sozialen Isolation und weiteren Suizidversuchen vorzubeugen (Urk. 12/140). Dass er in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches im Rahmen des Be schwerdeverfahrens aufgelegt wurde, eine Indikation für den Einsatz einer Psy chiatrie-Spitex im Umfang von mindestens 2 Stunden wöchentlich als unzwei felhaft gegebe n erachtete (Urk. 3/1), ist daher nicht als Zeichen einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes zu werten. 4. 3

Die Beschwerdeführerin sieht die Verschlechterung ihrer Situation

im Auszug ih rer beiden Kinder aus der Wohnung begründet (Urk. 1). Sie meldete sich denn auch erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an mit der Begründung, dass ihre Kinder nun ausgezogen seien und sie im Haushalt daher nicht mehr in gleichem Masse unterstützen würden (Urk. 12/155).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit ei ner Dritthilfe objektiv nach dem Gesundheitszustand einer Person. Die Umge bung, in der sie sich aufhält, ist – abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim – unerheblich. Es darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit einem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer an deren Wohnform. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, auf erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre (BGE 146 V 322 E.

E. 5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprakti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs

- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Be gleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zu sätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in ei nem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheb lich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versi cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1.

E. 6 .

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich des Hilfsbedarfs der Beschwerdeführerin mangelt und überdies die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 7 .2

Mit Eingabe vom

28. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 8 und 9/1-5), ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht.

Soweit

die Beschwerdeführer in mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17.

August 2012). Da die Rechtsvertreter in

der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent verfügt (vgl. den Briefkopf in Urk. 1 S. 1), ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung de r Beschwerdeführer in nicht möglich.

Das Gericht beschliesst : 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; 2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00636

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

10. November 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 1 2 /5). Diese holte diverse Arzt berichte ein (insbesondere Urk. 1 2 /25 und 1 2 /27-28) und sprach ihr letztlich mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 1 2 /39). In den darauffolgen den Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 1 2/46-47 und 1 2 /56; Jahr 2008/2009: Urk. 1 2 /67 und 1 2 /71; Jahr 2014/2015: Urk. 1 2 /108, 1 2 /112-113 und 1 2 /118-119). 1.2

Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zuspr ache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1 2 /82). Diese holte einen Bericht beim behandeln den Psychiater (Urk. 1 2 /87) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene in Auftrag, der vom 12. Juli 2012 datiert (Urk.

1 2 /92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 1 2 /93) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vo m 13. Oktober 2012 eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 1 2 /56). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsv erfahren ein. Sie liess die Ver sicherte einen Fragebo gen ausfüllen (Ur k . 1 2 /120) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht, da tiert vom 2. Juli 2015 (Urk. 1 2 /123). Mit Verfügung vom 17. September 2015 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 12/131). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab (Urk. 12/145). 1.3

Am 29. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter H inweis darauf, dass inzwischen beide Kinder von zu Hause ausgezogen seien, erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/154-155). Die IV-Stelle liess eine Abklärung vor Ort durchführen, welche am 26. Mai 2021 stattfand (Urk. 12/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschä digung (Urk. 2 [= 12/173]). 2.

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde beim hie sigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für le benspraktische Begleitung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bun desgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere m it Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1. 5

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprakti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs

- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Be gleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zu sätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in ei nem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheb lich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versi cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Nach wie vor sei sie in der Lage, regelmässig Arzttermine selb ständig wahrzunehmen und benötige hierfür keine Begleitung. Zu Hause über nehme sie die Betreuung der Katze. Sie sei in der Lage, kleinere Einkäufe zu täti gen. Zwar sei sie bei der Wohnungspflege sowie teilweise bei der Erledigung der Wäsche sowie bei administrativen Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen. Dieser Auf wand belaufe sich jedoch lediglich auf 45 Minuten pro Woche, womit kein An spruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom

17. September 2015 weiter ver schlechtert, was sich seit dem Auszug ihrer Kinder in der Alltagsbewältigung zeige. Sie werde pro Woche zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unter stützt, wobei dieser Aufwand voll anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie auf grund ihrer Traumatisierung nicht alleine duschen könne, weshalb jeweils ihr Sohn anwesend sein müsse. Auch im Bereich Administration werde sie von ihrem Sohn unterstützt. Den Haushalt könne sie einerseits aus körperlichen Gründen, andererseits aber auch mangels Antrieb s nicht alleine erledigen. In der Nacht habe sie häufig Angstzustände, weshalb sie dann dringend Hilfe benötige und entweder ihren Sohn oder die dargebotene Hand anrufe. Auch bei ausserhäusli chen Terminen sei sie auf Unterstützung angewiesen, so bei der Wahrnehmung von Terminen bei ihrem Psychiater, aber auch bei Einkäufen. Insgesamt benötige sie pro Woche Hilfe im Umfang von sechs Stunden und 30 M inuten, wobei in dieser Zeit die nächtlichen Telefonate und die Begleitung bei Einkäufen durch den Sohn nicht eingerechnet seien. Damit sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung klar ausgewiesen (Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich der Erhebung vom 30. Juni 2015 (Urk. 12/123 S. 2 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Psychiatriespitex , obschon ihr dies der Psy chiater empfohlen habe. Es würde vor allem darum gehen, die Wohnung regel mässig zu verlassen, den Alltag zu gestalten und administrative Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Haushaltsspitex habe sie seit einem Jahr nicht mehr, weil sie Mühe gehabt habe, fremde Personen in ihre Wohnung zu lassen. Da sie sich nicht aufraffen könne, den Haushalt selber zu erledigen, benötige sie die Hilfe der Nachbarin, die alle zwei Wochen in drei bis vier Stunden die Grossreinigung (staubsagen, Boden feucht aufnehmen, Bad- und Küchenreini gung, Bettwäsche wechseln) übernehme. Anson sten helfe der Sohn bei der Rei nigung. Dieser sei nicht mehr oft zu Hause. Entweder arbeite er oder unternehme etwas mit Freun den. Die Tochter sei ausgezogen, komme aber auf Besuch, wenn sie nicht arbeite. Sie schlafe schlecht und stehe selten vor 10.00 Uhr auf. Aufgrund ihrer Angst könne sie nicht duschen, wenn niemand zu Hause sei. Ferner habe man ihr eine Waschmaschine für die Wohnung gekauft, so dass sie selbst waschen könne. Bei der Bettwäsche, die man im Keller waschen müsse, würden die Kinder helfen. Mittags koche sie kaum, abends zwei- bis dreimal pro Woche für den Sohn. Nach mittags treffe sie sich selten mit einer Kollegin. Meist nehme sie die Einladung nicht an und wolle auch keinen Besuch. Abends gehe sie nur an speziellen An lässen wie Geburtstagen auch einmal mit den Kindern auswärts essen. Im Übrigen habe sie regelmässig Kontakt mit Herrn Z.___ von der Pro Infirmis . In letzter Zeit sogar öfters, da es Probleme mit der SVA gebe. Sie öffne die Briefe zu Hause und rufe ihn an, wenn sie diese nicht verstehe oder nicht wisse, was sie tun müsse. Die Zahlungen erledige sie selber. Da es aber immer wieder Probleme mit dem Budget gebe, wolle sie eine Budgetplanung machen. Es gebe keine regelmässigen Treffen, sondern sie rufe ihn an, wenn sie nicht weiter komme . Durchschnittlich sehe sie ihn alle ein bis zwei Monate.

Mit dem eigenen Auto nehme sie Termine bei ihren Ärzten selbständig wahr. Sie plane und organisiere die Termine selber. Selten sage sie diese ab, weil es ihr schlecht gehe. Mit dem Auto mache sie auch klei ne Einkäufe im nahgelegenen A.___ . Dort habe sie früher gearbeitet und wisse, wo die Sachen stehen würden. Lange halte sie es im Geschäft nicht aus und wenn es viele Menschen habe, müsse sie das Gebäude sofort wieder verlassen. In ein grosses Einkaufszentrum könne sie nicht, auch würden Grosseinkäufe zu lange dauern. Sie sei aber für das Ein kaufen zuständig. Wenn sie zu Herrn Z.___ fahre, müsse sie des Weiteren immer begleitet werden, weil sie sonst Panikattacken bekomme. Bei anderen amt lichen Terminen sei sie auf die Hilfe von Pro Infirmis oder ihrer Tochter angewie sen. Solche kämen aber nicht regelmässig vor, man versuche es per Telefon oder Brief zu regeln. Sie habe zwei Kolleginnen, mit denen sie regelmässig per SMS Kontakt habe. Nur selten gehe man einen Kaffee trinken oder unternehme sonst etwas. Sie wolle auch nic ht, dass die Kolleginnen zu ihr kämen . Wenn sie etwas im Freien unternehme, werde sie meistens von der Tochter oder aber einer Kolle gin abgeholt, alleine mache sie nichts. Sie könne nicht sagen, wie oft sie etwas unternehme, aber sicher nicht mehr als ein Mal pro Monat. Zum Coiffeur gehe sie auch aus finanziellen Gründen nur selten. Es handle sich dabei um eine lang jährige Kollegin, die auch zu ihr nach Hause komme, wenn es nicht anders gehe.

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es könne ein Hilfsbedarf im Haushalt von wöchentlich 30 Minuten anerkannt werden . Für die Hilfe der Pro Infirmis bei administrativen Aufgaben seien 15 Minuten pro Woche zu berücksichtigen. In Bezug auf den Einkauf sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, diesen mit klei nen Einkäufen zu erledigen. Bei Arztbesuchen sei die Beschwerdeführerin im Ge gensatz zum Vorbericht nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen. Für die Begleitung zu amtlichen Terminen inklusive Terminen bei der Pro Infirmis könnten 17.1 Mi nuten pro Woche angerechnet werden, nämlich 1.5 Stunden alle ein bis zwei Monate. Für soziale Kontakte und Freizeitbeschäftigungen betrage der anrechen bare Zeitaufwand 30 Minuten pro Woche. Mit 92 Minuten werde der geforderte Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erreicht. Die behandelnden Ärzte würden zudem bestätigten, dass die Be schwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sowie in der Lage sei, selbst Auto zu fahren und die meisten Haushaltsarbeiten selber auszuführen.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 kam das Gericht zum Schluss, dass der erforderliche Bedarf an Dritthilfe von 120 Minuten pro Woche nicht ausgewiesen sei, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschä digung zu Recht verneint habe (Urk. 12/145). 3.2

Im aktuellen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 wurde festgehalten, die Ver sicherte klage darüber, dass es ihr nicht gut gehe. Inzwischen seien beide Kinder ausgezogen. Damit sie nicht ganz alleine sei, habe die Tochter ihr eine Katze geschenkt. Da sie nun alleine wohne, habe sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert. Sie habe sich noch mehr zurückgezogen. Sie habe Mühe, Dinge zu erledigen, leide nach wie vor unter einem Trauma und könne sehr viele Dinge nicht alleine machen. Der Haushalt bereite ihr Mühe und sie verlasse die Woh nung selten alleine (Urk. 12/161 S. 2) .

Weil sie Mühe habe am Abend einzuschlafen, würde sie Schlafmittel nehmen. Aus diesem Grund erwache sie am Morgen zwischen 9 und 10 Uhr. Dann trinke sie einen Kaffee. Zweimal pro Woche komme jemand von der Psychiatrie-Spitex vorbei. Sie würden zusammen Gespräche führen und administrative Tätigkeiten erledigen. Tagsüber beschäftige sie sich mit der Katze, schaue fern und höre ab und zu Musik. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr nehme sie das Schlafmittel ein und gehe danach schlafen (Urk. 12/161 S. 2).

Wegen ihrer Angstzustände könne sie nur duschen, wenn eine vertraute Person in der Wohnung sei. Durch das Rauschen des Wassers höre sie nicht, was in der Wohnung geschehe und gerate in Panik, wenn niemand anwesend sei. Wegen der Schulterschmerzen sei sie zudem nicht mehr in der Lage, sich ihre Haare selb ständig zu waschen. Ihr Sohn würde ihr dabei helfen. Er trockne ihr auch den Hinterkopf. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Versicherte demonstriere, wie sie beide Arme über den Kopf halte und in die Haar e greife. Die Versicherte erkläre dazu, dass die Bewegung zwar möglich sei, ihr aber Schmerzen bereiten würde (Urk. 12/161 S. 3).

Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, wurde festgehal ten, die Versicherte pflege zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende. So erhalte sie ungefähr alle zwei Wochen Besuch. Ihre Tochter komme lediglich noch ein Mal im Monat vorbei, telefonisch pflege sie hauptsächlich zu ihrem Vater Kontakt . Sie werde im Alltag von der Psy chiatrie-Spitex unterstützt. Gewisse Termine bespreche sie vorgängig mit der zu ständigen Person der Psychiatrie-Spitex und achte darauf, nicht zu viele Termine in einer Woche zu haben (Urk. 12/161 S. 5).

Wegen ihrer Schulter- und Rückenprobleme komme ein Mal pro Woche die H aus halts pitex vorbei, um die Grundreinigung vorzunehmen. Kleinere Reinigungsar beiten könne sie selber ausüben und auch gröbere Verschmutzungen reinige sie zwischendurch. Sie verfüge in der Wohnung über eine Waschmaschine und wa sche regelmässig. Einzig bei der grossen Bettwäsche sei sie auf Hilfe angewiesen beim Abziehen und Beziehen des Bettes (Urk. 12/161 S. 6).

Einzahlungen würden von ihrem Sohn getätigt. Sie habe Mühe, am Postschalter anzustehen und das E-Banking sei für sie zu kompliziert. Zudem hätte sie damit ihr Budget nicht im Griff. Termine würden von ihr telefonisch vereinbart und mit dem eigenen Auto wahrgenommen (Urk. 12/161 S. 6).

Als Risikopatientin habe sie während der Pandemie keine Einkäufe mehr getätigt. Ihr Sohn habe das für sie erledigt. Ungefähr alle 10 Tage fahre sie mit dem Auto zur Tankstelle und kaufe eine Stange Zigaretten, weil ihr Sohn diese für sie nicht besorge. Abfallentsorgungen würden ebenfalls von ihrem Sohn übernommen. Arztbesuche könne sie mit dem eigenen Auto alleine wahrnehmen. Wenn es ihr schlecht gehe, finde der Termin wie während des Lock Downs via FaceTime statt. Somit gebe es keine regelmässigen Termine, zu welchen man sie begleiten müsse (Urk. 12/161 S. 7).

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, bezüglich de n sechs alltägli chen Lebensverrichtungen sei die Versicherte in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex, die Einschränkungen bei der Wohnungspflege, bei der Erledigung der Wäsche sowie bei den administrativen Tätigkeiten könnten teilweise berücksichtigt wer den. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege jedoch unter den geforderten zwei Stunden pro Woche (Urk. 12/161 S. 8). 4. 4.1

Ein Vergleich der beiden Berichte zeigt keine wesentliche Veränderung hinsicht lich des Hilfsbedarfs der Versicherten. Zwar wies diese darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die von ihr aufgezählten Einschränkun gen hatte sie jedoch schon anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2015 beklagt. So wurde sie bereits im Jahr 2015 bei der Reinigung der Wohnung durch die Nachbarin unterstützt, konnte die Wohnung aufgrund ihrer Ängste kaum je mals alleine verlassen und sah sich aufgrund ihrer Angstzustände nicht imstande, ohne Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen. Auch bei administrativen Tätigkeiten war sie schon im Jahr 2015 auf Hilfe angewiesen, gab sie doch an, sich diesbezüglich jeweils an ihre To chter oder an jemanden von der Pro I nfirmis zu wenden (Urk. 12/123 S. 4 f.) . Bezüglich dessen, dass sie aus führte, sich aufgrund der Schulterschmerzen die Haare nicht mehr selber waschen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass sie gegenüber der Abklärungsperson die entsprechende Bewegung demonstrierte, weshalb kein zusätzlicher Hilfsbedarf ausgewiesen erscheint. Eine vermehrte soziale Isolation als Ausdruck der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ist entgegen der Darstellung der Versicherten nicht auszumachen. So pflegt sie nach wie vor zu 2-3 Kolleginnen regelmässigen Kontakt am Abend und auch am Wochenende und erhält ungefähr alle zwei Wochen Besuch , was gegenüber der Situation im Jahr 2015, als sie noch keinen Besuch in ihrer Wohnung empfangen wollte, sogar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hindeutet (Urk. 12/161 S. 5). Zudem wird sie einmal pro Monat von der Tochter besucht , steht in telefonischem Kontakt zu ihrem Va ter (U rk. 12/161 S. 5) , und erhält mehrfach wöchentlich Besuch von ihrem Sohn

(Urk. 3/3). Dass die Versicherte im Unterschied zum letzten Abklärungsbericht angab , sie tätige selber keine Einkäufe, ist

– wie sie selber ausführte - nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen, sondern auf das seit dem Jahr 2020 grassierende COVID-19-V irus. Mit dem Dahinfallen der behördlichen Massnahmen spricht nichts dagegen, dass sie kleinere Einkäufe in überschaubaren Läden wieder selber tätigt , insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihr sogar während der Pandemie möglich war, an der Tankstelle Zigaretten zu kaufen (Urk. 12/161 S. 7). 4.2

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes, aufgrund welcher die Versicherte vermehrt auf Hilfe angewesen wäre, lässt sich auch anhand der medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehen. Zwar hielt der behandelnde Psychiater in sei nem Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 12/168) fest, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Diesbezüglich wies er aber mehrheitlich auf somatische Veränderungen hin, für deren Beurteilung er nicht über ausgewiesenes Fachwissen verfügt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes attestierte er eine tendenzielle Verschlechterung, führte je doch die gleichen Einschränkungen wie in den Vorberichten

auf . So hatte er be reits am 18. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass sie nachts unter Ängsten leide und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder alleine einzukaufen (Urk. 12/108) und mit Bericht vom 8. März 2016 auf die Unmöglich keit, alleine zu duschen, aufmerksam gemacht (Urk. 12/140). Aus diesen Gründen attestierte er der Versicherten bereits damals einen Bedarf an Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex im Umfang von 2 Stunden wöchentlich, um einer drohen den sozialen Isolation und weiteren Suizidversuchen vorzubeugen (Urk. 12/140). Dass er in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches im Rahmen des Be schwerdeverfahrens aufgelegt wurde, eine Indikation für den Einsatz einer Psy chiatrie-Spitex im Umfang von mindestens 2 Stunden wöchentlich als unzwei felhaft gegebe n erachtete (Urk. 3/1), ist daher nicht als Zeichen einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes zu werten. 4. 3

Die Beschwerdeführerin sieht die Verschlechterung ihrer Situation

im Auszug ih rer beiden Kinder aus der Wohnung begründet (Urk. 1). Sie meldete sich denn auch erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an mit der Begründung, dass ihre Kinder nun ausgezogen seien und sie im Haushalt daher nicht mehr in gleichem Masse unterstützen würden (Urk. 12/155).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit ei ner Dritthilfe objektiv nach dem Gesundheitszustand einer Person. Die Umge bung, in der sie sich aufhält, ist – abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim – unerheblich. Es darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit einem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer an deren Wohnform. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, auf erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre (BGE 146 V 322 E.

2.3 mit weiteren Hinweisen). Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine Per son auf Dritthilfe angewiesen ist, unerheblich ist, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohnt, vermag der Umstand, dass solche aus der Wohnung ausziehen, keine Veränderung ihres Hilfsbedarfs zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist alleine mit dem Auszug ihres Sohnes aus der Wohnung daher keine Veränderung des

Grad es

ihrer Hilflosigkeit ausgewiesen.

Nach dem Gesagten mangelt es vorliegend an ei ner wesentlichen Veränderung des Hilflosigkeit sgrades der Versicherten, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abwies. 5.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich im Resultat nichts ändern würde, wenn der Auszug des Sohnes aus der Wohnung als wesentliche Veränderung gewertet würde.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Gericht, falls der Abklä rungsbericht den Anforderungen, welche an einen solchen gestellt werden, ge nügt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 1.6).

Die Abklärung vom 26. Mai 2021 nahm eine qualifizierte Person vor, die K enntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 12/161 S. 1). Nebst den Schil derungen der Beschwerdeführerin fanden auch die Angaben der zuständigen Per son der psychiatrischen Spitex, die bei der Abklärung zugegen war, Eingang in den Bericht (Urk. 12/161 S. 4 f.) . Der Bericht erweist sich sodann als ausführlich begründet und detailliert.

Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwer deführerin zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens bei der Wohnungsrei nigung, der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewie sen ist . Für die Wohnungsreinigung rechnete sie 15 Minuten, für die Erledigung der Wäsche 3 Minuten , für die Alltagsstrukturierung 15 Minuten und

für die Ad ministration 5 Minuten pro Woche an ( Urk. 12/161 S. 5 f. ).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Bereich Alltagsstrukturierung lediglich 15 Minuten angerechnet würden. Sie werde wöchentlich zwei Stunden durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt, was vollumfänglich anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie nur in Anwesenheit einer Person duschen könne und es ihr nicht mehr möglich sei, die Haare zu föhnen, was einen zusätzlichen Bedarf an 45 Minuten wöchentlich begründe. Im Bereich Administration erhalte sie nicht nur vom Sohn, sondern auch von der Psy chiatrie- Spitex Hilfe im Umfang von insgesamt 30 Minuten wöchentlich. Hinzu komme die Wohnungsreinigung, die von der Haushaltsspitex erledigt werde, wo für zwei Stunden wöchentlich nötig seien. Ein- bis zweimal wöchentlich leide sie unter Angstzuständen und benötige dringende Hilfe in der Nacht. Da sie nur sel ten die Wohnung alleine verlassen könne, sei sie bei der Wahrnehmung von Arzt terminen auf Begleitung angewiesen, was einen weiteren Bedarf von 45 Minuten begründe (Urk. 1).

Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berück sichtigen sind demnach nicht die tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern . Weder für den Bereich Wohnungsreinigung noch für denjenigen der Alltagsstrukturierung kann daher der Zeitaufwand an gerechnet werden, der von der Spitex effektiv geleistet wird. Anrechenbar ist le diglich die Dritthilfe, die zur Sicherstellung einer minimalen Wohnungspflege und Alltagsstruktur notwendig ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Be schwerdeführerin gemäss Bericht des behandelnden Arztes lediglich schwere Haushaltstätigkeiten nicht mehr selber verrichten kann (Urk. 12/168 S. 3) , er scheint der angerechnete Zeitaufwand von insgesamt 18 Minuten wöchentlich zur Erledigung der Haushaltstätigkeiten als angemessen. Da sie grundsätzlich in der Lage ist, Termine selber zu vereinbaren, Kontakt zu Kolleginnen und zu ihren Familienmitgliedern erhält und Besuch empfangen kann, sind auch die 15 Minu ten Unterstützung wöchentlich zur Alltagsstrukturierung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den angerechneten Zeitaufwand von 5 Minuten pro Woche für die Unterstützung bei der Vornahme von Einzahlungen. Die Behauptung, dass sie bei der Wahrnehmung von Arztterminen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei , steht in Widerspruch zu r Aktenlage . So gab sie selber anlässlich der Abklä rung an, nicht regelmässig zu Arztterminen begleitet w erden zu müssen (Urk. 12/161 S.

7) und ihr behandelnder Psychiater wies ebenfalls darauf hin, dass sie Arzttermine alleine wahrnehmen könne (Urk. 12/154 S. 3). Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für nächtliche Telefonate aufgrund von Angstzu ständen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Versicherte noch die sie betreu ende Person der Psychiatrie-Spitex anlässlich der Abklärung einen solchen Be darf an Unterstützung geltend machte, weshalb ein solcher nicht berücksichtigt werden kann. O b die Abklärungsperson zu Unrecht keinen Zeitaufwand zur Un terstützung bei der Körperpflege berücksichtigte, da die Beschwerdeführerin sich nur imstande sieht, in Anwesenheit einer vertrauten Person in der Wohnung zu duschen , kann offen gelassen werden . Selbst wenn nämlich unter diesem Titel ein Zeitaufwand von 30 Minuten wöchentlich angerechnet würde, wäre der erforder liche wöchentliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden bei weitem nicht erreicht. 6 .

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich des Hilfsbedarfs der Beschwerdeführerin mangelt und überdies die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7 .2

Mit Eingabe vom

28. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 8 und 9/1-5), ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht.

Soweit

die Beschwerdeführer in mit ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17.

August 2012). Da die Rechtsvertreter in

der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent verfügt (vgl. den Briefkopf in Urk. 1 S. 1), ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung de r Beschwerdeführer in nicht möglich.

Das Gericht beschliesst : 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; 2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro