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IV.2021.00634

Erstanmeldung nach Wiedereingliederung. Gutachten beweiswertig, Indikatorenprüfung bestätigt Restarbeitsfähigkeit von 80 %, erhebliche Inkonsistenz. Da nach Ablauf des Wartejahrs jedoch noch für drei Monate eine volle AUF in allen Tätigkeiten bestand, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente für drei Monate, in diesem Sinne teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-11-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974, absolvierte in Deutschland unter dem Namen Y.___

(vgl. Urk. 8/1) eine Ausbildu ng als Restaurantfachmann (Urk. 8/7/3) und als Veranstaltungskaufmann (Urk. 8/7/9)

und war seit 1. April 2013 als s tellvertretender Chef de Service bei der Z.___

AG Betriebe, A.___ , angestellt, als er sich am 1. Dezember 2013 beim Skifahren den rechten Fuss brach (Urk. 8/3/1 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9). Am 1. März 2014 meldete er sich wegen der erlittenen Fussverletzung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Die IV-Stelle teilte ihm am 10. März 2014 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/13), und tätigte berufliche (IK-Auszug; Urk. 8/14; Arbeitgeber fragebogen; Urk. 8/17) und medizinische (Urk. 8/15; Urk. 8/19/1-15 ) Abklä rungen. Zudem zog sie die Akten der Unfallve rsicherung bei (Urk. 8/16; Urk. 8/21/1-18; Urk. 8/28/1-31; Urk. 8/31) .

Nac h Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 3. Dezember 2015 (Urk. 8/54) machte der Versicherte unter Hinweis auf bereits eingereichte Arztberichte (Urk. 8/50-51) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und reichte weitere medizinische Unt erlagen (Urk. 8/56-57; Urk. 8/58/1-18; Urk. 8/59/1-55) ein. Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein und holte Arztberichte ein (Urk. 8/63/1-12). Am 11. August 2016 (Urk. 8/81) erteilte sie Kostengutsprache für ein B elastbar keitstraining. Während dessen veranlasste die Unfallversicherung eine Begutach tung des Versicherten (Urk. 8/87) und gewährte der IV-Stelle die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stel len ( Urk. 8/86). Dem kam diese am 6. September 2016 nach (Urk. 8/89). Am 3. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 8/95). Am 5. März 2017 (Urk. 8/109/2-43) erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag der Unfallversiche rung erstattetes Gutachten.

Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten mit Mittei lung vo m 1. Juni 2017 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (Urk. 8/118) , der jedoch vorzeitig per 16. Juni 2017 abgebrochen wurde (Urk. 8/125). Mit Mit teilung vom 6. Juli 2017 (Urk. 8/128) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unt erstützung bei der Stellensuche . Am 23. August 2017 unter zeichnete der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Hotel C.___

über eine Anstellung als Mitarbeiter der Rezeption in einem Pensum von 100 % (Urk. 8/132). Aufgrund des Stellenantritts per 1. September 2017 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Mitteilung vom 4. September 2017; Urk. 8/137). 1.3

Am 19. Juni 2018 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 8/141) und reichte entsprechende medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/140; Urk. 8/144-145). Seine Anstellung wurde per 30. September 2018 gekündigt (Urk. 8/146). Die IV-Stelle teilte ihm am 27. November 2018 mit, es seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/158 = Urk. 8/168). Sie holte weitere Arztberichte (Urk. 8/169; Urk. 8/185; Urk. 8/194-196 ; Urk. 8/210 ) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/171) ein und zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 8/172/2-38; Urk. 8/175/2-16; Urk. 8/177/2-13). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die D.___

GmbH, Gutachtenstelle D.___ (nachfolgend: D.___ ), deren G utachten am 11. Januar 2021 (Urk. 8/209) erstattet und am 26. Februar 2021 (Urk. 8/213) ergänzt wurde .

Mit Vorbescheid vom 12. März 2021 (Urk. 8/216) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten, der infolge einer Namensänderung seit 21. Januar 2021 X.___

heisst (vgl. Urk. 8/226), die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 22. April 2021 Einwand (Urk. 8/228). Mit Verfügung vom 27. September 2021 entschied die IV-Ste lle im angekündigten Sinn (Urk. 8/231 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

27. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

D en im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; Urteil e des Bundesge richts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2 und

8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers ab Mai 2019 verschlechtert. Bereits ab September 2019 sei es ihm jedoch wieder möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Auf grund des psychischen Leidens sei infolge der Notwendigkeit von vermehrten Erholungspausen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorgenommen worden. Möglich seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden Anteilen, ohne längeres Gehen oder Stehen und ohne Knien, Kauern und Hocken. Die Verdachtsdiagnose des Binge-Eating habe als solche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 22 %. Da mit dem Einwand keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien, halte man an dem Entscheid fest (S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen (Urk. 1), auf das D.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da der Schweregrad der Depres sion nicht korrekt diagnostiziert worden sei und der Gutachter die sich aus der Diagnose ergebenden Funktionseinschränkungen in keiner Weise diskutiere. Das Gutachten genüge den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht (S. 7 Ziff. 22 f.). Weiter sei der gutachterlich dargestellte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und widerspreche der medizinischen Aktenlage. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei fraglich (S. 9). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Insgesamt sei der Sachverhalt zu wenig abgeklärt (S. 10). D es Weiteren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit sei nen Einwendungen auseinandergesetzt habe (S. 11 Ziff. 39). Die neuesten Arzt berichte zeigten eine weitere Verschlechterung (S. 11 Ziff. 42 f.). 2.3

Meldet sich jemand bei der I nvalidenversicherung an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend

eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust die ser Stelle wieder an, so ist dies nicht eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern ist gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behan deln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer trat nach Gewährung verschiedener Eingliederungsmass nahmen per 1. September 2017 eine Stelle als Mitarbeiter Rezeption in einem Hotel in einem Pensum von 100 % an und war damit rentenausschliessend ein gegliedert (Urk. 8/132 ; vgl. Urk. 8/139/4 ). Mit dem Hinweis auf die rentenaus schliessende Eingliederung wurden d ie beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 4. September 2017 abgeschlossen (Urk. 8/137).

Die neue Anmeldung vom

19. Juni 2018 (Urk. 8/141) erfolgte in Zusammenhang mit einer erneuten Krank schreibung (vgl. Urk. 8/140-141), in deren Rahmen der Beschwerdeführer se ine Arbeitsstelle verlor (vgl. Urk. 8/146) . Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018 somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug Anspruch auf eine Rente hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abklärungen zur Beurteilung dieser Frage genügen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sein rechtliches Gehör verletzt wor den, indem die Beschwerdegegnerin sich nicht mit seinen Einwendungen ausei nandergesetzt habe (Urk. 1 S. 11 f.) 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Begründung der angefochtenen Verfügung so verfasst, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe erkennen und die Sache an das Gericht weiterziehen konnte. Der Begründungspflicht wurde Genüge getan. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre sie als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und kann als geheilt betrachtet werden, da vorliegend die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei sen). 4. 4.1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit September 2015 behandelnder Arzt des Beschwerdefü hrers (vgl. Urk. 8/169 Ziff. 2.1 ), hielt mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (Urk. 8/144) fest, der Beschwerdefüh rer sei seit

28. März 2018 bis 17. April 2018 und vom 19. Juni 2018 bis 14. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).

In seinem am 27. September 2018 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht (Urk. 8/172/18-19) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter den Symptomen einer schweren depressiven Episode (S. 1). Die Diagnose laute (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) Aufgrund der Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Rezeptionist nachzugehen. Zunehmend führten die dort gestellten Anforderungen zur psychischen Dekompensation und stellten eine deutliche Überforderung dar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine klare Prognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden (S. 2). 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers zuhanden der Taggeldversi cherung mit Bericht vom 20. Januar 2019 (Urk. 8/172/5-6) aus, es bestehe unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der Zumutbarkeit einer lei densangepassten Tätigkeit bedürfe einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung (S. 1). Auf ein strukturiertes Beweisverfahren könne bei guter Mitar beit, plausiblen subjektiven Angaben und Fehlen von unüberwindbaren Diskre panzen vorderhand verzichtet werden (S. 2). 4.3

Mit Bericht vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/169) diagnostizierte Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F 33.2), und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Beide Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers (Ziff. 2.5). Dieser sei seit 19. Juni 2018 bis andauernd zu 100 % arbeits unfähig; zuvor habe es wiederholte 100%ige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund zu hoher Belastung in der damaligen Arbeitsstelle gegeben (Ziff. 1.3). Aktuell sei er zweimal pro Woche in Behandlung (Ziff. 1.2).

Es erfolge keine Medikation. Seit dem Behandlungsverlauf seien diverse antide pressive und neuroleptische Behandlungsversuche unternommen worden. Jedoch habe sich wiederholt gezeigt, dass die Toleranz gegenüber Medikamenten eher gering sei (Ziff. 2.3).

Aktuell könne keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgege ben werden. Der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zustand ausser den zweimal wöchentlich stattfindenden Sitzungen keinen anderen Therapieoptionen zugänglich zeigen. Psychopharmakologische und auch stationäre wie teilstatio näre Behandlungsoptionen seien stets probiert worden und immer wieder Gegen stand der Diskussion (Ziff. 2.7). Es sei im Moment keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-4.2). 4.4

Vom 4. bis 30. März 2019 hielt sich der Be schwerdeführer stationär im Zürcher Reha-Zentrum G.___

auf. Mit Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 8/175/6

7) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) , und ein Status nach mehrfacher komplizierter Fraktur / Re-Fraktur des Sprunggelenks (aktuell saniert, Plattenentnahme ausstehend) diagnostiziert (S. 1). Während des stationären Aufenthaltes habe die effektive berufliche Einschränkung insbesondere im Rahmen der depressiven Störung gelegen, indem der Beschwerdeführer alltägliche Tätigkeiten kaum mehr habe bewältigen können (S. 1 unten). Eine Prognose sei bezüglich der Arbeitsunfähig keit schwierig zu stellen. Es sei abzuwarten, wie der Beschwerdeführer die anste hende Operation psych isch und physisch überstehe (S. 2). 4.5

Dr. F.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem zuhanden der Taggeld versicherung am 9. September 2019 erstatteten Kurzbericht (Urk. 8/177/3) als psychisch nur knapp kompensiert und emotional nur oberflächlich gefestigt. Es bestehe für alle Tätigkeiten unverändert volle Arbeitsunfähigkeit. 4.6

Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2019 eine unveränderte Diagnose (Ziff. 1.2). Aktuell könne keine Täti gkeit aufgenommen werden (Ziff. 2.1). Er sehe den Beschwerdeführer zweimal pro Woche (Ziff. 3.1). Es erfolge keine Medikation (Ziff. 3.2). Es bestünden massive Konflikte mit den Eltern (Ziff. 4.4). 4.7

Vom 24. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Zürcher Reha-Zentrum G.___ auf. Mit Austrittsbe richt vom 23. März 2020 (Urk. 8/194) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Status nach mehrfacher komplizierter Fraktur / Re-Fraktur des Sprungge lenks - Plattenentnahme erfolgreich, Status nach Wundheilungsstörung Der Beschwerdeführer habe gut von der Therapie profitieren können. Er habe sich während des Aufenthaltes intensiv mit seiner beruflichen Perspektive beschäftigt und habe erste Bewerbungen absenden können. Initial habe er im Zuge von Ablehnungen Kränkung erlebt, im Verlauf jedoch mehr Selbstvertrauen gewon nen und kurz vor Austritt ein für ihn zufriedenstellendes Resultat erzielt. Er habe sich psychophysisch deutlich rekonditionieren können. Die Ängste bezüglich eines beruflichen Wiedereinstieg s seien bei Austritt deutlich reduziert gewesen. Er habe seine Rehabilitationsziele nahezu vollständig erreichen können (S. 2). Er werde Unterstützung durch die psychiatrische Spitex erhalten und die Psycho therapie werde durch Dr. E.___ ambulant fortgeführt (S. 3). 4.8

Mit Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 8/195) wiederholte Dr. E.___ seine bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich «sehr wahrscheinlich» eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30; Ziff. 1.2). Eine Aufrechterhaltung der Alltagsstruktur sei kaum möglich. Aufgrund der starken Symptome und der massiven Tag-Nacht-Umkehr verbringe der Beschwer deführer die meiste Zeit im Bett. Es gelinge ihm nur rudimentär, sich mit Lebens mitteln zu versorgen und seinen Alltagspendenzen nachzukommen. Hilfe könne er unter Phasen hoher Belastung nur schwer annehmen, da er sich sofort unter Druck gesetzt fühle (Ziff. 1.4). Aktuell sei auch keine angepasste Tätigkeit zumut bar; der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Es fänden zwei Sitzungen pro Woche statt; eine Medikation erfolge nicht (Ziff. 3.1-3.2). Auch die unmittelbar bevorstehende Abhängigkeit vom Sozialamt verstärke die komplexe stark negativ gefärbte Wahrnehmung über die Zukunft und die damit verbunde nen existentiellen Ängste. Von einer Chronifizierung sei mittlerweile auszugehen (Ziff. 3.3). Latente Konflikte in der Herkunftsfamilie spielten bei der Unterhaltung der Krankheit eine zunehmende Rolle und aktualisierten sich zur Zeit aufgrund der Situation (Ziff. 4.4). 4.9

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit Bericht vom 24. Mai 2020 (Urk. 8/196) aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit (Ziff. 1.3). Die aktuelle Situation sei ihm nicht bekannt (Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.1). 4.10

4.10.1

Die Gutachter der D.___ stellten in ihrem am 11. Januar 2021 nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internis tischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 8/209) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2): - chronische Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks - Status nach Pilon

tibial -Fraktur am 1. Dezember 2013 im Rahmen eines Skisturzes - Status nach frustraner offener Reposition, adaptierender Kirschner draht-Fixation und Anlage eines transartikulären Fixateur externe am 1. Dezember 2013 - Status nach Entfernung des Fixateur externe, offener Reposition, Oste osynthese mittels winkelstabiler Platte und Auffüllung des Knochende fekts mit chronOs am 7. Dezember 2013 - Status nach Implantatversagen , konsekutiver Achsenfehlstellung und Fraktur der distalen Tibia - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials sowie des chronOs -Blocks, ausgedehntem Débridement im Frakturbereich, Anlage eines sprunggelenküberbrückenden Fixateur externe und Abstrichentnahme am 3. Juli 2014 - negative Bakteriologie - Status nach Entfernung des Fixateur externe, Entnahme eines korti kospongiösen Beckenspans rechts und Plattenosteosynthese der dista len Tibia am 17. Juli 2014 - Status nach Narbenexzision und Entfernung des Osteosynthesemateri als am 11. September 2015 - Status nach korrigierender distaler Tibiaosteotomie und Plattenosteo synthese unter Einsatz von Cerament -Füllungsmaterial am 25. November 2015 bei sekundärer Fehlstellung der Tibia - radiologisch konsolidierte Osteotomie mit vollständiger Integration des Knochenersatzmaterials - Status nach partieller Entfernung de s Osteosynthesematerials am 14. Mai 2019 - im postoperativen Verlauf Wundheilungsstörung mit gemäss Akten ab 27. August 2019 reizlosen Verhältnissen - klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (IC-10 F33.00/F33.10) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronische Knieschmerzen rechts - Status nach Naht des rupturierten Ligamentum patellae und Drahtcerclage am 18. September 1996 - radiologisch beginnende femoropatelläre und mediale Degeneration (Röntgen vom 18. November 2020) - klinische Hinweise für Innenmeniskusläsion - chronische Hüftbeschwerden rechts - klinisch keine fassbare Läsion - anamnestisch Status nach vor Jahren operativ behandelter ligamentärer Läsion im Bereich des lateralen oberen Sprunggelenks sowie Ganglionent fernung am Fussrücken links - arterielle Hypertonie - mit medikamentöser Behandlung kompensiert - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch 4.10.2

Die internistische Begutachtung (S. 21-26 des Gutachtens) ergab keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1). 4.10.3

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm in den letzten drei Wochen gerade etwas besser. Er habe aber nach wie vor Schlafstörungen und ein Gedankenkreisen. Sonst stehe er um 7, 8 oder 8 Uhr 30 auf, frühstücke, nehme Arzttermine wahr und erledige Haushaltarbeiten. Er schaue Fernsehen und treffe sich zum Teil mit Leuten. Wenn es ihm schlecht gehe, könne er auch ein paar Tage die dann verdunkelte Wohnung gar nicht verlassen, ausser für Arztbesuche. Während solcher Phasen habe er keine Struktur, er koche dann nicht und verzichte auch auf Alkohol. Er wohne in einer kleinen Wohnung, die er stets sauber halte. Die Zeit der Nachtruhe könne sich sehr verschieben bis in den Morgen hinein, wobei er dann auch mehrere Stunden schlafen könne. Er schaue dann mehrere Filme. Es sei ihm nie langweilig, er habe stets etwas zu tun. Er habe wenige Kontakte zu Bekannten, zu drei bis vier guten Leuten, von denen er auch besucht werde. Er gehe gerne an den See, man trinke Kaffee zusammen, wenn es ihm gut gehe. Er gehe regelmässig, drei bis vier Stunden in der Woche, ins Fitnesstraining und in die Sauna. Letztmals sei er 2018 mit einer Freundin mit dem Flugzeug verreist. Aktuell sei er alleine mit dem Auto zur Untersuchung nach I.___

gefahren. Medikamente nehme er keine, auch nicht gegen die Schmerzen. Er wisse nicht, wie es weitergehen sollte (S. 29 f.). Dazu hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sehr viel geredet, auch aus seinen mehrseitigen handschriftlichen Aufzeichnungen abgelesen. Er habe dabei über haupt nicht müde gewirkt, sondern vielmehr so, als ob er gerade noch einmal eine Stunde hätte reden können. Er habe dramatisierend gewirkt. Eine Verdeutli chungstendenz sei nicht ausgeschlossen, ein deutlich aggravatorisches Verhalten habe jedoch nicht bestanden (S. 30). Der Befund habe ergeben, dass der affektive Kontakt gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei leicht depressiv mit verminderter Freude bei durchaus erhalte nen Interessen. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben, weiter eine Appetitstörung mit anam nestisch Fressattacken und wechselndem Gewichtsverlauf. Schuldgedanken hät ten nicht bestanden, vielmehr seien Schuldzuweisungen geäussert worden. Hin weis auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Es hätten bei der genauen Angabe von Lebensdaten Konzentrationsstörungen bestanden, die Aufmerksamkeit, die Auf fassung und das Gedächtnis seien sonst intakt. Hinweise auf akute Suizidalität oder tätliche Aggressivität hätten nicht erhoben werden können, es seien aber anamnestisch passive Sterbewünsche und aggressive Gestimmtheit angegeben worden (S. 31 Ziff. 4.3). Die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Insuffizienzgedanken und Kon zentrationsstörungen. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nun gar nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinrei chend objektiviert werden könne, so dass eine psychische Überlagerung, die sich nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklären lasse, angenommen werden müsse. Die Störungen hätten sich ursprünglich unfallbe dingt manifestiert, aber auch vor dem Hintergrund von psychosozialen Belas tungsfaktoren mit schliesslich anhaltender Arbeitsunfähigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt. Es lägen auch akzentuierte narzisstische Persön lichkeitszüge vor, gekennzeichnet durch eine Überzeugtheit von sich selber mit eher wenig Empathie und einer Neigung zu Schuldzuweisungen. Es bestehe aber durchaus eine Introspektionsfähigkeit . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche auch der Längsverlauf mit vor der Erkrankung doch wenig auffälligen Sozialisa tion und vor allem voller Leistungsfähigkeit. Ein ADHS sei nicht erwiesen, zudem beginne diese Störung typischerweise in der Kindheit. Für eine bipolare Störung fehlten ein Grössenwahn, eine gesteigerte Libido sowie die bei dieser Störung häufige familiäre Disposition. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend eingeschränkt, es bestehe eine Vulnerabilität für eine depressive Verschlechterung, aber auch die komorbiden beiden Störungen, die sich als solche zwar nicht zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, beeinflussten den Verlauf nega tiv (S. 32 Ziff. 6.3). Nach den geltenden Leitlinien wäre eigentlich eine antidepressive Medikation zu empfehlen. Es könne aber kaum davon ausgegangen werden, dass unter einer optimierten Behandlung der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen werde. Er habe keine Tätigkeit benennen können, mit der er sich identifizierten könnte. Es bestehe zudem ein chronischer Verlauf mit einer Schmerzproblematik. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer Arbeit sei ungünstig (S. 33 Ziff. 7.2). Dr. E.___ attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine schwere Depression bestehe aber nicht, da bei einer solchen Diagnose Tätigkeiten und Aktivitäten gar nicht mehr möglich seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er sich durchaus in seinem Leben betätige, auch wenn er keine Struktur durch eine sinngebende Arbeit habe (S. 33 Ziff. 7.3.3). Es bestünden Belastungen mit einer chronischen Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz operativer Eingriffe nicht gebessert habe. So müsste sich der Beschwerdeführer eigentlich nach einer somatisch angepassten Arbeit umsehen . Er sei aber enttäuscht über den bisherigen Verlauf und könne sich eine Arbeit gar nicht mehr vorstellen. Er begründe dies nun auch mit psychischen Problemen vor allem mit Depressionen. Er werde darin auch von seinem behandelnden Psychi ater gestützt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der Beschwer deführer habe zwei Berufsabschlüsse, habe mehrere Jahre im Beruf gearbeitet, bis er dann ursprünglich unfallbedingt arbeitsunfähig geblieben sei. Auch diese frühere Leistungsfähigkeit weise auf Ressourcen hin. Er betätige sich durchaus in seinem Leben, erledige seinen Haushalt

selbst , ordentlich, wie er angebe, betätige sich mehrmals pro Woche körperlich. Hingegen habe er keine partnerschaftliche Beziehung, die finanzielle Situation sei angespannt. Dies seien jedoch psychoso ziale Faktoren, die keine Krankheitswert hätten. Das Aktivitätenniveau im beruf lichen und privaten Bereich sei hier unterschiedlich, indem der Beschwerdeführer keiner Berufstätig keit nachgehe, anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben geblieben sei, sich aber doch aktiv be tätige. Seine Kontakt- und auch Verkehrs fähigkeit sei erhalten, auch Ferienreisen seien möglich. Dies spreche doch gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht (S. 34 Ziff. 7.4). Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % infolge eines vermehrten Pausenbedarfs (S. 34 Ziff. 8.1.2). Im freien Arbeitsmarkt betrage d ie Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 35 Ziff. 8.2.4). Auch gemittelt über den Verlauf könne eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit nicht begründet werden (S. 35 Ziff. 8.2.5). 4.10.4

Gegenüber dem orthopädischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, die eingenommenen Analgetika wirkten mit Ausnahme eines geringen Effektes von Novalgin gar nicht. Er nehme bedarfsweise Dafalgan und Nov algin ein (S. 38 oben). Er lebe alle in in einer Dachgeschosswohnung und müsse eine Leiter hoch klettern. Er nehme die haushaltlichen Verrichtungen und Einkäufe vollumfäng lich selbst vor und steuere das Auto bis zu 140 km weit nach J.___ . Das Fahren gelinge gut und entspreche einer Meditation. Als Hobby nenne er die Pflege von Auto und Wohnung. Er verfolge unter anderem die Champions Lea gue und die Bundesliga. Er reis e gerne, fahre spontan nachmittags von seinem Wohnort in die 750 km entfernte Provence. Er würde gerne nach Australien reisen (S. 38 Ziff. 3.2.4). Er habe mit Bestimmtheit festgestellt, im Moment nicht arbeiten zu kön nen. Er könne weder stehen noch gehen. Es sei «vom Kopf her» keinerlei Berufs ausübung vorstellbar (S. 39 Ziff. 3.2.6).

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck nach Verletzung im Bereich des distalen rechten Unterschenkels beziehungsweise Sprunggelenkes samt langwierigem Verlauf, doch fehlten zum einen objektivier bare höhergradige klinische Defizite, und zum andern berichte der Beschwerde führer über einen sehr aktiven Lebensstil mit zweimal wöchentlich durchgeführ ter Physiotherapie und viermaligem Besuch des Fitnessstudios, was angesichts der erheblichen Beschwielung der Hände, welche vom Einsatz der Hanteln her rühre, klar nachvollzogen werden könne. Er bewältige Hausha lt und Einkäufe, fahre spontan H underte Kilometer mit dem Auto und laufe bis zu einer Stunde lang ohne Pause. Insgesamt sei auf rein orthopädischer Ebene vom Fehlen höher gradiger funktioneller Einschränkungen auszugehen (S. 44 Ziff. 7.3.1).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht festgehalten wer den, dass a m

28. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Juni 2016 attes tiert worden sei. Ab 27. August 2019 sei über reizlose Verhältnisse nach Wund heilungsstörung berichtet worden. Dem könne gefolgt werden (S. 45 Ziff. 7.3 .3 ). Seit der am 1. Dezember 2013 erlittenen Fussverletzung bestehe für körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie mit der Einnahme von knienden oder kauernden Positionen verbundene Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer anamnestisch lange Jahre ausgeübt habe, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte bis gelegentlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Las ten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme der knienden und kauernden Position sollten dabei vermieden werden (S. 45 Ziff. 8.1-8.2). Dies gelte ab dem 6. Juni 2016. Nach der am 14. Mai 2019 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber ab dem 27. August 2019 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die genannten Verweistä tigkeiten gegeben (S. 46 Ziff. 8.2.5). 4.10.5

In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Belastbarkeit des rechten Beines sei aus orthopädischer Sicht deutlich vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend gehend und stehend ausge übt werden müssten, seien nicht mehr möglich. Die weiteren Diagnosen mit chro nischen Knieschmerzen rechts, Beschwerden ohne klinisch fassbares Korrelat und einer vor Jahren erfolgten Operation am linken Sprunggelenk hätten keinen wei teren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden vor wiegend durch die depressive Symptomatik eine raschere Ermüdbarkeit und ver mehrte Konzentrationsstörungen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers bei jeglicher Erwerbstätigkeit leicht eingeschränkt sei. Die chronische Schmerzstörung habe keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erkläre aber Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend erklärt werden könnten (S. 8 f. Ziff. 4.3). In angepassten Tätigkeiten könne ab Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Von Mai bis August 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Seit September 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 10 Ziff. 4.7.5). Die Leis tungseinschränkung auch für angepasste Tätigkeiten entstehe aus dem psychi schen Leiden. Bei den Einschränkungen sei eine allfällige Kumulation der psy chischen und somatischen Problematik durch einen sich ergebenden erschwerten Umgang mit den Beschwerden berücksichtigt (S. 10 Ziff. 4.8). 4.11

Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/210) wie bisher die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - sehr wahrscheinlich: emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsi ver Typ (ICD-10 F60.3) - Verdacht auf Binge-Eating- Disorder (ausgeprägte Störung des Essverhal tens; ICD-10 F50.81) Dr. E.___

wiederholte die bisherigen Angaben (Ziff. 1.3 ff.) und hielt ergänzend fest, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ein Kontakt mit dem psychiatrischen D.___

-

Gutachter habe nicht stattgefunden, so dass er davon ausgehe, dass dieser nicht über die Zustandsverschlechterung nach November 2020 informiert sei (Ziff. 7). 4.12

Zu diesem Bericht von Dr. E.___ führten die Gutachter der D.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/211) am 26. Feb ruar 2021 (Urk. 8/213) aus, Dr. E.___ weise mit der Z-Diagnose auf psychosoziale Faktoren hin, die medizi nisch nicht begründet seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutach tung auf die Essattacken hingewiesen, die bei Depression im Rahmen von Impulsdurchbrüchen vorkommen könnten, wie dies der Beschwerdeführer bestä tigt habe. Dies sei bei ihm seit dem 7. Lebensjahr bekannt. Weiter sei im Gutach ten begründet worden, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Am Gutachten könne vollumfänglich festgehalten werden (S. 1-2). 4.13

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerde verfahren eingereichten Arzt berichte (Urk. 3/3-5) erfüllt, weshalb sie Berücksichtigung finden. 4.14

Vom 2. bis 27. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik K.___ . Mit Austrittsbericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 3/3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.1) - emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) - Binge eating

Disorder (ICD-10 F50.81) Als somatische Diagnosen wurden genannt (S. 1): - aktuell akute Verschlechterung der bekannten Lumbago (Erstdiagnose Dezember 2020) - Ausstrahlung in das linke Bein mit Sensibilitätsstörungen und Taub heitsgefühl in Grosszehe und Fusssohle - bisher in regelmässiger chiropraktischer Behandlung - Status nach mehrfacher Fraktur des OSG rechts Der Beschwerdeführer sei früher als geplant ausgetreten, da seine somatischen Schmerzen immer stärker geworden seien (S. 1 unten). Zum allgemeinen psychi schen Befund wurde festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Störung der Auffassung, Konzentration und Mnestik . Im formalen Denken würden Grü beln und Gedankenkreisen genannt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sin nestäuschungen oder Ich-Störungen, Zwänge oder Wahninhalte. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt bei guter Schwingungsfähigkeit. Insuffizienz gefühle seien bekannt. Der Antrieb und die Psychomotorik seien in der Gesprächssituation unauffällig. Durchschlafstörungen seien bekannt. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungs absichten (S. 3). 4.15

Eine bildgebende Untersuchung vom 29. September 2021 (Urk. 3/5) ergab fol gende Beurteilung: Frischer, ausgedehnter Massenprolaps von Diskusmaterial Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links paramedian mit präforaminaler Kompression von L4 links, rezessaler Kompression von L5 links sowie sehr wahrscheinlich der weiteren hier linksseitig verlaufenden Nervenwurzeln. Relative Spinalkanalste nose LWK 4/5 bei durch das Diskusmaterial lokal komprimiertem/verlagertem Duralsack. 4.16

Am 2. Oktober 2021 fand eine operative Dekompression L4/5 mit Recessotomie und Sequestrektomie statt. Im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2021 (Urk. 3/4) wurden eine Lumbalgie mit sensorischer-motorischer L4-Radikulopathie links bei Massenprolaps L4/5, eine Depression mit unklarer Erstdiagnose und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Im Verlauf habe die präoperative Symptomatik rasch gebessert. Bei Austritt hätten keine motorischen Defizite bestanden. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäus sert, so dass nach telefonischer Rücksprache mit seinem behandelnden Psychiater eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei Austritt ps ychisch stabil gezeigt (S. 1). E r dürfe Gewichte bis 5 kg heben und beim Sitzen und Gehen (langsame Steigerung) bestehe keine Limite (S. 2). 5. 5.1

Das

D.___

-

Gutachten erging unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert einer medizinischen Expertise notwendiger Kriterien und enthält begründete und schlüssige Ergebnisse. Es erlaubt erstmals ein e umfassende Prü fung all er Einschränkungen des Beschwerdeführers aus polydisziplinärer Sicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7). 5.2

In somatischer Hinsicht ist durch die Akten ausgewiesen und unter den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit als Chef de Service nicht mehr ausüben kann . Gemäss D.___

-

Gutachten sind ihm körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend gehend und stehend ausgeübt werden müssen, nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit des rechten Beines (vgl. vorstehend E. 4.10.5) . Dazu ist festzuhalten, dass die nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung in Form der Rücken beschwerden L4/5 vorübergehender Natur war, war doch die Operation erfolg reich und bestanden bei Klinika ustritt k eine motorischen Defizite (vgl. vorstehend E. 4.16). 5.3

Das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten erlaubt gemäss orthopädischer Begutachtung solche, die körperlich sehr leicht bis gelegentlich leicht, immer wie der auch sitzend und in Wechselbelastung ausgeführt werden können. Das wie derholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme der knienden und kauernden Positionen sollten dabei vermieden werden . Aufgrund der im Mai 2019 erfolgten Entfernung des Osteo synthesematerials bestand aufgrund einer Wundheilungsstörung vorübergehend bis Ende August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.10.4). Auch hinsichtlich der später aufgetretenen Rückenbeschwerden

ist dem B eschwerdeführer

- in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung - das Heben von Gewichte n bis 5

kg zumutbar und es bestehen beim Sitzen und Gehen keine Ei nschränkung (vgl. vorstehend E. 4.16).

Die Beurteilung der verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus soma tischer Sicht werden insbesondere auch durch seine eigenen Angaben nachvoll ziehbar bestätigt. So ist er fähig, trotz der Einschränkungen des rechten Beines lange bis sehr lange Autofahrten (vgl. vorstehend E. 4.10.4) zu bewältigen. Auch bei Verwendung eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe und Tempomat muss es ihm damit möglich sein, das rechte B ein sicher einzusetzen, was insbesondere bei einer Vollbremsung relevant ist. Weiter führte er anlässlich der Begutachtung aus, er wohne im Dachgeschoss und müsse eine Leiter hochklettern, führe seinen Haushalt und tätige seine Einkäufe selbst und pflege Auto und Wohnung. Er laufe bis zu einer Stunde lang ohne Pause und gehe vier Mal pro Woche ins Fitness studio, wovon die von Hanteln herrührende Beschwielung der Hände zeugte. In Übereinstimmung damit hielt der orthopädische Gutachter fest, die beklagten Beschwerden könnten durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls vollständig begründet werden (vgl. vorstehend E. 4.10.4).

Somit sind dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht der gutachterlichen Ein schätzung folgend angepasste T ätigkeiten zu 100 % zumutbar. 5.4

Im Vordergrund stehen psychische Beschwerden. Diese wurden vom D.___

Gutachter sorgfältig evaluiert und ergaben die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00/F33.10), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.10.1). Diese Diagnosen wurden nachvollziehbar hergeleitet und werden durch die erhobenen Befunde und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. So wies dieser darauf hin, es gehe ihm gerade etwas besser, auch wenn er nach wie vor Schlafstörungen und ein Gedankenkreisen habe. In schlechten Tagen könne er die Wohnung nicht verlassen, ausser für Arztbesuche. Er habe während solchen Tagen keine Struktur. Er könne aber ansonsten Arzttermine wahrnehmen, halte seine Wohnung stets sauber und gehe regelmässig, drei bis vier Stunden pro Woche, ins Fitnesstraining und in die Sauna. Es sei ihm nie langweilig, er habe Kontakte zu drei bis vier Leuten, von denen er besucht werde und die er auch besuche . Er fahre Auto und nehme keine Medikamente. Während dieser Begut achtung wirkte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters nicht müde , sondern vermochte seine Anliegen vorzubringen . Insgesamt erachtete der Gut achter die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittel gradigen depressiven Episode als erfüllt, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver minderter Freude, Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Insuffizienzgedanken und Konzentrationsstörungen . Aufgrund der diagnosebe dingten erhöhten Ermü dbarkeit und verminderten Konzentratio n attestierte der Gutachter eine Leis tungseinschränkung von 20 % infolge des vermehrten Pausenbedarfes (vgl. vor stehend E. 4.10.3). Die diagnostische Herleitung und die sich ergebenden Funkti onseinschränkungen sind somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nachvollziehbar begründet und werden insbesondere durch die tatsächlich gegebenen Fähigkeiten - inklusive de n gegenüber dem orthopädischen Gutachter G eschilderten - bestätigt. 5.5

Die weiteren vorhandenen psychiatrischen Berichte vermögen diese Beurteilung nicht zu entkräften. Insbesondere lassen sich die Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers, selbst wenn es zwischenzeitlich zu Verschlechterungen kommen kann, in keiner Weise mit der durch Dr. E.___ durchgehend gestellten Diagnose einer schweren Depression und Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.64.11) in Übereinstimmung bringen. Darauf wies auch der psychiatrische Gutachter hin. Es ist nicht auszuschliessen, dass Dr. E.___ vom D.___

-

Gutachten und den darin enthaltenen anamnestischen Angaben keine genügende Kenntnis hatte.

Und s elbst e ine fachärztlich einwand frei festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab

zu beurteilende Frage , ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. vorstehend E. 1.5). Diese Frage vermochte Dr. E.___ nicht nachvollziehbar zu beantworten. Indem

Dr. E.___ jeweils eine Z-Diagnose als ebenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose stellte, unterschied er zudem nicht genügend zwischen psychosozialen und eigenständi gen krankheitswertigen Beeinträchtigungen, was nicht zu überzeugen vermag. Weiter enthalten seine Berichte zu wenig e Angaben zu den Standard i ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6) . Es ist drauf hinzuweisen, da s s die behandelnden Ärztin nen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Ent scheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Dies hat auch hier Gültigkeit.

Dr. F.___

vermochte die Frage der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Seine Berichte zeigen zudem ein nicht nachvollziehbares Ver ständnis der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 4.2; E. 4.5). 5.6

Aufgrund der stationären A ufenthalte des Beschw erdeführers vom 4. bis 30. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.4), 24. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 (vgl. vor stehend. E. 4.7) sowie vom

2. bis 27. Sep tember 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) bestand in diesen Zeiträumen

eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch vorübergehender Natur war. Für die hier zu prüfende Frage der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten ist den entspre chenden Berich ten zu wenig zu entnehmen, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5.7

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisä nderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations potentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.8

In Nachachtung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine leichte depressive Störung ohne nennenswerte psychiatrische Komorbidität - die ebenfalls diagnostizierte chronische Schmerzstörung wurde als nicht arbeitsfä higkeitsbeeinflussend klassiert - besteht. Eine schwere psychische Krankheit muss deshalb verneint werden. Aufgrund des Umstands, dass keine Medikation erfolgt, ist die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens zu hinterfragen. Jedoch ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass auch unter optimierter Behandlung keine Erwerbsarbeit aufgenommen werden würde, da der Beschwerdeführer sich nicht mit einer solchen identifizieren könne (vgl. vorstehend E. 4.10.3).

Damit ist im Gutachten die Kategorie «funktioneller Schweregrad» abgehandelt ; die Beeinträchtigung und Gesundheitsschädigung sind nicht als schwerwiegend zu betrachten. Es bestehen mit dem Ausbildungsniveau, den Aktivitäten und Fähigkeiten erhebliche Ressourcen und eine Persönlichkeitsstörung wurde im Gutachten verneint. Ausschlaggebend ist die Konsistenz, die vorliegend aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Es liegt keine gleichmäs sige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor. Zwar werden Behandlungen mit Ausnahme der Medikation wahrge nommen , eine Eingliederung erachtet der Beschwerdeführer jedoch trotz seiner umfangreichen Alltagsfähigkeiten nicht als möglich. 5.9

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ).

Diesen Anforderungen hat der psychiatrische Gutachter entsprochen, indem er nach Diskussion der Indikatoren (vgl. Urk. 8/209 S. 33 f.) aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der Konzentrationsminderung eine Leistungsminderung von 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten, attestierte. 5.10

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss

D.___

-

Gutachten in der angestammten Tätigkeit seit Ende 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist. In angepassten Tätigkeiten besteht eine Arbeitsfähigk eit von 80 % seit Juni 2016. Vom 14. Mai 2019 bis maximal 27. August 2019 war die Arbeitsfähigkeit infolge der Entfernung des Osteosynthesematerials und der anschliessend aufgetretenen Wundheilungsstörung vorübergehend aufgehoben (vgl. vorstehend E. 4.10.5).

Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten genügend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann . 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) .

Nachdem der Beschwerdeführer sich infolge einer ab Juni 2018 eingetretenen erneuten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/141; Urk. 8/172/34 Ziff.

4) am 19. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, lief das Wartejahr per Ende Mai 2019 ab. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das vor dem 2013 erlit tenen Unfall erzielte Einkommen für das Jahr 2019 ein hypothetisches Validen einkommen in Höhe von Fr. 69'653.20 (Urk. 8/214; Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den LSE ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'105.50 beziehungsweise Fr. 54'484.40 in dem dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 80 % (Urk. 8/214; Urk. 2 S. 2). Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

Er verlangt jedoch einen leidensbedingten Abzug, da er nebst den psychischen Beschwerden auch unter erheblichen somatischen funktionellen Ein schränkungen leide (Urk. 1 S. 10 Ziff. 32). 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug, da die vorhandenen Einschrän kungen bereits im Teilpensum berücksichtigt seien (Urk. 8/214/1). Dies steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 6.4). Für das Gericht besteht kein Anlass zur Korrektur. 6.6

Der Einkommensvergleich ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'168.80 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21.7 % beziehungsweise gerundet

(BGE 130 V 121) 22 %.

Aufgrund der nach Ablauf des Wartejahrs im Mai 2019 für knapp drei Monate noch bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. vor stehende E. 5.10) hat der Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Monate Mai, Juni und Juli 2019. Denn bei einer länger als ein Jahr dauernden und weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von ausreichender Ausprägung (in jenem Fall 50 %) ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt. Mit dem Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder anderen Arbeit besteht ein Invaliditätsgrad von 100 %, womit die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ebenfalls erfüllt ist .

In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3) . 6.7

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Mai bis Juli 2019. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.

7.1

Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in geringem Umfang, weshalb ihm die auf Fr. 6 00.-- a nzusetzenden Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG vollumfäng lich aufzuerlegen sind. 7.2

Aufgrund des geringen Obsiegens , das zudem aus Gründen erfolgt ist, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht geäussert hatte, wird dem vertretenen Beschwer deführer keine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ,

dass in Abänderung der Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2021 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Mai, Juni und Juli 2019 hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

D en im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; Urteil e des Bundesge richts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2 und

8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3) .

E. 2 Der Versicherte erhob am

27. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers ab Mai 2019 verschlechtert. Bereits ab September 2019 sei es ihm jedoch wieder möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Auf grund des psychischen Leidens sei infolge der Notwendigkeit von vermehrten Erholungspausen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorgenommen worden. Möglich seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden Anteilen, ohne längeres Gehen oder Stehen und ohne Knien, Kauern und Hocken. Die Verdachtsdiagnose des Binge-Eating habe als solche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 22 %. Da mit dem Einwand keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien, halte man an dem Entscheid fest (S. 2).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen (Urk. 1), auf das D.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da der Schweregrad der Depres sion nicht korrekt diagnostiziert worden sei und der Gutachter die sich aus der Diagnose ergebenden Funktionseinschränkungen in keiner Weise diskutiere. Das Gutachten genüge den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht (S. 7 Ziff. 22 f.). Weiter sei der gutachterlich dargestellte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und widerspreche der medizinischen Aktenlage. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei fraglich (S. 9). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Insgesamt sei der Sachverhalt zu wenig abgeklärt (S. 10). D es Weiteren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit sei nen Einwendungen auseinandergesetzt habe (S. 11 Ziff. 39). Die neuesten Arzt berichte zeigten eine weitere Verschlechterung (S. 11 Ziff. 42 f.).

E. 2.3 Meldet sich jemand bei der I nvalidenversicherung an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend

eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust die ser Stelle wieder an, so ist dies nicht eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern ist gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behan deln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer trat nach Gewährung verschiedener Eingliederungsmass nahmen per 1. September 2017 eine Stelle als Mitarbeiter Rezeption in einem Hotel in einem Pensum von 100 % an und war damit rentenausschliessend ein gegliedert (Urk. 8/132 ; vgl. Urk. 8/139/4 ). Mit dem Hinweis auf die rentenaus schliessende Eingliederung wurden d ie beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 4. September 2017 abgeschlossen (Urk. 8/137).

Die neue Anmeldung vom

19. Juni 2018 (Urk. 8/141) erfolgte in Zusammenhang mit einer erneuten Krank schreibung (vgl. Urk. 8/140-141), in deren Rahmen der Beschwerdeführer se ine Arbeitsstelle verlor (vgl. Urk. 8/146) . Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018 somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug Anspruch auf eine Rente hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abklärungen zur Beurteilung dieser Frage genügen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sein rechtliches Gehör verletzt wor den, indem die Beschwerdegegnerin sich nicht mit seinen Einwendungen ausei nandergesetzt habe (Urk. 1 S. 11 f.)

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).

E. 3.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Begründung der angefochtenen Verfügung so verfasst, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe erkennen und die Sache an das Gericht weiterziehen konnte. Der Begründungspflicht wurde Genüge getan. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre sie als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und kann als geheilt betrachtet werden, da vorliegend die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei sen).

E. 4.1 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit September 2015 behandelnder Arzt des Beschwerdefü hrers (vgl. Urk. 8/169 Ziff. 2.1 ), hielt mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (Urk. 8/144) fest, der Beschwerdefüh rer sei seit

28. März 2018 bis 17. April 2018 und vom 19. Juni 2018 bis 14. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).

In seinem am 27. September 2018 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht (Urk. 8/172/18-19) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter den Symptomen einer schweren depressiven Episode (S. 1). Die Diagnose laute (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) Aufgrund der Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Rezeptionist nachzugehen. Zunehmend führten die dort gestellten Anforderungen zur psychischen Dekompensation und stellten eine deutliche Überforderung dar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine klare Prognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden (S. 2).

E. 4.2 Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers zuhanden der Taggeldversi cherung mit Bericht vom 20. Januar 2019 (Urk. 8/172/5-6) aus, es bestehe unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der Zumutbarkeit einer lei densangepassten Tätigkeit bedürfe einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung (S. 1). Auf ein strukturiertes Beweisverfahren könne bei guter Mitar beit, plausiblen subjektiven Angaben und Fehlen von unüberwindbaren Diskre panzen vorderhand verzichtet werden (S. 2).

E. 4.3 Mit Bericht vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/169) diagnostizierte Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F 33.2), und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Beide Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers (Ziff. 2.5). Dieser sei seit 19. Juni 2018 bis andauernd zu 100 % arbeits unfähig; zuvor habe es wiederholte 100%ige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund zu hoher Belastung in der damaligen Arbeitsstelle gegeben (Ziff. 1.3). Aktuell sei er zweimal pro Woche in Behandlung (Ziff. 1.2).

Es erfolge keine Medikation. Seit dem Behandlungsverlauf seien diverse antide pressive und neuroleptische Behandlungsversuche unternommen worden. Jedoch habe sich wiederholt gezeigt, dass die Toleranz gegenüber Medikamenten eher gering sei (Ziff. 2.3).

Aktuell könne keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgege ben werden. Der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zustand ausser den zweimal wöchentlich stattfindenden Sitzungen keinen anderen Therapieoptionen zugänglich zeigen. Psychopharmakologische und auch stationäre wie teilstatio näre Behandlungsoptionen seien stets probiert worden und immer wieder Gegen stand der Diskussion (Ziff. 2.7). Es sei im Moment keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-4.2).

E. 4.4 Vom 4. bis 30. März 2019 hielt sich der Be schwerdeführer stationär im Zürcher Reha-Zentrum G.___

auf. Mit Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 8/175/6

7) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) , und ein Status nach mehrfacher komplizierter Fraktur / Re-Fraktur des Sprunggelenks (aktuell saniert, Plattenentnahme ausstehend) diagnostiziert (S. 1). Während des stationären Aufenthaltes habe die effektive berufliche Einschränkung insbesondere im Rahmen der depressiven Störung gelegen, indem der Beschwerdeführer alltägliche Tätigkeiten kaum mehr habe bewältigen können (S. 1 unten). Eine Prognose sei bezüglich der Arbeitsunfähig keit schwierig zu stellen. Es sei abzuwarten, wie der Beschwerdeführer die anste hende Operation psych isch und physisch überstehe (S. 2).

E. 4.5 Dr. F.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem zuhanden der Taggeld versicherung am 9. September 2019 erstatteten Kurzbericht (Urk. 8/177/3) als psychisch nur knapp kompensiert und emotional nur oberflächlich gefestigt. Es bestehe für alle Tätigkeiten unverändert volle Arbeitsunfähigkeit.

E. 4.6 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2019 eine unveränderte Diagnose (Ziff. 1.2). Aktuell könne keine Täti gkeit aufgenommen werden (Ziff. 2.1). Er sehe den Beschwerdeführer zweimal pro Woche (Ziff. 3.1). Es erfolge keine Medikation (Ziff. 3.2). Es bestünden massive Konflikte mit den Eltern (Ziff. 4.4).

E. 4.7 Vom 24. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Zürcher Reha-Zentrum G.___ auf. Mit Austrittsbe richt vom 23. März 2020 (Urk. 8/194) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Status nach mehrfacher komplizierter Fraktur / Re-Fraktur des Sprungge lenks - Plattenentnahme erfolgreich, Status nach Wundheilungsstörung Der Beschwerdeführer habe gut von der Therapie profitieren können. Er habe sich während des Aufenthaltes intensiv mit seiner beruflichen Perspektive beschäftigt und habe erste Bewerbungen absenden können. Initial habe er im Zuge von Ablehnungen Kränkung erlebt, im Verlauf jedoch mehr Selbstvertrauen gewon nen und kurz vor Austritt ein für ihn zufriedenstellendes Resultat erzielt. Er habe sich psychophysisch deutlich rekonditionieren können. Die Ängste bezüglich eines beruflichen Wiedereinstieg s seien bei Austritt deutlich reduziert gewesen. Er habe seine Rehabilitationsziele nahezu vollständig erreichen können (S. 2). Er werde Unterstützung durch die psychiatrische Spitex erhalten und die Psycho therapie werde durch Dr. E.___ ambulant fortgeführt (S. 3).

E. 4.8 Mit Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 8/195) wiederholte Dr. E.___ seine bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich «sehr wahrscheinlich» eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30; Ziff. 1.2). Eine Aufrechterhaltung der Alltagsstruktur sei kaum möglich. Aufgrund der starken Symptome und der massiven Tag-Nacht-Umkehr verbringe der Beschwer deführer die meiste Zeit im Bett. Es gelinge ihm nur rudimentär, sich mit Lebens mitteln zu versorgen und seinen Alltagspendenzen nachzukommen. Hilfe könne er unter Phasen hoher Belastung nur schwer annehmen, da er sich sofort unter Druck gesetzt fühle (Ziff. 1.4). Aktuell sei auch keine angepasste Tätigkeit zumut bar; der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Es fänden zwei Sitzungen pro Woche statt; eine Medikation erfolge nicht (Ziff. 3.1-3.2). Auch die unmittelbar bevorstehende Abhängigkeit vom Sozialamt verstärke die komplexe stark negativ gefärbte Wahrnehmung über die Zukunft und die damit verbunde nen existentiellen Ängste. Von einer Chronifizierung sei mittlerweile auszugehen (Ziff. 3.3). Latente Konflikte in der Herkunftsfamilie spielten bei der Unterhaltung der Krankheit eine zunehmende Rolle und aktualisierten sich zur Zeit aufgrund der Situation (Ziff. 4.4).

E. 4.9 Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit Bericht vom 24. Mai 2020 (Urk. 8/196) aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit (Ziff. 1.3). Die aktuelle Situation sei ihm nicht bekannt (Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.1).

E. 4.10.1 Die Gutachter der D.___ stellten in ihrem am 11. Januar 2021 nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internis tischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 8/209) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2): - chronische Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks - Status nach Pilon

tibial -Fraktur am 1. Dezember 2013 im Rahmen eines Skisturzes - Status nach frustraner offener Reposition, adaptierender Kirschner draht-Fixation und Anlage eines transartikulären Fixateur externe am 1. Dezember 2013 - Status nach Entfernung des Fixateur externe, offener Reposition, Oste osynthese mittels winkelstabiler Platte und Auffüllung des Knochende fekts mit chronOs am 7. Dezember 2013 - Status nach Implantatversagen , konsekutiver Achsenfehlstellung und Fraktur der distalen Tibia - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials sowie des chronOs -Blocks, ausgedehntem Débridement im Frakturbereich, Anlage eines sprunggelenküberbrückenden Fixateur externe und Abstrichentnahme am 3. Juli 2014 - negative Bakteriologie - Status nach Entfernung des Fixateur externe, Entnahme eines korti kospongiösen Beckenspans rechts und Plattenosteosynthese der dista len Tibia am 17. Juli 2014 - Status nach Narbenexzision und Entfernung des Osteosynthesemateri als am 11. September 2015 - Status nach korrigierender distaler Tibiaosteotomie und Plattenosteo synthese unter Einsatz von Cerament -Füllungsmaterial am 25. November 2015 bei sekundärer Fehlstellung der Tibia - radiologisch konsolidierte Osteotomie mit vollständiger Integration des Knochenersatzmaterials - Status nach partieller Entfernung de s Osteosynthesematerials am 14. Mai 2019 - im postoperativen Verlauf Wundheilungsstörung mit gemäss Akten ab 27. August 2019 reizlosen Verhältnissen - klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (IC-10 F33.00/F33.10) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronische Knieschmerzen rechts - Status nach Naht des rupturierten Ligamentum patellae und Drahtcerclage am 18. September 1996 - radiologisch beginnende femoropatelläre und mediale Degeneration (Röntgen vom 18. November 2020) - klinische Hinweise für Innenmeniskusläsion - chronische Hüftbeschwerden rechts - klinisch keine fassbare Läsion - anamnestisch Status nach vor Jahren operativ behandelter ligamentärer Läsion im Bereich des lateralen oberen Sprunggelenks sowie Ganglionent fernung am Fussrücken links - arterielle Hypertonie - mit medikamentöser Behandlung kompensiert - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch

E. 4.10.2 Die internistische Begutachtung (S. 21-26 des Gutachtens) ergab keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1).

E. 4.10.3 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm in den letzten drei Wochen gerade etwas besser. Er habe aber nach wie vor Schlafstörungen und ein Gedankenkreisen. Sonst stehe er um 7, 8 oder 8 Uhr 30 auf, frühstücke, nehme Arzttermine wahr und erledige Haushaltarbeiten. Er schaue Fernsehen und treffe sich zum Teil mit Leuten. Wenn es ihm schlecht gehe, könne er auch ein paar Tage die dann verdunkelte Wohnung gar nicht verlassen, ausser für Arztbesuche. Während solcher Phasen habe er keine Struktur, er koche dann nicht und verzichte auch auf Alkohol. Er wohne in einer kleinen Wohnung, die er stets sauber halte. Die Zeit der Nachtruhe könne sich sehr verschieben bis in den Morgen hinein, wobei er dann auch mehrere Stunden schlafen könne. Er schaue dann mehrere Filme. Es sei ihm nie langweilig, er habe stets etwas zu tun. Er habe wenige Kontakte zu Bekannten, zu drei bis vier guten Leuten, von denen er auch besucht werde. Er gehe gerne an den See, man trinke Kaffee zusammen, wenn es ihm gut gehe. Er gehe regelmässig, drei bis vier Stunden in der Woche, ins Fitnesstraining und in die Sauna. Letztmals sei er 2018 mit einer Freundin mit dem Flugzeug verreist. Aktuell sei er alleine mit dem Auto zur Untersuchung nach I.___

gefahren. Medikamente nehme er keine, auch nicht gegen die Schmerzen. Er wisse nicht, wie es weitergehen sollte (S. 29 f.). Dazu hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sehr viel geredet, auch aus seinen mehrseitigen handschriftlichen Aufzeichnungen abgelesen. Er habe dabei über haupt nicht müde gewirkt, sondern vielmehr so, als ob er gerade noch einmal eine Stunde hätte reden können. Er habe dramatisierend gewirkt. Eine Verdeutli chungstendenz sei nicht ausgeschlossen, ein deutlich aggravatorisches Verhalten habe jedoch nicht bestanden (S. 30). Der Befund habe ergeben, dass der affektive Kontakt gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei leicht depressiv mit verminderter Freude bei durchaus erhalte nen Interessen. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben, weiter eine Appetitstörung mit anam nestisch Fressattacken und wechselndem Gewichtsverlauf. Schuldgedanken hät ten nicht bestanden, vielmehr seien Schuldzuweisungen geäussert worden. Hin weis auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Es hätten bei der genauen Angabe von Lebensdaten Konzentrationsstörungen bestanden, die Aufmerksamkeit, die Auf fassung und das Gedächtnis seien sonst intakt. Hinweise auf akute Suizidalität oder tätliche Aggressivität hätten nicht erhoben werden können, es seien aber anamnestisch passive Sterbewünsche und aggressive Gestimmtheit angegeben worden (S. 31 Ziff. 4.3). Die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Insuffizienzgedanken und Kon zentrationsstörungen. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nun gar nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinrei chend objektiviert werden könne, so dass eine psychische Überlagerung, die sich nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklären lasse, angenommen werden müsse. Die Störungen hätten sich ursprünglich unfallbe dingt manifestiert, aber auch vor dem Hintergrund von psychosozialen Belas tungsfaktoren mit schliesslich anhaltender Arbeitsunfähigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt. Es lägen auch akzentuierte narzisstische Persön lichkeitszüge vor, gekennzeichnet durch eine Überzeugtheit von sich selber mit eher wenig Empathie und einer Neigung zu Schuldzuweisungen. Es bestehe aber durchaus eine Introspektionsfähigkeit . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche auch der Längsverlauf mit vor der Erkrankung doch wenig auffälligen Sozialisa tion und vor allem voller Leistungsfähigkeit. Ein ADHS sei nicht erwiesen, zudem beginne diese Störung typischerweise in der Kindheit. Für eine bipolare Störung fehlten ein Grössenwahn, eine gesteigerte Libido sowie die bei dieser Störung häufige familiäre Disposition. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend eingeschränkt, es bestehe eine Vulnerabilität für eine depressive Verschlechterung, aber auch die komorbiden beiden Störungen, die sich als solche zwar nicht zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, beeinflussten den Verlauf nega tiv (S. 32 Ziff. 6.3). Nach den geltenden Leitlinien wäre eigentlich eine antidepressive Medikation zu empfehlen. Es könne aber kaum davon ausgegangen werden, dass unter einer optimierten Behandlung der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen werde. Er habe keine Tätigkeit benennen können, mit der er sich identifizierten könnte. Es bestehe zudem ein chronischer Verlauf mit einer Schmerzproblematik. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer Arbeit sei ungünstig (S. 33 Ziff. 7.2). Dr. E.___ attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine schwere Depression bestehe aber nicht, da bei einer solchen Diagnose Tätigkeiten und Aktivitäten gar nicht mehr möglich seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er sich durchaus in seinem Leben betätige, auch wenn er keine Struktur durch eine sinngebende Arbeit habe (S. 33 Ziff. 7.3.3). Es bestünden Belastungen mit einer chronischen Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz operativer Eingriffe nicht gebessert habe. So müsste sich der Beschwerdeführer eigentlich nach einer somatisch angepassten Arbeit umsehen . Er sei aber enttäuscht über den bisherigen Verlauf und könne sich eine Arbeit gar nicht mehr vorstellen. Er begründe dies nun auch mit psychischen Problemen vor allem mit Depressionen. Er werde darin auch von seinem behandelnden Psychi ater gestützt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der Beschwer deführer habe zwei Berufsabschlüsse, habe mehrere Jahre im Beruf gearbeitet, bis er dann ursprünglich unfallbedingt arbeitsunfähig geblieben sei. Auch diese frühere Leistungsfähigkeit weise auf Ressourcen hin. Er betätige sich durchaus in seinem Leben, erledige seinen Haushalt

selbst , ordentlich, wie er angebe, betätige sich mehrmals pro Woche körperlich. Hingegen habe er keine partnerschaftliche Beziehung, die finanzielle Situation sei angespannt. Dies seien jedoch psychoso ziale Faktoren, die keine Krankheitswert hätten. Das Aktivitätenniveau im beruf lichen und privaten Bereich sei hier unterschiedlich, indem der Beschwerdeführer keiner Berufstätig keit nachgehe, anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben geblieben sei, sich aber doch aktiv be tätige. Seine Kontakt- und auch Verkehrs fähigkeit sei erhalten, auch Ferienreisen seien möglich. Dies spreche doch gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht (S. 34 Ziff. 7.4). Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % infolge eines vermehrten Pausenbedarfs (S. 34 Ziff. 8.1.2). Im freien Arbeitsmarkt betrage d ie Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 35 Ziff. 8.2.4). Auch gemittelt über den Verlauf könne eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit nicht begründet werden (S. 35 Ziff. 8.2.5).

E. 4.10.4 Gegenüber dem orthopädischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, die eingenommenen Analgetika wirkten mit Ausnahme eines geringen Effektes von Novalgin gar nicht. Er nehme bedarfsweise Dafalgan und Nov algin ein (S. 38 oben). Er lebe alle in in einer Dachgeschosswohnung und müsse eine Leiter hoch klettern. Er nehme die haushaltlichen Verrichtungen und Einkäufe vollumfäng lich selbst vor und steuere das Auto bis zu 140 km weit nach J.___ . Das Fahren gelinge gut und entspreche einer Meditation. Als Hobby nenne er die Pflege von Auto und Wohnung. Er verfolge unter anderem die Champions Lea gue und die Bundesliga. Er reis e gerne, fahre spontan nachmittags von seinem Wohnort in die 750 km entfernte Provence. Er würde gerne nach Australien reisen (S. 38 Ziff. 3.2.4). Er habe mit Bestimmtheit festgestellt, im Moment nicht arbeiten zu kön nen. Er könne weder stehen noch gehen. Es sei «vom Kopf her» keinerlei Berufs ausübung vorstellbar (S. 39 Ziff. 3.2.6).

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck nach Verletzung im Bereich des distalen rechten Unterschenkels beziehungsweise Sprunggelenkes samt langwierigem Verlauf, doch fehlten zum einen objektivier bare höhergradige klinische Defizite, und zum andern berichte der Beschwerde führer über einen sehr aktiven Lebensstil mit zweimal wöchentlich durchgeführ ter Physiotherapie und viermaligem Besuch des Fitnessstudios, was angesichts der erheblichen Beschwielung der Hände, welche vom Einsatz der Hanteln her rühre, klar nachvollzogen werden könne. Er bewältige Hausha lt und Einkäufe, fahre spontan H underte Kilometer mit dem Auto und laufe bis zu einer Stunde lang ohne Pause. Insgesamt sei auf rein orthopädischer Ebene vom Fehlen höher gradiger funktioneller Einschränkungen auszugehen (S. 44 Ziff. 7.3.1).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht festgehalten wer den, dass a m

28. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Juni 2016 attes tiert worden sei. Ab 27. August 2019 sei über reizlose Verhältnisse nach Wund heilungsstörung berichtet worden. Dem könne gefolgt werden (S. 45 Ziff. 7.3 .3 ). Seit der am 1. Dezember 2013 erlittenen Fussverletzung bestehe für körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie mit der Einnahme von knienden oder kauernden Positionen verbundene Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer anamnestisch lange Jahre ausgeübt habe, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte bis gelegentlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Las ten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme der knienden und kauernden Position sollten dabei vermieden werden (S. 45 Ziff. 8.1-8.2). Dies gelte ab dem 6. Juni 2016. Nach der am 14. Mai 2019 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber ab dem 27. August 2019 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die genannten Verweistä tigkeiten gegeben (S. 46 Ziff. 8.2.5).

E. 4.10.5 In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Belastbarkeit des rechten Beines sei aus orthopädischer Sicht deutlich vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend gehend und stehend ausge übt werden müssten, seien nicht mehr möglich. Die weiteren Diagnosen mit chro nischen Knieschmerzen rechts, Beschwerden ohne klinisch fassbares Korrelat und einer vor Jahren erfolgten Operation am linken Sprunggelenk hätten keinen wei teren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden vor wiegend durch die depressive Symptomatik eine raschere Ermüdbarkeit und ver mehrte Konzentrationsstörungen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers bei jeglicher Erwerbstätigkeit leicht eingeschränkt sei. Die chronische Schmerzstörung habe keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erkläre aber Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend erklärt werden könnten (S. 8 f. Ziff. 4.3). In angepassten Tätigkeiten könne ab Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Von Mai bis August 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Seit September 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 10 Ziff. 4.7.5). Die Leis tungseinschränkung auch für angepasste Tätigkeiten entstehe aus dem psychi schen Leiden. Bei den Einschränkungen sei eine allfällige Kumulation der psy chischen und somatischen Problematik durch einen sich ergebenden erschwerten Umgang mit den Beschwerden berücksichtigt (S. 10 Ziff. 4.8).

E. 4.11 Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/210) wie bisher die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - sehr wahrscheinlich: emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsi ver Typ (ICD-10 F60.3) - Verdacht auf Binge-Eating- Disorder (ausgeprägte Störung des Essverhal tens; ICD-10 F50.81) Dr. E.___

wiederholte die bisherigen Angaben (Ziff. 1.3 ff.) und hielt ergänzend fest, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ein Kontakt mit dem psychiatrischen D.___

-

Gutachter habe nicht stattgefunden, so dass er davon ausgehe, dass dieser nicht über die Zustandsverschlechterung nach November 2020 informiert sei (Ziff. 7).

E. 4.12 Zu diesem Bericht von Dr. E.___ führten die Gutachter der D.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/211) am 26. Feb ruar 2021 (Urk. 8/213) aus, Dr. E.___ weise mit der Z-Diagnose auf psychosoziale Faktoren hin, die medizi nisch nicht begründet seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutach tung auf die Essattacken hingewiesen, die bei Depression im Rahmen von Impulsdurchbrüchen vorkommen könnten, wie dies der Beschwerdeführer bestä tigt habe. Dies sei bei ihm seit dem 7. Lebensjahr bekannt. Weiter sei im Gutach ten begründet worden, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Am Gutachten könne vollumfänglich festgehalten werden (S. 1-2).

E. 4.13 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerde verfahren eingereichten Arzt berichte (Urk. 3/3-5) erfüllt, weshalb sie Berücksichtigung finden.

E. 4.14 Vom 2. bis 27. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik K.___ . Mit Austrittsbericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 3/3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.1) - emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) - Binge eating

Disorder (ICD-10 F50.81) Als somatische Diagnosen wurden genannt (S. 1): - aktuell akute Verschlechterung der bekannten Lumbago (Erstdiagnose Dezember 2020) - Ausstrahlung in das linke Bein mit Sensibilitätsstörungen und Taub heitsgefühl in Grosszehe und Fusssohle - bisher in regelmässiger chiropraktischer Behandlung - Status nach mehrfacher Fraktur des OSG rechts Der Beschwerdeführer sei früher als geplant ausgetreten, da seine somatischen Schmerzen immer stärker geworden seien (S. 1 unten). Zum allgemeinen psychi schen Befund wurde festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Störung der Auffassung, Konzentration und Mnestik . Im formalen Denken würden Grü beln und Gedankenkreisen genannt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sin nestäuschungen oder Ich-Störungen, Zwänge oder Wahninhalte. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt bei guter Schwingungsfähigkeit. Insuffizienz gefühle seien bekannt. Der Antrieb und die Psychomotorik seien in der Gesprächssituation unauffällig. Durchschlafstörungen seien bekannt. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungs absichten (S. 3).

E. 4.15 Eine bildgebende Untersuchung vom 29. September 2021 (Urk. 3/5) ergab fol gende Beurteilung: Frischer, ausgedehnter Massenprolaps von Diskusmaterial Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links paramedian mit präforaminaler Kompression von L4 links, rezessaler Kompression von L5 links sowie sehr wahrscheinlich der weiteren hier linksseitig verlaufenden Nervenwurzeln. Relative Spinalkanalste nose LWK 4/5 bei durch das Diskusmaterial lokal komprimiertem/verlagertem Duralsack.

E. 4.16 Am 2. Oktober 2021 fand eine operative Dekompression L4/5 mit Recessotomie und Sequestrektomie statt. Im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2021 (Urk. 3/4) wurden eine Lumbalgie mit sensorischer-motorischer L4-Radikulopathie links bei Massenprolaps L4/5, eine Depression mit unklarer Erstdiagnose und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Im Verlauf habe die präoperative Symptomatik rasch gebessert. Bei Austritt hätten keine motorischen Defizite bestanden. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäus sert, so dass nach telefonischer Rücksprache mit seinem behandelnden Psychiater eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei Austritt ps ychisch stabil gezeigt (S. 1). E r dürfe Gewichte bis 5 kg heben und beim Sitzen und Gehen (langsame Steigerung) bestehe keine Limite (S. 2).

E. 5.1 Das

D.___

-

Gutachten erging unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert einer medizinischen Expertise notwendiger Kriterien und enthält begründete und schlüssige Ergebnisse. Es erlaubt erstmals ein e umfassende Prü fung all er Einschränkungen des Beschwerdeführers aus polydisziplinärer Sicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7).

E. 5.2 In somatischer Hinsicht ist durch die Akten ausgewiesen und unter den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit als Chef de Service nicht mehr ausüben kann . Gemäss D.___

-

Gutachten sind ihm körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend gehend und stehend ausgeübt werden müssen, nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit des rechten Beines (vgl. vorstehend E. 4.10.5) . Dazu ist festzuhalten, dass die nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung in Form der Rücken beschwerden L4/5 vorübergehender Natur war, war doch die Operation erfolg reich und bestanden bei Klinika ustritt k eine motorischen Defizite (vgl. vorstehend E. 4.16).

E. 5.3 Das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten erlaubt gemäss orthopädischer Begutachtung solche, die körperlich sehr leicht bis gelegentlich leicht, immer wie der auch sitzend und in Wechselbelastung ausgeführt werden können. Das wie derholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme der knienden und kauernden Positionen sollten dabei vermieden werden . Aufgrund der im Mai 2019 erfolgten Entfernung des Osteo synthesematerials bestand aufgrund einer Wundheilungsstörung vorübergehend bis Ende August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.10.4). Auch hinsichtlich der später aufgetretenen Rückenbeschwerden

ist dem B eschwerdeführer

- in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung - das Heben von Gewichte n bis 5

kg zumutbar und es bestehen beim Sitzen und Gehen keine Ei nschränkung (vgl. vorstehend E. 4.16).

Die Beurteilung der verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus soma tischer Sicht werden insbesondere auch durch seine eigenen Angaben nachvoll ziehbar bestätigt. So ist er fähig, trotz der Einschränkungen des rechten Beines lange bis sehr lange Autofahrten (vgl. vorstehend E. 4.10.4) zu bewältigen. Auch bei Verwendung eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe und Tempomat muss es ihm damit möglich sein, das rechte B ein sicher einzusetzen, was insbesondere bei einer Vollbremsung relevant ist. Weiter führte er anlässlich der Begutachtung aus, er wohne im Dachgeschoss und müsse eine Leiter hochklettern, führe seinen Haushalt und tätige seine Einkäufe selbst und pflege Auto und Wohnung. Er laufe bis zu einer Stunde lang ohne Pause und gehe vier Mal pro Woche ins Fitness studio, wovon die von Hanteln herrührende Beschwielung der Hände zeugte. In Übereinstimmung damit hielt der orthopädische Gutachter fest, die beklagten Beschwerden könnten durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls vollständig begründet werden (vgl. vorstehend E. 4.10.4).

Somit sind dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht der gutachterlichen Ein schätzung folgend angepasste T ätigkeiten zu 100 % zumutbar.

E. 5.4 Im Vordergrund stehen psychische Beschwerden. Diese wurden vom D.___

Gutachter sorgfältig evaluiert und ergaben die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00/F33.10), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.10.1). Diese Diagnosen wurden nachvollziehbar hergeleitet und werden durch die erhobenen Befunde und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. So wies dieser darauf hin, es gehe ihm gerade etwas besser, auch wenn er nach wie vor Schlafstörungen und ein Gedankenkreisen habe. In schlechten Tagen könne er die Wohnung nicht verlassen, ausser für Arztbesuche. Er habe während solchen Tagen keine Struktur. Er könne aber ansonsten Arzttermine wahrnehmen, halte seine Wohnung stets sauber und gehe regelmässig, drei bis vier Stunden pro Woche, ins Fitnesstraining und in die Sauna. Es sei ihm nie langweilig, er habe Kontakte zu drei bis vier Leuten, von denen er besucht werde und die er auch besuche . Er fahre Auto und nehme keine Medikamente. Während dieser Begut achtung wirkte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters nicht müde , sondern vermochte seine Anliegen vorzubringen . Insgesamt erachtete der Gut achter die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittel gradigen depressiven Episode als erfüllt, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver minderter Freude, Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Insuffizienzgedanken und Konzentrationsstörungen . Aufgrund der diagnosebe dingten erhöhten Ermü dbarkeit und verminderten Konzentratio n attestierte der Gutachter eine Leis tungseinschränkung von 20 % infolge des vermehrten Pausenbedarfes (vgl. vor stehend E. 4.10.3). Die diagnostische Herleitung und die sich ergebenden Funkti onseinschränkungen sind somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nachvollziehbar begründet und werden insbesondere durch die tatsächlich gegebenen Fähigkeiten - inklusive de n gegenüber dem orthopädischen Gutachter G eschilderten - bestätigt.

E. 5.5 Die weiteren vorhandenen psychiatrischen Berichte vermögen diese Beurteilung nicht zu entkräften. Insbesondere lassen sich die Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers, selbst wenn es zwischenzeitlich zu Verschlechterungen kommen kann, in keiner Weise mit der durch Dr. E.___ durchgehend gestellten Diagnose einer schweren Depression und Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.64.11) in Übereinstimmung bringen. Darauf wies auch der psychiatrische Gutachter hin. Es ist nicht auszuschliessen, dass Dr. E.___ vom D.___

-

Gutachten und den darin enthaltenen anamnestischen Angaben keine genügende Kenntnis hatte.

Und s elbst e ine fachärztlich einwand frei festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab

zu beurteilende Frage , ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. vorstehend E. 1.5). Diese Frage vermochte Dr. E.___ nicht nachvollziehbar zu beantworten. Indem

Dr. E.___ jeweils eine Z-Diagnose als ebenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose stellte, unterschied er zudem nicht genügend zwischen psychosozialen und eigenständi gen krankheitswertigen Beeinträchtigungen, was nicht zu überzeugen vermag. Weiter enthalten seine Berichte zu wenig e Angaben zu den Standard i ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6) . Es ist drauf hinzuweisen, da s s die behandelnden Ärztin nen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Ent scheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Dies hat auch hier Gültigkeit.

Dr. F.___

vermochte die Frage der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Seine Berichte zeigen zudem ein nicht nachvollziehbares Ver ständnis der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 4.2; E. 4.5).

E. 5.6 Aufgrund der stationären A ufenthalte des Beschw erdeführers vom 4. bis 30. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.4), 24. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 (vgl. vor stehend. E. 4.7) sowie vom

2. bis 27. Sep tember 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) bestand in diesen Zeiträumen

eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch vorübergehender Natur war. Für die hier zu prüfende Frage der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten ist den entspre chenden Berich ten zu wenig zu entnehmen, als dass darauf abgestellt werden könnte.

E. 5.7 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisä nderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations potentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 5.8 In Nachachtung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine leichte depressive Störung ohne nennenswerte psychiatrische Komorbidität - die ebenfalls diagnostizierte chronische Schmerzstörung wurde als nicht arbeitsfä higkeitsbeeinflussend klassiert - besteht. Eine schwere psychische Krankheit muss deshalb verneint werden. Aufgrund des Umstands, dass keine Medikation erfolgt, ist die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens zu hinterfragen. Jedoch ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass auch unter optimierter Behandlung keine Erwerbsarbeit aufgenommen werden würde, da der Beschwerdeführer sich nicht mit einer solchen identifizieren könne (vgl. vorstehend E. 4.10.3).

Damit ist im Gutachten die Kategorie «funktioneller Schweregrad» abgehandelt ; die Beeinträchtigung und Gesundheitsschädigung sind nicht als schwerwiegend zu betrachten. Es bestehen mit dem Ausbildungsniveau, den Aktivitäten und Fähigkeiten erhebliche Ressourcen und eine Persönlichkeitsstörung wurde im Gutachten verneint. Ausschlaggebend ist die Konsistenz, die vorliegend aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Es liegt keine gleichmäs sige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor. Zwar werden Behandlungen mit Ausnahme der Medikation wahrge nommen , eine Eingliederung erachtet der Beschwerdeführer jedoch trotz seiner umfangreichen Alltagsfähigkeiten nicht als möglich.

E. 5.9 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ).

Diesen Anforderungen hat der psychiatrische Gutachter entsprochen, indem er nach Diskussion der Indikatoren (vgl. Urk. 8/209 S. 33 f.) aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der Konzentrationsminderung eine Leistungsminderung von 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten, attestierte.

E. 5.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss

D.___

-

Gutachten in der angestammten Tätigkeit seit Ende 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist. In angepassten Tätigkeiten besteht eine Arbeitsfähigk eit von 80 % seit Juni 2016. Vom 14. Mai 2019 bis maximal 27. August 2019 war die Arbeitsfähigkeit infolge der Entfernung des Osteosynthesematerials und der anschliessend aufgetretenen Wundheilungsstörung vorübergehend aufgehoben (vgl. vorstehend E. 4.10.5).

Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten genügend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann .

E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) .

Nachdem der Beschwerdeführer sich infolge einer ab Juni 2018 eingetretenen erneuten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/141; Urk. 8/172/34 Ziff.

4) am 19. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, lief das Wartejahr per Ende Mai 2019 ab. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das vor dem 2013 erlit tenen Unfall erzielte Einkommen für das Jahr 2019 ein hypothetisches Validen einkommen in Höhe von Fr. 69'653.20 (Urk. 8/214; Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den LSE ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'105.50 beziehungsweise Fr. 54'484.40 in dem dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 80 % (Urk. 8/214; Urk. 2 S. 2). Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

Er verlangt jedoch einen leidensbedingten Abzug, da er nebst den psychischen Beschwerden auch unter erheblichen somatischen funktionellen Ein schränkungen leide (Urk. 1 S. 10 Ziff. 32).

E. 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 6.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug, da die vorhandenen Einschrän kungen bereits im Teilpensum berücksichtigt seien (Urk. 8/214/1). Dies steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 6.4). Für das Gericht besteht kein Anlass zur Korrektur.

E. 6.6 Der Einkommensvergleich ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'168.80 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21.7 % beziehungsweise gerundet

(BGE 130 V 121) 22 %.

Aufgrund der nach Ablauf des Wartejahrs im Mai 2019 für knapp drei Monate noch bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. vor stehende E. 5.10) hat der Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Monate Mai, Juni und Juli 2019. Denn bei einer länger als ein Jahr dauernden und weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von ausreichender Ausprägung (in jenem Fall 50 %) ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt. Mit dem Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder anderen Arbeit besteht ein Invaliditätsgrad von 100 %, womit die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ebenfalls erfüllt ist .

In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3) .

E. 6.7 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Mai bis Juli 2019. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in geringem Umfang, weshalb ihm die auf Fr. 6 00.-- a nzusetzenden Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG vollumfäng lich aufzuerlegen sind.

E. 7.2 Aufgrund des geringen Obsiegens , das zudem aus Gründen erfolgt ist, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht geäussert hatte, wird dem vertretenen Beschwer deführer keine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ,

dass in Abänderung der Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2021 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Mai, Juni und Juli 2019 hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00634

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

16. November 2022 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974, absolvierte in Deutschland unter dem Namen Y.___

(vgl. Urk. 8/1) eine Ausbildu ng als Restaurantfachmann (Urk. 8/7/3) und als Veranstaltungskaufmann (Urk. 8/7/9)

und war seit 1. April 2013 als s tellvertretender Chef de Service bei der Z.___

AG Betriebe, A.___ , angestellt, als er sich am 1. Dezember 2013 beim Skifahren den rechten Fuss brach (Urk. 8/3/1 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9). Am 1. März 2014 meldete er sich wegen der erlittenen Fussverletzung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Die IV-Stelle teilte ihm am 10. März 2014 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/13), und tätigte berufliche (IK-Auszug; Urk. 8/14; Arbeitgeber fragebogen; Urk. 8/17) und medizinische (Urk. 8/15; Urk. 8/19/1-15 ) Abklä rungen. Zudem zog sie die Akten der Unfallve rsicherung bei (Urk. 8/16; Urk. 8/21/1-18; Urk. 8/28/1-31; Urk. 8/31) .

Nac h Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 3. Dezember 2015 (Urk. 8/54) machte der Versicherte unter Hinweis auf bereits eingereichte Arztberichte (Urk. 8/50-51) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und reichte weitere medizinische Unt erlagen (Urk. 8/56-57; Urk. 8/58/1-18; Urk. 8/59/1-55) ein. Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein und holte Arztberichte ein (Urk. 8/63/1-12). Am 11. August 2016 (Urk. 8/81) erteilte sie Kostengutsprache für ein B elastbar keitstraining. Während dessen veranlasste die Unfallversicherung eine Begutach tung des Versicherten (Urk. 8/87) und gewährte der IV-Stelle die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stel len ( Urk. 8/86). Dem kam diese am 6. September 2016 nach (Urk. 8/89). Am 3. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 8/95). Am 5. März 2017 (Urk. 8/109/2-43) erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag der Unfallversiche rung erstattetes Gutachten.

Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten mit Mittei lung vo m 1. Juni 2017 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (Urk. 8/118) , der jedoch vorzeitig per 16. Juni 2017 abgebrochen wurde (Urk. 8/125). Mit Mit teilung vom 6. Juli 2017 (Urk. 8/128) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unt erstützung bei der Stellensuche . Am 23. August 2017 unter zeichnete der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Hotel C.___

über eine Anstellung als Mitarbeiter der Rezeption in einem Pensum von 100 % (Urk. 8/132). Aufgrund des Stellenantritts per 1. September 2017 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Mitteilung vom 4. September 2017; Urk. 8/137). 1.3

Am 19. Juni 2018 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 8/141) und reichte entsprechende medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/140; Urk. 8/144-145). Seine Anstellung wurde per 30. September 2018 gekündigt (Urk. 8/146). Die IV-Stelle teilte ihm am 27. November 2018 mit, es seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/158 = Urk. 8/168). Sie holte weitere Arztberichte (Urk. 8/169; Urk. 8/185; Urk. 8/194-196 ; Urk. 8/210 ) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/171) ein und zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 8/172/2-38; Urk. 8/175/2-16; Urk. 8/177/2-13). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die D.___

GmbH, Gutachtenstelle D.___ (nachfolgend: D.___ ), deren G utachten am 11. Januar 2021 (Urk. 8/209) erstattet und am 26. Februar 2021 (Urk. 8/213) ergänzt wurde .

Mit Vorbescheid vom 12. März 2021 (Urk. 8/216) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten, der infolge einer Namensänderung seit 21. Januar 2021 X.___

heisst (vgl. Urk. 8/226), die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 22. April 2021 Einwand (Urk. 8/228). Mit Verfügung vom 27. September 2021 entschied die IV-Ste lle im angekündigten Sinn (Urk. 8/231 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

27. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

D en im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; Urteil e des Bundesge richts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2 und

8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers ab Mai 2019 verschlechtert. Bereits ab September 2019 sei es ihm jedoch wieder möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Auf grund des psychischen Leidens sei infolge der Notwendigkeit von vermehrten Erholungspausen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorgenommen worden. Möglich seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden Anteilen, ohne längeres Gehen oder Stehen und ohne Knien, Kauern und Hocken. Die Verdachtsdiagnose des Binge-Eating habe als solche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 22 %. Da mit dem Einwand keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien, halte man an dem Entscheid fest (S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen (Urk. 1), auf das D.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da der Schweregrad der Depres sion nicht korrekt diagnostiziert worden sei und der Gutachter die sich aus der Diagnose ergebenden Funktionseinschränkungen in keiner Weise diskutiere. Das Gutachten genüge den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht (S. 7 Ziff. 22 f.). Weiter sei der gutachterlich dargestellte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und widerspreche der medizinischen Aktenlage. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei fraglich (S. 9). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Insgesamt sei der Sachverhalt zu wenig abgeklärt (S. 10). D es Weiteren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit sei nen Einwendungen auseinandergesetzt habe (S. 11 Ziff. 39). Die neuesten Arzt berichte zeigten eine weitere Verschlechterung (S. 11 Ziff. 42 f.). 2.3

Meldet sich jemand bei der I nvalidenversicherung an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend

eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust die ser Stelle wieder an, so ist dies nicht eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern ist gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behan deln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer trat nach Gewährung verschiedener Eingliederungsmass nahmen per 1. September 2017 eine Stelle als Mitarbeiter Rezeption in einem Hotel in einem Pensum von 100 % an und war damit rentenausschliessend ein gegliedert (Urk. 8/132 ; vgl. Urk. 8/139/4 ). Mit dem Hinweis auf die rentenaus schliessende Eingliederung wurden d ie beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 4. September 2017 abgeschlossen (Urk. 8/137).

Die neue Anmeldung vom

19. Juni 2018 (Urk. 8/141) erfolgte in Zusammenhang mit einer erneuten Krank schreibung (vgl. Urk. 8/140-141), in deren Rahmen der Beschwerdeführer se ine Arbeitsstelle verlor (vgl. Urk. 8/146) . Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018 somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug Anspruch auf eine Rente hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abklärungen zur Beurteilung dieser Frage genügen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sein rechtliches Gehör verletzt wor den, indem die Beschwerdegegnerin sich nicht mit seinen Einwendungen ausei nandergesetzt habe (Urk. 1 S. 11 f.) 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Begründung der angefochtenen Verfügung so verfasst, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe erkennen und die Sache an das Gericht weiterziehen konnte. Der Begründungspflicht wurde Genüge getan. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre sie als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und kann als geheilt betrachtet werden, da vorliegend die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei sen). 4. 4.1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit September 2015 behandelnder Arzt des Beschwerdefü hrers (vgl. Urk. 8/169 Ziff. 2.1 ), hielt mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (Urk. 8/144) fest, der Beschwerdefüh rer sei seit

28. März 2018 bis 17. April 2018 und vom 19. Juni 2018 bis 14. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).

In seinem am 27. September 2018 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht (Urk. 8/172/18-19) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter den Symptomen einer schweren depressiven Episode (S. 1). Die Diagnose laute (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) Aufgrund der Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Rezeptionist nachzugehen. Zunehmend führten die dort gestellten Anforderungen zur psychischen Dekompensation und stellten eine deutliche Überforderung dar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine klare Prognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden (S. 2). 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers zuhanden der Taggeldversi cherung mit Bericht vom 20. Januar 2019 (Urk. 8/172/5-6) aus, es bestehe unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der Zumutbarkeit einer lei densangepassten Tätigkeit bedürfe einer zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung (S. 1). Auf ein strukturiertes Beweisverfahren könne bei guter Mitar beit, plausiblen subjektiven Angaben und Fehlen von unüberwindbaren Diskre panzen vorderhand verzichtet werden (S. 2). 4.3

Mit Bericht vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/169) diagnostizierte Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F 33.2), und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Beide Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers (Ziff. 2.5). Dieser sei seit 19. Juni 2018 bis andauernd zu 100 % arbeits unfähig; zuvor habe es wiederholte 100%ige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund zu hoher Belastung in der damaligen Arbeitsstelle gegeben (Ziff. 1.3). Aktuell sei er zweimal pro Woche in Behandlung (Ziff. 1.2).

Es erfolge keine Medikation. Seit dem Behandlungsverlauf seien diverse antide pressive und neuroleptische Behandlungsversuche unternommen worden. Jedoch habe sich wiederholt gezeigt, dass die Toleranz gegenüber Medikamenten eher gering sei (Ziff. 2.3).

Aktuell könne keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgege ben werden. Der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zustand ausser den zweimal wöchentlich stattfindenden Sitzungen keinen anderen Therapieoptionen zugänglich zeigen. Psychopharmakologische und auch stationäre wie teilstatio näre Behandlungsoptionen seien stets probiert worden und immer wieder Gegen stand der Diskussion (Ziff. 2.7). Es sei im Moment keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-4.2). 4.4

Vom 4. bis 30. März 2019 hielt sich der Be schwerdeführer stationär im Zürcher Reha-Zentrum G.___

auf. Mit Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 8/175/6

7) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) , und ein Status nach mehrfacher komplizierter Fraktur / Re-Fraktur des Sprunggelenks (aktuell saniert, Plattenentnahme ausstehend) diagnostiziert (S. 1). Während des stationären Aufenthaltes habe die effektive berufliche Einschränkung insbesondere im Rahmen der depressiven Störung gelegen, indem der Beschwerdeführer alltägliche Tätigkeiten kaum mehr habe bewältigen können (S. 1 unten). Eine Prognose sei bezüglich der Arbeitsunfähig keit schwierig zu stellen. Es sei abzuwarten, wie der Beschwerdeführer die anste hende Operation psych isch und physisch überstehe (S. 2). 4.5

Dr. F.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem zuhanden der Taggeld versicherung am 9. September 2019 erstatteten Kurzbericht (Urk. 8/177/3) als psychisch nur knapp kompensiert und emotional nur oberflächlich gefestigt. Es bestehe für alle Tätigkeiten unverändert volle Arbeitsunfähigkeit. 4.6

Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2019 eine unveränderte Diagnose (Ziff. 1.2). Aktuell könne keine Täti gkeit aufgenommen werden (Ziff. 2.1). Er sehe den Beschwerdeführer zweimal pro Woche (Ziff. 3.1). Es erfolge keine Medikation (Ziff. 3.2). Es bestünden massive Konflikte mit den Eltern (Ziff. 4.4). 4.7

Vom 24. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Zürcher Reha-Zentrum G.___ auf. Mit Austrittsbe richt vom 23. März 2020 (Urk. 8/194) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Status nach mehrfacher komplizierter Fraktur / Re-Fraktur des Sprungge lenks - Plattenentnahme erfolgreich, Status nach Wundheilungsstörung Der Beschwerdeführer habe gut von der Therapie profitieren können. Er habe sich während des Aufenthaltes intensiv mit seiner beruflichen Perspektive beschäftigt und habe erste Bewerbungen absenden können. Initial habe er im Zuge von Ablehnungen Kränkung erlebt, im Verlauf jedoch mehr Selbstvertrauen gewon nen und kurz vor Austritt ein für ihn zufriedenstellendes Resultat erzielt. Er habe sich psychophysisch deutlich rekonditionieren können. Die Ängste bezüglich eines beruflichen Wiedereinstieg s seien bei Austritt deutlich reduziert gewesen. Er habe seine Rehabilitationsziele nahezu vollständig erreichen können (S. 2). Er werde Unterstützung durch die psychiatrische Spitex erhalten und die Psycho therapie werde durch Dr. E.___ ambulant fortgeführt (S. 3). 4.8

Mit Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 8/195) wiederholte Dr. E.___ seine bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich «sehr wahrscheinlich» eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30; Ziff. 1.2). Eine Aufrechterhaltung der Alltagsstruktur sei kaum möglich. Aufgrund der starken Symptome und der massiven Tag-Nacht-Umkehr verbringe der Beschwer deführer die meiste Zeit im Bett. Es gelinge ihm nur rudimentär, sich mit Lebens mitteln zu versorgen und seinen Alltagspendenzen nachzukommen. Hilfe könne er unter Phasen hoher Belastung nur schwer annehmen, da er sich sofort unter Druck gesetzt fühle (Ziff. 1.4). Aktuell sei auch keine angepasste Tätigkeit zumut bar; der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Es fänden zwei Sitzungen pro Woche statt; eine Medikation erfolge nicht (Ziff. 3.1-3.2). Auch die unmittelbar bevorstehende Abhängigkeit vom Sozialamt verstärke die komplexe stark negativ gefärbte Wahrnehmung über die Zukunft und die damit verbunde nen existentiellen Ängste. Von einer Chronifizierung sei mittlerweile auszugehen (Ziff. 3.3). Latente Konflikte in der Herkunftsfamilie spielten bei der Unterhaltung der Krankheit eine zunehmende Rolle und aktualisierten sich zur Zeit aufgrund der Situation (Ziff. 4.4). 4.9

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit Bericht vom 24. Mai 2020 (Urk. 8/196) aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit (Ziff. 1.3). Die aktuelle Situation sei ihm nicht bekannt (Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.1). 4.10

4.10.1

Die Gutachter der D.___ stellten in ihrem am 11. Januar 2021 nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internis tischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 8/209) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2): - chronische Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks - Status nach Pilon

tibial -Fraktur am 1. Dezember 2013 im Rahmen eines Skisturzes - Status nach frustraner offener Reposition, adaptierender Kirschner draht-Fixation und Anlage eines transartikulären Fixateur externe am 1. Dezember 2013 - Status nach Entfernung des Fixateur externe, offener Reposition, Oste osynthese mittels winkelstabiler Platte und Auffüllung des Knochende fekts mit chronOs am 7. Dezember 2013 - Status nach Implantatversagen , konsekutiver Achsenfehlstellung und Fraktur der distalen Tibia - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials sowie des chronOs -Blocks, ausgedehntem Débridement im Frakturbereich, Anlage eines sprunggelenküberbrückenden Fixateur externe und Abstrichentnahme am 3. Juli 2014 - negative Bakteriologie - Status nach Entfernung des Fixateur externe, Entnahme eines korti kospongiösen Beckenspans rechts und Plattenosteosynthese der dista len Tibia am 17. Juli 2014 - Status nach Narbenexzision und Entfernung des Osteosynthesemateri als am 11. September 2015 - Status nach korrigierender distaler Tibiaosteotomie und Plattenosteo synthese unter Einsatz von Cerament -Füllungsmaterial am 25. November 2015 bei sekundärer Fehlstellung der Tibia - radiologisch konsolidierte Osteotomie mit vollständiger Integration des Knochenersatzmaterials - Status nach partieller Entfernung de s Osteosynthesematerials am 14. Mai 2019 - im postoperativen Verlauf Wundheilungsstörung mit gemäss Akten ab 27. August 2019 reizlosen Verhältnissen - klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (IC-10 F33.00/F33.10) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronische Knieschmerzen rechts - Status nach Naht des rupturierten Ligamentum patellae und Drahtcerclage am 18. September 1996 - radiologisch beginnende femoropatelläre und mediale Degeneration (Röntgen vom 18. November 2020) - klinische Hinweise für Innenmeniskusläsion - chronische Hüftbeschwerden rechts - klinisch keine fassbare Läsion - anamnestisch Status nach vor Jahren operativ behandelter ligamentärer Läsion im Bereich des lateralen oberen Sprunggelenks sowie Ganglionent fernung am Fussrücken links - arterielle Hypertonie - mit medikamentöser Behandlung kompensiert - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch 4.10.2

Die internistische Begutachtung (S. 21-26 des Gutachtens) ergab keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1). 4.10.3

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm in den letzten drei Wochen gerade etwas besser. Er habe aber nach wie vor Schlafstörungen und ein Gedankenkreisen. Sonst stehe er um 7, 8 oder 8 Uhr 30 auf, frühstücke, nehme Arzttermine wahr und erledige Haushaltarbeiten. Er schaue Fernsehen und treffe sich zum Teil mit Leuten. Wenn es ihm schlecht gehe, könne er auch ein paar Tage die dann verdunkelte Wohnung gar nicht verlassen, ausser für Arztbesuche. Während solcher Phasen habe er keine Struktur, er koche dann nicht und verzichte auch auf Alkohol. Er wohne in einer kleinen Wohnung, die er stets sauber halte. Die Zeit der Nachtruhe könne sich sehr verschieben bis in den Morgen hinein, wobei er dann auch mehrere Stunden schlafen könne. Er schaue dann mehrere Filme. Es sei ihm nie langweilig, er habe stets etwas zu tun. Er habe wenige Kontakte zu Bekannten, zu drei bis vier guten Leuten, von denen er auch besucht werde. Er gehe gerne an den See, man trinke Kaffee zusammen, wenn es ihm gut gehe. Er gehe regelmässig, drei bis vier Stunden in der Woche, ins Fitnesstraining und in die Sauna. Letztmals sei er 2018 mit einer Freundin mit dem Flugzeug verreist. Aktuell sei er alleine mit dem Auto zur Untersuchung nach I.___

gefahren. Medikamente nehme er keine, auch nicht gegen die Schmerzen. Er wisse nicht, wie es weitergehen sollte (S. 29 f.). Dazu hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sehr viel geredet, auch aus seinen mehrseitigen handschriftlichen Aufzeichnungen abgelesen. Er habe dabei über haupt nicht müde gewirkt, sondern vielmehr so, als ob er gerade noch einmal eine Stunde hätte reden können. Er habe dramatisierend gewirkt. Eine Verdeutli chungstendenz sei nicht ausgeschlossen, ein deutlich aggravatorisches Verhalten habe jedoch nicht bestanden (S. 30). Der Befund habe ergeben, dass der affektive Kontakt gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei leicht depressiv mit verminderter Freude bei durchaus erhalte nen Interessen. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben, weiter eine Appetitstörung mit anam nestisch Fressattacken und wechselndem Gewichtsverlauf. Schuldgedanken hät ten nicht bestanden, vielmehr seien Schuldzuweisungen geäussert worden. Hin weis auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Es hätten bei der genauen Angabe von Lebensdaten Konzentrationsstörungen bestanden, die Aufmerksamkeit, die Auf fassung und das Gedächtnis seien sonst intakt. Hinweise auf akute Suizidalität oder tätliche Aggressivität hätten nicht erhoben werden können, es seien aber anamnestisch passive Sterbewünsche und aggressive Gestimmtheit angegeben worden (S. 31 Ziff. 4.3). Die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Insuffizienzgedanken und Kon zentrationsstörungen. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nun gar nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinrei chend objektiviert werden könne, so dass eine psychische Überlagerung, die sich nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklären lasse, angenommen werden müsse. Die Störungen hätten sich ursprünglich unfallbe dingt manifestiert, aber auch vor dem Hintergrund von psychosozialen Belas tungsfaktoren mit schliesslich anhaltender Arbeitsunfähigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt. Es lägen auch akzentuierte narzisstische Persön lichkeitszüge vor, gekennzeichnet durch eine Überzeugtheit von sich selber mit eher wenig Empathie und einer Neigung zu Schuldzuweisungen. Es bestehe aber durchaus eine Introspektionsfähigkeit . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche auch der Längsverlauf mit vor der Erkrankung doch wenig auffälligen Sozialisa tion und vor allem voller Leistungsfähigkeit. Ein ADHS sei nicht erwiesen, zudem beginne diese Störung typischerweise in der Kindheit. Für eine bipolare Störung fehlten ein Grössenwahn, eine gesteigerte Libido sowie die bei dieser Störung häufige familiäre Disposition. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend eingeschränkt, es bestehe eine Vulnerabilität für eine depressive Verschlechterung, aber auch die komorbiden beiden Störungen, die sich als solche zwar nicht zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, beeinflussten den Verlauf nega tiv (S. 32 Ziff. 6.3). Nach den geltenden Leitlinien wäre eigentlich eine antidepressive Medikation zu empfehlen. Es könne aber kaum davon ausgegangen werden, dass unter einer optimierten Behandlung der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen werde. Er habe keine Tätigkeit benennen können, mit der er sich identifizierten könnte. Es bestehe zudem ein chronischer Verlauf mit einer Schmerzproblematik. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer Arbeit sei ungünstig (S. 33 Ziff. 7.2). Dr. E.___ attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine schwere Depression bestehe aber nicht, da bei einer solchen Diagnose Tätigkeiten und Aktivitäten gar nicht mehr möglich seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er sich durchaus in seinem Leben betätige, auch wenn er keine Struktur durch eine sinngebende Arbeit habe (S. 33 Ziff. 7.3.3). Es bestünden Belastungen mit einer chronischen Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz operativer Eingriffe nicht gebessert habe. So müsste sich der Beschwerdeführer eigentlich nach einer somatisch angepassten Arbeit umsehen . Er sei aber enttäuscht über den bisherigen Verlauf und könne sich eine Arbeit gar nicht mehr vorstellen. Er begründe dies nun auch mit psychischen Problemen vor allem mit Depressionen. Er werde darin auch von seinem behandelnden Psychi ater gestützt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der Beschwer deführer habe zwei Berufsabschlüsse, habe mehrere Jahre im Beruf gearbeitet, bis er dann ursprünglich unfallbedingt arbeitsunfähig geblieben sei. Auch diese frühere Leistungsfähigkeit weise auf Ressourcen hin. Er betätige sich durchaus in seinem Leben, erledige seinen Haushalt

selbst , ordentlich, wie er angebe, betätige sich mehrmals pro Woche körperlich. Hingegen habe er keine partnerschaftliche Beziehung, die finanzielle Situation sei angespannt. Dies seien jedoch psychoso ziale Faktoren, die keine Krankheitswert hätten. Das Aktivitätenniveau im beruf lichen und privaten Bereich sei hier unterschiedlich, indem der Beschwerdeführer keiner Berufstätig keit nachgehe, anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben geblieben sei, sich aber doch aktiv be tätige. Seine Kontakt- und auch Verkehrs fähigkeit sei erhalten, auch Ferienreisen seien möglich. Dies spreche doch gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht (S. 34 Ziff. 7.4). Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % infolge eines vermehrten Pausenbedarfs (S. 34 Ziff. 8.1.2). Im freien Arbeitsmarkt betrage d ie Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 35 Ziff. 8.2.4). Auch gemittelt über den Verlauf könne eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit nicht begründet werden (S. 35 Ziff. 8.2.5). 4.10.4

Gegenüber dem orthopädischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, die eingenommenen Analgetika wirkten mit Ausnahme eines geringen Effektes von Novalgin gar nicht. Er nehme bedarfsweise Dafalgan und Nov algin ein (S. 38 oben). Er lebe alle in in einer Dachgeschosswohnung und müsse eine Leiter hoch klettern. Er nehme die haushaltlichen Verrichtungen und Einkäufe vollumfäng lich selbst vor und steuere das Auto bis zu 140 km weit nach J.___ . Das Fahren gelinge gut und entspreche einer Meditation. Als Hobby nenne er die Pflege von Auto und Wohnung. Er verfolge unter anderem die Champions Lea gue und die Bundesliga. Er reis e gerne, fahre spontan nachmittags von seinem Wohnort in die 750 km entfernte Provence. Er würde gerne nach Australien reisen (S. 38 Ziff. 3.2.4). Er habe mit Bestimmtheit festgestellt, im Moment nicht arbeiten zu kön nen. Er könne weder stehen noch gehen. Es sei «vom Kopf her» keinerlei Berufs ausübung vorstellbar (S. 39 Ziff. 3.2.6).

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck nach Verletzung im Bereich des distalen rechten Unterschenkels beziehungsweise Sprunggelenkes samt langwierigem Verlauf, doch fehlten zum einen objektivier bare höhergradige klinische Defizite, und zum andern berichte der Beschwerde führer über einen sehr aktiven Lebensstil mit zweimal wöchentlich durchgeführ ter Physiotherapie und viermaligem Besuch des Fitnessstudios, was angesichts der erheblichen Beschwielung der Hände, welche vom Einsatz der Hanteln her rühre, klar nachvollzogen werden könne. Er bewältige Hausha lt und Einkäufe, fahre spontan H underte Kilometer mit dem Auto und laufe bis zu einer Stunde lang ohne Pause. Insgesamt sei auf rein orthopädischer Ebene vom Fehlen höher gradiger funktioneller Einschränkungen auszugehen (S. 44 Ziff. 7.3.1).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht festgehalten wer den, dass a m

28. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Juni 2016 attes tiert worden sei. Ab 27. August 2019 sei über reizlose Verhältnisse nach Wund heilungsstörung berichtet worden. Dem könne gefolgt werden (S. 45 Ziff. 7.3 .3 ). Seit der am 1. Dezember 2013 erlittenen Fussverletzung bestehe für körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie mit der Einnahme von knienden oder kauernden Positionen verbundene Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer anamnestisch lange Jahre ausgeübt habe, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte bis gelegentlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Las ten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme der knienden und kauernden Position sollten dabei vermieden werden (S. 45 Ziff. 8.1-8.2). Dies gelte ab dem 6. Juni 2016. Nach der am 14. Mai 2019 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber ab dem 27. August 2019 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die genannten Verweistä tigkeiten gegeben (S. 46 Ziff. 8.2.5). 4.10.5

In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Belastbarkeit des rechten Beines sei aus orthopädischer Sicht deutlich vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend gehend und stehend ausge übt werden müssten, seien nicht mehr möglich. Die weiteren Diagnosen mit chro nischen Knieschmerzen rechts, Beschwerden ohne klinisch fassbares Korrelat und einer vor Jahren erfolgten Operation am linken Sprunggelenk hätten keinen wei teren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden vor wiegend durch die depressive Symptomatik eine raschere Ermüdbarkeit und ver mehrte Konzentrationsstörungen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers bei jeglicher Erwerbstätigkeit leicht eingeschränkt sei. Die chronische Schmerzstörung habe keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erkläre aber Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend erklärt werden könnten (S. 8 f. Ziff. 4.3). In angepassten Tätigkeiten könne ab Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Von Mai bis August 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Seit September 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 10 Ziff. 4.7.5). Die Leis tungseinschränkung auch für angepasste Tätigkeiten entstehe aus dem psychi schen Leiden. Bei den Einschränkungen sei eine allfällige Kumulation der psy chischen und somatischen Problematik durch einen sich ergebenden erschwerten Umgang mit den Beschwerden berücksichtigt (S. 10 Ziff. 4.8). 4.11

Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/210) wie bisher die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - sehr wahrscheinlich: emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsi ver Typ (ICD-10 F60.3) - Verdacht auf Binge-Eating- Disorder (ausgeprägte Störung des Essverhal tens; ICD-10 F50.81) Dr. E.___

wiederholte die bisherigen Angaben (Ziff. 1.3 ff.) und hielt ergänzend fest, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ein Kontakt mit dem psychiatrischen D.___

-

Gutachter habe nicht stattgefunden, so dass er davon ausgehe, dass dieser nicht über die Zustandsverschlechterung nach November 2020 informiert sei (Ziff. 7). 4.12

Zu diesem Bericht von Dr. E.___ führten die Gutachter der D.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/211) am 26. Feb ruar 2021 (Urk. 8/213) aus, Dr. E.___ weise mit der Z-Diagnose auf psychosoziale Faktoren hin, die medizi nisch nicht begründet seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutach tung auf die Essattacken hingewiesen, die bei Depression im Rahmen von Impulsdurchbrüchen vorkommen könnten, wie dies der Beschwerdeführer bestä tigt habe. Dies sei bei ihm seit dem 7. Lebensjahr bekannt. Weiter sei im Gutach ten begründet worden, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Am Gutachten könne vollumfänglich festgehalten werden (S. 1-2). 4.13

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerde verfahren eingereichten Arzt berichte (Urk. 3/3-5) erfüllt, weshalb sie Berücksichtigung finden. 4.14

Vom 2. bis 27. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik K.___ . Mit Austrittsbericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 3/3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.1) - emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) - Binge eating

Disorder (ICD-10 F50.81) Als somatische Diagnosen wurden genannt (S. 1): - aktuell akute Verschlechterung der bekannten Lumbago (Erstdiagnose Dezember 2020) - Ausstrahlung in das linke Bein mit Sensibilitätsstörungen und Taub heitsgefühl in Grosszehe und Fusssohle - bisher in regelmässiger chiropraktischer Behandlung - Status nach mehrfacher Fraktur des OSG rechts Der Beschwerdeführer sei früher als geplant ausgetreten, da seine somatischen Schmerzen immer stärker geworden seien (S. 1 unten). Zum allgemeinen psychi schen Befund wurde festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Störung der Auffassung, Konzentration und Mnestik . Im formalen Denken würden Grü beln und Gedankenkreisen genannt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sin nestäuschungen oder Ich-Störungen, Zwänge oder Wahninhalte. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt bei guter Schwingungsfähigkeit. Insuffizienz gefühle seien bekannt. Der Antrieb und die Psychomotorik seien in der Gesprächssituation unauffällig. Durchschlafstörungen seien bekannt. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungs absichten (S. 3). 4.15

Eine bildgebende Untersuchung vom 29. September 2021 (Urk. 3/5) ergab fol gende Beurteilung: Frischer, ausgedehnter Massenprolaps von Diskusmaterial Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links paramedian mit präforaminaler Kompression von L4 links, rezessaler Kompression von L5 links sowie sehr wahrscheinlich der weiteren hier linksseitig verlaufenden Nervenwurzeln. Relative Spinalkanalste nose LWK 4/5 bei durch das Diskusmaterial lokal komprimiertem/verlagertem Duralsack. 4.16

Am 2. Oktober 2021 fand eine operative Dekompression L4/5 mit Recessotomie und Sequestrektomie statt. Im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2021 (Urk. 3/4) wurden eine Lumbalgie mit sensorischer-motorischer L4-Radikulopathie links bei Massenprolaps L4/5, eine Depression mit unklarer Erstdiagnose und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Im Verlauf habe die präoperative Symptomatik rasch gebessert. Bei Austritt hätten keine motorischen Defizite bestanden. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäus sert, so dass nach telefonischer Rücksprache mit seinem behandelnden Psychiater eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei Austritt ps ychisch stabil gezeigt (S. 1). E r dürfe Gewichte bis 5 kg heben und beim Sitzen und Gehen (langsame Steigerung) bestehe keine Limite (S. 2). 5. 5.1

Das

D.___

-

Gutachten erging unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert einer medizinischen Expertise notwendiger Kriterien und enthält begründete und schlüssige Ergebnisse. Es erlaubt erstmals ein e umfassende Prü fung all er Einschränkungen des Beschwerdeführers aus polydisziplinärer Sicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7). 5.2

In somatischer Hinsicht ist durch die Akten ausgewiesen und unter den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit als Chef de Service nicht mehr ausüben kann . Gemäss D.___

-

Gutachten sind ihm körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend gehend und stehend ausgeübt werden müssen, nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit des rechten Beines (vgl. vorstehend E. 4.10.5) . Dazu ist festzuhalten, dass die nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung in Form der Rücken beschwerden L4/5 vorübergehender Natur war, war doch die Operation erfolg reich und bestanden bei Klinika ustritt k eine motorischen Defizite (vgl. vorstehend E. 4.16). 5.3

Das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten erlaubt gemäss orthopädischer Begutachtung solche, die körperlich sehr leicht bis gelegentlich leicht, immer wie der auch sitzend und in Wechselbelastung ausgeführt werden können. Das wie derholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme der knienden und kauernden Positionen sollten dabei vermieden werden . Aufgrund der im Mai 2019 erfolgten Entfernung des Osteo synthesematerials bestand aufgrund einer Wundheilungsstörung vorübergehend bis Ende August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.10.4). Auch hinsichtlich der später aufgetretenen Rückenbeschwerden

ist dem B eschwerdeführer

- in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung - das Heben von Gewichte n bis 5

kg zumutbar und es bestehen beim Sitzen und Gehen keine Ei nschränkung (vgl. vorstehend E. 4.16).

Die Beurteilung der verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus soma tischer Sicht werden insbesondere auch durch seine eigenen Angaben nachvoll ziehbar bestätigt. So ist er fähig, trotz der Einschränkungen des rechten Beines lange bis sehr lange Autofahrten (vgl. vorstehend E. 4.10.4) zu bewältigen. Auch bei Verwendung eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe und Tempomat muss es ihm damit möglich sein, das rechte B ein sicher einzusetzen, was insbesondere bei einer Vollbremsung relevant ist. Weiter führte er anlässlich der Begutachtung aus, er wohne im Dachgeschoss und müsse eine Leiter hochklettern, führe seinen Haushalt und tätige seine Einkäufe selbst und pflege Auto und Wohnung. Er laufe bis zu einer Stunde lang ohne Pause und gehe vier Mal pro Woche ins Fitness studio, wovon die von Hanteln herrührende Beschwielung der Hände zeugte. In Übereinstimmung damit hielt der orthopädische Gutachter fest, die beklagten Beschwerden könnten durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls vollständig begründet werden (vgl. vorstehend E. 4.10.4).

Somit sind dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht der gutachterlichen Ein schätzung folgend angepasste T ätigkeiten zu 100 % zumutbar. 5.4

Im Vordergrund stehen psychische Beschwerden. Diese wurden vom D.___

Gutachter sorgfältig evaluiert und ergaben die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00/F33.10), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.10.1). Diese Diagnosen wurden nachvollziehbar hergeleitet und werden durch die erhobenen Befunde und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. So wies dieser darauf hin, es gehe ihm gerade etwas besser, auch wenn er nach wie vor Schlafstörungen und ein Gedankenkreisen habe. In schlechten Tagen könne er die Wohnung nicht verlassen, ausser für Arztbesuche. Er habe während solchen Tagen keine Struktur. Er könne aber ansonsten Arzttermine wahrnehmen, halte seine Wohnung stets sauber und gehe regelmässig, drei bis vier Stunden pro Woche, ins Fitnesstraining und in die Sauna. Es sei ihm nie langweilig, er habe Kontakte zu drei bis vier Leuten, von denen er besucht werde und die er auch besuche . Er fahre Auto und nehme keine Medikamente. Während dieser Begut achtung wirkte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters nicht müde , sondern vermochte seine Anliegen vorzubringen . Insgesamt erachtete der Gut achter die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittel gradigen depressiven Episode als erfüllt, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver minderter Freude, Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Insuffizienzgedanken und Konzentrationsstörungen . Aufgrund der diagnosebe dingten erhöhten Ermü dbarkeit und verminderten Konzentratio n attestierte der Gutachter eine Leis tungseinschränkung von 20 % infolge des vermehrten Pausenbedarfes (vgl. vor stehend E. 4.10.3). Die diagnostische Herleitung und die sich ergebenden Funkti onseinschränkungen sind somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nachvollziehbar begründet und werden insbesondere durch die tatsächlich gegebenen Fähigkeiten - inklusive de n gegenüber dem orthopädischen Gutachter G eschilderten - bestätigt. 5.5

Die weiteren vorhandenen psychiatrischen Berichte vermögen diese Beurteilung nicht zu entkräften. Insbesondere lassen sich die Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers, selbst wenn es zwischenzeitlich zu Verschlechterungen kommen kann, in keiner Weise mit der durch Dr. E.___ durchgehend gestellten Diagnose einer schweren Depression und Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.64.11) in Übereinstimmung bringen. Darauf wies auch der psychiatrische Gutachter hin. Es ist nicht auszuschliessen, dass Dr. E.___ vom D.___

-

Gutachten und den darin enthaltenen anamnestischen Angaben keine genügende Kenntnis hatte.

Und s elbst e ine fachärztlich einwand frei festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab

zu beurteilende Frage , ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. vorstehend E. 1.5). Diese Frage vermochte Dr. E.___ nicht nachvollziehbar zu beantworten. Indem

Dr. E.___ jeweils eine Z-Diagnose als ebenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose stellte, unterschied er zudem nicht genügend zwischen psychosozialen und eigenständi gen krankheitswertigen Beeinträchtigungen, was nicht zu überzeugen vermag. Weiter enthalten seine Berichte zu wenig e Angaben zu den Standard i ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6) . Es ist drauf hinzuweisen, da s s die behandelnden Ärztin nen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Ent scheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Dies hat auch hier Gültigkeit.

Dr. F.___

vermochte die Frage der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Seine Berichte zeigen zudem ein nicht nachvollziehbares Ver ständnis der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 4.2; E. 4.5). 5.6

Aufgrund der stationären A ufenthalte des Beschw erdeführers vom 4. bis 30. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.4), 24. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 (vgl. vor stehend. E. 4.7) sowie vom

2. bis 27. Sep tember 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) bestand in diesen Zeiträumen

eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch vorübergehender Natur war. Für die hier zu prüfende Frage der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten ist den entspre chenden Berich ten zu wenig zu entnehmen, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5.7

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisä nderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations potentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.8

In Nachachtung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine leichte depressive Störung ohne nennenswerte psychiatrische Komorbidität - die ebenfalls diagnostizierte chronische Schmerzstörung wurde als nicht arbeitsfä higkeitsbeeinflussend klassiert - besteht. Eine schwere psychische Krankheit muss deshalb verneint werden. Aufgrund des Umstands, dass keine Medikation erfolgt, ist die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens zu hinterfragen. Jedoch ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass auch unter optimierter Behandlung keine Erwerbsarbeit aufgenommen werden würde, da der Beschwerdeführer sich nicht mit einer solchen identifizieren könne (vgl. vorstehend E. 4.10.3).

Damit ist im Gutachten die Kategorie «funktioneller Schweregrad» abgehandelt ; die Beeinträchtigung und Gesundheitsschädigung sind nicht als schwerwiegend zu betrachten. Es bestehen mit dem Ausbildungsniveau, den Aktivitäten und Fähigkeiten erhebliche Ressourcen und eine Persönlichkeitsstörung wurde im Gutachten verneint. Ausschlaggebend ist die Konsistenz, die vorliegend aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Es liegt keine gleichmäs sige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor. Zwar werden Behandlungen mit Ausnahme der Medikation wahrge nommen , eine Eingliederung erachtet der Beschwerdeführer jedoch trotz seiner umfangreichen Alltagsfähigkeiten nicht als möglich. 5.9

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ).

Diesen Anforderungen hat der psychiatrische Gutachter entsprochen, indem er nach Diskussion der Indikatoren (vgl. Urk. 8/209 S. 33 f.) aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der Konzentrationsminderung eine Leistungsminderung von 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten, attestierte. 5.10

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss

D.___

-

Gutachten in der angestammten Tätigkeit seit Ende 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist. In angepassten Tätigkeiten besteht eine Arbeitsfähigk eit von 80 % seit Juni 2016. Vom 14. Mai 2019 bis maximal 27. August 2019 war die Arbeitsfähigkeit infolge der Entfernung des Osteosynthesematerials und der anschliessend aufgetretenen Wundheilungsstörung vorübergehend aufgehoben (vgl. vorstehend E. 4.10.5).

Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten genügend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann . 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) .

Nachdem der Beschwerdeführer sich infolge einer ab Juni 2018 eingetretenen erneuten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/141; Urk. 8/172/34 Ziff.

4) am 19. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, lief das Wartejahr per Ende Mai 2019 ab. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das vor dem 2013 erlit tenen Unfall erzielte Einkommen für das Jahr 2019 ein hypothetisches Validen einkommen in Höhe von Fr. 69'653.20 (Urk. 8/214; Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den LSE ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'105.50 beziehungsweise Fr. 54'484.40 in dem dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 80 % (Urk. 8/214; Urk. 2 S. 2). Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

Er verlangt jedoch einen leidensbedingten Abzug, da er nebst den psychischen Beschwerden auch unter erheblichen somatischen funktionellen Ein schränkungen leide (Urk. 1 S. 10 Ziff. 32). 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug, da die vorhandenen Einschrän kungen bereits im Teilpensum berücksichtigt seien (Urk. 8/214/1). Dies steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 6.4). Für das Gericht besteht kein Anlass zur Korrektur. 6.6

Der Einkommensvergleich ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'168.80 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21.7 % beziehungsweise gerundet

(BGE 130 V 121) 22 %.

Aufgrund der nach Ablauf des Wartejahrs im Mai 2019 für knapp drei Monate noch bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. vor stehende E. 5.10) hat der Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Monate Mai, Juni und Juli 2019. Denn bei einer länger als ein Jahr dauernden und weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von ausreichender Ausprägung (in jenem Fall 50 %) ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt. Mit dem Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder anderen Arbeit besteht ein Invaliditätsgrad von 100 %, womit die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ebenfalls erfüllt ist .

In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3) . 6.7

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Mai bis Juli 2019. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.

7.1

Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in geringem Umfang, weshalb ihm die auf Fr. 6 00.-- a nzusetzenden Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG vollumfäng lich aufzuerlegen sind. 7.2

Aufgrund des geringen Obsiegens , das zudem aus Gründen erfolgt ist, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht geäussert hatte, wird dem vertretenen Beschwer deführer keine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ,

dass in Abänderung der Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2021 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Mai, Juni und Juli 2019 hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard