opencaselaw.ch

IV.2021.00630

Nichteintreten, mit der neu diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bestehen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-03-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2010 und Jahrgänge 2011) , war

zuletzt von September 2013 bis August 2019

als diplomierte Pflege fachfrau bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum tätig ( vgl. Urk. 10/28/1 Ziff. 2.1, Urk. 10/7/1 , Urk. 10/53/3-4 ). Unter Hinweis auf eine De pression meldete sie sich am 8. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/ 9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte

die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog

die Akten

der Pensionskasse und des Krankentaggeldversicherers

bei ( Urk. 10/8, Urk. 10/44 ) . Mit Mitteilung vom 1 8. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass der Gesund heits zustand der Versicherten

mit einer Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessert werden könne, und machte sie

insbesondere im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ( Urk. 10/32). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfü g ung vom 1 1. Juni 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/37). Da das Gutachten der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1 8. Juni 2019 noch ausstehend war , beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 10/40) , welcher die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 nachkam ( Urk. 10/42). Nach Eingang des im Auftrag der Krankentag geld versicherung erstatteten psychiatrischen Fachgutachtens vom 1 9. Juli

2019 ( Urk. 10/44) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk. 10/46), woran sie mit Ver fügung vom 1 4. November 2019 festhielt ( Urk. 10/50). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 1 0. November 2020 erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/54) . Nachdem sie aktuelle medizini sche Unterlagen eingereicht hatte ( Urk. 10/63 = Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/ 69 ), stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. Februar 2021 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 10/72). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 2. April 2021 Ei nwände und beantragte, das Verfahren sei bis zum Eingang der aktuellen Berichte des neuen Beh andlers sowie der Ergebnisse der Potenzialabklärung durch die Hochschule Z.___ zu sistieren ( Urk. 10/78 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Schreiben vom 2 2. April 2021 verlängerte die IV-Stelle die Frist zur Einreichung der relevanten Unterlagen bis zum 3 1. Mai 2021 ( Urk. 10/80) beziehungsweise mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bis zum 1 5. Juli 2021 ( Urk. 10/84) . Nach Eingang des Berichts der behandelnden Ärzte ( Urk. 10/85 ) erhob die Versicherte am 1 5. Juli 2021 ( Urk. 8/86) und 3 1. August 2021 ( Urk. 10/89) erneut Einwände . Mit Verfü gung vom 2 7. September 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein ( Urk. 10/94 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. September 2021 ( Urk.

2) und beantragte eine Neubeurteilung sowie Unter stützung in Form von Beratung, Begleitung um Umschulung (S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 202 2 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und der Beschwerdeführer in die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. 1 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver sicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es legt der beschwerdeweisen Überprüfung viel mehr den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde , wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bun - desgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 1 4. November 2019 abgewiesen worden. Auf das neue Gesuch werde nicht eingetreten, da gestützt auf die ein gereichten Berichte keine Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (S. 1). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der neuen Diagnostik verändert. Sie beantrage eine Neubeurteilung und wünsche sich Unterstützung in Form von Beratung, Begleitung und U mschulung . Eine berufliche Tätigkeit in einer anderen Branche als «Gesundheit und Soziales» werde zudem auch von den behandelnden Fachpersonen empfohlen (S. 1). Sie komme im Kontakt mit Menschen schnell an ihre Grenzen, weshalb sie in einem helfenden Beruf nicht mehr arbeiten könne. Ein Arbeitsversuch als Betreuerin für Menschen mit geistiger Behinderung sei gescheitert, da es wieder zu einer depressiven Symptomatik gekommen sei. Zur zeit arbeite sie symptomfrei in anderen Branchen, als Verkäuferin auf dem Wochenmarkt und als Velokurierin. Beide Tätigkeiten lägen im Niedriglohnsek tor, sodass eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht möglich sei. Eine Um schulung, beispielsweise eine verkürzte Lehre im Bereich Landwirt schaft/Ge müse gärtner, würde es ihr ermöglichen, wieder vollumfänglich zu arbeiten (S. 2). 2.3

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, unge achtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

Ins oweit die Beschwerdeführerin Unterstützung in Form von Beratung, Beglei tung um Umschulung beantragt, kann auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen fehlendem Anfechtungsgegensta nd nicht eingetreten werden . Streitgegen stand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1 0. November 2020 ( Urk. 10/54 ) nicht eingetreten ist. Pro zessthema ist , ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich ver schlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ren tenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108). Massgeblich ist damit der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 10/50 ) zugrunde lag. 3. 3.1

Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 10/50) lag en im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. August

2018 über die von der der Pensionskasse B.___

in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung vom 8. August 2018 ( Urk. 10/8/1-11) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A Ziff. 1). Im Affekt habe die Versicherte bedrückt gewirkt, die Stimmung sei deprimiert, vermindert schwingungsfähig und kaum auslenkbar gewesen (S. 4 lit . A Ziff. 3.3). Die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei ungünstig. Die biografischen Belastungen hätten zu einer psychischen Insta bilität und vermehrten Durchlässigkeit für Reize im zwischenmenschlichen Be reich geführt, weshalb die Tätigkeit in der Pflege nicht gut passend sei. Die Rück fallgefahr sei übermässig hoch. Die Prognose für andere Tätigkeiten sei jedoch günstig (S. 5 lit . A Ziff. 7.1-7.2). Vorübergehend bis 3-4 Monate liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der bisherigen sowie in jeder andere n Tätigkeit vor (S. 9 lit . B Ziff. 1-2). 3.3

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 6. November 2018 ( Urk. 10/19) aus, dass sie die Patientin von Mitte Juli bis 1 9. Oktober 2018 ambulant behandelt habe ( S. 2

Ziff. 1.1), und nannte einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1; S. 3

Ziff. 2.5). Die depressive Symptomatik mit schwerer Ausprägung bestehe seit mehr als einem Jahr. Im September 2018 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Zustandes mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Dünnhäutigkeit , Schuldgefühlen un d Affektinkontinenz gekommen. Am 2 5. Okto ber 2018 sei eine Zuweisung in die psychiatrische Klinik D.___

erfolgt ( S. 3

Ziff. 2.2). Die Stimmung der Patientin sei be drückt, die Affektlage deprimiert bis teilweise affektinkontinent und der Antrieb reduziert (S. 3 Ziff. 2.4). Die Patientin sei zurzeit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Solange sie sich nicht in einem stabilen psychischen Zustand befinde, könne sie keiner Arbeit nach gehen . Eine genaue Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst nach dem Klinikaufenthalt gemacht werden (S. 3-4 Ziff. 2.7). 3.4

Vom 2 9. Oktober bis 2 1. Dezember 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer , vom 3. bis 1 8. Januar 2019 in teilstationärer und seit 2 1. Januar 2019 in ambulanter Behandlung im Sanatorium D.___ , worüber der leitende Arzt sowie die fallführende Psychologin

am 2 4. Januar 2019 berichteten ( Urk. 10/23 S. 1 Ziff. 1.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1; S. 4 Ziff. 2.5).

Bei Eintritt in die stationäre B ehandlung erhoben sie insbesondere die folgenden

psychopathologischen Befunde: mittelgradige Konzentrationsstörungen, leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, formalgedanklich gehemmt, leicht ver l angsamt sowie mittelgradiges Grübeln. Im Affekt Gefühl der Gefühllosigkeit, leicht affektarm, Störu ng der Vitalgefühle, deprimiert, leicht hoffnungslos, schwer gereizt, schwere Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, leicht affektstarr, Schamge fühle, Antriebsarmut, Abendtief, sozialer R ückzug, passive Todeswünsche sowie Wechsel von vermindertem und gesteigertem Appetit (S. 4 Ziff. 2.4). I m Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Patientin rasch gebessert (mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung), woraufhin regel mässige Belastungsurlaube im häuslichen Umfeld durchgeführt worden seien (S. 2

Ziff. 2.1). Infolge der hohen Anforderungen im familiären Umfeld gelinge es der P atientin seit Austritt weniger gut, ihre Ressourcen im Alltag zu pflegen, was mittelfristig zu einer Zustandsverschlechterung führen könnte (S. 3 Ziff. 2.2). Vom 2 9. Oktober 2018 bis 2 0. Januar 2019 sei der Patientin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3), wobei sie

insgesamt seit Mai 2018 krankgeschrieben sei (S. 5 Ziff. 3.2). Eine Arbeits fähig keit könne erst dann wieder erwartet werden, wenn für die Schwierig keiten mit ihren Kindern und die Kinderbetreuung eine stabile und funktionierende Lösung gefunden werde, die keine wöchentlichen Kriseninterven tionen in der Schule und andere Betreuungssituationen mehr erfordern würden. Gemeinsam mit dem Kinds vater, dem Sozialamt, dem Familienbegleiter, der Schule, dem Hort und den in vol vierten Kinderpsychiatern suche die Patientin aktuell nach geeigneten Lösun gen und zeige sich dabei kooperativ. Wie lange es dauere bis ein geeignetes Setting gefunden werden könne, sei aus jetzi ger Sicht nicht beurteilbar . Sobald eine stabile familiäre Situation erreicht werden könne, sei mittelfristig eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten (S. 4 Ziff. 2.7). Die Aussichten für eine Wieder eingli ederung, gegebenenfalls in eine andere Berufstätigkeit, würden nach Stabi li sierung der familiären Situation als erfolgsversprechend eingeschätzt (S. 6 Ziff. 5). 3.5

Dr. med. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Februar 2019 ( Urk. 10/27) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5). Die medizinische Situation habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 2.1). Zurzeit erfolge eine weitere Stabi lisierung, wobei die Prognose positiv sei (S. 3 Ziff. 2.7).

3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 9. Juli 2019 ein psychiatrisches Fachgutachten über die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Untersuchung vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 10/44/2-16) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig inkomplett remittiert (ICD-10 F33.4 ; S. 10 Mitte , S. 12 Ziff. 4.1 ).

Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte von Defiziten in den Bereichen Affektivität, Hedonie und Psychomotorik berichtet. Im beobachtbaren Teil des Befundes hätten die g eklagten Defizite allerdings nur teilweise eine Entsprechung gefunden, dies bei grundsätzlich authentischem Beschwerdebild. In der momen tanen psychosozialen Situation erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psychosozialen Stres s oren und nicht als (Rest-)Symptome der inkomplett remittierten affektiven Stö rung einzuordnen seien. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zu bestätigen, auch wenn die genaue Anzahl der durchgemachten Episoden retrospektiv nicht mit notwendiger Sicherheit bestimmt werden könne. Im Ge spräch habe die Versicherte vor allem aufgrund von Antwortlatenzen auffällig gewirkt. Da sie jedoch keine relevanten Defizite in den Bereichen Kognition und Mnestik aufgewiesen habe, sei dies am ehesten einer konstitutionelle n Veran lagung zuzuordnen. Erst nach der Geburt der Zwillinge sei die Versicherte in ihrem psychischen Gleichgewicht dekompensiert und habe eine depressive Epi sode entwickelt, welche sich momentan im Zustand einer inkompletten Remission befinde (S. 10). Bei der Versicherten sei ein stark auffälliger Entwicklungsverlauf beschrieben. Bereits im frühen Adoleszenzalter sei sie nicht gewillt gewesen, reglemen tie ren den Einflüssen ihrer Umgebung zu folgen . Zugleich habe sie aber über e rhebliche Ressourcen verfügt , sodass es ihr bei Persistenz der Verhaltensauffälligkeiten inklusive Delinquenz und der Fortsetzung des Konsums von psychoaktiven Sub stanzen möglich gewesen sei, eine Fachhochschulreife zu erreichen und einige Semester an einer Hochschule zu studieren. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte in ihren jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten die ICD-10-Eingangskriterien einer Persönlichkeitss tö rung erfüllt habe. Anfang 20 sei es ihr wahrscheinlich in Verbindung mit der stattgefundenen Nachreifung der Persönlichkeitsstruktur und der Verbesserung der Affektregulation möglich geworden, den Konsum von Substanzen ohne fremde Hilfe zu sistieren, was einiges an positiven Veränderungen in ihrer Lebensführung bewirkt habe. Überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ab diesem Zeitpunkt die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstör ung nach ICD-10 nicht mehr erfüllt gewesen seien . In der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten würden sich derzeit emotional instabile und impulsive Züge bemerkbar machen, dies im Sinne einer Akzentuierung, was jedoch keine medizinische Diagnose konstituiert (S. 11 oben). Die im Berich t vom Sanatorium D.___ vom 2 4. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) erwähnten Defizite , wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, affekti ve Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffällig keiten im Essverhalten , lägen nicht mehr vor. Demzufolge habe ei ne erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbild es stattgefunden. Die bisherige Be hand lung sei gut wirksam, sodass aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Arbeits unfähigkeit vorliege . Diese Beurteilung stimme mit der Selbsteinschätzung der Versicherten überein, welche als Ursache ihrer momentanen Arbeitsunfähigkeit überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe nenne (S. 11 unten). Aus genommen von dieser Beurteilung seien Tätigkeiten, welche nachts und in frequentem Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Für solche Tätigkeiten bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit (S. 12 oben). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2

Die behandelnden Fachpersonen der Praxis für Neuropsychologie

G.___ GmbH berichteten am 1 5. Februar 2021 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 10/69). Sie führten aus, dass aufgrund der schulischen und beruflichen Laufbahn von einem mindestens durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leitungsniveau ausgegangen werden könne. Mit dieser Einschätzung würden sich auch die Ergebnisse aktuell erhobener Leistungsverfahren, die mehrheitlich durchschnittlich ausgefallen seien, decken. Im Vergleich dazu hätten sich punktuelle respektive leichte Einbussen im Bereich attentionaler , qualitativ exekutiver und sekundär mnestis cher Funktionen gezeigt (S. 4-5 ). Basierend auf der testpsychologischen Un tersuchung, den anamnestischen A n gaben, der Verhaltensbeobachtung sowie den erhobenen Fragebogenmassen seie n die Kriterien für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ADHS) im Erwachsenenalter nicht erfüllt. Insbesondere hätten sich test psychologisch keine diagnosetypischen übergreifenden, sondern lediglich punk tu elle respektive sehr spezifische attentionale und qualitativ exekutive Einbussen gezeigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die erhobenen, sehr spezifi schen attentionalen (e.g. erhöhte Störbarkeit durch irritierende Reize) sowie qua litativ exekutiven Auffälligkeiten (e.g. im Bereich der Handlungskontrolle), ebenso wie die anamnestisch beschriebenen Schwierigkeiten, sich im Alltag hin reichend emotional abzugrenzen, Anforderungen zu priorisieren und eine Über reizung zu erleben, im Rahmen der psychiatrischerseits beschriebenen emotional instabilen und impulsiven P ersönlichkeitsmerkmale

einordnen liessen. In Bezug auf die diagnostizierte depressive Störung sei angesichts der aktuellen Befunde von keinem relevanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei basierend auf den aktuellen testpsycholo gischen Befunden keine neuropsychologische Therapie oder entsprechende medi kamentöse Behandlung indiziert. Basierend auf den anamnestischen Angaben respektive dem Alltagserleben biete sich jedoch an, wieder eine stützende psy cho therapeutische Begleitung aufzunehmen. Im Hinblick auf die berufliche Wie dereingliederung werde aus neuropsychologischer Sicht zudem empfohlen, die Berufswahl zu überdenken und aus psychiatrischer Sicht zu prüfen, ob ein länger fristiger Erhalt der psychischen Gesundheit in einem sozialen Beruf überhaupt möglich sei (S. 7). 4.3

Med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Assistenzärztin, des Ambulatoriums J.___ der Psychiatrischen Universi täts klinik K.___ , führten im Bericht vom 5. Juli 2021 ( Urk. 10/85) aus, dass sich die Patientin seit April 2021 in ihrer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung befinde. Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ( Ziff. 4): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen des Clusters B (ICD-10 F61 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Sie hielten fest, dass bei der Patientin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B bestehe. Dies führe zu Schwierigkeiten in der Beziehungsge stal tung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen. All gemein sei bei Persönlichkeitsstörungen zu beachten, dass das Funktionsniveau des jeweiligen Betroffenen Schwankungen (beispielsweise Zu- und Abnahme de pressiver Symptome) je nach Belastungslevel unterliege und somit eine Hetero genität aufweise ( Ziff. 1). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Ziff. 2). Eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit sei nicht gegeben und es werde ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes empfohlen. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierig keiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen. Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien hierdurch beeinträchtigt. Die Patientin berichte von Reiz barkeit, starken Emotionen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zeitweise man gelnder Empathiefähigkeit , wenn sie sich überfordert fühle. Eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen werde aufgrund der psychischen Labilität der Patientin als ungeeignet erachtet ( Ziff. 3). 5. 5.1

Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerde füh rerin eine seit der letzten leistungs verneinenden Verfügung vom 1 4. November 201 9

( Urk. 10/50) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nicht glaubhaft zu machen . Sie stellte sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, dass der Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ vom 5. Juli 2021 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine neuen aussagekräftigen Verände rungen aufweise (vorstehend E. 2.1 ). 5.2

Für die erstmalige Beurteilung des Leistungsanspruchs der B eschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der Kranken taggeldversicherung in Auft rag gegebene Gutachten von Dr. F.___ vom 1 9. Juli 2019 (vorstehend E. 3.6 ). Dieser erachtete es als überwiegend wahrschein lich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psy chosozialen Stressoren und nicht als Symptome der in komplett remittierten, rezi divierenden depressiven Störung einzuordnen seien . Die von den behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums D.___ bei Eintritt in die stationäre Behandlung erhobenen Befunde wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, affektive Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffälligkeiten im Essverhalten ko nnte er sodann nicht mehr feststellen, weshalb er von einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes ausging und die diesbe züg lichen bisherigen Behandlungsmassnahmen als gut wirksam erachtete. Auch den im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung eingegangenen Berichte n der be han delnden Fachpersonen liess sich im Verlauf eine Verbesserung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin entnehmen. So berichteten die behandeln den Fachpersonen des Sanatoriums D.___ von einer raschen Besserung des Zustands der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Aufenthalts ( mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung; vgl. vorstehend E. 3.4 ) . Auch Dr. E.___ ging im Bericht vom 5. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) von einer verbesserten medizinischen Situation sowie einer positiven Prognose zur Arbeits fähigke it aus. Im Ergebnis konnte Dr. F.___

im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2019

keine Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht

feststellen , was mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin dahingehend überein stimmte , als sie

anlässlich der Begutachtung überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe als Ursache für ihre Arbeitsunfähigkeit aufführte (vgl. Urk. 10/44 S. 8 Mitte).

5.3

Demgegenüber nannten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

in dem im Rahmen der erneuten Anmel dung eingereichten Bericht vom 5. Juli 2021 (vorstehend E. 4.3 ) neu eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . B ereits Dr. F.___

erachtete es als nicht ausgeschlossen , dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhal tens auffälligkeiten die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstörung erfüllt hatte . Im Zeitpunkt der Begutachtung

verneinte er indes ausdrücklich das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Die von ihm erwähnten emotional instabilen und impulsiven Züge im Sinne einer Akzentui erung (ICD- 10 Z73.1) führte er letztendlich nicht als Diagnose

- auch nicht ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit -

auf

(vgl. Urk. 10/44 S. 13 f.

Ziff. 4.1- 4.2).

In Bezug auf Persönlich keits störungen im Sinne der ICD-10 ist sodann festzuhalten, dass diese im All gemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erschei nung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren (vgl. Dilling /

Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlini en, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 276 ).

Im Hinblick auf die neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung erstaunt somit nicht, dass sich Dr. F.___ bereits im G utachten vom 1 9. Juli 2019 mit dem auffälligen Entwicklungsverlauf und den Verhaltensauffälligkeiten der Be schwerdeführerin auseinandersetzte. Dass er diesen im Zeitpunkt der Begutach tung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, vermag eine all fällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands indes nicht von vornherein auszuschliessen. 5.4

Veränderunge n ergeben sich vorliegend jedoch nicht nur in Bezug auf die ge nannten Diagnosen, sondern auch hinsichtlich der Befundlage .

Im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung

wurden vorwiegend Defizite im Zusammenhang mit der affektiven Störung festgestellt , wobei es im Verlauf zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standsbilds kam ( vgl. vorstehend E. 5.2 ). Auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

erachte te n die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig als remittiert , stellten jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine einge schränkte Leistungsfähigkeit fest. Sie führten

aus , dass die diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B zu Schwierigkeiten in der Bezie hungsgestaltung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen führe. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen, wobei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbe hauptungs

- und Gruppenfähigkeit hierdurch beeinträchtigt seien. Die Beschwer deführerin habe von Reizbarkeit, starken Emotionen, Konzentrations schwierig keiten sowie zeitweise mangelnder Empathiefähigkeit berichtet , wenn sie sich überfordert fühle. Aufgrund der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin erachteten sie eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen für ungeeignet und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Gesagten schein en aktuell nicht mehr die Symptome einer depressiven Störung, sondern die Beschwerden im Zusammenhang mit der neu diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung im V ordergrund zu stehen.

Insgesamt ergeben sich mit der geänderten Befundlage sowie mit der glaubhaft gemachten und durch die Beschwerdegegnerin näher abzuklärenden Diagnose einer kombinierten Persön lich keitsstörung

somit gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechte rung des Gesundheit szustands der Beschwerdeführerin , welche insbesondere Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit haben könnte. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anf orderung en an den Beweis verbunden. Dieses ist als erfüllt zu betrachten, wenn - wie vorliegend - für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum stan des wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. vorstehend E. 1.3 ) . 5.5

Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

vom 5. Juli 2021 glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahre 2019

massgeblich ver schlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzulegen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. 1 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver sicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es legt der beschwerdeweisen Überprüfung viel mehr den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde , wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bun - desgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 2 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und der Beschwerdeführer in die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 1 4. November 2019 abgewiesen worden. Auf das neue Gesuch werde nicht eingetreten, da gestützt auf die ein gereichten Berichte keine Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der neuen Diagnostik verändert. Sie beantrage eine Neubeurteilung und wünsche sich Unterstützung in Form von Beratung, Begleitung und U mschulung . Eine berufliche Tätigkeit in einer anderen Branche als «Gesundheit und Soziales» werde zudem auch von den behandelnden Fachpersonen empfohlen (S. 1). Sie komme im Kontakt mit Menschen schnell an ihre Grenzen, weshalb sie in einem helfenden Beruf nicht mehr arbeiten könne. Ein Arbeitsversuch als Betreuerin für Menschen mit geistiger Behinderung sei gescheitert, da es wieder zu einer depressiven Symptomatik gekommen sei. Zur zeit arbeite sie symptomfrei in anderen Branchen, als Verkäuferin auf dem Wochenmarkt und als Velokurierin. Beide Tätigkeiten lägen im Niedriglohnsek tor, sodass eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht möglich sei. Eine Um schulung, beispielsweise eine verkürzte Lehre im Bereich Landwirt schaft/Ge müse gärtner, würde es ihr ermöglichen, wieder vollumfänglich zu arbeiten (S. 2).

E. 2.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, unge achtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

Ins oweit die Beschwerdeführerin Unterstützung in Form von Beratung, Beglei tung um Umschulung beantragt, kann auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen fehlendem Anfechtungsgegensta nd nicht eingetreten werden . Streitgegen stand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1 0. November 2020 ( Urk. 10/54 ) nicht eingetreten ist. Pro zessthema ist , ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs.

E. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich ver schlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ren tenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108). Massgeblich ist damit der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 10/50 ) zugrunde lag.

E. 3.1 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 10/50) lag en im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde :

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. August

2018 über die von der der Pensionskasse B.___

in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung vom 8. August 2018 ( Urk. 10/8/1-11) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A Ziff. 1). Im Affekt habe die Versicherte bedrückt gewirkt, die Stimmung sei deprimiert, vermindert schwingungsfähig und kaum auslenkbar gewesen (S. 4 lit . A Ziff. 3.3). Die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei ungünstig. Die biografischen Belastungen hätten zu einer psychischen Insta bilität und vermehrten Durchlässigkeit für Reize im zwischenmenschlichen Be reich geführt, weshalb die Tätigkeit in der Pflege nicht gut passend sei. Die Rück fallgefahr sei übermässig hoch. Die Prognose für andere Tätigkeiten sei jedoch günstig (S. 5 lit . A Ziff. 7.1-7.2). Vorübergehend bis 3-4 Monate liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der bisherigen sowie in jeder andere n Tätigkeit vor (S. 9 lit . B Ziff. 1-2).

E. 3.3 Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 6. November 2018 ( Urk. 10/19) aus, dass sie die Patientin von Mitte Juli bis 1 9. Oktober 2018 ambulant behandelt habe ( S. 2

Ziff. 1.1), und nannte einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1; S. 3

Ziff. 2.5). Die depressive Symptomatik mit schwerer Ausprägung bestehe seit mehr als einem Jahr. Im September 2018 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Zustandes mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Dünnhäutigkeit , Schuldgefühlen un d Affektinkontinenz gekommen. Am 2 5. Okto ber 2018 sei eine Zuweisung in die psychiatrische Klinik D.___

erfolgt ( S. 3

Ziff. 2.2). Die Stimmung der Patientin sei be drückt, die Affektlage deprimiert bis teilweise affektinkontinent und der Antrieb reduziert (S. 3 Ziff. 2.4). Die Patientin sei zurzeit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Solange sie sich nicht in einem stabilen psychischen Zustand befinde, könne sie keiner Arbeit nach gehen . Eine genaue Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst nach dem Klinikaufenthalt gemacht werden (S. 3-4 Ziff. 2.7).

E. 3.4 Vom 2 9. Oktober bis 2 1. Dezember 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer , vom 3. bis 1 8. Januar 2019 in teilstationärer und seit 2 1. Januar 2019 in ambulanter Behandlung im Sanatorium D.___ , worüber der leitende Arzt sowie die fallführende Psychologin

am 2 4. Januar 2019 berichteten ( Urk. 10/23 S. 1 Ziff. 1.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1; S. 4 Ziff. 2.5).

Bei Eintritt in die stationäre B ehandlung erhoben sie insbesondere die folgenden

psychopathologischen Befunde: mittelgradige Konzentrationsstörungen, leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, formalgedanklich gehemmt, leicht ver l angsamt sowie mittelgradiges Grübeln. Im Affekt Gefühl der Gefühllosigkeit, leicht affektarm, Störu ng der Vitalgefühle, deprimiert, leicht hoffnungslos, schwer gereizt, schwere Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, leicht affektstarr, Schamge fühle, Antriebsarmut, Abendtief, sozialer R ückzug, passive Todeswünsche sowie Wechsel von vermindertem und gesteigertem Appetit (S. 4 Ziff. 2.4). I m Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Patientin rasch gebessert (mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung), woraufhin regel mässige Belastungsurlaube im häuslichen Umfeld durchgeführt worden seien (S. 2

Ziff. 2.1). Infolge der hohen Anforderungen im familiären Umfeld gelinge es der P atientin seit Austritt weniger gut, ihre Ressourcen im Alltag zu pflegen, was mittelfristig zu einer Zustandsverschlechterung führen könnte (S. 3 Ziff. 2.2). Vom 2 9. Oktober 2018 bis 2 0. Januar 2019 sei der Patientin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3), wobei sie

insgesamt seit Mai 2018 krankgeschrieben sei (S. 5 Ziff. 3.2). Eine Arbeits fähig keit könne erst dann wieder erwartet werden, wenn für die Schwierig keiten mit ihren Kindern und die Kinderbetreuung eine stabile und funktionierende Lösung gefunden werde, die keine wöchentlichen Kriseninterven tionen in der Schule und andere Betreuungssituationen mehr erfordern würden. Gemeinsam mit dem Kinds vater, dem Sozialamt, dem Familienbegleiter, der Schule, dem Hort und den in vol vierten Kinderpsychiatern suche die Patientin aktuell nach geeigneten Lösun gen und zeige sich dabei kooperativ. Wie lange es dauere bis ein geeignetes Setting gefunden werden könne, sei aus jetzi ger Sicht nicht beurteilbar . Sobald eine stabile familiäre Situation erreicht werden könne, sei mittelfristig eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten (S. 4 Ziff. 2.7). Die Aussichten für eine Wieder eingli ederung, gegebenenfalls in eine andere Berufstätigkeit, würden nach Stabi li sierung der familiären Situation als erfolgsversprechend eingeschätzt (S. 6 Ziff. 5).

E. 3.5 Dr. med. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Februar 2019 ( Urk. 10/27) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5). Die medizinische Situation habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 2.1). Zurzeit erfolge eine weitere Stabi lisierung, wobei die Prognose positiv sei (S. 3 Ziff. 2.7).

E. 3.6 Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 9. Juli 2019 ein psychiatrisches Fachgutachten über die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Untersuchung vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 10/44/2-16) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig inkomplett remittiert (ICD-10 F33.4 ; S. 10 Mitte , S. 12 Ziff. 4.1 ).

Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte von Defiziten in den Bereichen Affektivität, Hedonie und Psychomotorik berichtet. Im beobachtbaren Teil des Befundes hätten die g eklagten Defizite allerdings nur teilweise eine Entsprechung gefunden, dies bei grundsätzlich authentischem Beschwerdebild. In der momen tanen psychosozialen Situation erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psychosozialen Stres s oren und nicht als (Rest-)Symptome der inkomplett remittierten affektiven Stö rung einzuordnen seien. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zu bestätigen, auch wenn die genaue Anzahl der durchgemachten Episoden retrospektiv nicht mit notwendiger Sicherheit bestimmt werden könne. Im Ge spräch habe die Versicherte vor allem aufgrund von Antwortlatenzen auffällig gewirkt. Da sie jedoch keine relevanten Defizite in den Bereichen Kognition und Mnestik aufgewiesen habe, sei dies am ehesten einer konstitutionelle n Veran lagung zuzuordnen. Erst nach der Geburt der Zwillinge sei die Versicherte in ihrem psychischen Gleichgewicht dekompensiert und habe eine depressive Epi sode entwickelt, welche sich momentan im Zustand einer inkompletten Remission befinde (S. 10). Bei der Versicherten sei ein stark auffälliger Entwicklungsverlauf beschrieben. Bereits im frühen Adoleszenzalter sei sie nicht gewillt gewesen, reglemen tie ren den Einflüssen ihrer Umgebung zu folgen . Zugleich habe sie aber über e rhebliche Ressourcen verfügt , sodass es ihr bei Persistenz der Verhaltensauffälligkeiten inklusive Delinquenz und der Fortsetzung des Konsums von psychoaktiven Sub stanzen möglich gewesen sei, eine Fachhochschulreife zu erreichen und einige Semester an einer Hochschule zu studieren. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte in ihren jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten die ICD-10-Eingangskriterien einer Persönlichkeitss tö rung erfüllt habe. Anfang 20 sei es ihr wahrscheinlich in Verbindung mit der stattgefundenen Nachreifung der Persönlichkeitsstruktur und der Verbesserung der Affektregulation möglich geworden, den Konsum von Substanzen ohne fremde Hilfe zu sistieren, was einiges an positiven Veränderungen in ihrer Lebensführung bewirkt habe. Überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ab diesem Zeitpunkt die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstör ung nach ICD-10 nicht mehr erfüllt gewesen seien . In der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten würden sich derzeit emotional instabile und impulsive Züge bemerkbar machen, dies im Sinne einer Akzentuierung, was jedoch keine medizinische Diagnose konstituiert (S. 11 oben). Die im Berich t vom Sanatorium D.___ vom 2 4. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) erwähnten Defizite , wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, affekti ve Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffällig keiten im Essverhalten , lägen nicht mehr vor. Demzufolge habe ei ne erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbild es stattgefunden. Die bisherige Be hand lung sei gut wirksam, sodass aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Arbeits unfähigkeit vorliege . Diese Beurteilung stimme mit der Selbsteinschätzung der Versicherten überein, welche als Ursache ihrer momentanen Arbeitsunfähigkeit überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe nenne (S. 11 unten). Aus genommen von dieser Beurteilung seien Tätigkeiten, welche nachts und in frequentem Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Für solche Tätigkeiten bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit (S. 12 oben).

E. 4.1 4.2).

In Bezug auf Persönlich keits störungen im Sinne der ICD-10 ist sodann festzuhalten, dass diese im All gemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erschei nung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren (vgl. Dilling /

Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlini en, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 276 ).

Im Hinblick auf die neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung erstaunt somit nicht, dass sich Dr. F.___ bereits im G utachten vom 1 9. Juli 2019 mit dem auffälligen Entwicklungsverlauf und den Verhaltensauffälligkeiten der Be schwerdeführerin auseinandersetzte. Dass er diesen im Zeitpunkt der Begutach tung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, vermag eine all fällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands indes nicht von vornherein auszuschliessen.

E. 4.2 Die behandelnden Fachpersonen der Praxis für Neuropsychologie

G.___ GmbH berichteten am 1 5. Februar 2021 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 10/69). Sie führten aus, dass aufgrund der schulischen und beruflichen Laufbahn von einem mindestens durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leitungsniveau ausgegangen werden könne. Mit dieser Einschätzung würden sich auch die Ergebnisse aktuell erhobener Leistungsverfahren, die mehrheitlich durchschnittlich ausgefallen seien, decken. Im Vergleich dazu hätten sich punktuelle respektive leichte Einbussen im Bereich attentionaler , qualitativ exekutiver und sekundär mnestis cher Funktionen gezeigt (S. 4-5 ). Basierend auf der testpsychologischen Un tersuchung, den anamnestischen A n gaben, der Verhaltensbeobachtung sowie den erhobenen Fragebogenmassen seie n die Kriterien für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ADHS) im Erwachsenenalter nicht erfüllt. Insbesondere hätten sich test psychologisch keine diagnosetypischen übergreifenden, sondern lediglich punk tu elle respektive sehr spezifische attentionale und qualitativ exekutive Einbussen gezeigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die erhobenen, sehr spezifi schen attentionalen (e.g. erhöhte Störbarkeit durch irritierende Reize) sowie qua litativ exekutiven Auffälligkeiten (e.g. im Bereich der Handlungskontrolle), ebenso wie die anamnestisch beschriebenen Schwierigkeiten, sich im Alltag hin reichend emotional abzugrenzen, Anforderungen zu priorisieren und eine Über reizung zu erleben, im Rahmen der psychiatrischerseits beschriebenen emotional instabilen und impulsiven P ersönlichkeitsmerkmale

einordnen liessen. In Bezug auf die diagnostizierte depressive Störung sei angesichts der aktuellen Befunde von keinem relevanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei basierend auf den aktuellen testpsycholo gischen Befunden keine neuropsychologische Therapie oder entsprechende medi kamentöse Behandlung indiziert. Basierend auf den anamnestischen Angaben respektive dem Alltagserleben biete sich jedoch an, wieder eine stützende psy cho therapeutische Begleitung aufzunehmen. Im Hinblick auf die berufliche Wie dereingliederung werde aus neuropsychologischer Sicht zudem empfohlen, die Berufswahl zu überdenken und aus psychiatrischer Sicht zu prüfen, ob ein länger fristiger Erhalt der psychischen Gesundheit in einem sozialen Beruf überhaupt möglich sei (S. 7).

E. 4.3 Med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Assistenzärztin, des Ambulatoriums J.___ der Psychiatrischen Universi täts klinik K.___ , führten im Bericht vom 5. Juli 2021 ( Urk. 10/85) aus, dass sich die Patientin seit April 2021 in ihrer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung befinde. Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ( Ziff. 4): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen des Clusters B (ICD-10 F61 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Sie hielten fest, dass bei der Patientin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B bestehe. Dies führe zu Schwierigkeiten in der Beziehungsge stal tung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen. All gemein sei bei Persönlichkeitsstörungen zu beachten, dass das Funktionsniveau des jeweiligen Betroffenen Schwankungen (beispielsweise Zu- und Abnahme de pressiver Symptome) je nach Belastungslevel unterliege und somit eine Hetero genität aufweise ( Ziff. 1). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Ziff. 2). Eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit sei nicht gegeben und es werde ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes empfohlen. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierig keiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen. Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien hierdurch beeinträchtigt. Die Patientin berichte von Reiz barkeit, starken Emotionen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zeitweise man gelnder Empathiefähigkeit , wenn sie sich überfordert fühle. Eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen werde aufgrund der psychischen Labilität der Patientin als ungeeignet erachtet ( Ziff. 3).

E. 5.1 Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerde füh rerin eine seit der letzten leistungs verneinenden Verfügung vom 1 4. November 201

E. 5.2 Für die erstmalige Beurteilung des Leistungsanspruchs der B eschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der Kranken taggeldversicherung in Auft rag gegebene Gutachten von Dr. F.___ vom 1 9. Juli 2019 (vorstehend E. 3.6 ). Dieser erachtete es als überwiegend wahrschein lich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psy chosozialen Stressoren und nicht als Symptome der in komplett remittierten, rezi divierenden depressiven Störung einzuordnen seien . Die von den behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums D.___ bei Eintritt in die stationäre Behandlung erhobenen Befunde wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, affektive Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffälligkeiten im Essverhalten ko nnte er sodann nicht mehr feststellen, weshalb er von einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes ausging und die diesbe züg lichen bisherigen Behandlungsmassnahmen als gut wirksam erachtete. Auch den im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung eingegangenen Berichte n der be han delnden Fachpersonen liess sich im Verlauf eine Verbesserung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin entnehmen. So berichteten die behandeln den Fachpersonen des Sanatoriums D.___ von einer raschen Besserung des Zustands der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Aufenthalts ( mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung; vgl. vorstehend E. 3.4 ) . Auch Dr. E.___ ging im Bericht vom 5. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) von einer verbesserten medizinischen Situation sowie einer positiven Prognose zur Arbeits fähigke it aus. Im Ergebnis konnte Dr. F.___

im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2019

keine Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht

feststellen , was mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin dahingehend überein stimmte , als sie

anlässlich der Begutachtung überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe als Ursache für ihre Arbeitsunfähigkeit aufführte (vgl. Urk. 10/44 S. 8 Mitte).

E. 5.3 Demgegenüber nannten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

in dem im Rahmen der erneuten Anmel dung eingereichten Bericht vom 5. Juli 2021 (vorstehend E. 4.3 ) neu eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . B ereits Dr. F.___

erachtete es als nicht ausgeschlossen , dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhal tens auffälligkeiten die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstörung erfüllt hatte . Im Zeitpunkt der Begutachtung

verneinte er indes ausdrücklich das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Die von ihm erwähnten emotional instabilen und impulsiven Züge im Sinne einer Akzentui erung (ICD- 10 Z73.1) führte er letztendlich nicht als Diagnose

- auch nicht ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit -

auf

(vgl. Urk. 10/44 S. 13 f.

Ziff.

E. 5.4 Veränderunge n ergeben sich vorliegend jedoch nicht nur in Bezug auf die ge nannten Diagnosen, sondern auch hinsichtlich der Befundlage .

Im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung

wurden vorwiegend Defizite im Zusammenhang mit der affektiven Störung festgestellt , wobei es im Verlauf zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standsbilds kam ( vgl. vorstehend E. 5.2 ). Auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

erachte te n die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig als remittiert , stellten jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine einge schränkte Leistungsfähigkeit fest. Sie führten

aus , dass die diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B zu Schwierigkeiten in der Bezie hungsgestaltung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen führe. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen, wobei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbe hauptungs

- und Gruppenfähigkeit hierdurch beeinträchtigt seien. Die Beschwer deführerin habe von Reizbarkeit, starken Emotionen, Konzentrations schwierig keiten sowie zeitweise mangelnder Empathiefähigkeit berichtet , wenn sie sich überfordert fühle. Aufgrund der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin erachteten sie eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen für ungeeignet und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Gesagten schein en aktuell nicht mehr die Symptome einer depressiven Störung, sondern die Beschwerden im Zusammenhang mit der neu diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung im V ordergrund zu stehen.

Insgesamt ergeben sich mit der geänderten Befundlage sowie mit der glaubhaft gemachten und durch die Beschwerdegegnerin näher abzuklärenden Diagnose einer kombinierten Persön lich keitsstörung

somit gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechte rung des Gesundheit szustands der Beschwerdeführerin , welche insbesondere Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit haben könnte. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anf orderung en an den Beweis verbunden. Dieses ist als erfüllt zu betrachten, wenn - wie vorliegend - für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum stan des wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. vorstehend E. 1.3 ) .

E. 5.5 Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

vom 5. Juli 2021 glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahre 2019

massgeblich ver schlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzulegen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

E. 9 ( Urk. 10/50) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nicht glaubhaft zu machen . Sie stellte sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, dass der Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ vom 5. Juli 2021 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine neuen aussagekräftigen Verände rungen aufweise (vorstehend E. 2.1 ).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1980 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2010 und Jahrgänge 2011) , war zuletzt von September 2013 bis August 2019 als diplomierte Pflege fachfrau bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum tätig ( vgl. Urk.  10/28/1 Ziff.  2.1, Urk.  10/7/1 , Urk.  10/53/3-4 ). Unter Hinweis auf eine De pression meldete sie sich am
  2. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/ 9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Pensionskasse und des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk.  10/8, Urk.  10/44 ) . Mit Mitteilung vom 1
  3. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass der Gesund heits zustand der Versicherten mit einer Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessert werden könne, und machte sie insbesondere im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ( Urk.  10/32). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk.  10/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfü g ung vom 1
  4. Juni 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk.  10/37). Da das Gutachten der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1
  5. Juni 2019 noch ausstehend war , beantragte die Versicherte mit Schreiben vom
  6. Juli 2019 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1
  7. Juni 2019 ( Urk.  10/40) , welcher die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  8. Juli 2019 nachkam ( Urk.  10/42). Nach Eingang des im Auftrag der Krankentag geld versicherung erstatteten psychiatrischen Fachgutachtens vom 1
  9. Juli   2019 ( Urk.  10/44) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
  10. September 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk.  10/46), woran sie mit Ver fügung vom 1
  11. November 2019 festhielt ( Urk.  10/50). 1.2      Die Versicherte meldete sich am 1
  12. November 2020 erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/54) . Nachdem sie aktuelle medizini sche Unterlagen eingereicht hatte ( Urk.  10/63 = Urk.  10/65, Urk.  10/67, Urk.  10/ 69 ), stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2
  13. Februar 2021 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk.  10/72). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1
  14. April 2021 Ei nwände und beantragte, das Verfahren sei bis zum Eingang der aktuellen Berichte des neuen Beh andlers sowie der Ergebnisse der Potenzialabklärung durch die Hochschule Z.___ zu sistieren ( Urk.  10/78 S. 2 Ziff.  1-2). Mit Schreiben vom 2
  15. April 2021 verlängerte die IV-Stelle die Frist zur Einreichung der relevanten Unterlagen bis zum 3
  16. Mai 2021 ( Urk.  10/80) beziehungsweise mit Schreiben vom
  17. Juni 2021 bis zum 1
  18. Juli 2021 ( Urk.  10/84) . Nach Eingang des Berichts der behandelnden Ärzte ( Urk.  10/85 ) erhob die Versicherte am 1
  19. Juli 2021 ( Urk.  8/86) und 3
  20. August 2021 ( Urk.  10/89) erneut Einwände . Mit Verfü gung vom 2
  21. September 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein ( Urk.  10/94 = Urk.  2).
  22. Die Versicherte erhob am 2
  23. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  24. September 2021 ( Urk.  2) und beantragte eine Neubeurteilung sowie Unter stützung in Form von Beratung, Begleitung um Umschulung (S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  25. Januar 202 2 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9). Mit Gerichtsverfügung vom 3
  26. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und der Beschwerdeführer in die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk.  11 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. 1 .3      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4      Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver sicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).      Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es legt der beschwerdeweisen Überprüfung viel mehr den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde , wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bun - desgerichts 8C_175/2019 vom 3
  28. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) aus, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 1
  30. November 2019 abgewiesen worden. Auf das neue Gesuch werde nicht eingetreten, da gestützt auf die ein gereichten Berichte keine Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (S. 1). 2.2      Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk.  1), die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der neuen Diagnostik verändert. Sie beantrage eine Neubeurteilung und wünsche sich Unterstützung in Form von Beratung, Begleitung und U mschulung . Eine berufliche Tätigkeit in einer anderen Branche als «Gesundheit und Soziales» werde zudem auch von den behandelnden Fachpersonen empfohlen (S. 1). Sie komme im Kontakt mit Menschen schnell an ihre Grenzen, weshalb sie in einem helfenden Beruf nicht mehr arbeiten könne. Ein Arbeitsversuch als Betreuerin für Menschen mit geistiger Behinderung sei gescheitert, da es wieder zu einer depressiven Symptomatik gekommen sei. Zur zeit arbeite sie symptomfrei in anderen Branchen, als Verkäuferin auf dem Wochenmarkt und als Velokurierin. Beide Tätigkeiten lägen im Niedriglohnsek tor, sodass eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht möglich sei. Eine Um schulung, beispielsweise eine verkürzte Lehre im Bereich Landwirt schaft/Ge müse gärtner, würde es ihr ermöglichen, wieder vollumfänglich zu arbeiten (S. 2). 2.3      Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, unge achtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).      Ins oweit die Beschwerdeführerin Unterstützung in Form von Beratung, Beglei tung um Umschulung beantragt, kann auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen fehlendem Anfechtungsgegensta nd nicht eingetreten werden . Streitgegen stand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1
  31. November 2020 ( Urk.  10/54 ) nicht eingetreten ist. Pro zessthema ist , ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art.  87 Abs.  3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich ver schlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ren tenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108). Massgeblich ist damit der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 1
  32. November 2019 ( Urk.  10/50 ) zugrunde lag.
  33. 3.1      Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1
  34. November 2019 ( Urk.  10/50) lag en im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde : 3.2      Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1
  35. August   2018 über die von der der Pensionskasse B.___ in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung vom
  36. August 2018 ( Urk.  10/8/1-11) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A Ziff.  1). Im Affekt habe die Versicherte bedrückt gewirkt, die Stimmung sei deprimiert, vermindert schwingungsfähig und kaum auslenkbar gewesen (S. 4 lit . A Ziff.  3.3). Die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei ungünstig. Die biografischen Belastungen hätten zu einer psychischen Insta bilität und vermehrten Durchlässigkeit für Reize im zwischenmenschlichen Be reich geführt, weshalb die Tätigkeit in der Pflege nicht gut passend sei. Die Rück fallgefahr sei übermässig hoch. Die Prognose für andere Tätigkeiten sei jedoch günstig (S. 5 lit . A Ziff.  7.1-7.2). Vorübergehend bis 3-4 Monate liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % in der bisherigen sowie in jeder andere n Tätigkeit vor (S. 9 lit . B Ziff.  1-2). 3.3      Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2
  37. November 2018 ( Urk.  10/19) aus, dass sie die Patientin von Mitte Juli bis 1
  38. Oktober 2018 ambulant behandelt habe ( S. 2 Ziff.  1.1), und nannte einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff.  2.5). Die depressive Symptomatik mit schwerer Ausprägung bestehe seit mehr als einem Jahr. Im September 2018 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Zustandes mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Dünnhäutigkeit , Schuldgefühlen un d Affektinkontinenz gekommen. Am 2
  39. Okto ber 2018 sei eine Zuweisung in die psychiatrische Klinik D.___ erfolgt ( S. 3 Ziff.  2.2). Die Stimmung der Patientin sei be drückt, die Affektlage deprimiert bis teilweise affektinkontinent und der Antrieb reduziert (S. 3 Ziff.  2.4). Die Patientin sei zurzeit und bis auf Weiteres zu 100  % arbeitsunfähig. Solange sie sich nicht in einem stabilen psychischen Zustand befinde, könne sie keiner Arbeit nach gehen . Eine genaue Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst nach dem Klinikaufenthalt gemacht werden (S. 3-4 Ziff.  2.7). 3.4      Vom 2
  40. Oktober bis 2
  41. Dezember 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer , vom
  42. bis 1
  43. Januar 2019 in teilstationärer und seit 2
  44. Januar 2019 in ambulanter Behandlung im Sanatorium D.___ , worüber der leitende Arzt sowie die fallführende Psychologin am 2
  45. Januar 2019 berichteten ( Urk.  10/23 S. 1 Ziff.  1.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1; S. 4 Ziff.  2.5). Bei Eintritt in die stationäre B ehandlung erhoben sie insbesondere die folgenden psychopathologischen Befunde: mittelgradige Konzentrationsstörungen, leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, formalgedanklich gehemmt, leicht ver l angsamt sowie mittelgradiges Grübeln. Im Affekt Gefühl der Gefühllosigkeit, leicht affektarm, Störu ng der Vitalgefühle, deprimiert, leicht hoffnungslos, schwer gereizt, schwere Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, leicht affektstarr, Schamge fühle, Antriebsarmut, Abendtief, sozialer R ückzug, passive Todeswünsche sowie Wechsel von vermindertem und gesteigertem Appetit (S. 4 Ziff.  2.4). I m Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Patientin rasch gebessert (mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung), woraufhin regel mässige Belastungsurlaube im häuslichen Umfeld durchgeführt worden seien (S. 2 Ziff.  2.1). Infolge der hohen Anforderungen im familiären Umfeld gelinge es der P atientin seit Austritt weniger gut, ihre Ressourcen im Alltag zu pflegen, was mittelfristig zu einer Zustandsverschlechterung führen könnte (S. 3 Ziff.  2.2). Vom 2
  46. Oktober 2018 bis 2
  47. Januar 2019 sei der Patientin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden (S. 2 Ziff.  1.3), wobei sie insgesamt seit Mai 2018 krankgeschrieben sei (S. 5 Ziff.  3.2). Eine Arbeits fähig keit könne erst dann wieder erwartet werden, wenn für die Schwierig keiten mit ihren Kindern und die Kinderbetreuung eine stabile und funktionierende Lösung gefunden werde, die keine wöchentlichen Kriseninterven tionen in der Schule und andere Betreuungssituationen mehr erfordern würden. Gemeinsam mit dem Kinds vater, dem Sozialamt, dem Familienbegleiter, der Schule, dem Hort und den in vol vierten Kinderpsychiatern suche die Patientin aktuell nach geeigneten Lösun gen und zeige sich dabei kooperativ. Wie lange es dauere bis ein geeignetes Setting gefunden werden könne, sei aus jetzi ger Sicht nicht beurteilbar . Sobald eine stabile familiäre Situation erreicht werden könne, sei mittelfristig eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten (S. 4 Ziff.  2.7). Die Aussichten für eine Wieder eingli ederung, gegebenenfalls in eine andere Berufstätigkeit, würden nach Stabi li sierung der familiären Situation als erfolgsversprechend eingeschätzt (S. 6 Ziff.  5). 3.5      Dr.  med. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom
  48. Februar 2019 ( Urk.  10/27) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff.  2.5). Die medizinische Situation habe sich verbessert (S. 2 Ziff.  2.1). Zurzeit erfolge eine weitere Stabi lisierung, wobei die Prognose positiv sei (S. 3 Ziff.  2.7). 3.6      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1
  49. Juli 2019 ein psychiatrisches Fachgutachten über die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Untersuchung vom 1
  50. Juni 2019 ( Urk.  10/44/2-16) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig inkomplett remittiert (ICD-10 F33.4 ; S. 10 Mitte , S. 12 Ziff.  4.1 ). Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte von Defiziten in den Bereichen Affektivität, Hedonie und Psychomotorik berichtet. Im beobachtbaren Teil des Befundes hätten die g eklagten Defizite allerdings nur teilweise eine Entsprechung gefunden, dies bei grundsätzlich authentischem Beschwerdebild. In der momen tanen psychosozialen Situation erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psychosozialen Stres s oren und nicht als (Rest-)Symptome der inkomplett remittierten affektiven Stö rung einzuordnen seien. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zu bestätigen, auch wenn die genaue Anzahl der durchgemachten Episoden retrospektiv nicht mit notwendiger Sicherheit bestimmt werden könne. Im Ge spräch habe die Versicherte vor allem aufgrund von Antwortlatenzen auffällig gewirkt. Da sie jedoch keine relevanten Defizite in den Bereichen Kognition und Mnestik aufgewiesen habe, sei dies am ehesten einer konstitutionelle n Veran lagung zuzuordnen. Erst nach der Geburt der Zwillinge sei die Versicherte in ihrem psychischen Gleichgewicht dekompensiert und habe eine depressive Epi sode entwickelt, welche sich momentan im Zustand einer inkompletten Remission befinde (S. 10). Bei der Versicherten sei ein stark auffälliger Entwicklungsverlauf beschrieben. Bereits im frühen Adoleszenzalter sei sie nicht gewillt gewesen, reglemen tie ren den Einflüssen ihrer Umgebung zu folgen . Zugleich habe sie aber über e rhebliche Ressourcen verfügt , sodass es ihr bei Persistenz der Verhaltensauffälligkeiten inklusive Delinquenz und der Fortsetzung des Konsums von psychoaktiven Sub stanzen möglich gewesen sei, eine Fachhochschulreife zu erreichen und einige Semester an einer Hochschule zu studieren. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte in ihren jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten die ICD-10-Eingangskriterien einer Persönlichkeitss tö rung erfüllt habe. Anfang 20 sei es ihr wahrscheinlich in Verbindung mit der stattgefundenen Nachreifung der Persönlichkeitsstruktur und der Verbesserung der Affektregulation möglich geworden, den Konsum von Substanzen ohne fremde Hilfe zu sistieren, was einiges an positiven Veränderungen in ihrer Lebensführung bewirkt habe. Überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ab diesem Zeitpunkt die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstör ung nach ICD-10 nicht mehr erfüllt gewesen seien . In der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten würden sich derzeit emotional instabile und impulsive Züge bemerkbar machen, dies im Sinne einer Akzentuierung, was jedoch keine medizinische Diagnose konstituiert (S. 11 oben). Die im Berich t vom Sanatorium D.___ vom 2
  51. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) erwähnten Defizite , wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, affekti ve Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffällig keiten im Essverhalten , lägen nicht mehr vor. Demzufolge habe ei ne erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbild es stattgefunden. Die bisherige Be hand lung sei gut wirksam, sodass aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Arbeits unfähigkeit vorliege . Diese Beurteilung stimme mit der Selbsteinschätzung der Versicherten überein, welche als Ursache ihrer momentanen Arbeitsunfähigkeit überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe nenne (S. 11 unten). Aus genommen von dieser Beurteilung seien Tätigkeiten, welche nachts und in frequentem Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Für solche Tätigkeiten bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit (S. 12 oben).
  52. 4.1      Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2      Die behandelnden Fachpersonen der Praxis für Neuropsychologie G.___ GmbH berichteten am 1
  53. Februar 2021 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2
  54. Januar 2021 ( Urk.  10/69). Sie führten aus, dass aufgrund der schulischen und beruflichen Laufbahn von einem mindestens durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leitungsniveau ausgegangen werden könne. Mit dieser Einschätzung würden sich auch die Ergebnisse aktuell erhobener Leistungsverfahren, die mehrheitlich durchschnittlich ausgefallen seien, decken. Im Vergleich dazu hätten sich punktuelle respektive leichte Einbussen im Bereich attentionaler , qualitativ exekutiver und sekundär mnestis cher Funktionen gezeigt (S. 4-5 ). Basierend auf der testpsychologischen Un tersuchung, den anamnestischen A n gaben, der Verhaltensbeobachtung sowie den erhobenen Fragebogenmassen seie n die Kriterien für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ADHS) im Erwachsenenalter nicht erfüllt. Insbesondere hätten sich test psychologisch keine diagnosetypischen übergreifenden, sondern lediglich punk tu elle respektive sehr spezifische attentionale und qualitativ exekutive Einbussen gezeigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die erhobenen, sehr spezifi schen attentionalen (e.g. erhöhte Störbarkeit durch irritierende Reize) sowie qua litativ exekutiven Auffälligkeiten (e.g. im Bereich der Handlungskontrolle), ebenso wie die anamnestisch beschriebenen Schwierigkeiten, sich im Alltag hin reichend emotional abzugrenzen, Anforderungen zu priorisieren und eine Über reizung zu erleben, im Rahmen der psychiatrischerseits beschriebenen emotional instabilen und impulsiven P ersönlichkeitsmerkmale einordnen liessen. In Bezug auf die diagnostizierte depressive Störung sei angesichts der aktuellen Befunde von keinem relevanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei basierend auf den aktuellen testpsycholo gischen Befunden keine neuropsychologische Therapie oder entsprechende medi kamentöse Behandlung indiziert. Basierend auf den anamnestischen Angaben respektive dem Alltagserleben biete sich jedoch an, wieder eine stützende psy cho therapeutische Begleitung aufzunehmen. Im Hinblick auf die berufliche Wie dereingliederung werde aus neuropsychologischer Sicht zudem empfohlen, die Berufswahl zu überdenken und aus psychiatrischer Sicht zu prüfen, ob ein länger fristiger Erhalt der psychischen Gesundheit in einem sozialen Beruf überhaupt möglich sei (S. 7). 4.3      Med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr.  med. I.___ , Assistenzärztin, des Ambulatoriums J.___ der Psychiatrischen Universi täts klinik K.___ , führten im Bericht vom
  55. Juli 2021 ( Urk.  10/85) aus, dass sich die Patientin seit April 2021 in ihrer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung befinde. Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ( Ziff.  4): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen des Clusters B (ICD-10 F61 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Sie hielten fest, dass bei der Patientin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B bestehe. Dies führe zu Schwierigkeiten in der Beziehungsge stal tung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen. All gemein sei bei Persönlichkeitsstörungen zu beachten, dass das Funktionsniveau des jeweiligen Betroffenen Schwankungen (beispielsweise Zu- und Abnahme de pressiver Symptome) je nach Belastungslevel unterliege und somit eine Hetero genität aufweise ( Ziff.  1). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80  % ( Ziff.  2). Eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit sei nicht gegeben und es werde ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes empfohlen. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierig keiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen. Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien hierdurch beeinträchtigt. Die Patientin berichte von Reiz barkeit, starken Emotionen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zeitweise man gelnder Empathiefähigkeit , wenn sie sich überfordert fühle. Eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen werde aufgrund der psychischen Labilität der Patientin als ungeeignet erachtet ( Ziff.  3).
  56. 5.1      Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerde füh rerin eine seit der letzten leistungs verneinenden Verfügung vom 1
  57. November 201 9 ( Urk.  10/50) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nicht glaubhaft zu machen . Sie stellte sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, dass der Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ vom
  58. Juli 2021 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine neuen aussagekräftigen Verände rungen aufweise (vorstehend E. 2.1 ). 5.2      Für die erstmalige Beurteilung des Leistungsanspruchs der B eschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der Kranken taggeldversicherung in Auft rag gegebene Gutachten von Dr.  F.___ vom 1
  59. Juli 2019 (vorstehend E. 3.6 ). Dieser erachtete es als überwiegend wahrschein lich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psy chosozialen Stressoren und nicht als Symptome der in komplett remittierten, rezi divierenden depressiven Störung einzuordnen seien . Die von den behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums D.___ bei Eintritt in die stationäre Behandlung erhobenen Befunde wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, affektive Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffälligkeiten im Essverhalten ko nnte er sodann nicht mehr feststellen, weshalb er von einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes ausging und die diesbe züg lichen bisherigen Behandlungsmassnahmen als gut wirksam erachtete. Auch den im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung eingegangenen Berichte n der be han delnden Fachpersonen liess sich im Verlauf eine Verbesserung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin entnehmen. So berichteten die behandeln den Fachpersonen des Sanatoriums D.___ von einer raschen Besserung des Zustands der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Aufenthalts ( mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung; vgl. vorstehend E. 3.4 ) . Auch Dr.  E.___ ging im Bericht vom
  60. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) von einer verbesserten medizinischen Situation sowie einer positiven Prognose zur Arbeits fähigke it aus. Im Ergebnis konnte Dr.  F.___ im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2019 keine Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht feststellen , was mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin dahingehend überein stimmte , als sie anlässlich der Begutachtung überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe als Ursache für ihre Arbeitsunfähigkeit aufführte (vgl. Urk.  10/44 S. 8 Mitte). 5.3      Demgegenüber nannten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ in dem im Rahmen der erneuten Anmel dung eingereichten Bericht vom
  61. Juli 2021 (vorstehend E. 4.3 ) neu eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . B ereits Dr.  F.___ erachtete es als nicht ausgeschlossen , dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhal tens auffälligkeiten die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstörung erfüllt hatte . Im Zeitpunkt der Begutachtung verneinte er indes ausdrücklich das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Die von ihm erwähnten emotional instabilen und impulsiven Züge im Sinne einer Akzentui erung (ICD- 10 Z73.1) führte er letztendlich nicht als Diagnose - auch nicht ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - auf (vgl. Urk.  10/44 S. 13 f. Ziff.  4.1- 4.2). In Bezug auf Persönlich keits störungen im Sinne der ICD-10 ist sodann festzuhalten, dass diese im All gemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erschei nung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren (vgl. Dilling / Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlini en, 1
  62. Aufl., Bern 2015, S. 276 ). Im Hinblick auf die neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung erstaunt somit nicht, dass sich Dr.  F.___ bereits im G utachten vom 1
  63. Juli 2019 mit dem auffälligen Entwicklungsverlauf und den Verhaltensauffälligkeiten der Be schwerdeführerin auseinandersetzte. Dass er diesen im Zeitpunkt der Begutach tung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, vermag eine all fällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands indes nicht von vornherein auszuschliessen. 5.4      Veränderunge n ergeben sich vorliegend jedoch nicht nur in Bezug auf die ge nannten Diagnosen, sondern auch hinsichtlich der Befundlage . Im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung wurden vorwiegend Defizite im Zusammenhang mit der affektiven Störung festgestellt , wobei es im Verlauf zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standsbilds kam ( vgl. vorstehend E. 5.2 ). Auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ erachte te n die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig als remittiert , stellten jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine einge schränkte Leistungsfähigkeit fest. Sie führten aus , dass die diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B zu Schwierigkeiten in der Bezie hungsgestaltung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen führe. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen, wobei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbe hauptungs - und Gruppenfähigkeit hierdurch beeinträchtigt seien. Die Beschwer deführerin habe von Reizbarkeit, starken Emotionen, Konzentrations schwierig keiten sowie zeitweise mangelnder Empathiefähigkeit berichtet , wenn sie sich überfordert fühle. Aufgrund der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin erachteten sie eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen für ungeeignet und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Gesagten schein en aktuell nicht mehr die Symptome einer depressiven Störung, sondern die Beschwerden im Zusammenhang mit der neu diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung im V ordergrund zu stehen. Insgesamt ergeben sich mit der geänderten Befundlage sowie mit der glaubhaft gemachten und durch die Beschwerdegegnerin näher abzuklärenden Diagnose einer kombinierten Persön lich keitsstörung somit gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechte rung des Gesundheit szustands der Beschwerdeführerin , welche insbesondere Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit haben könnte. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anf orderung en an den Beweis verbunden. Dieses ist als erfüllt zu betrachten, wenn - wie vorliegend - für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum stan des wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. vorstehend E. 1.3 ) . 5.5      Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ vom
  64. Juli 2021 glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahre 2019 massgeblich ver schlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
  65. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr.  5 00.-- festzulegen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  66. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  67. September 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
  68. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  70. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  71. Juli bis und mit 1
  72. August sowie vom 1
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00630

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom

22. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2010 und Jahrgänge 2011) , war

zuletzt von September 2013 bis August 2019

als diplomierte Pflege fachfrau bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum tätig ( vgl. Urk. 10/28/1 Ziff. 2.1, Urk. 10/7/1 , Urk. 10/53/3-4 ). Unter Hinweis auf eine De pression meldete sie sich am 8. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/ 9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte

die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog

die Akten

der Pensionskasse und des Krankentaggeldversicherers

bei ( Urk. 10/8, Urk. 10/44 ) . Mit Mitteilung vom 1 8. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass der Gesund heits zustand der Versicherten

mit einer Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessert werden könne, und machte sie

insbesondere im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ( Urk. 10/32). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfü g ung vom 1 1. Juni 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/37). Da das Gutachten der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1 8. Juni 2019 noch ausstehend war , beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 10/40) , welcher die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 nachkam ( Urk. 10/42). Nach Eingang des im Auftrag der Krankentag geld versicherung erstatteten psychiatrischen Fachgutachtens vom 1 9. Juli

2019 ( Urk. 10/44) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk. 10/46), woran sie mit Ver fügung vom 1 4. November 2019 festhielt ( Urk. 10/50). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 1 0. November 2020 erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/54) . Nachdem sie aktuelle medizini sche Unterlagen eingereicht hatte ( Urk. 10/63 = Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/ 69 ), stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. Februar 2021 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 10/72). Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 2. April 2021 Ei nwände und beantragte, das Verfahren sei bis zum Eingang der aktuellen Berichte des neuen Beh andlers sowie der Ergebnisse der Potenzialabklärung durch die Hochschule Z.___ zu sistieren ( Urk. 10/78 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Schreiben vom 2 2. April 2021 verlängerte die IV-Stelle die Frist zur Einreichung der relevanten Unterlagen bis zum 3 1. Mai 2021 ( Urk. 10/80) beziehungsweise mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bis zum 1 5. Juli 2021 ( Urk. 10/84) . Nach Eingang des Berichts der behandelnden Ärzte ( Urk. 10/85 ) erhob die Versicherte am 1 5. Juli 2021 ( Urk. 8/86) und 3 1. August 2021 ( Urk. 10/89) erneut Einwände . Mit Verfü gung vom 2 7. September 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein ( Urk. 10/94 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. September 2021 ( Urk.

2) und beantragte eine Neubeurteilung sowie Unter stützung in Form von Beratung, Begleitung um Umschulung (S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 202 2 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und der Beschwerdeführer in die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. 1 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver sicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es legt der beschwerdeweisen Überprüfung viel mehr den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde , wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bun - desgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 1 4. November 2019 abgewiesen worden. Auf das neue Gesuch werde nicht eingetreten, da gestützt auf die ein gereichten Berichte keine Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (S. 1). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der neuen Diagnostik verändert. Sie beantrage eine Neubeurteilung und wünsche sich Unterstützung in Form von Beratung, Begleitung und U mschulung . Eine berufliche Tätigkeit in einer anderen Branche als «Gesundheit und Soziales» werde zudem auch von den behandelnden Fachpersonen empfohlen (S. 1). Sie komme im Kontakt mit Menschen schnell an ihre Grenzen, weshalb sie in einem helfenden Beruf nicht mehr arbeiten könne. Ein Arbeitsversuch als Betreuerin für Menschen mit geistiger Behinderung sei gescheitert, da es wieder zu einer depressiven Symptomatik gekommen sei. Zur zeit arbeite sie symptomfrei in anderen Branchen, als Verkäuferin auf dem Wochenmarkt und als Velokurierin. Beide Tätigkeiten lägen im Niedriglohnsek tor, sodass eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht möglich sei. Eine Um schulung, beispielsweise eine verkürzte Lehre im Bereich Landwirt schaft/Ge müse gärtner, würde es ihr ermöglichen, wieder vollumfänglich zu arbeiten (S. 2). 2.3

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, unge achtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

Ins oweit die Beschwerdeführerin Unterstützung in Form von Beratung, Beglei tung um Umschulung beantragt, kann auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen fehlendem Anfechtungsgegensta nd nicht eingetreten werden . Streitgegen stand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1 0. November 2020 ( Urk. 10/54 ) nicht eingetreten ist. Pro zessthema ist , ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich ver schlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ren tenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108). Massgeblich ist damit der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 10/50 ) zugrunde lag. 3. 3.1

Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 4. November 2019 ( Urk. 10/50) lag en im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. August

2018 über die von der der Pensionskasse B.___

in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung vom 8. August 2018 ( Urk. 10/8/1-11) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A Ziff. 1). Im Affekt habe die Versicherte bedrückt gewirkt, die Stimmung sei deprimiert, vermindert schwingungsfähig und kaum auslenkbar gewesen (S. 4 lit . A Ziff. 3.3). Die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei ungünstig. Die biografischen Belastungen hätten zu einer psychischen Insta bilität und vermehrten Durchlässigkeit für Reize im zwischenmenschlichen Be reich geführt, weshalb die Tätigkeit in der Pflege nicht gut passend sei. Die Rück fallgefahr sei übermässig hoch. Die Prognose für andere Tätigkeiten sei jedoch günstig (S. 5 lit . A Ziff. 7.1-7.2). Vorübergehend bis 3-4 Monate liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der bisherigen sowie in jeder andere n Tätigkeit vor (S. 9 lit . B Ziff. 1-2). 3.3

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 6. November 2018 ( Urk. 10/19) aus, dass sie die Patientin von Mitte Juli bis 1 9. Oktober 2018 ambulant behandelt habe ( S. 2

Ziff. 1.1), und nannte einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1; S. 3

Ziff. 2.5). Die depressive Symptomatik mit schwerer Ausprägung bestehe seit mehr als einem Jahr. Im September 2018 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Zustandes mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Dünnhäutigkeit , Schuldgefühlen un d Affektinkontinenz gekommen. Am 2 5. Okto ber 2018 sei eine Zuweisung in die psychiatrische Klinik D.___

erfolgt ( S. 3

Ziff. 2.2). Die Stimmung der Patientin sei be drückt, die Affektlage deprimiert bis teilweise affektinkontinent und der Antrieb reduziert (S. 3 Ziff. 2.4). Die Patientin sei zurzeit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Solange sie sich nicht in einem stabilen psychischen Zustand befinde, könne sie keiner Arbeit nach gehen . Eine genaue Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst nach dem Klinikaufenthalt gemacht werden (S. 3-4 Ziff. 2.7). 3.4

Vom 2 9. Oktober bis 2 1. Dezember 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer , vom 3. bis 1 8. Januar 2019 in teilstationärer und seit 2 1. Januar 2019 in ambulanter Behandlung im Sanatorium D.___ , worüber der leitende Arzt sowie die fallführende Psychologin

am 2 4. Januar 2019 berichteten ( Urk. 10/23 S. 1 Ziff. 1.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1; S. 4 Ziff. 2.5).

Bei Eintritt in die stationäre B ehandlung erhoben sie insbesondere die folgenden

psychopathologischen Befunde: mittelgradige Konzentrationsstörungen, leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, formalgedanklich gehemmt, leicht ver l angsamt sowie mittelgradiges Grübeln. Im Affekt Gefühl der Gefühllosigkeit, leicht affektarm, Störu ng der Vitalgefühle, deprimiert, leicht hoffnungslos, schwer gereizt, schwere Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, leicht affektstarr, Schamge fühle, Antriebsarmut, Abendtief, sozialer R ückzug, passive Todeswünsche sowie Wechsel von vermindertem und gesteigertem Appetit (S. 4 Ziff. 2.4). I m Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Patientin rasch gebessert (mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung), woraufhin regel mässige Belastungsurlaube im häuslichen Umfeld durchgeführt worden seien (S. 2

Ziff. 2.1). Infolge der hohen Anforderungen im familiären Umfeld gelinge es der P atientin seit Austritt weniger gut, ihre Ressourcen im Alltag zu pflegen, was mittelfristig zu einer Zustandsverschlechterung führen könnte (S. 3 Ziff. 2.2). Vom 2 9. Oktober 2018 bis 2 0. Januar 2019 sei der Patientin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3), wobei sie

insgesamt seit Mai 2018 krankgeschrieben sei (S. 5 Ziff. 3.2). Eine Arbeits fähig keit könne erst dann wieder erwartet werden, wenn für die Schwierig keiten mit ihren Kindern und die Kinderbetreuung eine stabile und funktionierende Lösung gefunden werde, die keine wöchentlichen Kriseninterven tionen in der Schule und andere Betreuungssituationen mehr erfordern würden. Gemeinsam mit dem Kinds vater, dem Sozialamt, dem Familienbegleiter, der Schule, dem Hort und den in vol vierten Kinderpsychiatern suche die Patientin aktuell nach geeigneten Lösun gen und zeige sich dabei kooperativ. Wie lange es dauere bis ein geeignetes Setting gefunden werden könne, sei aus jetzi ger Sicht nicht beurteilbar . Sobald eine stabile familiäre Situation erreicht werden könne, sei mittelfristig eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten (S. 4 Ziff. 2.7). Die Aussichten für eine Wieder eingli ederung, gegebenenfalls in eine andere Berufstätigkeit, würden nach Stabi li sierung der familiären Situation als erfolgsversprechend eingeschätzt (S. 6 Ziff. 5). 3.5

Dr. med. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Februar 2019 ( Urk. 10/27) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5). Die medizinische Situation habe sich verbessert (S. 2 Ziff. 2.1). Zurzeit erfolge eine weitere Stabi lisierung, wobei die Prognose positiv sei (S. 3 Ziff. 2.7).

3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 9. Juli 2019 ein psychiatrisches Fachgutachten über die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Untersuchung vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 10/44/2-16) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig inkomplett remittiert (ICD-10 F33.4 ; S. 10 Mitte , S. 12 Ziff. 4.1 ).

Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte von Defiziten in den Bereichen Affektivität, Hedonie und Psychomotorik berichtet. Im beobachtbaren Teil des Befundes hätten die g eklagten Defizite allerdings nur teilweise eine Entsprechung gefunden, dies bei grundsätzlich authentischem Beschwerdebild. In der momen tanen psychosozialen Situation erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psychosozialen Stres s oren und nicht als (Rest-)Symptome der inkomplett remittierten affektiven Stö rung einzuordnen seien. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zu bestätigen, auch wenn die genaue Anzahl der durchgemachten Episoden retrospektiv nicht mit notwendiger Sicherheit bestimmt werden könne. Im Ge spräch habe die Versicherte vor allem aufgrund von Antwortlatenzen auffällig gewirkt. Da sie jedoch keine relevanten Defizite in den Bereichen Kognition und Mnestik aufgewiesen habe, sei dies am ehesten einer konstitutionelle n Veran lagung zuzuordnen. Erst nach der Geburt der Zwillinge sei die Versicherte in ihrem psychischen Gleichgewicht dekompensiert und habe eine depressive Epi sode entwickelt, welche sich momentan im Zustand einer inkompletten Remission befinde (S. 10). Bei der Versicherten sei ein stark auffälliger Entwicklungsverlauf beschrieben. Bereits im frühen Adoleszenzalter sei sie nicht gewillt gewesen, reglemen tie ren den Einflüssen ihrer Umgebung zu folgen . Zugleich habe sie aber über e rhebliche Ressourcen verfügt , sodass es ihr bei Persistenz der Verhaltensauffälligkeiten inklusive Delinquenz und der Fortsetzung des Konsums von psychoaktiven Sub stanzen möglich gewesen sei, eine Fachhochschulreife zu erreichen und einige Semester an einer Hochschule zu studieren. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte in ihren jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten die ICD-10-Eingangskriterien einer Persönlichkeitss tö rung erfüllt habe. Anfang 20 sei es ihr wahrscheinlich in Verbindung mit der stattgefundenen Nachreifung der Persönlichkeitsstruktur und der Verbesserung der Affektregulation möglich geworden, den Konsum von Substanzen ohne fremde Hilfe zu sistieren, was einiges an positiven Veränderungen in ihrer Lebensführung bewirkt habe. Überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ab diesem Zeitpunkt die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstör ung nach ICD-10 nicht mehr erfüllt gewesen seien . In der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten würden sich derzeit emotional instabile und impulsive Züge bemerkbar machen, dies im Sinne einer Akzentuierung, was jedoch keine medizinische Diagnose konstituiert (S. 11 oben). Die im Berich t vom Sanatorium D.___ vom 2 4. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) erwähnten Defizite , wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, affekti ve Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffällig keiten im Essverhalten , lägen nicht mehr vor. Demzufolge habe ei ne erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbild es stattgefunden. Die bisherige Be hand lung sei gut wirksam, sodass aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Arbeits unfähigkeit vorliege . Diese Beurteilung stimme mit der Selbsteinschätzung der Versicherten überein, welche als Ursache ihrer momentanen Arbeitsunfähigkeit überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe nenne (S. 11 unten). Aus genommen von dieser Beurteilung seien Tätigkeiten, welche nachts und in frequentem Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Für solche Tätigkeiten bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit (S. 12 oben). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2

Die behandelnden Fachpersonen der Praxis für Neuropsychologie

G.___ GmbH berichteten am 1 5. Februar 2021 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 10/69). Sie führten aus, dass aufgrund der schulischen und beruflichen Laufbahn von einem mindestens durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leitungsniveau ausgegangen werden könne. Mit dieser Einschätzung würden sich auch die Ergebnisse aktuell erhobener Leistungsverfahren, die mehrheitlich durchschnittlich ausgefallen seien, decken. Im Vergleich dazu hätten sich punktuelle respektive leichte Einbussen im Bereich attentionaler , qualitativ exekutiver und sekundär mnestis cher Funktionen gezeigt (S. 4-5 ). Basierend auf der testpsychologischen Un tersuchung, den anamnestischen A n gaben, der Verhaltensbeobachtung sowie den erhobenen Fragebogenmassen seie n die Kriterien für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung (ADHS) im Erwachsenenalter nicht erfüllt. Insbesondere hätten sich test psychologisch keine diagnosetypischen übergreifenden, sondern lediglich punk tu elle respektive sehr spezifische attentionale und qualitativ exekutive Einbussen gezeigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die erhobenen, sehr spezifi schen attentionalen (e.g. erhöhte Störbarkeit durch irritierende Reize) sowie qua litativ exekutiven Auffälligkeiten (e.g. im Bereich der Handlungskontrolle), ebenso wie die anamnestisch beschriebenen Schwierigkeiten, sich im Alltag hin reichend emotional abzugrenzen, Anforderungen zu priorisieren und eine Über reizung zu erleben, im Rahmen der psychiatrischerseits beschriebenen emotional instabilen und impulsiven P ersönlichkeitsmerkmale

einordnen liessen. In Bezug auf die diagnostizierte depressive Störung sei angesichts der aktuellen Befunde von keinem relevanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei basierend auf den aktuellen testpsycholo gischen Befunden keine neuropsychologische Therapie oder entsprechende medi kamentöse Behandlung indiziert. Basierend auf den anamnestischen Angaben respektive dem Alltagserleben biete sich jedoch an, wieder eine stützende psy cho therapeutische Begleitung aufzunehmen. Im Hinblick auf die berufliche Wie dereingliederung werde aus neuropsychologischer Sicht zudem empfohlen, die Berufswahl zu überdenken und aus psychiatrischer Sicht zu prüfen, ob ein länger fristiger Erhalt der psychischen Gesundheit in einem sozialen Beruf überhaupt möglich sei (S. 7). 4.3

Med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Assistenzärztin, des Ambulatoriums J.___ der Psychiatrischen Universi täts klinik K.___ , führten im Bericht vom 5. Juli 2021 ( Urk. 10/85) aus, dass sich die Patientin seit April 2021 in ihrer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung befinde. Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ( Ziff. 4): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen des Clusters B (ICD-10 F61 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Sie hielten fest, dass bei der Patientin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B bestehe. Dies führe zu Schwierigkeiten in der Beziehungsge stal tung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen. All gemein sei bei Persönlichkeitsstörungen zu beachten, dass das Funktionsniveau des jeweiligen Betroffenen Schwankungen (beispielsweise Zu- und Abnahme de pressiver Symptome) je nach Belastungslevel unterliege und somit eine Hetero genität aufweise ( Ziff. 1). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Ziff. 2). Eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit sei nicht gegeben und es werde ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes empfohlen. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierig keiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen. Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien hierdurch beeinträchtigt. Die Patientin berichte von Reiz barkeit, starken Emotionen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zeitweise man gelnder Empathiefähigkeit , wenn sie sich überfordert fühle. Eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen werde aufgrund der psychischen Labilität der Patientin als ungeeignet erachtet ( Ziff. 3). 5. 5.1

Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerde füh rerin eine seit der letzten leistungs verneinenden Verfügung vom 1 4. November 201 9

( Urk. 10/50) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nicht glaubhaft zu machen . Sie stellte sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, dass der Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ vom 5. Juli 2021 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine neuen aussagekräftigen Verände rungen aufweise (vorstehend E. 2.1 ). 5.2

Für die erstmalige Beurteilung des Leistungsanspruchs der B eschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der Kranken taggeldversicherung in Auft rag gegebene Gutachten von Dr. F.___ vom 1 9. Juli 2019 (vorstehend E. 3.6 ). Dieser erachtete es als überwiegend wahrschein lich, dass die wahrgenommenen Defizite grösstenteils als Reaktion auf die psy chosozialen Stressoren und nicht als Symptome der in komplett remittierten, rezi divierenden depressiven Störung einzuordnen seien . Die von den behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums D.___ bei Eintritt in die stationäre Behandlung erhobenen Befunde wie beispielsweise Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, affektive Störungen, Antriebsarmut, sozialer Rückzug sowie Auffälligkeiten im Essverhalten ko nnte er sodann nicht mehr feststellen, weshalb er von einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes ausging und die diesbe züg lichen bisherigen Behandlungsmassnahmen als gut wirksam erachtete. Auch den im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung eingegangenen Berichte n der be han delnden Fachpersonen liess sich im Verlauf eine Verbesserung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin entnehmen. So berichteten die behandeln den Fachpersonen des Sanatoriums D.___ von einer raschen Besserung des Zustands der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Aufenthalts ( mehr Energie, Freude, Interessen, ausgeglichenere Stimmung; vgl. vorstehend E. 3.4 ) . Auch Dr. E.___ ging im Bericht vom 5. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) von einer verbesserten medizinischen Situation sowie einer positiven Prognose zur Arbeits fähigke it aus. Im Ergebnis konnte Dr. F.___

im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2019

keine Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht

feststellen , was mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin dahingehend überein stimmte , als sie

anlässlich der Begutachtung überwiegend bis ausschliesslich psychosoziale Gründe als Ursache für ihre Arbeitsunfähigkeit aufführte (vgl. Urk. 10/44 S. 8 Mitte).

5.3

Demgegenüber nannten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

in dem im Rahmen der erneuten Anmel dung eingereichten Bericht vom 5. Juli 2021 (vorstehend E. 4.3 ) neu eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . B ereits Dr. F.___

erachtete es als nicht ausgeschlossen , dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren mit dazumal ausgeprägten Verhal tens auffälligkeiten die Eingangskriterien einer P ersönlichkeitsstörung erfüllt hatte . Im Zeitpunkt der Begutachtung

verneinte er indes ausdrücklich das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Die von ihm erwähnten emotional instabilen und impulsiven Züge im Sinne einer Akzentui erung (ICD- 10 Z73.1) führte er letztendlich nicht als Diagnose

- auch nicht ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit -

auf

(vgl. Urk. 10/44 S. 13 f.

Ziff. 4.1- 4.2).

In Bezug auf Persönlich keits störungen im Sinne der ICD-10 ist sodann festzuhalten, dass diese im All gemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erschei nung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren (vgl. Dilling /

Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlini en, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 276 ).

Im Hinblick auf die neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung erstaunt somit nicht, dass sich Dr. F.___ bereits im G utachten vom 1 9. Juli 2019 mit dem auffälligen Entwicklungsverlauf und den Verhaltensauffälligkeiten der Be schwerdeführerin auseinandersetzte. Dass er diesen im Zeitpunkt der Begutach tung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, vermag eine all fällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands indes nicht von vornherein auszuschliessen. 5.4

Veränderunge n ergeben sich vorliegend jedoch nicht nur in Bezug auf die ge nannten Diagnosen, sondern auch hinsichtlich der Befundlage .

Im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung

wurden vorwiegend Defizite im Zusammenhang mit der affektiven Störung festgestellt , wobei es im Verlauf zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zu standsbilds kam ( vgl. vorstehend E. 5.2 ). Auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

erachte te n die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig als remittiert , stellten jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine einge schränkte Leistungsfähigkeit fest. Sie führten

aus , dass die diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B zu Schwierigkeiten in der Bezie hungsgestaltung, des Selbstwertes sowie im Erkennen und Einhalten eigener Grenzen führe. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung würden sich vor allem in Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich zeigen, wobei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbe hauptungs

- und Gruppenfähigkeit hierdurch beeinträchtigt seien. Die Beschwer deführerin habe von Reizbarkeit, starken Emotionen, Konzentrations schwierig keiten sowie zeitweise mangelnder Empathiefähigkeit berichtet , wenn sie sich überfordert fühle. Aufgrund der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin erachteten sie eine pflegerische Tätigkeit mit hoher Eigenverantwortung und interpersonellen Anforderungen für ungeeignet und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Nach dem Gesagten schein en aktuell nicht mehr die Symptome einer depressiven Störung, sondern die Beschwerden im Zusammenhang mit der neu diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung im V ordergrund zu stehen.

Insgesamt ergeben sich mit der geänderten Befundlage sowie mit der glaubhaft gemachten und durch die Beschwerdegegnerin näher abzuklärenden Diagnose einer kombinierten Persön lich keitsstörung

somit gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechte rung des Gesundheit szustands der Beschwerdeführerin , welche insbesondere Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit haben könnte. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anf orderung en an den Beweis verbunden. Dieses ist als erfüllt zu betrachten, wenn - wie vorliegend - für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum stan des wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. vorstehend E. 1.3 ) . 5.5

Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___

vom 5. Juli 2021 glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahre 2019

massgeblich ver schlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzulegen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi