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IV.2021.00621

Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2022-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 197 1 geborene X.___ (ledig und kinderlos) war als in Österreich ausgebildete Einzelhandelskauffrau zuletzt als Ver kaufsberaterin im Y.___ für die Z.___ AG bei einem 60 %-Pensum tätig (Urk. 5/15 und Urk. 5/18). Am 7. Juli 2020 (E ingan gsdatum) meldete sich die Versicherte unter Angabe eines seit Dezember 2019 bestehenden lumboradikulären Reizsyndroms L4/L5 über ihre Krankentaggeldversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Mobiliar) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 5/3 und Urk. 5/6) . Diese klärte die medizinischen und e rwerblichen Verhältnisse ab . Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2020 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war, schloss die Mobiliar ihren Fall mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 in einer leidens adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, ab (Urk. 5/24). M it Schreiben vom 13 . April 2021 teilte die IV-Stelle der V ersicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da Letztere sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 5/32, vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. April 2021, Urk. 5/33). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2021 (Urk. 5/42 S. 6 f.) kündigte die IV - Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 3. August 2021 (Urk. 5/43) die Abw eisung ihres Leistungs begehrens (Invalidenrente) an, worauf sie um Akteneinsicht ersuchte (Urk. 5/44). Mit Verfügung vom 24. September 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die noch un vertretene X.___ am 1 9. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-51). Mit Eingabe vom 1 8. November 2021 legitimierte sich Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Maron als Vertreter und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu (Urk. 9). Mit Replik vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu genaueren Abklärungen der Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 12 unter Beilage e ines Berichtes des Zentrums A.___ vom 2. März 2022, Urk. 13). Die Duplik vom 2. Mai 2022 (Urk. 15) wurde der

Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.

Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Septem ber 2021 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der zu 60 % als Verkäuferin tätigen Beschwerdeführerin seit Januar 2020 diese bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte und

wechselbe last e nde Tätigkeit, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung) seit Juni 2020 wieder zu 50 % und seit Januar 2021 wieder zu 100 % zumutbar sei. Da sie in der Schweiz keine abgeschlossene Ausbildung habe, sei das Regionale Arbeitsvermittlung szentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche nach einer ihren Einschränkungen angepassten Tätigkeit zuständig.

Im Rahmen der Duplik (Urk. 15) verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand weiter verschlechtert habe. So sei sie seit dem 15. Februar 2020 arbeits unfähig und leide seit Juni 2021 auch unter Depressionen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei bei der Invaliditätsbemessung aufgrund ihrer früheren beruflichen Karriere die gemischte Methode zur Anwendung komme. Gegebenenfalls seien weitere Abklärun gen nötig (Urk. 1 und Urk. 12). 3. 3.1

Der die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2020 behandel nde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnos tizierte in seinem Arztzeugnis vom 24. März 2020 (Urk. 5/11 S. 9) zuhanden der Mobiliar ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierendem Reizsyndrom L4/5 rechts bei breitbasigem Bandscheibenvorfall mit Nervenwur zelirritation L5 rechts . Das Leiden habe sich erstmals 2018 angekündigt und sei seit Ende 2019 stärker werdend. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis 4. Februar 2020 zu 100 %, vom 6. bis 14. Februar 2020 zu 50 % und vom 15. Februar bis 30. April 2020 zu 100 Arbeitsunfähig (gewesen). Unter der aktuellen konservativen Therapie zeichne sich ein langsamer Genesungsprozess ab. 3.2

Dr. B.___

hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 2020 (Urk. 5/11 S. 5 f.) zuhanden der Mobiliar fest, dass bei der Beschwerdeführer in

aktuell lumbal betonte Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung im Dermatom L4/L5 rechts seitig beständen. Die Beschwerden zeigten einen undulierenden Verlauf, insbe sondere da Corona -bedingt die Physiotherapie nicht mehr so intensiv habe durch geführt werden können. Zudem zeige sich bei

d er Beschwerdeführerin vor allem beim Heben von Lasten eine Zunahme der oben beschriebenen Schmerzsympto matik. Insgesamt zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behandlung eine Verbesse rung der Symptomatik. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen

radikulären ausstrahlenden Schmerzen beim Heben von geringeren Lasten (wie Einkaufstasche bis circa 12 Kilogramm) verunmöglichten derzeit eine Tätigkeit im angestammten beruflichen Umfeld. Dort müsse die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschreibung vorwiegend Kartons mit Geschirrladungen für den Verkauf zubereiten. Diese Kartons seien teilweise sehr schwer; sie habe diesbezüglich keine Unterstützung, da sie alleine für ihren Rayon zuständig sei. Die berufliche Tätigkeit als Verkaufsberaterin im Sinne einer rein beratenden Tätigkeit sei aktuell zumindest zu 50 % problemlos möglich. Den dargelegten Arbeitsalltag, in dem sie mehrheitlich schwere Lasten - mit Porzellan gefüllte Kartons - heben, verschieben, ins Lager bringen und vom Lager zurückholen müsse, sei mit der aktuellen Klinik nicht vereinbar. Es zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behand lung eine zunehmende Besserung der Klinik. Die Prognose bezüglich der Reintegration in den angestammten beruflichen Alltag mit rein v e rkaufsberaten der Funktion in den nächsten Monaten sei realistisch. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Falls die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Verkaufsberaterin mehrheitlich als Lageristin respektive in einem B erufsp rofil, bei dem sie mittel schwere bis schwere Lasten täglich heben müsse, eingesetzt werde, sei ein Berufs wechsel respektive eine Umschulung angezeigt. 3.3

Im ärzt lichen Zeugnis des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ vom 7. Dezember 2020 (Urk. 5/22) wurde das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin formuliert, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem wechselbelastenden Beruf mit Vermeidung von Heben und Tragen von Gegenständen über 5-10 Kilogramm bis auf Weiteres bestehe. Idealerweise sei die Arbeitstätigkeit auf drei halbe Tage pro Woche aufzuteilen. 3.4

Die Universitätsklinik C.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen auf:

-

Zervikobrachialgie rechts bei

-

Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits

-

Lumbalgie bei

-

Osteochondrose L4/5

-

lumbosakraler Übergangsanomalie

-

Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts

Am 6. Januar 2021 sei die Beschwerdeführerin vorstellig geworden, da sie seit zwei Wochen zusätzlich zu ihrer vorbekannten Lumbalgie Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie in den rechten Fuss habe. Das MRI der LWS und HWS vom selben Tag zeige eine pansegmentale Degeneration. Das Punctum

maximum bestehe mit Osteochondrose / Unkovertrebralarthrose und Reizzustand sowie dorsalen Diskusprotrusionen C5- 7. Ausserdem lägen eine fortgeschrittene Spo n dy l a r throse mit Reizzustand C4/5 links und moderat mit Reizzustand C7/Th1 r echt s sowie eine hochgradige Foramenstenose C6 beidseits und C7 beidseits vor.

Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin bis zu 50 % zumutbar, was circa 4 Stunden pro Tag drei Mal in der Woche bedeute. Eine andere wie beispielsweise administrative Tätigkeit könnte eventuell zu einem höheren Prozentsatz ausgeführt werden. Aufgrund der Beschwerden soll auf das Heben und Tragen von schweren Objekten, das heisse über 5-10 Kilogramm, verzichtet werden. Zusätzlich solle die Arbeit auf drei Halbtage aufgeteilt werden. 3.5

Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 (Urk. 5/29) wurde seitens Univer sitätsklinik C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 attestiert. 3.6

Seitens der Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbera tung vom 13. April 2021, Urk. 5/33) wurde der Beschwerdeführerin der Kontakt mit einem psychologischen Behandler empfohlen, da sich ihre psychische Verfassung verschlechtert habe.

Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 31. Mai 2021 (vgl. Gesprächs notiz, Urk. 5/34) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie noch keinen Psychologen und Psychiater habe und auch nicht wisse, ob dies von der Versicherung übernommen werde.

Mit E-Mail vom 1 4. Juni 2021 (Urk. 5/38) informiert e die Beschwerdeführerin die zuständige B eraterin darüber, dass es im Moment sehr schwierig sei, einen geeig neten Psychologen mit Kapazität für neue Patienten zu finden und zudem die Kostenfrage im Raum stehe. Da sie selbst das

TCM und den Oste o pathen

selbstän dig finanzieren müsse, habe sie sich entschlossen, hierbei ihre Priorität zu setzen und sich erst später an einen adäquaten Psychologen zu wenden. 3.7

Der die Beschwerdeführerin seit 14. Juli 2020 n eu als Hausarzt behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Intensiv medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 (Urk. 5/37 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf, dass er der Beschwerdeführerin vom 1. August bis 14. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit attestiert habe und verwies im Weitern auf die Behandlung im Universitätsspital C.___ und deren Berichte. Die Prognose zur Eingliederung sollte gut sein. Als Diagnose führte er eine Zervikobrachialgie rechts bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits sowie eine Lumbalgie bei Osteochond rose L4/5 und bei lumbosakraler Übergangsanomalie auf (Urk. 5/37/8). 3.8

Die Universitätsklinik C.___ wiederholte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 (Urk. 5/39) zuhanden der Beschwerdegegnerin die zuvor am 15. Januar 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei akten anamnestisch nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erst vorstellung am 14. September 2020 über lumbale Rückenschmerzen und ein initial sensorisches Defizit im Bereich des lateralen rechten Oberschenkels berich tet, welches nun komplett regredient sei. MR-grafisch habe sich eine Foramen stenose C5/6 und C6/7 beidseits gezeigt. Neurophysiologisch liege keine neurogene Ausfallsymptomatik vor. Es gäbe keinen Hinweis für eine spinale radikuläre Störung beziehungsweise ein Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Die letzt malige Vorstellung sei mit chronischer Zervikobrachialgie sowie Lumbalgie erfolgt. Nun erfolgten die Zuweisung an den Osteopathen, eine physiothera peutische Behandlung zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur sowie lokalanalge tische Massnahmen. Sollten auch diese konservativen Therapie massnahmen keine V erbesserung zeigen, würde ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese in Frage kommen. D ie bisherige Arbeit im Verkauf, welche körper lich streng sei, bewirke bei der Beschwerdeführerin Schmerzen vor alle m beim Stehen sowie Tragen von L asten. Zunächst soll e die konservative Therapiemass nahme ausgeschöpft werden, danach könne die Prognose gestellt werden. 3.9

RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fasste in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zusammen (Urk. 5/42 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorliegenden Arztberichte

somatische Gesundheitsschäden

- Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelen k - ausgewiesen seien und diese seit Längerem stabil sei en . Die aktenkundigen Arbeitsunfähig keitsbewertungen gälten primär für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufs beraterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ und seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. B.___, wonach diese Tätigkeit eben verb unden gewesen sei mit häufigem H antieren (Heben und Tragen) von schweren, mit Porzellan gefüllten Kartons. Somit bestehe diesbezüglich nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 bis auf Weiteres, wobei diese bereits bis zum 31. Juli 2021 attestiert sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gäbe es nur wenige Angaben. Aus diesen gehe aber hervor, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigk eit, ohne Heben und Tragen von L asten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei. 3.10

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 (Urk. 13) ein, wobe i zu berücksichtigen ist, dass f ür die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F33.1) mit/bei:

-

Untergewicht (BMI 18)

-

Zervikobrachialgie

rechts mit/bei:

-

Foramenstenose

5/6 und C6/7 beidseits (Uniklinik C.___,

22.

September 2021)

-

Lumbalgie und Verdacht auf leichtgradige sensible Radikulopathie L5

rechts mit/bei:

-

Osteochondrose L4/5

-

Lumbosakrale Übergangsanomalie (Uniklinik C.___,

22. September 2021)

-

Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts (Uniklinik C.___,

22. September 2021)

Bis Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin einem 60%-Pensum nachgegangen, Habe Sport betrieben (Fahrradfahren, Spazieren, Pilates, Yoga, Powerplate), habe Kolleg innen und Kollegen gehabt, sei auf Reisen gewesen und habe den Haushalt verrichtet, was neben der Arbeitstätigkeit problemlos mö glich gewesen sei. Ab 2020 sei sie d ann zu 100 % arbeitsunfähig geworden, ab dem 15. Februar 2020 bis heute zuerst wegen den Schmerzdiagnosen und ab Juni 2020 hätten Depressionen begonnen. Die Depressionen bewirkten im Alltag, dass die Beschwerdeführerin nur noch weniger als eine Stunde im Auto mitfahren könne, Sport sei nicht mehr möglich, sie könne nur noch weniger als eine Stunde zwei Mal pro Woche spazieren, und das Heimprogramm der Physiotherapie sei gerade noch möglich. Mithilfe beim Kochen sei noch mö glich, ansonsten nur noch leichte Arbeiten im Haushalt, a ber ohne Wäschetragen. Wegen des langen Krankenstand s sei per 3.

Dezember 2020 die Kündigung erfolgt, da die schweren Arbeiten mit Heben von Lasten nicht mehr möglich gewesen seien und sie nicht mehr lange habe stehen können. Der Krankenstand und die Kündigung hätten zu einem massiven Gedankenkreisen mit Verzweiflung, Existenzängsten geführt und sie habe zuvor den Druck der Arbeitgeberin vor der Kündigung immer weniger ertragen und sei dabei immer antriebs- und lustloser geworden. Erst die Inter vention des ehemaligen Hausarztes Dr. D.___ habe zur ersten psychiatrischen Behandlung geführt. Die Schlafstörungen seien versuchsweise mit Sir d alud behandelt worden, bisher ohne Erfolg. Versuche, die Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin zu verbessern, seien immer wieder gescheitert und sie habe sich immer weiter zurückgezogen, sei lust- und interesseloser geworden und sei bei kleineren Anforderungen überfordert gewesen. Auch um die Einschränkungen in der Partnerschaft komme es zu Gedankenkreisen. Eine Arbeitsfähigkeit sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn die Beschwerdeführerin die Schmerzen sowie die Depression wesentlich reduzieren könne. Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht zuzumuten und dürfte diesen weiter verschlechtern. Auch für angepasste Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeit s unfähig. Die Merkmale/Symptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode nach ICD-10: F33.1 seien erfüllt. So weise die Beschwerdeführerin eine depressive Stimmung, Interessenverlust und eine Antriebsminderung auf, wobei es bei Schmerzrückgang zu Remissionen komme. Zudem mache sie sich Selbstvorwürfe wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, habe Konzentrationsstörungen und sei vergesslich, komme nur zu 3-4 Stunden Durchschlaf und ihr Appetit sei vermindert. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hingen die Beschwerden mit unbekannten Ursachen zusammen; eventuell habe sie zu intensiv Powerplate betrieben, was zu den Schmerzen geführt habe. D ie Kindheit sei belastend verlaufen mit Gewalt durch den Vater und Suizid der Mutter im 15. Lebensjahr der Beschwerdeführerin. Aufgewachsen sei sie in Sambia und habe anschliessend in Österreich ein Internat besucht. Bisher habe es weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen gegeben. Geplant sei eine Behandlung mit Sirdalud und Zaldiar, wobei die Beschwerdeführerin Respekt beziehungsweise Angst vor Psychopharmaka habe. Dies aufgrund ihrer schlechten Vorerfahrung mit sämtlichen Antidepressiva welche bei ihr starke Nebenwirkungen hervorgerufen hätten. Sie werde aktuell über Antidepressiva aufgeklärt und an deren Akzeptanz seitens der Beschwerdeführerin werde gearbeitet. 4.

4.1

Streitig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit

verlässlich beurteilt werden kann. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, namentlich auf die Stellungnahme vom 26. Juli 2021 (vgl.  E 3.9 hiervor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigenen Untersuchungen vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.

Darin fasste er die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorlie genden Arztberichte somatische Gesundheitsschäden - Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelenk - ausgewiesen seien . Unter Berücksich tigung des Anforderungsprofils attestierte er der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ ab Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass es dazu nur wenige Angaben gäbe . Dennoch kam er zum Schluss, dass aus diesen aber hervor gehe, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei . Zwar hat Dr. B.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 5. Juni 2020 (vgl. E. 3.2) zuhanden der Mobiliar eine Verbesserung der lumbalen Schmerzsymptomatik festgestellt und der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (nur beratenden Verkaufsfunktion) attestiert, was sich auch mit der Beurteilung der Universitätsklinik vom 7. Dezember 2020 (vgl. E. 3.3) deckt, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Doch verkennt Dr. E.___ dabei, dass es bei der Beschwerdeführerin anfangs Januar 2021 zu MRI-bestätigten dorsalen Diskusprotrusionen C 5-7 gekommen ist und in der Folge zusätzlich zur bestehenden Lumbalgie neu auch eine Zervikobrachialgie bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.4). In diesem Zusammen hang wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 seitens der Univer sitätsklinik C.___ eine vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigke it attestiert. Die Universitätsklinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann auch in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 bei gle ich gebliebenen Diagnosen weiterhin eine vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit

und nahm zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht Stellung (vgl. E. 3.8).

Auch wenn Dr. E.___ in seiner Stellungnahme als ausgewiesene somatische Gesundheitsschäden nebst dem rechten Kniegelenk und der LWS auch die HWS mitberücksichtigte, ist e ntgegen seiner Einschätzung aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht von einer Besserung der die Beschwerdeführerin einschränkenden Beschwerden am Rücken auszugehen, und es ist gestützt auf die Berichte der Universitätsklinik C.___ (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) zu vermuten, dass mit der

im Januar 2021 neu hinzugetretenen HWS-Problematik eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des G esundheitszu standes eingetreten sein könnte .

Angesichts diese r dargelegten Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der v ersicherungsinternen ärztlichen Abklärungen (RAD-Bericht von Dr. E.___

gestützt auf einer rein en Aktenbeurteilung) kann nicht darauf a bgestellt werden (vgl. E. 1.5).

4.3

Gestütz t auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer A bklärungsbedarf bezüglich der somatischen und

- aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingerei chten Berichts des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 - auch der psychischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwer degegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorlieg end weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufheb ung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen.

Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (vgl. Urk. 12 S. 3) gutzuheissen. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungs gericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr.

1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2021 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 geborene X.___ (ledig und kinderlos) war als in Österreich ausgebildete Einzelhandelskauffrau zuletzt als Ver kaufsberaterin im Y.___ für die Z.___ AG bei einem 60 %-Pensum tätig (Urk. 5/15 und Urk. 5/18). Am 7. Juli 2020 (E ingan gsdatum) meldete sich die Versicherte unter Angabe eines seit Dezember 2019 bestehenden lumboradikulären Reizsyndroms L4/L5 über ihre Krankentaggeldversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Mobiliar) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 5/3 und Urk. 5/6) . Diese klärte die medizinischen und e rwerblichen Verhältnisse ab . Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2020 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war, schloss die Mobiliar ihren Fall mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 in einer leidens adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, ab (Urk. 5/24). M it Schreiben vom 13 . April 2021 teilte die IV-Stelle der V ersicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da Letztere sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 5/32, vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. April 2021, Urk. 5/33). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2021 (Urk. 5/42 S. 6 f.) kündigte die IV - Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 3. August 2021 (Urk. 5/43) die Abw eisung ihres Leistungs begehrens (Invalidenrente) an, worauf sie um Akteneinsicht ersuchte (Urk. 5/44). Mit Verfügung vom 24. September 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2.

E. 2 Hiergegen erhob die noch un vertretene X.___ am 1 9. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-51). Mit Eingabe vom 1 8. November 2021 legitimierte sich Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Maron als Vertreter und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu (Urk. 9). Mit Replik vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu genaueren Abklärungen der Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 12 unter Beilage e ines Berichtes des Zentrums A.___ vom 2. März 2022, Urk. 13). Die Duplik vom 2. Mai 2022 (Urk. 15) wurde der

Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Septem ber 2021 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der zu 60 % als Verkäuferin tätigen Beschwerdeführerin seit Januar 2020 diese bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte und

wechselbe last e nde Tätigkeit, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung) seit Juni 2020 wieder zu 50 % und seit Januar 2021 wieder zu 100 % zumutbar sei. Da sie in der Schweiz keine abgeschlossene Ausbildung habe, sei das Regionale Arbeitsvermittlung szentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche nach einer ihren Einschränkungen angepassten Tätigkeit zuständig.

Im Rahmen der Duplik (Urk. 15) verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand weiter verschlechtert habe. So sei sie seit dem 15. Februar 2020 arbeits unfähig und leide seit Juni 2021 auch unter Depressionen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei bei der Invaliditätsbemessung aufgrund ihrer früheren beruflichen Karriere die gemischte Methode zur Anwendung komme. Gegebenenfalls seien weitere Abklärun gen nötig (Urk. 1 und Urk. 12). 3.

E. 3 Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2020 behandel nde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnos tizierte in seinem Arztzeugnis vom 24. März 2020 (Urk. 5/11 S. 9) zuhanden der Mobiliar ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierendem Reizsyndrom L4/5 rechts bei breitbasigem Bandscheibenvorfall mit Nervenwur zelirritation L5 rechts . Das Leiden habe sich erstmals 2018 angekündigt und sei seit Ende 2019 stärker werdend. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis 4. Februar 2020 zu 100 %, vom 6. bis 14. Februar 2020 zu 50 % und vom 15. Februar bis 30. April 2020 zu 100 Arbeitsunfähig (gewesen). Unter der aktuellen konservativen Therapie zeichne sich ein langsamer Genesungsprozess ab.

E. 3.2 Dr. B.___

hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 2020 (Urk. 5/11 S. 5 f.) zuhanden der Mobiliar fest, dass bei der Beschwerdeführer in

aktuell lumbal betonte Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung im Dermatom L4/L5 rechts seitig beständen. Die Beschwerden zeigten einen undulierenden Verlauf, insbe sondere da Corona -bedingt die Physiotherapie nicht mehr so intensiv habe durch geführt werden können. Zudem zeige sich bei

d er Beschwerdeführerin vor allem beim Heben von Lasten eine Zunahme der oben beschriebenen Schmerzsympto matik. Insgesamt zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behandlung eine Verbesse rung der Symptomatik. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen

radikulären ausstrahlenden Schmerzen beim Heben von geringeren Lasten (wie Einkaufstasche bis circa 12 Kilogramm) verunmöglichten derzeit eine Tätigkeit im angestammten beruflichen Umfeld. Dort müsse die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschreibung vorwiegend Kartons mit Geschirrladungen für den Verkauf zubereiten. Diese Kartons seien teilweise sehr schwer; sie habe diesbezüglich keine Unterstützung, da sie alleine für ihren Rayon zuständig sei. Die berufliche Tätigkeit als Verkaufsberaterin im Sinne einer rein beratenden Tätigkeit sei aktuell zumindest zu 50 % problemlos möglich. Den dargelegten Arbeitsalltag, in dem sie mehrheitlich schwere Lasten - mit Porzellan gefüllte Kartons - heben, verschieben, ins Lager bringen und vom Lager zurückholen müsse, sei mit der aktuellen Klinik nicht vereinbar. Es zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behand lung eine zunehmende Besserung der Klinik. Die Prognose bezüglich der Reintegration in den angestammten beruflichen Alltag mit rein v e rkaufsberaten der Funktion in den nächsten Monaten sei realistisch. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Falls die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Verkaufsberaterin mehrheitlich als Lageristin respektive in einem B erufsp rofil, bei dem sie mittel schwere bis schwere Lasten täglich heben müsse, eingesetzt werde, sei ein Berufs wechsel respektive eine Umschulung angezeigt.

E. 3.3 Im ärzt lichen Zeugnis des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ vom 7. Dezember 2020 (Urk. 5/22) wurde das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin formuliert, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem wechselbelastenden Beruf mit Vermeidung von Heben und Tragen von Gegenständen über 5-10 Kilogramm bis auf Weiteres bestehe. Idealerweise sei die Arbeitstätigkeit auf drei halbe Tage pro Woche aufzuteilen.

E. 3.4 Die Universitätsklinik C.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen auf:

-

Zervikobrachialgie rechts bei

-

Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits

-

Lumbalgie bei

-

Osteochondrose L4/5

-

lumbosakraler Übergangsanomalie

-

Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts

Am 6. Januar 2021 sei die Beschwerdeführerin vorstellig geworden, da sie seit zwei Wochen zusätzlich zu ihrer vorbekannten Lumbalgie Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie in den rechten Fuss habe. Das MRI der LWS und HWS vom selben Tag zeige eine pansegmentale Degeneration. Das Punctum

maximum bestehe mit Osteochondrose / Unkovertrebralarthrose und Reizzustand sowie dorsalen Diskusprotrusionen C5- 7. Ausserdem lägen eine fortgeschrittene Spo n dy l a r throse mit Reizzustand C4/5 links und moderat mit Reizzustand C7/Th1 r echt s sowie eine hochgradige Foramenstenose C6 beidseits und C7 beidseits vor.

Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin bis zu 50 % zumutbar, was circa 4 Stunden pro Tag drei Mal in der Woche bedeute. Eine andere wie beispielsweise administrative Tätigkeit könnte eventuell zu einem höheren Prozentsatz ausgeführt werden. Aufgrund der Beschwerden soll auf das Heben und Tragen von schweren Objekten, das heisse über 5-10 Kilogramm, verzichtet werden. Zusätzlich solle die Arbeit auf drei Halbtage aufgeteilt werden.

E. 3.5 Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 (Urk. 5/29) wurde seitens Univer sitätsklinik C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 attestiert.

E. 3.6 Seitens der Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbera tung vom 13. April 2021, Urk. 5/33) wurde der Beschwerdeführerin der Kontakt mit einem psychologischen Behandler empfohlen, da sich ihre psychische Verfassung verschlechtert habe.

Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 31. Mai 2021 (vgl. Gesprächs notiz, Urk. 5/34) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie noch keinen Psychologen und Psychiater habe und auch nicht wisse, ob dies von der Versicherung übernommen werde.

Mit E-Mail vom 1 4. Juni 2021 (Urk. 5/38) informiert e die Beschwerdeführerin die zuständige B eraterin darüber, dass es im Moment sehr schwierig sei, einen geeig neten Psychologen mit Kapazität für neue Patienten zu finden und zudem die Kostenfrage im Raum stehe. Da sie selbst das

TCM und den Oste o pathen

selbstän dig finanzieren müsse, habe sie sich entschlossen, hierbei ihre Priorität zu setzen und sich erst später an einen adäquaten Psychologen zu wenden.

E. 3.7 Der die Beschwerdeführerin seit 14. Juli 2020 n eu als Hausarzt behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Intensiv medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 (Urk. 5/37 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf, dass er der Beschwerdeführerin vom 1. August bis 14. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit attestiert habe und verwies im Weitern auf die Behandlung im Universitätsspital C.___ und deren Berichte. Die Prognose zur Eingliederung sollte gut sein. Als Diagnose führte er eine Zervikobrachialgie rechts bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits sowie eine Lumbalgie bei Osteochond rose L4/5 und bei lumbosakraler Übergangsanomalie auf (Urk. 5/37/8).

E. 3.8 Die Universitätsklinik C.___ wiederholte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 (Urk. 5/39) zuhanden der Beschwerdegegnerin die zuvor am 15. Januar 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei akten anamnestisch nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erst vorstellung am 14. September 2020 über lumbale Rückenschmerzen und ein initial sensorisches Defizit im Bereich des lateralen rechten Oberschenkels berich tet, welches nun komplett regredient sei. MR-grafisch habe sich eine Foramen stenose C5/6 und C6/7 beidseits gezeigt. Neurophysiologisch liege keine neurogene Ausfallsymptomatik vor. Es gäbe keinen Hinweis für eine spinale radikuläre Störung beziehungsweise ein Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Die letzt malige Vorstellung sei mit chronischer Zervikobrachialgie sowie Lumbalgie erfolgt. Nun erfolgten die Zuweisung an den Osteopathen, eine physiothera peutische Behandlung zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur sowie lokalanalge tische Massnahmen. Sollten auch diese konservativen Therapie massnahmen keine V erbesserung zeigen, würde ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese in Frage kommen. D ie bisherige Arbeit im Verkauf, welche körper lich streng sei, bewirke bei der Beschwerdeführerin Schmerzen vor alle m beim Stehen sowie Tragen von L asten. Zunächst soll e die konservative Therapiemass nahme ausgeschöpft werden, danach könne die Prognose gestellt werden.

E. 3.9 RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fasste in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zusammen (Urk. 5/42 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorliegenden Arztberichte

somatische Gesundheitsschäden

- Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelen k - ausgewiesen seien und diese seit Längerem stabil sei en . Die aktenkundigen Arbeitsunfähig keitsbewertungen gälten primär für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufs beraterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ und seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. B.___, wonach diese Tätigkeit eben verb unden gewesen sei mit häufigem H antieren (Heben und Tragen) von schweren, mit Porzellan gefüllten Kartons. Somit bestehe diesbezüglich nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 bis auf Weiteres, wobei diese bereits bis zum 31. Juli 2021 attestiert sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gäbe es nur wenige Angaben. Aus diesen gehe aber hervor, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigk eit, ohne Heben und Tragen von L asten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei.

E. 3.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 (Urk. 13) ein, wobe i zu berücksichtigen ist, dass f ür die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F33.1) mit/bei:

-

Untergewicht (BMI 18)

-

Zervikobrachialgie

rechts mit/bei:

-

Foramenstenose

5/6 und C6/7 beidseits (Uniklinik C.___,

22.

September 2021)

-

Lumbalgie und Verdacht auf leichtgradige sensible Radikulopathie L5

rechts mit/bei:

-

Osteochondrose L4/5

-

Lumbosakrale Übergangsanomalie (Uniklinik C.___,

22. September 2021)

-

Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts (Uniklinik C.___,

22. September 2021)

Bis Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin einem 60%-Pensum nachgegangen, Habe Sport betrieben (Fahrradfahren, Spazieren, Pilates, Yoga, Powerplate), habe Kolleg innen und Kollegen gehabt, sei auf Reisen gewesen und habe den Haushalt verrichtet, was neben der Arbeitstätigkeit problemlos mö glich gewesen sei. Ab 2020 sei sie d ann zu 100 % arbeitsunfähig geworden, ab dem 15. Februar 2020 bis heute zuerst wegen den Schmerzdiagnosen und ab Juni 2020 hätten Depressionen begonnen. Die Depressionen bewirkten im Alltag, dass die Beschwerdeführerin nur noch weniger als eine Stunde im Auto mitfahren könne, Sport sei nicht mehr möglich, sie könne nur noch weniger als eine Stunde zwei Mal pro Woche spazieren, und das Heimprogramm der Physiotherapie sei gerade noch möglich. Mithilfe beim Kochen sei noch mö glich, ansonsten nur noch leichte Arbeiten im Haushalt, a ber ohne Wäschetragen. Wegen des langen Krankenstand s sei per 3.

Dezember 2020 die Kündigung erfolgt, da die schweren Arbeiten mit Heben von Lasten nicht mehr möglich gewesen seien und sie nicht mehr lange habe stehen können. Der Krankenstand und die Kündigung hätten zu einem massiven Gedankenkreisen mit Verzweiflung, Existenzängsten geführt und sie habe zuvor den Druck der Arbeitgeberin vor der Kündigung immer weniger ertragen und sei dabei immer antriebs- und lustloser geworden. Erst die Inter vention des ehemaligen Hausarztes Dr. D.___ habe zur ersten psychiatrischen Behandlung geführt. Die Schlafstörungen seien versuchsweise mit Sir d alud behandelt worden, bisher ohne Erfolg. Versuche, die Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin zu verbessern, seien immer wieder gescheitert und sie habe sich immer weiter zurückgezogen, sei lust- und interesseloser geworden und sei bei kleineren Anforderungen überfordert gewesen. Auch um die Einschränkungen in der Partnerschaft komme es zu Gedankenkreisen. Eine Arbeitsfähigkeit sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn die Beschwerdeführerin die Schmerzen sowie die Depression wesentlich reduzieren könne. Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht zuzumuten und dürfte diesen weiter verschlechtern. Auch für angepasste Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeit s unfähig. Die Merkmale/Symptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode nach ICD-10: F33.1 seien erfüllt. So weise die Beschwerdeführerin eine depressive Stimmung, Interessenverlust und eine Antriebsminderung auf, wobei es bei Schmerzrückgang zu Remissionen komme. Zudem mache sie sich Selbstvorwürfe wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, habe Konzentrationsstörungen und sei vergesslich, komme nur zu 3-4 Stunden Durchschlaf und ihr Appetit sei vermindert. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hingen die Beschwerden mit unbekannten Ursachen zusammen; eventuell habe sie zu intensiv Powerplate betrieben, was zu den Schmerzen geführt habe. D ie Kindheit sei belastend verlaufen mit Gewalt durch den Vater und Suizid der Mutter im 15. Lebensjahr der Beschwerdeführerin. Aufgewachsen sei sie in Sambia und habe anschliessend in Österreich ein Internat besucht. Bisher habe es weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen gegeben. Geplant sei eine Behandlung mit Sirdalud und Zaldiar, wobei die Beschwerdeführerin Respekt beziehungsweise Angst vor Psychopharmaka habe. Dies aufgrund ihrer schlechten Vorerfahrung mit sämtlichen Antidepressiva welche bei ihr starke Nebenwirkungen hervorgerufen hätten. Sie werde aktuell über Antidepressiva aufgeklärt und an deren Akzeptanz seitens der Beschwerdeführerin werde gearbeitet. 4.

4.1

Streitig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit

verlässlich beurteilt werden kann. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, namentlich auf die Stellungnahme vom 26. Juli 2021 (vgl.  E 3.9 hiervor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigenen Untersuchungen vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.

Darin fasste er die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorlie genden Arztberichte somatische Gesundheitsschäden - Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelenk - ausgewiesen seien . Unter Berücksich tigung des Anforderungsprofils attestierte er der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ ab Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass es dazu nur wenige Angaben gäbe . Dennoch kam er zum Schluss, dass aus diesen aber hervor gehe, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei . Zwar hat Dr. B.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 5. Juni 2020 (vgl. E. 3.2) zuhanden der Mobiliar eine Verbesserung der lumbalen Schmerzsymptomatik festgestellt und der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (nur beratenden Verkaufsfunktion) attestiert, was sich auch mit der Beurteilung der Universitätsklinik vom 7. Dezember 2020 (vgl. E. 3.3) deckt, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Doch verkennt Dr. E.___ dabei, dass es bei der Beschwerdeführerin anfangs Januar 2021 zu MRI-bestätigten dorsalen Diskusprotrusionen C 5-7 gekommen ist und in der Folge zusätzlich zur bestehenden Lumbalgie neu auch eine Zervikobrachialgie bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.4). In diesem Zusammen hang wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 seitens der Univer sitätsklinik C.___ eine vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigke it attestiert. Die Universitätsklinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann auch in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 bei gle ich gebliebenen Diagnosen weiterhin eine vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit

und nahm zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht Stellung (vgl. E. 3.8).

Auch wenn Dr. E.___ in seiner Stellungnahme als ausgewiesene somatische Gesundheitsschäden nebst dem rechten Kniegelenk und der LWS auch die HWS mitberücksichtigte, ist e ntgegen seiner Einschätzung aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht von einer Besserung der die Beschwerdeführerin einschränkenden Beschwerden am Rücken auszugehen, und es ist gestützt auf die Berichte der Universitätsklinik C.___ (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) zu vermuten, dass mit der

im Januar 2021 neu hinzugetretenen HWS-Problematik eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des G esundheitszu standes eingetreten sein könnte .

Angesichts diese r dargelegten Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der v ersicherungsinternen ärztlichen Abklärungen (RAD-Bericht von Dr. E.___

gestützt auf einer rein en Aktenbeurteilung) kann nicht darauf a bgestellt werden (vgl. E. 1.5).

4.3

Gestütz t auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer A bklärungsbedarf bezüglich der somatischen und

- aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingerei chten Berichts des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 - auch der psychischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwer degegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorlieg end weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufheb ung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen.

Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (vgl. Urk. 12 S. 3) gutzuheissen. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungs gericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr.

1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2021 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00621

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 2. September 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 197 1 geborene X.___ (ledig und kinderlos) war als in Österreich ausgebildete Einzelhandelskauffrau zuletzt als Ver kaufsberaterin im Y.___ für die Z.___ AG bei einem 60 %-Pensum tätig (Urk. 5/15 und Urk. 5/18). Am 7. Juli 2020 (E ingan gsdatum) meldete sich die Versicherte unter Angabe eines seit Dezember 2019 bestehenden lumboradikulären Reizsyndroms L4/L5 über ihre Krankentaggeldversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Mobiliar) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 5/3 und Urk. 5/6) . Diese klärte die medizinischen und e rwerblichen Verhältnisse ab . Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2020 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war, schloss die Mobiliar ihren Fall mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 in einer leidens adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, ab (Urk. 5/24). M it Schreiben vom 13 . April 2021 teilte die IV-Stelle der V ersicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da Letztere sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 5/32, vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. April 2021, Urk. 5/33). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2021 (Urk. 5/42 S. 6 f.) kündigte die IV - Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 3. August 2021 (Urk. 5/43) die Abw eisung ihres Leistungs begehrens (Invalidenrente) an, worauf sie um Akteneinsicht ersuchte (Urk. 5/44). Mit Verfügung vom 24. September 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die noch un vertretene X.___ am 1 9. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-51). Mit Eingabe vom 1 8. November 2021 legitimierte sich Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Maron als Vertreter und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu (Urk. 9). Mit Replik vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu genaueren Abklärungen der Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 12 unter Beilage e ines Berichtes des Zentrums A.___ vom 2. März 2022, Urk. 13). Die Duplik vom 2. Mai 2022 (Urk. 15) wurde der

Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.

Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Septem ber 2021 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der zu 60 % als Verkäuferin tätigen Beschwerdeführerin seit Januar 2020 diese bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte und

wechselbe last e nde Tätigkeit, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung) seit Juni 2020 wieder zu 50 % und seit Januar 2021 wieder zu 100 % zumutbar sei. Da sie in der Schweiz keine abgeschlossene Ausbildung habe, sei das Regionale Arbeitsvermittlung szentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche nach einer ihren Einschränkungen angepassten Tätigkeit zuständig.

Im Rahmen der Duplik (Urk. 15) verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand weiter verschlechtert habe. So sei sie seit dem 15. Februar 2020 arbeits unfähig und leide seit Juni 2021 auch unter Depressionen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei bei der Invaliditätsbemessung aufgrund ihrer früheren beruflichen Karriere die gemischte Methode zur Anwendung komme. Gegebenenfalls seien weitere Abklärun gen nötig (Urk. 1 und Urk. 12). 3. 3.1

Der die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2020 behandel nde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnos tizierte in seinem Arztzeugnis vom 24. März 2020 (Urk. 5/11 S. 9) zuhanden der Mobiliar ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierendem Reizsyndrom L4/5 rechts bei breitbasigem Bandscheibenvorfall mit Nervenwur zelirritation L5 rechts . Das Leiden habe sich erstmals 2018 angekündigt und sei seit Ende 2019 stärker werdend. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis 4. Februar 2020 zu 100 %, vom 6. bis 14. Februar 2020 zu 50 % und vom 15. Februar bis 30. April 2020 zu 100 Arbeitsunfähig (gewesen). Unter der aktuellen konservativen Therapie zeichne sich ein langsamer Genesungsprozess ab. 3.2

Dr. B.___

hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 2020 (Urk. 5/11 S. 5 f.) zuhanden der Mobiliar fest, dass bei der Beschwerdeführer in

aktuell lumbal betonte Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung im Dermatom L4/L5 rechts seitig beständen. Die Beschwerden zeigten einen undulierenden Verlauf, insbe sondere da Corona -bedingt die Physiotherapie nicht mehr so intensiv habe durch geführt werden können. Zudem zeige sich bei

d er Beschwerdeführerin vor allem beim Heben von Lasten eine Zunahme der oben beschriebenen Schmerzsympto matik. Insgesamt zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behandlung eine Verbesse rung der Symptomatik. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen

radikulären ausstrahlenden Schmerzen beim Heben von geringeren Lasten (wie Einkaufstasche bis circa 12 Kilogramm) verunmöglichten derzeit eine Tätigkeit im angestammten beruflichen Umfeld. Dort müsse die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschreibung vorwiegend Kartons mit Geschirrladungen für den Verkauf zubereiten. Diese Kartons seien teilweise sehr schwer; sie habe diesbezüglich keine Unterstützung, da sie alleine für ihren Rayon zuständig sei. Die berufliche Tätigkeit als Verkaufsberaterin im Sinne einer rein beratenden Tätigkeit sei aktuell zumindest zu 50 % problemlos möglich. Den dargelegten Arbeitsalltag, in dem sie mehrheitlich schwere Lasten - mit Porzellan gefüllte Kartons - heben, verschieben, ins Lager bringen und vom Lager zurückholen müsse, sei mit der aktuellen Klinik nicht vereinbar. Es zeige sich jedoch unter der aktuell verbesserten, neuen physiotherapeutischen Behand lung eine zunehmende Besserung der Klinik. Die Prognose bezüglich der Reintegration in den angestammten beruflichen Alltag mit rein v e rkaufsberaten der Funktion in den nächsten Monaten sei realistisch. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Falls die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Verkaufsberaterin mehrheitlich als Lageristin respektive in einem B erufsp rofil, bei dem sie mittel schwere bis schwere Lasten täglich heben müsse, eingesetzt werde, sei ein Berufs wechsel respektive eine Umschulung angezeigt. 3.3

Im ärzt lichen Zeugnis des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ vom 7. Dezember 2020 (Urk. 5/22) wurde das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin formuliert, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem wechselbelastenden Beruf mit Vermeidung von Heben und Tragen von Gegenständen über 5-10 Kilogramm bis auf Weiteres bestehe. Idealerweise sei die Arbeitstätigkeit auf drei halbe Tage pro Woche aufzuteilen. 3.4

Die Universitätsklinik C.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen auf:

-

Zervikobrachialgie rechts bei

-

Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits

-

Lumbalgie bei

-

Osteochondrose L4/5

-

lumbosakraler Übergangsanomalie

-

Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts

Am 6. Januar 2021 sei die Beschwerdeführerin vorstellig geworden, da sie seit zwei Wochen zusätzlich zu ihrer vorbekannten Lumbalgie Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie in den rechten Fuss habe. Das MRI der LWS und HWS vom selben Tag zeige eine pansegmentale Degeneration. Das Punctum

maximum bestehe mit Osteochondrose / Unkovertrebralarthrose und Reizzustand sowie dorsalen Diskusprotrusionen C5- 7. Ausserdem lägen eine fortgeschrittene Spo n dy l a r throse mit Reizzustand C4/5 links und moderat mit Reizzustand C7/Th1 r echt s sowie eine hochgradige Foramenstenose C6 beidseits und C7 beidseits vor.

Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin bis zu 50 % zumutbar, was circa 4 Stunden pro Tag drei Mal in der Woche bedeute. Eine andere wie beispielsweise administrative Tätigkeit könnte eventuell zu einem höheren Prozentsatz ausgeführt werden. Aufgrund der Beschwerden soll auf das Heben und Tragen von schweren Objekten, das heisse über 5-10 Kilogramm, verzichtet werden. Zusätzlich solle die Arbeit auf drei Halbtage aufgeteilt werden. 3.5

Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 (Urk. 5/29) wurde seitens Univer sitätsklinik C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 attestiert. 3.6

Seitens der Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbera tung vom 13. April 2021, Urk. 5/33) wurde der Beschwerdeführerin der Kontakt mit einem psychologischen Behandler empfohlen, da sich ihre psychische Verfassung verschlechtert habe.

Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 31. Mai 2021 (vgl. Gesprächs notiz, Urk. 5/34) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie noch keinen Psychologen und Psychiater habe und auch nicht wisse, ob dies von der Versicherung übernommen werde.

Mit E-Mail vom 1 4. Juni 2021 (Urk. 5/38) informiert e die Beschwerdeführerin die zuständige B eraterin darüber, dass es im Moment sehr schwierig sei, einen geeig neten Psychologen mit Kapazität für neue Patienten zu finden und zudem die Kostenfrage im Raum stehe. Da sie selbst das

TCM und den Oste o pathen

selbstän dig finanzieren müsse, habe sie sich entschlossen, hierbei ihre Priorität zu setzen und sich erst später an einen adäquaten Psychologen zu wenden. 3.7

Der die Beschwerdeführerin seit 14. Juli 2020 n eu als Hausarzt behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Intensiv medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 (Urk. 5/37 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf, dass er der Beschwerdeführerin vom 1. August bis 14. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit attestiert habe und verwies im Weitern auf die Behandlung im Universitätsspital C.___ und deren Berichte. Die Prognose zur Eingliederung sollte gut sein. Als Diagnose führte er eine Zervikobrachialgie rechts bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits sowie eine Lumbalgie bei Osteochond rose L4/5 und bei lumbosakraler Übergangsanomalie auf (Urk. 5/37/8). 3.8

Die Universitätsklinik C.___ wiederholte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 (Urk. 5/39) zuhanden der Beschwerdegegnerin die zuvor am 15. Januar 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei akten anamnestisch nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erst vorstellung am 14. September 2020 über lumbale Rückenschmerzen und ein initial sensorisches Defizit im Bereich des lateralen rechten Oberschenkels berich tet, welches nun komplett regredient sei. MR-grafisch habe sich eine Foramen stenose C5/6 und C6/7 beidseits gezeigt. Neurophysiologisch liege keine neurogene Ausfallsymptomatik vor. Es gäbe keinen Hinweis für eine spinale radikuläre Störung beziehungsweise ein Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Die letzt malige Vorstellung sei mit chronischer Zervikobrachialgie sowie Lumbalgie erfolgt. Nun erfolgten die Zuweisung an den Osteopathen, eine physiothera peutische Behandlung zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur sowie lokalanalge tische Massnahmen. Sollten auch diese konservativen Therapie massnahmen keine V erbesserung zeigen, würde ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese in Frage kommen. D ie bisherige Arbeit im Verkauf, welche körper lich streng sei, bewirke bei der Beschwerdeführerin Schmerzen vor alle m beim Stehen sowie Tragen von L asten. Zunächst soll e die konservative Therapiemass nahme ausgeschöpft werden, danach könne die Prognose gestellt werden. 3.9

RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fasste in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zusammen (Urk. 5/42 S. 6 f.) und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorliegenden Arztberichte

somatische Gesundheitsschäden

- Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelen k - ausgewiesen seien und diese seit Längerem stabil sei en . Die aktenkundigen Arbeitsunfähig keitsbewertungen gälten primär für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufs beraterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ und seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. B.___, wonach diese Tätigkeit eben verb unden gewesen sei mit häufigem H antieren (Heben und Tragen) von schweren, mit Porzellan gefüllten Kartons. Somit bestehe diesbezüglich nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 bis auf Weiteres, wobei diese bereits bis zum 31. Juli 2021 attestiert sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gäbe es nur wenige Angaben. Aus diesen gehe aber hervor, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigk eit, ohne Heben und Tragen von L asten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei. 3.10

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 (Urk. 13) ein, wobe i zu berücksichtigen ist, dass f ür die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F33.1) mit/bei:

-

Untergewicht (BMI 18)

-

Zervikobrachialgie

rechts mit/bei:

-

Foramenstenose

5/6 und C6/7 beidseits (Uniklinik C.___,

22.

September 2021)

-

Lumbalgie und Verdacht auf leichtgradige sensible Radikulopathie L5

rechts mit/bei:

-

Osteochondrose L4/5

-

Lumbosakrale Übergangsanomalie (Uniklinik C.___,

22. September 2021)

-

Degenerative mediale Meniskushinterhornläsion rechts (Uniklinik C.___,

22. September 2021)

Bis Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin einem 60%-Pensum nachgegangen, Habe Sport betrieben (Fahrradfahren, Spazieren, Pilates, Yoga, Powerplate), habe Kolleg innen und Kollegen gehabt, sei auf Reisen gewesen und habe den Haushalt verrichtet, was neben der Arbeitstätigkeit problemlos mö glich gewesen sei. Ab 2020 sei sie d ann zu 100 % arbeitsunfähig geworden, ab dem 15. Februar 2020 bis heute zuerst wegen den Schmerzdiagnosen und ab Juni 2020 hätten Depressionen begonnen. Die Depressionen bewirkten im Alltag, dass die Beschwerdeführerin nur noch weniger als eine Stunde im Auto mitfahren könne, Sport sei nicht mehr möglich, sie könne nur noch weniger als eine Stunde zwei Mal pro Woche spazieren, und das Heimprogramm der Physiotherapie sei gerade noch möglich. Mithilfe beim Kochen sei noch mö glich, ansonsten nur noch leichte Arbeiten im Haushalt, a ber ohne Wäschetragen. Wegen des langen Krankenstand s sei per 3.

Dezember 2020 die Kündigung erfolgt, da die schweren Arbeiten mit Heben von Lasten nicht mehr möglich gewesen seien und sie nicht mehr lange habe stehen können. Der Krankenstand und die Kündigung hätten zu einem massiven Gedankenkreisen mit Verzweiflung, Existenzängsten geführt und sie habe zuvor den Druck der Arbeitgeberin vor der Kündigung immer weniger ertragen und sei dabei immer antriebs- und lustloser geworden. Erst die Inter vention des ehemaligen Hausarztes Dr. D.___ habe zur ersten psychiatrischen Behandlung geführt. Die Schlafstörungen seien versuchsweise mit Sir d alud behandelt worden, bisher ohne Erfolg. Versuche, die Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin zu verbessern, seien immer wieder gescheitert und sie habe sich immer weiter zurückgezogen, sei lust- und interesseloser geworden und sei bei kleineren Anforderungen überfordert gewesen. Auch um die Einschränkungen in der Partnerschaft komme es zu Gedankenkreisen. Eine Arbeitsfähigkeit sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn die Beschwerdeführerin die Schmerzen sowie die Depression wesentlich reduzieren könne. Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht zuzumuten und dürfte diesen weiter verschlechtern. Auch für angepasste Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeit s unfähig. Die Merkmale/Symptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode nach ICD-10: F33.1 seien erfüllt. So weise die Beschwerdeführerin eine depressive Stimmung, Interessenverlust und eine Antriebsminderung auf, wobei es bei Schmerzrückgang zu Remissionen komme. Zudem mache sie sich Selbstvorwürfe wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, habe Konzentrationsstörungen und sei vergesslich, komme nur zu 3-4 Stunden Durchschlaf und ihr Appetit sei vermindert. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hingen die Beschwerden mit unbekannten Ursachen zusammen; eventuell habe sie zu intensiv Powerplate betrieben, was zu den Schmerzen geführt habe. D ie Kindheit sei belastend verlaufen mit Gewalt durch den Vater und Suizid der Mutter im 15. Lebensjahr der Beschwerdeführerin. Aufgewachsen sei sie in Sambia und habe anschliessend in Österreich ein Internat besucht. Bisher habe es weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen gegeben. Geplant sei eine Behandlung mit Sirdalud und Zaldiar, wobei die Beschwerdeführerin Respekt beziehungsweise Angst vor Psychopharmaka habe. Dies aufgrund ihrer schlechten Vorerfahrung mit sämtlichen Antidepressiva welche bei ihr starke Nebenwirkungen hervorgerufen hätten. Sie werde aktuell über Antidepressiva aufgeklärt und an deren Akzeptanz seitens der Beschwerdeführerin werde gearbeitet. 4.

4.1

Streitig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit

verlässlich beurteilt werden kann. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, namentlich auf die Stellungnahme vom 26. Juli 2021 (vgl.  E 3.9 hiervor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigenen Untersuchungen vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei.

Darin fasste er die gemäss Aktenlage bestehenden Diagnosen zusammen und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass anhand der vorlie genden Arztberichte somatische Gesundheitsschäden - Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS sowie rechtes Kniegelenk - ausgewiesen seien . Unter Berücksich tigung des Anforderungsprofils attestierte er der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einer Verkaufsstelle von Z.___ ab Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass es dazu nur wenige Angaben gäbe . Dennoch kam er zum Schluss, dass aus diesen aber hervor gehe, dass eine optimal angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil einer körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung spätestens ab Juni 2020 zu 50 % und ab Januar 2021 dann wieder zu 100 % möglich gewesen sei . Zwar hat Dr. B.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 5. Juni 2020 (vgl. E. 3.2) zuhanden der Mobiliar eine Verbesserung der lumbalen Schmerzsymptomatik festgestellt und der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (nur beratenden Verkaufsfunktion) attestiert, was sich auch mit der Beurteilung der Universitätsklinik vom 7. Dezember 2020 (vgl. E. 3.3) deckt, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Doch verkennt Dr. E.___ dabei, dass es bei der Beschwerdeführerin anfangs Januar 2021 zu MRI-bestätigten dorsalen Diskusprotrusionen C 5-7 gekommen ist und in der Folge zusätzlich zur bestehenden Lumbalgie neu auch eine Zervikobrachialgie bei Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.4). In diesem Zusammen hang wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Februar 2021 seitens der Univer sitätsklinik C.___ eine vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigke it attestiert. Die Universitätsklinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann auch in ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 bei gle ich gebliebenen Diagnosen weiterhin eine vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit

und nahm zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht Stellung (vgl. E. 3.8).

Auch wenn Dr. E.___ in seiner Stellungnahme als ausgewiesene somatische Gesundheitsschäden nebst dem rechten Kniegelenk und der LWS auch die HWS mitberücksichtigte, ist e ntgegen seiner Einschätzung aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht von einer Besserung der die Beschwerdeführerin einschränkenden Beschwerden am Rücken auszugehen, und es ist gestützt auf die Berichte der Universitätsklinik C.___ (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) zu vermuten, dass mit der

im Januar 2021 neu hinzugetretenen HWS-Problematik eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des G esundheitszu standes eingetreten sein könnte .

Angesichts diese r dargelegten Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der v ersicherungsinternen ärztlichen Abklärungen (RAD-Bericht von Dr. E.___

gestützt auf einer rein en Aktenbeurteilung) kann nicht darauf a bgestellt werden (vgl. E. 1.5).

4.3

Gestütz t auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer A bklärungsbedarf bezüglich der somatischen und

- aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingerei chten Berichts des Zentrums A.___ vom 2. März 2022 - auch der psychischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwer degegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorlieg end weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufheb ung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen.

Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (vgl. Urk. 12 S. 3) gutzuheissen. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.3

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungs gericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr.

1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2021 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger