Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG. Ab März 2003 war sie als Client Advisor Privat Clients Basis (Kundenberaterin) tätig und übte zuletzt ein Pensum von 40 % aus ( Urk. 7/15 , Urk. 7/17 ). Ausserdem widmete sie sich der Betreuung ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter. Wegen de r Folgen eines am 2 0. März 2017 erlittenen Schlaganfalls meldete sich X.___ am 2 6. Juli 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte die Arztberichte der Z.___ AG, Dr. med. A.___ , vom 11. August 2017 ( Urk. 7/8/1-5, unter Beilage des Austritts berichts vom 7. Juli 2017, Urk. 7/8/6-13), der Klinik für Neurologie des Univer sitätsspitals B.___ vom 2 4. August 2017 ( Urk. 7/10/1-5) und von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
25. Sep tember 2017 ( Urk. 7/14)
sowie den Arbeitgeberbericht der
Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/15) ein. Am 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis zum 8. Apri l 2018 im Zentrum D.___ in E.___ übernehme ( Urk. 7/20). Am 1 5. Mai 2018 erstattete das D.___ den Bericht über das Belastbar keitstraining ( Urk. 7/39). Am 1 8. Mai 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Über nahme der Kosten einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeits platz (WISA) inkl. Jobcoaching zu ( Urk. 7/40). Diese Mass nahme ver längerte die IV-Stelle am 12. Juli 2018 zunächst bis am 2 0. November 2018 (Urk. 7/46), hob sie dann aber am 1 5. August 2018 aufgrund der gesund heitlichen Situation der Versicherten auf ( Urk. 7/50) und schloss die Massnahmen zur beruflichen Integra tion am 27. August 2018 ab ( Urk. 7/51). Am 4. September 2018 erstattet e das D.___ den Bericht über die wirtschaftsnahe Integration mi t Support am Arbeits platz (Urk. 7/55). In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufs bericht von Dr. C.___ vom 2 0. September 2018 ( Urk. 7/57) ein und liess das polydisziplinäre Gutachten de s F.___ vom 14. März 2019 erstellen ( Urk. 7/68).
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 16. April 20 19 zum Gutachten Stellung (Urk. 7/72/4- 6 ). Am 2 0. Mai 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 2. Mai 2019, Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass ihr ab August 2018 eine Viertels rente und ab August 2019 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (Urk.
7/74). Gegen diesen Vorbescheid erhoben die Pensionskasse der Y.___ ( Urk. 7/80) und die Ver sicherte durch Rechtsanwalt Marco Unternährer unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/87) , Einwand ( Urk. 7/88). Die IV-Stel le holte den Bericht von I.___ , Psychotherapeutin ASP, vom 2 8. April 2020 ein ( Urk. 7/100). Am 19. November 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kostengut sprache für eine Konsiliaruntersuchung durch Dr. H.___ ablehne. Die medizi nischen Akten seien vollständig, weitere Abklärungen seien nicht nötig ( Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherte n erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente ab August 2018 und einer halben Invaliden rente ab August 2019 in Aussicht ( Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 1 1. Januar 2021 Einwand ( Urk. 7/126). Mit neuem Vorbescheid vom 2 2. März 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicher ten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab August 2018 und einer Dreiviertelsrente ab August 2019 an ( Urk. 7/131). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 2 0. April 2021 Einwand (Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 2 3. September 2021 sprach die IV-Stelle X.___ basierend au f einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine hal be Invalidenrente und basierend auf einem Inva lidi tätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. A ugust 2019 eine Dreiviertelsrente samt akzessorischen Kinderrente n zu ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 1 8. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 2 3. September 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab August 2018 mindestens eine ¾-Rente inklu sive Kinderrenten sowie ab 0 1. August 2019 eine ganze IV-Rente zuzüglich Kinderrenten auszurichten. 2.
Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin sämtliche zusätz lichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr.
H.___ , Neurologe zurückzuerstatten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 1. Januar 2022 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1. 7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1. 8
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2021 ( Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2017 nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe frühestens ab August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente, da sie bis zu diesem Zeitpunkt in Eingliederungsmassnahmen gestanden sei und Taggelder erhalten habe. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Nach Abzug eines leidens bedingten Abzugs von 10 % könnte sie ein Einkommen von Fr. 24'793.-- erzie len. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2018 zu 8 0 %
erwerbstätig gewesen wäre. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum betrage die Einkommensein busse 68 % , womit bei einem 8 0%-Pensum ein Teilinvalidi täts grad von 54.4 % entstehe. Die restlichen 20 % entfielen auf die Erledigung des Haushaltes und die Kinderbetreuung. Darin sei die Beschwerdeführerin zu 14.5 % eingeschränkt, was einem Teilinvaliditätsgrad von 2.9 % entspreche. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 57.3 % , womit die Beschwerde führerin ab August 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Ab August 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsgrad belaufe sich damit auf 68 % , womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Das Validen einkommen sei aufgrund des Durchschnitts der Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung festgelegt und der Teuerung angepasst worden. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von mehr als 10 % nicht gerechtfertigt. 2.2
Demgegenüber macht e die Beschwerdefüh rerin in der Beschwerde vom 18. Ok to ber 2021 ( Urk.
1) geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der Arbeits fähig keit des F.___ -Gutachtens abgestellt werden. Sowohl der D.___ -Bericht als auch die Ausführungen von Dr. H.___ und der Psychologin I.___ zeigten unisono auf, dass die Beschwerdeführe rin nicht arbeitsfähig sei. Dr. H.___ und die Psychologin I.___ würden ausserdem auch aufzeigen, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt von der Beschwerde gegnerin nicht richtig gewichtet worden seien. Soweit die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung des F.___ -Gutachtens ausgehe, habe sie ausser Acht gelas sen, dass die dort postulierte Arbeitsfähigkeit von einem neuropsycho logischen Training sowie einem Arbeitstraining im geschützten Rahmen abhän gig gemacht werde, mithin auch nach dem Gutachten gar noch keine Arbeits fähigkeit vorliege. Die minimale Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeits markt nicht verwert bar. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer einge schränkten Reisefähig keit die meisten Arbeitsplätze gar nicht erreichen. 3. 3.1
Laut dem Bericht
des D.___
vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/39) über das Belastungs training vom 8. Januar bis zum 8. April 2018 präsentierte n sich die gesundheit lichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sehr ausgeprägt. Bereits nach einer Stunde konzentrierten Arbeitens sei eine eintretende Müdigkeit zu erkennen gewesen. Diese habe sich in einem zunehmend unsicheren Gangbild geäussert. Nebst leichtem Schwindel habe die Beschwerdeführerin das rechte Bein leicht nachgezogen. Ebenso habe sie vermehrt Schwierigkeiten gehabt, mit der rechten Hand zu schreiben. Die von der Ataxie betroffene linke Hand sei schwieriger zu kontrollieren gewesen. Mit der eintretenden Müdigkeit sei auch die Konzentration schneller geschwunden. Nebst schneller Ermüdung und schwindender Konzent rationsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin auch immer wieder Verspannungen in Nacken und Schultern beschrieben. Es seien ergono mische Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und der Beschwer deführerin Empfehlungen zur progressiven Muskelentspannung abge geben wor den. Dank dem grossen Willen der Beschwerdeführerin, so schnell wie möglich wieder an ihren Arb eitsplatz zurückzukehren , habe trotz tiefer Belastbar keit die Arbeitsz eit von anfänglich drei auf fünf Arbeitsstunden erhöht werden können. Mit zunehmender Präsenz habe die Beschwerdeführerin aber müder und er schöpfter gewirkt. Sie habe mitgeteilt, dass sie die Tage zähle, bis sie jeweils am Mittwoch wieder nach Hause gehen könne , und dass sie auch unter der Trennung von ihrer Tochter leide. Trotz der Empfehlung, die Massnahme in Form einer beruflichen Abklärung weiterzu führen, habe sich die Beschwerdeführerin dage gen entschieden. Sie wolle einen schnellen Wiedereinstieg in die bisherige Arbeit in Form eines Arbeitsversuchs. 3.2
Am 4. September 2018 ( Urk. 7/55) erstattete das D.___ Bericht über den Wieder eingliederungsversuch am bisherigen Arbeitsplatz, welche r im Rahmen einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeitsplatz durchgeführt wurde. Im ersten Monat habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitszeiten von 2 mal 4 Stunden pro Woche selten einhalten können. Vielfach sei sie vorzeitig ermüdet und habe den Arbeitsplatz bereits zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr (statt erst um 12.00 Uhr) verlassen. Obwoh l die vereinbarte Präsenzzeit im ersten Monat nicht habe eingehalten werden können, sei im zweiten Monat eine Stei gerung auf 2 mal 6 Stunden pro Woche versucht worden. Dieser Versuch sei aber nach einer Woche wieder abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz wegen starker Ermüdung jeweils nach drei bis dreieinhalb Stunden wieder habe verlassen müssen. Der dritte Monat des Arbeitsversuchs sei in der Folge gar nicht mehr durchgeführt worden , da die Arbeitgeberin unter den gege benen gesundheitlichen Einschränkungen keine Möglichkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Ziele nicht nur hinsichtlich der Präsenzzeit, sondern auch inhaltlich nicht erreichen können. Sie habe sich im Umgang mit direkten Kundenkontakten massiv über fordert und überlastet gezeigt. Das Telefonieren sei ihr schwer gefal len und habe sie stark ermüdet. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, während Kunden gesprächen den PC zu bedienen. Sie habe deshalb nach einer Testphase mit direkten Kundenkontakten wieder ausschliesslich in admi nistrativen Aufga ben eingesetzt werden müssen.
3.3
Die Hausärztin Dr. C.___ führte im Verlaufsbericht vom 20. Septem ber 201 8 ( Urk. 7/57) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein S tatus nach isch ämischen Insult Pons paramedian und cerebellär links am 18. März 2017, ( aetiologisch : spontane Dissektion Arteria vertebralis beidseits ; klinisch: Hemi syndrom rechts, Facialisparese rechts, Ataxie, neuropsychologische Defizite ) . Der Arbeitsversuch bei der Y.___ sei leider gescheitert. Wegen rascher Überforderung und Ermüdung sei eine andere, angepasste Tätigkeit nicht mög lich. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 1 4. März 2019 (Urk. 7/68) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/68/5):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet im März 2017
2.
leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Untergewicht (BMI 16.6 kg/m 2 )
Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. März 2017 einen ischämischen Insult erlit ten. Trotz stationärer Rehabilitationsmassnahme hätten sich die neuro logische n und neuropsychologische n Beeinträchtigungen nicht vollständig zurückgebildet.
Als Folgen des Schlaganfalles bestünden eine eingeschränkte motorische Belast barkeit des rechten Beines, eine eingeschränkte Feinmotorik der linken Hand, eine Einschränkung im bimanuellen Hantieren, eine leichte Störung im Gehvermögen, Einschränkungen bei Zielbewegungen mi t der linken Hand, Störungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Gedächtnis, in den visuell-konstruktiven Fähig keiten und in den exekutiven Funktionen sowie eine deutlich verminderte Belast barkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlich keits ände rung lägen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin könne , was das Belastungsprofil anbelange, keine Tätig keiten auf Gerüsten oder Leitern oder in Dunkelheit ausüben. Schwere Arbeiten seien nicht zumutbar, mittelschwer e Tätigkeiten seien intermittierend möglich, leichte in vollem Umfang. Es sollten keine Ansprüche an die Feinmotorik und an das bimanuelle Hantieren gestellt werden. Arbeiten, bei den en die Beschwerde führerin viel s chreiben oder eine Tastatur schnell bedienen müsse, seien nicht möglich. Ungeeignet sei auch eine Tätigkeit mit längeren Kundenkontakten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Ebenso bestehe Mehr aufwand bei Vorbereitung und Planung. Multitasking sei ungeeignet. Bei zuneh mender Inanspruchnahme der Konzentration bestehe unter Umständen ein Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko (zum Beispiel bei der Bedienung von verlet zungsträchtigen Maschinen).
Die geklagten neurologischen/neuropsychologischen Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Die Untersuchungsbefunde seien valide und nachvollziehbar. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine Diskrepanz zwischen den Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrs mitteln und Führ ungs- und Kontrollfunktionen sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der Wahr nehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation. Dass das Belastbar keits training gescheitert sei, erscheine aufgrund d er aktuellen Begutach tung, insbe sondere der neuropsychologischen Testergebnisse, nachvoll ziehbar. In der ange stammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne sie zu 50 % (4.25 Stunden täglich) ausüben. 3.5
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 1 6. April 2019 ( Urk. 7/72/5-6) sind die Befunde des F.___ -Gutachtens plausibel und nachvoll ziehbar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es sollte unbedingt ein erneuter Versuch der Wiedereingliederung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin benötige dabei einen stressfreien Arbeitsplatz mit einfachen administrativen Tätigkeiten ohne enge Taktung oder Kundenkontakte, mit der Möglichkeit zur freien Arbeitseinteilung und Pausengestaltung und ohne er mü denden Arbeitsweg. Zudem wäre eine Entlastung der Alltagsanforderungen zu organisieren (wie aktuell durch Familienangehörige). Vorgängig wäre eine stun denweise Mitarbeit im geschützten Rahmen, z.B. bei einer sozialen Einrich tung, sinnvoll zur Tagesstrukturierung. 3. 6
Laut dem Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 7/70) führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs vom 2 0. Mai 2019 aus, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Hirninfarkt stark gebessert habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sei sie nur noch im Rollstuhl mobil gewesen, habe sich aber im Vergleich zu damals gut erholen können. Momentan stag niere der Gesundheitszustand. Es sei aber auch wetterabhängig, bei schönem Wetter ginge es ihr besser. Am meisten zu schaffen machten ihr der Schwindel, die Müdigkeit und das Zittern der linken Hand. Die rechte Hand sei auch betroffen gewesen, habe sich aber gut erholt. Mit der linken Seite könne sie nicht machen, was sie möchte. Die Ataxie sei auch weiterhin vorhanden. Im Haushalt erledige sie die Aufgaben so gut , wie es gehe, die Müdig keit sei aber manchmal extrem. Nach einer Tätigkeit müsse sie eine halbe Stunde abliegen und könne je nach Kraft und Energie erst am nächsten Tag weiter machen . Sie werde von ihren Eltern tatkräftig unterstützt. Die allgemeine Belast barkeit habe abgenommen, in Menschenmassen sei sie schnell überfordert. Sie sei eine Person, welche nie habe ruhig sein können. Sie müsse immer etwas zu tun haben. Das versuche sie immer noch, werde aber von ihrer Müdigkeit ausge bremst. Sie ziehe etwas durch , bis es nicht mehr gehe. Es sei ihr nicht wohl, Hilfe anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin habe fast 18 Jahre bei der Y.___ gearbeitet. Der Wieder einstieg habe leider nicht geklappt, worüber sie sehr enttäuscht gewesen sei. Sie sei nicht verheiratet und alleinerziehend. Der Vater ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall nach 11jähriger Beziehung verlassen. Wegen der Tochter habe sie noch Kontakt zu ihm. Sie habe Kontakt zu ihren Eltern, zu ihren Schwestern und zu einigen Kolleginnen. Auch habe sie gute Kontakte in der Nachbarschaft. Wegen der Betreuung ihrer Tochter habe sie Teil zeit gearbeitet. Ihr Ziel sei gewesen, ihr Pensum auf 60 % aufzustocken, wenn die To chter in die erste Klasse komme und auf 80 % ab der dritten Klasse. Dies wäre seitens des Arbeitgebers möglich gewesen. Die Betreuung der Tochter hätte von ihrer Familie sichergestellt werden können. Ihre Eltern hätten Betreuungs auf gaben übernommen, seit die Tochter auf der Welt sei.
Die Beschwerdeführerin fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. Längere Strecken fahre sie nur noch in Begleitung. Velofahren könne sie ebenfalls noch, aber auch nur in Begleitung. Reisen mit dem öffentlichen Verkehr seien anstren gend, da sie die Geräusche stören und sie nervös und kribbelig machen würden.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 35 % zu gewichten sei, sei die Beschwerde führerin zu 20 % eingeschränkt. Seit ihrer Erkrankung hätten ihre Eltern das Kochen für sie übernommen und am Wochenende koche ihr e Schwester für sie. Wenn die Beschwerdeführerin anderweitig beschäftigt sei, fehle ihr die Energie zum Kochen . An sich könne sie es aber schon noch. Weil sie sich konzentrieren müsse, dürfe sich die Toch ter während des Kochens nicht in der Küche befinden. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, über Mittag etwas Einfaches zuzu be reiten, wenn ihre Eltern das Kochen nicht übernehmen würden , und am Abend etwas Warmes zu kochen. Mit den nötigen Anpassungen sei sie in der Küche selbständig. Auf Unterstützung angewiesen sei sie einzig bei den schwereren Reinigungs tätigkeiten.
Im Bereich Wohnung s
- und Hauspflege, Haustierhaltung , auf welchen 25 % entfielen, bestehe eine Einschränkung von 30 % . Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wohnung in Etappen zu reinigen. Bei den leichteren Reinigungs tätigkeiten sei sie selbständig. Für schwerere Tätigkeiten benötige sie Unter stüt zung. Hilfe brauche sie beim Betten beziehen, da die Matratzen zu schwer und die Duvets zu gross seien. Die Fenster kö nne sie nicht selber putzen, da sie nicht zu lange nach oben schauen könne.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Einkaufen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Beim wöchentlichen Grosseinkauf werde sie von ihrer Schwester begleitet. Die Rechnungen könne die Beschwerdeführerin selber über E- B anking bezahlen. Insgesamt könne ihr in diesem Bereich keine Einschränkung angerechnet werden.
Der Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei mit 20 % zu gewichten. Die Beschwer deführerin könne selber waschen und die Wäsche im Tumbler trocknen. Die Wäsche könne sie zusammenlegen, wegen der Ataxie aber nicht ganz so schön. Sie bügle selten wegen Bedenken bezüglich der Sicherheit. Bei pflegeleichter Klei dung könne aber auf das Bügeln verzichtet werden, womit insgesamt in diesem Bereich keine Einschränkung bestehe.
Auf die Betreuung der Tochter entfielen 10 % . Die Beschwerdeführerin erleide dabei keine Einschränkung. Sie könne mit der Tochter nicht mehr so viel machen wie früher. Sie könne aber nach wie vor mit ihr spielen und basteln, einfach nicht mehr so lange. Anziehen könne sich die Tochter selbständig. Es sei der Beschwer deführerin zumutbar, ihre Ressourcen so einzuteilen, dass sie die Tochter bei der Erledigung der Hausaufgaben optimal unterstützen könne.
Gesamthaft erleide die Beschwerdeführerin damit im Haushalt eine Ein schrän kung von 14.5 % (Ernährung: 20 % von 35 % = 7 % , Wohnungs- und Haus pflege, Haustierhaltung: 30 % von 25 % = 7.5 % ; keine Einschränkung in den übrigen Bereichen). 3.7
Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/
87) beste hen bei der Beschwerdeführerin eine armbetonte sensomotorische, ataktische Hemiparese rechts, eine ataktische Störung an der linken oberen Extremität, eine Gangataxie, eine Aufmerksamkeitsstörung, eine Gedächtnis störung, eine Kon zentrationsstörung mit visuell-konstruktiver und exekutiver Funktions beein trächtigung und eine Post Stroke Depression infolge eines infra tentoriellen is ch ä mischen Insults in der Pons paramedian und zerebellär links (1 8. März 2017) auf grund einer Spontandissektion der Arteria vertebralis beidseits (TOAST4). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank. Auch eine Tätigkeit mit rein tele fonischer Beratung sei nicht möglich. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im früher erlernten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsun fähig. Leichte körperliche Arbeiten, welche eine Anforderung an Stand- und Gang-Stabilität oder gar das Benutzen von Treppen und Leitern erforderten, könne die Beschwerdeführerin auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben. Die berufliche Nutzung eines Computers mit normal gefordertem Arbeitstempo und hand schriftliche Aufzeich nungen sei en der Beschwerde führerin nicht möglich. Hinzu komme, dass die durch den Schlaganfall verursach te depressive Störung nicht ausreichend berück sichtigt worden sei. Aus neuro logischer Sicht sei festzuhalten, dass der überwie gende Teil der Störung organisch bedingt sei. Dass diese zum Ende der stationären Rehabilitation anders eingeschätzt worden sei, sei durch die im Rahmen der Therapie fest etablierte Tagesstruktur und häufiger erfolgten äusseren Anwei sungen zu erklären. Das F.___ -Gutachten betrachte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von neurologischer Seite vergleichbar hochgradig, wie es auch von ihm – Dr. H.___
– dargestellt werde. Um ergänzend zum Gutachten Stel lung nehmen zu können, müsste er aber E insicht in die gesamte Aktenlage bekommen. 3.8
Laut dem Bericht der Psychotherapeutin I.___ vom 2 8. April 2020 (Urk. 7/100) sei bereits anlässlich der nur kurzen Begegnung mit der Beschwer deführerin (zwei Konsultationen) zu erkennen gewesen, dass sie deutlich einge schränkt und an eine Arbeitsfähigkeit vorläufig nicht zu denken sei. Sie habe grosse Mühe, sich über längere Zeit zu konzentrieren. Arbeiten am Computer könne sie für 30 Minuten erledigen, anschliessend ermüde sie stark und müsse sich teilweise liegend ausruhen. Bei der Unterstützung der Tochter im Home schooling müsse die Beschwerdeführerin nach 30 Minuten pausieren. Bei den Rechenaufgaben könne sie die Tochter gar nur während 15 Minuten begleiten und ebenfalls könne sie nicht länger lesen. Die Beschwerdeführerin leide auch an Schlafstörungen. Sobald die Tochter in die Schule gegangen sei, lege sie sich nochmals für eine Stunde ins Bett. Wenn sie aufstehe, empfinde sie ein «Schwan ken im Kopf». Das Wetter spiele auch eine Rolle. Wenn es kalt sei, würden sich die Muskeln verspannen. Die Bewegung des r echten Beins sei eingeschränkt, d ie Beschwerde führerin ziehe es nach. Im Haushalt werde sie von ihrer Familie unterstützt. Schwere Einkäufe könne sie nicht bewältigen. Sie brauche auch Hilfe beim Betten beziehen und teilweise beim Kochen am Mittag. Der Aufenthalt in grösseren Läden mache sie nervös und unsicher. Die Hausarbeiten müsse sie in Etappen erledigen, sie könne z.B .
nicht zwei Bäder nacheinander reinigen. Da ihre linke Hand zittere, sei sie beim Hantieren mit Töpfen in der Küche oder beim Tragen einer Tasse mit Kaffee unsicher. Die Beschwerdeführerin fahre nach wie vor mit dem Auto, jedoch nur an Tagen, wo sie sich sicher fühle, auf bekannten und kurzen Strecken. All diese Massnahmen dürften nicht darüber hinweg täuschen, dass die Beschwerdeführerin unter Leistungsdruck in einem Arbeits umfeld kaum funktionieren könnte. Ein derartig einschneidender Eingriff in ein zuvor intaktes Leben hinterlasse einfühl bar gravierende Spuren in der Psyche eines Menschen. Grosse Motivation, um jeden Tag ihre Aufgaben in Angriff zu nehmen und an der Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation festzuhalten, sei ihre Tochter. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion infolge eine r länger anhal tenden Belastungssituation (ICD - 10 F43.21). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 4. März 2019 ( Urk. 7/68 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1. 5 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden neurolo gischen, internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Unter su chungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E 1.6) .
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 7 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.2
Es ist festzuhalten, dass selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bundes gerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (Urteil des Bundes gerichts 9C_96/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämt licher von der Gutachtensstelle F.___ in anderen Fällen attestierten Arbeits un fähigkeiten den Beweiswert ihrer hier interessierenden gutachterlichen Einschät zung in Frage stellen würde. Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufig keitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Ab weichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzu führen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der indivi duellen Sach lage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Zusammen hang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit von der Beschwerdeführerin verlangte Beweis massnahme zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 2 2. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7. November 2016 E. 4.3). 4.3
Dem F.___ -Gutachten ist auch nicht deshalb der Beweiswert abzusprechen, weil Dr. H.___
im Bericht vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/87) eine vom Gutachten abweichende Diagnose gestellt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das F.___ in der neurologischen Teilbeurteilung zwar zusammenfassend einen Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet festhält, diesen Status aber unter dem Titel «Diagnosen» ausführlich umschreibt. So wurden bei der Beschwerdeführerin gering ausgeprägte Paresen im rechten Bein und relativ gering ausgeprägte Sensibilitätsstörungen in der rechten Gesichtshälfte, in der rechten Hand und im rechten Unterschenkel festgestellt. Darüber hinaus bestün den Kribbelparästhesien im rechten Bein. Im Vordergrund stehe die Ataxie, die sich sowohl beim Gehen als auch bei feinmotorischen und koordinativen Bean spruchungen der linken Hand zeige. Sodann seien auch Störungen der Aufmerk samkeitsfunktionen, des Gedächtnisses, der visuell-konstruktiven Fähigkeiten und der exekutiven Funktionen sowie darüber hinaus eine deutlich verminderte konzentrative Belastbarkeit feststellbar ( Urk. 7/68/24). Die Diagnose von Dr. H.___ umschreibt die durch den Hirninfarkt verursachten Einschrän kungen, es handelt sich aber nicht um eine grundsätzlich andere Diagnose ( Urk. 7/87/1) . 4.4
Es ist im Weiteren festzuhalten, dass aus dem Bericht von Dr. H.___ nicht hervorgeht, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich anders einschätzt als die Ärzte des F.___ . Dr. H.___ nimmt keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, sondern er hält lediglich fest, welche leichteren körperlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich seien, da sie diese auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwer ten könne ( Urk. 7/87/3). Die Frage, ob die medizinisch attestierte Restarbeits fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist, obliegt jedoch nicht der Beurteilung der medizinischen Fachpersonen. Soweit Dr. H.___ moniert, im F.___ -Gutachten sei die durch den Schlaganfall verursachte depressive Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden, und er deshalb zusätzliche Abklärungen für notwendig hält, ist festzuhalten, dass das F.___ -Gutachten eine psychiat rische Beurteilung von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Neurologie, enthält ( Urk. 7/68/42-55), zu welcher sich Dr. H.___ nicht äussert. In diesem psychiatrischen Teilgutachten wird nachvollziehbar eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 7/68/50-51). Diese Einschätzung vermag Dr. H.___ schon aufgrund seiner fehlenden Spezialisierung in Psychiatrie nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5
Das neuropsychologische Teilgutachten des F.___ ( Urk. 7/68/56-68) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vereinbar mit dem Berufsabklärungsbericht des D.___ vom 4. September 2019 ( Urk. 7/55) . Das Gutachten bestätigt die im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen erlangte Erkenntnis , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherige n Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank nicht mehr möglich ist. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durchge führt. Die Bemühungen konzentriert en sich mithin darauf, die Beschwerde führerin in die bisherige Tätigkeit wiedereinzugliedern. Den Anforderungen dieser Stelle zeigte sich die Beschwerdeführerin aus gesundheit lichen Gründen jedoch nicht mehr gewachsen.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung steht ihr mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objek tiv vorhandene Leistungspotenzial eine genügend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6
Es ist damit gestützt auf das F.___ -Gutachten davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführerin eine leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern und in Dunkelheit, ohne spezifische Ansprü che an die Feinmotorik und das bimanuelle Hantieren, ohne viel Schreibarbeit und schnelles Bedienen einer Tastatur, ohne längere Kunden kontakte, ohne grossen Zeitdruck und unter vermehrtem Pausen- und Rege nerationsbedarf zu 50 % zumutbar ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, in Tat und Wahrheit würden die F.___ -Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, da sie die 50%ige Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung eines neuropsycholo gischen Trainings als realisierbar erachten würden ( Urk. 1 S. 9), verfängt nicht. Die Gutachter empfahlen zwar eine neuropsychologische Therapie und erachteten dadurch eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich. Als Vorausset zung für die Umsetzung der von ihnen attestieren Arbeitsfähigkeit betrachteten sie diese Massnahme jedoch nicht ( Urk. 7/68/8, vgl. auch Urk. 7/68/28). 4.7
Der Beschwerdeführerin steht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objektiv vorhandene Leistungspotenzial eine genü gend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der aus geglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausge glichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 2 9. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist 45 Jahre alt und befindet sich damit nicht in einem fortgeschrittenen Alter, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erheblich erschwert. Die Absolvierung eines längeren Arbeitsweges ist ihr aufgrund der Einschränkungen in der Reisefähigkeit zwar nicht zumutbar. Auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt ist aber eine genügende Anzahl von Stellen vorhanden, welche sie erreichen kann. Es ist ihr möglich, kürzere Strecken sowohl mit dem Auto als auch mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Von einer wirtschaft lichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden. 5. 5.1
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 7/70, vgl. E. 3.5) über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1. 8 ) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 14. 5 % . 5.2
Es ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklä rung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin etwas Anderes behauptet, ist ihr nicht zu folgen. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 22.
Mai 2019 kann somit abgestellt werden. 5.3
Anzumerken ist, dass unstrittig davon auszugehen ist, dass die Beschwerde führerin bei voller Gesundheit ab August 2018 zu 80 % und ab August 2019 zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Umfang der gesundheitsbedingten Einschrän kungen bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt spielt damit für die Festle gung des Invaliditätsgrades ab August 2019 keine Rolle mehr, da ab diesem Zeit punkt die Invaliditätsbemessung ausschliesslich aufgrund eines Einkommens vergleichs für Erwerbstätige und nicht mehr nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. 6. 6.1
Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit einem Arbeitspensum von 40 % einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 2'223.-- pro Monat bzw. Fr. 26'680.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen variierenden Bonus erhielt und legte das Einkommen deshalb gestützt auf den gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/7) in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielten AHV-p flichtigen Bruttolohn , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018, auf Fr. 30'703.80 fest ( Urk. 7/71) . Bei einem 100%-Pensum beläuft s ich das Einkommen auf Fr. 76'759 . 9 5. 6. 2
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist au f die Tabellenlöhne abzustellen. G emäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahr 20 18 pro Monat Fr. 4‘ 371 .-- (LSE 20 18 TA1_tirage_skill_level 1 ) bzw. Fr. 52’452 .-- ( Fr. 4‘ 371 .-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 20 18 von 41, 7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 54'681.20 pro Jahr. Bei einem Pensum von 5 0 % bel äuft sich das Einkommen auf Fr. 27'340.60 . 6. 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6. 4
Die Beschwerdegegnerin hat den zusätzlich bestehenden leidensbedingten Einschränkungen mit einem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen
(vgl. Urk. 7/117/3). Dabei fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auch ins Gewicht, dass sich die Merkmale Lebensalter, Nationalität und Beschäftigungs grad tendenziell lohnerhöhend auswirken (vgl. dazu auch Urteile des Bundes gerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) und das Merkmal Dienstalter beim Kompetenzniveau 1 ohne rele vante Bedeutung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 2. Septem ber 2015 E. 3.3.2).
Das Invalideneinkommen ist demnach für ein Pensum von 5 0 % mit Fr. 24'606.55 ( Fr. 27'340.60 x 0.9) zu bemessen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76’759 . 95
ergibt sich damit eine Einkommens einbusse von Fr. 52' 152 .95 bzw. für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von rund 68 % . 6. 5
Für die Zeit bis Ende Juli 2019 ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen (Erwerbstätigkeit: Anteil 80
%, Haushalt: Anteil 20 % ). Insgesamt resultiert damit ein In validitätsgrad von 57 % ( 68 % von 8 0 % = 54.4 % im Erwerbsbereich und 14.5 % von 20 % = 3 % im Haushalt), womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 6. 6
Ab August 2019 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 68 % und die Beschwerde führerin hat damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2021 ( Urk.
2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 8.2
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehema ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.
D er von der Beschwerdeführerin veranlasste Bericht von Dr. H.___ vom 19. November 2019 ( Urk. 7/87) sowie weitere von ihm vorgenommene Abklä rungen erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerläss lich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Berichte
von Dr. H.___ , deren Höhe im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beziffert worden sind, abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr sämtliche zusätzlichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr.
H.___ , Neurologe , zurückzuerstatten, wird abgewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG. Ab März 2003 war sie als Client Advisor Privat Clients Basis (Kundenberaterin) tätig und übte zuletzt ein Pensum von 40 % aus ( Urk. 7/15 , Urk. 7/17 ). Ausserdem widmete sie sich der Betreuung ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter. Wegen de r Folgen eines am 2 0. März 2017 erlittenen Schlaganfalls meldete sich X.___ am 2 6. Juli 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte die Arztberichte der Z.___ AG, Dr. med. A.___ , vom 11. August 2017 ( Urk. 7/8/1-5, unter Beilage des Austritts berichts vom 7. Juli 2017, Urk. 7/8/6-13), der Klinik für Neurologie des Univer sitätsspitals B.___ vom 2 4. August 2017 ( Urk. 7/10/1-5) und von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
25. Sep tember 2017 ( Urk. 7/14)
sowie den Arbeitgeberbericht der
Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/15) ein. Am 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis zum 8. Apri l 2018 im Zentrum D.___ in E.___ übernehme ( Urk. 7/20). Am 1 5. Mai 2018 erstattete das D.___ den Bericht über das Belastbar keitstraining ( Urk. 7/39). Am 1 8. Mai 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Über nahme der Kosten einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeits platz (WISA) inkl. Jobcoaching zu ( Urk. 7/40). Diese Mass nahme ver längerte die IV-Stelle am 12. Juli 2018 zunächst bis am 2 0. November 2018 (Urk. 7/46), hob sie dann aber am 1 5. August 2018 aufgrund der gesund heitlichen Situation der Versicherten auf ( Urk. 7/50) und schloss die Massnahmen zur beruflichen Integra tion am 27. August 2018 ab ( Urk. 7/51). Am 4. September 2018 erstattet e das D.___ den Bericht über die wirtschaftsnahe Integration mi t Support am Arbeits platz (Urk. 7/55). In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufs bericht von Dr. C.___ vom 2 0. September 2018 ( Urk. 7/57) ein und liess das polydisziplinäre Gutachten de s F.___ vom 14. März 2019 erstellen ( Urk. 7/68).
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 16. April 20 19 zum Gutachten Stellung (Urk. 7/72/4-
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1. 7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit einem Arbeitspensum von 40 % einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 2'223.-- pro Monat bzw. Fr. 26'680.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen variierenden Bonus erhielt und legte das Einkommen deshalb gestützt auf den gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/7) in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielten AHV-p flichtigen Bruttolohn , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018, auf Fr. 30'703.80 fest ( Urk. 7/71) . Bei einem 100%-Pensum beläuft s ich das Einkommen auf Fr. 76'759 . 9 5. 6. 2
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist au f die Tabellenlöhne abzustellen. G emäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahr 20
E. 8 ( Urk. 7/57) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein S tatus nach isch ämischen Insult Pons paramedian und cerebellär links am 18. März 2017, ( aetiologisch : spontane Dissektion Arteria vertebralis beidseits ; klinisch: Hemi syndrom rechts, Facialisparese rechts, Ataxie, neuropsychologische Defizite ) . Der Arbeitsversuch bei der Y.___ sei leider gescheitert. Wegen rascher Überforderung und Ermüdung sei eine andere, angepasste Tätigkeit nicht mög lich. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 1 4. März 2019 (Urk. 7/68) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/68/5):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet im März 2017
2.
leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Untergewicht (BMI 16.6 kg/m 2 )
Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. März 2017 einen ischämischen Insult erlit ten. Trotz stationärer Rehabilitationsmassnahme hätten sich die neuro logische n und neuropsychologische n Beeinträchtigungen nicht vollständig zurückgebildet.
Als Folgen des Schlaganfalles bestünden eine eingeschränkte motorische Belast barkeit des rechten Beines, eine eingeschränkte Feinmotorik der linken Hand, eine Einschränkung im bimanuellen Hantieren, eine leichte Störung im Gehvermögen, Einschränkungen bei Zielbewegungen mi t der linken Hand, Störungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Gedächtnis, in den visuell-konstruktiven Fähig keiten und in den exekutiven Funktionen sowie eine deutlich verminderte Belast barkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlich keits ände rung lägen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin könne , was das Belastungsprofil anbelange, keine Tätig keiten auf Gerüsten oder Leitern oder in Dunkelheit ausüben. Schwere Arbeiten seien nicht zumutbar, mittelschwer e Tätigkeiten seien intermittierend möglich, leichte in vollem Umfang. Es sollten keine Ansprüche an die Feinmotorik und an das bimanuelle Hantieren gestellt werden. Arbeiten, bei den en die Beschwerde führerin viel s chreiben oder eine Tastatur schnell bedienen müsse, seien nicht möglich. Ungeeignet sei auch eine Tätigkeit mit längeren Kundenkontakten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Ebenso bestehe Mehr aufwand bei Vorbereitung und Planung. Multitasking sei ungeeignet. Bei zuneh mender Inanspruchnahme der Konzentration bestehe unter Umständen ein Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko (zum Beispiel bei der Bedienung von verlet zungsträchtigen Maschinen).
Die geklagten neurologischen/neuropsychologischen Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Die Untersuchungsbefunde seien valide und nachvollziehbar. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine Diskrepanz zwischen den Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrs mitteln und Führ ungs- und Kontrollfunktionen sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der Wahr nehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation. Dass das Belastbar keits training gescheitert sei, erscheine aufgrund d er aktuellen Begutach tung, insbe sondere der neuropsychologischen Testergebnisse, nachvoll ziehbar. In der ange stammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne sie zu 50 % (4.25 Stunden täglich) ausüben. 3.5
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 1 6. April 2019 ( Urk. 7/72/5-6) sind die Befunde des F.___ -Gutachtens plausibel und nachvoll ziehbar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es sollte unbedingt ein erneuter Versuch der Wiedereingliederung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin benötige dabei einen stressfreien Arbeitsplatz mit einfachen administrativen Tätigkeiten ohne enge Taktung oder Kundenkontakte, mit der Möglichkeit zur freien Arbeitseinteilung und Pausengestaltung und ohne er mü denden Arbeitsweg. Zudem wäre eine Entlastung der Alltagsanforderungen zu organisieren (wie aktuell durch Familienangehörige). Vorgängig wäre eine stun denweise Mitarbeit im geschützten Rahmen, z.B. bei einer sozialen Einrich tung, sinnvoll zur Tagesstrukturierung. 3. 6
Laut dem Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 7/70) führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs vom 2 0. Mai 2019 aus, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Hirninfarkt stark gebessert habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sei sie nur noch im Rollstuhl mobil gewesen, habe sich aber im Vergleich zu damals gut erholen können. Momentan stag niere der Gesundheitszustand. Es sei aber auch wetterabhängig, bei schönem Wetter ginge es ihr besser. Am meisten zu schaffen machten ihr der Schwindel, die Müdigkeit und das Zittern der linken Hand. Die rechte Hand sei auch betroffen gewesen, habe sich aber gut erholt. Mit der linken Seite könne sie nicht machen, was sie möchte. Die Ataxie sei auch weiterhin vorhanden. Im Haushalt erledige sie die Aufgaben so gut , wie es gehe, die Müdig keit sei aber manchmal extrem. Nach einer Tätigkeit müsse sie eine halbe Stunde abliegen und könne je nach Kraft und Energie erst am nächsten Tag weiter machen . Sie werde von ihren Eltern tatkräftig unterstützt. Die allgemeine Belast barkeit habe abgenommen, in Menschenmassen sei sie schnell überfordert. Sie sei eine Person, welche nie habe ruhig sein können. Sie müsse immer etwas zu tun haben. Das versuche sie immer noch, werde aber von ihrer Müdigkeit ausge bremst. Sie ziehe etwas durch , bis es nicht mehr gehe. Es sei ihr nicht wohl, Hilfe anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin habe fast 18 Jahre bei der Y.___ gearbeitet. Der Wieder einstieg habe leider nicht geklappt, worüber sie sehr enttäuscht gewesen sei. Sie sei nicht verheiratet und alleinerziehend. Der Vater ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall nach 11jähriger Beziehung verlassen. Wegen der Tochter habe sie noch Kontakt zu ihm. Sie habe Kontakt zu ihren Eltern, zu ihren Schwestern und zu einigen Kolleginnen. Auch habe sie gute Kontakte in der Nachbarschaft. Wegen der Betreuung ihrer Tochter habe sie Teil zeit gearbeitet. Ihr Ziel sei gewesen, ihr Pensum auf 60 % aufzustocken, wenn die To chter in die erste Klasse komme und auf 80 % ab der dritten Klasse. Dies wäre seitens des Arbeitgebers möglich gewesen. Die Betreuung der Tochter hätte von ihrer Familie sichergestellt werden können. Ihre Eltern hätten Betreuungs auf gaben übernommen, seit die Tochter auf der Welt sei.
Die Beschwerdeführerin fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. Längere Strecken fahre sie nur noch in Begleitung. Velofahren könne sie ebenfalls noch, aber auch nur in Begleitung. Reisen mit dem öffentlichen Verkehr seien anstren gend, da sie die Geräusche stören und sie nervös und kribbelig machen würden.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 35 % zu gewichten sei, sei die Beschwerde führerin zu 20 % eingeschränkt. Seit ihrer Erkrankung hätten ihre Eltern das Kochen für sie übernommen und am Wochenende koche ihr e Schwester für sie. Wenn die Beschwerdeführerin anderweitig beschäftigt sei, fehle ihr die Energie zum Kochen . An sich könne sie es aber schon noch. Weil sie sich konzentrieren müsse, dürfe sich die Toch ter während des Kochens nicht in der Küche befinden. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, über Mittag etwas Einfaches zuzu be reiten, wenn ihre Eltern das Kochen nicht übernehmen würden , und am Abend etwas Warmes zu kochen. Mit den nötigen Anpassungen sei sie in der Küche selbständig. Auf Unterstützung angewiesen sei sie einzig bei den schwereren Reinigungs tätigkeiten.
Im Bereich Wohnung s
- und Hauspflege, Haustierhaltung , auf welchen 25 % entfielen, bestehe eine Einschränkung von 30 % . Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wohnung in Etappen zu reinigen. Bei den leichteren Reinigungs tätigkeiten sei sie selbständig. Für schwerere Tätigkeiten benötige sie Unter stüt zung. Hilfe brauche sie beim Betten beziehen, da die Matratzen zu schwer und die Duvets zu gross seien. Die Fenster kö nne sie nicht selber putzen, da sie nicht zu lange nach oben schauen könne.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Einkaufen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Beim wöchentlichen Grosseinkauf werde sie von ihrer Schwester begleitet. Die Rechnungen könne die Beschwerdeführerin selber über E- B anking bezahlen. Insgesamt könne ihr in diesem Bereich keine Einschränkung angerechnet werden.
Der Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei mit 20 % zu gewichten. Die Beschwer deführerin könne selber waschen und die Wäsche im Tumbler trocknen. Die Wäsche könne sie zusammenlegen, wegen der Ataxie aber nicht ganz so schön. Sie bügle selten wegen Bedenken bezüglich der Sicherheit. Bei pflegeleichter Klei dung könne aber auf das Bügeln verzichtet werden, womit insgesamt in diesem Bereich keine Einschränkung bestehe.
Auf die Betreuung der Tochter entfielen 10 % . Die Beschwerdeführerin erleide dabei keine Einschränkung. Sie könne mit der Tochter nicht mehr so viel machen wie früher. Sie könne aber nach wie vor mit ihr spielen und basteln, einfach nicht mehr so lange. Anziehen könne sich die Tochter selbständig. Es sei der Beschwer deführerin zumutbar, ihre Ressourcen so einzuteilen, dass sie die Tochter bei der Erledigung der Hausaufgaben optimal unterstützen könne.
Gesamthaft erleide die Beschwerdeführerin damit im Haushalt eine Ein schrän kung von 14.5 % (Ernährung: 20 % von 35 % = 7 % , Wohnungs- und Haus pflege, Haustierhaltung: 30 % von 25 % = 7.5 % ; keine Einschränkung in den übrigen Bereichen). 3.7
Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/
87) beste hen bei der Beschwerdeführerin eine armbetonte sensomotorische, ataktische Hemiparese rechts, eine ataktische Störung an der linken oberen Extremität, eine Gangataxie, eine Aufmerksamkeitsstörung, eine Gedächtnis störung, eine Kon zentrationsstörung mit visuell-konstruktiver und exekutiver Funktions beein trächtigung und eine Post Stroke Depression infolge eines infra tentoriellen is ch ä mischen Insults in der Pons paramedian und zerebellär links (1 8. März 2017) auf grund einer Spontandissektion der Arteria vertebralis beidseits (TOAST4). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank. Auch eine Tätigkeit mit rein tele fonischer Beratung sei nicht möglich. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im früher erlernten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsun fähig. Leichte körperliche Arbeiten, welche eine Anforderung an Stand- und Gang-Stabilität oder gar das Benutzen von Treppen und Leitern erforderten, könne die Beschwerdeführerin auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben. Die berufliche Nutzung eines Computers mit normal gefordertem Arbeitstempo und hand schriftliche Aufzeich nungen sei en der Beschwerde führerin nicht möglich. Hinzu komme, dass die durch den Schlaganfall verursach te depressive Störung nicht ausreichend berück sichtigt worden sei. Aus neuro logischer Sicht sei festzuhalten, dass der überwie gende Teil der Störung organisch bedingt sei. Dass diese zum Ende der stationären Rehabilitation anders eingeschätzt worden sei, sei durch die im Rahmen der Therapie fest etablierte Tagesstruktur und häufiger erfolgten äusseren Anwei sungen zu erklären. Das F.___ -Gutachten betrachte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von neurologischer Seite vergleichbar hochgradig, wie es auch von ihm – Dr. H.___
– dargestellt werde. Um ergänzend zum Gutachten Stel lung nehmen zu können, müsste er aber E insicht in die gesamte Aktenlage bekommen. 3.8
Laut dem Bericht der Psychotherapeutin I.___ vom 2 8. April 2020 (Urk. 7/100) sei bereits anlässlich der nur kurzen Begegnung mit der Beschwer deführerin (zwei Konsultationen) zu erkennen gewesen, dass sie deutlich einge schränkt und an eine Arbeitsfähigkeit vorläufig nicht zu denken sei. Sie habe grosse Mühe, sich über längere Zeit zu konzentrieren. Arbeiten am Computer könne sie für 30 Minuten erledigen, anschliessend ermüde sie stark und müsse sich teilweise liegend ausruhen. Bei der Unterstützung der Tochter im Home schooling müsse die Beschwerdeführerin nach 30 Minuten pausieren. Bei den Rechenaufgaben könne sie die Tochter gar nur während 15 Minuten begleiten und ebenfalls könne sie nicht länger lesen. Die Beschwerdeführerin leide auch an Schlafstörungen. Sobald die Tochter in die Schule gegangen sei, lege sie sich nochmals für eine Stunde ins Bett. Wenn sie aufstehe, empfinde sie ein «Schwan ken im Kopf». Das Wetter spiele auch eine Rolle. Wenn es kalt sei, würden sich die Muskeln verspannen. Die Bewegung des r echten Beins sei eingeschränkt, d ie Beschwerde führerin ziehe es nach. Im Haushalt werde sie von ihrer Familie unterstützt. Schwere Einkäufe könne sie nicht bewältigen. Sie brauche auch Hilfe beim Betten beziehen und teilweise beim Kochen am Mittag. Der Aufenthalt in grösseren Läden mache sie nervös und unsicher. Die Hausarbeiten müsse sie in Etappen erledigen, sie könne z.B .
nicht zwei Bäder nacheinander reinigen. Da ihre linke Hand zittere, sei sie beim Hantieren mit Töpfen in der Küche oder beim Tragen einer Tasse mit Kaffee unsicher. Die Beschwerdeführerin fahre nach wie vor mit dem Auto, jedoch nur an Tagen, wo sie sich sicher fühle, auf bekannten und kurzen Strecken. All diese Massnahmen dürften nicht darüber hinweg täuschen, dass die Beschwerdeführerin unter Leistungsdruck in einem Arbeits umfeld kaum funktionieren könnte. Ein derartig einschneidender Eingriff in ein zuvor intaktes Leben hinterlasse einfühl bar gravierende Spuren in der Psyche eines Menschen. Grosse Motivation, um jeden Tag ihre Aufgaben in Angriff zu nehmen und an der Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation festzuhalten, sei ihre Tochter. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion infolge eine r länger anhal tenden Belastungssituation (ICD -
E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
E. 8.2 Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehema ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.
D er von der Beschwerdeführerin veranlasste Bericht von Dr. H.___ vom 19. November 2019 ( Urk. 7/87) sowie weitere von ihm vorgenommene Abklä rungen erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerläss lich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Berichte
von Dr. H.___ , deren Höhe im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beziffert worden sind, abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr sämtliche zusätzlichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr.
H.___ , Neurologe , zurückzuerstatten, wird abgewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 10 F43.21). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 4. März 2019 ( Urk. 7/68 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1. 5 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden neurolo gischen, internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Unter su chungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E 1.6) .
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 7 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.2
Es ist festzuhalten, dass selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bundes gerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (Urteil des Bundes gerichts 9C_96/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämt licher von der Gutachtensstelle F.___ in anderen Fällen attestierten Arbeits un fähigkeiten den Beweiswert ihrer hier interessierenden gutachterlichen Einschät zung in Frage stellen würde. Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufig keitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Ab weichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzu führen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der indivi duellen Sach lage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Zusammen hang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit von der Beschwerdeführerin verlangte Beweis massnahme zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 2 2. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7. November 2016 E. 4.3). 4.3
Dem F.___ -Gutachten ist auch nicht deshalb der Beweiswert abzusprechen, weil Dr. H.___
im Bericht vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/87) eine vom Gutachten abweichende Diagnose gestellt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das F.___ in der neurologischen Teilbeurteilung zwar zusammenfassend einen Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet festhält, diesen Status aber unter dem Titel «Diagnosen» ausführlich umschreibt. So wurden bei der Beschwerdeführerin gering ausgeprägte Paresen im rechten Bein und relativ gering ausgeprägte Sensibilitätsstörungen in der rechten Gesichtshälfte, in der rechten Hand und im rechten Unterschenkel festgestellt. Darüber hinaus bestün den Kribbelparästhesien im rechten Bein. Im Vordergrund stehe die Ataxie, die sich sowohl beim Gehen als auch bei feinmotorischen und koordinativen Bean spruchungen der linken Hand zeige. Sodann seien auch Störungen der Aufmerk samkeitsfunktionen, des Gedächtnisses, der visuell-konstruktiven Fähigkeiten und der exekutiven Funktionen sowie darüber hinaus eine deutlich verminderte konzentrative Belastbarkeit feststellbar ( Urk. 7/68/24). Die Diagnose von Dr. H.___ umschreibt die durch den Hirninfarkt verursachten Einschrän kungen, es handelt sich aber nicht um eine grundsätzlich andere Diagnose ( Urk. 7/87/1) . 4.4
Es ist im Weiteren festzuhalten, dass aus dem Bericht von Dr. H.___ nicht hervorgeht, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich anders einschätzt als die Ärzte des F.___ . Dr. H.___ nimmt keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, sondern er hält lediglich fest, welche leichteren körperlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich seien, da sie diese auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwer ten könne ( Urk. 7/87/3). Die Frage, ob die medizinisch attestierte Restarbeits fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist, obliegt jedoch nicht der Beurteilung der medizinischen Fachpersonen. Soweit Dr. H.___ moniert, im F.___ -Gutachten sei die durch den Schlaganfall verursachte depressive Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden, und er deshalb zusätzliche Abklärungen für notwendig hält, ist festzuhalten, dass das F.___ -Gutachten eine psychiat rische Beurteilung von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Neurologie, enthält ( Urk. 7/68/42-55), zu welcher sich Dr. H.___ nicht äussert. In diesem psychiatrischen Teilgutachten wird nachvollziehbar eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 7/68/50-51). Diese Einschätzung vermag Dr. H.___ schon aufgrund seiner fehlenden Spezialisierung in Psychiatrie nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5
Das neuropsychologische Teilgutachten des F.___ ( Urk. 7/68/56-68) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vereinbar mit dem Berufsabklärungsbericht des D.___ vom 4. September 2019 ( Urk. 7/55) . Das Gutachten bestätigt die im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen erlangte Erkenntnis , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherige n Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank nicht mehr möglich ist. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durchge führt. Die Bemühungen konzentriert en sich mithin darauf, die Beschwerde führerin in die bisherige Tätigkeit wiedereinzugliedern. Den Anforderungen dieser Stelle zeigte sich die Beschwerdeführerin aus gesundheit lichen Gründen jedoch nicht mehr gewachsen.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung steht ihr mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objek tiv vorhandene Leistungspotenzial eine genügend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6
Es ist damit gestützt auf das F.___ -Gutachten davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführerin eine leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern und in Dunkelheit, ohne spezifische Ansprü che an die Feinmotorik und das bimanuelle Hantieren, ohne viel Schreibarbeit und schnelles Bedienen einer Tastatur, ohne längere Kunden kontakte, ohne grossen Zeitdruck und unter vermehrtem Pausen- und Rege nerationsbedarf zu 50 % zumutbar ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, in Tat und Wahrheit würden die F.___ -Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, da sie die 50%ige Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung eines neuropsycholo gischen Trainings als realisierbar erachten würden ( Urk. 1 S. 9), verfängt nicht. Die Gutachter empfahlen zwar eine neuropsychologische Therapie und erachteten dadurch eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich. Als Vorausset zung für die Umsetzung der von ihnen attestieren Arbeitsfähigkeit betrachteten sie diese Massnahme jedoch nicht ( Urk. 7/68/8, vgl. auch Urk. 7/68/28). 4.7
Der Beschwerdeführerin steht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objektiv vorhandene Leistungspotenzial eine genü gend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der aus geglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausge glichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 2 9. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist 45 Jahre alt und befindet sich damit nicht in einem fortgeschrittenen Alter, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erheblich erschwert. Die Absolvierung eines längeren Arbeitsweges ist ihr aufgrund der Einschränkungen in der Reisefähigkeit zwar nicht zumutbar. Auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt ist aber eine genügende Anzahl von Stellen vorhanden, welche sie erreichen kann. Es ist ihr möglich, kürzere Strecken sowohl mit dem Auto als auch mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Von einer wirtschaft lichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden. 5. 5.1
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 7/70, vgl. E. 3.5) über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1. 8 ) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von
E. 14 5 % . 5.2
Es ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklä rung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin etwas Anderes behauptet, ist ihr nicht zu folgen. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 22.
Mai 2019 kann somit abgestellt werden. 5.3
Anzumerken ist, dass unstrittig davon auszugehen ist, dass die Beschwerde führerin bei voller Gesundheit ab August 2018 zu 80 % und ab August 2019 zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Umfang der gesundheitsbedingten Einschrän kungen bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt spielt damit für die Festle gung des Invaliditätsgrades ab August 2019 keine Rolle mehr, da ab diesem Zeit punkt die Invaliditätsbemessung ausschliesslich aufgrund eines Einkommens vergleichs für Erwerbstätige und nicht mehr nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. 6.
E. 14.5 % von
E. 18 von 41, 7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 54'681.20 pro Jahr. Bei einem Pensum von 5 0 % bel äuft sich das Einkommen auf Fr. 27'340.60 . 6. 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6. 4
Die Beschwerdegegnerin hat den zusätzlich bestehenden leidensbedingten Einschränkungen mit einem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen
(vgl. Urk. 7/117/3). Dabei fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auch ins Gewicht, dass sich die Merkmale Lebensalter, Nationalität und Beschäftigungs grad tendenziell lohnerhöhend auswirken (vgl. dazu auch Urteile des Bundes gerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) und das Merkmal Dienstalter beim Kompetenzniveau 1 ohne rele vante Bedeutung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 2. Septem ber 2015 E. 3.3.2).
Das Invalideneinkommen ist demnach für ein Pensum von 5 0 % mit Fr. 24'606.55 ( Fr. 27'340.60 x 0.9) zu bemessen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76’759 . 95
ergibt sich damit eine Einkommens einbusse von Fr. 52' 152 .95 bzw. für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von rund 68 % . 6. 5
Für die Zeit bis Ende Juli 2019 ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen (Erwerbstätigkeit: Anteil 80
%, Haushalt: Anteil 20 % ). Insgesamt resultiert damit ein In validitätsgrad von 57 % ( 68 % von 8 0 % = 54.4 % im Erwerbsbereich und
E. 20 % = 3 % im Haushalt), womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 6. 6
Ab August 2019 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 68 % und die Beschwerde führerin hat damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2021 ( Urk.
2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00617
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 1. Juli 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG. Ab März 2003 war sie als Client Advisor Privat Clients Basis (Kundenberaterin) tätig und übte zuletzt ein Pensum von 40 % aus ( Urk. 7/15 , Urk. 7/17 ). Ausserdem widmete sie sich der Betreuung ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter. Wegen de r Folgen eines am 2 0. März 2017 erlittenen Schlaganfalls meldete sich X.___ am 2 6. Juli 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte die Arztberichte der Z.___ AG, Dr. med. A.___ , vom 11. August 2017 ( Urk. 7/8/1-5, unter Beilage des Austritts berichts vom 7. Juli 2017, Urk. 7/8/6-13), der Klinik für Neurologie des Univer sitätsspitals B.___ vom 2 4. August 2017 ( Urk. 7/10/1-5) und von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
25. Sep tember 2017 ( Urk. 7/14)
sowie den Arbeitgeberbericht der
Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/15) ein. Am 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis zum 8. Apri l 2018 im Zentrum D.___ in E.___ übernehme ( Urk. 7/20). Am 1 5. Mai 2018 erstattete das D.___ den Bericht über das Belastbar keitstraining ( Urk. 7/39). Am 1 8. Mai 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Über nahme der Kosten einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeits platz (WISA) inkl. Jobcoaching zu ( Urk. 7/40). Diese Mass nahme ver längerte die IV-Stelle am 12. Juli 2018 zunächst bis am 2 0. November 2018 (Urk. 7/46), hob sie dann aber am 1 5. August 2018 aufgrund der gesund heitlichen Situation der Versicherten auf ( Urk. 7/50) und schloss die Massnahmen zur beruflichen Integra tion am 27. August 2018 ab ( Urk. 7/51). Am 4. September 2018 erstattet e das D.___ den Bericht über die wirtschaftsnahe Integration mi t Support am Arbeits platz (Urk. 7/55). In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufs bericht von Dr. C.___ vom 2 0. September 2018 ( Urk. 7/57) ein und liess das polydisziplinäre Gutachten de s F.___ vom 14. März 2019 erstellen ( Urk. 7/68).
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 16. April 20 19 zum Gutachten Stellung (Urk. 7/72/4- 6 ). Am 2 0. Mai 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 2. Mai 2019, Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass ihr ab August 2018 eine Viertels rente und ab August 2019 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (Urk.
7/74). Gegen diesen Vorbescheid erhoben die Pensionskasse der Y.___ ( Urk. 7/80) und die Ver sicherte durch Rechtsanwalt Marco Unternährer unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/87) , Einwand ( Urk. 7/88). Die IV-Stel le holte den Bericht von I.___ , Psychotherapeutin ASP, vom 2 8. April 2020 ein ( Urk. 7/100). Am 19. November 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kostengut sprache für eine Konsiliaruntersuchung durch Dr. H.___ ablehne. Die medizi nischen Akten seien vollständig, weitere Abklärungen seien nicht nötig ( Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherte n erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente ab August 2018 und einer halben Invaliden rente ab August 2019 in Aussicht ( Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 1 1. Januar 2021 Einwand ( Urk. 7/126). Mit neuem Vorbescheid vom 2 2. März 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicher ten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab August 2018 und einer Dreiviertelsrente ab August 2019 an ( Urk. 7/131). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 2 0. April 2021 Einwand (Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 2 3. September 2021 sprach die IV-Stelle X.___ basierend au f einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine hal be Invalidenrente und basierend auf einem Inva lidi tätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. A ugust 2019 eine Dreiviertelsrente samt akzessorischen Kinderrente n zu ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Unternährer am 1 8. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 2 3. September 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab August 2018 mindestens eine ¾-Rente inklu sive Kinderrenten sowie ab 0 1. August 2019 eine ganze IV-Rente zuzüglich Kinderrenten auszurichten. 2.
Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin sämtliche zusätz lichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr.
H.___ , Neurologe zurückzuerstatten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 1. Januar 2022 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1. 7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1. 8
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2021 ( Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2017 nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe frühestens ab August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente, da sie bis zu diesem Zeitpunkt in Eingliederungsmassnahmen gestanden sei und Taggelder erhalten habe. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Nach Abzug eines leidens bedingten Abzugs von 10 % könnte sie ein Einkommen von Fr. 24'793.-- erzie len. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2018 zu 8 0 %
erwerbstätig gewesen wäre. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum betrage die Einkommensein busse 68 % , womit bei einem 8 0%-Pensum ein Teilinvalidi täts grad von 54.4 % entstehe. Die restlichen 20 % entfielen auf die Erledigung des Haushaltes und die Kinderbetreuung. Darin sei die Beschwerdeführerin zu 14.5 % eingeschränkt, was einem Teilinvaliditätsgrad von 2.9 % entspreche. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 57.3 % , womit die Beschwerde führerin ab August 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Ab August 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsgrad belaufe sich damit auf 68 % , womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Das Validen einkommen sei aufgrund des Durchschnitts der Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung festgelegt und der Teuerung angepasst worden. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von mehr als 10 % nicht gerechtfertigt. 2.2
Demgegenüber macht e die Beschwerdefüh rerin in der Beschwerde vom 18. Ok to ber 2021 ( Urk.
1) geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der Arbeits fähig keit des F.___ -Gutachtens abgestellt werden. Sowohl der D.___ -Bericht als auch die Ausführungen von Dr. H.___ und der Psychologin I.___ zeigten unisono auf, dass die Beschwerdeführe rin nicht arbeitsfähig sei. Dr. H.___ und die Psychologin I.___ würden ausserdem auch aufzeigen, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt von der Beschwerde gegnerin nicht richtig gewichtet worden seien. Soweit die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung des F.___ -Gutachtens ausgehe, habe sie ausser Acht gelas sen, dass die dort postulierte Arbeitsfähigkeit von einem neuropsycho logischen Training sowie einem Arbeitstraining im geschützten Rahmen abhän gig gemacht werde, mithin auch nach dem Gutachten gar noch keine Arbeits fähigkeit vorliege. Die minimale Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeits markt nicht verwert bar. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer einge schränkten Reisefähig keit die meisten Arbeitsplätze gar nicht erreichen. 3. 3.1
Laut dem Bericht
des D.___
vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/39) über das Belastungs training vom 8. Januar bis zum 8. April 2018 präsentierte n sich die gesundheit lichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sehr ausgeprägt. Bereits nach einer Stunde konzentrierten Arbeitens sei eine eintretende Müdigkeit zu erkennen gewesen. Diese habe sich in einem zunehmend unsicheren Gangbild geäussert. Nebst leichtem Schwindel habe die Beschwerdeführerin das rechte Bein leicht nachgezogen. Ebenso habe sie vermehrt Schwierigkeiten gehabt, mit der rechten Hand zu schreiben. Die von der Ataxie betroffene linke Hand sei schwieriger zu kontrollieren gewesen. Mit der eintretenden Müdigkeit sei auch die Konzentration schneller geschwunden. Nebst schneller Ermüdung und schwindender Konzent rationsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin auch immer wieder Verspannungen in Nacken und Schultern beschrieben. Es seien ergono mische Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und der Beschwer deführerin Empfehlungen zur progressiven Muskelentspannung abge geben wor den. Dank dem grossen Willen der Beschwerdeführerin, so schnell wie möglich wieder an ihren Arb eitsplatz zurückzukehren , habe trotz tiefer Belastbar keit die Arbeitsz eit von anfänglich drei auf fünf Arbeitsstunden erhöht werden können. Mit zunehmender Präsenz habe die Beschwerdeführerin aber müder und er schöpfter gewirkt. Sie habe mitgeteilt, dass sie die Tage zähle, bis sie jeweils am Mittwoch wieder nach Hause gehen könne , und dass sie auch unter der Trennung von ihrer Tochter leide. Trotz der Empfehlung, die Massnahme in Form einer beruflichen Abklärung weiterzu führen, habe sich die Beschwerdeführerin dage gen entschieden. Sie wolle einen schnellen Wiedereinstieg in die bisherige Arbeit in Form eines Arbeitsversuchs. 3.2
Am 4. September 2018 ( Urk. 7/55) erstattete das D.___ Bericht über den Wieder eingliederungsversuch am bisherigen Arbeitsplatz, welche r im Rahmen einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am Arbeitsplatz durchgeführt wurde. Im ersten Monat habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitszeiten von 2 mal 4 Stunden pro Woche selten einhalten können. Vielfach sei sie vorzeitig ermüdet und habe den Arbeitsplatz bereits zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr (statt erst um 12.00 Uhr) verlassen. Obwoh l die vereinbarte Präsenzzeit im ersten Monat nicht habe eingehalten werden können, sei im zweiten Monat eine Stei gerung auf 2 mal 6 Stunden pro Woche versucht worden. Dieser Versuch sei aber nach einer Woche wieder abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz wegen starker Ermüdung jeweils nach drei bis dreieinhalb Stunden wieder habe verlassen müssen. Der dritte Monat des Arbeitsversuchs sei in der Folge gar nicht mehr durchgeführt worden , da die Arbeitgeberin unter den gege benen gesundheitlichen Einschränkungen keine Möglichkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Ziele nicht nur hinsichtlich der Präsenzzeit, sondern auch inhaltlich nicht erreichen können. Sie habe sich im Umgang mit direkten Kundenkontakten massiv über fordert und überlastet gezeigt. Das Telefonieren sei ihr schwer gefal len und habe sie stark ermüdet. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, während Kunden gesprächen den PC zu bedienen. Sie habe deshalb nach einer Testphase mit direkten Kundenkontakten wieder ausschliesslich in admi nistrativen Aufga ben eingesetzt werden müssen.
3.3
Die Hausärztin Dr. C.___ führte im Verlaufsbericht vom 20. Septem ber 201 8 ( Urk. 7/57) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein S tatus nach isch ämischen Insult Pons paramedian und cerebellär links am 18. März 2017, ( aetiologisch : spontane Dissektion Arteria vertebralis beidseits ; klinisch: Hemi syndrom rechts, Facialisparese rechts, Ataxie, neuropsychologische Defizite ) . Der Arbeitsversuch bei der Y.___ sei leider gescheitert. Wegen rascher Überforderung und Ermüdung sei eine andere, angepasste Tätigkeit nicht mög lich. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 1 4. März 2019 (Urk. 7/68) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/68/5):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet im März 2017
2.
leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Untergewicht (BMI 16.6 kg/m 2 )
Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. März 2017 einen ischämischen Insult erlit ten. Trotz stationärer Rehabilitationsmassnahme hätten sich die neuro logische n und neuropsychologische n Beeinträchtigungen nicht vollständig zurückgebildet.
Als Folgen des Schlaganfalles bestünden eine eingeschränkte motorische Belast barkeit des rechten Beines, eine eingeschränkte Feinmotorik der linken Hand, eine Einschränkung im bimanuellen Hantieren, eine leichte Störung im Gehvermögen, Einschränkungen bei Zielbewegungen mi t der linken Hand, Störungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Gedächtnis, in den visuell-konstruktiven Fähig keiten und in den exekutiven Funktionen sowie eine deutlich verminderte Belast barkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlich keits ände rung lägen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin könne , was das Belastungsprofil anbelange, keine Tätig keiten auf Gerüsten oder Leitern oder in Dunkelheit ausüben. Schwere Arbeiten seien nicht zumutbar, mittelschwer e Tätigkeiten seien intermittierend möglich, leichte in vollem Umfang. Es sollten keine Ansprüche an die Feinmotorik und an das bimanuelle Hantieren gestellt werden. Arbeiten, bei den en die Beschwerde führerin viel s chreiben oder eine Tastatur schnell bedienen müsse, seien nicht möglich. Ungeeignet sei auch eine Tätigkeit mit längeren Kundenkontakten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Ebenso bestehe Mehr aufwand bei Vorbereitung und Planung. Multitasking sei ungeeignet. Bei zuneh mender Inanspruchnahme der Konzentration bestehe unter Umständen ein Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko (zum Beispiel bei der Bedienung von verlet zungsträchtigen Maschinen).
Die geklagten neurologischen/neuropsychologischen Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Die Untersuchungsbefunde seien valide und nachvollziehbar. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine Diskrepanz zwischen den Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrs mitteln und Führ ungs- und Kontrollfunktionen sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der Wahr nehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation. Dass das Belastbar keits training gescheitert sei, erscheine aufgrund d er aktuellen Begutach tung, insbe sondere der neuropsychologischen Testergebnisse, nachvoll ziehbar. In der ange stammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne sie zu 50 % (4.25 Stunden täglich) ausüben. 3.5
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 1 6. April 2019 ( Urk. 7/72/5-6) sind die Befunde des F.___ -Gutachtens plausibel und nachvoll ziehbar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es sollte unbedingt ein erneuter Versuch der Wiedereingliederung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin benötige dabei einen stressfreien Arbeitsplatz mit einfachen administrativen Tätigkeiten ohne enge Taktung oder Kundenkontakte, mit der Möglichkeit zur freien Arbeitseinteilung und Pausengestaltung und ohne er mü denden Arbeitsweg. Zudem wäre eine Entlastung der Alltagsanforderungen zu organisieren (wie aktuell durch Familienangehörige). Vorgängig wäre eine stun denweise Mitarbeit im geschützten Rahmen, z.B. bei einer sozialen Einrich tung, sinnvoll zur Tagesstrukturierung. 3. 6
Laut dem Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 7/70) führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs vom 2 0. Mai 2019 aus, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Hirninfarkt stark gebessert habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sei sie nur noch im Rollstuhl mobil gewesen, habe sich aber im Vergleich zu damals gut erholen können. Momentan stag niere der Gesundheitszustand. Es sei aber auch wetterabhängig, bei schönem Wetter ginge es ihr besser. Am meisten zu schaffen machten ihr der Schwindel, die Müdigkeit und das Zittern der linken Hand. Die rechte Hand sei auch betroffen gewesen, habe sich aber gut erholt. Mit der linken Seite könne sie nicht machen, was sie möchte. Die Ataxie sei auch weiterhin vorhanden. Im Haushalt erledige sie die Aufgaben so gut , wie es gehe, die Müdig keit sei aber manchmal extrem. Nach einer Tätigkeit müsse sie eine halbe Stunde abliegen und könne je nach Kraft und Energie erst am nächsten Tag weiter machen . Sie werde von ihren Eltern tatkräftig unterstützt. Die allgemeine Belast barkeit habe abgenommen, in Menschenmassen sei sie schnell überfordert. Sie sei eine Person, welche nie habe ruhig sein können. Sie müsse immer etwas zu tun haben. Das versuche sie immer noch, werde aber von ihrer Müdigkeit ausge bremst. Sie ziehe etwas durch , bis es nicht mehr gehe. Es sei ihr nicht wohl, Hilfe anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin habe fast 18 Jahre bei der Y.___ gearbeitet. Der Wieder einstieg habe leider nicht geklappt, worüber sie sehr enttäuscht gewesen sei. Sie sei nicht verheiratet und alleinerziehend. Der Vater ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall nach 11jähriger Beziehung verlassen. Wegen der Tochter habe sie noch Kontakt zu ihm. Sie habe Kontakt zu ihren Eltern, zu ihren Schwestern und zu einigen Kolleginnen. Auch habe sie gute Kontakte in der Nachbarschaft. Wegen der Betreuung ihrer Tochter habe sie Teil zeit gearbeitet. Ihr Ziel sei gewesen, ihr Pensum auf 60 % aufzustocken, wenn die To chter in die erste Klasse komme und auf 80 % ab der dritten Klasse. Dies wäre seitens des Arbeitgebers möglich gewesen. Die Betreuung der Tochter hätte von ihrer Familie sichergestellt werden können. Ihre Eltern hätten Betreuungs auf gaben übernommen, seit die Tochter auf der Welt sei.
Die Beschwerdeführerin fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. Längere Strecken fahre sie nur noch in Begleitung. Velofahren könne sie ebenfalls noch, aber auch nur in Begleitung. Reisen mit dem öffentlichen Verkehr seien anstren gend, da sie die Geräusche stören und sie nervös und kribbelig machen würden.
Im Bereich Ernährung, welcher mit 35 % zu gewichten sei, sei die Beschwerde führerin zu 20 % eingeschränkt. Seit ihrer Erkrankung hätten ihre Eltern das Kochen für sie übernommen und am Wochenende koche ihr e Schwester für sie. Wenn die Beschwerdeführerin anderweitig beschäftigt sei, fehle ihr die Energie zum Kochen . An sich könne sie es aber schon noch. Weil sie sich konzentrieren müsse, dürfe sich die Toch ter während des Kochens nicht in der Küche befinden. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, über Mittag etwas Einfaches zuzu be reiten, wenn ihre Eltern das Kochen nicht übernehmen würden , und am Abend etwas Warmes zu kochen. Mit den nötigen Anpassungen sei sie in der Küche selbständig. Auf Unterstützung angewiesen sei sie einzig bei den schwereren Reinigungs tätigkeiten.
Im Bereich Wohnung s
- und Hauspflege, Haustierhaltung , auf welchen 25 % entfielen, bestehe eine Einschränkung von 30 % . Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wohnung in Etappen zu reinigen. Bei den leichteren Reinigungs tätigkeiten sei sie selbständig. Für schwerere Tätigkeiten benötige sie Unter stüt zung. Hilfe brauche sie beim Betten beziehen, da die Matratzen zu schwer und die Duvets zu gross seien. Die Fenster kö nne sie nicht selber putzen, da sie nicht zu lange nach oben schauen könne.
Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 10 % zu gewichten. Einkaufen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Beim wöchentlichen Grosseinkauf werde sie von ihrer Schwester begleitet. Die Rechnungen könne die Beschwerdeführerin selber über E- B anking bezahlen. Insgesamt könne ihr in diesem Bereich keine Einschränkung angerechnet werden.
Der Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei mit 20 % zu gewichten. Die Beschwer deführerin könne selber waschen und die Wäsche im Tumbler trocknen. Die Wäsche könne sie zusammenlegen, wegen der Ataxie aber nicht ganz so schön. Sie bügle selten wegen Bedenken bezüglich der Sicherheit. Bei pflegeleichter Klei dung könne aber auf das Bügeln verzichtet werden, womit insgesamt in diesem Bereich keine Einschränkung bestehe.
Auf die Betreuung der Tochter entfielen 10 % . Die Beschwerdeführerin erleide dabei keine Einschränkung. Sie könne mit der Tochter nicht mehr so viel machen wie früher. Sie könne aber nach wie vor mit ihr spielen und basteln, einfach nicht mehr so lange. Anziehen könne sich die Tochter selbständig. Es sei der Beschwer deführerin zumutbar, ihre Ressourcen so einzuteilen, dass sie die Tochter bei der Erledigung der Hausaufgaben optimal unterstützen könne.
Gesamthaft erleide die Beschwerdeführerin damit im Haushalt eine Ein schrän kung von 14.5 % (Ernährung: 20 % von 35 % = 7 % , Wohnungs- und Haus pflege, Haustierhaltung: 30 % von 25 % = 7.5 % ; keine Einschränkung in den übrigen Bereichen). 3.7
Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/
87) beste hen bei der Beschwerdeführerin eine armbetonte sensomotorische, ataktische Hemiparese rechts, eine ataktische Störung an der linken oberen Extremität, eine Gangataxie, eine Aufmerksamkeitsstörung, eine Gedächtnis störung, eine Kon zentrationsstörung mit visuell-konstruktiver und exekutiver Funktions beein trächtigung und eine Post Stroke Depression infolge eines infra tentoriellen is ch ä mischen Insults in der Pons paramedian und zerebellär links (1 8. März 2017) auf grund einer Spontandissektion der Arteria vertebralis beidseits (TOAST4). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank. Auch eine Tätigkeit mit rein tele fonischer Beratung sei nicht möglich. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im früher erlernten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsun fähig. Leichte körperliche Arbeiten, welche eine Anforderung an Stand- und Gang-Stabilität oder gar das Benutzen von Treppen und Leitern erforderten, könne die Beschwerdeführerin auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben. Die berufliche Nutzung eines Computers mit normal gefordertem Arbeitstempo und hand schriftliche Aufzeich nungen sei en der Beschwerde führerin nicht möglich. Hinzu komme, dass die durch den Schlaganfall verursach te depressive Störung nicht ausreichend berück sichtigt worden sei. Aus neuro logischer Sicht sei festzuhalten, dass der überwie gende Teil der Störung organisch bedingt sei. Dass diese zum Ende der stationären Rehabilitation anders eingeschätzt worden sei, sei durch die im Rahmen der Therapie fest etablierte Tagesstruktur und häufiger erfolgten äusseren Anwei sungen zu erklären. Das F.___ -Gutachten betrachte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von neurologischer Seite vergleichbar hochgradig, wie es auch von ihm – Dr. H.___
– dargestellt werde. Um ergänzend zum Gutachten Stel lung nehmen zu können, müsste er aber E insicht in die gesamte Aktenlage bekommen. 3.8
Laut dem Bericht der Psychotherapeutin I.___ vom 2 8. April 2020 (Urk. 7/100) sei bereits anlässlich der nur kurzen Begegnung mit der Beschwer deführerin (zwei Konsultationen) zu erkennen gewesen, dass sie deutlich einge schränkt und an eine Arbeitsfähigkeit vorläufig nicht zu denken sei. Sie habe grosse Mühe, sich über längere Zeit zu konzentrieren. Arbeiten am Computer könne sie für 30 Minuten erledigen, anschliessend ermüde sie stark und müsse sich teilweise liegend ausruhen. Bei der Unterstützung der Tochter im Home schooling müsse die Beschwerdeführerin nach 30 Minuten pausieren. Bei den Rechenaufgaben könne sie die Tochter gar nur während 15 Minuten begleiten und ebenfalls könne sie nicht länger lesen. Die Beschwerdeführerin leide auch an Schlafstörungen. Sobald die Tochter in die Schule gegangen sei, lege sie sich nochmals für eine Stunde ins Bett. Wenn sie aufstehe, empfinde sie ein «Schwan ken im Kopf». Das Wetter spiele auch eine Rolle. Wenn es kalt sei, würden sich die Muskeln verspannen. Die Bewegung des r echten Beins sei eingeschränkt, d ie Beschwerde führerin ziehe es nach. Im Haushalt werde sie von ihrer Familie unterstützt. Schwere Einkäufe könne sie nicht bewältigen. Sie brauche auch Hilfe beim Betten beziehen und teilweise beim Kochen am Mittag. Der Aufenthalt in grösseren Läden mache sie nervös und unsicher. Die Hausarbeiten müsse sie in Etappen erledigen, sie könne z.B .
nicht zwei Bäder nacheinander reinigen. Da ihre linke Hand zittere, sei sie beim Hantieren mit Töpfen in der Küche oder beim Tragen einer Tasse mit Kaffee unsicher. Die Beschwerdeführerin fahre nach wie vor mit dem Auto, jedoch nur an Tagen, wo sie sich sicher fühle, auf bekannten und kurzen Strecken. All diese Massnahmen dürften nicht darüber hinweg täuschen, dass die Beschwerdeführerin unter Leistungsdruck in einem Arbeits umfeld kaum funktionieren könnte. Ein derartig einschneidender Eingriff in ein zuvor intaktes Leben hinterlasse einfühl bar gravierende Spuren in der Psyche eines Menschen. Grosse Motivation, um jeden Tag ihre Aufgaben in Angriff zu nehmen und an der Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation festzuhalten, sei ihre Tochter. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion infolge eine r länger anhal tenden Belastungssituation (ICD - 10 F43.21). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 4. März 2019 ( Urk. 7/68 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1. 5 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden neurolo gischen, internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Unter su chungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E 1.6) .
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 7 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.2
Es ist festzuhalten, dass selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bundes gerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (Urteil des Bundes gerichts 9C_96/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämt licher von der Gutachtensstelle F.___ in anderen Fällen attestierten Arbeits un fähigkeiten den Beweiswert ihrer hier interessierenden gutachterlichen Einschät zung in Frage stellen würde. Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufig keitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Ab weichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzu führen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der indivi duellen Sach lage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Zusammen hang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit von der Beschwerdeführerin verlangte Beweis massnahme zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 2 2. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7. November 2016 E. 4.3). 4.3
Dem F.___ -Gutachten ist auch nicht deshalb der Beweiswert abzusprechen, weil Dr. H.___
im Bericht vom 1 9. November 2019 ( Urk. 7/87) eine vom Gutachten abweichende Diagnose gestellt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das F.___ in der neurologischen Teilbeurteilung zwar zusammenfassend einen Status nach Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet festhält, diesen Status aber unter dem Titel «Diagnosen» ausführlich umschreibt. So wurden bei der Beschwerdeführerin gering ausgeprägte Paresen im rechten Bein und relativ gering ausgeprägte Sensibilitätsstörungen in der rechten Gesichtshälfte, in der rechten Hand und im rechten Unterschenkel festgestellt. Darüber hinaus bestün den Kribbelparästhesien im rechten Bein. Im Vordergrund stehe die Ataxie, die sich sowohl beim Gehen als auch bei feinmotorischen und koordinativen Bean spruchungen der linken Hand zeige. Sodann seien auch Störungen der Aufmerk samkeitsfunktionen, des Gedächtnisses, der visuell-konstruktiven Fähigkeiten und der exekutiven Funktionen sowie darüber hinaus eine deutlich verminderte konzentrative Belastbarkeit feststellbar ( Urk. 7/68/24). Die Diagnose von Dr. H.___ umschreibt die durch den Hirninfarkt verursachten Einschrän kungen, es handelt sich aber nicht um eine grundsätzlich andere Diagnose ( Urk. 7/87/1) . 4.4
Es ist im Weiteren festzuhalten, dass aus dem Bericht von Dr. H.___ nicht hervorgeht, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich anders einschätzt als die Ärzte des F.___ . Dr. H.___ nimmt keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, sondern er hält lediglich fest, welche leichteren körperlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich seien, da sie diese auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwer ten könne ( Urk. 7/87/3). Die Frage, ob die medizinisch attestierte Restarbeits fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist, obliegt jedoch nicht der Beurteilung der medizinischen Fachpersonen. Soweit Dr. H.___ moniert, im F.___ -Gutachten sei die durch den Schlaganfall verursachte depressive Störung nicht ausreichend berücksichtigt worden, und er deshalb zusätzliche Abklärungen für notwendig hält, ist festzuhalten, dass das F.___ -Gutachten eine psychiat rische Beurteilung von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Neurologie, enthält ( Urk. 7/68/42-55), zu welcher sich Dr. H.___ nicht äussert. In diesem psychiatrischen Teilgutachten wird nachvollziehbar eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 7/68/50-51). Diese Einschätzung vermag Dr. H.___ schon aufgrund seiner fehlenden Spezialisierung in Psychiatrie nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5
Das neuropsychologische Teilgutachten des F.___ ( Urk. 7/68/56-68) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vereinbar mit dem Berufsabklärungsbericht des D.___ vom 4. September 2019 ( Urk. 7/55) . Das Gutachten bestätigt die im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen erlangte Erkenntnis , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherige n Tätigkeit als Kundenberaterin bei einer Bank nicht mehr möglich ist. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durchge führt. Die Bemühungen konzentriert en sich mithin darauf, die Beschwerde führerin in die bisherige Tätigkeit wiedereinzugliedern. Den Anforderungen dieser Stelle zeigte sich die Beschwerdeführerin aus gesundheit lichen Gründen jedoch nicht mehr gewachsen.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung steht ihr mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objek tiv vorhandene Leistungspotenzial eine genügend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6
Es ist damit gestützt auf das F.___ -Gutachten davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführerin eine leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern und in Dunkelheit, ohne spezifische Ansprü che an die Feinmotorik und das bimanuelle Hantieren, ohne viel Schreibarbeit und schnelles Bedienen einer Tastatur, ohne längere Kunden kontakte, ohne grossen Zeitdruck und unter vermehrtem Pausen- und Rege nerationsbedarf zu 50 % zumutbar ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, in Tat und Wahrheit würden die F.___ -Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, da sie die 50%ige Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung eines neuropsycholo gischen Trainings als realisierbar erachten würden ( Urk. 1 S. 9), verfängt nicht. Die Gutachter empfahlen zwar eine neuropsychologische Therapie und erachteten dadurch eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich. Als Vorausset zung für die Umsetzung der von ihnen attestieren Arbeitsfähigkeit betrachteten sie diese Massnahme jedoch nicht ( Urk. 7/68/8, vgl. auch Urk. 7/68/28). 4.7
Der Beschwerdeführerin steht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung und das aus medizinischer Sicht objektiv vorhandene Leistungspotenzial eine genü gend breite Palette von zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offen, welche der aus geglichene Arbeitsmarkt kennt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausge glichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Namentlich bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus einfache, geistig wenig anspruchsvolle Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche keine Stressbelastungen enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_514/2013 vom 2 9. August 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist 45 Jahre alt und befindet sich damit nicht in einem fortgeschrittenen Alter, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erheblich erschwert. Die Absolvierung eines längeren Arbeitsweges ist ihr aufgrund der Einschränkungen in der Reisefähigkeit zwar nicht zumutbar. Auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt ist aber eine genügende Anzahl von Stellen vorhanden, welche sie erreichen kann. Es ist ihr möglich, kürzere Strecken sowohl mit dem Auto als auch mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Von einer wirtschaft lichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden. 5. 5.1
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 7/70, vgl. E. 3.5) über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1. 8 ) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 14. 5 % . 5.2
Es ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklä rung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin etwas Anderes behauptet, ist ihr nicht zu folgen. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 22.
Mai 2019 kann somit abgestellt werden. 5.3
Anzumerken ist, dass unstrittig davon auszugehen ist, dass die Beschwerde führerin bei voller Gesundheit ab August 2018 zu 80 % und ab August 2019 zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Umfang der gesundheitsbedingten Einschrän kungen bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt spielt damit für die Festle gung des Invaliditätsgrades ab August 2019 keine Rolle mehr, da ab diesem Zeit punkt die Invaliditätsbemessung ausschliesslich aufgrund eines Einkommens vergleichs für Erwerbstätige und nicht mehr nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. 6. 6.1
Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit einem Arbeitspensum von 40 % einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 2'223.-- pro Monat bzw. Fr. 26'680.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen variierenden Bonus erhielt und legte das Einkommen deshalb gestützt auf den gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/7) in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielten AHV-p flichtigen Bruttolohn , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018, auf Fr. 30'703.80 fest ( Urk. 7/71) . Bei einem 100%-Pensum beläuft s ich das Einkommen auf Fr. 76'759 . 9 5. 6. 2
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist au f die Tabellenlöhne abzustellen. G emäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahr 20 18 pro Monat Fr. 4‘ 371 .-- (LSE 20 18 TA1_tirage_skill_level 1 ) bzw. Fr. 52’452 .-- ( Fr. 4‘ 371 .-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 20 18 von 41, 7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 54'681.20 pro Jahr. Bei einem Pensum von 5 0 % bel äuft sich das Einkommen auf Fr. 27'340.60 . 6. 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6. 4
Die Beschwerdegegnerin hat den zusätzlich bestehenden leidensbedingten Einschränkungen mit einem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen
(vgl. Urk. 7/117/3). Dabei fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auch ins Gewicht, dass sich die Merkmale Lebensalter, Nationalität und Beschäftigungs grad tendenziell lohnerhöhend auswirken (vgl. dazu auch Urteile des Bundes gerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) und das Merkmal Dienstalter beim Kompetenzniveau 1 ohne rele vante Bedeutung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 2. Septem ber 2015 E. 3.3.2).
Das Invalideneinkommen ist demnach für ein Pensum von 5 0 % mit Fr. 24'606.55 ( Fr. 27'340.60 x 0.9) zu bemessen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76’759 . 95
ergibt sich damit eine Einkommens einbusse von Fr. 52' 152 .95 bzw. für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von rund 68 % . 6. 5
Für die Zeit bis Ende Juli 2019 ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen (Erwerbstätigkeit: Anteil 80
%, Haushalt: Anteil 20 % ). Insgesamt resultiert damit ein In validitätsgrad von 57 % ( 68 % von 8 0 % = 54.4 % im Erwerbsbereich und 14.5 % von 20 % = 3 % im Haushalt), womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 6. 6
Ab August 2019 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 68 % und die Beschwerde führerin hat damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2021 ( Urk.
2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 8.2
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehema ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.
D er von der Beschwerdeführerin veranlasste Bericht von Dr. H.___ vom 19. November 2019 ( Urk. 7/87) sowie weitere von ihm vorgenommene Abklä rungen erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerläss lich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Berichte
von Dr. H.___ , deren Höhe im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beziffert worden sind, abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr sämtliche zusätzlichen medizinischen Abklärungs- und Berichtskosten durch Dr.
H.___ , Neurologe , zurückzuerstatten, wird abgewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger