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IV.2021.00610

Bewilligung UP-Gesuch; Abweisung URV-Gesuch, da Vertreter über kein Anwaltspatent verfügt. Abweisung. (BGE 8C_734/2022)

Zürich SozVersG · 2022-10-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, Mutter von einem Kind (Jahrgang 2008), war seit Mai 2003 bei der Z.___ AG als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11 ). Unter Hinweis auf eine depressive Episode, eine Überreizung des vegetativen Nervensystems, Schmerzen, Schlafstörungen und Schwindel meldete sich die Versicherte am 10. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 10/5 ; Urk. 10/38 ) . Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 9. November 2018 mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/16). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse der Versicherten, die AXA Leben AG , am 1. Juli 2020 Einwand (Urk. 10/50). In der Folge holte die IV-Stelle bei

der

Zentrum A.___ GmbH , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

10. März 2021 erstattet wurde (Urk. 10/63/2-53 ). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Juni 2021 (Urk. 10/67), wel chen den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 ersetzte, stellte die IV-Stelle der V ersi cherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Juni 2021 Einwand (Urk. 10/70 = Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 10. September 2021 (Urk. 10/74 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vor bescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am 12. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

10. September 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Neu beurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26. November 2021 (Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

29. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Der Vor bescheid ist auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt, zuzustellen (Art. 73 bis Abs. 2 lit . f IVV).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/20 17 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.8

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.9

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungsergebnisse seit September 2018 gesundheitlich eingeschränkt sei. Ihre bisherige Tätigkeit als Kommissionie rerin mit Kontrollfunktion sei ihr nicht mehr zumutbar, in einer optimal ange passten Tätigkeit liege jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Nach Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %, wes halb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente habe (S. 1 unten f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Einwand der Pensionskasse nichts an der mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020 in Aussicht gestellten Zusprache einer ganzen Rente ändern könne beziehungsweise dass die neuen Untersuchungen keine Änderung der vor herigen Abklärungen aufgezeigt hätten. Sie leide zweifellos an verschiedenen physischen und psychischen B eschwerden, weshalb sie nicht mehr arbeiten könne (S. 4 f. Ziff. IV).

2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) an der ange fochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass sie zu Recht auf den Einwand der Pensionskasse eingegangen sei, weitere Abklärungen vorgenommen habe und darauf folgend ihren Entscheid angepasst habe. So habe das polydis ziplinäre Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 % arbeitsfähig sei (S. 2). 2 .4

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Urk. 3/8 = Urk. 10/17/7-8) ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei chronischer Depression als Diagnose (S. 1 Mitte). Er legte dar, dass er eine sichere neurologische Ursache für das langjährig bestehende generalisierte Schmerzsyndrom nicht finden könne und eine funktionelle Ursache der Schmer zen im Rahmen einer chronischen Depression vermute. Aufgrund einer leichten Reflexasymmetrie in der neurologischen Untersuchung sei zum sicheren organi schen Ausschluss noch eine MRI-Untersuchung von Schädel und Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, ohne Hinweise für pathologische Veränderungen (S. 2 oben).

3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikali sche Medizin und Reh A ._ __ litation und für R heumatologie , nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 3/7 = Urk. 10/5/1-2) eine generalisierte Arthralgie und Myalgie unklarer Ätiologie bei anamnestisch und aktenkundig depressiver Episode, differentialdiagnostisch mit Somatisierung, als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2). Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen im Bereich des Bewegungs apparates, es handle sich primär um ein Schmerzsyndrom (Ziff. 5.3). Aus rheu matologischer Sicht seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden (Ziff. 6.1).

3.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 21. November 20 18 ( Urk. 10/17 /1-6 ) aus, dass sie die Beschwerdeführerin von Februar bis September 2018 behandelt habe (Ziff. 1.1) und nannte ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom und eine psychosomatische Symptombildung (ICD-10 F45.41) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 26. Februar bis zum 23. September 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen (Ziff. 1.3).

3.4

Ein Arzt des Kantonsspitals E.___ , Medizinische Polikli nik/ Infektiologie ,

nannte in seinem Bericht vom 22. November 20 18 ( Urk. 3/2 = Urk. 10/22/9-12 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit Schlafstörung, Erschöpfung, generalisierter Arthralgie und Myalgie - depressive Episode im Februar 2018 - latente Tuberkulose - Hypovitaminose D

Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 eine generalisierte Arthralgie und Myalgie unklarer Ätiologie. Aufgrund der seit sechs Jahren bestehenden Beschwerden ohne Dynamik sei deshalb am ehesten von einer Somatisierungs störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2018 in psycho therapeutischer Betreuung, welche anamnestisch bisher keine Besserun g der Beschwerden gebracht habe (S. 3 ).

3.5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 18. Februar 20 19 ( Urk. 3/3 = Urk. 10/22/13 ) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und legte dar, dass keine Anhaltspunkte für einen akuten, eitrigen Infekt der Nasennebenhöhlen (NNH) oder Pilzinfektion der NNH vorlägen. Seit 2018 sei die Beschwerdeführerin zunehmend müde, habe weiterhin Gelenkbeschwerden.

3.6

Med. pract . G.___ nannte i n ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 (Urk. 10/22/2-6) einen Erschöpfungszustand mit mehreren klinischen Sympto men unklarer Genese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit anfangs 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bishe rige Tätigkeiten bis auf Weiteres (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit wäre even tuell halbtags möglich (Ziff. 4.2).

3.7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 18. März 20 19 ( Urk. 10/23 ) aus, dass die Beschwerdeführe rin seit September 2018 wöchentlich im Ambulatorium I.___ behandelt werde (Ziff. 1.1 -1.2 ) und nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit September 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis auf Weiteres (Ziff. 1.3, Ziff. 2.7). Eine Wiedereingliederung ins angestammte Arbeitsumfeld mit Nacht s chichtarbeit und kalten Raumtemperaturen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es werde daher die Prüfung der gene rellen Arbeitsbelastbarkeit in einem geschützten Rahmen empfohlen (Ziff. 2.7).

3.8

Ein Arzt des Universitätsspitals J.___ , Klinik für Immunologie, nannte in seinem Bericht vom 15. August 2019 (Urk. 10/32/2-7) einen Symptomkomplex mit L ymph adenopathie , S icca - Symptomatik, Fatigue , Erschöpfungszustand, Arthralgien, My a lgien sowie Hitze und Kältegefühl als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Aufgrund der aktuell bestehenden Schmerz symptomatik und dem ausgeprägten Erschöpfungszustand sei die Beschwerde führerin zurzeit nicht arbeitsfähig (Ziff. 2.7).

3.9

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 20 19 ( Urk. 10/35) aus, dass die Beschwerde führerin seit September 2018 wöchentlich im Ambulatorium I.___ behandelt werde (Ziff. 1.2, Ziff. 3.1) und nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine mittel gradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Bei weiterer regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wäre im Falle einer Besserung der depressiven und schmerzbezoge nen Symptomatik eine Wiederaufnahme und schrittweise Erhöhung einer Tätig keit im zweiten Arbeitsmarkt denkbar (Ziff. 4.1).

3.10

Die Ärzte des Universitätsspitals J.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 20. November

2019 (Urk. 10/39 = Urk. 10/43/8-11 ) über die gleichentags erfolgte Befundbesprechung der Lumbalpunktion bei chronischen Kopfschmerzen und Fieber unklarer Ursache in der Kopfwehsprechstunde, wobei die Lumbalpunktion einen unauffälligen Befund und somit keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS) ergeben habe. Somit sei von primären chronischen Span nungskopfschmerzen auszugehen (S. 4) .

3.11

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. März 20 20 ( Urk. 10/44/ 6-8) aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode fraglich erscheine, sie stehe

aber wohl aus gesamtme dizinischer Sicht nicht im Vordergrund. Im Vordergrund stehe ein komplexes Krankheitsbild, dass von den bisher involvierten Psychiaterinnen und Psycholo ginnen als anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostisch beurteilt worden sei. Diese Diagnose sei nachvollziehbar. Es bleibe jedoch unklar, wie der somatische Gesundheitszustand zu beurteilen sei. Der Gesundheitszustand könne nicht nach dem Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, allerdings sei es zumindest sehr wahrscheinlich, dass ein Gesundheitszustand mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Attestiert sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018. 3.12

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Pensionskasse AXA Leben AG, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (Urk. 10/49) aus, dass ein komplexes, vielfältiges somatoformes Krankheitsbild vorliege , welches initial durch die Doppelbelastung Haus halt/Kinderbetreuung einerseits und durch körperlich belastende Nachtschichtar beit in gekühlten Räume n andererseits wesentlich begünstigt worden sein dürfte. In der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin im Kälteraum mit Nach t schich ten bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1). Zusammen fassend seien weder im körperlichen noch im psychischen Bereich Erkrankungen mit endgültig einschränkenden Defiziten ersichtlich, weshalb die Beschwerdefüh rerin in optimaler leidensangepasster Tätigkeit prinzipiell zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Krankheitsphase noch nie eine stationäre Behandlung absolviert. Eine solche sei ein Versuch wert, das Ruder herumzureissen. Eine Wiedererlangung einer partiellen oder vollen Arbeitsfähig keit sei durchaus realistisch. Eine genaue Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit und des Zeitpunktes sei jedoch nicht möglich (S. 2 Ziff. 4. A. und B). Der Entscheid des RAD-Arztes, dass hier eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und angepasste Tätigkeiten vorliegen solle (vgl. vorstehend E. 3.11 ) , könne aufgrund eines fehlenden definitiven Gesundheitsschad ens nicht nachvoll zogen werden (S. 3 Ziff. 5). 3.13

Dr. m ed. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Rheumatologie, med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie , vom

Zentrum A.___ erstatteten am 10. März 2021 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/63/2-53 ) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 15 ff. Ziff. II) sowie auf ein internistisches (S. 20 ff. Ziff. III-FF), psychiatrisches (S. 26 ff. Ziff. III-PSY), rheumatologisches (S. 35 ff. Ziff. III-RHE) und ein neurologisches (S. 44 ff. Ziff. III-NEU) Teilgutachten.

Die Gutachterinnen und Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. I.4.2.a): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom, Spannungskopfschmerz und Migränekomponente - subjektive Müdigkeit

Zudem nannten die Gutachterinnen und Gutachter folgende , nachfolgend leicht abgekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. I.4.2.b): - Hypermobilität - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Sicca -Symptomatik unklarer Ursache - anteriore

Rektozele - innere Hämorrhoiden Grad I

In der interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachterinnen und Gutachter dar, dass bei der rheumatologischen Untersuchung sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich gewesen seien. Es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovi tiden gefunden. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen hätten sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch gefunden. Die HWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen. Es hätten sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, welche hauptursächlich für die angegebene Beschwerdesymptomatik seien, gefunden. Hinweise für eine radiku läre oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten gefehlt . Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und es hätten hier eben falls Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik gefehlt. Auffällig sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke gewesen. Dadurch bedingt könne es bei nur ungenügender muskulärer St abi lisie rung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit entsprechender Beschwerdesymptomatik kommen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissioniererin und für andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die neurologische Untersuchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen, abgesehen von einer subjektiven Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte. Die kog nitiven Fähigkeiten hätten intakt gewirkt und es hätten sich keine vorzeitigen Ermüdungszeichen gefunden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um einen Mischkopfschmerz, wobei neben einer Spannungskopf- und allenfalls leichten Migränekomponente n eine wesentliche somatoforme Beteiligung vorliege. Aus neurologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Die Leistungseinschränkung von 10 % ergebe sich aus einem etwas erhöhten Pausenbedarf.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführe rin unter zahlreichen körperlichen Beschwerden leide, für welche bislang keine hinreichende s omatische Ursache habe gefunden werden können. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Bei der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Pro duktion mit ausschliesslich Nachtschichten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 9 f. Ziff. I.4.3) .

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe insgesamt seit September 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 10 Ziff. I.4.6). In einer körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässi gen Arbeitszeiten liege seit September 2018 eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit vor . Es bestehe eine leichte Leistungseinschränkung bei gering erhöhtem Pausenbedarf und etwas reduziertem Rendement (S. 11 Ziff. I.4.7).

3.14

RAD-Arzt Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Urk. 10/65/3) fest, dass auf das A.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.13 ) abgestellt werden könne, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässig en Arbeitszeiten seit September 2018 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. 4. 4.1

Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom März 2021 (vorstehend E. 3.13 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Die Gutachterinnen und Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 10/63/2-53 S. 12). Das A.___ -Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwer deführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das A.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1. 9 ) vollumfänglich. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Gutachter eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2018. In einer ange passten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, bestehe seit September 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (vorstehend E. 3.13 ).

Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über zahlreiche körperliche Beschwerden g eklagt habe, für welche bislang keine hinreichenden somatischen Ursachen gefunden worden seien. Diese hätten sich im Verlauf der letzten Jahre bei einer körperlich belastenden beruflichen Tätigkeit entwickelt. Es bestünden insofern psychosoziale Belastungsfaktoren, als dass die Beschwerdeführerin kei nen Beruf erlernt habe , und ihr em Ehemann, welcher in der Schweiz als studierter Zahnarzt als Ungelernter auf dem Bau habe arbeiten müssen, die

Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt worden sei. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Sei in den vorliegenden Arztberichten noch von eine r zumindest mittelgradig ausgeprägte n depressive n Symptomatik berich tet worden, so habe in der aktuellen Untersuchung keine pathologische affektive Komponente mehr festgestellt werden können. Zwar habe sich die Symptomatik nach Angaben der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihren körperlichen Beschwerden in einer noch allenfalls subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage gezeigt, und sei der Nachtschlaf als ohne entsprechende Medikation strecken weise gestört beschrieben worden, so sei derzeit nicht ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen zu stellen (Urk. 10/63/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6.3).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.6 ), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend anhand der Standar dindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 4.3

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen körperlichen Beschwerden, namentlich an Gelenks-, Muskel- und Kopfschmerzen leidet . Zudem leidet sie an Schlafstörungen (Urk. 10/ 63/2-53 S. 26 f. Ziff. III-PSY.3.2, S. 30 Ziff. III-PSY.6.3). Ausserdem bestehen insofern psychosoziale Faktoren, als dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat und ihrem Ehemann, welcher in der Schweiz als studierter Zahnarzt als Unge lernter auf dem Bau arbeiten musste, die

Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt wurde (vorstehend E. 4.2).

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzuhal ten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ambulanter psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und Psychopharmaka ein nimmt. Eine teil- oder stationäre Behandlung hat bisher nicht stattgefunden (Urk. 10/63/2-53 S. 27 Mitte Ziff. III-PSY.3.2).

In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weiteren komorbiden Störungen fin den (vgl. Urk. 10/63/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6).

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. Urk. 10/6 3/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6). Die Beschwerdeführerin hat von 2003 bis 2018 in einer körperlich belastenden Tätigkeit ausschliesslich in Nachtschichten in der Produktion gearbeitet, daneben hat sie den Haushalt ver sorgt (Urk. 10/63/2-53 S. 28 Ziff. III-PSY.3.2, S. 32 Ziff. III-PSY.7.4). Ausserdem besuchte sie im Heimatlant das Gymnasium und habe während zweier Jahre stu diert, das Studium hernach jedoch abgebrochen ( Urk. 10/ 63/2-53 S. 27 f. Ziff. III-PSY.3.2).

Im Bereich Persönlichkeit liegen demnach gewisse Ressourcen vor.

Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt. Wegen der Corona-Pandemie hatte sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nur wenige soziale Kontakte. Vor der Corona-P andemie ist sie mit ihrer Familie jedes Jahr nach R.___ gereist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesab lauf . So steht sie um 7:30 Uhr au f , hilft ihrem Sohn beim Bereitmachen für die Schule und trinkt einen Kaffee oder Tee. Während de s Tag es erlegt sie den Haus halt, auch wenn mit Schwierigkeiten. Sie bereitet das Mittag- und Abendessen zu. Die Einkäufe erledigt sie primär am Nachmittag. Ab und zu geht sie spazieren (Urk. 10/63/2-53 S. 28 f. Ziff. III-PSY.3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt dem nach über Ressourcen im soziale n

Kontext .

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Ein schränkungen bestehen . Die Beschwerdeführerin war seit 2003 als Kommissio niererin mit Kontrollfunktion tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11). Die Stelle wurde ihr per Ende November 2018 wegen krank heitsbedingter Absenzen gekündigt (vgl. Urk. 10/14 S. 1). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Demgegenüber zeigt die Beschwerdeführerin Aktivitäten im Tagesablauf, kocht für die Familie, erledigt den Haushalt und die Einkäufe und geht ab und zu spazieren (Urk. 10/63/2-53 S. 28 f. Ziff. III-PSY.3.2).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten,

dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung befindet und Psychopharmaka einnimmt (Urk. 10/63/2-53 S. 27 ff . Ziff. III-PSY.3.2). Demnach ist von einem gewissen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszugehen. 4.4

Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem

A.___ -Gutachten, wonach das psychische Leiden eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer angepass ten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, von 20 % bewirk t , schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit Septem ber 2018 ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und eine angepasste Tätigkeit noch zu 80 % ausüben kann.

4.5

In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ps ychiaterin Dr. S.___ vom März 2019 (vorstehend E. 3.7 ) und des behandelnden P sychiaters Dr. K.___ vom Oktober 2019 (vorstehend E. 3.9 ), die beide neben einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostizierten, hielt

der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutach ten begründet fest , dass die in den Arztberichten beschriebene mittelgradige depressive Episode mit den dazugehörigen erhobenen psychopatho logischen Befunden in der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt wer den können. Aktuell bestehe keine mittelgradige depressive Symptomatik mehr . Der in den beiden Berichten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E . 3.7, E. 3.9 ) könne nach dem Ergebnis in der psychiatrischen Begutachtung nicht gefolgt werden (Urk. 10/63/2-53 S. 31 Ziff. III-PSY.7.3)

Der psychiatrische Gutachter legte somit in seinem Teilgutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung diagnostisch n ur von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszu gehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.2). Er würdigte die bisherigen Berichte und den Verlauf und leitete die Diagnose in nachvollziehbarer Weise her. Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die beiden vor der polydisziplinären Begutachtung erstellten Berichte von Dr. S.___ vom März 2019 und Dr. K.___ vom Oktober 2019 vermögen somit nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin keine substantiierte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.6

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion seit September 2018 nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit, ohne allzu hohe kör perliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pau senbedarf nachgehen zu können, ist ihr seit September 2018 zu 80 % zumutbar. 4.7

In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein genera lisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, ein multifaktorielles Kopfschmerzsyn drom

und eine subjektive Müdigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein e Hypermobilität, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyn drom, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Sicca -Symptomatik unklarer Ursache, Übergewicht mit BMI von 27 kg/m 2 , eine anteri o re

R ektozele und innere Hämorrhoiden Grad I ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/63/2-53 S. 10 Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. III-FF.6. , S. 39 Ziff. III-RHE.6, S. 47 Ziff. III-NEU.6; vgl. vorstehend E. 3.13 ).

D er neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass aufgrund des Mischkopfschmerz es nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/63/2-53 S. 47 f. Ziff. III-NEU.7.1). D ie motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhal ten, jedoch sei ein etwas erhöhter Pausenbedarf m öglich und nachvollziehbar (Urk. 10/63/2-53 S. 48 Ziff. III-NEU.7.4). In der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten bestehe eine Arbeits fähigkeit von 90 %, wobei sich

d ie Leistungseinschränkung von 10 % aus einem etwas erhöhten Pausenbedarf ergebe (Urk. 10/63/2-53 S. 48 f. Ziff. III-NEU.8.1-8.2; vgl. vorstehend E. 3.13 ).

Die rheumatologische Gut achterin legte in ihrem Teilgutachten dar, dass aus rein rheumatologischer Sicht bis auf die allgemeine Hypermobilität sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung stünden, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (Urk. 10/63/2-53 S. 42 Ziff. III-RHE.7.4) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Kommissioniererin entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und könne von der Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum ausgeübt werden. Auch körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwer deführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/63/2- 53 S. 42 Ziff. III-RHE.8.1-8.2). Der internistische Gutachter legte in seinem Teilgutachter schliesslich dar, dass keine behandlungsbedürftigen allgemeininternistischen Erkrankungen mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 10/63/2-53 S. 23 Ziff. III-FF.7.2).

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte

und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar.

Dabei brachte die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teil gutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.8

In Bezug auf den Bericht von med. pract . G.___ vom Februar 2019 (vorstehend E. 3.6), wonach der Beschwerdeführerin aufgrund eines Erschöpfungszustandes unklarer Genese die bisherige Tätigkeit nicht mehr und angepasste Tätigkeiten eventuell noch halbtags zumutbar seien , legte der internistische Gutachter

in sei nem Teilgutachten in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus allgemeininternisti scher Sicht ebenfalls keine Ursache für den beschriebenen Zustand habe objekti viert werden können und die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/63/2-53 S. 24 Ziff. III-FF.7.3.3). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht von med. pra ct . G.___ vermag deshalb nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern.

Das G leiche gilt für den Bericht der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals J.___ vom August 2019 (vorstehend E. 3.8), wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehen den Schmerzsymptomatik und dem ausgeprägten Erschöpfungszustand zurzeit nicht arbeitsfähig sei. 4.9

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten i n somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion wie auch eine angepasste Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten zu 90 % zumutbar sind.

Insgesamt ist damit gestützt auf das A.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammte r Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunk tion seit September 2018 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit, ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gege benenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, ebenfalls seit September 2018 auszugehen (vgl. Urk. 10/63 S. 10 f. Ziff. 4.6-4.7) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend min destens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/3), war der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2019. 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.4

Die Beschwerdeführerin war zuletzt

vom 23 . Mai 2003 bis zum 30. November 2018 bei der Z.___ AG als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11 ; Urk. 10/14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bemessung des Validen einkommens auf die Angaben im Arbei tgeberfragebogen vom 11. August 2018 (Urk. 10/11) ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ohne Gesund heitsschaden ein Ein kommen von Fr. 57'600. -- erzielt hätte (Ziff. 5.1-5.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen L ohnentwicklung für Frauen von 1 % für das Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'176. -- (Fr. 57'600.-- x 1.01) für das Jahr 2019 (Urk. 10/64) . D ies ist nicht zu beanstanden.

5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerz störung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Kommissioniererin kann sie nicht mehr ausüben. In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten besteht hingegen seit September 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.13, E. 4.6, E. 4.9 ).

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 sowie der allgemeinen Lohnent wicklung für Frauen von 1 % im Jahr 2019 ein Inv alideneinkommen von Fr. 55'228.-- für das Jahr 2019 (Fr. 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) bei einem 100%-Pensum, mithin von rund Fr. 44'182.-- bei einem 80%-Pensum (Urk. 10/64). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend rechtsprechungsgemäss nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforde rungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spekt rum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'176.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 44'182.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'994.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 %.

Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin nach der Erhebung des

Einwand es

durch die Pensionskasse auf den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/46) neue Untersuchungen getäti gt hat und in der Folge am

16. Juni 2021 einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/67) erlassen hat , den sie mit Verfügung vom 10. September 2021 (Urk. 2) bestätigte (vorstehend E. 2.2). 6.2

Mit Vorbescheid vom 2. Juni 202 0 (Urk. 10/46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Durch diesen Vorbescheid war auch die Pensionskasse der Beschwerde führerin betroffen, weshalb ihr dieser zugestellt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Die Pensionskasse erhob am 1. Juli 2020 fristgerecht Einwand (Urk. 10/50) und machte geltend, dass gestützt auf die Stellungnahme ihres ber atenden Arztes Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) weder im körperlichen noch im psychischen Bereich Erkrankungen mit endgültig einschränkenden Defiziten ersichtlich seien, weshalb die Beschwerdeführerin in optimaler leidensangepasster Tätigkeit prin zipiell zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Entscheid des RAD-Arztes, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angestammte und angepasste Tätigkeiten vorlie gen solle (vgl. vorstehend E. 3.11), könne aufgrund eines fehlenden definitiven Gesundheitsschadens nicht nachvollzogen werden.

Im Rahmen des Einwandverfahrens war die Beschwerdegegnerin gehalten, sich mit den von der Pensionskasse vorgebrachten Einwänden, insbesondere mit der Einschätzung von Dr. M.___ , auseinanderzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie hat damit zu Recht weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. vorstehend E. 3.13). Nur so war es ihr möglich, begründet zu den gemachten Einwänden Stellung zu nehmen .

Die Beschwerdegegnerin kam nach Prüfung des A.___ -Gutachtens gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorliegt und hat in der Folge am 16. Juni 2021 einen neuen Vorbe scheid (Urk. 10/67)

erlassen, den sie mit Verfügung vom 10. Se ptember 2021 (Urk. 2) bestätigt hat (vorstehend E. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden. Das

dies bezügliche Vorbringen de r Beschwerdeführer in erweist sich daher als unbe gründet. 6.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

D ie Beschwerdeführerin ersuchte

am 12. Oktober 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4 ), worunter die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung fällt. 7.2

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGe r ) sind erfüllt (vgl. Urk. 7, Urk. 8/1-15).

Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, so verfügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent (vgl. Urk. 1 S. 1 und 5 ). Da das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. A ugust 2012), kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um die Bestellung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht entsprochen werden. 7.3

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen und a usgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: 1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, Mutter von einem Kind (Jahrgang 2008), war seit Mai 2003 bei der Z.___ AG als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11 ). Unter Hinweis auf eine depressive Episode, eine Überreizung des vegetativen Nervensystems, Schmerzen, Schlafstörungen und Schwindel meldete sich die Versicherte am 10. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 10/5 ; Urk. 10/38 ) . Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 9. November 2018 mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/16). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse der Versicherten, die AXA Leben AG , am 1. Juli 2020 Einwand (Urk. 10/50). In der Folge holte die IV-Stelle bei

der

Zentrum A.___ GmbH , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

10. März 2021 erstattet wurde (Urk. 10/63/2-53 ). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Juni 2021 (Urk. 10/67), wel chen den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 ersetzte, stellte die IV-Stelle der V ersi cherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Juni 2021 Einwand (Urk. 10/70 = Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 10. September 2021 (Urk. 10/74 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vor bescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Der Vor bescheid ist auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt, zuzustellen (Art. 73 bis Abs. 2 lit . f IVV).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/20 17 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.9 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Ziff. I.1-4 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26. November 2021 (Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

29. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungsergebnisse seit September 2018 gesundheitlich eingeschränkt sei. Ihre bisherige Tätigkeit als Kommissionie rerin mit Kontrollfunktion sei ihr nicht mehr zumutbar, in einer optimal ange passten Tätigkeit liege jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Nach Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %, wes halb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente habe (S. 1 unten f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Einwand der Pensionskasse nichts an der mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020 in Aussicht gestellten Zusprache einer ganzen Rente ändern könne beziehungsweise dass die neuen Untersuchungen keine Änderung der vor herigen Abklärungen aufgezeigt hätten. Sie leide zweifellos an verschiedenen physischen und psychischen B eschwerden, weshalb sie nicht mehr arbeiten könne (S. 4 f. Ziff. IV).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) an der ange fochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass sie zu Recht auf den Einwand der Pensionskasse eingegangen sei, weitere Abklärungen vorgenommen habe und darauf folgend ihren Entscheid angepasst habe. So habe das polydis ziplinäre Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 % arbeitsfähig sei (S. 2). 2 .4

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Urk. 3/8 = Urk. 10/17/7-8) ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei chronischer Depression als Diagnose (S. 1 Mitte). Er legte dar, dass er eine sichere neurologische Ursache für das langjährig bestehende generalisierte Schmerzsyndrom nicht finden könne und eine funktionelle Ursache der Schmer zen im Rahmen einer chronischen Depression vermute. Aufgrund einer leichten Reflexasymmetrie in der neurologischen Untersuchung sei zum sicheren organi schen Ausschluss noch eine MRI-Untersuchung von Schädel und Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, ohne Hinweise für pathologische Veränderungen (S. 2 oben).

3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikali sche Medizin und Reh A ._ __ litation und für R heumatologie , nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 3/7 = Urk. 10/5/1-2) eine generalisierte Arthralgie und Myalgie unklarer Ätiologie bei anamnestisch und aktenkundig depressiver Episode, differentialdiagnostisch mit Somatisierung, als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2). Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen im Bereich des Bewegungs apparates, es handle sich primär um ein Schmerzsyndrom (Ziff. 5.3). Aus rheu matologischer Sicht seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden (Ziff. 6.1).

3.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 21. November 20 18 ( Urk. 10/17 /1-6 ) aus, dass sie die Beschwerdeführerin von Februar bis September 2018 behandelt habe (Ziff. 1.1) und nannte ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom und eine psychosomatische Symptombildung (ICD-10 F45.41) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 26. Februar bis zum 23. September 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen (Ziff. 1.3).

3.4

Ein Arzt des Kantonsspitals E.___ , Medizinische Polikli nik/ Infektiologie ,

nannte in seinem Bericht vom 22. November 20 18 ( Urk. 3/2 = Urk. 10/22/9-12 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit Schlafstörung, Erschöpfung, generalisierter Arthralgie und Myalgie - depressive Episode im Februar 2018 - latente Tuberkulose - Hypovitaminose D

Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 eine generalisierte Arthralgie und Myalgie unklarer Ätiologie. Aufgrund der seit sechs Jahren bestehenden Beschwerden ohne Dynamik sei deshalb am ehesten von einer Somatisierungs störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2018 in psycho therapeutischer Betreuung, welche anamnestisch bisher keine Besserun g der Beschwerden gebracht habe (S. 3 ).

3.5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 18. Februar 20 19 ( Urk. 3/3 = Urk. 10/22/13 ) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und legte dar, dass keine Anhaltspunkte für einen akuten, eitrigen Infekt der Nasennebenhöhlen (NNH) oder Pilzinfektion der NNH vorlägen. Seit 2018 sei die Beschwerdeführerin zunehmend müde, habe weiterhin Gelenkbeschwerden.

3.6

Med. pract . G.___ nannte i n ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 (Urk. 10/22/2-6) einen Erschöpfungszustand mit mehreren klinischen Sympto men unklarer Genese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit anfangs 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bishe rige Tätigkeiten bis auf Weiteres (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit wäre even tuell halbtags möglich (Ziff. 4.2).

3.7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 18. März 20 19 ( Urk. 10/23 ) aus, dass die Beschwerdeführe rin seit September 2018 wöchentlich im Ambulatorium I.___ behandelt werde (Ziff. 1.1 -1.2 ) und nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit September 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis auf Weiteres (Ziff. 1.3, Ziff. 2.7). Eine Wiedereingliederung ins angestammte Arbeitsumfeld mit Nacht s chichtarbeit und kalten Raumtemperaturen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es werde daher die Prüfung der gene rellen Arbeitsbelastbarkeit in einem geschützten Rahmen empfohlen (Ziff. 2.7).

3.8

Ein Arzt des Universitätsspitals J.___ , Klinik für Immunologie, nannte in seinem Bericht vom 15. August 2019 (Urk. 10/32/2-7) einen Symptomkomplex mit L ymph adenopathie , S icca - Symptomatik, Fatigue , Erschöpfungszustand, Arthralgien, My a lgien sowie Hitze und Kältegefühl als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Aufgrund der aktuell bestehenden Schmerz symptomatik und dem ausgeprägten Erschöpfungszustand sei die Beschwerde führerin zurzeit nicht arbeitsfähig (Ziff. 2.7).

3.9

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 20 19 ( Urk. 10/35) aus, dass die Beschwerde führerin seit September 2018 wöchentlich im Ambulatorium I.___ behandelt werde (Ziff. 1.2, Ziff. 3.1) und nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine mittel gradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Bei weiterer regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wäre im Falle einer Besserung der depressiven und schmerzbezoge nen Symptomatik eine Wiederaufnahme und schrittweise Erhöhung einer Tätig keit im zweiten Arbeitsmarkt denkbar (Ziff. 4.1).

3.10

Die Ärzte des Universitätsspitals J.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 20. November

2019 (Urk. 10/39 = Urk. 10/43/8-11 ) über die gleichentags erfolgte Befundbesprechung der Lumbalpunktion bei chronischen Kopfschmerzen und Fieber unklarer Ursache in der Kopfwehsprechstunde, wobei die Lumbalpunktion einen unauffälligen Befund und somit keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS) ergeben habe. Somit sei von primären chronischen Span nungskopfschmerzen auszugehen (S. 4) .

3.11

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. März 20 20 ( Urk. 10/44/ 6-8) aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode fraglich erscheine, sie stehe

aber wohl aus gesamtme dizinischer Sicht nicht im Vordergrund. Im Vordergrund stehe ein komplexes Krankheitsbild, dass von den bisher involvierten Psychiaterinnen und Psycholo ginnen als anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostisch beurteilt worden sei. Diese Diagnose sei nachvollziehbar. Es bleibe jedoch unklar, wie der somatische Gesundheitszustand zu beurteilen sei. Der Gesundheitszustand könne nicht nach dem Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, allerdings sei es zumindest sehr wahrscheinlich, dass ein Gesundheitszustand mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Attestiert sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018. 3.12

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Pensionskasse AXA Leben AG, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (Urk. 10/49) aus, dass ein komplexes, vielfältiges somatoformes Krankheitsbild vorliege , welches initial durch die Doppelbelastung Haus halt/Kinderbetreuung einerseits und durch körperlich belastende Nachtschichtar beit in gekühlten Räume n andererseits wesentlich begünstigt worden sein dürfte. In der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin im Kälteraum mit Nach t schich ten bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1). Zusammen fassend seien weder im körperlichen noch im psychischen Bereich Erkrankungen mit endgültig einschränkenden Defiziten ersichtlich, weshalb die Beschwerdefüh rerin in optimaler leidensangepasster Tätigkeit prinzipiell zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Krankheitsphase noch nie eine stationäre Behandlung absolviert. Eine solche sei ein Versuch wert, das Ruder herumzureissen. Eine Wiedererlangung einer partiellen oder vollen Arbeitsfähig keit sei durchaus realistisch. Eine genaue Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit und des Zeitpunktes sei jedoch nicht möglich (S. 2 Ziff. 4. A. und B). Der Entscheid des RAD-Arztes, dass hier eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und angepasste Tätigkeiten vorliegen solle (vgl. vorstehend E. 3.11 ) , könne aufgrund eines fehlenden definitiven Gesundheitsschad ens nicht nachvoll zogen werden (S. 3 Ziff. 5). 3.13

Dr. m ed. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Rheumatologie, med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie , vom

Zentrum A.___ erstatteten am 10. März 2021 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/63/2-53 ) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 15 ff. Ziff. II) sowie auf ein internistisches (S. 20 ff. Ziff. III-FF), psychiatrisches (S. 26 ff. Ziff. III-PSY), rheumatologisches (S. 35 ff. Ziff. III-RHE) und ein neurologisches (S. 44 ff. Ziff. III-NEU) Teilgutachten.

Die Gutachterinnen und Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. I.4.2.a): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom, Spannungskopfschmerz und Migränekomponente - subjektive Müdigkeit

Zudem nannten die Gutachterinnen und Gutachter folgende , nachfolgend leicht abgekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. I.4.2.b): - Hypermobilität - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Sicca -Symptomatik unklarer Ursache - anteriore

Rektozele - innere Hämorrhoiden Grad I

In der interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachterinnen und Gutachter dar, dass bei der rheumatologischen Untersuchung sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich gewesen seien. Es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovi tiden gefunden. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen hätten sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch gefunden. Die HWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen. Es hätten sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, welche hauptursächlich für die angegebene Beschwerdesymptomatik seien, gefunden. Hinweise für eine radiku läre oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten gefehlt . Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und es hätten hier eben falls Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik gefehlt. Auffällig sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke gewesen. Dadurch bedingt könne es bei nur ungenügender muskulärer St abi lisie rung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit entsprechender Beschwerdesymptomatik kommen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissioniererin und für andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die neurologische Untersuchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen, abgesehen von einer subjektiven Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte. Die kog nitiven Fähigkeiten hätten intakt gewirkt und es hätten sich keine vorzeitigen Ermüdungszeichen gefunden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um einen Mischkopfschmerz, wobei neben einer Spannungskopf- und allenfalls leichten Migränekomponente n eine wesentliche somatoforme Beteiligung vorliege. Aus neurologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Die Leistungseinschränkung von 10 % ergebe sich aus einem etwas erhöhten Pausenbedarf.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführe rin unter zahlreichen körperlichen Beschwerden leide, für welche bislang keine hinreichende s omatische Ursache habe gefunden werden können. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Bei der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Pro duktion mit ausschliesslich Nachtschichten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 9 f. Ziff. I.4.3) .

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe insgesamt seit September 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 10 Ziff. I.4.6). In einer körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässi gen Arbeitszeiten liege seit September 2018 eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit vor . Es bestehe eine leichte Leistungseinschränkung bei gering erhöhtem Pausenbedarf und etwas reduziertem Rendement (S. 11 Ziff. I.4.7).

3.14

RAD-Arzt Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Urk. 10/65/3) fest, dass auf das A.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.13 ) abgestellt werden könne, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässig en Arbeitszeiten seit September 2018 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege.

E. 4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

E. 4.1 Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom März 2021 (vorstehend E. 3.13 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Die Gutachterinnen und Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 10/63/2-53 S. 12). Das A.___ -Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwer deführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das A.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.

E. 4.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Gutachter eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2018. In einer ange passten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, bestehe seit September 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (vorstehend E. 3.13 ).

Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über zahlreiche körperliche Beschwerden g eklagt habe, für welche bislang keine hinreichenden somatischen Ursachen gefunden worden seien. Diese hätten sich im Verlauf der letzten Jahre bei einer körperlich belastenden beruflichen Tätigkeit entwickelt. Es bestünden insofern psychosoziale Belastungsfaktoren, als dass die Beschwerdeführerin kei nen Beruf erlernt habe , und ihr em Ehemann, welcher in der Schweiz als studierter Zahnarzt als Ungelernter auf dem Bau habe arbeiten müssen, die

Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt worden sei. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Sei in den vorliegenden Arztberichten noch von eine r zumindest mittelgradig ausgeprägte n depressive n Symptomatik berich tet worden, so habe in der aktuellen Untersuchung keine pathologische affektive Komponente mehr festgestellt werden können. Zwar habe sich die Symptomatik nach Angaben der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihren körperlichen Beschwerden in einer noch allenfalls subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage gezeigt, und sei der Nachtschlaf als ohne entsprechende Medikation strecken weise gestört beschrieben worden, so sei derzeit nicht ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen zu stellen (Urk. 10/63/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6.3).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.6 ), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend anhand der Standar dindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

E. 4.3 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen körperlichen Beschwerden, namentlich an Gelenks-, Muskel- und Kopfschmerzen leidet . Zudem leidet sie an Schlafstörungen (Urk. 10/ 63/2-53 S. 26 f. Ziff. III-PSY.3.2, S. 30 Ziff. III-PSY.6.3). Ausserdem bestehen insofern psychosoziale Faktoren, als dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat und ihrem Ehemann, welcher in der Schweiz als studierter Zahnarzt als Unge lernter auf dem Bau arbeiten musste, die

Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt wurde (vorstehend E. 4.2).

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzuhal ten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ambulanter psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und Psychopharmaka ein nimmt. Eine teil- oder stationäre Behandlung hat bisher nicht stattgefunden (Urk. 10/63/2-53 S. 27 Mitte Ziff. III-PSY.3.2).

In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weiteren komorbiden Störungen fin den (vgl. Urk. 10/63/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6).

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. Urk. 10/6 3/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6). Die Beschwerdeführerin hat von 2003 bis 2018 in einer körperlich belastenden Tätigkeit ausschliesslich in Nachtschichten in der Produktion gearbeitet, daneben hat sie den Haushalt ver sorgt (Urk. 10/63/2-53 S. 28 Ziff. III-PSY.3.2, S. 32 Ziff. III-PSY.7.4). Ausserdem besuchte sie im Heimatlant das Gymnasium und habe während zweier Jahre stu diert, das Studium hernach jedoch abgebrochen ( Urk. 10/ 63/2-53 S. 27 f. Ziff. III-PSY.3.2).

Im Bereich Persönlichkeit liegen demnach gewisse Ressourcen vor.

Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt. Wegen der Corona-Pandemie hatte sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nur wenige soziale Kontakte. Vor der Corona-P andemie ist sie mit ihrer Familie jedes Jahr nach R.___ gereist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesab lauf . So steht sie um 7:30 Uhr au f , hilft ihrem Sohn beim Bereitmachen für die Schule und trinkt einen Kaffee oder Tee. Während de s Tag es erlegt sie den Haus halt, auch wenn mit Schwierigkeiten. Sie bereitet das Mittag- und Abendessen zu. Die Einkäufe erledigt sie primär am Nachmittag. Ab und zu geht sie spazieren (Urk. 10/63/2-53 S. 28 f. Ziff. III-PSY.3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt dem nach über Ressourcen im soziale n

Kontext .

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Ein schränkungen bestehen . Die Beschwerdeführerin war seit 2003 als Kommissio niererin mit Kontrollfunktion tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11). Die Stelle wurde ihr per Ende November 2018 wegen krank heitsbedingter Absenzen gekündigt (vgl. Urk. 10/14 S. 1). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Demgegenüber zeigt die Beschwerdeführerin Aktivitäten im Tagesablauf, kocht für die Familie, erledigt den Haushalt und die Einkäufe und geht ab und zu spazieren (Urk. 10/63/2-53 S. 28 f. Ziff. III-PSY.3.2).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten,

dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung befindet und Psychopharmaka einnimmt (Urk. 10/63/2-53 S. 27 ff . Ziff. III-PSY.3.2). Demnach ist von einem gewissen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszugehen.

E. 4.4 Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem

A.___ -Gutachten, wonach das psychische Leiden eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer angepass ten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, von 20 % bewirk t , schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit Septem ber 2018 ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und eine angepasste Tätigkeit noch zu 80 % ausüben kann.

E. 4.5 In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ps ychiaterin Dr. S.___ vom März 2019 (vorstehend E. 3.7 ) und des behandelnden P sychiaters Dr. K.___ vom Oktober 2019 (vorstehend E. 3.9 ), die beide neben einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostizierten, hielt

der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutach ten begründet fest , dass die in den Arztberichten beschriebene mittelgradige depressive Episode mit den dazugehörigen erhobenen psychopatho logischen Befunden in der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt wer den können. Aktuell bestehe keine mittelgradige depressive Symptomatik mehr . Der in den beiden Berichten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E . 3.7, E. 3.9 ) könne nach dem Ergebnis in der psychiatrischen Begutachtung nicht gefolgt werden (Urk. 10/63/2-53 S. 31 Ziff. III-PSY.7.3)

Der psychiatrische Gutachter legte somit in seinem Teilgutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung diagnostisch n ur von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszu gehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.2). Er würdigte die bisherigen Berichte und den Verlauf und leitete die Diagnose in nachvollziehbarer Weise her. Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die beiden vor der polydisziplinären Begutachtung erstellten Berichte von Dr. S.___ vom März 2019 und Dr. K.___ vom Oktober 2019 vermögen somit nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin keine substantiierte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1).

E. 4.6 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion seit September 2018 nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit, ohne allzu hohe kör perliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pau senbedarf nachgehen zu können, ist ihr seit September 2018 zu 80 % zumutbar.

E. 4.7 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein genera lisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, ein multifaktorielles Kopfschmerzsyn drom

und eine subjektive Müdigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein e Hypermobilität, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyn drom, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Sicca -Symptomatik unklarer Ursache, Übergewicht mit BMI von 27 kg/m 2 , eine anteri o re

R ektozele und innere Hämorrhoiden Grad I ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/63/2-53 S. 10 Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. III-FF.6. , S. 39 Ziff. III-RHE.6, S. 47 Ziff. III-NEU.6; vgl. vorstehend E. 3.13 ).

D er neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass aufgrund des Mischkopfschmerz es nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/63/2-53 S. 47 f. Ziff. III-NEU.7.1). D ie motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhal ten, jedoch sei ein etwas erhöhter Pausenbedarf m öglich und nachvollziehbar (Urk. 10/63/2-53 S. 48 Ziff. III-NEU.7.4). In der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten bestehe eine Arbeits fähigkeit von 90 %, wobei sich

d ie Leistungseinschränkung von 10 % aus einem etwas erhöhten Pausenbedarf ergebe (Urk. 10/63/2-53 S. 48 f. Ziff. III-NEU.8.1-8.2; vgl. vorstehend E. 3.13 ).

Die rheumatologische Gut achterin legte in ihrem Teilgutachten dar, dass aus rein rheumatologischer Sicht bis auf die allgemeine Hypermobilität sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung stünden, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (Urk. 10/63/2-53 S. 42 Ziff. III-RHE.7.4) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Kommissioniererin entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und könne von der Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum ausgeübt werden. Auch körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwer deführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/63/2- 53 S. 42 Ziff. III-RHE.8.1-8.2). Der internistische Gutachter legte in seinem Teilgutachter schliesslich dar, dass keine behandlungsbedürftigen allgemeininternistischen Erkrankungen mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 10/63/2-53 S. 23 Ziff. III-FF.7.2).

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte

und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar.

Dabei brachte die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teil gutachten vor (vgl. Urk. 1).

E. 4.8 In Bezug auf den Bericht von med. pract . G.___ vom Februar 2019 (vorstehend E. 3.6), wonach der Beschwerdeführerin aufgrund eines Erschöpfungszustandes unklarer Genese die bisherige Tätigkeit nicht mehr und angepasste Tätigkeiten eventuell noch halbtags zumutbar seien , legte der internistische Gutachter

in sei nem Teilgutachten in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus allgemeininternisti scher Sicht ebenfalls keine Ursache für den beschriebenen Zustand habe objekti viert werden können und die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/63/2-53 S. 24 Ziff. III-FF.7.3.3). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht von med. pra ct . G.___ vermag deshalb nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern.

Das G leiche gilt für den Bericht der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals J.___ vom August 2019 (vorstehend E. 3.8), wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehen den Schmerzsymptomatik und dem ausgeprägten Erschöpfungszustand zurzeit nicht arbeitsfähig sei.

E. 4.9 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten i n somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion wie auch eine angepasste Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten zu 90 % zumutbar sind.

Insgesamt ist damit gestützt auf das A.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammte r Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunk tion seit September 2018 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit, ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gege benenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, ebenfalls seit September 2018 auszugehen (vgl. Urk. 10/63 S. 10 f. Ziff. 4.6-4.7) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend min destens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/3), war der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2019. 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.4

Die Beschwerdeführerin war zuletzt

vom 23 . Mai 2003 bis zum 30. November 2018 bei der Z.___ AG als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11 ; Urk. 10/14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bemessung des Validen einkommens auf die Angaben im Arbei tgeberfragebogen vom 11. August 2018 (Urk. 10/11) ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ohne Gesund heitsschaden ein Ein kommen von Fr. 57'600. -- erzielt hätte (Ziff. 5.1-5.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen L ohnentwicklung für Frauen von 1 % für das Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'176. -- (Fr. 57'600.-- x 1.01) für das Jahr 2019 (Urk. 10/64) . D ies ist nicht zu beanstanden.

5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerz störung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Kommissioniererin kann sie nicht mehr ausüben. In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten besteht hingegen seit September 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.13, E. 4.6, E. 4.9 ).

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 sowie der allgemeinen Lohnent wicklung für Frauen von 1 % im Jahr 2019 ein Inv alideneinkommen von Fr. 55'228.-- für das Jahr 2019 (Fr. 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) bei einem 100%-Pensum, mithin von rund Fr. 44'182.-- bei einem 80%-Pensum (Urk. 10/64). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend rechtsprechungsgemäss nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforde rungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spekt rum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'176.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 44'182.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'994.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 %.

Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin nach der Erhebung des

Einwand es

durch die Pensionskasse auf den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/46) neue Untersuchungen getäti gt hat und in der Folge am

16. Juni 2021 einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/67) erlassen hat , den sie mit Verfügung vom 10. September 2021 (Urk. 2) bestätigte (vorstehend E. 2.2). 6.2

Mit Vorbescheid vom 2. Juni 202 0 (Urk. 10/46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Durch diesen Vorbescheid war auch die Pensionskasse der Beschwerde führerin betroffen, weshalb ihr dieser zugestellt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Die Pensionskasse erhob am 1. Juli 2020 fristgerecht Einwand (Urk. 10/50) und machte geltend, dass gestützt auf die Stellungnahme ihres ber atenden Arztes Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) weder im körperlichen noch im psychischen Bereich Erkrankungen mit endgültig einschränkenden Defiziten ersichtlich seien, weshalb die Beschwerdeführerin in optimaler leidensangepasster Tätigkeit prin zipiell zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Entscheid des RAD-Arztes, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angestammte und angepasste Tätigkeiten vorlie gen solle (vgl. vorstehend E. 3.11), könne aufgrund eines fehlenden definitiven Gesundheitsschadens nicht nachvollzogen werden.

Im Rahmen des Einwandverfahrens war die Beschwerdegegnerin gehalten, sich mit den von der Pensionskasse vorgebrachten Einwänden, insbesondere mit der Einschätzung von Dr. M.___ , auseinanderzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie hat damit zu Recht weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. vorstehend E. 3.13). Nur so war es ihr möglich, begründet zu den gemachten Einwänden Stellung zu nehmen .

Die Beschwerdegegnerin kam nach Prüfung des A.___ -Gutachtens gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorliegt und hat in der Folge am 16. Juni 2021 einen neuen Vorbe scheid (Urk. 10/67)

erlassen, den sie mit Verfügung vom 10. Se ptember 2021 (Urk. 2) bestätigt hat (vorstehend E. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden. Das

dies bezügliche Vorbringen de r Beschwerdeführer in erweist sich daher als unbe gründet. 6.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

D ie Beschwerdeführerin ersuchte

am 12. Oktober 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4 ), worunter die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung fällt. 7.2

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGe r ) sind erfüllt (vgl. Urk. 7, Urk. 8/1-15).

Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, so verfügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent (vgl. Urk. 1 S. 1 und 5 ). Da das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. A ugust 2012), kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um die Bestellung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht entsprochen werden. 7.3

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen und a usgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: 1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

E. 9 ) vollumfänglich.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00610

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

6. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Verein BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer Hohlstrasse 192, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, Mutter von einem Kind (Jahrgang 2008), war seit Mai 2003 bei der Z.___ AG als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11 ). Unter Hinweis auf eine depressive Episode, eine Überreizung des vegetativen Nervensystems, Schmerzen, Schlafstörungen und Schwindel meldete sich die Versicherte am 10. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 10/5 ; Urk. 10/38 ) . Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 9. November 2018 mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/16). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse der Versicherten, die AXA Leben AG , am 1. Juli 2020 Einwand (Urk. 10/50). In der Folge holte die IV-Stelle bei

der

Zentrum A.___ GmbH , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

10. März 2021 erstattet wurde (Urk. 10/63/2-53 ). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Juni 2021 (Urk. 10/67), wel chen den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 ersetzte, stellte die IV-Stelle der V ersi cherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Juni 2021 Einwand (Urk. 10/70 = Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 10. September 2021 (Urk. 10/74 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vor bescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am 12. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

10. September 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Neu beurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26. November 2021 (Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

29. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Der Vor bescheid ist auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt, zuzustellen (Art. 73 bis Abs. 2 lit . f IVV).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/20 17 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.8

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.9

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungsergebnisse seit September 2018 gesundheitlich eingeschränkt sei. Ihre bisherige Tätigkeit als Kommissionie rerin mit Kontrollfunktion sei ihr nicht mehr zumutbar, in einer optimal ange passten Tätigkeit liege jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Nach Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %, wes halb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente habe (S. 1 unten f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Einwand der Pensionskasse nichts an der mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020 in Aussicht gestellten Zusprache einer ganzen Rente ändern könne beziehungsweise dass die neuen Untersuchungen keine Änderung der vor herigen Abklärungen aufgezeigt hätten. Sie leide zweifellos an verschiedenen physischen und psychischen B eschwerden, weshalb sie nicht mehr arbeiten könne (S. 4 f. Ziff. IV).

2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) an der ange fochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass sie zu Recht auf den Einwand der Pensionskasse eingegangen sei, weitere Abklärungen vorgenommen habe und darauf folgend ihren Entscheid angepasst habe. So habe das polydis ziplinäre Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 % arbeitsfähig sei (S. 2). 2 .4

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Urk. 3/8 = Urk. 10/17/7-8) ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei chronischer Depression als Diagnose (S. 1 Mitte). Er legte dar, dass er eine sichere neurologische Ursache für das langjährig bestehende generalisierte Schmerzsyndrom nicht finden könne und eine funktionelle Ursache der Schmer zen im Rahmen einer chronischen Depression vermute. Aufgrund einer leichten Reflexasymmetrie in der neurologischen Untersuchung sei zum sicheren organi schen Ausschluss noch eine MRI-Untersuchung von Schädel und Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, ohne Hinweise für pathologische Veränderungen (S. 2 oben).

3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikali sche Medizin und Reh A ._ __ litation und für R heumatologie , nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 3/7 = Urk. 10/5/1-2) eine generalisierte Arthralgie und Myalgie unklarer Ätiologie bei anamnestisch und aktenkundig depressiver Episode, differentialdiagnostisch mit Somatisierung, als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2). Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen im Bereich des Bewegungs apparates, es handle sich primär um ein Schmerzsyndrom (Ziff. 5.3). Aus rheu matologischer Sicht seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden (Ziff. 6.1).

3.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 21. November 20 18 ( Urk. 10/17 /1-6 ) aus, dass sie die Beschwerdeführerin von Februar bis September 2018 behandelt habe (Ziff. 1.1) und nannte ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom und eine psychosomatische Symptombildung (ICD-10 F45.41) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 26. Februar bis zum 23. September 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen (Ziff. 1.3).

3.4

Ein Arzt des Kantonsspitals E.___ , Medizinische Polikli nik/ Infektiologie ,

nannte in seinem Bericht vom 22. November 20 18 ( Urk. 3/2 = Urk. 10/22/9-12 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit Schlafstörung, Erschöpfung, generalisierter Arthralgie und Myalgie - depressive Episode im Februar 2018 - latente Tuberkulose - Hypovitaminose D

Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 eine generalisierte Arthralgie und Myalgie unklarer Ätiologie. Aufgrund der seit sechs Jahren bestehenden Beschwerden ohne Dynamik sei deshalb am ehesten von einer Somatisierungs störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2018 in psycho therapeutischer Betreuung, welche anamnestisch bisher keine Besserun g der Beschwerden gebracht habe (S. 3 ).

3.5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 18. Februar 20 19 ( Urk. 3/3 = Urk. 10/22/13 ) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und legte dar, dass keine Anhaltspunkte für einen akuten, eitrigen Infekt der Nasennebenhöhlen (NNH) oder Pilzinfektion der NNH vorlägen. Seit 2018 sei die Beschwerdeführerin zunehmend müde, habe weiterhin Gelenkbeschwerden.

3.6

Med. pract . G.___ nannte i n ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 (Urk. 10/22/2-6) einen Erschöpfungszustand mit mehreren klinischen Sympto men unklarer Genese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit anfangs 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bishe rige Tätigkeiten bis auf Weiteres (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit wäre even tuell halbtags möglich (Ziff. 4.2).

3.7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 18. März 20 19 ( Urk. 10/23 ) aus, dass die Beschwerdeführe rin seit September 2018 wöchentlich im Ambulatorium I.___ behandelt werde (Ziff. 1.1 -1.2 ) und nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit September 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis auf Weiteres (Ziff. 1.3, Ziff. 2.7). Eine Wiedereingliederung ins angestammte Arbeitsumfeld mit Nacht s chichtarbeit und kalten Raumtemperaturen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es werde daher die Prüfung der gene rellen Arbeitsbelastbarkeit in einem geschützten Rahmen empfohlen (Ziff. 2.7).

3.8

Ein Arzt des Universitätsspitals J.___ , Klinik für Immunologie, nannte in seinem Bericht vom 15. August 2019 (Urk. 10/32/2-7) einen Symptomkomplex mit L ymph adenopathie , S icca - Symptomatik, Fatigue , Erschöpfungszustand, Arthralgien, My a lgien sowie Hitze und Kältegefühl als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Aufgrund der aktuell bestehenden Schmerz symptomatik und dem ausgeprägten Erschöpfungszustand sei die Beschwerde führerin zurzeit nicht arbeitsfähig (Ziff. 2.7).

3.9

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 20 19 ( Urk. 10/35) aus, dass die Beschwerde führerin seit September 2018 wöchentlich im Ambulatorium I.___ behandelt werde (Ziff. 1.2, Ziff. 3.1) und nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und eine mittel gradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Bei weiterer regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wäre im Falle einer Besserung der depressiven und schmerzbezoge nen Symptomatik eine Wiederaufnahme und schrittweise Erhöhung einer Tätig keit im zweiten Arbeitsmarkt denkbar (Ziff. 4.1).

3.10

Die Ärzte des Universitätsspitals J.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 20. November

2019 (Urk. 10/39 = Urk. 10/43/8-11 ) über die gleichentags erfolgte Befundbesprechung der Lumbalpunktion bei chronischen Kopfschmerzen und Fieber unklarer Ursache in der Kopfwehsprechstunde, wobei die Lumbalpunktion einen unauffälligen Befund und somit keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS) ergeben habe. Somit sei von primären chronischen Span nungskopfschmerzen auszugehen (S. 4) .

3.11

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. März 20 20 ( Urk. 10/44/ 6-8) aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode fraglich erscheine, sie stehe

aber wohl aus gesamtme dizinischer Sicht nicht im Vordergrund. Im Vordergrund stehe ein komplexes Krankheitsbild, dass von den bisher involvierten Psychiaterinnen und Psycholo ginnen als anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostisch beurteilt worden sei. Diese Diagnose sei nachvollziehbar. Es bleibe jedoch unklar, wie der somatische Gesundheitszustand zu beurteilen sei. Der Gesundheitszustand könne nicht nach dem Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, allerdings sei es zumindest sehr wahrscheinlich, dass ein Gesundheitszustand mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Attestiert sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018. 3.12

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Pensionskasse AXA Leben AG, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (Urk. 10/49) aus, dass ein komplexes, vielfältiges somatoformes Krankheitsbild vorliege , welches initial durch die Doppelbelastung Haus halt/Kinderbetreuung einerseits und durch körperlich belastende Nachtschichtar beit in gekühlten Räume n andererseits wesentlich begünstigt worden sein dürfte. In der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin im Kälteraum mit Nach t schich ten bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1). Zusammen fassend seien weder im körperlichen noch im psychischen Bereich Erkrankungen mit endgültig einschränkenden Defiziten ersichtlich, weshalb die Beschwerdefüh rerin in optimaler leidensangepasster Tätigkeit prinzipiell zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Krankheitsphase noch nie eine stationäre Behandlung absolviert. Eine solche sei ein Versuch wert, das Ruder herumzureissen. Eine Wiedererlangung einer partiellen oder vollen Arbeitsfähig keit sei durchaus realistisch. Eine genaue Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit und des Zeitpunktes sei jedoch nicht möglich (S. 2 Ziff. 4. A. und B). Der Entscheid des RAD-Arztes, dass hier eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und angepasste Tätigkeiten vorliegen solle (vgl. vorstehend E. 3.11 ) , könne aufgrund eines fehlenden definitiven Gesundheitsschad ens nicht nachvoll zogen werden (S. 3 Ziff. 5). 3.13

Dr. m ed. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Rheumatologie, med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie , vom

Zentrum A.___ erstatteten am 10. März 2021 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/63/2-53 ) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 15 ff. Ziff. II) sowie auf ein internistisches (S. 20 ff. Ziff. III-FF), psychiatrisches (S. 26 ff. Ziff. III-PSY), rheumatologisches (S. 35 ff. Ziff. III-RHE) und ein neurologisches (S. 44 ff. Ziff. III-NEU) Teilgutachten.

Die Gutachterinnen und Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. I.4.2.a): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom, Spannungskopfschmerz und Migränekomponente - subjektive Müdigkeit

Zudem nannten die Gutachterinnen und Gutachter folgende , nachfolgend leicht abgekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. I.4.2.b): - Hypermobilität - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Sicca -Symptomatik unklarer Ursache - anteriore

Rektozele - innere Hämorrhoiden Grad I

In der interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachterinnen und Gutachter dar, dass bei der rheumatologischen Untersuchung sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich gewesen seien. Es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovi tiden gefunden. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen hätten sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch gefunden. Die HWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen. Es hätten sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, welche hauptursächlich für die angegebene Beschwerdesymptomatik seien, gefunden. Hinweise für eine radiku läre oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten gefehlt . Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und es hätten hier eben falls Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik gefehlt. Auffällig sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke gewesen. Dadurch bedingt könne es bei nur ungenügender muskulärer St abi lisie rung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit entsprechender Beschwerdesymptomatik kommen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissioniererin und für andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die neurologische Untersuchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen, abgesehen von einer subjektiven Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte. Die kog nitiven Fähigkeiten hätten intakt gewirkt und es hätten sich keine vorzeitigen Ermüdungszeichen gefunden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um einen Mischkopfschmerz, wobei neben einer Spannungskopf- und allenfalls leichten Migränekomponente n eine wesentliche somatoforme Beteiligung vorliege. Aus neurologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Die Leistungseinschränkung von 10 % ergebe sich aus einem etwas erhöhten Pausenbedarf.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführe rin unter zahlreichen körperlichen Beschwerden leide, für welche bislang keine hinreichende s omatische Ursache habe gefunden werden können. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Bei der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Pro duktion mit ausschliesslich Nachtschichten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 9 f. Ziff. I.4.3) .

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe insgesamt seit September 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 10 Ziff. I.4.6). In einer körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässi gen Arbeitszeiten liege seit September 2018 eine 80%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit vor . Es bestehe eine leichte Leistungseinschränkung bei gering erhöhtem Pausenbedarf und etwas reduziertem Rendement (S. 11 Ziff. I.4.7).

3.14

RAD-Arzt Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Urk. 10/65/3) fest, dass auf das A.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.13 ) abgestellt werden könne, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässig en Arbeitszeiten seit September 2018 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. 4. 4.1

Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom März 2021 (vorstehend E. 3.13 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Die Gutachterinnen und Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 10/63/2-53 S. 12). Das A.___ -Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwer deführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das A.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1. 9 ) vollumfänglich. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Gutachter eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2018. In einer ange passten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, bestehe seit September 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (vorstehend E. 3.13 ).

Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über zahlreiche körperliche Beschwerden g eklagt habe, für welche bislang keine hinreichenden somatischen Ursachen gefunden worden seien. Diese hätten sich im Verlauf der letzten Jahre bei einer körperlich belastenden beruflichen Tätigkeit entwickelt. Es bestünden insofern psychosoziale Belastungsfaktoren, als dass die Beschwerdeführerin kei nen Beruf erlernt habe , und ihr em Ehemann, welcher in der Schweiz als studierter Zahnarzt als Ungelernter auf dem Bau habe arbeiten müssen, die

Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt worden sei. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Sei in den vorliegenden Arztberichten noch von eine r zumindest mittelgradig ausgeprägte n depressive n Symptomatik berich tet worden, so habe in der aktuellen Untersuchung keine pathologische affektive Komponente mehr festgestellt werden können. Zwar habe sich die Symptomatik nach Angaben der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihren körperlichen Beschwerden in einer noch allenfalls subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage gezeigt, und sei der Nachtschlaf als ohne entsprechende Medikation strecken weise gestört beschrieben worden, so sei derzeit nicht ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen zu stellen (Urk. 10/63/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6.3).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.6 ), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend anhand der Standar dindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 4.3

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen körperlichen Beschwerden, namentlich an Gelenks-, Muskel- und Kopfschmerzen leidet . Zudem leidet sie an Schlafstörungen (Urk. 10/ 63/2-53 S. 26 f. Ziff. III-PSY.3.2, S. 30 Ziff. III-PSY.6.3). Ausserdem bestehen insofern psychosoziale Faktoren, als dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat und ihrem Ehemann, welcher in der Schweiz als studierter Zahnarzt als Unge lernter auf dem Bau arbeiten musste, die

Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt wurde (vorstehend E. 4.2).

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzuhal ten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ambulanter psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und Psychopharmaka ein nimmt. Eine teil- oder stationäre Behandlung hat bisher nicht stattgefunden (Urk. 10/63/2-53 S. 27 Mitte Ziff. III-PSY.3.2).

In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weiteren komorbiden Störungen fin den (vgl. Urk. 10/63/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6).

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. Urk. 10/6 3/2-53 S. 30 Ziff. III-PSY.6). Die Beschwerdeführerin hat von 2003 bis 2018 in einer körperlich belastenden Tätigkeit ausschliesslich in Nachtschichten in der Produktion gearbeitet, daneben hat sie den Haushalt ver sorgt (Urk. 10/63/2-53 S. 28 Ziff. III-PSY.3.2, S. 32 Ziff. III-PSY.7.4). Ausserdem besuchte sie im Heimatlant das Gymnasium und habe während zweier Jahre stu diert, das Studium hernach jedoch abgebrochen ( Urk. 10/ 63/2-53 S. 27 f. Ziff. III-PSY.3.2).

Im Bereich Persönlichkeit liegen demnach gewisse Ressourcen vor.

Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt. Wegen der Corona-Pandemie hatte sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nur wenige soziale Kontakte. Vor der Corona-P andemie ist sie mit ihrer Familie jedes Jahr nach R.___ gereist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesab lauf . So steht sie um 7:30 Uhr au f , hilft ihrem Sohn beim Bereitmachen für die Schule und trinkt einen Kaffee oder Tee. Während de s Tag es erlegt sie den Haus halt, auch wenn mit Schwierigkeiten. Sie bereitet das Mittag- und Abendessen zu. Die Einkäufe erledigt sie primär am Nachmittag. Ab und zu geht sie spazieren (Urk. 10/63/2-53 S. 28 f. Ziff. III-PSY.3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt dem nach über Ressourcen im soziale n

Kontext .

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Ein schränkungen bestehen . Die Beschwerdeführerin war seit 2003 als Kommissio niererin mit Kontrollfunktion tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11). Die Stelle wurde ihr per Ende November 2018 wegen krank heitsbedingter Absenzen gekündigt (vgl. Urk. 10/14 S. 1). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Demgegenüber zeigt die Beschwerdeführerin Aktivitäten im Tagesablauf, kocht für die Familie, erledigt den Haushalt und die Einkäufe und geht ab und zu spazieren (Urk. 10/63/2-53 S. 28 f. Ziff. III-PSY.3.2).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten,

dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung befindet und Psychopharmaka einnimmt (Urk. 10/63/2-53 S. 27 ff . Ziff. III-PSY.3.2). Demnach ist von einem gewissen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszugehen. 4.4

Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem

A.___ -Gutachten, wonach das psychische Leiden eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer angepass ten Tätigkeit ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, von 20 % bewirk t , schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit Septem ber 2018 ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und eine angepasste Tätigkeit noch zu 80 % ausüben kann.

4.5

In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ps ychiaterin Dr. S.___ vom März 2019 (vorstehend E. 3.7 ) und des behandelnden P sychiaters Dr. K.___ vom Oktober 2019 (vorstehend E. 3.9 ), die beide neben einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostizierten, hielt

der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutach ten begründet fest , dass die in den Arztberichten beschriebene mittelgradige depressive Episode mit den dazugehörigen erhobenen psychopatho logischen Befunden in der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt wer den können. Aktuell bestehe keine mittelgradige depressive Symptomatik mehr . Der in den beiden Berichten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E . 3.7, E. 3.9 ) könne nach dem Ergebnis in der psychiatrischen Begutachtung nicht gefolgt werden (Urk. 10/63/2-53 S. 31 Ziff. III-PSY.7.3)

Der psychiatrische Gutachter legte somit in seinem Teilgutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung diagnostisch n ur von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszu gehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.2). Er würdigte die bisherigen Berichte und den Verlauf und leitete die Diagnose in nachvollziehbarer Weise her. Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die beiden vor der polydisziplinären Begutachtung erstellten Berichte von Dr. S.___ vom März 2019 und Dr. K.___ vom Oktober 2019 vermögen somit nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin keine substantiierte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.6

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion seit September 2018 nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit, ohne allzu hohe kör perliche Anstrengung und der Möglichkeit, gegebenenfalls einem erhöhten Pau senbedarf nachgehen zu können, ist ihr seit September 2018 zu 80 % zumutbar. 4.7

In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein genera lisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, ein multifaktorielles Kopfschmerzsyn drom

und eine subjektive Müdigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein e Hypermobilität, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyn drom, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Sicca -Symptomatik unklarer Ursache, Übergewicht mit BMI von 27 kg/m 2 , eine anteri o re

R ektozele und innere Hämorrhoiden Grad I ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/63/2-53 S. 10 Ziff. 4.2, S. 22 f. Ziff. III-FF.6. , S. 39 Ziff. III-RHE.6, S. 47 Ziff. III-NEU.6; vgl. vorstehend E. 3.13 ).

D er neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass aufgrund des Mischkopfschmerz es nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/63/2-53 S. 47 f. Ziff. III-NEU.7.1). D ie motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhal ten, jedoch sei ein etwas erhöhter Pausenbedarf m öglich und nachvollziehbar (Urk. 10/63/2-53 S. 48 Ziff. III-NEU.7.4). In der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten bestehe eine Arbeits fähigkeit von 90 %, wobei sich

d ie Leistungseinschränkung von 10 % aus einem etwas erhöhten Pausenbedarf ergebe (Urk. 10/63/2-53 S. 48 f. Ziff. III-NEU.8.1-8.2; vgl. vorstehend E. 3.13 ).

Die rheumatologische Gut achterin legte in ihrem Teilgutachten dar, dass aus rein rheumatologischer Sicht bis auf die allgemeine Hypermobilität sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung stünden, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (Urk. 10/63/2-53 S. 42 Ziff. III-RHE.7.4) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Kommissioniererin entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und könne von der Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum ausgeübt werden. Auch körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwer deführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/63/2- 53 S. 42 Ziff. III-RHE.8.1-8.2). Der internistische Gutachter legte in seinem Teilgutachter schliesslich dar, dass keine behandlungsbedürftigen allgemeininternistischen Erkrankungen mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 10/63/2-53 S. 23 Ziff. III-FF.7.2).

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte

und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar.

Dabei brachte die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teil gutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.8

In Bezug auf den Bericht von med. pract . G.___ vom Februar 2019 (vorstehend E. 3.6), wonach der Beschwerdeführerin aufgrund eines Erschöpfungszustandes unklarer Genese die bisherige Tätigkeit nicht mehr und angepasste Tätigkeiten eventuell noch halbtags zumutbar seien , legte der internistische Gutachter

in sei nem Teilgutachten in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus allgemeininternisti scher Sicht ebenfalls keine Ursache für den beschriebenen Zustand habe objekti viert werden können und die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/63/2-53 S. 24 Ziff. III-FF.7.3.3). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht von med. pra ct . G.___ vermag deshalb nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern.

Das G leiche gilt für den Bericht der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals J.___ vom August 2019 (vorstehend E. 3.8), wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehen den Schmerzsymptomatik und dem ausgeprägten Erschöpfungszustand zurzeit nicht arbeitsfähig sei. 4.9

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten i n somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion wie auch eine angepasste Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten zu 90 % zumutbar sind.

Insgesamt ist damit gestützt auf das A.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammte r Tätigkeit als Kommissioniererin mit Kontrollfunk tion seit September 2018 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit, ohne allzu hohe körperliche Anstrengung und der Möglichkeit, gege benenfalls einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können, ebenfalls seit September 2018 auszugehen (vgl. Urk. 10/63 S. 10 f. Ziff. 4.6-4.7) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend min destens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/3), war der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2019. 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.4

Die Beschwerdeführerin war zuletzt

vom 23 . Mai 2003 bis zum 30. November 2018 bei der Z.___ AG als Kommissioniererin mit Kontrollfunktion angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 14. März 2018 war (Urk. 10/11 ; Urk. 10/14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bemessung des Validen einkommens auf die Angaben im Arbei tgeberfragebogen vom 11. August 2018 (Urk. 10/11) ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ohne Gesund heitsschaden ein Ein kommen von Fr. 57'600. -- erzielt hätte (Ziff. 5.1-5.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen L ohnentwicklung für Frauen von 1 % für das Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'176. -- (Fr. 57'600.-- x 1.01) für das Jahr 2019 (Urk. 10/64) . D ies ist nicht zu beanstanden.

5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerz störung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Kommissioniererin kann sie nicht mehr ausüben. In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schichtdienst und mit regelmässigen Arbeitszeiten besteht hingegen seit September 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.13, E. 4.6, E. 4.9 ).

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 sowie der allgemeinen Lohnent wicklung für Frauen von 1 % im Jahr 2019 ein Inv alideneinkommen von Fr. 55'228.-- für das Jahr 2019 (Fr. 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) bei einem 100%-Pensum, mithin von rund Fr. 44'182.-- bei einem 80%-Pensum (Urk. 10/64). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend rechtsprechungsgemäss nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforde rungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spekt rum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'176.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 44'182.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'994.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 %.

Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin nach der Erhebung des

Einwand es

durch die Pensionskasse auf den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/46) neue Untersuchungen getäti gt hat und in der Folge am

16. Juni 2021 einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/67) erlassen hat , den sie mit Verfügung vom 10. September 2021 (Urk. 2) bestätigte (vorstehend E. 2.2). 6.2

Mit Vorbescheid vom 2. Juni 202 0 (Urk. 10/46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Durch diesen Vorbescheid war auch die Pensionskasse der Beschwerde führerin betroffen, weshalb ihr dieser zugestellt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Die Pensionskasse erhob am 1. Juli 2020 fristgerecht Einwand (Urk. 10/50) und machte geltend, dass gestützt auf die Stellungnahme ihres ber atenden Arztes Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) weder im körperlichen noch im psychischen Bereich Erkrankungen mit endgültig einschränkenden Defiziten ersichtlich seien, weshalb die Beschwerdeführerin in optimaler leidensangepasster Tätigkeit prin zipiell zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Entscheid des RAD-Arztes, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angestammte und angepasste Tätigkeiten vorlie gen solle (vgl. vorstehend E. 3.11), könne aufgrund eines fehlenden definitiven Gesundheitsschadens nicht nachvollzogen werden.

Im Rahmen des Einwandverfahrens war die Beschwerdegegnerin gehalten, sich mit den von der Pensionskasse vorgebrachten Einwänden, insbesondere mit der Einschätzung von Dr. M.___ , auseinanderzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie hat damit zu Recht weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. vorstehend E. 3.13). Nur so war es ihr möglich, begründet zu den gemachten Einwänden Stellung zu nehmen .

Die Beschwerdegegnerin kam nach Prüfung des A.___ -Gutachtens gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorliegt und hat in der Folge am 16. Juni 2021 einen neuen Vorbe scheid (Urk. 10/67)

erlassen, den sie mit Verfügung vom 10. Se ptember 2021 (Urk. 2) bestätigt hat (vorstehend E. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden. Das

dies bezügliche Vorbringen de r Beschwerdeführer in erweist sich daher als unbe gründet. 6.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

D ie Beschwerdeführerin ersuchte

am 12. Oktober 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4 ), worunter die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung fällt. 7.2

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGe r ) sind erfüllt (vgl. Urk. 7, Urk. 8/1-15).

Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, so verfügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht über das Anwaltspatent (vgl. Urk. 1 S. 1 und 5 ). Da das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. A ugust 2012), kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um die Bestellung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht entsprochen werden. 7.3

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen und a usgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: 1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger