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IV.2021.00608

Neuanmeldung. Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2022-08-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1972, war zuletzt von Oktober 2012 bis Dezember 2014 (letzter effektiver Arbeitstag 12. September 2014) in der Y.___ AG in Z.___ als Produktionsmitarbeiterin

(manuelle Handarbeiten und Montagetätig keiten/Arbeiten unter Mikroskop) in einem 100 %-Pensum angestellt (vgl. Arbeit geberfragebogen vom 9. März 2015, Urk. 9/18).

Am

27. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zi ni schen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung durch das Begutachtungszentrum A.___ (Urk. 9/58), gestützt worauf sie mit V er fügung vom 5. Juli 2017 bei einem ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten an spruch verneinte (Urk. 9/81). 1.2

Am 28. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/83, Urk. 9/95). Von der IV-Stelle darauf hinge wiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verän de rung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 9/96), liess die Versicherte aktuelle Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 9/97, Urk. 9/99). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/103, Urk. 9/108, Urk. 9/112) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/100) ein. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 8. Oktober 2019 abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/113 S. 6 f.). Gestützt darauf und von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehend, verneinte die IV-Stelle nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Oktober 2019 [Urk. 9/114], Einwand vom 26. November 2019 [Urk. 9/118] sowie ergänzend 15. Ja nuar 2020 [Urk. 9/120]) mit Verfügung vom 24. März 2020 einen Anspruch auf eine In va li denrente (Urk. 9/122). 1.3

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/123-125) stellte die Versicherte am 6. Mai 2020 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2020 (Urk. 9/126). Am 14. Mai 2020 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. März 2020 vor Ablauf der Beschwerdefrist wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/132) und holte aktuelle Arztberichte ein (Urk. 9/134, Urk. 9/135, Urk. 9/139). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die C.___ AG, über welche am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 9/150). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 (Vorbescheid vom 23. Juli 2021, Urk. 9/153) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/158 =

Urk. 2). 2.

Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 6. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte eine neue Beurteilung (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Be nen nung eines klaren Rechtsbegehrens, Begründung ihrer Beschwerde sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 3). Die Be schwer de führerin reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Urk. 5) eine Beschwerde ergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Am 15. Februar 2022 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt vom Zentrum für Mikroneurochirurgie vom 2. Februar 2022 (Urk. 12) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) . 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.4

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei eine leichte Verbesserung auf rheumatologischem Gebiet gegeben und es bestehe neu eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 25. Oktober 2021 (Urk. 5) gel tend, sie habe Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, Kopfschmerzen sowie schmerz hafte Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk und trotz langwieriger The rapien keine Besserung der Symptome erfahren. Sie könne deshalb nicht arbeiten. 2.3

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom

28. Mai 2018 (Eingangsdatum, Urk. 9/83, Urk. 9/95) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom

5. Juli 2017 (Urk. 9/81) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24.

September 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlech terung des Ge sund heitszustands de r Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die leistungsverneinende Verfügung vom

5. Juli 2017 (Urk. 9/81), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 9.

Mai

2016 zugrunde lag (Urk. 9/58). 3.2

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/58 S. 59): - Akzentuierte, histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Chronische Hemikranie links mit migrän i eformen Anteilen - DD: cervikogene Kopfschmerzen, chronische Migräne (ICD-10: G43.9, M47.22) - Cervikalsyndrom ohne Hinweise für eine sensomotorische radikuläre Aus fallssymptomatik (ICD-10: M46.22) - Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis für eine lumbale radikuläre senso motorische Ausfallssymptomatik (ICD-10: M51.2). 3.3

Der psychiatrische Gutachter konstatierte, die Beschwerdeführerin leide seit Jah ren an multiplen wiederholt auftretenden und wechselnden körperlichen Symp tomen, weshalb von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Es müsse aller dings au ch eine gewisse Aggravationsten denz angenommen werden, indem sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich angeschlagener darstelle, als im klinischen Eindruck feststellbar. Sie

sei dabei auf ihr Rückenleiden fixiert. Eine relevante be glei ten de depressive Fehlentwicklung liege nicht vor. Es könne zwar nicht ausge schlos sen werden, dass die Beschwerde führerin in früheren Jahren eine depressive Epi sode gehabt habe, diese sei gegenwärtig jedoch als remit tiert einzustufen. Die affek tive und ängstliche Be gleit symptomatik sei im Zusammen hang mit der So mati sie rungs störung zu sehen, wobei weder die depressive Stö rung noch die affektive Störung stark ge nug ausgeprägt seien, als dass eine allei nige Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung oder einer rele van ten depressiven Er krankung gestellt wer den könne. Auch eine Angststörung kön ne nicht diagnos tiziert wer den, wenn auch die Beschwerdeführerin eine etwas unspe zi fische So ma tisie rungs neigung mit ängstlicher Verarbeitung von Sympto men aufweise (S . 32-34). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gut ach ter aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Sie könne 7 Stunde n täglich in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit ein gesetzt werden und es käme jede Hilfsarbeitertätigkeit in Frage (S. 38). 3.4

Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über links lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie über linksseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die obere Brust wirbelsäule, die linke Schulter und in die linke Kopfhälfte berichtet, wobei die Kopfschmerzen bezüglich Schmerzintensität am stärksten seien. Hier bestehe zu sätzlich auch eine Lärm- und Lichtempfindlichkeit, gelegentlich Übelkeit.

Der neurologische Gutachter hielt fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt mit Angabe von linksseitigen Nackenschmerzen. Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseitig möglich. Der unkorrigierte

Fernvisus habe bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie normaler Augenmotilität, beidseitig 1,0 betragen. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Eine Gang- oder Extremitä ten ataxie sei nicht vorhanden. Die Muskeleigenreflexe hätten symmetrisch ausge löst werden können, der Muskeltonus sei normal und ein Babinski habe sich nicht gefunden. Paresen hätten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wenig ein Trendelenburg, Lasègue oder umgekehrtes Lasèguezeichen . Bei der Sensibilitätsprüfung sei eine verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich des linken volaren Kleinfingers angegeben worden. Dies sei seit einer Verletzung mit Beteiligung der Nerven und Sehnen vorhanden. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin unter einer chronischen linksseitigen Hemikranie (ca. 2 Wochen pro Monat) mit migränie formen Anteilen. Zusätzlich bestehe ein linksbetontes Cervikalsyndrom, klinisch ohne Hinweise auf eine cervikale

radikuläre sensomotorische Ausfallsympto matik. Bei den Kopfschmerzen sei eine chronische Migräne möglich, wobei eine zusätzliche cervikogene Kopfschmerzsymptomatik nicht aus geschlossen werden könne. Daneben bestehe ein Lumbovertebral syn drom mit anamnestisch immer wieder auftretender Lumboischialgie rechts, klinisch ohne Hinw e i se für eine lum bale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfall s sympto matik. Bei der Sen sibilitätsstörung im Bereich des linken volaren Kleinfingers komme eine Ver let - z ung der sensiblen Fingernerven in Frage . Ungewöhnlich sei, dass die Be schwer de führerin trotz hoher Schmerzintensität, keine entsprechende Medika mente einnehme. Betreffend Arbeitsfähigkeit äusserte der neurologische Gut achter, aufgrund der chronischen linksseitigen Hemikranie, des Cervikal

- und Lumbo verte bralsyndroms bestehe eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grel lem Licht seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätigkeiten in abwechslungs rei cher Stellung seien der Beschwerdeführerin jedoch ganztags zumutbar, wobei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei, sodass in einer entsprechend adap tierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 47-49). 3.5

Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt sich, dass die Beschwerde führerin an deutlichen muskulären Dysbalancen am Schultergürtel beidseitig lei de. Diese seien klinisch jedoch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde. In der aktuellen Untersuchung bestehe kein Cervicalsyndrom bei praktisch freier Beweglichkeit der HW S, fehlender Weichteilreaktion (kein paravertebraler Muskelhartspann cervical beidseitig, keine Irritationszonen) und auch bei fehlender lokaler Schmerzangabe. Auch die radiologisch bekannte Diskushernie LWK5/S1 biete derzeit klinisch keine Symptome. Dazu passend habe die Beschwerdeführerin auch festgehalten, dass die Kreuzschmerzen im Hintergrund stünden. Sowohl die physiothera peutischen wie auch die medikamentösen Massnahmen würden als allesamt ohne günstigen Einfluss auf die Schmerzproblematik beschrieben werden. Obwohl ansonsten keine typischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden seien, weise diese Anamnese in diese Richtung.

Zusammenfassend müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass obwohl radiologisch multisegmentale degenerative Veränderungen an der Hals wirbelsäule und eine lumbo-sacrale

Diskopathie bekannt seien, in der klinischen Untersuchung keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Im Vordergrund stünden bezüglich des rheumatologischen Fachbereichs die lokalisierten weich teilrheumatischen Beschwerden im Sinne der muskulären Dysbalance, die kli nisch aber nicht derart ausgeprägt seien, als dass sie das beschriebene Schmerz syn drom und auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen . In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerde führerin gemäss eigenen Angaben derzeit Arbeitslosengelder beziehe und eine Arbeitsstelle suche. Dabei sei aus rheumatologischer Sicht zu beachten, dass sie keine Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Hals- oder Lendenwirbel säule (keine Zwangshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert oder wiederholte Über kopf arbeiten sowie Tätigkeiten mit repetitiven Torsionsbewegungen bezüglich HWS und LWS) suche. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit in der Regel leichten bis intermittierend mittelschweren Gewichtsbelastungen. Aufgrund der degene ra tiven Veränderungen nicht zumutbar sei körperliche Schwerarbeit (S. 55-57) . 3.6

Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin schwere und ständig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grellem Licht nicht zumutbar seien. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die aus neuro logischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 62). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai

2018 liegt insbesondere das C.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vor. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/150 S. 16 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Aus dem rheumatischen Teilgutachten ergibt sich, dass die degenerativ bedingten schmerzhaften Veränderungen der Wirbel säule sowie eine Funktionsein schrän kung der Schultergelenke im Vordergrund stehen. Die rheu ma tologische G utach terin konstatierte, im Rahmen der MRI-Schulter arthrografie

rechts vom 12.

Novem ber 2020 sei neben einer aktivierten AC-Arthro se auch eine Bursitis subacro mialis et subdeltoidea, eine mässiggradige

Ansatztendinose der ansonsten intak ten Supraspinatussehne, eine SLAP II Läsion und eine Pulley -Läsion mit intersti tiel ler Oberrand-Läsion der Subscapularissehne und konseku tiver, diskreter media ler Subluxation der intakten langen Bizeps sehne zur Darstel lung gekom men. Aktuell gebe es jedoch keinen Hinweis auf eine glenohumerale Instabilität. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS zeige sich eine fo r t ge schrittene ventrale Spondylose C4/C5, C5/C6 und insbesondere C6/C7 sowie links betonte Unkoverte bral arthrosen in den kaudalen Anteilen. Weiter sei aus bildgebenden Befunden der LWS vom 5. Mai 2021 eine deutliche Chondrose L5/S1 und TH11/TH12, leichtmässige spondylotische Veränderungen TH11/TH12 und L1-L5 mit tief lum balbetonten Facettengelenks arthrosen und leicht degenerativen Veränderungen der ISG beidseits zu sehen. Eine Funktionseinschränkung bestehe bei der Unter suchung jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerin Funktionsschmerz lumbal wiederholt angegeben habe. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine neuroradi kuläre A usfallssymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön ne. Ein Fibromyalgiesyndrom

gemäss den Kriterien des ACR liege zum heu tigen Zeitpunkt nicht vor. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine aus geprägte Tagesmüdigkeit. Vereinzelt seien Myo ge losen am Weichteilapparat zu tasten. Eine myostatische Insuffizienz und mus ku läre Dekonditionierung bestehe nicht . Hinweise auf eine entzündlich -rheu ma tische Grunderkrankung gebe es

ebenfalls keine, weder in der Aktenlage noch aufgrund der Angaben der Be schwer de führerin oder der aktuellen Untersuchungsbefunde und Laborpara meter . Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapsel schwellung auf. Die aktuellen Laborparameter würden keine entzündliche Akti vi tät zeigen und auch in den Akten werde kein mögliches Vorkommen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung in den Raum gestellt oder disku tiert. Die Gutachterin diagnostizierte ein Zervikalsyndrom so wie ein Lumbo verte bralsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die mus kulären Dysba lancen sowie die initiale Gonarthrose rechts seien ohne Relevanz für die Ar beits fähigkeit (S. 37f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions mitar bei terin

sei der Beschwerdeführerin bei vollzeitlicher Anwesen heit aufgrund ver mehr ter Pau sen zu 80 % zumutbar. Eine leicht e bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (keine Überkopf arbeiten, kein lang andauerndes Arbeiten in Wirbelsäulen zwangs hal tungen) hin ge gen in einem 100%-Pensum zumutbar (S. 41). 4.3

Die psychiatrische Gutachterin führte aus, im Vordergrund stehe eine Schmerz symptomatik im Bereich des Rückens und des Kopfes. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit Dezember 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung zu sein, dies aber nur, um eine Bescheinigung für die IV zu bekommen, welche

eine psychiatrische Behandlung fordere. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Un ter suchung seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode -

getrübte Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit - nicht in ausreichendem Schweregrad erfüllt gewesen. Da in den Unterlagen bereits eine depressive Episode ausgewiesen sei, sei aktuell von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F32.4) auszu gehen. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die fehlende antide pressive Medikation gestützt. Die Gutachterin nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) wären ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 50

f.) . Rein psychiatrisch betrachtet bestehe keine Leis tungs minderung, weder in der letzten, noch in einer leidensadaptierten Tätig keit . Die psychiatrische Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 54

f.). 4.4

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über seit 8 Jahren bestehende Migräne geklagt und über seither bestehende Nacken- und LWS-Schmerzen berichtet, welche diffus in beide Beine mit linksseitiger Betonung ausstrahlen würden. Der neurologische Gutachter hielt fest, der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund zeige einen normalen Hirnnerven status, bis auf die Angabe einer strikt median begrenzten Hemihypästhesie und Hemihypalgesie im Gesicht ohne statische und dynamische Berührungsallodynie . Nervale Dehnungszeichen hätte n weder zervikal noch lumbal vorgelegen. Ebenso wenig würden manifeste oder latente Paresen bestehen. Die Reflextätigkeit sei auf normalem mittellebhaftem Niveau und die koordinativen Funktionen seien insgesamt regelrecht . Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung gebe es keine. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei bis auf die genannte

Hemihypästhesie und Hemihypalgesie ein normale s Empfinden angegeben worden. Auch in vege tativer Hinsicht hätten sich keine organpathologischen Auffälligkeiten gefunden. Zusammenfassend liege aktenkundig und der Anamnese folgend am ehesten eine komplexe Kopfschmerzsymptomatik vor, wobei es sich wahrscheinlich um eine Migräne ohne Aura handle, welche eine ausgeprägte funktionelle und Span nungs komponente habe. Dies sei jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit . Es handle sich sowohl bei der Migräne ohne Aura als auch bei Spannungs kopfschmerzen um grundsätzlich behandelbare Entitäten, die zu keiner dauer haften Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 64

f.) . 4.5

Der internistische Gutachter konstatierte, von der Beschwerdeführerin werde eine chronische Gastritis angegeben. Diesbezüglich bestehe aber aktuell kein rele van ter Leidensdruck und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 77). 4.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die C.___ -Gutachter fest, die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gelte seit dem

A.___ -Gutachten, ab der aktuellen Untersuchung jedoch nur mehr aus rein rheumatologischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Bes serung des Zustandes auszugehen. Ebenso könne aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Dies abweichend zum Vorgutachten. Statt dessen würden die rheumatologischen Diagnosen zu einer geringen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen. In der Summe ändere sich angestammt nichts, adap tiert komme es

- unter Berücksich tigung des Belastungsprofils - zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S. 13) . 5. 5.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021. 5.2

Das C.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 9/150 S. 33-35, S. 49

f., S. 62-64, S. 76

f.) und wurde unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden (Urk. 9/150 S. 29

f., S. 46, S. 60

f., S. 73

f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 9/150 S. 16-27)

und der Ergebnisse der eigens veranlassten

Röntgenbefunde der HWS und LWS (S. 88-94) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar (Urk. 9/150 S. 37, S. 50

f., S. 64, S. 77) und begründeten ihre Schlussfolgerungen (Urk. 9/150 S. 38

f., S. 51-54, S. 65-67, S. 78

f.)

nachvollziehbar. Das Gutachten der C.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizi nische Expertise .

Im Besonderen nehmen die Gutachter explizit zu allfälligen Veränderungen seit der ersten Begutachtung 2016 ausführlich Stellung (Urk. 9/150 S. 11 f.) 5.3

Die von den C.___ - Gutachtern festgehaltenen Diagnosen eines

Lumbovertebral syn drom s sowie Zervikal syndrom s (vgl. E. 4. 2

h iervor)

werden durch die medi zi nische Einschätzung von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, gestützt (vgl. Arztbericht vom 20. April 2020, Urk. 9/134/10) und waren bereits bei der letztmaligen Begutachtung durch das A.___ im Mai 2016 bekannt (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine re vi sions be gründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführer in vor, dass sich die Schmerz symptomatik seit der Begutachtung durch das A.___

massiv ver schlech tert

habe (Urk. 5). Dr. med. E.___, Facharzt für Neuro chirurgie FMH, erachtete die Beschwerde führerin ebenso in erster Linie auf grund der Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit Ausstrahlung in die Ex tremitäten sowie aufgrund der Kopfschmerzen in ihrer Ar beitsfähigkeit einge schränkt und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechsel belas ten de Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Sachen) auf Dauer eine 50%ige Arbeits unfähigkeit . In seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausge füllten Arzt bericht vom 4. August 2020 (Urk. 9/135) hielt er jedoch eine seit Jah ren un verändert bestehende Symptomatik fest. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), er ach tete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jedoch ebenfalls aufgrund der Schmerz symptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und attestierte ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag (vgl. Arzt bericht vom 9. De zember 2020, Urk. 9/139). K onkrete Anhalts punkte für diese Verschlechterung nannte er hingegen nicht. Vielmehr wies er wiederholt auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin sowie die bereits langandauernde Arbeitslosigkeit

und damit auf krankheitsfremde Faktoren

hin . Dass eine unveränderte Symptomatik besteht, ergibt sich denn auch aus den Ak ten. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerde führe rin angegeben, seit einem halben Jahr auch Schmerzen in der rechte n Schulter zu haben und diese des halb nicht mehr richtig bewegen zu können (Urk. 9/150 S. 29). Eine Einschrän kung der allgemeinen Mobilität beim An- und Entkleiden konnte dann allerdings nicht festgestellt werden. Auch das über Kopf An- und Ausziehen sei wiederholt mög lich gewesen (Urk. 9/150 S. 32). Abgesehen davon, hat die Beschwerde füh re rin bereits gegenüber den A.___ -Gutachtern im Jahr 2016 v on « mega Schmer zen» im rechten Arm berichtet (Urk. 9/58 S.

21). Weiter habe die Beschwerde führerin bei den C.___ -Gutachtern über linksseitige Kopf schmerzen mit Übelkeit und Er brechen sowie über Nackenschmerzen, die links frontal ausstrahlen wür den, ge klagt (Urk. 9/150 S. 60). Auch diesbezüglich ist keine Veränderung aus zumachen, hat die Beschwerdeführerin i m Rahmen der Explo ra tion durch die A.___

doch angegeben, starke Schmerzen im Bereich der HWS und des Nacken s sowie Schulterschmerzen links zu haben, die in den Hin terkopf bis zum linken Auge aus strahlen würden (Urk. 9/58 S. 39, S. 21). Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass sie häufig an Mi gräne und Kopfschmerzen leide und teilweise auch mit Erbrechen reagiere (Urk. 9/58 S. 23). Schliesslich äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber den C.___ -Gutachtern, dass die Schmerzen in der LWS permanent vorhanden seien und bis in die Beine ausstrahlen würden (Urk. 9/150 S. 61). Von lumbalen Rücken schmerzen, die in die Beine ausstrahlten, berichtete die Beschwerde füh re rin auch im R ahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2016 (Urk. 9/58 S.

39). Insgesamt handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druck dolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulatur verhär tungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermö gen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts vom 3.

August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Letztlich ist auch hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik keine Ver schlech terung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan. Die Beschwerdeführerin gehe monatlich zwar einmal bei Dr. F.___ in psychiatrische Behandlung, dies allerdings nur, damit sie eine Bestätigung für die Invalidenversicherung bekomme (Urk. 9/150/ S. 46). Eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik wird dadurch nicht begründet. 5.4

N ach dem Gesagten kann auf das Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021 ab ge stellt werden. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführer in in einer ange passten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig keit, ohne Überkopfarbeiten und ohne langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen) zu 10 0

% arbeits fähig ist (vgl. E. 4.2 und E. 4.6 hiervor) .

Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 24. September 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführer in hat in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung

durch die Sozialen Dienste Zürich vom 2 5. Okto ber 2021 (Urk. 6) de s

Sozialzentrums G.___ ein Gesuch um unent geltliche Prozessführung gestellt (Urk. 5). Die Voraussetzungen zur Be will li gung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwerde führer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r er lassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) .

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

E. 1.4 ). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 9/150 S. 33-35, S. 49

f., S. 62-64, S. 76

f.) und wurde unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden (Urk. 9/150 S. 29

f., S. 46, S. 60

f., S. 73

f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 9/150 S. 16-27)

und der Ergebnisse der eigens veranlassten

Röntgenbefunde der HWS und LWS (S. 88-94) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar (Urk. 9/150 S. 37, S. 50

f., S. 64, S. 77) und begründeten ihre Schlussfolgerungen (Urk. 9/150 S. 38

f., S. 51-54, S. 65-67, S. 78

f.)

nachvollziehbar. Das Gutachten der C.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizi nische Expertise .

Im Besonderen nehmen die Gutachter explizit zu allfälligen Veränderungen seit der ersten Begutachtung 2016 ausführlich Stellung (Urk. 9/150 S. 11 f.)

E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 6. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte eine neue Beurteilung (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Be nen nung eines klaren Rechtsbegehrens, Begründung ihrer Beschwerde sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 3). Die Be schwer de führerin reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Urk. 5) eine Beschwerde ergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Am 15. Februar 2022 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt vom Zentrum für Mikroneurochirurgie vom 2. Februar 2022 (Urk. 12) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei eine leichte Verbesserung auf rheumatologischem Gebiet gegeben und es bestehe neu eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 25. Oktober 2021 (Urk. 5) gel tend, sie habe Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, Kopfschmerzen sowie schmerz hafte Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk und trotz langwieriger The rapien keine Besserung der Symptome erfahren. Sie könne deshalb nicht arbeiten.

E. 2.3 Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom

28. Mai 2018 (Eingangsdatum, Urk. 9/83, Urk. 9/95) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom

5. Juli 2017 (Urk. 9/81) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24.

September 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlech terung des Ge sund heitszustands de r Beschwerdeführerin eingetreten ist.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die leistungsverneinende Verfügung vom

E. 3.2 Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/58 S. 59): - Akzentuierte, histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Chronische Hemikranie links mit migrän i eformen Anteilen - DD: cervikogene Kopfschmerzen, chronische Migräne (ICD-10: G43.9, M47.22) - Cervikalsyndrom ohne Hinweise für eine sensomotorische radikuläre Aus fallssymptomatik (ICD-10: M46.22) - Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis für eine lumbale radikuläre senso motorische Ausfallssymptomatik (ICD-10: M51.2).

E. 3.3 Der psychiatrische Gutachter konstatierte, die Beschwerdeführerin leide seit Jah ren an multiplen wiederholt auftretenden und wechselnden körperlichen Symp tomen, weshalb von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Es müsse aller dings au ch eine gewisse Aggravationsten denz angenommen werden, indem sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich angeschlagener darstelle, als im klinischen Eindruck feststellbar. Sie

sei dabei auf ihr Rückenleiden fixiert. Eine relevante be glei ten de depressive Fehlentwicklung liege nicht vor. Es könne zwar nicht ausge schlos sen werden, dass die Beschwerde führerin in früheren Jahren eine depressive Epi sode gehabt habe, diese sei gegenwärtig jedoch als remit tiert einzustufen. Die affek tive und ängstliche Be gleit symptomatik sei im Zusammen hang mit der So mati sie rungs störung zu sehen, wobei weder die depressive Stö rung noch die affektive Störung stark ge nug ausgeprägt seien, als dass eine allei nige Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung oder einer rele van ten depressiven Er krankung gestellt wer den könne. Auch eine Angststörung kön ne nicht diagnos tiziert wer den, wenn auch die Beschwerdeführerin eine etwas unspe zi fische So ma tisie rungs neigung mit ängstlicher Verarbeitung von Sympto men aufweise (S . 32-34). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gut ach ter aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Sie könne 7 Stunde n täglich in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit ein gesetzt werden und es käme jede Hilfsarbeitertätigkeit in Frage (S. 38).

E. 3.4 Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über links lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie über linksseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die obere Brust wirbelsäule, die linke Schulter und in die linke Kopfhälfte berichtet, wobei die Kopfschmerzen bezüglich Schmerzintensität am stärksten seien. Hier bestehe zu sätzlich auch eine Lärm- und Lichtempfindlichkeit, gelegentlich Übelkeit.

Der neurologische Gutachter hielt fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt mit Angabe von linksseitigen Nackenschmerzen. Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseitig möglich. Der unkorrigierte

Fernvisus habe bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie normaler Augenmotilität, beidseitig 1,0 betragen. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Eine Gang- oder Extremitä ten ataxie sei nicht vorhanden. Die Muskeleigenreflexe hätten symmetrisch ausge löst werden können, der Muskeltonus sei normal und ein Babinski habe sich nicht gefunden. Paresen hätten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wenig ein Trendelenburg, Lasègue oder umgekehrtes Lasèguezeichen . Bei der Sensibilitätsprüfung sei eine verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich des linken volaren Kleinfingers angegeben worden. Dies sei seit einer Verletzung mit Beteiligung der Nerven und Sehnen vorhanden. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin unter einer chronischen linksseitigen Hemikranie (ca. 2 Wochen pro Monat) mit migränie formen Anteilen. Zusätzlich bestehe ein linksbetontes Cervikalsyndrom, klinisch ohne Hinweise auf eine cervikale

radikuläre sensomotorische Ausfallsympto matik. Bei den Kopfschmerzen sei eine chronische Migräne möglich, wobei eine zusätzliche cervikogene Kopfschmerzsymptomatik nicht aus geschlossen werden könne. Daneben bestehe ein Lumbovertebral syn drom mit anamnestisch immer wieder auftretender Lumboischialgie rechts, klinisch ohne Hinw e i se für eine lum bale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfall s sympto matik. Bei der Sen sibilitätsstörung im Bereich des linken volaren Kleinfingers komme eine Ver let - z ung der sensiblen Fingernerven in Frage . Ungewöhnlich sei, dass die Be schwer de führerin trotz hoher Schmerzintensität, keine entsprechende Medika mente einnehme. Betreffend Arbeitsfähigkeit äusserte der neurologische Gut achter, aufgrund der chronischen linksseitigen Hemikranie, des Cervikal

- und Lumbo verte bralsyndroms bestehe eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grel lem Licht seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätigkeiten in abwechslungs rei cher Stellung seien der Beschwerdeführerin jedoch ganztags zumutbar, wobei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei, sodass in einer entsprechend adap tierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 47-49).

E. 3.5 Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt sich, dass die Beschwerde führerin an deutlichen muskulären Dysbalancen am Schultergürtel beidseitig lei de. Diese seien klinisch jedoch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde. In der aktuellen Untersuchung bestehe kein Cervicalsyndrom bei praktisch freier Beweglichkeit der HW S, fehlender Weichteilreaktion (kein paravertebraler Muskelhartspann cervical beidseitig, keine Irritationszonen) und auch bei fehlender lokaler Schmerzangabe. Auch die radiologisch bekannte Diskushernie LWK5/S1 biete derzeit klinisch keine Symptome. Dazu passend habe die Beschwerdeführerin auch festgehalten, dass die Kreuzschmerzen im Hintergrund stünden. Sowohl die physiothera peutischen wie auch die medikamentösen Massnahmen würden als allesamt ohne günstigen Einfluss auf die Schmerzproblematik beschrieben werden. Obwohl ansonsten keine typischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden seien, weise diese Anamnese in diese Richtung.

Zusammenfassend müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass obwohl radiologisch multisegmentale degenerative Veränderungen an der Hals wirbelsäule und eine lumbo-sacrale

Diskopathie bekannt seien, in der klinischen Untersuchung keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Im Vordergrund stünden bezüglich des rheumatologischen Fachbereichs die lokalisierten weich teilrheumatischen Beschwerden im Sinne der muskulären Dysbalance, die kli nisch aber nicht derart ausgeprägt seien, als dass sie das beschriebene Schmerz syn drom und auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen . In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerde führerin gemäss eigenen Angaben derzeit Arbeitslosengelder beziehe und eine Arbeitsstelle suche. Dabei sei aus rheumatologischer Sicht zu beachten, dass sie keine Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Hals- oder Lendenwirbel säule (keine Zwangshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert oder wiederholte Über kopf arbeiten sowie Tätigkeiten mit repetitiven Torsionsbewegungen bezüglich HWS und LWS) suche. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit in der Regel leichten bis intermittierend mittelschweren Gewichtsbelastungen. Aufgrund der degene ra tiven Veränderungen nicht zumutbar sei körperliche Schwerarbeit (S. 55-57) .

E. 3.6 Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin schwere und ständig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grellem Licht nicht zumutbar seien. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die aus neuro logischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 62). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai

2018 liegt insbesondere das C.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vor. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/150 S. 16 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Aus dem rheumatischen Teilgutachten ergibt sich, dass die degenerativ bedingten schmerzhaften Veränderungen der Wirbel säule sowie eine Funktionsein schrän kung der Schultergelenke im Vordergrund stehen. Die rheu ma tologische G utach terin konstatierte, im Rahmen der MRI-Schulter arthrografie

rechts vom 12.

Novem ber 2020 sei neben einer aktivierten AC-Arthro se auch eine Bursitis subacro mialis et subdeltoidea, eine mässiggradige

Ansatztendinose der ansonsten intak ten Supraspinatussehne, eine SLAP II Läsion und eine Pulley -Läsion mit intersti tiel ler Oberrand-Läsion der Subscapularissehne und konseku tiver, diskreter media ler Subluxation der intakten langen Bizeps sehne zur Darstel lung gekom men. Aktuell gebe es jedoch keinen Hinweis auf eine glenohumerale Instabilität. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS zeige sich eine fo r t ge schrittene ventrale Spondylose C4/C5, C5/C6 und insbesondere C6/C7 sowie links betonte Unkoverte bral arthrosen in den kaudalen Anteilen. Weiter sei aus bildgebenden Befunden der LWS vom 5. Mai 2021 eine deutliche Chondrose L5/S1 und TH11/TH12, leichtmässige spondylotische Veränderungen TH11/TH12 und L1-L5 mit tief lum balbetonten Facettengelenks arthrosen und leicht degenerativen Veränderungen der ISG beidseits zu sehen. Eine Funktionseinschränkung bestehe bei der Unter suchung jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerin Funktionsschmerz lumbal wiederholt angegeben habe. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine neuroradi kuläre A usfallssymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön ne. Ein Fibromyalgiesyndrom

gemäss den Kriterien des ACR liege zum heu tigen Zeitpunkt nicht vor. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine aus geprägte Tagesmüdigkeit. Vereinzelt seien Myo ge losen am Weichteilapparat zu tasten. Eine myostatische Insuffizienz und mus ku läre Dekonditionierung bestehe nicht . Hinweise auf eine entzündlich -rheu ma tische Grunderkrankung gebe es

ebenfalls keine, weder in der Aktenlage noch aufgrund der Angaben der Be schwer de führerin oder der aktuellen Untersuchungsbefunde und Laborpara meter . Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapsel schwellung auf. Die aktuellen Laborparameter würden keine entzündliche Akti vi tät zeigen und auch in den Akten werde kein mögliches Vorkommen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung in den Raum gestellt oder disku tiert. Die Gutachterin diagnostizierte ein Zervikalsyndrom so wie ein Lumbo verte bralsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die mus kulären Dysba lancen sowie die initiale Gonarthrose rechts seien ohne Relevanz für die Ar beits fähigkeit (S. 37f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions mitar bei terin

sei der Beschwerdeführerin bei vollzeitlicher Anwesen heit aufgrund ver mehr ter Pau sen zu 80 % zumutbar. Eine leicht e bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (keine Überkopf arbeiten, kein lang andauerndes Arbeiten in Wirbelsäulen zwangs hal tungen) hin ge gen in einem 100%-Pensum zumutbar (S. 41). 4.3

Die psychiatrische Gutachterin führte aus, im Vordergrund stehe eine Schmerz symptomatik im Bereich des Rückens und des Kopfes. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit Dezember 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung zu sein, dies aber nur, um eine Bescheinigung für die IV zu bekommen, welche

eine psychiatrische Behandlung fordere. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Un ter suchung seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode -

getrübte Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit - nicht in ausreichendem Schweregrad erfüllt gewesen. Da in den Unterlagen bereits eine depressive Episode ausgewiesen sei, sei aktuell von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F32.4) auszu gehen. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die fehlende antide pressive Medikation gestützt. Die Gutachterin nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) wären ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 50

f.) . Rein psychiatrisch betrachtet bestehe keine Leis tungs minderung, weder in der letzten, noch in einer leidensadaptierten Tätig keit . Die psychiatrische Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 54

f.). 4.4

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über seit 8 Jahren bestehende Migräne geklagt und über seither bestehende Nacken- und LWS-Schmerzen berichtet, welche diffus in beide Beine mit linksseitiger Betonung ausstrahlen würden. Der neurologische Gutachter hielt fest, der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund zeige einen normalen Hirnnerven status, bis auf die Angabe einer strikt median begrenzten Hemihypästhesie und Hemihypalgesie im Gesicht ohne statische und dynamische Berührungsallodynie . Nervale Dehnungszeichen hätte n weder zervikal noch lumbal vorgelegen. Ebenso wenig würden manifeste oder latente Paresen bestehen. Die Reflextätigkeit sei auf normalem mittellebhaftem Niveau und die koordinativen Funktionen seien insgesamt regelrecht . Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung gebe es keine. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei bis auf die genannte

Hemihypästhesie und Hemihypalgesie ein normale s Empfinden angegeben worden. Auch in vege tativer Hinsicht hätten sich keine organpathologischen Auffälligkeiten gefunden. Zusammenfassend liege aktenkundig und der Anamnese folgend am ehesten eine komplexe Kopfschmerzsymptomatik vor, wobei es sich wahrscheinlich um eine Migräne ohne Aura handle, welche eine ausgeprägte funktionelle und Span nungs komponente habe. Dies sei jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit . Es handle sich sowohl bei der Migräne ohne Aura als auch bei Spannungs kopfschmerzen um grundsätzlich behandelbare Entitäten, die zu keiner dauer haften Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 64

f.) . 4.5

Der internistische Gutachter konstatierte, von der Beschwerdeführerin werde eine chronische Gastritis angegeben. Diesbezüglich bestehe aber aktuell kein rele van ter Leidensdruck und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 77). 4.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die C.___ -Gutachter fest, die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gelte seit dem

A.___ -Gutachten, ab der aktuellen Untersuchung jedoch nur mehr aus rein rheumatologischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Bes serung des Zustandes auszugehen. Ebenso könne aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Dies abweichend zum Vorgutachten. Statt dessen würden die rheumatologischen Diagnosen zu einer geringen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen. In der Summe ändere sich angestammt nichts, adap tiert komme es

- unter Berücksich tigung des Belastungsprofils - zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S. 13) .

E. 5 Juli 2017 (Urk. 9/81), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 9.

Mai

2016 zugrunde lag (Urk. 9/58).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021.

E. 5.2 Das C.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E.

E. 5.3 Die von den C.___ - Gutachtern festgehaltenen Diagnosen eines

Lumbovertebral syn drom s sowie Zervikal syndrom s (vgl. E. 4. 2

h iervor)

werden durch die medi zi nische Einschätzung von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, gestützt (vgl. Arztbericht vom 20. April 2020, Urk. 9/134/10) und waren bereits bei der letztmaligen Begutachtung durch das A.___ im Mai 2016 bekannt (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine re vi sions be gründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführer in vor, dass sich die Schmerz symptomatik seit der Begutachtung durch das A.___

massiv ver schlech tert

habe (Urk. 5). Dr. med. E.___, Facharzt für Neuro chirurgie FMH, erachtete die Beschwerde führerin ebenso in erster Linie auf grund der Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit Ausstrahlung in die Ex tremitäten sowie aufgrund der Kopfschmerzen in ihrer Ar beitsfähigkeit einge schränkt und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechsel belas ten de Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Sachen) auf Dauer eine 50%ige Arbeits unfähigkeit . In seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausge füllten Arzt bericht vom 4. August 2020 (Urk. 9/135) hielt er jedoch eine seit Jah ren un verändert bestehende Symptomatik fest. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), er ach tete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jedoch ebenfalls aufgrund der Schmerz symptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und attestierte ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag (vgl. Arzt bericht vom 9. De zember 2020, Urk. 9/139). K onkrete Anhalts punkte für diese Verschlechterung nannte er hingegen nicht. Vielmehr wies er wiederholt auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin sowie die bereits langandauernde Arbeitslosigkeit

und damit auf krankheitsfremde Faktoren

hin . Dass eine unveränderte Symptomatik besteht, ergibt sich denn auch aus den Ak ten. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerde führe rin angegeben, seit einem halben Jahr auch Schmerzen in der rechte n Schulter zu haben und diese des halb nicht mehr richtig bewegen zu können (Urk. 9/150 S. 29). Eine Einschrän kung der allgemeinen Mobilität beim An- und Entkleiden konnte dann allerdings nicht festgestellt werden. Auch das über Kopf An- und Ausziehen sei wiederholt mög lich gewesen (Urk. 9/150 S. 32). Abgesehen davon, hat die Beschwerde füh re rin bereits gegenüber den A.___ -Gutachtern im Jahr 2016 v on « mega Schmer zen» im rechten Arm berichtet (Urk. 9/58 S.

21). Weiter habe die Beschwerde führerin bei den C.___ -Gutachtern über linksseitige Kopf schmerzen mit Übelkeit und Er brechen sowie über Nackenschmerzen, die links frontal ausstrahlen wür den, ge klagt (Urk. 9/150 S. 60). Auch diesbezüglich ist keine Veränderung aus zumachen, hat die Beschwerdeführerin i m Rahmen der Explo ra tion durch die A.___

doch angegeben, starke Schmerzen im Bereich der HWS und des Nacken s sowie Schulterschmerzen links zu haben, die in den Hin terkopf bis zum linken Auge aus strahlen würden (Urk. 9/58 S. 39, S. 21). Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass sie häufig an Mi gräne und Kopfschmerzen leide und teilweise auch mit Erbrechen reagiere (Urk. 9/58 S. 23). Schliesslich äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber den C.___ -Gutachtern, dass die Schmerzen in der LWS permanent vorhanden seien und bis in die Beine ausstrahlen würden (Urk. 9/150 S. 61). Von lumbalen Rücken schmerzen, die in die Beine ausstrahlten, berichtete die Beschwerde füh re rin auch im R ahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2016 (Urk. 9/58 S.

39). Insgesamt handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druck dolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulatur verhär tungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermö gen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts vom 3.

August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Letztlich ist auch hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik keine Ver schlech terung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan. Die Beschwerdeführerin gehe monatlich zwar einmal bei Dr. F.___ in psychiatrische Behandlung, dies allerdings nur, damit sie eine Bestätigung für die Invalidenversicherung bekomme (Urk. 9/150/ S. 46). Eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik wird dadurch nicht begründet.

E. 5.4 N ach dem Gesagten kann auf das Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021 ab ge stellt werden. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführer in in einer ange passten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig keit, ohne Überkopfarbeiten und ohne langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen) zu

E. 10 0

% arbeits fähig ist (vgl. E. 4.2 und E. 4.6 hiervor) .

Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 24. September 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführer in hat in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung

durch die Sozialen Dienste Zürich vom 2 5. Okto ber 2021 (Urk. 6) de s

Sozialzentrums G.___ ein Gesuch um unent geltliche Prozessführung gestellt (Urk. 5). Die Voraussetzungen zur Be will li gung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwerde führer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r er lassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00608

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

24. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1972, war zuletzt von Oktober 2012 bis Dezember 2014 (letzter effektiver Arbeitstag 12. September 2014) in der Y.___ AG in Z.___ als Produktionsmitarbeiterin

(manuelle Handarbeiten und Montagetätig keiten/Arbeiten unter Mikroskop) in einem 100 %-Pensum angestellt (vgl. Arbeit geberfragebogen vom 9. März 2015, Urk. 9/18).

Am

27. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zi ni schen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung durch das Begutachtungszentrum A.___ (Urk. 9/58), gestützt worauf sie mit V er fügung vom 5. Juli 2017 bei einem ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten an spruch verneinte (Urk. 9/81). 1.2

Am 28. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/83, Urk. 9/95). Von der IV-Stelle darauf hinge wiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verän de rung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 9/96), liess die Versicherte aktuelle Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 9/97, Urk. 9/99). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/103, Urk. 9/108, Urk. 9/112) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/100) ein. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 8. Oktober 2019 abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/113 S. 6 f.). Gestützt darauf und von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehend, verneinte die IV-Stelle nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Oktober 2019 [Urk. 9/114], Einwand vom 26. November 2019 [Urk. 9/118] sowie ergänzend 15. Ja nuar 2020 [Urk. 9/120]) mit Verfügung vom 24. März 2020 einen Anspruch auf eine In va li denrente (Urk. 9/122). 1.3

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/123-125) stellte die Versicherte am 6. Mai 2020 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2020 (Urk. 9/126). Am 14. Mai 2020 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. März 2020 vor Ablauf der Beschwerdefrist wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/132) und holte aktuelle Arztberichte ein (Urk. 9/134, Urk. 9/135, Urk. 9/139). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die C.___ AG, über welche am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 9/150). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 (Vorbescheid vom 23. Juli 2021, Urk. 9/153) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/158 =

Urk. 2). 2.

Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 6. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte eine neue Beurteilung (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Be nen nung eines klaren Rechtsbegehrens, Begründung ihrer Beschwerde sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 3). Die Be schwer de führerin reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Urk. 5) eine Beschwerde ergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Am 15. Februar 2022 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt vom Zentrum für Mikroneurochirurgie vom 2. Februar 2022 (Urk. 12) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) . 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.4

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei eine leichte Verbesserung auf rheumatologischem Gebiet gegeben und es bestehe neu eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 25. Oktober 2021 (Urk. 5) gel tend, sie habe Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, Kopfschmerzen sowie schmerz hafte Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk und trotz langwieriger The rapien keine Besserung der Symptome erfahren. Sie könne deshalb nicht arbeiten. 2.3

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom

28. Mai 2018 (Eingangsdatum, Urk. 9/83, Urk. 9/95) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom

5. Juli 2017 (Urk. 9/81) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24.

September 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlech terung des Ge sund heitszustands de r Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die leistungsverneinende Verfügung vom

5. Juli 2017 (Urk. 9/81), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 9.

Mai

2016 zugrunde lag (Urk. 9/58). 3.2

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/58 S. 59): - Akzentuierte, histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Chronische Hemikranie links mit migrän i eformen Anteilen - DD: cervikogene Kopfschmerzen, chronische Migräne (ICD-10: G43.9, M47.22) - Cervikalsyndrom ohne Hinweise für eine sensomotorische radikuläre Aus fallssymptomatik (ICD-10: M46.22) - Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis für eine lumbale radikuläre senso motorische Ausfallssymptomatik (ICD-10: M51.2). 3.3

Der psychiatrische Gutachter konstatierte, die Beschwerdeführerin leide seit Jah ren an multiplen wiederholt auftretenden und wechselnden körperlichen Symp tomen, weshalb von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Es müsse aller dings au ch eine gewisse Aggravationsten denz angenommen werden, indem sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich angeschlagener darstelle, als im klinischen Eindruck feststellbar. Sie

sei dabei auf ihr Rückenleiden fixiert. Eine relevante be glei ten de depressive Fehlentwicklung liege nicht vor. Es könne zwar nicht ausge schlos sen werden, dass die Beschwerde führerin in früheren Jahren eine depressive Epi sode gehabt habe, diese sei gegenwärtig jedoch als remit tiert einzustufen. Die affek tive und ängstliche Be gleit symptomatik sei im Zusammen hang mit der So mati sie rungs störung zu sehen, wobei weder die depressive Stö rung noch die affektive Störung stark ge nug ausgeprägt seien, als dass eine allei nige Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung oder einer rele van ten depressiven Er krankung gestellt wer den könne. Auch eine Angststörung kön ne nicht diagnos tiziert wer den, wenn auch die Beschwerdeführerin eine etwas unspe zi fische So ma tisie rungs neigung mit ängstlicher Verarbeitung von Sympto men aufweise (S . 32-34). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gut ach ter aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Sie könne 7 Stunde n täglich in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit ein gesetzt werden und es käme jede Hilfsarbeitertätigkeit in Frage (S. 38). 3.4

Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über links lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie über linksseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die obere Brust wirbelsäule, die linke Schulter und in die linke Kopfhälfte berichtet, wobei die Kopfschmerzen bezüglich Schmerzintensität am stärksten seien. Hier bestehe zu sätzlich auch eine Lärm- und Lichtempfindlichkeit, gelegentlich Übelkeit.

Der neurologische Gutachter hielt fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt mit Angabe von linksseitigen Nackenschmerzen. Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseitig möglich. Der unkorrigierte

Fernvisus habe bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie normaler Augenmotilität, beidseitig 1,0 betragen. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Eine Gang- oder Extremitä ten ataxie sei nicht vorhanden. Die Muskeleigenreflexe hätten symmetrisch ausge löst werden können, der Muskeltonus sei normal und ein Babinski habe sich nicht gefunden. Paresen hätten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wenig ein Trendelenburg, Lasègue oder umgekehrtes Lasèguezeichen . Bei der Sensibilitätsprüfung sei eine verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich des linken volaren Kleinfingers angegeben worden. Dies sei seit einer Verletzung mit Beteiligung der Nerven und Sehnen vorhanden. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin unter einer chronischen linksseitigen Hemikranie (ca. 2 Wochen pro Monat) mit migränie formen Anteilen. Zusätzlich bestehe ein linksbetontes Cervikalsyndrom, klinisch ohne Hinweise auf eine cervikale

radikuläre sensomotorische Ausfallsympto matik. Bei den Kopfschmerzen sei eine chronische Migräne möglich, wobei eine zusätzliche cervikogene Kopfschmerzsymptomatik nicht aus geschlossen werden könne. Daneben bestehe ein Lumbovertebral syn drom mit anamnestisch immer wieder auftretender Lumboischialgie rechts, klinisch ohne Hinw e i se für eine lum bale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfall s sympto matik. Bei der Sen sibilitätsstörung im Bereich des linken volaren Kleinfingers komme eine Ver let - z ung der sensiblen Fingernerven in Frage . Ungewöhnlich sei, dass die Be schwer de führerin trotz hoher Schmerzintensität, keine entsprechende Medika mente einnehme. Betreffend Arbeitsfähigkeit äusserte der neurologische Gut achter, aufgrund der chronischen linksseitigen Hemikranie, des Cervikal

- und Lumbo verte bralsyndroms bestehe eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grel lem Licht seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätigkeiten in abwechslungs rei cher Stellung seien der Beschwerdeführerin jedoch ganztags zumutbar, wobei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei, sodass in einer entsprechend adap tierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 47-49). 3.5

Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt sich, dass die Beschwerde führerin an deutlichen muskulären Dysbalancen am Schultergürtel beidseitig lei de. Diese seien klinisch jedoch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde. In der aktuellen Untersuchung bestehe kein Cervicalsyndrom bei praktisch freier Beweglichkeit der HW S, fehlender Weichteilreaktion (kein paravertebraler Muskelhartspann cervical beidseitig, keine Irritationszonen) und auch bei fehlender lokaler Schmerzangabe. Auch die radiologisch bekannte Diskushernie LWK5/S1 biete derzeit klinisch keine Symptome. Dazu passend habe die Beschwerdeführerin auch festgehalten, dass die Kreuzschmerzen im Hintergrund stünden. Sowohl die physiothera peutischen wie auch die medikamentösen Massnahmen würden als allesamt ohne günstigen Einfluss auf die Schmerzproblematik beschrieben werden. Obwohl ansonsten keine typischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden seien, weise diese Anamnese in diese Richtung.

Zusammenfassend müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass obwohl radiologisch multisegmentale degenerative Veränderungen an der Hals wirbelsäule und eine lumbo-sacrale

Diskopathie bekannt seien, in der klinischen Untersuchung keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Im Vordergrund stünden bezüglich des rheumatologischen Fachbereichs die lokalisierten weich teilrheumatischen Beschwerden im Sinne der muskulären Dysbalance, die kli nisch aber nicht derart ausgeprägt seien, als dass sie das beschriebene Schmerz syn drom und auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen . In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerde führerin gemäss eigenen Angaben derzeit Arbeitslosengelder beziehe und eine Arbeitsstelle suche. Dabei sei aus rheumatologischer Sicht zu beachten, dass sie keine Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Hals- oder Lendenwirbel säule (keine Zwangshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert oder wiederholte Über kopf arbeiten sowie Tätigkeiten mit repetitiven Torsionsbewegungen bezüglich HWS und LWS) suche. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit in der Regel leichten bis intermittierend mittelschweren Gewichtsbelastungen. Aufgrund der degene ra tiven Veränderungen nicht zumutbar sei körperliche Schwerarbeit (S. 55-57) . 3.6

Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin schwere und ständig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in lauter Umgebung und grellem Licht nicht zumutbar seien. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die aus neuro logischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 62). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai

2018 liegt insbesondere das C.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vor. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/150 S. 16 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Aus dem rheumatischen Teilgutachten ergibt sich, dass die degenerativ bedingten schmerzhaften Veränderungen der Wirbel säule sowie eine Funktionsein schrän kung der Schultergelenke im Vordergrund stehen. Die rheu ma tologische G utach terin konstatierte, im Rahmen der MRI-Schulter arthrografie

rechts vom 12.

Novem ber 2020 sei neben einer aktivierten AC-Arthro se auch eine Bursitis subacro mialis et subdeltoidea, eine mässiggradige

Ansatztendinose der ansonsten intak ten Supraspinatussehne, eine SLAP II Läsion und eine Pulley -Läsion mit intersti tiel ler Oberrand-Läsion der Subscapularissehne und konseku tiver, diskreter media ler Subluxation der intakten langen Bizeps sehne zur Darstel lung gekom men. Aktuell gebe es jedoch keinen Hinweis auf eine glenohumerale Instabilität. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS zeige sich eine fo r t ge schrittene ventrale Spondylose C4/C5, C5/C6 und insbesondere C6/C7 sowie links betonte Unkoverte bral arthrosen in den kaudalen Anteilen. Weiter sei aus bildgebenden Befunden der LWS vom 5. Mai 2021 eine deutliche Chondrose L5/S1 und TH11/TH12, leichtmässige spondylotische Veränderungen TH11/TH12 und L1-L5 mit tief lum balbetonten Facettengelenks arthrosen und leicht degenerativen Veränderungen der ISG beidseits zu sehen. Eine Funktionseinschränkung bestehe bei der Unter suchung jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerin Funktionsschmerz lumbal wiederholt angegeben habe. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine neuroradi kuläre A usfallssymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön ne. Ein Fibromyalgiesyndrom

gemäss den Kriterien des ACR liege zum heu tigen Zeitpunkt nicht vor. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine aus geprägte Tagesmüdigkeit. Vereinzelt seien Myo ge losen am Weichteilapparat zu tasten. Eine myostatische Insuffizienz und mus ku läre Dekonditionierung bestehe nicht . Hinweise auf eine entzündlich -rheu ma tische Grunderkrankung gebe es

ebenfalls keine, weder in der Aktenlage noch aufgrund der Angaben der Be schwer de führerin oder der aktuellen Untersuchungsbefunde und Laborpara meter . Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapsel schwellung auf. Die aktuellen Laborparameter würden keine entzündliche Akti vi tät zeigen und auch in den Akten werde kein mögliches Vorkommen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung in den Raum gestellt oder disku tiert. Die Gutachterin diagnostizierte ein Zervikalsyndrom so wie ein Lumbo verte bralsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die mus kulären Dysba lancen sowie die initiale Gonarthrose rechts seien ohne Relevanz für die Ar beits fähigkeit (S. 37f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions mitar bei terin

sei der Beschwerdeführerin bei vollzeitlicher Anwesen heit aufgrund ver mehr ter Pau sen zu 80 % zumutbar. Eine leicht e bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (keine Überkopf arbeiten, kein lang andauerndes Arbeiten in Wirbelsäulen zwangs hal tungen) hin ge gen in einem 100%-Pensum zumutbar (S. 41). 4.3

Die psychiatrische Gutachterin führte aus, im Vordergrund stehe eine Schmerz symptomatik im Bereich des Rückens und des Kopfes. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit Dezember 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung zu sein, dies aber nur, um eine Bescheinigung für die IV zu bekommen, welche

eine psychiatrische Behandlung fordere. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Un ter suchung seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode -

getrübte Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit - nicht in ausreichendem Schweregrad erfüllt gewesen. Da in den Unterlagen bereits eine depressive Episode ausgewiesen sei, sei aktuell von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F32.4) auszu gehen. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die fehlende antide pressive Medikation gestützt. Die Gutachterin nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) wären ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 50

f.) . Rein psychiatrisch betrachtet bestehe keine Leis tungs minderung, weder in der letzten, noch in einer leidensadaptierten Tätig keit . Die psychiatrische Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 54

f.). 4.4

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über seit 8 Jahren bestehende Migräne geklagt und über seither bestehende Nacken- und LWS-Schmerzen berichtet, welche diffus in beide Beine mit linksseitiger Betonung ausstrahlen würden. Der neurologische Gutachter hielt fest, der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund zeige einen normalen Hirnnerven status, bis auf die Angabe einer strikt median begrenzten Hemihypästhesie und Hemihypalgesie im Gesicht ohne statische und dynamische Berührungsallodynie . Nervale Dehnungszeichen hätte n weder zervikal noch lumbal vorgelegen. Ebenso wenig würden manifeste oder latente Paresen bestehen. Die Reflextätigkeit sei auf normalem mittellebhaftem Niveau und die koordinativen Funktionen seien insgesamt regelrecht . Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung gebe es keine. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei bis auf die genannte

Hemihypästhesie und Hemihypalgesie ein normale s Empfinden angegeben worden. Auch in vege tativer Hinsicht hätten sich keine organpathologischen Auffälligkeiten gefunden. Zusammenfassend liege aktenkundig und der Anamnese folgend am ehesten eine komplexe Kopfschmerzsymptomatik vor, wobei es sich wahrscheinlich um eine Migräne ohne Aura handle, welche eine ausgeprägte funktionelle und Span nungs komponente habe. Dies sei jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit . Es handle sich sowohl bei der Migräne ohne Aura als auch bei Spannungs kopfschmerzen um grundsätzlich behandelbare Entitäten, die zu keiner dauer haften Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 64

f.) . 4.5

Der internistische Gutachter konstatierte, von der Beschwerdeführerin werde eine chronische Gastritis angegeben. Diesbezüglich bestehe aber aktuell kein rele van ter Leidensdruck und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 77). 4.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die C.___ -Gutachter fest, die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gelte seit dem

A.___ -Gutachten, ab der aktuellen Untersuchung jedoch nur mehr aus rein rheumatologischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Bes serung des Zustandes auszugehen. Ebenso könne aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Dies abweichend zum Vorgutachten. Statt dessen würden die rheumatologischen Diagnosen zu einer geringen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen. In der Summe ändere sich angestammt nichts, adap tiert komme es

- unter Berücksich tigung des Belastungsprofils - zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S. 13) . 5. 5.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021. 5.2

Das C.___ -Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 9/150) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 9/150 S. 33-35, S. 49

f., S. 62-64, S. 76

f.) und wurde unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden (Urk. 9/150 S. 29

f., S. 46, S. 60

f., S. 73

f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 9/150 S. 16-27)

und der Ergebnisse der eigens veranlassten

Röntgenbefunde der HWS und LWS (S. 88-94) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar (Urk. 9/150 S. 37, S. 50

f., S. 64, S. 77) und begründeten ihre Schlussfolgerungen (Urk. 9/150 S. 38

f., S. 51-54, S. 65-67, S. 78

f.)

nachvollziehbar. Das Gutachten der C.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizi nische Expertise .

Im Besonderen nehmen die Gutachter explizit zu allfälligen Veränderungen seit der ersten Begutachtung 2016 ausführlich Stellung (Urk. 9/150 S. 11 f.) 5.3

Die von den C.___ - Gutachtern festgehaltenen Diagnosen eines

Lumbovertebral syn drom s sowie Zervikal syndrom s (vgl. E. 4. 2

h iervor)

werden durch die medi zi nische Einschätzung von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, gestützt (vgl. Arztbericht vom 20. April 2020, Urk. 9/134/10) und waren bereits bei der letztmaligen Begutachtung durch das A.___ im Mai 2016 bekannt (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine re vi sions be gründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführer in vor, dass sich die Schmerz symptomatik seit der Begutachtung durch das A.___

massiv ver schlech tert

habe (Urk. 5). Dr. med. E.___, Facharzt für Neuro chirurgie FMH, erachtete die Beschwerde führerin ebenso in erster Linie auf grund der Schmerzen im Bereich der HWS und LWS mit Ausstrahlung in die Ex tremitäten sowie aufgrund der Kopfschmerzen in ihrer Ar beitsfähigkeit einge schränkt und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechsel belas ten de Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Sachen) auf Dauer eine 50%ige Arbeits unfähigkeit . In seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausge füllten Arzt bericht vom 4. August 2020 (Urk. 9/135) hielt er jedoch eine seit Jah ren un verändert bestehende Symptomatik fest. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), er ach tete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jedoch ebenfalls aufgrund der Schmerz symptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und attestierte ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag (vgl. Arzt bericht vom 9. De zember 2020, Urk. 9/139). K onkrete Anhalts punkte für diese Verschlechterung nannte er hingegen nicht. Vielmehr wies er wiederholt auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin sowie die bereits langandauernde Arbeitslosigkeit

und damit auf krankheitsfremde Faktoren

hin . Dass eine unveränderte Symptomatik besteht, ergibt sich denn auch aus den Ak ten. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerde führe rin angegeben, seit einem halben Jahr auch Schmerzen in der rechte n Schulter zu haben und diese des halb nicht mehr richtig bewegen zu können (Urk. 9/150 S. 29). Eine Einschrän kung der allgemeinen Mobilität beim An- und Entkleiden konnte dann allerdings nicht festgestellt werden. Auch das über Kopf An- und Ausziehen sei wiederholt mög lich gewesen (Urk. 9/150 S. 32). Abgesehen davon, hat die Beschwerde füh re rin bereits gegenüber den A.___ -Gutachtern im Jahr 2016 v on « mega Schmer zen» im rechten Arm berichtet (Urk. 9/58 S.

21). Weiter habe die Beschwerde führerin bei den C.___ -Gutachtern über linksseitige Kopf schmerzen mit Übelkeit und Er brechen sowie über Nackenschmerzen, die links frontal ausstrahlen wür den, ge klagt (Urk. 9/150 S. 60). Auch diesbezüglich ist keine Veränderung aus zumachen, hat die Beschwerdeführerin i m Rahmen der Explo ra tion durch die A.___

doch angegeben, starke Schmerzen im Bereich der HWS und des Nacken s sowie Schulterschmerzen links zu haben, die in den Hin terkopf bis zum linken Auge aus strahlen würden (Urk. 9/58 S. 39, S. 21). Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass sie häufig an Mi gräne und Kopfschmerzen leide und teilweise auch mit Erbrechen reagiere (Urk. 9/58 S. 23). Schliesslich äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber den C.___ -Gutachtern, dass die Schmerzen in der LWS permanent vorhanden seien und bis in die Beine ausstrahlen würden (Urk. 9/150 S. 61). Von lumbalen Rücken schmerzen, die in die Beine ausstrahlten, berichtete die Beschwerde füh re rin auch im R ahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2016 (Urk. 9/58 S.

39). Insgesamt handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druck dolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulatur verhär tungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermö gen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts vom 3.

August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Letztlich ist auch hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik keine Ver schlech terung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan. Die Beschwerdeführerin gehe monatlich zwar einmal bei Dr. F.___ in psychiatrische Behandlung, dies allerdings nur, damit sie eine Bestätigung für die Invalidenversicherung bekomme (Urk. 9/150/ S. 46). Eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik wird dadurch nicht begründet. 5.4

N ach dem Gesagten kann auf das Gutachten der C.___ vom 5. Juli 2021 ab ge stellt werden. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführer in in einer ange passten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig keit, ohne Überkopfarbeiten und ohne langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen) zu 10 0

% arbeits fähig ist (vgl. E. 4.2 und E. 4.6 hiervor) .

Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 24. September 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführer in hat in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung

durch die Sozialen Dienste Zürich vom 2 5. Okto ber 2021 (Urk. 6) de s

Sozialzentrums G.___ ein Gesuch um unent geltliche Prozessführung gestellt (Urk. 5). Die Voraussetzungen zur Be will li gung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwerde führer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r er lassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler