Sachverhalt
1. 1.1
Der 1978 geborene X.___, welcher im Jahr 2000 eine Lehre als Fahrrad- und Motorradmechaniker erfolgreich abgeschlossen hatte
(Urk. 9/1/11) und zuletzt als Lagermitarbeiter tätig war (Urk. 9/86/6), meldete sich am 3. Februar 2009 aufgrund eines Verhebetraumas
in der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/1/7, Urk. 9/4/2) bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Ab dem 9. Februar 2009 war der Versicherte im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Suva, bei welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, im Archiv des Spitals
Y.___ tätig (Urk. 9/31/2). Vom 1. Au gus t bis 3 1. Oktober 2009 (Urk. 9/17) sowie vom 1 2. Dezember 2009 bis 1 1. März 2010 (Urk. 9/25)
kam die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining im Archiv des Spitals
Y.___
auf und richtete dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 9/20, Urk. 9/28) . Da der Versicherte eine neue Stelle antreten konnte und keine weiteren beruflichen Massnahmen wünschte, verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 1 8. Februar 2011 einen Anspruch des Versicher ten auf berufliche Mas snahmen (Urk. 9/46; Urk. 9/44/2; vgl. auch Urk. 9/60/23).
Am 2. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an und beantrage die Gewährung von beruflichen Massnahmen (U r k. 9/49). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte ihm Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche (Urk. 9/69). Da der Versicherte per 5. Januar 2015 eine neue Stelle als Mitarbeiter im Archiv des Spitals
Z.___
antreten konnte (vgl. Urk. 9/102), schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft die Arbeits vermittlung ab (Urk. 9/76). 1.2
Am 3 1. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher seinen Wohnsitz mittlerweile im Kanton Zürich hatte, und weiterhin als Mitar beiter im Archiv des Spitals Z.___ angestellt war, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/86) . Die IV-Stelle Zürich zog die Akten der Unfallversicherung
(Urk. 9/94) und der Krankentaggeldversicherung des Versicherten (Urk. 9/101) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/102) . Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2021 stellte sie in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 9/1 1 3). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 9/114, Urk. 9/118, Urk. 9/125, Urk. 9/129, Urk. 9/131) und dazu diverse ärztliche Berichte eingereicht hatte (Urk. 9/123, Urk. 9/124, Urk. 9/127, Urk. 9/130), ver fügte die IV-Stelle Zürich am 6. September 2 021 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Advokat Dr. Nicolas Roulet mit einer von Advokatin Paula Müller unterzeichnen Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Urk. 1) im Namen des Versicherten Beschwerde und beantrag t e, es sei die Verfügung vom 6. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur neuen Ent schei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 (Urk.
3) wurde Advokat Dr. Nicolas Roulet Frist angesetzt, um dem Gericht schriftliche Vertretungsvollmachten für sich und Advokatin Paula Müller einzureichen.
Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2021 nachgekommen (Urk. 5, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation an der rechten Hand seit März 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Im Verlauf der Abk l ärungen habe er weitere Einschränkungen an der Schulter und am linken Knie geschildert. Es lägen Einschränkungen vor, welche die Ausübung einer körperlich anspruchs vollen Tätigkeit verunmöglichten. Die medizinische Beurteilung habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben könne. Davon ausgenommen seien die vorübergehenden Arbeits unfähigkeiten direkt nach der Operation. Als optimal angepasst g ä lten körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Anspr ü che an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, langes Stehen und Gehen,
ohne unebene abschüssige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges F usspedaltreten sowie ohne Schlag-, S t oss- und Vibrationswerkzeug.
Der Beschwerdeführer habe zwar die Ausbildung zum
Fahrrad m e chaniker abge schlossen. Er habe nach Abschluss der Ausbildung diese Tätigkeit jedoch nie aus geübt. Seit 20 15 habe er als Archivar gearbeitet. Diese Tätigkeit gelte daher als angestammte Tätigkeit. Sie müsse nur minimal angepasst werden, damit sie an das Beschwerdebild angepasst sei. Es sei dem Beschwerdeführer damit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei deshalb kein Umschu lungsanspruch ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer keine Einschränkungen in der Stellensuche habe, habe er auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütz e sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die – offenbar – mündlich ergangene Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 8. März 202 1. Es werde bestritten, dass diese Auskunft den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge, sei doch weder der Name des RAD- Arztes noch seine Fachrich tung aus den Akten ersichtlich. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
In der RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 sowie im Feststellungsblatt vom 2 2. April 2021 würden die – vor Verfügungserlass durchgeführten – Gefässeingriffe vom Februar und Juni 2021 nicht genannt. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der RAD-Arzt seine Einschätzung ohne Kenntnis der vollständigen Akten getätigt habe . Es könne daher auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden.
Er leide aufgrund des im Jahr 2008 erlittenen
Verhebetraumas an Schulter beschwerden. Zudem habe er aktenkundig Handgelenksbeschwerden, welche operativ hätten behandelt werden müssen . Weiter weise er Probleme an den unter en Extremitäten auf, welche zu einer im Alltag störenden, eingeschränkten Geh fähigkeit führten. In diesem Zusammenhang seien bei ihm mehrere Operationen an den unteren Extremitäten, namentlich an den Knien und den Gefässen durch geführt worden. Es sei unerlässlich, dass er polydisziplinär begutachtet werde. Sodann sei sein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Im Vordergrund stünden ein Anspruch auf Berufsbera tung sowie auf Umschulung. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei über seinen Rentenanspruch zu befinden. 3. 3.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor: 3.2
Der Beschwerdeführer wurde am 2 7. April 2020 in der Hand-Sprechstunde der Universitätsklinik A .___ untersucht. Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, hielten mit Bericht vom 2 8. April 2020 (Urk. 9/85/7-9) fest, es zeige sich das klinische Bild einer Retraumatisierung einer älteren Skaphoidps eud arthrose am Hand gelenk rechts. Mit de m Beschwerdeführer seien mögliche Therapieoptionen kon ser vativ sowie operativ ausführlich besprochen worden . Der Beschwerde führer wünsche bei hohem Leidensdruck die operative Versorgung. Ein Opera tions termin werde für den 2 3. Juni 2020 vereinbart. Bei dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei schwerer körperlicher Tätigkeit. Aus ihrer Sicht wäre sicherlich auch eine IV-Anmeldung und gegebenenfalls Umschulung in einen körperlich weniger anspruchsvollen Beruf sinnvoll. 3.3
Am 2 2. Mai 2020 beantwortete Dr. med. D.___, Assistenzarzt Ortho pädie, Universitätsklinik A .___, Fragen der Unfallversicherung des Beschwer deführers (Urk. 9/94/55-57) . Er nannte dabei als Diagnosen: - Retraumatisierung
Skaphoidpseudarthrose rechts - Status nach Skaphoidfraktur im Jugendalter - Status nach Treppensturz vom 9. März 2020 - Status nach Delayed
union Tibia links mit - Status nach medialer open- wedge
Valgisationsosteotomie
Tibiakopf links (PSI CARD; Tomofix proximale mediale Tibia, Slopereduktion ca. 3°, Korrekturwinkel 11°), Fixation der Tubero si tas (2 x 3,5 mm Titan schrauben) am 1 0. Dezember 2018 - Varusgonarthrose links bei - ca. 8° Varus links - Status nach VKB-Rekonstruktion (am ehesten BTB) ca. 1998 - Status nach Kniegelenksarthroskopie und Meniskusnaht bei - Status nach Kniedistorsion beim Snowboarden - Status nach Thrombophlebitis mit oberflächlicher Vene medialer Unter schenkel links - Status nach VKB -Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB) - Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébride ment, Anbohrung
sub chondrale
Osteol yse über later a l e Mini - Arthrotomie rechts am 1 3. November 2017 mit/bei - s ubkortikaler Osteolyse mit geringer Gelenkflächen- Imprimierung laterale Talusschulter rechts mit/bei - Status nach undislozierter Fraktur der Talusrolle nach OSG-Distor sion rechts vom 1 5. Februar 2017
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der Retraumatisierung der Skaphoidpseudarthrose
am Handgelenk
rechts vom 3 0. März bis 2 3. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 2 3. Juni 2020 erfolge das operative Vorgehen mit einer etwa drei- bis viermonatigen Arbeitsunfähigkeit. Danach sei abhängig vom postoperativen Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. 3.4
Nachdem am 2 3. Juni 2020 durch Prof. Dr. B.___
eine diagnostische Handgelenks-Arthroskopie und proximal Row
Carpectomy durchgeführt worden war (Urk. 9/85/5-6), fand am 6. Juli 2020 eine Verlaufskontrolle statt. Prof. Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 dazu fest (Urk. 9/85/1-2), h e ute habe die Nahtmaterialentfernung stattgefunden. Es sei eine Cock - up -Schie ne mit Deckel angepasst worden. A us dieser dürfe der Beschwerdeführer täglich zwei- bis dreimal Bewegungsübungen unbelastet im schmerzfreien Bereich durch führen. Ab der fünften Woche sei ein Bewegungsaufbau mit ergotherapeutischer Begleitung möglich, ab acht Wochen Belastungsaufbau. Die nächste Kontrolle bei
ihnen fände in sechs Wochen statt. 3.5
Am 2 2. Oktober 2020 beantwortete Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik A .___, Fragen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 9/105/1-3). Er erklärte, postoperativ habe sich eine verbesserte Beweglichkeit und Kraft, jedoch eine persistierende Schmerzsymp toma tik gezeigt. Aufgrund der Schmerzen sowie der weiteren notwendigen Ruhigstellung in einer Handgelenksschien e sei es zu einer langanhaltenden Ein schrän kung der Belastungsfähigkeit gekommen. Des Weiteren bestünden noch Narben beschwerden im Bereich der Inzision. Anlässlich der Verlaufskont rolle vom 1 9. Oktober 20 2 0 habe d er Beschwerdeführer über sukzessive Besserung der Mobilisation berichtet. Er habe aber noch über Beschwerden radial- sowie ul nar seitig sowie eine überempfindliche Handrückenseite berichtet. Die Ergotherapie werde regelmässig besucht. Sie gingen von einer Besserung der Schmerzsympto matik und damit auch der Belastungsfähigkeit im Verlauf aus . Sollte sich diese nicht einstellen, würden sie w eitere bildgebende Abklärungen planen. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Belastungsfähigkeit der dominanten rechten Hand besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Operation bis aktuell, voraus sichtlich noch bis Ende Jahr. Anschliessend gingen sie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Verbesserung der Handkraft und Schmerzsituation durch die Ergotherapie aus. Derzeit seien alle Tätigkeiten, welche den Einsatz der rechten Hand für mehr als wenige Minuten erforderten, schmerzhaft eingeschränkt. Tätig keiten, welche den Einsatz der rechten Hand nicht erforderten, schienen im Moment möglich. 3.6
Der Beschwerdeführer war am 5. Februar 2021 im Universitätsspital F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, hospitalisiert. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/110/1-2)
nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med.
H.___, Assistenzarzt, als Diagnosen: - p eripher arterielle Verschlusskrankheit der Beine, Stadium IIa links, I rechts - rechts - k linisch Ver dacht auf Unterschenkelarterien- Obstruktion - links - h ochgradige Stenose der A. poplitea - Crurale
Arteriopathie - a ktuell: 1 Gefäss Eingriff Bein links von antegrad am 5. Februar 2021 - PTA/DCD (Magic Touch 5/40 mm) hochgradige Stenose der A. poplitea - postint er v entionell 2 Gefäss rund off über A. tibialis
posterior (Hauptgefäss) und A. fibularis - Einschluss SirPAD - KvRF : positive Familienanamnese, Zigarettenrauchen - m ultifaktorielle Beinschmerzen links - Gonarthrose links - pAVK - Fehlbelastung - c hronisch venöse Erkrankung des linke n Beins - Varikosis am Unterschenkel - v arizenasso z iierte Komplikationen: Phlebödem, Corona phlebectatica
paraplantaris, Status nach Thrombophlebitis - Delayed
union
tibia links - Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB) - Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébride ment, Anbohrung
subchondrale
Osteolyse über later a l e Mini Arthrotomie rechts am 1 3. November 2017 - Handgelenksoperation rechts nach Fraktur, 2019
Die elektive teilstationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peri pherer arterieller Verschlusskrankheit im S ta dium IIa links und I rechts erfolgt. Am 5. Februar 2021 habe der Eingriff komplikationslos durchgeführt werden könne n . Postinterventionell habe die angiologische Kontrolle inklusive Duplex sonographie ein gutes hämodynamisches Ergebnis mit verbesserte r Perfu sion des linken Beins gezeigt. Die bisherige Antiaggregation mittels Aspirin 100mg/d sei mit Plavix 75mg/d für mindestens drei Monate ergänzt worden. Die Blutdruck werte und sonstigen Vitalparameter seien währen d des stationären Auf enthaltes im unauffälligen Bereich gewesen. Die nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. 3. 7
Mit Bericht vom 2 0. Mai 2021 erklärte Dr. med. J.___, Oberarzt m . e . V .
Angiologie, von der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ (Urk. 9/123), die krampfar tigen Wadenschmerzen seien seit der Intervention ver schwunden. Jetzt störe ein Juck reiz und Hitzegefühl, vor allem über dem Schienbein links. Nu n trä t en krampf artige Schmerzen in der rechten Fusssohle auf, sodass der Beschwerde führer nach 500 Metern für fünf bis zehn Minuten stillstehen müsse. Der Beschwerde führer müsse auch langsamer gehen. Velofahren gehe am besten bezüglich der Knieschmerzen, aber das fü h r e zu Handgelenkschmerzen. Als Ursache für die belastungsabhängigen Fus s schmerzen rechts finde sich ein Ver schluss der A. tibialis
posterior, welcher Ursache für eine Fusssohlen-Ischämie darstellen könnte. Die Ruheperfu sion sei am rechten Bein normal, unter Belastung zeige sich aber eine positive Hämometakinesie . Am linken Bein finde sich bei Status nach PTA duplexsonographisch keine Reststenose, aber die übrigen, ni cht invasiven Untersuchungsresul tate zeig t en weiterhin eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beins. Ebenf a ll s am linken Bein finde sich eine ausge prägte venöse Insuffizienz. Der Beschwerdeführer soll bis auf Weiteres Aspirin Cardio, Xarelto 2,5 mg 1-0-1 und Crestor einneh men. Wegen einer allergischen Reaktion habe Clopidogrel gestoppt werden müsse n . Sie würden den Beschwer deführer für eine kathetertechnische
Revaskularisation der A. tibialis
posterior anmelden. 3. 8
Am 1 8. Juni 2021 wurde in der Klinik für Angiol o gie des Universitätsspitals F.___ eine Rekanalisation bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium IIa rechts durchgeführt (Urk. 9/124). Postinterventionell zeigte die angiologische Kontrolle inklusive Duple xsonographie ein gutes hämodyna misches Ergebnis mit verbesse rter Perfu sion des rechten Bein
s. Die bisherige Antiaggregation mittels ASS wurde auf grund de s h o hen kardiovaskulären Risiko s mit Xare lto
vascular ergänzt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags bei klinisch blander Punktionsstelle ohne Blutungszeichen in verbessertem Allgemeinzustand entlassen. 3. 9
Am 1 6. Juni 2021 wurde in der Universitätsklinik A .___ eine Jahreskontrolle durchgeführt. Prof. Dr. B.___ und Dr. med.
I.___, Assistenz arzt Orthopädie, erklärten dazu mit Bericht vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 9/127), der Beschwerdeführer berichte insgesamt über eine Reduktion der Handgelenks schmerzen. Schmerzen bestünden beim Drehen von Drehgriffen bei Türen. Es bestünden auch Schmerzen beim Mountainbiken durch die Schläge auf das Hand gelenk. Der Beschwerdeführer sei eher etwas hyperlax . Er nehme nicht regel mässig Analgetika ein. Sie interpretier t en die Schmerzen im Rahmen einer leichten Subluxation des Os c apitatum . Als erster therapeutischer Schritt ergehe die erneute e rgotherapeutische Beübu ng zur Kräftigung des Handgelenks. Es erfolge die Ausstellung eines Ortheserezepts für eine straffe Ledermanschette. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Handgelenksschmerzen lebenslang nicht mehr als Zweiradmechaniker arbeitsfähig. Die Arbeit als Archivar sei nicht die von ihm gelernte Arbeit. Eine fixe Kontrolle ihrerseits planten sie klinisch radio logisch in einem Jahr. 3. 10
Am 8. Juli 2021 beantworteten Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/130). Sie erklärten, dass vom Hand-T e am der Universitätsklinik A.___ vom 3 0. März 2020 bis 2 8. F ebruar 2021 so w i e vom 1. Juni bis 3 1. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei. Vom Rheumatologie-Team sei vom 8. b is 2 6. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Gemäss Aussage des Beschwerde führer s habe die Invalidenversicherung das Belastungsprofil anhand seiner letzten Arbeitstätigkeit, welche bei ihnen als Archivar dokumentiert sei, einge stuft. Der erlernte Beruf des Beschwerdeführers sei jedoch Zweiradmecha niker mit einer deutlich höheren manuellen Beanspruchung. Diese Arbeitstätig keit werde lebenslang nicht mehr möglich sein. Eine Alternativtätigkeit im Archiv liesse sich in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festlegen und wäre zumindest au s handchirurgischer Sicht sinnvoller und möglich. S ie gingen da von aus, dass Bel astu n g en unter 5 Kilogramm durchgeführt werden könnten. Belas tungen, welche diese Grenze überschri t ten, könnte n dem Beschwerdeführer auf grund der medizinischen Diagnosen nicht mehr zugemutet werden. Zusätzlich besteh e auch eine Probl ematik der unteren Extremitäten . Für eine differenzierte Aussage benötige es dazu ein Gutachten bzw. eine offizielle arbeitsmedizinische Unter suchung. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 2), wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Beschwerdeführer ein e ideal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben k ann . Als optimal ange passt erachtete sie körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Ansprüche an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, ohne langes Stehen und Gehen, ohne unebene abschüs sige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges Fusspedaltreten sowie ohne Schlag-, Stoss- und Vibrationswerk zeug. Die Beschwerdegegnerin stüt zte ihren Entscheid auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 1 8. März 2021 (Urk. 9/112/5) . 4.1. 2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 4.1.3
Mit der RAD-Stellungnah me vom 1 8. März 2021 (Urk. 9/112/5) sind keine medi zinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 1 8. März 2021 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Die Stellungnahme des RAD vom 1 8. März 2021 beschränkt sich auf die Fest stellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit und die Nennung des zumutbaren Belastungsprofils. Mangels irgendeiner Erwähnung ärztlicher Berichte oder Befunde ist unklar, gestützt auf welche Unterlagen der RAD seine Feststellungen getroffen hat.
Da die Stellung nahme des RAD keine E rläuterungen beinhaltet, ist auch unklar, von welchen Überlegungen er
sich leiten liess. Es fehlt der Stellungnahme des RAD zudem an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behan delnden Ärzte. Es ergibt sich aus den Akten überdies nicht, welcher Arzt oder welche Ärztin des RAD die Stellungnahme vom 1 8. März 2021 verfasst hat. Es bleibt daher
unklar, über welche fachlichen Qualifikationen der Arzt oder die Ärztin des RAD verfügt. Weiter gilt es zu beachten, dass
auch nach der –
einzigen
– RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 noch ärztliche Bericht e aktenkundig wurden, namentlich die Berichte der Ärzte der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ vom 2 0. Mai 2021 (E. 3.7) und vom 1 8. Juni 2021 (E. 3.8) sowie die Berichte von Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ vom 2 9. Juni 2021 (E. 3.9) und vom 8. Juli 2022 (E. 3.10). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe rs nicht schlüssig beurteilen.
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 4. 3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine nachvollziehbare Stellungnahme eines identifizier baren Arztes des RAD einholt,
und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leis tungsanspruch (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) de s Beschwerdeführe rs entscheidet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 1’9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Nicolas Roulet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Am
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 2 7. April 2020 in der Hand-Sprechstunde der Universitätsklinik A .___ untersucht. Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, hielten mit Bericht vom 2 8. April 2020 (Urk. 9/85/7-9) fest, es zeige sich das klinische Bild einer Retraumatisierung einer älteren Skaphoidps eud arthrose am Hand gelenk rechts. Mit de m Beschwerdeführer seien mögliche Therapieoptionen kon ser vativ sowie operativ ausführlich besprochen worden . Der Beschwerde führer wünsche bei hohem Leidensdruck die operative Versorgung. Ein Opera tions termin werde für den 2 3. Juni 2020 vereinbart. Bei dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei schwerer körperlicher Tätigkeit. Aus ihrer Sicht wäre sicherlich auch eine IV-Anmeldung und gegebenenfalls Umschulung in einen körperlich weniger anspruchsvollen Beruf sinnvoll.
E. 3.3 Am 2 2. Mai 2020 beantwortete Dr. med. D.___, Assistenzarzt Ortho pädie, Universitätsklinik A .___, Fragen der Unfallversicherung des Beschwer deführers (Urk. 9/94/55-57) . Er nannte dabei als Diagnosen: - Retraumatisierung
Skaphoidpseudarthrose rechts - Status nach Skaphoidfraktur im Jugendalter - Status nach Treppensturz vom 9. März 2020 - Status nach Delayed
union Tibia links mit - Status nach medialer open- wedge
Valgisationsosteotomie
Tibiakopf links (PSI CARD; Tomofix proximale mediale Tibia, Slopereduktion ca. 3°, Korrekturwinkel 11°), Fixation der Tubero si tas (2 x 3,5 mm Titan schrauben) am 1 0. Dezember 2018 - Varusgonarthrose links bei - ca. 8° Varus links - Status nach VKB-Rekonstruktion (am ehesten BTB) ca. 1998 - Status nach Kniegelenksarthroskopie und Meniskusnaht bei - Status nach Kniedistorsion beim Snowboarden - Status nach Thrombophlebitis mit oberflächlicher Vene medialer Unter schenkel links - Status nach VKB -Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB) - Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébride ment, Anbohrung
sub chondrale
Osteol yse über later a l e Mini - Arthrotomie rechts am 1 3. November 2017 mit/bei - s ubkortikaler Osteolyse mit geringer Gelenkflächen- Imprimierung laterale Talusschulter rechts mit/bei - Status nach undislozierter Fraktur der Talusrolle nach OSG-Distor sion rechts vom 1 5. Februar 2017
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der Retraumatisierung der Skaphoidpseudarthrose
am Handgelenk
rechts vom 3 0. März bis 2 3. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 2 3. Juni 2020 erfolge das operative Vorgehen mit einer etwa drei- bis viermonatigen Arbeitsunfähigkeit. Danach sei abhängig vom postoperativen Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich.
E. 3.4 Nachdem am 2 3. Juni 2020 durch Prof. Dr. B.___
eine diagnostische Handgelenks-Arthroskopie und proximal Row
Carpectomy durchgeführt worden war (Urk. 9/85/5-6), fand am 6. Juli 2020 eine Verlaufskontrolle statt. Prof. Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 dazu fest (Urk. 9/85/1-2), h e ute habe die Nahtmaterialentfernung stattgefunden. Es sei eine Cock - up -Schie ne mit Deckel angepasst worden. A us dieser dürfe der Beschwerdeführer täglich zwei- bis dreimal Bewegungsübungen unbelastet im schmerzfreien Bereich durch führen. Ab der fünften Woche sei ein Bewegungsaufbau mit ergotherapeutischer Begleitung möglich, ab acht Wochen Belastungsaufbau. Die nächste Kontrolle bei
ihnen fände in sechs Wochen statt.
E. 3.5 Am 2 2. Oktober 2020 beantwortete Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik A .___, Fragen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 9/105/1-3). Er erklärte, postoperativ habe sich eine verbesserte Beweglichkeit und Kraft, jedoch eine persistierende Schmerzsymp toma tik gezeigt. Aufgrund der Schmerzen sowie der weiteren notwendigen Ruhigstellung in einer Handgelenksschien e sei es zu einer langanhaltenden Ein schrän kung der Belastungsfähigkeit gekommen. Des Weiteren bestünden noch Narben beschwerden im Bereich der Inzision. Anlässlich der Verlaufskont rolle vom 1 9. Oktober 20 2 0 habe d er Beschwerdeführer über sukzessive Besserung der Mobilisation berichtet. Er habe aber noch über Beschwerden radial- sowie ul nar seitig sowie eine überempfindliche Handrückenseite berichtet. Die Ergotherapie werde regelmässig besucht. Sie gingen von einer Besserung der Schmerzsympto matik und damit auch der Belastungsfähigkeit im Verlauf aus . Sollte sich diese nicht einstellen, würden sie w eitere bildgebende Abklärungen planen. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Belastungsfähigkeit der dominanten rechten Hand besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Operation bis aktuell, voraus sichtlich noch bis Ende Jahr. Anschliessend gingen sie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Verbesserung der Handkraft und Schmerzsituation durch die Ergotherapie aus. Derzeit seien alle Tätigkeiten, welche den Einsatz der rechten Hand für mehr als wenige Minuten erforderten, schmerzhaft eingeschränkt. Tätig keiten, welche den Einsatz der rechten Hand nicht erforderten, schienen im Moment möglich.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer war am 5. Februar 2021 im Universitätsspital F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, hospitalisiert. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/110/1-2)
nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med.
H.___, Assistenzarzt, als Diagnosen: - p eripher arterielle Verschlusskrankheit der Beine, Stadium IIa links, I rechts - rechts - k linisch Ver dacht auf Unterschenkelarterien- Obstruktion - links - h ochgradige Stenose der A. poplitea - Crurale
Arteriopathie - a ktuell: 1 Gefäss Eingriff Bein links von antegrad am 5. Februar 2021 - PTA/DCD (Magic Touch 5/40 mm) hochgradige Stenose der A. poplitea - postint er v entionell 2 Gefäss rund off über A. tibialis
posterior (Hauptgefäss) und A. fibularis - Einschluss SirPAD - KvRF : positive Familienanamnese, Zigarettenrauchen - m ultifaktorielle Beinschmerzen links - Gonarthrose links - pAVK - Fehlbelastung - c hronisch venöse Erkrankung des linke n Beins - Varikosis am Unterschenkel - v arizenasso z iierte Komplikationen: Phlebödem, Corona phlebectatica
paraplantaris, Status nach Thrombophlebitis - Delayed
union
tibia links - Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB) - Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébride ment, Anbohrung
subchondrale
Osteolyse über later a l e Mini Arthrotomie rechts am 1 3. November 2017 - Handgelenksoperation rechts nach Fraktur, 2019
Die elektive teilstationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peri pherer arterieller Verschlusskrankheit im S ta dium IIa links und I rechts erfolgt. Am 5. Februar 2021 habe der Eingriff komplikationslos durchgeführt werden könne n . Postinterventionell habe die angiologische Kontrolle inklusive Duplex sonographie ein gutes hämodynamisches Ergebnis mit verbesserte r Perfu sion des linken Beins gezeigt. Die bisherige Antiaggregation mittels Aspirin 100mg/d sei mit Plavix 75mg/d für mindestens drei Monate ergänzt worden. Die Blutdruck werte und sonstigen Vitalparameter seien währen d des stationären Auf enthaltes im unauffälligen Bereich gewesen. Die nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. 3. 7
Mit Bericht vom 2 0. Mai 2021 erklärte Dr. med. J.___, Oberarzt m . e . V .
Angiologie, von der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ (Urk. 9/123), die krampfar tigen Wadenschmerzen seien seit der Intervention ver schwunden. Jetzt störe ein Juck reiz und Hitzegefühl, vor allem über dem Schienbein links. Nu n trä t en krampf artige Schmerzen in der rechten Fusssohle auf, sodass der Beschwerde führer nach 500 Metern für fünf bis zehn Minuten stillstehen müsse. Der Beschwerde führer müsse auch langsamer gehen. Velofahren gehe am besten bezüglich der Knieschmerzen, aber das fü h r e zu Handgelenkschmerzen. Als Ursache für die belastungsabhängigen Fus s schmerzen rechts finde sich ein Ver schluss der A. tibialis
posterior, welcher Ursache für eine Fusssohlen-Ischämie darstellen könnte. Die Ruheperfu sion sei am rechten Bein normal, unter Belastung zeige sich aber eine positive Hämometakinesie . Am linken Bein finde sich bei Status nach PTA duplexsonographisch keine Reststenose, aber die übrigen, ni cht invasiven Untersuchungsresul tate zeig t en weiterhin eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beins. Ebenf a ll s am linken Bein finde sich eine ausge prägte venöse Insuffizienz. Der Beschwerdeführer soll bis auf Weiteres Aspirin Cardio, Xarelto 2,5 mg 1-0-1 und Crestor einneh men. Wegen einer allergischen Reaktion habe Clopidogrel gestoppt werden müsse n . Sie würden den Beschwer deführer für eine kathetertechnische
Revaskularisation der A. tibialis
posterior anmelden. 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Am 1 8. Juni 2021 wurde in der Klinik für Angiol o gie des Universitätsspitals F.___ eine Rekanalisation bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium IIa rechts durchgeführt (Urk. 9/124). Postinterventionell zeigte die angiologische Kontrolle inklusive Duple xsonographie ein gutes hämodyna misches Ergebnis mit verbesse rter Perfu sion des rechten Bein
s. Die bisherige Antiaggregation mittels ASS wurde auf grund de s h o hen kardiovaskulären Risiko s mit Xare lto
vascular ergänzt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags bei klinisch blander Punktionsstelle ohne Blutungszeichen in verbessertem Allgemeinzustand entlassen. 3.
E. 9 Am 1 6. Juni 2021 wurde in der Universitätsklinik A .___ eine Jahreskontrolle durchgeführt. Prof. Dr. B.___ und Dr. med.
I.___, Assistenz arzt Orthopädie, erklärten dazu mit Bericht vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 9/127), der Beschwerdeführer berichte insgesamt über eine Reduktion der Handgelenks schmerzen. Schmerzen bestünden beim Drehen von Drehgriffen bei Türen. Es bestünden auch Schmerzen beim Mountainbiken durch die Schläge auf das Hand gelenk. Der Beschwerdeführer sei eher etwas hyperlax . Er nehme nicht regel mässig Analgetika ein. Sie interpretier t en die Schmerzen im Rahmen einer leichten Subluxation des Os c apitatum . Als erster therapeutischer Schritt ergehe die erneute e rgotherapeutische Beübu ng zur Kräftigung des Handgelenks. Es erfolge die Ausstellung eines Ortheserezepts für eine straffe Ledermanschette. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Handgelenksschmerzen lebenslang nicht mehr als Zweiradmechaniker arbeitsfähig. Die Arbeit als Archivar sei nicht die von ihm gelernte Arbeit. Eine fixe Kontrolle ihrerseits planten sie klinisch radio logisch in einem Jahr. 3.
E. 10 Am 8. Juli 2021 beantworteten Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/130). Sie erklärten, dass vom Hand-T e am der Universitätsklinik A.___ vom 3 0. März 2020 bis 2 8. F ebruar 2021 so w i e vom 1. Juni bis 3 1. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei. Vom Rheumatologie-Team sei vom 8. b is 2 6. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Gemäss Aussage des Beschwerde führer s habe die Invalidenversicherung das Belastungsprofil anhand seiner letzten Arbeitstätigkeit, welche bei ihnen als Archivar dokumentiert sei, einge stuft. Der erlernte Beruf des Beschwerdeführers sei jedoch Zweiradmecha niker mit einer deutlich höheren manuellen Beanspruchung. Diese Arbeitstätig keit werde lebenslang nicht mehr möglich sein. Eine Alternativtätigkeit im Archiv liesse sich in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festlegen und wäre zumindest au s handchirurgischer Sicht sinnvoller und möglich. S ie gingen da von aus, dass Bel astu n g en unter 5 Kilogramm durchgeführt werden könnten. Belas tungen, welche diese Grenze überschri t ten, könnte n dem Beschwerdeführer auf grund der medizinischen Diagnosen nicht mehr zugemutet werden. Zusätzlich besteh e auch eine Probl ematik der unteren Extremitäten . Für eine differenzierte Aussage benötige es dazu ein Gutachten bzw. eine offizielle arbeitsmedizinische Unter suchung. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 2), wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Beschwerdeführer ein e ideal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben k ann . Als optimal ange passt erachtete sie körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Ansprüche an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, ohne langes Stehen und Gehen, ohne unebene abschüs sige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges Fusspedaltreten sowie ohne Schlag-, Stoss- und Vibrationswerk zeug. Die Beschwerdegegnerin stüt zte ihren Entscheid auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 1 8. März 2021 (Urk. 9/112/5) . 4.1. 2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 4.1.3
Mit der RAD-Stellungnah me vom 1 8. März 2021 (Urk. 9/112/5) sind keine medi zinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 1 8. März 2021 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Die Stellungnahme des RAD vom 1 8. März 2021 beschränkt sich auf die Fest stellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit und die Nennung des zumutbaren Belastungsprofils. Mangels irgendeiner Erwähnung ärztlicher Berichte oder Befunde ist unklar, gestützt auf welche Unterlagen der RAD seine Feststellungen getroffen hat.
Da die Stellung nahme des RAD keine E rläuterungen beinhaltet, ist auch unklar, von welchen Überlegungen er
sich leiten liess. Es fehlt der Stellungnahme des RAD zudem an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behan delnden Ärzte. Es ergibt sich aus den Akten überdies nicht, welcher Arzt oder welche Ärztin des RAD die Stellungnahme vom 1 8. März 2021 verfasst hat. Es bleibt daher
unklar, über welche fachlichen Qualifikationen der Arzt oder die Ärztin des RAD verfügt. Weiter gilt es zu beachten, dass
auch nach der –
einzigen
– RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 noch ärztliche Bericht e aktenkundig wurden, namentlich die Berichte der Ärzte der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ vom 2 0. Mai 2021 (E. 3.7) und vom 1 8. Juni 2021 (E. 3.8) sowie die Berichte von Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ vom 2 9. Juni 2021 (E. 3.9) und vom 8. Juli 2022 (E. 3.10). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe rs nicht schlüssig beurteilen.
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 4. 3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine nachvollziehbare Stellungnahme eines identifizier baren Arztes des RAD einholt,
und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leis tungsanspruch (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) de s Beschwerdeführe rs entscheidet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 1’9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Nicolas Roulet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00606
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 0. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1978 geborene X.___, welcher im Jahr 2000 eine Lehre als Fahrrad- und Motorradmechaniker erfolgreich abgeschlossen hatte
(Urk. 9/1/11) und zuletzt als Lagermitarbeiter tätig war (Urk. 9/86/6), meldete sich am 3. Februar 2009 aufgrund eines Verhebetraumas
in der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/1/7, Urk. 9/4/2) bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Ab dem 9. Februar 2009 war der Versicherte im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Suva, bei welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, im Archiv des Spitals
Y.___ tätig (Urk. 9/31/2). Vom 1. Au gus t bis 3 1. Oktober 2009 (Urk. 9/17) sowie vom 1 2. Dezember 2009 bis 1 1. März 2010 (Urk. 9/25)
kam die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining im Archiv des Spitals
Y.___
auf und richtete dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 9/20, Urk. 9/28) . Da der Versicherte eine neue Stelle antreten konnte und keine weiteren beruflichen Massnahmen wünschte, verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 1 8. Februar 2011 einen Anspruch des Versicher ten auf berufliche Mas snahmen (Urk. 9/46; Urk. 9/44/2; vgl. auch Urk. 9/60/23).
Am 2. Juni 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an und beantrage die Gewährung von beruflichen Massnahmen (U r k. 9/49). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte ihm Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche (Urk. 9/69). Da der Versicherte per 5. Januar 2015 eine neue Stelle als Mitarbeiter im Archiv des Spitals
Z.___
antreten konnte (vgl. Urk. 9/102), schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft die Arbeits vermittlung ab (Urk. 9/76). 1.2
Am 3 1. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher seinen Wohnsitz mittlerweile im Kanton Zürich hatte, und weiterhin als Mitar beiter im Archiv des Spitals Z.___ angestellt war, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/86) . Die IV-Stelle Zürich zog die Akten der Unfallversicherung
(Urk. 9/94) und der Krankentaggeldversicherung des Versicherten (Urk. 9/101) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/102) . Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2021 stellte sie in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 9/1 1 3). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 9/114, Urk. 9/118, Urk. 9/125, Urk. 9/129, Urk. 9/131) und dazu diverse ärztliche Berichte eingereicht hatte (Urk. 9/123, Urk. 9/124, Urk. 9/127, Urk. 9/130), ver fügte die IV-Stelle Zürich am 6. September 2 021 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Advokat Dr. Nicolas Roulet mit einer von Advokatin Paula Müller unterzeichnen Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Urk. 1) im Namen des Versicherten Beschwerde und beantrag t e, es sei die Verfügung vom 6. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur neuen Ent schei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 (Urk.
3) wurde Advokat Dr. Nicolas Roulet Frist angesetzt, um dem Gericht schriftliche Vertretungsvollmachten für sich und Advokatin Paula Müller einzureichen.
Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2021 nachgekommen (Urk. 5, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation an der rechten Hand seit März 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Im Verlauf der Abk l ärungen habe er weitere Einschränkungen an der Schulter und am linken Knie geschildert. Es lägen Einschränkungen vor, welche die Ausübung einer körperlich anspruchs vollen Tätigkeit verunmöglichten. Die medizinische Beurteilung habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben könne. Davon ausgenommen seien die vorübergehenden Arbeits unfähigkeiten direkt nach der Operation. Als optimal angepasst g ä lten körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Anspr ü che an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, langes Stehen und Gehen,
ohne unebene abschüssige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges F usspedaltreten sowie ohne Schlag-, S t oss- und Vibrationswerkzeug.
Der Beschwerdeführer habe zwar die Ausbildung zum
Fahrrad m e chaniker abge schlossen. Er habe nach Abschluss der Ausbildung diese Tätigkeit jedoch nie aus geübt. Seit 20 15 habe er als Archivar gearbeitet. Diese Tätigkeit gelte daher als angestammte Tätigkeit. Sie müsse nur minimal angepasst werden, damit sie an das Beschwerdebild angepasst sei. Es sei dem Beschwerdeführer damit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei deshalb kein Umschu lungsanspruch ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer keine Einschränkungen in der Stellensuche habe, habe er auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütz e sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die – offenbar – mündlich ergangene Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 8. März 202 1. Es werde bestritten, dass diese Auskunft den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge, sei doch weder der Name des RAD- Arztes noch seine Fachrich tung aus den Akten ersichtlich. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
In der RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 sowie im Feststellungsblatt vom 2 2. April 2021 würden die – vor Verfügungserlass durchgeführten – Gefässeingriffe vom Februar und Juni 2021 nicht genannt. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der RAD-Arzt seine Einschätzung ohne Kenntnis der vollständigen Akten getätigt habe . Es könne daher auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden.
Er leide aufgrund des im Jahr 2008 erlittenen
Verhebetraumas an Schulter beschwerden. Zudem habe er aktenkundig Handgelenksbeschwerden, welche operativ hätten behandelt werden müssen . Weiter weise er Probleme an den unter en Extremitäten auf, welche zu einer im Alltag störenden, eingeschränkten Geh fähigkeit führten. In diesem Zusammenhang seien bei ihm mehrere Operationen an den unteren Extremitäten, namentlich an den Knien und den Gefässen durch geführt worden. Es sei unerlässlich, dass er polydisziplinär begutachtet werde. Sodann sei sein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Im Vordergrund stünden ein Anspruch auf Berufsbera tung sowie auf Umschulung. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei über seinen Rentenanspruch zu befinden. 3. 3.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor: 3.2
Der Beschwerdeführer wurde am 2 7. April 2020 in der Hand-Sprechstunde der Universitätsklinik A .___ untersucht. Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, hielten mit Bericht vom 2 8. April 2020 (Urk. 9/85/7-9) fest, es zeige sich das klinische Bild einer Retraumatisierung einer älteren Skaphoidps eud arthrose am Hand gelenk rechts. Mit de m Beschwerdeführer seien mögliche Therapieoptionen kon ser vativ sowie operativ ausführlich besprochen worden . Der Beschwerde führer wünsche bei hohem Leidensdruck die operative Versorgung. Ein Opera tions termin werde für den 2 3. Juni 2020 vereinbart. Bei dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei schwerer körperlicher Tätigkeit. Aus ihrer Sicht wäre sicherlich auch eine IV-Anmeldung und gegebenenfalls Umschulung in einen körperlich weniger anspruchsvollen Beruf sinnvoll. 3.3
Am 2 2. Mai 2020 beantwortete Dr. med. D.___, Assistenzarzt Ortho pädie, Universitätsklinik A .___, Fragen der Unfallversicherung des Beschwer deführers (Urk. 9/94/55-57) . Er nannte dabei als Diagnosen: - Retraumatisierung
Skaphoidpseudarthrose rechts - Status nach Skaphoidfraktur im Jugendalter - Status nach Treppensturz vom 9. März 2020 - Status nach Delayed
union Tibia links mit - Status nach medialer open- wedge
Valgisationsosteotomie
Tibiakopf links (PSI CARD; Tomofix proximale mediale Tibia, Slopereduktion ca. 3°, Korrekturwinkel 11°), Fixation der Tubero si tas (2 x 3,5 mm Titan schrauben) am 1 0. Dezember 2018 - Varusgonarthrose links bei - ca. 8° Varus links - Status nach VKB-Rekonstruktion (am ehesten BTB) ca. 1998 - Status nach Kniegelenksarthroskopie und Meniskusnaht bei - Status nach Kniedistorsion beim Snowboarden - Status nach Thrombophlebitis mit oberflächlicher Vene medialer Unter schenkel links - Status nach VKB -Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB) - Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébride ment, Anbohrung
sub chondrale
Osteol yse über later a l e Mini - Arthrotomie rechts am 1 3. November 2017 mit/bei - s ubkortikaler Osteolyse mit geringer Gelenkflächen- Imprimierung laterale Talusschulter rechts mit/bei - Status nach undislozierter Fraktur der Talusrolle nach OSG-Distor sion rechts vom 1 5. Februar 2017
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der Retraumatisierung der Skaphoidpseudarthrose
am Handgelenk
rechts vom 3 0. März bis 2 3. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 2 3. Juni 2020 erfolge das operative Vorgehen mit einer etwa drei- bis viermonatigen Arbeitsunfähigkeit. Danach sei abhängig vom postoperativen Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. 3.4
Nachdem am 2 3. Juni 2020 durch Prof. Dr. B.___
eine diagnostische Handgelenks-Arthroskopie und proximal Row
Carpectomy durchgeführt worden war (Urk. 9/85/5-6), fand am 6. Juli 2020 eine Verlaufskontrolle statt. Prof. Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 dazu fest (Urk. 9/85/1-2), h e ute habe die Nahtmaterialentfernung stattgefunden. Es sei eine Cock - up -Schie ne mit Deckel angepasst worden. A us dieser dürfe der Beschwerdeführer täglich zwei- bis dreimal Bewegungsübungen unbelastet im schmerzfreien Bereich durch führen. Ab der fünften Woche sei ein Bewegungsaufbau mit ergotherapeutischer Begleitung möglich, ab acht Wochen Belastungsaufbau. Die nächste Kontrolle bei
ihnen fände in sechs Wochen statt. 3.5
Am 2 2. Oktober 2020 beantwortete Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik A .___, Fragen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 9/105/1-3). Er erklärte, postoperativ habe sich eine verbesserte Beweglichkeit und Kraft, jedoch eine persistierende Schmerzsymp toma tik gezeigt. Aufgrund der Schmerzen sowie der weiteren notwendigen Ruhigstellung in einer Handgelenksschien e sei es zu einer langanhaltenden Ein schrän kung der Belastungsfähigkeit gekommen. Des Weiteren bestünden noch Narben beschwerden im Bereich der Inzision. Anlässlich der Verlaufskont rolle vom 1 9. Oktober 20 2 0 habe d er Beschwerdeführer über sukzessive Besserung der Mobilisation berichtet. Er habe aber noch über Beschwerden radial- sowie ul nar seitig sowie eine überempfindliche Handrückenseite berichtet. Die Ergotherapie werde regelmässig besucht. Sie gingen von einer Besserung der Schmerzsympto matik und damit auch der Belastungsfähigkeit im Verlauf aus . Sollte sich diese nicht einstellen, würden sie w eitere bildgebende Abklärungen planen. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Belastungsfähigkeit der dominanten rechten Hand besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Operation bis aktuell, voraus sichtlich noch bis Ende Jahr. Anschliessend gingen sie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Verbesserung der Handkraft und Schmerzsituation durch die Ergotherapie aus. Derzeit seien alle Tätigkeiten, welche den Einsatz der rechten Hand für mehr als wenige Minuten erforderten, schmerzhaft eingeschränkt. Tätig keiten, welche den Einsatz der rechten Hand nicht erforderten, schienen im Moment möglich. 3.6
Der Beschwerdeführer war am 5. Februar 2021 im Universitätsspital F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, hospitalisiert. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/110/1-2)
nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med.
H.___, Assistenzarzt, als Diagnosen: - p eripher arterielle Verschlusskrankheit der Beine, Stadium IIa links, I rechts - rechts - k linisch Ver dacht auf Unterschenkelarterien- Obstruktion - links - h ochgradige Stenose der A. poplitea - Crurale
Arteriopathie - a ktuell: 1 Gefäss Eingriff Bein links von antegrad am 5. Februar 2021 - PTA/DCD (Magic Touch 5/40 mm) hochgradige Stenose der A. poplitea - postint er v entionell 2 Gefäss rund off über A. tibialis
posterior (Hauptgefäss) und A. fibularis - Einschluss SirPAD - KvRF : positive Familienanamnese, Zigarettenrauchen - m ultifaktorielle Beinschmerzen links - Gonarthrose links - pAVK - Fehlbelastung - c hronisch venöse Erkrankung des linke n Beins - Varikosis am Unterschenkel - v arizenasso z iierte Komplikationen: Phlebödem, Corona phlebectatica
paraplantaris, Status nach Thrombophlebitis - Delayed
union
tibia links - Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts (am ehesten BTB) - Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, Arthrolyse mit Narbendébride ment, Anbohrung
subchondrale
Osteolyse über later a l e Mini Arthrotomie rechts am 1 3. November 2017 - Handgelenksoperation rechts nach Fraktur, 2019
Die elektive teilstationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peri pherer arterieller Verschlusskrankheit im S ta dium IIa links und I rechts erfolgt. Am 5. Februar 2021 habe der Eingriff komplikationslos durchgeführt werden könne n . Postinterventionell habe die angiologische Kontrolle inklusive Duplex sonographie ein gutes hämodynamisches Ergebnis mit verbesserte r Perfu sion des linken Beins gezeigt. Die bisherige Antiaggregation mittels Aspirin 100mg/d sei mit Plavix 75mg/d für mindestens drei Monate ergänzt worden. Die Blutdruck werte und sonstigen Vitalparameter seien währen d des stationären Auf enthaltes im unauffälligen Bereich gewesen. Die nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. 3. 7
Mit Bericht vom 2 0. Mai 2021 erklärte Dr. med. J.___, Oberarzt m . e . V .
Angiologie, von der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ (Urk. 9/123), die krampfar tigen Wadenschmerzen seien seit der Intervention ver schwunden. Jetzt störe ein Juck reiz und Hitzegefühl, vor allem über dem Schienbein links. Nu n trä t en krampf artige Schmerzen in der rechten Fusssohle auf, sodass der Beschwerde führer nach 500 Metern für fünf bis zehn Minuten stillstehen müsse. Der Beschwerde führer müsse auch langsamer gehen. Velofahren gehe am besten bezüglich der Knieschmerzen, aber das fü h r e zu Handgelenkschmerzen. Als Ursache für die belastungsabhängigen Fus s schmerzen rechts finde sich ein Ver schluss der A. tibialis
posterior, welcher Ursache für eine Fusssohlen-Ischämie darstellen könnte. Die Ruheperfu sion sei am rechten Bein normal, unter Belastung zeige sich aber eine positive Hämometakinesie . Am linken Bein finde sich bei Status nach PTA duplexsonographisch keine Reststenose, aber die übrigen, ni cht invasiven Untersuchungsresul tate zeig t en weiterhin eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beins. Ebenf a ll s am linken Bein finde sich eine ausge prägte venöse Insuffizienz. Der Beschwerdeführer soll bis auf Weiteres Aspirin Cardio, Xarelto 2,5 mg 1-0-1 und Crestor einneh men. Wegen einer allergischen Reaktion habe Clopidogrel gestoppt werden müsse n . Sie würden den Beschwer deführer für eine kathetertechnische
Revaskularisation der A. tibialis
posterior anmelden. 3. 8
Am 1 8. Juni 2021 wurde in der Klinik für Angiol o gie des Universitätsspitals F.___ eine Rekanalisation bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium IIa rechts durchgeführt (Urk. 9/124). Postinterventionell zeigte die angiologische Kontrolle inklusive Duple xsonographie ein gutes hämodyna misches Ergebnis mit verbesse rter Perfu sion des rechten Bein
s. Die bisherige Antiaggregation mittels ASS wurde auf grund de s h o hen kardiovaskulären Risiko s mit Xare lto
vascular ergänzt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags bei klinisch blander Punktionsstelle ohne Blutungszeichen in verbessertem Allgemeinzustand entlassen. 3. 9
Am 1 6. Juni 2021 wurde in der Universitätsklinik A .___ eine Jahreskontrolle durchgeführt. Prof. Dr. B.___ und Dr. med.
I.___, Assistenz arzt Orthopädie, erklärten dazu mit Bericht vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 9/127), der Beschwerdeführer berichte insgesamt über eine Reduktion der Handgelenks schmerzen. Schmerzen bestünden beim Drehen von Drehgriffen bei Türen. Es bestünden auch Schmerzen beim Mountainbiken durch die Schläge auf das Hand gelenk. Der Beschwerdeführer sei eher etwas hyperlax . Er nehme nicht regel mässig Analgetika ein. Sie interpretier t en die Schmerzen im Rahmen einer leichten Subluxation des Os c apitatum . Als erster therapeutischer Schritt ergehe die erneute e rgotherapeutische Beübu ng zur Kräftigung des Handgelenks. Es erfolge die Ausstellung eines Ortheserezepts für eine straffe Ledermanschette. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Handgelenksschmerzen lebenslang nicht mehr als Zweiradmechaniker arbeitsfähig. Die Arbeit als Archivar sei nicht die von ihm gelernte Arbeit. Eine fixe Kontrolle ihrerseits planten sie klinisch radio logisch in einem Jahr. 3. 10
Am 8. Juli 2021 beantworteten Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/130). Sie erklärten, dass vom Hand-T e am der Universitätsklinik A.___ vom 3 0. März 2020 bis 2 8. F ebruar 2021 so w i e vom 1. Juni bis 3 1. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei. Vom Rheumatologie-Team sei vom 8. b is 2 6. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Gemäss Aussage des Beschwerde führer s habe die Invalidenversicherung das Belastungsprofil anhand seiner letzten Arbeitstätigkeit, welche bei ihnen als Archivar dokumentiert sei, einge stuft. Der erlernte Beruf des Beschwerdeführers sei jedoch Zweiradmecha niker mit einer deutlich höheren manuellen Beanspruchung. Diese Arbeitstätig keit werde lebenslang nicht mehr möglich sein. Eine Alternativtätigkeit im Archiv liesse sich in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festlegen und wäre zumindest au s handchirurgischer Sicht sinnvoller und möglich. S ie gingen da von aus, dass Bel astu n g en unter 5 Kilogramm durchgeführt werden könnten. Belas tungen, welche diese Grenze überschri t ten, könnte n dem Beschwerdeführer auf grund der medizinischen Diagnosen nicht mehr zugemutet werden. Zusätzlich besteh e auch eine Probl ematik der unteren Extremitäten . Für eine differenzierte Aussage benötige es dazu ein Gutachten bzw. eine offizielle arbeitsmedizinische Unter suchung. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 2), wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Beschwerdeführer ein e ideal angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben k ann . Als optimal ange passt erachtete sie körperlich wechselbelastende, leichte (5 bis 10 Kilogramm), mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne besondere Ansprüche an die Grob- und Feinmotorik der rechten Hand, ohne ständiges Halten, Greifen und Stossen von schweren Gegenständen, ohne langes Stehen und Gehen, ohne unebene abschüs sige Geh- und Arbeitsflächen, ohne Leiter-, Gerüst-, und Dacharbeiten, ohne ständiges Fusspedaltreten sowie ohne Schlag-, Stoss- und Vibrationswerk zeug. Die Beschwerdegegnerin stüt zte ihren Entscheid auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 1 8. März 2021 (Urk. 9/112/5) . 4.1. 2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 4.1.3
Mit der RAD-Stellungnah me vom 1 8. März 2021 (Urk. 9/112/5) sind keine medi zinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 1 8. März 2021 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Die Stellungnahme des RAD vom 1 8. März 2021 beschränkt sich auf die Fest stellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit und die Nennung des zumutbaren Belastungsprofils. Mangels irgendeiner Erwähnung ärztlicher Berichte oder Befunde ist unklar, gestützt auf welche Unterlagen der RAD seine Feststellungen getroffen hat.
Da die Stellung nahme des RAD keine E rläuterungen beinhaltet, ist auch unklar, von welchen Überlegungen er
sich leiten liess. Es fehlt der Stellungnahme des RAD zudem an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behan delnden Ärzte. Es ergibt sich aus den Akten überdies nicht, welcher Arzt oder welche Ärztin des RAD die Stellungnahme vom 1 8. März 2021 verfasst hat. Es bleibt daher
unklar, über welche fachlichen Qualifikationen der Arzt oder die Ärztin des RAD verfügt. Weiter gilt es zu beachten, dass
auch nach der –
einzigen
– RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 noch ärztliche Bericht e aktenkundig wurden, namentlich die Berichte der Ärzte der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals F.___ vom 2 0. Mai 2021 (E. 3.7) und vom 1 8. Juni 2021 (E. 3.8) sowie die Berichte von Prof. Dr. B.___ und Dr. I.___ vom 2 9. Juni 2021 (E. 3.9) und vom 8. Juli 2022 (E. 3.10). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 1 8. März 2021 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe rs nicht schlüssig beurteilen.
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 4. 3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine nachvollziehbare Stellungnahme eines identifizier baren Arztes des RAD einholt,
und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leis tungsanspruch (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) de s Beschwerdeführe rs entscheidet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 1’9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Nicolas Roulet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler