opencaselaw.ch

IV.2021.00605

Beschwerdeschrift innert Nachfrist nicht verbessert

Zürich SozVersG · 2021-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom

5. Oktober

2021 stellte

die Beschwerdeführerin ein Wiederer wä gungsgesuch

betreffend

einen Brief der Beschwerdegegnerin vom

8. Septem ber 2021 (Urk. 1). Der Brief lag nicht bei.

E. 2 Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 4), zugestellt am 1 5. Oktober

2021 (Urk.

E. 5 ), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des ange fochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren), dazulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, und den angefo chtenen Ent scheid einzureichen. Dies mit der Androhung, dass das Gericht auf die Be schwerde nicht eintrete, wenn diesen Auflagen nicht fristgemäss nachgekommen werde.

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist, die am 2 5. Oktober 2021 ablief, nicht vernehmen. 3.

Da die Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Urk. 1) den Anforderungen von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) nicht genügt, die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte und auch den angefochtenen Entscheid nicht ein reichte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00605

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Beschluss vom

12. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom

5. Oktober

2021 stellte

die Beschwerdeführerin ein Wiederer wä gungsgesuch

betreffend

einen Brief der Beschwerdegegnerin vom

8. Septem ber 2021 (Urk. 1). Der Brief lag nicht bei. 2.

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 4), zugestellt am 1 5. Oktober

2021 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des ange fochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren), dazulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, und den angefo chtenen Ent scheid einzureichen. Dies mit der Androhung, dass das Gericht auf die Be schwerde nicht eintrete, wenn diesen Auflagen nicht fristgemäss nachgekommen werde.

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist, die am 2 5. Oktober 2021 ablief, nicht vernehmen. 3.

Da die Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Urk. 1) den Anforderungen von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) nicht genügt, die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte und auch den angefochtenen Entscheid nicht ein reichte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl