Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ ist ohne abgeschlossene Berufsa us bildung und Mutter von fünf erwachsenen Kindern . A m 28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende posttrauma tische Belastungsstörung (PTBS )
und eine seit März 2017 bestehende Depression, eine Erschöpfung sowie Rücken- und Schulterschmerzen bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 9/57) einen Leistun gsanspruch der Versicherten, da letztere in ihrer Arbeits fähigkeit nicht langfristig eingeschränkt sei und ihr eine Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung von zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % zumutbar sei.
Am 24. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf eine während des letzten Klinikaufenthalts vom 9. Mai bis 27. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer PTBS sowie auf die bereits bekannten körperlichen Probleme und die Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die V ersicherte am 8. November 2019 darüber , dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung bei der Medas
Y.___ GmbH ( Medas ; Urk. 9/88) , wobei die allgemein-internistische Untersuchung am 28. Januar 2021 durchgeführt wurde (Urk. 9/97) . Am 26. Februar 2021
teilte die IV-Stelle der
Versicherte n
mit , dass die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe abgebrochen werden müssen, weshalb ein neuer Termin bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anzusetzen sei (Urk. 9/98). Dagegen erhob die Versicherte am 8. respektive 11. März 2021 unter Hinweis auf die fehlende Sachkompetenz von Dr. A.___
Einwand (Urk. 9/101-102) . Di e IV-Stelle teilte der Versicherten am 16. März 2021
mit, die Prüfung der Einwände habe keine Gründe ergeben, die gegen Dr. A.___ sprechen würden. Gleichzeitig unterrichtete sie die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung und forderte sie auf , die unter zeichnete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 29. März 2021
zu retournieren (Urk. 9/103) . Am 25. März 2021 informierte die Versicherte die IV-Stelle, dass sie bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts betreffend die Begutachtung bei D r. Z.___ weiterhin am Einwand gegen die ent sprechenden Entscheide der IV- Stelle festhalte (Urk. 9/105, vgl. auch Urk. 9/107). Letztere
forderte die Versicherte am 27. April 2021
abermals auf , die
unterzeich nete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 31. Mai 2021 zu retournieren
(Urk. 9/108) . Am 30. Mai 2021 machte die Versicherte gegen über der IV-Stelle geltend, dass ihrerseits keine Verletzung der Mitwir kungspflicht vorliege
(Urk. 9/110 S. 2). Sie halte vollumfänglich am Rekurs gegen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen der IV-Stelle fest ( Urk. 9/110 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/112) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am
7. September 2021 wegen der verweigerten Begutachtung androhungsgemäss verfügungsweise ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
7. Sep tember 202 1. In formeller Hinsicht stellte sie gleichentags das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der
Beschwerdeführerin am 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise
des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sac hverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
V erfahrensrec htliche Neuerungen
sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Auch für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 7. September 2021 vorange gangenen Verwaltungsverfahrens kommen die am 1. Januar 2022 in Kraft getre tenen Bestimmungen damit noch nicht zur Anwendung. 1.2
1. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 .2
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1. 2. 3
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 1.3 1.3.1
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünfti gem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person dieser zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.3.2
In den vergangenen Jahren hat das Bundesgerich t die Mitwirkungsrechte der Ver sicherten im Zusammenhang mit der Anordnu ng von Gutachten konkretisiert. So hat das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geän dert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVG ; SR 172.021) entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundes verwaltungsgericht) anfechtbar ist ( BGE 138 V 318 E. 6.1, 1 37 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7). Entsprechend sahen die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestan denen Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invaliden versicherung (KSVI) vor , dass die IV-Stelle, wenn sie den Einwänden der versi cherten Person nicht oder nur teilweise entspricht, eine Zwischenverfügung erlässt, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getra gen wurde
(Randziffer [ Rz ] 2077.13 ).
Wird eine Begutachtung entsprechend verfügungsweise angeord net, so kann die versicherte Person mit Beschwerde a n das kantonale Versiche rungsgericht gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second
opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betref fend die Auswahl der me dizinischen Disziplin en) oder gegen einzelne Sachver ständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz).
Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 274 f. E. 1.1 und E. 1.2.3).
Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 4 ATSG teilt der Versicherungsträger der Partei durch Zwischenverfügung mit, wenn er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält. 1.3. 3
Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass zur Klärung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde führerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas angezeigt gewesen sei (S.
1) . Die psychiatrische Medas - Begutachtung vom
23. Februar 2021 habe durch Dr. Z.___ abgebrochen werden müssen ,
nachdem die Beschwerdeführ erin entge gen d er vorher
getroffenen Abmachung die Tonaufzeichnung des Interviews ver langt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin die Beschwerdeführerin über die Durchführung einer neuen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ informiert, wogegen die Beschwerdeführerin Einwand erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin habe an der neuen Exploration durch den genannten Sach verständigen festgehalten und die Beschwerdeführerin am
16. März und 27. April 2021 zur Unterzeichnung und Rücksendung
der Berei tschaftserklärung für eine neue
psychiatrische Exploration aufgefordert. Da die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei ihr Verhalten als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen. Entsprechend sei aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der Abbruch der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ohne gesetzliche Grundlage und damit willkürlich erfolgt. Dadurch habe der Experte gegen ihre Interessen als Patientin gehandelt und sei deshalb nicht mehr neutral und damit befangen (S. 1). Sie habe in der Vergangenheit im Rahmen einer angeordneten Begutachtung negative Erfahrungen gemacht, da die damals in der Expertise aufgeführten Inhalte nicht korrekt gewesen seien und sich gestützt darauf ein völlig falsches Bild e rgeben habe. Aufgrund dieser Erfah rung sei es für sie logisch gewesen, dass eine weitere Begutachtung aufgezeichnet werden müsse (S. 2). Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei erfolgt, obwohl sie vollumfänglichen Rekurs gegen die Beschlüsse und Anordnungen und Verfü gungen der Beschwerdegegnerin erhoben habe ( Urk. 1 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und ver neinte. Namentlich zu prüfen ist auch, ob die Beschwerdegegnerin trotz offener Fragen im Rahmen der Gutachtensanordnung die Beschwerdeführerin zur Mit wirkung auffordern und bei Ausbleiben derselben entscheiden konnte. 3.
3.1
Was das Vorgehen bei der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens der Medas betrifft, sah die Beschwerdegegnerin vorerst zu Recht vom Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab. Die Beschwerdeführerin hatte nach den zusätzlichen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/89, Urk. 9/90) die Vergabe der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zur Kenntnis genommen und die allgemeininternistische Untersuchung fand am 28. Januar 2021 statt (vgl. Urk. 9/95, Urk. 9/96).
Auch beim zweiten Termin fand sich die Beschwerdeführerin bei der Gutachter stelle ein, nun allerdings mit dem Ziel, die Untersuchung mit Tonband aufzeich nen zu lassen oder aufzuzeichnen. Daraufhin brach der Psychiater die Untersu chung ab (Urk. 9/99). Die IV-Stelle setzte als neuen psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 9/98). Im Nachgang dazu erhob die Beschwerdeführerin Einwen dungen gegen die sachliche Geeignetheit von Dr. A.___ (Urk. 9/102), jedoch insbesondere auch gegen den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Abbruch der psy chiatrischen Untersuchung, die Bestellung eines neuen Gutachters und das Vor gehen der Medas in Zusammenhang mit dem Abbruch der Begutachtung und mit der Verweigerung der Tonbandaufzeichnung (Urk. 9/105, Urk. 9/107, Urk. 9/110 S. 1-2). An diesem Nichteinverständnis hielt sie wiederholt fest, wobei sie betonte, sie habe bis anhin stets mitgewirkt (Urk. 9/105, Urk. 9/110). D ie Beschwerde führerin machte neben der fehlenden sachlichen Geeignetheit von Dr. A.___ im Ergebnis sinngemäss auch die Befangenheit der ( Gutachter der )
Medas
geltend (vgl. Urk. 1 S. 1; zu einem entsprechenden Vorbringen im Zusammenhang mit verweigerter Tonbandaufzeichnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 2.1). Angesichts dieser Umstände wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, über die Bestellung von Dr. A.___ einen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenentscheid zu erlassen. 3.2
Stattdessen setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin direkt Frist für die Erklärung des Einverständnisses mit der vorgesehenen weiteren Begutachtung an und erklärte, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Gesuch nicht einzutreten. Zu den erfolgten Einwendungen nahm sie gleichzeitig Stellung und erklärte diese für unbegründet (Urk. 9/103, Urk. 9/108). Letztlich entschied sie androhungsgemäss ohne Durchführung der Begutachtung aufgrund der Akten (Urk. 2).
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz grundsätzlich zulässigen Ein wendungen der Beschwerdeführerin nicht formell über die Begutachtung durch Dr. A.___ verfügt hat, stellt eine Rechtsverweigerung dar (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2). Da ein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der Bestellung von Dr. A.___ weder im Zeitpunkt der entsprechenden Mahnungen vom 16. März 2021 (Urk. 9/103) und vom 27. April 2021 (Urk. 9/108) noch der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) vorlag, war die Mitwirkungsverweigerung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG entschuldbar. Die angefochtene Verfügung vom 7. September 2021, welche ohne abschlies sende Sachverhaltsklärung erging, ist damit aufzuheben. Die Sache ist für die Fortsetzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3
Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der erneuten Gutachtenseinholung die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des ATSG und der ATSV zu beachten haben. Diese sehen unter anderem neu vor, dass die Inter views im Rahmen der Begutachtungen in Form von Tonaufnahmen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen werden (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Bis zum 31. Dezember 2021 hatte demgegenüber noch kein Rechtsan spruch der Versicherten auf die Erstellung von Tonaufzeichnungen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021). 3.4
Die Beschwerdegegnerin wird weiter auch zu prüfen haben, ob bei der Neuan meldung vom 24. Juli 2019, die grundsätzlich bei noch laufender Rechtsmittel frist der Verfügung vom 11. Juni 2019 (vgl. Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ATSG) erfolgt ist, die Voraussetzung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (E. 1.2.3) überhaupt zu erfüllen ist.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache für die Fortsetzung der Abklärungen zurückzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgtem Vor gehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___ ist ohne abgeschlossene Berufsa us bildung und Mutter von fünf erwachsenen Kindern . A m 28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende posttrauma tische Belastungsstörung (PTBS )
und eine seit März 2017 bestehende Depression, eine Erschöpfung sowie Rücken- und Schulterschmerzen bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 9/57) einen Leistun gsanspruch der Versicherten, da letztere in ihrer Arbeits fähigkeit nicht langfristig eingeschränkt sei und ihr eine Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung von zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % zumutbar sei.
Am 24. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf eine während des letzten Klinikaufenthalts vom 9. Mai bis 27. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer PTBS sowie auf die bereits bekannten körperlichen Probleme und die Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die V ersicherte am 8. November 2019 darüber , dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung bei der Medas
Y.___ GmbH ( Medas ; Urk. 9/88) , wobei die allgemein-internistische Untersuchung am 28. Januar 2021 durchgeführt wurde (Urk. 9/97) . Am 26. Februar 2021
teilte die IV-Stelle der
Versicherte n
mit , dass die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe abgebrochen werden müssen, weshalb ein neuer Termin bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anzusetzen sei (Urk. 9/98). Dagegen erhob die Versicherte am 8. respektive 11. März 2021 unter Hinweis auf die fehlende Sachkompetenz von Dr. A.___
Einwand (Urk. 9/101-102) . Di e IV-Stelle teilte der Versicherten am 16. März 2021
mit, die Prüfung der Einwände habe keine Gründe ergeben, die gegen Dr. A.___ sprechen würden. Gleichzeitig unterrichtete sie die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung und forderte sie auf , die unter zeichnete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 29. März 2021
zu retournieren (Urk. 9/103) . Am 25. März 2021 informierte die Versicherte die IV-Stelle, dass sie bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts betreffend die Begutachtung bei D r. Z.___ weiterhin am Einwand gegen die ent sprechenden Entscheide der IV- Stelle festhalte (Urk. 9/105, vgl. auch Urk. 9/107). Letztere
forderte die Versicherte am 27. April 2021
abermals auf , die
unterzeich nete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 31. Mai 2021 zu retournieren
(Urk. 9/108) . Am 30. Mai 2021 machte die Versicherte gegen über der IV-Stelle geltend, dass ihrerseits keine Verletzung der Mitwir kungspflicht vorliege
(Urk. 9/110 S. 2). Sie halte vollumfänglich am Rekurs gegen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen der IV-Stelle fest ( Urk. 9/110 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/112) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am
7. September 2021 wegen der verweigerten Begutachtung androhungsgemäss verfügungsweise ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise
des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sac hverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
V erfahrensrec htliche Neuerungen
sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Auch für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 7. September 2021 vorange gangenen Verwaltungsverfahrens kommen die am 1. Januar 2022 in Kraft getre tenen Bestimmungen damit noch nicht zur Anwendung.
E. 1.2 1.
E. 1.3 3
Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.
E. 1.3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünfti gem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person dieser zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 In den vergangenen Jahren hat das Bundesgerich t die Mitwirkungsrechte der Ver sicherten im Zusammenhang mit der Anordnu ng von Gutachten konkretisiert. So hat das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geän dert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art.
E. 2 .2
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass zur Klärung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde führerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas angezeigt gewesen sei (S.
1) . Die psychiatrische Medas - Begutachtung vom
23. Februar 2021 habe durch Dr. Z.___ abgebrochen werden müssen ,
nachdem die Beschwerdeführ erin entge gen d er vorher
getroffenen Abmachung die Tonaufzeichnung des Interviews ver langt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin die Beschwerdeführerin über die Durchführung einer neuen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ informiert, wogegen die Beschwerdeführerin Einwand erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin habe an der neuen Exploration durch den genannten Sach verständigen festgehalten und die Beschwerdeführerin am
16. März und 27. April 2021 zur Unterzeichnung und Rücksendung
der Berei tschaftserklärung für eine neue
psychiatrische Exploration aufgefordert. Da die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei ihr Verhalten als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen. Entsprechend sei aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der Abbruch der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ohne gesetzliche Grundlage und damit willkürlich erfolgt. Dadurch habe der Experte gegen ihre Interessen als Patientin gehandelt und sei deshalb nicht mehr neutral und damit befangen (S. 1). Sie habe in der Vergangenheit im Rahmen einer angeordneten Begutachtung negative Erfahrungen gemacht, da die damals in der Expertise aufgeführten Inhalte nicht korrekt gewesen seien und sich gestützt darauf ein völlig falsches Bild e rgeben habe. Aufgrund dieser Erfah rung sei es für sie logisch gewesen, dass eine weitere Begutachtung aufgezeichnet werden müsse (S. 2). Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei erfolgt, obwohl sie vollumfänglichen Rekurs gegen die Beschlüsse und Anordnungen und Verfü gungen der Beschwerdegegnerin erhoben habe ( Urk. 1 S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und ver neinte. Namentlich zu prüfen ist auch, ob die Beschwerdegegnerin trotz offener Fragen im Rahmen der Gutachtensanordnung die Beschwerdeführerin zur Mit wirkung auffordern und bei Ausbleiben derselben entscheiden konnte. 3.
E. 3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4).
E. 3.1 Was das Vorgehen bei der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens der Medas betrifft, sah die Beschwerdegegnerin vorerst zu Recht vom Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab. Die Beschwerdeführerin hatte nach den zusätzlichen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/89, Urk. 9/90) die Vergabe der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zur Kenntnis genommen und die allgemeininternistische Untersuchung fand am 28. Januar 2021 statt (vgl. Urk. 9/95, Urk. 9/96).
Auch beim zweiten Termin fand sich die Beschwerdeführerin bei der Gutachter stelle ein, nun allerdings mit dem Ziel, die Untersuchung mit Tonband aufzeich nen zu lassen oder aufzuzeichnen. Daraufhin brach der Psychiater die Untersu chung ab (Urk. 9/99). Die IV-Stelle setzte als neuen psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 9/98). Im Nachgang dazu erhob die Beschwerdeführerin Einwen dungen gegen die sachliche Geeignetheit von Dr. A.___ (Urk. 9/102), jedoch insbesondere auch gegen den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Abbruch der psy chiatrischen Untersuchung, die Bestellung eines neuen Gutachters und das Vor gehen der Medas in Zusammenhang mit dem Abbruch der Begutachtung und mit der Verweigerung der Tonbandaufzeichnung (Urk. 9/105, Urk. 9/107, Urk. 9/110 S. 1-2). An diesem Nichteinverständnis hielt sie wiederholt fest, wobei sie betonte, sie habe bis anhin stets mitgewirkt (Urk. 9/105, Urk. 9/110). D ie Beschwerde führerin machte neben der fehlenden sachlichen Geeignetheit von Dr. A.___ im Ergebnis sinngemäss auch die Befangenheit der ( Gutachter der )
Medas
geltend (vgl. Urk. 1 S. 1; zu einem entsprechenden Vorbringen im Zusammenhang mit verweigerter Tonbandaufzeichnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 2.1). Angesichts dieser Umstände wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, über die Bestellung von Dr. A.___ einen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenentscheid zu erlassen.
E. 3.2 Stattdessen setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin direkt Frist für die Erklärung des Einverständnisses mit der vorgesehenen weiteren Begutachtung an und erklärte, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Gesuch nicht einzutreten. Zu den erfolgten Einwendungen nahm sie gleichzeitig Stellung und erklärte diese für unbegründet (Urk. 9/103, Urk. 9/108). Letztlich entschied sie androhungsgemäss ohne Durchführung der Begutachtung aufgrund der Akten (Urk. 2).
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz grundsätzlich zulässigen Ein wendungen der Beschwerdeführerin nicht formell über die Begutachtung durch Dr. A.___ verfügt hat, stellt eine Rechtsverweigerung dar (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2). Da ein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der Bestellung von Dr. A.___ weder im Zeitpunkt der entsprechenden Mahnungen vom 16. März 2021 (Urk. 9/103) und vom 27. April 2021 (Urk. 9/108) noch der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) vorlag, war die Mitwirkungsverweigerung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG entschuldbar. Die angefochtene Verfügung vom 7. September 2021, welche ohne abschlies sende Sachverhaltsklärung erging, ist damit aufzuheben. Die Sache ist für die Fortsetzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der erneuten Gutachtenseinholung die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des ATSG und der ATSV zu beachten haben. Diese sehen unter anderem neu vor, dass die Inter views im Rahmen der Begutachtungen in Form von Tonaufnahmen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen werden (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Bis zum 31. Dezember 2021 hatte demgegenüber noch kein Rechtsan spruch der Versicherten auf die Erstellung von Tonaufzeichnungen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin wird weiter auch zu prüfen haben, ob bei der Neuan meldung vom 24. Juli 2019, die grundsätzlich bei noch laufender Rechtsmittel frist der Verfügung vom 11. Juni 2019 (vgl. Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ATSG) erfolgt ist, die Voraussetzung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (E. 1.2.3) überhaupt zu erfüllen ist.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache für die Fortsetzung der Abklärungen zurückzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr.
E. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVG ; SR 172.021) entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundes verwaltungsgericht) anfechtbar ist ( BGE 138 V 318 E. 6.1, 1 37 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7). Entsprechend sahen die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestan denen Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invaliden versicherung (KSVI) vor , dass die IV-Stelle, wenn sie den Einwänden der versi cherten Person nicht oder nur teilweise entspricht, eine Zwischenverfügung erlässt, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getra gen wurde
(Randziffer [ Rz ] 2077.13 ).
Wird eine Begutachtung entsprechend verfügungsweise angeord net, so kann die versicherte Person mit Beschwerde a n das kantonale Versiche rungsgericht gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second
opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betref fend die Auswahl der me dizinischen Disziplin en) oder gegen einzelne Sachver ständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz).
Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 274 f. E. 1.1 und E. 1.2.3).
Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 4 ATSG teilt der Versicherungsträger der Partei durch Zwischenverfügung mit, wenn er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält.
E. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgtem Vor gehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00593
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 0. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___ ist ohne abgeschlossene Berufsa us bildung und Mutter von fünf erwachsenen Kindern . A m 28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende posttrauma tische Belastungsstörung (PTBS )
und eine seit März 2017 bestehende Depression, eine Erschöpfung sowie Rücken- und Schulterschmerzen bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 9/57) einen Leistun gsanspruch der Versicherten, da letztere in ihrer Arbeits fähigkeit nicht langfristig eingeschränkt sei und ihr eine Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung von zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % zumutbar sei.
Am 24. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf eine während des letzten Klinikaufenthalts vom 9. Mai bis 27. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer PTBS sowie auf die bereits bekannten körperlichen Probleme und die Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die V ersicherte am 8. November 2019 darüber , dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung bei der Medas
Y.___ GmbH ( Medas ; Urk. 9/88) , wobei die allgemein-internistische Untersuchung am 28. Januar 2021 durchgeführt wurde (Urk. 9/97) . Am 26. Februar 2021
teilte die IV-Stelle der
Versicherte n
mit , dass die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe abgebrochen werden müssen, weshalb ein neuer Termin bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anzusetzen sei (Urk. 9/98). Dagegen erhob die Versicherte am 8. respektive 11. März 2021 unter Hinweis auf die fehlende Sachkompetenz von Dr. A.___
Einwand (Urk. 9/101-102) . Di e IV-Stelle teilte der Versicherten am 16. März 2021
mit, die Prüfung der Einwände habe keine Gründe ergeben, die gegen Dr. A.___ sprechen würden. Gleichzeitig unterrichtete sie die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung und forderte sie auf , die unter zeichnete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 29. März 2021
zu retournieren (Urk. 9/103) . Am 25. März 2021 informierte die Versicherte die IV-Stelle, dass sie bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts betreffend die Begutachtung bei D r. Z.___ weiterhin am Einwand gegen die ent sprechenden Entscheide der IV- Stelle festhalte (Urk. 9/105, vgl. auch Urk. 9/107). Letztere
forderte die Versicherte am 27. April 2021
abermals auf , die
unterzeich nete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis zum 31. Mai 2021 zu retournieren
(Urk. 9/108) . Am 30. Mai 2021 machte die Versicherte gegen über der IV-Stelle geltend, dass ihrerseits keine Verletzung der Mitwir kungspflicht vorliege
(Urk. 9/110 S. 2). Sie halte vollumfänglich am Rekurs gegen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen der IV-Stelle fest ( Urk. 9/110 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/112) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am
7. September 2021 wegen der verweigerten Begutachtung androhungsgemäss verfügungsweise ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
7. Sep tember 202 1. In formeller Hinsicht stellte sie gleichentags das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der
Beschwerdeführerin am 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise
des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sac hverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
V erfahrensrec htliche Neuerungen
sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Auch für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 7. September 2021 vorange gangenen Verwaltungsverfahrens kommen die am 1. Januar 2022 in Kraft getre tenen Bestimmungen damit noch nicht zur Anwendung. 1.2
1. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 .2
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1. 2. 3
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 1.3 1.3.1
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünfti gem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person dieser zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.3.2
In den vergangenen Jahren hat das Bundesgerich t die Mitwirkungsrechte der Ver sicherten im Zusammenhang mit der Anordnu ng von Gutachten konkretisiert. So hat das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geän dert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVG ; SR 172.021) entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundes verwaltungsgericht) anfechtbar ist ( BGE 138 V 318 E. 6.1, 1 37 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7). Entsprechend sahen die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestan denen Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invaliden versicherung (KSVI) vor , dass die IV-Stelle, wenn sie den Einwänden der versi cherten Person nicht oder nur teilweise entspricht, eine Zwischenverfügung erlässt, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getra gen wurde
(Randziffer [ Rz ] 2077.13 ).
Wird eine Begutachtung entsprechend verfügungsweise angeord net, so kann die versicherte Person mit Beschwerde a n das kantonale Versiche rungsgericht gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second
opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betref fend die Auswahl der me dizinischen Disziplin en) oder gegen einzelne Sachver ständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz).
Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 274 f. E. 1.1 und E. 1.2.3).
Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 4 ATSG teilt der Versicherungsträger der Partei durch Zwischenverfügung mit, wenn er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält. 1.3. 3
Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass zur Klärung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde führerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas angezeigt gewesen sei (S.
1) . Die psychiatrische Medas - Begutachtung vom
23. Februar 2021 habe durch Dr. Z.___ abgebrochen werden müssen ,
nachdem die Beschwerdeführ erin entge gen d er vorher
getroffenen Abmachung die Tonaufzeichnung des Interviews ver langt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin die Beschwerdeführerin über die Durchführung einer neuen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ informiert, wogegen die Beschwerdeführerin Einwand erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin habe an der neuen Exploration durch den genannten Sach verständigen festgehalten und die Beschwerdeführerin am
16. März und 27. April 2021 zur Unterzeichnung und Rücksendung
der Berei tschaftserklärung für eine neue
psychiatrische Exploration aufgefordert. Da die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei ihr Verhalten als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen. Entsprechend sei aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der Abbruch der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ohne gesetzliche Grundlage und damit willkürlich erfolgt. Dadurch habe der Experte gegen ihre Interessen als Patientin gehandelt und sei deshalb nicht mehr neutral und damit befangen (S. 1). Sie habe in der Vergangenheit im Rahmen einer angeordneten Begutachtung negative Erfahrungen gemacht, da die damals in der Expertise aufgeführten Inhalte nicht korrekt gewesen seien und sich gestützt darauf ein völlig falsches Bild e rgeben habe. Aufgrund dieser Erfah rung sei es für sie logisch gewesen, dass eine weitere Begutachtung aufgezeichnet werden müsse (S. 2). Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei erfolgt, obwohl sie vollumfänglichen Rekurs gegen die Beschlüsse und Anordnungen und Verfü gungen der Beschwerdegegnerin erhoben habe ( Urk. 1 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und ver neinte. Namentlich zu prüfen ist auch, ob die Beschwerdegegnerin trotz offener Fragen im Rahmen der Gutachtensanordnung die Beschwerdeführerin zur Mit wirkung auffordern und bei Ausbleiben derselben entscheiden konnte. 3.
3.1
Was das Vorgehen bei der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens der Medas betrifft, sah die Beschwerdegegnerin vorerst zu Recht vom Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab. Die Beschwerdeführerin hatte nach den zusätzlichen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/89, Urk. 9/90) die Vergabe der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zur Kenntnis genommen und die allgemeininternistische Untersuchung fand am 28. Januar 2021 statt (vgl. Urk. 9/95, Urk. 9/96).
Auch beim zweiten Termin fand sich die Beschwerdeführerin bei der Gutachter stelle ein, nun allerdings mit dem Ziel, die Untersuchung mit Tonband aufzeich nen zu lassen oder aufzuzeichnen. Daraufhin brach der Psychiater die Untersu chung ab (Urk. 9/99). Die IV-Stelle setzte als neuen psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 9/98). Im Nachgang dazu erhob die Beschwerdeführerin Einwen dungen gegen die sachliche Geeignetheit von Dr. A.___ (Urk. 9/102), jedoch insbesondere auch gegen den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Abbruch der psy chiatrischen Untersuchung, die Bestellung eines neuen Gutachters und das Vor gehen der Medas in Zusammenhang mit dem Abbruch der Begutachtung und mit der Verweigerung der Tonbandaufzeichnung (Urk. 9/105, Urk. 9/107, Urk. 9/110 S. 1-2). An diesem Nichteinverständnis hielt sie wiederholt fest, wobei sie betonte, sie habe bis anhin stets mitgewirkt (Urk. 9/105, Urk. 9/110). D ie Beschwerde führerin machte neben der fehlenden sachlichen Geeignetheit von Dr. A.___ im Ergebnis sinngemäss auch die Befangenheit der ( Gutachter der )
Medas
geltend (vgl. Urk. 1 S. 1; zu einem entsprechenden Vorbringen im Zusammenhang mit verweigerter Tonbandaufzeichnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 2.1). Angesichts dieser Umstände wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, über die Bestellung von Dr. A.___ einen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenentscheid zu erlassen. 3.2
Stattdessen setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin direkt Frist für die Erklärung des Einverständnisses mit der vorgesehenen weiteren Begutachtung an und erklärte, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Gesuch nicht einzutreten. Zu den erfolgten Einwendungen nahm sie gleichzeitig Stellung und erklärte diese für unbegründet (Urk. 9/103, Urk. 9/108). Letztlich entschied sie androhungsgemäss ohne Durchführung der Begutachtung aufgrund der Akten (Urk. 2).
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz grundsätzlich zulässigen Ein wendungen der Beschwerdeführerin nicht formell über die Begutachtung durch Dr. A.___ verfügt hat, stellt eine Rechtsverweigerung dar (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2). Da ein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der Bestellung von Dr. A.___ weder im Zeitpunkt der entsprechenden Mahnungen vom 16. März 2021 (Urk. 9/103) und vom 27. April 2021 (Urk. 9/108) noch der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 2) vorlag, war die Mitwirkungsverweigerung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG entschuldbar. Die angefochtene Verfügung vom 7. September 2021, welche ohne abschlies sende Sachverhaltsklärung erging, ist damit aufzuheben. Die Sache ist für die Fortsetzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3
Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der erneuten Gutachtenseinholung die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des ATSG und der ATSV zu beachten haben. Diese sehen unter anderem neu vor, dass die Inter views im Rahmen der Begutachtungen in Form von Tonaufnahmen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen werden (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Bis zum 31. Dezember 2021 hatte demgegenüber noch kein Rechtsan spruch der Versicherten auf die Erstellung von Tonaufzeichnungen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021). 3.4
Die Beschwerdegegnerin wird weiter auch zu prüfen haben, ob bei der Neuan meldung vom 24. Juli 2019, die grundsätzlich bei noch laufender Rechtsmittel frist der Verfügung vom 11. Juni 2019 (vgl. Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ATSG) erfolgt ist, die Voraussetzung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (E. 1.2.3) überhaupt zu erfüllen ist.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache für die Fortsetzung der Abklärungen zurückzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgtem Vor gehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti