Sachverhalt
1. Die 1974 geborene X.___ , Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1997 und 1998), war
vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2004 mit einem Pensum von zirka 20 % bei der Y.___ AG als Reinigungsfachfrau sowie seit 1. Juli
2003 mit einem Pensum von 2.20 Stunden pro Woche als Zeitungs verträ gerin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/ 7/1-3 , Urk. 11/14 ) . Am 22. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Hals-, Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 28. Januar 2008 das Leis tungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 11/41). Die dagegen von letztere r erhobene Beschwerde (Urk. 11/44/3-7) hiess das Sozialversiche rungsgericht am 30. September 2008 in dem Sinne gut, als dass es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV Stelle zurückwies (Urk. 11/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein psychi atrisches Gutachten (Expertise vom 2 3. Januar 2010, Urk. 11/60) und verneinte am 12. November 2010 verfügungsweise einen Leistungsanspruch (Urk. 11/76).
Am 9. Januar 2019 meldete sich die Versicherte – welche seit
9. November 2010
mit einem Pensum von 100 % als Montagemitarbeiterin bei der A.___ AG ange stellt war ( Urk. 11/89 S. 2 Ziff. 2.2) –
mit Verweis auf chronische Schultern-, Nacken- und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/77).
D ie IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversi che rers bei (Urk. 11/96, Urk. 11/105). Am 18. Juni 2020 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsberatung, da letztere aktuell mit einem Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit im angepassten Rahmen arbeite und eine weitere Steigerung nicht möglich sei (Urk. 11/111). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei der B.___ GmbH eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Psychiatrie, Rheumatologie; Expertise vom 1. März 2021 [Urk. 11/127]). Mit Vorbescheid vom 31. März 2021 (Urk. 11/129) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 10. Mai 2021 Einwand (Urk. 11/134/1-4, Urk. 11/136) erhob. Am 2. September 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Ver sicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr fü r die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur umfassenden neuropsychologischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit anschliessendem Neuentscheid über ihren Leistungsan spruch (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Am 27. Dezember 2021 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin den Operationsbericht von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 12. November 2021 (Urk. 14) ein , was der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise
des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210
E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021
E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinwei sen).
1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit , dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das
B.___ - Gutachten sowohl als Montagemitarbeiterin als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
vorliege . Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (S. 1). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich aus den im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie, genannten Befunde n aus versicherungs me dizinisch-orthopädischer Sicht nicht automatisch eine funktionelle Ein schrän kung ab leite , welche über diejenige hinausgehe, die bereits im Gutachten formu liert wor den sei . Im Bericht von Dr. C.___ seien sodann keine Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Die von Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. Mai 2021 postulierte Diag nose sei nicht nachvollziehbar und
in Bezug auf das Gutachten handle es sich
lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb an der psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung festzuhalten sei (S. 2). In der Beschwer deantwort (Urk. 10)
präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass der neue Bericht von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2021 nichts an der Beweiskraft der Expertise ändere, da dieser den psychopathologischen Befund erst pe r 9. Septem ber 2021 erhebe und damit erst neun Monate nach der gutachterlichen Explora tion (S. 1 f.). 2.2
Die B eschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend (Urk. 1), ihr Gesundheits zustand habe sich im Vergleich zum Gutachten vom Jahre 2010 verschlechtert, weshalb sich vorliegend lediglich die Frage stelle, wie stark die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausfalle (S. 7 Ziff. 11). Dr. D.___ und Dr. C.___ seien auf grund von bildgebend nachweisbaren Befunden zum Schluss gekommen, dass die somatischen Beschwerden erheblich sein müss t en und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % führten. Dr. E.___ komme gestützt auf seine konkret hergeleitete Diagnose (schwere Depression) in Wechselwirkung mit den somatischen Beschwerden zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin kein höheres Arbeitspensum als 50 % möglich sei. Demgegenüber sei das B.___ -Gutachten unvollständig, da den Experten nicht alle bildgebenden Befunde vor gelegen und erstere sich nicht mit den S tellungnahmen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Weiter sei die Wechselwirkung zwischen den somati schen und psychischen Beschwerden von den B.___ -Gutachtern entweder nicht the matisiert oder stark unterschätzt worden. Die B.___ -Expertise sei demnach unvoll ständig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte abzustellen und der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei .
E ventuell sei ein neuropsycholo gisches Gutachten einzuholen (S. 8 Ziff. 15). 3. Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zudem unstrittig (vgl. Urk. 11/121 S. 2) , dass seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Novem ber 2010 (Urk. 11/76) eine Veränderung des Gesundheitszustands im revisio ns rechtlichen Sinne (vgl. E. 1.4 ) ausgewiesen ist. Die B.___ -Gutachter gingen in ihrer
Konsensbeurteilung davon aus, dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Vergleich zur Expertise
vom Jahre 2010 ( Urk. 11/60) – seit Juni 2019 um 20 % ver ringert habe ( Urk. 11/127 S. 11). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab
27. April 2020 zu 50 % in ihrer angestammten Tätig keit als Montagemitarbeiterin im angepassten Rahmen tätig war ( Urk. 11/110
S. 3; Urk. 11/111;
vgl. auch Urk. 11/127 S . 29 , S. 37 , S. 45 ). Strittig ist indes , ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten T ätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1
4.1.1
Die B.___ -Gutachter Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1. März 2021 (Urk. 11/127/1-12) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Ganzkörperschmerz mit funktionellen Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42) - Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
Die Experten führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Hyper mobilität körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. In der ange stammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus rheumatologi scher Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse einzig die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit. Aufgrund der genannten Diagnose könne eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Die Panik störung und die generalisierte Angststörung schränkten die Arb eitsfähigkeit nicht relevant ein . Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten (S. 9 ).
4. 1. 2
Der Experte Dr. F.___ führte in seinem Fachgutachten aus, dass die bei der Beschwerdeführerin in allgemein-internistischer Hinsicht diagnostizierte arteri elle Hypertonie (ICD-10 I10), der chronische Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) und die anamnestisch dyspeptische n Beschwerden (ICD-10 K30) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Entsprechend fänden sich keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrun d einer allge mein - internistischen Diagnose (Urk. 11/127 S. 24). 4.1.3
In psychiatrisch er Hinsicht diagnostizierte Dr. G.___ folgende Diag n osen (Urk. 11/127 S. 30): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - generalisierte Angststörung
Der Psychiater führte aus, dass die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin alle paar Tage auftretenden rezidivierenden Panikzustände im Sinne einer Panik störung zu werten seien. Aufgrund der recht geringen Frequenz des Auftretens sei von einer leichten Ausprägung dieses Störungsbilds auszugehen. Gleiches gelte für die zu stellende Diagnose ein er generalisierten Angststörung . Die geklag ten Beschwerden und Schwindelgefühle seien im Sinne einer psychosoma tischen Erkrankung respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzusehen (S. 31).
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen gefunden und es sei en keine Depressionserkrankung per se respektive keines der
Kriterien
für eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung feststellbar gewesen
(S. 32).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche anwesend zu sein. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine 20%ige Einschränkung der Leis tungsfähigkeit. Diese Einschätzung erschliesse sich aus dem Umstand, an sie belastenden erheblichen Symptomen zu leiden, wobei in diese Überlegung auch die erheblichen Aggravationstendenzen und die Nicht-Compliance bei der Medi kamenteneinnahme einflössen. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe seit der Aufnahme der aktuellen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung im Juni 2019 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 33). 4.1.4
Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ( Urk. 11/127 S. 39): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypermobilität (ICD-10 M35.7) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch unauffälliger altersentsprechender Befund (MRI 06/2018) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-M54.5) - myostatische Insuffizienz mit der entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktion - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - computertomographisch unauffälliger Befund (CT 08/2020) - beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - klinisch, labortechnisch und bildgebend keine Hinweise auf entzündlich-rheumatisches Geschehen
Dr. H.___ führte aus, dass bei der aktuellen Untersuchung die Reklination des Kopfes aufgrund von Schwindel eingeschränkt sei und die Halswirbelsäule (HWS) ansonsten frei bewegt werden könne. Es fänden sich nur mässig ausgeprägte Dys balancen der Schultergürtelmuskulatur, welche die ausgeprägte Beschwerde symptomatik indes nicht erklärten. Klinische Hinweise für eine radikuläre
- oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kern muskeln fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit den Befunden der Kern spintomographie der HWS vom Juni 2018, welche bis auf geringe altersentspre chende degenerative Veränderungen unauffällig gewesen sei . Darüber hinaus habe sich in den vergangen en Jahren ein chronisches thorakolumbospondylo genes Schmerzsyndrom entwickelt, wobei sich bei der klinischen Untersuchung eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Über lastungsreaktionen gezeigt habe . Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in sämtli chen Ebenen frei beweglich und es fänden sich keine Hinweise für eine radiku läre
- oder Wurz elkompressionssymptomatik . Dies korreliere gut mit dem Befund de r CT Abdomen vom August 2020, bei welcher die ossären Strukturen bis auf eine leichte Spondylarthrose im lumbosakralen Übergang unauffällig gewesen seien. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung eine allgemeine Hypermobi lität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Bedingt hierdurch bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung sei es immer wieder zu Überbelastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik ge kommen. Für die von der Beschwerdeführerin g eklagten von den Kniegelenken aus abwärts ausstrahlenden Beschwerden finde sich kein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Unter suchung der Kniegelenke beidseits sei unauffällig und es zeigten sich keine Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten, weshalb bei klinisch unauffälligem Befund auf die Durchführung von Röntgenaufnahmen ver zichtet worden sei. Im Verlauf der Jahre sei es zur Entwicklung eines begin nenden generalisierten multilokulären Schmerzsyndrom s gekommen und bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien 12 der 18 Fibromyalgie-typi schen Tender points schmerzhaft. Zusätzlich gebe die Beschwerdeführerin diffuse Druck dolenzen im Bereich der Arm- und Beinmuskulatur beidseits an, wobei es weder klinisch, labortechni s ch noch bildgebend Hinweise auf ein entzündlich-rheu ma tologisches Geschehen gebe (S. 39 f.) .
Die rheumatologische Expertin führte weiter aus, dass die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin gemäss Arbeitsplatzbeschreibung dem zumutbaren Leis tungsprofil entspreche und der Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag zumut bar sei. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür , dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in den vergangenen Jahren länger fristig relevant eingeschränkt gewesen sei (S. 41) . 4.1. 5
Der neurologische Experte Dr. I.___
nannte folgende Diagnosen (S. 47): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1 ) ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung - Ganzkörperschmerz bei Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) mit funk tionellen Schwindelbeschwerden (ICD-10R42)
Dr. I.___ führte aus, dass aktuell neben einer Zunahme der Nackenbe schwerden diffuse Schwindelzustände geklagt würden , welche beim klinischen Untersuch im Vordergrund gestanden hätten. Hierbei ergebe sich ein in objektiver Hinsicht völlig unauffälliger neurologischer Status, wenn von den Verspannun gen der Nackenmuskulatur und den degenerativen HWS-Veränderungen abgese hen werde. Die Reflexe, grobe Kraft und Sensibilität seien jeweils seitengleich und es gebe keine radikulären Ausfälle, sondern eine allgemeine Schmerzhaftig keit. Be züglich des Schwindels gebe es keinen Anhalt für eine organische Erkran kung, wie die s letztlich schon von der Anamnese her nahegelegen habe. Gesamt haft seien die geklagten massiven Nacken- und Ganzkörperschmerzen sowie Schwindelbeschwerden als funktionell beziehungsweise somatoform im Rahmen einer Somatisierungsstörung oder Fehlverarbeitung zu sehen, was in den psychi atrischen Teil des Gutachtens falle. Ein kleiner organischer Kern der HWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen sei möglich , wobei dessen Beur teilung
in rheumatologischer Hinsicht zu erfolgen habe . Ansonsten könnten die Beschwerden nicht organisch-neurologisch erklärt werden (S. 47 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der neurologi sche Experte aus, dass die Besc hwerdeführerin vollzeitlich tätig sein könne und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 49) . 4.2 4.2.1
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vo m 2. Juli 2021 (Urk. 11/144) folgende Diag nosen auf (S. 1) : - atlantoax iale Blockade nach rechts bei - Status nach Auffahrunfall mit 12 Jahren - muskulärer Dysfunktion des m. levator
scapulae mit - c hronisch rezid i vi erender
Cephaleae , kognitiven Störungen und Schwin del attacken und Über- Aktivitität des n. vagus mit - rezidiv i erendem Erbrechen - sensible radikuläre Reizsymptomatik C6 links bei - for aminaler
diskogener Stenose C5/6 links mit - dekonditionierter Hals- und Nackenmuskulatur und - sekundären pseudoradikulären Ausstrahlungen
Der Arzt wies auf die Bildgebung en der HWS vom
8. April
und
30. Juni 2021 hin, wo sich eine laterale Bandscheibenprotrusion C5/C6 links mit Kompression des Ganglions C6 zeige. Die therapieref r aktären Nackenschmerzen links seien radi kulär und durch die foraminale Kompression der austretende n Wurzel C6 links verursacht mit typische m punk t förmigem Schmerz mittig der medialen Kante des Schulterblattes. Zusätzlich würden die stabilisierenden muskulären Strukturen in Alarmbereitschaft gehalten und führten zur Fixierung der Fehlstellung C1 und zu pseudoradikuläre n
Ausstrahlungen in den Kopf und die Peripherie. Als Therapie schlug Dr. C.___ eine Behandlung des Kopfgelenks un d anschliessend der Mus kulatu r vor. Sollte sich das Kopfgelenk trotz korrekter Behandlung nicht reponie ren lassen, müsse die radikuläre Reiz s ymptomatik chirurgisch behandelt werden (S. 2). 4.2.2
Am 12 . November 2021 berichtete Dr. C.___ über die gleichentags bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Diskektomie C5/6 mit ventraler intercorpo reller
Spondylodese C5/C6 (Urk. 14).
5. 5.1
5.1.1
Die rheumatologische B.___ -Expertin Dr. H.___ diagnostizierte am1. März 2021
eine Hypermobilität, ein chronisches zerviko - und thorakolumbospondylogenes sowie ein beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom , wobei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 11/127 S. 39 f., S. 41).
Sie verneinte dabei bezüglich der
HWS und LWS Hinweise auf eine radikuläre
S ymptomatik , wobei sie sich
im Wesentlichen auf ihre klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021, das MRI der HWS vom 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 11/127/60) sowie das CT des Abdomen s vom 24. August 2020 (Urk. 11/127/5 7) abstützte
( S. 39 f. ) . Der neurologische B.___ -Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte ein en Ganzkörperschmerz bei Soma tisierungsstörung sowie ein HWS-Syndrom, wobei er bezüglich letzterem
eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ausdrücklich ausschloss und jegliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht verneinte (S. 47 , S. 49 ) .
Dr. C.___
ging in seinem Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 11/144) von einer radi kulären Reizsymptomatik C6 aus , wobei er sich auf – nicht aktenkundige – Bild gebung en der HWS vom
8. April und
30. Juni 2021 abstütz t e , wonach sich eine laterale Bandscheibenprotrusion C5/C6 links mit Kompression des Ganglions C6 zeige (S. 2) . Durch diese Einschätzung wird die Beurteilung der B.___ -Gutachter, wonach im Zeitpunkt der Verfassung der Expertise am 1. März 2021 hinsichtlich der HWS keine radikuläre Symptomatik vorgelegen habe, deutlich in Frage gestellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen der Erstellung des B.___ -Gutachtens und des MRI vom 8. April 2021 lediglich fünf Wochen verstrichen sind und den Akten keine Hinweise auf eine erst nach Gut achtens verfassung eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Im Weiteren basierte die Ein schätzung der B.___ -Experten betreffend fehlende radikuläre Symptomatik der HWS
im Wesentlichen auf einem MRI vom 8. Juni 2018 (Urk. 11/127 S. 40, Urk. 11/127/60) und somit auf einer im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr
aktuellen Bildgebung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht
von Dr.
C.___ vom 2. Juli 2021 den B.___ -Gutachtern
zu keinem Zeitpunkt vor gelegt wurde.
5.1.2
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des gutachterlichen Befunds in somatischer Hinsicht sowie der damit einhergehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Gleiches gilt mit Bezug auf die psychiatrische B.___ -Expertise, worin Dr. G.___ im Zusammenhang mit den geklagten körperlichen Beschwer den von einer psychosomatischen Erkrankung ausging (Urk. 11/127 S. 31).
An dieser Beurteilung vermag die Stellung n ahme des Arztes des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 12. August 2021 (Urk. 11/145/5), nichts zu ändern. Der Hin weis des RAD-Arztes, wonach Dr. C.___ als H auptdiagnose eine atlant oaxiale Blockade respektive einen manualmedizinisch -funktionellen Begriff verwe ndet und diesen mit eigenanamnestischen Angaben zur Symptomatik sowie daraus abgeleitetem therapeutischem Vorgehen vermi scht habe , ändert nichts daran, dass sich im MRI der HWS vom 8. A pril 2021 gemäss Dr. C.___ eine Radiku lärkompression C6 zeigte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 an der HWS operiert wurde (Urk. 14) , legt sodann einen erheb lichen Leidensdruck der Beschwerdeführerin nahe. 5.2
In den Akten finden sich letztlich keine fachärztlichen Beur tei lungen, die in somatischer Hinsicht ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlauben. Dr. C.___ äusserte sich in seinen Berichten vom 2. Juli und 12. Novem ber 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/144, Urk. 14). Für die in seiner Email vom 14. Septem ber 2021 (Urk. 3/2) postulierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in jeglicher Tätigkeit fehlt sodann jegliche Begründung und eine solche ist – entgegen den Angaben von Dr. C.___ – auch nicht in seinem Bericht vom 2. Juli 2021 enthalten.
Ebenso
wenig finden sich im Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juli 2021 (Urk. 11/141) Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (S. 2
f
f. Ziff. 3 f.). Die in der Beschwerdeschrift erwähnte telefonische
Ausk unft von Dr. D.___ , wonach eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ist nicht aktenmässig belegt. Betreffend den Bericht von d ipl.
m ed.
K.___ vom 14. Dezember 2020 (Urk. 11/135/3) ist festzuhalten, dass letztere in Kardiologie und Allgemeine r Innere r Medizin spezialisiert ist.
Mit Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ vom 19. Mai und 4. Oktober 2021 (Urk. 11/135/1-2, Urk. 3/3) ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Psychiater stützte sich bei der von ihm am 19. M ai 2021 gestellten Diagnose einer schweren Depression (S. 2) im Wesent lichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 1) und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren hielt er fest, dass die von de r Beschwer deführerin angegebene Symptomatik seit mehreren Wochen best ehe (S. 2), womit unklar ist, ob seit der gutachterlichen Untersuchung eine Verände rung des psychi schen Gesundheitszustands eingetreten ist . In diesem Zusammen hang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___
noch am 6. August 2020 von einer mittelgradigen depressiven Störung ausg egangen war (Urk. 11/117 S. 1 Ziff. 1.2).
5.3
Im Lichte der obigen Erwägungen ist der für die Beurteilung des Rentenan s pruchs im Nachgang zur Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 relevante medizinische Sachverhalt in somatischer und psychischer Hinsicht in wesentlichen Teilen unge klärt , weshalb es weiterer Abklärungen bedarf . Unter psychiatrischen Gesichts punkten
wird dabei insbesondere auch die Frage nach allfälligen Wech selwirkungen zwischen somatischen und psychischen B eschwerden zu klären sein . In somatischer Hinsicht wird sich zur Beurteilung des Verlaufs bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids respektive bis zur Operation vom 1 2. November 2021 eine einlässliche Aktenbeurteilung und für die Zeit
danach je nach Beschwerdeklage eine neuerliche rheumatologische und neurologische Untersuchung als unabdingbar erweisen.
Entsprechend ist die Verfü gung vom 2. September 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Ab klärungen veranlasse und über den Rentenanspruch d er Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach stän diger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) – sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de r Beschwerdeführer in unter Berück sichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’ 4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1974 geborene X.___ , Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1997 und 1998), war
vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2004 mit einem Pensum von zirka 20 % bei der Y.___ AG als Reinigungsfachfrau sowie seit 1. Juli
2003 mit einem Pensum von 2.20 Stunden pro Woche als Zeitungs verträ gerin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/ 7/1-3 , Urk. 11/14 ) . Am 22. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Hals-, Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 28. Januar 2008 das Leis tungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 11/41). Die dagegen von letztere r erhobene Beschwerde (Urk. 11/44/3-7) hiess das Sozialversiche rungsgericht am 30. September 2008 in dem Sinne gut, als dass es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV Stelle zurückwies (Urk. 11/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein psychi atrisches Gutachten (Expertise vom 2 3. Januar 2010, Urk. 11/60) und verneinte am 12. November 2010 verfügungsweise einen Leistungsanspruch (Urk. 11/76).
Am 9. Januar 2019 meldete sich die Versicherte – welche seit
9. November 2010
mit einem Pensum von 100 % als Montagemitarbeiterin bei der A.___ AG ange stellt war ( Urk. 11/89 S. 2 Ziff. 2.2) –
mit Verweis auf chronische Schultern-, Nacken- und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/77).
D ie IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversi che rers bei (Urk. 11/96, Urk. 11/105). Am 18. Juni 2020 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsberatung, da letztere aktuell mit einem Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit im angepassten Rahmen arbeite und eine weitere Steigerung nicht möglich sei (Urk. 11/111). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei der B.___ GmbH eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Psychiatrie, Rheumatologie; Expertise vom 1. März 2021 [Urk. 11/127]). Mit Vorbescheid vom 31. März 2021 (Urk. 11/129) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 10. Mai 2021 Einwand (Urk. 11/134/1-4, Urk. 11/136) erhob. Am 2. September 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Ver sicherten (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise
des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210
E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr fü r die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur umfassenden neuropsychologischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit anschliessendem Neuentscheid über ihren Leistungsan spruch (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Am 27. Dezember 2021 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin den Operationsbericht von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 12. November 2021 (Urk. 14) ein , was der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit , dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das
B.___ - Gutachten sowohl als Montagemitarbeiterin als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
vorliege . Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (S. 1). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich aus den im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie, genannten Befunde n aus versicherungs me dizinisch-orthopädischer Sicht nicht automatisch eine funktionelle Ein schrän kung ab leite , welche über diejenige hinausgehe, die bereits im Gutachten formu liert wor den sei . Im Bericht von Dr. C.___ seien sodann keine Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Die von Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. Mai 2021 postulierte Diag nose sei nicht nachvollziehbar und
in Bezug auf das Gutachten handle es sich
lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb an der psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung festzuhalten sei (S. 2). In der Beschwer deantwort (Urk. 10)
präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass der neue Bericht von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2021 nichts an der Beweiskraft der Expertise ändere, da dieser den psychopathologischen Befund erst pe r 9. Septem ber 2021 erhebe und damit erst neun Monate nach der gutachterlichen Explora tion (S. 1 f.).
E. 2.2 Die B eschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend (Urk. 1), ihr Gesundheits zustand habe sich im Vergleich zum Gutachten vom Jahre 2010 verschlechtert, weshalb sich vorliegend lediglich die Frage stelle, wie stark die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausfalle (S. 7 Ziff. 11). Dr. D.___ und Dr. C.___ seien auf grund von bildgebend nachweisbaren Befunden zum Schluss gekommen, dass die somatischen Beschwerden erheblich sein müss t en und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % führten. Dr. E.___ komme gestützt auf seine konkret hergeleitete Diagnose (schwere Depression) in Wechselwirkung mit den somatischen Beschwerden zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin kein höheres Arbeitspensum als 50 % möglich sei. Demgegenüber sei das B.___ -Gutachten unvollständig, da den Experten nicht alle bildgebenden Befunde vor gelegen und erstere sich nicht mit den S tellungnahmen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Weiter sei die Wechselwirkung zwischen den somati schen und psychischen Beschwerden von den B.___ -Gutachtern entweder nicht the matisiert oder stark unterschätzt worden. Die B.___ -Expertise sei demnach unvoll ständig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte abzustellen und der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei .
E ventuell sei ein neuropsycholo gisches Gutachten einzuholen (S. 8 Ziff. 15). 3. Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zudem unstrittig (vgl. Urk. 11/121 S. 2) , dass seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Novem ber 2010 (Urk. 11/76) eine Veränderung des Gesundheitszustands im revisio ns rechtlichen Sinne (vgl. E. 1.4 ) ausgewiesen ist. Die B.___ -Gutachter gingen in ihrer
Konsensbeurteilung davon aus, dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Vergleich zur Expertise
vom Jahre 2010 ( Urk. 11/60) – seit Juni 2019 um 20 % ver ringert habe ( Urk. 11/127 S. 11). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab
27. April 2020 zu 50 % in ihrer angestammten Tätig keit als Montagemitarbeiterin im angepassten Rahmen tätig war ( Urk. 11/110
S. 3; Urk. 11/111;
vgl. auch Urk. 11/127 S . 29 , S. 37 , S. 45 ). Strittig ist indes , ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten T ätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist. 4.
E. 4 Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021
E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V
E. 4.1 5
Der neurologische Experte Dr. I.___
nannte folgende Diagnosen (S. 47): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1 ) ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung - Ganzkörperschmerz bei Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) mit funk tionellen Schwindelbeschwerden (ICD-10R42)
Dr. I.___ führte aus, dass aktuell neben einer Zunahme der Nackenbe schwerden diffuse Schwindelzustände geklagt würden , welche beim klinischen Untersuch im Vordergrund gestanden hätten. Hierbei ergebe sich ein in objektiver Hinsicht völlig unauffälliger neurologischer Status, wenn von den Verspannun gen der Nackenmuskulatur und den degenerativen HWS-Veränderungen abgese hen werde. Die Reflexe, grobe Kraft und Sensibilität seien jeweils seitengleich und es gebe keine radikulären Ausfälle, sondern eine allgemeine Schmerzhaftig keit. Be züglich des Schwindels gebe es keinen Anhalt für eine organische Erkran kung, wie die s letztlich schon von der Anamnese her nahegelegen habe. Gesamt haft seien die geklagten massiven Nacken- und Ganzkörperschmerzen sowie Schwindelbeschwerden als funktionell beziehungsweise somatoform im Rahmen einer Somatisierungsstörung oder Fehlverarbeitung zu sehen, was in den psychi atrischen Teil des Gutachtens falle. Ein kleiner organischer Kern der HWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen sei möglich , wobei dessen Beur teilung
in rheumatologischer Hinsicht zu erfolgen habe . Ansonsten könnten die Beschwerden nicht organisch-neurologisch erklärt werden (S. 47 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der neurologi sche Experte aus, dass die Besc hwerdeführerin vollzeitlich tätig sein könne und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 49) .
E. 4.1.1 Die B.___ -Gutachter Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1. März 2021 (Urk. 11/127/1-12) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Ganzkörperschmerz mit funktionellen Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42) - Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
Die Experten führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Hyper mobilität körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. In der ange stammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus rheumatologi scher Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse einzig die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit. Aufgrund der genannten Diagnose könne eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Die Panik störung und die generalisierte Angststörung schränkten die Arb eitsfähigkeit nicht relevant ein . Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten (S. 9 ).
4. 1. 2
Der Experte Dr. F.___ führte in seinem Fachgutachten aus, dass die bei der Beschwerdeführerin in allgemein-internistischer Hinsicht diagnostizierte arteri elle Hypertonie (ICD-10 I10), der chronische Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) und die anamnestisch dyspeptische n Beschwerden (ICD-10 K30) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Entsprechend fänden sich keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrun d einer allge mein - internistischen Diagnose (Urk. 11/127 S. 24).
E. 4.1.3 In psychiatrisch er Hinsicht diagnostizierte Dr. G.___ folgende Diag n osen (Urk. 11/127 S. 30): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - generalisierte Angststörung
Der Psychiater führte aus, dass die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin alle paar Tage auftretenden rezidivierenden Panikzustände im Sinne einer Panik störung zu werten seien. Aufgrund der recht geringen Frequenz des Auftretens sei von einer leichten Ausprägung dieses Störungsbilds auszugehen. Gleiches gelte für die zu stellende Diagnose ein er generalisierten Angststörung . Die geklag ten Beschwerden und Schwindelgefühle seien im Sinne einer psychosoma tischen Erkrankung respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzusehen (S. 31).
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen gefunden und es sei en keine Depressionserkrankung per se respektive keines der
Kriterien
für eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung feststellbar gewesen
(S. 32).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche anwesend zu sein. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine 20%ige Einschränkung der Leis tungsfähigkeit. Diese Einschätzung erschliesse sich aus dem Umstand, an sie belastenden erheblichen Symptomen zu leiden, wobei in diese Überlegung auch die erheblichen Aggravationstendenzen und die Nicht-Compliance bei der Medi kamenteneinnahme einflössen. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe seit der Aufnahme der aktuellen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung im Juni 2019 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 33).
E. 4.1.4 Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ( Urk. 11/127 S. 39): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypermobilität (ICD-10 M35.7) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch unauffälliger altersentsprechender Befund (MRI 06/2018) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-M54.5) - myostatische Insuffizienz mit der entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktion - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - computertomographisch unauffälliger Befund (CT 08/2020) - beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - klinisch, labortechnisch und bildgebend keine Hinweise auf entzündlich-rheumatisches Geschehen
Dr. H.___ führte aus, dass bei der aktuellen Untersuchung die Reklination des Kopfes aufgrund von Schwindel eingeschränkt sei und die Halswirbelsäule (HWS) ansonsten frei bewegt werden könne. Es fänden sich nur mässig ausgeprägte Dys balancen der Schultergürtelmuskulatur, welche die ausgeprägte Beschwerde symptomatik indes nicht erklärten. Klinische Hinweise für eine radikuläre
- oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kern muskeln fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit den Befunden der Kern spintomographie der HWS vom Juni 2018, welche bis auf geringe altersentspre chende degenerative Veränderungen unauffällig gewesen sei . Darüber hinaus habe sich in den vergangen en Jahren ein chronisches thorakolumbospondylo genes Schmerzsyndrom entwickelt, wobei sich bei der klinischen Untersuchung eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Über lastungsreaktionen gezeigt habe . Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in sämtli chen Ebenen frei beweglich und es fänden sich keine Hinweise für eine radiku läre
- oder Wurz elkompressionssymptomatik . Dies korreliere gut mit dem Befund de r CT Abdomen vom August 2020, bei welcher die ossären Strukturen bis auf eine leichte Spondylarthrose im lumbosakralen Übergang unauffällig gewesen seien. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung eine allgemeine Hypermobi lität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Bedingt hierdurch bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung sei es immer wieder zu Überbelastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik ge kommen. Für die von der Beschwerdeführerin g eklagten von den Kniegelenken aus abwärts ausstrahlenden Beschwerden finde sich kein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Unter suchung der Kniegelenke beidseits sei unauffällig und es zeigten sich keine Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten, weshalb bei klinisch unauffälligem Befund auf die Durchführung von Röntgenaufnahmen ver zichtet worden sei. Im Verlauf der Jahre sei es zur Entwicklung eines begin nenden generalisierten multilokulären Schmerzsyndrom s gekommen und bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien 12 der 18 Fibromyalgie-typi schen Tender points schmerzhaft. Zusätzlich gebe die Beschwerdeführerin diffuse Druck dolenzen im Bereich der Arm- und Beinmuskulatur beidseits an, wobei es weder klinisch, labortechni s ch noch bildgebend Hinweise auf ein entzündlich-rheu ma tologisches Geschehen gebe (S. 39 f.) .
Die rheumatologische Expertin führte weiter aus, dass die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin gemäss Arbeitsplatzbeschreibung dem zumutbaren Leis tungsprofil entspreche und der Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag zumut bar sei. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür , dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in den vergangenen Jahren länger fristig relevant eingeschränkt gewesen sei (S. 41) .
E. 4.2.1 Dr. C.___
führte in seinem Bericht vo m 2. Juli 2021 (Urk. 11/144) folgende Diag nosen auf (S. 1) : - atlantoax iale Blockade nach rechts bei - Status nach Auffahrunfall mit 12 Jahren - muskulärer Dysfunktion des m. levator
scapulae mit - c hronisch rezid i vi erender
Cephaleae , kognitiven Störungen und Schwin del attacken und Über- Aktivitität des n. vagus mit - rezidiv i erendem Erbrechen - sensible radikuläre Reizsymptomatik C6 links bei - for aminaler
diskogener Stenose C5/6 links mit - dekonditionierter Hals- und Nackenmuskulatur und - sekundären pseudoradikulären Ausstrahlungen
Der Arzt wies auf die Bildgebung en der HWS vom
8. April
und
30. Juni 2021 hin, wo sich eine laterale Bandscheibenprotrusion C5/C6 links mit Kompression des Ganglions C6 zeige. Die therapieref r aktären Nackenschmerzen links seien radi kulär und durch die foraminale Kompression der austretende n Wurzel C6 links verursacht mit typische m punk t förmigem Schmerz mittig der medialen Kante des Schulterblattes. Zusätzlich würden die stabilisierenden muskulären Strukturen in Alarmbereitschaft gehalten und führten zur Fixierung der Fehlstellung C1 und zu pseudoradikuläre n
Ausstrahlungen in den Kopf und die Peripherie. Als Therapie schlug Dr. C.___ eine Behandlung des Kopfgelenks un d anschliessend der Mus kulatu r vor. Sollte sich das Kopfgelenk trotz korrekter Behandlung nicht reponie ren lassen, müsse die radikuläre Reiz s ymptomatik chirurgisch behandelt werden (S. 2).
E. 4.2.2 Am
E. 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinwei sen).
1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 12 . November 2021 berichtete Dr. C.___ über die gleichentags bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Diskektomie C5/6 mit ventraler intercorpo reller
Spondylodese C5/C6 (Urk. 14).
5. 5.1
5.1.1
Die rheumatologische B.___ -Expertin Dr. H.___ diagnostizierte am1. März 2021
eine Hypermobilität, ein chronisches zerviko - und thorakolumbospondylogenes sowie ein beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom , wobei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 11/127 S. 39 f., S. 41).
Sie verneinte dabei bezüglich der
HWS und LWS Hinweise auf eine radikuläre
S ymptomatik , wobei sie sich
im Wesentlichen auf ihre klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021, das MRI der HWS vom 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 11/127/60) sowie das CT des Abdomen s vom 24. August 2020 (Urk. 11/127/5 7) abstützte
( S. 39 f. ) . Der neurologische B.___ -Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte ein en Ganzkörperschmerz bei Soma tisierungsstörung sowie ein HWS-Syndrom, wobei er bezüglich letzterem
eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ausdrücklich ausschloss und jegliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht verneinte (S. 47 , S. 49 ) .
Dr. C.___
ging in seinem Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 11/144) von einer radi kulären Reizsymptomatik C6 aus , wobei er sich auf – nicht aktenkundige – Bild gebung en der HWS vom
8. April und
30. Juni 2021 abstütz t e , wonach sich eine laterale Bandscheibenprotrusion C5/C6 links mit Kompression des Ganglions C6 zeige (S. 2) . Durch diese Einschätzung wird die Beurteilung der B.___ -Gutachter, wonach im Zeitpunkt der Verfassung der Expertise am 1. März 2021 hinsichtlich der HWS keine radikuläre Symptomatik vorgelegen habe, deutlich in Frage gestellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen der Erstellung des B.___ -Gutachtens und des MRI vom 8. April 2021 lediglich fünf Wochen verstrichen sind und den Akten keine Hinweise auf eine erst nach Gut achtens verfassung eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Im Weiteren basierte die Ein schätzung der B.___ -Experten betreffend fehlende radikuläre Symptomatik der HWS
im Wesentlichen auf einem MRI vom 8. Juni 2018 (Urk. 11/127 S. 40, Urk. 11/127/60) und somit auf einer im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr
aktuellen Bildgebung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht
von Dr.
C.___ vom 2. Juli 2021 den B.___ -Gutachtern
zu keinem Zeitpunkt vor gelegt wurde.
5.1.2
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des gutachterlichen Befunds in somatischer Hinsicht sowie der damit einhergehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Gleiches gilt mit Bezug auf die psychiatrische B.___ -Expertise, worin Dr. G.___ im Zusammenhang mit den geklagten körperlichen Beschwer den von einer psychosomatischen Erkrankung ausging (Urk. 11/127 S. 31).
An dieser Beurteilung vermag die Stellung n ahme des Arztes des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 12. August 2021 (Urk. 11/145/5), nichts zu ändern. Der Hin weis des RAD-Arztes, wonach Dr. C.___ als H auptdiagnose eine atlant oaxiale Blockade respektive einen manualmedizinisch -funktionellen Begriff verwe ndet und diesen mit eigenanamnestischen Angaben zur Symptomatik sowie daraus abgeleitetem therapeutischem Vorgehen vermi scht habe , ändert nichts daran, dass sich im MRI der HWS vom 8. A pril 2021 gemäss Dr. C.___ eine Radiku lärkompression C6 zeigte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 an der HWS operiert wurde (Urk. 14) , legt sodann einen erheb lichen Leidensdruck der Beschwerdeführerin nahe. 5.2
In den Akten finden sich letztlich keine fachärztlichen Beur tei lungen, die in somatischer Hinsicht ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlauben. Dr. C.___ äusserte sich in seinen Berichten vom 2. Juli und 12. Novem ber 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/144, Urk. 14). Für die in seiner Email vom 14. Septem ber 2021 (Urk. 3/2) postulierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in jeglicher Tätigkeit fehlt sodann jegliche Begründung und eine solche ist – entgegen den Angaben von Dr. C.___ – auch nicht in seinem Bericht vom 2. Juli 2021 enthalten.
Ebenso
wenig finden sich im Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juli 2021 (Urk. 11/141) Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (S. 2
f
f. Ziff. 3 f.). Die in der Beschwerdeschrift erwähnte telefonische
Ausk unft von Dr. D.___ , wonach eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ist nicht aktenmässig belegt. Betreffend den Bericht von d ipl.
m ed.
K.___ vom 14. Dezember 2020 (Urk. 11/135/3) ist festzuhalten, dass letztere in Kardiologie und Allgemeine r Innere r Medizin spezialisiert ist.
Mit Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ vom 19. Mai und 4. Oktober 2021 (Urk. 11/135/1-2, Urk. 3/3) ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Psychiater stützte sich bei der von ihm am 19. M ai 2021 gestellten Diagnose einer schweren Depression (S. 2) im Wesent lichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 1) und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren hielt er fest, dass die von de r Beschwer deführerin angegebene Symptomatik seit mehreren Wochen best ehe (S. 2), womit unklar ist, ob seit der gutachterlichen Untersuchung eine Verände rung des psychi schen Gesundheitszustands eingetreten ist . In diesem Zusammen hang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___
noch am 6. August 2020 von einer mittelgradigen depressiven Störung ausg egangen war (Urk. 11/117 S. 1 Ziff. 1.2).
5.3
Im Lichte der obigen Erwägungen ist der für die Beurteilung des Rentenan s pruchs im Nachgang zur Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 relevante medizinische Sachverhalt in somatischer und psychischer Hinsicht in wesentlichen Teilen unge klärt , weshalb es weiterer Abklärungen bedarf . Unter psychiatrischen Gesichts punkten
wird dabei insbesondere auch die Frage nach allfälligen Wech selwirkungen zwischen somatischen und psychischen B eschwerden zu klären sein . In somatischer Hinsicht wird sich zur Beurteilung des Verlaufs bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids respektive bis zur Operation vom 1 2. November 2021 eine einlässliche Aktenbeurteilung und für die Zeit
danach je nach Beschwerdeklage eine neuerliche rheumatologische und neurologische Untersuchung als unabdingbar erweisen.
Entsprechend ist die Verfü gung vom 2. September 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Ab klärungen veranlasse und über den Rentenanspruch d er Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach stän diger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) – sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de r Beschwerdeführer in unter Berück sichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’ 4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00590
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 5. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1974 geborene X.___ , Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1997 und 1998), war
vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2004 mit einem Pensum von zirka 20 % bei der Y.___ AG als Reinigungsfachfrau sowie seit 1. Juli
2003 mit einem Pensum von 2.20 Stunden pro Woche als Zeitungs verträ gerin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/ 7/1-3 , Urk. 11/14 ) . Am 22. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Hals-, Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 28. Januar 2008 das Leis tungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 11/41). Die dagegen von letztere r erhobene Beschwerde (Urk. 11/44/3-7) hiess das Sozialversiche rungsgericht am 30. September 2008 in dem Sinne gut, als dass es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV Stelle zurückwies (Urk. 11/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein psychi atrisches Gutachten (Expertise vom 2 3. Januar 2010, Urk. 11/60) und verneinte am 12. November 2010 verfügungsweise einen Leistungsanspruch (Urk. 11/76).
Am 9. Januar 2019 meldete sich die Versicherte – welche seit
9. November 2010
mit einem Pensum von 100 % als Montagemitarbeiterin bei der A.___ AG ange stellt war ( Urk. 11/89 S. 2 Ziff. 2.2) –
mit Verweis auf chronische Schultern-, Nacken- und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/77).
D ie IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversi che rers bei (Urk. 11/96, Urk. 11/105). Am 18. Juni 2020 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsberatung, da letztere aktuell mit einem Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit im angepassten Rahmen arbeite und eine weitere Steigerung nicht möglich sei (Urk. 11/111). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei der B.___ GmbH eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Psychiatrie, Rheumatologie; Expertise vom 1. März 2021 [Urk. 11/127]). Mit Vorbescheid vom 31. März 2021 (Urk. 11/129) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 10. Mai 2021 Einwand (Urk. 11/134/1-4, Urk. 11/136) erhob. Am 2. September 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Ver sicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr fü r die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur umfassenden neuropsychologischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit anschliessendem Neuentscheid über ihren Leistungsan spruch (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Am 27. Dezember 2021 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin den Operationsbericht von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 12. November 2021 (Urk. 14) ein , was der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise
des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210
E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021
E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinwei sen).
1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit , dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das
B.___ - Gutachten sowohl als Montagemitarbeiterin als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
vorliege . Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (S. 1). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich aus den im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie, genannten Befunde n aus versicherungs me dizinisch-orthopädischer Sicht nicht automatisch eine funktionelle Ein schrän kung ab leite , welche über diejenige hinausgehe, die bereits im Gutachten formu liert wor den sei . Im Bericht von Dr. C.___ seien sodann keine Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Die von Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. Mai 2021 postulierte Diag nose sei nicht nachvollziehbar und
in Bezug auf das Gutachten handle es sich
lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb an der psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung festzuhalten sei (S. 2). In der Beschwer deantwort (Urk. 10)
präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass der neue Bericht von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2021 nichts an der Beweiskraft der Expertise ändere, da dieser den psychopathologischen Befund erst pe r 9. Septem ber 2021 erhebe und damit erst neun Monate nach der gutachterlichen Explora tion (S. 1 f.). 2.2
Die B eschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend (Urk. 1), ihr Gesundheits zustand habe sich im Vergleich zum Gutachten vom Jahre 2010 verschlechtert, weshalb sich vorliegend lediglich die Frage stelle, wie stark die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausfalle (S. 7 Ziff. 11). Dr. D.___ und Dr. C.___ seien auf grund von bildgebend nachweisbaren Befunden zum Schluss gekommen, dass die somatischen Beschwerden erheblich sein müss t en und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % führten. Dr. E.___ komme gestützt auf seine konkret hergeleitete Diagnose (schwere Depression) in Wechselwirkung mit den somatischen Beschwerden zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin kein höheres Arbeitspensum als 50 % möglich sei. Demgegenüber sei das B.___ -Gutachten unvollständig, da den Experten nicht alle bildgebenden Befunde vor gelegen und erstere sich nicht mit den S tellungnahmen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Weiter sei die Wechselwirkung zwischen den somati schen und psychischen Beschwerden von den B.___ -Gutachtern entweder nicht the matisiert oder stark unterschätzt worden. Die B.___ -Expertise sei demnach unvoll ständig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte abzustellen und der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei .
E ventuell sei ein neuropsycholo gisches Gutachten einzuholen (S. 8 Ziff. 15). 3. Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zudem unstrittig (vgl. Urk. 11/121 S. 2) , dass seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Novem ber 2010 (Urk. 11/76) eine Veränderung des Gesundheitszustands im revisio ns rechtlichen Sinne (vgl. E. 1.4 ) ausgewiesen ist. Die B.___ -Gutachter gingen in ihrer
Konsensbeurteilung davon aus, dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Vergleich zur Expertise
vom Jahre 2010 ( Urk. 11/60) – seit Juni 2019 um 20 % ver ringert habe ( Urk. 11/127 S. 11). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab
27. April 2020 zu 50 % in ihrer angestammten Tätig keit als Montagemitarbeiterin im angepassten Rahmen tätig war ( Urk. 11/110
S. 3; Urk. 11/111;
vgl. auch Urk. 11/127 S . 29 , S. 37 , S. 45 ). Strittig ist indes , ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten T ätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1
4.1.1
Die B.___ -Gutachter Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1. März 2021 (Urk. 11/127/1-12) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Ganzkörperschmerz mit funktionellen Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42) - Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
Die Experten führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Hyper mobilität körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. In der ange stammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus rheumatologi scher Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse einzig die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit. Aufgrund der genannten Diagnose könne eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Die Panik störung und die generalisierte Angststörung schränkten die Arb eitsfähigkeit nicht relevant ein . Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten (S. 9 ).
4. 1. 2
Der Experte Dr. F.___ führte in seinem Fachgutachten aus, dass die bei der Beschwerdeführerin in allgemein-internistischer Hinsicht diagnostizierte arteri elle Hypertonie (ICD-10 I10), der chronische Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) und die anamnestisch dyspeptische n Beschwerden (ICD-10 K30) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Entsprechend fänden sich keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrun d einer allge mein - internistischen Diagnose (Urk. 11/127 S. 24). 4.1.3
In psychiatrisch er Hinsicht diagnostizierte Dr. G.___ folgende Diag n osen (Urk. 11/127 S. 30): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - generalisierte Angststörung
Der Psychiater führte aus, dass die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin alle paar Tage auftretenden rezidivierenden Panikzustände im Sinne einer Panik störung zu werten seien. Aufgrund der recht geringen Frequenz des Auftretens sei von einer leichten Ausprägung dieses Störungsbilds auszugehen. Gleiches gelte für die zu stellende Diagnose ein er generalisierten Angststörung . Die geklag ten Beschwerden und Schwindelgefühle seien im Sinne einer psychosoma tischen Erkrankung respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzusehen (S. 31).
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen gefunden und es sei en keine Depressionserkrankung per se respektive keines der
Kriterien
für eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung feststellbar gewesen
(S. 32).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche anwesend zu sein. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine 20%ige Einschränkung der Leis tungsfähigkeit. Diese Einschätzung erschliesse sich aus dem Umstand, an sie belastenden erheblichen Symptomen zu leiden, wobei in diese Überlegung auch die erheblichen Aggravationstendenzen und die Nicht-Compliance bei der Medi kamenteneinnahme einflössen. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe seit der Aufnahme der aktuellen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung im Juni 2019 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 33). 4.1.4
Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ( Urk. 11/127 S. 39): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypermobilität (ICD-10 M35.7) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch unauffälliger altersentsprechender Befund (MRI 06/2018) - chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-M54.5) - myostatische Insuffizienz mit der entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktion - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - computertomographisch unauffälliger Befund (CT 08/2020) - beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - klinisch, labortechnisch und bildgebend keine Hinweise auf entzündlich-rheumatisches Geschehen
Dr. H.___ führte aus, dass bei der aktuellen Untersuchung die Reklination des Kopfes aufgrund von Schwindel eingeschränkt sei und die Halswirbelsäule (HWS) ansonsten frei bewegt werden könne. Es fänden sich nur mässig ausgeprägte Dys balancen der Schultergürtelmuskulatur, welche die ausgeprägte Beschwerde symptomatik indes nicht erklärten. Klinische Hinweise für eine radikuläre
- oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kern muskeln fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit den Befunden der Kern spintomographie der HWS vom Juni 2018, welche bis auf geringe altersentspre chende degenerative Veränderungen unauffällig gewesen sei . Darüber hinaus habe sich in den vergangen en Jahren ein chronisches thorakolumbospondylo genes Schmerzsyndrom entwickelt, wobei sich bei der klinischen Untersuchung eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Über lastungsreaktionen gezeigt habe . Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in sämtli chen Ebenen frei beweglich und es fänden sich keine Hinweise für eine radiku läre
- oder Wurz elkompressionssymptomatik . Dies korreliere gut mit dem Befund de r CT Abdomen vom August 2020, bei welcher die ossären Strukturen bis auf eine leichte Spondylarthrose im lumbosakralen Übergang unauffällig gewesen seien. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung eine allgemeine Hypermobi lität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Bedingt hierdurch bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung sei es immer wieder zu Überbelastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik ge kommen. Für die von der Beschwerdeführerin g eklagten von den Kniegelenken aus abwärts ausstrahlenden Beschwerden finde sich kein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Unter suchung der Kniegelenke beidseits sei unauffällig und es zeigten sich keine Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten, weshalb bei klinisch unauffälligem Befund auf die Durchführung von Röntgenaufnahmen ver zichtet worden sei. Im Verlauf der Jahre sei es zur Entwicklung eines begin nenden generalisierten multilokulären Schmerzsyndrom s gekommen und bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien 12 der 18 Fibromyalgie-typi schen Tender points schmerzhaft. Zusätzlich gebe die Beschwerdeführerin diffuse Druck dolenzen im Bereich der Arm- und Beinmuskulatur beidseits an, wobei es weder klinisch, labortechni s ch noch bildgebend Hinweise auf ein entzündlich-rheu ma tologisches Geschehen gebe (S. 39 f.) .
Die rheumatologische Expertin führte weiter aus, dass die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin gemäss Arbeitsplatzbeschreibung dem zumutbaren Leis tungsprofil entspreche und der Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag zumut bar sei. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür , dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in den vergangenen Jahren länger fristig relevant eingeschränkt gewesen sei (S. 41) . 4.1. 5
Der neurologische Experte Dr. I.___
nannte folgende Diagnosen (S. 47): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1 ) ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung - Ganzkörperschmerz bei Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) mit funk tionellen Schwindelbeschwerden (ICD-10R42)
Dr. I.___ führte aus, dass aktuell neben einer Zunahme der Nackenbe schwerden diffuse Schwindelzustände geklagt würden , welche beim klinischen Untersuch im Vordergrund gestanden hätten. Hierbei ergebe sich ein in objektiver Hinsicht völlig unauffälliger neurologischer Status, wenn von den Verspannun gen der Nackenmuskulatur und den degenerativen HWS-Veränderungen abgese hen werde. Die Reflexe, grobe Kraft und Sensibilität seien jeweils seitengleich und es gebe keine radikulären Ausfälle, sondern eine allgemeine Schmerzhaftig keit. Be züglich des Schwindels gebe es keinen Anhalt für eine organische Erkran kung, wie die s letztlich schon von der Anamnese her nahegelegen habe. Gesamt haft seien die geklagten massiven Nacken- und Ganzkörperschmerzen sowie Schwindelbeschwerden als funktionell beziehungsweise somatoform im Rahmen einer Somatisierungsstörung oder Fehlverarbeitung zu sehen, was in den psychi atrischen Teil des Gutachtens falle. Ein kleiner organischer Kern der HWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen sei möglich , wobei dessen Beur teilung
in rheumatologischer Hinsicht zu erfolgen habe . Ansonsten könnten die Beschwerden nicht organisch-neurologisch erklärt werden (S. 47 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der neurologi sche Experte aus, dass die Besc hwerdeführerin vollzeitlich tätig sein könne und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 49) . 4.2 4.2.1
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vo m 2. Juli 2021 (Urk. 11/144) folgende Diag nosen auf (S. 1) : - atlantoax iale Blockade nach rechts bei - Status nach Auffahrunfall mit 12 Jahren - muskulärer Dysfunktion des m. levator
scapulae mit - c hronisch rezid i vi erender
Cephaleae , kognitiven Störungen und Schwin del attacken und Über- Aktivitität des n. vagus mit - rezidiv i erendem Erbrechen - sensible radikuläre Reizsymptomatik C6 links bei - for aminaler
diskogener Stenose C5/6 links mit - dekonditionierter Hals- und Nackenmuskulatur und - sekundären pseudoradikulären Ausstrahlungen
Der Arzt wies auf die Bildgebung en der HWS vom
8. April
und
30. Juni 2021 hin, wo sich eine laterale Bandscheibenprotrusion C5/C6 links mit Kompression des Ganglions C6 zeige. Die therapieref r aktären Nackenschmerzen links seien radi kulär und durch die foraminale Kompression der austretende n Wurzel C6 links verursacht mit typische m punk t förmigem Schmerz mittig der medialen Kante des Schulterblattes. Zusätzlich würden die stabilisierenden muskulären Strukturen in Alarmbereitschaft gehalten und führten zur Fixierung der Fehlstellung C1 und zu pseudoradikuläre n
Ausstrahlungen in den Kopf und die Peripherie. Als Therapie schlug Dr. C.___ eine Behandlung des Kopfgelenks un d anschliessend der Mus kulatu r vor. Sollte sich das Kopfgelenk trotz korrekter Behandlung nicht reponie ren lassen, müsse die radikuläre Reiz s ymptomatik chirurgisch behandelt werden (S. 2). 4.2.2
Am 12 . November 2021 berichtete Dr. C.___ über die gleichentags bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Diskektomie C5/6 mit ventraler intercorpo reller
Spondylodese C5/C6 (Urk. 14).
5. 5.1
5.1.1
Die rheumatologische B.___ -Expertin Dr. H.___ diagnostizierte am1. März 2021
eine Hypermobilität, ein chronisches zerviko - und thorakolumbospondylogenes sowie ein beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom , wobei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 11/127 S. 39 f., S. 41).
Sie verneinte dabei bezüglich der
HWS und LWS Hinweise auf eine radikuläre
S ymptomatik , wobei sie sich
im Wesentlichen auf ihre klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021, das MRI der HWS vom 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 11/127/60) sowie das CT des Abdomen s vom 24. August 2020 (Urk. 11/127/5 7) abstützte
( S. 39 f. ) . Der neurologische B.___ -Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte ein en Ganzkörperschmerz bei Soma tisierungsstörung sowie ein HWS-Syndrom, wobei er bezüglich letzterem
eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ausdrücklich ausschloss und jegliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht verneinte (S. 47 , S. 49 ) .
Dr. C.___
ging in seinem Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 11/144) von einer radi kulären Reizsymptomatik C6 aus , wobei er sich auf – nicht aktenkundige – Bild gebung en der HWS vom
8. April und
30. Juni 2021 abstütz t e , wonach sich eine laterale Bandscheibenprotrusion C5/C6 links mit Kompression des Ganglions C6 zeige (S. 2) . Durch diese Einschätzung wird die Beurteilung der B.___ -Gutachter, wonach im Zeitpunkt der Verfassung der Expertise am 1. März 2021 hinsichtlich der HWS keine radikuläre Symptomatik vorgelegen habe, deutlich in Frage gestellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen der Erstellung des B.___ -Gutachtens und des MRI vom 8. April 2021 lediglich fünf Wochen verstrichen sind und den Akten keine Hinweise auf eine erst nach Gut achtens verfassung eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Im Weiteren basierte die Ein schätzung der B.___ -Experten betreffend fehlende radikuläre Symptomatik der HWS
im Wesentlichen auf einem MRI vom 8. Juni 2018 (Urk. 11/127 S. 40, Urk. 11/127/60) und somit auf einer im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr
aktuellen Bildgebung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht
von Dr.
C.___ vom 2. Juli 2021 den B.___ -Gutachtern
zu keinem Zeitpunkt vor gelegt wurde.
5.1.2
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des gutachterlichen Befunds in somatischer Hinsicht sowie der damit einhergehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Gleiches gilt mit Bezug auf die psychiatrische B.___ -Expertise, worin Dr. G.___ im Zusammenhang mit den geklagten körperlichen Beschwer den von einer psychosomatischen Erkrankung ausging (Urk. 11/127 S. 31).
An dieser Beurteilung vermag die Stellung n ahme des Arztes des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 12. August 2021 (Urk. 11/145/5), nichts zu ändern. Der Hin weis des RAD-Arztes, wonach Dr. C.___ als H auptdiagnose eine atlant oaxiale Blockade respektive einen manualmedizinisch -funktionellen Begriff verwe ndet und diesen mit eigenanamnestischen Angaben zur Symptomatik sowie daraus abgeleitetem therapeutischem Vorgehen vermi scht habe , ändert nichts daran, dass sich im MRI der HWS vom 8. A pril 2021 gemäss Dr. C.___ eine Radiku lärkompression C6 zeigte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 an der HWS operiert wurde (Urk. 14) , legt sodann einen erheb lichen Leidensdruck der Beschwerdeführerin nahe. 5.2
In den Akten finden sich letztlich keine fachärztlichen Beur tei lungen, die in somatischer Hinsicht ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlauben. Dr. C.___ äusserte sich in seinen Berichten vom 2. Juli und 12. Novem ber 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/144, Urk. 14). Für die in seiner Email vom 14. Septem ber 2021 (Urk. 3/2) postulierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in jeglicher Tätigkeit fehlt sodann jegliche Begründung und eine solche ist – entgegen den Angaben von Dr. C.___ – auch nicht in seinem Bericht vom 2. Juli 2021 enthalten.
Ebenso
wenig finden sich im Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juli 2021 (Urk. 11/141) Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (S. 2
f
f. Ziff. 3 f.). Die in der Beschwerdeschrift erwähnte telefonische
Ausk unft von Dr. D.___ , wonach eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ist nicht aktenmässig belegt. Betreffend den Bericht von d ipl.
m ed.
K.___ vom 14. Dezember 2020 (Urk. 11/135/3) ist festzuhalten, dass letztere in Kardiologie und Allgemeine r Innere r Medizin spezialisiert ist.
Mit Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ vom 19. Mai und 4. Oktober 2021 (Urk. 11/135/1-2, Urk. 3/3) ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Psychiater stützte sich bei der von ihm am 19. M ai 2021 gestellten Diagnose einer schweren Depression (S. 2) im Wesent lichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 1) und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren hielt er fest, dass die von de r Beschwer deführerin angegebene Symptomatik seit mehreren Wochen best ehe (S. 2), womit unklar ist, ob seit der gutachterlichen Untersuchung eine Verände rung des psychi schen Gesundheitszustands eingetreten ist . In diesem Zusammen hang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___
noch am 6. August 2020 von einer mittelgradigen depressiven Störung ausg egangen war (Urk. 11/117 S. 1 Ziff. 1.2).
5.3
Im Lichte der obigen Erwägungen ist der für die Beurteilung des Rentenan s pruchs im Nachgang zur Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 relevante medizinische Sachverhalt in somatischer und psychischer Hinsicht in wesentlichen Teilen unge klärt , weshalb es weiterer Abklärungen bedarf . Unter psychiatrischen Gesichts punkten
wird dabei insbesondere auch die Frage nach allfälligen Wech selwirkungen zwischen somatischen und psychischen B eschwerden zu klären sein . In somatischer Hinsicht wird sich zur Beurteilung des Verlaufs bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids respektive bis zur Operation vom 1 2. November 2021 eine einlässliche Aktenbeurteilung und für die Zeit
danach je nach Beschwerdeklage eine neuerliche rheumatologische und neurologische Untersuchung als unabdingbar erweisen.
Entsprechend ist die Verfü gung vom 2. September 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Ab klärungen veranlasse und über den Rentenanspruch d er Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach stän diger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) – sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de r Beschwerdeführer in unter Berück sichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’ 4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais