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IV.2021.00586

Massgebend ist der Sachverhalt bis Verfügungserlass. Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs ist vollständige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, Anspruch auf befristete ganze Rente zu bejahen. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war vom

26. Mai 2017 bis Ende November 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. April 2018) bei der Y.___ GmbH als Betriebs mit arbeiterin auf Stunden lohn basis in einem 100%-Pensum an gestellt (Urk. 10/ 6 , Urk. 10/31 , Urk. 10/38 ).

Am 23. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken und im rechten Bein zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si che rung an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklä run gen vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/20-24, Urk. 10/33, Urk. 10/48-49) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 10/ 44 , Urk. 10 / 46 , Urk. 10 /4 7 , Urk. 10 / 53 , Urk. 10 / 55, Urk. 10/56, Urk. 10/60, Urk. 10/69, Urk. 10/73-75 , Urk. 10/80-89 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/19) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2018, Urk. 10/31).

Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig seien (Urk. 10/43). In der Folge ver anlasste sie eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regio na len Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/92 ), gestützt wo rauf sie

dem Vorbescheid entsprechend (vgl. Vor bescheid vom

9. August 2021; Urk. 10/93 ) mit Ver fügung vom

24. September 2021 einen Anspruch auf Leis tun gen der Invaliden versiche rung

verneinte ( Urk. 10/94 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

1. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.6 1.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistung sanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom

24. September 2021 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass

die Beschwerdeführerin seit September 2017 unter gesundheitlichen Beeinträch tigungen leide, jedoch seit spätestens Januar 2019 (sechs Monate nach ihrer Anmeldung) in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen als Hilfs arbei te rin erzielen könne. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

1. Ok to ber 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 1. November 2021 (Urk. 5) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie habe Lähmungserschei nungen im rechten Bein und Schmerzen im Rücken. 3. 3.1

In seinem Arztbericht vom 12. November 2018 zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, s eit dem 10. Juni 2018 bestehe

bei der Beschwerdeführerin eine progrediente lumboradikuläre Schmerz sympto matik rechtsbetont mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel. Infolge einer akuten Schmerzexazerbation mit immobi li sie renden Schmerzen, Hypo sensibilität im gesamten rechten Bein sowie musku lärer Schwäche des rechten Beins wurde am 12. Juni 2018 eine MRI Untersuchung durchgeführt, im Rahmen derer sich zwei Bandscheibenvorfälle in Höhe L4/5 und L5/S1 zeigten (Urk. 10/46/9) . In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 13. bis 17. Juni 2018 im Wirbel säulen zentrum der Universitätsklinik B.___

hospi tali siert , wo eine mikrochirurgische D ekompression L4/5 und L5/S1 rechts erfolgte

(Urk. 10/ 3/2 , Urk. 10/33/1 , Urk. 10/44/8 ) . Vier Wochen postope ra tiv habe die Beschwerdeführerin von einem regulären postoperativen Verlauf mit vollständiger Regredienz der radikulären Schmerz symptomatik berichtet. Ver blie ben seien eine Fussheberschwäche und ein inter mittierendes Schwäche gefühl im Bereich des rechten Quadriceps . Die behan deln den Ärzte empfahlen eine musku lo skelettale Rehabilitation sowie Physiotherapie zur Kräftigung des Fusshebers und Kniestreckers rechtsseitig (vgl. Sprech stunden bericht vom 16. Juli 2018, Urk. 10/44/11) . V om 11. bis 31. August 2018 war die Beschwerde führerin im Rehazentrum C.___ in sta tio nä rer Behandlung. Im Aus trittsbericht vom 25. September 2018 wurde fest ge hal ten, die Beschwerde führerin könne selb ständig spazieren und sei für min destens drei Stockwerke (62 Stufen) sicher und mobil. Insgesamt habe sie sich körperlich stärken und ihre Reha bi li ta tionsziele erreichen können. Sie habe in gutem Allge mein zustand und gebesserter Mobilität in das gewohnte häusliche Umfeld ent lassen werden könne n (Urk. 10/46/17). 3.2

Aufgrund zunehmender

Lumboischialgien mit starken Schmerzen lumbal rechts betont und Ausstrahlung ins rechte Bein sowie bei bestehender Hypästhesie im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses wurde am 16. Oktober 2018 ein e neue MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenkes (ISG) angefertigt. Dieses zeig t e Narbengewebe bei L4/5 mit Verlagerung der rechten L5-Wurzel, eine unveränderte Diskushernie bei L5/S 1 bei Zustand nach Dekompres sion , jedoch aktuell nur noch mit Tangierung der rechten S1-Wurzel ,

sowie ak ti vierte Spondylarthrosen L3-S1 (Urk. 10/46/14). Bei persistierender Schmerz sympto matik (vgl. auch Sprechstundenbericht vom 14. Dezember 2018, Urk. 10/48/11) wurde am 3. Januar 2019 ein weiterer operativer Eingriff durch geführt (mikrochirurgische Redekompression und Re z essotomie L4/5 rechts, Neuro lyse L5 rechts ; vgl. Operationsbericht, Urk. 10/48/7 ). Der postoperative Ver lauf habe sich komplikationslos gestaltet. Präoperativ gegenüber unverändert seien einzig eine Fuss- und Grosszehen heber schwäche M4+ und abgesehen von einer Sen si bi litätsminderung im dorsalen Fuss und anterolateralen Unterschenkel rechts seien keine sensomotorischen Defizite zu verzeichnen. Die Rehabilitationsphase sei jedoch noch nicht abgeschlossen (vgl. Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 10/47). 3.3

Nach der Redekompression und Rezessotomie L4/5 rechts mit Neurolyse L5 war die Beschwerdeführerin vom 8. bis 29. Januar 2019 erneut im Rehazentrum C.___ zur muskuloskelettalen Rehabilitation. Ziele des Aufenthaltes seien ein sichereres Gangbild, eine Besserung/Aufhebung der Paresen und der Sen sibili täts störungen sowie die Linderung der Schmerzen. Nach zwischen zeit li cher Pro gre dienz der Sensibilitätseinschränkungen mit einschiessenden Schmer zen an lateraler und dorsaler Oberschenkelseite ( Lasègue positiv) habe sich bei Austritt nach intensiven physiotherapeutischen Massnahmen eine weitere Re gre dienz der Schmerzen, der Sensibilitätseinschränkungen sowie der Kraftminderung der Dorsalextension gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bei Beschwerdefreiheit die medikamentöse Therapie eigenständig abgesetzt. Insgesamt hätten die Reha bi li tationsziele erreicht werden können, sodass die Beschwerdeführerin körperlich ge stärkt und in schmerzkompensiertem, gutem Allgemeinzustand aus der Reha bi litation habe entlassen werden können. Die Weiterführung der Physiotherapie wurde empfohlen (vgl. Austrittsbericht vom 23. April 2019, Urk. 10/74). 3.4

Aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Bein (vgl. Urk. 10/54) wurde am 4. September 2019 eine mikrochirurgische Re-Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Neurolyse L5 rechts durchgeführt (vgl. Urk. 10/55) . In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 9. bis 26. September 2019 zur muskuloskelettalen Rehabilitation aberma ls im Rehazentrum C.___ in stationärer Behand lung. Die noch deutlich vorhandenen Kraft-/Ausdauerdefizit e des ganzen rechten Beines mit Sensomotorikstörungen hätten durch Physiotherapie ver bes sert wer den können, sodass die Beschwerdeführerin bei Austritt mindestens 30 Minuten mobil gewesen sei und selbständig 80 Treppenstufen habe steigen können . Die behandelnden Ärzte empfahlen die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie (vgl. Aus trittsbericht vom 23. Oktober 2019, Urk. 10/75). Im Rahmen der Ver laufskontrolle am 4. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin über einen rech ten Verlauf berichtet. Es würden noch sensorische Defizite sowie eine minime Fussheber- und Zehenheberparese rechts M4+ bestehen. Ansonsten sei die Be schwer deführerin zufrieden . D ie Behandlung wurde seitens der Ärzte des B.___

abgeschlossen (vgl. Arzt bericht vom 10. Oktober 2019, Urk. 10/60). 3.5

A m 16. Juli 2020 erfolgte eine L4-S1 Stabilisation mit transpedikulären Schrauben. In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 16. bis 28 . August 2020 in der Klinik D.___ zur ortho pädischen Rehabilitation in Behandlung. Im Verlauf habe sich eine deutliche Verbesserung der Schmerz symptomatik gezeigt, sodass die Medikation schritt weise habe reduziert werden können. Auch hätten sich deutliche Fortschritte in der Mobilität gezeigt (vgl. Aus trittsbericht vom

28. August 2020, Urk. 10/80). 3.6

Am 30. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrt auftre tender Schmerzen im rechten Knie bei Dr. med. E.___ , Facharzt ortho pädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die degenerativen Ver ände run gen seien nach der Kniegelenksa rthroskopie im Dezember 2015 erschreck end schnell fortge schritten. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch und radiologisch deutliche An zei chen einer Kniegelenksarthrose (Urk. 10/81) . Bei aus bleibendem Erfolg der Kniegelenksinfiltrationen und persistierenden Knie schmer zen komm e nur die Implantation einer Teil- oder Totalendo prothese infrage (vgl. Arztbericht vom 29. Oktober 2020, Urk. 10/83). 3.7

Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerdef ührerin in die Klinik F.___. Dr. med. G.___ , leitender Arzt Orthopädie, diagnos ti zierte in seinem Arztbericht vom 27. November 2020 gestützt auf bild gebende Befunde eine medial betonte Gonarthrose rechts bei Status nach Knie gelenks arthroskopie mit Plica -Resektion und Meniskektomie rechts am 17. De zember 2015, unklare überlastungsbedingte Knieschmerzen links resp. incipiente Gon arthrose links mit degenerativer media ler Meniskusläsion sowie einen Status nach Spondylodese L5-S1 am 17. Juli 2020. Er stellte die Indikation zur medialen Teil pro these rechts. Auf der linken Seite sei eine konservative Behandlung zu empfeh len, wobei eine Infil tra tion im Verlauf möglich wäre (Urk. 10/84). Der ope ra tive Eingriff erfolgte am 28. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10/85). Die post operative Röntgenkontrolle zeige ein regel rechtes Operationsergebnis, sodass die Beschwer de führerin am 31. De zember 2020 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen, trockenen Wund ver hält nis sen nach Hause habe entlassen werden kön nen (vgl. Austritts bericht vom 5. Ja nuar 2021, Urk. 10/86). Im Rahmen der Ver laufs kon trolle zwei Monate post operativ zeige sich die Beschwerdeführerin zufrie den mit dem Ergebnis. Das Gang bild sei hinkfrei , einen Erguss im Kniegelenk könne ver neint werden und insgesamt sei das Kniegelenk mediolateral stabil (Urk. 10/87). Auch die Rücken schmer zen sowie die Bein schmerzen seien regredient und wür den nur noch bei langem Sitzen oder Stehen in abgeschwächter Form auftreten. Die Ärzte empfah len den Wiederbeginn mit der Arbeit, anfänglich in einem 80%-Pensum, das dann auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (Urk. 10/88). 3.8

RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2021 (Urk. 10/92 S. 14) folgende somatischen Gesundheitsschäden fest: - Residuelle lumbale Rücken- und linksseitige Beinschmerzen bei - Status nach Spondylodese L4-S1 am 17. Juli 2020 mit Stabilisation mit transpedikulären Schrauben, intersomatischer Cage-Einlage L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4-S1 links - Status nach mikrochirurgischer Re-Re-Dekompression L4/5 rechts und Neurolyse L5 rechts am 4. September 2019 - Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Rezessotomie L4/5 rechts und Neurolyse L5 rechts am 3. Januar 2019 - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts notfallmässig am 13. Juni 2018 bei chronischer lumboradikulärer L5- und S1-Neuropathie rechts - Status nach Implantation einer unikon d ylär -medialen Hemiprothese des rechten Kniegelenks am 28. Dezember 2020 bei - Medial-betonter Gonarthrose - Status nach Kniegelenk-ASK am 17. Dezember 2015 mit Plica -Resektion und Meniskektomie - Diskret beginnende mediale Gonarthrose und degenerative mediale Menis kus läsion links

Betreffend die Arbeitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ , die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei gemäss den Angaben im An for de rungs profil des Arbeitgeberfragebogens überwiegend körperlich leicht und selten mit tel schwer, sei aber oft im Stehen und nur manchmal im Sitzen ausgeübt worden. Angesichts der bestehenden Gesundheitsschäden der LWS und der Kniegelenke sei diese oder eine ähnliche Tätigkeit aus versicherungs medizinisch-ortho pä discher Sicht überwiegend wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr möglich. Eine adäquat leidensangepasste Tätigkeit (körperlich ausschliesslich leicht, wechsel belastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder Zwangs haltungen des Rumpfes, ohne Knien, Kauern, Hocken oder häufiges Treppen steigen) sei medizinisch-theoretisch ab April 2021 mit einer 80%igen Arbeits fähigkeit, resultierend aus einer vollschichtigen Präsenz und einer geringen Leis tungs minderung von ca. 20 %, möglich. Dr. Z.___ führte an, wegen der langen, fast 4-jährigen, vollständigen bzw. weitgehenden Ab wesen heit vom Arbeitsmarkt sei ein schrittweiser Wiedereinstieg sinnvoll, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag und dann jeweils mit Steigerung um eine Stunde pro Tag alle zwei Wochen. 4. 4.1

D er vorliegend massgebende Sachverhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. Januar 201 9 bzw. ab dem 1. des Monats in welchem die Frist von sechs Monaten ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23 . Juli 2018 abgelaufen ist, vgl. Urk. 10/9 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_101/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1; E. 1.5 vorstehend). Daraus folgt, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Sep tember 2021 (Urk. 2) zu beurteilen ist. 4.2

Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ( E. 3.8 ; vgl. auch Urk. 10/40 ), dass der Beschwerdeführer in

ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Produktion seit September 201 7 nicht mehr zumutbar ist. Damit lief das Wartejahr (E. 1.3 ) im September 2018 ab und lag zu diesem Zeitpunkt im Durchschnitt jedenfalls eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.3

Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen erachtete die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis Ende Dezember 2018 für ausgewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, sodass ab Januar 2019 - unter Berücksichtigung des Belastungs profils - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei (E. 2.1). Vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellung nahme des RAD vom

1. Juni 2021 ist hingegen fraglich, ob ab Januar 2019 von einem verbes ser ten Ge sund heitszustand, im Sinne einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätig keit, ausgegangen werden kann. RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt fest, in Überein stimmung der Angaben in den aktuellen medi zinischen Be richten sei der Be schwerdeführerin ab April 2021 in einer adäquat leidens an gepassten Tätigkeit ein e 80% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (E. 3.8). Ergänzend führte er aus, dass eine retro spektive, medizinische Einschätzung einer (theo retischen) Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit in den ver gan ge nen vier Jahren schwierig sei und nur mit grösstem Vorbehalt erfolgen könne. Seines Erachtens sei in den Zeiträumen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit über wiegend wahr scheinlich auch keine optimal an gepasste Tätigkeit möglich gewesen. In den an de ren Zeiträumen sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angepasst wahr scheinlich zumutbar gewesen (vgl. Urk. 10/92 S. 16).

N ach Aktenlage ist vom 10. April 2018 bis 6. Dezember 2020 und - nach kurzem Unterbruch - vom 28. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 10/92 S. 15 ), was angesichts der Notwendig keit von mehreren operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule innert zwei Jahren (Juni 2018 [E. 3.1], Januar 2019 [E. 3.2], September 2019 [E. 3.4] und Juli 2020 [E. 3.5]) sowie der zusätzlich erforderlichen Implantation einer Teilprothese am rechten Knie im Dezember 2020 (E. 3.7) plausibel ist. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einem anhaltend verbesserten Gesundheitszustand und einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und dabei auf die medi zi nischen Abklärungen verwies . Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist e ine Verbesse rung erst ab April 2021 erstellt (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/78) . Mithin kann sechs Monate nach Anmeldung (Januar 2019) nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ge gangen werden. 4.4

Nach Gesagtem ist mit RAD-Arzt Dr. Z.___ davon aus zugehen , dass die B eschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzen Zeit vom 7. bis

27. Dezember 2020 - vom 10. April 2018 bis

31. März 2021 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit 1. April 2021 war sie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Zeitpunkts der Entstehung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 4.1) bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbs un fähig keit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.3 ). Dem nach hat die Beschwerdeführerin, ab dem 1. Januar 201 9 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.2

Seit April 2021 ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für jede den Leiden angepasste Tätigkeit gegeben (vgl. E. 4.4 hiervor).

Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2018 (Urk. 10/31) arbeitete die Beschwerdeführerin zu den betriebsüblichen 41 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 24.-- (einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) , wobei sie von Monat zu Monat stark schwankende Einkommen generierte. Rechnet man den Grundlohn von Fr. 19.40 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn auf ein Jahreseinkommen bei vollzeitlichem Pensum , ergibt sich ein Jahreseinkommen (Basis 2018) von Fr. 45'305.-- , was indes nicht den (tieferen) IK-Eintragungen entspricht, wobei kein Anhalt dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei entsprechendem Arbeitsangebot nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen gestützt auf statistische Durch schnitts löhne zu ermitteln.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin haupt sächlich als Hilfs arbeiterin gearbeitet hatte (vgl. Urk.

10/37), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entspre chen den Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde so wohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn strukturerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden ein kom men keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kun g zu berücksichtigen wäre. Bei 8 0%iger Arbeitsfähigkeit in einer lei dens an gepasste n Tätigkeit kann von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozent vergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 2 0 %. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 (Verbesserung des Gesun d heitszustands ab dem 1. April 2021 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen ) besteht daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3

5.3.1

Zu ergänzen ist, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt o der aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind , bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen]) . 5.3.2

Die Beschwerdeführerin vollendete im März 2021 das 55. Altersjahr. Sie war jedenfalls ab April 2021 jedoch wieder in der Lage, im Umfang eines 80%igen Pensums einer Hilfstätigkeit nachzugehen (E. 4.4), womit seit dem letzten Arbeitstag (April 2018) keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt zu verzeichnen ist . Ferner ergibt sich aus dem IK-Auszug (Urk. 10/19), dass sie in verschiedensten Branchen tätig gewesen ist und es ihr auch nach wiederholter Arbeitslosigkeit jeweils gelang , eine Hilfsarbeitstätigkeit zu finden, zumal keine sprachlichen Hürden bestehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die innert kurzer Zeit wiedererlangte Erwerbsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. 5. 4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 6/1-3 und Urk. 6/5) eine Ver schlech te rung ihres Gesundheitszustands, insbesondere Schmer zen im Rücken und rech ten Bein, geltend machte (E. 2.2), ist sie darauf hin zuweisen, dass der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bei Erlass der ange fo chtenen Verfügung vom 24. Sep tember 2021 präsentierte. Dementsprechend ist der nachgereichte Bericht des Spitals H.___ vom

29. Oktober 2021 (Urk. 6/1 ) nicht zu berück sichtigen, zumal er die Hospi ta lisation vom

26. bis zum

31. Ok tober 2021 betrifft, mithin einen Sachverhalt, der nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattfand.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1.b). Abgesehen davon braucht es für eine

relevante Verschlechterung eine erhebliche, dauerhafte und objektivierbare Be ein träch ti gung. 5. 5

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 6.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. September 2021

aufgehoben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war vom

26. Mai 2017 bis Ende November 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. April 2018) bei der Y.___ GmbH als Betriebs mit arbeiterin auf Stunden lohn basis in einem 100%-Pensum an gestellt (Urk. 10/

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistung sanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom

24. September 2021 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass

die Beschwerdeführerin seit September 2017 unter gesundheitlichen Beeinträch tigungen leide, jedoch seit spätestens Januar 2019 (sechs Monate nach ihrer Anmeldung) in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen als Hilfs arbei te rin erzielen könne. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

1. Ok to ber 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 1. November 2021 (Urk. 5) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie habe Lähmungserschei nungen im rechten Bein und Schmerzen im Rücken. 3. 3.1

In seinem Arztbericht vom 12. November 2018 zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, s eit dem 10. Juni 2018 bestehe

bei der Beschwerdeführerin eine progrediente lumboradikuläre Schmerz sympto matik rechtsbetont mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel. Infolge einer akuten Schmerzexazerbation mit immobi li sie renden Schmerzen, Hypo sensibilität im gesamten rechten Bein sowie musku lärer Schwäche des rechten Beins wurde am 12. Juni 2018 eine MRI Untersuchung durchgeführt, im Rahmen derer sich zwei Bandscheibenvorfälle in Höhe L4/5 und L5/S1 zeigten (Urk. 10/46/9) . In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 13. bis 17. Juni 2018 im Wirbel säulen zentrum der Universitätsklinik B.___

hospi tali siert , wo eine mikrochirurgische D ekompression L4/5 und L5/S1 rechts erfolgte

(Urk. 10/ 3/2 , Urk. 10/33/1 , Urk. 10/44/8 ) . Vier Wochen postope ra tiv habe die Beschwerdeführerin von einem regulären postoperativen Verlauf mit vollständiger Regredienz der radikulären Schmerz symptomatik berichtet. Ver blie ben seien eine Fussheberschwäche und ein inter mittierendes Schwäche gefühl im Bereich des rechten Quadriceps . Die behan deln den Ärzte empfahlen eine musku lo skelettale Rehabilitation sowie Physiotherapie zur Kräftigung des Fusshebers und Kniestreckers rechtsseitig (vgl. Sprech stunden bericht vom 16. Juli 2018, Urk. 10/44/11) . V om 11. bis 31. August 2018 war die Beschwerde führerin im Rehazentrum C.___ in sta tio nä rer Behandlung. Im Aus trittsbericht vom 25. September 2018 wurde fest ge hal ten, die Beschwerde führerin könne selb ständig spazieren und sei für min destens drei Stockwerke (62 Stufen) sicher und mobil. Insgesamt habe sie sich körperlich stärken und ihre Reha bi li ta tionsziele erreichen können. Sie habe in gutem Allge mein zustand und gebesserter Mobilität in das gewohnte häusliche Umfeld ent lassen werden könne n (Urk. 10/46/17). 3.2

Aufgrund zunehmender

Lumboischialgien mit starken Schmerzen lumbal rechts betont und Ausstrahlung ins rechte Bein sowie bei bestehender Hypästhesie im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses wurde am 16. Oktober 2018 ein e neue MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenkes (ISG) angefertigt. Dieses zeig t e Narbengewebe bei L4/5 mit Verlagerung der rechten L5-Wurzel, eine unveränderte Diskushernie bei L5/S 1 bei Zustand nach Dekompres sion , jedoch aktuell nur noch mit Tangierung der rechten S1-Wurzel ,

sowie ak ti vierte Spondylarthrosen L3-S1 (Urk. 10/46/14). Bei persistierender Schmerz sympto matik (vgl. auch Sprechstundenbericht vom 14. Dezember 2018, Urk. 10/48/11) wurde am 3. Januar 2019 ein weiterer operativer Eingriff durch geführt (mikrochirurgische Redekompression und Re z essotomie L4/5 rechts, Neuro lyse L5 rechts ; vgl. Operationsbericht, Urk. 10/48/7 ). Der postoperative Ver lauf habe sich komplikationslos gestaltet. Präoperativ gegenüber unverändert seien einzig eine Fuss- und Grosszehen heber schwäche M4+ und abgesehen von einer Sen si bi litätsminderung im dorsalen Fuss und anterolateralen Unterschenkel rechts seien keine sensomotorischen Defizite zu verzeichnen. Die Rehabilitationsphase sei jedoch noch nicht abgeschlossen (vgl. Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 10/47). 3.3

Nach der Redekompression und Rezessotomie L4/5 rechts mit Neurolyse L5 war die Beschwerdeführerin vom 8. bis 29. Januar 2019 erneut im Rehazentrum C.___ zur muskuloskelettalen Rehabilitation. Ziele des Aufenthaltes seien ein sichereres Gangbild, eine Besserung/Aufhebung der Paresen und der Sen sibili täts störungen sowie die Linderung der Schmerzen. Nach zwischen zeit li cher Pro gre dienz der Sensibilitätseinschränkungen mit einschiessenden Schmer zen an lateraler und dorsaler Oberschenkelseite ( Lasègue positiv) habe sich bei Austritt nach intensiven physiotherapeutischen Massnahmen eine weitere Re gre dienz der Schmerzen, der Sensibilitätseinschränkungen sowie der Kraftminderung der Dorsalextension gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bei Beschwerdefreiheit die medikamentöse Therapie eigenständig abgesetzt. Insgesamt hätten die Reha bi li tationsziele erreicht werden können, sodass die Beschwerdeführerin körperlich ge stärkt und in schmerzkompensiertem, gutem Allgemeinzustand aus der Reha bi litation habe entlassen werden können. Die Weiterführung der Physiotherapie wurde empfohlen (vgl. Austrittsbericht vom 23. April 2019, Urk. 10/74). 3.4

Aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Bein (vgl. Urk. 10/54) wurde am 4. September 2019 eine mikrochirurgische Re-Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Neurolyse L5 rechts durchgeführt (vgl. Urk. 10/55) . In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 9. bis 26. September 2019 zur muskuloskelettalen Rehabilitation aberma ls im Rehazentrum C.___ in stationärer Behand lung. Die noch deutlich vorhandenen Kraft-/Ausdauerdefizit e des ganzen rechten Beines mit Sensomotorikstörungen hätten durch Physiotherapie ver bes sert wer den können, sodass die Beschwerdeführerin bei Austritt mindestens 30 Minuten mobil gewesen sei und selbständig 80 Treppenstufen habe steigen können . Die behandelnden Ärzte empfahlen die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie (vgl. Aus trittsbericht vom 23. Oktober 2019, Urk. 10/75). Im Rahmen der Ver laufskontrolle am 4. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin über einen rech ten Verlauf berichtet. Es würden noch sensorische Defizite sowie eine minime Fussheber- und Zehenheberparese rechts M4+ bestehen. Ansonsten sei die Be schwer deführerin zufrieden . D ie Behandlung wurde seitens der Ärzte des B.___

abgeschlossen (vgl. Arzt bericht vom 10. Oktober 2019, Urk. 10/60). 3.5

A m 16. Juli 2020 erfolgte eine L4-S1 Stabilisation mit transpedikulären Schrauben. In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 16. bis 28 . August 2020 in der Klinik D.___ zur ortho pädischen Rehabilitation in Behandlung. Im Verlauf habe sich eine deutliche Verbesserung der Schmerz symptomatik gezeigt, sodass die Medikation schritt weise habe reduziert werden können. Auch hätten sich deutliche Fortschritte in der Mobilität gezeigt (vgl. Aus trittsbericht vom

28. August 2020, Urk. 10/80). 3.6

Am 30. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrt auftre tender Schmerzen im rechten Knie bei Dr. med. E.___ , Facharzt ortho pädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die degenerativen Ver ände run gen seien nach der Kniegelenksa rthroskopie im Dezember 2015 erschreck end schnell fortge schritten. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch und radiologisch deutliche An zei chen einer Kniegelenksarthrose (Urk. 10/81) . Bei aus bleibendem Erfolg der Kniegelenksinfiltrationen und persistierenden Knie schmer zen komm e nur die Implantation einer Teil- oder Totalendo prothese infrage (vgl. Arztbericht vom 29. Oktober 2020, Urk. 10/83). 3.7

Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerdef ührerin in die Klinik F.___. Dr. med. G.___ , leitender Arzt Orthopädie, diagnos ti zierte in seinem Arztbericht vom 27. November 2020 gestützt auf bild gebende Befunde eine medial betonte Gonarthrose rechts bei Status nach Knie gelenks arthroskopie mit Plica -Resektion und Meniskektomie rechts am 17. De zember 2015, unklare überlastungsbedingte Knieschmerzen links resp. incipiente Gon arthrose links mit degenerativer media ler Meniskusläsion sowie einen Status nach Spondylodese L5-S1 am 17. Juli 2020. Er stellte die Indikation zur medialen Teil pro these rechts. Auf der linken Seite sei eine konservative Behandlung zu empfeh len, wobei eine Infil tra tion im Verlauf möglich wäre (Urk. 10/84). Der ope ra tive Eingriff erfolgte am 28. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10/85). Die post operative Röntgenkontrolle zeige ein regel rechtes Operationsergebnis, sodass die Beschwer de führerin am 31. De zember 2020 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen, trockenen Wund ver hält nis sen nach Hause habe entlassen werden kön nen (vgl. Austritts bericht vom 5. Ja nuar 2021, Urk. 10/86). Im Rahmen der Ver laufs kon trolle zwei Monate post operativ zeige sich die Beschwerdeführerin zufrie den mit dem Ergebnis. Das Gang bild sei hinkfrei , einen Erguss im Kniegelenk könne ver neint werden und insgesamt sei das Kniegelenk mediolateral stabil (Urk. 10/87). Auch die Rücken schmer zen sowie die Bein schmerzen seien regredient und wür den nur noch bei langem Sitzen oder Stehen in abgeschwächter Form auftreten. Die Ärzte empfah len den Wiederbeginn mit der Arbeit, anfänglich in einem 80%-Pensum, das dann auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (Urk. 10/88). 3.8

RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2021 (Urk. 10/92 S. 14) folgende somatischen Gesundheitsschäden fest: - Residuelle lumbale Rücken- und linksseitige Beinschmerzen bei - Status nach Spondylodese L4-S1 am 17. Juli 2020 mit Stabilisation mit transpedikulären Schrauben, intersomatischer Cage-Einlage L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4-S1 links - Status nach mikrochirurgischer Re-Re-Dekompression L4/5 rechts und Neurolyse L5 rechts am 4. September 2019 - Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Rezessotomie L4/5 rechts und Neurolyse L5 rechts am 3. Januar 2019 - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts notfallmässig am 13. Juni 2018 bei chronischer lumboradikulärer L5- und S1-Neuropathie rechts - Status nach Implantation einer unikon d ylär -medialen Hemiprothese des rechten Kniegelenks am 28. Dezember 2020 bei - Medial-betonter Gonarthrose - Status nach Kniegelenk-ASK am 17. Dezember 2015 mit Plica -Resektion und Meniskektomie - Diskret beginnende mediale Gonarthrose und degenerative mediale Menis kus läsion links

Betreffend die Arbeitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ , die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei gemäss den Angaben im An for de rungs profil des Arbeitgeberfragebogens überwiegend körperlich leicht und selten mit tel schwer, sei aber oft im Stehen und nur manchmal im Sitzen ausgeübt worden. Angesichts der bestehenden Gesundheitsschäden der LWS und der Kniegelenke sei diese oder eine ähnliche Tätigkeit aus versicherungs medizinisch-ortho pä discher Sicht überwiegend wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr möglich. Eine adäquat leidensangepasste Tätigkeit (körperlich ausschliesslich leicht, wechsel belastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder Zwangs haltungen des Rumpfes, ohne Knien, Kauern, Hocken oder häufiges Treppen steigen) sei medizinisch-theoretisch ab April 2021 mit einer 80%igen Arbeits fähigkeit, resultierend aus einer vollschichtigen Präsenz und einer geringen Leis tungs minderung von ca. 20 %, möglich. Dr. Z.___ führte an, wegen der langen, fast 4-jährigen, vollständigen bzw. weitgehenden Ab wesen heit vom Arbeitsmarkt sei ein schrittweiser Wiedereinstieg sinnvoll, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag und dann jeweils mit Steigerung um eine Stunde pro Tag alle zwei Wochen. 4. 4.1

D er vorliegend massgebende Sachverhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. Januar 201 9 bzw. ab dem 1. des Monats in welchem die Frist von sechs Monaten ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23 . Juli 2018 abgelaufen ist, vgl. Urk. 10/9 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_101/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1; E. 1.5 vorstehend). Daraus folgt, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Sep tember 2021 (Urk. 2) zu beurteilen ist. 4.2

Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ( E. 3.8 ; vgl. auch Urk. 10/40 ), dass der Beschwerdeführer in

ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Produktion seit September 201 7 nicht mehr zumutbar ist. Damit lief das Wartejahr (E. 1.3 ) im September 2018 ab und lag zu diesem Zeitpunkt im Durchschnitt jedenfalls eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.3

Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen erachtete die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis Ende Dezember 2018 für ausgewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, sodass ab Januar 2019 - unter Berücksichtigung des Belastungs profils - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei (E. 2.1). Vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellung nahme des RAD vom

1. Juni 2021 ist hingegen fraglich, ob ab Januar 2019 von einem verbes ser ten Ge sund heitszustand, im Sinne einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätig keit, ausgegangen werden kann. RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt fest, in Überein stimmung der Angaben in den aktuellen medi zinischen Be richten sei der Be schwerdeführerin ab April 2021 in einer adäquat leidens an gepassten Tätigkeit ein e 80% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (E. 3.8). Ergänzend führte er aus, dass eine retro spektive, medizinische Einschätzung einer (theo retischen) Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit in den ver gan ge nen vier Jahren schwierig sei und nur mit grösstem Vorbehalt erfolgen könne. Seines Erachtens sei in den Zeiträumen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit über wiegend wahr scheinlich auch keine optimal an gepasste Tätigkeit möglich gewesen. In den an de ren Zeiträumen sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angepasst wahr scheinlich zumutbar gewesen (vgl. Urk. 10/92 S. 16).

N ach Aktenlage ist vom 10. April 2018 bis 6. Dezember 2020 und - nach kurzem Unterbruch - vom 28. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 10/92 S. 15 ), was angesichts der Notwendig keit von mehreren operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule innert zwei Jahren (Juni 2018 [E. 3.1], Januar 2019 [E. 3.2], September 2019 [E. 3.4] und Juli 2020 [E. 3.5]) sowie der zusätzlich erforderlichen Implantation einer Teilprothese am rechten Knie im Dezember 2020 (E. 3.7) plausibel ist. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einem anhaltend verbesserten Gesundheitszustand und einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und dabei auf die medi zi nischen Abklärungen verwies . Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist e ine Verbesse rung erst ab April 2021 erstellt (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/78) . Mithin kann sechs Monate nach Anmeldung (Januar 2019) nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ge gangen werden. 4.4

Nach Gesagtem ist mit RAD-Arzt Dr. Z.___ davon aus zugehen , dass die B eschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzen Zeit vom 7. bis

27. Dezember 2020 - vom 10. April 2018 bis

31. März 2021 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit 1. April 2021 war sie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Zeitpunkts der Entstehung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 4.1) bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbs un fähig keit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.3 ). Dem nach hat die Beschwerdeführerin, ab dem 1. Januar 201 9 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.2

Seit April 2021 ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für jede den Leiden angepasste Tätigkeit gegeben (vgl. E. 4.4 hiervor).

Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2018 (Urk. 10/31) arbeitete die Beschwerdeführerin zu den betriebsüblichen 41 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 24.-- (einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) , wobei sie von Monat zu Monat stark schwankende Einkommen generierte. Rechnet man den Grundlohn von Fr. 19.40 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn auf ein Jahreseinkommen bei vollzeitlichem Pensum , ergibt sich ein Jahreseinkommen (Basis 2018) von Fr. 45'305.-- , was indes nicht den (tieferen) IK-Eintragungen entspricht, wobei kein Anhalt dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei entsprechendem Arbeitsangebot nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen gestützt auf statistische Durch schnitts löhne zu ermitteln.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin haupt sächlich als Hilfs arbeiterin gearbeitet hatte (vgl. Urk.

10/37), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entspre chen den Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde so wohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn strukturerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden ein kom men keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kun g zu berücksichtigen wäre. Bei 8 0%iger Arbeitsfähigkeit in einer lei dens an gepasste n Tätigkeit kann von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozent vergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 2 0 %. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 (Verbesserung des Gesun d heitszustands ab dem 1. April 2021 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen ) besteht daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3

5.3.1

Zu ergänzen ist, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt o der aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind , bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen]) . 5.3.2

Die Beschwerdeführerin vollendete im März 2021 das 55. Altersjahr. Sie war jedenfalls ab April 2021 jedoch wieder in der Lage, im Umfang eines 80%igen Pensums einer Hilfstätigkeit nachzugehen (E. 4.4), womit seit dem letzten Arbeitstag (April 2018) keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt zu verzeichnen ist . Ferner ergibt sich aus dem IK-Auszug (Urk. 10/19), dass sie in verschiedensten Branchen tätig gewesen ist und es ihr auch nach wiederholter Arbeitslosigkeit jeweils gelang , eine Hilfsarbeitstätigkeit zu finden, zumal keine sprachlichen Hürden bestehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die innert kurzer Zeit wiedererlangte Erwerbsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. 5. 4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 6/1-3 und Urk. 6/5) eine Ver schlech te rung ihres Gesundheitszustands, insbesondere Schmer zen im Rücken und rech ten Bein, geltend machte (E. 2.2), ist sie darauf hin zuweisen, dass der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bei Erlass der ange fo chtenen Verfügung vom 24. Sep tember 2021 präsentierte. Dementsprechend ist der nachgereichte Bericht des Spitals H.___ vom

29. Oktober 2021 (Urk. 6/1 ) nicht zu berück sichtigen, zumal er die Hospi ta lisation vom

26. bis zum

31. Ok tober 2021 betrifft, mithin einen Sachverhalt, der nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattfand.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1.b). Abgesehen davon braucht es für eine

relevante Verschlechterung eine erhebliche, dauerhafte und objektivierbare Be ein träch ti gung. 5. 5

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 6.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. September 2021

aufgehoben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 , Urk. 10/31 , Urk. 10/38 ).

Am 23. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken und im rechten Bein zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si che rung an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklä run gen vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/20-24, Urk. 10/33, Urk. 10/48-49) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 10/ 44 , Urk.

E. 10 / 55, Urk. 10/56, Urk. 10/60, Urk. 10/69, Urk. 10/73-75 , Urk. 10/80-89 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/19) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2018, Urk. 10/31).

Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig seien (Urk. 10/43). In der Folge ver anlasste sie eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regio na len Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/92 ), gestützt wo rauf sie

dem Vorbescheid entsprechend (vgl. Vor bescheid vom

9. August 2021; Urk. 10/93 ) mit Ver fügung vom

24. September 2021 einen Anspruch auf Leis tun gen der Invaliden versiche rung

verneinte ( Urk. 10/94 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

1. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00586

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

15. August 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war vom

26. Mai 2017 bis Ende November 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. April 2018) bei der Y.___ GmbH als Betriebs mit arbeiterin auf Stunden lohn basis in einem 100%-Pensum an gestellt (Urk. 10/ 6 , Urk. 10/31 , Urk. 10/38 ).

Am 23. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken und im rechten Bein zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si che rung an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklä run gen vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/20-24, Urk. 10/33, Urk. 10/48-49) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 10/ 44 , Urk. 10 / 46 , Urk. 10 /4 7 , Urk. 10 / 53 , Urk. 10 / 55, Urk. 10/56, Urk. 10/60, Urk. 10/69, Urk. 10/73-75 , Urk. 10/80-89 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/19) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2018, Urk. 10/31).

Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig seien (Urk. 10/43). In der Folge ver anlasste sie eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regio na len Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/92 ), gestützt wo rauf sie

dem Vorbescheid entsprechend (vgl. Vor bescheid vom

9. August 2021; Urk. 10/93 ) mit Ver fügung vom

24. September 2021 einen Anspruch auf Leis tun gen der Invaliden versiche rung

verneinte ( Urk. 10/94 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

1. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.6 1.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistung sanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom

24. September 2021 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass

die Beschwerdeführerin seit September 2017 unter gesundheitlichen Beeinträch tigungen leide, jedoch seit spätestens Januar 2019 (sechs Monate nach ihrer Anmeldung) in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen als Hilfs arbei te rin erzielen könne. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

1. Ok to ber 2021 (Urk. 1) sowie ergänzend am 1. November 2021 (Urk. 5) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie habe Lähmungserschei nungen im rechten Bein und Schmerzen im Rücken. 3. 3.1

In seinem Arztbericht vom 12. November 2018 zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, s eit dem 10. Juni 2018 bestehe

bei der Beschwerdeführerin eine progrediente lumboradikuläre Schmerz sympto matik rechtsbetont mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel. Infolge einer akuten Schmerzexazerbation mit immobi li sie renden Schmerzen, Hypo sensibilität im gesamten rechten Bein sowie musku lärer Schwäche des rechten Beins wurde am 12. Juni 2018 eine MRI Untersuchung durchgeführt, im Rahmen derer sich zwei Bandscheibenvorfälle in Höhe L4/5 und L5/S1 zeigten (Urk. 10/46/9) . In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 13. bis 17. Juni 2018 im Wirbel säulen zentrum der Universitätsklinik B.___

hospi tali siert , wo eine mikrochirurgische D ekompression L4/5 und L5/S1 rechts erfolgte

(Urk. 10/ 3/2 , Urk. 10/33/1 , Urk. 10/44/8 ) . Vier Wochen postope ra tiv habe die Beschwerdeführerin von einem regulären postoperativen Verlauf mit vollständiger Regredienz der radikulären Schmerz symptomatik berichtet. Ver blie ben seien eine Fussheberschwäche und ein inter mittierendes Schwäche gefühl im Bereich des rechten Quadriceps . Die behan deln den Ärzte empfahlen eine musku lo skelettale Rehabilitation sowie Physiotherapie zur Kräftigung des Fusshebers und Kniestreckers rechtsseitig (vgl. Sprech stunden bericht vom 16. Juli 2018, Urk. 10/44/11) . V om 11. bis 31. August 2018 war die Beschwerde führerin im Rehazentrum C.___ in sta tio nä rer Behandlung. Im Aus trittsbericht vom 25. September 2018 wurde fest ge hal ten, die Beschwerde führerin könne selb ständig spazieren und sei für min destens drei Stockwerke (62 Stufen) sicher und mobil. Insgesamt habe sie sich körperlich stärken und ihre Reha bi li ta tionsziele erreichen können. Sie habe in gutem Allge mein zustand und gebesserter Mobilität in das gewohnte häusliche Umfeld ent lassen werden könne n (Urk. 10/46/17). 3.2

Aufgrund zunehmender

Lumboischialgien mit starken Schmerzen lumbal rechts betont und Ausstrahlung ins rechte Bein sowie bei bestehender Hypästhesie im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses wurde am 16. Oktober 2018 ein e neue MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenkes (ISG) angefertigt. Dieses zeig t e Narbengewebe bei L4/5 mit Verlagerung der rechten L5-Wurzel, eine unveränderte Diskushernie bei L5/S 1 bei Zustand nach Dekompres sion , jedoch aktuell nur noch mit Tangierung der rechten S1-Wurzel ,

sowie ak ti vierte Spondylarthrosen L3-S1 (Urk. 10/46/14). Bei persistierender Schmerz sympto matik (vgl. auch Sprechstundenbericht vom 14. Dezember 2018, Urk. 10/48/11) wurde am 3. Januar 2019 ein weiterer operativer Eingriff durch geführt (mikrochirurgische Redekompression und Re z essotomie L4/5 rechts, Neuro lyse L5 rechts ; vgl. Operationsbericht, Urk. 10/48/7 ). Der postoperative Ver lauf habe sich komplikationslos gestaltet. Präoperativ gegenüber unverändert seien einzig eine Fuss- und Grosszehen heber schwäche M4+ und abgesehen von einer Sen si bi litätsminderung im dorsalen Fuss und anterolateralen Unterschenkel rechts seien keine sensomotorischen Defizite zu verzeichnen. Die Rehabilitationsphase sei jedoch noch nicht abgeschlossen (vgl. Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 10/47). 3.3

Nach der Redekompression und Rezessotomie L4/5 rechts mit Neurolyse L5 war die Beschwerdeführerin vom 8. bis 29. Januar 2019 erneut im Rehazentrum C.___ zur muskuloskelettalen Rehabilitation. Ziele des Aufenthaltes seien ein sichereres Gangbild, eine Besserung/Aufhebung der Paresen und der Sen sibili täts störungen sowie die Linderung der Schmerzen. Nach zwischen zeit li cher Pro gre dienz der Sensibilitätseinschränkungen mit einschiessenden Schmer zen an lateraler und dorsaler Oberschenkelseite ( Lasègue positiv) habe sich bei Austritt nach intensiven physiotherapeutischen Massnahmen eine weitere Re gre dienz der Schmerzen, der Sensibilitätseinschränkungen sowie der Kraftminderung der Dorsalextension gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bei Beschwerdefreiheit die medikamentöse Therapie eigenständig abgesetzt. Insgesamt hätten die Reha bi li tationsziele erreicht werden können, sodass die Beschwerdeführerin körperlich ge stärkt und in schmerzkompensiertem, gutem Allgemeinzustand aus der Reha bi litation habe entlassen werden können. Die Weiterführung der Physiotherapie wurde empfohlen (vgl. Austrittsbericht vom 23. April 2019, Urk. 10/74). 3.4

Aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Bein (vgl. Urk. 10/54) wurde am 4. September 2019 eine mikrochirurgische Re-Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Neurolyse L5 rechts durchgeführt (vgl. Urk. 10/55) . In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 9. bis 26. September 2019 zur muskuloskelettalen Rehabilitation aberma ls im Rehazentrum C.___ in stationärer Behand lung. Die noch deutlich vorhandenen Kraft-/Ausdauerdefizit e des ganzen rechten Beines mit Sensomotorikstörungen hätten durch Physiotherapie ver bes sert wer den können, sodass die Beschwerdeführerin bei Austritt mindestens 30 Minuten mobil gewesen sei und selbständig 80 Treppenstufen habe steigen können . Die behandelnden Ärzte empfahlen die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie (vgl. Aus trittsbericht vom 23. Oktober 2019, Urk. 10/75). Im Rahmen der Ver laufskontrolle am 4. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin über einen rech ten Verlauf berichtet. Es würden noch sensorische Defizite sowie eine minime Fussheber- und Zehenheberparese rechts M4+ bestehen. Ansonsten sei die Be schwer deführerin zufrieden . D ie Behandlung wurde seitens der Ärzte des B.___

abgeschlossen (vgl. Arzt bericht vom 10. Oktober 2019, Urk. 10/60). 3.5

A m 16. Juli 2020 erfolgte eine L4-S1 Stabilisation mit transpedikulären Schrauben. In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 16. bis 28 . August 2020 in der Klinik D.___ zur ortho pädischen Rehabilitation in Behandlung. Im Verlauf habe sich eine deutliche Verbesserung der Schmerz symptomatik gezeigt, sodass die Medikation schritt weise habe reduziert werden können. Auch hätten sich deutliche Fortschritte in der Mobilität gezeigt (vgl. Aus trittsbericht vom

28. August 2020, Urk. 10/80). 3.6

Am 30. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrt auftre tender Schmerzen im rechten Knie bei Dr. med. E.___ , Facharzt ortho pädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die degenerativen Ver ände run gen seien nach der Kniegelenksa rthroskopie im Dezember 2015 erschreck end schnell fortge schritten. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch und radiologisch deutliche An zei chen einer Kniegelenksarthrose (Urk. 10/81) . Bei aus bleibendem Erfolg der Kniegelenksinfiltrationen und persistierenden Knie schmer zen komm e nur die Implantation einer Teil- oder Totalendo prothese infrage (vgl. Arztbericht vom 29. Oktober 2020, Urk. 10/83). 3.7

Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerdef ührerin in die Klinik F.___. Dr. med. G.___ , leitender Arzt Orthopädie, diagnos ti zierte in seinem Arztbericht vom 27. November 2020 gestützt auf bild gebende Befunde eine medial betonte Gonarthrose rechts bei Status nach Knie gelenks arthroskopie mit Plica -Resektion und Meniskektomie rechts am 17. De zember 2015, unklare überlastungsbedingte Knieschmerzen links resp. incipiente Gon arthrose links mit degenerativer media ler Meniskusläsion sowie einen Status nach Spondylodese L5-S1 am 17. Juli 2020. Er stellte die Indikation zur medialen Teil pro these rechts. Auf der linken Seite sei eine konservative Behandlung zu empfeh len, wobei eine Infil tra tion im Verlauf möglich wäre (Urk. 10/84). Der ope ra tive Eingriff erfolgte am 28. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10/85). Die post operative Röntgenkontrolle zeige ein regel rechtes Operationsergebnis, sodass die Beschwer de führerin am 31. De zember 2020 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen, trockenen Wund ver hält nis sen nach Hause habe entlassen werden kön nen (vgl. Austritts bericht vom 5. Ja nuar 2021, Urk. 10/86). Im Rahmen der Ver laufs kon trolle zwei Monate post operativ zeige sich die Beschwerdeführerin zufrie den mit dem Ergebnis. Das Gang bild sei hinkfrei , einen Erguss im Kniegelenk könne ver neint werden und insgesamt sei das Kniegelenk mediolateral stabil (Urk. 10/87). Auch die Rücken schmer zen sowie die Bein schmerzen seien regredient und wür den nur noch bei langem Sitzen oder Stehen in abgeschwächter Form auftreten. Die Ärzte empfah len den Wiederbeginn mit der Arbeit, anfänglich in einem 80%-Pensum, das dann auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (Urk. 10/88). 3.8

RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2021 (Urk. 10/92 S. 14) folgende somatischen Gesundheitsschäden fest: - Residuelle lumbale Rücken- und linksseitige Beinschmerzen bei - Status nach Spondylodese L4-S1 am 17. Juli 2020 mit Stabilisation mit transpedikulären Schrauben, intersomatischer Cage-Einlage L4/5 und L5/S1 sowie dorsaler Stabilisation L4-S1 links - Status nach mikrochirurgischer Re-Re-Dekompression L4/5 rechts und Neurolyse L5 rechts am 4. September 2019 - Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Rezessotomie L4/5 rechts und Neurolyse L5 rechts am 3. Januar 2019 - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts notfallmässig am 13. Juni 2018 bei chronischer lumboradikulärer L5- und S1-Neuropathie rechts - Status nach Implantation einer unikon d ylär -medialen Hemiprothese des rechten Kniegelenks am 28. Dezember 2020 bei - Medial-betonter Gonarthrose - Status nach Kniegelenk-ASK am 17. Dezember 2015 mit Plica -Resektion und Meniskektomie - Diskret beginnende mediale Gonarthrose und degenerative mediale Menis kus läsion links

Betreffend die Arbeitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ , die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei gemäss den Angaben im An for de rungs profil des Arbeitgeberfragebogens überwiegend körperlich leicht und selten mit tel schwer, sei aber oft im Stehen und nur manchmal im Sitzen ausgeübt worden. Angesichts der bestehenden Gesundheitsschäden der LWS und der Kniegelenke sei diese oder eine ähnliche Tätigkeit aus versicherungs medizinisch-ortho pä discher Sicht überwiegend wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr möglich. Eine adäquat leidensangepasste Tätigkeit (körperlich ausschliesslich leicht, wechsel belastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder Zwangs haltungen des Rumpfes, ohne Knien, Kauern, Hocken oder häufiges Treppen steigen) sei medizinisch-theoretisch ab April 2021 mit einer 80%igen Arbeits fähigkeit, resultierend aus einer vollschichtigen Präsenz und einer geringen Leis tungs minderung von ca. 20 %, möglich. Dr. Z.___ führte an, wegen der langen, fast 4-jährigen, vollständigen bzw. weitgehenden Ab wesen heit vom Arbeitsmarkt sei ein schrittweiser Wiedereinstieg sinnvoll, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag und dann jeweils mit Steigerung um eine Stunde pro Tag alle zwei Wochen. 4. 4.1

D er vorliegend massgebende Sachverhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. Januar 201 9 bzw. ab dem 1. des Monats in welchem die Frist von sechs Monaten ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23 . Juli 2018 abgelaufen ist, vgl. Urk. 10/9 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_101/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1; E. 1.5 vorstehend). Daraus folgt, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Sep tember 2021 (Urk. 2) zu beurteilen ist. 4.2

Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ( E. 3.8 ; vgl. auch Urk. 10/40 ), dass der Beschwerdeführer in

ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Produktion seit September 201 7 nicht mehr zumutbar ist. Damit lief das Wartejahr (E. 1.3 ) im September 2018 ab und lag zu diesem Zeitpunkt im Durchschnitt jedenfalls eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.3

Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen erachtete die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis Ende Dezember 2018 für ausgewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, sodass ab Januar 2019 - unter Berücksichtigung des Belastungs profils - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei (E. 2.1). Vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellung nahme des RAD vom

1. Juni 2021 ist hingegen fraglich, ob ab Januar 2019 von einem verbes ser ten Ge sund heitszustand, im Sinne einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätig keit, ausgegangen werden kann. RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt fest, in Überein stimmung der Angaben in den aktuellen medi zinischen Be richten sei der Be schwerdeführerin ab April 2021 in einer adäquat leidens an gepassten Tätigkeit ein e 80% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (E. 3.8). Ergänzend führte er aus, dass eine retro spektive, medizinische Einschätzung einer (theo retischen) Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit in den ver gan ge nen vier Jahren schwierig sei und nur mit grösstem Vorbehalt erfolgen könne. Seines Erachtens sei in den Zeiträumen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit über wiegend wahr scheinlich auch keine optimal an gepasste Tätigkeit möglich gewesen. In den an de ren Zeiträumen sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angepasst wahr scheinlich zumutbar gewesen (vgl. Urk. 10/92 S. 16).

N ach Aktenlage ist vom 10. April 2018 bis 6. Dezember 2020 und - nach kurzem Unterbruch - vom 28. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 10/92 S. 15 ), was angesichts der Notwendig keit von mehreren operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule innert zwei Jahren (Juni 2018 [E. 3.1], Januar 2019 [E. 3.2], September 2019 [E. 3.4] und Juli 2020 [E. 3.5]) sowie der zusätzlich erforderlichen Implantation einer Teilprothese am rechten Knie im Dezember 2020 (E. 3.7) plausibel ist. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einem anhaltend verbesserten Gesundheitszustand und einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und dabei auf die medi zi nischen Abklärungen verwies . Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist e ine Verbesse rung erst ab April 2021 erstellt (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/78) . Mithin kann sechs Monate nach Anmeldung (Januar 2019) nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ge gangen werden. 4.4

Nach Gesagtem ist mit RAD-Arzt Dr. Z.___ davon aus zugehen , dass die B eschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzen Zeit vom 7. bis

27. Dezember 2020 - vom 10. April 2018 bis

31. März 2021 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit 1. April 2021 war sie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Zeitpunkts der Entstehung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 4.1) bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbs un fähig keit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.3 ). Dem nach hat die Beschwerdeführerin, ab dem 1. Januar 201 9 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.2

Seit April 2021 ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für jede den Leiden angepasste Tätigkeit gegeben (vgl. E. 4.4 hiervor).

Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2018 (Urk. 10/31) arbeitete die Beschwerdeführerin zu den betriebsüblichen 41 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 24.-- (einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) , wobei sie von Monat zu Monat stark schwankende Einkommen generierte. Rechnet man den Grundlohn von Fr. 19.40 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn auf ein Jahreseinkommen bei vollzeitlichem Pensum , ergibt sich ein Jahreseinkommen (Basis 2018) von Fr. 45'305.-- , was indes nicht den (tieferen) IK-Eintragungen entspricht, wobei kein Anhalt dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei entsprechendem Arbeitsangebot nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen gestützt auf statistische Durch schnitts löhne zu ermitteln.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin haupt sächlich als Hilfs arbeiterin gearbeitet hatte (vgl. Urk.

10/37), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entspre chen den Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde so wohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn strukturerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden ein kom men keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kun g zu berücksichtigen wäre. Bei 8 0%iger Arbeitsfähigkeit in einer lei dens an gepasste n Tätigkeit kann von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozent vergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 2 0 %. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 (Verbesserung des Gesun d heitszustands ab dem 1. April 2021 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen ) besteht daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3

5.3.1

Zu ergänzen ist, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt o der aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind , bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen]) . 5.3.2

Die Beschwerdeführerin vollendete im März 2021 das 55. Altersjahr. Sie war jedenfalls ab April 2021 jedoch wieder in der Lage, im Umfang eines 80%igen Pensums einer Hilfstätigkeit nachzugehen (E. 4.4), womit seit dem letzten Arbeitstag (April 2018) keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt zu verzeichnen ist . Ferner ergibt sich aus dem IK-Auszug (Urk. 10/19), dass sie in verschiedensten Branchen tätig gewesen ist und es ihr auch nach wiederholter Arbeitslosigkeit jeweils gelang , eine Hilfsarbeitstätigkeit zu finden, zumal keine sprachlichen Hürden bestehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die innert kurzer Zeit wiedererlangte Erwerbsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. 5. 4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 6/1-3 und Urk. 6/5) eine Ver schlech te rung ihres Gesundheitszustands, insbesondere Schmer zen im Rücken und rech ten Bein, geltend machte (E. 2.2), ist sie darauf hin zuweisen, dass der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bei Erlass der ange fo chtenen Verfügung vom 24. Sep tember 2021 präsentierte. Dementsprechend ist der nachgereichte Bericht des Spitals H.___ vom

29. Oktober 2021 (Urk. 6/1 ) nicht zu berück sichtigen, zumal er die Hospi ta lisation vom

26. bis zum

31. Ok tober 2021 betrifft, mithin einen Sachverhalt, der nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattfand.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1.b). Abgesehen davon braucht es für eine

relevante Verschlechterung eine erhebliche, dauerhafte und objektivierbare Be ein träch ti gung. 5. 5

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 6.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. September 2021

aufgehoben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler