Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 69 , arbeitet e
ab 2016 als Lastwagenfahrer für die Y.___ GmbH (Urk. 8/7/6, Urk. 8/21/1-2). Am 2 7. September 2017 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Bronchitis und chronischem Asthma zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Am 13.
Februar 2018 wurde beim Versicherten eine Resektion eines Weichteiltumors subkutan am Fersenbein des linken Fuss es
plantarseitig
durchgeführt ( Urk. 8/27/1 , Urk. 8/37/24-25 ).
Es persistierten linksseitige Rückfussschmerzen ( Urk. 8/38/7). Am
9. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszu standes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
8/23).
Mit Schreiben vom 2 9. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht des Weiteren mit, dass sie davon ausgehe, dass sein Gesundheitszustand mit regelmässiger Physiotherapie wesentlich verbessert wer den könne und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei ( Urk. 8/42/1-2). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Verlaufsberichte von den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 8/46 -4 9 ).
Vom 2. bis 5. April 2019 wurde der Versicherte nach notfallmässiger Zuweisung des Haus arztes wegen Leisten- und Oberschenkelschmerzen ausgehend vom rechten Knie stationär im Spital Z.___ behandelt, wo diesbezüglich die Diagnose Arthral gie Knie rechts, differentialdiagnostisch Meniskusläsion, Arthrose gestellt wurde (Urk. 8/48/8). Am 13. August 2019 fand in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals A.___
eine operative Entfernung eines metallischen Fremdkörpers P2 dorsal Dig II der rechten Hand statt
( Urk. 8/48/6-7).
1.2
Nach Eingang des Berichts der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 2. Oktober 2020 , in welcher die Diagnose eines polymyalgieformen Syndroms seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis
aufgeführt wurde (Urk. 8/49/1-3), und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Novem ber 2020 ( Urk. 8/51/7-8) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Zuspr echung einer vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Dezember 2020 befristeten ganzen Rente an (Urk. 8/53 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 8. Januar 2021, ergänzt mit Schreiben vom 2 2. Februar 2021, Einwände (Urk. 8/57, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 3 0. August 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Dezember 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30.
September 2 021
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30 . August 20 21
insofern aufzuheben , als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete halbe IV-Rente zuzusprechen sei; even tualiter sei die Verfügung vom 30. August 2021 insofern aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV-Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch , Zürich, zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2021 zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch zurück (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
11. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit der Replik vom 18. März 2022 hielt der Beschwerdefüh rer sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk.
15) und reichte den Bericht der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 3. März 2022 ein ( Urk. 16). Die Beschwer degegnerin verzichtet e am 5. April 2022 auf eine Duplik (Urk. 18). Mit Verfügung vom 3.
Mai 2022 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge zum Prozess beigeladen, welche sich nicht verlauten liess (Urk. 19) . Davon wurden die Parteien am 9. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung vom 30. August 2021, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend
in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invalidi täts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 1. Mai 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt. Dies begründe eine volle Erwerbseinbusse mit einem Invalidität s grad von 100 % und den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 201 8. Seit Ende September 2020 bestehe auf grund einer verbesserten gesundheitlichen Situation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten , körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbe lastung, ohne Heben/Trage n von grösseren Lasten und ohne Zwangshaltungen. Der V ergleich des Einkommens bei einem vollen Pensum ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 51'364.45 mit dem
Einkommen , das mit den gesundheit lichen Einschränkungen mit einem 50%igen Pensum erzielbar sei,
nämlich von Fr. 34'223.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 33
%. Der Rentenanspruch bestehe daher (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen B esserung) ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr . Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen und ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen seien dabei nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4 f.). 3 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen vorzunehmen. Denn das zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielte Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 liege 23.22 % unter der branchenüblichen Entlöhnung von Männern von Fr. 66'904.--, ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 , Sektor 3, Wirt schaftszweige 49-52, Landverkehr, Kompetenzniveau
1 , nach Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung. Nach Abzug der Erheblichkeitsschwelle von 5 % bleibe eine zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 18.22 % . Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von Fr. 27'987.56 anstatt von Fr. 34'223.--. Zusätzlich sei vom Invalideneinkommen aufgrund seiner gesund heitlichen Einschränkunge n somatischer Natur, aufgrund von vermehrten krank heitsbedingten Absenzen und diesbezüglicher eingeschränkter Leistungs fähig keit, des reduzierten Beschäftigungsgrades von 50 % und aufgrund seines Alters ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt. Somit betrage das Invali deneinkommen Fr. 23'788 .-- , was verglichen mit dem Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 51'364.-- einen Invaliditätsgrad von 54 % ergebe , was den Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Zumindest aber sei mit einem paralle lisierten Invalideneinkommen von Fr. 27'987.-- der Invaliditätsgrad von gerun det 46 % und mit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'089.55 (15%iger leidensbe dingten Abzuges von Fr. 34'223.--) der Invaliditätsgrad von 43 % gegeben , weshalb der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente
ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 15 ). 3.3
3.3.1
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2017 in der ange - stammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer und in sämtlichen übrigen Tätigkeiten vollstän dig arbeitsunfähig war und dass ihm bei insgesamt gebessertem Gesundheitszu stand ab Ende September 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit
zumutbar ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf die Einschätzung des RAD-Arzt es Dr.
B.___ vom 4. November
2020 (Urk. 8/51/7-8 ) , der die medizinischen Akten ausserdem am
25. Februar 2019 (Urk. 8/51/4) und 4. April 2020 ( Urk. 8/51/6) beurteilt hatte . Danach war die Arbeitsunfähigkeit ab Ende Mai 2017 zunächst aufgrund der Diagnose mediale Rückfussschmerzen im Rahmen einer Plantarfas ziitis mit/bei verkürzter Wadenmuskulatur, Status nach Ultraschall-gesteuerter Biopsie vom 6.
November 2017 und nach Resektion des Weichteiltumors sub kutan Calcaneus plantarseitig vom 1 3. Februar 2018 attestiert worden . Ausser dem litt der Beschwerdeführer
aufgrund eines allergischen Asthmas bronchiale und einer chronischen Rhinosinusitis
an einer chronischen Atmungsbehinderung und rezidivierendem Husten (Urk. 8/51/4, Urk. 8/37/2-3, Urk. 8/38/2-3) .
Ab Januar 2019 traten gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 5. Mai 2019 zudem Schmerzen am ganzen Körper betont an den Armen proximal, im Schultergürtelbereich und an den Oberschenkel n symmetrisch, beginnend mit Knieschmerzen rechts, auf . Daraufhin wurde die Diagnose eines polymyalgieformen
Syndromes seit Januar 2019 (Urk. 8/49/4) und nach weiteren Abklärungen gemäss den Berichten des A.___ vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/49/16) und vom 2. Oktober 2020 schliesslich die Diagnose eines polymyalgieformen
Syndromes seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Pol y arthritis
ge stellt . Aufgrund der Schwäche und Schmerzen wurde eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten, ohne Bücken sowie ohne feine manuelle Arbeiten attestiert (Urk. 8/49/1, Urk. 8/49/18-19) . In prognostischer Hinsicht sei aufgrund der objektiv eher mild ausgeprägten Befunde mit einer allerdings noch zu eruieren den , wirkungsarmen Basistherapie auf eine gute Prognose mit Remission der Beschwerden zu hoffen. Wegen des lange n Bestehen s der Krankheit, welche zunächst verkannt worden sei, sowie wegen der Komorbiditäten (insbesondere des Ast h mas bronchiale, das zweimalig durch TNF-Inhibitoren getriggert worden sei ) , sei die Prognose indes vorsichtig zu stellen (Urk. 8/49/2).
Der RAD-Arzt hielt insbesondere aufgrund dieser Berichte
die folgende Diagnose als solche mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: P olymyalgieforme s Syndrom seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Pol y arthritis mit/bei milden Synovitiden der MC-Gelenke II und III beidseits sowie IV links und b ei der Hand gelenke, reduziertem Faustschluss und deutlich reduzierter Greifkraft, stark emp findlicher Muskulatur der Extremitäten und auf passive Dehnung und konzentri sche Belastung empfindliche Muskulatur der Extremitäten. Der RAD-Arzt schloss insgesamt darauf, e ine leidensangepasste Tätigkeit mit einer 50%igen Arbeits fähigkeit s ei seit dem 3 0. September 2020, mithin nach der Verlaufskonsultation in der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 29. September 2020 (Bericht vom 2. Oktober 2020; Urk. 8/49/18), zumutbar , und zwar mit dem folgende Belas tungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Zwangs haltung, ohne Staubexposition, mit nur kurze n Wegstrecken, ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten und Bücken sowie ohne feine manuelle Arbei ten (Urk. 8/51/7 -8 ).
Hiervon ist auszugehen. 3.3.2
Unstrittig und bei gegebener Sachlage rechtsprechungsgemäss im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) zulässig ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 bis im September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) vom 1. Mai 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Dezember 2020 hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenan spruch des Beschwerdeführer s (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Besserung des Gesundheitszustandes ) ab dem 1. Januar 2021 verneint hat . Der Beschwerdeführer rügt einzig den im angefochtenen E ntscheid vorgenommene n Einkommensvergleich
(Urk. 2 S. 4 f.) . Diesbezüglich
gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliditäts gradbemessung zutreffend ohne Parallelisierung der Vergleichseinkommen ( E. 4. 2 na chfolgend) und ohne leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (E. 4. 3 her nach).
Die angefochtene Verfügung vom
30. August 2021 (Urk. 2) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 5). Der vom Beschwerdeführer danach eingereichte Bericht des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) ist daher nur zu berücksichtigen, wenn und soweit er sich auf den Zeit raum vor Verfügungserlass bezieh t respektive Rückschlüsse darauf zul ässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis).
Insbesondere die im Bericht der Klinik für Pn eumologie des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) aufgeführten Angaben des Beschwerdeführer s über eine Ver schlechterung seiner Atembeschwerden seit der letzten Konsultation im Januar 2022 ( Urk. 16 S. 2)
sind hier daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen , was vom Beschwerdeführer
im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird ( Urk. 15) . 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der rentenwirksamen Änderung , mithin per September 2020, zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.2 4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V
1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massge benden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster Linie das branchenübliche statistische Einkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) her anzuziehen (BGE
141 V
1
E.
5.6). Der Validenlohn kann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig ent spricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 und 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.2.2
Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesund heitseinschränkungen die im Mai 2016 bei der Y.___ GmbH als Lastwagenchauffeur
begonnene Tätigkeit im September 2020 weiterhin ausfüh ren würde . Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 1 6. Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr. 50‘400 .-- erzielt (1 2 x Fr. 4‘200 .--; Urk. 8/21/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 20 18 bis 20 20
im Transport gewerbe (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [20 10 = 100], Nominallohnin dex Männer [T1.1. 10 ], Abschnitt H
49-53
Verkehr und Lagerei , 20 18 : 102.6; 20 20 : 103.3 ) hätte sich das Einkommen im Gesundheitsfall im Jahr 20 20 auf Fr. 50‘743.85 (Fr. 50‘400.-- : 102.6 x 103.3) belaufen.
Auf den von den Parteien angenommene n Betrag von Fr. 51‘364.45 (Fr. 50‘400.- x 1.004, x 1.005, x 1.005,
x 1.005; Urk. 2 S. 4 in Verbindung mit Urk.
8/50/1, Urk. 1 S. 5 ) dagegen ist nicht abzustellen, da damit die Nominal lohnentwicklung fälschlicherweise von 2016 bis 2020 und zudem branchen - unabhängig (Urk. 8/50/2) berücksichtigt wurde .
Als
Valideneinkommen
im Septem ber 2020 ist somit
von Fr. 50‘743.85 pro Jahr auszugehen . 4.2.3
Der
branchenübliche Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level («Monat li cher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht») der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, veröffent licht im April 2020, des Bundesamtes für Statistik
(BFS) , betrug im Wirtschafts zweig 49-52, Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei ,
bei Männern i m Kompetenzniveau
1 , im Jahr 2018 umgerechnet auf die branchenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt H 49-53, Verkehr und Lagerei ) Fr. 67'352.40 (Fr. 5’295 .-- x 12 : 40 x 42,4 ) . U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ergibt dies einen branchenüblichen Lohn im Jahr 2020 von Fr. 67‘811.90 (Fr. 67'352. 40 : 102.6 x 103.3 ; Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Abschnitt H 49-53 Verkehr und Lagerei , 2018: 102.6; 2020: 103.3).
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85.-- hätte der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall im Jahr 2020 somit ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen erzielt, und zwar ein um Fr. 17’068.05 (Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
4.2.4
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort gegen die Paralleli sie rung und insbesondere gegen den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE
vor, es würde selbst bei Vornahme einer Parallelisierung der Ver gleichseinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der branchenübliche Lohn wäre nach dem Lohnregulativ und Spesenreglement 2021, und zwar Art.
4.1 der ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG , Sektion Kanton Zürich , und les
Routiers
Suisses , Sektion en
Zürich, Zürich Ober land und Schaffhausen/Nordostschweiz, zu bemessen. Danach würde ausgehend vom minimalen Bruttolohn ab dem 1. Januar 2021 für einen LKW-Chauffeur (Kategorie C) ab dem vierten Berufsjahr von Fr. 4'685.-- pro Monat und umge rechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden das bran chenübliche Jahreseinkommen Fr.
58'609.35 betragen, womit gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 ein unterdurch schnittliches Einkommen von 12.36 % und letztlich ein Invaliditätsgrad von 38 % resultieren würde ( Urk. 7) .
Der Beschwerdeführer (Urk.
15 S. 1)
wendet dagegen
zutreffend
ein , dass zusätz lich zum im Lohnregulativ für das Jahr 2021 festgesetzten Brutto-Minimallohn ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen wäre. Zudem ging die Beschwerde gegnerin ohne Weiteres vom Mi n imallohn eines Chauffeur s der Kategorie C (ab
4. Berufsjahr) aus, obschon auch jene der Kategorie C/E nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden kann , da der Beschwerdeführer in seiner letzten Anstellung einen Lastwagen mit Kipp f unktion (Kipper) gefahren hat (Urk. 8/15/2).
Dies würde
- selbst ohne die Berücksichtigung der b ranchenübliche n Wochenarbeits zeit (im Jahr 2021 von 42.4 Stunden und nicht von 41.7 Stunden) - ein minimales Jahreseinkommen gemäss dem Lohnregulativ von Fr. 62’400 .-- (13 x Fr. 4’800 . - ) und eine Differenz zum Valideneinkommen von Fr. 11'656.15
(Fr. 6 2’400 .-- - Fr. 50‘743.85) respektive von rund 18.68 %
ergeben . Ausgehend vom Invaliden einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 34’223.-- (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 2) - mithin selbst ohne leidensbedingten Abzug (dazu E. 4.3 unten) - gekürzt um 13.68 % (18.68 %
- 5 % ) respektive um Fr. 4’681.70 auf Fr. 29'541.30 würde ein Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 42 % in Betracht fallen ( Fr. 50‘743.85
- Fr. 29'541.30 = Fr. 21'202.55) .
Insbesondere aber handelt es sich bei diesen Lohnvereinbarungen zwischen den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände n ASTAG und les
Routiers
Suisses
nicht um einen vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeits ver trag (GAV) im entsprechenden Berufszweig des Strassengütertransports. Ein solcher GAV existiert weder auf Bundes - noch auf kantonaler Ebene (vgl. www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege.html ). Es kann daher nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen) gesagt werden, dass das festgesetzte Valideneinkommen über den Mindestvorgaben eines
vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV im entsprechenden Berufszweig lieg e. Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist daher
zum Vergleich (wie hiervor in Erwägung 4.2.3 ausgeführt) das branchenübliche statistische Einkommen nach LSE heranzuziehen (BGE
141 V
1
E.
5.6 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 ). 4.2.5
Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85 im Gesundheitsfall im Jahr 2020 ein im Vergleich mit dem bran chenüblichen Lohn nach der LSE deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte, und zwar ein um Fr. 17’068.05 ( Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85 ) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
Unter den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls ist zudem davon auszuge hen, dass dies aus invaliditätsfremden Gründen der Fall war und der Beschwer deführer sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensni veau begnügen wollte. Zu berücksichtigen sind hierbei die persönlichen Eigen schaften des Beschwerdeführer s wie seine
ausländische Schul- und berufliche Ausbildung, die in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung als Fräserdreher (« Tornitore », Urk. 8/7/5 , Urk. 1 S. 4 ) respektive die fehlende berufliche Ausbil dung in der Schweiz und die geringen Deutschkenntnisse
(Urk. 8/15/4) sowie der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus
mit Niederlas sungs bewilligung
C (Urk. 8/8/1) . Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend , seine Ausbildung als Dreher sei in der Schweiz nicht anerkannt worden, so dass er nur Temporäran stellungen als Chauffeur mit tiefem Lohn erhalten habe und dazwischen immer wieder arbeitslos gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte dagegen im angefochtenen Entscheid aus, für Tätigkeiten auf dem Bau seien gute Deutschkenntnisse nicht zwingend vorausge setzt und auch eine fehlende Ausbildung stelle nicht unbedingt ein Nachteil dar. Erfahrungsgemäss würden auf dem Bau viele Mitarbeiter mit Migrationshinter grund arbeiten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einen unterdurchschnittlich tiefen Lohn erzielt habe (Urk.
2 S. 5).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage des unterdurchschnittlichen Ein kommens sich auf die bisherige Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens bezieht , mithin auf die Anstellung im Transport wesen, und nicht auf den gesam ten Arbeitsmarkt inklusive Baubranche . Massgeblich ist die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde aus geübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende berufliche Ausbildung oder Sprachkennt nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beein trächtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E.
5.1).
Allfällige anderweitige Erwerbsmöglichkeiten auf dem Bau sind daher nicht relevant.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erst seit Mai 2016, mithin kurz vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2017, angestellt war (Urk. 8/21/1). Zuvor war er während rund eineinhalb Jahre n arbeitslos ( Urk. 8/54/2-3). Abgesehen vom Führer ausweis für Lastwagen und von der in jungen Jahren absolvierten ausländischen Ausbildung als Fräsendreher verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Zusatzqualifikat ion oder Aus bil dung , welche die Verdienstchancen im Transportwesen bei der Neu anstellung direkt erhöht hätten.
Die fehlende berufliche Ausbildung in der Schweiz hat damit durchaus Auswirkung auf die Höhe des Gehaltes. Das relativ tiefe Gehalt bei der Y.___ GmbH von Fr. 4'200.-- pro Monat bei einer 45-Stunden woche (Urk. 8/21/2-4) und trotz des Alters von 47 Jahren mit entsprechend lang jähriger
Erwerbstätigkeit bei Anstellungsbeginn im Jahr 2016 entspricht insgesamt zufolge persönlicher Eigenschaften und aus invaliditätsfremden Gründen einem (unterdurchschnittlichen) Einstiegslohn .
4.2.6
Die Vergleichseinkommen sind nach dem Gesagten somit zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol gen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten
- Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Paralleli sierung um 2 0.17 % ( 25.17 %
- 5 % ) wird im Folgenden entsprechend durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt ( E. 4.3.1 und E. 4. 3. 8
unten) . 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen. Im Jahr 2018 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr. 5' 417 .-- pro Monat respektive Fr. 65’004 .-- pro Jahr (LSE 201 8, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) . Unter Berücksichtigung de r
durchschnitt lichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total ) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ( Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Total , 2018:
105.1 ; 2020: 106.8 ) sowie eingedenk der Restarbeitsfähigkeit von 50 %
ergibt dies den Betrag im Jahr 2020 von Fr. 34‘431.40 ( Fr. 65’004.--
: 40 x 41.7 : 105.1 x 106.8 x 0.5 ).
4.3.2
Der so erhobene Ausgangswert ist nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfä higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E.
5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen, zitiert in BGE 148 V 74 E. 6.3). Ausserdem vermögen dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2). 4.3.3
Bezüglich der leidensbedingten Einschränkung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe in der medizinischen Beurteilung anerkannt, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gesundheitsbedingte Einschränkungen bestünden, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche auch nur in einem redu zierten Pensum von 50 % zumutbar sei ( Urk. 2 S. 5). Der
Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, es sei bei der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden, dass er aufgrund des chronischen Asthmas Arbeiten in staubiger Umgebung nicht ausführen könne, was das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten weiter eingrenze. Weiter einschränkend würden sich auch die chro nische Rhinosinusitis und Konjunktivitis mit Polypen beidseits auswirken. Die humorale Entzündung im Sinne eines polymyalgieformen Syndroms mit Gelenk schmerzen und Schwellungen würden zu einer verlangsamten Arbeitsweise und je nach Entzündungsstand zu ausserordentlichen Pausen führen. Da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt sei, recht fertige sich ein Abzug vo m Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 6).
Der Ansicht des Beschwerdeführer s ist nicht beizupflichten. Denn mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ vom 2. Oktober 2020 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne feine manu elle Tätigkeiten (Urk. 8/49/1) wurde den Beschwerden mit Schwäche und Schmer zen des Bewegungsapparates bereits hinreichend Rechnung getragen, zumal gemäss diesem Bericht die Befunde objektiv eher mild sind (Urk. 8/49/2 ). Die Behauptung, die humorale Entzündung würde (zusätzlich) eine
verlangsamte Arbeitsweise und den Bedarf ausserordentlicher Pausen
bewirken , ist ohne ärzt liche Grundlage und rechtfertigt im Rahmen einer bereits um 50 % eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit jedenfalls k einen leidensbedingten Abzug. Auch bezüglich der Atembeschwerden, insbesondere des Asthmas bronchiale, ist in diesem Rahmen nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus zugehen und kein leidensbedingter Abzug begründet. Denn selbst unter Ausschluss von Arbeiten in staubiger Umgebung , wie dies vom RAD-Arzt zusätz lich festgehalten wurde (Urk. 8/51/7), stehen dem Beschwerdeführer noch genü gend Verweistätigkeiten offen. Es ist innerhalb der ärztlich attestierten Einschrän kungen und im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit mit 50%igem Pensum insgesamt von einem genügend breiten Spektrum an zumut baren Verweisungstätigkeiten auszugehen , wobei der Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 nicht nur eine Vielzahl von m ittelschweren , sondern auch von leichten Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). 4.3.4
Nach der Rechtsprechung sind regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zudem grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahmslos. Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hin weisen).
Solche Krankheitsschübe mit unvorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen im Sinne dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7 f.) indes nicht auszumachen. Gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 ist der Gesundheitszustand stationär und der eher mild ausgeprägte Befund sehr stabil (Urk. 8/49/1 -2 ) . Ein Abzug vom Tabellenlohn ist aufgrund dessen daher nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die bezüglich der pulmonalen Beschwerden geltend gemachten regelmässigen medizinischen Behandlungen am A.___ (Urk. 15 S. 2). Da die Behandlungen regelmässig erfolgen, sind sich nicht unvorhersehbar , so dass sie nicht zu schwer kalkulierbaren , erheblichen Arbeitsabsenzen führen .
Im Übrigen stell t praxisgemäss selbst das Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4), ebenso wenig ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 4.3. 5
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss der für das Jahre 2020 geltenden Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) erzielten Männer auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum mit dem Durchschnittslohn von Fr. 5 ’ 957 .-- ein um 4.2 % tieferes Einkommen (Fr. 261.--) als mit einem Vollzeitpensum (Fr. 6 ’ 218 .--). Die für das Jahr 2018 geltende Tabelle T18 weist bezüglich derselben Parameter ein um 4.02 % tieferes Einkommen aus ( Fr. 6'144.-- - Fr. 5'897.-- = Fr. 247.--). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt dies keine überproportionale Lohnein busse dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E.
4.3.2) , weshalb die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz kein Bundesrecht verletzt.
A us der Rechtsprechung ergebe sich gerade nicht, dass zwingend ein Abzug vorzunehmen sei , wenn nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E.
4.2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.3.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich bei jeden falls nicht überproportionaler Lohneinbusse von rund 4 % ein Abzug aufgrund des Teilzeitpensums nicht . 4.3.6
Die weiteren Merkmale (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie) rechtfertigen
- soweit sie nicht ohnehin schon bei der Parallelisierung berücksichtigt wurden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2) -
i m Kompetenz niveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Namentlich gibt das Alter de s Beschwerde führer s per 2020 von 5 1 Jahren (RAD-Beurteilung vom 4. November 2020, Fest stehen der Gesundheitsbeeinträchtigung; vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1) keinen Anlass für einen Abzug, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Abzug rechtfertigen , liegen nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, namentlich dass er ohne eigenes Verschulden bis heute keine neue Arbeitstätigkeit gefunden habe und dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei, eine neue Anstellung zu finden ( Urk. 1 S. 7), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Denn d er Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen) .
Der Behauptung, es sei belegt, dass entgegen der bisherigen Ansicht des Bundes gerichts das fortgeschrittene Alter sich auch bei Hilfsarbeiten im Kompetenz niveau 1 lohnsenkend auswirke, da ein älterer Arbeitnehmer nur bei Inkaufnahme einer hohen Lohneinbusse gegenüber einem gesunden Mitarbeite r eine minimale Chance auf eine Anstellung habe ( Urk. 1 S. 7) , kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dies ist nicht erwiesen , sondern entsprich t lediglich einer Annahme des Beschwerdeführer s . Belege für diese Behauptung ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer dazu angeführten erläuternden Bericht des Bundesrates über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitnehmer (S. 10). Dort wird lediglich festgehalten, dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei , eine neue Anstellung zu finden , wenn sie einmal ihre Stelle verlieren. Wie aus geführt sind altersbedingte Schwierigkeiten, eine Anstellung zu erhalten, betref fend den Abzug vom Tabellenlohn rechtsprechungsgemäss jedoch unbeachtlich. Auch dem Bericht zur Lan g zeitarbeitslosigkeit des Staatssekretariat s für Wirt schaft SECO für das Jahr 2020 lässt sich nichts zur Behauptung des Beschwerde führer s entnehmen. Dort wird bezüglich den Faktor Alter allein festgehalten, dass das Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit mit zunehmendem Alter steigt, wobei die Anzahl Arbeitsloser mit zunehmendem Alter (ab 34 Jahren) allerdings sinkt (Graphik 4 und 5, S. 12 f.).
Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer nicht beruflich grundlegend neu orientieren, da er ohne berufliche Ausbildung stets Hilfstätigkeiten in mehreren verschiedenen, jeweils relativ kurz dauernden Anstellungen und Temporärein sätzen ( Urk. 8/54) nachging. Ausserdem verbleiben ihm mit 51 Jahren noch deut lich über zehn Jahre für die Ausübung einer neuen Tätigkeit. Weil zudem ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinwei sen).
Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begrün den. 4.3.7
Soweit der Beschwerdeführer
( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19 und S. 8 Ziff.
22) den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn mit dem statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV Rentenbemessung" des
Büros
für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer , Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie mit dem Rechtsgut achten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 2 2. Januar 2021 ( und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invali denversicherung'" vom 2 7. Januar 2021, beide von Prof. Dr. iur . Gächter, Dr. iur . Egli, Dr. iur . Meier und Dr. iur . Filippo )
begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE
148 V
174
unlängst in Kenntnis dieser G utachten eine Praxisänderung abgelehnt und an den Grundsätzen zur Bemes sung des Invalideneinkommens festgehalten hat ( E. 8 f. ). Es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden .
4.3.8
Nach dem Gesagten ist kein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invaliden einkommen vorzunehmen. Es bleibt beim Abzug aufgrund der Parallelisierung von 20.17
%, was ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr.
27‘486.60 ( Fr. 34‘431.40
x 0.7983 ) ergibt. 4.4 Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 50‘743.85 führt dies zu einer Einbusse von Fr. 23‘257.25 ( Fr. 50‘743.85 - Fr.
27‘486.60 ) was einem Inva liditätsgrad von gerundet 46 % entspricht. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begrün det dies den Anspruch auf eine Viertelsrente , und zwar ab dem 1. Januar 2021 ( Art. 88a Abs. 1 IVV ).
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung vom 8. November 2021 (Urk. 2) ist insoweit abzuändern, als damit die befristete ganze Rente per 3 1. Dezember 2020 aufgehoben wird , und es ist fest zustellen , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen auf Fr. 2‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweise r
Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
vom
30. August 2021 insoweit ab geändert, als damit die befristete ganze Rente per 31. Dezember 2020 aufgehoben wird , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 69 , arbeitet e
ab 2016 als Lastwagenfahrer für die Y.___ GmbH (Urk. 8/7/6, Urk. 8/21/1-2). Am
E. 1.2 Nach Eingang des Berichts der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 2. Oktober 2020 , in welcher die Diagnose eines polymyalgieformen Syndroms seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis
aufgeführt wurde (Urk. 8/49/1-3), und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Novem ber 2020 ( Urk. 8/51/7-8) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Zuspr echung einer vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Dezember 2020 befristeten ganzen Rente an (Urk. 8/53 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 8. Januar 2021, ergänzt mit Schreiben vom 2 2. Februar 2021, Einwände (Urk. 8/57, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 3 0. August 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Dezember 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2).
E. 2 021
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30 . August 20 21
insofern aufzuheben , als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete halbe IV-Rente zuzusprechen sei; even tualiter sei die Verfügung vom 30. August 2021 insofern aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV-Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch , Zürich, zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2021 zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch zurück (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
11. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2.1 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invalidi täts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 1. Mai 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt. Dies begründe eine volle Erwerbseinbusse mit einem Invalidität s grad von 100 % und den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 201 8. Seit Ende September 2020 bestehe auf grund einer verbesserten gesundheitlichen Situation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten , körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbe lastung, ohne Heben/Trage n von grösseren Lasten und ohne Zwangshaltungen. Der V ergleich des Einkommens bei einem vollen Pensum ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 51'364.45 mit dem
Einkommen , das mit den gesundheit lichen Einschränkungen mit einem 50%igen Pensum erzielbar sei,
nämlich von Fr. 34'223.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 33
%. Der Rentenanspruch bestehe daher (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen B esserung) ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr . Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen und ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen seien dabei nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4 f.). 3 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen vorzunehmen. Denn das zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielte Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 liege 23.22 % unter der branchenüblichen Entlöhnung von Männern von Fr. 66'904.--, ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 , Sektor 3, Wirt schaftszweige 49-52, Landverkehr, Kompetenzniveau
1 , nach Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung. Nach Abzug der Erheblichkeitsschwelle von 5 % bleibe eine zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 18.22 % . Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von Fr. 27'987.56 anstatt von Fr. 34'223.--. Zusätzlich sei vom Invalideneinkommen aufgrund seiner gesund heitlichen Einschränkunge n somatischer Natur, aufgrund von vermehrten krank heitsbedingten Absenzen und diesbezüglicher eingeschränkter Leistungs fähig keit, des reduzierten Beschäftigungsgrades von 50 % und aufgrund seines Alters ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt. Somit betrage das Invali deneinkommen Fr. 23'788 .-- , was verglichen mit dem Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 51'364.-- einen Invaliditätsgrad von 54 % ergebe , was den Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Zumindest aber sei mit einem paralle lisierten Invalideneinkommen von Fr. 27'987.-- der Invaliditätsgrad von gerun det 46 % und mit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'089.55 (15%iger leidensbe dingten Abzuges von Fr. 34'223.--) der Invaliditätsgrad von 43 % gegeben , weshalb der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente
ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 15 ). 3.3
3.3.1
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2017 in der ange - stammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer und in sämtlichen übrigen Tätigkeiten vollstän dig arbeitsunfähig war und dass ihm bei insgesamt gebessertem Gesundheitszu stand ab Ende September 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit
zumutbar ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf die Einschätzung des RAD-Arzt es Dr.
B.___ vom 4. November
2020 (Urk. 8/51/7-8 ) , der die medizinischen Akten ausserdem am
25. Februar 2019 (Urk. 8/51/4) und 4. April 2020 ( Urk. 8/51/6) beurteilt hatte . Danach war die Arbeitsunfähigkeit ab Ende Mai 2017 zunächst aufgrund der Diagnose mediale Rückfussschmerzen im Rahmen einer Plantarfas ziitis mit/bei verkürzter Wadenmuskulatur, Status nach Ultraschall-gesteuerter Biopsie vom 6.
November 2017 und nach Resektion des Weichteiltumors sub kutan Calcaneus plantarseitig vom 1 3. Februar 2018 attestiert worden . Ausser dem litt der Beschwerdeführer
aufgrund eines allergischen Asthmas bronchiale und einer chronischen Rhinosinusitis
an einer chronischen Atmungsbehinderung und rezidivierendem Husten (Urk. 8/51/4, Urk. 8/37/2-3, Urk. 8/38/2-3) .
Ab Januar 2019 traten gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 5. Mai 2019 zudem Schmerzen am ganzen Körper betont an den Armen proximal, im Schultergürtelbereich und an den Oberschenkel n symmetrisch, beginnend mit Knieschmerzen rechts, auf . Daraufhin wurde die Diagnose eines polymyalgieformen
Syndromes seit Januar 2019 (Urk. 8/49/4) und nach weiteren Abklärungen gemäss den Berichten des A.___ vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/49/16) und vom 2. Oktober 2020 schliesslich die Diagnose eines polymyalgieformen
Syndromes seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Pol y arthritis
ge stellt . Aufgrund der Schwäche und Schmerzen wurde eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten, ohne Bücken sowie ohne feine manuelle Arbeiten attestiert (Urk. 8/49/1, Urk. 8/49/18-19) . In prognostischer Hinsicht sei aufgrund der objektiv eher mild ausgeprägten Befunde mit einer allerdings noch zu eruieren den , wirkungsarmen Basistherapie auf eine gute Prognose mit Remission der Beschwerden zu hoffen. Wegen des lange n Bestehen s der Krankheit, welche zunächst verkannt worden sei, sowie wegen der Komorbiditäten (insbesondere des Ast h mas bronchiale, das zweimalig durch TNF-Inhibitoren getriggert worden sei ) , sei die Prognose indes vorsichtig zu stellen (Urk. 8/49/2).
Der RAD-Arzt hielt insbesondere aufgrund dieser Berichte
die folgende Diagnose als solche mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: P olymyalgieforme s Syndrom seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Pol y arthritis mit/bei milden Synovitiden der MC-Gelenke II und III beidseits sowie IV links und b ei der Hand gelenke, reduziertem Faustschluss und deutlich reduzierter Greifkraft, stark emp findlicher Muskulatur der Extremitäten und auf passive Dehnung und konzentri sche Belastung empfindliche Muskulatur der Extremitäten. Der RAD-Arzt schloss insgesamt darauf, e ine leidensangepasste Tätigkeit mit einer 50%igen Arbeits fähigkeit s ei seit dem 3 0. September 2020, mithin nach der Verlaufskonsultation in der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 29. September 2020 (Bericht vom 2. Oktober 2020; Urk. 8/49/18), zumutbar , und zwar mit dem folgende Belas tungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Zwangs haltung, ohne Staubexposition, mit nur kurze n Wegstrecken, ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten und Bücken sowie ohne feine manuelle Arbei ten (Urk. 8/51/7 -8 ).
Hiervon ist auszugehen. 3.3.2
Unstrittig und bei gegebener Sachlage rechtsprechungsgemäss im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) zulässig ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 bis im September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) vom 1. Mai 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Dezember 2020 hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenan spruch des Beschwerdeführer s (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Besserung des Gesundheitszustandes ) ab dem 1. Januar 2021 verneint hat . Der Beschwerdeführer rügt einzig den im angefochtenen E ntscheid vorgenommene n Einkommensvergleich
(Urk. 2 S. 4 f.) . Diesbezüglich
gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliditäts gradbemessung zutreffend ohne Parallelisierung der Vergleichseinkommen ( E. 4. 2 na chfolgend) und ohne leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (E. 4. 3 her nach).
Die angefochtene Verfügung vom
30. August 2021 (Urk. 2) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 5). Der vom Beschwerdeführer danach eingereichte Bericht des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) ist daher nur zu berücksichtigen, wenn und soweit er sich auf den Zeit raum vor Verfügungserlass bezieh t respektive Rückschlüsse darauf zul ässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis).
Insbesondere die im Bericht der Klinik für Pn eumologie des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) aufgeführten Angaben des Beschwerdeführer s über eine Ver schlechterung seiner Atembeschwerden seit der letzten Konsultation im Januar 2022 ( Urk. 16 S. 2)
sind hier daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen , was vom Beschwerdeführer
im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird ( Urk. 15) . 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der rentenwirksamen Änderung , mithin per September 2020, zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.2 4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V
1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massge benden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster Linie das branchenübliche statistische Einkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) her anzuziehen (BGE
141 V
1
E.
5.6). Der Validenlohn kann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig ent spricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 und 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.2.2
Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesund heitseinschränkungen die im Mai 2016 bei der Y.___ GmbH als Lastwagenchauffeur
begonnene Tätigkeit im September 2020 weiterhin ausfüh ren würde . Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 1 6. Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr. 50‘400 .-- erzielt (1 2 x Fr. 4‘200 .--; Urk. 8/21/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 20 18 bis 20 20
im Transport gewerbe (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [20
E. 7 ). Mit der Replik vom 18. März 2022 hielt der Beschwerdefüh rer sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk.
15) und reichte den Bericht der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 3. März 2022 ein ( Urk. 16). Die Beschwer degegnerin verzichtet e am 5. April 2022 auf eine Duplik (Urk. 18). Mit Verfügung vom 3.
Mai 2022 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge zum Prozess beigeladen, welche sich nicht verlauten liess (Urk. 19) . Davon wurden die Parteien am 9. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung vom 30. August 2021, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend
in dieser Fassung zitiert werden. 2.
E. 10 ], Abschnitt H
49-53
Verkehr und Lagerei , 20 18 : 102.6; 20 20 : 103.3 ) hätte sich das Einkommen im Gesundheitsfall im Jahr 20 20 auf Fr. 50‘743.85 (Fr. 50‘400.-- : 102.6 x 103.3) belaufen.
Auf den von den Parteien angenommene n Betrag von Fr. 51‘364.45 (Fr. 50‘400.- x 1.004, x 1.005, x 1.005,
x 1.005; Urk. 2 S. 4 in Verbindung mit Urk.
8/50/1, Urk. 1 S. 5 ) dagegen ist nicht abzustellen, da damit die Nominal lohnentwicklung fälschlicherweise von 2016 bis 2020 und zudem branchen - unabhängig (Urk. 8/50/2) berücksichtigt wurde .
Als
Valideneinkommen
im Septem ber 2020 ist somit
von Fr. 50‘743.85 pro Jahr auszugehen . 4.2.3
Der
branchenübliche Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level («Monat li cher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht») der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, veröffent licht im April 2020, des Bundesamtes für Statistik
(BFS) , betrug im Wirtschafts zweig 49-52, Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei ,
bei Männern i m Kompetenzniveau
1 , im Jahr 2018 umgerechnet auf die branchenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt H 49-53, Verkehr und Lagerei ) Fr. 67'352.40 (Fr. 5’295 .-- x 12 : 40 x 42,4 ) . U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ergibt dies einen branchenüblichen Lohn im Jahr 2020 von Fr. 67‘811.90 (Fr. 67'352. 40 : 102.6 x 103.3 ; Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Abschnitt H 49-53 Verkehr und Lagerei , 2018: 102.6; 2020: 103.3).
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85.-- hätte der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall im Jahr 2020 somit ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen erzielt, und zwar ein um Fr. 17’068.05 (Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
4.2.4
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort gegen die Paralleli sie rung und insbesondere gegen den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE
vor, es würde selbst bei Vornahme einer Parallelisierung der Ver gleichseinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der branchenübliche Lohn wäre nach dem Lohnregulativ und Spesenreglement 2021, und zwar Art.
4.1 der ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG , Sektion Kanton Zürich , und les
Routiers
Suisses , Sektion en
Zürich, Zürich Ober land und Schaffhausen/Nordostschweiz, zu bemessen. Danach würde ausgehend vom minimalen Bruttolohn ab dem 1. Januar 2021 für einen LKW-Chauffeur (Kategorie C) ab dem vierten Berufsjahr von Fr. 4'685.-- pro Monat und umge rechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden das bran chenübliche Jahreseinkommen Fr.
58'609.35 betragen, womit gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 ein unterdurch schnittliches Einkommen von 12.36 % und letztlich ein Invaliditätsgrad von 38 % resultieren würde ( Urk. 7) .
Der Beschwerdeführer (Urk.
E. 15 S. 1)
wendet dagegen
zutreffend
ein , dass zusätz lich zum im Lohnregulativ für das Jahr 2021 festgesetzten Brutto-Minimallohn ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen wäre. Zudem ging die Beschwerde gegnerin ohne Weiteres vom Mi n imallohn eines Chauffeur s der Kategorie C (ab
4. Berufsjahr) aus, obschon auch jene der Kategorie C/E nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden kann , da der Beschwerdeführer in seiner letzten Anstellung einen Lastwagen mit Kipp f unktion (Kipper) gefahren hat (Urk. 8/15/2).
Dies würde
- selbst ohne die Berücksichtigung der b ranchenübliche n Wochenarbeits zeit (im Jahr 2021 von 42.4 Stunden und nicht von 41.7 Stunden) - ein minimales Jahreseinkommen gemäss dem Lohnregulativ von Fr. 62’400 .-- (13 x Fr. 4’800 . - ) und eine Differenz zum Valideneinkommen von Fr. 11'656.15
(Fr. 6 2’400 .-- - Fr. 50‘743.85) respektive von rund 18.68 %
ergeben . Ausgehend vom Invaliden einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 34’223.-- (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 2) - mithin selbst ohne leidensbedingten Abzug (dazu E. 4.3 unten) - gekürzt um 13.68 % (18.68 %
- 5 % ) respektive um Fr. 4’681.70 auf Fr. 29'541.30 würde ein Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 42 % in Betracht fallen ( Fr. 50‘743.85
- Fr. 29'541.30 = Fr. 21'202.55) .
Insbesondere aber handelt es sich bei diesen Lohnvereinbarungen zwischen den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände n ASTAG und les
Routiers
Suisses
nicht um einen vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeits ver trag (GAV) im entsprechenden Berufszweig des Strassengütertransports. Ein solcher GAV existiert weder auf Bundes - noch auf kantonaler Ebene (vgl. www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege.html ). Es kann daher nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen) gesagt werden, dass das festgesetzte Valideneinkommen über den Mindestvorgaben eines
vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV im entsprechenden Berufszweig lieg e. Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist daher
zum Vergleich (wie hiervor in Erwägung 4.2.3 ausgeführt) das branchenübliche statistische Einkommen nach LSE heranzuziehen (BGE
141 V
1
E.
5.6 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 ). 4.2.5
Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85 im Gesundheitsfall im Jahr 2020 ein im Vergleich mit dem bran chenüblichen Lohn nach der LSE deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte, und zwar ein um Fr. 17’068.05 ( Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85 ) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
Unter den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls ist zudem davon auszuge hen, dass dies aus invaliditätsfremden Gründen der Fall war und der Beschwer deführer sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensni veau begnügen wollte. Zu berücksichtigen sind hierbei die persönlichen Eigen schaften des Beschwerdeführer s wie seine
ausländische Schul- und berufliche Ausbildung, die in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung als Fräserdreher (« Tornitore », Urk. 8/7/5 , Urk. 1 S. 4 ) respektive die fehlende berufliche Ausbil dung in der Schweiz und die geringen Deutschkenntnisse
(Urk. 8/15/4) sowie der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus
mit Niederlas sungs bewilligung
C (Urk. 8/8/1) . Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend , seine Ausbildung als Dreher sei in der Schweiz nicht anerkannt worden, so dass er nur Temporäran stellungen als Chauffeur mit tiefem Lohn erhalten habe und dazwischen immer wieder arbeitslos gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte dagegen im angefochtenen Entscheid aus, für Tätigkeiten auf dem Bau seien gute Deutschkenntnisse nicht zwingend vorausge setzt und auch eine fehlende Ausbildung stelle nicht unbedingt ein Nachteil dar. Erfahrungsgemäss würden auf dem Bau viele Mitarbeiter mit Migrationshinter grund arbeiten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einen unterdurchschnittlich tiefen Lohn erzielt habe (Urk.
2 S. 5).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage des unterdurchschnittlichen Ein kommens sich auf die bisherige Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens bezieht , mithin auf die Anstellung im Transport wesen, und nicht auf den gesam ten Arbeitsmarkt inklusive Baubranche . Massgeblich ist die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde aus geübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende berufliche Ausbildung oder Sprachkennt nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beein trächtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E.
5.1).
Allfällige anderweitige Erwerbsmöglichkeiten auf dem Bau sind daher nicht relevant.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erst seit Mai 2016, mithin kurz vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2017, angestellt war (Urk. 8/21/1). Zuvor war er während rund eineinhalb Jahre n arbeitslos ( Urk. 8/54/2-3). Abgesehen vom Führer ausweis für Lastwagen und von der in jungen Jahren absolvierten ausländischen Ausbildung als Fräsendreher verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Zusatzqualifikat ion oder Aus bil dung , welche die Verdienstchancen im Transportwesen bei der Neu anstellung direkt erhöht hätten.
Die fehlende berufliche Ausbildung in der Schweiz hat damit durchaus Auswirkung auf die Höhe des Gehaltes. Das relativ tiefe Gehalt bei der Y.___ GmbH von Fr. 4'200.-- pro Monat bei einer 45-Stunden woche (Urk. 8/21/2-4) und trotz des Alters von 47 Jahren mit entsprechend lang jähriger
Erwerbstätigkeit bei Anstellungsbeginn im Jahr 2016 entspricht insgesamt zufolge persönlicher Eigenschaften und aus invaliditätsfremden Gründen einem (unterdurchschnittlichen) Einstiegslohn .
4.2.6
Die Vergleichseinkommen sind nach dem Gesagten somit zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol gen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten
- Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Paralleli sierung um 2 0.17 % ( 25.17 %
- 5 % ) wird im Folgenden entsprechend durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt ( E. 4.3.1 und E. 4. 3. 8
unten) . 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen. Im Jahr 2018 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr. 5' 417 .-- pro Monat respektive Fr. 65’004 .-- pro Jahr (LSE 201 8, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) . Unter Berücksichtigung de r
durchschnitt lichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total ) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ( Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Total , 2018:
105.1 ; 2020: 106.8 ) sowie eingedenk der Restarbeitsfähigkeit von 50 %
ergibt dies den Betrag im Jahr 2020 von Fr. 34‘431.40 ( Fr. 65’004.--
: 40 x 41.7 : 105.1 x 106.8 x 0.5 ).
4.3.2
Der so erhobene Ausgangswert ist nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfä higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E.
5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen, zitiert in BGE 148 V 74 E. 6.3). Ausserdem vermögen dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2). 4.3.3
Bezüglich der leidensbedingten Einschränkung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe in der medizinischen Beurteilung anerkannt, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gesundheitsbedingte Einschränkungen bestünden, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche auch nur in einem redu zierten Pensum von 50 % zumutbar sei ( Urk. 2 S. 5). Der
Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, es sei bei der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden, dass er aufgrund des chronischen Asthmas Arbeiten in staubiger Umgebung nicht ausführen könne, was das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten weiter eingrenze. Weiter einschränkend würden sich auch die chro nische Rhinosinusitis und Konjunktivitis mit Polypen beidseits auswirken. Die humorale Entzündung im Sinne eines polymyalgieformen Syndroms mit Gelenk schmerzen und Schwellungen würden zu einer verlangsamten Arbeitsweise und je nach Entzündungsstand zu ausserordentlichen Pausen führen. Da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt sei, recht fertige sich ein Abzug vo m Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 6).
Der Ansicht des Beschwerdeführer s ist nicht beizupflichten. Denn mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ vom 2. Oktober 2020 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne feine manu elle Tätigkeiten (Urk. 8/49/1) wurde den Beschwerden mit Schwäche und Schmer zen des Bewegungsapparates bereits hinreichend Rechnung getragen, zumal gemäss diesem Bericht die Befunde objektiv eher mild sind (Urk. 8/49/2 ). Die Behauptung, die humorale Entzündung würde (zusätzlich) eine
verlangsamte Arbeitsweise und den Bedarf ausserordentlicher Pausen
bewirken , ist ohne ärzt liche Grundlage und rechtfertigt im Rahmen einer bereits um 50 % eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit jedenfalls k einen leidensbedingten Abzug. Auch bezüglich der Atembeschwerden, insbesondere des Asthmas bronchiale, ist in diesem Rahmen nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus zugehen und kein leidensbedingter Abzug begründet. Denn selbst unter Ausschluss von Arbeiten in staubiger Umgebung , wie dies vom RAD-Arzt zusätz lich festgehalten wurde (Urk. 8/51/7), stehen dem Beschwerdeführer noch genü gend Verweistätigkeiten offen. Es ist innerhalb der ärztlich attestierten Einschrän kungen und im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit mit 50%igem Pensum insgesamt von einem genügend breiten Spektrum an zumut baren Verweisungstätigkeiten auszugehen , wobei der Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 nicht nur eine Vielzahl von m ittelschweren , sondern auch von leichten Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). 4.3.4
Nach der Rechtsprechung sind regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zudem grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahmslos. Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hin weisen).
Solche Krankheitsschübe mit unvorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen im Sinne dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7 f.) indes nicht auszumachen. Gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 ist der Gesundheitszustand stationär und der eher mild ausgeprägte Befund sehr stabil (Urk. 8/49/1 -2 ) . Ein Abzug vom Tabellenlohn ist aufgrund dessen daher nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die bezüglich der pulmonalen Beschwerden geltend gemachten regelmässigen medizinischen Behandlungen am A.___ (Urk. 15 S. 2). Da die Behandlungen regelmässig erfolgen, sind sich nicht unvorhersehbar , so dass sie nicht zu schwer kalkulierbaren , erheblichen Arbeitsabsenzen führen .
Im Übrigen stell t praxisgemäss selbst das Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4), ebenso wenig ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 4.3. 5
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss der für das Jahre 2020 geltenden Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) erzielten Männer auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum mit dem Durchschnittslohn von Fr. 5 ’ 957 .-- ein um 4.2 % tieferes Einkommen (Fr. 261.--) als mit einem Vollzeitpensum (Fr. 6 ’ 218 .--). Die für das Jahr 2018 geltende Tabelle T18 weist bezüglich derselben Parameter ein um 4.02 % tieferes Einkommen aus ( Fr. 6'144.-- - Fr. 5'897.-- = Fr. 247.--). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt dies keine überproportionale Lohnein busse dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E.
4.3.2) , weshalb die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz kein Bundesrecht verletzt.
A us der Rechtsprechung ergebe sich gerade nicht, dass zwingend ein Abzug vorzunehmen sei , wenn nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E.
4.2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.3.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich bei jeden falls nicht überproportionaler Lohneinbusse von rund 4 % ein Abzug aufgrund des Teilzeitpensums nicht . 4.3.6
Die weiteren Merkmale (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie) rechtfertigen
- soweit sie nicht ohnehin schon bei der Parallelisierung berücksichtigt wurden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2) -
i m Kompetenz niveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Namentlich gibt das Alter de s Beschwerde führer s per 2020 von 5 1 Jahren (RAD-Beurteilung vom 4. November 2020, Fest stehen der Gesundheitsbeeinträchtigung; vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1) keinen Anlass für einen Abzug, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Abzug rechtfertigen , liegen nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, namentlich dass er ohne eigenes Verschulden bis heute keine neue Arbeitstätigkeit gefunden habe und dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei, eine neue Anstellung zu finden ( Urk. 1 S. 7), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Denn d er Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen) .
Der Behauptung, es sei belegt, dass entgegen der bisherigen Ansicht des Bundes gerichts das fortgeschrittene Alter sich auch bei Hilfsarbeiten im Kompetenz niveau 1 lohnsenkend auswirke, da ein älterer Arbeitnehmer nur bei Inkaufnahme einer hohen Lohneinbusse gegenüber einem gesunden Mitarbeite r eine minimale Chance auf eine Anstellung habe ( Urk. 1 S. 7) , kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dies ist nicht erwiesen , sondern entsprich t lediglich einer Annahme des Beschwerdeführer s . Belege für diese Behauptung ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer dazu angeführten erläuternden Bericht des Bundesrates über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitnehmer (S. 10). Dort wird lediglich festgehalten, dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei , eine neue Anstellung zu finden , wenn sie einmal ihre Stelle verlieren. Wie aus geführt sind altersbedingte Schwierigkeiten, eine Anstellung zu erhalten, betref fend den Abzug vom Tabellenlohn rechtsprechungsgemäss jedoch unbeachtlich. Auch dem Bericht zur Lan g zeitarbeitslosigkeit des Staatssekretariat s für Wirt schaft SECO für das Jahr 2020 lässt sich nichts zur Behauptung des Beschwerde führer s entnehmen. Dort wird bezüglich den Faktor Alter allein festgehalten, dass das Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit mit zunehmendem Alter steigt, wobei die Anzahl Arbeitsloser mit zunehmendem Alter (ab 34 Jahren) allerdings sinkt (Graphik 4 und 5, S. 12 f.).
Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer nicht beruflich grundlegend neu orientieren, da er ohne berufliche Ausbildung stets Hilfstätigkeiten in mehreren verschiedenen, jeweils relativ kurz dauernden Anstellungen und Temporärein sätzen ( Urk. 8/54) nachging. Ausserdem verbleiben ihm mit 51 Jahren noch deut lich über zehn Jahre für die Ausübung einer neuen Tätigkeit. Weil zudem ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinwei sen).
Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begrün den. 4.3.7
Soweit der Beschwerdeführer
( Urk. 1 S. 6 f. Ziff.
E. 19 und S. 8 Ziff.
22) den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn mit dem statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV Rentenbemessung" des
Büros
für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer , Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie mit dem Rechtsgut achten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 2 2. Januar 2021 ( und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invali denversicherung'" vom 2 7. Januar 2021, beide von Prof. Dr. iur . Gächter, Dr. iur . Egli, Dr. iur . Meier und Dr. iur . Filippo )
begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE
148 V
174
unlängst in Kenntnis dieser G utachten eine Praxisänderung abgelehnt und an den Grundsätzen zur Bemes sung des Invalideneinkommens festgehalten hat ( E. 8 f. ). Es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden .
4.3.8
Nach dem Gesagten ist kein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invaliden einkommen vorzunehmen. Es bleibt beim Abzug aufgrund der Parallelisierung von 20.17
%, was ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr.
27‘486.60 ( Fr. 34‘431.40
x 0.7983 ) ergibt. 4.4 Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 50‘743.85 führt dies zu einer Einbusse von Fr. 23‘257.25 ( Fr. 50‘743.85 - Fr.
27‘486.60 ) was einem Inva liditätsgrad von gerundet 46 % entspricht. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begrün det dies den Anspruch auf eine Viertelsrente , und zwar ab dem 1. Januar 2021 ( Art. 88a Abs. 1 IVV ).
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung vom 8. November 2021 (Urk. 2) ist insoweit abzuändern, als damit die befristete ganze Rente per 3 1. Dezember 2020 aufgehoben wird , und es ist fest zustellen , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen auf Fr. 2‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweise r
Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
vom
30. August 2021 insoweit ab geändert, als damit die befristete ganze Rente per 31. Dezember 2020 aufgehoben wird , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00584
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
27. März 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 69 , arbeitet e
ab 2016 als Lastwagenfahrer für die Y.___ GmbH (Urk. 8/7/6, Urk. 8/21/1-2). Am 2 7. September 2017 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Bronchitis und chronischem Asthma zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Am 13.
Februar 2018 wurde beim Versicherten eine Resektion eines Weichteiltumors subkutan am Fersenbein des linken Fuss es
plantarseitig
durchgeführt ( Urk. 8/27/1 , Urk. 8/37/24-25 ).
Es persistierten linksseitige Rückfussschmerzen ( Urk. 8/38/7). Am
9. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszu standes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
8/23).
Mit Schreiben vom 2 9. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht des Weiteren mit, dass sie davon ausgehe, dass sein Gesundheitszustand mit regelmässiger Physiotherapie wesentlich verbessert wer den könne und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei ( Urk. 8/42/1-2). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Verlaufsberichte von den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 8/46 -4 9 ).
Vom 2. bis 5. April 2019 wurde der Versicherte nach notfallmässiger Zuweisung des Haus arztes wegen Leisten- und Oberschenkelschmerzen ausgehend vom rechten Knie stationär im Spital Z.___ behandelt, wo diesbezüglich die Diagnose Arthral gie Knie rechts, differentialdiagnostisch Meniskusläsion, Arthrose gestellt wurde (Urk. 8/48/8). Am 13. August 2019 fand in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals A.___
eine operative Entfernung eines metallischen Fremdkörpers P2 dorsal Dig II der rechten Hand statt
( Urk. 8/48/6-7).
1.2
Nach Eingang des Berichts der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 2. Oktober 2020 , in welcher die Diagnose eines polymyalgieformen Syndroms seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis
aufgeführt wurde (Urk. 8/49/1-3), und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Novem ber 2020 ( Urk. 8/51/7-8) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Zuspr echung einer vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Dezember 2020 befristeten ganzen Rente an (Urk. 8/53 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 8. Januar 2021, ergänzt mit Schreiben vom 2 2. Februar 2021, Einwände (Urk. 8/57, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 3 0. August 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Dezember 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30.
September 2 021
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30 . August 20 21
insofern aufzuheben , als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete halbe IV-Rente zuzusprechen sei; even tualiter sei die Verfügung vom 30. August 2021 insofern aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab Mai 2018 bis Dezember 2020 eine ganze IV-Rente und ab Januar 2021 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch , Zürich, zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2021 zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch zurück (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
11. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit der Replik vom 18. März 2022 hielt der Beschwerdefüh rer sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk.
15) und reichte den Bericht der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 3. März 2022 ein ( Urk. 16). Die Beschwer degegnerin verzichtet e am 5. April 2022 auf eine Duplik (Urk. 18). Mit Verfügung vom 3.
Mai 2022 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge zum Prozess beigeladen, welche sich nicht verlauten liess (Urk. 19) . Davon wurden die Parteien am 9. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung vom 30. August 2021, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend
in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invalidi täts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 1. Mai 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt. Dies begründe eine volle Erwerbseinbusse mit einem Invalidität s grad von 100 % und den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 201 8. Seit Ende September 2020 bestehe auf grund einer verbesserten gesundheitlichen Situation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten , körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbe lastung, ohne Heben/Trage n von grösseren Lasten und ohne Zwangshaltungen. Der V ergleich des Einkommens bei einem vollen Pensum ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 51'364.45 mit dem
Einkommen , das mit den gesundheit lichen Einschränkungen mit einem 50%igen Pensum erzielbar sei,
nämlich von Fr. 34'223.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 33
%. Der Rentenanspruch bestehe daher (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen B esserung) ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr . Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen und ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen seien dabei nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4 f.). 3 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen vorzunehmen. Denn das zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielte Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 liege 23.22 % unter der branchenüblichen Entlöhnung von Männern von Fr. 66'904.--, ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 , Sektor 3, Wirt schaftszweige 49-52, Landverkehr, Kompetenzniveau
1 , nach Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung. Nach Abzug der Erheblichkeitsschwelle von 5 % bleibe eine zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 18.22 % . Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von Fr. 27'987.56 anstatt von Fr. 34'223.--. Zusätzlich sei vom Invalideneinkommen aufgrund seiner gesund heitlichen Einschränkunge n somatischer Natur, aufgrund von vermehrten krank heitsbedingten Absenzen und diesbezüglicher eingeschränkter Leistungs fähig keit, des reduzierten Beschäftigungsgrades von 50 % und aufgrund seines Alters ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt. Somit betrage das Invali deneinkommen Fr. 23'788 .-- , was verglichen mit dem Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 51'364.-- einen Invaliditätsgrad von 54 % ergebe , was den Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Zumindest aber sei mit einem paralle lisierten Invalideneinkommen von Fr. 27'987.-- der Invaliditätsgrad von gerun det 46 % und mit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'089.55 (15%iger leidensbe dingten Abzuges von Fr. 34'223.--) der Invaliditätsgrad von 43 % gegeben , weshalb der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente
ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 15 ). 3.3
3.3.1
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2017 in der ange - stammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer und in sämtlichen übrigen Tätigkeiten vollstän dig arbeitsunfähig war und dass ihm bei insgesamt gebessertem Gesundheitszu stand ab Ende September 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit
zumutbar ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf die Einschätzung des RAD-Arzt es Dr.
B.___ vom 4. November
2020 (Urk. 8/51/7-8 ) , der die medizinischen Akten ausserdem am
25. Februar 2019 (Urk. 8/51/4) und 4. April 2020 ( Urk. 8/51/6) beurteilt hatte . Danach war die Arbeitsunfähigkeit ab Ende Mai 2017 zunächst aufgrund der Diagnose mediale Rückfussschmerzen im Rahmen einer Plantarfas ziitis mit/bei verkürzter Wadenmuskulatur, Status nach Ultraschall-gesteuerter Biopsie vom 6.
November 2017 und nach Resektion des Weichteiltumors sub kutan Calcaneus plantarseitig vom 1 3. Februar 2018 attestiert worden . Ausser dem litt der Beschwerdeführer
aufgrund eines allergischen Asthmas bronchiale und einer chronischen Rhinosinusitis
an einer chronischen Atmungsbehinderung und rezidivierendem Husten (Urk. 8/51/4, Urk. 8/37/2-3, Urk. 8/38/2-3) .
Ab Januar 2019 traten gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 5. Mai 2019 zudem Schmerzen am ganzen Körper betont an den Armen proximal, im Schultergürtelbereich und an den Oberschenkel n symmetrisch, beginnend mit Knieschmerzen rechts, auf . Daraufhin wurde die Diagnose eines polymyalgieformen
Syndromes seit Januar 2019 (Urk. 8/49/4) und nach weiteren Abklärungen gemäss den Berichten des A.___ vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/49/16) und vom 2. Oktober 2020 schliesslich die Diagnose eines polymyalgieformen
Syndromes seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Pol y arthritis
ge stellt . Aufgrund der Schwäche und Schmerzen wurde eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten, ohne Bücken sowie ohne feine manuelle Arbeiten attestiert (Urk. 8/49/1, Urk. 8/49/18-19) . In prognostischer Hinsicht sei aufgrund der objektiv eher mild ausgeprägten Befunde mit einer allerdings noch zu eruieren den , wirkungsarmen Basistherapie auf eine gute Prognose mit Remission der Beschwerden zu hoffen. Wegen des lange n Bestehen s der Krankheit, welche zunächst verkannt worden sei, sowie wegen der Komorbiditäten (insbesondere des Ast h mas bronchiale, das zweimalig durch TNF-Inhibitoren getriggert worden sei ) , sei die Prognose indes vorsichtig zu stellen (Urk. 8/49/2).
Der RAD-Arzt hielt insbesondere aufgrund dieser Berichte
die folgende Diagnose als solche mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: P olymyalgieforme s Syndrom seit Januar 2019 im Rahmen einer undifferenzierten Pol y arthritis mit/bei milden Synovitiden der MC-Gelenke II und III beidseits sowie IV links und b ei der Hand gelenke, reduziertem Faustschluss und deutlich reduzierter Greifkraft, stark emp findlicher Muskulatur der Extremitäten und auf passive Dehnung und konzentri sche Belastung empfindliche Muskulatur der Extremitäten. Der RAD-Arzt schloss insgesamt darauf, e ine leidensangepasste Tätigkeit mit einer 50%igen Arbeits fähigkeit s ei seit dem 3 0. September 2020, mithin nach der Verlaufskonsultation in der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 29. September 2020 (Bericht vom 2. Oktober 2020; Urk. 8/49/18), zumutbar , und zwar mit dem folgende Belas tungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Zwangs haltung, ohne Staubexposition, mit nur kurze n Wegstrecken, ohne grössere Gewichte, ohne Heben von Lasten und Bücken sowie ohne feine manuelle Arbei ten (Urk. 8/51/7 -8 ).
Hiervon ist auszugehen. 3.3.2
Unstrittig und bei gegebener Sachlage rechtsprechungsgemäss im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) zulässig ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 bis im September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) vom 1. Mai 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Dezember 2020 hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenan spruch des Beschwerdeführer s (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Besserung des Gesundheitszustandes ) ab dem 1. Januar 2021 verneint hat . Der Beschwerdeführer rügt einzig den im angefochtenen E ntscheid vorgenommene n Einkommensvergleich
(Urk. 2 S. 4 f.) . Diesbezüglich
gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliditäts gradbemessung zutreffend ohne Parallelisierung der Vergleichseinkommen ( E. 4. 2 na chfolgend) und ohne leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (E. 4. 3 her nach).
Die angefochtene Verfügung vom
30. August 2021 (Urk. 2) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 5). Der vom Beschwerdeführer danach eingereichte Bericht des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) ist daher nur zu berücksichtigen, wenn und soweit er sich auf den Zeit raum vor Verfügungserlass bezieh t respektive Rückschlüsse darauf zul ässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis).
Insbesondere die im Bericht der Klinik für Pn eumologie des A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 16) aufgeführten Angaben des Beschwerdeführer s über eine Ver schlechterung seiner Atembeschwerden seit der letzten Konsultation im Januar 2022 ( Urk. 16 S. 2)
sind hier daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen , was vom Beschwerdeführer
im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird ( Urk. 15) . 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der rentenwirksamen Änderung , mithin per September 2020, zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.2 4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V
1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massge benden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster Linie das branchenübliche statistische Einkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) her anzuziehen (BGE
141 V
1
E.
5.6). Der Validenlohn kann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig ent spricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 und 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.2.2
Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesund heitseinschränkungen die im Mai 2016 bei der Y.___ GmbH als Lastwagenchauffeur
begonnene Tätigkeit im September 2020 weiterhin ausfüh ren würde . Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 1 6. Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr. 50‘400 .-- erzielt (1 2 x Fr. 4‘200 .--; Urk. 8/21/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 20 18 bis 20 20
im Transport gewerbe (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [20 10 = 100], Nominallohnin dex Männer [T1.1. 10 ], Abschnitt H
49-53
Verkehr und Lagerei , 20 18 : 102.6; 20 20 : 103.3 ) hätte sich das Einkommen im Gesundheitsfall im Jahr 20 20 auf Fr. 50‘743.85 (Fr. 50‘400.-- : 102.6 x 103.3) belaufen.
Auf den von den Parteien angenommene n Betrag von Fr. 51‘364.45 (Fr. 50‘400.- x 1.004, x 1.005, x 1.005,
x 1.005; Urk. 2 S. 4 in Verbindung mit Urk.
8/50/1, Urk. 1 S. 5 ) dagegen ist nicht abzustellen, da damit die Nominal lohnentwicklung fälschlicherweise von 2016 bis 2020 und zudem branchen - unabhängig (Urk. 8/50/2) berücksichtigt wurde .
Als
Valideneinkommen
im Septem ber 2020 ist somit
von Fr. 50‘743.85 pro Jahr auszugehen . 4.2.3
Der
branchenübliche Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level («Monat li cher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht») der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, veröffent licht im April 2020, des Bundesamtes für Statistik
(BFS) , betrug im Wirtschafts zweig 49-52, Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei ,
bei Männern i m Kompetenzniveau
1 , im Jahr 2018 umgerechnet auf die branchenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt H 49-53, Verkehr und Lagerei ) Fr. 67'352.40 (Fr. 5’295 .-- x 12 : 40 x 42,4 ) . U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ergibt dies einen branchenüblichen Lohn im Jahr 2020 von Fr. 67‘811.90 (Fr. 67'352. 40 : 102.6 x 103.3 ; Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Abschnitt H 49-53 Verkehr und Lagerei , 2018: 102.6; 2020: 103.3).
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85.-- hätte der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall im Jahr 2020 somit ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen erzielt, und zwar ein um Fr. 17’068.05 (Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
4.2.4
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort gegen die Paralleli sie rung und insbesondere gegen den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE
vor, es würde selbst bei Vornahme einer Parallelisierung der Ver gleichseinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der branchenübliche Lohn wäre nach dem Lohnregulativ und Spesenreglement 2021, und zwar Art.
4.1 der ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG , Sektion Kanton Zürich , und les
Routiers
Suisses , Sektion en
Zürich, Zürich Ober land und Schaffhausen/Nordostschweiz, zu bemessen. Danach würde ausgehend vom minimalen Bruttolohn ab dem 1. Januar 2021 für einen LKW-Chauffeur (Kategorie C) ab dem vierten Berufsjahr von Fr. 4'685.-- pro Monat und umge rechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden das bran chenübliche Jahreseinkommen Fr.
58'609.35 betragen, womit gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 51'364.45 ein unterdurch schnittliches Einkommen von 12.36 % und letztlich ein Invaliditätsgrad von 38 % resultieren würde ( Urk. 7) .
Der Beschwerdeführer (Urk.
15 S. 1)
wendet dagegen
zutreffend
ein , dass zusätz lich zum im Lohnregulativ für das Jahr 2021 festgesetzten Brutto-Minimallohn ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen wäre. Zudem ging die Beschwerde gegnerin ohne Weiteres vom Mi n imallohn eines Chauffeur s der Kategorie C (ab
4. Berufsjahr) aus, obschon auch jene der Kategorie C/E nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden kann , da der Beschwerdeführer in seiner letzten Anstellung einen Lastwagen mit Kipp f unktion (Kipper) gefahren hat (Urk. 8/15/2).
Dies würde
- selbst ohne die Berücksichtigung der b ranchenübliche n Wochenarbeits zeit (im Jahr 2021 von 42.4 Stunden und nicht von 41.7 Stunden) - ein minimales Jahreseinkommen gemäss dem Lohnregulativ von Fr. 62’400 .-- (13 x Fr. 4’800 . - ) und eine Differenz zum Valideneinkommen von Fr. 11'656.15
(Fr. 6 2’400 .-- - Fr. 50‘743.85) respektive von rund 18.68 %
ergeben . Ausgehend vom Invaliden einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 34’223.-- (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 2) - mithin selbst ohne leidensbedingten Abzug (dazu E. 4.3 unten) - gekürzt um 13.68 % (18.68 %
- 5 % ) respektive um Fr. 4’681.70 auf Fr. 29'541.30 würde ein Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 42 % in Betracht fallen ( Fr. 50‘743.85
- Fr. 29'541.30 = Fr. 21'202.55) .
Insbesondere aber handelt es sich bei diesen Lohnvereinbarungen zwischen den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände n ASTAG und les
Routiers
Suisses
nicht um einen vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeits ver trag (GAV) im entsprechenden Berufszweig des Strassengütertransports. Ein solcher GAV existiert weder auf Bundes - noch auf kantonaler Ebene (vgl. www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege.html ). Es kann daher nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen) gesagt werden, dass das festgesetzte Valideneinkommen über den Mindestvorgaben eines
vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV im entsprechenden Berufszweig lieg e. Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist daher
zum Vergleich (wie hiervor in Erwägung 4.2.3 ausgeführt) das branchenübliche statistische Einkommen nach LSE heranzuziehen (BGE
141 V
1
E.
5.6 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E. 4.2 ). 4.2.5
Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘743.85 im Gesundheitsfall im Jahr 2020 ein im Vergleich mit dem bran chenüblichen Lohn nach der LSE deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte, und zwar ein um Fr. 17’068.05 ( Fr. 67‘811.90 - Fr. 50‘743.85 ) respektive um 25.17 % kleineres Einkommen.
Unter den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls ist zudem davon auszuge hen, dass dies aus invaliditätsfremden Gründen der Fall war und der Beschwer deführer sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensni veau begnügen wollte. Zu berücksichtigen sind hierbei die persönlichen Eigen schaften des Beschwerdeführer s wie seine
ausländische Schul- und berufliche Ausbildung, die in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung als Fräserdreher (« Tornitore », Urk. 8/7/5 , Urk. 1 S. 4 ) respektive die fehlende berufliche Ausbil dung in der Schweiz und die geringen Deutschkenntnisse
(Urk. 8/15/4) sowie der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus
mit Niederlas sungs bewilligung
C (Urk. 8/8/1) . Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend , seine Ausbildung als Dreher sei in der Schweiz nicht anerkannt worden, so dass er nur Temporäran stellungen als Chauffeur mit tiefem Lohn erhalten habe und dazwischen immer wieder arbeitslos gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte dagegen im angefochtenen Entscheid aus, für Tätigkeiten auf dem Bau seien gute Deutschkenntnisse nicht zwingend vorausge setzt und auch eine fehlende Ausbildung stelle nicht unbedingt ein Nachteil dar. Erfahrungsgemäss würden auf dem Bau viele Mitarbeiter mit Migrationshinter grund arbeiten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einen unterdurchschnittlich tiefen Lohn erzielt habe (Urk.
2 S. 5).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage des unterdurchschnittlichen Ein kommens sich auf die bisherige Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens bezieht , mithin auf die Anstellung im Transport wesen, und nicht auf den gesam ten Arbeitsmarkt inklusive Baubranche . Massgeblich ist die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde aus geübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende berufliche Ausbildung oder Sprachkennt nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beein trächtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E.
5.1).
Allfällige anderweitige Erwerbsmöglichkeiten auf dem Bau sind daher nicht relevant.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erst seit Mai 2016, mithin kurz vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2017, angestellt war (Urk. 8/21/1). Zuvor war er während rund eineinhalb Jahre n arbeitslos ( Urk. 8/54/2-3). Abgesehen vom Führer ausweis für Lastwagen und von der in jungen Jahren absolvierten ausländischen Ausbildung als Fräsendreher verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Zusatzqualifikat ion oder Aus bil dung , welche die Verdienstchancen im Transportwesen bei der Neu anstellung direkt erhöht hätten.
Die fehlende berufliche Ausbildung in der Schweiz hat damit durchaus Auswirkung auf die Höhe des Gehaltes. Das relativ tiefe Gehalt bei der Y.___ GmbH von Fr. 4'200.-- pro Monat bei einer 45-Stunden woche (Urk. 8/21/2-4) und trotz des Alters von 47 Jahren mit entsprechend lang jähriger
Erwerbstätigkeit bei Anstellungsbeginn im Jahr 2016 entspricht insgesamt zufolge persönlicher Eigenschaften und aus invaliditätsfremden Gründen einem (unterdurchschnittlichen) Einstiegslohn .
4.2.6
Die Vergleichseinkommen sind nach dem Gesagten somit zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol gen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten
- Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Paralleli sierung um 2 0.17 % ( 25.17 %
- 5 % ) wird im Folgenden entsprechend durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt ( E. 4.3.1 und E. 4. 3. 8
unten) . 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen. Im Jahr 2018 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr. 5' 417 .-- pro Monat respektive Fr. 65’004 .-- pro Jahr (LSE 201 8, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) . Unter Berücksichtigung de r
durchschnitt lichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total ) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ( Nominallohnindex Männer [Tabelle T1.1.05], Total , 2018:
105.1 ; 2020: 106.8 ) sowie eingedenk der Restarbeitsfähigkeit von 50 %
ergibt dies den Betrag im Jahr 2020 von Fr. 34‘431.40 ( Fr. 65’004.--
: 40 x 41.7 : 105.1 x 106.8 x 0.5 ).
4.3.2
Der so erhobene Ausgangswert ist nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfä higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E.
5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen, zitiert in BGE 148 V 74 E. 6.3). Ausserdem vermögen dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2). 4.3.3
Bezüglich der leidensbedingten Einschränkung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe in der medizinischen Beurteilung anerkannt, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gesundheitsbedingte Einschränkungen bestünden, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche auch nur in einem redu zierten Pensum von 50 % zumutbar sei ( Urk. 2 S. 5). Der
Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, es sei bei der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden, dass er aufgrund des chronischen Asthmas Arbeiten in staubiger Umgebung nicht ausführen könne, was das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten weiter eingrenze. Weiter einschränkend würden sich auch die chro nische Rhinosinusitis und Konjunktivitis mit Polypen beidseits auswirken. Die humorale Entzündung im Sinne eines polymyalgieformen Syndroms mit Gelenk schmerzen und Schwellungen würden zu einer verlangsamten Arbeitsweise und je nach Entzündungsstand zu ausserordentlichen Pausen führen. Da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt sei, recht fertige sich ein Abzug vo m Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 6).
Der Ansicht des Beschwerdeführer s ist nicht beizupflichten. Denn mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ vom 2. Oktober 2020 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne feine manu elle Tätigkeiten (Urk. 8/49/1) wurde den Beschwerden mit Schwäche und Schmer zen des Bewegungsapparates bereits hinreichend Rechnung getragen, zumal gemäss diesem Bericht die Befunde objektiv eher mild sind (Urk. 8/49/2 ). Die Behauptung, die humorale Entzündung würde (zusätzlich) eine
verlangsamte Arbeitsweise und den Bedarf ausserordentlicher Pausen
bewirken , ist ohne ärzt liche Grundlage und rechtfertigt im Rahmen einer bereits um 50 % eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit jedenfalls k einen leidensbedingten Abzug. Auch bezüglich der Atembeschwerden, insbesondere des Asthmas bronchiale, ist in diesem Rahmen nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus zugehen und kein leidensbedingter Abzug begründet. Denn selbst unter Ausschluss von Arbeiten in staubiger Umgebung , wie dies vom RAD-Arzt zusätz lich festgehalten wurde (Urk. 8/51/7), stehen dem Beschwerdeführer noch genü gend Verweistätigkeiten offen. Es ist innerhalb der ärztlich attestierten Einschrän kungen und im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit mit 50%igem Pensum insgesamt von einem genügend breiten Spektrum an zumut baren Verweisungstätigkeiten auszugehen , wobei der Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 nicht nur eine Vielzahl von m ittelschweren , sondern auch von leichten Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). 4.3.4
Nach der Rechtsprechung sind regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zudem grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahmslos. Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hin weisen).
Solche Krankheitsschübe mit unvorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen im Sinne dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7 f.) indes nicht auszumachen. Gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Oktober 2020 ist der Gesundheitszustand stationär und der eher mild ausgeprägte Befund sehr stabil (Urk. 8/49/1 -2 ) . Ein Abzug vom Tabellenlohn ist aufgrund dessen daher nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die bezüglich der pulmonalen Beschwerden geltend gemachten regelmässigen medizinischen Behandlungen am A.___ (Urk. 15 S. 2). Da die Behandlungen regelmässig erfolgen, sind sich nicht unvorhersehbar , so dass sie nicht zu schwer kalkulierbaren , erheblichen Arbeitsabsenzen führen .
Im Übrigen stell t praxisgemäss selbst das Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4), ebenso wenig ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 4.3. 5
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss der für das Jahre 2020 geltenden Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) erzielten Männer auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum mit dem Durchschnittslohn von Fr. 5 ’ 957 .-- ein um 4.2 % tieferes Einkommen (Fr. 261.--) als mit einem Vollzeitpensum (Fr. 6 ’ 218 .--). Die für das Jahr 2018 geltende Tabelle T18 weist bezüglich derselben Parameter ein um 4.02 % tieferes Einkommen aus ( Fr. 6'144.-- - Fr. 5'897.-- = Fr. 247.--). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt dies keine überproportionale Lohnein busse dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E.
4.3.2) , weshalb die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz kein Bundesrecht verletzt.
A us der Rechtsprechung ergebe sich gerade nicht, dass zwingend ein Abzug vorzunehmen sei , wenn nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E.
4.2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.3.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich bei jeden falls nicht überproportionaler Lohneinbusse von rund 4 % ein Abzug aufgrund des Teilzeitpensums nicht . 4.3.6
Die weiteren Merkmale (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie) rechtfertigen
- soweit sie nicht ohnehin schon bei der Parallelisierung berücksichtigt wurden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2) -
i m Kompetenz niveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Namentlich gibt das Alter de s Beschwerde führer s per 2020 von 5 1 Jahren (RAD-Beurteilung vom 4. November 2020, Fest stehen der Gesundheitsbeeinträchtigung; vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1) keinen Anlass für einen Abzug, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Abzug rechtfertigen , liegen nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, namentlich dass er ohne eigenes Verschulden bis heute keine neue Arbeitstätigkeit gefunden habe und dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei, eine neue Anstellung zu finden ( Urk. 1 S. 7), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Denn d er Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen) .
Der Behauptung, es sei belegt, dass entgegen der bisherigen Ansicht des Bundes gerichts das fortgeschrittene Alter sich auch bei Hilfsarbeiten im Kompetenz niveau 1 lohnsenkend auswirke, da ein älterer Arbeitnehmer nur bei Inkaufnahme einer hohen Lohneinbusse gegenüber einem gesunden Mitarbeite r eine minimale Chance auf eine Anstellung habe ( Urk. 1 S. 7) , kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dies ist nicht erwiesen , sondern entsprich t lediglich einer Annahme des Beschwerdeführer s . Belege für diese Behauptung ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer dazu angeführten erläuternden Bericht des Bundesrates über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitnehmer (S. 10). Dort wird lediglich festgehalten, dass es für ältere Personen deutlich schwieriger sei , eine neue Anstellung zu finden , wenn sie einmal ihre Stelle verlieren. Wie aus geführt sind altersbedingte Schwierigkeiten, eine Anstellung zu erhalten, betref fend den Abzug vom Tabellenlohn rechtsprechungsgemäss jedoch unbeachtlich. Auch dem Bericht zur Lan g zeitarbeitslosigkeit des Staatssekretariat s für Wirt schaft SECO für das Jahr 2020 lässt sich nichts zur Behauptung des Beschwerde führer s entnehmen. Dort wird bezüglich den Faktor Alter allein festgehalten, dass das Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit mit zunehmendem Alter steigt, wobei die Anzahl Arbeitsloser mit zunehmendem Alter (ab 34 Jahren) allerdings sinkt (Graphik 4 und 5, S. 12 f.).
Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer nicht beruflich grundlegend neu orientieren, da er ohne berufliche Ausbildung stets Hilfstätigkeiten in mehreren verschiedenen, jeweils relativ kurz dauernden Anstellungen und Temporärein sätzen ( Urk. 8/54) nachging. Ausserdem verbleiben ihm mit 51 Jahren noch deut lich über zehn Jahre für die Ausübung einer neuen Tätigkeit. Weil zudem ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinwei sen).
Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begrün den. 4.3.7
Soweit der Beschwerdeführer
( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19 und S. 8 Ziff.
22) den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn mit dem statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV Rentenbemessung" des
Büros
für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer , Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie mit dem Rechtsgut achten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 2 2. Januar 2021 ( und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invali denversicherung'" vom 2 7. Januar 2021, beide von Prof. Dr. iur . Gächter, Dr. iur . Egli, Dr. iur . Meier und Dr. iur . Filippo )
begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE
148 V
174
unlängst in Kenntnis dieser G utachten eine Praxisänderung abgelehnt und an den Grundsätzen zur Bemes sung des Invalideneinkommens festgehalten hat ( E. 8 f. ). Es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden .
4.3.8
Nach dem Gesagten ist kein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invaliden einkommen vorzunehmen. Es bleibt beim Abzug aufgrund der Parallelisierung von 20.17
%, was ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr.
27‘486.60 ( Fr. 34‘431.40
x 0.7983 ) ergibt. 4.4 Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 50‘743.85 führt dies zu einer Einbusse von Fr. 23‘257.25 ( Fr. 50‘743.85 - Fr.
27‘486.60 ) was einem Inva liditätsgrad von gerundet 46 % entspricht. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begrün det dies den Anspruch auf eine Viertelsrente , und zwar ab dem 1. Januar 2021 ( Art. 88a Abs. 1 IVV ).
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung vom 8. November 2021 (Urk. 2) ist insoweit abzuändern, als damit die befristete ganze Rente per 3 1. Dezember 2020 aufgehoben wird , und es ist fest zustellen , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen auf Fr. 2‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweise r
Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
vom
30. August 2021 insoweit ab geändert, als damit die befristete ganze Rente per 31. Dezember 2020 aufgehoben wird , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann