Sachverhalt
1.
1.1
Nachdem sich X.___, geboren 1984, gelernte Verkäuferin und zuletzt als Pflegehelferin tätig, bereits im Dezember 2013 bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungs de pression zur Früherfassung ge meldet hatte (Urk. 7/2) und der Fall im Januar 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 7/4), meldete sie sich am 3 0. März 2017 (Eingangs datum) erneut unter Hin weis auf eine psy chische Erkrankung bei der IV-Stelle zur Früherfassung (U rk. 7/7). Am 5. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Be richt e de r behandelnden Ärzte
ein (Urk.
7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/25). Zur Klärung der beruf lichen Situa tion fand am 2 6. Mai 2017
ein Standort gespräch mit der IV-Stelle
statt (Urk. 7/ 23).
In der Folge gewährte d ie IV-Stelle de r Ver sicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungs kurs für Pflege helferinnen (vgl. Mitteilung vom 3 . Au gust 2017, Urk. 7/18) . An schliessend fand die Versicherte eine Teil zeit stelle als Pflegehelferin
(vgl. Urk. 7/ 23/6)
und verneinte die IV-Stelle nach durch ge führtem Vorbe scheid ver fahren (Vor be scheid vom 1 7. Oktober 2017, Ur
k. 7/27) mit Ver fügung vom 27. No vember 2017 (weitergehende) Leistungen der Invali den versicherung (Urk. 7/28). 1.2
Unter Beilage des Austrittsberichts der Klinik Y.___ vom 1 6. Mai 2017 und diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/33) meldete sich die Versicher te a m 2 8. August 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 7/35). Von der IV-Stelle darauf hinge wiesen, dass sie zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung ent sprechende aktuelle Be weis mittel beibringen müsse (Urk. 7/ 40), liess die Ver sicherte eine Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psych ia trie und Psychotherapie so wie Oberärztin der Klinik Y.___, vom 1 3. Oktober 2020 zu den Akten reichen (Urk. 7/44). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Arztb ericht e von Dr. Z.___ (Urk. 7/50, Urk. 7/52) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 7/61) ein.
In der Folge veranlasste sie eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/54), gestützt worauf sie mit Vor bescheid vom 3. Juni 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/55). Hier gegen erhob die Ver sicherte am 10. Juni 2021 Einwand (Urk. 7/57) und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 7. Juli 2021 zu den Akten (Urk.
7/60). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellung nahme (vgl. Urk. 7/62) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versiche rung (Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, sie mittels beruflicher Massnahmen zu unter stützen. Eventualiter sie die Sache zur weiteren Abklärung und Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 4. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht der Anspruch auf Leis tungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2 bis IVG) . 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Rentenentscheid, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2021 (Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Bei den Diagnosen Panik attacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich um keine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, bestehe weiterhin kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Sep tem ber 2021 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Auswirkungen des psychi schen Leidens mit Krankheitswert hätten bewirkt, dass sie seit März 2020 nicht mehr reüssieren könne. Sie könne sich teilweise nicht einmal mehr frei bewegen, weshalb sicherlich von einer längerdauernden erheblichen Verschlech te rung aus zu gehen sei, zumindest während 1,5 Jahren bis zum Austritt aus der Tagesklinik. Da sie ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht reüs sieren
könne, sei sie auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG ange wiesen. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 8. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/35) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2 7. November 2017 (Urk. 7/28) erfolgten Leistungsabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 (Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3.1
Der leistungs verneinenden Verfügung vom 2 7. November 2017 (Urk. 7/ 2
8) lag en in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik Y.___
(Urk. 7/ 16, Urk. 7/21, Urk. 7/25) zugrunde. 3.2
Vom 3. März bis 2 0. April 2017 war die Beschwerdeführerin in der
Klinik Y.___
in stationär er psychiatrische r Behandlung . Dr. Z.___
dia gnostizierte im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2017 eine mittel schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Stö rung. Im Vordergrund der Symptomatik stünden ein niedergeschlagener Affekt, eine reduzierte emotionale Belastbarkeit bei vermehrter Erinnerung an Trauma tisierungen in der Kindheit und Jugend, innere Unruhe, erhöhte Tagesmüdigkeit bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von Fehleranfälligkeit, emotionaler Überforderung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Erschöpfung aus. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei erfolgreicher tagesklinischer Behandlung mit Remission der depressiven Symptomatik würden sie einen schrittweisen Wieder einstieg mit maximal 40 % empfehlen (Urk. 7/16). Im der Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung zugestellten Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 7/33/1-4) klassifizierte Dr. Z.___ die Episode als schwer und führte aus, a ls aus lösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien ein erhöhtes Kon troll bedürfnis sowie eine starke Tendenz, Verantwortung für andere zu über nehmen mit in der Folge entstehenden Überforderungsgefühlen, zu nen nen. Im Rahmen d es Behandlungsprogramms sei es der Beschwerdeführerin ge lun gen, eigene Bedürf nisse wahrzunehmen und Ver antwortung abzugeben. Fer ner habe sich u nter der Psychopharmakotherapie die Schlafqualität verbessert und es sei zu einer Stabilisierung des Affekts sowie Stei gerung des Antriebs ge kom men. Die Beschwerdeführerin wurde in teil re mit tier tem Zustand in die vorbe stehenden Wohnverhältnisse entlassen und es wurde e ine ambulante psychia trisch-psycho therapeutische Behandlung
sowie eine teilstationäre Behandlung in der Tages klinik des Psychiatriezentrums C.___
fortgesetzt
3.3
Im Arztbericht vom 1 0. Oktober 2017 (Urk. 7/25) konstatierte Dr. Z.___, seit dem Ende der tagesklinischen Behandlung im August 2017 sei es zu einer Bes serung des psychischen Befindens gekommen. Sie diagnostizierte eine rezi di vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und be schrieb die Beschwerdeführerin als wach sowie zeitlich, örtlich und situativ voll ständig orientiert. Es liege eine leichte Konzentrationsstörung vor sowie leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen, Sin nes täuschungen und Ich-Störungen seien jedoch nicht ersichtlich. Ebenso würden sich keine Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder mnestische Stö run gen zeigen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin leicht niedergeschlagen und zeige eine leichte innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei intakt, ebenso die Psychomotorik. Der Nacht schlaf sowie Appetit seien ungestört, Zwänge habe sie keine. Allerdings seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte Zukunftsängste ersichtlich. Dr. Z.___ at testierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von vier Stunden am Tag . Es bestehe nach wie vor die Tendenz zur übermässigen Verantwortungsübernahme, zu Perfektionismus und hohem Leis tungs anspruch an sich selber . Unter regelmässiger Einnahme der anti depressiven Medikation sowie Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung (aktuell alle zwei Wochen) könne jedoch eine weitere Stabilisierung des Ge sund heits zustandes erreicht und die Arbeitsfähigkeit ver bessert werden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28 . Au gust 2020
liegen im Wesentlichen die B erichte
von Dr. Z.___ (Urk. 7/ 44, Urk. 7/50/1-9) und Dr. B.___ (Urk. 7/60) sowi e die Aktenbeurteilung von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62)
vor .
4.2
Seit 1 9. März 2019 bef and sich die Beschwerdeführerin wieder bei Dr. Z.___ in psych iatrisch-psychotherapeutischer Therapie. Im Arztbericht vom 18. De zem ber 2020 (Urk. 7/50/1-9) berichtete Dr. Z.___, die an fäng liche Symptomatik aus Affektlabilität und Niedergeschlagenheit, Freud- und Interesselosigkeit, Erschöp fung, Zukunftsängsten, Selbstzweifeln, formale n Denk stö rungen mit Grübeln, Durch schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerk sam keits stö run gen, Hoff nungs losigkeit und starke r Verzweiflung sowie An triebs losigkeit (vgl. B ericht vom 13. Oktober 2020, Urk. 7/44), habe sich deutlich redu ziert. Ebenso hätte sich auch bezüglich körper licher Symptome (starke Verspan nun gen im Nacken- und Schul ter bereich, Dysäs thesien und Kopfschmerzen) eine Stabi li sie rung gezeigt. Dr.
Z.___ diagnos ti zier te eine rezidivierende depressive Störung, leichte de pressive Episode (ICD-10: F33.0), wobei zu Beginn der aktuellen Episode im Frühjahr 2020 noch eine mittel gradige bis schwere de pressive Episode vor gelegen habe . Ausser dem be stehe ein Ver dacht auf eine
frühe Bindungs trau ma tisierung und ein Ver dacht auf eine kombi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängst lich-vermei den den An tei len, wobei es sich hierbei um bereits seit der Kindheit bestehende Störungen handle (vgl. diesbezüglich Urk. 7/44) . Die starken muskulären Ver span nungen, die rezi di vie renden Kopf schmer zen (vgl. dazu auch die neuro logische Beurteilung vom 2. April 2020, Urk. 7/50/10f.) sowie die Dysästhesien der rechten Körperhälfte wür den sich hin gegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, mit leichten Aufmerksamkeits- und Auffassungs störungen sowie leichten Konzentrationsstörungen. Mnestische Störungen ver neinte sie. Ebenso Zwänge, Wahnerleben, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Formalgedanklich würde die Beschwerdeführerin jedoch grübeln. Ausserdem sei sie im Affekt leicht niedergestimmt, dysthym mit Schamgefühlen und leicht redu zier tem Antrieb. Die Psychomotorik sei intakt. Circadiane Besonderheiten würden sich nicht zeigen. Der Appetit sei normal und der Schlaf unter Medikation stabil. Seit Beginn der Ar beits un fähig keit zeige sich eine langsame, aber stetige Ver besserung der an fäng lichen schwe ren Angstzu stän de und Panikattacken sowie der ausgeprägten Selbst un sicherheit. Es sei zu einer deutlichen Symptom ver bes se rung im geschütz ten Rahmen gekom men. Jedoch zeig t e n sich nach wie vor eine eingeschränkte Belast barkeit und rasche Erschöpfbarkeit sowie Hilflosigkeit und Unsicherheiten, wenn die Be schwerde führerin ihren geschützten häuslichen Rah men verlasse. Sie könne zwar alle Haus haltsaufgaben ausführen, gelange aber rasch in eine Er schöpfung und brau che regelmässige Pausen. Betreffend die Ar beits fähigkeit äus ser te D r. Z.___ eine günstige Prognose und erachtete die Be schwerdeführerin in der Lage, durch eine Begleitung, wie bei spiels weise eine be ruf liche Integrations mass nahme, wieder in den Arbeitsprozess zu finden. Sta bi li siere sich der Zustand der Be schwerde führerin weiter, könne Anfang 2021 mit einer beruf lichen Integra tions mass nahme begonnen werden. 4.3
Im Arztbericht vom 2 3. April 2021 (Urk. 7/52) konstatierte Dr. Z.___, im fa miliären häuslichen Rahmen bestehe ein stabiles Zustandsbild. Die Beschwerde führerin habe sich eine regelmässige Tagesstruktur aufbauen können. Sie führe den Haushalt, versorge ihren Hund und pflege wenige soziale Kontakte. Wenn sie dabei regelmässig Pausen einhalte und sich nicht zu viele Aufgaben am Tag zumute, fühle sie sich körperlich und psychisch stabil, könne gut schlafen und spüre auch wieder Antrieb und Freude an verschiedenen Dingen. Dieser Zustand bestehe allerdings nur in ihrem vertrauten, häuslichen Umfeld und mit vertrauten Menschen. Sobald es zu Anforderungen ausserhalb dieses Bereichs komme oder unerwartete Situationen auftreten würden, spüre sie rasche eine Überforderung, unspezifische Ängste und eine klassische Stressreaktion, die bei anhaltender Dauer zu einer Verstärkung der bestehenden depressiven Symptomatik führe. Eine tagesklinische Behandlung sei empfehlenswert, um sich wieder mit neuen Situationen und neuen Anforderungen zu konfrontieren und somit in einem ge schützten Rahmen an den Prägungen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei für eine tagesklinische Behandlung in der Klinik C.___ angemeldet . Aktuell bestehe keine aus reichende Belastbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeits markt. Im Verlauf sei jedoch mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit zu rechnen, wobei der Zeitpunkt nicht präzise eingeschätzt wer den könne. Anfang April sei infolge ihrer Elternzeit ein Wechsel der ambulanten Therapie zu Dr. B.___ erfolgt. 4.4
Dr. B.___
bestätigte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/60) im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 2 0. Dezember 2020 (recte: 18. Dezember 2020; vgl. E. 4. 2 hiervor) und g ab an, dass sich die Symptomatik deutlich akzentuiert habe. Ferner diagnostizierte er Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie erhebliche soziale Phobien (ICD-10: F40.1), welche häufig durch die Wahr nehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers getriggert wür den. Diese beiden Situa tio nen könne die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zufriedenstellend be wältigen, weshalb sie soziale Interaktionen meide und da durch in einer etwaigen Berufs ausübung ein ge schränkt sei. Eine Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht möglich. Er befürworte jedoch einen Arbeitsversuch bzw. ein Ar beits training im unterstützenden Rahmen. Die Be schwerdeführerin sei äusserst motiviert für die Therapie, introspektionsfähig und differenziert, sodass mittel fristig von einer gu ten Prognose auszugehen sei. 4.5
RAD-Ärztin Dr. A.___
konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 7/62), bei den Diagnosen Panikattacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich nicht um eine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung. Die Angstsymptomatik sei in den Be richten von Dr.
Z.___ unter der kombinierten Persönlichkeits störung/frühe Bin dungs störung eingeordnet worden. Weiter handle es sich nach Angaben von Dr. B.___ um eine Akzentuierung der Symptomatik und keine wesentliche Ver änd erung des Gesundheitszustandes oder neu aufgetretene Symptomatik. Insofern könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes festgestellt werden (vgl. auch RAD-Stellun gnahme vom 1 5. April 2021, Urk. 7/54) . 4.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Aus tritts bericht der Tagesklinik C.___ vom 1 6. September 2021 (Urk.
3) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 2. Juni bis 1 3. August 2021 in teilstationärer Behandlung. Den Ärzten gegenüber gab sie an, unter Angst, Panik zuständen und Unruhe zu leiden. Sie fühle sich unter Menschen un wohl, sei stark ablenkbar, emotional dünnhäutig, schnell erschöpft und leide un ter körperlicher Anspannung mit Schmerzen. Es wurde die Diagnose einer re zi divierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), so wie der Ver dacht auf eine frühe Bindungstraumatisierung und der Verdacht auf eine kom bi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermei den den Anteilen festgehalten. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom
28. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/35) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustand e s seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom
27. November 2017 (Urk. 7/28) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 19. Juli 2021 (E. 4.5). 5.2
RAD-Ä rzt in
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die von Dr. Z.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte Diagnose - nament lich diejenige der leichten depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung
- bereits seit Jahren bzw. schon seit der letztmaligen tagesklinischen Be handlung in der Klinik Y.___ im Frühjahr 2017 bekannt sei. I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesund heits zustand e s auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüg lich berichtete Dr. Z.___ zu Beginn der Episode ab Februar 2020 von einer Ver schlechterung mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung der Depression mit zusätzlich mehreren Panikattacken und somatischen Symptomen (Urk. 7/44; E. 4.2), welche ab 3 0. März 2020 zu r Attestierung einer
vollständigen Arbeits unfähigkeit führte
n. D iese Episode konnte jedoch offensichtlich unter Behandlung wieder auf das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode remittiert werden (E. 4.2, E. 4.6), welche bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung anhielt (E. 3.3). Zwar brachte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin seit April 2021 behandelnd, in seinem Bericht vom 7. Juli 2021 vor, dass es zu einer deutlichen Akzentuierung der Symptomatik gekommen sei (E. 4.4), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen. Er verwies dabei auf Panik attacken und soziale Phobien, die durch die Wahrnehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers ausgelöst werden würden und d as Meid en sozialer Inter ak tio nen zur Folge hätten. Diese Angstsymptomatik ist jedoch nicht neu und wurde seitens Dr. Z.___ im Bereich der kombinierten Persönlichkeits störung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen und einer frühen Bindungsstörung eingeordnet (E. 4.2). Ausserdem verzeichnete Dr. Z.___ im Dezem ber 2020 eine Verbesserung der Angst zustände und Panik attacken und erachtete die Ar beits fähigkeit in erster Linie durch die rasche Erschöpfbarkeit und die ein ge schränkte Belastbarkeit bzw. rasche Überforderung beeinträchtigt (E. 4.2). Die erhöhte Er müdbarkeit und die reduzierte emo tionale Belastbarkeit wur den bereits im Jahr 2017 als die Arbeitsfähigkeit einschränkend genannt (E. 3.2). Abgesehen davon wurden weder von Dr. B.___ noch von Dr. Z.___ neue, erhebliche Be funde genannt, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2017 anhaltend massgeblich verschlechtert hätte. Schon im Jahr 2017 wurde die Beschwerde führerin als
leicht niedergeschlagen sowie mit leicht reduzierten Antrieb beschrieben. Ausserdem prägten ebenfalls bereits im Jahr 2017 leichte Kon zen trations stö run gen und leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen sowie Zu kunftsängste das Beschwerdebild (E. 3.3). Insofern ist von einer weitestgehend unver änderten psychopatho logi schen Befundlage auszugehen (vgl. E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Migräne-Problematik verwies (Urk. 1 S. 6), i st darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ die rezidivierenden Kopfschmerzen sowie auch die körperlichen Verspan nungen und Dysästhesien als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beur teilte (E. 4.2). Insgesamt ergeben sich keine neuen Dia gnosen oder Beschwerden, welche geeignet wären, das medizinische Belas tungs profil zusätzlich einzu schränken. Präsentieren sich die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl hin sicht lich der subjektiven Klagen als auch hin sicht lich der erhobenen Befunde un verändert, kann von weiteren medizinischen Ab klärungen abgesehen werden. Von einer psychiatrischen Beurteilung der Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit sind dies falls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invaliden versiche rungs rechtlich indes irrelevant wäre. 5.3
Revisionsrechtlich relevant ist nicht nur ei ne wesentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, sondern auch eine erhebliche Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 144 I 103 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ab Februar 2017 war die Be schwerdeführerin als Pflegehelferin im D.___ in einem 50%-Pensum tätig, wobei sie bereits nach drei Wochen wegen Überforderung kündigte (Urk. 7/10/3, Urk. 7/9). Es kam zu einem Nervenzusam menbruch, der im Mai 2017 zur Anmel dung bei der IV führte (vgl. Urk. 7/9). Per 25. September 2017 hat die Beschwerde führerin wieder eine Anstellung als Pflege helferin eines älteren Ehepaares angenommen, wobei das Pensum anfäng lich 12 Stunden pro Woche betrug (Urk. 7/23 S. 6) und später auf 20 Stunden pro Woche resp. 80 Stunden pro Monat erhöht wurde, was einem 60%-Pensum ent spreche (vgl. Urk. 7/35 S. 7, Urk. 7/44). Daneben be suchte sie ab dem 17. Oktober 2017 den SRK-Kurs für Pflege helfer innen, den sie am 20. Juni 2018 erfolgreich abschloss (Urk. 7/34/3). In der Folge war die Be schwerde führerin ab Dezember 2018 zusätzlich als Aushilfe in einem circa 10%-Pensum für die Spitex E.___ tätig (Urk. 7/35 S. 7). Nachdem es im Frühjahr 2020 wieder zu einem gesund heit lichen Einbruch kam, der zur erneuten An mel dung bei der IV führte, wurden beide Arbeitsverhältnisse gekündigt (Urk. 7/44, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/61). Damit hat sich seit der Rentenabweisung im November 2017 in tatsächlicher Hin sicht jedenfalls die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als die Be schwer deführerin nach Lage der Akten über keine Anstellung mehr als Pflege helferin bzw. Haushälterin verfügt . Insofern zeigt sich e in neu hinzugetretenes Sachverhalts element im Arbeits platz verlust. 5.4
Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin neu die Aus übung des Berufes als Pflegehelferin oder als Hauswirtschaftliche Angestellte mit Eidgenössischem Fachausweis (vgl. Urk. 7/34/1) aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar ist.
Dr. Z.___
beur teilte die Prognose positiv und rechnete im Verlauf mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit ohne eine An passung der Tätigkeit zu postulieren (E. 4.2, E. 4.3). Ebenso ging auch
Dr. B.___ von einer guten P rognose aus und befürwortete einen Arbeits versuch (E. 4.4). Ent sprechend be antragte die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe son dere sei ein Arbeitsversuch zu prüfen (Urk. 1. S. 6).
Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit medi zinisch-theoretisch unverändert im Vergleich zu November 2017 nach wie vor zumutbar ist, wären vorliegend von einem Ar beitsversuch keine weiteren Auf schlüsse zur Leistungsfähigkeit der Be schwer de führerin zu erwarten, weshalb sie keinen Anspruch auf diese Ein gliederungsmassnahme hat.
5.5
Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der In validenversicherung (November 2017) keine leistungsrelevante Sachverhalts än de rung ein getreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahre n kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 6. Mai 2017
ein Standort gespräch mit der IV-Stelle
statt (Urk. 7/ 23).
In der Folge gewährte d ie IV-Stelle de r Ver sicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungs kurs für Pflege helferinnen (vgl. Mitteilung vom
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2021 (Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Bei den Diagnosen Panik attacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich um keine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, bestehe weiterhin kein Anspruch auf Rentenleistungen.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Sep tem ber 2021 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Auswirkungen des psychi schen Leidens mit Krankheitswert hätten bewirkt, dass sie seit März 2020 nicht mehr reüssieren könne. Sie könne sich teilweise nicht einmal mehr frei bewegen, weshalb sicherlich von einer längerdauernden erheblichen Verschlech te rung aus zu gehen sei, zumindest während 1,5 Jahren bis zum Austritt aus der Tagesklinik. Da sie ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht reüs sieren
könne, sei sie auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG ange wiesen.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 8. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/35) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2 7. November 2017 (Urk. 7/28) erfolgten Leistungsabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 (Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3.1 Der leistungs verneinenden Verfügung vom 2 7. November 2017 (Urk. 7/ 2
8) lag en in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik Y.___
(Urk. 7/ 16, Urk. 7/21, Urk. 7/25) zugrunde.
E. 3.2 Vom 3. März bis 2 0. April 2017 war die Beschwerdeführerin in der
Klinik Y.___
in stationär er psychiatrische r Behandlung . Dr. Z.___
dia gnostizierte im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2017 eine mittel schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Stö rung. Im Vordergrund der Symptomatik stünden ein niedergeschlagener Affekt, eine reduzierte emotionale Belastbarkeit bei vermehrter Erinnerung an Trauma tisierungen in der Kindheit und Jugend, innere Unruhe, erhöhte Tagesmüdigkeit bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von Fehleranfälligkeit, emotionaler Überforderung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Erschöpfung aus. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei erfolgreicher tagesklinischer Behandlung mit Remission der depressiven Symptomatik würden sie einen schrittweisen Wieder einstieg mit maximal 40 % empfehlen (Urk. 7/16). Im der Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung zugestellten Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 7/33/1-4) klassifizierte Dr. Z.___ die Episode als schwer und führte aus, a ls aus lösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien ein erhöhtes Kon troll bedürfnis sowie eine starke Tendenz, Verantwortung für andere zu über nehmen mit in der Folge entstehenden Überforderungsgefühlen, zu nen nen. Im Rahmen d es Behandlungsprogramms sei es der Beschwerdeführerin ge lun gen, eigene Bedürf nisse wahrzunehmen und Ver antwortung abzugeben. Fer ner habe sich u nter der Psychopharmakotherapie die Schlafqualität verbessert und es sei zu einer Stabilisierung des Affekts sowie Stei gerung des Antriebs ge kom men. Die Beschwerdeführerin wurde in teil re mit tier tem Zustand in die vorbe stehenden Wohnverhältnisse entlassen und es wurde e ine ambulante psychia trisch-psycho therapeutische Behandlung
sowie eine teilstationäre Behandlung in der Tages klinik des Psychiatriezentrums C.___
fortgesetzt
E. 3.3 Im Arztbericht vom 1 0. Oktober 2017 (Urk. 7/25) konstatierte Dr. Z.___, seit dem Ende der tagesklinischen Behandlung im August 2017 sei es zu einer Bes serung des psychischen Befindens gekommen. Sie diagnostizierte eine rezi di vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und be schrieb die Beschwerdeführerin als wach sowie zeitlich, örtlich und situativ voll ständig orientiert. Es liege eine leichte Konzentrationsstörung vor sowie leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen, Sin nes täuschungen und Ich-Störungen seien jedoch nicht ersichtlich. Ebenso würden sich keine Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder mnestische Stö run gen zeigen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin leicht niedergeschlagen und zeige eine leichte innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei intakt, ebenso die Psychomotorik. Der Nacht schlaf sowie Appetit seien ungestört, Zwänge habe sie keine. Allerdings seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte Zukunftsängste ersichtlich. Dr. Z.___ at testierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von vier Stunden am Tag . Es bestehe nach wie vor die Tendenz zur übermässigen Verantwortungsübernahme, zu Perfektionismus und hohem Leis tungs anspruch an sich selber . Unter regelmässiger Einnahme der anti depressiven Medikation sowie Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung (aktuell alle zwei Wochen) könne jedoch eine weitere Stabilisierung des Ge sund heits zustandes erreicht und die Arbeitsfähigkeit ver bessert werden. 4.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG 1.
E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28 . Au gust 2020
liegen im Wesentlichen die B erichte
von Dr. Z.___ (Urk. 7/ 44, Urk. 7/50/1-9) und Dr. B.___ (Urk. 7/60) sowi e die Aktenbeurteilung von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62)
vor .
E. 4.2 ). Ausserdem verzeichnete Dr. Z.___ im Dezem ber 2020 eine Verbesserung der Angst zustände und Panik attacken und erachtete die Ar beits fähigkeit in erster Linie durch die rasche Erschöpfbarkeit und die ein ge schränkte Belastbarkeit bzw. rasche Überforderung beeinträchtigt (E. 4.2). Die erhöhte Er müdbarkeit und die reduzierte emo tionale Belastbarkeit wur den bereits im Jahr 2017 als die Arbeitsfähigkeit einschränkend genannt (E. 3.2). Abgesehen davon wurden weder von Dr. B.___ noch von Dr. Z.___ neue, erhebliche Be funde genannt, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2017 anhaltend massgeblich verschlechtert hätte. Schon im Jahr 2017 wurde die Beschwerde führerin als
leicht niedergeschlagen sowie mit leicht reduzierten Antrieb beschrieben. Ausserdem prägten ebenfalls bereits im Jahr 2017 leichte Kon zen trations stö run gen und leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen sowie Zu kunftsängste das Beschwerdebild (E. 3.3). Insofern ist von einer weitestgehend unver änderten psychopatho logi schen Befundlage auszugehen (vgl. E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Migräne-Problematik verwies (Urk. 1 S. 6), i st darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ die rezidivierenden Kopfschmerzen sowie auch die körperlichen Verspan nungen und Dysästhesien als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beur teilte (E. 4.2). Insgesamt ergeben sich keine neuen Dia gnosen oder Beschwerden, welche geeignet wären, das medizinische Belas tungs profil zusätzlich einzu schränken. Präsentieren sich die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl hin sicht lich der subjektiven Klagen als auch hin sicht lich der erhobenen Befunde un verändert, kann von weiteren medizinischen Ab klärungen abgesehen werden. Von einer psychiatrischen Beurteilung der Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit sind dies falls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invaliden versiche rungs rechtlich indes irrelevant wäre.
E. 4.3 Im Arztbericht vom 2 3. April 2021 (Urk. 7/52) konstatierte Dr. Z.___, im fa miliären häuslichen Rahmen bestehe ein stabiles Zustandsbild. Die Beschwerde führerin habe sich eine regelmässige Tagesstruktur aufbauen können. Sie führe den Haushalt, versorge ihren Hund und pflege wenige soziale Kontakte. Wenn sie dabei regelmässig Pausen einhalte und sich nicht zu viele Aufgaben am Tag zumute, fühle sie sich körperlich und psychisch stabil, könne gut schlafen und spüre auch wieder Antrieb und Freude an verschiedenen Dingen. Dieser Zustand bestehe allerdings nur in ihrem vertrauten, häuslichen Umfeld und mit vertrauten Menschen. Sobald es zu Anforderungen ausserhalb dieses Bereichs komme oder unerwartete Situationen auftreten würden, spüre sie rasche eine Überforderung, unspezifische Ängste und eine klassische Stressreaktion, die bei anhaltender Dauer zu einer Verstärkung der bestehenden depressiven Symptomatik führe. Eine tagesklinische Behandlung sei empfehlenswert, um sich wieder mit neuen Situationen und neuen Anforderungen zu konfrontieren und somit in einem ge schützten Rahmen an den Prägungen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei für eine tagesklinische Behandlung in der Klinik C.___ angemeldet . Aktuell bestehe keine aus reichende Belastbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeits markt. Im Verlauf sei jedoch mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit zu rechnen, wobei der Zeitpunkt nicht präzise eingeschätzt wer den könne. Anfang April sei infolge ihrer Elternzeit ein Wechsel der ambulanten Therapie zu Dr. B.___ erfolgt.
E. 4.4 Dr. B.___
bestätigte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/60) im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 2 0. Dezember 2020 (recte: 18. Dezember 2020; vgl. E. 4. 2 hiervor) und g ab an, dass sich die Symptomatik deutlich akzentuiert habe. Ferner diagnostizierte er Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie erhebliche soziale Phobien (ICD-10: F40.1), welche häufig durch die Wahr nehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers getriggert wür den. Diese beiden Situa tio nen könne die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zufriedenstellend be wältigen, weshalb sie soziale Interaktionen meide und da durch in einer etwaigen Berufs ausübung ein ge schränkt sei. Eine Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht möglich. Er befürworte jedoch einen Arbeitsversuch bzw. ein Ar beits training im unterstützenden Rahmen. Die Be schwerdeführerin sei äusserst motiviert für die Therapie, introspektionsfähig und differenziert, sodass mittel fristig von einer gu ten Prognose auszugehen sei.
E. 4.5 RAD-Ärztin Dr. A.___
konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 7/62), bei den Diagnosen Panikattacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich nicht um eine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung. Die Angstsymptomatik sei in den Be richten von Dr.
Z.___ unter der kombinierten Persönlichkeits störung/frühe Bin dungs störung eingeordnet worden. Weiter handle es sich nach Angaben von Dr. B.___ um eine Akzentuierung der Symptomatik und keine wesentliche Ver änd erung des Gesundheitszustandes oder neu aufgetretene Symptomatik. Insofern könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes festgestellt werden (vgl. auch RAD-Stellun gnahme vom 1 5. April 2021, Urk. 7/54) .
E. 4.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Aus tritts bericht der Tagesklinik C.___ vom 1 6. September 2021 (Urk.
3) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 2. Juni bis 1 3. August 2021 in teilstationärer Behandlung. Den Ärzten gegenüber gab sie an, unter Angst, Panik zuständen und Unruhe zu leiden. Sie fühle sich unter Menschen un wohl, sei stark ablenkbar, emotional dünnhäutig, schnell erschöpft und leide un ter körperlicher Anspannung mit Schmerzen. Es wurde die Diagnose einer re zi divierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), so wie der Ver dacht auf eine frühe Bindungstraumatisierung und der Verdacht auf eine kom bi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermei den den Anteilen festgehalten. 5.
E. 5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht der Anspruch auf Leis tungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art.
E. 5.1 Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom
28. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/35) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustand e s seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom
27. November 2017 (Urk. 7/28) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 19. Juli 2021 (E. 4.5).
E. 5.2 RAD-Ä rzt in
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die von Dr. Z.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte Diagnose - nament lich diejenige der leichten depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung
- bereits seit Jahren bzw. schon seit der letztmaligen tagesklinischen Be handlung in der Klinik Y.___ im Frühjahr 2017 bekannt sei. I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesund heits zustand e s auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüg lich berichtete Dr. Z.___ zu Beginn der Episode ab Februar 2020 von einer Ver schlechterung mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung der Depression mit zusätzlich mehreren Panikattacken und somatischen Symptomen (Urk. 7/44; E. 4.2), welche ab 3 0. März 2020 zu r Attestierung einer
vollständigen Arbeits unfähigkeit führte
n. D iese Episode konnte jedoch offensichtlich unter Behandlung wieder auf das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode remittiert werden (E. 4.2, E. 4.6), welche bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung anhielt (E. 3.3). Zwar brachte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin seit April 2021 behandelnd, in seinem Bericht vom 7. Juli 2021 vor, dass es zu einer deutlichen Akzentuierung der Symptomatik gekommen sei (E. 4.4), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen. Er verwies dabei auf Panik attacken und soziale Phobien, die durch die Wahrnehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers ausgelöst werden würden und d as Meid en sozialer Inter ak tio nen zur Folge hätten. Diese Angstsymptomatik ist jedoch nicht neu und wurde seitens Dr. Z.___ im Bereich der kombinierten Persönlichkeits störung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen und einer frühen Bindungsstörung eingeordnet (E.
E. 5.3 Revisionsrechtlich relevant ist nicht nur ei ne wesentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, sondern auch eine erhebliche Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 144 I 103 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ab Februar 2017 war die Be schwerdeführerin als Pflegehelferin im D.___ in einem 50%-Pensum tätig, wobei sie bereits nach drei Wochen wegen Überforderung kündigte (Urk. 7/10/3, Urk. 7/9). Es kam zu einem Nervenzusam menbruch, der im Mai 2017 zur Anmel dung bei der IV führte (vgl. Urk. 7/9). Per 25. September 2017 hat die Beschwerde führerin wieder eine Anstellung als Pflege helferin eines älteren Ehepaares angenommen, wobei das Pensum anfäng lich 12 Stunden pro Woche betrug (Urk. 7/23 S. 6) und später auf 20 Stunden pro Woche resp. 80 Stunden pro Monat erhöht wurde, was einem 60%-Pensum ent spreche (vgl. Urk. 7/35 S. 7, Urk. 7/44). Daneben be suchte sie ab dem 17. Oktober 2017 den SRK-Kurs für Pflege helfer innen, den sie am 20. Juni 2018 erfolgreich abschloss (Urk. 7/34/3). In der Folge war die Be schwerde führerin ab Dezember 2018 zusätzlich als Aushilfe in einem circa 10%-Pensum für die Spitex E.___ tätig (Urk. 7/35 S. 7). Nachdem es im Frühjahr 2020 wieder zu einem gesund heit lichen Einbruch kam, der zur erneuten An mel dung bei der IV führte, wurden beide Arbeitsverhältnisse gekündigt (Urk. 7/44, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/61). Damit hat sich seit der Rentenabweisung im November 2017 in tatsächlicher Hin sicht jedenfalls die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als die Be schwer deführerin nach Lage der Akten über keine Anstellung mehr als Pflege helferin bzw. Haushälterin verfügt . Insofern zeigt sich e in neu hinzugetretenes Sachverhalts element im Arbeits platz verlust.
E. 5.4 Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin neu die Aus übung des Berufes als Pflegehelferin oder als Hauswirtschaftliche Angestellte mit Eidgenössischem Fachausweis (vgl. Urk. 7/34/1) aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar ist.
Dr. Z.___
beur teilte die Prognose positiv und rechnete im Verlauf mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit ohne eine An passung der Tätigkeit zu postulieren (E. 4.2, E. 4.3). Ebenso ging auch
Dr. B.___ von einer guten P rognose aus und befürwortete einen Arbeits versuch (E. 4.4). Ent sprechend be antragte die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe son dere sei ein Arbeitsversuch zu prüfen (Urk. 1. S. 6).
Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit medi zinisch-theoretisch unverändert im Vergleich zu November 2017 nach wie vor zumutbar ist, wären vorliegend von einem Ar beitsversuch keine weiteren Auf schlüsse zur Leistungsfähigkeit der Be schwer de führerin zu erwarten, weshalb sie keinen Anspruch auf diese Ein gliederungsmassnahme hat.
E. 5.5 Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der In validenversicherung (November 2017) keine leistungsrelevante Sachverhalts än de rung ein getreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahre n kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 Abs. 2 bis IVG) . 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Rentenentscheid, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
Dispositiv
- 1.1 Nachdem sich X.___ , geboren 1984 , gelernte Verkäuferin und zuletzt als Pflegehelferin tätig, bereits im Dezember 2013 bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungs de pression zur Früherfassung ge meldet hatte ( Urk. 7/2) und der Fall im Januar 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 7/4), meldete sie sich am 3
- März 2017 (Eingangs datum) erneut unter Hin weis auf eine psy chische Erkrankung bei der IV-Stelle zur Früherfassung ( U rk. 7/7). Am
- Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Be richt e de r behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/16 , Urk. 7/21 , Urk. 7/25 ). Zur Klärung der beruf lichen Situa tion fand am 2
- Mai 2017 ein Standort gespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 7/ 23 ). In der Folge gewährte d ie IV-Stelle de r Ver sicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungs kurs für Pflege helferinnen (vgl. Mitteilung vom 3 . Au gust 2017 , Urk. 7/18 ) . An schliessend fand die Versicherte eine Teil zeit stelle als Pflegehelferin (vgl. Urk. 7/ 23/6 ) und verneinte die IV-Stelle nach durch ge führtem Vorbe scheid ver fahren (Vor be scheid vom 1
- Oktober 2017, Ur k. 7/27) mit Ver fügung vom 27. No vember 2017 (weitergehende) Leistungen der Invali den versicherung (Urk. 7/28). 1.2 Unter Beilage des Austrittsberichts der Klinik Y.___ vom 1
- Mai 2017 und diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ( Urk. 7/33) meldete sich die Versicher te a m 2
- August 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/35). Von der IV-Stelle darauf hinge wiesen, dass sie zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung ent sprechende aktuelle Be weis mittel beibringen müsse ( Urk. 7/ 40 ), liess die Ver sicherte eine Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psych ia trie und Psychotherapie so wie Oberärztin der Klinik Y.___ , vom 1
- Oktober 2020 zu den Akten reichen ( Urk. 7/44 ). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Arztb ericht e von Dr. Z.___ ( Urk. 7/50, Urk. 7/52 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 7/61 ) ein. In der Folge veranlasste sie eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/54 ), gestützt worauf sie mit Vor bescheid vom
- Juni 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte ( Urk. 7/55 ). Hier gegen erhob die Ver sicherte am 10. Juni 2021 Einwand ( Urk. 7/57 ) und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom
- Juli 2021 zu den Akten (Urk. 7/60). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellung nahme (vgl. Urk. 7/62) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
- August 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versiche rung ( Urk. 7/64 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
- September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, sie mittels beruflicher Massnahmen zu unter stützen. Eventualiter sie die Sache zur weiteren Abklärung und Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- November 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
- November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG
- 5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht der Anspruch auf Leis tungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Art. 8 Abs. 2 bis IVG) .
- 6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Rentenentscheid, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung ( BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3 ). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b , je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- August 2021 ( Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Bei den Diagnosen Panik attacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich um keine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, bestehe weiterhin kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Sep tem ber 2021 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Auswirkungen des psychi schen Leidens mit Krankheitswert hätten bewirkt, dass sie seit März 2020 nicht mehr reüssieren könne. Sie könne sich teilweise nicht einmal mehr frei bewegen, weshalb sicherlich von einer längerdauernden erheblichen Verschlech te rung aus zu gehen sei, zumindest während 1,5 Jahren bis zum Austritt aus der Tagesklinik. Da sie ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht reüs sieren könne, sei sie auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG ange wiesen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2
- August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/35) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2
- November 2017 ( Urk. 7/28) erfolgten Leistungsabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 ( Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
- 3.1 Der leistungs verneinenden Verfügung vom 2
- November 2017 ( Urk. 7/ 2 8) lag en in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik Y.___ ( Urk. 7/ 16, Urk. 7/21, Urk. 7/25 ) zugrunde. 3.2 Vom
- März bis 2
- April 2017 war die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ in stationär er psychiatrische r Behandlung . Dr. Z.___ dia gnostizierte im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juni 2017 eine mittel schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Stö rung. Im Vordergrund der Symptomatik stünden ein niedergeschlagener Affekt, eine reduzierte emotionale Belastbarkeit bei vermehrter Erinnerung an Trauma tisierungen in der Kindheit und Jugend, innere Unruhe, erhöhte Tagesmüdigkeit bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von Fehleranfälligkeit, emotionaler Überforderung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Erschöpfung aus. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei erfolgreicher tagesklinischer Behandlung mit Remission der depressiven Symptomatik würden sie einen schrittweisen Wieder einstieg mit maximal 40 % empfehlen ( Urk. 7/16). Im der Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung zugestellten Austrittsbericht vom 1
- Mai 2017 ( Urk. 7/33/1-4) klassifizierte Dr. Z.___ die Episode als schwer und führte aus, a ls aus lösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien ein erhöhtes Kon troll bedürfnis sowie eine starke Tendenz, Verantwortung für andere zu über nehmen mit in der Folge entstehenden Überforderungsgefühlen, zu nen nen. Im Rahmen d es Behandlungsprogramms sei es der Beschwerdeführerin ge lun gen, eigene Bedürf nisse wahrzunehmen und Ver antwortung abzugeben. Fer ner habe sich u nter der Psychopharmakotherapie die Schlafqualität verbessert und es sei zu einer Stabilisierung des Affekts sowie Stei gerung des Antriebs ge kom men. Die Beschwerdeführerin wurde in teil re mit tier tem Zustand in die vorbe stehenden Wohnverhältnisse entlassen und es wurde e ine ambulante psychia trisch-psycho therapeutische Behandlung sowie eine teilstationäre Behandlung in der Tages klinik des Psychiatriezentrums C.___ fortgesetzt 3.3 Im Arztbericht vom 1
- Oktober 2017 ( Urk. 7/25) konstatierte Dr. Z.___ , seit dem Ende der tagesklinischen Behandlung im August 2017 sei es zu einer Bes serung des psychischen Befindens gekommen. Sie diagnostizierte eine rezi di vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , und be schrieb die Beschwerdeführerin als wach sowie zeitlich, örtlich und situativ voll ständig orientiert. Es liege eine leichte Konzentrationsstörung vor sowie leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen, Sin nes täuschungen und Ich-Störungen seien jedoch nicht ersichtlich. Ebenso würden sich keine Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder mnestische Stö run gen zeigen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin leicht niedergeschlagen und zeige eine leichte innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei intakt, ebenso die Psychomotorik. Der Nacht schlaf sowie Appetit seien ungestört, Zwänge habe sie keine. Allerdings seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte Zukunftsängste ersichtlich. Dr. Z.___ at testierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von vier Stunden am Tag . Es bestehe nach wie vor die Tendenz zur übermässigen Verantwortungsübernahme, zu Perfektionismus und hohem Leis tungs anspruch an sich selber . Unter regelmässiger Einnahme der anti depressiven Medikation sowie Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung (aktuell alle zwei Wochen) könne jedoch eine weitere Stabilisierung des Ge sund heits zustandes erreicht und die Arbeitsfähigkeit ver bessert werden.
- 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28 . Au gust 2020 liegen im Wesentlichen die B erichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/ 44, Urk. 7/50/1-9 ) und Dr. B.___ ( Urk. 7/60) sowi e die Aktenbeurteilung von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62 ) vor . 4.2 Seit 1
- März 2019 bef and sich die Beschwerdeführerin wieder bei Dr. Z.___ in psych iatrisch-psychotherapeutischer Therapie. Im Arztbericht vom 18. De zem ber 2020 ( Urk. 7/50/1-9) berichtete Dr. Z.___ , die an fäng liche Symptomatik aus Affektlabilität und Niedergeschlagenheit, Freud- und Interesselosigkeit, Erschöp fung, Zukunftsängsten, Selbstzweifeln, formale n Denk stö rungen mit Grübeln, Durch schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerk sam keits stö run gen, Hoff nungs losigkeit und starke r Verzweiflung sowie An triebs losigkeit (vgl. B ericht vom 13. Oktober 2020, Urk. 7/44) , habe sich deutlich redu ziert. Ebenso hätte sich auch bezüglich körper licher Symptome (starke Verspan nun gen im Nacken- und Schul ter bereich, Dysäs thesien und Kopfschmerzen) eine Stabi li sie rung gezeigt. Dr. Z.___ diagnos ti zier te eine rezidivierende depressive Störung, leichte de pressive Episode (ICD-10: F33.0) , wobei zu Beginn der aktuellen Episode im Frühjahr 2020 noch eine mittel gradige bis schwere de pressive Episode vor gelegen habe . Ausser dem be stehe ein Ver dacht auf eine frühe Bindungs trau ma tisierung und ein Ver dacht auf eine kombi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängst lich-vermei den den An tei len , wobei es sich hierbei um bereits seit der Kindheit bestehende Störungen handle (vgl. diesbezüglich Urk. 7/44) . Die starken muskulären Ver span nungen, die rezi di vie renden Kopf schmer zen (vgl. dazu auch die neuro logische Beurteilung vom
- April 2020, Urk. 7/50/10f.) sowie die Dysästhesien der rechten Körperhälfte wür den sich hin gegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, mit leichten Aufmerksamkeits- und Auffassungs störungen sowie leichten Konzentrationsstörungen. Mnestische Störungen ver neinte sie. Ebenso Zwänge, Wahnerleben, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Formalgedanklich würde die Beschwerdeführerin jedoch grübeln. Ausserdem sei sie im Affekt leicht niedergestimmt, dysthym mit Schamgefühlen und leicht redu zier tem Antrieb. Die Psychomotorik sei intakt. Circadiane Besonderheiten würden sich nicht zeigen. Der Appetit sei normal und der Schlaf unter Medikation stabil. Seit Beginn der Ar beits un fähig keit zeige sich eine langsame, aber stetige Ver besserung der an fäng lichen schwe ren Angstzu stän de und Panikattacken sowie der ausgeprägten Selbst un sicherheit. Es sei zu einer deutlichen Symptom ver bes se rung im geschütz ten Rahmen gekom men. Jedoch zeig t e n sich nach wie vor eine eingeschränkte Belast barkeit und rasche Erschöpfbarkeit sowie Hilflosigkeit und Unsicherheiten, wenn die Be schwerde führerin ihren geschützten häuslichen Rah men verlasse. Sie könne zwar alle Haus haltsaufgaben ausführen, gelange aber rasch in eine Er schöpfung und brau che regelmässige Pausen. Betreffend die Ar beits fähigkeit äus ser te D r. Z.___ eine günstige Prognose und erachtete die Be schwerdeführerin in der Lage, durch eine Begleitung, wie bei spiels weise eine be ruf liche Integrations mass nahme, wieder in den Arbeitsprozess zu finden. Sta bi li siere sich der Zustand der Be schwerde führerin weiter, könne Anfang 2021 mit einer beruf lichen Integra tions mass nahme begonnen werden. 4.3 Im Arztbericht vom 2
- April 2021 ( Urk. 7/52) konstatierte Dr. Z.___ , im fa miliären häuslichen Rahmen bestehe ein stabiles Zustandsbild. Die Beschwerde führerin habe sich eine regelmässige Tagesstruktur aufbauen können. Sie führe den Haushalt, versorge ihren Hund und pflege wenige soziale Kontakte. Wenn sie dabei regelmässig Pausen einhalte und sich nicht zu viele Aufgaben am Tag zumute, fühle sie sich körperlich und psychisch stabil, könne gut schlafen und spüre auch wieder Antrieb und Freude an verschiedenen Dingen. Dieser Zustand bestehe allerdings nur in ihrem vertrauten, häuslichen Umfeld und mit vertrauten Menschen. Sobald es zu Anforderungen ausserhalb dieses Bereichs komme oder unerwartete Situationen auftreten würden, spüre sie rasche eine Überforderung, unspezifische Ängste und eine klassische Stressreaktion, die bei anhaltender Dauer zu einer Verstärkung der bestehenden depressiven Symptomatik führe. Eine tagesklinische Behandlung sei empfehlenswert, um sich wieder mit neuen Situationen und neuen Anforderungen zu konfrontieren und somit in einem ge schützten Rahmen an den Prägungen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei für eine tagesklinische Behandlung in der Klinik C.___ angemeldet . Aktuell bestehe keine aus reichende Belastbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeits markt. Im Verlauf sei jedoch mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit zu rechnen, wobei der Zeitpunkt nicht präzise eingeschätzt wer den könne. Anfang April sei infolge ihrer Elternzeit ein Wechsel der ambulanten Therapie zu Dr. B.___ erfolgt. 4.4 Dr. B.___ bestätigte in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2021 ( Urk. 7/60) im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 2
- Dezember 2020 ( recte: 18. Dezember 2020; vgl. E. 4. 2 hiervor) und g ab an, dass sich die Symptomatik deutlich akzentuiert habe. Ferner diagnostizierte er Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie erhebliche soziale Phobien (ICD-10: F40.1), welche häufig durch die Wahr nehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers getriggert wür den. Diese beiden Situa tio nen könne die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zufriedenstellend be wältigen, weshalb sie soziale Interaktionen meide und da durch in einer etwaigen Berufs ausübung ein ge schränkt sei. Eine Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht möglich. Er befürworte jedoch einen Arbeitsversuch bzw. ein Ar beits training im unterstützenden Rahmen. Die Be schwerdeführerin sei äusserst motiviert für die Therapie, introspektionsfähig und differenziert, sodass mittel fristig von einer gu ten Prognose auszugehen sei. 4.5 RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1
- Juli 2021 (Urk. 7/62) , bei den Diagnosen Panikattacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich nicht um eine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung. Die Angstsymptomatik sei in den Be richten von Dr. Z.___ unter der kombinierten Persönlichkeits störung/frühe Bin dungs störung eingeordnet worden. Weiter handle es sich nach Angaben von Dr. B.___ um eine Akzentuierung der Symptomatik und keine wesentliche Ver änd erung des Gesundheitszustandes oder neu aufgetretene Symptomatik. Insofern könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes festgestellt werden (vgl. auch RAD-Stellun gnahme vom 1
- April 2021, Urk. 7/54) . 4.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Aus tritts bericht der Tagesklinik C.___ vom 1
- September 2021 ( Urk. 3) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2
- Juni bis 1
- August 2021 in teilstationärer Behandlung. Den Ärzten gegenüber gab sie an, unter Angst, Panik zuständen und Unruhe zu leiden. Sie fühle sich unter Menschen un wohl, sei stark ablenkbar, emotional dünnhäutig, schnell erschöpft und leide un ter körperlicher Anspannung mit Schmerzen. Es wurde die Diagnose einer re zi divierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , so wie der Ver dacht auf eine frühe Bindungstraumatisierung und der Verdacht auf eine kom bi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermei den den Anteilen festgehalten.
- 5.1 Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom
- August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/35 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustand e s seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom
- November 2017 ( Urk. 7/28 ) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 19. Juli 2021 ( E. 4.5 ). 5.2 RAD-Ä rzt in Dr. A.___ wies darauf hin, dass die von Dr. Z.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte Diagnose - nament lich diejenige der leichten depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung - bereits seit Jahren bzw. schon seit der letztmaligen tagesklinischen Be handlung in der Klinik Y.___ im Frühjahr 2017 bekannt sei. I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesund heits zustand e s auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüg lich berichtete Dr. Z.___ zu Beginn der Episode ab Februar 2020 von einer Ver schlechterung mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung der Depression mit zusätzlich mehreren Panikattacken und somatischen Symptomen ( Urk. 7/44; E. 4.2), welche ab 3
- März 2020 zu r Attestierung einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führte n. D iese Episode konnte jedoch offensichtlich unter Behandlung wieder auf das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode remittiert werden (E. 4.2 , E. 4.6 ) , welche bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung anhielt (E. 3.3). Zwar brachte Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin seit April 2021 behandelnd, in seinem Bericht vom
- Juli 2021 vor, dass es zu einer deutlichen Akzentuierung der Symptomatik gekommen sei (E. 4.4), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen. Er verwies dabei auf Panik attacken und soziale Phobien, die durch die Wahrnehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers ausgelöst werden würden und d as Meid en sozialer Inter ak tio nen zur Folge hätten. Diese Angstsymptomatik ist jedoch nicht neu und wurde seitens Dr. Z.___ im Bereich der kombinierten Persönlichkeits störung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen und einer frühen Bindungsstörung eingeordnet (E. 4.2 ). Ausserdem verzeichnete Dr. Z.___ im Dezem ber 2020 eine Verbesserung der Angst zustände und Panik attacken und erachtete die Ar beits fähigkeit in erster Linie durch die rasche Erschöpfbarkeit und die ein ge schränkte Belastbarkeit bzw. rasche Überforderung beeinträchtigt (E. 4.2). Die erhöhte Er müdbarkeit und die reduzierte emo tionale Belastbarkeit wur den bereits im Jahr 2017 als die Arbeitsfähigkeit einschränkend genannt (E. 3.2). Abgesehen davon wurden weder von Dr. B.___ noch von Dr. Z.___ neue, erhebliche Be funde genannt, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2017 anhaltend massgeblich verschlechtert hätte. Schon im Jahr 2017 wurde die Beschwerde führerin als leicht niedergeschlagen sowie mit leicht reduzierten Antrieb beschrieben. Ausserdem prägten ebenfalls bereits im Jahr 2017 leichte Kon zen trations stö run gen und leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen sowie Zu kunftsängste das Beschwerdebild (E. 3.3). Insofern ist von einer weitestgehend unver änderten psychopatho logi schen Befundlage auszugehen (vgl. E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Migräne-Problematik verwies ( Urk. 1 S. 6), i st darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ die rezidivierenden Kopfschmerzen sowie auch die körperlichen Verspan nungen und Dysästhesien als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beur teilte (E. 4.2). Insgesamt ergeben sich keine neuen Dia gnosen oder Beschwerden, welche geeignet wären, das medizinische Belas tungs profil zusätzlich einzu schränken. Präsentieren sich die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl hin sicht lich der subjektiven Klagen als auch hin sicht lich der erhobenen Befunde un verändert, kann von weiteren medizinischen Ab klärungen abgesehen werden. Von einer psychiatrischen Beurteilung der Leis tungs - und Arbeitsfähigkeit sind dies falls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invaliden versiche rungs rechtlich indes irrelevant wäre. 5.3 Revisionsrechtlich relevant ist nicht nur ei ne wesentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, sondern auch eine erhebliche Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 144 I 103 E. 2.1 mit Hinweisen). Ab Februar 2017 war die Be schwerdeführerin als Pflegehelferin im D.___ in einem 50%-Pensum tätig, wobei sie bereits nach drei Wochen wegen Überforderung kündigte (Urk. 7/10/3, Urk. 7/9). Es kam zu einem Nervenzusam menbruch, der im Mai 2017 zur Anmel dung bei der IV führte (vgl. Urk. 7/9). Per 25. September 2017 hat die Beschwerde führerin wieder eine Anstellung als Pflege helferin eines älteren Ehepaares angenommen, wobei das Pensum anfäng lich 12 Stunden pro Woche betrug (Urk. 7/23 S. 6) und später auf 20 Stunden pro Woche resp. 80 Stunden pro Monat erhöht wurde, was einem 60%-Pensum ent spreche (vgl. Urk. 7/35 S. 7, Urk. 7/44). Daneben be suchte sie ab dem 17. Oktober 2017 den SRK-Kurs für Pflege helfer innen, den sie am 20. Juni 2018 erfolgreich abschloss ( Urk. 7/34/3). In der Folge war die Be schwerde führerin ab Dezember 2018 zusätzlich als Aushilfe in einem circa 10%-Pensum für die Spitex E.___ tätig ( Urk. 7/35 S. 7). Nachdem es im Frühjahr 2020 wieder zu einem gesund heit lichen Einbruch kam, der zur erneuten An mel dung bei der IV führte, wurden beide Arbeitsverhältnisse gekündigt (Urk. 7/44, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/61). Damit hat sich seit der Rentenabweisung im November 2017 in tatsächlicher Hin sicht jedenfalls die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als die Be schwer deführerin nach Lage der Akten über keine Anstellung mehr als Pflege helferin bzw. Haushälterin verfügt . Insofern zeigt sich e in neu hinzugetretenes Sachverhalts element im Arbeits platz verlust. 5.4 Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin neu die Aus übung des Berufes als Pflegehelferin oder als Hauswirtschaftliche Angestellte mit Eidgenössischem Fachausweis (vgl. Urk. 7/34/1) aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar ist. Dr. Z.___ beur teilte die Prognose positiv und rechnete im Verlauf mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit ohne eine An passung der Tätigkeit zu postulieren (E. 4.2, E. 4.3). Ebenso ging auch Dr. B.___ von einer guten P rognose aus und befürwortete einen Arbeits versuch (E. 4.4). Ent sprechend be antragte die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe son dere sei ein Arbeitsversuch zu prüfen ( Urk. 1. S. 6). Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären ( Art. 18a Abs. 1 IVG). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit medi zinisch-theoretisch unverändert im Vergleich zu November 2017 nach wie vor zumutbar ist, wären vorliegend von einem Ar beitsversuch keine weiteren Auf schlüsse zur Leistungsfähigkeit der Be schwer de führerin zu erwarten , weshalb sie keinen Anspruch auf diese Ein gliederungsmassnahme hat. 5.5 Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der In validenversicherung ( November 2017) keine leistungsrelevante Sachverhalts än de rung ein getreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahre n kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00579
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 9. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Nachdem sich X.___, geboren 1984, gelernte Verkäuferin und zuletzt als Pflegehelferin tätig, bereits im Dezember 2013 bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungs de pression zur Früherfassung ge meldet hatte (Urk. 7/2) und der Fall im Januar 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 7/4), meldete sie sich am 3 0. März 2017 (Eingangs datum) erneut unter Hin weis auf eine psy chische Erkrankung bei der IV-Stelle zur Früherfassung (U rk. 7/7). Am 5. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Be richt e de r behandelnden Ärzte
ein (Urk.
7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/25). Zur Klärung der beruf lichen Situa tion fand am 2 6. Mai 2017
ein Standort gespräch mit der IV-Stelle
statt (Urk. 7/ 23).
In der Folge gewährte d ie IV-Stelle de r Ver sicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungs kurs für Pflege helferinnen (vgl. Mitteilung vom 3 . Au gust 2017, Urk. 7/18) . An schliessend fand die Versicherte eine Teil zeit stelle als Pflegehelferin
(vgl. Urk. 7/ 23/6)
und verneinte die IV-Stelle nach durch ge führtem Vorbe scheid ver fahren (Vor be scheid vom 1 7. Oktober 2017, Ur
k. 7/27) mit Ver fügung vom 27. No vember 2017 (weitergehende) Leistungen der Invali den versicherung (Urk. 7/28). 1.2
Unter Beilage des Austrittsberichts der Klinik Y.___ vom 1 6. Mai 2017 und diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/33) meldete sich die Versicher te a m 2 8. August 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 7/35). Von der IV-Stelle darauf hinge wiesen, dass sie zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung ent sprechende aktuelle Be weis mittel beibringen müsse (Urk. 7/ 40), liess die Ver sicherte eine Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psych ia trie und Psychotherapie so wie Oberärztin der Klinik Y.___, vom 1 3. Oktober 2020 zu den Akten reichen (Urk. 7/44). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Arztb ericht e von Dr. Z.___ (Urk. 7/50, Urk. 7/52) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 7/61) ein.
In der Folge veranlasste sie eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/54), gestützt worauf sie mit Vor bescheid vom 3. Juni 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/55). Hier gegen erhob die Ver sicherte am 10. Juni 2021 Einwand (Urk. 7/57) und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 7. Juli 2021 zu den Akten (Urk.
7/60). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellung nahme (vgl. Urk. 7/62) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versiche rung (Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, sie mittels beruflicher Massnahmen zu unter stützen. Eventualiter sie die Sache zur weiteren Abklärung und Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 4. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht der Anspruch auf Leis tungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2 bis IVG) . 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Rentenentscheid, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2021 (Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Bei den Diagnosen Panik attacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich um keine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, bestehe weiterhin kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Sep tem ber 2021 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Auswirkungen des psychi schen Leidens mit Krankheitswert hätten bewirkt, dass sie seit März 2020 nicht mehr reüssieren könne. Sie könne sich teilweise nicht einmal mehr frei bewegen, weshalb sicherlich von einer längerdauernden erheblichen Verschlech te rung aus zu gehen sei, zumindest während 1,5 Jahren bis zum Austritt aus der Tagesklinik. Da sie ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht reüs sieren
könne, sei sie auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG ange wiesen. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 8. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/35) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2 7. November 2017 (Urk. 7/28) erfolgten Leistungsabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 (Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3.1
Der leistungs verneinenden Verfügung vom 2 7. November 2017 (Urk. 7/ 2
8) lag en in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik Y.___
(Urk. 7/ 16, Urk. 7/21, Urk. 7/25) zugrunde. 3.2
Vom 3. März bis 2 0. April 2017 war die Beschwerdeführerin in der
Klinik Y.___
in stationär er psychiatrische r Behandlung . Dr. Z.___
dia gnostizierte im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2017 eine mittel schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Stö rung. Im Vordergrund der Symptomatik stünden ein niedergeschlagener Affekt, eine reduzierte emotionale Belastbarkeit bei vermehrter Erinnerung an Trauma tisierungen in der Kindheit und Jugend, innere Unruhe, erhöhte Tagesmüdigkeit bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von Fehleranfälligkeit, emotionaler Überforderung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Erschöpfung aus. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei erfolgreicher tagesklinischer Behandlung mit Remission der depressiven Symptomatik würden sie einen schrittweisen Wieder einstieg mit maximal 40 % empfehlen (Urk. 7/16). Im der Beschwerdegegnerin mit Neuanmeldung zugestellten Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 7/33/1-4) klassifizierte Dr. Z.___ die Episode als schwer und führte aus, a ls aus lösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien ein erhöhtes Kon troll bedürfnis sowie eine starke Tendenz, Verantwortung für andere zu über nehmen mit in der Folge entstehenden Überforderungsgefühlen, zu nen nen. Im Rahmen d es Behandlungsprogramms sei es der Beschwerdeführerin ge lun gen, eigene Bedürf nisse wahrzunehmen und Ver antwortung abzugeben. Fer ner habe sich u nter der Psychopharmakotherapie die Schlafqualität verbessert und es sei zu einer Stabilisierung des Affekts sowie Stei gerung des Antriebs ge kom men. Die Beschwerdeführerin wurde in teil re mit tier tem Zustand in die vorbe stehenden Wohnverhältnisse entlassen und es wurde e ine ambulante psychia trisch-psycho therapeutische Behandlung
sowie eine teilstationäre Behandlung in der Tages klinik des Psychiatriezentrums C.___
fortgesetzt
3.3
Im Arztbericht vom 1 0. Oktober 2017 (Urk. 7/25) konstatierte Dr. Z.___, seit dem Ende der tagesklinischen Behandlung im August 2017 sei es zu einer Bes serung des psychischen Befindens gekommen. Sie diagnostizierte eine rezi di vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und be schrieb die Beschwerdeführerin als wach sowie zeitlich, örtlich und situativ voll ständig orientiert. Es liege eine leichte Konzentrationsstörung vor sowie leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen, Sin nes täuschungen und Ich-Störungen seien jedoch nicht ersichtlich. Ebenso würden sich keine Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen oder mnestische Stö run gen zeigen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin leicht niedergeschlagen und zeige eine leichte innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei intakt, ebenso die Psychomotorik. Der Nacht schlaf sowie Appetit seien ungestört, Zwänge habe sie keine. Allerdings seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte Zukunftsängste ersichtlich. Dr. Z.___ at testierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von vier Stunden am Tag . Es bestehe nach wie vor die Tendenz zur übermässigen Verantwortungsübernahme, zu Perfektionismus und hohem Leis tungs anspruch an sich selber . Unter regelmässiger Einnahme der anti depressiven Medikation sowie Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung (aktuell alle zwei Wochen) könne jedoch eine weitere Stabilisierung des Ge sund heits zustandes erreicht und die Arbeitsfähigkeit ver bessert werden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28 . Au gust 2020
liegen im Wesentlichen die B erichte
von Dr. Z.___ (Urk. 7/ 44, Urk. 7/50/1-9) und Dr. B.___ (Urk. 7/60) sowi e die Aktenbeurteilung von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ (Urk. 7/ 54, Urk. 7/62)
vor .
4.2
Seit 1 9. März 2019 bef and sich die Beschwerdeführerin wieder bei Dr. Z.___ in psych iatrisch-psychotherapeutischer Therapie. Im Arztbericht vom 18. De zem ber 2020 (Urk. 7/50/1-9) berichtete Dr. Z.___, die an fäng liche Symptomatik aus Affektlabilität und Niedergeschlagenheit, Freud- und Interesselosigkeit, Erschöp fung, Zukunftsängsten, Selbstzweifeln, formale n Denk stö rungen mit Grübeln, Durch schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerk sam keits stö run gen, Hoff nungs losigkeit und starke r Verzweiflung sowie An triebs losigkeit (vgl. B ericht vom 13. Oktober 2020, Urk. 7/44), habe sich deutlich redu ziert. Ebenso hätte sich auch bezüglich körper licher Symptome (starke Verspan nun gen im Nacken- und Schul ter bereich, Dysäs thesien und Kopfschmerzen) eine Stabi li sie rung gezeigt. Dr.
Z.___ diagnos ti zier te eine rezidivierende depressive Störung, leichte de pressive Episode (ICD-10: F33.0), wobei zu Beginn der aktuellen Episode im Frühjahr 2020 noch eine mittel gradige bis schwere de pressive Episode vor gelegen habe . Ausser dem be stehe ein Ver dacht auf eine
frühe Bindungs trau ma tisierung und ein Ver dacht auf eine kombi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängst lich-vermei den den An tei len, wobei es sich hierbei um bereits seit der Kindheit bestehende Störungen handle (vgl. diesbezüglich Urk. 7/44) . Die starken muskulären Ver span nungen, die rezi di vie renden Kopf schmer zen (vgl. dazu auch die neuro logische Beurteilung vom 2. April 2020, Urk. 7/50/10f.) sowie die Dysästhesien der rechten Körperhälfte wür den sich hin gegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, mit leichten Aufmerksamkeits- und Auffassungs störungen sowie leichten Konzentrationsstörungen. Mnestische Störungen ver neinte sie. Ebenso Zwänge, Wahnerleben, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Formalgedanklich würde die Beschwerdeführerin jedoch grübeln. Ausserdem sei sie im Affekt leicht niedergestimmt, dysthym mit Schamgefühlen und leicht redu zier tem Antrieb. Die Psychomotorik sei intakt. Circadiane Besonderheiten würden sich nicht zeigen. Der Appetit sei normal und der Schlaf unter Medikation stabil. Seit Beginn der Ar beits un fähig keit zeige sich eine langsame, aber stetige Ver besserung der an fäng lichen schwe ren Angstzu stän de und Panikattacken sowie der ausgeprägten Selbst un sicherheit. Es sei zu einer deutlichen Symptom ver bes se rung im geschütz ten Rahmen gekom men. Jedoch zeig t e n sich nach wie vor eine eingeschränkte Belast barkeit und rasche Erschöpfbarkeit sowie Hilflosigkeit und Unsicherheiten, wenn die Be schwerde führerin ihren geschützten häuslichen Rah men verlasse. Sie könne zwar alle Haus haltsaufgaben ausführen, gelange aber rasch in eine Er schöpfung und brau che regelmässige Pausen. Betreffend die Ar beits fähigkeit äus ser te D r. Z.___ eine günstige Prognose und erachtete die Be schwerdeführerin in der Lage, durch eine Begleitung, wie bei spiels weise eine be ruf liche Integrations mass nahme, wieder in den Arbeitsprozess zu finden. Sta bi li siere sich der Zustand der Be schwerde führerin weiter, könne Anfang 2021 mit einer beruf lichen Integra tions mass nahme begonnen werden. 4.3
Im Arztbericht vom 2 3. April 2021 (Urk. 7/52) konstatierte Dr. Z.___, im fa miliären häuslichen Rahmen bestehe ein stabiles Zustandsbild. Die Beschwerde führerin habe sich eine regelmässige Tagesstruktur aufbauen können. Sie führe den Haushalt, versorge ihren Hund und pflege wenige soziale Kontakte. Wenn sie dabei regelmässig Pausen einhalte und sich nicht zu viele Aufgaben am Tag zumute, fühle sie sich körperlich und psychisch stabil, könne gut schlafen und spüre auch wieder Antrieb und Freude an verschiedenen Dingen. Dieser Zustand bestehe allerdings nur in ihrem vertrauten, häuslichen Umfeld und mit vertrauten Menschen. Sobald es zu Anforderungen ausserhalb dieses Bereichs komme oder unerwartete Situationen auftreten würden, spüre sie rasche eine Überforderung, unspezifische Ängste und eine klassische Stressreaktion, die bei anhaltender Dauer zu einer Verstärkung der bestehenden depressiven Symptomatik führe. Eine tagesklinische Behandlung sei empfehlenswert, um sich wieder mit neuen Situationen und neuen Anforderungen zu konfrontieren und somit in einem ge schützten Rahmen an den Prägungen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei für eine tagesklinische Behandlung in der Klinik C.___ angemeldet . Aktuell bestehe keine aus reichende Belastbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeits markt. Im Verlauf sei jedoch mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit zu rechnen, wobei der Zeitpunkt nicht präzise eingeschätzt wer den könne. Anfang April sei infolge ihrer Elternzeit ein Wechsel der ambulanten Therapie zu Dr. B.___ erfolgt. 4.4
Dr. B.___
bestätigte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/60) im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 2 0. Dezember 2020 (recte: 18. Dezember 2020; vgl. E. 4. 2 hiervor) und g ab an, dass sich die Symptomatik deutlich akzentuiert habe. Ferner diagnostizierte er Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie erhebliche soziale Phobien (ICD-10: F40.1), welche häufig durch die Wahr nehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers getriggert wür den. Diese beiden Situa tio nen könne die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zufriedenstellend be wältigen, weshalb sie soziale Interaktionen meide und da durch in einer etwaigen Berufs ausübung ein ge schränkt sei. Eine Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht möglich. Er befürworte jedoch einen Arbeitsversuch bzw. ein Ar beits training im unterstützenden Rahmen. Die Be schwerdeführerin sei äusserst motiviert für die Therapie, introspektionsfähig und differenziert, sodass mittel fristig von einer gu ten Prognose auszugehen sei. 4.5
RAD-Ärztin Dr. A.___
konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 7/62), bei den Diagnosen Panikattacke (ICD-10: F41.0) und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) handle es sich nicht um eine neue Symptomatik, sondern um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung. Die Angstsymptomatik sei in den Be richten von Dr.
Z.___ unter der kombinierten Persönlichkeits störung/frühe Bin dungs störung eingeordnet worden. Weiter handle es sich nach Angaben von Dr. B.___ um eine Akzentuierung der Symptomatik und keine wesentliche Ver änd erung des Gesundheitszustandes oder neu aufgetretene Symptomatik. Insofern könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes festgestellt werden (vgl. auch RAD-Stellun gnahme vom 1 5. April 2021, Urk. 7/54) . 4.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Aus tritts bericht der Tagesklinik C.___ vom 1 6. September 2021 (Urk.
3) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 2. Juni bis 1 3. August 2021 in teilstationärer Behandlung. Den Ärzten gegenüber gab sie an, unter Angst, Panik zuständen und Unruhe zu leiden. Sie fühle sich unter Menschen un wohl, sei stark ablenkbar, emotional dünnhäutig, schnell erschöpft und leide un ter körperlicher Anspannung mit Schmerzen. Es wurde die Diagnose einer re zi divierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), so wie der Ver dacht auf eine frühe Bindungstraumatisierung und der Verdacht auf eine kom bi nier te Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermei den den Anteilen festgehalten. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom
28. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/35) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustand e s seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom
27. November 2017 (Urk. 7/28) als glaubhaft er achtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ä rzt in Dr. A.___ vom 19. Juli 2021 (E. 4.5). 5.2
RAD-Ä rzt in
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die von Dr. Z.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte Diagnose - nament lich diejenige der leichten depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung
- bereits seit Jahren bzw. schon seit der letztmaligen tagesklinischen Be handlung in der Klinik Y.___ im Frühjahr 2017 bekannt sei. I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesund heits zustand e s auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüg lich berichtete Dr. Z.___ zu Beginn der Episode ab Februar 2020 von einer Ver schlechterung mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung der Depression mit zusätzlich mehreren Panikattacken und somatischen Symptomen (Urk. 7/44; E. 4.2), welche ab 3 0. März 2020 zu r Attestierung einer
vollständigen Arbeits unfähigkeit führte
n. D iese Episode konnte jedoch offensichtlich unter Behandlung wieder auf das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode remittiert werden (E. 4.2, E. 4.6), welche bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung anhielt (E. 3.3). Zwar brachte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin seit April 2021 behandelnd, in seinem Bericht vom 7. Juli 2021 vor, dass es zu einer deutlichen Akzentuierung der Symptomatik gekommen sei (E. 4.4), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen. Er verwies dabei auf Panik attacken und soziale Phobien, die durch die Wahrnehmung von Ablehnung oder Unzu frie den heit des Gegenübers ausgelöst werden würden und d as Meid en sozialer Inter ak tio nen zur Folge hätten. Diese Angstsymptomatik ist jedoch nicht neu und wurde seitens Dr. Z.___ im Bereich der kombinierten Persönlichkeits störung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen und einer frühen Bindungsstörung eingeordnet (E. 4.2). Ausserdem verzeichnete Dr. Z.___ im Dezem ber 2020 eine Verbesserung der Angst zustände und Panik attacken und erachtete die Ar beits fähigkeit in erster Linie durch die rasche Erschöpfbarkeit und die ein ge schränkte Belastbarkeit bzw. rasche Überforderung beeinträchtigt (E. 4.2). Die erhöhte Er müdbarkeit und die reduzierte emo tionale Belastbarkeit wur den bereits im Jahr 2017 als die Arbeitsfähigkeit einschränkend genannt (E. 3.2). Abgesehen davon wurden weder von Dr. B.___ noch von Dr. Z.___ neue, erhebliche Be funde genannt, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2017 anhaltend massgeblich verschlechtert hätte. Schon im Jahr 2017 wurde die Beschwerde führerin als
leicht niedergeschlagen sowie mit leicht reduzierten Antrieb beschrieben. Ausserdem prägten ebenfalls bereits im Jahr 2017 leichte Kon zen trations stö run gen und leichte formale Denkstörungen mit Gedankenkreisen sowie Zu kunftsängste das Beschwerdebild (E. 3.3). Insofern ist von einer weitestgehend unver änderten psychopatho logi schen Befundlage auszugehen (vgl. E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Migräne-Problematik verwies (Urk. 1 S. 6), i st darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ die rezidivierenden Kopfschmerzen sowie auch die körperlichen Verspan nungen und Dysästhesien als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beur teilte (E. 4.2). Insgesamt ergeben sich keine neuen Dia gnosen oder Beschwerden, welche geeignet wären, das medizinische Belas tungs profil zusätzlich einzu schränken. Präsentieren sich die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl hin sicht lich der subjektiven Klagen als auch hin sicht lich der erhobenen Befunde un verändert, kann von weiteren medizinischen Ab klärungen abgesehen werden. Von einer psychiatrischen Beurteilung der Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit sind dies falls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invaliden versiche rungs rechtlich indes irrelevant wäre. 5.3
Revisionsrechtlich relevant ist nicht nur ei ne wesentliche Veränderung des Ge sund heits zustandes, sondern auch eine erhebliche Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 144 I 103 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ab Februar 2017 war die Be schwerdeführerin als Pflegehelferin im D.___ in einem 50%-Pensum tätig, wobei sie bereits nach drei Wochen wegen Überforderung kündigte (Urk. 7/10/3, Urk. 7/9). Es kam zu einem Nervenzusam menbruch, der im Mai 2017 zur Anmel dung bei der IV führte (vgl. Urk. 7/9). Per 25. September 2017 hat die Beschwerde führerin wieder eine Anstellung als Pflege helferin eines älteren Ehepaares angenommen, wobei das Pensum anfäng lich 12 Stunden pro Woche betrug (Urk. 7/23 S. 6) und später auf 20 Stunden pro Woche resp. 80 Stunden pro Monat erhöht wurde, was einem 60%-Pensum ent spreche (vgl. Urk. 7/35 S. 7, Urk. 7/44). Daneben be suchte sie ab dem 17. Oktober 2017 den SRK-Kurs für Pflege helfer innen, den sie am 20. Juni 2018 erfolgreich abschloss (Urk. 7/34/3). In der Folge war die Be schwerde führerin ab Dezember 2018 zusätzlich als Aushilfe in einem circa 10%-Pensum für die Spitex E.___ tätig (Urk. 7/35 S. 7). Nachdem es im Frühjahr 2020 wieder zu einem gesund heit lichen Einbruch kam, der zur erneuten An mel dung bei der IV führte, wurden beide Arbeitsverhältnisse gekündigt (Urk. 7/44, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/61). Damit hat sich seit der Rentenabweisung im November 2017 in tatsächlicher Hin sicht jedenfalls die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als die Be schwer deführerin nach Lage der Akten über keine Anstellung mehr als Pflege helferin bzw. Haushälterin verfügt . Insofern zeigt sich e in neu hinzugetretenes Sachverhalts element im Arbeits platz verlust. 5.4
Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin neu die Aus übung des Berufes als Pflegehelferin oder als Hauswirtschaftliche Angestellte mit Eidgenössischem Fachausweis (vgl. Urk. 7/34/1) aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar ist.
Dr. Z.___
beur teilte die Prognose positiv und rechnete im Verlauf mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit ohne eine An passung der Tätigkeit zu postulieren (E. 4.2, E. 4.3). Ebenso ging auch
Dr. B.___ von einer guten P rognose aus und befürwortete einen Arbeits versuch (E. 4.4). Ent sprechend be antragte die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe son dere sei ein Arbeitsversuch zu prüfen (Urk. 1. S. 6).
Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit medi zinisch-theoretisch unverändert im Vergleich zu November 2017 nach wie vor zumutbar ist, wären vorliegend von einem Ar beitsversuch keine weiteren Auf schlüsse zur Leistungsfähigkeit der Be schwer de führerin zu erwarten, weshalb sie keinen Anspruch auf diese Ein gliederungsmassnahme hat.
5.5
Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der In validenversicherung (November 2017) keine leistungsrelevante Sachverhalts än de rung ein getreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahre n kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler