Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2020 als Zimmermädchen beim Y.___ Hotel in Z.___ in einem Pensum vom 50 % angestellt (Urk. 6/3 und Urk. 6/24/30). Am 1 4. April 2020 ( Urk. 6/3) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall mit weiteren Schmerzen sowie Allergien auf gewisse Medikamente bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte ein Standortgespräch durch und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, welcher ein rheumato logisches Gutachten veranlasst hatt e (Expertise vom 3 1. August 2020; Urk. 6/28/10-27). Nach Einho lung weiterer medizinischer Unterlagen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 6/38) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden (Urk. 6/39 und Urk. 6/42) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und gewährte der Versicherten am 1 4. Juni 2021 ( Urk. 6/52) das rechtliche Gehör . Die Versicherte liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen und die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. August 2021 ( Urk.
2) schliesslich ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. September 2021 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. August 2021 sei aufzu h eben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 2 8. Oktober 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 9. November 2021 ( Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stel lungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2021 ( Urk.
2) damit, dass mit den aktuell ausgewiesenen Diagnosen eine gesundheitliche Einschränkung vorliege. Diese sei bei der Invalidenversiche rung jedoch nicht versichert. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in fach psychiatrischer Behandlung und habe durch ihren Hausarzt nicht von der Not wendigkeit einer entsprechenden Behandlung überzeugt werden können. Es sei somit aus Sicht der IV von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen. Insge samt werde an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten, dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich sei. 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und damit nicht zweifelsfrei abgeklärt. Aktenkundig sei en fachärzt lich eine zusätzliche Abklärung in Psychiatrie und eine ergänzende Beurteilung i n somatischer Hinsicht als notwendig erachtet worden. Dieser Mangel sei durch eine bidisziplinäre Begutachtung zu beheben. Das psychiatrische Teilgutachten habe sodann den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren zu genü gen. Durch die Verneinung eines IV -relevanten Gesundheitsschadens mit dem Argument «fehlender Leidensdruck» entziehe sich die Beschwerdegegnerin aber mals ihrer Abklärungspflicht, greife zu kurz und blende wesentliche Aspekte die ses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus (S. 6). Ihre Erwerbsfähigkeit sei angemessen in Hinsicht auf ein Vollzeitpensum zu beurteilen (S. 7). 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesie FMH , hielt in seinem Bericht vom 2 8. April 2020 ( Urk. 6/24/10-11) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Persistierende lumbospondylogene und -radikuläre Schmerzen rechts, dermatomal am ehesten L5 DD S1 bei - Diskushernie L5/S1, rezessale Einengung recht s > links, Irritation Ner venwurzel S1 rechts DD L5 (MRI 08/19) - Keine sensomotorischen Defizite - Multimodale Schmerztherapie im USZ 09/19 - Multiple Medikamenten/Analgetikaunverträglichkeiten eigenanamnes tisch, Status nach ausgeprägten (am ehesten vasovegetativen) Reak tionen auf Medikamente per os sowie Injektionen - Zervikospondylogene Schmerzen bei plurisegmentalen degenerativen Veränderung en der Halswirbelsäule, am meisten C3-6 - Unklare Hypästhesie rechte Körperhälfte
Dr. A.___ berichtete zudem, dass die bis anhin durchgeführten medikamentösen Behandlungsversuche nicht erfolgreich gewesen seien. In der gegenwärti gen Ver fassung seien pharmakologische respektive minimalinvasive Mass nahmen kaum vielversprechend. Leider sei auch eine Wiederholung der
- zumindest akut stark schmerzlindernden - Infusion mit Lidocain angesichts der massiven Reaktion keine Option. Am ehesten schlage er ein Gespräch mit einem Wirbelsäulenortho päden vor, damit die Grundsatzfrage der Operation Diskus hernie L5/S1 geklärt werden könne (S. 2). 3.2
Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2020 ( Urk. 6/24/12-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom (M54) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 (M54) - Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom (M79) - Latente Hypothyreose - Arterielle Hypertonie
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Chronifizierung eingetreten und es komme nicht mehr zu schmerzarmen Episoden. Sie könne nicht mehr als 20 Minuten s itzen, habe Schmerzen beim Gehen, Bücken etc. Psychisch sei die Situation stabil, jedoch komme es gelegentlich zu depressiven Verstimmungen. Eventuell sei eine Zweitmeinung im Fachbereich Psychosomatik oder Rheumatologie not wendig. 3.3
Der Gutachter med. pract. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Gutachten vom 3 1. August 2020 ( Urk. 6/28/10-27) zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende D iagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - Generalisierte s Schmerzsyndrom (ICD-10: M79.0) bei/mit: - Initial zerviko- und lumbospondylogene m Schmerzsyndrom rechts (Erstdiagnose September 2019) , anhaltende r Hemihypästhesie rechte Körperhälfte seit Juni 2019 - Fibromyalgieformer Generalisationstendenz - Schon- und Schmerzmeideverhalten mit konsekutiver Dekonditionie rung und Haltungsinsuffizienz - Schmerzverarbeitungsstörung, Differentialdiagnose somatoforme Stö rung - Kriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie im WPI-Index erfüllt (Sum menwert Teil 1 7 Punkte, Teil 2 9 Punkte) - Status nach multimodaler Schmerztherapie Rheumaklinik USZ Septem ber 2019
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: - Latente Hypothyreose - TSH 5.04 mU/l (1 1. September 2019 - USZ); 5.37 mU/l ( 5. Juni 2020 - HA) - Bestimmung per iphere Schilddrüsenparameter ausstehend - Behandelte arterielle Hypertonie - Kontrollbedürftig - Deutliche diastolische Hypertonie, Differentialdiagnose hypothyreose assoziiert
Aus rein rheumatologischer Sicht erscheine eine körperlich leichte Tätigkeit medizinisch theoretisch im zuletzt ausgeübten 50%igen Pensum zumutbar. Bei Scheitern der bislang lege artis durchgeführten Interventionen zur Behandlung eines potentiell somatischen Kerns der geklagten Beschwerden seien derzeit keine neuen Empfehlungen zu geben, ausser Fortführung einer körperlich aktivierenden und rekonditionierenden Bewegungstherapie. Eine behandlungsbedü r ftige Hypo thyreose bleibe weiterhin auszuschliessen (S. 15 f.) . Aufgrund der im Rahmen des Schon- und Schmerzmeideverhaltens entstandenen Dekonditionierung, die einen grossen Teil der geklagten Beschwerden erklärende Haltungsdefizite unterhalte und begünstige, bestehe eine Minderbelastbarkeit für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten wie für Arbeiten in rückenbelastenden Zwangs po sitionen. Bezüglich durch eine allfällige Psychopathologie zu erklärenden Limi tierungen sei eine ergänzende psychiatrische Diagnostik und allfällige Therapie empfehlenswert (S. 16 f.). Die Schmerzverarbeitungsstörung sei als primäres Reintegrationshindernis anzusehen. Seitens des Bewegungsapparates seien bereits weitgehende Massnahmen erfolgt, wobei die ambulante Physiothe rapie einen seitens der Beschwerdeführerin unverschuldeten Unterbruch gehabt habe und diesbezügliche Defizite noch auszugleichen seien, wobei aktive Therapien mit dem Ziel einer verbesserten Rumpfstabilisation und Haltungs korrektur im Vordergrund stehen sollten. Bei Nachweis einer manifesten Hypo thyreose oder einer Depression seien diesbezüglich wirksame Therapien einzuleiten (S. 18). 3.4
In seinem Bericht vom 1 7. September 2020 ( Urk. 6/29/1-6) führte med. pract. B.___ aus, neben dem myofasziale n Schmerzsyndrom bestehe der Verdacht auf eine Angst
- und Panikstörung (S. 3). Die Arbeit werde subjektiv durch die Schmerzen, häufig auch durch psychovegetative Beschwerde n verunmöglich t (S.
5) . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. November 2019 für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . Einer Einglie de rung stünden die Schmerzen und das S chmerzempfind en sowie der psychoso ziale Stress im Wege. Eine psychiatrische Mitbeurteilung der Situation sei daher wichtig (S. 5). 3.5 3.5 .1
RAD-Arzt med. pract. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stel lungnahme vom 2 6. März 2021 ( Urk. 6/54/ 2 -4) fest, dass aufgrund der Bericht erstattung ein psychischer Gesundheitsschaden möglich sei. Dieser sei bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Bisher sei jedoch auch von einem wesent lich fehlenden Leidensdruck bezüglich eines eventuellen psychischen Gesund heitsschadens auszugehen, da bis September 2020 keine Behandlung stattgefun den habe. 3.5 .2
In einer weiteren Stellungnahme vom 3 0. Juli 2021 ( Urk. 6/54/4-5) führte med. pract. D.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in fachpsychiat rischer Behandlung befinde und auch durch ihren Hausarzt nicht von der Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung habe überzeugt werden können. Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem fehlenden Leidens druck der Beschwerdeführerin bezüglich einer psychiatrischen Behandlung auszugehen. Somit sei auch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgewie sen. Es könne weiterhin an der Beurteilung des somatischen Gutachtens im Auf trag des Krankentaggeldversicherers festgehalten werden. Die Beschwerdeführe r in sei in der Lage , ihr bisher ausgeübtes Pensum von 50 % ohne Einschränkun gen auszuüben, wobei die bisherige Tätigkeit als leichte und an die somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit gelte. Es ergebe sich somit eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum in angestammter sowie angepasster Tätigkeit. 4. 4.1
Unbestritten und im Einklang mit der Aktenlage ist , dass die Beschwerde führerin aufgrund eines ärztlicherseits einheitlich umschriebenen Rückenleidens in der an gestammten Tätigkeit im Bereich Housekeeping
im Umfang von 50 %
arbeits un fähig ist. Unklar und umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren ist und wie sich etwaige psychische Einschrän kun gen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken. Die Beschwerdegegne rin stützte sich in der angefochtene n Verfügung auf die medizinische Einschätzung von RAD-Arzt med. pract. D.___ . 4.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverstän di gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis g emässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Was die Stellungnahmen von med. pract. D.___ (E. 3. 5 ) zu den psychischen Leiden angeht, lässt sich diesen einzig entnehmen, dass ein psychischer Gesund heitsschaden zwar möglich sei , aufgrund de r nicht stattfindenden Behandlung jedoch von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen sei , womit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Zum einen handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um reine Aktenbeurteilun g en , worin med. pract. D.___ sich damit begnügte, die vorliegenden Unter lagen hinsichtlich der Ausführungen zum psychischen Zustand der Beschwerde führerin in Frage zu stellen. Aber gerade bei der Bewe iskraft von Abklärungen zum psy chischen Gesundheitszustand ist die klinische Untersuchung mit Anam neseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Zum anderen schloss med. pract. D.___ selbst etwa die von Gutachter med. pract. C.___ gemachte Ver mutung (E 3.4 ), dass eine Depression vorliegen könnte, nicht grund sätzlich aus, sondern hielt diese einzig aufgrund der weiteren fehlenden Angaben als nicht nach vol lziehbar ( Urk. 6/54/3) . Gleich verhält es sich mit dem Verdacht auf eine allfälligen Angst- und Panikstörung , wie sie etwa vom Hausarzt der Beschwer deführerin, med. pract. B.___ (E. 3.4 ) ,
ge äussert wurde.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die fehlende Therapie des psychischen Leidens und damit auf den Leidensdruck Bezug nimmt, greift ihre Argumentation zu kurz. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdegegne rin auf eine überholte bundesgerichtliche Praxis Bezug nimmt , wonach bei feh lendem Leidensdruck grundsätzlich angenommen werde, dass hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3; vgl. Urk. 7/38/3). Entscheidend ist aber, welche Auswirkungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen hat. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychi schen Leiden das indikatorengeleitete Beweis verfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bilden die Behandlungs- und Eingliederungs resistenz nur einen der einzubeziehenden Fak toren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1).
Die vorhandenen Berichte der Behandler lassen jedoch ebenfalls keine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit betreffend den psychischen Gesundheitszustand zu. Sowohl der Gutachter , med. pract. C.___ , als auch der Hausarzt, med. pract. B.___ , äusserten lediglich den Verdacht auf eine D epression respektive Angst- und Panikstörung. Zur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht äusserte n sie sich nicht. D ie Berichte ermöglichen damit jedenfalls k eine Beurteilung der massge benden Indikatoren. In Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erweisen sich weitere psychiatrische Abklärungen nur schon aus diesem Grund als unumgänglich. 4. 4
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es mangelt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grund la gen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offe nen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung zu, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht mit Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und M WSt) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versiche rung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2020 als Zimmermädchen beim Y.___ Hotel in Z.___ in einem Pensum vom 50 % angestellt (Urk. 6/3 und Urk. 6/24/30). Am 1 4. April 2020 ( Urk. 6/3) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall mit weiteren Schmerzen sowie Allergien auf gewisse Medikamente bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte ein Standortgespräch durch und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, welcher ein rheumato logisches Gutachten veranlasst hatt e (Expertise vom 3 1. August 2020; Urk. 6/28/10-27). Nach Einho lung weiterer medizinischer Unterlagen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 6/38) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden (Urk. 6/39 und Urk. 6/42) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und gewährte der Versicherten am 1 4. Juni 2021 ( Urk. 6/52) das rechtliche Gehör . Die Versicherte liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen und die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. August 2021 ( Urk.
2) schliesslich ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 2 8. Oktober 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 9. November 2021 ( Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stel lungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2021 ( Urk.
2) damit, dass mit den aktuell ausgewiesenen Diagnosen eine gesundheitliche Einschränkung vorliege. Diese sei bei der Invalidenversiche rung jedoch nicht versichert. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in fach psychiatrischer Behandlung und habe durch ihren Hausarzt nicht von der Not wendigkeit einer entsprechenden Behandlung überzeugt werden können. Es sei somit aus Sicht der IV von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen. Insge samt werde an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten, dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich sei.
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und damit nicht zweifelsfrei abgeklärt. Aktenkundig sei en fachärzt lich eine zusätzliche Abklärung in Psychiatrie und eine ergänzende Beurteilung i n somatischer Hinsicht als notwendig erachtet worden. Dieser Mangel sei durch eine bidisziplinäre Begutachtung zu beheben. Das psychiatrische Teilgutachten habe sodann den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren zu genü gen. Durch die Verneinung eines IV -relevanten Gesundheitsschadens mit dem Argument «fehlender Leidensdruck» entziehe sich die Beschwerdegegnerin aber mals ihrer Abklärungspflicht, greife zu kurz und blende wesentliche Aspekte die ses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus (S. 6). Ihre Erwerbsfähigkeit sei angemessen in Hinsicht auf ein Vollzeitpensum zu beurteilen (S. 7).
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesie FMH , hielt in seinem Bericht vom 2 8. April 2020 ( Urk. 6/24/10-11) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Persistierende lumbospondylogene und -radikuläre Schmerzen rechts, dermatomal am ehesten L5 DD S1 bei - Diskushernie L5/S1, rezessale Einengung recht s > links, Irritation Ner venwurzel S1 rechts DD L5 (MRI 08/19) - Keine sensomotorischen Defizite - Multimodale Schmerztherapie im USZ 09/19 - Multiple Medikamenten/Analgetikaunverträglichkeiten eigenanamnes tisch, Status nach ausgeprägten (am ehesten vasovegetativen) Reak tionen auf Medikamente per os sowie Injektionen - Zervikospondylogene Schmerzen bei plurisegmentalen degenerativen Veränderung en der Halswirbelsäule, am meisten C3-6 - Unklare Hypästhesie rechte Körperhälfte
Dr. A.___ berichtete zudem, dass die bis anhin durchgeführten medikamentösen Behandlungsversuche nicht erfolgreich gewesen seien. In der gegenwärti gen Ver fassung seien pharmakologische respektive minimalinvasive Mass nahmen kaum vielversprechend. Leider sei auch eine Wiederholung der
- zumindest akut stark schmerzlindernden - Infusion mit Lidocain angesichts der massiven Reaktion keine Option. Am ehesten schlage er ein Gespräch mit einem Wirbelsäulenortho päden vor, damit die Grundsatzfrage der Operation Diskus hernie L5/S1 geklärt werden könne (S. 2).
E. 3.2 Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2020 ( Urk. 6/24/12-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom (M54) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 (M54) - Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom (M79) - Latente Hypothyreose - Arterielle Hypertonie
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Chronifizierung eingetreten und es komme nicht mehr zu schmerzarmen Episoden. Sie könne nicht mehr als 20 Minuten s itzen, habe Schmerzen beim Gehen, Bücken etc. Psychisch sei die Situation stabil, jedoch komme es gelegentlich zu depressiven Verstimmungen. Eventuell sei eine Zweitmeinung im Fachbereich Psychosomatik oder Rheumatologie not wendig.
E. 3.3 Der Gutachter med. pract. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Gutachten vom 3 1. August 2020 ( Urk. 6/28/10-27) zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende D iagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - Generalisierte s Schmerzsyndrom (ICD-10: M79.0) bei/mit: - Initial zerviko- und lumbospondylogene m Schmerzsyndrom rechts (Erstdiagnose September 2019) , anhaltende r Hemihypästhesie rechte Körperhälfte seit Juni 2019 - Fibromyalgieformer Generalisationstendenz - Schon- und Schmerzmeideverhalten mit konsekutiver Dekonditionie rung und Haltungsinsuffizienz - Schmerzverarbeitungsstörung, Differentialdiagnose somatoforme Stö rung - Kriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie im WPI-Index erfüllt (Sum menwert Teil 1 7 Punkte, Teil 2 9 Punkte) - Status nach multimodaler Schmerztherapie Rheumaklinik USZ Septem ber 2019
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: - Latente Hypothyreose - TSH 5.04 mU/l (1 1. September 2019 - USZ); 5.37 mU/l ( 5. Juni 2020 - HA) - Bestimmung per iphere Schilddrüsenparameter ausstehend - Behandelte arterielle Hypertonie - Kontrollbedürftig - Deutliche diastolische Hypertonie, Differentialdiagnose hypothyreose assoziiert
Aus rein rheumatologischer Sicht erscheine eine körperlich leichte Tätigkeit medizinisch theoretisch im zuletzt ausgeübten 50%igen Pensum zumutbar. Bei Scheitern der bislang lege artis durchgeführten Interventionen zur Behandlung eines potentiell somatischen Kerns der geklagten Beschwerden seien derzeit keine neuen Empfehlungen zu geben, ausser Fortführung einer körperlich aktivierenden und rekonditionierenden Bewegungstherapie. Eine behandlungsbedü r ftige Hypo thyreose bleibe weiterhin auszuschliessen (S. 15 f.) . Aufgrund der im Rahmen des Schon- und Schmerzmeideverhaltens entstandenen Dekonditionierung, die einen grossen Teil der geklagten Beschwerden erklärende Haltungsdefizite unterhalte und begünstige, bestehe eine Minderbelastbarkeit für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten wie für Arbeiten in rückenbelastenden Zwangs po sitionen. Bezüglich durch eine allfällige Psychopathologie zu erklärenden Limi tierungen sei eine ergänzende psychiatrische Diagnostik und allfällige Therapie empfehlenswert (S. 16 f.). Die Schmerzverarbeitungsstörung sei als primäres Reintegrationshindernis anzusehen. Seitens des Bewegungsapparates seien bereits weitgehende Massnahmen erfolgt, wobei die ambulante Physiothe rapie einen seitens der Beschwerdeführerin unverschuldeten Unterbruch gehabt habe und diesbezügliche Defizite noch auszugleichen seien, wobei aktive Therapien mit dem Ziel einer verbesserten Rumpfstabilisation und Haltungs korrektur im Vordergrund stehen sollten. Bei Nachweis einer manifesten Hypo thyreose oder einer Depression seien diesbezüglich wirksame Therapien einzuleiten (S. 18).
E. 3.4 ) ,
ge äussert wurde.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die fehlende Therapie des psychischen Leidens und damit auf den Leidensdruck Bezug nimmt, greift ihre Argumentation zu kurz. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdegegne rin auf eine überholte bundesgerichtliche Praxis Bezug nimmt , wonach bei feh lendem Leidensdruck grundsätzlich angenommen werde, dass hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3; vgl. Urk. 7/38/3). Entscheidend ist aber, welche Auswirkungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen hat. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychi schen Leiden das indikatorengeleitete Beweis verfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bilden die Behandlungs- und Eingliederungs resistenz nur einen der einzubeziehenden Fak toren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1).
Die vorhandenen Berichte der Behandler lassen jedoch ebenfalls keine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit betreffend den psychischen Gesundheitszustand zu. Sowohl der Gutachter , med. pract. C.___ , als auch der Hausarzt, med. pract. B.___ , äusserten lediglich den Verdacht auf eine D epression respektive Angst- und Panikstörung. Zur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht äusserte n sie sich nicht. D ie Berichte ermöglichen damit jedenfalls k eine Beurteilung der massge benden Indikatoren. In Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erweisen sich weitere psychiatrische Abklärungen nur schon aus diesem Grund als unumgänglich. 4. 4
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es mangelt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grund la gen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offe nen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.5 .2
In einer weiteren Stellungnahme vom 3 0. Juli 2021 ( Urk. 6/54/4-5) führte med. pract. D.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in fachpsychiat rischer Behandlung befinde und auch durch ihren Hausarzt nicht von der Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung habe überzeugt werden können. Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem fehlenden Leidens druck der Beschwerdeführerin bezüglich einer psychiatrischen Behandlung auszugehen. Somit sei auch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgewie sen. Es könne weiterhin an der Beurteilung des somatischen Gutachtens im Auf trag des Krankentaggeldversicherers festgehalten werden. Die Beschwerdeführe r in sei in der Lage , ihr bisher ausgeübtes Pensum von 50 % ohne Einschränkun gen auszuüben, wobei die bisherige Tätigkeit als leichte und an die somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit gelte. Es ergebe sich somit eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum in angestammter sowie angepasster Tätigkeit.
E. 4.1 Unbestritten und im Einklang mit der Aktenlage ist , dass die Beschwerde führerin aufgrund eines ärztlicherseits einheitlich umschriebenen Rückenleidens in der an gestammten Tätigkeit im Bereich Housekeeping
im Umfang von 50 %
arbeits un fähig ist. Unklar und umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren ist und wie sich etwaige psychische Einschrän kun gen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken. Die Beschwerdegegne rin stützte sich in der angefochtene n Verfügung auf die medizinische Einschätzung von RAD-Arzt med. pract. D.___ .
E. 4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverstän di gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis g emässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 4.3 Was die Stellungnahmen von med. pract. D.___ (E. 3.
E. 5 ) zu den psychischen Leiden angeht, lässt sich diesen einzig entnehmen, dass ein psychischer Gesund heitsschaden zwar möglich sei , aufgrund de r nicht stattfindenden Behandlung jedoch von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen sei , womit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Zum einen handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um reine Aktenbeurteilun g en , worin med. pract. D.___ sich damit begnügte, die vorliegenden Unter lagen hinsichtlich der Ausführungen zum psychischen Zustand der Beschwerde führerin in Frage zu stellen. Aber gerade bei der Bewe iskraft von Abklärungen zum psy chischen Gesundheitszustand ist die klinische Untersuchung mit Anam neseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Zum anderen schloss med. pract. D.___ selbst etwa die von Gutachter med. pract. C.___ gemachte Ver mutung (E
E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung zu, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht mit Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und M WSt) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versiche rung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00578
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 2 1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2020 als Zimmermädchen beim Y.___ Hotel in Z.___ in einem Pensum vom 50 % angestellt (Urk. 6/3 und Urk. 6/24/30). Am 1 4. April 2020 ( Urk. 6/3) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall mit weiteren Schmerzen sowie Allergien auf gewisse Medikamente bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte ein Standortgespräch durch und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, welcher ein rheumato logisches Gutachten veranlasst hatt e (Expertise vom 3 1. August 2020; Urk. 6/28/10-27). Nach Einho lung weiterer medizinischer Unterlagen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 6/38) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden (Urk. 6/39 und Urk. 6/42) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und gewährte der Versicherten am 1 4. Juni 2021 ( Urk. 6/52) das rechtliche Gehör . Die Versicherte liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen und die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. August 2021 ( Urk.
2) schliesslich ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. September 2021 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. August 2021 sei aufzu h eben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 2 8. Oktober 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 9. November 2021 ( Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stel lungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2021 ( Urk.
2) damit, dass mit den aktuell ausgewiesenen Diagnosen eine gesundheitliche Einschränkung vorliege. Diese sei bei der Invalidenversiche rung jedoch nicht versichert. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in fach psychiatrischer Behandlung und habe durch ihren Hausarzt nicht von der Not wendigkeit einer entsprechenden Behandlung überzeugt werden können. Es sei somit aus Sicht der IV von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen. Insge samt werde an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten, dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich sei. 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und damit nicht zweifelsfrei abgeklärt. Aktenkundig sei en fachärzt lich eine zusätzliche Abklärung in Psychiatrie und eine ergänzende Beurteilung i n somatischer Hinsicht als notwendig erachtet worden. Dieser Mangel sei durch eine bidisziplinäre Begutachtung zu beheben. Das psychiatrische Teilgutachten habe sodann den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren zu genü gen. Durch die Verneinung eines IV -relevanten Gesundheitsschadens mit dem Argument «fehlender Leidensdruck» entziehe sich die Beschwerdegegnerin aber mals ihrer Abklärungspflicht, greife zu kurz und blende wesentliche Aspekte die ses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus (S. 6). Ihre Erwerbsfähigkeit sei angemessen in Hinsicht auf ein Vollzeitpensum zu beurteilen (S. 7). 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesie FMH , hielt in seinem Bericht vom 2 8. April 2020 ( Urk. 6/24/10-11) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Persistierende lumbospondylogene und -radikuläre Schmerzen rechts, dermatomal am ehesten L5 DD S1 bei - Diskushernie L5/S1, rezessale Einengung recht s > links, Irritation Ner venwurzel S1 rechts DD L5 (MRI 08/19) - Keine sensomotorischen Defizite - Multimodale Schmerztherapie im USZ 09/19 - Multiple Medikamenten/Analgetikaunverträglichkeiten eigenanamnes tisch, Status nach ausgeprägten (am ehesten vasovegetativen) Reak tionen auf Medikamente per os sowie Injektionen - Zervikospondylogene Schmerzen bei plurisegmentalen degenerativen Veränderung en der Halswirbelsäule, am meisten C3-6 - Unklare Hypästhesie rechte Körperhälfte
Dr. A.___ berichtete zudem, dass die bis anhin durchgeführten medikamentösen Behandlungsversuche nicht erfolgreich gewesen seien. In der gegenwärti gen Ver fassung seien pharmakologische respektive minimalinvasive Mass nahmen kaum vielversprechend. Leider sei auch eine Wiederholung der
- zumindest akut stark schmerzlindernden - Infusion mit Lidocain angesichts der massiven Reaktion keine Option. Am ehesten schlage er ein Gespräch mit einem Wirbelsäulenortho päden vor, damit die Grundsatzfrage der Operation Diskus hernie L5/S1 geklärt werden könne (S. 2). 3.2
Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2020 ( Urk. 6/24/12-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom (M54) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 (M54) - Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom (M79) - Latente Hypothyreose - Arterielle Hypertonie
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Chronifizierung eingetreten und es komme nicht mehr zu schmerzarmen Episoden. Sie könne nicht mehr als 20 Minuten s itzen, habe Schmerzen beim Gehen, Bücken etc. Psychisch sei die Situation stabil, jedoch komme es gelegentlich zu depressiven Verstimmungen. Eventuell sei eine Zweitmeinung im Fachbereich Psychosomatik oder Rheumatologie not wendig. 3.3
Der Gutachter med. pract. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Gutachten vom 3 1. August 2020 ( Urk. 6/28/10-27) zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende D iagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - Generalisierte s Schmerzsyndrom (ICD-10: M79.0) bei/mit: - Initial zerviko- und lumbospondylogene m Schmerzsyndrom rechts (Erstdiagnose September 2019) , anhaltende r Hemihypästhesie rechte Körperhälfte seit Juni 2019 - Fibromyalgieformer Generalisationstendenz - Schon- und Schmerzmeideverhalten mit konsekutiver Dekonditionie rung und Haltungsinsuffizienz - Schmerzverarbeitungsstörung, Differentialdiagnose somatoforme Stö rung - Kriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie im WPI-Index erfüllt (Sum menwert Teil 1 7 Punkte, Teil 2 9 Punkte) - Status nach multimodaler Schmerztherapie Rheumaklinik USZ Septem ber 2019
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: - Latente Hypothyreose - TSH 5.04 mU/l (1 1. September 2019 - USZ); 5.37 mU/l ( 5. Juni 2020 - HA) - Bestimmung per iphere Schilddrüsenparameter ausstehend - Behandelte arterielle Hypertonie - Kontrollbedürftig - Deutliche diastolische Hypertonie, Differentialdiagnose hypothyreose assoziiert
Aus rein rheumatologischer Sicht erscheine eine körperlich leichte Tätigkeit medizinisch theoretisch im zuletzt ausgeübten 50%igen Pensum zumutbar. Bei Scheitern der bislang lege artis durchgeführten Interventionen zur Behandlung eines potentiell somatischen Kerns der geklagten Beschwerden seien derzeit keine neuen Empfehlungen zu geben, ausser Fortführung einer körperlich aktivierenden und rekonditionierenden Bewegungstherapie. Eine behandlungsbedü r ftige Hypo thyreose bleibe weiterhin auszuschliessen (S. 15 f.) . Aufgrund der im Rahmen des Schon- und Schmerzmeideverhaltens entstandenen Dekonditionierung, die einen grossen Teil der geklagten Beschwerden erklärende Haltungsdefizite unterhalte und begünstige, bestehe eine Minderbelastbarkeit für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten wie für Arbeiten in rückenbelastenden Zwangs po sitionen. Bezüglich durch eine allfällige Psychopathologie zu erklärenden Limi tierungen sei eine ergänzende psychiatrische Diagnostik und allfällige Therapie empfehlenswert (S. 16 f.). Die Schmerzverarbeitungsstörung sei als primäres Reintegrationshindernis anzusehen. Seitens des Bewegungsapparates seien bereits weitgehende Massnahmen erfolgt, wobei die ambulante Physiothe rapie einen seitens der Beschwerdeführerin unverschuldeten Unterbruch gehabt habe und diesbezügliche Defizite noch auszugleichen seien, wobei aktive Therapien mit dem Ziel einer verbesserten Rumpfstabilisation und Haltungs korrektur im Vordergrund stehen sollten. Bei Nachweis einer manifesten Hypo thyreose oder einer Depression seien diesbezüglich wirksame Therapien einzuleiten (S. 18). 3.4
In seinem Bericht vom 1 7. September 2020 ( Urk. 6/29/1-6) führte med. pract. B.___ aus, neben dem myofasziale n Schmerzsyndrom bestehe der Verdacht auf eine Angst
- und Panikstörung (S. 3). Die Arbeit werde subjektiv durch die Schmerzen, häufig auch durch psychovegetative Beschwerde n verunmöglich t (S.
5) . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. November 2019 für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . Einer Einglie de rung stünden die Schmerzen und das S chmerzempfind en sowie der psychoso ziale Stress im Wege. Eine psychiatrische Mitbeurteilung der Situation sei daher wichtig (S. 5). 3.5 3.5 .1
RAD-Arzt med. pract. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stel lungnahme vom 2 6. März 2021 ( Urk. 6/54/ 2 -4) fest, dass aufgrund der Bericht erstattung ein psychischer Gesundheitsschaden möglich sei. Dieser sei bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Bisher sei jedoch auch von einem wesent lich fehlenden Leidensdruck bezüglich eines eventuellen psychischen Gesund heitsschadens auszugehen, da bis September 2020 keine Behandlung stattgefun den habe. 3.5 .2
In einer weiteren Stellungnahme vom 3 0. Juli 2021 ( Urk. 6/54/4-5) führte med. pract. D.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in fachpsychiat rischer Behandlung befinde und auch durch ihren Hausarzt nicht von der Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung habe überzeugt werden können. Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem fehlenden Leidens druck der Beschwerdeführerin bezüglich einer psychiatrischen Behandlung auszugehen. Somit sei auch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit ausgewie sen. Es könne weiterhin an der Beurteilung des somatischen Gutachtens im Auf trag des Krankentaggeldversicherers festgehalten werden. Die Beschwerdeführe r in sei in der Lage , ihr bisher ausgeübtes Pensum von 50 % ohne Einschränkun gen auszuüben, wobei die bisherige Tätigkeit als leichte und an die somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit gelte. Es ergebe sich somit eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum in angestammter sowie angepasster Tätigkeit. 4. 4.1
Unbestritten und im Einklang mit der Aktenlage ist , dass die Beschwerde führerin aufgrund eines ärztlicherseits einheitlich umschriebenen Rückenleidens in der an gestammten Tätigkeit im Bereich Housekeeping
im Umfang von 50 %
arbeits un fähig ist. Unklar und umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren ist und wie sich etwaige psychische Einschrän kun gen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken. Die Beschwerdegegne rin stützte sich in der angefochtene n Verfügung auf die medizinische Einschätzung von RAD-Arzt med. pract. D.___ . 4.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverstän di gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis g emässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Was die Stellungnahmen von med. pract. D.___ (E. 3. 5 ) zu den psychischen Leiden angeht, lässt sich diesen einzig entnehmen, dass ein psychischer Gesund heitsschaden zwar möglich sei , aufgrund de r nicht stattfindenden Behandlung jedoch von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen sei , womit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Zum einen handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um reine Aktenbeurteilun g en , worin med. pract. D.___ sich damit begnügte, die vorliegenden Unter lagen hinsichtlich der Ausführungen zum psychischen Zustand der Beschwerde führerin in Frage zu stellen. Aber gerade bei der Bewe iskraft von Abklärungen zum psy chischen Gesundheitszustand ist die klinische Untersuchung mit Anam neseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Zum anderen schloss med. pract. D.___ selbst etwa die von Gutachter med. pract. C.___ gemachte Ver mutung (E 3.4 ), dass eine Depression vorliegen könnte, nicht grund sätzlich aus, sondern hielt diese einzig aufgrund der weiteren fehlenden Angaben als nicht nach vol lziehbar ( Urk. 6/54/3) . Gleich verhält es sich mit dem Verdacht auf eine allfälligen Angst- und Panikstörung , wie sie etwa vom Hausarzt der Beschwer deführerin, med. pract. B.___ (E. 3.4 ) ,
ge äussert wurde.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die fehlende Therapie des psychischen Leidens und damit auf den Leidensdruck Bezug nimmt, greift ihre Argumentation zu kurz. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdegegne rin auf eine überholte bundesgerichtliche Praxis Bezug nimmt , wonach bei feh lendem Leidensdruck grundsätzlich angenommen werde, dass hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3; vgl. Urk. 7/38/3). Entscheidend ist aber, welche Auswirkungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen hat. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychi schen Leiden das indikatorengeleitete Beweis verfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bilden die Behandlungs- und Eingliederungs resistenz nur einen der einzubeziehenden Fak toren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1).
Die vorhandenen Berichte der Behandler lassen jedoch ebenfalls keine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit betreffend den psychischen Gesundheitszustand zu. Sowohl der Gutachter , med. pract. C.___ , als auch der Hausarzt, med. pract. B.___ , äusserten lediglich den Verdacht auf eine D epression respektive Angst- und Panikstörung. Zur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht äusserte n sie sich nicht. D ie Berichte ermöglichen damit jedenfalls k eine Beurteilung der massge benden Indikatoren. In Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erweisen sich weitere psychiatrische Abklärungen nur schon aus diesem Grund als unumgänglich. 4. 4
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es mangelt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grund la gen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offe nen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung zu, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht mit Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und M WSt) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versiche rung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic