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IV.2021.00573

Neuanmeldung. Polydisziplinäres Gutachten der Y.___ beweiskräftig. Diagnose PTBS konnte nicht bestätigt werden. Sonstige psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei aggravatorischem Verhalten nicht ausgewiesen. Keine Veränderung des Gesundheitszustands.

Zürich SozVersG · 2023-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1970 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Schulze it und war als Mutter zweier in den Jahren 1993 und 1999 geborener Kinder ab dem

9. Mai 2006

als Mitarbeiterin Verkauf in einem Tankstellenshop in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 10/2 -3, Urk. 10/10/6 und Urk. 10/17) .

A m 30. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2013 bestehende Beeinträchti g ung des linken Knies bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung a n (Urk. 10/2 ; vgl. auch Urk. 10/10/3) und ergänzte anlässlich eines Telefon gesprächs mit der IV-Stelle vom 3. Juni 2014, sie habe auch noch Probleme mit einem «Tennisarm» (Urk. 10/9 ; vgl. auch Urk. 10/22/7-8 ).

Per 31. Juli 2014 wurde ihr d ie Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 10/17 /1 und Urk. 10/17/5 ). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Da die Versicherte im Verlauf multiple Schmerzen (v gl. z.B. Urk. 10/28 , Urk. 10/48/2 und 10/57/12-13 ) sowie Dre hschwindelepisoden (Urk. 10/58) beklagte und eine depressive Störung und Schlafprobleme im Raum standen ( Urk. 10/53, Urk. 10/57/6 und Urk. 10/65/2), veranlass t e die IV-Stelle eine polydisziplinär e Begutachtung (Urk. 10/69-70 ). Die Medas

Y.___

erstattete ihr

interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten vom 19. Juni 2017 (Urk. 10/87/2 ff. S. 1-51) zusammen mit dem neurologischen Gutachten vom 1. März 2017 (Urk. 10/87/144 ff. S. 1-28), dem internistischen Gutachten vom 22. März 2017 (Urk. 10/87/53 ff. S. 1-23), dem rheumatologischen Gutachten vom 10. April 2017 (Urk. 10/87/110 ff. S. 1-34) sowie dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2017 (Urk. 10/87/76 ff. S. 1-34) am 30 . Juni 2017 (Urk. 10/87 S.

1 ). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 ab (Urk. 10/105). Aufgrund eines Berechnungsfehlers ersetzte sie diese Verfügung und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 10/115).

1.2

Am 18. Januar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse körperliche Leiden, eine Depression sowie ein Trauma erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 10/119). Diese teilte am 12. Juni 2019 (Urk. 10/129)

beziehungsweise am

4. März 2020 (Urk. 10/142) mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich beziehungsweise solche würden nicht aufgenommen , und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Versicherten (Urk. 10/ 146-147 ). Die Z.___

erstattete ihr Gut achten am 9. Oktober 2020 (Urk. 10/155/1-208). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. November 2020 [Urk. 10/161] und Ein wand vom 16. Dezember 2020 [Urk. 10/162] mit ergänzender Begründung vom

29. Januar 2021 [Urk. 10/164]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 19. August 2021 ab (Urk. 10/174 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juli 2019 eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 legte die Beschwerde führerin einen Verlaufsbericht der Klinik A.___

AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 16. September 2021 auf (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Referentenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30

Tagen auf erlegt, um durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und/oder die Gutachter der Z.___ zum Verlaufsbericht der Klinik A.___ AG , Psychiatriezentrum B.___ ,

vom 16. September 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 12), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 als nicht zulässig er achtete (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erstattete nach erstreckter Frist (Urk. 14) am 16. Februar 2022 eine Stellungnahme (Urk. 15), unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2022 (Urk. 16/1) sowie der Stellung nahme der Gutachter der Z.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 16/2), und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Nach erstreckter Frist (Urk. 19) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 20 ), unter Beilage des

Fachartikels «Versicherungsmedizinische Begut achtung der Posttraumatischen Belastungsstörung» von C.___

aus dem Jahr 2016 (Urk. 21/1), einer Stellungnahme der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 14. März 2022 (Urk. 21/2) sowie eines Datensticks mit einer Aufnahme aus der Sendung «Kassensturz» vom 25. Januar 2022 (Urk. 21/3). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 6

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.8

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines se kundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen , die Beschwerdeführerin sei gemäss der gutachterlichen Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt . Das G utachten sei nachvoll ziehbar und überzeugend . In Bezug auf die postulierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei darauf hinzuweisen, dass die Symptome gemäss den ICD-10-Kriterien innert sechs Monaten nach dem Ereignis aufträten. Eine ent sprechende Diagnose sei gutachterlich weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2020 gestellt worden; die behandelnden Ärzte hätten zudem keine Symptom validierung durchgeführt. Es lägen sodann deutliche Hinweise für eine Aggra vation vor , weswegen der Schweregrad der depressiven Symptomatik nicht habe beurteilt werden können. Die Einwände hinsichtlich der Qualifikation der Gut achter des Z.___ seien sodann unbegründet (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die Gutachterstelle Z.___ sei nicht seriös und das Gutachten vom 9. Oktober 2020 daher – aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen – nicht verwertbar (Urk. 1 Rz 6.4-6.9). Auch inhaltlich vermöge es nicht zu überzeugen. Es sei von den behandelnden Ärzten mehrfach eine PTBS diagnostiziert worden. Die begutachtende Psychiaterin habe jedoch trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin, zwischen dem 6. und 13. Lebensjahr und vom 1 5. oder 16. Lebensjahr bis zur Heirat mehrfach durch zwei Nachbarn und einen Verwandten vergewaltigt wor den zu sein, keine weiteren Abklärungen vorgenommen und nicht einmal mit der behandelnden Therapeutin Rücksprache genommen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten habe nicht stattgefunden (Urk. 1 Rz 5.23.6). Dafür sei in der Klinik A.___ AG eine umfassende T estung durch geführt worden, wobei die Diagnose einer komplexen PTBS mit Verlaufsbericht vom 16. September 2021 verifiziert und objektiviert worden sei (Urk. 6 und Urk. 7).

Eine PTBS könne sich überdies in einem Viertel der Fälle erst Monate oder gar Jahre nach dem traumatisierenden Ereignis entwickeln

(Urk. 20).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der unangefochten gebliebenen Ver fügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 10/115 , vgl. Urk. 10/104/4 ) auf das inter disziplinäre Gutachten der Medas

Y.___ vom 19. Juni 2017 , welches auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen basierte ( Urk. 10/87/20

S. 19

und Urk. 10/87/34 S. 33 ) , und in welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt wurden , wobei aus psychiatrischer Sicht das Bestehen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint wurde

(Urk. 10/87/35 S. 34 ): - chronisches , therapierefraktäres, degenerativ und weichteilrheumatisch bedingtes myofasziales

Schmerzsyndrom mit/bei - vertebrale n und mögliche n zeitweilige n

spondylogene n Beschwerden, cervikal rechtsbetont, sowie

thorakal und lumbal, zum Untersuchungs zeitpunkt ohne Hinweise auf eine Radikulopathie

cervical , thorakal und lumbal. Degenerative Veränderungen cervikal C3-C 6. St atus n ach Morbus

Scheuermann thorakolumbal und Deg eneration L5/S1 - PHS ( Periarthritis humero-scapularis ) rechtsbetont ohne bildgebend fassbares Resultat, DD (Differentialdiagnose) : vertebragen - Epikondylopathie rechtsbetont, w ahrscheinlich ebenfalls vertebragen - bilaterale r , linksbetonte r Gonarthrose mit St atus nach Arthroskopie und Osteotomie - rezidivierende Drehschwindelattacken (ICD - 10 H81) - DD :

Vestibularisparoxysmie bei Nachweis eines neurovaskulären Kontaktes b eidseits ( Nervus

vestibulocochlearis und AICA; rechts vor Eintritt in den Meatus

acusticus

internus , links auf

Höhe des zisternalen Anteils) - allergisches Asthma Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (S. 34): - leichtgradige depressive Symptomatik, höchstens im Sinne einer leicht gradigen depressiven

Episode gemäss ICD-10 F32.00 - beginnendes obstruktives Schlafapnoesyndrom - Status nach Eradikation Helicobacter pylori Gastritis 02/16 - Status nach Urosepsis 01/16 - Adipositas (BMI 32.8) Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig zu beurteilen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 8.5-stündigen Präsen z zeit eine 20%ige Leistungsminderung. Weder retrospektiv noch aktuell könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse die folgenden Kriterien erfüllen: Der Explorandin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zu achten sei auf die reduzierte Belastbarkeit der Wirbel säule und insbesondere des linken Kniegelenkes, somit seien repetitives Bücken und Heben, Ziehen und Stossen, langes Stehen, das Überwinden von Hindernissen beim Marschieren, ausschliessliches Stehen oder Sitzen zu vermeiden. Regel mässige Arbeiten mit Absturzgefahr oder das gewerbsmässige Führen von Fahr zeugen müssten verm ie den werden. Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerde führerin mit Allergenen in Kontakt treten könnte, seien ebenfalls nicht zu empfehlen. G rundsätzlich seien berufliche Massnahmen ab sofort zumutbar. Da bei müssten die oben empfohlenen Einschränkungen und auch die Einschränkungen der Leistungsminderung berücksichtigt werden. Es werde grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen, wobei auch eine Zu nahme der Gonarthrose und in diesem Zusammenhang eine operative Prothesen versorgung längerfristig in Betracht gezogen werden müsse. Ansonsten empfehle sich die Weiterführung von symptomatischen Behandlungsmassnahmen.

Rehabilitationsmassnahmen s eien aus gutachterlicher Sicht

nicht notwendig (S. 42) . 4. 4.1 4.1.1

Im Nachgang zur Neuanmeldung vom

18. Januar 2019 (Urk. 10/119) wurden in psychiatrischer Hinsicht die folgenden medizinischen Berichte aufgelegt.

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D.___ , vom 24. Januar 2019 über die Hospitalisation vom 3. Dezember 2018 bis 21. Januar 2019 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/125/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) In der soziobiografischen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, in der Jugend habe es traumatische Erlebnisse gegeben (Urk. 10/125/4). Weiter wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe über den gesamten Verlauf (der Hospitalisation ) unter verschiedensten somatischen Beschwerden und Schmerzen einhergehend mit Anspannung, Antriebsminderung, Ängsten, Gedankenkreisen, Grübeln, Unruhe und Erschöpfung gelitten. Dissoziative Tendenzen, Albträume und Flashbacks würden zur differenzialdiagnostischen Abklärung einer post traumatischen Belastungsstörung führen. Zusätzlich seien als traumaspezifische Symptome Intrusionen, Erinnerungslücken, fehlendes Sicherheitsgefühl, Hyperarousal und Hypervigilanz sowie Vermeidungsverhalten evaluiert worden, die in Zusammenhang mit traumatischen Erfahrungen stünden, sodass die ent sprechende Diagnose manifest vergeben worden sei . Es sei ein Vorgespräch für eine stationäre Traumatherapie in der Psychiatrie E.___

aufgegleist worden (Urk. 10/125/5). 4.1.2

Im Bericht der Psychiatrie E.___ , Standort F.___ , vom 4. Februar 2019 betreffend das Vor gespräch für eine stationäre Traumatherapie wurde festgehalten, vor etwa fünf Jahren habe sich das Leben der Beschwerdeführerin in Folge eines Erschöpfungs zustandes bei einer hohen Belastung durch Arbeit, Erziehung der Kinder und Haushaltsführung durchgreifend geändert. Symptome einer Traumafolgestörung, die auf einen schweren sexuellen Missbrauch in der frühen Kindheit zwischen dem vierten und ca. zwölften Lebensjahr zurückzuführen seien, hätten sich seit her erheblich verstärkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie bereits seit der frühen Jugend an Nachhallerinnerungen scham- und angstbesetzter Ereignisse der frühen Kindheit leide, wobei sie stets versucht habe , diese durch ein hohes Mass an Aktivität nicht wahrzunehmen. Die Erinnerungen bezögen sich auf sexuelle Übergriffe im Alter von 4-12 Jahren durch einen Nachbarn und An gehörige sowie einen Unfall, bei dem sie in die Lebensrettung eines Täters un mittelbar involviert worden sei. Vor Beginn des Erschöpfungszustands vor fünf Jahren habe sie jedoch ein aktives Leben geführt, sich offen in der Gesellschaft bewegt, mit ihren Kindern Velotouren und Schwimmbadbesuche unternommen sowie deren gesamte Erziehung gemeistert und die Familie durch regelmässige Arbeit auch finanziell unterstützt (Urk. 10/125/ 5 3-56 S. 1 f. ). 4.1. 3

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D.___ , vom 10. Juli 2019 über die Hospitalisation vom 21. Mai bis 3. Juni 2019 wurden die bereits im Bericht vom 24. Januar 2019 auf geführten Diagnosen (E. 4.1.1) wiederholt (Urk. 10/134/1 -4 S. 1 ). Im Längsschnitt der Behandlung sei eine Teilremission der depressiven Symptomatik erreicht worden (S. 3). 4.1.4

Im Bericht der Psychiatrie E.___ vom 12. September 2019 über die stationäre Behandlung vom 3. Juni bis 2. September 2019 wurden in psychiatrischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/133/1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronisches Schmerzsyndrom nach Gebershagen Stadium III Es wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestünden schwere Miss brauchs- und Gewalterfahrungen in Kindheit und jungem Erwachsenenalter. Es hätten sich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen aus allen drei Clustern sowie eine langjährige chronische Schmerzstörung entwickelt. Es sei nach einigen Wochen der Behandlung möglich gewesen, im Rahmen der an gewandten narrativen Expositionstherapie mit der Beschwerdeführerin eine voll ständige Lebenslinie zu legen und in der Folge in Traumakonfrontationen Ereignisse aus dieser aufzuarbeiten. Dabei seien sowohl intrafamiliäre gewalt same Konfliktsituationen im Elternhaus als auch wiederholte Missbrauchs situationen zur Sprache gekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kind heit an einem nahegelegenen Bauernhof in B.___ und durch einen Nachbarn wiederholt habe erleben müssen. Ausserdem seien sexuelle Übergriffe durch einen entfernten Verwandten zur Sprache gekommen, welcher die Beschwerdeführerin sogar noch nach ihrer Eheschliessung wiederholt sexuell missbraucht habe. Nach anfänglicher extremer Scham sei es der Patientin gelungen, immer wieder die erlebten Traumata in den Konfrontationssitzungen vollständig zu reproduzieren. Zu Beginn habe sie während dieser Konfrontationen immer wieder Panikattacken erlebt oder sich am Ende eines Gesprächs auf den Boden gelegt, wobei sie selber angegeben habe, dass dieses Verhalten ihr Erleichterung verschaffe. Im Verlauf der stationären Therapie habe dieses Verhalten jedoch deutlich abgenommen (Urk. 10/133/3 ) . 4.1. 5

Im Verlaufsbericht der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 25. November 2019 (Urk. 10/137/2 -5 ) sowie im Bericht an die Beschwerde gegnerin v om 24. März 2020 (Urk. 10/144/2- 7 ) hielt G.___ , Ober psychologin/ Somnologin , Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2016 in psychiatrischer/

psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe berichtet, in der Psychiatrie E.___ gewesen zu sein zur Traumatherapie. Dies habe bloss geholfen hinsichtlich des Verstehens der Erkrankung. Aber in Bezug auf die Flashbacks und In trusionen und auch die Erinnerungen und belastenden Träume habe dies nichts gebracht. Sie fühle sich belasteter, da alles wieder hochgekommen und noch viel schlimmer sei als vorher. Auch die depressive Symptomatik habe sich nicht zurückgebildet. 4.1.6

Im Kurzaustrittsbericht vom 11. September 2020 der Klinik H.___

über den Auf enthalt der Beschwerdeführerin vom 13. August bis 11. September 2020 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/153 /1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch das Psychiatriezentrum B.___ zur Zustandsstabilisierung zugewiesen worden. Sie habe, soweit die chronischen Schmerzen es zugelassen hätten, am multimodalen Behandlungs programm teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, von der Distanz zu den häuslichen Belastungsfeldern profitiert zu haben, dennoch habe sie keine signifikante Verbesserung auf Symptomebene erzielen können . Eine An passung der Psychopharmakatherapie sei derzeit von der Beschwerdeführerin ab gelehnt worden (Urk. 10/153/2). 4.2

4.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom

2. beziehungsweise 9. Oktober 2020 , welches auf internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (Urk. 10/155 /6 S. 1 ), wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( S. 6 ): - bildmorphologisch deutlich degenerative spinale Veränderungen cervical mit geringer Funktionseinschränkung ohne sensomotorisches Defizit - Gonarthrose beidseits (links mehr als rechts), ohne namhafte

Funktions einschränkung - Partialruptur der Supraspinatussehne linke Schulter, ohne namhafte

Funktionseinschränkung - Haglund -Exostose rechts Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende (S. 6 ): - chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Adipositas Grad I - Hashimoto-Thyreoiditis, ED 2017 (medikamentös substituiert, euthyreot) - mögliche Migräne - depressives Syndrom unklarer Ausprägung (ICD-10: F32.8) - anamnestisch Fehlmedikation mit einem Benzodiazepin (negativer Labor nachweis) Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, die Ver sicherte trage vorrangig eine psychische Beeinträchtigung und diffuse intensive Schmerzen vor. Die hiesigen Befunde zeigten vorrangig ein erheblich ver fälschendes Antwortverhalten in der Symptomvalidierung und im Labor keine nachweisbaren Spiegel der angegebenen Analgetika, was den gesamten Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Die objektiven degenerativen ortho pädischen Befunde seien somit allenfalls geeignet, eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung von Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen sowie häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) zu begründen, nicht jedoch das reklamierte Ausmass der Schmerzen und sonstigen Beschwerden. Eine konsistente dauerhafte/invalidisierende psychiatrische Gesundheitsstörung lasse sich nicht herausarbeiten und von den Hinweisen auf eine deutliche Aggravation ausreichend abgrenzen. Das vorliegende depressive Syndrom könne zudem durch eine Ordnung der Medikation und gegebenenfalls Intensivierung der Behandlung aussichtsreich gebessert werden . Die aktenkundige Einschätzung einer PTBS sei bei Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht zu bestätigen, zumal die Vorberichte auch keine Symptomvalidierung ausreichend erkennbar einbezögen. Das aktenkundig genannte depressive Syndrom könne angesichts der deutlichen Hinweise auf eine Aggravation zumindest nicht im Sinne einer dauerhaften Störung interpretiert werden (S. 4-5 ). Die Gutachter gelangten zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten unverändert seit dem Vorgutachten im Jahr 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen in quantitativer Hinsicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8). Die objektiven degenerativen ortho pädischen Befunde seien allenfalls geeignet, eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung von Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen sowie häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) zu begründen (S. 7). 4.2.2

Der begutachtende Internist hielt insbesondere fest, die Versicherte betrete den Untersuchungsraum mit langsamem und schleppendem Gangbild. An- und Aus kleiden gelängen eigenständig und flüssig im Sitzen mit einem zu beobachtenden freien kraftvollen Einsatz beider Arme, Hände und Finger, ohne Schmerz reklamation. Es seien kein Schonsitz und keine Schonhaltungen zu beobachten . Während der 90-minütigen Begutachtung wirke die Versicherte nicht schmerz geplagt (Diskrepanz zur angegebenen Schmerzintensität) oder anderweitig beeinträchtigt. Die äussere Erscheinung sei gepflegt. Die Versicherte sei stets attent , aufmerksam, freundlich und kooperativ (S. 72). Die Labordiagnostik vom 29. Juni 2020 zeige, dass die Medikamentenspiegel für Quetiapin, Metamizol und Dafalgan unterhalb des therapeutischen Bereichs bei sonst internistisch relevant unauffälligen Laborergebnissen mit Euthyreose lägen (S. 75). Während der inter nistischen Untersuchung zeigten sich mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und beschwerdeverdeutlichendes Verhalten. Für die anamnestisch reklamierte Schmerzintensität bestehe im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat (S. 78 ). Die Beschwielungen der Handflächen und der Fusssohlen seien beidseitig deutlich ausgeprägt und sprächen für eine rege körperliche Aktivität (S. 79). 4.2.3

Der begutachtende Neurologe führte aus, gefragt nach ihren Beschwerden berichte die Versicherte, sie leide unter körperlicher Erschöpfung, lebensmüden Gedanken, Schlafstörungen, Freud- und Selbstlosigkeit und Schmerzen. Zudem leide sie darunter, aufgrund der Schmerzen auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Die Beschwerden bestünden seit der Kindheit und würden aktuell auf einer Schmerzskala von 1-10 die Intensität 8 erreichen (S. 86). Zum neurologischen Untersuchungsbefund wurde festgehalten, die Versicherte betrete den Unter suchungsraum mit einem flüssigen Gangbild. Das An- und Auskleiden gelinge selbstständig und geschickt. Der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen ge wandt. Während der gesamten Untersuchung bestünden kein schmerzgeplagter Eindruck, kein Schonsitz, kein Schongang und keine Schonhaltungen. Die Ver sicherte stehe während der Begutachtung etwa alle 25

Minuten auf und strecke sich für etwa zwei Minuten und gehe im Untersuchungsz immer umher. Schmerz geplagt wirke sie währenddessen nicht. Während der Anamneseerhebung und Untersuchung sei ein häufiges G estikulieren begleitend zum Beschwerdevortrag beobachtbar. Die Beschwerde s childerung werde durch die V ersicherte mit kräftiger Stimme und bestimmt vorgetragen. Auch hierbei wirke sie nicht schmerzgeplagt. Im persönlichen Gespräch meide sie den Blickkontakt (S. 96). Der begutachtende Neurologe hielt weiter fest, in der hiesigen neurologischen Unter suchung zeige sich kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit. Ein erhebliches spinales Syndrom liege nicht vor. Radikuläre Reizzeichen seien nicht provozierbar . Sensomotorische Defizite lägen ebenfalls nicht vor und seien nicht provozierbar . Zeitweise klage die Versicherte bei einfachem Bedrücken von Haut partien über starke Schmerzen , wenn das Bedrücken vorher angekündigt worden sei; während der Untersuchung mit Berührung und Extremitätenlagerung durch den Gutachter seien dagegen keine Schmerzen angegeben worden. Auch habe die Versicherte dabei nicht schmerzgeplagt gewirkt (S. 100). Zu den im Gutachten der Medas

Y.___ diagnostizierten rezidivierenden Drehschwindelattacken hielt der begutachtende Neurologe fest, in der aktuellen Untersuchung seien solche nicht provozierbar ; auch sei kein Nystagmus zu erheben. Zudem würden spontan auf Nachfrage hin keine Schwindelbeschwerden geklagt. Mit Bezug zur Einschätzung im Gutachten der Medas

Y.___ sei anzugeben, dass bild gebende Befunde häufig nicht mit der Beschwerdeschilderung und dem klinischen Untersuchungsbefund korrespondierten. Die Versicherte beklage keinen attackenförmigen Drehschwindel, auch nicht auf Nachfrage hin. Gegen eine aktuelle Gesundheitsstörung aufgrund einer Vestibularisparoxysmie spreche zudem, dass mittlerweile die Therapie hiergegen mit Trileptal ( Oxcarbazepin ) nicht mehr in der Medikamentenliste der Versicherten aufgeführt werde (S. 101). 4.2.4

Der begutachtende Orthopäde gab wieder, die Versicherte berichte von brennenden Schmerzen in beiden Armen von den Schultern bis zu allen Fingern reichend und entlang der Dorsalseite des Armes ausstrahlend. Sie gebe an, nahezu ständig Schmerzen zu haben, die bei geringer Belastung deutlich an Intensität zunähmen. Die Schmerzen lägen minimal bei 7-8, maximal bei 10 und aktuell bei 7-8 auf der fiktiven Schmerzskala von 1-10 (S. 114). Die Versicherte gebe weiter an, Dafalgan, Irfen sowie Novalgin bei Schmerzen «durcheinander» einzu nehmen. Sie müsse mindestens dreimal täglich auf eines der genannten Schmerz medikamente zurückgreifen. Bei der Untersuchung würden teilweise demonstrative Schmerzäusserungen auf fallen , in der Kooperation und vom Stressniveau her sei die Versicherte jedoch unauffällig (S. 123). Es sei ein inkonsistentes, linksseitig hinkendes Gangbild beobachtbar. Bei der formellen Überprüfung werde ein Linkshinken demonstriert, beim Gehen in vermeintlich unbeobachteter Situation, ausserhalb des Institutsgebäudes, sei dieses Links hinken nicht mehr erkennbar. Die Absolvierung der Treppe im Institutsgebäude erfolge ohne Wechselschritt mit Nutzung des Handlaufes. Die Versicherte nehme keinen Schonsitz ein; es bestünden jedoch inkonsistente Schonhaltungen des linken Beines. Sodann würden demonstrativ anmutende Schmerzangaben vor getragen (S. 124). Die inkonsistente Entlastungshaltung des linken Beines, die Diskrepanz im ermittelten Finger-Boden-Abstand und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biologische Plausibilität gebe, sowie das Fehlen einer Myatrophie des linken Beines bei auch aktenkundig beschriebener längerer Schonung sprächen für eine Symptomausweitung und bewusstseinsnahe Beschwerdedemonstration (S. 132). Eine Gewichtsreduktion könne die subjektiven Beschwerden erheblich verbessern, zumal eine namhafte Funktionsstörung nicht vorliege und die Korrelation zwischen degenerativen Bildbefunden und dem klinischen Befund nicht sonderlich stark sei (S. 133). 4.2.5

Die begutachtende Psychiaterin hielt unter dem Titel « Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung » fest, die Versicherte wirke in der sozialen Interaktion auffällig leidend und sehr demonstrativ. Es sei die zweite Begutachtung am gleichen Tag, zuvor sei die testpsychologische Zusatzuntersuchung erfolgt, welche abgebrochen worden sei, weil die Versicherte nicht mitgearbeitet habe; sie habe immer wieder angegeben, dass sie nicht mehr könne. Auch hier sei die Versicherte immer wieder stöhnend, leidend und lege mehrfach das Gesicht auf die Arme auf dem Tisch. Nach etwa einer Stunde frage sie wiederholt, wann die Begutachtung zu Ende sei, sie «könne nicht mehr». Es gelinge, sie immer wieder zu motivier en , doch noch mitzumachen. In der sich unmittelbar anschliessenden fachinternistischen Begutachtung werde sie durch den Internisten als freundlich, unauffällig und kooperativ beschrieben, was als erhebliche Inkonsistenz zu werten sei. Auch aktuell in der Exploration bestünden deutliche Hinweise auf verminderte Kooperation und Motivation. Die Versicherte wirke ansonsten ruhig, vermittle einen leidenden Eindruck (S. 152). Die Versicherte sei pünktlich erschienen, wirke altersentsprechend, sei gepflegt gekleidet und dezent geschminkt. Im Gespräch wirke sie sehr theatralisch leidend, stöhnend, zwischenzeitig ruhig und gelassen. Sie berichte mit ausreichender Sprachproduktion mit verlängerten Antwortlatenzen , die Sprachmelodie sei leise, wenig moduliert. Mimik und Gestik wirkten unbeeinträchtigt. Der Rapport sei sehr einsilbig, es müsse immer wieder nachgefragt werden. Die meisten Fragen würden mit negativem Ergebnis beantwortet. Es bedürfe erheblicher Strukturierung durch die Untersucherin. Insgesamt bestehe ein Leiden ver mittelnder, theatralischer und verdeutlichender, aber nicht psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck. Im Gespräch werde vereinzelt Augenkontakt gehalten, insgesamt gestalte sich der Kontakt freundlich, aber wenig offen (S. 153). Die Stimmung wirke mittelgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei zum negativen Pol hin eingeengt. Themenbezogen weine die Versicherte, ein Lächeln sei nicht zu erhalten. Schuld- und Insuffizienzgefühle würden an gegeben, ebenso ein Freud- und Interessenverlust. Die Versicherte verwende mehrfach den Begriff «Traumafolgestörung» bei der Frage nach depressiven Symptomen. Zur Erklärung sei zu erfahren, dass zwischen dem 6. und 7. Lebens jahr, dann nochmals vom 1 2. bis 1 3. Lebensjahr (auf weitere Nachfrage vom 6. bis 13. Lebensjahr) und vom 1 5. oder 1 6. Lebensjahr bis zur Heirat ein Miss brauch (mehrfach Vergewaltigungen durch zwei Nachbarn und einen Verwandten) erfolgt sei. Die Versicherte demonstriere dabei tränenlose Wein krämpfe. Weitere vegetative Symptome seien nicht zu beobachten (S. 154-155). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe sodann deutlich den Hinweis auf ein Testartefakt (Symptomausweitung beziehungsweise Simulation) ergeben (S. 161). Die begutachtende Psychiaterin resümierte, in den Vorberichten sei keine Konsistenzprüfung erfolgt, namentlich keine Symptomvalidierung. Die in den Befunden beschriebenen Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merk fähigkeitsdefizite, teilweise gar Bewusstseins- und Orientierungsstörungen , gingen erheblich über im Rahmen depressiver Episoden zu verstehende kognitive Störungen hinaus, eine kritische Prüfung sei jedoch unterblieben. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den ICD-10-Kriterien einer PTBS. Es bleibe unklar, auf grund welcher Kriterien eine PTBS attestiert und nicht lediglich auf den anamnestischen Vortrag eines Missbrauchs abgestellt worden sei. Aus jetziger gutachterlicher Sicht h alte die Diagnose einer kritischen Prüfung nicht stand, da die

ICD-10-Kriterien nicht ausreichend schlüssig vorl ägen , insbesondere auch nicht von einem

verfälschenden Antwortverhalten (Symptomvalidierung) ab grenzbar seien . Unter Berücksichtigung aller im Zeitverlauf dokumentierten Be funde, dem Behandlungsverlauf und den aktuell erhobenen Befunden lasse sich somit zusammenfassend eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit attestieren

(S. 176). Brüche in der Biografie (Schulabbrüche, Wiederholung von Schuljahren, Konflikte am Arbeitsplatz, häufige Arbeitsplatzwechsel) hätten sich nicht er fragen lassen . Die Versicherte leb e in stabilen familiären Verhältnissen. Hier k önne also allenfalls eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Zügen erwogen

werden. Die Diagnose einer PTBS k önne ebenfalls nicht mit

der notwendigen Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Auch unter der Annahme, dass die

Versicherte in Kindheit und Jugendzeit mehreren sexuellen Übergriffen /V ergewaltigungen ausgesetzt gewesen sei und hier das A-Kriterium erfüllt wäre, erscheine wenig plausibel, dass sie bei ansonsten unauffälliger beruflicher und familiärer Entwicklung erst zirka 30 Jahre später ihre frühen Erlebnisse thematisiert habe und sich entsprechende Symptome heraus ge bildet hätten, die zuvor nicht bestanden hätten und auch nie dokumentiert worden seien. Unabhängig davon würden typische Symptome auch nicht berichtet, lediglich die Verwendung des pauschalen Begriffs einer «Traumafolgestörung». Die Achsenkriterien einer PTBS seien nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich keit erfüllt (S. 1 76-177 ). 4.3

Die RAD-Ärzte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2020 das Gut achten der Z.___ für ausführlich, plausibel und nachvollziehbar, weshalb da rauf aus interdisziplinär-versicherungsmedizinischer Sicht abgestellt werden könne ( Urk. 10/160/7-8). Dies empfahl auch RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellung nahme vom 7. Juli 2021 ( Urk. 10/173/3-5). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom

2. beziehungsweise 9. Oktober 2020 vermag zu überzeugen. Es erging in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten und den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde und stellten hieraus begründete Diagnosen . Sie legten d ie medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar

und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. 5. 2

In somatischer Hinsicht gelangten die Gutachter der Z.___ in Übereinstimmung mit den Gutachtern der Medas

Y.___ zum Schluss, dass die objektiv er hobenen Befunde das reklamierte Ausmass der Schmerzen und der sonstigen Beschwerden nicht zu begründen vermöchten , wobei die Gutachter der Z.___ auf im Rahmen ihrer Untersuchungen festgestellte deutliche Inkonsistenzen ver wiesen (E. 4.2.2-4.2.4) . Auch zeigte die Laboruntersuchung keine nachweisbaren Spiegel der angegebenen Analgetika (E. 4.2.1), obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie müsse mindestens dreimal täglich auf eines der Schmerz medikamente Dafalgan, Irfen sowie Novalgin zurückgreifen ( E. 4.2.4 ). Bereits im Gutachten der Medas

Y.___ wurde festgehalten, bei der durchgeführten Blutprobe sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin kein Tramal mehr einnehme und eine regelmässige Einnahme von Dafalgan nicht nachgewiesen sei. D ie Resultate des Laborbefunds sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Schmerzmedikamente nicht regelmässig einnehme, was dem von ihr geltend gemachten Leidensdruck entgegenstehe (Urk. 10/87/38 S. 37 ). Zu einer

von der Beurteilung im Gutachten der Medas

Y.___

abweichenden Einschätzung gelang t en die Gutachter der Z.___

lediglich hinsichtlich der Aus wirkungen , welche die im Fachgebiet der Orthopädie/Rheumatologie objektiv er hobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zeitig ten . Während die Gutachter der Medas

Y.___ von einer 20%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus gingen , erachteten die Gutachter der Z.___ eine angepasste Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt für zumutbar , ohne dass sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen wären .

Damit ist grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sach verhalts auszugehen, hielten die Gutachter der Z.___

doch im Sinne einer unterschiedlichen Bewertung fest, es lasse sich auch rückblickend keine dauer hafte/invalidisierende Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit in den

den

orthopädischen Gesundheitsstörungen angepassten

Tätigkeiten attestieren (Urk. 10/155/ 13 S. 8) .

Bezüglich der differentialdiagnostisch von den Gutachtern der Medas

Y.___ diagnostizierten Vestibularisparoxysmie äusserten die Gutachter der Z.___ zwar Zweifel , d och gingen sie mangels noch bestehender atta c ke n förmiger Dreh schwindel vom Fehlen einer aktuellen Gesundheitsstörung au s , zumal die Therapie hiergegen mit Trileptal ( Oxcarbazepin ) auch nicht mehr in der Medikamentenliste der Versicherten aufgeführt werde ( E. 4.2.3 ). Mit anderen Worten gingen die Gutachter der Z.___

primär von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, subsidiär von einer Verbesserung. Insgesamt betrachtet ist i n somatischer Hinsicht also keine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der am

18. Dezember 2017 ver fügten Rentenabweisung festzustellen , was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt w urde . Ih r ist unverändert eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3) bei einer 8.5-stündigen Präsenzzeit und einer 20%igen Leistungsminderung zumutbar.

5. 3 5.3.1

Strittig ist demgegenüber , ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom

18. Dezember 2017 eingetreten ist.

Die begutachtende Psychiaterin der Z.___ erho b soweit aufgrund der Mitarbeit der Beschwerdeführerin möglich einen umfassenden Befund. Die erste test psychologische Untersuchung musste bei von der Beschwerdeführerin geklagten

nicht auszuhaltenden Schmerzen

abgebrochen werden. Beim zweiten Versuch

er folgte der Abbruch aufgrund mangelnder Mitwirkungsbereitschaft , bei vergleich barem klinischem Erscheinungsbild wie beim ersten Versuch . Bei den durch geführten Testungen wirkte d ie Arbeitsgeschwindigkeit übertrieben zögerlich und war diskrepant zu der ansonsten regelrechten kognitiven Geschwindigkeit ( Urk. 10/155 S. 160). Überdies ergab sich ein Anhalt auf ein antwortverzerrendes Verhalten (S. 159-16 1 ) sowie auf Simulation und Aggravation (S. 16 3 ). Weiter fällt ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss der begutachten den Psychiaterin auffällig leidend und sehr demonstrativ wirkte (S. 152), vom begutachtenden Internisten, welcher seine Untersuchung im Anschluss an die psychiatrische Untersuchung durchführte (S. 1-2), als stets attent , aufmerksam, freundlich und kooperativ beschrieben wurde ; sie wirk t e bei ihm überdies nicht schmerzgeplagt (S. 72 ) .

Die begutachtende Psychiaterin setzte sich des Weiteren

eingehend mit den Ein schätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinander und legte nach vollziehbar und schlüssig dar, weshalb diesen nicht zu folgen ist (S. 178-182).

Dabei steht unter anderem im Vordergrund, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte primär auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerde führerin abstellten und k eine Konsistenzprüfung

vornahmen , wozu sie aufgrund ihres Behandlungsauftrags zwar nicht verpflichtet waren (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.23.6) . Doch gerade in der unterschiedlichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) liegt hier die Ursache für die sich widersprechenden Einschätzungen , was indessen nicht rechtfertigt , ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten aus diesem Grund stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2021 vom 1.

Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen ). In den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte finden sich indes keine Aspekte, die Zweifel an der Ein schätzung der begutachtenden Psychiaterin aufkommen lassen würden. Vielmehr ist sogar dem Austrittsbericht der Psychiatrie E.___ vom 12. September 2019 ein Hinweis auf eine Diskrepanz im Verhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es wurde festgehalten, zum Schluss des Aufenthalts hätten die Absenzen wieder zugenommen. Die klare Stimme bei telefonischen Abmeldungen von den Gruppen habe im auffälligen Kontrast zur leisen, zurückhaltenden Ausdrucks weise im Gruppensetting gestanden (Urk. 10/133/3). Die behandelnden Ärzte hatten sich mit diesem Umstand jedoch nicht weiter auseinanderzusetzen. Kommt hinzu, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinal personen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E.

3b/cc ; vgl. auch die Urteile 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3, je mit Hinweisen ).

5.3.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch

G.___ stützt (Urk. 10/137/2-5, Urk. 10/144/2-7 sowie Urk. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus setzt (E. 1.4). Die Diagnosestellung ist Sache des (begutachtenden) Mediziners . Als Folge dessen kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine eben falls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden ( Urteil des Bundes gerichts 8C_584/2018 vom 13.

November 2018 E. 4.1.1.2 mit weiteren Hinweisen ). Über eine ( fach )ärztliche Qualifikation verfügt die Psychotherapeutin G.___

indessen nicht.

Damit ist grundsätzlich auch n icht von Belang, welches Testverfahren sie angewandt hat , und ob sie dafür qualifiziert war . Des Weiteren besteht keine Vorschrift, wonach begutachtende Psychiaterinnen und Psychiater bei behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten Rücksprache neh men müssten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.23.6). Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zum im Beschwerde verfahren aufgelegten Verlaufsbericht von G.___ vom 16. September 2021 (Urk. 7) sowie

zu den dazu erteilten Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar 2022 (Urk. 16/1) und der Gutachter der Z.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 16/2) . Das selbe gilt auch in Bezug auf die

in diesem Zusammenhang

vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) und 5. April 2022 (Urk. 20)

geltend gemachten Einwände sowie in Bezug auf die Aus führungen von Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Leitender Arzt in der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , im Schreiben vom 14. März 2022 (Urk. 21/2) , soweit sich diese auf die Qualifikation von G.___ und das von ihr durchgeführte Testverfahren be ziehen . 5.3.3

Dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2020 angezeigt worden sein soll, die psychiatrische Begutachtung am 25. Juni 2020 dauere circa 5 Stunden (Urk. 1 Rz 5.23.6), trifft sodann nicht zu. Im besagten Schreiben wur den Untersuchungen bei vier Gutachtern an drei Tagen angezeigt (Urk. 10/152/1). Die angegebene Zeitdauer von ca. 5 Stunden betraf somit zwei Untersuchungen vom 25. Juni 2020 ( die psychiatrische Untersuchung von 15.30 bis 17 .00 Uhr und die internistische Untersuchung von 17.00 bis 18.30 Uhr [Urk. 10/155/6 S. 1 ]). Die psychiatrische Untersuchung dauerte 90 Minuten, was nicht zu beanstanden ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, innerhalb dieser Zeit über die traumatischen Erlebnisse zu reden (Urk. 1 Rz 5.23.6), leuchtet daher nicht ein. Im Übrigen liegt die Untersuchungsdauer (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2) im Ermessen des medizinischen Experten. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Entstehung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht entscheidend ist. So führen selbst erlebte Misshandlungen und sexueller Missbrauch nicht auto matisch zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies soll die Erfahrungen der Beschwerdeführerin nicht schmälern .

Doch gemäss den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V , folgt eine PTBS (ICD-10: F43.1) dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann. Selten tritt eine PTBS mehr als 6 Monate nach dem Trauma auf. Die Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch, und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 201 5, S. 207-208 ) . Angesichts dessen vermag die Schlussfolgerung der Gutachterin, es erscheine wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei ansonsten unauffälliger beruflicher und familiärer Ent wicklung erst zirka 30 Jahre später ihre frühen Erlebnisse thematisiert habe und sich entsprechende Symptome heraus ge bildet hätten, die zuvor nicht bestanden hätten und auch nie dokumentiert worden seien, zu überzeugen, zumal die ICD-10 Kriterien nicht schlüssig vorlagen und die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht von einem verfälschenden Antwort verhalten (Symptomvalidierung) abgrenzbar waren (E. 4.2.5).

Eine PTBS ist damit nicht ausgewiesen. Ein Abstellen auf die Klassifikation ICD-11 ist sodann nicht zulässig. Die an gefochtene Verfügung datiert vom 19. August 202 1. Zu diesem Zeitpunkt war die ICD-11 von der WHO noch nicht in Kraft gesetzt worden (ICD-11 Implementation or Transition Guide, zu finden auf https://icd.who.int/en ). Es kann daher offen bleiben , ab welchem Zeitpunkt die ICD-11 in der Schweiz grundsätzlich oder hin sichtlich einer PTSB Anwendung finden sollte (vgl. den Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung « ICD-11 – Empfehlung zur Verwendung in der Psychiatrie » vom 8. März 2023 ( https://saez.ch/article/doi/saez.2023.21604 ). 5.3.4

Auch wenn

nicht auszuschliessen ist , dass eine leichte psychis ch e B eeinträchtig ung bestehen könnte, wurde dieser doch bereits im Gutachten der Medas

Y.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3) . Das Ausmass des Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit l ie ss en sich bei der aktuellen Untersuchung aufgrund des nicht authentischen Verhaltens der Beschwerdeführerin jedoch nicht näher feststellen, weshalb die Gutachterin zu Recht die Diagnose eines depressiven Syndroms un klarer Ausprägung stellte und zum Ergebnis gelangte, eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich keit attestieren. Eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine anspruchsrelevante psychische Störung blieb trotz entsprechender Ab klärungen somit beweislos. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach der allgemeinen, in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankerten Beweisregel zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 144 V 427 E.

3.2).

Di e Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (E. 1.8) . Nach dem Gesagten ist e ine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustands daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . 5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin brachte

im Übrigen vor, die Z.___ AG sei befan g en und deshalb nicht neutral. D ie Trägerschaft, die Geschäftsleitung sowie auch die medizinische und administrative Leitung der Z.___ AG sei in der Person von Prof. Dr. med. M.___

vereinigt. Für jedes Teil-Gutachten erfolge eine Z.___ -interne Überprüfung durch den Leiter des Instituts. Gemäss einer Einladung vom 2. Juni 2014 zum Thema Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld- , IV- und UV-Leistungen halte Prof. M.___ 67 % sämtlicher bescheinigter Arbeits unfähigkeit en im Bereich der Taggeldversicherungen für ungerechtfertigt. Eine solche Einladung sei geeignet, bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Institutsleiters zu wecken. Würde ein Gutachter im Zivilverfahren solche Werbeveranstaltungen abhalten, würde er von jedem Zivilgericht auf Intervention hin aufgrund fehlender Neutralität/

Objektivität abgelehnt werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Sozialversicherungsrecht, wo die Untersuchungsmaxime herrsche, nicht auch der Fall sein solle. Gemäss SuisseMED@P Reporting 2015 habe die Z.___ AG im Jahr 2015 468 Begutachtungen im Auftrag privater Versicherungen durch geführt, was einem hohen Anteil von 62 % der insgesamt erstatteten Gutachten von 753 entspreche. Sie habe im Jahr 2014 im Vergleich zu anderen Abklärungs stellen weitaus am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bescheinigt. Prof.

M.___ habe sodann in lediglich fünf Jahren einen Um satz von 14

Millionen Franken erzielt. Prof.

M.___ dürfe sodann in der Disziplin Neuropsychologie nicht mehr als Gutachter tätig sein, da er seit 1989 keine spezifischen Aus- bzw. Weiterbildungen mehr absolviert habe. Es sei somit er stellt, dass die Z.___ AG keine seriöse Gutachterstelle und Prof.

M.___ nicht neutral sei. Deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (Urk. 1 Rz 6.4-6.9). 5.4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass a llfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Gutachter unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tagen nach erst maliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen sind , ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2020 wurde d ie Beschwerdeführer in sowohl über die Auswahl der Gutachterstelle als auch über die in Aussicht genommenen Gutachter informiert. Sodann wurde ih r bis am 27. Mai 2020 Frist angesetzt, um Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe («Einwendungen») gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter geltend zu machen (Urk. 10/151). D ie Beschwerdeführer in machte keine Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe gegen die involvierten Gutachter geltend. Sie ist daher mit ihren nachträglichen Ein wendungen gegen einzelne Gutachter grundsätzlich nicht mehr zu hören. Eine persönliche Befangenheit der Gutachter wurde sodann nicht dargetan. 5.4.3

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen, b ei den Gutachtern handle es sich um deutsche Ärzte, weshalb die Neutralität / Seriosität vehement bestritten werden müss e (Urk. 1 Rz 5.23.1),

den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9.

April 2021 E. 5.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_863/2017 vom 23.

April 2018 E.

3 zu den sog. «fliegenden Gutachtern»).

Gemäss im Zeitpunkt der Begutachtung geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a uf den per 1.

Januar 2022 und damit nach Verfügungserlass in Kraft getretenen Art.

7m ATSV [ Anforderungen an Sachverständige ] ist nicht einzugehen )

wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12.

August 2008 E.

3.3). Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte

sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert : Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister

(vgl. www.medregom.admin.ch) ergibt sich, dass Dr.

N.___

seit 2017 über den in der Schweiz erworbenen Facharzttitel «Allgemeine Innere Medizin» verfügt . Prof. O.___

hat seinen Facharzttitel in Neurologie im Jahr 2013 in Deutschland erworben ; der Titel wurde in der Schweiz im Jahr 2016 anerkannt. Dr. P.___

hat

ihre Facharzttitel in Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie im Jahr 1992 in Deutschland erworben; die Titel wurden in der Schweiz im Jahr 2012 anerkannt. Dr. Q.___

hat seinen Facharzttitel in Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Jahr 1994 in Deutschland erworben; der Titel wurde in der Schweiz im Jahr 2010 anerkannt. Vom Bundesgericht wurde zwar begrüss t , dass die Zusammenarbeit in den Medas -Gutachterstellen oft nicht mit fest angestellten, sondern mit überwiegend frei praktizierenden Ärzten und Ärztinnen stattfinde, wodurch die für die medizinische Begutachtung so wichtige klinische Erfahrung nutzbar gemacht w erde (BGE 137 V 210 E. 3.4 .2.5 ) .

Für eine Gutachtertätigkeit ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei (insbesondere in der Schweiz) praktizieren müssen.

Dass die Beschwerdeführerin mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden ist, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nichts zu ändern. Es ge hörte zu den Aufgaben der Gutachter , den Befund anhand der Klinik zu über prüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben ge hörten; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der Befangenheit der Gut achter abgeleitet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15.

Dezember 2015 E.

3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4.4

Der Vorwurf gegen Prof.

M.___ zielt sodann ins Leere, zumal er bei der Begut achtung de r Beschwerdeführer in nicht einmal beteiligt war ; er hat lediglich das Übermittlungsschreiben an die Beschwerdegegnerin unterzeichnet (Urk. 10/155/1-2) .

5.4.5

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen die Gut achterstelle als solche richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ausserdem schafft das vo n der Beschwerdeführer in angeführte Honorarvolumen von Prof. M.___ beziehungsweise der Gutachterstelle gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, welche als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Z.___ ist sodann nach wie vor als Medas -Gutachterstelle zugelassen und zur Benutzung der elektronischen Signatur autorisiert (vgl. das Dokument «Poly disziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis IVV verfügen», Stand: 8. Februar 2023, zu finden auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Demzufolge wird sowohl das Argument, seit einem Beitrag aus der Sendung «Kassensturz» vom 25. Januar 2022 sei allen bekannt, wie unseriös bei der Z.___ begutachtet werde (vgl. das Vorbringen in Urk. 20 Rz 4.1), als auch das Argument, die Expertise sei von keinem der Gutachter unterzeichnet worden (Urk. 1 Rz 5.23.2 ), entkräftet. 5. 5

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen An forderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E.

1. 7 ). Damit ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

18. Dezember 2017 nicht ausgewiesen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei erstaunlich, dass der IV-Grad nach der gemischten Methode berechnet worden sei, seien die Kinder der Beschwerde führerin doch unlängst volljährig, weshalb sie, wäre sie gesund, ein 100 %-Pen sum verrichten würde beziehungsweise auch verrichten müsste, da sie in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebe (vgl. d ie Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.12 und Rz 5.26 ) .

6.2

B ei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand sind auch veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E.

2.3, 134 V 131 E.

3). E in Revisionsgrund kann unter Umständen in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E.

2.2, 130 V 343 E.

3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

6.3

Die Beschwerdeführerin war im Juli 2013, als gemäss ihrer Erstanmeldung die gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist (Urk. 10/2/7), zu 50 % erwerbs tätig. Das jüngere Kind war da mals

bereits 14 Jahre alt; dennoch hatte sie ihr Arbeitspensum bis dahin nicht erhöht gehabt (beispielsweise auf 60, 70 oder 80 %). Sie

war zudem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit einer Vermittlungsfähigkeit von wiederum 50 % angemeldet ( Urk. 10/37; vgl. auch Urk. 10/108). In der rentenabweisenden Verfügung vom

18. Dezember 2017 ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Qualifikation der Beschwerde führerin von zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig aus. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und damit wurde auch die Qualifikation nicht in Frage gestellt , was bereits für das damalige Einwandverfahren

gilt; im Einwandverfahren

wurde sogar auf den Haushaltsbereich Bezug genommen und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auch dort massgeblich ein geschränkt (vgl. den Einwand vom 22. August 2017 [Urk. 10/95] sowie dessen ergänze nde Begründung vom 28. September 2017 [Urk. 10/99]). 6.4

Dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ohne Eintritt des Gesund heitsschadens nach Juli 2013 erhöht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Wie bereits erwähnt, war das jüngere Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 14-jährig, was eine Pensumserhöhung bei angespannten finanziellen Verhältnissen durchaus bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlaubt hätte. Dass die Beschwerdeführerin aktuell in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen leb en soll (Urk. 1 Rz 5.12), wurde zwar nicht dargetan

– s ie lebt zusammen mit ihrem Ehemann sowie den beiden erwachsenen Kindern, wobei zumindest der Sohn sowie der Ehemann erwerbstätig sind ( vgl. Urk. 10/155 S. 71 und S. 151) , und sie hat keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Doch selbst wenn aktuell die finanziellen Verhältnisse angespannt wären, wäre damit noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum erhöht hätte , sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse doch gerade auf den Umstand zurückzuführen, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und sie dadurch ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. 7.

Nebst dem Umstand, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands aus gewiesen ist, bestehen somit auch keine anderen Revisionsgründe. Damit hat die Durchführung eines Einkommensvergleichs zu entfallen und ist die Beschwerde abzuweisen . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1‘000.-- festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Diese sind auf Fr.

9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 ). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 ab (Urk. 10/105). Aufgrund eines Berechnungsfehlers ersetzte sie diese Verfügung und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 10/115).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 6

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.8 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines se kundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juli 2019 eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 legte die Beschwerde führerin einen Verlaufsbericht der Klinik A.___

AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 16. September 2021 auf (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Referentenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30

Tagen auf erlegt, um durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und/oder die Gutachter der Z.___ zum Verlaufsbericht der Klinik A.___ AG , Psychiatriezentrum B.___ ,

vom 16. September 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 12), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 als nicht zulässig er achtete (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erstattete nach erstreckter Frist (Urk. 14) am 16. Februar 2022 eine Stellungnahme (Urk. 15), unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2022 (Urk. 16/1) sowie der Stellung nahme der Gutachter der Z.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 16/2), und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Nach erstreckter Frist (Urk. 19) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 20 ), unter Beilage des

Fachartikels «Versicherungsmedizinische Begut achtung der Posttraumatischen Belastungsstörung» von C.___

aus dem Jahr 2016 (Urk. 21/1), einer Stellungnahme der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 14. März 2022 (Urk. 21/2) sowie eines Datensticks mit einer Aufnahme aus der Sendung «Kassensturz» vom 25. Januar 2022 (Urk. 21/3). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen , die Beschwerdeführerin sei gemäss der gutachterlichen Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt . Das G utachten sei nachvoll ziehbar und überzeugend . In Bezug auf die postulierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei darauf hinzuweisen, dass die Symptome gemäss den ICD-10-Kriterien innert sechs Monaten nach dem Ereignis aufträten. Eine ent sprechende Diagnose sei gutachterlich weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2020 gestellt worden; die behandelnden Ärzte hätten zudem keine Symptom validierung durchgeführt. Es lägen sodann deutliche Hinweise für eine Aggra vation vor , weswegen der Schweregrad der depressiven Symptomatik nicht habe beurteilt werden können. Die Einwände hinsichtlich der Qualifikation der Gut achter des Z.___ seien sodann unbegründet (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die Gutachterstelle Z.___ sei nicht seriös und das Gutachten vom 9. Oktober 2020 daher – aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen – nicht verwertbar (Urk. 1 Rz 6.4-6.9). Auch inhaltlich vermöge es nicht zu überzeugen. Es sei von den behandelnden Ärzten mehrfach eine PTBS diagnostiziert worden. Die begutachtende Psychiaterin habe jedoch trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin, zwischen dem 6. und 13. Lebensjahr und vom 1 5. oder 16. Lebensjahr bis zur Heirat mehrfach durch zwei Nachbarn und einen Verwandten vergewaltigt wor den zu sein, keine weiteren Abklärungen vorgenommen und nicht einmal mit der behandelnden Therapeutin Rücksprache genommen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten habe nicht stattgefunden (Urk. 1 Rz 5.23.6). Dafür sei in der Klinik A.___ AG eine umfassende T estung durch geführt worden, wobei die Diagnose einer komplexen PTBS mit Verlaufsbericht vom 16. September 2021 verifiziert und objektiviert worden sei (Urk. 6 und Urk. 7).

Eine PTBS könne sich überdies in einem Viertel der Fälle erst Monate oder gar Jahre nach dem traumatisierenden Ereignis entwickeln

(Urk. 20).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der unangefochten gebliebenen Ver fügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 10/115 , vgl. Urk. 10/104/4 ) auf das inter disziplinäre Gutachten der Medas

Y.___ vom 19. Juni 2017 , welches auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen basierte ( Urk. 10/87/20

S. 19

und Urk. 10/87/34 S. 33 ) , und in welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt wurden , wobei aus psychiatrischer Sicht das Bestehen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint wurde

(Urk. 10/87/35 S. 34 ): - chronisches , therapierefraktäres, degenerativ und weichteilrheumatisch bedingtes myofasziales

Schmerzsyndrom mit/bei - vertebrale n und mögliche n zeitweilige n

spondylogene n Beschwerden, cervikal rechtsbetont, sowie

thorakal und lumbal, zum Untersuchungs zeitpunkt ohne Hinweise auf eine Radikulopathie

cervical , thorakal und lumbal. Degenerative Veränderungen cervikal C3-C 6. St atus n ach Morbus

Scheuermann thorakolumbal und Deg eneration L5/S1 - PHS ( Periarthritis humero-scapularis ) rechtsbetont ohne bildgebend fassbares Resultat, DD (Differentialdiagnose) : vertebragen - Epikondylopathie rechtsbetont, w ahrscheinlich ebenfalls vertebragen - bilaterale r , linksbetonte r Gonarthrose mit St atus nach Arthroskopie und Osteotomie - rezidivierende Drehschwindelattacken (ICD -

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei erstaunlich, dass der IV-Grad nach der gemischten Methode berechnet worden sei, seien die Kinder der Beschwerde führerin doch unlängst volljährig, weshalb sie, wäre sie gesund, ein 100 %-Pen sum verrichten würde beziehungsweise auch verrichten müsste, da sie in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebe (vgl. d ie Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.12 und Rz 5.26 ) .

E. 6.2 B ei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand sind auch veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E.

2.3, 134 V 131 E.

3). E in Revisionsgrund kann unter Umständen in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E.

2.2, 130 V 343 E.

3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin war im Juli 2013, als gemäss ihrer Erstanmeldung die gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist (Urk. 10/2/7), zu 50 % erwerbs tätig. Das jüngere Kind war da mals

bereits 14 Jahre alt; dennoch hatte sie ihr Arbeitspensum bis dahin nicht erhöht gehabt (beispielsweise auf 60, 70 oder 80 %). Sie

war zudem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit einer Vermittlungsfähigkeit von wiederum 50 % angemeldet ( Urk. 10/37; vgl. auch Urk. 10/108). In der rentenabweisenden Verfügung vom

18. Dezember 2017 ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Qualifikation der Beschwerde führerin von zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig aus. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und damit wurde auch die Qualifikation nicht in Frage gestellt , was bereits für das damalige Einwandverfahren

gilt; im Einwandverfahren

wurde sogar auf den Haushaltsbereich Bezug genommen und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auch dort massgeblich ein geschränkt (vgl. den Einwand vom 22. August 2017 [Urk. 10/95] sowie dessen ergänze nde Begründung vom 28. September 2017 [Urk. 10/99]).

E. 6.4 Dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ohne Eintritt des Gesund heitsschadens nach Juli 2013 erhöht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Wie bereits erwähnt, war das jüngere Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 14-jährig, was eine Pensumserhöhung bei angespannten finanziellen Verhältnissen durchaus bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlaubt hätte. Dass die Beschwerdeführerin aktuell in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen leb en soll (Urk. 1 Rz 5.12), wurde zwar nicht dargetan

– s ie lebt zusammen mit ihrem Ehemann sowie den beiden erwachsenen Kindern, wobei zumindest der Sohn sowie der Ehemann erwerbstätig sind ( vgl. Urk. 10/155 S. 71 und S. 151) , und sie hat keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Doch selbst wenn aktuell die finanziellen Verhältnisse angespannt wären, wäre damit noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum erhöht hätte , sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse doch gerade auf den Umstand zurückzuführen, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und sie dadurch ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. 7.

Nebst dem Umstand, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands aus gewiesen ist, bestehen somit auch keine anderen Revisionsgründe. Damit hat die Durchführung eines Einkommensvergleichs zu entfallen und ist die Beschwerde abzuweisen . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1‘000.-- festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Diese sind auf Fr.

9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 H81) - DD :

Vestibularisparoxysmie bei Nachweis eines neurovaskulären Kontaktes b eidseits ( Nervus

vestibulocochlearis und AICA; rechts vor Eintritt in den Meatus

acusticus

internus , links auf

Höhe des zisternalen Anteils) - allergisches Asthma Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (S. 34): - leichtgradige depressive Symptomatik, höchstens im Sinne einer leicht gradigen depressiven

Episode gemäss ICD-10 F32.00 - beginnendes obstruktives Schlafapnoesyndrom - Status nach Eradikation Helicobacter pylori Gastritis 02/16 - Status nach Urosepsis 01/16 - Adipositas (BMI 32.8) Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig zu beurteilen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 8.5-stündigen Präsen z zeit eine 20%ige Leistungsminderung. Weder retrospektiv noch aktuell könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse die folgenden Kriterien erfüllen: Der Explorandin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zu achten sei auf die reduzierte Belastbarkeit der Wirbel säule und insbesondere des linken Kniegelenkes, somit seien repetitives Bücken und Heben, Ziehen und Stossen, langes Stehen, das Überwinden von Hindernissen beim Marschieren, ausschliessliches Stehen oder Sitzen zu vermeiden. Regel mässige Arbeiten mit Absturzgefahr oder das gewerbsmässige Führen von Fahr zeugen müssten verm ie den werden. Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerde führerin mit Allergenen in Kontakt treten könnte, seien ebenfalls nicht zu empfehlen. G rundsätzlich seien berufliche Massnahmen ab sofort zumutbar. Da bei müssten die oben empfohlenen Einschränkungen und auch die Einschränkungen der Leistungsminderung berücksichtigt werden. Es werde grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen, wobei auch eine Zu nahme der Gonarthrose und in diesem Zusammenhang eine operative Prothesen versorgung längerfristig in Betracht gezogen werden müsse. Ansonsten empfehle sich die Weiterführung von symptomatischen Behandlungsmassnahmen.

Rehabilitationsmassnahmen s eien aus gutachterlicher Sicht

nicht notwendig (S. 42) . 4. 4.1 4.1.1

Im Nachgang zur Neuanmeldung vom

18. Januar 2019 (Urk. 10/119) wurden in psychiatrischer Hinsicht die folgenden medizinischen Berichte aufgelegt.

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D.___ , vom 24. Januar 2019 über die Hospitalisation vom 3. Dezember 2018 bis 21. Januar 2019 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/125/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) In der soziobiografischen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, in der Jugend habe es traumatische Erlebnisse gegeben (Urk. 10/125/4). Weiter wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe über den gesamten Verlauf (der Hospitalisation ) unter verschiedensten somatischen Beschwerden und Schmerzen einhergehend mit Anspannung, Antriebsminderung, Ängsten, Gedankenkreisen, Grübeln, Unruhe und Erschöpfung gelitten. Dissoziative Tendenzen, Albträume und Flashbacks würden zur differenzialdiagnostischen Abklärung einer post traumatischen Belastungsstörung führen. Zusätzlich seien als traumaspezifische Symptome Intrusionen, Erinnerungslücken, fehlendes Sicherheitsgefühl, Hyperarousal und Hypervigilanz sowie Vermeidungsverhalten evaluiert worden, die in Zusammenhang mit traumatischen Erfahrungen stünden, sodass die ent sprechende Diagnose manifest vergeben worden sei . Es sei ein Vorgespräch für eine stationäre Traumatherapie in der Psychiatrie E.___

aufgegleist worden (Urk. 10/125/5). 4.1.2

Im Bericht der Psychiatrie E.___ , Standort F.___ , vom 4. Februar 2019 betreffend das Vor gespräch für eine stationäre Traumatherapie wurde festgehalten, vor etwa fünf Jahren habe sich das Leben der Beschwerdeführerin in Folge eines Erschöpfungs zustandes bei einer hohen Belastung durch Arbeit, Erziehung der Kinder und Haushaltsführung durchgreifend geändert. Symptome einer Traumafolgestörung, die auf einen schweren sexuellen Missbrauch in der frühen Kindheit zwischen dem vierten und ca. zwölften Lebensjahr zurückzuführen seien, hätten sich seit her erheblich verstärkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie bereits seit der frühen Jugend an Nachhallerinnerungen scham- und angstbesetzter Ereignisse der frühen Kindheit leide, wobei sie stets versucht habe , diese durch ein hohes Mass an Aktivität nicht wahrzunehmen. Die Erinnerungen bezögen sich auf sexuelle Übergriffe im Alter von 4-12 Jahren durch einen Nachbarn und An gehörige sowie einen Unfall, bei dem sie in die Lebensrettung eines Täters un mittelbar involviert worden sei. Vor Beginn des Erschöpfungszustands vor fünf Jahren habe sie jedoch ein aktives Leben geführt, sich offen in der Gesellschaft bewegt, mit ihren Kindern Velotouren und Schwimmbadbesuche unternommen sowie deren gesamte Erziehung gemeistert und die Familie durch regelmässige Arbeit auch finanziell unterstützt (Urk. 10/125/ 5 3-56 S. 1 f. ). 4.1. 3

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D.___ , vom 10. Juli 2019 über die Hospitalisation vom 21. Mai bis 3. Juni 2019 wurden die bereits im Bericht vom 24. Januar 2019 auf geführten Diagnosen (E. 4.1.1) wiederholt (Urk. 10/134/1 -4 S. 1 ). Im Längsschnitt der Behandlung sei eine Teilremission der depressiven Symptomatik erreicht worden (S. 3). 4.1.4

Im Bericht der Psychiatrie E.___ vom 12. September 2019 über die stationäre Behandlung vom 3. Juni bis 2. September 2019 wurden in psychiatrischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/133/1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronisches Schmerzsyndrom nach Gebershagen Stadium III Es wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestünden schwere Miss brauchs- und Gewalterfahrungen in Kindheit und jungem Erwachsenenalter. Es hätten sich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen aus allen drei Clustern sowie eine langjährige chronische Schmerzstörung entwickelt. Es sei nach einigen Wochen der Behandlung möglich gewesen, im Rahmen der an gewandten narrativen Expositionstherapie mit der Beschwerdeführerin eine voll ständige Lebenslinie zu legen und in der Folge in Traumakonfrontationen Ereignisse aus dieser aufzuarbeiten. Dabei seien sowohl intrafamiliäre gewalt same Konfliktsituationen im Elternhaus als auch wiederholte Missbrauchs situationen zur Sprache gekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kind heit an einem nahegelegenen Bauernhof in B.___ und durch einen Nachbarn wiederholt habe erleben müssen. Ausserdem seien sexuelle Übergriffe durch einen entfernten Verwandten zur Sprache gekommen, welcher die Beschwerdeführerin sogar noch nach ihrer Eheschliessung wiederholt sexuell missbraucht habe. Nach anfänglicher extremer Scham sei es der Patientin gelungen, immer wieder die erlebten Traumata in den Konfrontationssitzungen vollständig zu reproduzieren. Zu Beginn habe sie während dieser Konfrontationen immer wieder Panikattacken erlebt oder sich am Ende eines Gesprächs auf den Boden gelegt, wobei sie selber angegeben habe, dass dieses Verhalten ihr Erleichterung verschaffe. Im Verlauf der stationären Therapie habe dieses Verhalten jedoch deutlich abgenommen (Urk. 10/133/3 ) . 4.1. 5

Im Verlaufsbericht der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 25. November 2019 (Urk. 10/137/2 -5 ) sowie im Bericht an die Beschwerde gegnerin v om 24. März 2020 (Urk. 10/144/2- 7 ) hielt G.___ , Ober psychologin/ Somnologin , Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2016 in psychiatrischer/

psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe berichtet, in der Psychiatrie E.___ gewesen zu sein zur Traumatherapie. Dies habe bloss geholfen hinsichtlich des Verstehens der Erkrankung. Aber in Bezug auf die Flashbacks und In trusionen und auch die Erinnerungen und belastenden Träume habe dies nichts gebracht. Sie fühle sich belasteter, da alles wieder hochgekommen und noch viel schlimmer sei als vorher. Auch die depressive Symptomatik habe sich nicht zurückgebildet. 4.1.6

Im Kurzaustrittsbericht vom 11. September 2020 der Klinik H.___

über den Auf enthalt der Beschwerdeführerin vom 13. August bis 11. September 2020 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/153 /1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch das Psychiatriezentrum B.___ zur Zustandsstabilisierung zugewiesen worden. Sie habe, soweit die chronischen Schmerzen es zugelassen hätten, am multimodalen Behandlungs programm teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, von der Distanz zu den häuslichen Belastungsfeldern profitiert zu haben, dennoch habe sie keine signifikante Verbesserung auf Symptomebene erzielen können . Eine An passung der Psychopharmakatherapie sei derzeit von der Beschwerdeführerin ab gelehnt worden (Urk. 10/153/2). 4.2

4.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom

2. beziehungsweise 9. Oktober 2020 , welches auf internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (Urk. 10/155 /6 S. 1 ), wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( S. 6 ): - bildmorphologisch deutlich degenerative spinale Veränderungen cervical mit geringer Funktionseinschränkung ohne sensomotorisches Defizit - Gonarthrose beidseits (links mehr als rechts), ohne namhafte

Funktions einschränkung - Partialruptur der Supraspinatussehne linke Schulter, ohne namhafte

Funktionseinschränkung - Haglund -Exostose rechts Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende (S. 6 ): - chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Adipositas Grad I - Hashimoto-Thyreoiditis, ED 2017 (medikamentös substituiert, euthyreot) - mögliche Migräne - depressives Syndrom unklarer Ausprägung (ICD-10: F32.8) - anamnestisch Fehlmedikation mit einem Benzodiazepin (negativer Labor nachweis) Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, die Ver sicherte trage vorrangig eine psychische Beeinträchtigung und diffuse intensive Schmerzen vor. Die hiesigen Befunde zeigten vorrangig ein erheblich ver fälschendes Antwortverhalten in der Symptomvalidierung und im Labor keine nachweisbaren Spiegel der angegebenen Analgetika, was den gesamten Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Die objektiven degenerativen ortho pädischen Befunde seien somit allenfalls geeignet, eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung von Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen sowie häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) zu begründen, nicht jedoch das reklamierte Ausmass der Schmerzen und sonstigen Beschwerden. Eine konsistente dauerhafte/invalidisierende psychiatrische Gesundheitsstörung lasse sich nicht herausarbeiten und von den Hinweisen auf eine deutliche Aggravation ausreichend abgrenzen. Das vorliegende depressive Syndrom könne zudem durch eine Ordnung der Medikation und gegebenenfalls Intensivierung der Behandlung aussichtsreich gebessert werden . Die aktenkundige Einschätzung einer PTBS sei bei Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht zu bestätigen, zumal die Vorberichte auch keine Symptomvalidierung ausreichend erkennbar einbezögen. Das aktenkundig genannte depressive Syndrom könne angesichts der deutlichen Hinweise auf eine Aggravation zumindest nicht im Sinne einer dauerhaften Störung interpretiert werden (S. 4-5 ). Die Gutachter gelangten zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten unverändert seit dem Vorgutachten im Jahr 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen in quantitativer Hinsicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8). Die objektiven degenerativen ortho pädischen Befunde seien allenfalls geeignet, eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung von Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen sowie häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) zu begründen (S. 7). 4.2.2

Der begutachtende Internist hielt insbesondere fest, die Versicherte betrete den Untersuchungsraum mit langsamem und schleppendem Gangbild. An- und Aus kleiden gelängen eigenständig und flüssig im Sitzen mit einem zu beobachtenden freien kraftvollen Einsatz beider Arme, Hände und Finger, ohne Schmerz reklamation. Es seien kein Schonsitz und keine Schonhaltungen zu beobachten . Während der 90-minütigen Begutachtung wirke die Versicherte nicht schmerz geplagt (Diskrepanz zur angegebenen Schmerzintensität) oder anderweitig beeinträchtigt. Die äussere Erscheinung sei gepflegt. Die Versicherte sei stets attent , aufmerksam, freundlich und kooperativ (S. 72). Die Labordiagnostik vom 29. Juni 2020 zeige, dass die Medikamentenspiegel für Quetiapin, Metamizol und Dafalgan unterhalb des therapeutischen Bereichs bei sonst internistisch relevant unauffälligen Laborergebnissen mit Euthyreose lägen (S. 75). Während der inter nistischen Untersuchung zeigten sich mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und beschwerdeverdeutlichendes Verhalten. Für die anamnestisch reklamierte Schmerzintensität bestehe im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat (S. 78 ). Die Beschwielungen der Handflächen und der Fusssohlen seien beidseitig deutlich ausgeprägt und sprächen für eine rege körperliche Aktivität (S. 79). 4.2.3

Der begutachtende Neurologe führte aus, gefragt nach ihren Beschwerden berichte die Versicherte, sie leide unter körperlicher Erschöpfung, lebensmüden Gedanken, Schlafstörungen, Freud- und Selbstlosigkeit und Schmerzen. Zudem leide sie darunter, aufgrund der Schmerzen auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Die Beschwerden bestünden seit der Kindheit und würden aktuell auf einer Schmerzskala von 1-10 die Intensität 8 erreichen (S. 86). Zum neurologischen Untersuchungsbefund wurde festgehalten, die Versicherte betrete den Unter suchungsraum mit einem flüssigen Gangbild. Das An- und Auskleiden gelinge selbstständig und geschickt. Der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen ge wandt. Während der gesamten Untersuchung bestünden kein schmerzgeplagter Eindruck, kein Schonsitz, kein Schongang und keine Schonhaltungen. Die Ver sicherte stehe während der Begutachtung etwa alle 25

Minuten auf und strecke sich für etwa zwei Minuten und gehe im Untersuchungsz immer umher. Schmerz geplagt wirke sie währenddessen nicht. Während der Anamneseerhebung und Untersuchung sei ein häufiges G estikulieren begleitend zum Beschwerdevortrag beobachtbar. Die Beschwerde s childerung werde durch die V ersicherte mit kräftiger Stimme und bestimmt vorgetragen. Auch hierbei wirke sie nicht schmerzgeplagt. Im persönlichen Gespräch meide sie den Blickkontakt (S. 96). Der begutachtende Neurologe hielt weiter fest, in der hiesigen neurologischen Unter suchung zeige sich kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit. Ein erhebliches spinales Syndrom liege nicht vor. Radikuläre Reizzeichen seien nicht provozierbar . Sensomotorische Defizite lägen ebenfalls nicht vor und seien nicht provozierbar . Zeitweise klage die Versicherte bei einfachem Bedrücken von Haut partien über starke Schmerzen , wenn das Bedrücken vorher angekündigt worden sei; während der Untersuchung mit Berührung und Extremitätenlagerung durch den Gutachter seien dagegen keine Schmerzen angegeben worden. Auch habe die Versicherte dabei nicht schmerzgeplagt gewirkt (S. 100). Zu den im Gutachten der Medas

Y.___ diagnostizierten rezidivierenden Drehschwindelattacken hielt der begutachtende Neurologe fest, in der aktuellen Untersuchung seien solche nicht provozierbar ; auch sei kein Nystagmus zu erheben. Zudem würden spontan auf Nachfrage hin keine Schwindelbeschwerden geklagt. Mit Bezug zur Einschätzung im Gutachten der Medas

Y.___ sei anzugeben, dass bild gebende Befunde häufig nicht mit der Beschwerdeschilderung und dem klinischen Untersuchungsbefund korrespondierten. Die Versicherte beklage keinen attackenförmigen Drehschwindel, auch nicht auf Nachfrage hin. Gegen eine aktuelle Gesundheitsstörung aufgrund einer Vestibularisparoxysmie spreche zudem, dass mittlerweile die Therapie hiergegen mit Trileptal ( Oxcarbazepin ) nicht mehr in der Medikamentenliste der Versicherten aufgeführt werde (S. 101). 4.2.4

Der begutachtende Orthopäde gab wieder, die Versicherte berichte von brennenden Schmerzen in beiden Armen von den Schultern bis zu allen Fingern reichend und entlang der Dorsalseite des Armes ausstrahlend. Sie gebe an, nahezu ständig Schmerzen zu haben, die bei geringer Belastung deutlich an Intensität zunähmen. Die Schmerzen lägen minimal bei 7-8, maximal bei 10 und aktuell bei 7-8 auf der fiktiven Schmerzskala von 1-10 (S. 114). Die Versicherte gebe weiter an, Dafalgan, Irfen sowie Novalgin bei Schmerzen «durcheinander» einzu nehmen. Sie müsse mindestens dreimal täglich auf eines der genannten Schmerz medikamente zurückgreifen. Bei der Untersuchung würden teilweise demonstrative Schmerzäusserungen auf fallen , in der Kooperation und vom Stressniveau her sei die Versicherte jedoch unauffällig (S. 123). Es sei ein inkonsistentes, linksseitig hinkendes Gangbild beobachtbar. Bei der formellen Überprüfung werde ein Linkshinken demonstriert, beim Gehen in vermeintlich unbeobachteter Situation, ausserhalb des Institutsgebäudes, sei dieses Links hinken nicht mehr erkennbar. Die Absolvierung der Treppe im Institutsgebäude erfolge ohne Wechselschritt mit Nutzung des Handlaufes. Die Versicherte nehme keinen Schonsitz ein; es bestünden jedoch inkonsistente Schonhaltungen des linken Beines. Sodann würden demonstrativ anmutende Schmerzangaben vor getragen (S. 124). Die inkonsistente Entlastungshaltung des linken Beines, die Diskrepanz im ermittelten Finger-Boden-Abstand und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biologische Plausibilität gebe, sowie das Fehlen einer Myatrophie des linken Beines bei auch aktenkundig beschriebener längerer Schonung sprächen für eine Symptomausweitung und bewusstseinsnahe Beschwerdedemonstration (S. 132). Eine Gewichtsreduktion könne die subjektiven Beschwerden erheblich verbessern, zumal eine namhafte Funktionsstörung nicht vorliege und die Korrelation zwischen degenerativen Bildbefunden und dem klinischen Befund nicht sonderlich stark sei (S. 133). 4.2.5

Die begutachtende Psychiaterin hielt unter dem Titel « Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung » fest, die Versicherte wirke in der sozialen Interaktion auffällig leidend und sehr demonstrativ. Es sei die zweite Begutachtung am gleichen Tag, zuvor sei die testpsychologische Zusatzuntersuchung erfolgt, welche abgebrochen worden sei, weil die Versicherte nicht mitgearbeitet habe; sie habe immer wieder angegeben, dass sie nicht mehr könne. Auch hier sei die Versicherte immer wieder stöhnend, leidend und lege mehrfach das Gesicht auf die Arme auf dem Tisch. Nach etwa einer Stunde frage sie wiederholt, wann die Begutachtung zu Ende sei, sie «könne nicht mehr». Es gelinge, sie immer wieder zu motivier en , doch noch mitzumachen. In der sich unmittelbar anschliessenden fachinternistischen Begutachtung werde sie durch den Internisten als freundlich, unauffällig und kooperativ beschrieben, was als erhebliche Inkonsistenz zu werten sei. Auch aktuell in der Exploration bestünden deutliche Hinweise auf verminderte Kooperation und Motivation. Die Versicherte wirke ansonsten ruhig, vermittle einen leidenden Eindruck (S. 152). Die Versicherte sei pünktlich erschienen, wirke altersentsprechend, sei gepflegt gekleidet und dezent geschminkt. Im Gespräch wirke sie sehr theatralisch leidend, stöhnend, zwischenzeitig ruhig und gelassen. Sie berichte mit ausreichender Sprachproduktion mit verlängerten Antwortlatenzen , die Sprachmelodie sei leise, wenig moduliert. Mimik und Gestik wirkten unbeeinträchtigt. Der Rapport sei sehr einsilbig, es müsse immer wieder nachgefragt werden. Die meisten Fragen würden mit negativem Ergebnis beantwortet. Es bedürfe erheblicher Strukturierung durch die Untersucherin. Insgesamt bestehe ein Leiden ver mittelnder, theatralischer und verdeutlichender, aber nicht psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck. Im Gespräch werde vereinzelt Augenkontakt gehalten, insgesamt gestalte sich der Kontakt freundlich, aber wenig offen (S. 153). Die Stimmung wirke mittelgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei zum negativen Pol hin eingeengt. Themenbezogen weine die Versicherte, ein Lächeln sei nicht zu erhalten. Schuld- und Insuffizienzgefühle würden an gegeben, ebenso ein Freud- und Interessenverlust. Die Versicherte verwende mehrfach den Begriff «Traumafolgestörung» bei der Frage nach depressiven Symptomen. Zur Erklärung sei zu erfahren, dass zwischen dem 6. und 7. Lebens jahr, dann nochmals vom 1 2. bis 1 3. Lebensjahr (auf weitere Nachfrage vom 6. bis 13. Lebensjahr) und vom 1 5. oder 1 6. Lebensjahr bis zur Heirat ein Miss brauch (mehrfach Vergewaltigungen durch zwei Nachbarn und einen Verwandten) erfolgt sei. Die Versicherte demonstriere dabei tränenlose Wein krämpfe. Weitere vegetative Symptome seien nicht zu beobachten (S. 154-155). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe sodann deutlich den Hinweis auf ein Testartefakt (Symptomausweitung beziehungsweise Simulation) ergeben (S. 161). Die begutachtende Psychiaterin resümierte, in den Vorberichten sei keine Konsistenzprüfung erfolgt, namentlich keine Symptomvalidierung. Die in den Befunden beschriebenen Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merk fähigkeitsdefizite, teilweise gar Bewusstseins- und Orientierungsstörungen , gingen erheblich über im Rahmen depressiver Episoden zu verstehende kognitive Störungen hinaus, eine kritische Prüfung sei jedoch unterblieben. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den ICD-10-Kriterien einer PTBS. Es bleibe unklar, auf grund welcher Kriterien eine PTBS attestiert und nicht lediglich auf den anamnestischen Vortrag eines Missbrauchs abgestellt worden sei. Aus jetziger gutachterlicher Sicht h alte die Diagnose einer kritischen Prüfung nicht stand, da die

ICD-10-Kriterien nicht ausreichend schlüssig vorl ägen , insbesondere auch nicht von einem

verfälschenden Antwortverhalten (Symptomvalidierung) ab grenzbar seien . Unter Berücksichtigung aller im Zeitverlauf dokumentierten Be funde, dem Behandlungsverlauf und den aktuell erhobenen Befunden lasse sich somit zusammenfassend eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit attestieren

(S. 176). Brüche in der Biografie (Schulabbrüche, Wiederholung von Schuljahren, Konflikte am Arbeitsplatz, häufige Arbeitsplatzwechsel) hätten sich nicht er fragen lassen . Die Versicherte leb e in stabilen familiären Verhältnissen. Hier k önne also allenfalls eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Zügen erwogen

werden. Die Diagnose einer PTBS k önne ebenfalls nicht mit

der notwendigen Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Auch unter der Annahme, dass die

Versicherte in Kindheit und Jugendzeit mehreren sexuellen Übergriffen /V ergewaltigungen ausgesetzt gewesen sei und hier das A-Kriterium erfüllt wäre, erscheine wenig plausibel, dass sie bei ansonsten unauffälliger beruflicher und familiärer Entwicklung erst zirka 30 Jahre später ihre frühen Erlebnisse thematisiert habe und sich entsprechende Symptome heraus ge bildet hätten, die zuvor nicht bestanden hätten und auch nie dokumentiert worden seien. Unabhängig davon würden typische Symptome auch nicht berichtet, lediglich die Verwendung des pauschalen Begriffs einer «Traumafolgestörung». Die Achsenkriterien einer PTBS seien nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich keit erfüllt (S. 1 76-177 ). 4.3

Die RAD-Ärzte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2020 das Gut achten der Z.___ für ausführlich, plausibel und nachvollziehbar, weshalb da rauf aus interdisziplinär-versicherungsmedizinischer Sicht abgestellt werden könne ( Urk. 10/160/7-8). Dies empfahl auch RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellung nahme vom 7. Juli 2021 ( Urk. 10/173/3-5). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom

2. beziehungsweise 9. Oktober 2020 vermag zu überzeugen. Es erging in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten und den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde und stellten hieraus begründete Diagnosen . Sie legten d ie medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar

und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. 5. 2

In somatischer Hinsicht gelangten die Gutachter der Z.___ in Übereinstimmung mit den Gutachtern der Medas

Y.___ zum Schluss, dass die objektiv er hobenen Befunde das reklamierte Ausmass der Schmerzen und der sonstigen Beschwerden nicht zu begründen vermöchten , wobei die Gutachter der Z.___ auf im Rahmen ihrer Untersuchungen festgestellte deutliche Inkonsistenzen ver wiesen (E. 4.2.2-4.2.4) . Auch zeigte die Laboruntersuchung keine nachweisbaren Spiegel der angegebenen Analgetika (E. 4.2.1), obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie müsse mindestens dreimal täglich auf eines der Schmerz medikamente Dafalgan, Irfen sowie Novalgin zurückgreifen ( E. 4.2.4 ). Bereits im Gutachten der Medas

Y.___ wurde festgehalten, bei der durchgeführten Blutprobe sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin kein Tramal mehr einnehme und eine regelmässige Einnahme von Dafalgan nicht nachgewiesen sei. D ie Resultate des Laborbefunds sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Schmerzmedikamente nicht regelmässig einnehme, was dem von ihr geltend gemachten Leidensdruck entgegenstehe (Urk. 10/87/38 S. 37 ). Zu einer

von der Beurteilung im Gutachten der Medas

Y.___

abweichenden Einschätzung gelang t en die Gutachter der Z.___

lediglich hinsichtlich der Aus wirkungen , welche die im Fachgebiet der Orthopädie/Rheumatologie objektiv er hobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zeitig ten . Während die Gutachter der Medas

Y.___ von einer 20%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus gingen , erachteten die Gutachter der Z.___ eine angepasste Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt für zumutbar , ohne dass sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen wären .

Damit ist grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sach verhalts auszugehen, hielten die Gutachter der Z.___

doch im Sinne einer unterschiedlichen Bewertung fest, es lasse sich auch rückblickend keine dauer hafte/invalidisierende Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit in den

den

orthopädischen Gesundheitsstörungen angepassten

Tätigkeiten attestieren (Urk. 10/155/

E. 13 November 2018 E. 4.1.1.2 mit weiteren Hinweisen ). Über eine ( fach )ärztliche Qualifikation verfügt die Psychotherapeutin G.___

indessen nicht.

Damit ist grundsätzlich auch n icht von Belang, welches Testverfahren sie angewandt hat , und ob sie dafür qualifiziert war . Des Weiteren besteht keine Vorschrift, wonach begutachtende Psychiaterinnen und Psychiater bei behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten Rücksprache neh men müssten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.23.6). Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zum im Beschwerde verfahren aufgelegten Verlaufsbericht von G.___ vom 16. September 2021 (Urk. 7) sowie

zu den dazu erteilten Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar 2022 (Urk. 16/1) und der Gutachter der Z.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 16/2) . Das selbe gilt auch in Bezug auf die

in diesem Zusammenhang

vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) und 5. April 2022 (Urk. 20)

geltend gemachten Einwände sowie in Bezug auf die Aus führungen von Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Leitender Arzt in der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , im Schreiben vom 14. März 2022 (Urk. 21/2) , soweit sich diese auf die Qualifikation von G.___ und das von ihr durchgeführte Testverfahren be ziehen . 5.3.3

Dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2020 angezeigt worden sein soll, die psychiatrische Begutachtung am 25. Juni 2020 dauere circa 5 Stunden (Urk. 1 Rz 5.23.6), trifft sodann nicht zu. Im besagten Schreiben wur den Untersuchungen bei vier Gutachtern an drei Tagen angezeigt (Urk. 10/152/1). Die angegebene Zeitdauer von ca. 5 Stunden betraf somit zwei Untersuchungen vom 25. Juni 2020 ( die psychiatrische Untersuchung von 15.30 bis 17 .00 Uhr und die internistische Untersuchung von 17.00 bis 18.30 Uhr [Urk. 10/155/6 S. 1 ]). Die psychiatrische Untersuchung dauerte 90 Minuten, was nicht zu beanstanden ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, innerhalb dieser Zeit über die traumatischen Erlebnisse zu reden (Urk. 1 Rz 5.23.6), leuchtet daher nicht ein. Im Übrigen liegt die Untersuchungsdauer (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2) im Ermessen des medizinischen Experten. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Entstehung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht entscheidend ist. So führen selbst erlebte Misshandlungen und sexueller Missbrauch nicht auto matisch zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies soll die Erfahrungen der Beschwerdeführerin nicht schmälern .

Doch gemäss den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V , folgt eine PTBS (ICD-10: F43.1) dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann. Selten tritt eine PTBS mehr als 6 Monate nach dem Trauma auf. Die Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch, und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 201 5, S. 207-208 ) . Angesichts dessen vermag die Schlussfolgerung der Gutachterin, es erscheine wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei ansonsten unauffälliger beruflicher und familiärer Ent wicklung erst zirka 30 Jahre später ihre frühen Erlebnisse thematisiert habe und sich entsprechende Symptome heraus ge bildet hätten, die zuvor nicht bestanden hätten und auch nie dokumentiert worden seien, zu überzeugen, zumal die ICD-10 Kriterien nicht schlüssig vorlagen und die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht von einem verfälschenden Antwort verhalten (Symptomvalidierung) abgrenzbar waren (E. 4.2.5).

Eine PTBS ist damit nicht ausgewiesen. Ein Abstellen auf die Klassifikation ICD-11 ist sodann nicht zulässig. Die an gefochtene Verfügung datiert vom 19. August 202 1. Zu diesem Zeitpunkt war die ICD-11 von der WHO noch nicht in Kraft gesetzt worden (ICD-11 Implementation or Transition Guide, zu finden auf https://icd.who.int/en ). Es kann daher offen bleiben , ab welchem Zeitpunkt die ICD-11 in der Schweiz grundsätzlich oder hin sichtlich einer PTSB Anwendung finden sollte (vgl. den Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung « ICD-11 – Empfehlung zur Verwendung in der Psychiatrie » vom 8. März 2023 ( https://saez.ch/article/doi/saez.2023.21604 ). 5.3.4

Auch wenn

nicht auszuschliessen ist , dass eine leichte psychis ch e B eeinträchtig ung bestehen könnte, wurde dieser doch bereits im Gutachten der Medas

Y.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3) . Das Ausmass des Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit l ie ss en sich bei der aktuellen Untersuchung aufgrund des nicht authentischen Verhaltens der Beschwerdeführerin jedoch nicht näher feststellen, weshalb die Gutachterin zu Recht die Diagnose eines depressiven Syndroms un klarer Ausprägung stellte und zum Ergebnis gelangte, eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich keit attestieren. Eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine anspruchsrelevante psychische Störung blieb trotz entsprechender Ab klärungen somit beweislos. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach der allgemeinen, in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankerten Beweisregel zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 144 V 427 E.

3.2).

Di e Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (E. 1.8) . Nach dem Gesagten ist e ine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustands daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . 5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin brachte

im Übrigen vor, die Z.___ AG sei befan g en und deshalb nicht neutral. D ie Trägerschaft, die Geschäftsleitung sowie auch die medizinische und administrative Leitung der Z.___ AG sei in der Person von Prof. Dr. med. M.___

vereinigt. Für jedes Teil-Gutachten erfolge eine Z.___ -interne Überprüfung durch den Leiter des Instituts. Gemäss einer Einladung vom 2. Juni 2014 zum Thema Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld- , IV- und UV-Leistungen halte Prof. M.___ 67 % sämtlicher bescheinigter Arbeits unfähigkeit en im Bereich der Taggeldversicherungen für ungerechtfertigt. Eine solche Einladung sei geeignet, bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Institutsleiters zu wecken. Würde ein Gutachter im Zivilverfahren solche Werbeveranstaltungen abhalten, würde er von jedem Zivilgericht auf Intervention hin aufgrund fehlender Neutralität/

Objektivität abgelehnt werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Sozialversicherungsrecht, wo die Untersuchungsmaxime herrsche, nicht auch der Fall sein solle. Gemäss SuisseMED@P Reporting 2015 habe die Z.___ AG im Jahr 2015 468 Begutachtungen im Auftrag privater Versicherungen durch geführt, was einem hohen Anteil von 62 % der insgesamt erstatteten Gutachten von 753 entspreche. Sie habe im Jahr 2014 im Vergleich zu anderen Abklärungs stellen weitaus am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bescheinigt. Prof.

M.___ habe sodann in lediglich fünf Jahren einen Um satz von 14

Millionen Franken erzielt. Prof.

M.___ dürfe sodann in der Disziplin Neuropsychologie nicht mehr als Gutachter tätig sein, da er seit 1989 keine spezifischen Aus- bzw. Weiterbildungen mehr absolviert habe. Es sei somit er stellt, dass die Z.___ AG keine seriöse Gutachterstelle und Prof.

M.___ nicht neutral sei. Deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (Urk. 1 Rz 6.4-6.9). 5.4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass a llfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Gutachter unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tagen nach erst maliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen sind , ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2020 wurde d ie Beschwerdeführer in sowohl über die Auswahl der Gutachterstelle als auch über die in Aussicht genommenen Gutachter informiert. Sodann wurde ih r bis am 27. Mai 2020 Frist angesetzt, um Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe («Einwendungen») gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter geltend zu machen (Urk. 10/151). D ie Beschwerdeführer in machte keine Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe gegen die involvierten Gutachter geltend. Sie ist daher mit ihren nachträglichen Ein wendungen gegen einzelne Gutachter grundsätzlich nicht mehr zu hören. Eine persönliche Befangenheit der Gutachter wurde sodann nicht dargetan. 5.4.3

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen, b ei den Gutachtern handle es sich um deutsche Ärzte, weshalb die Neutralität / Seriosität vehement bestritten werden müss e (Urk. 1 Rz 5.23.1),

den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9.

April 2021 E. 5.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_863/2017 vom 23.

April 2018 E.

3 zu den sog. «fliegenden Gutachtern»).

Gemäss im Zeitpunkt der Begutachtung geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a uf den per 1.

Januar 2022 und damit nach Verfügungserlass in Kraft getretenen Art.

7m ATSV [ Anforderungen an Sachverständige ] ist nicht einzugehen )

wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12.

August 2008 E.

3.3). Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte

sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert : Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister

(vgl. www.medregom.admin.ch) ergibt sich, dass Dr.

N.___

seit 2017 über den in der Schweiz erworbenen Facharzttitel «Allgemeine Innere Medizin» verfügt . Prof. O.___

hat seinen Facharzttitel in Neurologie im Jahr 2013 in Deutschland erworben ; der Titel wurde in der Schweiz im Jahr 2016 anerkannt. Dr. P.___

hat

ihre Facharzttitel in Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie im Jahr 1992 in Deutschland erworben; die Titel wurden in der Schweiz im Jahr 2012 anerkannt. Dr. Q.___

hat seinen Facharzttitel in Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Jahr 1994 in Deutschland erworben; der Titel wurde in der Schweiz im Jahr 2010 anerkannt. Vom Bundesgericht wurde zwar begrüss t , dass die Zusammenarbeit in den Medas -Gutachterstellen oft nicht mit fest angestellten, sondern mit überwiegend frei praktizierenden Ärzten und Ärztinnen stattfinde, wodurch die für die medizinische Begutachtung so wichtige klinische Erfahrung nutzbar gemacht w erde (BGE 137 V 210 E. 3.4 .2.5 ) .

Für eine Gutachtertätigkeit ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei (insbesondere in der Schweiz) praktizieren müssen.

Dass die Beschwerdeführerin mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden ist, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nichts zu ändern. Es ge hörte zu den Aufgaben der Gutachter , den Befund anhand der Klinik zu über prüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben ge hörten; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der Befangenheit der Gut achter abgeleitet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15.

Dezember 2015 E.

3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4.4

Der Vorwurf gegen Prof.

M.___ zielt sodann ins Leere, zumal er bei der Begut achtung de r Beschwerdeführer in nicht einmal beteiligt war ; er hat lediglich das Übermittlungsschreiben an die Beschwerdegegnerin unterzeichnet (Urk. 10/155/1-2) .

5.4.5

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen die Gut achterstelle als solche richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ausserdem schafft das vo n der Beschwerdeführer in angeführte Honorarvolumen von Prof. M.___ beziehungsweise der Gutachterstelle gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, welche als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Z.___ ist sodann nach wie vor als Medas -Gutachterstelle zugelassen und zur Benutzung der elektronischen Signatur autorisiert (vgl. das Dokument «Poly disziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis IVV verfügen», Stand: 8. Februar 2023, zu finden auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Demzufolge wird sowohl das Argument, seit einem Beitrag aus der Sendung «Kassensturz» vom 25. Januar 2022 sei allen bekannt, wie unseriös bei der Z.___ begutachtet werde (vgl. das Vorbringen in Urk. 20 Rz 4.1), als auch das Argument, die Expertise sei von keinem der Gutachter unterzeichnet worden (Urk. 1 Rz 5.23.2 ), entkräftet. 5. 5

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen An forderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E.

1. 7 ). Damit ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

18. Dezember 2017 nicht ausgewiesen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00573

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

12. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1970 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Schulze it und war als Mutter zweier in den Jahren 1993 und 1999 geborener Kinder ab dem

9. Mai 2006

als Mitarbeiterin Verkauf in einem Tankstellenshop in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 10/2 -3, Urk. 10/10/6 und Urk. 10/17) .

A m 30. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2013 bestehende Beeinträchti g ung des linken Knies bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung a n (Urk. 10/2 ; vgl. auch Urk. 10/10/3) und ergänzte anlässlich eines Telefon gesprächs mit der IV-Stelle vom 3. Juni 2014, sie habe auch noch Probleme mit einem «Tennisarm» (Urk. 10/9 ; vgl. auch Urk. 10/22/7-8 ).

Per 31. Juli 2014 wurde ihr d ie Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 10/17 /1 und Urk. 10/17/5 ). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Da die Versicherte im Verlauf multiple Schmerzen (v gl. z.B. Urk. 10/28 , Urk. 10/48/2 und 10/57/12-13 ) sowie Dre hschwindelepisoden (Urk. 10/58) beklagte und eine depressive Störung und Schlafprobleme im Raum standen ( Urk. 10/53, Urk. 10/57/6 und Urk. 10/65/2), veranlass t e die IV-Stelle eine polydisziplinär e Begutachtung (Urk. 10/69-70 ). Die Medas

Y.___

erstattete ihr

interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten vom 19. Juni 2017 (Urk. 10/87/2 ff. S. 1-51) zusammen mit dem neurologischen Gutachten vom 1. März 2017 (Urk. 10/87/144 ff. S. 1-28), dem internistischen Gutachten vom 22. März 2017 (Urk. 10/87/53 ff. S. 1-23), dem rheumatologischen Gutachten vom 10. April 2017 (Urk. 10/87/110 ff. S. 1-34) sowie dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2017 (Urk. 10/87/76 ff. S. 1-34) am 30 . Juni 2017 (Urk. 10/87 S.

1 ). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 ab (Urk. 10/105). Aufgrund eines Berechnungsfehlers ersetzte sie diese Verfügung und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 10/115).

1.2

Am 18. Januar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse körperliche Leiden, eine Depression sowie ein Trauma erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 10/119). Diese teilte am 12. Juni 2019 (Urk. 10/129)

beziehungsweise am

4. März 2020 (Urk. 10/142) mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich beziehungsweise solche würden nicht aufgenommen , und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Versicherten (Urk. 10/ 146-147 ). Die Z.___

erstattete ihr Gut achten am 9. Oktober 2020 (Urk. 10/155/1-208). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. November 2020 [Urk. 10/161] und Ein wand vom 16. Dezember 2020 [Urk. 10/162] mit ergänzender Begründung vom

29. Januar 2021 [Urk. 10/164]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 19. August 2021 ab (Urk. 10/174 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juli 2019 eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 legte die Beschwerde führerin einen Verlaufsbericht der Klinik A.___

AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 16. September 2021 auf (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Referentenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30

Tagen auf erlegt, um durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und/oder die Gutachter der Z.___ zum Verlaufsbericht der Klinik A.___ AG , Psychiatriezentrum B.___ ,

vom 16. September 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 12), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 als nicht zulässig er achtete (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erstattete nach erstreckter Frist (Urk. 14) am 16. Februar 2022 eine Stellungnahme (Urk. 15), unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2022 (Urk. 16/1) sowie der Stellung nahme der Gutachter der Z.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 16/2), und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Nach erstreckter Frist (Urk. 19) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 20 ), unter Beilage des

Fachartikels «Versicherungsmedizinische Begut achtung der Posttraumatischen Belastungsstörung» von C.___

aus dem Jahr 2016 (Urk. 21/1), einer Stellungnahme der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 14. März 2022 (Urk. 21/2) sowie eines Datensticks mit einer Aufnahme aus der Sendung «Kassensturz» vom 25. Januar 2022 (Urk. 21/3). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 6

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.8

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines se kundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen , die Beschwerdeführerin sei gemäss der gutachterlichen Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt . Das G utachten sei nachvoll ziehbar und überzeugend . In Bezug auf die postulierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei darauf hinzuweisen, dass die Symptome gemäss den ICD-10-Kriterien innert sechs Monaten nach dem Ereignis aufträten. Eine ent sprechende Diagnose sei gutachterlich weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2020 gestellt worden; die behandelnden Ärzte hätten zudem keine Symptom validierung durchgeführt. Es lägen sodann deutliche Hinweise für eine Aggra vation vor , weswegen der Schweregrad der depressiven Symptomatik nicht habe beurteilt werden können. Die Einwände hinsichtlich der Qualifikation der Gut achter des Z.___ seien sodann unbegründet (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die Gutachterstelle Z.___ sei nicht seriös und das Gutachten vom 9. Oktober 2020 daher – aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen – nicht verwertbar (Urk. 1 Rz 6.4-6.9). Auch inhaltlich vermöge es nicht zu überzeugen. Es sei von den behandelnden Ärzten mehrfach eine PTBS diagnostiziert worden. Die begutachtende Psychiaterin habe jedoch trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin, zwischen dem 6. und 13. Lebensjahr und vom 1 5. oder 16. Lebensjahr bis zur Heirat mehrfach durch zwei Nachbarn und einen Verwandten vergewaltigt wor den zu sein, keine weiteren Abklärungen vorgenommen und nicht einmal mit der behandelnden Therapeutin Rücksprache genommen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten habe nicht stattgefunden (Urk. 1 Rz 5.23.6). Dafür sei in der Klinik A.___ AG eine umfassende T estung durch geführt worden, wobei die Diagnose einer komplexen PTBS mit Verlaufsbericht vom 16. September 2021 verifiziert und objektiviert worden sei (Urk. 6 und Urk. 7).

Eine PTBS könne sich überdies in einem Viertel der Fälle erst Monate oder gar Jahre nach dem traumatisierenden Ereignis entwickeln

(Urk. 20).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der unangefochten gebliebenen Ver fügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 10/115 , vgl. Urk. 10/104/4 ) auf das inter disziplinäre Gutachten der Medas

Y.___ vom 19. Juni 2017 , welches auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen basierte ( Urk. 10/87/20

S. 19

und Urk. 10/87/34 S. 33 ) , und in welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt wurden , wobei aus psychiatrischer Sicht das Bestehen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint wurde

(Urk. 10/87/35 S. 34 ): - chronisches , therapierefraktäres, degenerativ und weichteilrheumatisch bedingtes myofasziales

Schmerzsyndrom mit/bei - vertebrale n und mögliche n zeitweilige n

spondylogene n Beschwerden, cervikal rechtsbetont, sowie

thorakal und lumbal, zum Untersuchungs zeitpunkt ohne Hinweise auf eine Radikulopathie

cervical , thorakal und lumbal. Degenerative Veränderungen cervikal C3-C 6. St atus n ach Morbus

Scheuermann thorakolumbal und Deg eneration L5/S1 - PHS ( Periarthritis humero-scapularis ) rechtsbetont ohne bildgebend fassbares Resultat, DD (Differentialdiagnose) : vertebragen - Epikondylopathie rechtsbetont, w ahrscheinlich ebenfalls vertebragen - bilaterale r , linksbetonte r Gonarthrose mit St atus nach Arthroskopie und Osteotomie - rezidivierende Drehschwindelattacken (ICD - 10 H81) - DD :

Vestibularisparoxysmie bei Nachweis eines neurovaskulären Kontaktes b eidseits ( Nervus

vestibulocochlearis und AICA; rechts vor Eintritt in den Meatus

acusticus

internus , links auf

Höhe des zisternalen Anteils) - allergisches Asthma Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (S. 34): - leichtgradige depressive Symptomatik, höchstens im Sinne einer leicht gradigen depressiven

Episode gemäss ICD-10 F32.00 - beginnendes obstruktives Schlafapnoesyndrom - Status nach Eradikation Helicobacter pylori Gastritis 02/16 - Status nach Urosepsis 01/16 - Adipositas (BMI 32.8) Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig zu beurteilen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 8.5-stündigen Präsen z zeit eine 20%ige Leistungsminderung. Weder retrospektiv noch aktuell könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse die folgenden Kriterien erfüllen: Der Explorandin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zu achten sei auf die reduzierte Belastbarkeit der Wirbel säule und insbesondere des linken Kniegelenkes, somit seien repetitives Bücken und Heben, Ziehen und Stossen, langes Stehen, das Überwinden von Hindernissen beim Marschieren, ausschliessliches Stehen oder Sitzen zu vermeiden. Regel mässige Arbeiten mit Absturzgefahr oder das gewerbsmässige Führen von Fahr zeugen müssten verm ie den werden. Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerde führerin mit Allergenen in Kontakt treten könnte, seien ebenfalls nicht zu empfehlen. G rundsätzlich seien berufliche Massnahmen ab sofort zumutbar. Da bei müssten die oben empfohlenen Einschränkungen und auch die Einschränkungen der Leistungsminderung berücksichtigt werden. Es werde grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen, wobei auch eine Zu nahme der Gonarthrose und in diesem Zusammenhang eine operative Prothesen versorgung längerfristig in Betracht gezogen werden müsse. Ansonsten empfehle sich die Weiterführung von symptomatischen Behandlungsmassnahmen.

Rehabilitationsmassnahmen s eien aus gutachterlicher Sicht

nicht notwendig (S. 42) . 4. 4.1 4.1.1

Im Nachgang zur Neuanmeldung vom

18. Januar 2019 (Urk. 10/119) wurden in psychiatrischer Hinsicht die folgenden medizinischen Berichte aufgelegt.

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D.___ , vom 24. Januar 2019 über die Hospitalisation vom 3. Dezember 2018 bis 21. Januar 2019 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/125/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) In der soziobiografischen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, in der Jugend habe es traumatische Erlebnisse gegeben (Urk. 10/125/4). Weiter wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe über den gesamten Verlauf (der Hospitalisation ) unter verschiedensten somatischen Beschwerden und Schmerzen einhergehend mit Anspannung, Antriebsminderung, Ängsten, Gedankenkreisen, Grübeln, Unruhe und Erschöpfung gelitten. Dissoziative Tendenzen, Albträume und Flashbacks würden zur differenzialdiagnostischen Abklärung einer post traumatischen Belastungsstörung führen. Zusätzlich seien als traumaspezifische Symptome Intrusionen, Erinnerungslücken, fehlendes Sicherheitsgefühl, Hyperarousal und Hypervigilanz sowie Vermeidungsverhalten evaluiert worden, die in Zusammenhang mit traumatischen Erfahrungen stünden, sodass die ent sprechende Diagnose manifest vergeben worden sei . Es sei ein Vorgespräch für eine stationäre Traumatherapie in der Psychiatrie E.___

aufgegleist worden (Urk. 10/125/5). 4.1.2

Im Bericht der Psychiatrie E.___ , Standort F.___ , vom 4. Februar 2019 betreffend das Vor gespräch für eine stationäre Traumatherapie wurde festgehalten, vor etwa fünf Jahren habe sich das Leben der Beschwerdeführerin in Folge eines Erschöpfungs zustandes bei einer hohen Belastung durch Arbeit, Erziehung der Kinder und Haushaltsführung durchgreifend geändert. Symptome einer Traumafolgestörung, die auf einen schweren sexuellen Missbrauch in der frühen Kindheit zwischen dem vierten und ca. zwölften Lebensjahr zurückzuführen seien, hätten sich seit her erheblich verstärkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie bereits seit der frühen Jugend an Nachhallerinnerungen scham- und angstbesetzter Ereignisse der frühen Kindheit leide, wobei sie stets versucht habe , diese durch ein hohes Mass an Aktivität nicht wahrzunehmen. Die Erinnerungen bezögen sich auf sexuelle Übergriffe im Alter von 4-12 Jahren durch einen Nachbarn und An gehörige sowie einen Unfall, bei dem sie in die Lebensrettung eines Täters un mittelbar involviert worden sei. Vor Beginn des Erschöpfungszustands vor fünf Jahren habe sie jedoch ein aktives Leben geführt, sich offen in der Gesellschaft bewegt, mit ihren Kindern Velotouren und Schwimmbadbesuche unternommen sowie deren gesamte Erziehung gemeistert und die Familie durch regelmässige Arbeit auch finanziell unterstützt (Urk. 10/125/ 5 3-56 S. 1 f. ). 4.1. 3

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D.___ , vom 10. Juli 2019 über die Hospitalisation vom 21. Mai bis 3. Juni 2019 wurden die bereits im Bericht vom 24. Januar 2019 auf geführten Diagnosen (E. 4.1.1) wiederholt (Urk. 10/134/1 -4 S. 1 ). Im Längsschnitt der Behandlung sei eine Teilremission der depressiven Symptomatik erreicht worden (S. 3). 4.1.4

Im Bericht der Psychiatrie E.___ vom 12. September 2019 über die stationäre Behandlung vom 3. Juni bis 2. September 2019 wurden in psychiatrischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/133/1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronisches Schmerzsyndrom nach Gebershagen Stadium III Es wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestünden schwere Miss brauchs- und Gewalterfahrungen in Kindheit und jungem Erwachsenenalter. Es hätten sich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen aus allen drei Clustern sowie eine langjährige chronische Schmerzstörung entwickelt. Es sei nach einigen Wochen der Behandlung möglich gewesen, im Rahmen der an gewandten narrativen Expositionstherapie mit der Beschwerdeführerin eine voll ständige Lebenslinie zu legen und in der Folge in Traumakonfrontationen Ereignisse aus dieser aufzuarbeiten. Dabei seien sowohl intrafamiliäre gewalt same Konfliktsituationen im Elternhaus als auch wiederholte Missbrauchs situationen zur Sprache gekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kind heit an einem nahegelegenen Bauernhof in B.___ und durch einen Nachbarn wiederholt habe erleben müssen. Ausserdem seien sexuelle Übergriffe durch einen entfernten Verwandten zur Sprache gekommen, welcher die Beschwerdeführerin sogar noch nach ihrer Eheschliessung wiederholt sexuell missbraucht habe. Nach anfänglicher extremer Scham sei es der Patientin gelungen, immer wieder die erlebten Traumata in den Konfrontationssitzungen vollständig zu reproduzieren. Zu Beginn habe sie während dieser Konfrontationen immer wieder Panikattacken erlebt oder sich am Ende eines Gesprächs auf den Boden gelegt, wobei sie selber angegeben habe, dass dieses Verhalten ihr Erleichterung verschaffe. Im Verlauf der stationären Therapie habe dieses Verhalten jedoch deutlich abgenommen (Urk. 10/133/3 ) . 4.1. 5

Im Verlaufsbericht der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , vom 25. November 2019 (Urk. 10/137/2 -5 ) sowie im Bericht an die Beschwerde gegnerin v om 24. März 2020 (Urk. 10/144/2- 7 ) hielt G.___ , Ober psychologin/ Somnologin , Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2016 in psychiatrischer/

psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe berichtet, in der Psychiatrie E.___ gewesen zu sein zur Traumatherapie. Dies habe bloss geholfen hinsichtlich des Verstehens der Erkrankung. Aber in Bezug auf die Flashbacks und In trusionen und auch die Erinnerungen und belastenden Träume habe dies nichts gebracht. Sie fühle sich belasteter, da alles wieder hochgekommen und noch viel schlimmer sei als vorher. Auch die depressive Symptomatik habe sich nicht zurückgebildet. 4.1.6

Im Kurzaustrittsbericht vom 11. September 2020 der Klinik H.___

über den Auf enthalt der Beschwerdeführerin vom 13. August bis 11. September 2020 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/153 /1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch das Psychiatriezentrum B.___ zur Zustandsstabilisierung zugewiesen worden. Sie habe, soweit die chronischen Schmerzen es zugelassen hätten, am multimodalen Behandlungs programm teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, von der Distanz zu den häuslichen Belastungsfeldern profitiert zu haben, dennoch habe sie keine signifikante Verbesserung auf Symptomebene erzielen können . Eine An passung der Psychopharmakatherapie sei derzeit von der Beschwerdeführerin ab gelehnt worden (Urk. 10/153/2). 4.2

4.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom

2. beziehungsweise 9. Oktober 2020 , welches auf internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (Urk. 10/155 /6 S. 1 ), wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( S. 6 ): - bildmorphologisch deutlich degenerative spinale Veränderungen cervical mit geringer Funktionseinschränkung ohne sensomotorisches Defizit - Gonarthrose beidseits (links mehr als rechts), ohne namhafte

Funktions einschränkung - Partialruptur der Supraspinatussehne linke Schulter, ohne namhafte

Funktionseinschränkung - Haglund -Exostose rechts Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende (S. 6 ): - chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Adipositas Grad I - Hashimoto-Thyreoiditis, ED 2017 (medikamentös substituiert, euthyreot) - mögliche Migräne - depressives Syndrom unklarer Ausprägung (ICD-10: F32.8) - anamnestisch Fehlmedikation mit einem Benzodiazepin (negativer Labor nachweis) Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, die Ver sicherte trage vorrangig eine psychische Beeinträchtigung und diffuse intensive Schmerzen vor. Die hiesigen Befunde zeigten vorrangig ein erheblich ver fälschendes Antwortverhalten in der Symptomvalidierung und im Labor keine nachweisbaren Spiegel der angegebenen Analgetika, was den gesamten Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Die objektiven degenerativen ortho pädischen Befunde seien somit allenfalls geeignet, eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung von Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen sowie häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) zu begründen, nicht jedoch das reklamierte Ausmass der Schmerzen und sonstigen Beschwerden. Eine konsistente dauerhafte/invalidisierende psychiatrische Gesundheitsstörung lasse sich nicht herausarbeiten und von den Hinweisen auf eine deutliche Aggravation ausreichend abgrenzen. Das vorliegende depressive Syndrom könne zudem durch eine Ordnung der Medikation und gegebenenfalls Intensivierung der Behandlung aussichtsreich gebessert werden . Die aktenkundige Einschätzung einer PTBS sei bei Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht zu bestätigen, zumal die Vorberichte auch keine Symptomvalidierung ausreichend erkennbar einbezögen. Das aktenkundig genannte depressive Syndrom könne angesichts der deutlichen Hinweise auf eine Aggravation zumindest nicht im Sinne einer dauerhaften Störung interpretiert werden (S. 4-5 ). Die Gutachter gelangten zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten unverändert seit dem Vorgutachten im Jahr 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen in quantitativer Hinsicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8). Die objektiven degenerativen ortho pädischen Befunde seien allenfalls geeignet, eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung von Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen sowie häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) zu begründen (S. 7). 4.2.2

Der begutachtende Internist hielt insbesondere fest, die Versicherte betrete den Untersuchungsraum mit langsamem und schleppendem Gangbild. An- und Aus kleiden gelängen eigenständig und flüssig im Sitzen mit einem zu beobachtenden freien kraftvollen Einsatz beider Arme, Hände und Finger, ohne Schmerz reklamation. Es seien kein Schonsitz und keine Schonhaltungen zu beobachten . Während der 90-minütigen Begutachtung wirke die Versicherte nicht schmerz geplagt (Diskrepanz zur angegebenen Schmerzintensität) oder anderweitig beeinträchtigt. Die äussere Erscheinung sei gepflegt. Die Versicherte sei stets attent , aufmerksam, freundlich und kooperativ (S. 72). Die Labordiagnostik vom 29. Juni 2020 zeige, dass die Medikamentenspiegel für Quetiapin, Metamizol und Dafalgan unterhalb des therapeutischen Bereichs bei sonst internistisch relevant unauffälligen Laborergebnissen mit Euthyreose lägen (S. 75). Während der inter nistischen Untersuchung zeigten sich mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und beschwerdeverdeutlichendes Verhalten. Für die anamnestisch reklamierte Schmerzintensität bestehe im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat (S. 78 ). Die Beschwielungen der Handflächen und der Fusssohlen seien beidseitig deutlich ausgeprägt und sprächen für eine rege körperliche Aktivität (S. 79). 4.2.3

Der begutachtende Neurologe führte aus, gefragt nach ihren Beschwerden berichte die Versicherte, sie leide unter körperlicher Erschöpfung, lebensmüden Gedanken, Schlafstörungen, Freud- und Selbstlosigkeit und Schmerzen. Zudem leide sie darunter, aufgrund der Schmerzen auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Die Beschwerden bestünden seit der Kindheit und würden aktuell auf einer Schmerzskala von 1-10 die Intensität 8 erreichen (S. 86). Zum neurologischen Untersuchungsbefund wurde festgehalten, die Versicherte betrete den Unter suchungsraum mit einem flüssigen Gangbild. Das An- und Auskleiden gelinge selbstständig und geschickt. Der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen ge wandt. Während der gesamten Untersuchung bestünden kein schmerzgeplagter Eindruck, kein Schonsitz, kein Schongang und keine Schonhaltungen. Die Ver sicherte stehe während der Begutachtung etwa alle 25

Minuten auf und strecke sich für etwa zwei Minuten und gehe im Untersuchungsz immer umher. Schmerz geplagt wirke sie währenddessen nicht. Während der Anamneseerhebung und Untersuchung sei ein häufiges G estikulieren begleitend zum Beschwerdevortrag beobachtbar. Die Beschwerde s childerung werde durch die V ersicherte mit kräftiger Stimme und bestimmt vorgetragen. Auch hierbei wirke sie nicht schmerzgeplagt. Im persönlichen Gespräch meide sie den Blickkontakt (S. 96). Der begutachtende Neurologe hielt weiter fest, in der hiesigen neurologischen Unter suchung zeige sich kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit. Ein erhebliches spinales Syndrom liege nicht vor. Radikuläre Reizzeichen seien nicht provozierbar . Sensomotorische Defizite lägen ebenfalls nicht vor und seien nicht provozierbar . Zeitweise klage die Versicherte bei einfachem Bedrücken von Haut partien über starke Schmerzen , wenn das Bedrücken vorher angekündigt worden sei; während der Untersuchung mit Berührung und Extremitätenlagerung durch den Gutachter seien dagegen keine Schmerzen angegeben worden. Auch habe die Versicherte dabei nicht schmerzgeplagt gewirkt (S. 100). Zu den im Gutachten der Medas

Y.___ diagnostizierten rezidivierenden Drehschwindelattacken hielt der begutachtende Neurologe fest, in der aktuellen Untersuchung seien solche nicht provozierbar ; auch sei kein Nystagmus zu erheben. Zudem würden spontan auf Nachfrage hin keine Schwindelbeschwerden geklagt. Mit Bezug zur Einschätzung im Gutachten der Medas

Y.___ sei anzugeben, dass bild gebende Befunde häufig nicht mit der Beschwerdeschilderung und dem klinischen Untersuchungsbefund korrespondierten. Die Versicherte beklage keinen attackenförmigen Drehschwindel, auch nicht auf Nachfrage hin. Gegen eine aktuelle Gesundheitsstörung aufgrund einer Vestibularisparoxysmie spreche zudem, dass mittlerweile die Therapie hiergegen mit Trileptal ( Oxcarbazepin ) nicht mehr in der Medikamentenliste der Versicherten aufgeführt werde (S. 101). 4.2.4

Der begutachtende Orthopäde gab wieder, die Versicherte berichte von brennenden Schmerzen in beiden Armen von den Schultern bis zu allen Fingern reichend und entlang der Dorsalseite des Armes ausstrahlend. Sie gebe an, nahezu ständig Schmerzen zu haben, die bei geringer Belastung deutlich an Intensität zunähmen. Die Schmerzen lägen minimal bei 7-8, maximal bei 10 und aktuell bei 7-8 auf der fiktiven Schmerzskala von 1-10 (S. 114). Die Versicherte gebe weiter an, Dafalgan, Irfen sowie Novalgin bei Schmerzen «durcheinander» einzu nehmen. Sie müsse mindestens dreimal täglich auf eines der genannten Schmerz medikamente zurückgreifen. Bei der Untersuchung würden teilweise demonstrative Schmerzäusserungen auf fallen , in der Kooperation und vom Stressniveau her sei die Versicherte jedoch unauffällig (S. 123). Es sei ein inkonsistentes, linksseitig hinkendes Gangbild beobachtbar. Bei der formellen Überprüfung werde ein Linkshinken demonstriert, beim Gehen in vermeintlich unbeobachteter Situation, ausserhalb des Institutsgebäudes, sei dieses Links hinken nicht mehr erkennbar. Die Absolvierung der Treppe im Institutsgebäude erfolge ohne Wechselschritt mit Nutzung des Handlaufes. Die Versicherte nehme keinen Schonsitz ein; es bestünden jedoch inkonsistente Schonhaltungen des linken Beines. Sodann würden demonstrativ anmutende Schmerzangaben vor getragen (S. 124). Die inkonsistente Entlastungshaltung des linken Beines, die Diskrepanz im ermittelten Finger-Boden-Abstand und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biologische Plausibilität gebe, sowie das Fehlen einer Myatrophie des linken Beines bei auch aktenkundig beschriebener längerer Schonung sprächen für eine Symptomausweitung und bewusstseinsnahe Beschwerdedemonstration (S. 132). Eine Gewichtsreduktion könne die subjektiven Beschwerden erheblich verbessern, zumal eine namhafte Funktionsstörung nicht vorliege und die Korrelation zwischen degenerativen Bildbefunden und dem klinischen Befund nicht sonderlich stark sei (S. 133). 4.2.5

Die begutachtende Psychiaterin hielt unter dem Titel « Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung » fest, die Versicherte wirke in der sozialen Interaktion auffällig leidend und sehr demonstrativ. Es sei die zweite Begutachtung am gleichen Tag, zuvor sei die testpsychologische Zusatzuntersuchung erfolgt, welche abgebrochen worden sei, weil die Versicherte nicht mitgearbeitet habe; sie habe immer wieder angegeben, dass sie nicht mehr könne. Auch hier sei die Versicherte immer wieder stöhnend, leidend und lege mehrfach das Gesicht auf die Arme auf dem Tisch. Nach etwa einer Stunde frage sie wiederholt, wann die Begutachtung zu Ende sei, sie «könne nicht mehr». Es gelinge, sie immer wieder zu motivier en , doch noch mitzumachen. In der sich unmittelbar anschliessenden fachinternistischen Begutachtung werde sie durch den Internisten als freundlich, unauffällig und kooperativ beschrieben, was als erhebliche Inkonsistenz zu werten sei. Auch aktuell in der Exploration bestünden deutliche Hinweise auf verminderte Kooperation und Motivation. Die Versicherte wirke ansonsten ruhig, vermittle einen leidenden Eindruck (S. 152). Die Versicherte sei pünktlich erschienen, wirke altersentsprechend, sei gepflegt gekleidet und dezent geschminkt. Im Gespräch wirke sie sehr theatralisch leidend, stöhnend, zwischenzeitig ruhig und gelassen. Sie berichte mit ausreichender Sprachproduktion mit verlängerten Antwortlatenzen , die Sprachmelodie sei leise, wenig moduliert. Mimik und Gestik wirkten unbeeinträchtigt. Der Rapport sei sehr einsilbig, es müsse immer wieder nachgefragt werden. Die meisten Fragen würden mit negativem Ergebnis beantwortet. Es bedürfe erheblicher Strukturierung durch die Untersucherin. Insgesamt bestehe ein Leiden ver mittelnder, theatralischer und verdeutlichender, aber nicht psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck. Im Gespräch werde vereinzelt Augenkontakt gehalten, insgesamt gestalte sich der Kontakt freundlich, aber wenig offen (S. 153). Die Stimmung wirke mittelgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei zum negativen Pol hin eingeengt. Themenbezogen weine die Versicherte, ein Lächeln sei nicht zu erhalten. Schuld- und Insuffizienzgefühle würden an gegeben, ebenso ein Freud- und Interessenverlust. Die Versicherte verwende mehrfach den Begriff «Traumafolgestörung» bei der Frage nach depressiven Symptomen. Zur Erklärung sei zu erfahren, dass zwischen dem 6. und 7. Lebens jahr, dann nochmals vom 1 2. bis 1 3. Lebensjahr (auf weitere Nachfrage vom 6. bis 13. Lebensjahr) und vom 1 5. oder 1 6. Lebensjahr bis zur Heirat ein Miss brauch (mehrfach Vergewaltigungen durch zwei Nachbarn und einen Verwandten) erfolgt sei. Die Versicherte demonstriere dabei tränenlose Wein krämpfe. Weitere vegetative Symptome seien nicht zu beobachten (S. 154-155). Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe sodann deutlich den Hinweis auf ein Testartefakt (Symptomausweitung beziehungsweise Simulation) ergeben (S. 161). Die begutachtende Psychiaterin resümierte, in den Vorberichten sei keine Konsistenzprüfung erfolgt, namentlich keine Symptomvalidierung. Die in den Befunden beschriebenen Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merk fähigkeitsdefizite, teilweise gar Bewusstseins- und Orientierungsstörungen , gingen erheblich über im Rahmen depressiver Episoden zu verstehende kognitive Störungen hinaus, eine kritische Prüfung sei jedoch unterblieben. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den ICD-10-Kriterien einer PTBS. Es bleibe unklar, auf grund welcher Kriterien eine PTBS attestiert und nicht lediglich auf den anamnestischen Vortrag eines Missbrauchs abgestellt worden sei. Aus jetziger gutachterlicher Sicht h alte die Diagnose einer kritischen Prüfung nicht stand, da die

ICD-10-Kriterien nicht ausreichend schlüssig vorl ägen , insbesondere auch nicht von einem

verfälschenden Antwortverhalten (Symptomvalidierung) ab grenzbar seien . Unter Berücksichtigung aller im Zeitverlauf dokumentierten Be funde, dem Behandlungsverlauf und den aktuell erhobenen Befunden lasse sich somit zusammenfassend eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit attestieren

(S. 176). Brüche in der Biografie (Schulabbrüche, Wiederholung von Schuljahren, Konflikte am Arbeitsplatz, häufige Arbeitsplatzwechsel) hätten sich nicht er fragen lassen . Die Versicherte leb e in stabilen familiären Verhältnissen. Hier k önne also allenfalls eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Zügen erwogen

werden. Die Diagnose einer PTBS k önne ebenfalls nicht mit

der notwendigen Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Auch unter der Annahme, dass die

Versicherte in Kindheit und Jugendzeit mehreren sexuellen Übergriffen /V ergewaltigungen ausgesetzt gewesen sei und hier das A-Kriterium erfüllt wäre, erscheine wenig plausibel, dass sie bei ansonsten unauffälliger beruflicher und familiärer Entwicklung erst zirka 30 Jahre später ihre frühen Erlebnisse thematisiert habe und sich entsprechende Symptome heraus ge bildet hätten, die zuvor nicht bestanden hätten und auch nie dokumentiert worden seien. Unabhängig davon würden typische Symptome auch nicht berichtet, lediglich die Verwendung des pauschalen Begriffs einer «Traumafolgestörung». Die Achsenkriterien einer PTBS seien nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich keit erfüllt (S. 1 76-177 ). 4.3

Die RAD-Ärzte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2020 das Gut achten der Z.___ für ausführlich, plausibel und nachvollziehbar, weshalb da rauf aus interdisziplinär-versicherungsmedizinischer Sicht abgestellt werden könne ( Urk. 10/160/7-8). Dies empfahl auch RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellung nahme vom 7. Juli 2021 ( Urk. 10/173/3-5). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom

2. beziehungsweise 9. Oktober 2020 vermag zu überzeugen. Es erging in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten und den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde und stellten hieraus begründete Diagnosen . Sie legten d ie medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar

und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. 5. 2

In somatischer Hinsicht gelangten die Gutachter der Z.___ in Übereinstimmung mit den Gutachtern der Medas

Y.___ zum Schluss, dass die objektiv er hobenen Befunde das reklamierte Ausmass der Schmerzen und der sonstigen Beschwerden nicht zu begründen vermöchten , wobei die Gutachter der Z.___ auf im Rahmen ihrer Untersuchungen festgestellte deutliche Inkonsistenzen ver wiesen (E. 4.2.2-4.2.4) . Auch zeigte die Laboruntersuchung keine nachweisbaren Spiegel der angegebenen Analgetika (E. 4.2.1), obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie müsse mindestens dreimal täglich auf eines der Schmerz medikamente Dafalgan, Irfen sowie Novalgin zurückgreifen ( E. 4.2.4 ). Bereits im Gutachten der Medas

Y.___ wurde festgehalten, bei der durchgeführten Blutprobe sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin kein Tramal mehr einnehme und eine regelmässige Einnahme von Dafalgan nicht nachgewiesen sei. D ie Resultate des Laborbefunds sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Schmerzmedikamente nicht regelmässig einnehme, was dem von ihr geltend gemachten Leidensdruck entgegenstehe (Urk. 10/87/38 S. 37 ). Zu einer

von der Beurteilung im Gutachten der Medas

Y.___

abweichenden Einschätzung gelang t en die Gutachter der Z.___

lediglich hinsichtlich der Aus wirkungen , welche die im Fachgebiet der Orthopädie/Rheumatologie objektiv er hobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zeitig ten . Während die Gutachter der Medas

Y.___ von einer 20%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus gingen , erachteten die Gutachter der Z.___ eine angepasste Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt für zumutbar , ohne dass sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen wären .

Damit ist grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sach verhalts auszugehen, hielten die Gutachter der Z.___

doch im Sinne einer unterschiedlichen Bewertung fest, es lasse sich auch rückblickend keine dauer hafte/invalidisierende Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit in den

den

orthopädischen Gesundheitsstörungen angepassten

Tätigkeiten attestieren (Urk. 10/155/ 13 S. 8) .

Bezüglich der differentialdiagnostisch von den Gutachtern der Medas

Y.___ diagnostizierten Vestibularisparoxysmie äusserten die Gutachter der Z.___ zwar Zweifel , d och gingen sie mangels noch bestehender atta c ke n förmiger Dreh schwindel vom Fehlen einer aktuellen Gesundheitsstörung au s , zumal die Therapie hiergegen mit Trileptal ( Oxcarbazepin ) auch nicht mehr in der Medikamentenliste der Versicherten aufgeführt werde ( E. 4.2.3 ). Mit anderen Worten gingen die Gutachter der Z.___

primär von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, subsidiär von einer Verbesserung. Insgesamt betrachtet ist i n somatischer Hinsicht also keine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der am

18. Dezember 2017 ver fügten Rentenabweisung festzustellen , was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt w urde . Ih r ist unverändert eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3) bei einer 8.5-stündigen Präsenzzeit und einer 20%igen Leistungsminderung zumutbar.

5. 3 5.3.1

Strittig ist demgegenüber , ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom

18. Dezember 2017 eingetreten ist.

Die begutachtende Psychiaterin der Z.___ erho b soweit aufgrund der Mitarbeit der Beschwerdeführerin möglich einen umfassenden Befund. Die erste test psychologische Untersuchung musste bei von der Beschwerdeführerin geklagten

nicht auszuhaltenden Schmerzen

abgebrochen werden. Beim zweiten Versuch

er folgte der Abbruch aufgrund mangelnder Mitwirkungsbereitschaft , bei vergleich barem klinischem Erscheinungsbild wie beim ersten Versuch . Bei den durch geführten Testungen wirkte d ie Arbeitsgeschwindigkeit übertrieben zögerlich und war diskrepant zu der ansonsten regelrechten kognitiven Geschwindigkeit ( Urk. 10/155 S. 160). Überdies ergab sich ein Anhalt auf ein antwortverzerrendes Verhalten (S. 159-16 1 ) sowie auf Simulation und Aggravation (S. 16 3 ). Weiter fällt ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss der begutachten den Psychiaterin auffällig leidend und sehr demonstrativ wirkte (S. 152), vom begutachtenden Internisten, welcher seine Untersuchung im Anschluss an die psychiatrische Untersuchung durchführte (S. 1-2), als stets attent , aufmerksam, freundlich und kooperativ beschrieben wurde ; sie wirk t e bei ihm überdies nicht schmerzgeplagt (S. 72 ) .

Die begutachtende Psychiaterin setzte sich des Weiteren

eingehend mit den Ein schätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinander und legte nach vollziehbar und schlüssig dar, weshalb diesen nicht zu folgen ist (S. 178-182).

Dabei steht unter anderem im Vordergrund, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte primär auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerde führerin abstellten und k eine Konsistenzprüfung

vornahmen , wozu sie aufgrund ihres Behandlungsauftrags zwar nicht verpflichtet waren (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.23.6) . Doch gerade in der unterschiedlichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) liegt hier die Ursache für die sich widersprechenden Einschätzungen , was indessen nicht rechtfertigt , ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten aus diesem Grund stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2021 vom 1.

Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen ). In den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte finden sich indes keine Aspekte, die Zweifel an der Ein schätzung der begutachtenden Psychiaterin aufkommen lassen würden. Vielmehr ist sogar dem Austrittsbericht der Psychiatrie E.___ vom 12. September 2019 ein Hinweis auf eine Diskrepanz im Verhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es wurde festgehalten, zum Schluss des Aufenthalts hätten die Absenzen wieder zugenommen. Die klare Stimme bei telefonischen Abmeldungen von den Gruppen habe im auffälligen Kontrast zur leisen, zurückhaltenden Ausdrucks weise im Gruppensetting gestanden (Urk. 10/133/3). Die behandelnden Ärzte hatten sich mit diesem Umstand jedoch nicht weiter auseinanderzusetzen. Kommt hinzu, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinal personen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E.

3b/cc ; vgl. auch die Urteile 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3, je mit Hinweisen ).

5.3.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch

G.___ stützt (Urk. 10/137/2-5, Urk. 10/144/2-7 sowie Urk. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus setzt (E. 1.4). Die Diagnosestellung ist Sache des (begutachtenden) Mediziners . Als Folge dessen kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine eben falls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden ( Urteil des Bundes gerichts 8C_584/2018 vom 13.

November 2018 E. 4.1.1.2 mit weiteren Hinweisen ). Über eine ( fach )ärztliche Qualifikation verfügt die Psychotherapeutin G.___

indessen nicht.

Damit ist grundsätzlich auch n icht von Belang, welches Testverfahren sie angewandt hat , und ob sie dafür qualifiziert war . Des Weiteren besteht keine Vorschrift, wonach begutachtende Psychiaterinnen und Psychiater bei behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten Rücksprache neh men müssten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.23.6). Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zum im Beschwerde verfahren aufgelegten Verlaufsbericht von G.___ vom 16. September 2021 (Urk. 7) sowie

zu den dazu erteilten Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar 2022 (Urk. 16/1) und der Gutachter der Z.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 16/2) . Das selbe gilt auch in Bezug auf die

in diesem Zusammenhang

vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) und 5. April 2022 (Urk. 20)

geltend gemachten Einwände sowie in Bezug auf die Aus führungen von Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Leitender Arzt in der Klinik A.___ AG, Psychiatriezentrum B.___ , im Schreiben vom 14. März 2022 (Urk. 21/2) , soweit sich diese auf die Qualifikation von G.___ und das von ihr durchgeführte Testverfahren be ziehen . 5.3.3

Dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2020 angezeigt worden sein soll, die psychiatrische Begutachtung am 25. Juni 2020 dauere circa 5 Stunden (Urk. 1 Rz 5.23.6), trifft sodann nicht zu. Im besagten Schreiben wur den Untersuchungen bei vier Gutachtern an drei Tagen angezeigt (Urk. 10/152/1). Die angegebene Zeitdauer von ca. 5 Stunden betraf somit zwei Untersuchungen vom 25. Juni 2020 ( die psychiatrische Untersuchung von 15.30 bis 17 .00 Uhr und die internistische Untersuchung von 17.00 bis 18.30 Uhr [Urk. 10/155/6 S. 1 ]). Die psychiatrische Untersuchung dauerte 90 Minuten, was nicht zu beanstanden ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, innerhalb dieser Zeit über die traumatischen Erlebnisse zu reden (Urk. 1 Rz 5.23.6), leuchtet daher nicht ein. Im Übrigen liegt die Untersuchungsdauer (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2) im Ermessen des medizinischen Experten. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Entstehung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht entscheidend ist. So führen selbst erlebte Misshandlungen und sexueller Missbrauch nicht auto matisch zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies soll die Erfahrungen der Beschwerdeführerin nicht schmälern .

Doch gemäss den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V , folgt eine PTBS (ICD-10: F43.1) dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann. Selten tritt eine PTBS mehr als 6 Monate nach dem Trauma auf. Die Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch, und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 201 5, S. 207-208 ) . Angesichts dessen vermag die Schlussfolgerung der Gutachterin, es erscheine wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei ansonsten unauffälliger beruflicher und familiärer Ent wicklung erst zirka 30 Jahre später ihre frühen Erlebnisse thematisiert habe und sich entsprechende Symptome heraus ge bildet hätten, die zuvor nicht bestanden hätten und auch nie dokumentiert worden seien, zu überzeugen, zumal die ICD-10 Kriterien nicht schlüssig vorlagen und die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht von einem verfälschenden Antwort verhalten (Symptomvalidierung) abgrenzbar waren (E. 4.2.5).

Eine PTBS ist damit nicht ausgewiesen. Ein Abstellen auf die Klassifikation ICD-11 ist sodann nicht zulässig. Die an gefochtene Verfügung datiert vom 19. August 202 1. Zu diesem Zeitpunkt war die ICD-11 von der WHO noch nicht in Kraft gesetzt worden (ICD-11 Implementation or Transition Guide, zu finden auf https://icd.who.int/en ). Es kann daher offen bleiben , ab welchem Zeitpunkt die ICD-11 in der Schweiz grundsätzlich oder hin sichtlich einer PTSB Anwendung finden sollte (vgl. den Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung « ICD-11 – Empfehlung zur Verwendung in der Psychiatrie » vom 8. März 2023 ( https://saez.ch/article/doi/saez.2023.21604 ). 5.3.4

Auch wenn

nicht auszuschliessen ist , dass eine leichte psychis ch e B eeinträchtig ung bestehen könnte, wurde dieser doch bereits im Gutachten der Medas

Y.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3) . Das Ausmass des Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit l ie ss en sich bei der aktuellen Untersuchung aufgrund des nicht authentischen Verhaltens der Beschwerdeführerin jedoch nicht näher feststellen, weshalb die Gutachterin zu Recht die Diagnose eines depressiven Syndroms un klarer Ausprägung stellte und zum Ergebnis gelangte, eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich keit attestieren. Eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine anspruchsrelevante psychische Störung blieb trotz entsprechender Ab klärungen somit beweislos. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach der allgemeinen, in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankerten Beweisregel zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 144 V 427 E.

3.2).

Di e Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (E. 1.8) . Nach dem Gesagten ist e ine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustands daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . 5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin brachte

im Übrigen vor, die Z.___ AG sei befan g en und deshalb nicht neutral. D ie Trägerschaft, die Geschäftsleitung sowie auch die medizinische und administrative Leitung der Z.___ AG sei in der Person von Prof. Dr. med. M.___

vereinigt. Für jedes Teil-Gutachten erfolge eine Z.___ -interne Überprüfung durch den Leiter des Instituts. Gemäss einer Einladung vom 2. Juni 2014 zum Thema Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld- , IV- und UV-Leistungen halte Prof. M.___ 67 % sämtlicher bescheinigter Arbeits unfähigkeit en im Bereich der Taggeldversicherungen für ungerechtfertigt. Eine solche Einladung sei geeignet, bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Institutsleiters zu wecken. Würde ein Gutachter im Zivilverfahren solche Werbeveranstaltungen abhalten, würde er von jedem Zivilgericht auf Intervention hin aufgrund fehlender Neutralität/

Objektivität abgelehnt werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Sozialversicherungsrecht, wo die Untersuchungsmaxime herrsche, nicht auch der Fall sein solle. Gemäss SuisseMED@P Reporting 2015 habe die Z.___ AG im Jahr 2015 468 Begutachtungen im Auftrag privater Versicherungen durch geführt, was einem hohen Anteil von 62 % der insgesamt erstatteten Gutachten von 753 entspreche. Sie habe im Jahr 2014 im Vergleich zu anderen Abklärungs stellen weitaus am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bescheinigt. Prof.

M.___ habe sodann in lediglich fünf Jahren einen Um satz von 14

Millionen Franken erzielt. Prof.

M.___ dürfe sodann in der Disziplin Neuropsychologie nicht mehr als Gutachter tätig sein, da er seit 1989 keine spezifischen Aus- bzw. Weiterbildungen mehr absolviert habe. Es sei somit er stellt, dass die Z.___ AG keine seriöse Gutachterstelle und Prof.

M.___ nicht neutral sei. Deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (Urk. 1 Rz 6.4-6.9). 5.4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass a llfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Gutachter unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tagen nach erst maliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen sind , ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2020 wurde d ie Beschwerdeführer in sowohl über die Auswahl der Gutachterstelle als auch über die in Aussicht genommenen Gutachter informiert. Sodann wurde ih r bis am 27. Mai 2020 Frist angesetzt, um Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe («Einwendungen») gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter geltend zu machen (Urk. 10/151). D ie Beschwerdeführer in machte keine Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe gegen die involvierten Gutachter geltend. Sie ist daher mit ihren nachträglichen Ein wendungen gegen einzelne Gutachter grundsätzlich nicht mehr zu hören. Eine persönliche Befangenheit der Gutachter wurde sodann nicht dargetan. 5.4.3

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen, b ei den Gutachtern handle es sich um deutsche Ärzte, weshalb die Neutralität / Seriosität vehement bestritten werden müss e (Urk. 1 Rz 5.23.1),

den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9.

April 2021 E. 5.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_863/2017 vom 23.

April 2018 E.

3 zu den sog. «fliegenden Gutachtern»).

Gemäss im Zeitpunkt der Begutachtung geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a uf den per 1.

Januar 2022 und damit nach Verfügungserlass in Kraft getretenen Art.

7m ATSV [ Anforderungen an Sachverständige ] ist nicht einzugehen )

wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12.

August 2008 E.

3.3). Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte

sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert : Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister

(vgl. www.medregom.admin.ch) ergibt sich, dass Dr.

N.___

seit 2017 über den in der Schweiz erworbenen Facharzttitel «Allgemeine Innere Medizin» verfügt . Prof. O.___

hat seinen Facharzttitel in Neurologie im Jahr 2013 in Deutschland erworben ; der Titel wurde in der Schweiz im Jahr 2016 anerkannt. Dr. P.___

hat

ihre Facharzttitel in Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie im Jahr 1992 in Deutschland erworben; die Titel wurden in der Schweiz im Jahr 2012 anerkannt. Dr. Q.___

hat seinen Facharzttitel in Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Jahr 1994 in Deutschland erworben; der Titel wurde in der Schweiz im Jahr 2010 anerkannt. Vom Bundesgericht wurde zwar begrüss t , dass die Zusammenarbeit in den Medas -Gutachterstellen oft nicht mit fest angestellten, sondern mit überwiegend frei praktizierenden Ärzten und Ärztinnen stattfinde, wodurch die für die medizinische Begutachtung so wichtige klinische Erfahrung nutzbar gemacht w erde (BGE 137 V 210 E. 3.4 .2.5 ) .

Für eine Gutachtertätigkeit ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei (insbesondere in der Schweiz) praktizieren müssen.

Dass die Beschwerdeführerin mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden ist, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nichts zu ändern. Es ge hörte zu den Aufgaben der Gutachter , den Befund anhand der Klinik zu über prüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben ge hörten; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der Befangenheit der Gut achter abgeleitet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15.

Dezember 2015 E.

3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4.4

Der Vorwurf gegen Prof.

M.___ zielt sodann ins Leere, zumal er bei der Begut achtung de r Beschwerdeführer in nicht einmal beteiligt war ; er hat lediglich das Übermittlungsschreiben an die Beschwerdegegnerin unterzeichnet (Urk. 10/155/1-2) .

5.4.5

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen die Gut achterstelle als solche richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ausserdem schafft das vo n der Beschwerdeführer in angeführte Honorarvolumen von Prof. M.___ beziehungsweise der Gutachterstelle gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, welche als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Z.___ ist sodann nach wie vor als Medas -Gutachterstelle zugelassen und zur Benutzung der elektronischen Signatur autorisiert (vgl. das Dokument «Poly disziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis IVV verfügen», Stand: 8. Februar 2023, zu finden auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Demzufolge wird sowohl das Argument, seit einem Beitrag aus der Sendung «Kassensturz» vom 25. Januar 2022 sei allen bekannt, wie unseriös bei der Z.___ begutachtet werde (vgl. das Vorbringen in Urk. 20 Rz 4.1), als auch das Argument, die Expertise sei von keinem der Gutachter unterzeichnet worden (Urk. 1 Rz 5.23.2 ), entkräftet. 5. 5

Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen An forderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E.

1. 7 ). Damit ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

18. Dezember 2017 nicht ausgewiesen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei erstaunlich, dass der IV-Grad nach der gemischten Methode berechnet worden sei, seien die Kinder der Beschwerde führerin doch unlängst volljährig, weshalb sie, wäre sie gesund, ein 100 %-Pen sum verrichten würde beziehungsweise auch verrichten müsste, da sie in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebe (vgl. d ie Vorbringen in Urk. 1 Rz 5.12 und Rz 5.26 ) .

6.2

B ei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand sind auch veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E.

2.3, 134 V 131 E.

3). E in Revisionsgrund kann unter Umständen in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E.

2.2, 130 V 343 E.

3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

6.3

Die Beschwerdeführerin war im Juli 2013, als gemäss ihrer Erstanmeldung die gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist (Urk. 10/2/7), zu 50 % erwerbs tätig. Das jüngere Kind war da mals

bereits 14 Jahre alt; dennoch hatte sie ihr Arbeitspensum bis dahin nicht erhöht gehabt (beispielsweise auf 60, 70 oder 80 %). Sie

war zudem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit einer Vermittlungsfähigkeit von wiederum 50 % angemeldet ( Urk. 10/37; vgl. auch Urk. 10/108). In der rentenabweisenden Verfügung vom

18. Dezember 2017 ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Qualifikation der Beschwerde führerin von zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig aus. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und damit wurde auch die Qualifikation nicht in Frage gestellt , was bereits für das damalige Einwandverfahren

gilt; im Einwandverfahren

wurde sogar auf den Haushaltsbereich Bezug genommen und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auch dort massgeblich ein geschränkt (vgl. den Einwand vom 22. August 2017 [Urk. 10/95] sowie dessen ergänze nde Begründung vom 28. September 2017 [Urk. 10/99]). 6.4

Dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ohne Eintritt des Gesund heitsschadens nach Juli 2013 erhöht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Wie bereits erwähnt, war das jüngere Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 14-jährig, was eine Pensumserhöhung bei angespannten finanziellen Verhältnissen durchaus bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlaubt hätte. Dass die Beschwerdeführerin aktuell in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen leb en soll (Urk. 1 Rz 5.12), wurde zwar nicht dargetan

– s ie lebt zusammen mit ihrem Ehemann sowie den beiden erwachsenen Kindern, wobei zumindest der Sohn sowie der Ehemann erwerbstätig sind ( vgl. Urk. 10/155 S. 71 und S. 151) , und sie hat keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Doch selbst wenn aktuell die finanziellen Verhältnisse angespannt wären, wäre damit noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum erhöht hätte , sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse doch gerade auf den Umstand zurückzuführen, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und sie dadurch ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. 7.

Nebst dem Umstand, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands aus gewiesen ist, bestehen somit auch keine anderen Revisionsgründe. Damit hat die Durchführung eines Einkommensvergleichs zu entfallen und ist die Beschwerde abzuweisen . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1‘000.-- festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Diese sind auf Fr.

9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher