Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, arbeitete seit Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Urk. 6/14), als er sich a m 10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldet e
(Urk. 6/3). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens d er Arbeitgeberin am 21. Januar 2021 auf den 31. Juli 2021 gekündigt (Urk. 6/76).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. März 2020, Urk. 6/12) und holte medizinische Berichte ein. Am 21. Oktober 2020 teilte sie ihm mit, dass Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/34).
Am 4. Dezember 2020 stellte der Versicherte das Gesuch um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/38). Nach ersten Eingliederungsgesprächen (vgl. Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 30. Juni 2021, Urk. 6/97) forderte die IV-Stelle den Versicherten am 3. März 2021 auf, seine Mitwirkungspflicht en wahr zunehmen (Urk. 6/51). Am 5. März 2021 unterzeichnete der Versicherte ein e Ziel vereinbarung betreffend Frühintervention (Urk. 6/57), worauf ihm die IV-Stelle am 15. März 2021 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15. März bis 14. Mai 2021 leistet e (Urk. 6/60). Am 25. Mai 2021 forderte sie ihn erneut zur Wahrung der Mitwirkungspflicht en auf (Urk. 6/80) und am 8. Juni 2021 stellte sie in Aussicht, die Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen zu verwei gern und einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/83). Nachdem der Versi cherte am 1. Juni 2021 eine Bereitschaftserklärung abgegeben (Urk. 6/91) und am 23. Juni 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2021 den Anspruch des Versicherten auf Eingliede rungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 6/101 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwer deantwort vom 21. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Am 2. Dezember 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausfüh run gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2021 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 11; vgl. Protokoll S. 2): « 1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Verfügung vom 24. August 2021, soweit sie den Rentenanspruch betrifft, sei aufzuheben und die Sache sei der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (medizinischer Sachverhalt, Rentenprüfung) und anschliessender Rentenverfügung zurückzuweisen. 2.
Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer
ein e Prozess ent schädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. 3 .
Die Kosten des Verfahrens werden von der Beschwerdegegnerin getragen. 4 .
Dieser Vergleich erlangt Gültigkeit, wenn er nicht von einer der Parteien bis am
10. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) schriftlich widerrufen wird. » 2.2
Nachdem keine der Parteien den Vergleich innert Frist widerrufen hat und in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein übereinstimmender Antrag vorliegt und dieser mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. August 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt abkläre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das V erfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und den vergleichsweisen Abmachungen sin d sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche entsprechend der vergleichs weisen Abmachung auf Fr. 2'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin unter Beilage des Protokolls über die Instruktions verhandlung (S. 2 des Protokolls) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Proto kolls über die Instruktionsverhandlung (S. 2 des Protokolls) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, arbeitete seit Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Urk. 6/14), als er sich a m 10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldet e
(Urk. 6/3). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens d er Arbeitgeberin am 21. Januar 2021 auf den 31. Juli 2021 gekündigt (Urk. 6/76).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. März 2020, Urk. 6/12) und holte medizinische Berichte ein. Am 21. Oktober 2020 teilte sie ihm mit, dass Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/34).
Am 4. Dezember 2020 stellte der Versicherte das Gesuch um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/38). Nach ersten Eingliederungsgesprächen (vgl. Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 30. Juni 2021, Urk. 6/97) forderte die IV-Stelle den Versicherten am 3. März 2021 auf, seine Mitwirkungspflicht en wahr zunehmen (Urk. 6/51). Am 5. März 2021 unterzeichnete der Versicherte ein e Ziel vereinbarung betreffend Frühintervention (Urk. 6/57), worauf ihm die IV-Stelle am 15. März 2021 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15. März bis 14. Mai 2021 leistet e (Urk. 6/60). Am 25. Mai 2021 forderte sie ihn erneut zur Wahrung der Mitwirkungspflicht en auf (Urk. 6/80) und am 8. Juni 2021 stellte sie in Aussicht, die Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen zu verwei gern und einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/83). Nachdem der Versi cherte am 1. Juni 2021 eine Bereitschaftserklärung abgegeben (Urk. 6/91) und am 23. Juni 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2021 den Anspruch des Versicherten auf Eingliede rungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 6/101 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausfüh run gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
E. 2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer
ein e Prozess ent schädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
E. 2.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2021 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 11; vgl. Protokoll S. 2): « 1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Verfügung vom 24. August 2021, soweit sie den Rentenanspruch betrifft, sei aufzuheben und die Sache sei der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (medizinischer Sachverhalt, Rentenprüfung) und anschliessender Rentenverfügung zurückzuweisen.
E. 2.2 Nachdem keine der Parteien den Vergleich innert Frist widerrufen hat und in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein übereinstimmender Antrag vorliegt und dieser mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. August 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt abkläre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3.
E. 3 .
Die Kosten des Verfahrens werden von der Beschwerdegegnerin getragen.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das V erfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und den vergleichsweisen Abmachungen sin d sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche entsprechend der vergleichs weisen Abmachung auf Fr. 2'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin unter Beilage des Protokolls über die Instruktions verhandlung (S. 2 des Protokolls) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Proto kolls über die Instruktionsverhandlung (S. 2 des Protokolls) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00565
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
6. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin Häberlin & Partners, Advocatur Steuerberatung Obertor 35, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, arbeitete seit Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Urk. 6/14), als er sich a m 10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldet e
(Urk. 6/3). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens d er Arbeitgeberin am 21. Januar 2021 auf den 31. Juli 2021 gekündigt (Urk. 6/76).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. März 2020, Urk. 6/12) und holte medizinische Berichte ein. Am 21. Oktober 2020 teilte sie ihm mit, dass Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/34).
Am 4. Dezember 2020 stellte der Versicherte das Gesuch um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/38). Nach ersten Eingliederungsgesprächen (vgl. Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 30. Juni 2021, Urk. 6/97) forderte die IV-Stelle den Versicherten am 3. März 2021 auf, seine Mitwirkungspflicht en wahr zunehmen (Urk. 6/51). Am 5. März 2021 unterzeichnete der Versicherte ein e Ziel vereinbarung betreffend Frühintervention (Urk. 6/57), worauf ihm die IV-Stelle am 15. März 2021 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15. März bis 14. Mai 2021 leistet e (Urk. 6/60). Am 25. Mai 2021 forderte sie ihn erneut zur Wahrung der Mitwirkungspflicht en auf (Urk. 6/80) und am 8. Juni 2021 stellte sie in Aussicht, die Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen zu verwei gern und einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/83). Nachdem der Versi cherte am 1. Juni 2021 eine Bereitschaftserklärung abgegeben (Urk. 6/91) und am 23. Juni 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2021 den Anspruch des Versicherten auf Eingliede rungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 6/101 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwer deantwort vom 21. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Am 2. Dezember 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausfüh run gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2021 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 11; vgl. Protokoll S. 2): « 1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Verfügung vom 24. August 2021, soweit sie den Rentenanspruch betrifft, sei aufzuheben und die Sache sei der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (medizinischer Sachverhalt, Rentenprüfung) und anschliessender Rentenverfügung zurückzuweisen. 2.
Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer
ein e Prozess ent schädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. 3 .
Die Kosten des Verfahrens werden von der Beschwerdegegnerin getragen. 4 .
Dieser Vergleich erlangt Gültigkeit, wenn er nicht von einer der Parteien bis am
10. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) schriftlich widerrufen wird. » 2.2
Nachdem keine der Parteien den Vergleich innert Frist widerrufen hat und in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein übereinstimmender Antrag vorliegt und dieser mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. August 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt abkläre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das V erfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und den vergleichsweisen Abmachungen sin d sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche entsprechend der vergleichs weisen Abmachung auf Fr. 2'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin unter Beilage des Protokolls über die Instruktions verhandlung (S. 2 des Protokolls) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Proto kolls über die Instruktionsverhandlung (S. 2 des Protokolls) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher