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IV.2021.00559

Rückweisung zu weiteren Abklärungen bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Zürich SozVersG · 2021-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2021 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84) mit Ver fügung vom

14. Juli 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, medizinische und erwerbliche Abklä rungen vorzunehmen, insbesondere sei sie (die Beschwerdeführerin) interdis ziplinär zu begutachten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

14. September 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu wei teren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2. 2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 5 7 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. 2.2

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu sprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 und Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2021 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84) mit Ver fügung vom

14. Juli 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, medizinische und erwerbliche Abklä rungen vorzunehmen, insbesondere sei sie (die Beschwerdeführerin) interdis ziplinär zu begutachten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

14. September 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu wei teren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge .

E. 2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 5

E. 2.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu sprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 und Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 7 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00559

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2021 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84) mit Ver fügung vom

14. Juli 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, medizinische und erwerbliche Abklä rungen vorzunehmen, insbesondere sei sie (die Beschwerdeführerin) interdis ziplinär zu begutachten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

14. September 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu wei teren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2. 2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 5 7 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. 2.2

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu sprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 und Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais