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IV.2021.00549

RAD-Beurteilung beweiskräftig, psychiatrischer Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-07-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1974 in der Türkei geborene X.___ meldete sich am 17. März 2008 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Hörprobleme auf dem linken Ohr erstmals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug in Form eines Hörgerätes an (Urk. 7/1). Mit Mitteilung vom 16. Oktober 2008 wurden entsprechende Kosten im Betrag von Fr. 2'318.80 übernommen (Urk. 7/8).

Am 2. September 2020 meldete sich die Versicherte

unter Angabe von medizini schen Behandlungen in Bezug auf einen Organverlust und psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16).

Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 12. März 202 1 [Urk. 7/30]; Ein wand vom 28. März 2021 [Urk. 7/32] mit ergänzender Begründung vom 10. Juni 2021 [Urk. 7/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/53) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung en an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4. 2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Vorausse tzungen des Leistungsanspruchs.

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hinte rgrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. B isherige Episoden seien remittiert und eine erneute Remission sei durch eine entsprechende leitliniengerechte Behandlung zu erwar ten. Die Diagnose eine r posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei nicht ausgewiesen, da die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zudem würden diverse psychosoziale Faktoren genannt, welche im Vordergrund ständen und nicht bei der Invalid enversicherung versichert seien

(Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie an einer manifesten rezidivierenden depressiven Störung mitt e lsch weren Grades mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) sowie einer reaktivierten posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide. Der RAD habe sich mit den fach ärztlichen Berichten, der detaillierten Symptomschilderung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht im Detail auseinandergesetzt und keine nachvollzieh bare medizinische Begründung geliefert, weshalb die Dauerhaftigkeit der depres siven Symptomatik zu verneinen sei. Die dem Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Akten seien zudem weder aktualisiert noch vollständig. Aus diesem Grund sei eine Begutachtung erforderlich. Nebst einer psychiatrischen Abklärung seien insbesondere auch die Wechselwirkung en der

körperlichen und psychischen Befunde im Sinne der diagnostizierten psycho-physischen Dekom pensation und Somatisierung zu untersuchen. Eine re in psychiatrische Beurtei lung wü rde der komplexen gesundheitlichen Situation wohl nicht gerecht (Urk. 1) . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen ihrer finanziellen Notlage in eine tiefe emotionale Krise geraten und deswegen arbeitsunfähig geworden sei. Er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009 wegen einer damals ähnlichen Krise. Seit bald zwei Jahren sei sie zudem mit seiner delegierten Psyc hologin lic . phil. Z.___ in regelmässigem Austausch betreffend ihrer Tochter A.___ . Die Beschwerdeführerin sei eine Mutter mit einem extrem hohen Verantwortungsgefühl, die sich wie eine Löwin für das Wohl ihrer Kinder einsetze und sich selber dabei selbstlos hintanstelle und auf alles verzichte. Dabei gerate sie teilweise in einen solchen Stress, dass nicht nur ihre Psyche, sondern auch ihr Körper leide und krank werde. Im Jahr 2018 sei es stressbedingt zu einer Aneurysma-Ruptur gekommen und sie habe gar ihre Milz verloren, mit anschliessenden negativen Operationskomplikationen, die mehrere Re-Operationen erfordert hätten. Dies seien für die Beschwerdeführerin trauma tische Erlebnisse gewesen, die sie in Stresssituationen immer noch ängstigen würden (chronische posttraumatische Belastungsstörung). Aktuell sei sie wieder in

eine grosse emotionale Stress s ituation geraten, weil ihr durch die Abrech nungsweise des Sozialamtes nach dem Bezahl en aller Rechnungen nurmehr Fr. 100. -- pro Monat für die Ernährung ihres 3-Personen-Haushaltes geblieben sei e

n. Dass ihre Kinder hungern müssten, sei für die verantwortungsbewusste Mutter ein No -Go, das sie Tag und Nacht umtreibe und ihr den Schlaf raube. Seither verzicht e si e weitgehend aufs Essen, damit wenigstens ihren Kindern etwas bleibe. So sei es schlussendlich zum psycho-physischen Zusammenbruch gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei diese depressive Krise eine «depressive Reaktion/Anpassungsstörung» (ICD-10 F43.21) beziehungsweise ein Relaps e ihrer bekannten « rezidivierenden depressiven Störung » (ICD-10 F33.11). Und diese finanzielle N otsi t u ation sei eine Re-Traumatisierung und habe zu einer «Reakti vierung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung » (ICD-10 F43.1) geführt, nachdem sie schon im Jahr 2009 in eine analoge Konflik t situation mit dem damaligen Sozialamt geraten sei (nach dem Weggang des ihr wohlgesinnten Sozialamts -Vorstehers), und ebenso im 2012 nach der Trennung von ihrem Ehemann (Urk. 7/19 /1-9).

Am 6. Juni 2021 berichtete Dr. Y.___ weiter, dass sich die im Jahr 2000 akute psychophysische Dekompensation weiter fixiert und chronifiziert habe, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassungsstörung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung (gemäss ICD-10 F33) übergegangen sei und im weiteren Verlauf bis heute mit mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (im Sinne von ICD-10 F33.11) anhalte. Die Beschwerdeführerin sei in einem andauernden psychophysi schen Erschöpfungszustand, verbunden mit einer anhaltenden emotionalen Über erregtheit als Teilsymptom (Hyperarousal) der reaktivierten PTBS (ICD-10 F43.1). Sie sei kleinsten Belastungen des Alltags, seien dies Diskussionen mit dem Arbeitgeber, dem Sozialamt oder der psychisch ebenfalls schwer

kranken Tochter, in keiner Weise gewachsen und alles führe ununterbrochen zu grossen Aufregun gen und emotionalen A ufwühlungen mit einhergehenden Ü berforderungs- und Überlastungsgefühlen . Infolgedessen sei sie im Verlauf des letzten halben Jahres auch nicht mehr in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen, wie sie dies früher noch gekonnt habe. Deswegen sei ihr inzwischen von der KESB des Bezirkes B.___ ein Berufsbei stand zur Seite gestellt worden (Urk. 7/47 [= Urk. 3]). 3.2

Die RAD-Ärztin D r. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, äusserte sich am

22. Juni 2021 zu den Berichten und stellte fest, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. Frühere depressive Episoden seien remittiert. Eine erneute Remission sei durch entspre chende leitliniengerechte Behandlung zu erwarten. Die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 erfordere diagnostisch ein Trauma mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem ein e tiefe Verzweiflung hervorrufen würde . Die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit dem komplizierten Verlauf, ebenso die Tren nung und die finanzielle Notlage würden nicht darunterfallen. Es bestehe eine Symptomatik mit Hyperarousal als Teilsymptom, weitere Symptome würden nicht genannt, so dass die Kriterien für die PTBS nicht erfüllt seien. Die als aufrecht erhaltend beschriebenen und massiven psychosozialen Belastungen stünden im Vordergrund . Nach Wegfall der psychosozialen Belastungen sei ein erneuter Rückgang der Symptomatik zu erwarten (Urk. 7/51/2 ff.). 4. 4.1

Bezüglich der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in Behandlung. Dieser wies in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 eindrücklich auf die schwierige psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin mit finanziellen Schwierigkeiten, Konflikte n mit dem Sozialamt und dem Arbeitgeber sowie Probleme n mit/bei den Kindern hin und führte die von ihm als depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungsstörung und Reaktivierung der PTBS eingestuften

psychischen Beschwerden vornehmlich auf diese belastenden Umstände zurück. Ebenso setzte er die mutmasslichen früheren Krisen in direkten Zusammenhang mit der dama ligen psychosozialen Belastungssituation (analoge Konfliktsituation mit dem damaligen S oziala mt, Trennung von Ehemann, vgl. vorstehend E. 3. 1).

Diesbezüglich gilt festzuh alten, dass bei der Beschwerdeführerin zweifellos schwierige Lebensumstände vorliegen, psychosoziale Faktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, indessen bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung auszuklammern sind (E. 1.4.2). Zwar erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 6. Juni 2021,

es liege eine weiter fixierte und chronifizierte psychophysi s che Dekompensation vor, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassung s störung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung überge gangen sei .

Hinweise dafür aber, dass sich seit seiner im Oktober 2020 abgege benen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Not lage in ei ne tiefe emotionale Krise gestür zt sei, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (E. 3.1), nachweislich etwas geändert hätte, lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Gegenteils wies er auf die

anhaltend hohe psychosoziale Belas tungssituation mit denselben Faktoren (Diskussionen mit Arbeitgeber, Sozialamt, Probleme mit Ex-Mann, erhebliche psychische, körperliche und berufliche Schwierigkeiten der Kinder; vgl. vorstehend E. 3.1) hin . Mithin leitete er die rezidivierende depressive Störung mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit nach wie vor direkt anhand der diversen psychosoziale n Belastungsfaktoren her,

was jedoch wie vorstehend dargelegt keine invalidisierende psychische Störung zu begründen vermag. Dass der Behandler in seiner im Rahmen des Einwandver fahrens abgegebenen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 1 2. März 2021 (Urk. 7/47/1) von einer Arbeitsfähigkeit in leichten körperlich angepassten Tätig keiten von nunmehr bloss 50 % ausging (Urk. 7/47/4), während er im Oktober 2020 noch eine gute Prognose zugrunde legte und eine angepasste Tätigkeit mit einem vermutlich ganztägigen Pensum für zumutbar erachtete (Urk. 7/19/5), gründet damit nicht in einer veränderten Befundlage sondern vielmehr in der mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/47/4, wonach der behandelnde Psychiater deren «Einsprache» unterstütze). Hinzu k ommt, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allge meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Inso weit Dr. Y.___ diesbezüglich die Reaktivierung einer bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung darzulegen versucht e, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des RAD ergibt, kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegend nicht gestellt werden, würden doch weder die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit kompliziertem Verlauf noch die Trennung vom Ehemann oder die finanzielle Notlage die diagnostische Voraussetzung eines Ereignisses ausser ge wöhnlicher Schwere erfüllen . Ebensowenig

seien

– allenfalls mit Ausnahme des Bestehens einer Teils ymptomatik mit Hyperarousal –

die weiteren diagnostischen Kriterien erfüllt (vgl. E. 3.2) . Diese Einschätzung überzeugt.

S oweit die Beschwerdeführerin ihre Verbeiständung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art . 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) an führt e, um zu belegen, dass sie bereits kleinsten Alltagsbelastungen nicht gewachsen sei (Urk. 1 S . 8), vermag sie dabei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . D enn d as Bestehen einer Vertretungs- beziehungsweise Verwaltungsbeistandschaft sagt grundsätz lich nichts über die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus. Vielmehr wird diese Massnahme

zur Unterstützung bei der Erledigung bestimmter Angelegen heiten errichtet, wobei vorliegend sogar explizit die Suche nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit als Aufgabe des Beistandes aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/ 39) . Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend

z ur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens an einem medizinischen Substrat fehlt, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachge wiesenermassen zu beeinträch tige n verm ag . Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___

nicht ausgewiesen . 4.2

I n Bezug auf die somatischen Beschwerden führte Dr. C.___ in Auseinan dersetzung mit den verschiedenen Berichten schlüssig aus, dass für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In angepasster Tätigkeit beständen demgegenüber keine Einschränkung en (Urk. 7/51/2 ff.) .

Diese E inschätzung steht insbesondere im Eink lang mit den Berichten des Spitals D.___ . So verwies PD Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, in seinen Bericht en

auf eine am 3. Januar 2018 durchgeführte mediane Oberbauch laparotomie, Splenektomie und Resektion aufgrund eines rupturierten Aneurys mas der Arteria

lienalis im distalen Bereich des Pankreasschwanzes, mit kompli ziertem, belastendem Verlauf über Monate. Im Herbst 2018 sei die Beschwerde führerin dann schliesslich beschwerdefrei gewesen. Im Frühling 2020 sei es jedoch zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme gekommen, wofür sich mittels zusätzliche r Untersuchungen keine

ausreichende Erklär ung habe finden lassen.

A m ehesten komme daher eine psychische Ursache in Betracht. Auch die Beschwerdeführerin selber schreibe ihren schlechten Allge meinzustand im Wesentlichen der Arbeit und dem familiären Umfeld zu (Urk. 7/26/7). PD Dr. E.___

führte weiter aus, dass er die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 zum letzten Mal untersucht habe, wobei aus chirurgischer Sicht keine weiteren Therapien geplant seien. Er attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit, ausser für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten (Urk. 7/26) .

Gemäss den neurologischen Berichte n der Klinik F.___ von Mai 2021 wurde bei unklarer (nächtlicher)

Schmerzsymptomatik im Unterschenkel- und Fuss rückenbereich eine diagnostische Infiltration des Nervus

peronaeus

superficialis links unter Ultraschall durchgeführt, wobei die Behandlung noch nicht abge schlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde hierfür nicht attestiert (Urk. 7/48), wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht

und ist auch nicht ersicht lich (vgl. Stellungnahme RAD, Urk. 7/51/5) . 4.3

Vorliegend führte die

RAD-Ärztin zwar kein e eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizini schen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung des im Vordergrund stehenden

psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. C.___

vom

15. Juli 2021 (vor stehend E. 3.2) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzu zeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. C.___

ist daher davon auszu gehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht. 4.4

Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen oder polydisziplinären Gutach tens (Urk. 1 S. 9), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin verfügt ni cht über eine Ausbildung (Urk. 7/16/5) . Sie arbeitete in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigung s kraft und erzielte dabei schwankende Einkommen (Urk. 7/46) . Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Validenein kommens auf statistische Werte abzustellen. Da das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns fest zu legen ist (Hilfsarbeitertätigkeit), genügt es für die Ermittlung des In validitäts grades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. I n einer angepassten Erwerbstätig keit ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben und ein leidensbeding ter Abzug steht nicht in Frage . Folglich besteht im erwerblichen Be reich ein Invaliditätsgrad von 0 % . 5.3

Da auch im Haushaltsbereich keine Einschränkung ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin zudem mit ihren beid en erwachsenen Kindern zusammen wohnt, welche sie im Haushalt unterstützen könn t en, kann eine exakte Fest legung der Qualifikation (Statusfrage)

– die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 50 bis 80 % aus (Urk. 7/29/3) –

unter bleiben. 6.

Folglich hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 [Urk. 7/30]; Ein wand vom 28. März 2021 [Urk. 7/32] mit ergänzender Begründung vom 10. Juni 2021 [Urk. 7/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/53) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Vorausse tzungen des Leistungsanspruchs.

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hinte rgrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

E. 2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. B isherige Episoden seien remittiert und eine erneute Remission sei durch eine entsprechende leitliniengerechte Behandlung zu erwar ten. Die Diagnose eine r posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei nicht ausgewiesen, da die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zudem würden diverse psychosoziale Faktoren genannt, welche im Vordergrund ständen und nicht bei der Invalid enversicherung versichert seien

(Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie an einer manifesten rezidivierenden depressiven Störung mitt e lsch weren Grades mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) sowie einer reaktivierten posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide. Der RAD habe sich mit den fach ärztlichen Berichten, der detaillierten Symptomschilderung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht im Detail auseinandergesetzt und keine nachvollzieh bare medizinische Begründung geliefert, weshalb die Dauerhaftigkeit der depres siven Symptomatik zu verneinen sei. Die dem Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Akten seien zudem weder aktualisiert noch vollständig. Aus diesem Grund sei eine Begutachtung erforderlich. Nebst einer psychiatrischen Abklärung seien insbesondere auch die Wechselwirkung en der

körperlichen und psychischen Befunde im Sinne der diagnostizierten psycho-physischen Dekom pensation und Somatisierung zu untersuchen. Eine re in psychiatrische Beurtei lung wü rde der komplexen gesundheitlichen Situation wohl nicht gerecht (Urk. 1) .

E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen ihrer finanziellen Notlage in eine tiefe emotionale Krise geraten und deswegen arbeitsunfähig geworden sei. Er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009 wegen einer damals ähnlichen Krise. Seit bald zwei Jahren sei sie zudem mit seiner delegierten Psyc hologin lic . phil. Z.___ in regelmässigem Austausch betreffend ihrer Tochter A.___ . Die Beschwerdeführerin sei eine Mutter mit einem extrem hohen Verantwortungsgefühl, die sich wie eine Löwin für das Wohl ihrer Kinder einsetze und sich selber dabei selbstlos hintanstelle und auf alles verzichte. Dabei gerate sie teilweise in einen solchen Stress, dass nicht nur ihre Psyche, sondern auch ihr Körper leide und krank werde. Im Jahr 2018 sei es stressbedingt zu einer Aneurysma-Ruptur gekommen und sie habe gar ihre Milz verloren, mit anschliessenden negativen Operationskomplikationen, die mehrere Re-Operationen erfordert hätten. Dies seien für die Beschwerdeführerin trauma tische Erlebnisse gewesen, die sie in Stresssituationen immer noch ängstigen würden (chronische posttraumatische Belastungsstörung). Aktuell sei sie wieder in

eine grosse emotionale Stress s ituation geraten, weil ihr durch die Abrech nungsweise des Sozialamtes nach dem Bezahl en aller Rechnungen nurmehr Fr. 100. -- pro Monat für die Ernährung ihres 3-Personen-Haushaltes geblieben sei e

n. Dass ihre Kinder hungern müssten, sei für die verantwortungsbewusste Mutter ein No -Go, das sie Tag und Nacht umtreibe und ihr den Schlaf raube. Seither verzicht e si e weitgehend aufs Essen, damit wenigstens ihren Kindern etwas bleibe. So sei es schlussendlich zum psycho-physischen Zusammenbruch gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei diese depressive Krise eine «depressive Reaktion/Anpassungsstörung» (ICD-10 F43.21) beziehungsweise ein Relaps e ihrer bekannten « rezidivierenden depressiven Störung » (ICD-10 F33.11). Und diese finanzielle N otsi t u ation sei eine Re-Traumatisierung und habe zu einer «Reakti vierung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung » (ICD-10 F43.1) geführt, nachdem sie schon im Jahr 2009 in eine analoge Konflik t situation mit dem damaligen Sozialamt geraten sei (nach dem Weggang des ihr wohlgesinnten Sozialamts -Vorstehers), und ebenso im 2012 nach der Trennung von ihrem Ehemann (Urk. 7/19 /1-9).

Am 6. Juni 2021 berichtete Dr. Y.___ weiter, dass sich die im Jahr 2000 akute psychophysische Dekompensation weiter fixiert und chronifiziert habe, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassungsstörung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung (gemäss ICD-10 F33) übergegangen sei und im weiteren Verlauf bis heute mit mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (im Sinne von ICD-10 F33.11) anhalte. Die Beschwerdeführerin sei in einem andauernden psychophysi schen Erschöpfungszustand, verbunden mit einer anhaltenden emotionalen Über erregtheit als Teilsymptom (Hyperarousal) der reaktivierten PTBS (ICD-10 F43.1). Sie sei kleinsten Belastungen des Alltags, seien dies Diskussionen mit dem Arbeitgeber, dem Sozialamt oder der psychisch ebenfalls schwer

kranken Tochter, in keiner Weise gewachsen und alles führe ununterbrochen zu grossen Aufregun gen und emotionalen A ufwühlungen mit einhergehenden Ü berforderungs- und Überlastungsgefühlen . Infolgedessen sei sie im Verlauf des letzten halben Jahres auch nicht mehr in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen, wie sie dies früher noch gekonnt habe. Deswegen sei ihr inzwischen von der KESB des Bezirkes B.___ ein Berufsbei stand zur Seite gestellt worden (Urk. 7/47 [= Urk. 3]).

E. 3.2 Die RAD-Ärztin D r. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, äusserte sich am

22. Juni 2021 zu den Berichten und stellte fest, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. Frühere depressive Episoden seien remittiert. Eine erneute Remission sei durch entspre chende leitliniengerechte Behandlung zu erwarten. Die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 erfordere diagnostisch ein Trauma mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem ein e tiefe Verzweiflung hervorrufen würde . Die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit dem komplizierten Verlauf, ebenso die Tren nung und die finanzielle Notlage würden nicht darunterfallen. Es bestehe eine Symptomatik mit Hyperarousal als Teilsymptom, weitere Symptome würden nicht genannt, so dass die Kriterien für die PTBS nicht erfüllt seien. Die als aufrecht erhaltend beschriebenen und massiven psychosozialen Belastungen stünden im Vordergrund . Nach Wegfall der psychosozialen Belastungen sei ein erneuter Rückgang der Symptomatik zu erwarten (Urk. 7/51/2 ff.).

E. 4.1 Bezüglich der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in Behandlung. Dieser wies in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 eindrücklich auf die schwierige psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin mit finanziellen Schwierigkeiten, Konflikte n mit dem Sozialamt und dem Arbeitgeber sowie Probleme n mit/bei den Kindern hin und führte die von ihm als depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungsstörung und Reaktivierung der PTBS eingestuften

psychischen Beschwerden vornehmlich auf diese belastenden Umstände zurück. Ebenso setzte er die mutmasslichen früheren Krisen in direkten Zusammenhang mit der dama ligen psychosozialen Belastungssituation (analoge Konfliktsituation mit dem damaligen S oziala mt, Trennung von Ehemann, vgl. vorstehend E. 3. 1).

Diesbezüglich gilt festzuh alten, dass bei der Beschwerdeführerin zweifellos schwierige Lebensumstände vorliegen, psychosoziale Faktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, indessen bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung auszuklammern sind (E. 1.4.2). Zwar erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 6. Juni 2021,

es liege eine weiter fixierte und chronifizierte psychophysi s che Dekompensation vor, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassung s störung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung überge gangen sei .

Hinweise dafür aber, dass sich seit seiner im Oktober 2020 abgege benen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Not lage in ei ne tiefe emotionale Krise gestür zt sei, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (E. 3.1), nachweislich etwas geändert hätte, lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Gegenteils wies er auf die

anhaltend hohe psychosoziale Belas tungssituation mit denselben Faktoren (Diskussionen mit Arbeitgeber, Sozialamt, Probleme mit Ex-Mann, erhebliche psychische, körperliche und berufliche Schwierigkeiten der Kinder; vgl. vorstehend E. 3.1) hin . Mithin leitete er die rezidivierende depressive Störung mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit nach wie vor direkt anhand der diversen psychosoziale n Belastungsfaktoren her,

was jedoch wie vorstehend dargelegt keine invalidisierende psychische Störung zu begründen vermag. Dass der Behandler in seiner im Rahmen des Einwandver fahrens abgegebenen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 1 2. März 2021 (Urk. 7/47/1) von einer Arbeitsfähigkeit in leichten körperlich angepassten Tätig keiten von nunmehr bloss 50 % ausging (Urk. 7/47/4), während er im Oktober 2020 noch eine gute Prognose zugrunde legte und eine angepasste Tätigkeit mit einem vermutlich ganztägigen Pensum für zumutbar erachtete (Urk. 7/19/5), gründet damit nicht in einer veränderten Befundlage sondern vielmehr in der mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/47/4, wonach der behandelnde Psychiater deren «Einsprache» unterstütze). Hinzu k ommt, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allge meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Inso weit Dr. Y.___ diesbezüglich die Reaktivierung einer bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung darzulegen versucht e, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des RAD ergibt, kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegend nicht gestellt werden, würden doch weder die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit kompliziertem Verlauf noch die Trennung vom Ehemann oder die finanzielle Notlage die diagnostische Voraussetzung eines Ereignisses ausser ge wöhnlicher Schwere erfüllen . Ebensowenig

seien

– allenfalls mit Ausnahme des Bestehens einer Teils ymptomatik mit Hyperarousal –

die weiteren diagnostischen Kriterien erfüllt (vgl. E. 3.2) . Diese Einschätzung überzeugt.

S oweit die Beschwerdeführerin ihre Verbeiständung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art . 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) an führt e, um zu belegen, dass sie bereits kleinsten Alltagsbelastungen nicht gewachsen sei (Urk. 1 S .

E. 4.2 I n Bezug auf die somatischen Beschwerden führte Dr. C.___ in Auseinan dersetzung mit den verschiedenen Berichten schlüssig aus, dass für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In angepasster Tätigkeit beständen demgegenüber keine Einschränkung en (Urk. 7/51/2 ff.) .

Diese E inschätzung steht insbesondere im Eink lang mit den Berichten des Spitals D.___ . So verwies PD Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, in seinen Bericht en

auf eine am 3. Januar 2018 durchgeführte mediane Oberbauch laparotomie, Splenektomie und Resektion aufgrund eines rupturierten Aneurys mas der Arteria

lienalis im distalen Bereich des Pankreasschwanzes, mit kompli ziertem, belastendem Verlauf über Monate. Im Herbst 2018 sei die Beschwerde führerin dann schliesslich beschwerdefrei gewesen. Im Frühling 2020 sei es jedoch zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme gekommen, wofür sich mittels zusätzliche r Untersuchungen keine

ausreichende Erklär ung habe finden lassen.

A m ehesten komme daher eine psychische Ursache in Betracht. Auch die Beschwerdeführerin selber schreibe ihren schlechten Allge meinzustand im Wesentlichen der Arbeit und dem familiären Umfeld zu (Urk. 7/26/7). PD Dr. E.___

führte weiter aus, dass er die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 zum letzten Mal untersucht habe, wobei aus chirurgischer Sicht keine weiteren Therapien geplant seien. Er attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit, ausser für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten (Urk. 7/26) .

Gemäss den neurologischen Berichte n der Klinik F.___ von Mai 2021 wurde bei unklarer (nächtlicher)

Schmerzsymptomatik im Unterschenkel- und Fuss rückenbereich eine diagnostische Infiltration des Nervus

peronaeus

superficialis links unter Ultraschall durchgeführt, wobei die Behandlung noch nicht abge schlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde hierfür nicht attestiert (Urk. 7/48), wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht

und ist auch nicht ersicht lich (vgl. Stellungnahme RAD, Urk. 7/51/5) .

E. 4.3 Vorliegend führte die

RAD-Ärztin zwar kein e eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizini schen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung des im Vordergrund stehenden

psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. C.___

vom

15. Juli 2021 (vor stehend E. 3.2) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzu zeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. C.___

ist daher davon auszu gehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht.

E. 4.4 Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen oder polydisziplinären Gutach tens (Urk. 1 S. 9), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin verfügt ni cht über eine Ausbildung (Urk. 7/16/5) . Sie arbeitete in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigung s kraft und erzielte dabei schwankende Einkommen (Urk. 7/46) . Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Validenein kommens auf statistische Werte abzustellen. Da das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns fest zu legen ist (Hilfsarbeitertätigkeit), genügt es für die Ermittlung des In validitäts grades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. I n einer angepassten Erwerbstätig keit ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben und ein leidensbeding ter Abzug steht nicht in Frage . Folglich besteht im erwerblichen Be reich ein Invaliditätsgrad von 0 % . 5.3

Da auch im Haushaltsbereich keine Einschränkung ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin zudem mit ihren beid en erwachsenen Kindern zusammen wohnt, welche sie im Haushalt unterstützen könn t en, kann eine exakte Fest legung der Qualifikation (Statusfrage)

– die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 50 bis 80 % aus (Urk. 7/29/3) –

unter bleiben. 6.

Folglich hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 8 ), vermag sie dabei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . D enn d as Bestehen einer Vertretungs- beziehungsweise Verwaltungsbeistandschaft sagt grundsätz lich nichts über die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus. Vielmehr wird diese Massnahme

zur Unterstützung bei der Erledigung bestimmter Angelegen heiten errichtet, wobei vorliegend sogar explizit die Suche nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit als Aufgabe des Beistandes aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/ 39) . Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend

z ur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens an einem medizinischen Substrat fehlt, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachge wiesenermassen zu beeinträch tige n verm ag . Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___

nicht ausgewiesen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00549

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 4. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 in der Türkei geborene X.___ meldete sich am 17. März 2008 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Hörprobleme auf dem linken Ohr erstmals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug in Form eines Hörgerätes an (Urk. 7/1). Mit Mitteilung vom 16. Oktober 2008 wurden entsprechende Kosten im Betrag von Fr. 2'318.80 übernommen (Urk. 7/8).

Am 2. September 2020 meldete sich die Versicherte

unter Angabe von medizini schen Behandlungen in Bezug auf einen Organverlust und psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16).

Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 12. März 202 1 [Urk. 7/30]; Ein wand vom 28. März 2021 [Urk. 7/32] mit ergänzender Begründung vom 10. Juni 2021 [Urk. 7/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/53) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung en an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4. 2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Vorausse tzungen des Leistungsanspruchs.

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hinte rgrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. B isherige Episoden seien remittiert und eine erneute Remission sei durch eine entsprechende leitliniengerechte Behandlung zu erwar ten. Die Diagnose eine r posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei nicht ausgewiesen, da die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zudem würden diverse psychosoziale Faktoren genannt, welche im Vordergrund ständen und nicht bei der Invalid enversicherung versichert seien

(Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie an einer manifesten rezidivierenden depressiven Störung mitt e lsch weren Grades mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) sowie einer reaktivierten posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide. Der RAD habe sich mit den fach ärztlichen Berichten, der detaillierten Symptomschilderung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht im Detail auseinandergesetzt und keine nachvollzieh bare medizinische Begründung geliefert, weshalb die Dauerhaftigkeit der depres siven Symptomatik zu verneinen sei. Die dem Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Akten seien zudem weder aktualisiert noch vollständig. Aus diesem Grund sei eine Begutachtung erforderlich. Nebst einer psychiatrischen Abklärung seien insbesondere auch die Wechselwirkung en der

körperlichen und psychischen Befunde im Sinne der diagnostizierten psycho-physischen Dekom pensation und Somatisierung zu untersuchen. Eine re in psychiatrische Beurtei lung wü rde der komplexen gesundheitlichen Situation wohl nicht gerecht (Urk. 1) . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen ihrer finanziellen Notlage in eine tiefe emotionale Krise geraten und deswegen arbeitsunfähig geworden sei. Er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009 wegen einer damals ähnlichen Krise. Seit bald zwei Jahren sei sie zudem mit seiner delegierten Psyc hologin lic . phil. Z.___ in regelmässigem Austausch betreffend ihrer Tochter A.___ . Die Beschwerdeführerin sei eine Mutter mit einem extrem hohen Verantwortungsgefühl, die sich wie eine Löwin für das Wohl ihrer Kinder einsetze und sich selber dabei selbstlos hintanstelle und auf alles verzichte. Dabei gerate sie teilweise in einen solchen Stress, dass nicht nur ihre Psyche, sondern auch ihr Körper leide und krank werde. Im Jahr 2018 sei es stressbedingt zu einer Aneurysma-Ruptur gekommen und sie habe gar ihre Milz verloren, mit anschliessenden negativen Operationskomplikationen, die mehrere Re-Operationen erfordert hätten. Dies seien für die Beschwerdeführerin trauma tische Erlebnisse gewesen, die sie in Stresssituationen immer noch ängstigen würden (chronische posttraumatische Belastungsstörung). Aktuell sei sie wieder in

eine grosse emotionale Stress s ituation geraten, weil ihr durch die Abrech nungsweise des Sozialamtes nach dem Bezahl en aller Rechnungen nurmehr Fr. 100. -- pro Monat für die Ernährung ihres 3-Personen-Haushaltes geblieben sei e

n. Dass ihre Kinder hungern müssten, sei für die verantwortungsbewusste Mutter ein No -Go, das sie Tag und Nacht umtreibe und ihr den Schlaf raube. Seither verzicht e si e weitgehend aufs Essen, damit wenigstens ihren Kindern etwas bleibe. So sei es schlussendlich zum psycho-physischen Zusammenbruch gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei diese depressive Krise eine «depressive Reaktion/Anpassungsstörung» (ICD-10 F43.21) beziehungsweise ein Relaps e ihrer bekannten « rezidivierenden depressiven Störung » (ICD-10 F33.11). Und diese finanzielle N otsi t u ation sei eine Re-Traumatisierung und habe zu einer «Reakti vierung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung » (ICD-10 F43.1) geführt, nachdem sie schon im Jahr 2009 in eine analoge Konflik t situation mit dem damaligen Sozialamt geraten sei (nach dem Weggang des ihr wohlgesinnten Sozialamts -Vorstehers), und ebenso im 2012 nach der Trennung von ihrem Ehemann (Urk. 7/19 /1-9).

Am 6. Juni 2021 berichtete Dr. Y.___ weiter, dass sich die im Jahr 2000 akute psychophysische Dekompensation weiter fixiert und chronifiziert habe, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassungsstörung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung (gemäss ICD-10 F33) übergegangen sei und im weiteren Verlauf bis heute mit mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (im Sinne von ICD-10 F33.11) anhalte. Die Beschwerdeführerin sei in einem andauernden psychophysi schen Erschöpfungszustand, verbunden mit einer anhaltenden emotionalen Über erregtheit als Teilsymptom (Hyperarousal) der reaktivierten PTBS (ICD-10 F43.1). Sie sei kleinsten Belastungen des Alltags, seien dies Diskussionen mit dem Arbeitgeber, dem Sozialamt oder der psychisch ebenfalls schwer

kranken Tochter, in keiner Weise gewachsen und alles führe ununterbrochen zu grossen Aufregun gen und emotionalen A ufwühlungen mit einhergehenden Ü berforderungs- und Überlastungsgefühlen . Infolgedessen sei sie im Verlauf des letzten halben Jahres auch nicht mehr in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen, wie sie dies früher noch gekonnt habe. Deswegen sei ihr inzwischen von der KESB des Bezirkes B.___ ein Berufsbei stand zur Seite gestellt worden (Urk. 7/47 [= Urk. 3]). 3.2

Die RAD-Ärztin D r. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, äusserte sich am

22. Juni 2021 zu den Berichten und stellte fest, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. Frühere depressive Episoden seien remittiert. Eine erneute Remission sei durch entspre chende leitliniengerechte Behandlung zu erwarten. Die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 erfordere diagnostisch ein Trauma mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem ein e tiefe Verzweiflung hervorrufen würde . Die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit dem komplizierten Verlauf, ebenso die Tren nung und die finanzielle Notlage würden nicht darunterfallen. Es bestehe eine Symptomatik mit Hyperarousal als Teilsymptom, weitere Symptome würden nicht genannt, so dass die Kriterien für die PTBS nicht erfüllt seien. Die als aufrecht erhaltend beschriebenen und massiven psychosozialen Belastungen stünden im Vordergrund . Nach Wegfall der psychosozialen Belastungen sei ein erneuter Rückgang der Symptomatik zu erwarten (Urk. 7/51/2 ff.). 4. 4.1

Bezüglich der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in Behandlung. Dieser wies in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 eindrücklich auf die schwierige psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin mit finanziellen Schwierigkeiten, Konflikte n mit dem Sozialamt und dem Arbeitgeber sowie Probleme n mit/bei den Kindern hin und führte die von ihm als depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungsstörung und Reaktivierung der PTBS eingestuften

psychischen Beschwerden vornehmlich auf diese belastenden Umstände zurück. Ebenso setzte er die mutmasslichen früheren Krisen in direkten Zusammenhang mit der dama ligen psychosozialen Belastungssituation (analoge Konfliktsituation mit dem damaligen S oziala mt, Trennung von Ehemann, vgl. vorstehend E. 3. 1).

Diesbezüglich gilt festzuh alten, dass bei der Beschwerdeführerin zweifellos schwierige Lebensumstände vorliegen, psychosoziale Faktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, indessen bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung auszuklammern sind (E. 1.4.2). Zwar erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 6. Juni 2021,

es liege eine weiter fixierte und chronifizierte psychophysi s che Dekompensation vor, so dass die initiale depressive Reaktion/Anpassung s störung erneut in ein manifestes Rezidiv der seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung überge gangen sei .

Hinweise dafür aber, dass sich seit seiner im Oktober 2020 abgege benen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Not lage in ei ne tiefe emotionale Krise gestür zt sei, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (E. 3.1), nachweislich etwas geändert hätte, lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Gegenteils wies er auf die

anhaltend hohe psychosoziale Belas tungssituation mit denselben Faktoren (Diskussionen mit Arbeitgeber, Sozialamt, Probleme mit Ex-Mann, erhebliche psychische, körperliche und berufliche Schwierigkeiten der Kinder; vgl. vorstehend E. 3.1) hin . Mithin leitete er die rezidivierende depressive Störung mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit nach wie vor direkt anhand der diversen psychosoziale n Belastungsfaktoren her,

was jedoch wie vorstehend dargelegt keine invalidisierende psychische Störung zu begründen vermag. Dass der Behandler in seiner im Rahmen des Einwandver fahrens abgegebenen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 1 2. März 2021 (Urk. 7/47/1) von einer Arbeitsfähigkeit in leichten körperlich angepassten Tätig keiten von nunmehr bloss 50 % ausging (Urk. 7/47/4), während er im Oktober 2020 noch eine gute Prognose zugrunde legte und eine angepasste Tätigkeit mit einem vermutlich ganztägigen Pensum für zumutbar erachtete (Urk. 7/19/5), gründet damit nicht in einer veränderten Befundlage sondern vielmehr in der mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/47/4, wonach der behandelnde Psychiater deren «Einsprache» unterstütze). Hinzu k ommt, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allge meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Inso weit Dr. Y.___ diesbezüglich die Reaktivierung einer bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung darzulegen versucht e, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des RAD ergibt, kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegend nicht gestellt werden, würden doch weder die traumatisch erlebte Operation im Jahr 2018 mit kompliziertem Verlauf noch die Trennung vom Ehemann oder die finanzielle Notlage die diagnostische Voraussetzung eines Ereignisses ausser ge wöhnlicher Schwere erfüllen . Ebensowenig

seien

– allenfalls mit Ausnahme des Bestehens einer Teils ymptomatik mit Hyperarousal –

die weiteren diagnostischen Kriterien erfüllt (vgl. E. 3.2) . Diese Einschätzung überzeugt.

S oweit die Beschwerdeführerin ihre Verbeiständung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art . 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) an führt e, um zu belegen, dass sie bereits kleinsten Alltagsbelastungen nicht gewachsen sei (Urk. 1 S . 8), vermag sie dabei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . D enn d as Bestehen einer Vertretungs- beziehungsweise Verwaltungsbeistandschaft sagt grundsätz lich nichts über die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus. Vielmehr wird diese Massnahme

zur Unterstützung bei der Erledigung bestimmter Angelegen heiten errichtet, wobei vorliegend sogar explizit die Suche nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit als Aufgabe des Beistandes aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/ 39) . Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend

z ur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens an einem medizinischen Substrat fehlt, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachge wiesenermassen zu beeinträch tige n verm ag . Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___

nicht ausgewiesen . 4.2

I n Bezug auf die somatischen Beschwerden führte Dr. C.___ in Auseinan dersetzung mit den verschiedenen Berichten schlüssig aus, dass für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In angepasster Tätigkeit beständen demgegenüber keine Einschränkung en (Urk. 7/51/2 ff.) .

Diese E inschätzung steht insbesondere im Eink lang mit den Berichten des Spitals D.___ . So verwies PD Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, in seinen Bericht en

auf eine am 3. Januar 2018 durchgeführte mediane Oberbauch laparotomie, Splenektomie und Resektion aufgrund eines rupturierten Aneurys mas der Arteria

lienalis im distalen Bereich des Pankreasschwanzes, mit kompli ziertem, belastendem Verlauf über Monate. Im Herbst 2018 sei die Beschwerde führerin dann schliesslich beschwerdefrei gewesen. Im Frühling 2020 sei es jedoch zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme gekommen, wofür sich mittels zusätzliche r Untersuchungen keine

ausreichende Erklär ung habe finden lassen.

A m ehesten komme daher eine psychische Ursache in Betracht. Auch die Beschwerdeführerin selber schreibe ihren schlechten Allge meinzustand im Wesentlichen der Arbeit und dem familiären Umfeld zu (Urk. 7/26/7). PD Dr. E.___

führte weiter aus, dass er die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 zum letzten Mal untersucht habe, wobei aus chirurgischer Sicht keine weiteren Therapien geplant seien. Er attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit, ausser für körperlich anforderungsreiche Tätigkeiten (Urk. 7/26) .

Gemäss den neurologischen Berichte n der Klinik F.___ von Mai 2021 wurde bei unklarer (nächtlicher)

Schmerzsymptomatik im Unterschenkel- und Fuss rückenbereich eine diagnostische Infiltration des Nervus

peronaeus

superficialis links unter Ultraschall durchgeführt, wobei die Behandlung noch nicht abge schlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde hierfür nicht attestiert (Urk. 7/48), wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht

und ist auch nicht ersicht lich (vgl. Stellungnahme RAD, Urk. 7/51/5) . 4.3

Vorliegend führte die

RAD-Ärztin zwar kein e eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizini schen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beur teilung des im Vordergrund stehenden

psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme von Dr. C.___

vom

15. Juli 2021 (vor stehend E. 3.2) erfüllt daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzu zeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 1.6). Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. C.___

ist daher davon auszu gehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht. 4.4

Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen oder polydisziplinären Gutach tens (Urk. 1 S. 9), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin verfügt ni cht über eine Ausbildung (Urk. 7/16/5) . Sie arbeitete in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigung s kraft und erzielte dabei schwankende Einkommen (Urk. 7/46) . Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Validenein kommens auf statistische Werte abzustellen. Da das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns fest zu legen ist (Hilfsarbeitertätigkeit), genügt es für die Ermittlung des In validitäts grades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. I n einer angepassten Erwerbstätig keit ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben und ein leidensbeding ter Abzug steht nicht in Frage . Folglich besteht im erwerblichen Be reich ein Invaliditätsgrad von 0 % . 5.3

Da auch im Haushaltsbereich keine Einschränkung ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin zudem mit ihren beid en erwachsenen Kindern zusammen wohnt, welche sie im Haushalt unterstützen könn t en, kann eine exakte Fest legung der Qualifikation (Statusfrage)

– die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 50 bis 80 % aus (Urk. 7/29/3) –

unter bleiben. 6.

Folglich hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling