Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1995, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse
EFZ (Urk. 6/1), als sie am 1 2. September 2015 eine Subarachnoidalblutung bei ruptu riertem Aneurysma der PICA rechts erlitt. Gleichentags erfolgte die Einlage einer externen Ventrikeldrainage sowie ein Aneurysmacoiling . In der Folge entwickelte sich eine Wundinfektion, welche mittels Wundrevision sowie Antibiose therapiert wurde (Urk. 6/3/7).
Vom 2. Oktober bis 6. November 2015 (Urk. 6 /16/2-15) weilte sie zur Rehabilitation in der Rehaklinik Y.___, wo leichte neuropsychologische Störungen festgestellt wurden und sie in gutem Allgemeinzustand als selbständige Fussgängerin entlassen wurde (S. 3 f.) . 1.2
Am 1 7. Februar 2016 (Urk. 6/2) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 6/24) berufliche Massnahmen im Sinne der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Coiffeuse EFZ vom 1. Juni 2016 bis 1 8. August 201 7. Am 2 2. Februar 2017 (Urk. 6/34) erfolgte eine Ermahnung der Versicherten zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Sinne einer Anpassung des Verhaltens, nachdem infolge Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - so etwa vermehrte Absenzen und Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 1 S. 4) - am 3 1. August und 7. Dezember 2016 (Urk. 6/27 und Urk. 6/32) «Verein barungen» über das Verhalten kommuniziert worden waren. Die Versicherte bestand die Lehrabschlussprüfung im Sommer 2017 nicht (Urk. 6/48) .
Hierauf holte die IV-Stelle eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung bei der Rehaklinik Y.___ ein (datierend vom 1 3. September 2017, Urk. 6/51), wobei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten diagnostiziert und eine leichte Einschränkung der Funktionsfähigkeit in den meisten beruflichen Anforderungen bestätigt wurde (S. 7). Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/52) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Am 7. November 2018 (Urk. 6/76) verlangte die IV-Stelle die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung über mindestens sechs Monate, worauf die Versicherte am 1 4. Februar 2019 im
Rehazentrum
Z.___ die Behandlung aufnahm (Urk. 6/86/3). Am 5. September 2019 (Urk. 6/89) erlangte die Versicherte - auf eigene Initiative hin - das Fähigkeitszeugnis Coiffeuse EFZ.
In der Folge gewährte die IV-Stelle am 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/98) Kostengut sprache für eine Potentialabklärung vom 6. Februar bis 4. März 2020 bei der A.___ . Bei einer Präsenzzeit zwischen zwei und drei Stunden pro Tag und Abwesenheiten von acht Tagen (von insgesamt 20 Tagen) gingen die Fachleute von einer deutlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/109/5). Die IV-Stelle veranlasste hierauf die polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten bei der B.___ (Expertise vom 2 2. Januar 2021, Urk. 6/126-127). 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134 und Urk. 6/138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2021 (Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens sowie Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach dem Beweisverfahren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 1 8. Oktober 2021 (Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 0. Oktober 2021 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer - näher umschriebenen - einfachen Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten könnte . Damit resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 % . Die im Gutachten thematisierte Aggravation sei klar beschr ie ben worden und sei nach vollziehbar (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde das eingeholte polydis ziplinäre Gutachten in verschiedener Hinsicht (Urk. 2 Ziff. 12 ff.). Ins Zentrum der Kritik stellte sie die von den Gutachtern beschriebene Aggravation im Rah men der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung, wobei sie auf die Nachwirkungen der Hirnschädigung samt Einschränkungen
der exekutiven Funktionen verwies (Ziff. 15 ff.). 3. 3.1
Die Fachleute der B.___ diagnostizierten im polydisziplinären Gutachten (in den Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiat rie und Psychotherapie) vom 2 2. Januar 2021 (Urk. 6/127) eine minime neurokognitive Einschränkung nach Subarachnoidalblutung aus einem PICA-Aneurysma, eine chronifizierte Migräne mit Aura, einen Verdacht auf Medika menten Übergebrauchs-Kopfschmerz sowie eine Dystonie rechte Hand, vermut lich nach postinterventioneller
z erebellärer Ischämie. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Coiling des PICA-Aneurysmas sowie eine geringe Rumpfataxie (S. 20). 3.2
In internistischer Hinsicht diagnostizierte der zuständige Facharzt ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend eine Adipositas (BMI 32.1 kg/m 2), eine
r ezidivierende Helicobacter
pylori positive Gastritis, f unktionelle Magen-Darm-Störungen bei Dyspepsie, eine a rterielle Hypertonie (unter Coversum und Amlodipin 5 mg an der oberen Normgrenze eingestellt), eine a utosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung bei negativen urologischen Befunden und normaler Nierenfunktion sowie einen mässigen Nikotinkonsum (aktuell ein Paket in drei bis vier Tagen). Er verwies auf eine etabliert e Ernährungsberatung (S. 32). 3.3 3.3.1
Im Rahmen der neurologischen Berichterstattung wurde festgehalten, p ostinter ventionell
hätten sich bildmorphologisch Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie gefunden, wobei eine weitere Gefässanomalie habe ausgeschlossen wer den können . Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extremitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung lägen nicht vor. Die MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 habe einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirn hemisphäre ge zeigt. Aktuell sei eine diskrete Unsicherheit bei den erschwerten Standproben auf gefallen . Insofern sollte keine Tätigkeit mit Über winden von Höhendifferenzen ausgeübt werden, wobei Treppengehen in normalem Umfang problemlos möglich sei . Allerdings k ö nn e die von der Beschwerdeführerin angegebene dyston-tremorartige Bewegungsstörung der rechten Hand bei bestimmten Aktivitäten durchaus durch die Kleinhirnläsion rechts bedingt sein. Minderfunktionen des Kleinhirns könn t en nach der wissen schaftlichen Literatur zu aufgabenspezifischer Dystonie führen. Insofern sollte diesbezüglich eine weitere Diagnostik durchgeführt werden mit Klärung der The rapie (medizinische Trainingstherapie, gegebenenfalls Botulinumtoxin). Dadurch erg ä ben sich qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere in bisheriger Tätigkeit einer Coiffeuse (S. 19) . 3.3.2
Hinsichtlich der neurokognitiven Einschränkungen k ö nn e festgehalten werden, dass nach Subarachnoidalblutungen neurokognitive Einschränkungen vor kommen könn t en. Bei der Beschwerdeführerin s e i e n leichte neurokognitive Funktions einschränkungen in der rasch nach dem Ereignis durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchung festgestellt worden . Neurologisch nicht erklärlich sei jedoch die spätere Zunahme im Verlauf. In der aktuellen Unter suchung seien zwei Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden, die beide Resultate erg e ben hätten, die weit unter denen gelegen hätten, die bei moti vierter Mitarbeit erreicht w ü rden. Da die Zusammenstellung der Befunde der Leis tungstests auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen l ies sen, könn t en die Ergebnisse inhaltlich nicht interpretiert werden und auch nicht mit denen von 2015, 2017 und 2019 verglichen werden.
Im November 2015 habe in
der
Rehaklinik Y.___ eine neuropsychologische Untersuchung statt gefunden, die eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten attentionaler und exekutiver
Teilfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), einer leichten Benennstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten (leichte Impulsivität und forsches Auftreten) ge zeigt habe (vgl. Urk. 6/16/10-15) . Die erneut im S eptember 2017 durchgeführte neu ropsychologische Untersuchung in der Rehaklinik Y.___
- genau zwei Jahre nach erlittener Hirnverletzung - habe leicht e bis mittelschwere kognitive Defizite ergeben (vgl. Urk. 6/51) . Die durchgeführte Beschwerden validierung
habe aber keine Hinweise auf eine reduzierte Testcompliance oder eine übertriebene Darstellung von psychischen Beschwerden
erbracht . Diagnos tiziert sei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologis c he Störung worden mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten und einer erhöhten Erschöpfbarkeit nach erlittener Subarachnoidalblutung infolge eines rupturierten Aneurysmas in der PICA rechts und eine s
Parenchymdefekt s rechts z erebellär und bei damals leichter depressiver Symptomatik sowie chronischen Kopfschmerzen bei Verdacht auf arzneimittelinduzierte Schmerzen. Urs ä chlich für den sekun d ären kognitiven Leistungsabfall sei am ehesten eine psychische Ver schlechterung angenommen worden mit aktuell leichter depressiver Symptomatik sowie chr onische n Kopfschmerzen, (mit-)be dingt durch ständigen Schmerzmit telgebrauch, jedoch keine hirnbedingte organische Ursache (vgl. auch Urk. 6/126/13) . Klinisch-neurologisch hätten sich nur geringe neurokognitive Funktionseinschränkungen nach Hirnsubstanzschädigung gezeigt .
Es seien Gedächtnisdefizite berichtet worden, die allerdings sehr selektiv gewesen seien . Die Beschwerdeführerin
habe nach dem Blutungsereignis auch die Abschlussprüfung in der Ausbildung im zweiten
Anlauf bestehen können. Sie habe auch den Fahrausweis erwerben können, könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob sie die theoretische Prüfung vor oder nach der Subarachnoi dalblutung abgelegt habe.
Nach der Schilderung der neurokognitiven Defizite mit Schwankungen im Verlauf und Abhängigkeit von der Kopfschmerzsymptomatik sei davon auszu ge h en, dass es sich teils um Epiphänomene der Schmerzsymptomatik mit schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit handl e . Inso fern erg ä ben sich auch hierdurch qualitative Leistungseinschränkungen, die allerdings durch die Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik, die medizinisch gut möglich sei, zu beheben s e i e
n. Eine hirnbedingte, überdauernde neuro kognitive Einschränkung dürfte nur in minimer Ausprägung vorhanden sein. Es sei auch ohne Schädigung corticaler / subcorticaler Strukturen bei Blutung bzw. periinte r ventionell durchau s mit einer zumindest partiellen Remission der anfänglichen leichten neurokognitiven Einschränkung nach SAB gemäss neuropsy chologischer Testung 2015 zu rechnen, auch unter Berücksichtigung des beruflichen Leistungsniveaus nach subarachnoidaler Blutung. 3.3.3
Bei der berichteten Kopfschmerzsymptomatik handl e es sich um einen Mischkopf schmerz. Allerdings sei im Zeitverlauf eine Chronifizierung der Migräne eingetreten, wobei nach der Anamnese des Kopfschmerzmittelkonsums der dringende Verd acht auf einen Medikamentenüber gebrauchs-Kopfschmerz als Ursache besteh e . Eine intensivere Kopfschmerztherapie, insbesondere eine Akut therapie und Prophylaxe der Migräne, sei bis anhin noch nicht durchgeführt worden. 3.3.4
Weiter seien auch rezidivierende Nacken- und Rückenschmerzen angegeben worden mit Schmerzausstrahlungen zum linken Oberarm und Parästhesien im Bereich beider Bein
e. Bei schwieriger lokalisatori scher Zuordnung und fehlenden neurologischen Ausfällen dürften überwiegend wahrscheinlich pseudoradikuläre Irritationen bei beginnender degenerativer Lockerung der HWS und LWS vor liegen. Eine Abklärung der
Wirbelsäule mit Bildmorphologie mit konventionellem Röntgen und MRI sei zu empfehlen, auch um weitere therapeutisc he Empfehlun gen geben zu können (S. 19 f.). 3.4
Die zuständige Neuropsychologin verwies ebenfalls zur Hauptsache auf nicht valide Testergebnisse und konstatierte ein aggravierendes Verhalten. Zu den Testresultaten führte sie aus, die allgemeine Intelligenz liege mit einem IQ von 69 im unterdurchschnittlichen Bereich. Zum Komplex Lernen und Gedächtnis schilderte sie ebenfalls unterdurchschnittliche Leistungen, bei einem im Durch schnitt liegenden visuellen Gedächtnis. Die Sprache imponierte als unauffällig. Bei den attentionalen Funktionen hätten sich unterschiedlich gute Aufmerksamkeits leistungen gezeigt (Alterness durchschnittlich, auditive Reize durchschnittlich, visuelle Reize unterdurchschnittlich, selektive Aufmerksamkeit durchschnittlich). Auch die exekutiven Funktionen seien unterschiedlich gut gewesen (Urk. 6/126 S. 6 f.).
Den Schluss auf eine Aggravation begründete die Neuropsychologin mit dem externen Anreiz (Bezüge bei der Beschwerdegegnerin), den weit unter dem (bei motivierter Mitarbeit) zu Erwartenden liegenden Resultaten, Inkonsistenzen (eklatante mnestische Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonne nen Eindruck entsprochen, IQ von 69 sei nur schwer vereinbar mit dem Bestehen der Lehrabschluss- oder Fahrprüfung) sowie dem Fehlen erklärender Diagnosen (S. 10 f.).
Die Arbeitsfähigkeit konnte die die Neuropsychologin wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilen (S. 15). 3. 5 3.5.1
In der psychiatrischen Einschätzung wurde über eine wache und bewusst seinsklare Beschwerdeführer in berichtet, welche leicht träge wirke und leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses ohne Anhalt für eine Störung des Langzeitgedächtnisses zeige. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert und es seien eine leichte Energielosigkeit, eine leichte Reduktion der Freude sowie ein leichtes Gefühl von Hoffnungslosigkeit erkennbar (S. 40).
Die Beschwerdeführerin schildere, dass ihre Fähigkeit, Freude zu empfinden, leicht reduziert sei. Seit der Hirnblutung sei die Konzentration nicht mehr so vorhanden, die Beschwerden seien non stop vorhanden, sie könne einen sozialen Rückzug feststellen. Sie ziehe sich mehr zurück, fühle sich lustlos und sehe Prob leme im Antrieb. Ein Arbeitsversuch letztes Jahr im Geschäft des Vaters habe aufgrund der Beschwerden nicht durchgeführt werden können. Die Planung und das Gedächtnis seien die Probleme gewesen. Ein Vorfall sei etwa gewesen, dass sie die falsche Farbe für eine Kundin angerührt habe und von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht worden sei (S. 36). 3.5.2
Der Gutachter führte weiter aus, i m Oktober 2015 werde im Austrittsbericht des Spitals C.___ eine Subarachnoidalblutung bei ru pturiertem Aneurysma in der Diagnose liste erwähnt und im September 2019 w ü rden mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Diagnoseliste erwähnt. Unterstützende Massnahmen durch die IV hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich gezeigt . Die Beschwerdeführerin sei trotz beschriebener neurokognitiver Störung dennoch in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Im Weiteren fahre die Beschwerdeführerin, bei beschriebenen Einbussen im Rahmen des Auffassungs vermögens, mnestischer, attentionaler
sowie exekutiver Funktionen, weiterhin selbständig Auto. In der heute durchgeführten neuropsychologischen Unter suchung hätten sich deutliche Hinweise für das Vorhandensein einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung gezeigt, sodass diesbezüglich auf den ermittel t e n IQ (69, Urk. 6/126/6) sowie die neurokognitiven
Funktion en, welche einem Demenzpatienten entsprächen, nicht abgestellt werde (S. 40) . 3.5.3
In der durchgeführten psychiat ris chen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, sodass ein hoher Verdacht auf Aggravation bestehe (S. 40) .
«Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. »
Die Beschwerdeführerin präsentier e eine Vielzahl psychiatrischer Symptome in ungeordneter Reihenfolge (motivationslos, affektive Dysregulation, depressive Symptome in Form von sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, leichte En ergielosigkeit, Freudverlust), welche sich nicht in der Tagesstruktur wider spiegel te
n. Sie geh e regelm ä ssig mit dem Hund spazieren, soziale Kontakte s e i e n dahingehend möglich, dass sie derzeit bei einer Freundin im Wohnzimmer über nachte .
« Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steh e n in einem Missverhältnis zur
Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. »
Insgesamt w ürden die Symptome sehr ungeordnet präsentiert, teils additiv am Ende eines Abschnitts noch ergänzt, bei vertiefendem Nachfragen könn t en Namen von Therapeuten oder medizinischen Interventionen nicht genannt werden. Auf Nachfrage, wann die Beschwerdeführerin den Führerschein erworben habe, habe sie dies anfänglich zeitlich nicht eingrenzen können.
« Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar . » Die Beschwerdeführerin imponier e in der Schilderung des Verlaufs und der Lebensgeschichte knapp und kurz angebunden und es lie ssen sich auch auf Nachfrage viele Details nicht weiter präzisieren.
« Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steh t nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. »
Die Beschwerde führerin befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine Spitexhilfe /Betreuung bestehe, wie diese aber in einer fremden Wohnung ohne psychiatrischen Auftrag lege artis durchgeführt w e rd e, k ö nn e während des Gesprächs nicht erarbeitet werden. Auf die Frage, weshalb keine psychiatrische Behandlung erfolge, beschreib e die Beschwerdeführerin, dass die Spitex derzeit auf der Suche nach einer solchen sei. Eine Eigeninitiative z ur therapeutischen Behandlung kö nn e nicht abgeleitet werden.
« Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweis t
sich das psychosoziale Funktionsniveau der Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. »
Die Beschwerdeführerin beschreib e einen bestehenden Freundeskreis. Sie sei in der Lage bei einer Freundin zu übernachten, auf der Couch unterzukommen, welche Rücksicht auf die angegebenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zeig e . Das Ausmass des sozialen Rückzuges w e rd e in dieser Form nicht nach vollzogen. Zusätzlich sei angefügt, dass eine grosse Diskrepanz zwischen dem Abbruch berufseingliedernder Mass nahmen zu finden sei, welche den Abschluss der Lehre für unmöglich einstuf e und dem anschliessenden Erfolg beim Abschliessen der Lehrausbildung auf EFZ Niveau.
« Das Vorbringen der Klagen ist theatralisch.» Beim Eintreten habe die Beschwerde führerin teils erschlagen, sehr leidend gewirkt .
Der Gutachter konstatierte, a us der gutachterlichen Zusammenschau erg ä ben sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlreiche Aspekte, die zumindest für eine Aggravation bei der Beschwerdeführerin spr ä chen (S. 41) . 3. 5. 4
Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konnte der Experte unter Hinweis auf nicht-authentische Beschwerdeschilderungen nicht vornehmen (S. 43). 3.6
Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine solche von 80 % . In einer angepassten Tätigkeit werde verzichtet auf schwere manuelle Belastungen, lang dauernde repetitive manuelle Belastungen und langdauernde Haltungskonstanz der rechten Hand. Es seien abwechslungsreiche Tätigkeiten anzuraten. Zu verzich ten sei weiter auf Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewicht wie auch Überwindung von Höhendiffer e nzen; Treppensteigen im normalen Umfang sei möglich. Bis zur Besserung der Kopfschmerzen sei auch zu verzicht e n auf Tätigkeiten unter engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen, erhöhter nervlicher Beanspruchung, Überwachungsfunktion und solchen, die nicht eigen bestimmt für kurze Erholungspausen unterbrechbar seien.
Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit könne nicht sicher festgestellt werden, da sich psychiatrisch die Situation aufgrund der Aggravation nicht verlässlich erfassen lasse. Allerdings liege psychiatrisch kein sicherer Hinweis für eine Erkrankung vor. Insofern könne man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Einschränkungen bestimmt sei (S. 9). 4. 4.1
Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Kritik am Gutachten insoweit zu folgen, als die Aggravation von den Gutachtern unter anderem damit begründet wurde, dass sie eine Vielzahl von Symptomen in ungeordneter Reihenfolge präsentiert habe, welche sich nicht in der Tagesstruktur spiegelten (Urk. 1 S. 9 und E. 3.5.3), und dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Folgen der Hirnblutung nicht stattfand. In der Tat war bereits bei den früheren neuropsychologischen Berichten die Rede von Einschränkungen d er attentionalen und exek u ti ven Teilfunktionen (Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), Benenn störungen sowie Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 6/16/15) respektive im Vorder grund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten, welche sich auch negativ auf die verba len Gedächtnisfunktionen auswirkten, und einer erhöhten Erschöpfbarkeit (Urk. 6/51/6-7). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zeigte sich mit Minderleistungen beim Lernen und dem Gedächtnis (E. 3.4) ein ähnliches Bild. Dass die unstrukturiert vorgetragenen und übertriebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Ursache nicht in den Folgen der Hirnblutung haben, wurde von den Gutachtern nicht dargelegt. Eine solche Diskussion einer doch naheliegenden Thematik lässt sich der Expertise nicht entnehmen.
Eine Bezugnahme auf die somatische Situation erfolgte indes insoweit, als die Gutachter die postoperativ gefundenen Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie schilderten und darauf hinwiesen, dass eine weitere Gefässanomalie ausgeschlossen wurde sowie keine Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extre mitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung beschrieben wurden. D ie MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 zeigte einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre (E. 3.3.1). 4.2
Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben . Die neuropsychologischen Einschränkungen sind jedenfalls nicht derart, als dass die Ausübung einer ange passten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. So wurde bereits anlässlich der Berichterstattung vom 3. November 2015 festgehalten, dass in der Alltagsführung keine Einschränkungen zu erwarten seien und im Beruf lediglich eine gewisse Leistungsreduktion im Sinne einer verminderten Sorgfalt insbesondere in Situa tionen, welche Multitasking oder das gleichzeitige Verarbeiten mehrerer Informationen erforderten, aufträte. Von einer Arbeitsunfähigkeit war nicht die Rede, empfohlen wurde einzig ein reduzierter Einstieg (Urk. 7/16/5). Im Bericht vom 1 3. September 2017 wurde eine ähnliche Situation beschrieben mit einer lediglich leichten Einschränkung wegen der Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit erhöhter Erschöpfbarkeit (Urk. 7/51/7) . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert .
In diesem Sinne wiesen die Gutachter denn auch darauf hin, dass die Beschwerde führerin die Lehrabschlussprüfung als Coiffeuse EFZ mit Erfolg abgeschlossen hat. Dass sie hieraus auf Ressourcen schlossen und eine Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich, dass mit Noten in den Fächern zwischen 3. 3 und 4.5 kein brillanter Abschluss erfolgte und namentlich die praktischen Arbeiten nur rundungsbedingt als genügend ausgewiesen wurden (Urk. 6/89/1). Die Beschwerdeführerin hatte also offensichtlich grosse Mühe, das Fähigkeitszeugnis zu erlangen.
Dass dies einzig gesundheitlich bedingt war, ergibt sich indes nicht aus den Akten. So gestaltete sich die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz im Rahmen der zugesprochenen beruflichen Massnahmen als schwierig. Die Arbeitgeberin konnte sich
- nach eigenen Aussagen - nicht auf die Beschwerdeführerin verlassen, sie kam und ging, wann sie wollte und hatte viele Absenzen (Urk. 6/50/4). In diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ermahnt, etwa sich bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht bei der Vorgesetzten zu melden (Urk. 6/27), Konflikte mit vorgesetzten Personen nicht hinter deren Rücken zu kommunizieren, Mittagspausen ausserhalb der Geschäftsräumlich keiten zu verbringen (Urk. 6/34). Dass diese Schwierigkeiten gesundheitsbedingt aufgetreten wären, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. 4.3
In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung - in keiner ärztlichen oder psycho therapeutischen Behandlung befand. Auch wenn eine Aggravation ohne Diskussion des Einflusses der Hirnblutung nicht ohne weiteres anzunehmen ist, schilderte der Gutachter keine erheblichen Befunde respektive relativierte diese anhand des von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäts niveaus. 4. 4
Die von der Beschwerdeführer in erwähnte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 8) wurden von den Fachleuten der Klink Z.___ explizit diagnostiziert (Urk. 6/86/6). Die B.___ -Gutachter ihrerseits fassten die Kopfschmerzen als chronifizierte Migräne sowie Verdacht auf Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerz (Urk. 6/127 / 6) und berücksichtigten diese bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die thematisierte Schmerzstörung ergibt sich, dass die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung lediglich über Kopfschmerzen (Urk. 6/127/ 14 Mitte) sowie belastungsabhängige Nacken-Rückenschmerzen (Urk. 6/127/15 oben und Urk. 6/127/17 oben) klagte.
Die Kopfschmerzen floss en in dem Sinne ins Stellenprofil ein, dass keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen wie auch solche mit erhöhter nervlicher Beanspruchung und daneben eigenbestimmt kurze Erholungspausen möglich sind (Urk. 6/127/9). Die Rückenproblematik fand keinen Eingang ins Stellenprofil. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die Beschwer den nicht spezifisch geschildert wurden und die Beschwerdeführerin deswegen bislang - soweit ersichtlich - keine medizinische Hilfe in Anspruch gen ommen hat. Angesichts der Belastungsabhängigkeit der Beschwerden ist auch erstellt, dass dies e nicht konstant vorhanden sind, sondern nur bei entsprechender Belastung. Wird darauf verzichtet, stellen sich auch keine Beschwerden ein.
Schliesslich sahen die Ärzte der Klinik Z.___ einen Zusammenhang zwischen kognitivem Überforderungserleben und der Schmerz s ymptomatik (Urk. 6/86/6 unten), weshalb eine Tätigkeit, welche keine hohen kognitiven Anforderungen mit sich bringt, durchaus zumutbar ist. 4.5
Der Beschwerdeführerin ist weiter zuzustimmen, dass die Resultate der Potential erhebung in der A.___ vom 6. Februar bis 4. März 2020 von den Gutachtern nicht diskutiert wurden. Indessen konnten die Fachleute der A.___ nur bedingt über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin Auskunft geben (Urk. 6/109 S. 3) . An acht von 20 Arbeitstagen fehlte die Beschwerdeführerin (S.
1) wegen vorübergehenden Problemen, welche offensichtlich nicht invalidisierend sind, namentlich eine r Magendarmgrippe. Auch sonst entwickelte sich die Zusammen arbeit offenkundig nicht zur Zufriedenheit. So verliess die Beschwerdeführerin das Programm einmal bereits nach einer Stunde, kam an vier Tagen wenig verspätet und an zwei Tagen telefonisch angekündigt über eine Stunde verspätet (S. 2 oben). Damit war sie lediglich an fünf Tagen wie geplant von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr anwesend und leistete lediglich an neun Tagen die normale Präsenzzeit von drei Stunden (S. 5 oben).
Die Fachleute hielten fest, ein zuverlässiges und beharrliches Arbeitsverhalten erscheine wenig etabliert (S. 3 unten). Sodann erkannten sie wenig Leistungs motivation und -bereitschaft. Bei Herausforderungen beschrieben sie wenig eigenverantwortliches Handeln (S. 4). Dass dies etwas mit der gesundheitlichen Situation zu tun hätte, wurde nicht dargelegt und erscheint auch nicht als nahe liegend . Festgestellt wurden die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte kognitive Leistungsvermögen (S. 3 unten). Dieses ist ausgewiesen und wurde von den Gutachtern berücksichtigt.
Damit finden sich im Abschlussbericht keine medizinischen Aspekte, welche von den Gutachtern zu berücksichtigen gewesen wären. Dass die motivationalen Defizite und die nicht immer konstruktiven Verhaltensweisen gesundheitsbedingt wären, wurde von keinem Arzt erwähnt und liegt auch nicht auf der Hand. 4.6
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beru f wurde von dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1 0. Februar 2021 (Urk. 6/133/7 -8)
nicht bestätigt aufgrund der ausgewiesenen Handbeschwerden. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Relevant ist vorliegend indes einzig die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb diese Diskrepanz letztlich folgenlos bleibt (vgl. zum Vorhalt: Urk. 1 Ziff. 13). Die Beschwerde gegnerin stellte schliesslich auf diesen Wert ab und ging nicht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 Ziff. 14).
Die Gutachter berücksichtigten die kognitiven Einschränkungen wie auch die Handbeschwerden und verneinten eine psychische Störung. Auch wenn ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausge wiesen ist, lassen die geschilderten Befunde nach zutreffender Meinung der Experten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante, über das attestierte Mass hinausgehende Arbeitsunfähigkeit schliessen. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 und Urk. 6/132) blieb unbestritten. Weder das Valideneinkommen (LSE 2018 Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Total Frauen) von hochgerechnet Fr. 55'836.-- noch die B asis des Inv a liden einkommens (LSE 2018 Tabelle TA1, Kompetenzniveau1) von Fr. 55'229.-- sind zu beanstanden.
Inwieweit die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn rechtens ist, kann bei den vorliegenden Grössenverhältnissen dahingestellt bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass neben den neurokognitiven Einschränkungen eine chronifizierte Migräne sowie eine Dystonie der rechte n Hand vorlieg en, welche das Stelle nprofil erheblich einschränken und auch überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten erwarten lassen. Indes resultiert bei Abzug des höchsten allenfalls denkbaren Wertes von 15 %
ein Invaliditätsgrad von 33 %, was unter der anspruchsbegründenden Schwelle von 40 % liegt.
Die Beschwerdeführerin hat demgemäss kein Anrecht auf eine Rente der Invaliden versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer - näher umschriebenen - einfachen Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten könnte . Damit resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 % . Die im Gutachten thematisierte Aggravation sei klar beschr ie ben worden und sei nach vollziehbar (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde das eingeholte polydis ziplinäre Gutachten in verschiedener Hinsicht (Urk. 2 Ziff.
E. 12 ff.). Ins Zentrum der Kritik stellte sie die von den Gutachtern beschriebene Aggravation im Rah men der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung, wobei sie auf die Nachwirkungen der Hirnschädigung samt Einschränkungen
der exekutiven Funktionen verwies (Ziff.
E. 15 ff.). 3. 3.1
Die Fachleute der B.___ diagnostizierten im polydisziplinären Gutachten (in den Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiat rie und Psychotherapie) vom 2 2. Januar 2021 (Urk. 6/127) eine minime neurokognitive Einschränkung nach Subarachnoidalblutung aus einem PICA-Aneurysma, eine chronifizierte Migräne mit Aura, einen Verdacht auf Medika menten Übergebrauchs-Kopfschmerz sowie eine Dystonie rechte Hand, vermut lich nach postinterventioneller
z erebellärer Ischämie. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Coiling des PICA-Aneurysmas sowie eine geringe Rumpfataxie (S. 20). 3.2
In internistischer Hinsicht diagnostizierte der zuständige Facharzt ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend eine Adipositas (BMI 32.1 kg/m 2), eine
r ezidivierende Helicobacter
pylori positive Gastritis, f unktionelle Magen-Darm-Störungen bei Dyspepsie, eine a rterielle Hypertonie (unter Coversum und Amlodipin 5 mg an der oberen Normgrenze eingestellt), eine a utosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung bei negativen urologischen Befunden und normaler Nierenfunktion sowie einen mässigen Nikotinkonsum (aktuell ein Paket in drei bis vier Tagen). Er verwies auf eine etabliert e Ernährungsberatung (S. 32). 3.3 3.3.1
Im Rahmen der neurologischen Berichterstattung wurde festgehalten, p ostinter ventionell
hätten sich bildmorphologisch Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie gefunden, wobei eine weitere Gefässanomalie habe ausgeschlossen wer den können . Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extremitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung lägen nicht vor. Die MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 habe einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirn hemisphäre ge zeigt. Aktuell sei eine diskrete Unsicherheit bei den erschwerten Standproben auf gefallen . Insofern sollte keine Tätigkeit mit Über winden von Höhendifferenzen ausgeübt werden, wobei Treppengehen in normalem Umfang problemlos möglich sei . Allerdings k ö nn e die von der Beschwerdeführerin angegebene dyston-tremorartige Bewegungsstörung der rechten Hand bei bestimmten Aktivitäten durchaus durch die Kleinhirnläsion rechts bedingt sein. Minderfunktionen des Kleinhirns könn t en nach der wissen schaftlichen Literatur zu aufgabenspezifischer Dystonie führen. Insofern sollte diesbezüglich eine weitere Diagnostik durchgeführt werden mit Klärung der The rapie (medizinische Trainingstherapie, gegebenenfalls Botulinumtoxin). Dadurch erg ä ben sich qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere in bisheriger Tätigkeit einer Coiffeuse (S. 19) . 3.3.2
Hinsichtlich der neurokognitiven Einschränkungen k ö nn e festgehalten werden, dass nach Subarachnoidalblutungen neurokognitive Einschränkungen vor kommen könn t en. Bei der Beschwerdeführerin s e i e n leichte neurokognitive Funktions einschränkungen in der rasch nach dem Ereignis durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchung festgestellt worden . Neurologisch nicht erklärlich sei jedoch die spätere Zunahme im Verlauf. In der aktuellen Unter suchung seien zwei Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden, die beide Resultate erg e ben hätten, die weit unter denen gelegen hätten, die bei moti vierter Mitarbeit erreicht w ü rden. Da die Zusammenstellung der Befunde der Leis tungstests auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen l ies sen, könn t en die Ergebnisse inhaltlich nicht interpretiert werden und auch nicht mit denen von 2015, 2017 und 2019 verglichen werden.
Im November 2015 habe in
der
Rehaklinik Y.___ eine neuropsychologische Untersuchung statt gefunden, die eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten attentionaler und exekutiver
Teilfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), einer leichten Benennstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten (leichte Impulsivität und forsches Auftreten) ge zeigt habe (vgl. Urk. 6/16/10-15) . Die erneut im S eptember 2017 durchgeführte neu ropsychologische Untersuchung in der Rehaklinik Y.___
- genau zwei Jahre nach erlittener Hirnverletzung - habe leicht e bis mittelschwere kognitive Defizite ergeben (vgl. Urk. 6/51) . Die durchgeführte Beschwerden validierung
habe aber keine Hinweise auf eine reduzierte Testcompliance oder eine übertriebene Darstellung von psychischen Beschwerden
erbracht . Diagnos tiziert sei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologis c he Störung worden mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten und einer erhöhten Erschöpfbarkeit nach erlittener Subarachnoidalblutung infolge eines rupturierten Aneurysmas in der PICA rechts und eine s
Parenchymdefekt s rechts z erebellär und bei damals leichter depressiver Symptomatik sowie chronischen Kopfschmerzen bei Verdacht auf arzneimittelinduzierte Schmerzen. Urs ä chlich für den sekun d ären kognitiven Leistungsabfall sei am ehesten eine psychische Ver schlechterung angenommen worden mit aktuell leichter depressiver Symptomatik sowie chr onische n Kopfschmerzen, (mit-)be dingt durch ständigen Schmerzmit telgebrauch, jedoch keine hirnbedingte organische Ursache (vgl. auch Urk. 6/126/13) . Klinisch-neurologisch hätten sich nur geringe neurokognitive Funktionseinschränkungen nach Hirnsubstanzschädigung gezeigt .
Es seien Gedächtnisdefizite berichtet worden, die allerdings sehr selektiv gewesen seien . Die Beschwerdeführerin
habe nach dem Blutungsereignis auch die Abschlussprüfung in der Ausbildung im zweiten
Anlauf bestehen können. Sie habe auch den Fahrausweis erwerben können, könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob sie die theoretische Prüfung vor oder nach der Subarachnoi dalblutung abgelegt habe.
Nach der Schilderung der neurokognitiven Defizite mit Schwankungen im Verlauf und Abhängigkeit von der Kopfschmerzsymptomatik sei davon auszu ge h en, dass es sich teils um Epiphänomene der Schmerzsymptomatik mit schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit handl e . Inso fern erg ä ben sich auch hierdurch qualitative Leistungseinschränkungen, die allerdings durch die Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik, die medizinisch gut möglich sei, zu beheben s e i e
n. Eine hirnbedingte, überdauernde neuro kognitive Einschränkung dürfte nur in minimer Ausprägung vorhanden sein. Es sei auch ohne Schädigung corticaler / subcorticaler Strukturen bei Blutung bzw. periinte r ventionell durchau s mit einer zumindest partiellen Remission der anfänglichen leichten neurokognitiven Einschränkung nach SAB gemäss neuropsy chologischer Testung 2015 zu rechnen, auch unter Berücksichtigung des beruflichen Leistungsniveaus nach subarachnoidaler Blutung. 3.3.3
Bei der berichteten Kopfschmerzsymptomatik handl e es sich um einen Mischkopf schmerz. Allerdings sei im Zeitverlauf eine Chronifizierung der Migräne eingetreten, wobei nach der Anamnese des Kopfschmerzmittelkonsums der dringende Verd acht auf einen Medikamentenüber gebrauchs-Kopfschmerz als Ursache besteh e . Eine intensivere Kopfschmerztherapie, insbesondere eine Akut therapie und Prophylaxe der Migräne, sei bis anhin noch nicht durchgeführt worden. 3.3.4
Weiter seien auch rezidivierende Nacken- und Rückenschmerzen angegeben worden mit Schmerzausstrahlungen zum linken Oberarm und Parästhesien im Bereich beider Bein
e. Bei schwieriger lokalisatori scher Zuordnung und fehlenden neurologischen Ausfällen dürften überwiegend wahrscheinlich pseudoradikuläre Irritationen bei beginnender degenerativer Lockerung der HWS und LWS vor liegen. Eine Abklärung der
Wirbelsäule mit Bildmorphologie mit konventionellem Röntgen und MRI sei zu empfehlen, auch um weitere therapeutisc he Empfehlun gen geben zu können (S. 19 f.). 3.4
Die zuständige Neuropsychologin verwies ebenfalls zur Hauptsache auf nicht valide Testergebnisse und konstatierte ein aggravierendes Verhalten. Zu den Testresultaten führte sie aus, die allgemeine Intelligenz liege mit einem IQ von 69 im unterdurchschnittlichen Bereich. Zum Komplex Lernen und Gedächtnis schilderte sie ebenfalls unterdurchschnittliche Leistungen, bei einem im Durch schnitt liegenden visuellen Gedächtnis. Die Sprache imponierte als unauffällig. Bei den attentionalen Funktionen hätten sich unterschiedlich gute Aufmerksamkeits leistungen gezeigt (Alterness durchschnittlich, auditive Reize durchschnittlich, visuelle Reize unterdurchschnittlich, selektive Aufmerksamkeit durchschnittlich). Auch die exekutiven Funktionen seien unterschiedlich gut gewesen (Urk. 6/126 S. 6 f.).
Den Schluss auf eine Aggravation begründete die Neuropsychologin mit dem externen Anreiz (Bezüge bei der Beschwerdegegnerin), den weit unter dem (bei motivierter Mitarbeit) zu Erwartenden liegenden Resultaten, Inkonsistenzen (eklatante mnestische Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonne nen Eindruck entsprochen, IQ von 69 sei nur schwer vereinbar mit dem Bestehen der Lehrabschluss- oder Fahrprüfung) sowie dem Fehlen erklärender Diagnosen (S. 10 f.).
Die Arbeitsfähigkeit konnte die die Neuropsychologin wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilen (S. 15). 3. 5 3.5.1
In der psychiatrischen Einschätzung wurde über eine wache und bewusst seinsklare Beschwerdeführer in berichtet, welche leicht träge wirke und leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses ohne Anhalt für eine Störung des Langzeitgedächtnisses zeige. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert und es seien eine leichte Energielosigkeit, eine leichte Reduktion der Freude sowie ein leichtes Gefühl von Hoffnungslosigkeit erkennbar (S. 40).
Die Beschwerdeführerin schildere, dass ihre Fähigkeit, Freude zu empfinden, leicht reduziert sei. Seit der Hirnblutung sei die Konzentration nicht mehr so vorhanden, die Beschwerden seien non stop vorhanden, sie könne einen sozialen Rückzug feststellen. Sie ziehe sich mehr zurück, fühle sich lustlos und sehe Prob leme im Antrieb. Ein Arbeitsversuch letztes Jahr im Geschäft des Vaters habe aufgrund der Beschwerden nicht durchgeführt werden können. Die Planung und das Gedächtnis seien die Probleme gewesen. Ein Vorfall sei etwa gewesen, dass sie die falsche Farbe für eine Kundin angerührt habe und von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht worden sei (S. 36). 3.5.2
Der Gutachter führte weiter aus, i m Oktober 2015 werde im Austrittsbericht des Spitals C.___ eine Subarachnoidalblutung bei ru pturiertem Aneurysma in der Diagnose liste erwähnt und im September 2019 w ü rden mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Diagnoseliste erwähnt. Unterstützende Massnahmen durch die IV hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich gezeigt . Die Beschwerdeführerin sei trotz beschriebener neurokognitiver Störung dennoch in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Im Weiteren fahre die Beschwerdeführerin, bei beschriebenen Einbussen im Rahmen des Auffassungs vermögens, mnestischer, attentionaler
sowie exekutiver Funktionen, weiterhin selbständig Auto. In der heute durchgeführten neuropsychologischen Unter suchung hätten sich deutliche Hinweise für das Vorhandensein einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung gezeigt, sodass diesbezüglich auf den ermittel t e n IQ (69, Urk. 6/126/6) sowie die neurokognitiven
Funktion en, welche einem Demenzpatienten entsprächen, nicht abgestellt werde (S. 40) . 3.5.3
In der durchgeführten psychiat ris chen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, sodass ein hoher Verdacht auf Aggravation bestehe (S. 40) .
«Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. »
Die Beschwerdeführerin präsentier e eine Vielzahl psychiatrischer Symptome in ungeordneter Reihenfolge (motivationslos, affektive Dysregulation, depressive Symptome in Form von sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, leichte En ergielosigkeit, Freudverlust), welche sich nicht in der Tagesstruktur wider spiegel te
n. Sie geh e regelm ä ssig mit dem Hund spazieren, soziale Kontakte s e i e n dahingehend möglich, dass sie derzeit bei einer Freundin im Wohnzimmer über nachte .
« Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steh e n in einem Missverhältnis zur
Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. »
Insgesamt w ürden die Symptome sehr ungeordnet präsentiert, teils additiv am Ende eines Abschnitts noch ergänzt, bei vertiefendem Nachfragen könn t en Namen von Therapeuten oder medizinischen Interventionen nicht genannt werden. Auf Nachfrage, wann die Beschwerdeführerin den Führerschein erworben habe, habe sie dies anfänglich zeitlich nicht eingrenzen können.
« Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar . » Die Beschwerdeführerin imponier e in der Schilderung des Verlaufs und der Lebensgeschichte knapp und kurz angebunden und es lie ssen sich auch auf Nachfrage viele Details nicht weiter präzisieren.
« Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steh t nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. »
Die Beschwerde führerin befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine Spitexhilfe /Betreuung bestehe, wie diese aber in einer fremden Wohnung ohne psychiatrischen Auftrag lege artis durchgeführt w e rd e, k ö nn e während des Gesprächs nicht erarbeitet werden. Auf die Frage, weshalb keine psychiatrische Behandlung erfolge, beschreib e die Beschwerdeführerin, dass die Spitex derzeit auf der Suche nach einer solchen sei. Eine Eigeninitiative z ur therapeutischen Behandlung kö nn e nicht abgeleitet werden.
« Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweis t
sich das psychosoziale Funktionsniveau der Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. »
Die Beschwerdeführerin beschreib e einen bestehenden Freundeskreis. Sie sei in der Lage bei einer Freundin zu übernachten, auf der Couch unterzukommen, welche Rücksicht auf die angegebenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zeig e . Das Ausmass des sozialen Rückzuges w e rd e in dieser Form nicht nach vollzogen. Zusätzlich sei angefügt, dass eine grosse Diskrepanz zwischen dem Abbruch berufseingliedernder Mass nahmen zu finden sei, welche den Abschluss der Lehre für unmöglich einstuf e und dem anschliessenden Erfolg beim Abschliessen der Lehrausbildung auf EFZ Niveau.
« Das Vorbringen der Klagen ist theatralisch.» Beim Eintreten habe die Beschwerde führerin teils erschlagen, sehr leidend gewirkt .
Der Gutachter konstatierte, a us der gutachterlichen Zusammenschau erg ä ben sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlreiche Aspekte, die zumindest für eine Aggravation bei der Beschwerdeführerin spr ä chen (S. 41) . 3. 5. 4
Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konnte der Experte unter Hinweis auf nicht-authentische Beschwerdeschilderungen nicht vornehmen (S. 43). 3.6
Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine solche von 80 % . In einer angepassten Tätigkeit werde verzichtet auf schwere manuelle Belastungen, lang dauernde repetitive manuelle Belastungen und langdauernde Haltungskonstanz der rechten Hand. Es seien abwechslungsreiche Tätigkeiten anzuraten. Zu verzich ten sei weiter auf Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewicht wie auch Überwindung von Höhendiffer e nzen; Treppensteigen im normalen Umfang sei möglich. Bis zur Besserung der Kopfschmerzen sei auch zu verzicht e n auf Tätigkeiten unter engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen, erhöhter nervlicher Beanspruchung, Überwachungsfunktion und solchen, die nicht eigen bestimmt für kurze Erholungspausen unterbrechbar seien.
Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit könne nicht sicher festgestellt werden, da sich psychiatrisch die Situation aufgrund der Aggravation nicht verlässlich erfassen lasse. Allerdings liege psychiatrisch kein sicherer Hinweis für eine Erkrankung vor. Insofern könne man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Einschränkungen bestimmt sei (S. 9). 4. 4.1
Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Kritik am Gutachten insoweit zu folgen, als die Aggravation von den Gutachtern unter anderem damit begründet wurde, dass sie eine Vielzahl von Symptomen in ungeordneter Reihenfolge präsentiert habe, welche sich nicht in der Tagesstruktur spiegelten (Urk. 1 S. 9 und E. 3.5.3), und dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Folgen der Hirnblutung nicht stattfand. In der Tat war bereits bei den früheren neuropsychologischen Berichten die Rede von Einschränkungen d er attentionalen und exek u ti ven Teilfunktionen (Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), Benenn störungen sowie Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 6/16/15) respektive im Vorder grund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten, welche sich auch negativ auf die verba len Gedächtnisfunktionen auswirkten, und einer erhöhten Erschöpfbarkeit (Urk. 6/51/6-7). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zeigte sich mit Minderleistungen beim Lernen und dem Gedächtnis (E. 3.4) ein ähnliches Bild. Dass die unstrukturiert vorgetragenen und übertriebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Ursache nicht in den Folgen der Hirnblutung haben, wurde von den Gutachtern nicht dargelegt. Eine solche Diskussion einer doch naheliegenden Thematik lässt sich der Expertise nicht entnehmen.
Eine Bezugnahme auf die somatische Situation erfolgte indes insoweit, als die Gutachter die postoperativ gefundenen Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie schilderten und darauf hinwiesen, dass eine weitere Gefässanomalie ausgeschlossen wurde sowie keine Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extre mitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung beschrieben wurden. D ie MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 zeigte einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre (E. 3.3.1). 4.2
Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben . Die neuropsychologischen Einschränkungen sind jedenfalls nicht derart, als dass die Ausübung einer ange passten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. So wurde bereits anlässlich der Berichterstattung vom 3. November 2015 festgehalten, dass in der Alltagsführung keine Einschränkungen zu erwarten seien und im Beruf lediglich eine gewisse Leistungsreduktion im Sinne einer verminderten Sorgfalt insbesondere in Situa tionen, welche Multitasking oder das gleichzeitige Verarbeiten mehrerer Informationen erforderten, aufträte. Von einer Arbeitsunfähigkeit war nicht die Rede, empfohlen wurde einzig ein reduzierter Einstieg (Urk. 7/16/5). Im Bericht vom 1 3. September 2017 wurde eine ähnliche Situation beschrieben mit einer lediglich leichten Einschränkung wegen der Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit erhöhter Erschöpfbarkeit (Urk. 7/51/7) . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert .
In diesem Sinne wiesen die Gutachter denn auch darauf hin, dass die Beschwerde führerin die Lehrabschlussprüfung als Coiffeuse EFZ mit Erfolg abgeschlossen hat. Dass sie hieraus auf Ressourcen schlossen und eine Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich, dass mit Noten in den Fächern zwischen 3. 3 und 4.5 kein brillanter Abschluss erfolgte und namentlich die praktischen Arbeiten nur rundungsbedingt als genügend ausgewiesen wurden (Urk. 6/89/1). Die Beschwerdeführerin hatte also offensichtlich grosse Mühe, das Fähigkeitszeugnis zu erlangen.
Dass dies einzig gesundheitlich bedingt war, ergibt sich indes nicht aus den Akten. So gestaltete sich die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz im Rahmen der zugesprochenen beruflichen Massnahmen als schwierig. Die Arbeitgeberin konnte sich
- nach eigenen Aussagen - nicht auf die Beschwerdeführerin verlassen, sie kam und ging, wann sie wollte und hatte viele Absenzen (Urk. 6/50/4). In diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ermahnt, etwa sich bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht bei der Vorgesetzten zu melden (Urk. 6/27), Konflikte mit vorgesetzten Personen nicht hinter deren Rücken zu kommunizieren, Mittagspausen ausserhalb der Geschäftsräumlich keiten zu verbringen (Urk. 6/34). Dass diese Schwierigkeiten gesundheitsbedingt aufgetreten wären, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. 4.3
In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung - in keiner ärztlichen oder psycho therapeutischen Behandlung befand. Auch wenn eine Aggravation ohne Diskussion des Einflusses der Hirnblutung nicht ohne weiteres anzunehmen ist, schilderte der Gutachter keine erheblichen Befunde respektive relativierte diese anhand des von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäts niveaus. 4. 4
Die von der Beschwerdeführer in erwähnte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 8) wurden von den Fachleuten der Klink Z.___ explizit diagnostiziert (Urk. 6/86/6). Die B.___ -Gutachter ihrerseits fassten die Kopfschmerzen als chronifizierte Migräne sowie Verdacht auf Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerz (Urk. 6/127 / 6) und berücksichtigten diese bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die thematisierte Schmerzstörung ergibt sich, dass die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung lediglich über Kopfschmerzen (Urk. 6/127/ 14 Mitte) sowie belastungsabhängige Nacken-Rückenschmerzen (Urk. 6/127/15 oben und Urk. 6/127/17 oben) klagte.
Die Kopfschmerzen floss en in dem Sinne ins Stellenprofil ein, dass keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen wie auch solche mit erhöhter nervlicher Beanspruchung und daneben eigenbestimmt kurze Erholungspausen möglich sind (Urk. 6/127/9). Die Rückenproblematik fand keinen Eingang ins Stellenprofil. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die Beschwer den nicht spezifisch geschildert wurden und die Beschwerdeführerin deswegen bislang - soweit ersichtlich - keine medizinische Hilfe in Anspruch gen ommen hat. Angesichts der Belastungsabhängigkeit der Beschwerden ist auch erstellt, dass dies e nicht konstant vorhanden sind, sondern nur bei entsprechender Belastung. Wird darauf verzichtet, stellen sich auch keine Beschwerden ein.
Schliesslich sahen die Ärzte der Klinik Z.___ einen Zusammenhang zwischen kognitivem Überforderungserleben und der Schmerz s ymptomatik (Urk. 6/86/6 unten), weshalb eine Tätigkeit, welche keine hohen kognitiven Anforderungen mit sich bringt, durchaus zumutbar ist. 4.5
Der Beschwerdeführerin ist weiter zuzustimmen, dass die Resultate der Potential erhebung in der A.___ vom 6. Februar bis 4. März 2020 von den Gutachtern nicht diskutiert wurden. Indessen konnten die Fachleute der A.___ nur bedingt über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin Auskunft geben (Urk. 6/109 S. 3) . An acht von 20 Arbeitstagen fehlte die Beschwerdeführerin (S.
1) wegen vorübergehenden Problemen, welche offensichtlich nicht invalidisierend sind, namentlich eine r Magendarmgrippe. Auch sonst entwickelte sich die Zusammen arbeit offenkundig nicht zur Zufriedenheit. So verliess die Beschwerdeführerin das Programm einmal bereits nach einer Stunde, kam an vier Tagen wenig verspätet und an zwei Tagen telefonisch angekündigt über eine Stunde verspätet (S. 2 oben). Damit war sie lediglich an fünf Tagen wie geplant von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr anwesend und leistete lediglich an neun Tagen die normale Präsenzzeit von drei Stunden (S. 5 oben).
Die Fachleute hielten fest, ein zuverlässiges und beharrliches Arbeitsverhalten erscheine wenig etabliert (S. 3 unten). Sodann erkannten sie wenig Leistungs motivation und -bereitschaft. Bei Herausforderungen beschrieben sie wenig eigenverantwortliches Handeln (S. 4). Dass dies etwas mit der gesundheitlichen Situation zu tun hätte, wurde nicht dargelegt und erscheint auch nicht als nahe liegend . Festgestellt wurden die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte kognitive Leistungsvermögen (S. 3 unten). Dieses ist ausgewiesen und wurde von den Gutachtern berücksichtigt.
Damit finden sich im Abschlussbericht keine medizinischen Aspekte, welche von den Gutachtern zu berücksichtigen gewesen wären. Dass die motivationalen Defizite und die nicht immer konstruktiven Verhaltensweisen gesundheitsbedingt wären, wurde von keinem Arzt erwähnt und liegt auch nicht auf der Hand. 4.6
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beru f wurde von dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1 0. Februar 2021 (Urk. 6/133/7 -8)
nicht bestätigt aufgrund der ausgewiesenen Handbeschwerden. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Relevant ist vorliegend indes einzig die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb diese Diskrepanz letztlich folgenlos bleibt (vgl. zum Vorhalt: Urk. 1 Ziff. 13). Die Beschwerde gegnerin stellte schliesslich auf diesen Wert ab und ging nicht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 Ziff. 14).
Die Gutachter berücksichtigten die kognitiven Einschränkungen wie auch die Handbeschwerden und verneinten eine psychische Störung. Auch wenn ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausge wiesen ist, lassen die geschilderten Befunde nach zutreffender Meinung der Experten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante, über das attestierte Mass hinausgehende Arbeitsunfähigkeit schliessen. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 und Urk. 6/132) blieb unbestritten. Weder das Valideneinkommen (LSE 2018 Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Total Frauen) von hochgerechnet Fr. 55'836.-- noch die B asis des Inv a liden einkommens (LSE 2018 Tabelle TA1, Kompetenzniveau1) von Fr. 55'229.-- sind zu beanstanden.
Inwieweit die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn rechtens ist, kann bei den vorliegenden Grössenverhältnissen dahingestellt bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass neben den neurokognitiven Einschränkungen eine chronifizierte Migräne sowie eine Dystonie der rechte n Hand vorlieg en, welche das Stelle nprofil erheblich einschränken und auch überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten erwarten lassen. Indes resultiert bei Abzug des höchsten allenfalls denkbaren Wertes von 15 %
ein Invaliditätsgrad von 33 %, was unter der anspruchsbegründenden Schwelle von 40 % liegt.
Die Beschwerdeführerin hat demgemäss kein Anrecht auf eine Rente der Invaliden versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1995, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse EFZ ( Urk. 6/1), als sie am 1
- September 2015 eine Subarachnoidalblutung bei ruptu riertem Aneurysma der PICA rechts erlitt. Gleichentags erfolgte die Einlage einer externen Ventrikeldrainage sowie ein Aneurysmacoiling . In der Folge entwickelte sich eine Wundinfektion, welche mittels Wundrevision sowie Antibiose therapiert wurde ( Urk. 6/3/7). Vom
- Oktober bis
- November 2015 ( Urk. 6 /16/2-15) weilte sie zur Rehabilitation in der Rehaklinik Y.___ , wo leichte neuropsychologische Störungen festgestellt wurden und sie in gutem Allgemeinzustand als selbständige Fussgängerin entlassen wurde (S. 3 f.) . 1.2 Am 1
- Februar 2016 ( Urk. 6/2) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge mit Mitteilung vom 1
- Juni 2016 ( Urk. 6/24) berufliche Massnahmen im Sinne der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Coiffeuse EFZ vom
- Juni 2016 bis 1
- August 201
- Am 2
- Februar 2017 ( Urk. 6/34) erfolgte eine Ermahnung der Versicherten zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Sinne einer Anpassung des Verhaltens , nachdem infolge Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - so etwa vermehrte Absenzen und Verhaltensauffälligkeiten ( Urk. 1 S. 4) - am 3
- August und
- Dezember 2016 ( Urk. 6/27 und Urk. 6/32) «Verein barungen» über das Verhalten kommuniziert worden waren. Die Versicherte bestand die Lehrabschlussprüfung im Sommer 2017 nicht ( Urk. 6/48) . Hierauf holte die IV-Stelle eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung bei der Rehaklinik Y.___ ein (datierend vom 1
- September 2017, Urk. 6/51), wobei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten diagnostiziert und eine leichte Einschränkung der Funktionsfähigkeit in den meisten beruflichen Anforderungen bestätigt wurde (S. 7). Mit Mitteilung vom
- Oktober 2017 ( Urk. 6/52) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Am
- November 2018 ( Urk. 6/76) verlangte die IV-Stelle die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung über mindestens sechs Monate , worauf die Versicherte am 1
- Februar 2019 im Rehazentrum Z.___ die Behandlung aufnahm ( Urk. 6/86/3). Am
- September 2019 ( Urk. 6/89) erlangte die Versicherte - auf eigene Initiative hin - das Fähigkeitszeugnis Coiffeuse EFZ. In der Folge gewährte die IV-Stelle am 3
- Januar 2020 ( Urk. 6/98) Kostengut sprache für eine Potentialabklärung vom
- Februar bis
- März 2020 bei der A.___ . Bei einer Präsenzzeit zwischen zwei und drei Stunden pro Tag und Abwesenheiten von acht Tagen (von insgesamt 20 Tagen) gingen die Fachleute von einer deutlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/109/5). Die IV-Stelle veranlasste hierauf die polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten bei der B.___ (Expertise vom 2
- Januar 2021, Urk. 6/126-127). 1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/134 und Urk. 6/138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- August 2021 ( Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- September 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens sowie Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach dem Beweisverfahren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 1
- Oktober 2021 ( Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2
- Oktober 2021 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem
- Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer - näher umschriebenen - einfachen Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten könnte . Damit resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 % . Die im Gutachten thematisierte Aggravation sei klar beschr ie ben worden und sei nach vollziehbar ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde das eingeholte polydis ziplinäre Gutachten in verschiedener Hinsicht ( Urk. 2 Ziff. 12 ff.). Ins Zentrum der Kritik stellte sie die von den Gutachtern beschriebene Aggravation im Rah men der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung , wobei sie auf die Nachwirkungen der Hirnschädigung samt Einschränkungen der exekutiven Funktionen verwies ( Ziff. 15 ff.).
- 3.1 Die Fachleute der B.___ diagnostizierten im polydisziplinären Gutachten (in den Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiat rie und Psychotherapie) vom 2
- Januar 2021 ( Urk. 6/127) eine minime neurokognitive Einschränkung nach Subarachnoidalblutung aus einem PICA-Aneurysma, eine chronifizierte Migräne mit Aura, einen Verdacht auf Medika menten Übergebrauchs-Kopfschmerz sowie eine Dystonie rechte Hand, vermut lich nach postinterventioneller z erebellärer Ischämie. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Coiling des PICA-Aneurysmas sowie eine geringe Rumpfataxie (S. 20). 3.2 In internistischer Hinsicht diagnostizierte der zuständige Facharzt ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend eine Adipositas ( BMI 32.1 kg/m 2 ) , eine r ezidivierende Helicobacter pylori positive Gastritis , f unktionelle Magen-Darm-Störungen bei Dyspepsie , eine a rterielle Hypertonie ( unter Coversum und Amlodipin 5 mg an der oberen Normgrenze eingestellt ), eine a utosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung bei negativen urologischen Befunden und normaler Nierenfunktion sowie einen mässigen Nikotinkonsum ( aktuell ein Paket in drei bis vier Tagen ). Er verwies auf eine etabliert e Ernährungsberatung (S. 32). 3.3 3.3.1 Im Rahmen der neurologischen Berichterstattung wurde festgehalten, p ostinter ventionell hätten sich bildmorphologisch Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie gefunden, wobei eine weitere Gefässanomalie habe ausgeschlossen wer den können . Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extremitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung lägen nicht vor. Die MRI-Kontrolle vom
- Juli 2018 habe einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirn hemisphäre ge zeigt. Aktuell sei eine diskrete Unsicherheit bei den erschwerten Standproben auf gefallen . Insofern sollte keine Tätigkeit mit Über winden von Höhendifferenzen ausgeübt werden, wobei Treppengehen in normalem Umfang problemlos möglich sei . Allerdings k ö nn e die von der Beschwerdeführerin angegebene dyston-tremorartige Bewegungsstörung der rechten Hand bei bestimmten Aktivitäten durchaus durch die Kleinhirnläsion rechts bedingt sein. Minderfunktionen des Kleinhirns könn t en nach der wissen schaftlichen Literatur zu aufgabenspezifischer Dystonie führen. Insofern sollte diesbezüglich eine weitere Diagnostik durchgeführt werden mit Klärung der The rapie (medizinische Trainingstherapie, gegebenenfalls Botulinumtoxin ). Dadurch erg ä ben sich qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere in bisheriger Tätigkeit einer Coiffeuse (S. 19) . 3.3.2 Hinsichtlich der neurokognitiven Einschränkungen k ö nn e festgehalten werden, dass nach Subarachnoidalblutungen neurokognitive Einschränkungen vor kommen könn t en. Bei der Beschwerdeführerin s e i e n leichte neurokognitive Funktions einschränkungen in der rasch nach dem Ereignis durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchung festgestellt worden . Neurologisch nicht erklärlich sei jedoch die spätere Zunahme im Verlauf. In der aktuellen Unter suchung seien zwei Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden , die beide Resultate erg e ben hätten , die weit unter denen gelegen hätten , die bei moti vierter Mitarbeit erreicht w ü rden. Da die Zusammenstellung der Befunde der Leis tungstests auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen l ies sen , könn t en die Ergebnisse inhaltlich nicht interpretiert werden und auch nicht mit denen von 2015, 2017 und 2019 verglichen werden. Im November 2015 habe in der Rehaklinik Y.___ eine neuropsychologische Untersuchung statt gefunden , die eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten attentionaler und exekutiver Teilfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), einer leichten Benennstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten (leichte Impulsivität und forsches Auftreten) ge zeigt habe (vgl. Urk. 6/16/10-15) . Die erneut im S eptember 2017 durchgeführte neu ropsychologische Untersuchung in der Rehaklinik Y.___ - genau zwei Jahre nach erlittener Hirnverletzung - habe leicht e bis mittelschwere kognitive Defizite ergeben (vgl. Urk. 6/51) . Die durchgeführte Beschwerden validierung habe aber keine Hinweise auf eine reduzierte Testcompliance oder eine übertriebene Darstellung von psychischen Beschwerden erbracht . Diagnos tiziert sei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologis c he Störung worden mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten und einer erhöhten Erschöpfbarkeit nach erlittener Subarachnoidalblutung infolge eines rupturierten Aneurysmas in der PICA rechts und eine s Parenchymdefekt s rechts z erebellär und bei damals leichter depressiver Symptomatik sowie chronischen Kopfschmerzen bei Verdacht auf arzneimittelinduzierte Schmerzen. Urs ä chlich für den sekun d ären kognitiven Leistungsabfall sei am ehesten eine psychische Ver schlechterung angenommen worden mit aktuell leichter depressiver Symptomatik sowie chr onische n Kopfschmerzen, (mit-)be dingt durch ständigen Schmerzmit telgebrauch, jedoch keine hirnbedingte organische Ursache (vgl. auch Urk. 6/126/13) . Klinisch-neurologisch hätten sich nur geringe neurokognitive Funktionseinschränkungen nach Hirnsubstanzschädigung gezeigt . Es seien Gedächtnisdefizite berichtet worden , die allerdings sehr selektiv gewesen seien . Die Beschwerdeführerin habe nach dem Blutungsereignis auch die Abschlussprüfung in der Ausbildung im zweiten Anlauf bestehen können. Sie habe auch den Fahrausweis erwerben können , könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob sie die theoretische Prüfung vor oder nach der Subarachnoi dalblutung abgelegt habe. Nach der Schilderung der neurokognitiven Defizite mit Schwankungen im Verlauf und Abhängigkeit von der Kopfschmerzsymptomatik sei davon auszu ge h en, dass es sich teils um Epiphänomene der Schmerzsymptomatik mit schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit handl e . Inso fern erg ä ben sich auch hierdurch qualitative Leistungseinschränkungen, die allerdings durch die Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik, die medizinisch gut möglich sei , zu beheben s e i e n. Eine hirnbedingte, überdauernde neuro kognitive Einschränkung dürfte nur in minimer Ausprägung vorhanden sein. Es sei auch ohne Schädigung corticaler / subcorticaler Strukturen bei Blutung bzw. periinte r ventionell durchau s mit einer zumindest partiellen Remission der anfänglichen leichten neurokognitiven Einschränkung nach SAB gemäss neuropsy chologischer Testung 2015 zu rechnen, auch unter Berücksichtigung des beruflichen Leistungsniveaus nach subarachnoidaler Blutung. 3.3.3 Bei der berichteten Kopfschmerzsymptomatik handl e es sich um einen Mischkopf schmerz. Allerdings sei im Zeitverlauf eine Chronifizierung der Migräne eingetreten, wobei nach der Anamnese des Kopfschmerzmittelkonsums der dringende Verd acht auf einen Medikamentenüber gebrauchs-Kopfschmerz als Ursache besteh e . Eine intensivere Kopfschmerztherapie, insbesondere eine Akut therapie und Prophylaxe der Migräne, sei bis anhin noch nicht durchgeführt worden. 3.3.4 Weiter seien auch rezidivierende Nacken- und Rückenschmerzen angegeben worden mit Schmerzausstrahlungen zum linken Oberarm und Parästhesien im Bereich beider Bein e. Bei schwieriger lokalisatori scher Zuordnung und fehlenden neurologischen Ausfällen dürften überwiegend wahrscheinlich pseudoradikuläre Irritationen bei beginnender degenerativer Lockerung der HWS und LWS vor liegen. Eine Abklärung der Wirbelsäule mit Bildmorphologie mit konventionellem Röntgen und MRI sei zu empfehlen, auch um weitere therapeutisc he Empfehlun gen geben zu können (S. 19 f.). 3.4 Die zuständige Neuropsychologin verwies ebenfalls zur Hauptsache auf nicht valide Testergebnisse und konstatierte ein aggravierendes Verhalten. Zu den Testresultaten führte sie aus, die allgemeine Intelligenz liege mit einem IQ von 69 im unterdurchschnittlichen Bereich. Zum Komplex Lernen und Gedächtnis schilderte sie ebenfalls unterdurchschnittliche Leistungen, bei einem im Durch schnitt liegenden visuellen Gedächtnis. Die Sprache imponierte als unauffällig. Bei den attentionalen Funktionen hätten sich unterschiedlich gute Aufmerksamkeits leistungen gezeigt ( Alterness durchschnittlich, auditive Reize durchschnittlich, visuelle Reize unterdurchschnittlich, selektive Aufmerksamkeit durchschnittlich). Auch die exekutiven Funktionen seien unterschiedlich gut gewesen ( Urk. 6/126 S. 6 f.). Den Schluss auf eine Aggravation begründete die Neuropsychologin mit dem externen Anreiz (Bezüge bei der Beschwerdegegnerin), den weit unter dem (bei motivierter Mitarbeit) zu Erwartenden liegenden Resultaten, Inkonsistenzen (eklatante mnestische Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonne nen Eindruck entsprochen, IQ von 69 sei nur schwer vereinbar mit dem Bestehen der Lehrabschluss- oder Fahrprüfung) sowie dem Fehlen erklärender Diagnosen (S. 10 f.). Die Arbeitsfähigkeit konnte die die Neuropsychologin wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilen (S. 15).
- 5 3.5.1 In der psychiatrischen Einschätzung wurde über eine wache und bewusst seinsklare Beschwerdeführer in berichtet, welche leicht träge wirke und leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses ohne Anhalt für eine Störung des Langzeitgedächtnisses zeige. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert und es seien eine leichte Energielosigkeit , eine leichte Reduktion der Freude sowie ein leichtes Gefühl von Hoffnungslosigkeit erkennbar (S. 40). Die Beschwerdeführerin schildere, dass ihre Fähigkeit, Freude zu empfinden, leicht reduziert sei. Seit der Hirnblutung sei die Konzentration nicht mehr so vorhanden, die Beschwerden seien non stop vorhanden, sie könne einen sozialen Rückzug feststellen. Sie ziehe sich mehr zurück, fühle sich lustlos und sehe Prob leme im Antrieb. Ein Arbeitsversuch letztes Jahr im Geschäft des Vaters habe aufgrund der Beschwerden nicht durchgeführt werden können. Die Planung und das Gedächtnis seien die Probleme gewesen. Ein Vorfall sei etwa gewesen, dass sie die falsche Farbe für eine Kundin angerührt habe und von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht worden sei (S. 36). 3.5.2 Der Gutachter führte weiter aus, i m Oktober 2015 werde im Austrittsbericht des Spitals C.___ eine Subarachnoidalblutung bei ru pturiertem Aneurysma in der Diagnose liste erwähnt und im September 2019 w ü rden mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Diagnoseliste erwähnt. Unterstützende Massnahmen durch die IV hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich gezeigt . Die Beschwerdeführerin sei trotz beschriebener neurokognitiver Störung dennoch in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Im Weiteren fahre die Beschwerdeführerin , bei beschriebenen Einbussen im Rahmen des Auffassungs vermögens, mnestischer, attentionaler sowie exekutiver Funktionen, weiterhin selbständig Auto. In der heute durchgeführten neuropsychologischen Unter suchung hätten sich deutliche Hinweise für das Vorhandensein einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung gezeigt , sodass diesbezüglich auf den ermittel t e n IQ (69, Urk. 6/126/6) sowie die neurokognitiven Funktion en , welche einem Demenzpatienten entsprächen, nicht abgestellt werde (S. 40) . 3.5.3 In der durchgeführten psychiat ris chen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, sodass ein hoher Verdacht auf Aggravation bestehe (S. 40) . «Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. » Die Beschwerdeführerin präsentier e eine Vielzahl psychiatrischer Symptome in ungeordneter Reihenfolge (motivationslos, affektive Dysregulation, depressive Symptome in Form von sozialem Rückzug , Antriebslosigkeit, leichte En ergielosigkeit, Freudverlust), welche sich nicht in der Tagesstruktur wider spiegel te n. Sie geh e regelm ä ssig mit dem Hund spazieren, soziale Kontakte s e i e n dahingehend möglich, dass sie derzeit bei einer Freundin im Wohnzimmer über nachte . « Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steh e n in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. » Insgesamt w ürden die Symptome sehr ungeordnet präsentiert, teils additiv am Ende eines Abschnitts noch ergänzt, bei vertiefendem Nachfragen könn t en Namen von Therapeuten oder medizinischen Interventionen nicht genannt werden. Auf Nachfrage, wann die Beschwerdeführerin den Führerschein erworben habe, habe sie dies anfänglich zeitlich nicht eingrenzen können. « Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar . » Die Beschwerdeführerin imponier e in der Schilderung des Verlaufs und der Lebensgeschichte knapp und kurz angebunden und es lie ssen sich auch auf Nachfrage viele Details nicht weiter präzisieren. « Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steh t nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. » Die Beschwerde führerin befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine Spitexhilfe /Betreuung bestehe, wie diese aber in einer fremden Wohnung ohne psychiatrischen Auftrag lege artis durchgeführt w e rd e , k ö nn e während des Gesprächs nicht erarbeitet werden. Auf die Frage, weshalb keine psychiatrische Behandlung erfolge , beschreib e die Beschwerdeführerin , dass die Spitex derzeit auf der Suche nach einer solchen sei. Eine Eigeninitiative z ur therapeutischen Behandlung kö nn e nicht abgeleitet werden. « Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweis t sich das psychosoziale Funktionsniveau der Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. » Die Beschwerdeführerin beschreib e einen bestehenden Freundeskreis. Sie sei in der Lage bei einer Freundin zu übernachten, auf der Couch unterzukommen, welche Rücksicht auf die angegebenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zeig e . Das Ausmass des sozialen Rückzuges w e rd e in dieser Form nicht nach vollzogen. Zusätzlich sei angefügt, dass eine grosse Diskrepanz zwischen dem Abbruch berufseingliedernder Mass nahmen zu finden sei , welche den Abschluss der Lehre für unmöglich einstuf e und dem anschliessenden Erfolg beim Abschliessen der Lehrausbildung auf EFZ Niveau. « Das Vorbringen der Klagen ist theatralisch.» Beim Eintreten habe die Beschwerde führerin teils erschlagen, sehr leidend gewirkt . Der Gutachter konstatierte, a us der gutachterlichen Zusammenschau erg ä ben sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlreiche Aspekte, die zumindest für eine Aggravation bei der Beschwerdeführerin spr ä chen (S. 41) .
- 5. 4 Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konnte der Experte unter Hinweis auf nicht-authentische Beschwerdeschilderungen nicht vornehmen (S. 43). 3.6 Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine solche von 80 % . In einer angepassten Tätigkeit werde verzichtet auf schwere manuelle Belastungen, lang dauernde repetitive manuelle Belastungen und langdauernde Haltungskonstanz der rechten Hand. Es seien abwechslungsreiche Tätigkeiten anzuraten. Zu verzich ten sei weiter auf Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewicht wie auch Überwindung von Höhendiffer e nzen; Treppensteigen im normalen Umfang sei möglich. Bis zur Besserung der Kopfschmerzen sei auch zu verzicht e n auf Tätigkeiten unter engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen, erhöhter nervlicher Beanspruchung, Überwachungsfunktion und solchen, die nicht eigen bestimmt für kurze Erholungspausen unterbrechbar seien. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit könne nicht sicher festgestellt werden, da sich psychiatrisch die Situation aufgrund der Aggravation nicht verlässlich erfassen lasse. Allerdings liege psychiatrisch kein sicherer Hinweis für eine Erkrankung vor. Insofern könne man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Einschränkungen bestimmt sei (S. 9).
- 4.1 Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Kritik am Gutachten insoweit zu folgen, als die Aggravation von den Gutachtern unter anderem damit begründet wurde, dass sie eine Vielzahl von Symptomen in ungeordneter Reihenfolge präsentiert habe, welche sich nicht in der Tagesstruktur spiegelten ( Urk. 1 S. 9 und E. 3.5.3) , und dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Folgen der Hirnblutung nicht stattfand. In der Tat war bereits bei den früheren neuropsychologischen Berichten die Rede von Einschränkungen d er attentionalen und exek u ti ven Teilfunktionen (Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), Benenn störungen sowie Verhaltensauffälligkeiten ( Urk. 6/16/15) respektive im Vorder grund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten, welche sich auch negativ auf die verba len Gedächtnisfunktionen auswirkten, und einer erhöhten Erschöpfbarkeit ( Urk. 6/51/6-7). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zeigte sich mit Minderleistungen beim Lernen und dem Gedächtnis (E. 3.4) ein ähnliches Bild. Dass die unstrukturiert vorgetragenen und übertriebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Ursache nicht in den Folgen der Hirnblutung haben , wurde von den Gutachtern nicht dargelegt. Eine solche Diskussion einer doch naheliegenden Thematik lässt sich der Expertise nicht entnehmen. Eine Bezugnahme auf die somatische Situation erfolgte indes insoweit, als die Gutachter die postoperativ gefundenen Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie schilderten und darauf hinwiesen, dass eine weitere Gefässanomalie ausgeschlossen wurde sowie keine Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extre mitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung beschrieben wurden. D ie MRI-Kontrolle vom
- Juli 2018 zeigte einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre (E. 3.3.1). 4.2 Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben . Die neuropsychologischen Einschränkungen sind jedenfalls nicht derart, als dass die Ausübung einer ange passten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. So wurde bereits anlässlich der Berichterstattung vom
- November 2015 festgehalten, dass in der Alltagsführung keine Einschränkungen zu erwarten seien und im Beruf lediglich eine gewisse Leistungsreduktion im Sinne einer verminderten Sorgfalt insbesondere in Situa tionen, welche Multitasking oder das gleichzeitige Verarbeiten mehrerer Informationen erforderten, aufträte. Von einer Arbeitsunfähigkeit war nicht die Rede, empfohlen wurde einzig ein reduzierter Einstieg ( Urk. 7/16/5). Im Bericht vom 1
- September 2017 wurde eine ähnliche Situation beschrieben mit einer lediglich leichten Einschränkung wegen der Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit erhöhter Erschöpfbarkeit ( Urk. 7/51/7) . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert . In diesem Sinne wiesen die Gutachter denn auch darauf hin, dass die Beschwerde führerin die Lehrabschlussprüfung als Coiffeuse EFZ mit Erfolg abgeschlossen hat. Dass sie hieraus auf Ressourcen schlossen und eine Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich, dass mit Noten in den Fächern zwischen 3. 3 und 4.5 kein brillanter Abschluss erfolgte und namentlich die praktischen Arbeiten nur rundungsbedingt als genügend ausgewiesen wurden ( Urk. 6/89/1). Die Beschwerdeführerin hatte also offensichtlich grosse Mühe, das Fähigkeitszeugnis zu erlangen. Dass dies einzig gesundheitlich bedingt war, ergibt sich indes nicht aus den Akten. So gestaltete sich die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz im Rahmen der zugesprochenen beruflichen Massnahmen als schwierig. Die Arbeitgeberin konnte sich - nach eigenen Aussagen - nicht auf die Beschwerdeführerin verlassen, sie kam und ging, wann sie wollte und hatte viele Absenzen ( Urk. 6/50/4). In diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ermahnt, etwa sich bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht bei der Vorgesetzten zu melden ( Urk. 6/27), Konflikte mit vorgesetzten Personen nicht hinter deren Rücken zu kommunizieren, Mittagspausen ausserhalb der Geschäftsräumlich keiten zu verbringen ( Urk. 6/34). Dass diese Schwierigkeiten gesundheitsbedingt aufgetreten wären, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. 4.3 In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung - in keiner ärztlichen oder psycho therapeutischen Behandlung befand. Auch wenn eine Aggravation ohne Diskussion des Einflusses der Hirnblutung nicht ohne weiteres anzunehmen ist, schilderte der Gutachter keine erheblichen Befunde respektive relativierte diese anhand des von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäts niveaus.
- 4 Die von der Beschwerdeführer in erwähnte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Kopfschmerzen ( Urk. 1 S. 8) wurden von den Fachleuten der Klink Z.___ explizit diagnostiziert ( Urk. 6/86/6). Die B.___ -Gutachter ihrerseits fassten die Kopfschmerzen als chronifizierte Migräne sowie Verdacht auf Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerz ( Urk. 6/127 / 6) und berücksichtigten diese bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die thematisierte Schmerzstörung ergibt sich, dass die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung lediglich über Kopfschmerzen ( Urk. 6/127/ 14 Mitte) sowie belastungsabhängige Nacken-Rückenschmerzen ( Urk. 6/127/15 oben und Urk. 6/127/17 oben) klagte. Die Kopfschmerzen floss en in dem Sinne ins Stellenprofil ein, dass keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen wie auch solche mit erhöhter nervlicher Beanspruchung und daneben eigenbestimmt kurze Erholungspausen möglich sind ( Urk. 6/127/9). Die Rückenproblematik fand keinen Eingang ins Stellenprofil. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die Beschwer den nicht spezifisch geschildert wurden und die Beschwerdeführerin deswegen bislang - soweit ersichtlich - keine medizinische Hilfe in Anspruch gen ommen hat. Angesichts der Belastungsabhängigkeit der Beschwerden ist auch erstellt, dass dies e nicht konstant vorhanden sind, sondern nur bei entsprechender Belastung. Wird darauf verzichtet, stellen sich auch keine Beschwerden ein. Schliesslich sahen die Ärzte der Klinik Z.___ einen Zusammenhang zwischen kognitivem Überforderungserleben und der Schmerz s ymptomatik ( Urk. 6/86/6 unten), weshalb eine Tätigkeit, welche keine hohen kognitiven Anforderungen mit sich bringt, durchaus zumutbar ist. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist weiter zuzustimmen, dass die Resultate der Potential erhebung in der A.___ vom
- Februar bis
- März 2020 von den Gutachtern nicht diskutiert wurden. Indessen konnten die Fachleute der A.___ nur bedingt über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin Auskunft geben ( Urk. 6/109 S. 3) . An acht von 20 Arbeitstagen fehlte die Beschwerdeführerin ( S. 1) wegen vorübergehenden Problemen, welche offensichtlich nicht invalidisierend sind, namentlich eine r Magendarmgrippe. Auch sonst entwickelte sich die Zusammen arbeit offenkundig nicht zur Zufriedenheit. So verliess die Beschwerdeführerin das Programm einmal bereits nach einer Stunde, kam an vier Tagen wenig verspätet und an zwei Tagen telefonisch angekündigt über eine Stunde verspätet (S. 2 oben). Damit war sie lediglich an fünf Tagen wie geplant von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr anwesend und leistete lediglich an neun Tagen die normale Präsenzzeit von drei Stunden (S. 5 oben). Die Fachleute hielten fest, ein zuverlässiges und beharrliches Arbeitsverhalten erscheine wenig etabliert (S. 3 unten). Sodann erkannten sie wenig Leistungs motivation und -bereitschaft. Bei Herausforderungen beschrieben sie wenig eigenverantwortliches Handeln (S. 4). Dass dies etwas mit der gesundheitlichen Situation zu tun hätte, wurde nicht dargelegt und erscheint auch nicht als nahe liegend . Festgestellt wurden die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte kognitive Leistungsvermögen (S. 3 unten). Dieses ist ausgewiesen und wurde von den Gutachtern berücksichtigt. Damit finden sich im Abschlussbericht keine medizinischen Aspekte, welche von den Gutachtern zu berücksichtigen gewesen wären. Dass die motivationalen Defizite und die nicht immer konstruktiven Verhaltensweisen gesundheitsbedingt wären, wurde von keinem Arzt erwähnt und liegt auch nicht auf der Hand. 4.6 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beru f wurde von dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1
- Februar 2021 ( Urk. 6/133/7 -8 ) nicht bestätigt aufgrund der ausgewiesenen Handbeschwerden. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Relevant ist vorliegend indes einzig die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb diese Diskrepanz letztlich folgenlos bleibt (vgl. zum Vorhalt: Urk. 1 Ziff. 13). Die Beschwerde gegnerin stellte schliesslich auf diesen Wert ab und ging nicht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 Ziff. 14). Die Gutachter berücksichtigten die kognitiven Einschränkungen wie auch die Handbeschwerden und verneinten eine psychische Störung. Auch wenn ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausge wiesen ist, lassen die geschilderten Befunde nach zutreffender Meinung der Experten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante, über das attestierte Mass hinausgehende Arbeitsunfähigkeit schliessen.
- Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 und Urk. 6/132) blieb unbestritten. Weder das Valideneinkommen (LSE 2018 Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Total Frauen) von hochgerechnet Fr. 55'836.-- noch die B asis des Inv a liden einkommens (LSE 2018 Tabelle TA1, Kompetenzniveau1) von Fr. 55'229.-- sind zu beanstanden. Inwieweit die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn rechtens ist, kann bei den vorliegenden Grössenverhältnissen dahingestellt bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass neben den neurokognitiven Einschränkungen eine chronifizierte Migräne sowie eine Dystonie der rechte n Hand vorlieg en , welche das Stelle nprofil erheblich einschränken und auch überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten erwarten lassen. Indes resultiert bei Abzug des höchsten allenfalls denkbaren Wertes von 15 % ein Invaliditätsgrad von 33 % , was unter der anspruchsbegründenden Schwelle von 40 % liegt. Die Beschwerdeführerin hat demgemäss kein Anrecht auf eine Rente der Invaliden versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00548
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 9. August 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1995, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse
EFZ (Urk. 6/1), als sie am 1 2. September 2015 eine Subarachnoidalblutung bei ruptu riertem Aneurysma der PICA rechts erlitt. Gleichentags erfolgte die Einlage einer externen Ventrikeldrainage sowie ein Aneurysmacoiling . In der Folge entwickelte sich eine Wundinfektion, welche mittels Wundrevision sowie Antibiose therapiert wurde (Urk. 6/3/7).
Vom 2. Oktober bis 6. November 2015 (Urk. 6 /16/2-15) weilte sie zur Rehabilitation in der Rehaklinik Y.___, wo leichte neuropsychologische Störungen festgestellt wurden und sie in gutem Allgemeinzustand als selbständige Fussgängerin entlassen wurde (S. 3 f.) . 1.2
Am 1 7. Februar 2016 (Urk. 6/2) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 6/24) berufliche Massnahmen im Sinne der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Coiffeuse EFZ vom 1. Juni 2016 bis 1 8. August 201 7. Am 2 2. Februar 2017 (Urk. 6/34) erfolgte eine Ermahnung der Versicherten zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Sinne einer Anpassung des Verhaltens, nachdem infolge Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - so etwa vermehrte Absenzen und Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 1 S. 4) - am 3 1. August und 7. Dezember 2016 (Urk. 6/27 und Urk. 6/32) «Verein barungen» über das Verhalten kommuniziert worden waren. Die Versicherte bestand die Lehrabschlussprüfung im Sommer 2017 nicht (Urk. 6/48) .
Hierauf holte die IV-Stelle eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung bei der Rehaklinik Y.___ ein (datierend vom 1 3. September 2017, Urk. 6/51), wobei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten diagnostiziert und eine leichte Einschränkung der Funktionsfähigkeit in den meisten beruflichen Anforderungen bestätigt wurde (S. 7). Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/52) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Am 7. November 2018 (Urk. 6/76) verlangte die IV-Stelle die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung über mindestens sechs Monate, worauf die Versicherte am 1 4. Februar 2019 im
Rehazentrum
Z.___ die Behandlung aufnahm (Urk. 6/86/3). Am 5. September 2019 (Urk. 6/89) erlangte die Versicherte - auf eigene Initiative hin - das Fähigkeitszeugnis Coiffeuse EFZ.
In der Folge gewährte die IV-Stelle am 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/98) Kostengut sprache für eine Potentialabklärung vom 6. Februar bis 4. März 2020 bei der A.___ . Bei einer Präsenzzeit zwischen zwei und drei Stunden pro Tag und Abwesenheiten von acht Tagen (von insgesamt 20 Tagen) gingen die Fachleute von einer deutlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/109/5). Die IV-Stelle veranlasste hierauf die polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten bei der B.___ (Expertise vom 2 2. Januar 2021, Urk. 6/126-127). 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134 und Urk. 6/138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2021 (Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens sowie Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach dem Beweisverfahren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 1 8. Oktober 2021 (Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 0. Oktober 2021 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer - näher umschriebenen - einfachen Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten könnte . Damit resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 % . Die im Gutachten thematisierte Aggravation sei klar beschr ie ben worden und sei nach vollziehbar (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde das eingeholte polydis ziplinäre Gutachten in verschiedener Hinsicht (Urk. 2 Ziff. 12 ff.). Ins Zentrum der Kritik stellte sie die von den Gutachtern beschriebene Aggravation im Rah men der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung, wobei sie auf die Nachwirkungen der Hirnschädigung samt Einschränkungen
der exekutiven Funktionen verwies (Ziff. 15 ff.). 3. 3.1
Die Fachleute der B.___ diagnostizierten im polydisziplinären Gutachten (in den Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiat rie und Psychotherapie) vom 2 2. Januar 2021 (Urk. 6/127) eine minime neurokognitive Einschränkung nach Subarachnoidalblutung aus einem PICA-Aneurysma, eine chronifizierte Migräne mit Aura, einen Verdacht auf Medika menten Übergebrauchs-Kopfschmerz sowie eine Dystonie rechte Hand, vermut lich nach postinterventioneller
z erebellärer Ischämie. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Coiling des PICA-Aneurysmas sowie eine geringe Rumpfataxie (S. 20). 3.2
In internistischer Hinsicht diagnostizierte der zuständige Facharzt ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend eine Adipositas (BMI 32.1 kg/m 2), eine
r ezidivierende Helicobacter
pylori positive Gastritis, f unktionelle Magen-Darm-Störungen bei Dyspepsie, eine a rterielle Hypertonie (unter Coversum und Amlodipin 5 mg an der oberen Normgrenze eingestellt), eine a utosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung bei negativen urologischen Befunden und normaler Nierenfunktion sowie einen mässigen Nikotinkonsum (aktuell ein Paket in drei bis vier Tagen). Er verwies auf eine etabliert e Ernährungsberatung (S. 32). 3.3 3.3.1
Im Rahmen der neurologischen Berichterstattung wurde festgehalten, p ostinter ventionell
hätten sich bildmorphologisch Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie gefunden, wobei eine weitere Gefässanomalie habe ausgeschlossen wer den können . Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extremitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung lägen nicht vor. Die MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 habe einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirn hemisphäre ge zeigt. Aktuell sei eine diskrete Unsicherheit bei den erschwerten Standproben auf gefallen . Insofern sollte keine Tätigkeit mit Über winden von Höhendifferenzen ausgeübt werden, wobei Treppengehen in normalem Umfang problemlos möglich sei . Allerdings k ö nn e die von der Beschwerdeführerin angegebene dyston-tremorartige Bewegungsstörung der rechten Hand bei bestimmten Aktivitäten durchaus durch die Kleinhirnläsion rechts bedingt sein. Minderfunktionen des Kleinhirns könn t en nach der wissen schaftlichen Literatur zu aufgabenspezifischer Dystonie führen. Insofern sollte diesbezüglich eine weitere Diagnostik durchgeführt werden mit Klärung der The rapie (medizinische Trainingstherapie, gegebenenfalls Botulinumtoxin). Dadurch erg ä ben sich qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere in bisheriger Tätigkeit einer Coiffeuse (S. 19) . 3.3.2
Hinsichtlich der neurokognitiven Einschränkungen k ö nn e festgehalten werden, dass nach Subarachnoidalblutungen neurokognitive Einschränkungen vor kommen könn t en. Bei der Beschwerdeführerin s e i e n leichte neurokognitive Funktions einschränkungen in der rasch nach dem Ereignis durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchung festgestellt worden . Neurologisch nicht erklärlich sei jedoch die spätere Zunahme im Verlauf. In der aktuellen Unter suchung seien zwei Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden, die beide Resultate erg e ben hätten, die weit unter denen gelegen hätten, die bei moti vierter Mitarbeit erreicht w ü rden. Da die Zusammenstellung der Befunde der Leis tungstests auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen l ies sen, könn t en die Ergebnisse inhaltlich nicht interpretiert werden und auch nicht mit denen von 2015, 2017 und 2019 verglichen werden.
Im November 2015 habe in
der
Rehaklinik Y.___ eine neuropsychologische Untersuchung statt gefunden, die eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten attentionaler und exekutiver
Teilfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), einer leichten Benennstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten (leichte Impulsivität und forsches Auftreten) ge zeigt habe (vgl. Urk. 6/16/10-15) . Die erneut im S eptember 2017 durchgeführte neu ropsychologische Untersuchung in der Rehaklinik Y.___
- genau zwei Jahre nach erlittener Hirnverletzung - habe leicht e bis mittelschwere kognitive Defizite ergeben (vgl. Urk. 6/51) . Die durchgeführte Beschwerden validierung
habe aber keine Hinweise auf eine reduzierte Testcompliance oder eine übertriebene Darstellung von psychischen Beschwerden
erbracht . Diagnos tiziert sei eine leichte bis mittelgradige neuropsychologis c he Störung worden mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten und einer erhöhten Erschöpfbarkeit nach erlittener Subarachnoidalblutung infolge eines rupturierten Aneurysmas in der PICA rechts und eine s
Parenchymdefekt s rechts z erebellär und bei damals leichter depressiver Symptomatik sowie chronischen Kopfschmerzen bei Verdacht auf arzneimittelinduzierte Schmerzen. Urs ä chlich für den sekun d ären kognitiven Leistungsabfall sei am ehesten eine psychische Ver schlechterung angenommen worden mit aktuell leichter depressiver Symptomatik sowie chr onische n Kopfschmerzen, (mit-)be dingt durch ständigen Schmerzmit telgebrauch, jedoch keine hirnbedingte organische Ursache (vgl. auch Urk. 6/126/13) . Klinisch-neurologisch hätten sich nur geringe neurokognitive Funktionseinschränkungen nach Hirnsubstanzschädigung gezeigt .
Es seien Gedächtnisdefizite berichtet worden, die allerdings sehr selektiv gewesen seien . Die Beschwerdeführerin
habe nach dem Blutungsereignis auch die Abschlussprüfung in der Ausbildung im zweiten
Anlauf bestehen können. Sie habe auch den Fahrausweis erwerben können, könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob sie die theoretische Prüfung vor oder nach der Subarachnoi dalblutung abgelegt habe.
Nach der Schilderung der neurokognitiven Defizite mit Schwankungen im Verlauf und Abhängigkeit von der Kopfschmerzsymptomatik sei davon auszu ge h en, dass es sich teils um Epiphänomene der Schmerzsymptomatik mit schmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit handl e . Inso fern erg ä ben sich auch hierdurch qualitative Leistungseinschränkungen, die allerdings durch die Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik, die medizinisch gut möglich sei, zu beheben s e i e
n. Eine hirnbedingte, überdauernde neuro kognitive Einschränkung dürfte nur in minimer Ausprägung vorhanden sein. Es sei auch ohne Schädigung corticaler / subcorticaler Strukturen bei Blutung bzw. periinte r ventionell durchau s mit einer zumindest partiellen Remission der anfänglichen leichten neurokognitiven Einschränkung nach SAB gemäss neuropsy chologischer Testung 2015 zu rechnen, auch unter Berücksichtigung des beruflichen Leistungsniveaus nach subarachnoidaler Blutung. 3.3.3
Bei der berichteten Kopfschmerzsymptomatik handl e es sich um einen Mischkopf schmerz. Allerdings sei im Zeitverlauf eine Chronifizierung der Migräne eingetreten, wobei nach der Anamnese des Kopfschmerzmittelkonsums der dringende Verd acht auf einen Medikamentenüber gebrauchs-Kopfschmerz als Ursache besteh e . Eine intensivere Kopfschmerztherapie, insbesondere eine Akut therapie und Prophylaxe der Migräne, sei bis anhin noch nicht durchgeführt worden. 3.3.4
Weiter seien auch rezidivierende Nacken- und Rückenschmerzen angegeben worden mit Schmerzausstrahlungen zum linken Oberarm und Parästhesien im Bereich beider Bein
e. Bei schwieriger lokalisatori scher Zuordnung und fehlenden neurologischen Ausfällen dürften überwiegend wahrscheinlich pseudoradikuläre Irritationen bei beginnender degenerativer Lockerung der HWS und LWS vor liegen. Eine Abklärung der
Wirbelsäule mit Bildmorphologie mit konventionellem Röntgen und MRI sei zu empfehlen, auch um weitere therapeutisc he Empfehlun gen geben zu können (S. 19 f.). 3.4
Die zuständige Neuropsychologin verwies ebenfalls zur Hauptsache auf nicht valide Testergebnisse und konstatierte ein aggravierendes Verhalten. Zu den Testresultaten führte sie aus, die allgemeine Intelligenz liege mit einem IQ von 69 im unterdurchschnittlichen Bereich. Zum Komplex Lernen und Gedächtnis schilderte sie ebenfalls unterdurchschnittliche Leistungen, bei einem im Durch schnitt liegenden visuellen Gedächtnis. Die Sprache imponierte als unauffällig. Bei den attentionalen Funktionen hätten sich unterschiedlich gute Aufmerksamkeits leistungen gezeigt (Alterness durchschnittlich, auditive Reize durchschnittlich, visuelle Reize unterdurchschnittlich, selektive Aufmerksamkeit durchschnittlich). Auch die exekutiven Funktionen seien unterschiedlich gut gewesen (Urk. 6/126 S. 6 f.).
Den Schluss auf eine Aggravation begründete die Neuropsychologin mit dem externen Anreiz (Bezüge bei der Beschwerdegegnerin), den weit unter dem (bei motivierter Mitarbeit) zu Erwartenden liegenden Resultaten, Inkonsistenzen (eklatante mnestische Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonne nen Eindruck entsprochen, IQ von 69 sei nur schwer vereinbar mit dem Bestehen der Lehrabschluss- oder Fahrprüfung) sowie dem Fehlen erklärender Diagnosen (S. 10 f.).
Die Arbeitsfähigkeit konnte die die Neuropsychologin wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilen (S. 15). 3. 5 3.5.1
In der psychiatrischen Einschätzung wurde über eine wache und bewusst seinsklare Beschwerdeführer in berichtet, welche leicht träge wirke und leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses ohne Anhalt für eine Störung des Langzeitgedächtnisses zeige. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert und es seien eine leichte Energielosigkeit, eine leichte Reduktion der Freude sowie ein leichtes Gefühl von Hoffnungslosigkeit erkennbar (S. 40).
Die Beschwerdeführerin schildere, dass ihre Fähigkeit, Freude zu empfinden, leicht reduziert sei. Seit der Hirnblutung sei die Konzentration nicht mehr so vorhanden, die Beschwerden seien non stop vorhanden, sie könne einen sozialen Rückzug feststellen. Sie ziehe sich mehr zurück, fühle sich lustlos und sehe Prob leme im Antrieb. Ein Arbeitsversuch letztes Jahr im Geschäft des Vaters habe aufgrund der Beschwerden nicht durchgeführt werden können. Die Planung und das Gedächtnis seien die Probleme gewesen. Ein Vorfall sei etwa gewesen, dass sie die falsche Farbe für eine Kundin angerührt habe und von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht worden sei (S. 36). 3.5.2
Der Gutachter führte weiter aus, i m Oktober 2015 werde im Austrittsbericht des Spitals C.___ eine Subarachnoidalblutung bei ru pturiertem Aneurysma in der Diagnose liste erwähnt und im September 2019 w ü rden mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Diagnoseliste erwähnt. Unterstützende Massnahmen durch die IV hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich gezeigt . Die Beschwerdeführerin sei trotz beschriebener neurokognitiver Störung dennoch in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Im Weiteren fahre die Beschwerdeführerin, bei beschriebenen Einbussen im Rahmen des Auffassungs vermögens, mnestischer, attentionaler
sowie exekutiver Funktionen, weiterhin selbständig Auto. In der heute durchgeführten neuropsychologischen Unter suchung hätten sich deutliche Hinweise für das Vorhandensein einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung gezeigt, sodass diesbezüglich auf den ermittel t e n IQ (69, Urk. 6/126/6) sowie die neurokognitiven
Funktion en, welche einem Demenzpatienten entsprächen, nicht abgestellt werde (S. 40) . 3.5.3
In der durchgeführten psychiat ris chen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, sodass ein hoher Verdacht auf Aggravation bestehe (S. 40) .
«Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. »
Die Beschwerdeführerin präsentier e eine Vielzahl psychiatrischer Symptome in ungeordneter Reihenfolge (motivationslos, affektive Dysregulation, depressive Symptome in Form von sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, leichte En ergielosigkeit, Freudverlust), welche sich nicht in der Tagesstruktur wider spiegel te
n. Sie geh e regelm ä ssig mit dem Hund spazieren, soziale Kontakte s e i e n dahingehend möglich, dass sie derzeit bei einer Freundin im Wohnzimmer über nachte .
« Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steh e n in einem Missverhältnis zur
Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. »
Insgesamt w ürden die Symptome sehr ungeordnet präsentiert, teils additiv am Ende eines Abschnitts noch ergänzt, bei vertiefendem Nachfragen könn t en Namen von Therapeuten oder medizinischen Interventionen nicht genannt werden. Auf Nachfrage, wann die Beschwerdeführerin den Führerschein erworben habe, habe sie dies anfänglich zeitlich nicht eingrenzen können.
« Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar . » Die Beschwerdeführerin imponier e in der Schilderung des Verlaufs und der Lebensgeschichte knapp und kurz angebunden und es lie ssen sich auch auf Nachfrage viele Details nicht weiter präzisieren.
« Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steh t nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. »
Die Beschwerde führerin befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine Spitexhilfe /Betreuung bestehe, wie diese aber in einer fremden Wohnung ohne psychiatrischen Auftrag lege artis durchgeführt w e rd e, k ö nn e während des Gesprächs nicht erarbeitet werden. Auf die Frage, weshalb keine psychiatrische Behandlung erfolge, beschreib e die Beschwerdeführerin, dass die Spitex derzeit auf der Suche nach einer solchen sei. Eine Eigeninitiative z ur therapeutischen Behandlung kö nn e nicht abgeleitet werden.
« Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweis t
sich das psychosoziale Funktionsniveau der Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. »
Die Beschwerdeführerin beschreib e einen bestehenden Freundeskreis. Sie sei in der Lage bei einer Freundin zu übernachten, auf der Couch unterzukommen, welche Rücksicht auf die angegebenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zeig e . Das Ausmass des sozialen Rückzuges w e rd e in dieser Form nicht nach vollzogen. Zusätzlich sei angefügt, dass eine grosse Diskrepanz zwischen dem Abbruch berufseingliedernder Mass nahmen zu finden sei, welche den Abschluss der Lehre für unmöglich einstuf e und dem anschliessenden Erfolg beim Abschliessen der Lehrausbildung auf EFZ Niveau.
« Das Vorbringen der Klagen ist theatralisch.» Beim Eintreten habe die Beschwerde führerin teils erschlagen, sehr leidend gewirkt .
Der Gutachter konstatierte, a us der gutachterlichen Zusammenschau erg ä ben sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlreiche Aspekte, die zumindest für eine Aggravation bei der Beschwerdeführerin spr ä chen (S. 41) . 3. 5. 4
Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konnte der Experte unter Hinweis auf nicht-authentische Beschwerdeschilderungen nicht vornehmen (S. 43). 3.6
Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine solche von 80 % . In einer angepassten Tätigkeit werde verzichtet auf schwere manuelle Belastungen, lang dauernde repetitive manuelle Belastungen und langdauernde Haltungskonstanz der rechten Hand. Es seien abwechslungsreiche Tätigkeiten anzuraten. Zu verzich ten sei weiter auf Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewicht wie auch Überwindung von Höhendiffer e nzen; Treppensteigen im normalen Umfang sei möglich. Bis zur Besserung der Kopfschmerzen sei auch zu verzicht e n auf Tätigkeiten unter engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen, erhöhter nervlicher Beanspruchung, Überwachungsfunktion und solchen, die nicht eigen bestimmt für kurze Erholungspausen unterbrechbar seien.
Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit könne nicht sicher festgestellt werden, da sich psychiatrisch die Situation aufgrund der Aggravation nicht verlässlich erfassen lasse. Allerdings liege psychiatrisch kein sicherer Hinweis für eine Erkrankung vor. Insofern könne man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Einschränkungen bestimmt sei (S. 9). 4. 4.1
Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Kritik am Gutachten insoweit zu folgen, als die Aggravation von den Gutachtern unter anderem damit begründet wurde, dass sie eine Vielzahl von Symptomen in ungeordneter Reihenfolge präsentiert habe, welche sich nicht in der Tagesstruktur spiegelten (Urk. 1 S. 9 und E. 3.5.3), und dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Folgen der Hirnblutung nicht stattfand. In der Tat war bereits bei den früheren neuropsychologischen Berichten die Rede von Einschränkungen d er attentionalen und exek u ti ven Teilfunktionen (Aufmerksamkeit, planerisches Denken, Impulskontrolle), Benenn störungen sowie Verhaltensauffälligkeiten (Urk. 6/16/15) respektive im Vorder grund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten, welche sich auch negativ auf die verba len Gedächtnisfunktionen auswirkten, und einer erhöhten Erschöpfbarkeit (Urk. 6/51/6-7). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zeigte sich mit Minderleistungen beim Lernen und dem Gedächtnis (E. 3.4) ein ähnliches Bild. Dass die unstrukturiert vorgetragenen und übertriebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Ursache nicht in den Folgen der Hirnblutung haben, wurde von den Gutachtern nicht dargelegt. Eine solche Diskussion einer doch naheliegenden Thematik lässt sich der Expertise nicht entnehmen.
Eine Bezugnahme auf die somatische Situation erfolgte indes insoweit, als die Gutachter die postoperativ gefundenen Zeichen einer rechts zerebellären Ischämie schilderten und darauf hinwiesen, dass eine weitere Gefässanomalie ausgeschlossen wurde sowie keine Hinweise auf eine Ataxie der rechten Extre mitäten als Folge dieser ischäm i schen Kleinhirnschädigung beschrieben wurden. D ie MRI-Kontrolle vom 2. Juli 2018 zeigte einen verbliebenen kleinen Defekt im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre (E. 3.3.1). 4.2
Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben . Die neuropsychologischen Einschränkungen sind jedenfalls nicht derart, als dass die Ausübung einer ange passten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. So wurde bereits anlässlich der Berichterstattung vom 3. November 2015 festgehalten, dass in der Alltagsführung keine Einschränkungen zu erwarten seien und im Beruf lediglich eine gewisse Leistungsreduktion im Sinne einer verminderten Sorgfalt insbesondere in Situa tionen, welche Multitasking oder das gleichzeitige Verarbeiten mehrerer Informationen erforderten, aufträte. Von einer Arbeitsunfähigkeit war nicht die Rede, empfohlen wurde einzig ein reduzierter Einstieg (Urk. 7/16/5). Im Bericht vom 1 3. September 2017 wurde eine ähnliche Situation beschrieben mit einer lediglich leichten Einschränkung wegen der Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit erhöhter Erschöpfbarkeit (Urk. 7/51/7) . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert .
In diesem Sinne wiesen die Gutachter denn auch darauf hin, dass die Beschwerde führerin die Lehrabschlussprüfung als Coiffeuse EFZ mit Erfolg abgeschlossen hat. Dass sie hieraus auf Ressourcen schlossen und eine Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich, dass mit Noten in den Fächern zwischen 3. 3 und 4.5 kein brillanter Abschluss erfolgte und namentlich die praktischen Arbeiten nur rundungsbedingt als genügend ausgewiesen wurden (Urk. 6/89/1). Die Beschwerdeführerin hatte also offensichtlich grosse Mühe, das Fähigkeitszeugnis zu erlangen.
Dass dies einzig gesundheitlich bedingt war, ergibt sich indes nicht aus den Akten. So gestaltete sich die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz im Rahmen der zugesprochenen beruflichen Massnahmen als schwierig. Die Arbeitgeberin konnte sich
- nach eigenen Aussagen - nicht auf die Beschwerdeführerin verlassen, sie kam und ging, wann sie wollte und hatte viele Absenzen (Urk. 6/50/4). In diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ermahnt, etwa sich bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht bei der Vorgesetzten zu melden (Urk. 6/27), Konflikte mit vorgesetzten Personen nicht hinter deren Rücken zu kommunizieren, Mittagspausen ausserhalb der Geschäftsräumlich keiten zu verbringen (Urk. 6/34). Dass diese Schwierigkeiten gesundheitsbedingt aufgetreten wären, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. 4.3
In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung - in keiner ärztlichen oder psycho therapeutischen Behandlung befand. Auch wenn eine Aggravation ohne Diskussion des Einflusses der Hirnblutung nicht ohne weiteres anzunehmen ist, schilderte der Gutachter keine erheblichen Befunde respektive relativierte diese anhand des von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäts niveaus. 4. 4
Die von der Beschwerdeführer in erwähnte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 8) wurden von den Fachleuten der Klink Z.___ explizit diagnostiziert (Urk. 6/86/6). Die B.___ -Gutachter ihrerseits fassten die Kopfschmerzen als chronifizierte Migräne sowie Verdacht auf Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerz (Urk. 6/127 / 6) und berücksichtigten diese bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die thematisierte Schmerzstörung ergibt sich, dass die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung lediglich über Kopfschmerzen (Urk. 6/127/ 14 Mitte) sowie belastungsabhängige Nacken-Rückenschmerzen (Urk. 6/127/15 oben und Urk. 6/127/17 oben) klagte.
Die Kopfschmerzen floss en in dem Sinne ins Stellenprofil ein, dass keine Tätigkeiten mit engem Zeitlimit mit verdichteten Arbeitsprozessen wie auch solche mit erhöhter nervlicher Beanspruchung und daneben eigenbestimmt kurze Erholungspausen möglich sind (Urk. 6/127/9). Die Rückenproblematik fand keinen Eingang ins Stellenprofil. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die Beschwer den nicht spezifisch geschildert wurden und die Beschwerdeführerin deswegen bislang - soweit ersichtlich - keine medizinische Hilfe in Anspruch gen ommen hat. Angesichts der Belastungsabhängigkeit der Beschwerden ist auch erstellt, dass dies e nicht konstant vorhanden sind, sondern nur bei entsprechender Belastung. Wird darauf verzichtet, stellen sich auch keine Beschwerden ein.
Schliesslich sahen die Ärzte der Klinik Z.___ einen Zusammenhang zwischen kognitivem Überforderungserleben und der Schmerz s ymptomatik (Urk. 6/86/6 unten), weshalb eine Tätigkeit, welche keine hohen kognitiven Anforderungen mit sich bringt, durchaus zumutbar ist. 4.5
Der Beschwerdeführerin ist weiter zuzustimmen, dass die Resultate der Potential erhebung in der A.___ vom 6. Februar bis 4. März 2020 von den Gutachtern nicht diskutiert wurden. Indessen konnten die Fachleute der A.___ nur bedingt über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin Auskunft geben (Urk. 6/109 S. 3) . An acht von 20 Arbeitstagen fehlte die Beschwerdeführerin (S.
1) wegen vorübergehenden Problemen, welche offensichtlich nicht invalidisierend sind, namentlich eine r Magendarmgrippe. Auch sonst entwickelte sich die Zusammen arbeit offenkundig nicht zur Zufriedenheit. So verliess die Beschwerdeführerin das Programm einmal bereits nach einer Stunde, kam an vier Tagen wenig verspätet und an zwei Tagen telefonisch angekündigt über eine Stunde verspätet (S. 2 oben). Damit war sie lediglich an fünf Tagen wie geplant von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr anwesend und leistete lediglich an neun Tagen die normale Präsenzzeit von drei Stunden (S. 5 oben).
Die Fachleute hielten fest, ein zuverlässiges und beharrliches Arbeitsverhalten erscheine wenig etabliert (S. 3 unten). Sodann erkannten sie wenig Leistungs motivation und -bereitschaft. Bei Herausforderungen beschrieben sie wenig eigenverantwortliches Handeln (S. 4). Dass dies etwas mit der gesundheitlichen Situation zu tun hätte, wurde nicht dargelegt und erscheint auch nicht als nahe liegend . Festgestellt wurden die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte kognitive Leistungsvermögen (S. 3 unten). Dieses ist ausgewiesen und wurde von den Gutachtern berücksichtigt.
Damit finden sich im Abschlussbericht keine medizinischen Aspekte, welche von den Gutachtern zu berücksichtigen gewesen wären. Dass die motivationalen Defizite und die nicht immer konstruktiven Verhaltensweisen gesundheitsbedingt wären, wurde von keinem Arzt erwähnt und liegt auch nicht auf der Hand. 4.6
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beru f wurde von dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1 0. Februar 2021 (Urk. 6/133/7 -8)
nicht bestätigt aufgrund der ausgewiesenen Handbeschwerden. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Relevant ist vorliegend indes einzig die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb diese Diskrepanz letztlich folgenlos bleibt (vgl. zum Vorhalt: Urk. 1 Ziff. 13). Die Beschwerde gegnerin stellte schliesslich auf diesen Wert ab und ging nicht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 Ziff. 14).
Die Gutachter berücksichtigten die kognitiven Einschränkungen wie auch die Handbeschwerden und verneinten eine psychische Störung. Auch wenn ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausge wiesen ist, lassen die geschilderten Befunde nach zutreffender Meinung der Experten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante, über das attestierte Mass hinausgehende Arbeitsunfähigkeit schliessen. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 und Urk. 6/132) blieb unbestritten. Weder das Valideneinkommen (LSE 2018 Tabelle T17, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Total Frauen) von hochgerechnet Fr. 55'836.-- noch die B asis des Inv a liden einkommens (LSE 2018 Tabelle TA1, Kompetenzniveau1) von Fr. 55'229.-- sind zu beanstanden.
Inwieweit die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn rechtens ist, kann bei den vorliegenden Grössenverhältnissen dahingestellt bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass neben den neurokognitiven Einschränkungen eine chronifizierte Migräne sowie eine Dystonie der rechte n Hand vorlieg en, welche das Stelle nprofil erheblich einschränken und auch überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten erwarten lassen. Indes resultiert bei Abzug des höchsten allenfalls denkbaren Wertes von 15 %
ein Invaliditätsgrad von 33 %, was unter der anspruchsbegründenden Schwelle von 40 % liegt.
Die Beschwerdeführerin hat demgemäss kein Anrecht auf eine Rente der Invaliden versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti