Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren 196 9, war zuletzt vom 1 7. Juni 2002 bis 3 0. Juni 2006 bei der Z.___ AG, in A.___ , als Produktionsmitarbeiter
angestellt, wobei der letzte Arbeits t ag am 1. März 2006 war ( Urk. 21/11-12 , Urk. 21/46
Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 7 ) . Am 1 9. Februar 2007 meldete er sich
unter Hinweis auf seit dem Jahr 2005 teilweise und seit März 2006 vollständig bestehende psychische und körperliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 21/36 Ziff. 7.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , IV-Ste lle St. Gallen, sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 2 1. Februar 2008 eine ganze Rente samt Kinderrente n ab 1. März 2007 zu ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66 ). 1.2
Aufgrund eines in den Kanton Zürich erfolgten Wohnsitzwechsels des Versicher ten überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten am 7. August 2008 an die IV-Stelle des Kantons Zürich ( Urk. 21/74). Nach im Oktober 2009 und im Oktober 2012 eingeleiteten Rentenrevision sverfahren ( Urk. 21/77 , Urk. 21/97 ) b estätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/92) und vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) die unveränderte Ausrichtung der Invaliden rente . 1. 3
Am 1 8. Februar 2014 ( Urk. 21/102) ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die IV-Stelle im Rahmen einer gegen den Versicherten laufenden Straf untersuchung um Aktenedition zu Handen der polizeilichen Sachbearbeitung. Am 7. Februar 2018 erhielt die IV-Stelle uneingeschränkte Einsicht in die Strafakten (vgl. Urk. 21/169 S. 2 , Urk. 21/193 ).
Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 5 . Dezember 201 8 ( Urk. 21/198 ) w urde der Versicherte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitstrafe bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probe zeit auf zwei Jahre festgesetzt und festgestellt wurde, dass 85 Tage bereits durch Haft erstanden w orden seien . 1. 4
Im November 2018 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein ( Urk. 21/120 -121 ) , in dessen Rahmen sie weitere Abklärungen tätigte und den Versicherten sodann am 1 9. Februar 2019 mit dem Inhalt der Strafakten und den hieraus gezogenen Erkenntnissen konfrontierte ( Urk. 21/129 /9-12 ). Mit Verfü gung vom 1 1. März 2019 ( Urk. 21/169) sistierte die IV-Stelle die Renten ausrichtung per Ende Februar 2019 und stellte dem Versicherten die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsanpassung und Rückforderung sowie einen abschliessenden Leistungsentscheid im Anschluss an weitere Abklär ungen in Aussicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizi nische Abklärungen und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 21/199 ; Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) hob die IV-Stelle die Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 und vom 1 3. Dezember 2012 unter dem Titel prozessuale Revision mit Verfügung vom 2 0. August 2021 sowie rückwirkend die ab 1. November 2009 zugesprochene Rente auf und forderte die seither geleis teten Rentenzahlungen zurück ( Urk. 21/231 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 2 0. August 2021 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfäng lich aufzuheben und von einer Aufhebung der Invalidenrente sei abzusehen. Es seien ihm die IV-Leistungen von 2019 bis heute zurückzuerstatten und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter sei der rechtserheb liche Sachverhalt festzustellen, auf die Erhebung eines Kosten vorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 1 2. November und am 12., 1 7. und 2 8. Dezember 2021 ( Urk. 8, Urk. 12, Urk. 14 , Urk. 16 ) verschiedene medizinische Berichte und Unterlagen ( Urk. 9/1-5, Urk. 13/1-4 , Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-5 ) ein, welche der IV-Stelle am 1 7. November 2021 und am 4. Januar 2022 ( Urk. 10 , Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 19). Am 2 4. Januar 2022 erstattete der Beschwer deführer seine Replik ( Urk. 24), und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 27). Am 7. und am 2 4. März 2022 ( Urk. 28 , Urk. 31 ) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Be richte ein ( Urk. 29/1-8, Urk. 32/1-3) , welche der Beschwerdegegnerin am 1 4. und 2 9. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 30 und Urk. 33). Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer am 1 0. Mai und am 3. Juni 2022 ( Urk. 34, Urk. 38-39).
Am 3 0. Juni 2022 wurde die Pensionskasse für die AXA
Schweiz zum Prozess beigeladen ( Urk. 40 ), welche am 7. Juli 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nie ein Mitarbeiter der Axa Winterthur gewesen und daher nicht bei ihrer Pensionskasse versichert sei ( Urk. 42).
Am 1 5. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerde führer eingereichten Arztberichte
nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung änderten ( Urk. 43). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juli 2022 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winter t hur, zum Prozess beigeladen. Am 1 8. Juli 2022 ( Urk.
46) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizi nischen Bericht ( Urk.
47) ein. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, teilte dem Gericht am 1 6. August 2022 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr vorsorgeversichert sei ( Urk. 49). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechts kräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rück wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 1. 3
Hinsichtlich der ( prozessualen ) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrich tig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben s ind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 197/2020 vom 1 1. Mai 2020 E. 3.1 -2 ). 1. 4
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräf tiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrecht lich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3). 1. 5
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit , die aus den Strafakten und den daraufhin erfolgten mediz inischen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse bildeten vorliegend neue Tatsachen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht ersch ei nen liessen. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revis ion der Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 und 1 3. Dezember 2012 seien damit erfüllt . Laut eingeholtem Gutachten vom 9. Oktober 2019 bestehe beim Beschwer deführer aktuell wie auch retrospektiv in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine 1 00%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem Jahr 2007 fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde , um eine dauerhafte Einsch ränkung aufgrund einer psych ischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Vielmehr sei a ktuell wie auch retrospektiv von einer schwergradigen Aggravation bis Simulation auszugehen. Es sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass sich die neuen Tatsachen zum Zeitpunkt der rentenzu sprechenden Verfügung en vom 2 1. Februar 2008 sowie der revisionsweisen Bestätigungen vom 2 2. Juli 2010 und 1 3. Dezember 2012 bereits verwirklicht hätten, und trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen seien. Der neue Sachverhalt sei als erheblich einzustufen , und es wäre keine Rente zugesprochen worden, wenn die aufgrund des Strafverfahrens sowie des Gutachtens gewonne nen neuen Erkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt gewesen wären. Dies, da kein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden vorgelegen habe.
Der rentenzusprechende Entscheid könne jedoch nicht in prozessuale Revision gezogen werden, da er nicht von einem Vergehen oder Verbrechen beeinflusst gewesen sei (S. 1 f.) . Hinsichtlich der Rückforderung komme infolge der ab 2009 gegenüber der Invalidenversicherung vom Beschwerdeführer verübten Betrugs handlung die strafrechtliche Verjährungsfrist
von 15 Jahren zur Anwendung , und die Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. November 2009 bis heute erbrach ten Rentenleistungen sei daher möglich (S. 3 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) gelten d , seit dem Jahr 2004 unter psychischen Problemen zu leiden. Er habe im Jahr 2014 seiner heutigen Ehefrau bei kleinen Formalitäten geholfen und sei in der Folge wegen der Beihilfe zu den Machenschaften seiner Frau angeklagt worden. Es sei absurd, dass diese Erledigung kleiner Formalitäten nun als 100%ige Arbeit betrachtet werde. Lediglich um das Strafverfahren zu verkürzen habe er die Anschuldigungen und die 14-monatige Strafe so angenommen. Dies bedeute aber noch nicht, dass er diese Straftaten begangen habe (S. 4 Ziff. 3).
Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb kein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gemacht werden könne (S. 6 f. ). Er und sein behandelnde r Arzt Dr. med. B.___ h ätten bestätigt, dass er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin lite pendente die Verfügung prüfen und dann aufheben müssen. Sein gesundheitlicher Schaden sei schwer , u nd er könne nicht wieder gesund
werden. Er leide an Schizophrenie (S. 7 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Er habe seine Ehefrau lediglich herumgefahren, was einer normalen Alltagshandlung eines Inhabers eines Führerausweises entspreche (S. 9 f f .). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
19) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus den neuen Arztberichten keine Verschlechterung oder Hinweise darauf hervor gingen , dass vom Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen wäre (S. 2 f.
Ziff. 3 -5 ) .
Eventuell
zur prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) seien auch eine Revision nach Art. 17 ATSG oder eine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen (vgl. Ziff. 7 f.) . So sei Dr.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nach Einsicht in die Akten retrospektiv ab Dezember 2011 nur noch von leichtgradigen Beeinträchtigungen und damit von einer psychischen Verbesse rung aus gegangen . Mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes liege ab 2011 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Indem der Beschwerdeführer die ab 2011 eingetretene Verbesserung nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Rente auch revisionsweise rückwirkend aufzu heben gewesen wäre. In Betracht komme schliesslich auch eine Aggravation als Revision s grund (S. 3 f. Ziff. 6-7).
Hinsichtlich einer Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sei zu erwähnen, dass der damalige Bericht des RAD
als ungenü gend zu qualifizieren sei. So seien nicht alle Arztbericht e gewürdigt worden , und es habe keine Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren stattgefunden. Die rentenzusprechende Verfügung und deren revisionsweise Bestätigung mi t Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 sei en damit offensichtlich unrichtig . Auch im Falle einer Wiedererwägung wäre eine rückwirkende Aufhebung der Rente angezeigt (S. 4 f. Ziff. 8) . 2.4
In seiner Replik ( Urk.
24) brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Ausführungen von Dr.
C.___ lediglich um Schutzbehauptungen handle aus Angst davor, ebenfalls in das Strafverfahren miteinbezogen zu werden (S. 1 f.). 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ab 1. März 2007 erfolgten erstmaligen Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) präsentierte sich die wesentliche Aktenlage wie
folgt:
3. 2
Die Ärzte der Klinik D.___ , Rehabilitationszentrum, stellten in ihrem Austritts bericht vom 8. Februar 2007 ( Urk. 21/ 35 ) nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 8. bis 2 9. Januar 2007 folgende Diagnosen (S . 1 ): - schweres depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - leicht fixierter Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - S-förmiger Skoliose - allgemeine Bandlaxizität - leichte Pronationseinschränkung linker Ellenbogen - Gelenkzyste rechte Poplitea
Die Ärzte führ t en aus, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt wegen eines vorbestehenden chronischen Panvertebralsyndroms mit Symptomausweitung bei zusätzlich bestehendem psychosozialem Spannungsfeld nach erfolgter Kündi gung zur Durchführung einer Rehabilitation im Sinne eines interdiszi p linären Schmerzprogramms zugewiesen worden sei (S. 1). Wegen einer schon bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik sei der Patient dem psychosomatischen Dienst vorgestellt worden, wobei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen in Form von akustischen Halluzinat ionen diagnostiziert worden sei . Er
sei deswegen am 2 9. Januar 2007 der psychiat rische n Klinik E.___
zugewiesen worden (S. 2). 3. 3
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik
E.___ , in F.___ ,
stellten in ihrem Bericht vom 2 0. März 2007 ( Urk. 21/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen ängstlichen/vermeidenden Persönlichkeitszügen , bestehend seit der Kindheit und Jugend
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte ein chronisches Panvertebralsyndrom (S. 1 lit. A . ). Sie führten aus, dass sich d er Beschwerdeführer seit dem 2 9. Januar 2007 in der stationären Weiterbehandlung befinde (S. 2 lit. D .
Ziff. 1).
Er sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des ausgeprägt depressiven Zustandsbildes mit psychotischen Anteilen nicht arbeitsfähig . Aufgrund der angegebenen Schmerzprobleme werde die bisherige körperlich schwere Tätigkeit wahrscheinlich mittelfristig nicht mehr möglich sein (S. 4 Ziff. 1.1). Bei einer angepassten Tätigkeit kämen nur leichte bis höchstens mittel schwere, wechselseitig belastende Tätigkeiten in Frage. Aufgrund der bestehen den ausgeprägten Unsicherheiten bei beschränkten Bewältigungsstrategien scheine eine Unterstützung über eine berufliche Massnahme im geschützten Rahmen notwendig, zu Beginn mit einem Prozentsatz von 50 % bis 60 % (S.
4 Ziff. 2.2.1).
Die Ärzte führten aus, dass ein mittel- bis schwergradiges depressives Zustands bild mit psychotischen Anteilen bestehe, welches anamnestisch am ehesten im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zu sehen sei. Darüber hinaus bestünden Hinweise auf eine zunehmende Somatisierungsstörung. Darauf ange sprochen habe der Patient Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen (Geräusche hören) beschrieben, die er selber mit seiner früheren Arbeit als Mechaniker in Verbindung bringe (S. 2 lit. D. Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass sich das Zustandsbild nach Beginn mit einer suffizienten Pharmako therapie etwas gebessert habe. Es seien jedoch deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung einhergehend mit grossen Zukunftsängsten zum Ausdruck gekommen (S. 3 Ziff. 7). 3. 4
Dr.
C.___
stellte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2007 ( Urk. 21/49) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - depressive schwergradige Episode (ICD-10 F33.3) mit psychotischen Symptomen, bestehend seit dem 6. Mai 2006 - Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.4 - Persönlichkeit mit unreifen Zügen, ICD-10 F60.8
Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung am 1 0. Mai 2007 erfolgt sei. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt bei schwergradiger depressive r Episode bei massiven Spannungen infolge Kündigung erfolgt (S. 2 lit. D). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter habe von Mai 2006 bis Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B). Aufgrund des schweren und ausgeprägten psychischen Leidens mit anhaltender und therapieresistenter psychotischer Symptomatik mit halluzinatorischem Geschehen sei der Patient aktuell für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht (S. 3 Ziff. 7). 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 ( Urk. 21/50 /2 ) führte der RAD Ost schweiz aus, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler Gesundheitsschaden vorliege. Die Einschränkungen bestünden in ausgeprägten Schlafproblemen , erhöhter Schreckhaftigkeit, gelegentlichen akustischen Halluzinationen, Lebens überdruss, einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer offensichtlichen Überforderung in der alltäglichen Lebensbewältigung. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe seit dem 6. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit betrage 100 % seit der Entlas sung aus der psychiatrischen Klinik E.___ . Die möglichen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft, und die stationäre psychiatrische Behandlung habe keine nennenswerte klinische Verbesserung erbracht. Es persistierten deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung (S. 2).
Auf Rückfrage führte der RAD Ostschweiz am 2 0. September 2007 aus, dass es sich um einen Verschrieb gehandelt habe und die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der Entlassung aus der Klinik F.___
100 % betrage ( Urk. 21/51). 4. 4.1
Die relevante Aktenlage zum Zeitpunkt der Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/ 9 2) präsentierte sich wie folgt : 4.2
Im am 2 3. Oktober 2009 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/77) gab dieser an, dass sich sein Zustand seit einem Jahr verschlimmert habe. Er habe mehr Schmerzen , und es sei eine psychische Verschlechterung eingetreten ( Ziff. 1.1-2). Er benötige für die Fortbewegung und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte rege l mässig die Hilfe Dritter ( Ziff. 3.1). Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regel mässig auf eine lebenspraktische Begleitung durch seine Lebenspartnerin angewiesen ( Ziff. 4). Seine gesundheitlichen Probleme seien so schwerwiegend, dass er sich aktuell einen Arbeitsversuch nicht vorstellen könne ( Ziff. 4.2). 4 .3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, erstattete am 1 6. Juli 2010 seinen psychiatrischen Unter suchungsbericht ( Urk. 21/90) nach am 8. Juli 2010 erfolgter psychiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. G.___ nannte folgende Hauptdiagnosen ( Ziff. 12): - schwere depressive Episode mit ps ychotischen Symptomen und soma tischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F32.21) - Differenzialdiagnose (DD): Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 - Bakerzyste rechtes Knie - chronisches Panvertebralsyndrom
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff. 12). Dr. G.___ führte aus, dass die subjektiv vom Versicherten g eklagten und währen d der Untersuchung objektivierbaren Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Hoffnungs losigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Morgentief, Konzentrationsstörungen, Verfolgungsideen, akustische Halluzina tionen) die ICD-10 Kriterien einer schweren Episode erfüllten. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des somatischen Syndroms verlangten Kriterien vorhanden. Die Schmerzen würden durch emotionale Faktoren verstärkt . Es bestünden derzeit keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Dr. G.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend wesentliche Beeinträchtigungen auf dem psychiatrischen Gebiet bestünden. Die in der Unter suchung objektivierbaren psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partnerschaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus. Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener und Monteur seit Mitte 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 13). Der Gesundheitszustand sei stationär und die Prognose schlecht. Trotz einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung mit leitliniengerechter Psychopharmakologie (hochpotente Antipsychotika, Antidepressiva, Benzodiazepine) bestehe weiterhin ein schweres depressives Zustandsbild begleitet von einer floriden psychotischen Erlebnisreak tion. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte spätestens nach zwei Jahren erfolgen ( Ziff. 14). 5. 5.1
Im Zusammenhang mit der am 1 3. Dezember 2012 erfolgten Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 21/101) präsentiert sich die relevante Akten lage wie folgt: 5.2
Im am 2 2. Oktober 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/97) führte dieser unter anderem aus, dass er sich einen Versuch Teilzeit zu a rbeiten oder das Pensum zu erhöhen, überhaupt nicht vorstellen könne. Er sei nicht zuversichtlich, dass dies klappen könnte ( Ziff. 1.2). Der behandelnde Psychiater Dr.
C.___
nannte
am 1 9. Oktober 2010 als Diagnosen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 5.4). Er führte aus, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit durch den Beschwerdeführer kaum umsetzbar, jedoch eine Beschäftigungstherapie wünschenswert sei ( Ziff. 5.5). 5.3
Dr. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 21/100/2-3) aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F43.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestünden. Zusammenfassend sei von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fest stellungsblatt vom 2 2. Juli 2010 auszugehen. 6.
Vorab ist in Würdigung der Gegebenheiten im Zusammenhang mit der erstmali gen, rückwirkend ab 1. März 2007 erfolgten Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und
Urk. 21/66) zur Eventualbegründung der Beschwerdegegnerin, wonach die se Verfügung in Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen sei (vorstehend E. 2.3) , festzuhalten, dass ihr zwar dahin gehend beizupflichten ist, dass die Stellungnahme des RAD
Ostschweiz vom 5. Juli 2007 (vorstehend E. 3. 5 ) rudimentär gehalten ist und sich in einer Symptomauflistung erschöpft. A llein a ufgrund der oberflächlich g ehaltenen Stellungnahme des RAD
Ostschweiz kann jedoch in Anbetracht der gesamten Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache präsen tierte,
nicht darauf ge schlossen werden, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestanden hat, zumal «zweifellos» in dem Sinne zu verstehen ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also einzig dieser Schluss denkbar ist ( BGE 138 V 324 E. 3.3).
In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Aus den vorliegenden Berichten (vorstehend E. 3.2-4) lässt sich insbesondere
weder zweifellos fest stellen , dass das gesamte psychische Beschwerdebild einzig seine Begründung in einer psychosozialen Belastungssituation gefunden hätte, noch, dass das Beschwerde bild schon damals aggraviert oder simuliert gewesen wäre . Sowohl die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2007 (vorstehend E. 3.2 ) als auch jene der Psychiatrischen Klinik E.___ ( vorstehend E. 3.3 ) gingen von einer schweren d epressiven Symptomatik aus. Die akustischen Halluzinationen waren lediglich als ein «Geräusche hören» dokumen tiert, welches dann von den Ärzten als psychotische Entwicklung interpretiert wurde (vorstehend E. 3. 3 ). Unabhängig davon, ob letztere Interpretation nun richtig war oder nicht , ist jedoch bei einer von verschiedenen Behandlungsinsti tutionen als schwer bezeichneten depressiven Symptomatik auf eine gewichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit lag sowohl in rheuma tologischer als auch psychiatrischer Hinsicht eine genügende Abklärung vor, auf welche der RAD abstellte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass rückblickend, auch wenn weitere Abklärungsmöglichkeiten bestanden hätten, nicht von einer zweifellosen anfänglichen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64, Urk. 21/66) ausgegangen werden kann.
Gleiches gilt es hinsichtlich der Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/92) auszu führen, welche immerhin gestützt auf einen vom
RAD-Arzt Dr. G.___ am 1 6. Juli 2010 erstellten Untersuchungsbericht (vorstehend E. 4.3)
erging (vgl. Urk. 21/91). So lassen sich dem Untersuchungsbericht von Dr. G.___ ebenfalls keine Anhalts punkte dafür entnehmen , dass dessen Feststellungen zweifellos unrichtig waren respektive dafür, dass das gesamte Beschwerdebild auf einer Aggravation beruhte. 7 .
7 .1
Zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vorstehend E. 1. 2-3 ).
Gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde aufgrund
des gewerbs mässigen, mehrfachen Betruges im Zusammenhang m it
angebliche n Manipula tionen um de n Schweizerischen Führerausweis
im Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014 polizeilich
ermittelt ( Urk. 21/137- 149 ) .
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 21/198) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. 7 .2
7 .2.1
Zusammengefasst geht a us den Akten der Kantonspolizei Zürich betreffend das Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässige n Betrug es
nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit
angebliche n Manipulationen um de n Schweize rischen Führerausweis
im Zeitraum vom 3 1. Dezember 2011 bis 1. Februar 2014 der Vorwurf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich unrecht mässig b ereichert hätten , indem sie eine Vielzahl von Personen unter Vorspiege lung falscher Tatsachen beziehungsweise eines ganzen Lügenkonstruktes
hätten glauben lassen , mit Hilfe eines bestochenen Beamten des Strassenverkehrsamtes Führerausweisprüfun g en und -entzüge
manipulieren zu können. Dafür hätten sie von Geschädigten Geld entgegen genommen , obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ge wusst hätt en, dass weder ein bestochener Beamte existierte , noch ,
dass sie den Geschädigten tatsächlich eine n Vorteil bei den Führerausweis prüfungen und -entzügen hätten verschaffen k önnen ( Urk. 21/137 S. 24 f. , vgl. auch Urk. 21/138 S. 5 ff. ).
Die Kantonspolizei Zürich sprach nach ihren Ermittlungen von einer grossange legten Betru gsangelegenheit mit rund 70 Geschädigten und einem Schaden im Bereich von Fr. 250'000.--
( Urk. 21/137 S . 25 Mitte, S. 27 Mitte). 7 .2.2
Was die konkret gezeigten Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt ,
so war er laut de n polizeilichen Ermittlungsbericht en
an der Planung und Ausführungen d er genannten Machenschaften beteiligt , er und seine Ehefrau traten als Team auf und
wirkten insbesondere auch bei den einzelnen Täuschungshandlungen zusammen ( Urk. 21/137 S. 28 ff. Ziff. 2 .1-4 , S. 39 f. Ziff. 2.9 ) .
Soweit dies für erforderlich angesehen wurde, übernahm der Beschwerdeführer auch schauspie lerische Einlagen und mimte de n «bestochenen Beamten» im Rahmen eines fiktiven Telefonanrufes seiner Ehefrau ( Urk. 21/137 S. 33 Mitte, S. 39 Ziff. 2.9 unten ) . Der Theorieunterricht für die Fahrprüfungen wurde zwar im Wesentlichen von der Ehefrau des Beschwerdeführers am Wohnort der Kunden oder in Restaurants oder Imbissbuden erteilt während der Beschwerdeführer wartete , jedoch erteilte er
vereinzelt auch Nothelfer- oder allenfalls Theorieunterricht ( Urk. 21/137 S. 29 Mitte , S. 40 unten ).
Den Ermittlungen zufolge bestellte der Beschwerdeführer regelmässig die regulä ren Übungs-CDs für die Fahrtheorie, welche dann gegenüber den Geschädigten als «Spezial-CD» angepriesen wurde ( Urk. 21/137 S. 28 f. Ziff. 2.1.1.). Auch bestellte er die gefälschten Nothelferausweise und Verkehrskundebescheinigun gen bei einem Fahrschulbetreiber ( Urk. 21/137 S. 40 oben).
Eine tragende Rolle hatte der Beschwerdeführer gemäss den Ermittlungen im Zusammenhang mit erfolgten Führerausweisentzügen und Sanktionen des Strassenverkehrsamtes inne , indem
er jeweils mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert und sich als die von der Sanktion betroffene Person aus gegeben ha t . Er fragte nach den jeweiligen Massnahmen
und erhielt so die gewünschten Informationen, welche dann für die weitere Betrugshandlung verwendet worden sind ( Urk. 21/137 S. 31 Ziff. 2. 3. und S. 40 Mitte).
A us den Ermittlungsakten der Kantonspolizei Zürich geht weiter hervor, dass das Ehepaar im Zeitraum der intensiven (Audio-) Überwachung vom 1. November 2012 bis 9. Nov ember 2013 ab dem späten Morgen bis spät in die Nacht hinein mit dem Auto unterwegs gewesen sei , wobei der Beschwerdeführer meist das Fahrzeug gelenkt habe ( Urk. 21/138 S. 12 Ziff. 6.1) .
Weiter seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau regelmässig in die H.___ geflogen , w ahrscheinlich , um das Geld dort
zu deponieren. Ausgeführt wurde weiter, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau je über eine Eigentumswohnung in der H.___ verfügen würden ( Urk. 21/137 S. 37 Mitte und unten f., vgl. Urk. 21/138 S. 21 Ziff. 7.3.2 ).
Abschliessend wurde auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt, da er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einfluss auf die Geschädigten ha be nehmen wollen ( Urk. 21/138 S. 11 Mitte, S. 17 Ziff. 6.2.5;
Urk. 21/139, Drohung/Nötigung wä hrend laufendem Strafverfahren). Die g eschädigte Person führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer sie in ein Restaurant im Zentrum I.___ bestellt und ihr aufgetragen habe, eine Falschaussage zu tätigen und sie bei Nichtbefolgen seiner Androhung selber verhaftet würde. Zudem sei die Person vom Beschwerdeführer angewiesen worden, mit niemandem über diese Sache zu sprechen , und er habe zur Stärkung seiner Worte vo r ihren Augen seine Handy-SIM-Karte zerstückelt , worauf sich die Person bedroht gefühlt habe ( Urk. 21/139 S. 2 f.).
In den Ermittlungsakten wurde zur Person des Beschwerdeführers sodann ausge führt, dass die im Zusammenhang mit seiner IV- Berentung angegebenen Beschwerden (ausgeprägte Schlaflosigkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit, gelegent liche akustische Halluzinationen, Rückenprobleme, Überforderung in alltäglichen Lebensverrichtungen , Depressionen, Knieprobleme sowie Persönlichkeitsstörun gen ) mit den Erkenntnissen der einjährigen Überwachung nur schwer korrelier ten. Zu erwähnen sei diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer regelmässig als Fahrzeuglenker unterwegs gewesen sei ( Urk. 21/138 S. 19 Ziff. 7.2 ) . 7.2.3
Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2011 aus den Strafakten hervorgehenden hohen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Fest stellungen der intensiven Überwachungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von morgens bis spät abends unterwegs waren, ist augenfällig, dass dies nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 2 2. Oktober 2012 , wonach er sich nicht einmal vorstellen könne, ein Teilzeitpen sum zu leisten , und den von Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 übernommenen Angaben des behandelnden Psychiaters
Dr.
C.___ , wonach nicht einmal eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei unverändert bestehende r Depression mit psychotischer Symptomatik möglich sei, vereinbar ist
(vorstehend E. 5.2-3).
Sowohl der behandelnde Arzt Dr.
C.___ wie auch der RAD-Arzt Dr. G.___ stützten sich dabei für ihre Einschät zungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab.
Diese Umständ e wurden erst durch die Ermittlungen der Polizei bekannt und sind demnach als neue Tatsachen zu werten.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 5. Dezember 2018 des Bezirksgerich tes Zürich wurde der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil erhoben und der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen B etrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen, dies unter Hinweis darauf, dass er den für die rechtliche Würdigung wesentlichen angeklagten Sachverhalt eingestan den, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2 4. September 2018
zugestimmt und auch an der Hauptverhandlung den ange klagten Sachverhalt anerkannt hat ( Urk. 21/198 S. 2 f. E. 1-2). Die
Vorbringen des B eschwerdeführer s (vorstehend E. 2.2), dass es sich bei seinen verschiedenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Handlungen zusammen fassend lediglich um kleine Formalitäten gehandelt habe, bei welchen er seiner Ehefrau geholfen habe, beziehungsweise dass er die Strafe lediglich um das V erfahren zu verkürzen angenommen habe, dies aber noch nicht heisse, dass er die Straftaten begangen habe,
erweis en sich vor diesem Hintergrund als unbehel flich .
Zusammenfassend ergibt sich
damit , dass die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache
und der en revisionsweisen Bestätigung erhebliche neue Tatsachen entdeckt hat , welche den Zeitraum ab Dezember 2011 betreffen . Eine prozessuale Revision ist damit grundsätzlich für die ab diesem Zeitraum ergan ge nen Verwaltungsakte zu bejahen, namentlich für die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) . 7.3
Was die vor dem Zeitraum der Strafermittlungen ergangenen Verwaltungsakte, so die rentenzusprechende Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) sowie deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/9 2 ) anbelangt, betreffen diese einen Zeitraum, in welchem sich die durch die im Dezember 2011 begonne ne Strafermittlung zu Tage getretenen neuen erheblichen Tatsachen noch nicht verwirklicht ha tten .
Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt jedoch nur in Betracht, wenn bereits im ursprüng lichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende B ehörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befunds zwingend hätten anders ausüben müssen (SK ATSG-Kieser, Art. 53 ATSG N
25), was vorliegend mangels zeitlicher Verwirklichung der neuen Tatsachen nicht erfüllt war .
Dies steht jedoch der Aufhebung der Rente aus anderen Gründen per 1. Dezember 2011 nicht im Wege . 7.4
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheids. Dies unter Verdeutlichung der Recht spre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräf tigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit der Leistungsver weigerung durch die Invalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2). 7. 5
Im Februar 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ( Urk. 21/102) ein, womit die Beschwer degegnerin Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren (Betrug) gegen den Beschwerdeführer erlangte. Am 8. Februar 2018 erhielt
sie sodann uneinge schränkte Einsicht in die Strafakten und somit vollumfängliche Kenntnis der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse (vgl. Urk. 21/169 S . 2 , vgl. Urk. 21/193/4 ). Ein Akteneinsichtsgesuch bezüglich eines weiteren Strafverfah rens (Drohung, Nötigung) wurde am 8. März 2018 beantwortet ( Urk. 21/193 6-8).
Nach Vorlage der Akten inklusive Strafakten führte RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 21/135/6-7) aus, dass der medizinische Sachverhalt ihres Erachtens von Anfang an nicht stimmig und spätestens seit der verkehrs psychologischen Abklärung vom 3 1. Oktober 2016 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zur retrospektiven genaueren Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine psychiat risch/neuropsychologische Begutachtung erforderlich.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 21/198) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen.
Noch vor Einholung des von der RAD-Ärztin empfohlenen Gutachtens konfron tierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2019 ( Urk. 21/129) mit den Strafakten und den daraus gezogenen Erkenntnissen. Die Sistierung der Invalidenrente sowie die Möglichkeit der negativen Leistungs anpassung und damit einer Rückforderung und die Vornahme weiterer Abklärungen wurde n ihm sodann in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 21/154). Mit Verfügung vom 1 1. März 2019 wurde die Rente per Ende Februar 2019 sistiert ( Urk. 21/169). Am 2 0. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 21/177), das am 9. Oktober 2019 erstattet wurde und am 1 0. Okto ber 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 9/190) . Das am 1 9. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin angeforderte, i n Rechtskraft erwachsene Urteil vom 5. Dezember 2 018 des Bezirksgerichts Zürich
ging am 7. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 21/198).
Mit der Vorlage der Untersuchungsakten an ihre RAD -Ärztin im Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass des Strafurteils im Dezember 2018 erste medizinische Abklärungen eingeleitet . Auch mit den weiteren Schritten – Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Erkenntnissen des Strafver fahrens im Februar 2019, Rentensistierung im März 2019 und Anordnung des Gutachtens im Mai 2019 hat sie für eine beförderliche Fortführung des Verfahrens gesorgt. Mit Erlass des Vorbescheids am 9. Januar 2020, mit welchem dem Beschwerde führer die prozessuale Revision und Aufhebung der Mitteilungen vom 2 2. Juni 2010 und 1 3. Dezember 2012 sowie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. November 2009 angedroht wurden ( Urk. 21/199), wurde die 90- tägige Revi sionsfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember bis 2. Januar gemäss Art. 28 Abs. 4 lit. c ATSG sowohl anknüpfend an den Erhalt des Gutachtens am 1 0. Oktober 2019 als auch an den Erhalt des rechtskräftigen Strafurteils am 7. Januar 2020 gewahrt. 7.6
Zu prüfen ist,
ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich teils vor Erlass der revisionsweisen Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage de r Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern , so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung resultiert.
Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. Dipl.-Inf. Wiss. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führten in ihrem interdiszipli nären Gutachten vom 9. Oktober 2019 in ihrer Konsensbeurteilung ( Urk. 21/190/ 4 -20) aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht aus der nachgewie senen polizeilichen Dokumentation ab 2011 erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers bezüglich Interaktion, affektiver Kontrolle, Manipulation von Mitmenschen, fehlender Empathie und Durchsetzungsfähigkeit fänden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Zeugin zu bedrohen und innerhalb von Gruppen Unterrichtsstunden zu geben. Es seien damit erhebliche Kompetenzen dokumentiert. Dies sei weder bei einer paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Halluzinationen noch bei einer schweren depressiven Erkrankung möglich. Zwischen 2011 und 2 019 fi nde sich eine schwergradige, durch den betreuenden Psychiater dokumentierte Simulation ( Urk. 21/190/ 4 -20 S. 1 1 unten f. ).
Sodan n kam
nach Kenntnis der Strafakten
selbst d er
seit dem Frühjahr 2006 behandelnde Psychiater Dr.
C.___
in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 21/161) zum Schluss , dass er sich geirrt habe. In Anbetracht der aufwendigen und zahlreichen Vorbereitungen und Aktivitäten in der besagten Zeitspanne seit Dezember 2011 sei damit beim Beschwerdeführer lediglich von einer leichtgradigen Beeinträchtigung von etwa 30 % auszugehen. Infolge nicht mehr vorhandenen Grundvertrauens beendete Dr.
C.___
auch die Behandlung des Beschwerdeführers ( Urk. 21/156). 7. 7
Damit ergibt sich, dass nicht anzunehmen ist, dass Dr. C.___ und auch der RAD -Arzt Dr. G.___ , hätten sie bereits Kenntnis über die durch das strafrecht liche Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt, im Rahmen des im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet hätte .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre bei zutreffender Würdigung der gesamten tatbeständliche n Grundlage eine andere Entscheidung resultiert. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt, weshalb die B eschwerdegeg nerin darauf zurückkommen durfte und eine umfassende uneingeschränkte Neubeurteilung des Sachverhaltes möglich ist. 8.
Zur Klärung der medizinischen Situation aus psychiatrischer, neuropsycholo gischer und rheumatologischer Sicht veranlasste die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Dr.
C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Konsensgutachten ( Urk. 21/190/ 4-2 0 )
nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 7. Juni und am 2 2. Juli 2019 ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 2 Ziff. 2) als psychiatrische Diagnose
eine Persönlichkeits akzentuierung mit dissozialen Anteilen . Hinsichtlich neuropsychologischer Diagnosen konnte keine Aussage gemacht werden.
Als rheumatologische Diagnosen wurde n in der Hauptsache ein chronifiziertes, teilweise fibromyalgieform anmutendes Ganzkörp er-Schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer/ tendomyotischer Ausprägung, eine chronische, lokalisierte Myopathie des proximalen Unterschenkels beidseits unklarer Ätiolo gie (Erstmanifestation 2016), ein Knick-Senk-Spreizfuss mit Überlastungs tendinopathie der Tibialis
posterior -Sehne beidseits, druckdolente M usculi
interossei I/II unklarer Ätiologie, eine rezidivierende Bakerzyste rechts, eine okuläre Sicca -S y mptomatik, eine arterielle Hyperto nie, eine aktuelle Tachykardie sowie eine Adipositas Grad I genannt ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Gesamtwertung der Arbeitsfähigkeit aus, dass sich innerhalb der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter keine psychiat rischen Einschränkungen fänden. Eine neuropsychologische Einschränkung könne nicht dokumentiert werden aufgrund nicht verwertbarer Resultate. Eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur, falls es sich hier um eine Tätigkeit ausserhalb einer Beschreibung von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Wechsel der Körperposition handle. Es sei daher in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter unter diesen Gegebenheiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 15 Mitte).
Zusammenfassend wurde zum Verlauf f estgehalten, dass sich zum Erkrankungs beginn im Jahr 2006 eine psychosoziale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finde. Ab 2007 fänden sich keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde, um eine dauerhafte Einschränkung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Zwischen 2011 und 2019 werde retrospektiv durch den behandelnden Psychiater eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund des Polizeiberichts angenommen. Eine Aussage zwischen 2007 und 2011 werde nicht gemacht. Für das Jahr 2010 finde sich ein Bericht eines Facharztes für Innere Medizin, wonach dieser keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ha be feststellen können.
Der Beschwerdeführer gebe selbst an, seit 2005 unter schwersten inhaltlichen Denkstörungen zu leiden. Weder seine Angaben noch die Befunddokumente seien jedoch ausreichend, um ab 2007 eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass der aktuelle Befundbericht durch die Klinik M.___ nicht auf die Polizeiakte zwischen 2011 und 2014 eingehe. Das erneute Auftreten einer paranoiden Schizophrenie sei nicht wahrscheinlich. Die Befund berichte seien im Lichte der polizeilichen Ermittlungen und der vorliegenden Dokumentationen nicht nachvollziehbar ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 14 Mitte).
In der Gesamtwertung sei damit nicht von einer nachvollziehbaren Erkrankung ab 2007 auszugehen , sondern von einer schwergradigen Aggravation ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 5 unten). 9.
9.1
Nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers im Juni/Juli 2019
gingen die folgenden , wesentlichen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein: 9.2
N.___ , Chefarzt , und O.___ , Ärztin, Klinik M.___ AG , stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. August 2019 ( Urk. 21/187 ) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - paranoide Schizophrenie, ICD-10 F20.0 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 2 6. Juli bis 9. August 2019 zur ersten Hospitalisation in ihrer Behandlung befunden habe (S. 1 Mitte). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei er zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 4 oben). Im Vorgespräch habe sich herausgestellt, dass akustische Halluzinationen mit imperativen, ihn zum Suizid auffordernden Stimmen im Vordergrund stünden. Zudem habe der Patient von einer depressiven Symptoma tik berichtet. Seine Invalidenrente sei sistiert worden, weil er bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden sei (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass die Befunde und die Anamnese am ehesten für eine paranoide Schizophrenie sprächen, eine abschliessende Beurteilung jedoch schwierig sei. Psychopatholo gisch habe der Beschwerdeführer glaubhaft von dialogisierenden, kommentieren den und zum Suizid auffordernden Stimmen berichte t , was formell als Kardinal symptom für die Diagnose einer Schizophrenie reiche. Die von aussen objektivierbaren, in der Regel bei Schizophrenie zu beobachtenden Befunde wie beispielsweise eine formalgedankliche Zerfahrenheit, ein s tarrer Affekt, bizarre Äusserungen oder Annahmen , seien beim Beschwerdeführer bis auf eine diskrete Antriebsminderung im Sinne einer möglichen Negativsymptomatik nicht beobachtbar gewesen (S. 3 unten). 9. 3
Dr. med. B.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik M.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom 5. März 2020 ( Urk. 21/213/3-5) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3, Erstdiagnose (ED) 2007 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2019 in ihrer Behandlung befinde (S. 1). Er habe angegeben, dass er mehrere Stimmen von Männern und Frauen hören würde, die ihm sagten «ich mache dich fertig, ich mache dich kaputt, ich mache dich krank ». Er sehe auch einen Mann, das Gesicht von ihm könne er jedoch nicht sehen. Der Beschwerdeführer distanziere sich von diesen Stimmen, er wisse, dass sie nicht real seien. Die ganze Situation belaste ihn sehr. Die depressiven Symptome hätten sich seit 2007 trotz verschie dene r Psychotherapien
und Psychopharmak o therapien nicht gebessert (S. 2 Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass prognostisch bei einer Längsschnittbetrach tung des Krankheitsverlaufes seit 2004 vor dem Hintergrund der somatisch en Komorbidität von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen sei (S. 2 Ziff. 6) . 9. 4
Q.___ , A ssistenzärztin, und Dr. med. R.___ , Oberarzt,
Psychiatrische Universitätsklinik S.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk. 21/222) folgende psy ch iatrisch en Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Ärzte führten aus, dass de r Beschwerdeführer vom 2 5. Juni bis 3. August 2020 bei ihnen in Behandlung gewesen sei ( Ziff. 1.1). Für diesen Zeitraum sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Scheidung im Jahre 2004 krank zu sein. Damals habe es mit akustischen Halluzinationen und mit den Rückenschmerzen begonnen. Die Stimme sei abwertend und teilweise auch imperativ und h abe ihn schon zum Suizid aufgefordert ( Ziff. 2.1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich ein gepflegter, wacher, bewusstseinsklarer, vierfach orientierter Patient gezeigt habe. Er sei im Kontaktverhalten freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er sei formalgedanklich geordnet gewesen und habe kommentierende und imperative Stimmen, optische Halluzinationen, Eifersuchts ideen, Beeinträchtigungsideen, Verarmungsideen und eine Derealisation beklagt. Der Beschwerdeführer sei affektiv euthym und reduziert schwingungsfähig. Er habe diffuse Ängste, sei jedoch psychomotorisch ruhig. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alb träumen ( Ziff. 2.2).
Die Ärzte führten aus, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sowie eine regel mässige Tätigkeit nicht realistisch seien , da der Patient sogar beim Aufbau einer Tagesstruktur Unterstützung benötige ( Ziff. 4.1-2). 9. 5
Dr. med. T.___ , Oberärztin, und med. pract
U.___ , Assistenz ärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 21/225 /1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits noch unklarer Ätiologie (Erstmanifestation [EM] im Jahr 2016, ED im Juli 2018) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - schwere rezidivierende depressive Episoden mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3)
Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle am 2. Februar 2021 erfolgt sei ( Ziff. 1.1). Im Februar 2020 sei eine letztmalige Zeugnisausstellung bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Februar bis 1 3. April 2020 [richtig 3 0. April 2020, Urk. 21/227 Ziff. 1.3] für schwere und mittelschwere und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten erfolgt ( Ziff. 1.3). Bis vor einem Monat sei die Situation unverändert zur Vorgeschichte. Seit einem Monat habe der Beschwerdeführer erneute Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität ( Ziff. 2.1). Unter anderem zeige sich eine diffuse Druck dolenz an den gesamten Beinen ohne strukturelles Korrelat ( Ziff. 2.4). Bis anhin habe vor allem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der nun neuen Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität der Myositis könne zurzeit die Frage zur Prognose der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beantwortet werde n ( Ziff. 2.7). Es seien noch Abklärungen bezüglich der Aktivität der Myositis pendent ( Ziff. 4.1). 9. 6
Dr. T.___ und W.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , s tellten in ihrem Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 21/227) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 1 1. Februar 2021 ( Ziff. 2.5, vgl. vorstehend E. 9. 5 ). Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwer deführers am 2 5. März 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Seit dem 1 1. Februar 2021 habe sich die medizinische Situation nicht wesentlich geändert ( Ziff. 2.1). Das seither durchgeführte MRI der Unterschenkel habe weiterhin eine Myositis mit intramuskulärem Ödem und vermehrter Kontrastmittelaufnahme in der Unterschenkelmuskulatur vor allem rechts gezeigt ( Ziff. 2.4). Da eine erneute Infusionstherapie stattfinde, werde eine Verbesserung der Prognose erhofft ( Ziff. 2.7). 9.7
Da für das vorliegend e Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 2 0. August 2021 ( Urk. 2) zugrunde lag , sind die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte und Atteste ( Urk. 9/1, Urk. 9/4; Urk. 25, Urk. 29/1-2, Urk. 29/8, Urk. 32/1-3 , Urk. 39 , Urk. 44/1 ) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen .
10.
10. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der aktuellen und retrospek tiven Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8 ), wonach sowohl in der angestammten als auch in jeder aus rheumatologischer Sicht angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe.
Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. med. XA.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 8. Oktober und 5. November 2019 ( Urk. 21/226/5-8) sowie vom 9. März und 1 9. Mai 2021 ( Urk. 21/230/4-6) und vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20). 10.2
Das Gutachten von Dr.
C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8) erfüllt die Anforderun gen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) , insbesondere der polizeilichen Ermittlungsakten, abgege ben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft vorab die Fest stellung zu einer Aggravation respektive Simulation der Beschwerden . 10 . 3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 10. 4 10. 4 .1
In psychi scher Hinsicht legte der Gutachter Dr.
C.___
in seinem psychi atrischen Gutachten vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 21/190/32-106) detailliert dar, weshalb er die im Vorfeld von behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Symptomatik sowie einer somato formen Schmerzstörung beim Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Unter suchung noch retrospektiv bestätigen konnte ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 ff. Ziff. 6.2). Zu m vom Beschwerdeführer seit 2005 berichteten dauerhaften Stimmenhören führte Dr.
C.___ aus, dass sich anamnestisch bezüglich der Entwicklung der Art der H alluzinationen inkons istente Angaben fänden. Innerhalb der gesamten Untersuchung habe sich sodann kein Hinweis auf die typischen Verhaltensweisen bei einem Betroffenen mit schweren inhaltlichen Denkstörungen gezeigt. Die rein anamnestische Angabe reiche für die Dokumen tation hier nicht a us . Die deutlich unterschiedlichen Versionen, wie sie die Aktenlage und die anamnestische Darstellung aufzeigten, machten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sehr unwahrscheinlich. Dr.
C.___ führte aus, dass die Symptomatik medizinisch nicht einordenbar sei. Die rein anamnes tische Angabe stehe hier im klaren Gegensatz zum beobachtbaren Verhalten. Zusätzlich hätten sich auch keine formalen Denkstörungen gefunden oder auch sonstige Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung. Zusammenfassend sei daher zum aktuellen Zeitpunkt und auch retrospektiv nicht von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 Ziff. 6.2). Mangels Hinwei sen auf kognitive Störungen, eine gedrückte Stimmung oder eine affektive Veränderung bei adäquatem Antrieb und einer fehlenden Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers konnte Dr.
C.___ auch kein depressives Geschehen bestätigen. Zusammenfassend hielt er diesbezü g lich fest, dass zum aktuellen Z ei tpunkt und auch retrospektiv nicht von einer depressiven Symptomatik zwischen Dezember 2011 und dem aktuellen Zeitpunkt auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 f. Ziff. 6.2). Sodann führte Dr. C.___ aus, dass sich beim Beschwer deführer kein zugrunde liegender Konflikt, der entsprechend mit einer somatofor men Schmerzstörung gelöst werden könnte, nachvollzogen werden könne. Zu berücksichtigen sei zusätzlich die erhebliche dissoziale Komponente. Auch hier hätten sich erhebliche Hinweise gezeigt, dass die Störung bewusstseinsnah abzubilden sei. So habe der Beschwerdeführer die Praxis ohne irgendwelche Einschränkungen der Bewegung verlassen , und auch innerhalb der Untersuchung hätten sich keinerlei Schonhaltung und Bewe g ungs einschränkungen gezeigt. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer bei der Begrüssung im Wartezimmer mit einer schweren Einschränkung des rechten Beines auf den Untersucher zuge kommen und habe über Rückenschmerzen g eklagt ( Urk. 21/190/32-106 S. 60 unten).
Nach Würdigung der Vorberichte hielt Dr.
C.___ fest, dass in der Gesamt wertung seit dem Jahr 2007 nicht von einer nachvollziehbaren psychiatrischen Erkrankung, sondern von einer schwergradigen Aggravation auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 64 oben). Zwischen 2011 und 2014 seien erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers dargestellt worden. Sicher nachvollziehbar sei ab dieser Zeit eine vollständige, ad äquate Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 21 /190/32-106 S. 64 f. Ziff. 7.2) . 10 . 4 .2
Mit der Einschätzung von Dr.
C.___ , wonach spätestens ab Dezember 2011 keine depressive Symptomatik mehr ausgewiesen und das Stimmenhören als nichtauthentische Schilderung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Aggravation und Simulation zu sehen ist, gehen insbesondere die bereits darge legten Aktivitäten, welche im Rahmen der Strafuntersuchungen ab Dezember 2011 zu Tage traten (vgl. vorstehend E. 7.2.2 ) , einher. Sodann konnte n an lässlich der am 2 7. Oktober 2016 erfolgten verkehrs psychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung des Beschwerdeführers keine Einschränkung en festge stellt werden ( Urk. 21/133 S. 6 f. ) , und zuletzt bestätigte selbst der seit Mai 2006 behandelnden Psychiater Dr. C.___ nach Vorlage der Strafakten , dass er sich getäuscht habe und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2011 lediglich noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % . Zu erwähnen sind letztlich auch die Ausführungen des behandelnden Hausarzte s
Dr. med. XB.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem zu Handen des Strassenverkehrsamtes erstellten Schreiben vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 21/126 ), wonach er den Beschwerdeführer von psychi atri scher Seite seit April 2010 kenne und seit her unter der genannten Medikation eine Kompensie rung der psychischen Situation bestanden habe. Schwere psychische Entglei sungen, Schwachsinn, Wahnvorstellungen oder Bewusstseinstrübungen seien in diesem Zeit raum nicht aufgefallen , wobei teilweise eine leichte Müdigkeit insbesondere am Abend bestehe .
An der schlüssigen Einschätzung durch Dr.
C.___ vermögen auch die Ausführungen der seit dem 6. März 2019 behandelnden Ärzte der Klinik M.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 21/190/206-208) nichts zu ändern. So gilt es hinsichtlich ihrer Ausführungen einerseits zu berücksichtigen, dass ihre auftrags rechtliche Vertrauen sstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), andererseits erfolgte ihre Beurtei lung nicht in Kenntnis der in den polizeilichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner anschliessenden Verurteilung. 10. 4 .3
Was die im Anschluss an die Begutachtung bei Dr.
C.___ am 2 2. Juli 2019 eingegangen en Berichte anbelangt, lässt sich hieraus keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten.
Während seit dem Jahr 2007 keine stationären Aufenthalte des Beschwerdefüh rers mehr in den Akten dokumentiert sind, fällt vorliegend auf, dass es nach erfolgter
Sistierung der Invalidenrente im Februar 2019 und anschliessende r Begutachtung im Sommer 2019 zu einer gesteigerten Inanspruchnahme dieser Angebote kam.
So begab sich der Beschwerdeführer
nur vier Tage nach am 2 2. Juli 2019 erfolgter psychiatrischer Begutachtung bei Dr.
C.___ ( Urk. 21/190/5) vom 2 6. Juli bis 9. August 2019 in einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___
(vorstehend E. 9.2) und anschliessend während laufendem Einwandverfahren ( Urk. 21/199, Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) in einen weiteren stationären Aufenthalt vom 2 5. Juni bis 3. August 2020 in der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ (vorstehend E. 9.4) , und erneut während des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 2 3. November bis 1 7. Dezember 2021
(vgl. Urk. 25, Urk. 29/2).
Diesbezüglich ist auszuführen , dass dieses Verhalten mit der Inanspruchnahme von stationären Behandlungsangeboten als potentiell inkonsistent zu werten ist, wenn diese
erst, wie vorliegend , im Hinblick auf eine sich abzeichnende Renten aufhebung in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 1 3. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Wie bereits zu dem von den behandelnden Ärzten der Klinik M.___ am 1 8. Juli 2019 verfassten
Bericht ( Urk. 21/190/206-208) fest gehalten wurde (vorstehend E. 10. 4 .2) , ergingen auch die hernach von ihnen erstellten Berichte (vorstehend E. 9. 2-3 ) ohne Kenntnis der von den polizeilichen Ermittlungsbehörden dokumen tierten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner danach erfolgten strafrecht lichen Verurteilung. Gegenüber den Ärzten der Klinik M.___ hielt sich der Beschwerdeführer auch darüber bedeckt , weshalb die Invalidenrente im Februar 2019 sistiert wurde. So gab er als Sistierungsgrund an , bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden zu sein
(vorstehend E. 9. 2 ) . Soweit die Ärzte der Klinik M.___ in ihrem Bericht vom 9. August 2019 (vorstehend E. 9. 2 ) aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Stimmenhörens auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) schlossen , ist dies dadurch zu relativieren, dass die Ärzte der Klinik M.___ g leich wie Dr.
C.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 10. 4.1 ) , feststellten, dass sie rein auf der objektiven Ebene bis auf eine diskrete Antriebsminderung keine die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) stützende n Krite rien hätten beobachten könnten. Damit gründete die Diagnose allein auf der nichthinter fragenden Übernahme der vom Beschwerdeführer geschilderten, als nichtauthen tisch zu taxierenden Symptomen.
Bei einer lediglich als diskret beschriebenen Antriebsminderung lässt sich auch eine schwere depressive
Symptomatik nicht nachvollziehen
(vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbei tete Auflage, Bern 2015 S. 174).
Zu der im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik M.___ vom 5. März 2020 (vorstehend E. 9. 3 ) wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers, dass er wisse, dass die Stimmen nicht real seien, führte die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 aus, dass gerade diese Aussage zeige, dass keine psychotische Symptomatik vorliegen könne ( Urk. 21/230/4-5).
Zum Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ vom 2 0. Oktober 2020 (vorstehend E. 9. 4 ) hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ sodann explizit fest, dass der beobachtete euthyme Affekt einer schweren depressiven Symptomatik absolut widerspreche und ansonsten lediglich die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome wiedergegeben worden seien. Zusammenfassend hielt die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 ( Urk. 21/230/4-5) fest, dass sich aus den seit der Begutachtung im Sommer 2019 eingegangenen Berich ten keine neuen medizinischen Tatsachen oder Fakten entnehmen liessen und weiterhin auf das Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzustellen sei.
Auf einer unvollständigen Kenntnis der Aktenlage und auf einer nicht hinter fragenden Übernahme der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basierte im Übrigen auch das nach Verfügungserlass am 2 7. August 2021 verfasste Schreiben von Dr.
B.___ (vgl. Urk. 21/235/2-5), wonach zusammengefasst aufgrund der psychischen Beschwerden eine vollständige Invalidisierung des Beschwerdeführers vorliegen solle. RAD-Ärztin Dr. J.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 ( Urk.
20) nach Vorlage des Berichtes detailliert dar, dass weiterhin von der im Gutachten 2019 beschriebenen schwergradigen Aggravation und zudem von Fehlinterpretationen der behan delnden Psychiaterin Dr.
B.___ ausgegangen werden müsse. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass Dr.
B.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über keinen Facharzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sondern lediglich ein Abschluss als Ärztin in XC._ __ bekannt ist. Dass es sich um eine fachärztliche Einschätzung ha ndelt, ist damit nicht erstellt .
Aus den genannten Gründen erweisen sich auch ihre Ausführungen als ungeeig net, um von den Feststellungen von Dr.
C.___ im Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen oder eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen. 10. 4 .4
Damit ist spätestens ab Dezember 2011 erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine beeinträchtigenden psychischen Einschränkungen mehr bestanden haben und seine diesbezüglichen Äusserungen gegenüber behandelnden Ärzten sowie gegenüber der IV-Stelle im Sinne einer Aggravation und Simulation zu sehen sind. 10. 5 10. 5 .1
D er rheumatologische Gutachter Dr. L.___ beschrieb nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers am 2 2. Juli 2019 ebenfalls eine erhebliche Aggravation. Namentlich seien innerhalb und ausserhalb der gezielten Unter suchungssituation erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen. Während der Beschwerdeführer angekleidet beim Betreten des Untersuchungs zimmers und später bei der Verabschiedung einen hinkfreien , unauffälligen Gang aufgewiesen habe, habe er entkleidet und barfuss einen unsicher wirkenden, kleinschrittigen, intermittierend rechts hinkenden und zögerlichen Gang mit mangelhaftem Abrollen über die Vorderfüsse gezeigt. Bei in der spezifischen Untersuchungssituation erheblich gezeigter Einschränkung der Rumpfinklination sowie schmerzhaft eingeschränkter Schulter- und Hüftgelenksbeweglichkeit , habe der Beschwerdeführer beim Ent
- und Ankleiden keine offensichtlich erkenn baren Einschränkungen des Achsenorgans und der peripheren Gelenke gezeigt. Entgegen der Angabe heftigster, als vollständig invalidisierend empfundener Beschwerden seitens des gesamten Rückens , habe der Beschwerdeführer vor der Anamneseerhebung selbständig und ohne fremde Hilfe in vorgeneigter Position einen schweren Fauteuil von einer Ecke des Untersuchungszimmers direkt vor das Pult des Interviewers gerückt, mit der Begründung, dass er auf harten Stühlen beschwerdebedingt nicht lange sitzen könne ( Urk. 21/190/124-182 S.
53 Ziff. 7.3). 10. 5 .2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers und ausführlicher Auseinan dersetzung mit den Vorakten und Würdigung der Bildgebung auch im Zusammen hang mit der von Seiten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , diagnosti zierten Myositis
( Urk. 21/190/124-182 S. 48 ff. , S. 56 Ziff. 9.5 ) hielt Dr. L.___ fest, dass sich abgestützt auf die Befundebene wenig handfeste Befunde finden liesse n , welche die vom Beschwerdeführer vorgetragenen relevante Einschränkungen in sämtlichen Alltagsaktivitäten erklären würden. Die degene rativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als leicht- bis höchstens mittelgradig einzustufen, und hinsichtlich des generalisierten Schmerzsyndroms finde sich kein adäquates organisches Korrelat. Die Beschwerden im Rahmen der Knick-Senk-Spreizfüsse und der zusätzlichen Adipositas könnten einer Behandlung zugeführt werden und stellten keinen dauerhaften Schaden dar. Die chronisch lokalisierte Myopathie im Bereich des rechten Unterschenkels bleibe ä tiologisch und pathogenetisch völlig unklar , und aktuell könne einzig eine diffuse Druckdolenz am rechten Unterschenkel proximal - , dorsal
- und lateral betont festgestellt werden ohne Hinweise für eine Schwellung, Überwärmung oder Rötung und ohne Anhalt für eine motorische oder sensible Störung ( Urk. 21/190/124-182 S. 50 f. Ziff. 6.5). Damit resultierten abgestützt auf die Befundebene von rheumatologischer Seite her einzig Einschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit und hinsichtlich Arbeiten in den Rücken belastenden Arbeitspositionen wie auch für Tätigkeiten in ausschliesslich stehenden und gehenden Positionen ohne Möglichkeit , sich zwischendurch zu setzen ( Urk. 21/190/124-182 S. 51
Ziff. 6. 6 ).
Dr. L.___ hielt fest, dass auch retrospektiv aufgrund der vorliegenden Akten und der aktuell erhobenen rheumatologischen Befunde nie eine langdau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 21/190/124-182 S. 55 Ziff. 8.4).
Zu der von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , selbst für leichte Tätigkeiten seit 1. April 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 21/203) hielt Dr. L.___ fest, dass sich diese aufgrund der in den Berichten erhobenen Befunde nicht hinreichend begründen lasse und er der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht folgen könne ( Urk. 21/190/124-182 S. 51 Ziff. 6.7, S. 55 Ziff. 8.4.). 10. 5.3
Was die in
somatischer Hinsicht
nach der rheumatologischen Begutachtung Mitte 2019 eingegangenen Berichte anbelangt , bestätigte RAD-Arzt Dr. XA.___
in seine n Stellungnahme n vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 21/230/5-6) und vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20 S. 2) , dass sich insbesondere aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , vom 1 1. Februar und vom 1 6. April 2020 ( vorstehend E. 9. 5-6 ) , keine neuen medizinischen Tatsachen ergäben und versicherungsme dizinisch aus den Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden könne , bei auch fehlender Aussage zur dauerhaften Arbeits unfähigkeit. Für die körperliche Arbeitsfähigkeit in angestammter wie in angepasster Tätigkeit werde auf das Gutachten von Dr. L.___ verwiesen . Letzterem war die von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , unver ändert diagnostizierte chronische lokalisierte Myositis des proximalen U ntersche n kels beidseit s unklarer Ätiologie sowie die seit 1. April 2019 in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % selbst in einer leichten körperlichen Tätigkeit (vgl. Urk. 21/ 176/3 ) bekannt und er legte ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er der en Einschätzung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht teile
(vgl. vorstehend E . 10. 5 . 2 ).
10.6
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8) davon auszugehen ist, dass spätestens ab Dezember 2011 mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlung gegen den Beschwerdeführer zu Tage getreten ist , dass er nicht mehr im gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle geäusserten Ausmass eingeschränkt ist und sich die Diagnosen, auf welchen die Bestätigung der Rente basierte, nicht mehr nachvoll ziehen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das dargebotene Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Dezember 2011 auf eine r Aggravation und Simulation beruhte. Damit ist von einem im Dezember 2011 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sowie in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen.
Neben den Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wären damit auch die Voraussetzungen der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG ab Dezember 2011, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend machte (vorstehend E. 2.3) , als erfüllt zu betrachten.
Der ab Dezember 2011 weiterhin erfolgte Leistungsbezug erweist sich damit als unrechtmässig und eine Rentenaufhebung ab diesem Zeitpunkt als gerechtfertigt. 11 . 11 .1
Wie ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG betreffend die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt (vorstehend E. 7) . Die daher uneingeschränkt mögliche materielle Neubeurteilung ergibt sodann, dass spätestens seit Dezember 2011 von einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung auszu gehen ist (vorstehend E. 10) .
Da der Beschwerdeführer die Invalidenleistungen zu Unrecht bezogen hat , sind diese zurückzuerstatten. Die relative Verwirkungsfrist sowohl von einem Jah r in der bis Ende 2020 geltenden Fassung von
Art. 25 Abs. 2 ATSG wie auch von drei Jahren in der ab 2021 geltenden Fassung ist offenkundig eingehalten
.
Denn n ach Eingang des den medizinischen Sachverhalt klärenden Gutachtens vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 21/190) erging bereits am 9. Januar 2020 der fristenwah rende Vorbescheid ( Urk. 21/199). 11 .2
11 .2.1
Zu prüfen bleibt, ob die absolute Frist eingehalten ist und die seit Dezember 2011 ausgerichteten Rentenleistunge n zurückgefordert werden können. Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Rentenleistungen den Straftatbestand des Betr uges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt
habe und brachte die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung (vorstehend E. 2.1) .
Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E. 6.1). 11.2.2
Des Betrug es nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 11 . 2 . 3
Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis ses unterlassen werde ( vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 1 35 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).
Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten getäuscht wird, da der Arzt bei der Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind. Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwer den vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3 mit weiteren Hinweisen). 11.2.4
Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr lässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflich tigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundes gerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). 11.2.5
Beim Sozialleistungs betrug
liegt der Vermögensschaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Ein solcher Vermögensschaden ist nach neuerer Recht sprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Invalidenversicherung gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätte. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeits fähigkeit in diesem Umfang (Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150] und 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 11 . 2 . 6
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirk lichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 11.3
11.3.1
Angesichts der das Beschwerdebild dominierenden psychischen Beschwerden waren die behandelnden Ärzte und auch die Gutachter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in hohem Masse auf d essen subjektive Angaben angewiesen. Erst die Erkenntnisse des im Dezember 2011 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens veran lassten die Beschwerdegegnerin, an de r bisherigen Einschätzung der behandelnden Ärzte zu zweifeln und ei ne Begutachtung zu veranlassen. Letztere führte dann im Kontext mit der übrigen Aktenlage zum Schluss, dass mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab Dezember 20 11 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit bestand ( vorstehend E. 10 ).
E ine bereits zum Z eitpunkt der erstma ligen Rentenzusprache
unrechtmässige Leistung serwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit dem erforder lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Aggravation fanden (vgl. vorstehend E. 6) . Dies bedeutet gleichzeitig, dass spätestens ab Dezember 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , für welchen Zeitpunkt auch eine Meldepflichtverletzung ausgewiesen ist.
Im Rahmen des im
Oktober 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Renten revisionsverf ahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG verpflichtet, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 v om 26. Mai 2020 E. 6.2). In Fällen, in welchen die leistungsbeziehende Person auf Nachfragen der (Sozial-)
Versicherer nicht wahrheitsgemäss antwortet oder ihre verbess erten Verhältnisse nicht offenlegt, liegt eine aktive Täuschung vor (Urteil des Bundes gerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Beschwerdegegnerin im am 22 . Oktober 20 12 unterzeichneten Revisionsf ragebogen aus , dass er sich nicht einmal einen Versuch, Teilzeit zu arbeiten, vorstellen könne. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sodann in diesem Zeitpunkt der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden nicht einmal in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vorstehend E. 5.2). Diese Angaben des Beschwerde führers sind vor dem Hintergrund seines zeitgleich in den strafrechtlichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitätsniveaus, wo er von morgens bis abends im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften unterwegs gewesen ist (vorstehend E. 7.2.2 ) , als offensichtlich falsch zu werten. Auch im Revisions fragebogen vom 2 1. November 2018 wiederholte der Beschwerdeführer diese falschen Angaben ( Urk. 21/120). 11.3.2
Hierbei handelte es sich insgesamt um krass wahrheitswidrige Angaben bezüglich der eigenen Leistungsfähigkeit, was durch die polizeiliche Untersuchung ans Licht kam. Damit verhielt sich der Beschwerdeführer arglistig im Sinne des Betrug stat bestands (vorstehend E. 11. 2.3 ) . Konkret täusch t e er einerseits die Beschwerde gegnerin durch falsche Angaben auf den Revisionsfragebogen aktiv, anderseits ist auch von einem Verschweigen seiner effektiven Leistungsfähigkeit ab Dezem ber 2011 auszu gehen. Indem er seinen manifest gewordenen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat er letztere im Irrtum belassen, dass bei ihm keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten verschwieg der Beschwerdeführer seine Aktivitäten und gab sich weiterhin als schwer beeinträchtigt.
Die Ärzte durften auf die Angaben ihres Patienten vertrauen, sind doch Angaben von Patienten über ihre Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dies dem Beschwerdeführer bewusst war. Auch ist der Beschwerdegegnerin vorliegend keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen (vorstehend E. 11.2.4). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Ein solcher Au snahmefall liegt hier nicht vor (Urteile des Bundesgerichts siehe 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 a.E .)
Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 11 .4
Ohne weiteres zu bejahen ist das Vorliegen einer Vermögenssc hädigung der Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer Rentenleistungen aus richtete , obwohl spätestens seit Dezember 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend gegeben (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). 11.5
Der Beschwerdeführer wusste sodann um das Erfordernis, der Beschwerdegegne rin wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erteilen zu müssen. So konnte er den Formularen der Beschwerdegegnerin auch wiederholt entnehmen, dass von ihm wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erwartet wurden, musste er dies doch jeweils bestätigen . Dennoch machte der Beschwerdeführer
falsche Angaben, im Bewusstsein darum, dass im Falle einer geglückten Täuschung der behandeln den Ärzte und der Beschwerdegegnerin weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Han deln war klar darauf ausgerichtet, diese ungerechtfertigten Rentenl eistungen erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer handelte damit in direktem Vorsatz und in klarer Bereicherungsabsicht, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 11.6
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich d er Sachverhalt so verwirklichte und der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betrug es erfüllt hat . Damit gilt für den Rückforderungsanspruch die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist von 15 Jahren.
Da der Straftatbestand des Betruges allerdings erst ab Dezember 2011 erfüllt ist, ist die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich. 12 .
Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) hinsichtlich der prozessualen Revision und Aufhebung der Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) als rechtens. Da ein unrechtmässiger Leistungs bezug sowie eine Betrugshandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten erst ab Dezember 2011 ausgewiesen ist, ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung ( Urk.
2) dahingehend abzuändernd, dass die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben und die zu Unrecht bezogene Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 zurückgefordert wird . 1 3 .
Mit diesem Entscheid erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) als hinfällig. 14.
14.1
Aufgrund des Erfüllen s der Voraussetzungen (vgl. Urk. 9/3) ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen. 14.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Bei massgeblichem Unterliegen des Beschwerdeführers sind sie diesem aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht
beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 1 3 . September 202 1 ( Urk. 1 S. 2 ) wird dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . August 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeän dert, als die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben wird und die zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogenen Invalidenrenten ab 1. Dezember 2011 zurückgefordert werden. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 43-44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 34 sowie Urk. 38-39 und Urk. 46-47 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 7. Juni 2002 bis 3 0. Juni 2006 bei der Z.___ AG, in A.___ , als Produktionsmitarbeiter
angestellt, wobei der letzte Arbeits t ag am 1. März 2006 war ( Urk. 21/11-12 , Urk. 21/46
Ziff. 1, Ziff.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechts kräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rück wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 1. 3
Hinsichtlich der ( prozessualen ) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrich tig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben s ind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 197/2020 vom 1 1. Mai 2020 E. 3.1 -2 ). 1. 4
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräf tiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrecht lich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3). 1. 5
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit , die aus den Strafakten und den daraufhin erfolgten mediz inischen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse bildeten vorliegend neue Tatsachen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht ersch ei nen liessen. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revis ion der Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 und 1 3. Dezember 2012 seien damit erfüllt . Laut eingeholtem Gutachten vom 9. Oktober 2019 bestehe beim Beschwer deführer aktuell wie auch retrospektiv in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine 1 00%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem Jahr 2007 fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde , um eine dauerhafte Einsch ränkung aufgrund einer psych ischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Vielmehr sei a ktuell wie auch retrospektiv von einer schwergradigen Aggravation bis Simulation auszugehen. Es sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass sich die neuen Tatsachen zum Zeitpunkt der rentenzu sprechenden Verfügung en vom 2 1. Februar 2008 sowie der revisionsweisen Bestätigungen vom 2 2. Juli 2010 und 1 3. Dezember 2012 bereits verwirklicht hätten, und trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen seien. Der neue Sachverhalt sei als erheblich einzustufen , und es wäre keine Rente zugesprochen worden, wenn die aufgrund des Strafverfahrens sowie des Gutachtens gewonne nen neuen Erkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt gewesen wären. Dies, da kein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden vorgelegen habe.
Der rentenzusprechende Entscheid könne jedoch nicht in prozessuale Revision gezogen werden, da er nicht von einem Vergehen oder Verbrechen beeinflusst gewesen sei (S. 1 f.) . Hinsichtlich der Rückforderung komme infolge der ab 2009 gegenüber der Invalidenversicherung vom Beschwerdeführer verübten Betrugs handlung die strafrechtliche Verjährungsfrist
von
E. 4 und Ziff.
E. 4.1 ) , feststellten, dass sie rein auf der objektiven Ebene bis auf eine diskrete Antriebsminderung keine die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) stützende n Krite rien hätten beobachten könnten. Damit gründete die Diagnose allein auf der nichthinter fragenden Übernahme der vom Beschwerdeführer geschilderten, als nichtauthen tisch zu taxierenden Symptomen.
Bei einer lediglich als diskret beschriebenen Antriebsminderung lässt sich auch eine schwere depressive
Symptomatik nicht nachvollziehen
(vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbei tete Auflage, Bern 2015 S. 174).
Zu der im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik M.___ vom 5. März 2020 (vorstehend E. 9. 3 ) wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers, dass er wisse, dass die Stimmen nicht real seien, führte die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 aus, dass gerade diese Aussage zeige, dass keine psychotische Symptomatik vorliegen könne ( Urk. 21/230/4-5).
Zum Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ vom 2 0. Oktober 2020 (vorstehend E. 9. 4 ) hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ sodann explizit fest, dass der beobachtete euthyme Affekt einer schweren depressiven Symptomatik absolut widerspreche und ansonsten lediglich die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome wiedergegeben worden seien. Zusammenfassend hielt die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 ( Urk. 21/230/4-5) fest, dass sich aus den seit der Begutachtung im Sommer 2019 eingegangenen Berich ten keine neuen medizinischen Tatsachen oder Fakten entnehmen liessen und weiterhin auf das Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzustellen sei.
Auf einer unvollständigen Kenntnis der Aktenlage und auf einer nicht hinter fragenden Übernahme der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basierte im Übrigen auch das nach Verfügungserlass am 2 7. August 2021 verfasste Schreiben von Dr.
B.___ (vgl. Urk. 21/235/2-5), wonach zusammengefasst aufgrund der psychischen Beschwerden eine vollständige Invalidisierung des Beschwerdeführers vorliegen solle. RAD-Ärztin Dr. J.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 ( Urk.
20) nach Vorlage des Berichtes detailliert dar, dass weiterhin von der im Gutachten 2019 beschriebenen schwergradigen Aggravation und zudem von Fehlinterpretationen der behan delnden Psychiaterin Dr.
B.___ ausgegangen werden müsse. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass Dr.
B.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über keinen Facharzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sondern lediglich ein Abschluss als Ärztin in XC._ __ bekannt ist. Dass es sich um eine fachärztliche Einschätzung ha ndelt, ist damit nicht erstellt .
Aus den genannten Gründen erweisen sich auch ihre Ausführungen als ungeeig net, um von den Feststellungen von Dr.
C.___ im Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen oder eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen. 10. 4 .4
Damit ist spätestens ab Dezember 2011 erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine beeinträchtigenden psychischen Einschränkungen mehr bestanden haben und seine diesbezüglichen Äusserungen gegenüber behandelnden Ärzten sowie gegenüber der IV-Stelle im Sinne einer Aggravation und Simulation zu sehen sind. 10. 5 10. 5 .1
D er rheumatologische Gutachter Dr. L.___ beschrieb nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers am 2 2. Juli 2019 ebenfalls eine erhebliche Aggravation. Namentlich seien innerhalb und ausserhalb der gezielten Unter suchungssituation erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen. Während der Beschwerdeführer angekleidet beim Betreten des Untersuchungs zimmers und später bei der Verabschiedung einen hinkfreien , unauffälligen Gang aufgewiesen habe, habe er entkleidet und barfuss einen unsicher wirkenden, kleinschrittigen, intermittierend rechts hinkenden und zögerlichen Gang mit mangelhaftem Abrollen über die Vorderfüsse gezeigt. Bei in der spezifischen Untersuchungssituation erheblich gezeigter Einschränkung der Rumpfinklination sowie schmerzhaft eingeschränkter Schulter- und Hüftgelenksbeweglichkeit , habe der Beschwerdeführer beim Ent
- und Ankleiden keine offensichtlich erkenn baren Einschränkungen des Achsenorgans und der peripheren Gelenke gezeigt. Entgegen der Angabe heftigster, als vollständig invalidisierend empfundener Beschwerden seitens des gesamten Rückens , habe der Beschwerdeführer vor der Anamneseerhebung selbständig und ohne fremde Hilfe in vorgeneigter Position einen schweren Fauteuil von einer Ecke des Untersuchungszimmers direkt vor das Pult des Interviewers gerückt, mit der Begründung, dass er auf harten Stühlen beschwerdebedingt nicht lange sitzen könne ( Urk. 21/190/124-182 S.
53 Ziff. 7.3). 10. 5 .2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers und ausführlicher Auseinan dersetzung mit den Vorakten und Würdigung der Bildgebung auch im Zusammen hang mit der von Seiten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , diagnosti zierten Myositis
( Urk. 21/190/124-182 S. 48 ff. , S. 56 Ziff. 9.5 ) hielt Dr. L.___ fest, dass sich abgestützt auf die Befundebene wenig handfeste Befunde finden liesse n , welche die vom Beschwerdeführer vorgetragenen relevante Einschränkungen in sämtlichen Alltagsaktivitäten erklären würden. Die degene rativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als leicht- bis höchstens mittelgradig einzustufen, und hinsichtlich des generalisierten Schmerzsyndroms finde sich kein adäquates organisches Korrelat. Die Beschwerden im Rahmen der Knick-Senk-Spreizfüsse und der zusätzlichen Adipositas könnten einer Behandlung zugeführt werden und stellten keinen dauerhaften Schaden dar. Die chronisch lokalisierte Myopathie im Bereich des rechten Unterschenkels bleibe ä tiologisch und pathogenetisch völlig unklar , und aktuell könne einzig eine diffuse Druckdolenz am rechten Unterschenkel proximal - , dorsal
- und lateral betont festgestellt werden ohne Hinweise für eine Schwellung, Überwärmung oder Rötung und ohne Anhalt für eine motorische oder sensible Störung ( Urk. 21/190/124-182 S. 50 f. Ziff. 6.5). Damit resultierten abgestützt auf die Befundebene von rheumatologischer Seite her einzig Einschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit und hinsichtlich Arbeiten in den Rücken belastenden Arbeitspositionen wie auch für Tätigkeiten in ausschliesslich stehenden und gehenden Positionen ohne Möglichkeit , sich zwischendurch zu setzen ( Urk. 21/190/124-182 S. 51
Ziff. 6. 6 ).
Dr. L.___ hielt fest, dass auch retrospektiv aufgrund der vorliegenden Akten und der aktuell erhobenen rheumatologischen Befunde nie eine langdau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 21/190/124-182 S. 55 Ziff. 8.4).
Zu der von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , selbst für leichte Tätigkeiten seit 1. April 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 21/203) hielt Dr. L.___ fest, dass sich diese aufgrund der in den Berichten erhobenen Befunde nicht hinreichend begründen lasse und er der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht folgen könne ( Urk. 21/190/124-182 S. 51 Ziff. 6.7, S. 55 Ziff. 8.4.). 10. 5.3
Was die in
somatischer Hinsicht
nach der rheumatologischen Begutachtung Mitte 2019 eingegangenen Berichte anbelangt , bestätigte RAD-Arzt Dr. XA.___
in seine n Stellungnahme n vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 21/230/5-6) und vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20 S. 2) , dass sich insbesondere aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , vom 1 1. Februar und vom 1 6. April 2020 ( vorstehend E. 9. 5-6 ) , keine neuen medizinischen Tatsachen ergäben und versicherungsme dizinisch aus den Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden könne , bei auch fehlender Aussage zur dauerhaften Arbeits unfähigkeit. Für die körperliche Arbeitsfähigkeit in angestammter wie in angepasster Tätigkeit werde auf das Gutachten von Dr. L.___ verwiesen . Letzterem war die von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , unver ändert diagnostizierte chronische lokalisierte Myositis des proximalen U ntersche n kels beidseit s unklarer Ätiologie sowie die seit 1. April 2019 in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % selbst in einer leichten körperlichen Tätigkeit (vgl. Urk. 21/ 176/3 ) bekannt und er legte ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er der en Einschätzung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht teile
(vgl. vorstehend E . 10. 5 . 2 ).
E. 4.2 Im am 2 3. Oktober 2009 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/77) gab dieser an, dass sich sein Zustand seit einem Jahr verschlimmert habe. Er habe mehr Schmerzen , und es sei eine psychische Verschlechterung eingetreten ( Ziff. 1.1-2). Er benötige für die Fortbewegung und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte rege l mässig die Hilfe Dritter ( Ziff. 3.1). Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regel mässig auf eine lebenspraktische Begleitung durch seine Lebenspartnerin angewiesen ( Ziff. 4). Seine gesundheitlichen Probleme seien so schwerwiegend, dass er sich aktuell einen Arbeitsversuch nicht vorstellen könne ( Ziff. 4.2). 4 .3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, erstattete am 1 6. Juli 2010 seinen psychiatrischen Unter suchungsbericht ( Urk. 21/90) nach am 8. Juli 2010 erfolgter psychiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. G.___ nannte folgende Hauptdiagnosen ( Ziff. 12): - schwere depressive Episode mit ps ychotischen Symptomen und soma tischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F32.21) - Differenzialdiagnose (DD): Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 - Bakerzyste rechtes Knie - chronisches Panvertebralsyndrom
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff. 12). Dr. G.___ führte aus, dass die subjektiv vom Versicherten g eklagten und währen d der Untersuchung objektivierbaren Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Hoffnungs losigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Morgentief, Konzentrationsstörungen, Verfolgungsideen, akustische Halluzina tionen) die ICD-10 Kriterien einer schweren Episode erfüllten. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des somatischen Syndroms verlangten Kriterien vorhanden. Die Schmerzen würden durch emotionale Faktoren verstärkt . Es bestünden derzeit keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Dr. G.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend wesentliche Beeinträchtigungen auf dem psychiatrischen Gebiet bestünden. Die in der Unter suchung objektivierbaren psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partnerschaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus. Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener und Monteur seit Mitte 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 13). Der Gesundheitszustand sei stationär und die Prognose schlecht. Trotz einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung mit leitliniengerechter Psychopharmakologie (hochpotente Antipsychotika, Antidepressiva, Benzodiazepine) bestehe weiterhin ein schweres depressives Zustandsbild begleitet von einer floriden psychotischen Erlebnisreak tion. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte spätestens nach zwei Jahren erfolgen ( Ziff. 14). 5. 5.1
Im Zusammenhang mit der am 1 3. Dezember 2012 erfolgten Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 21/101) präsentiert sich die relevante Akten lage wie folgt: 5.2
Im am 2 2. Oktober 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/97) führte dieser unter anderem aus, dass er sich einen Versuch Teilzeit zu a rbeiten oder das Pensum zu erhöhen, überhaupt nicht vorstellen könne. Er sei nicht zuversichtlich, dass dies klappen könnte ( Ziff. 1.2). Der behandelnde Psychiater Dr.
C.___
nannte
am 1 9. Oktober 2010 als Diagnosen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 5.4). Er führte aus, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit durch den Beschwerdeführer kaum umsetzbar, jedoch eine Beschäftigungstherapie wünschenswert sei ( Ziff. 5.5). 5.3
Dr. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 21/100/2-3) aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F43.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestünden. Zusammenfassend sei von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fest stellungsblatt vom 2 2. Juli 2010 auszugehen. 6.
Vorab ist in Würdigung der Gegebenheiten im Zusammenhang mit der erstmali gen, rückwirkend ab 1. März 2007 erfolgten Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und
Urk. 21/66) zur Eventualbegründung der Beschwerdegegnerin, wonach die se Verfügung in Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen sei (vorstehend E. 2.3) , festzuhalten, dass ihr zwar dahin gehend beizupflichten ist, dass die Stellungnahme des RAD
Ostschweiz vom 5. Juli 2007 (vorstehend E. 3. 5 ) rudimentär gehalten ist und sich in einer Symptomauflistung erschöpft. A llein a ufgrund der oberflächlich g ehaltenen Stellungnahme des RAD
Ostschweiz kann jedoch in Anbetracht der gesamten Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache präsen tierte,
nicht darauf ge schlossen werden, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestanden hat, zumal «zweifellos» in dem Sinne zu verstehen ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also einzig dieser Schluss denkbar ist ( BGE 138 V 324 E. 3.3).
In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Aus den vorliegenden Berichten (vorstehend E. 3.2-4) lässt sich insbesondere
weder zweifellos fest stellen , dass das gesamte psychische Beschwerdebild einzig seine Begründung in einer psychosozialen Belastungssituation gefunden hätte, noch, dass das Beschwerde bild schon damals aggraviert oder simuliert gewesen wäre . Sowohl die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2007 (vorstehend E. 3.2 ) als auch jene der Psychiatrischen Klinik E.___ ( vorstehend E. 3.3 ) gingen von einer schweren d epressiven Symptomatik aus. Die akustischen Halluzinationen waren lediglich als ein «Geräusche hören» dokumen tiert, welches dann von den Ärzten als psychotische Entwicklung interpretiert wurde (vorstehend E. 3. 3 ). Unabhängig davon, ob letztere Interpretation nun richtig war oder nicht , ist jedoch bei einer von verschiedenen Behandlungsinsti tutionen als schwer bezeichneten depressiven Symptomatik auf eine gewichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit lag sowohl in rheuma tologischer als auch psychiatrischer Hinsicht eine genügende Abklärung vor, auf welche der RAD abstellte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass rückblickend, auch wenn weitere Abklärungsmöglichkeiten bestanden hätten, nicht von einer zweifellosen anfänglichen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64, Urk. 21/66) ausgegangen werden kann.
Gleiches gilt es hinsichtlich der Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/92) auszu führen, welche immerhin gestützt auf einen vom
RAD-Arzt Dr. G.___ am 1 6. Juli 2010 erstellten Untersuchungsbericht (vorstehend E. 4.3)
erging (vgl. Urk. 21/91). So lassen sich dem Untersuchungsbericht von Dr. G.___ ebenfalls keine Anhalts punkte dafür entnehmen , dass dessen Feststellungen zweifellos unrichtig waren respektive dafür, dass das gesamte Beschwerdebild auf einer Aggravation beruhte. 7 .
7 .1
Zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vorstehend E. 1. 2-3 ).
Gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde aufgrund
des gewerbs mässigen, mehrfachen Betruges im Zusammenhang m it
angebliche n Manipula tionen um de n Schweizerischen Führerausweis
im Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014 polizeilich
ermittelt ( Urk. 21/137- 149 ) .
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 21/198) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. 7 .2
7 .2.1
Zusammengefasst geht a us den Akten der Kantonspolizei Zürich betreffend das Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässige n Betrug es
nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit
angebliche n Manipulationen um de n Schweize rischen Führerausweis
im Zeitraum vom 3 1. Dezember 2011 bis 1. Februar 2014 der Vorwurf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich unrecht mässig b ereichert hätten , indem sie eine Vielzahl von Personen unter Vorspiege lung falscher Tatsachen beziehungsweise eines ganzen Lügenkonstruktes
hätten glauben lassen , mit Hilfe eines bestochenen Beamten des Strassenverkehrsamtes Führerausweisprüfun g en und -entzüge
manipulieren zu können. Dafür hätten sie von Geschädigten Geld entgegen genommen , obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ge wusst hätt en, dass weder ein bestochener Beamte existierte , noch ,
dass sie den Geschädigten tatsächlich eine n Vorteil bei den Führerausweis prüfungen und -entzügen hätten verschaffen k önnen ( Urk. 21/137 S. 24 f. , vgl. auch Urk. 21/138 S. 5 ff. ).
Die Kantonspolizei Zürich sprach nach ihren Ermittlungen von einer grossange legten Betru gsangelegenheit mit rund 70 Geschädigten und einem Schaden im Bereich von Fr. 250'000.--
( Urk. 21/137 S . 25 Mitte, S. 27 Mitte). 7 .2.2
Was die konkret gezeigten Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt ,
so war er laut de n polizeilichen Ermittlungsbericht en
an der Planung und Ausführungen d er genannten Machenschaften beteiligt , er und seine Ehefrau traten als Team auf und
wirkten insbesondere auch bei den einzelnen Täuschungshandlungen zusammen ( Urk. 21/137 S. 28 ff. Ziff. 2 .1-4 , S. 39 f. Ziff. 2.9 ) .
Soweit dies für erforderlich angesehen wurde, übernahm der Beschwerdeführer auch schauspie lerische Einlagen und mimte de n «bestochenen Beamten» im Rahmen eines fiktiven Telefonanrufes seiner Ehefrau ( Urk. 21/137 S. 33 Mitte, S. 39 Ziff. 2.9 unten ) . Der Theorieunterricht für die Fahrprüfungen wurde zwar im Wesentlichen von der Ehefrau des Beschwerdeführers am Wohnort der Kunden oder in Restaurants oder Imbissbuden erteilt während der Beschwerdeführer wartete , jedoch erteilte er
vereinzelt auch Nothelfer- oder allenfalls Theorieunterricht ( Urk. 21/137 S. 29 Mitte , S. 40 unten ).
Den Ermittlungen zufolge bestellte der Beschwerdeführer regelmässig die regulä ren Übungs-CDs für die Fahrtheorie, welche dann gegenüber den Geschädigten als «Spezial-CD» angepriesen wurde ( Urk. 21/137 S. 28 f. Ziff. 2.1.1.). Auch bestellte er die gefälschten Nothelferausweise und Verkehrskundebescheinigun gen bei einem Fahrschulbetreiber ( Urk. 21/137 S. 40 oben).
Eine tragende Rolle hatte der Beschwerdeführer gemäss den Ermittlungen im Zusammenhang mit erfolgten Führerausweisentzügen und Sanktionen des Strassenverkehrsamtes inne , indem
er jeweils mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert und sich als die von der Sanktion betroffene Person aus gegeben ha t . Er fragte nach den jeweiligen Massnahmen
und erhielt so die gewünschten Informationen, welche dann für die weitere Betrugshandlung verwendet worden sind ( Urk. 21/137 S. 31 Ziff. 2. 3. und S. 40 Mitte).
A us den Ermittlungsakten der Kantonspolizei Zürich geht weiter hervor, dass das Ehepaar im Zeitraum der intensiven (Audio-) Überwachung vom 1. November 2012 bis 9. Nov ember 2013 ab dem späten Morgen bis spät in die Nacht hinein mit dem Auto unterwegs gewesen sei , wobei der Beschwerdeführer meist das Fahrzeug gelenkt habe ( Urk. 21/138 S. 12 Ziff. 6.1) .
Weiter seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau regelmässig in die H.___ geflogen , w ahrscheinlich , um das Geld dort
zu deponieren. Ausgeführt wurde weiter, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau je über eine Eigentumswohnung in der H.___ verfügen würden ( Urk. 21/137 S. 37 Mitte und unten f., vgl. Urk. 21/138 S. 21 Ziff. 7.3.2 ).
Abschliessend wurde auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt, da er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einfluss auf die Geschädigten ha be nehmen wollen ( Urk. 21/138 S. 11 Mitte, S. 17 Ziff. 6.2.5;
Urk. 21/139, Drohung/Nötigung wä hrend laufendem Strafverfahren). Die g eschädigte Person führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer sie in ein Restaurant im Zentrum I.___ bestellt und ihr aufgetragen habe, eine Falschaussage zu tätigen und sie bei Nichtbefolgen seiner Androhung selber verhaftet würde. Zudem sei die Person vom Beschwerdeführer angewiesen worden, mit niemandem über diese Sache zu sprechen , und er habe zur Stärkung seiner Worte vo r ihren Augen seine Handy-SIM-Karte zerstückelt , worauf sich die Person bedroht gefühlt habe ( Urk. 21/139 S. 2 f.).
In den Ermittlungsakten wurde zur Person des Beschwerdeführers sodann ausge führt, dass die im Zusammenhang mit seiner IV- Berentung angegebenen Beschwerden (ausgeprägte Schlaflosigkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit, gelegent liche akustische Halluzinationen, Rückenprobleme, Überforderung in alltäglichen Lebensverrichtungen , Depressionen, Knieprobleme sowie Persönlichkeitsstörun gen ) mit den Erkenntnissen der einjährigen Überwachung nur schwer korrelier ten. Zu erwähnen sei diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer regelmässig als Fahrzeuglenker unterwegs gewesen sei ( Urk. 21/138 S. 19 Ziff.
E. 7 ) . Am 1 9. Februar 2007 meldete er sich
unter Hinweis auf seit dem Jahr 2005 teilweise und seit März 2006 vollständig bestehende psychische und körperliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 21/36 Ziff. 7.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , IV-Ste lle St. Gallen, sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 2 1. Februar 2008 eine ganze Rente samt Kinderrente n ab 1. März 2007 zu ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66 ).
E. 7.2 ) .
E. 7.2.2 ) , als offensichtlich falsch zu werten. Auch im Revisions fragebogen vom 2 1. November 2018 wiederholte der Beschwerdeführer diese falschen Angaben ( Urk. 21/120). 11.3.2
Hierbei handelte es sich insgesamt um krass wahrheitswidrige Angaben bezüglich der eigenen Leistungsfähigkeit, was durch die polizeiliche Untersuchung ans Licht kam. Damit verhielt sich der Beschwerdeführer arglistig im Sinne des Betrug stat bestands (vorstehend E. 11. 2.3 ) . Konkret täusch t e er einerseits die Beschwerde gegnerin durch falsche Angaben auf den Revisionsfragebogen aktiv, anderseits ist auch von einem Verschweigen seiner effektiven Leistungsfähigkeit ab Dezem ber 2011 auszu gehen. Indem er seinen manifest gewordenen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat er letztere im Irrtum belassen, dass bei ihm keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten verschwieg der Beschwerdeführer seine Aktivitäten und gab sich weiterhin als schwer beeinträchtigt.
Die Ärzte durften auf die Angaben ihres Patienten vertrauen, sind doch Angaben von Patienten über ihre Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dies dem Beschwerdeführer bewusst war. Auch ist der Beschwerdegegnerin vorliegend keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen (vorstehend E. 11.2.4). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Ein solcher Au snahmefall liegt hier nicht vor (Urteile des Bundesgerichts siehe 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 a.E .)
Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 11 .4
Ohne weiteres zu bejahen ist das Vorliegen einer Vermögenssc hädigung der Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer Rentenleistungen aus richtete , obwohl spätestens seit Dezember 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend gegeben (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). 11.5
Der Beschwerdeführer wusste sodann um das Erfordernis, der Beschwerdegegne rin wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erteilen zu müssen. So konnte er den Formularen der Beschwerdegegnerin auch wiederholt entnehmen, dass von ihm wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erwartet wurden, musste er dies doch jeweils bestätigen . Dennoch machte der Beschwerdeführer
falsche Angaben, im Bewusstsein darum, dass im Falle einer geglückten Täuschung der behandeln den Ärzte und der Beschwerdegegnerin weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Han deln war klar darauf ausgerichtet, diese ungerechtfertigten Rentenl eistungen erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer handelte damit in direktem Vorsatz und in klarer Bereicherungsabsicht, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 11.6
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich d er Sachverhalt so verwirklichte und der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betrug es erfüllt hat . Damit gilt für den Rückforderungsanspruch die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist von 15 Jahren.
Da der Straftatbestand des Betruges allerdings erst ab Dezember 2011 erfüllt ist, ist die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich. 12 .
Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) hinsichtlich der prozessualen Revision und Aufhebung der Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) als rechtens. Da ein unrechtmässiger Leistungs bezug sowie eine Betrugshandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten erst ab Dezember 2011 ausgewiesen ist, ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung ( Urk.
2) dahingehend abzuändernd, dass die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben und die zu Unrecht bezogene Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 zurückgefordert wird . 1 3 .
Mit diesem Entscheid erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) als hinfällig. 14.
14.1
Aufgrund des Erfüllen s der Voraussetzungen (vgl. Urk. 9/3) ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen. 14.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Bei massgeblichem Unterliegen des Beschwerdeführers sind sie diesem aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht
beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 1 3 . September 202 1 ( Urk. 1 S. 2 ) wird dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . August 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeän dert, als die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben wird und die zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogenen Invalidenrenten ab 1. Dezember 2011 zurückgefordert werden. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 43-44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 34 sowie Urk. 38-39 und Urk. 46-47 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 7.2.3 Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2011 aus den Strafakten hervorgehenden hohen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Fest stellungen der intensiven Überwachungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von morgens bis spät abends unterwegs waren, ist augenfällig, dass dies nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 2 2. Oktober 2012 , wonach er sich nicht einmal vorstellen könne, ein Teilzeitpen sum zu leisten , und den von Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 übernommenen Angaben des behandelnden Psychiaters
Dr.
C.___ , wonach nicht einmal eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei unverändert bestehende r Depression mit psychotischer Symptomatik möglich sei, vereinbar ist
(vorstehend E. 5.2-3).
Sowohl der behandelnde Arzt Dr.
C.___ wie auch der RAD-Arzt Dr. G.___ stützten sich dabei für ihre Einschät zungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab.
Diese Umständ e wurden erst durch die Ermittlungen der Polizei bekannt und sind demnach als neue Tatsachen zu werten.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 5. Dezember 2018 des Bezirksgerich tes Zürich wurde der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil erhoben und der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen B etrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen, dies unter Hinweis darauf, dass er den für die rechtliche Würdigung wesentlichen angeklagten Sachverhalt eingestan den, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2 4. September 2018
zugestimmt und auch an der Hauptverhandlung den ange klagten Sachverhalt anerkannt hat ( Urk. 21/198 S. 2 f. E. 1-2). Die
Vorbringen des B eschwerdeführer s (vorstehend E. 2.2), dass es sich bei seinen verschiedenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Handlungen zusammen fassend lediglich um kleine Formalitäten gehandelt habe, bei welchen er seiner Ehefrau geholfen habe, beziehungsweise dass er die Strafe lediglich um das V erfahren zu verkürzen angenommen habe, dies aber noch nicht heisse, dass er die Straftaten begangen habe,
erweis en sich vor diesem Hintergrund als unbehel flich .
Zusammenfassend ergibt sich
damit , dass die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache
und der en revisionsweisen Bestätigung erhebliche neue Tatsachen entdeckt hat , welche den Zeitraum ab Dezember 2011 betreffen . Eine prozessuale Revision ist damit grundsätzlich für die ab diesem Zeitraum ergan ge nen Verwaltungsakte zu bejahen, namentlich für die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) .
E. 7.3 Was die vor dem Zeitraum der Strafermittlungen ergangenen Verwaltungsakte, so die rentenzusprechende Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) sowie deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/9 2 ) anbelangt, betreffen diese einen Zeitraum, in welchem sich die durch die im Dezember 2011 begonne ne Strafermittlung zu Tage getretenen neuen erheblichen Tatsachen noch nicht verwirklicht ha tten .
Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt jedoch nur in Betracht, wenn bereits im ursprüng lichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende B ehörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befunds zwingend hätten anders ausüben müssen (SK ATSG-Kieser, Art. 53 ATSG N
25), was vorliegend mangels zeitlicher Verwirklichung der neuen Tatsachen nicht erfüllt war .
Dies steht jedoch der Aufhebung der Rente aus anderen Gründen per 1. Dezember 2011 nicht im Wege .
E. 7.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheids. Dies unter Verdeutlichung der Recht spre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräf tigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit der Leistungsver weigerung durch die Invalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2). 7. 5
Im Februar 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ( Urk. 21/102) ein, womit die Beschwer degegnerin Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren (Betrug) gegen den Beschwerdeführer erlangte. Am 8. Februar 2018 erhielt
sie sodann uneinge schränkte Einsicht in die Strafakten und somit vollumfängliche Kenntnis der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse (vgl. Urk. 21/169 S . 2 , vgl. Urk. 21/193/4 ). Ein Akteneinsichtsgesuch bezüglich eines weiteren Strafverfah rens (Drohung, Nötigung) wurde am 8. März 2018 beantwortet ( Urk. 21/193 6-8).
Nach Vorlage der Akten inklusive Strafakten führte RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 21/135/6-7) aus, dass der medizinische Sachverhalt ihres Erachtens von Anfang an nicht stimmig und spätestens seit der verkehrs psychologischen Abklärung vom 3 1. Oktober 2016 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zur retrospektiven genaueren Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine psychiat risch/neuropsychologische Begutachtung erforderlich.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 21/198) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen.
Noch vor Einholung des von der RAD-Ärztin empfohlenen Gutachtens konfron tierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2019 ( Urk. 21/129) mit den Strafakten und den daraus gezogenen Erkenntnissen. Die Sistierung der Invalidenrente sowie die Möglichkeit der negativen Leistungs anpassung und damit einer Rückforderung und die Vornahme weiterer Abklärungen wurde n ihm sodann in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 21/154). Mit Verfügung vom 1 1. März 2019 wurde die Rente per Ende Februar 2019 sistiert ( Urk. 21/169). Am 2 0. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 21/177), das am 9. Oktober 2019 erstattet wurde und am 1 0. Okto ber 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 9/190) . Das am 1 9. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin angeforderte, i n Rechtskraft erwachsene Urteil vom 5. Dezember 2
E. 7.6 Zu prüfen ist,
ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich teils vor Erlass der revisionsweisen Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage de r Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern , so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung resultiert.
Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. Dipl.-Inf. Wiss. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führten in ihrem interdiszipli nären Gutachten vom 9. Oktober 2019 in ihrer Konsensbeurteilung ( Urk. 21/190/ 4 -20) aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht aus der nachgewie senen polizeilichen Dokumentation ab 2011 erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers bezüglich Interaktion, affektiver Kontrolle, Manipulation von Mitmenschen, fehlender Empathie und Durchsetzungsfähigkeit fänden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Zeugin zu bedrohen und innerhalb von Gruppen Unterrichtsstunden zu geben. Es seien damit erhebliche Kompetenzen dokumentiert. Dies sei weder bei einer paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Halluzinationen noch bei einer schweren depressiven Erkrankung möglich. Zwischen 2011 und 2
E. 8 ( Urk. 21/198 ) w urde der Versicherte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitstrafe bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probe zeit auf zwei Jahre festgesetzt und festgestellt wurde, dass 85 Tage bereits durch Haft erstanden w orden seien . 1. 4
Im November 2018 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein ( Urk. 21/120 -121 ) , in dessen Rahmen sie weitere Abklärungen tätigte und den Versicherten sodann am 1 9. Februar 2019 mit dem Inhalt der Strafakten und den hieraus gezogenen Erkenntnissen konfrontierte ( Urk. 21/129 /9-12 ). Mit Verfü gung vom 1 1. März 2019 ( Urk. 21/169) sistierte die IV-Stelle die Renten ausrichtung per Ende Februar 2019 und stellte dem Versicherten die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsanpassung und Rückforderung sowie einen abschliessenden Leistungsentscheid im Anschluss an weitere Abklär ungen in Aussicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizi nische Abklärungen und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 21/199 ; Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) hob die IV-Stelle die Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 und vom 1 3. Dezember 2012 unter dem Titel prozessuale Revision mit Verfügung vom 2 0. August 2021 sowie rückwirkend die ab 1. November 2009 zugesprochene Rente auf und forderte die seither geleis teten Rentenzahlungen zurück ( Urk. 21/231 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 2 0. August 2021 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfäng lich aufzuheben und von einer Aufhebung der Invalidenrente sei abzusehen. Es seien ihm die IV-Leistungen von 2019 bis heute zurückzuerstatten und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter sei der rechtserheb liche Sachverhalt festzustellen, auf die Erhebung eines Kosten vorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 1 2. November und am 12., 1 7. und 2 8. Dezember 2021 ( Urk. 8, Urk. 12, Urk. 14 , Urk. 16 ) verschiedene medizinische Berichte und Unterlagen ( Urk. 9/1-5, Urk. 13/1-4 , Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-5 ) ein, welche der IV-Stelle am 1 7. November 2021 und am 4. Januar 2022 ( Urk.
E. 10 , Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 19). Am 2 4. Januar 2022 erstattete der Beschwer deführer seine Replik ( Urk. 24), und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 27). Am 7. und am 2 4. März 2022 ( Urk. 28 , Urk. 31 ) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Be richte ein ( Urk. 29/1-8, Urk. 32/1-3) , welche der Beschwerdegegnerin am 1 4. und 2 9. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 30 und Urk. 33). Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer am 1 0. Mai und am 3. Juni 2022 ( Urk. 34, Urk. 38-39).
Am 3 0. Juni 2022 wurde die Pensionskasse für die AXA
Schweiz zum Prozess beigeladen ( Urk. 40 ), welche am 7. Juli 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nie ein Mitarbeiter der Axa Winterthur gewesen und daher nicht bei ihrer Pensionskasse versichert sei ( Urk. 42).
Am 1 5. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerde führer eingereichten Arztberichte
nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung änderten ( Urk. 43). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juli 2022 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winter t hur, zum Prozess beigeladen. Am 1 8. Juli 2022 ( Urk.
46) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizi nischen Bericht ( Urk.
47) ein. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, teilte dem Gericht am 1 6. August 2022 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr vorsorgeversichert sei ( Urk. 49). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10.2 Das Gutachten von Dr.
C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8) erfüllt die Anforderun gen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) , insbesondere der polizeilichen Ermittlungsakten, abgege ben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft vorab die Fest stellung zu einer Aggravation respektive Simulation der Beschwerden . 10 . 3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 10. 4 10. 4 .1
In psychi scher Hinsicht legte der Gutachter Dr.
C.___
in seinem psychi atrischen Gutachten vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 21/190/32-106) detailliert dar, weshalb er die im Vorfeld von behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Symptomatik sowie einer somato formen Schmerzstörung beim Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Unter suchung noch retrospektiv bestätigen konnte ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 ff. Ziff. 6.2). Zu m vom Beschwerdeführer seit 2005 berichteten dauerhaften Stimmenhören führte Dr.
C.___ aus, dass sich anamnestisch bezüglich der Entwicklung der Art der H alluzinationen inkons istente Angaben fänden. Innerhalb der gesamten Untersuchung habe sich sodann kein Hinweis auf die typischen Verhaltensweisen bei einem Betroffenen mit schweren inhaltlichen Denkstörungen gezeigt. Die rein anamnestische Angabe reiche für die Dokumen tation hier nicht a us . Die deutlich unterschiedlichen Versionen, wie sie die Aktenlage und die anamnestische Darstellung aufzeigten, machten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sehr unwahrscheinlich. Dr.
C.___ führte aus, dass die Symptomatik medizinisch nicht einordenbar sei. Die rein anamnes tische Angabe stehe hier im klaren Gegensatz zum beobachtbaren Verhalten. Zusätzlich hätten sich auch keine formalen Denkstörungen gefunden oder auch sonstige Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung. Zusammenfassend sei daher zum aktuellen Zeitpunkt und auch retrospektiv nicht von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 Ziff. 6.2). Mangels Hinwei sen auf kognitive Störungen, eine gedrückte Stimmung oder eine affektive Veränderung bei adäquatem Antrieb und einer fehlenden Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers konnte Dr.
C.___ auch kein depressives Geschehen bestätigen. Zusammenfassend hielt er diesbezü g lich fest, dass zum aktuellen Z ei tpunkt und auch retrospektiv nicht von einer depressiven Symptomatik zwischen Dezember 2011 und dem aktuellen Zeitpunkt auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 f. Ziff. 6.2). Sodann führte Dr. C.___ aus, dass sich beim Beschwer deführer kein zugrunde liegender Konflikt, der entsprechend mit einer somatofor men Schmerzstörung gelöst werden könnte, nachvollzogen werden könne. Zu berücksichtigen sei zusätzlich die erhebliche dissoziale Komponente. Auch hier hätten sich erhebliche Hinweise gezeigt, dass die Störung bewusstseinsnah abzubilden sei. So habe der Beschwerdeführer die Praxis ohne irgendwelche Einschränkungen der Bewegung verlassen , und auch innerhalb der Untersuchung hätten sich keinerlei Schonhaltung und Bewe g ungs einschränkungen gezeigt. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer bei der Begrüssung im Wartezimmer mit einer schweren Einschränkung des rechten Beines auf den Untersucher zuge kommen und habe über Rückenschmerzen g eklagt ( Urk. 21/190/32-106 S. 60 unten).
Nach Würdigung der Vorberichte hielt Dr.
C.___ fest, dass in der Gesamt wertung seit dem Jahr 2007 nicht von einer nachvollziehbaren psychiatrischen Erkrankung, sondern von einer schwergradigen Aggravation auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 64 oben). Zwischen 2011 und 2014 seien erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers dargestellt worden. Sicher nachvollziehbar sei ab dieser Zeit eine vollständige, ad äquate Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk.
E. 10.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8) davon auszugehen ist, dass spätestens ab Dezember 2011 mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlung gegen den Beschwerdeführer zu Tage getreten ist , dass er nicht mehr im gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle geäusserten Ausmass eingeschränkt ist und sich die Diagnosen, auf welchen die Bestätigung der Rente basierte, nicht mehr nachvoll ziehen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das dargebotene Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Dezember 2011 auf eine r Aggravation und Simulation beruhte. Damit ist von einem im Dezember 2011 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sowie in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen.
Neben den Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wären damit auch die Voraussetzungen der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG ab Dezember 2011, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend machte (vorstehend E. 2.3) , als erfüllt zu betrachten.
Der ab Dezember 2011 weiterhin erfolgte Leistungsbezug erweist sich damit als unrechtmässig und eine Rentenaufhebung ab diesem Zeitpunkt als gerechtfertigt. 11 . 11 .1
Wie ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG betreffend die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt (vorstehend E. 7) . Die daher uneingeschränkt mögliche materielle Neubeurteilung ergibt sodann, dass spätestens seit Dezember 2011 von einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung auszu gehen ist (vorstehend E. 10) .
Da der Beschwerdeführer die Invalidenleistungen zu Unrecht bezogen hat , sind diese zurückzuerstatten. Die relative Verwirkungsfrist sowohl von einem Jah r in der bis Ende 2020 geltenden Fassung von
Art.
E. 15 Jahren zur Anwendung , und die Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. November 2009 bis heute erbrach ten Rentenleistungen sei daher möglich (S. 3 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) gelten d , seit dem Jahr 2004 unter psychischen Problemen zu leiden. Er habe im Jahr 2014 seiner heutigen Ehefrau bei kleinen Formalitäten geholfen und sei in der Folge wegen der Beihilfe zu den Machenschaften seiner Frau angeklagt worden. Es sei absurd, dass diese Erledigung kleiner Formalitäten nun als 100%ige Arbeit betrachtet werde. Lediglich um das Strafverfahren zu verkürzen habe er die Anschuldigungen und die 14-monatige Strafe so angenommen. Dies bedeute aber noch nicht, dass er diese Straftaten begangen habe (S. 4 Ziff. 3).
Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb kein Einkommensvergleich im Sinne von Art.
E. 018 des Bezirksgerichts Zürich
ging am 7. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 21/198).
Mit der Vorlage der Untersuchungsakten an ihre RAD -Ärztin im Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass des Strafurteils im Dezember 2018 erste medizinische Abklärungen eingeleitet . Auch mit den weiteren Schritten – Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Erkenntnissen des Strafver fahrens im Februar 2019, Rentensistierung im März 2019 und Anordnung des Gutachtens im Mai 2019 hat sie für eine beförderliche Fortführung des Verfahrens gesorgt. Mit Erlass des Vorbescheids am 9. Januar 2020, mit welchem dem Beschwerde führer die prozessuale Revision und Aufhebung der Mitteilungen vom 2 2. Juni 2010 und 1 3. Dezember 2012 sowie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. November 2009 angedroht wurden ( Urk. 21/199), wurde die 90- tägige Revi sionsfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember bis 2. Januar gemäss Art. 28 Abs. 4 lit. c ATSG sowohl anknüpfend an den Erhalt des Gutachtens am 1 0. Oktober 2019 als auch an den Erhalt des rechtskräftigen Strafurteils am 7. Januar 2020 gewahrt.
E. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gemacht werden könne (S. 6 f. ). Er und sein behandelnde r Arzt Dr. med. B.___ h ätten bestätigt, dass er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin lite pendente die Verfügung prüfen und dann aufheben müssen. Sein gesundheitlicher Schaden sei schwer , u nd er könne nicht wieder gesund
werden. Er leide an Schizophrenie (S. 7 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Er habe seine Ehefrau lediglich herumgefahren, was einer normalen Alltagshandlung eines Inhabers eines Führerausweises entspreche (S. 9 f f .). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
19) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus den neuen Arztberichten keine Verschlechterung oder Hinweise darauf hervor gingen , dass vom Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen wäre (S. 2 f.
Ziff. 3 -5 ) .
Eventuell
zur prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) seien auch eine Revision nach Art. 17 ATSG oder eine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen (vgl. Ziff. 7 f.) . So sei Dr.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nach Einsicht in die Akten retrospektiv ab Dezember 2011 nur noch von leichtgradigen Beeinträchtigungen und damit von einer psychischen Verbesse rung aus gegangen . Mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes liege ab 2011 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Indem der Beschwerdeführer die ab 2011 eingetretene Verbesserung nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Rente auch revisionsweise rückwirkend aufzu heben gewesen wäre. In Betracht komme schliesslich auch eine Aggravation als Revision s grund (S. 3 f. Ziff. 6-7).
Hinsichtlich einer Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sei zu erwähnen, dass der damalige Bericht des RAD
als ungenü gend zu qualifizieren sei. So seien nicht alle Arztbericht e gewürdigt worden , und es habe keine Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren stattgefunden. Die rentenzusprechende Verfügung und deren revisionsweise Bestätigung mi t Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 sei en damit offensichtlich unrichtig . Auch im Falle einer Wiedererwägung wäre eine rückwirkende Aufhebung der Rente angezeigt (S. 4 f. Ziff. 8) . 2.4
In seiner Replik ( Urk.
24) brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Ausführungen von Dr.
C.___ lediglich um Schutzbehauptungen handle aus Angst davor, ebenfalls in das Strafverfahren miteinbezogen zu werden (S. 1 f.). 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ab 1. März 2007 erfolgten erstmaligen Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) präsentierte sich die wesentliche Aktenlage wie
folgt:
3. 2
Die Ärzte der Klinik D.___ , Rehabilitationszentrum, stellten in ihrem Austritts bericht vom 8. Februar 2007 ( Urk. 21/ 35 ) nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 8. bis 2 9. Januar 2007 folgende Diagnosen (S . 1 ): - schweres depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - leicht fixierter Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - S-förmiger Skoliose - allgemeine Bandlaxizität - leichte Pronationseinschränkung linker Ellenbogen - Gelenkzyste rechte Poplitea
Die Ärzte führ t en aus, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt wegen eines vorbestehenden chronischen Panvertebralsyndroms mit Symptomausweitung bei zusätzlich bestehendem psychosozialem Spannungsfeld nach erfolgter Kündi gung zur Durchführung einer Rehabilitation im Sinne eines interdiszi p linären Schmerzprogramms zugewiesen worden sei (S. 1). Wegen einer schon bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik sei der Patient dem psychosomatischen Dienst vorgestellt worden, wobei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen in Form von akustischen Halluzinat ionen diagnostiziert worden sei . Er
sei deswegen am 2 9. Januar 2007 der psychiat rische n Klinik E.___
zugewiesen worden (S. 2). 3. 3
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik
E.___ , in F.___ ,
stellten in ihrem Bericht vom 2 0. März 2007 ( Urk. 21/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen ängstlichen/vermeidenden Persönlichkeitszügen , bestehend seit der Kindheit und Jugend
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte ein chronisches Panvertebralsyndrom (S. 1 lit. A . ). Sie führten aus, dass sich d er Beschwerdeführer seit dem 2 9. Januar 2007 in der stationären Weiterbehandlung befinde (S. 2 lit. D .
Ziff. 1).
Er sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des ausgeprägt depressiven Zustandsbildes mit psychotischen Anteilen nicht arbeitsfähig . Aufgrund der angegebenen Schmerzprobleme werde die bisherige körperlich schwere Tätigkeit wahrscheinlich mittelfristig nicht mehr möglich sein (S. 4 Ziff. 1.1). Bei einer angepassten Tätigkeit kämen nur leichte bis höchstens mittel schwere, wechselseitig belastende Tätigkeiten in Frage. Aufgrund der bestehen den ausgeprägten Unsicherheiten bei beschränkten Bewältigungsstrategien scheine eine Unterstützung über eine berufliche Massnahme im geschützten Rahmen notwendig, zu Beginn mit einem Prozentsatz von 50 % bis 60 % (S.
4 Ziff. 2.2.1).
Die Ärzte führten aus, dass ein mittel- bis schwergradiges depressives Zustands bild mit psychotischen Anteilen bestehe, welches anamnestisch am ehesten im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zu sehen sei. Darüber hinaus bestünden Hinweise auf eine zunehmende Somatisierungsstörung. Darauf ange sprochen habe der Patient Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen (Geräusche hören) beschrieben, die er selber mit seiner früheren Arbeit als Mechaniker in Verbindung bringe (S. 2 lit. D. Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass sich das Zustandsbild nach Beginn mit einer suffizienten Pharmako therapie etwas gebessert habe. Es seien jedoch deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung einhergehend mit grossen Zukunftsängsten zum Ausdruck gekommen (S. 3 Ziff. 7). 3. 4
Dr.
C.___
stellte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2007 ( Urk. 21/49) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - depressive schwergradige Episode (ICD-10 F33.3) mit psychotischen Symptomen, bestehend seit dem 6. Mai 2006 - Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.4 - Persönlichkeit mit unreifen Zügen, ICD-10 F60.8
Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung am 1 0. Mai 2007 erfolgt sei. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt bei schwergradiger depressive r Episode bei massiven Spannungen infolge Kündigung erfolgt (S. 2 lit. D). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter habe von Mai 2006 bis Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B). Aufgrund des schweren und ausgeprägten psychischen Leidens mit anhaltender und therapieresistenter psychotischer Symptomatik mit halluzinatorischem Geschehen sei der Patient aktuell für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht (S. 3 Ziff. 7). 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 ( Urk. 21/50 /2 ) führte der RAD Ost schweiz aus, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler Gesundheitsschaden vorliege. Die Einschränkungen bestünden in ausgeprägten Schlafproblemen , erhöhter Schreckhaftigkeit, gelegentlichen akustischen Halluzinationen, Lebens überdruss, einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer offensichtlichen Überforderung in der alltäglichen Lebensbewältigung. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe seit dem 6. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit betrage 100 % seit der Entlas sung aus der psychiatrischen Klinik E.___ . Die möglichen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft, und die stationäre psychiatrische Behandlung habe keine nennenswerte klinische Verbesserung erbracht. Es persistierten deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung (S. 2).
Auf Rückfrage führte der RAD Ostschweiz am 2 0. September 2007 aus, dass es sich um einen Verschrieb gehandelt habe und die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der Entlassung aus der Klinik F.___
100 % betrage ( Urk. 21/51). 4.
E. 019 fi nde sich eine schwergradige, durch den betreuenden Psychiater dokumentierte Simulation ( Urk. 21/190/ 4 -20 S. 1 1 unten f. ).
Sodan n kam
nach Kenntnis der Strafakten
selbst d er
seit dem Frühjahr 2006 behandelnde Psychiater Dr.
C.___
in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 21/161) zum Schluss , dass er sich geirrt habe. In Anbetracht der aufwendigen und zahlreichen Vorbereitungen und Aktivitäten in der besagten Zeitspanne seit Dezember 2011 sei damit beim Beschwerdeführer lediglich von einer leichtgradigen Beeinträchtigung von etwa 30 % auszugehen. Infolge nicht mehr vorhandenen Grundvertrauens beendete Dr.
C.___
auch die Behandlung des Beschwerdeführers ( Urk. 21/156). 7. 7
Damit ergibt sich, dass nicht anzunehmen ist, dass Dr. C.___ und auch der RAD -Arzt Dr. G.___ , hätten sie bereits Kenntnis über die durch das strafrecht liche Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt, im Rahmen des im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet hätte .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre bei zutreffender Würdigung der gesamten tatbeständliche n Grundlage eine andere Entscheidung resultiert. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt, weshalb die B eschwerdegeg nerin darauf zurückkommen durfte und eine umfassende uneingeschränkte Neubeurteilung des Sachverhaltes möglich ist. 8.
Zur Klärung der medizinischen Situation aus psychiatrischer, neuropsycholo gischer und rheumatologischer Sicht veranlasste die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Dr.
C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Konsensgutachten ( Urk. 21/190/ 4-2 0 )
nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 7. Juni und am 2 2. Juli 2019 ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 2 Ziff. 2) als psychiatrische Diagnose
eine Persönlichkeits akzentuierung mit dissozialen Anteilen . Hinsichtlich neuropsychologischer Diagnosen konnte keine Aussage gemacht werden.
Als rheumatologische Diagnosen wurde n in der Hauptsache ein chronifiziertes, teilweise fibromyalgieform anmutendes Ganzkörp er-Schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer/ tendomyotischer Ausprägung, eine chronische, lokalisierte Myopathie des proximalen Unterschenkels beidseits unklarer Ätiolo gie (Erstmanifestation 2016), ein Knick-Senk-Spreizfuss mit Überlastungs tendinopathie der Tibialis
posterior -Sehne beidseits, druckdolente M usculi
interossei I/II unklarer Ätiologie, eine rezidivierende Bakerzyste rechts, eine okuläre Sicca -S y mptomatik, eine arterielle Hyperto nie, eine aktuelle Tachykardie sowie eine Adipositas Grad I genannt ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Gesamtwertung der Arbeitsfähigkeit aus, dass sich innerhalb der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter keine psychiat rischen Einschränkungen fänden. Eine neuropsychologische Einschränkung könne nicht dokumentiert werden aufgrund nicht verwertbarer Resultate. Eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur, falls es sich hier um eine Tätigkeit ausserhalb einer Beschreibung von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Wechsel der Körperposition handle. Es sei daher in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter unter diesen Gegebenheiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 15 Mitte).
Zusammenfassend wurde zum Verlauf f estgehalten, dass sich zum Erkrankungs beginn im Jahr 2006 eine psychosoziale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finde. Ab 2007 fänden sich keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde, um eine dauerhafte Einschränkung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Zwischen 2011 und 2019 werde retrospektiv durch den behandelnden Psychiater eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund des Polizeiberichts angenommen. Eine Aussage zwischen 2007 und 2011 werde nicht gemacht. Für das Jahr 2010 finde sich ein Bericht eines Facharztes für Innere Medizin, wonach dieser keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ha be feststellen können.
Der Beschwerdeführer gebe selbst an, seit 2005 unter schwersten inhaltlichen Denkstörungen zu leiden. Weder seine Angaben noch die Befunddokumente seien jedoch ausreichend, um ab 2007 eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass der aktuelle Befundbericht durch die Klinik M.___ nicht auf die Polizeiakte zwischen 2011 und 2014 eingehe. Das erneute Auftreten einer paranoiden Schizophrenie sei nicht wahrscheinlich. Die Befund berichte seien im Lichte der polizeilichen Ermittlungen und der vorliegenden Dokumentationen nicht nachvollziehbar ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 14 Mitte).
In der Gesamtwertung sei damit nicht von einer nachvollziehbaren Erkrankung ab 2007 auszugehen , sondern von einer schwergradigen Aggravation ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 5 unten). 9.
9.1
Nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers im Juni/Juli 2019
gingen die folgenden , wesentlichen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein: 9.2
N.___ , Chefarzt , und O.___ , Ärztin, Klinik M.___ AG , stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. August 2019 ( Urk. 21/187 ) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - paranoide Schizophrenie, ICD-10 F20.0 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 2 6. Juli bis 9. August 2019 zur ersten Hospitalisation in ihrer Behandlung befunden habe (S. 1 Mitte). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei er zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 4 oben). Im Vorgespräch habe sich herausgestellt, dass akustische Halluzinationen mit imperativen, ihn zum Suizid auffordernden Stimmen im Vordergrund stünden. Zudem habe der Patient von einer depressiven Symptoma tik berichtet. Seine Invalidenrente sei sistiert worden, weil er bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden sei (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass die Befunde und die Anamnese am ehesten für eine paranoide Schizophrenie sprächen, eine abschliessende Beurteilung jedoch schwierig sei. Psychopatholo gisch habe der Beschwerdeführer glaubhaft von dialogisierenden, kommentieren den und zum Suizid auffordernden Stimmen berichte t , was formell als Kardinal symptom für die Diagnose einer Schizophrenie reiche. Die von aussen objektivierbaren, in der Regel bei Schizophrenie zu beobachtenden Befunde wie beispielsweise eine formalgedankliche Zerfahrenheit, ein s tarrer Affekt, bizarre Äusserungen oder Annahmen , seien beim Beschwerdeführer bis auf eine diskrete Antriebsminderung im Sinne einer möglichen Negativsymptomatik nicht beobachtbar gewesen (S. 3 unten). 9. 3
Dr. med. B.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik M.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom 5. März 2020 ( Urk. 21/213/3-5) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3, Erstdiagnose (ED) 2007 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2019 in ihrer Behandlung befinde (S. 1). Er habe angegeben, dass er mehrere Stimmen von Männern und Frauen hören würde, die ihm sagten «ich mache dich fertig, ich mache dich kaputt, ich mache dich krank ». Er sehe auch einen Mann, das Gesicht von ihm könne er jedoch nicht sehen. Der Beschwerdeführer distanziere sich von diesen Stimmen, er wisse, dass sie nicht real seien. Die ganze Situation belaste ihn sehr. Die depressiven Symptome hätten sich seit 2007 trotz verschie dene r Psychotherapien
und Psychopharmak o therapien nicht gebessert (S. 2 Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass prognostisch bei einer Längsschnittbetrach tung des Krankheitsverlaufes seit 2004 vor dem Hintergrund der somatisch en Komorbidität von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen sei (S. 2 Ziff. 6) . 9. 4
Q.___ , A ssistenzärztin, und Dr. med. R.___ , Oberarzt,
Psychiatrische Universitätsklinik S.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk. 21/222) folgende psy ch iatrisch en Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Ärzte führten aus, dass de r Beschwerdeführer vom 2 5. Juni bis 3. August 2020 bei ihnen in Behandlung gewesen sei ( Ziff. 1.1). Für diesen Zeitraum sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Scheidung im Jahre 2004 krank zu sein. Damals habe es mit akustischen Halluzinationen und mit den Rückenschmerzen begonnen. Die Stimme sei abwertend und teilweise auch imperativ und h abe ihn schon zum Suizid aufgefordert ( Ziff. 2.1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich ein gepflegter, wacher, bewusstseinsklarer, vierfach orientierter Patient gezeigt habe. Er sei im Kontaktverhalten freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er sei formalgedanklich geordnet gewesen und habe kommentierende und imperative Stimmen, optische Halluzinationen, Eifersuchts ideen, Beeinträchtigungsideen, Verarmungsideen und eine Derealisation beklagt. Der Beschwerdeführer sei affektiv euthym und reduziert schwingungsfähig. Er habe diffuse Ängste, sei jedoch psychomotorisch ruhig. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alb träumen ( Ziff. 2.2).
Die Ärzte führten aus, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sowie eine regel mässige Tätigkeit nicht realistisch seien , da der Patient sogar beim Aufbau einer Tagesstruktur Unterstützung benötige ( Ziff. 4.1-2). 9. 5
Dr. med. T.___ , Oberärztin, und med. pract
U.___ , Assistenz ärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 21/225 /1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits noch unklarer Ätiologie (Erstmanifestation [EM] im Jahr 2016, ED im Juli 2018) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - schwere rezidivierende depressive Episoden mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3)
Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle am 2. Februar 2021 erfolgt sei ( Ziff. 1.1). Im Februar 2020 sei eine letztmalige Zeugnisausstellung bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Februar bis 1 3. April 2020 [richtig 3 0. April 2020, Urk. 21/227 Ziff. 1.3] für schwere und mittelschwere und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten erfolgt ( Ziff. 1.3). Bis vor einem Monat sei die Situation unverändert zur Vorgeschichte. Seit einem Monat habe der Beschwerdeführer erneute Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität ( Ziff. 2.1). Unter anderem zeige sich eine diffuse Druck dolenz an den gesamten Beinen ohne strukturelles Korrelat ( Ziff. 2.4). Bis anhin habe vor allem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der nun neuen Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität der Myositis könne zurzeit die Frage zur Prognose der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beantwortet werde n ( Ziff. 2.7). Es seien noch Abklärungen bezüglich der Aktivität der Myositis pendent ( Ziff. 4.1). 9. 6
Dr. T.___ und W.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , s tellten in ihrem Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 21/227) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 1 1. Februar 2021 ( Ziff. 2.5, vgl. vorstehend E. 9. 5 ). Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwer deführers am 2 5. März 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Seit dem 1 1. Februar 2021 habe sich die medizinische Situation nicht wesentlich geändert ( Ziff. 2.1). Das seither durchgeführte MRI der Unterschenkel habe weiterhin eine Myositis mit intramuskulärem Ödem und vermehrter Kontrastmittelaufnahme in der Unterschenkelmuskulatur vor allem rechts gezeigt ( Ziff. 2.4). Da eine erneute Infusionstherapie stattfinde, werde eine Verbesserung der Prognose erhofft ( Ziff. 2.7). 9.7
Da für das vorliegend e Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 2 0. August 2021 ( Urk. 2) zugrunde lag , sind die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte und Atteste ( Urk. 9/1, Urk. 9/4; Urk. 25, Urk. 29/1-2, Urk. 29/8, Urk. 32/1-3 , Urk. 39 , Urk. 44/1 ) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen .
10.
10. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der aktuellen und retrospek tiven Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8 ), wonach sowohl in der angestammten als auch in jeder aus rheumatologischer Sicht angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe.
Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. med. XA.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 8. Oktober und 5. November 2019 ( Urk. 21/226/5-8) sowie vom 9. März und 1 9. Mai 2021 ( Urk. 21/230/4-6) und vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20).
E. 21 /190/32-106 S. 64 f. Ziff. 7.2) . 10 . 4 .2
Mit der Einschätzung von Dr.
C.___ , wonach spätestens ab Dezember 2011 keine depressive Symptomatik mehr ausgewiesen und das Stimmenhören als nichtauthentische Schilderung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Aggravation und Simulation zu sehen ist, gehen insbesondere die bereits darge legten Aktivitäten, welche im Rahmen der Strafuntersuchungen ab Dezember 2011 zu Tage traten (vgl. vorstehend E.
E. 25 Abs. 2 ATSG wie auch von drei Jahren in der ab 2021 geltenden Fassung ist offenkundig eingehalten
.
Denn n ach Eingang des den medizinischen Sachverhalt klärenden Gutachtens vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 21/190) erging bereits am 9. Januar 2020 der fristenwah rende Vorbescheid ( Urk. 21/199). 11 .2
11 .2.1
Zu prüfen bleibt, ob die absolute Frist eingehalten ist und die seit Dezember 2011 ausgerichteten Rentenleistunge n zurückgefordert werden können. Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Rentenleistungen den Straftatbestand des Betr uges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt
habe und brachte die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung (vorstehend E. 2.1) .
Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E. 6.1). 11.2.2
Des Betrug es nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 11 . 2 . 3
Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis ses unterlassen werde ( vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 1 35 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).
Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten getäuscht wird, da der Arzt bei der Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind. Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwer den vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3 mit weiteren Hinweisen). 11.2.4
Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr lässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflich tigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundes gerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). 11.2.5
Beim Sozialleistungs betrug
liegt der Vermögensschaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Ein solcher Vermögensschaden ist nach neuerer Recht sprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Invalidenversicherung gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätte. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeits fähigkeit in diesem Umfang (Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150] und 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 11 . 2 . 6
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirk lichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 11.3
11.3.1
Angesichts der das Beschwerdebild dominierenden psychischen Beschwerden waren die behandelnden Ärzte und auch die Gutachter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in hohem Masse auf d essen subjektive Angaben angewiesen. Erst die Erkenntnisse des im Dezember 2011 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens veran lassten die Beschwerdegegnerin, an de r bisherigen Einschätzung der behandelnden Ärzte zu zweifeln und ei ne Begutachtung zu veranlassen. Letztere führte dann im Kontext mit der übrigen Aktenlage zum Schluss, dass mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab Dezember 20 11 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit bestand ( vorstehend E. 10 ).
E ine bereits zum Z eitpunkt der erstma ligen Rentenzusprache
unrechtmässige Leistung serwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit dem erforder lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Aggravation fanden (vgl. vorstehend E. 6) . Dies bedeutet gleichzeitig, dass spätestens ab Dezember 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , für welchen Zeitpunkt auch eine Meldepflichtverletzung ausgewiesen ist.
Im Rahmen des im
Oktober 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Renten revisionsverf ahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG verpflichtet, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 v om 26. Mai 2020 E. 6.2). In Fällen, in welchen die leistungsbeziehende Person auf Nachfragen der (Sozial-)
Versicherer nicht wahrheitsgemäss antwortet oder ihre verbess erten Verhältnisse nicht offenlegt, liegt eine aktive Täuschung vor (Urteil des Bundes gerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Beschwerdegegnerin im am 22 . Oktober 20 12 unterzeichneten Revisionsf ragebogen aus , dass er sich nicht einmal einen Versuch, Teilzeit zu arbeiten, vorstellen könne. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sodann in diesem Zeitpunkt der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden nicht einmal in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vorstehend E. 5.2). Diese Angaben des Beschwerde führers sind vor dem Hintergrund seines zeitgleich in den strafrechtlichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitätsniveaus, wo er von morgens bis abends im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften unterwegs gewesen ist (vorstehend E.
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 196 9, war zuletzt vom 1
- Juni 2002 bis 3
- Juni 2006 bei der Z.___ AG, in A.___ , als Produktionsmitarbeiter angestellt, wobei der letzte Arbeits t ag am
- März 2006 war ( Urk. 21/11-12 , Urk. 21/46 Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 7 ) . Am 1
- Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2005 teilweise und seit März 2006 vollständig bestehende psychische und körperliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 21/36 Ziff. 7.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , IV-Ste lle St. Gallen, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2
- Februar 2008 eine ganze Rente samt Kinderrente n ab
- März 2007 zu ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66 ). 1.2 Aufgrund eines in den Kanton Zürich erfolgten Wohnsitzwechsels des Versicher ten überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten am
- August 2008 an die IV-Stelle des Kantons Zürich ( Urk. 21/74). Nach im Oktober 2009 und im Oktober 2012 eingeleiteten Rentenrevision sverfahren ( Urk. 21/77 , Urk. 21/97 ) b estätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 21/92) und vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) die unveränderte Ausrichtung der Invaliden rente .
- 3 Am 1
- Februar 2014 ( Urk. 21/102) ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die IV-Stelle im Rahmen einer gegen den Versicherten laufenden Straf untersuchung um Aktenedition zu Handen der polizeilichen Sachbearbeitung. Am
- Februar 2018 erhielt die IV-Stelle uneingeschränkte Einsicht in die Strafakten (vgl. Urk. 21/169 S. 2 , Urk. 21/193 ). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5 . Dezember 201 8 ( Urk. 21/198 ) w urde der Versicherte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitstrafe bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probe zeit auf zwei Jahre festgesetzt und festgestellt wurde, dass 85 Tage bereits durch Haft erstanden w orden seien .
- 4 Im November 2018 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein ( Urk. 21/120 -121 ) , in dessen Rahmen sie weitere Abklärungen tätigte und den Versicherten sodann am 1
- Februar 2019 mit dem Inhalt der Strafakten und den hieraus gezogenen Erkenntnissen konfrontierte ( Urk. 21/129 /9-12 ). Mit Verfü gung vom 1
- März 2019 ( Urk. 21/169) sistierte die IV-Stelle die Renten ausrichtung per Ende Februar 2019 und stellte dem Versicherten die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsanpassung und Rückforderung sowie einen abschliessenden Leistungsentscheid im Anschluss an weitere Abklär ungen in Aussicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizi nische Abklärungen und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am
- Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 21/199 ; Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) hob die IV-Stelle die Mitteilungen vom 2
- Juli 2010 und vom 1
- Dezember 2012 unter dem Titel prozessuale Revision mit Verfügung vom 2
- August 2021 sowie rückwirkend die ab
- November 2009 zugesprochene Rente auf und forderte die seither geleis teten Rentenzahlungen zurück ( Urk. 21/231 = Urk. 2) .
- Der Versicherte erhob am 1
- September 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 2
- August 2021 ( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfäng lich aufzuheben und von einer Aufhebung der Invalidenrente sei abzusehen. Es seien ihm die IV-Leistungen von 2019 bis heute zurückzuerstatten und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter sei der rechtserheb liche Sachverhalt festzustellen, auf die Erhebung eines Kosten vorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 1
- November und am 12., 1
- und 2
- Dezember 2021 ( Urk. 8, Urk. 12, Urk. 14 , Urk. 16 ) verschiedene medizinische Berichte und Unterlagen ( Urk. 9/1-5, Urk. 13/1-4 , Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-5 ) ein, welche der IV-Stelle am 1
- November 2021 und am
- Januar 2022 ( Urk. 10 , Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
- Oktober 2021 ( Urk. 20), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 19). Am 2
- Januar 2022 erstattete der Beschwer deführer seine Replik ( Urk. 24), und die Beschwerdegegnerin verzichtete am
- März 2022 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 27). Am
- und am 2
- März 2022 ( Urk. 28 , Urk. 31 ) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Be richte ein ( Urk. 29/1-8, Urk. 32/1-3) , welche der Beschwerdegegnerin am 1
- und 2
- März 2022 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 30 und Urk. 33). Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer am 1
- Mai und am
- Juni 2022 ( Urk. 34, Urk. 38-39). Am 3
- Juni 2022 wurde die Pensionskasse für die AXA Schweiz zum Prozess beigeladen ( Urk. 40 ), welche am
- Juli 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nie ein Mitarbeiter der Axa Winterthur gewesen und daher nicht bei ihrer Pensionskasse versichert sei ( Urk. 42). Am 1
- Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerde führer eingereichten Arztberichte nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung änderten ( Urk. 43). Mit Gerichtsverfügung vom 2
- Juli 2022 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winter t hur, zum Prozess beigeladen. Am 1
- Juli 2022 ( Urk. 46) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizi nischen Bericht ( Urk. 47) ein. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, teilte dem Gericht am 1
- August 2022 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr vorsorgeversichert sei ( Urk. 49). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechts kräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rück wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV).
- 3 Hinsichtlich der ( prozessualen ) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrich tig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben s ind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 197/2020 vom 1
- Mai 2020 E. 3.1 -2 ).
- 4 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräf tiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrecht lich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).
- 5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit , die aus den Strafakten und den daraufhin erfolgten mediz inischen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse bildeten vorliegend neue Tatsachen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht ersch ei nen liessen. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revis ion der Mitteilungen vom 2
- Juli 2010 und 1
- Dezember 2012 seien damit erfüllt . Laut eingeholtem Gutachten vom
- Oktober 2019 bestehe beim Beschwer deführer aktuell wie auch retrospektiv in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine 1 00%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem Jahr 2007 fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde , um eine dauerhafte Einsch ränkung aufgrund einer psych ischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Vielmehr sei a ktuell wie auch retrospektiv von einer schwergradigen Aggravation bis Simulation auszugehen. Es sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass sich die neuen Tatsachen zum Zeitpunkt der rentenzu sprechenden Verfügung en vom 2
- Februar 2008 sowie der revisionsweisen Bestätigungen vom 2
- Juli 2010 und 1
- Dezember 2012 bereits verwirklicht hätten, und trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen seien. Der neue Sachverhalt sei als erheblich einzustufen , und es wäre keine Rente zugesprochen worden, wenn die aufgrund des Strafverfahrens sowie des Gutachtens gewonne nen neuen Erkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt gewesen wären. Dies, da kein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Der rentenzusprechende Entscheid könne jedoch nicht in prozessuale Revision gezogen werden, da er nicht von einem Vergehen oder Verbrechen beeinflusst gewesen sei (S. 1 f.) . Hinsichtlich der Rückforderung komme infolge der ab 2009 gegenüber der Invalidenversicherung vom Beschwerdeführer verübten Betrugs handlung die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung , und die Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. November 2009 bis heute erbrach ten Rentenleistungen sei daher möglich (S. 3 ff.). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) gelten d , seit dem Jahr 2004 unter psychischen Problemen zu leiden. Er habe im Jahr 2014 seiner heutigen Ehefrau bei kleinen Formalitäten geholfen und sei in der Folge wegen der Beihilfe zu den Machenschaften seiner Frau angeklagt worden. Es sei absurd, dass diese Erledigung kleiner Formalitäten nun als 100%ige Arbeit betrachtet werde. Lediglich um das Strafverfahren zu verkürzen habe er die Anschuldigungen und die 14-monatige Strafe so angenommen. Dies bedeute aber noch nicht, dass er diese Straftaten begangen habe (S. 4 Ziff. 3). Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb kein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gemacht werden könne (S. 6 f. ). Er und sein behandelnde r Arzt Dr. med. B.___ h ätten bestätigt, dass er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin lite pendente die Verfügung prüfen und dann aufheben müssen. Sein gesundheitlicher Schaden sei schwer , u nd er könne nicht wieder gesund werden. Er leide an Schizophrenie (S. 7 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Er habe seine Ehefrau lediglich herumgefahren, was einer normalen Alltagshandlung eines Inhabers eines Führerausweises entspreche (S. 9 f f .). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 19) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus den neuen Arztberichten keine Verschlechterung oder Hinweise darauf hervor gingen , dass vom Gutachten vom
- Oktober 2019 abzuweichen wäre (S. 2 f. Ziff. 3 -5 ) . Eventuell zur prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) seien auch eine Revision nach Art. 17 ATSG oder eine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen (vgl. Ziff. 7 f.) . So sei Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nach Einsicht in die Akten retrospektiv ab Dezember 2011 nur noch von leichtgradigen Beeinträchtigungen und damit von einer psychischen Verbesse rung aus gegangen . Mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes liege ab 2011 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Indem der Beschwerdeführer die ab 2011 eingetretene Verbesserung nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Rente auch revisionsweise rückwirkend aufzu heben gewesen wäre. In Betracht komme schliesslich auch eine Aggravation als Revision s grund (S. 3 f. Ziff. 6-7). Hinsichtlich einer Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sei zu erwähnen, dass der damalige Bericht des RAD als ungenü gend zu qualifizieren sei. So seien nicht alle Arztbericht e gewürdigt worden , und es habe keine Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren stattgefunden. Die rentenzusprechende Verfügung und deren revisionsweise Bestätigung mi t Mitteilung vom 2
- Juli 2010 sei en damit offensichtlich unrichtig . Auch im Falle einer Wiedererwägung wäre eine rückwirkende Aufhebung der Rente angezeigt (S. 4 f. Ziff. 8) . 2.4 In seiner Replik ( Urk. 24) brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. C.___ lediglich um Schutzbehauptungen handle aus Angst davor, ebenfalls in das Strafverfahren miteinbezogen zu werden (S. 1 f.).
- 3.1 Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 2
- Februar 2008 ab
- März 2007 erfolgten erstmaligen Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) präsentierte sich die wesentliche Aktenlage wie folgt:
- 2 Die Ärzte der Klinik D.___ , Rehabilitationszentrum, stellten in ihrem Austritts bericht vom
- Februar 2007 ( Urk. 21/ 35 ) nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1
- bis 2
- Januar 2007 folgende Diagnosen (S . 1 ): - schweres depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - leicht fixierter Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - S-förmiger Skoliose - allgemeine Bandlaxizität - leichte Pronationseinschränkung linker Ellenbogen - Gelenkzyste rechte Poplitea Die Ärzte führ t en aus, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt wegen eines vorbestehenden chronischen Panvertebralsyndroms mit Symptomausweitung bei zusätzlich bestehendem psychosozialem Spannungsfeld nach erfolgter Kündi gung zur Durchführung einer Rehabilitation im Sinne eines interdiszi p linären Schmerzprogramms zugewiesen worden sei (S. 1). Wegen einer schon bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik sei der Patient dem psychosomatischen Dienst vorgestellt worden, wobei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen in Form von akustischen Halluzinat ionen diagnostiziert worden sei . Er sei deswegen am 2
- Januar 2007 der psychiat rische n Klinik E.___ zugewiesen worden (S. 2).
- 3 Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik E.___ , in F.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2
- März 2007 ( Urk. 21/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen ängstlichen/vermeidenden Persönlichkeitszügen , bestehend seit der Kindheit und Jugend Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte ein chronisches Panvertebralsyndrom (S. 1 lit. A . ). Sie führten aus, dass sich d er Beschwerdeführer seit dem 2
- Januar 2007 in der stationären Weiterbehandlung befinde (S. 2 lit. D . Ziff. 1). Er sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des ausgeprägt depressiven Zustandsbildes mit psychotischen Anteilen nicht arbeitsfähig . Aufgrund der angegebenen Schmerzprobleme werde die bisherige körperlich schwere Tätigkeit wahrscheinlich mittelfristig nicht mehr möglich sein (S. 4 Ziff. 1.1). Bei einer angepassten Tätigkeit kämen nur leichte bis höchstens mittel schwere, wechselseitig belastende Tätigkeiten in Frage. Aufgrund der bestehen den ausgeprägten Unsicherheiten bei beschränkten Bewältigungsstrategien scheine eine Unterstützung über eine berufliche Massnahme im geschützten Rahmen notwendig, zu Beginn mit einem Prozentsatz von 50 % bis 60 % (S. 4 Ziff. 2.2.1). Die Ärzte führten aus, dass ein mittel- bis schwergradiges depressives Zustands bild mit psychotischen Anteilen bestehe, welches anamnestisch am ehesten im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zu sehen sei. Darüber hinaus bestünden Hinweise auf eine zunehmende Somatisierungsstörung. Darauf ange sprochen habe der Patient Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen (Geräusche hören) beschrieben, die er selber mit seiner früheren Arbeit als Mechaniker in Verbindung bringe (S. 2 lit. D. Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass sich das Zustandsbild nach Beginn mit einer suffizienten Pharmako therapie etwas gebessert habe. Es seien jedoch deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung einhergehend mit grossen Zukunftsängsten zum Ausdruck gekommen (S. 3 Ziff. 7).
- 4 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 1
- Mai 2007 ( Urk. 21/49) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - depressive schwergradige Episode (ICD-10 F33.3) mit psychotischen Symptomen, bestehend seit dem
- Mai 2006 - Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.4 - Persönlichkeit mit unreifen Zügen, ICD-10 F60.8 Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem
- Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung am 1
- Mai 2007 erfolgt sei. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt bei schwergradiger depressive r Episode bei massiven Spannungen infolge Kündigung erfolgt (S. 2 lit. D). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter habe von Mai 2006 bis Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B). Aufgrund des schweren und ausgeprägten psychischen Leidens mit anhaltender und therapieresistenter psychotischer Symptomatik mit halluzinatorischem Geschehen sei der Patient aktuell für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht (S. 3 Ziff. 7).
- 5 In seiner Stellungnahme vom
- Juli 2007 ( Urk. 21/50 /2 ) führte der RAD Ost schweiz aus, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler Gesundheitsschaden vorliege. Die Einschränkungen bestünden in ausgeprägten Schlafproblemen , erhöhter Schreckhaftigkeit, gelegentlichen akustischen Halluzinationen, Lebens überdruss, einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer offensichtlichen Überforderung in der alltäglichen Lebensbewältigung. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe seit dem
- März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit betrage 100 % seit der Entlas sung aus der psychiatrischen Klinik E.___ . Die möglichen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft, und die stationäre psychiatrische Behandlung habe keine nennenswerte klinische Verbesserung erbracht. Es persistierten deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung (S. 2). Auf Rückfrage führte der RAD Ostschweiz am 2
- September 2007 aus, dass es sich um einen Verschrieb gehandelt habe und die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der Entlassung aus der Klinik F.___ 100 % betrage ( Urk. 21/51).
- 4.1 Die relevante Aktenlage zum Zeitpunkt der Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 21/ 9 2) präsentierte sich wie folgt : 4.2 Im am 2
- Oktober 2009 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/77) gab dieser an, dass sich sein Zustand seit einem Jahr verschlimmert habe. Er habe mehr Schmerzen , und es sei eine psychische Verschlechterung eingetreten ( Ziff. 1.1-2). Er benötige für die Fortbewegung und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte rege l mässig die Hilfe Dritter ( Ziff. 3.1). Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regel mässig auf eine lebenspraktische Begleitung durch seine Lebenspartnerin angewiesen ( Ziff. 4). Seine gesundheitlichen Probleme seien so schwerwiegend, dass er sich aktuell einen Arbeitsversuch nicht vorstellen könne ( Ziff. 4.2). 4 .3 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, erstattete am 1
- Juli 2010 seinen psychiatrischen Unter suchungsbericht ( Urk. 21/90) nach am
- Juli 2010 erfolgter psychiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. G.___ nannte folgende Hauptdiagnosen ( Ziff. 12): - schwere depressive Episode mit ps ychotischen Symptomen und soma tischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F32.21) - Differenzialdiagnose (DD): Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 - Bakerzyste rechtes Knie - chronisches Panvertebralsyndrom Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff. 12). Dr. G.___ führte aus, dass die subjektiv vom Versicherten g eklagten und währen d der Untersuchung objektivierbaren Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Hoffnungs losigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Morgentief, Konzentrationsstörungen, Verfolgungsideen, akustische Halluzina tionen) die ICD-10 Kriterien einer schweren Episode erfüllten. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des somatischen Syndroms verlangten Kriterien vorhanden. Die Schmerzen würden durch emotionale Faktoren verstärkt . Es bestünden derzeit keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Dr. G.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend wesentliche Beeinträchtigungen auf dem psychiatrischen Gebiet bestünden. Die in der Unter suchung objektivierbaren psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partnerschaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus. Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener und Monteur seit Mitte 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 13). Der Gesundheitszustand sei stationär und die Prognose schlecht. Trotz einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung mit leitliniengerechter Psychopharmakologie (hochpotente Antipsychotika, Antidepressiva, Benzodiazepine) bestehe weiterhin ein schweres depressives Zustandsbild begleitet von einer floriden psychotischen Erlebnisreak tion. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte spätestens nach zwei Jahren erfolgen ( Ziff. 14).
- 5.1 Im Zusammenhang mit der am 1
- Dezember 2012 erfolgten Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 21/101) präsentiert sich die relevante Akten lage wie folgt: 5.2 Im am 2
- Oktober 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/97) führte dieser unter anderem aus, dass er sich einen Versuch Teilzeit zu a rbeiten oder das Pensum zu erhöhen, überhaupt nicht vorstellen könne. Er sei nicht zuversichtlich, dass dies klappen könnte ( Ziff. 1.2). Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte am 1
- Oktober 2010 als Diagnosen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 5.4). Er führte aus, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit durch den Beschwerdeführer kaum umsetzbar, jedoch eine Beschäftigungstherapie wünschenswert sei ( Ziff. 5.5). 5.3 Dr. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/100/2-3) aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F43.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestünden. Zusammenfassend sei von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fest stellungsblatt vom 2
- Juli 2010 auszugehen.
- Vorab ist in Würdigung der Gegebenheiten im Zusammenhang mit der erstmali gen, rückwirkend ab
- März 2007 erfolgten Rentenzusprache mit Verfügung vom 2
- Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) zur Eventualbegründung der Beschwerdegegnerin, wonach die se Verfügung in Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen sei (vorstehend E. 2.3) , festzuhalten, dass ihr zwar dahin gehend beizupflichten ist, dass die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom
- Juli 2007 (vorstehend E. 3. 5 ) rudimentär gehalten ist und sich in einer Symptomauflistung erschöpft. A llein a ufgrund der oberflächlich g ehaltenen Stellungnahme des RAD Ostschweiz kann jedoch in Anbetracht der gesamten Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache präsen tierte, nicht darauf ge schlossen werden, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestanden hat, zumal «zweifellos» in dem Sinne zu verstehen ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also einzig dieser Schluss denkbar ist ( BGE 138 V 324 E. 3.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Aus den vorliegenden Berichten (vorstehend E. 3.2-4) lässt sich insbesondere weder zweifellos fest stellen , dass das gesamte psychische Beschwerdebild einzig seine Begründung in einer psychosozialen Belastungssituation gefunden hätte, noch, dass das Beschwerde bild schon damals aggraviert oder simuliert gewesen wäre . Sowohl die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom
- Februar 2007 (vorstehend E. 3.2 ) als auch jene der Psychiatrischen Klinik E.___ ( vorstehend E. 3.3 ) gingen von einer schweren d epressiven Symptomatik aus. Die akustischen Halluzinationen waren lediglich als ein «Geräusche hören» dokumen tiert, welches dann von den Ärzten als psychotische Entwicklung interpretiert wurde (vorstehend E. 3. 3 ). Unabhängig davon, ob letztere Interpretation nun richtig war oder nicht , ist jedoch bei einer von verschiedenen Behandlungsinsti tutionen als schwer bezeichneten depressiven Symptomatik auf eine gewichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit lag sowohl in rheuma tologischer als auch psychiatrischer Hinsicht eine genügende Abklärung vor, auf welche der RAD abstellte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass rückblickend, auch wenn weitere Abklärungsmöglichkeiten bestanden hätten, nicht von einer zweifellosen anfänglichen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
- Februar 2008 ( Urk. 21/63-64, Urk. 21/66) ausgegangen werden kann. Gleiches gilt es hinsichtlich der Mitteilung vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 21/92) auszu führen, welche immerhin gestützt auf einen vom RAD-Arzt Dr. G.___ am 1
- Juli 2010 erstellten Untersuchungsbericht (vorstehend E. 4.3) erging (vgl. Urk. 21/91). So lassen sich dem Untersuchungsbericht von Dr. G.___ ebenfalls keine Anhalts punkte dafür entnehmen , dass dessen Feststellungen zweifellos unrichtig waren respektive dafür, dass das gesamte Beschwerdebild auf einer Aggravation beruhte. 7 . 7 .1 Zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vorstehend E. 1. 2-3 ). Gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde aufgrund des gewerbs mässigen, mehrfachen Betruges im Zusammenhang m it angebliche n Manipula tionen um de n Schweizerischen Führerausweis im Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014 polizeilich ermittelt ( Urk. 21/137- 149 ) . In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Dezember 2018 ( Urk. 21/198) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. 7 .2 7 .2.1 Zusammengefasst geht a us den Akten der Kantonspolizei Zürich betreffend das Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässige n Betrug es nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit angebliche n Manipulationen um de n Schweize rischen Führerausweis im Zeitraum vom 3
- Dezember 2011 bis
- Februar 2014 der Vorwurf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich unrecht mässig b ereichert hätten , indem sie eine Vielzahl von Personen unter Vorspiege lung falscher Tatsachen beziehungsweise eines ganzen Lügenkonstruktes hätten glauben lassen , mit Hilfe eines bestochenen Beamten des Strassenverkehrsamtes Führerausweisprüfun g en und -entzüge manipulieren zu können. Dafür hätten sie von Geschädigten Geld entgegen genommen , obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ge wusst hätt en, dass weder ein bestochener Beamte existierte , noch , dass sie den Geschädigten tatsächlich eine n Vorteil bei den Führerausweis prüfungen und -entzügen hätten verschaffen k önnen ( Urk. 21/137 S. 24 f. , vgl. auch Urk. 21/138 S. 5 ff. ). Die Kantonspolizei Zürich sprach nach ihren Ermittlungen von einer grossange legten Betru gsangelegenheit mit rund 70 Geschädigten und einem Schaden im Bereich von Fr. 250'000.-- ( Urk. 21/137 S . 25 Mitte, S. 27 Mitte). 7 .2.2 Was die konkret gezeigten Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt , so war er laut de n polizeilichen Ermittlungsbericht en an der Planung und Ausführungen d er genannten Machenschaften beteiligt , er und seine Ehefrau traten als Team auf und wirkten insbesondere auch bei den einzelnen Täuschungshandlungen zusammen ( Urk. 21/137 S. 28 ff. Ziff. 2 .1-4 , S. 39 f. Ziff. 2.9 ) . Soweit dies für erforderlich angesehen wurde, übernahm der Beschwerdeführer auch schauspie lerische Einlagen und mimte de n «bestochenen Beamten» im Rahmen eines fiktiven Telefonanrufes seiner Ehefrau ( Urk. 21/137 S. 33 Mitte, S. 39 Ziff. 2.9 unten ) . Der Theorieunterricht für die Fahrprüfungen wurde zwar im Wesentlichen von der Ehefrau des Beschwerdeführers am Wohnort der Kunden oder in Restaurants oder Imbissbuden erteilt während der Beschwerdeführer wartete , jedoch erteilte er vereinzelt auch Nothelfer- oder allenfalls Theorieunterricht ( Urk. 21/137 S. 29 Mitte , S. 40 unten ). Den Ermittlungen zufolge bestellte der Beschwerdeführer regelmässig die regulä ren Übungs-CDs für die Fahrtheorie, welche dann gegenüber den Geschädigten als «Spezial-CD» angepriesen wurde ( Urk. 21/137 S. 28 f. Ziff. 2.1.1.). Auch bestellte er die gefälschten Nothelferausweise und Verkehrskundebescheinigun gen bei einem Fahrschulbetreiber ( Urk. 21/137 S. 40 oben). Eine tragende Rolle hatte der Beschwerdeführer gemäss den Ermittlungen im Zusammenhang mit erfolgten Führerausweisentzügen und Sanktionen des Strassenverkehrsamtes inne , indem er jeweils mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert und sich als die von der Sanktion betroffene Person aus gegeben ha t . Er fragte nach den jeweiligen Massnahmen und erhielt so die gewünschten Informationen, welche dann für die weitere Betrugshandlung verwendet worden sind ( Urk. 21/137 S. 31 Ziff.
- 3. und S. 40 Mitte). A us den Ermittlungsakten der Kantonspolizei Zürich geht weiter hervor, dass das Ehepaar im Zeitraum der intensiven (Audio-) Überwachung vom
- November 2012 bis
- Nov ember 2013 ab dem späten Morgen bis spät in die Nacht hinein mit dem Auto unterwegs gewesen sei , wobei der Beschwerdeführer meist das Fahrzeug gelenkt habe ( Urk. 21/138 S. 12 Ziff. 6.1) . Weiter seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau regelmässig in die H.___ geflogen , w ahrscheinlich , um das Geld dort zu deponieren. Ausgeführt wurde weiter, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau je über eine Eigentumswohnung in der H.___ verfügen würden ( Urk. 21/137 S. 37 Mitte und unten f., vgl. Urk. 21/138 S. 21 Ziff. 7.3.2 ). Abschliessend wurde auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt, da er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einfluss auf die Geschädigten ha be nehmen wollen ( Urk. 21/138 S. 11 Mitte, S. 17 Ziff. 6.2.5; Urk. 21/139, Drohung/Nötigung wä hrend laufendem Strafverfahren). Die g eschädigte Person führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer sie in ein Restaurant im Zentrum I.___ bestellt und ihr aufgetragen habe, eine Falschaussage zu tätigen und sie bei Nichtbefolgen seiner Androhung selber verhaftet würde. Zudem sei die Person vom Beschwerdeführer angewiesen worden, mit niemandem über diese Sache zu sprechen , und er habe zur Stärkung seiner Worte vo r ihren Augen seine Handy-SIM-Karte zerstückelt , worauf sich die Person bedroht gefühlt habe ( Urk. 21/139 S. 2 f.). In den Ermittlungsakten wurde zur Person des Beschwerdeführers sodann ausge führt, dass die im Zusammenhang mit seiner IV- Berentung angegebenen Beschwerden (ausgeprägte Schlaflosigkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit, gelegent liche akustische Halluzinationen, Rückenprobleme, Überforderung in alltäglichen Lebensverrichtungen , Depressionen, Knieprobleme sowie Persönlichkeitsstörun gen ) mit den Erkenntnissen der einjährigen Überwachung nur schwer korrelier ten. Zu erwähnen sei diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer regelmässig als Fahrzeuglenker unterwegs gewesen sei ( Urk. 21/138 S. 19 Ziff. 7.2 ) . 7.2.3 Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2011 aus den Strafakten hervorgehenden hohen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Fest stellungen der intensiven Überwachungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von morgens bis spät abends unterwegs waren, ist augenfällig, dass dies nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 2
- Oktober 2012 , wonach er sich nicht einmal vorstellen könne, ein Teilzeitpen sum zu leisten , und den von Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- Dezember 2012 übernommenen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ , wonach nicht einmal eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei unverändert bestehende r Depression mit psychotischer Symptomatik möglich sei, vereinbar ist (vorstehend E. 5.2-3). Sowohl der behandelnde Arzt Dr. C.___ wie auch der RAD-Arzt Dr. G.___ stützten sich dabei für ihre Einschät zungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab. Diese Umständ e wurden erst durch die Ermittlungen der Polizei bekannt und sind demnach als neue Tatsachen zu werten. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom
- Dezember 2018 des Bezirksgerich tes Zürich wurde der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil erhoben und der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen B etrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen, dies unter Hinweis darauf, dass er den für die rechtliche Würdigung wesentlichen angeklagten Sachverhalt eingestan den, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2
- September 2018 zugestimmt und auch an der Hauptverhandlung den ange klagten Sachverhalt anerkannt hat ( Urk. 21/198 S. 2 f. E. 1-2). Die Vorbringen des B eschwerdeführer s (vorstehend E. 2.2), dass es sich bei seinen verschiedenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Handlungen zusammen fassend lediglich um kleine Formalitäten gehandelt habe, bei welchen er seiner Ehefrau geholfen habe, beziehungsweise dass er die Strafe lediglich um das V erfahren zu verkürzen angenommen habe, dies aber noch nicht heisse, dass er die Straftaten begangen habe, erweis en sich vor diesem Hintergrund als unbehel flich . Zusammenfassend ergibt sich damit , dass die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache und der en revisionsweisen Bestätigung erhebliche neue Tatsachen entdeckt hat , welche den Zeitraum ab Dezember 2011 betreffen . Eine prozessuale Revision ist damit grundsätzlich für die ab diesem Zeitraum ergan ge nen Verwaltungsakte zu bejahen, namentlich für die Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) . 7.3 Was die vor dem Zeitraum der Strafermittlungen ergangenen Verwaltungsakte, so die rentenzusprechende Verfügung vom 2
- Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) sowie deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 21/9 2 ) anbelangt, betreffen diese einen Zeitraum, in welchem sich die durch die im Dezember 2011 begonne ne Strafermittlung zu Tage getretenen neuen erheblichen Tatsachen noch nicht verwirklicht ha tten . Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt jedoch nur in Betracht, wenn bereits im ursprüng lichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende B ehörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befunds zwingend hätten anders ausüben müssen (SK ATSG-Kieser, Art. 53 ATSG N 25), was vorliegend mangels zeitlicher Verwirklichung der neuen Tatsachen nicht erfüllt war . Dies steht jedoch der Aufhebung der Rente aus anderen Gründen per
- Dezember 2011 nicht im Wege . 7.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheids. Dies unter Verdeutlichung der Recht spre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräf tigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit der Leistungsver weigerung durch die Invalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2).
- 5 Im Februar 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ( Urk. 21/102) ein, womit die Beschwer degegnerin Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren (Betrug) gegen den Beschwerdeführer erlangte. Am
- Februar 2018 erhielt sie sodann uneinge schränkte Einsicht in die Strafakten und somit vollumfängliche Kenntnis der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse (vgl. Urk. 21/169 S . 2 , vgl. Urk. 21/193/4 ). Ein Akteneinsichtsgesuch bezüglich eines weiteren Strafverfah rens (Drohung, Nötigung) wurde am
- März 2018 beantwortet ( Urk. 21/193 6-8). Nach Vorlage der Akten inklusive Strafakten führte RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 21/135/6-7) aus, dass der medizinische Sachverhalt ihres Erachtens von Anfang an nicht stimmig und spätestens seit der verkehrs psychologischen Abklärung vom 3
- Oktober 2016 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zur retrospektiven genaueren Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine psychiat risch/neuropsychologische Begutachtung erforderlich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Dezember 2018 ( Urk. 21/198) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Noch vor Einholung des von der RAD-Ärztin empfohlenen Gutachtens konfron tierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1
- Februar 2019 ( Urk. 21/129) mit den Strafakten und den daraus gezogenen Erkenntnissen. Die Sistierung der Invalidenrente sowie die Möglichkeit der negativen Leistungs anpassung und damit einer Rückforderung und die Vornahme weiterer Abklärungen wurde n ihm sodann in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 21/154). Mit Verfügung vom 1
- März 2019 wurde die Rente per Ende Februar 2019 sistiert ( Urk. 21/169). Am 2
- Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 21/177), das am
- Oktober 2019 erstattet wurde und am 1
- Okto ber 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 9/190) . Das am 1
- Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin angeforderte, i n Rechtskraft erwachsene Urteil vom
- Dezember 2 018 des Bezirksgerichts Zürich ging am
- Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 21/198). Mit der Vorlage der Untersuchungsakten an ihre RAD -Ärztin im Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass des Strafurteils im Dezember 2018 erste medizinische Abklärungen eingeleitet . Auch mit den weiteren Schritten – Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Erkenntnissen des Strafver fahrens im Februar 2019, Rentensistierung im März 2019 und Anordnung des Gutachtens im Mai 2019 hat sie für eine beförderliche Fortführung des Verfahrens gesorgt. Mit Erlass des Vorbescheids am
- Januar 2020, mit welchem dem Beschwerde führer die prozessuale Revision und Aufhebung der Mitteilungen vom 2
- Juni 2010 und 1
- Dezember 2012 sowie die rückwirkende Aufhebung der Rente per
- November 2009 angedroht wurden ( Urk. 21/199), wurde die 90- tägige Revi sionsfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1
- Dezember bis
- Januar gemäss Art. 28 Abs. 4 lit. c ATSG sowohl anknüpfend an den Erhalt des Gutachtens am 1
- Oktober 2019 als auch an den Erhalt des rechtskräftigen Strafurteils am
- Januar 2020 gewahrt. 7.6 Zu prüfen ist, ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich teils vor Erlass der revisionsweisen Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage de r Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern , so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung resultiert. Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. Dipl.-Inf. Wiss. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führten in ihrem interdiszipli nären Gutachten vom
- Oktober 2019 in ihrer Konsensbeurteilung ( Urk. 21/190/ 4 -20) aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht aus der nachgewie senen polizeilichen Dokumentation ab 2011 erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers bezüglich Interaktion, affektiver Kontrolle, Manipulation von Mitmenschen, fehlender Empathie und Durchsetzungsfähigkeit fänden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Zeugin zu bedrohen und innerhalb von Gruppen Unterrichtsstunden zu geben. Es seien damit erhebliche Kompetenzen dokumentiert. Dies sei weder bei einer paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Halluzinationen noch bei einer schweren depressiven Erkrankung möglich. Zwischen 2011 und 2 019 fi nde sich eine schwergradige, durch den betreuenden Psychiater dokumentierte Simulation ( Urk. 21/190/ 4 -20 S. 1 1 unten f. ). Sodan n kam nach Kenntnis der Strafakten selbst d er seit dem Frühjahr 2006 behandelnde Psychiater Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 21/161) zum Schluss , dass er sich geirrt habe. In Anbetracht der aufwendigen und zahlreichen Vorbereitungen und Aktivitäten in der besagten Zeitspanne seit Dezember 2011 sei damit beim Beschwerdeführer lediglich von einer leichtgradigen Beeinträchtigung von etwa 30 % auszugehen. Infolge nicht mehr vorhandenen Grundvertrauens beendete Dr. C.___ auch die Behandlung des Beschwerdeführers ( Urk. 21/156).
- 7 Damit ergibt sich, dass nicht anzunehmen ist, dass Dr. C.___ und auch der RAD -Arzt Dr. G.___ , hätten sie bereits Kenntnis über die durch das strafrecht liche Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt, im Rahmen des im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet hätte . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre bei zutreffender Würdigung der gesamten tatbeständliche n Grundlage eine andere Entscheidung resultiert. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt, weshalb die B eschwerdegeg nerin darauf zurückkommen durfte und eine umfassende uneingeschränkte Neubeurteilung des Sachverhaltes möglich ist.
- Zur Klärung der medizinischen Situation aus psychiatrischer, neuropsycholo gischer und rheumatologischer Sicht veranlasste die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten, welches am
- Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Dr. C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Konsensgutachten ( Urk. 21/190/ 4-2 0 ) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1
- Juni und am 2
- Juli 2019 ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 2 Ziff. 2) als psychiatrische Diagnose eine Persönlichkeits akzentuierung mit dissozialen Anteilen . Hinsichtlich neuropsychologischer Diagnosen konnte keine Aussage gemacht werden. Als rheumatologische Diagnosen wurde n in der Hauptsache ein chronifiziertes, teilweise fibromyalgieform anmutendes Ganzkörp er-Schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer/ tendomyotischer Ausprägung, eine chronische, lokalisierte Myopathie des proximalen Unterschenkels beidseits unklarer Ätiolo gie (Erstmanifestation 2016), ein Knick-Senk-Spreizfuss mit Überlastungs tendinopathie der Tibialis posterior -Sehne beidseits, druckdolente M usculi interossei I/II unklarer Ätiologie, eine rezidivierende Bakerzyste rechts, eine okuläre Sicca -S y mptomatik, eine arterielle Hyperto nie, eine aktuelle Tachykardie sowie eine Adipositas Grad I genannt ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 8 f. Ziff. 4.2). Die Gutachter führten zur Gesamtwertung der Arbeitsfähigkeit aus, dass sich innerhalb der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter keine psychiat rischen Einschränkungen fänden. Eine neuropsychologische Einschränkung könne nicht dokumentiert werden aufgrund nicht verwertbarer Resultate. Eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur, falls es sich hier um eine Tätigkeit ausserhalb einer Beschreibung von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Wechsel der Körperposition handle. Es sei daher in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter unter diesen Gegebenheiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 15 Mitte). Zusammenfassend wurde zum Verlauf f estgehalten, dass sich zum Erkrankungs beginn im Jahr 2006 eine psychosoziale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finde. Ab 2007 fänden sich keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde, um eine dauerhafte Einschränkung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Zwischen 2011 und 2019 werde retrospektiv durch den behandelnden Psychiater eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund des Polizeiberichts angenommen. Eine Aussage zwischen 2007 und 2011 werde nicht gemacht. Für das Jahr 2010 finde sich ein Bericht eines Facharztes für Innere Medizin, wonach dieser keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ha be feststellen können. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, seit 2005 unter schwersten inhaltlichen Denkstörungen zu leiden. Weder seine Angaben noch die Befunddokumente seien jedoch ausreichend, um ab 2007 eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass der aktuelle Befundbericht durch die Klinik M.___ nicht auf die Polizeiakte zwischen 2011 und 2014 eingehe. Das erneute Auftreten einer paranoiden Schizophrenie sei nicht wahrscheinlich. Die Befund berichte seien im Lichte der polizeilichen Ermittlungen und der vorliegenden Dokumentationen nicht nachvollziehbar ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 14 Mitte). In der Gesamtwertung sei damit nicht von einer nachvollziehbaren Erkrankung ab 2007 auszugehen , sondern von einer schwergradigen Aggravation ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 5 unten).
- 9.1 Nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers im Juni/Juli 2019 gingen die folgenden , wesentlichen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein: 9.2 N.___ , Chefarzt , und O.___ , Ärztin, Klinik M.___ AG , stellten in ihrem Austrittsbericht vom
- August 2019 ( Urk. 21/187 ) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - paranoide Schizophrenie, ICD-10 F20.0 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 2
- Juli bis
- August 2019 zur ersten Hospitalisation in ihrer Behandlung befunden habe (S. 1 Mitte). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei er zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 4 oben). Im Vorgespräch habe sich herausgestellt, dass akustische Halluzinationen mit imperativen, ihn zum Suizid auffordernden Stimmen im Vordergrund stünden. Zudem habe der Patient von einer depressiven Symptoma tik berichtet. Seine Invalidenrente sei sistiert worden, weil er bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden sei (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass die Befunde und die Anamnese am ehesten für eine paranoide Schizophrenie sprächen, eine abschliessende Beurteilung jedoch schwierig sei. Psychopatholo gisch habe der Beschwerdeführer glaubhaft von dialogisierenden, kommentieren den und zum Suizid auffordernden Stimmen berichte t , was formell als Kardinal symptom für die Diagnose einer Schizophrenie reiche. Die von aussen objektivierbaren, in der Regel bei Schizophrenie zu beobachtenden Befunde wie beispielsweise eine formalgedankliche Zerfahrenheit, ein s tarrer Affekt, bizarre Äusserungen oder Annahmen , seien beim Beschwerdeführer bis auf eine diskrete Antriebsminderung im Sinne einer möglichen Negativsymptomatik nicht beobachtbar gewesen (S. 3 unten).
- 3 Dr. med. B.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik M.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom
- März 2020 ( Urk. 21/213/3-5) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3, Erstdiagnose (ED) 2007 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
- März 2019 in ihrer Behandlung befinde (S. 1). Er habe angegeben, dass er mehrere Stimmen von Männern und Frauen hören würde, die ihm sagten «ich mache dich fertig, ich mache dich kaputt, ich mache dich krank ». Er sehe auch einen Mann, das Gesicht von ihm könne er jedoch nicht sehen. Der Beschwerdeführer distanziere sich von diesen Stimmen, er wisse, dass sie nicht real seien. Die ganze Situation belaste ihn sehr. Die depressiven Symptome hätten sich seit 2007 trotz verschie dene r Psychotherapien und Psychopharmak o therapien nicht gebessert (S. 2 Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass prognostisch bei einer Längsschnittbetrach tung des Krankheitsverlaufes seit 2004 vor dem Hintergrund der somatisch en Komorbidität von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen sei (S. 2 Ziff. 6) .
- 4 Q.___ , A ssistenzärztin, und Dr. med. R.___ , Oberarzt, Psychiatrische Universitätsklinik S.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 21/222) folgende psy ch iatrisch en Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Ärzte führten aus, dass de r Beschwerdeführer vom 2
- Juni bis
- August 2020 bei ihnen in Behandlung gewesen sei ( Ziff. 1.1). Für diesen Zeitraum sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Scheidung im Jahre 2004 krank zu sein. Damals habe es mit akustischen Halluzinationen und mit den Rückenschmerzen begonnen. Die Stimme sei abwertend und teilweise auch imperativ und h abe ihn schon zum Suizid aufgefordert ( Ziff. 2.1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich ein gepflegter, wacher, bewusstseinsklarer, vierfach orientierter Patient gezeigt habe. Er sei im Kontaktverhalten freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er sei formalgedanklich geordnet gewesen und habe kommentierende und imperative Stimmen, optische Halluzinationen, Eifersuchts ideen, Beeinträchtigungsideen, Verarmungsideen und eine Derealisation beklagt. Der Beschwerdeführer sei affektiv euthym und reduziert schwingungsfähig. Er habe diffuse Ängste, sei jedoch psychomotorisch ruhig. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alb träumen ( Ziff. 2.2). Die Ärzte führten aus, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sowie eine regel mässige Tätigkeit nicht realistisch seien , da der Patient sogar beim Aufbau einer Tagesstruktur Unterstützung benötige ( Ziff. 4.1-2).
- 5 Dr. med. T.___ , Oberärztin, und med. pract U.___ , Assistenz ärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 21/225 /1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits noch unklarer Ätiologie (Erstmanifestation [EM] im Jahr 2016, ED im Juli 2018) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - schwere rezidivierende depressive Episoden mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3) Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle am
- Februar 2021 erfolgt sei ( Ziff. 1.1). Im Februar 2020 sei eine letztmalige Zeugnisausstellung bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1
- Februar bis 1
- April 2020 [richtig 3
- April 2020, Urk. 21/227 Ziff. 1.3] für schwere und mittelschwere und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten erfolgt ( Ziff. 1.3). Bis vor einem Monat sei die Situation unverändert zur Vorgeschichte. Seit einem Monat habe der Beschwerdeführer erneute Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität ( Ziff. 2.1). Unter anderem zeige sich eine diffuse Druck dolenz an den gesamten Beinen ohne strukturelles Korrelat ( Ziff. 2.4). Bis anhin habe vor allem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der nun neuen Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität der Myositis könne zurzeit die Frage zur Prognose der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beantwortet werde n ( Ziff. 2.7). Es seien noch Abklärungen bezüglich der Aktivität der Myositis pendent ( Ziff. 4.1).
- 6 Dr. T.___ und W.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , s tellten in ihrem Bericht vom 1
- April 2021 ( Urk. 21/227) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 1
- Februar 2021 ( Ziff. 2.5, vgl. vorstehend E. 9. 5 ). Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwer deführers am 2
- März 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Seit dem 1
- Februar 2021 habe sich die medizinische Situation nicht wesentlich geändert ( Ziff. 2.1). Das seither durchgeführte MRI der Unterschenkel habe weiterhin eine Myositis mit intramuskulärem Ödem und vermehrter Kontrastmittelaufnahme in der Unterschenkelmuskulatur vor allem rechts gezeigt ( Ziff. 2.4). Da eine erneute Infusionstherapie stattfinde, werde eine Verbesserung der Prognose erhofft ( Ziff. 2.7). 9.7 Da für das vorliegend e Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 2
- August 2021 ( Urk. 2) zugrunde lag , sind die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte und Atteste ( Urk. 9/1, Urk. 9/4; Urk. 25, Urk. 29/1-2, Urk. 29/8, Urk. 32/1-3 , Urk. 39 , Urk. 44/1 ) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen .
- 10. 1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der aktuellen und retrospek tiven Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten vom
- Oktober 2019 (vorstehend E. 8 ), wonach sowohl in der angestammten als auch in jeder aus rheumatologischer Sicht angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. med. XA.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1
- Oktober und
- November 2019 ( Urk. 21/226/5-8) sowie vom
- März und 1
- Mai 2021 ( Urk. 21/230/4-6) und vom
- Oktober 2021 ( Urk. 20). 10.2 Das Gutachten von Dr. C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ vom
- Oktober 2019 (vorstehend E. 8) erfüllt die Anforderun gen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) , insbesondere der polizeilichen Ermittlungsakten, abgege ben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft vorab die Fest stellung zu einer Aggravation respektive Simulation der Beschwerden . 10 . 3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
- 4
- 4 .1 In psychi scher Hinsicht legte der Gutachter Dr. C.___ in seinem psychi atrischen Gutachten vom
- Oktober 2019 ( Urk. 21/190/32-106) detailliert dar, weshalb er die im Vorfeld von behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Symptomatik sowie einer somato formen Schmerzstörung beim Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Unter suchung noch retrospektiv bestätigen konnte ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 ff. Ziff. 6.2). Zu m vom Beschwerdeführer seit 2005 berichteten dauerhaften Stimmenhören führte Dr. C.___ aus, dass sich anamnestisch bezüglich der Entwicklung der Art der H alluzinationen inkons istente Angaben fänden. Innerhalb der gesamten Untersuchung habe sich sodann kein Hinweis auf die typischen Verhaltensweisen bei einem Betroffenen mit schweren inhaltlichen Denkstörungen gezeigt. Die rein anamnestische Angabe reiche für die Dokumen tation hier nicht a us . Die deutlich unterschiedlichen Versionen, wie sie die Aktenlage und die anamnestische Darstellung aufzeigten, machten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sehr unwahrscheinlich. Dr. C.___ führte aus, dass die Symptomatik medizinisch nicht einordenbar sei. Die rein anamnes tische Angabe stehe hier im klaren Gegensatz zum beobachtbaren Verhalten. Zusätzlich hätten sich auch keine formalen Denkstörungen gefunden oder auch sonstige Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung. Zusammenfassend sei daher zum aktuellen Zeitpunkt und auch retrospektiv nicht von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 Ziff. 6.2). Mangels Hinwei sen auf kognitive Störungen, eine gedrückte Stimmung oder eine affektive Veränderung bei adäquatem Antrieb und einer fehlenden Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers konnte Dr. C.___ auch kein depressives Geschehen bestätigen. Zusammenfassend hielt er diesbezü g lich fest, dass zum aktuellen Z ei tpunkt und auch retrospektiv nicht von einer depressiven Symptomatik zwischen Dezember 2011 und dem aktuellen Zeitpunkt auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 f. Ziff. 6.2). Sodann führte Dr. C.___ aus, dass sich beim Beschwer deführer kein zugrunde liegender Konflikt, der entsprechend mit einer somatofor men Schmerzstörung gelöst werden könnte, nachvollzogen werden könne. Zu berücksichtigen sei zusätzlich die erhebliche dissoziale Komponente. Auch hier hätten sich erhebliche Hinweise gezeigt, dass die Störung bewusstseinsnah abzubilden sei. So habe der Beschwerdeführer die Praxis ohne irgendwelche Einschränkungen der Bewegung verlassen , und auch innerhalb der Untersuchung hätten sich keinerlei Schonhaltung und Bewe g ungs einschränkungen gezeigt. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer bei der Begrüssung im Wartezimmer mit einer schweren Einschränkung des rechten Beines auf den Untersucher zuge kommen und habe über Rückenschmerzen g eklagt ( Urk. 21/190/32-106 S. 60 unten). Nach Würdigung der Vorberichte hielt Dr. C.___ fest, dass in der Gesamt wertung seit dem Jahr 2007 nicht von einer nachvollziehbaren psychiatrischen Erkrankung, sondern von einer schwergradigen Aggravation auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 64 oben). Zwischen 2011 und 2014 seien erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers dargestellt worden. Sicher nachvollziehbar sei ab dieser Zeit eine vollständige, ad äquate Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 21 /190/32-106 S. 64 f. Ziff. 7.2) . 10 . 4 .2 Mit der Einschätzung von Dr. C.___ , wonach spätestens ab Dezember 2011 keine depressive Symptomatik mehr ausgewiesen und das Stimmenhören als nichtauthentische Schilderung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Aggravation und Simulation zu sehen ist, gehen insbesondere die bereits darge legten Aktivitäten, welche im Rahmen der Strafuntersuchungen ab Dezember 2011 zu Tage traten (vgl. vorstehend E. 7.2.2 ) , einher. Sodann konnte n an lässlich der am 2
- Oktober 2016 erfolgten verkehrs psychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung des Beschwerdeführers keine Einschränkung en festge stellt werden ( Urk. 21/133 S. 6 f. ) , und zuletzt bestätigte selbst der seit Mai 2006 behandelnden Psychiater Dr. C.___ nach Vorlage der Strafakten , dass er sich getäuscht habe und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2011 lediglich noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % . Zu erwähnen sind letztlich auch die Ausführungen des behandelnden Hausarzte s Dr. med. XB.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem zu Handen des Strassenverkehrsamtes erstellten Schreiben vom 2
- Juni 2016 ( Urk. 21/126 ), wonach er den Beschwerdeführer von psychi atri scher Seite seit April 2010 kenne und seit her unter der genannten Medikation eine Kompensie rung der psychischen Situation bestanden habe. Schwere psychische Entglei sungen, Schwachsinn, Wahnvorstellungen oder Bewusstseinstrübungen seien in diesem Zeit raum nicht aufgefallen , wobei teilweise eine leichte Müdigkeit insbesondere am Abend bestehe . An der schlüssigen Einschätzung durch Dr. C.___ vermögen auch die Ausführungen der seit dem
- März 2019 behandelnden Ärzte der Klinik M.___ in ihrem Bericht vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 21/190/206-208) nichts zu ändern. So gilt es hinsichtlich ihrer Ausführungen einerseits zu berücksichtigen, dass ihre auftrags rechtliche Vertrauen sstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), andererseits erfolgte ihre Beurtei lung nicht in Kenntnis der in den polizeilichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner anschliessenden Verurteilung.
- 4 .3 Was die im Anschluss an die Begutachtung bei Dr. C.___ am 2
- Juli 2019 eingegangen en Berichte anbelangt, lässt sich hieraus keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Während seit dem Jahr 2007 keine stationären Aufenthalte des Beschwerdefüh rers mehr in den Akten dokumentiert sind, fällt vorliegend auf, dass es nach erfolgter Sistierung der Invalidenrente im Februar 2019 und anschliessende r Begutachtung im Sommer 2019 zu einer gesteigerten Inanspruchnahme dieser Angebote kam. So begab sich der Beschwerdeführer nur vier Tage nach am 2
- Juli 2019 erfolgter psychiatrischer Begutachtung bei Dr. C.___ ( Urk. 21/190/5) vom 2
- Juli bis
- August 2019 in einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___ (vorstehend E. 9.2) und anschliessend während laufendem Einwandverfahren ( Urk. 21/199, Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) in einen weiteren stationären Aufenthalt vom 2
- Juni bis
- August 2020 in der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ (vorstehend E. 9.4) , und erneut während des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 2
- November bis 1
- Dezember 2021 (vgl. Urk. 25, Urk. 29/2). Diesbezüglich ist auszuführen , dass dieses Verhalten mit der Inanspruchnahme von stationären Behandlungsangeboten als potentiell inkonsistent zu werten ist, wenn diese erst, wie vorliegend , im Hinblick auf eine sich abzeichnende Renten aufhebung in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 1
- Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Wie bereits zu dem von den behandelnden Ärzten der Klinik M.___ am 1
- Juli 2019 verfassten Bericht ( Urk. 21/190/206-208) fest gehalten wurde (vorstehend E. 10. 4 .2) , ergingen auch die hernach von ihnen erstellten Berichte (vorstehend E. 9. 2-3 ) ohne Kenntnis der von den polizeilichen Ermittlungsbehörden dokumen tierten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner danach erfolgten strafrecht lichen Verurteilung. Gegenüber den Ärzten der Klinik M.___ hielt sich der Beschwerdeführer auch darüber bedeckt , weshalb die Invalidenrente im Februar 2019 sistiert wurde. So gab er als Sistierungsgrund an , bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden zu sein (vorstehend E. 9. 2 ) . Soweit die Ärzte der Klinik M.___ in ihrem Bericht vom
- August 2019 (vorstehend E. 9. 2 ) aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Stimmenhörens auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) schlossen , ist dies dadurch zu relativieren, dass die Ärzte der Klinik M.___ g leich wie Dr. C.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 10. 4.1 ) , feststellten, dass sie rein auf der objektiven Ebene bis auf eine diskrete Antriebsminderung keine die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) stützende n Krite rien hätten beobachten könnten. Damit gründete die Diagnose allein auf der nichthinter fragenden Übernahme der vom Beschwerdeführer geschilderten, als nichtauthen tisch zu taxierenden Symptomen. Bei einer lediglich als diskret beschriebenen Antriebsminderung lässt sich auch eine schwere depressive Symptomatik nicht nachvollziehen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbei tete Auflage, Bern 2015 S. 174). Zu der im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik M.___ vom
- März 2020 (vorstehend E. 9. 3 ) wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers, dass er wisse, dass die Stimmen nicht real seien, führte die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom
- März 2021 aus, dass gerade diese Aussage zeige, dass keine psychotische Symptomatik vorliegen könne ( Urk. 21/230/4-5). Zum Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ vom 2
- Oktober 2020 (vorstehend E. 9. 4 ) hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ sodann explizit fest, dass der beobachtete euthyme Affekt einer schweren depressiven Symptomatik absolut widerspreche und ansonsten lediglich die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome wiedergegeben worden seien. Zusammenfassend hielt die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom
- März 2021 ( Urk. 21/230/4-5) fest, dass sich aus den seit der Begutachtung im Sommer 2019 eingegangenen Berich ten keine neuen medizinischen Tatsachen oder Fakten entnehmen liessen und weiterhin auf das Gutachten vom
- Oktober 2019 abzustellen sei. Auf einer unvollständigen Kenntnis der Aktenlage und auf einer nicht hinter fragenden Übernahme der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basierte im Übrigen auch das nach Verfügungserlass am 2
- August 2021 verfasste Schreiben von Dr. B.___ (vgl. Urk. 21/235/2-5), wonach zusammengefasst aufgrund der psychischen Beschwerden eine vollständige Invalidisierung des Beschwerdeführers vorliegen solle. RAD-Ärztin Dr. J.___ legte in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2021 ( Urk. 20) nach Vorlage des Berichtes detailliert dar, dass weiterhin von der im Gutachten 2019 beschriebenen schwergradigen Aggravation und zudem von Fehlinterpretationen der behan delnden Psychiaterin Dr. B.___ ausgegangen werden müsse. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass Dr. B.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über keinen Facharzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sondern lediglich ein Abschluss als Ärztin in XC._ __ bekannt ist. Dass es sich um eine fachärztliche Einschätzung ha ndelt, ist damit nicht erstellt . Aus den genannten Gründen erweisen sich auch ihre Ausführungen als ungeeig net, um von den Feststellungen von Dr. C.___ im Gutachten vom
- Oktober 2019 abzuweichen oder eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen.
- 4 .4 Damit ist spätestens ab Dezember 2011 erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine beeinträchtigenden psychischen Einschränkungen mehr bestanden haben und seine diesbezüglichen Äusserungen gegenüber behandelnden Ärzten sowie gegenüber der IV-Stelle im Sinne einer Aggravation und Simulation zu sehen sind.
- 5
- 5 .1 D er rheumatologische Gutachter Dr. L.___ beschrieb nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers am 2
- Juli 2019 ebenfalls eine erhebliche Aggravation. Namentlich seien innerhalb und ausserhalb der gezielten Unter suchungssituation erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen. Während der Beschwerdeführer angekleidet beim Betreten des Untersuchungs zimmers und später bei der Verabschiedung einen hinkfreien , unauffälligen Gang aufgewiesen habe, habe er entkleidet und barfuss einen unsicher wirkenden, kleinschrittigen, intermittierend rechts hinkenden und zögerlichen Gang mit mangelhaftem Abrollen über die Vorderfüsse gezeigt. Bei in der spezifischen Untersuchungssituation erheblich gezeigter Einschränkung der Rumpfinklination sowie schmerzhaft eingeschränkter Schulter- und Hüftgelenksbeweglichkeit , habe der Beschwerdeführer beim Ent - und Ankleiden keine offensichtlich erkenn baren Einschränkungen des Achsenorgans und der peripheren Gelenke gezeigt. Entgegen der Angabe heftigster, als vollständig invalidisierend empfundener Beschwerden seitens des gesamten Rückens , habe der Beschwerdeführer vor der Anamneseerhebung selbständig und ohne fremde Hilfe in vorgeneigter Position einen schweren Fauteuil von einer Ecke des Untersuchungszimmers direkt vor das Pult des Interviewers gerückt, mit der Begründung, dass er auf harten Stühlen beschwerdebedingt nicht lange sitzen könne ( Urk. 21/190/124-182 S. 53 Ziff. 7.3).
- 5 .2 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers und ausführlicher Auseinan dersetzung mit den Vorakten und Würdigung der Bildgebung auch im Zusammen hang mit der von Seiten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , diagnosti zierten Myositis ( Urk. 21/190/124-182 S. 48 ff. , S. 56 Ziff. 9.5 ) hielt Dr. L.___ fest, dass sich abgestützt auf die Befundebene wenig handfeste Befunde finden liesse n , welche die vom Beschwerdeführer vorgetragenen relevante Einschränkungen in sämtlichen Alltagsaktivitäten erklären würden. Die degene rativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als leicht- bis höchstens mittelgradig einzustufen, und hinsichtlich des generalisierten Schmerzsyndroms finde sich kein adäquates organisches Korrelat. Die Beschwerden im Rahmen der Knick-Senk-Spreizfüsse und der zusätzlichen Adipositas könnten einer Behandlung zugeführt werden und stellten keinen dauerhaften Schaden dar. Die chronisch lokalisierte Myopathie im Bereich des rechten Unterschenkels bleibe ä tiologisch und pathogenetisch völlig unklar , und aktuell könne einzig eine diffuse Druckdolenz am rechten Unterschenkel proximal - , dorsal - und lateral betont festgestellt werden ohne Hinweise für eine Schwellung, Überwärmung oder Rötung und ohne Anhalt für eine motorische oder sensible Störung ( Urk. 21/190/124-182 S. 50 f. Ziff. 6.5). Damit resultierten abgestützt auf die Befundebene von rheumatologischer Seite her einzig Einschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit und hinsichtlich Arbeiten in den Rücken belastenden Arbeitspositionen wie auch für Tätigkeiten in ausschliesslich stehenden und gehenden Positionen ohne Möglichkeit , sich zwischendurch zu setzen ( Urk. 21/190/124-182 S. 51 Ziff.
- 6 ). Dr. L.___ hielt fest, dass auch retrospektiv aufgrund der vorliegenden Akten und der aktuell erhobenen rheumatologischen Befunde nie eine langdau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 21/190/124-182 S. 55 Ziff. 8.4). Zu der von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , selbst für leichte Tätigkeiten seit
- April 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 21/203) hielt Dr. L.___ fest, dass sich diese aufgrund der in den Berichten erhobenen Befunde nicht hinreichend begründen lasse und er der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht folgen könne ( Urk. 21/190/124-182 S. 51 Ziff. 6.7, S. 55 Ziff. 8.4.).
- 5.3 Was die in somatischer Hinsicht nach der rheumatologischen Begutachtung Mitte 2019 eingegangenen Berichte anbelangt , bestätigte RAD-Arzt Dr. XA.___ in seine n Stellungnahme n vom 1
- Mai 2021 ( Urk. 21/230/5-6) und vom
- Oktober 2021 ( Urk. 20 S. 2) , dass sich insbesondere aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , vom 1
- Februar und vom 1
- April 2020 ( vorstehend E. 9. 5-6 ) , keine neuen medizinischen Tatsachen ergäben und versicherungsme dizinisch aus den Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden könne , bei auch fehlender Aussage zur dauerhaften Arbeits unfähigkeit. Für die körperliche Arbeitsfähigkeit in angestammter wie in angepasster Tätigkeit werde auf das Gutachten von Dr. L.___ verwiesen . Letzterem war die von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , unver ändert diagnostizierte chronische lokalisierte Myositis des proximalen U ntersche n kels beidseit s unklarer Ätiologie sowie die seit
- April 2019 in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % selbst in einer leichten körperlichen Tätigkeit (vgl. Urk. 21/ 176/3 ) bekannt und er legte ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er der en Einschätzung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht teile (vgl. vorstehend E . 10. 5 . 2 ). 10.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom
- Oktober 2019 (vorstehend E. 8) davon auszugehen ist, dass spätestens ab Dezember 2011 mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlung gegen den Beschwerdeführer zu Tage getreten ist , dass er nicht mehr im gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle geäusserten Ausmass eingeschränkt ist und sich die Diagnosen, auf welchen die Bestätigung der Rente basierte, nicht mehr nachvoll ziehen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das dargebotene Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Dezember 2011 auf eine r Aggravation und Simulation beruhte. Damit ist von einem im Dezember 2011 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sowie in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. Neben den Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wären damit auch die Voraussetzungen der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG ab Dezember 2011, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend machte (vorstehend E. 2.3) , als erfüllt zu betrachten. Der ab Dezember 2011 weiterhin erfolgte Leistungsbezug erweist sich damit als unrechtmässig und eine Rentenaufhebung ab diesem Zeitpunkt als gerechtfertigt. 11 . 11 .1 Wie ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG betreffend die Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt (vorstehend E. 7) . Die daher uneingeschränkt mögliche materielle Neubeurteilung ergibt sodann, dass spätestens seit Dezember 2011 von einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung auszu gehen ist (vorstehend E. 10) . Da der Beschwerdeführer die Invalidenleistungen zu Unrecht bezogen hat , sind diese zurückzuerstatten. Die relative Verwirkungsfrist sowohl von einem Jah r in der bis Ende 2020 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG wie auch von drei Jahren in der ab 2021 geltenden Fassung ist offenkundig eingehalten . Denn n ach Eingang des den medizinischen Sachverhalt klärenden Gutachtens vom
- Oktober 2019 ( Urk. 21/190) erging bereits am
- Januar 2020 der fristenwah rende Vorbescheid ( Urk. 21/199). 11 .2 11 .2.1 Zu prüfen bleibt, ob die absolute Frist eingehalten ist und die seit Dezember 2011 ausgerichteten Rentenleistunge n zurückgefordert werden können. Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Rentenleistungen den Straftatbestand des Betr uges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe und brachte die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung (vorstehend E. 2.1) . Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E. 6.1). 11.2.2 Des Betrug es nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 11 . 2 . 3 Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis ses unterlassen werde ( vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 1 35 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten getäuscht wird, da der Arzt bei der Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind. Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwer den vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3 mit weiteren Hinweisen). 11.2.4 Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr lässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflich tigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundes gerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). 11.2.5 Beim Sozialleistungs betrug liegt der Vermögensschaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Ein solcher Vermögensschaden ist nach neuerer Recht sprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Invalidenversicherung gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätte. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeits fähigkeit in diesem Umfang (Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150] und 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 11 . 2 . 6 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirk lichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 11.3 11.3.1 Angesichts der das Beschwerdebild dominierenden psychischen Beschwerden waren die behandelnden Ärzte und auch die Gutachter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in hohem Masse auf d essen subjektive Angaben angewiesen. Erst die Erkenntnisse des im Dezember 2011 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens veran lassten die Beschwerdegegnerin, an de r bisherigen Einschätzung der behandelnden Ärzte zu zweifeln und ei ne Begutachtung zu veranlassen. Letztere führte dann im Kontext mit der übrigen Aktenlage zum Schluss, dass mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab Dezember 20 11 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit bestand ( vorstehend E. 10 ). E ine bereits zum Z eitpunkt der erstma ligen Rentenzusprache unrechtmässige Leistung serwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit dem erforder lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Aggravation fanden (vgl. vorstehend E. 6) . Dies bedeutet gleichzeitig, dass spätestens ab Dezember 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , für welchen Zeitpunkt auch eine Meldepflichtverletzung ausgewiesen ist. Im Rahmen des im Oktober 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Renten revisionsverf ahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG verpflichtet, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 v om 26. Mai 2020 E. 6.2). In Fällen, in welchen die leistungsbeziehende Person auf Nachfragen der (Sozial-) Versicherer nicht wahrheitsgemäss antwortet oder ihre verbess erten Verhältnisse nicht offenlegt, liegt eine aktive Täuschung vor (Urteil des Bundes gerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Beschwerdegegnerin im am 22 . Oktober 20 12 unterzeichneten Revisionsf ragebogen aus , dass er sich nicht einmal einen Versuch, Teilzeit zu arbeiten, vorstellen könne. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sodann in diesem Zeitpunkt der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden nicht einmal in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vorstehend E. 5.2). Diese Angaben des Beschwerde führers sind vor dem Hintergrund seines zeitgleich in den strafrechtlichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitätsniveaus, wo er von morgens bis abends im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften unterwegs gewesen ist (vorstehend E. 7.2.2 ) , als offensichtlich falsch zu werten. Auch im Revisions fragebogen vom 2
- November 2018 wiederholte der Beschwerdeführer diese falschen Angaben ( Urk. 21/120). 11.3.2 Hierbei handelte es sich insgesamt um krass wahrheitswidrige Angaben bezüglich der eigenen Leistungsfähigkeit, was durch die polizeiliche Untersuchung ans Licht kam. Damit verhielt sich der Beschwerdeführer arglistig im Sinne des Betrug stat bestands (vorstehend E. 11. 2.3 ) . Konkret täusch t e er einerseits die Beschwerde gegnerin durch falsche Angaben auf den Revisionsfragebogen aktiv, anderseits ist auch von einem Verschweigen seiner effektiven Leistungsfähigkeit ab Dezem ber 2011 auszu gehen. Indem er seinen manifest gewordenen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat er letztere im Irrtum belassen, dass bei ihm keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten verschwieg der Beschwerdeführer seine Aktivitäten und gab sich weiterhin als schwer beeinträchtigt. Die Ärzte durften auf die Angaben ihres Patienten vertrauen, sind doch Angaben von Patienten über ihre Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dies dem Beschwerdeführer bewusst war. Auch ist der Beschwerdegegnerin vorliegend keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen (vorstehend E. 11.2.4). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Ein solcher Au snahmefall liegt hier nicht vor (Urteile des Bundesgerichts siehe 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 a.E .) Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 11 .4 Ohne weiteres zu bejahen ist das Vorliegen einer Vermögenssc hädigung der Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer Rentenleistungen aus richtete , obwohl spätestens seit Dezember 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend gegeben (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). 11.5 Der Beschwerdeführer wusste sodann um das Erfordernis, der Beschwerdegegne rin wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erteilen zu müssen. So konnte er den Formularen der Beschwerdegegnerin auch wiederholt entnehmen, dass von ihm wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erwartet wurden, musste er dies doch jeweils bestätigen . Dennoch machte der Beschwerdeführer falsche Angaben, im Bewusstsein darum, dass im Falle einer geglückten Täuschung der behandeln den Ärzte und der Beschwerdegegnerin weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Han deln war klar darauf ausgerichtet, diese ungerechtfertigten Rentenl eistungen erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer handelte damit in direktem Vorsatz und in klarer Bereicherungsabsicht, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 11.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich d er Sachverhalt so verwirklichte und der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betrug es erfüllt hat . Damit gilt für den Rückforderungsanspruch die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist von 15 Jahren. Da der Straftatbestand des Betruges allerdings erst ab Dezember 2011 erfüllt ist, ist die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich. 12 . Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) hinsichtlich der prozessualen Revision und Aufhebung der Mitteilung vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 21/101) als rechtens. Da ein unrechtmässiger Leistungs bezug sowie eine Betrugshandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten erst ab Dezember 2011 ausgewiesen ist, ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung ( Urk. 2) dahingehend abzuändernd, dass die Rente rückwirkend auf den
- Dezember 2011 aufgehoben und die zu Unrecht bezogene Invalidenrente ab
- Dezember 2011 zurückgefordert wird . 1 3 . Mit diesem Entscheid erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) als hinfällig.
- 14.1 Aufgrund des Erfüllen s der Voraussetzungen (vgl. Urk. 9/3) ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen. 14.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Bei massgeblichem Unterliegen des Beschwerdeführers sind sie diesem aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 1 3 . September 202 1 ( Urk. 1 S. 2 ) wird dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann:
- Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . August 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeän dert, als die Rente rückwirkend auf den
- Dezember 2011 aufgehoben wird und die zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogenen Invalidenrenten ab
- Dezember 2011 zurückgefordert werden.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 43-44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 34 sowie Urk. 38-39 und Urk. 46-47 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00545
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 3. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Asylum Rechtsberatung Postfach 2108, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren 196 9, war zuletzt vom 1 7. Juni 2002 bis 3 0. Juni 2006 bei der Z.___ AG, in A.___ , als Produktionsmitarbeiter
angestellt, wobei der letzte Arbeits t ag am 1. März 2006 war ( Urk. 21/11-12 , Urk. 21/46
Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 7 ) . Am 1 9. Februar 2007 meldete er sich
unter Hinweis auf seit dem Jahr 2005 teilweise und seit März 2006 vollständig bestehende psychische und körperliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 21/36 Ziff. 7.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , IV-Ste lle St. Gallen, sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 2 1. Februar 2008 eine ganze Rente samt Kinderrente n ab 1. März 2007 zu ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66 ). 1.2
Aufgrund eines in den Kanton Zürich erfolgten Wohnsitzwechsels des Versicher ten überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten am 7. August 2008 an die IV-Stelle des Kantons Zürich ( Urk. 21/74). Nach im Oktober 2009 und im Oktober 2012 eingeleiteten Rentenrevision sverfahren ( Urk. 21/77 , Urk. 21/97 ) b estätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/92) und vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) die unveränderte Ausrichtung der Invaliden rente . 1. 3
Am 1 8. Februar 2014 ( Urk. 21/102) ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die IV-Stelle im Rahmen einer gegen den Versicherten laufenden Straf untersuchung um Aktenedition zu Handen der polizeilichen Sachbearbeitung. Am 7. Februar 2018 erhielt die IV-Stelle uneingeschränkte Einsicht in die Strafakten (vgl. Urk. 21/169 S. 2 , Urk. 21/193 ).
Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 5 . Dezember 201 8 ( Urk. 21/198 ) w urde der Versicherte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitstrafe bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probe zeit auf zwei Jahre festgesetzt und festgestellt wurde, dass 85 Tage bereits durch Haft erstanden w orden seien . 1. 4
Im November 2018 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein ( Urk. 21/120 -121 ) , in dessen Rahmen sie weitere Abklärungen tätigte und den Versicherten sodann am 1 9. Februar 2019 mit dem Inhalt der Strafakten und den hieraus gezogenen Erkenntnissen konfrontierte ( Urk. 21/129 /9-12 ). Mit Verfü gung vom 1 1. März 2019 ( Urk. 21/169) sistierte die IV-Stelle die Renten ausrichtung per Ende Februar 2019 und stellte dem Versicherten die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsanpassung und Rückforderung sowie einen abschliessenden Leistungsentscheid im Anschluss an weitere Abklär ungen in Aussicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizi nische Abklärungen und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 21/199 ; Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) hob die IV-Stelle die Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 und vom 1 3. Dezember 2012 unter dem Titel prozessuale Revision mit Verfügung vom 2 0. August 2021 sowie rückwirkend die ab 1. November 2009 zugesprochene Rente auf und forderte die seither geleis teten Rentenzahlungen zurück ( Urk. 21/231 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 2 0. August 2021 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfäng lich aufzuheben und von einer Aufhebung der Invalidenrente sei abzusehen. Es seien ihm die IV-Leistungen von 2019 bis heute zurückzuerstatten und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter sei der rechtserheb liche Sachverhalt festzustellen, auf die Erhebung eines Kosten vorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 1 2. November und am 12., 1 7. und 2 8. Dezember 2021 ( Urk. 8, Urk. 12, Urk. 14 , Urk. 16 ) verschiedene medizinische Berichte und Unterlagen ( Urk. 9/1-5, Urk. 13/1-4 , Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-5 ) ein, welche der IV-Stelle am 1 7. November 2021 und am 4. Januar 2022 ( Urk. 10 , Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 19). Am 2 4. Januar 2022 erstattete der Beschwer deführer seine Replik ( Urk. 24), und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 27). Am 7. und am 2 4. März 2022 ( Urk. 28 , Urk. 31 ) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Be richte ein ( Urk. 29/1-8, Urk. 32/1-3) , welche der Beschwerdegegnerin am 1 4. und 2 9. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 30 und Urk. 33). Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer am 1 0. Mai und am 3. Juni 2022 ( Urk. 34, Urk. 38-39).
Am 3 0. Juni 2022 wurde die Pensionskasse für die AXA
Schweiz zum Prozess beigeladen ( Urk. 40 ), welche am 7. Juli 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nie ein Mitarbeiter der Axa Winterthur gewesen und daher nicht bei ihrer Pensionskasse versichert sei ( Urk. 42).
Am 1 5. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die vom Beschwerde führer eingereichten Arztberichte
nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung änderten ( Urk. 43). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juli 2022 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winter t hur, zum Prozess beigeladen. Am 1 8. Juli 2022 ( Urk.
46) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizi nischen Bericht ( Urk.
47) ein. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, teilte dem Gericht am 1 6. August 2022 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr vorsorgeversichert sei ( Urk. 49). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechts kräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rück wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 1. 3
Hinsichtlich der ( prozessualen ) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrich tig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben s ind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 197/2020 vom 1 1. Mai 2020 E. 3.1 -2 ). 1. 4
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräf tiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrecht lich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3). 1. 5
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit , die aus den Strafakten und den daraufhin erfolgten mediz inischen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse bildeten vorliegend neue Tatsachen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht ersch ei nen liessen. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revis ion der Mitteilungen vom 2 2. Juli 2010 und 1 3. Dezember 2012 seien damit erfüllt . Laut eingeholtem Gutachten vom 9. Oktober 2019 bestehe beim Beschwer deführer aktuell wie auch retrospektiv in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine 1 00%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem Jahr 2007 fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde , um eine dauerhafte Einsch ränkung aufgrund einer psych ischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Vielmehr sei a ktuell wie auch retrospektiv von einer schwergradigen Aggravation bis Simulation auszugehen. Es sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass sich die neuen Tatsachen zum Zeitpunkt der rentenzu sprechenden Verfügung en vom 2 1. Februar 2008 sowie der revisionsweisen Bestätigungen vom 2 2. Juli 2010 und 1 3. Dezember 2012 bereits verwirklicht hätten, und trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen seien. Der neue Sachverhalt sei als erheblich einzustufen , und es wäre keine Rente zugesprochen worden, wenn die aufgrund des Strafverfahrens sowie des Gutachtens gewonne nen neuen Erkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt gewesen wären. Dies, da kein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden vorgelegen habe.
Der rentenzusprechende Entscheid könne jedoch nicht in prozessuale Revision gezogen werden, da er nicht von einem Vergehen oder Verbrechen beeinflusst gewesen sei (S. 1 f.) . Hinsichtlich der Rückforderung komme infolge der ab 2009 gegenüber der Invalidenversicherung vom Beschwerdeführer verübten Betrugs handlung die strafrechtliche Verjährungsfrist
von 15 Jahren zur Anwendung , und die Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. November 2009 bis heute erbrach ten Rentenleistungen sei daher möglich (S. 3 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) gelten d , seit dem Jahr 2004 unter psychischen Problemen zu leiden. Er habe im Jahr 2014 seiner heutigen Ehefrau bei kleinen Formalitäten geholfen und sei in der Folge wegen der Beihilfe zu den Machenschaften seiner Frau angeklagt worden. Es sei absurd, dass diese Erledigung kleiner Formalitäten nun als 100%ige Arbeit betrachtet werde. Lediglich um das Strafverfahren zu verkürzen habe er die Anschuldigungen und die 14-monatige Strafe so angenommen. Dies bedeute aber noch nicht, dass er diese Straftaten begangen habe (S. 4 Ziff. 3).
Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb kein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gemacht werden könne (S. 6 f. ). Er und sein behandelnde r Arzt Dr. med. B.___ h ätten bestätigt, dass er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin lite pendente die Verfügung prüfen und dann aufheben müssen. Sein gesundheitlicher Schaden sei schwer , u nd er könne nicht wieder gesund
werden. Er leide an Schizophrenie (S. 7 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Er habe seine Ehefrau lediglich herumgefahren, was einer normalen Alltagshandlung eines Inhabers eines Führerausweises entspreche (S. 9 f f .). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
19) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus den neuen Arztberichten keine Verschlechterung oder Hinweise darauf hervor gingen , dass vom Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen wäre (S. 2 f.
Ziff. 3 -5 ) .
Eventuell
zur prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) seien auch eine Revision nach Art. 17 ATSG oder eine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen (vgl. Ziff. 7 f.) . So sei Dr.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nach Einsicht in die Akten retrospektiv ab Dezember 2011 nur noch von leichtgradigen Beeinträchtigungen und damit von einer psychischen Verbesse rung aus gegangen . Mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes liege ab 2011 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Indem der Beschwerdeführer die ab 2011 eingetretene Verbesserung nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Rente auch revisionsweise rückwirkend aufzu heben gewesen wäre. In Betracht komme schliesslich auch eine Aggravation als Revision s grund (S. 3 f. Ziff. 6-7).
Hinsichtlich einer Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sei zu erwähnen, dass der damalige Bericht des RAD
als ungenü gend zu qualifizieren sei. So seien nicht alle Arztbericht e gewürdigt worden , und es habe keine Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren stattgefunden. Die rentenzusprechende Verfügung und deren revisionsweise Bestätigung mi t Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 sei en damit offensichtlich unrichtig . Auch im Falle einer Wiedererwägung wäre eine rückwirkende Aufhebung der Rente angezeigt (S. 4 f. Ziff. 8) . 2.4
In seiner Replik ( Urk.
24) brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Ausführungen von Dr.
C.___ lediglich um Schutzbehauptungen handle aus Angst davor, ebenfalls in das Strafverfahren miteinbezogen zu werden (S. 1 f.). 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ab 1. März 2007 erfolgten erstmaligen Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) präsentierte sich die wesentliche Aktenlage wie
folgt:
3. 2
Die Ärzte der Klinik D.___ , Rehabilitationszentrum, stellten in ihrem Austritts bericht vom 8. Februar 2007 ( Urk. 21/ 35 ) nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 8. bis 2 9. Januar 2007 folgende Diagnosen (S . 1 ): - schweres depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - leicht fixierter Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - S-förmiger Skoliose - allgemeine Bandlaxizität - leichte Pronationseinschränkung linker Ellenbogen - Gelenkzyste rechte Poplitea
Die Ärzte führ t en aus, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt wegen eines vorbestehenden chronischen Panvertebralsyndroms mit Symptomausweitung bei zusätzlich bestehendem psychosozialem Spannungsfeld nach erfolgter Kündi gung zur Durchführung einer Rehabilitation im Sinne eines interdiszi p linären Schmerzprogramms zugewiesen worden sei (S. 1). Wegen einer schon bei Eintritt vorhandenen depressiven Symptomatik sei der Patient dem psychosomatischen Dienst vorgestellt worden, wobei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen in Form von akustischen Halluzinat ionen diagnostiziert worden sei . Er
sei deswegen am 2 9. Januar 2007 der psychiat rische n Klinik E.___
zugewiesen worden (S. 2). 3. 3
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik
E.___ , in F.___ ,
stellten in ihrem Bericht vom 2 0. März 2007 ( Urk. 21/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) , wahrscheinlich bestehend seit Mitte 2005 - akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen ängstlichen/vermeidenden Persönlichkeitszügen , bestehend seit der Kindheit und Jugend
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte ein chronisches Panvertebralsyndrom (S. 1 lit. A . ). Sie führten aus, dass sich d er Beschwerdeführer seit dem 2 9. Januar 2007 in der stationären Weiterbehandlung befinde (S. 2 lit. D .
Ziff. 1).
Er sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des ausgeprägt depressiven Zustandsbildes mit psychotischen Anteilen nicht arbeitsfähig . Aufgrund der angegebenen Schmerzprobleme werde die bisherige körperlich schwere Tätigkeit wahrscheinlich mittelfristig nicht mehr möglich sein (S. 4 Ziff. 1.1). Bei einer angepassten Tätigkeit kämen nur leichte bis höchstens mittel schwere, wechselseitig belastende Tätigkeiten in Frage. Aufgrund der bestehen den ausgeprägten Unsicherheiten bei beschränkten Bewältigungsstrategien scheine eine Unterstützung über eine berufliche Massnahme im geschützten Rahmen notwendig, zu Beginn mit einem Prozentsatz von 50 % bis 60 % (S.
4 Ziff. 2.2.1).
Die Ärzte führten aus, dass ein mittel- bis schwergradiges depressives Zustands bild mit psychotischen Anteilen bestehe, welches anamnestisch am ehesten im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zu sehen sei. Darüber hinaus bestünden Hinweise auf eine zunehmende Somatisierungsstörung. Darauf ange sprochen habe der Patient Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen (Geräusche hören) beschrieben, die er selber mit seiner früheren Arbeit als Mechaniker in Verbindung bringe (S. 2 lit. D. Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass sich das Zustandsbild nach Beginn mit einer suffizienten Pharmako therapie etwas gebessert habe. Es seien jedoch deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung einhergehend mit grossen Zukunftsängsten zum Ausdruck gekommen (S. 3 Ziff. 7). 3. 4
Dr.
C.___
stellte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2007 ( Urk. 21/49) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - depressive schwergradige Episode (ICD-10 F33.3) mit psychotischen Symptomen, bestehend seit dem 6. Mai 2006 - Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.4 - Persönlichkeit mit unreifen Zügen, ICD-10 F60.8
Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung am 1 0. Mai 2007 erfolgt sei. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt bei schwergradiger depressive r Episode bei massiven Spannungen infolge Kündigung erfolgt (S. 2 lit. D). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter habe von Mai 2006 bis Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B). Aufgrund des schweren und ausgeprägten psychischen Leidens mit anhaltender und therapieresistenter psychotischer Symptomatik mit halluzinatorischem Geschehen sei der Patient aktuell für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht (S. 3 Ziff. 7). 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 ( Urk. 21/50 /2 ) führte der RAD Ost schweiz aus, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler Gesundheitsschaden vorliege. Die Einschränkungen bestünden in ausgeprägten Schlafproblemen , erhöhter Schreckhaftigkeit, gelegentlichen akustischen Halluzinationen, Lebens überdruss, einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer offensichtlichen Überforderung in der alltäglichen Lebensbewältigung. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe seit dem 6. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit betrage 100 % seit der Entlas sung aus der psychiatrischen Klinik E.___ . Die möglichen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft, und die stationäre psychiatrische Behandlung habe keine nennenswerte klinische Verbesserung erbracht. Es persistierten deutliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung (S. 2).
Auf Rückfrage führte der RAD Ostschweiz am 2 0. September 2007 aus, dass es sich um einen Verschrieb gehandelt habe und die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der Entlassung aus der Klinik F.___
100 % betrage ( Urk. 21/51). 4. 4.1
Die relevante Aktenlage zum Zeitpunkt der Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/ 9 2) präsentierte sich wie folgt : 4.2
Im am 2 3. Oktober 2009 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/77) gab dieser an, dass sich sein Zustand seit einem Jahr verschlimmert habe. Er habe mehr Schmerzen , und es sei eine psychische Verschlechterung eingetreten ( Ziff. 1.1-2). Er benötige für die Fortbewegung und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte rege l mässig die Hilfe Dritter ( Ziff. 3.1). Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regel mässig auf eine lebenspraktische Begleitung durch seine Lebenspartnerin angewiesen ( Ziff. 4). Seine gesundheitlichen Probleme seien so schwerwiegend, dass er sich aktuell einen Arbeitsversuch nicht vorstellen könne ( Ziff. 4.2). 4 .3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, erstattete am 1 6. Juli 2010 seinen psychiatrischen Unter suchungsbericht ( Urk. 21/90) nach am 8. Juli 2010 erfolgter psychiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. G.___ nannte folgende Hauptdiagnosen ( Ziff. 12): - schwere depressive Episode mit ps ychotischen Symptomen und soma tischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F32.21) - Differenzialdiagnose (DD): Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 - Bakerzyste rechtes Knie - chronisches Panvertebralsyndrom
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff. 12). Dr. G.___ führte aus, dass die subjektiv vom Versicherten g eklagten und währen d der Untersuchung objektivierbaren Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Hoffnungs losigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Morgentief, Konzentrationsstörungen, Verfolgungsideen, akustische Halluzina tionen) die ICD-10 Kriterien einer schweren Episode erfüllten. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des somatischen Syndroms verlangten Kriterien vorhanden. Die Schmerzen würden durch emotionale Faktoren verstärkt . Es bestünden derzeit keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Dr. G.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend wesentliche Beeinträchtigungen auf dem psychiatrischen Gebiet bestünden. Die in der Unter suchung objektivierbaren psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partnerschaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus. Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener und Monteur seit Mitte 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 13). Der Gesundheitszustand sei stationär und die Prognose schlecht. Trotz einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung mit leitliniengerechter Psychopharmakologie (hochpotente Antipsychotika, Antidepressiva, Benzodiazepine) bestehe weiterhin ein schweres depressives Zustandsbild begleitet von einer floriden psychotischen Erlebnisreak tion. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte spätestens nach zwei Jahren erfolgen ( Ziff. 14). 5. 5.1
Im Zusammenhang mit der am 1 3. Dezember 2012 erfolgten Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 21/101) präsentiert sich die relevante Akten lage wie folgt: 5.2
Im am 2 2. Oktober 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfrage bogen ( Urk. 21/97) führte dieser unter anderem aus, dass er sich einen Versuch Teilzeit zu a rbeiten oder das Pensum zu erhöhen, überhaupt nicht vorstellen könne. Er sei nicht zuversichtlich, dass dies klappen könnte ( Ziff. 1.2). Der behandelnde Psychiater Dr.
C.___
nannte
am 1 9. Oktober 2010 als Diagnosen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 5.4). Er führte aus, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit durch den Beschwerdeführer kaum umsetzbar, jedoch eine Beschäftigungstherapie wünschenswert sei ( Ziff. 5.5). 5.3
Dr. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 21/100/2-3) aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen eine Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F43.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestünden. Zusammenfassend sei von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fest stellungsblatt vom 2 2. Juli 2010 auszugehen. 6.
Vorab ist in Würdigung der Gegebenheiten im Zusammenhang mit der erstmali gen, rückwirkend ab 1. März 2007 erfolgten Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und
Urk. 21/66) zur Eventualbegründung der Beschwerdegegnerin, wonach die se Verfügung in Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen sei (vorstehend E. 2.3) , festzuhalten, dass ihr zwar dahin gehend beizupflichten ist, dass die Stellungnahme des RAD
Ostschweiz vom 5. Juli 2007 (vorstehend E. 3. 5 ) rudimentär gehalten ist und sich in einer Symptomauflistung erschöpft. A llein a ufgrund der oberflächlich g ehaltenen Stellungnahme des RAD
Ostschweiz kann jedoch in Anbetracht der gesamten Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache präsen tierte,
nicht darauf ge schlossen werden, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestanden hat, zumal «zweifellos» in dem Sinne zu verstehen ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also einzig dieser Schluss denkbar ist ( BGE 138 V 324 E. 3.3).
In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Aus den vorliegenden Berichten (vorstehend E. 3.2-4) lässt sich insbesondere
weder zweifellos fest stellen , dass das gesamte psychische Beschwerdebild einzig seine Begründung in einer psychosozialen Belastungssituation gefunden hätte, noch, dass das Beschwerde bild schon damals aggraviert oder simuliert gewesen wäre . Sowohl die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2007 (vorstehend E. 3.2 ) als auch jene der Psychiatrischen Klinik E.___ ( vorstehend E. 3.3 ) gingen von einer schweren d epressiven Symptomatik aus. Die akustischen Halluzinationen waren lediglich als ein «Geräusche hören» dokumen tiert, welches dann von den Ärzten als psychotische Entwicklung interpretiert wurde (vorstehend E. 3. 3 ). Unabhängig davon, ob letztere Interpretation nun richtig war oder nicht , ist jedoch bei einer von verschiedenen Behandlungsinsti tutionen als schwer bezeichneten depressiven Symptomatik auf eine gewichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit lag sowohl in rheuma tologischer als auch psychiatrischer Hinsicht eine genügende Abklärung vor, auf welche der RAD abstellte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass rückblickend, auch wenn weitere Abklärungsmöglichkeiten bestanden hätten, nicht von einer zweifellosen anfänglichen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64, Urk. 21/66) ausgegangen werden kann.
Gleiches gilt es hinsichtlich der Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/92) auszu führen, welche immerhin gestützt auf einen vom
RAD-Arzt Dr. G.___ am 1 6. Juli 2010 erstellten Untersuchungsbericht (vorstehend E. 4.3)
erging (vgl. Urk. 21/91). So lassen sich dem Untersuchungsbericht von Dr. G.___ ebenfalls keine Anhalts punkte dafür entnehmen , dass dessen Feststellungen zweifellos unrichtig waren respektive dafür, dass das gesamte Beschwerdebild auf einer Aggravation beruhte. 7 .
7 .1
Zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vorstehend E. 1. 2-3 ).
Gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde aufgrund
des gewerbs mässigen, mehrfachen Betruges im Zusammenhang m it
angebliche n Manipula tionen um de n Schweizerischen Führerausweis
im Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014 polizeilich
ermittelt ( Urk. 21/137- 149 ) .
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 21/198) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. 7 .2
7 .2.1
Zusammengefasst geht a us den Akten der Kantonspolizei Zürich betreffend das Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässige n Betrug es
nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit
angebliche n Manipulationen um de n Schweize rischen Führerausweis
im Zeitraum vom 3 1. Dezember 2011 bis 1. Februar 2014 der Vorwurf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich unrecht mässig b ereichert hätten , indem sie eine Vielzahl von Personen unter Vorspiege lung falscher Tatsachen beziehungsweise eines ganzen Lügenkonstruktes
hätten glauben lassen , mit Hilfe eines bestochenen Beamten des Strassenverkehrsamtes Führerausweisprüfun g en und -entzüge
manipulieren zu können. Dafür hätten sie von Geschädigten Geld entgegen genommen , obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ge wusst hätt en, dass weder ein bestochener Beamte existierte , noch ,
dass sie den Geschädigten tatsächlich eine n Vorteil bei den Führerausweis prüfungen und -entzügen hätten verschaffen k önnen ( Urk. 21/137 S. 24 f. , vgl. auch Urk. 21/138 S. 5 ff. ).
Die Kantonspolizei Zürich sprach nach ihren Ermittlungen von einer grossange legten Betru gsangelegenheit mit rund 70 Geschädigten und einem Schaden im Bereich von Fr. 250'000.--
( Urk. 21/137 S . 25 Mitte, S. 27 Mitte). 7 .2.2
Was die konkret gezeigten Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt ,
so war er laut de n polizeilichen Ermittlungsbericht en
an der Planung und Ausführungen d er genannten Machenschaften beteiligt , er und seine Ehefrau traten als Team auf und
wirkten insbesondere auch bei den einzelnen Täuschungshandlungen zusammen ( Urk. 21/137 S. 28 ff. Ziff. 2 .1-4 , S. 39 f. Ziff. 2.9 ) .
Soweit dies für erforderlich angesehen wurde, übernahm der Beschwerdeführer auch schauspie lerische Einlagen und mimte de n «bestochenen Beamten» im Rahmen eines fiktiven Telefonanrufes seiner Ehefrau ( Urk. 21/137 S. 33 Mitte, S. 39 Ziff. 2.9 unten ) . Der Theorieunterricht für die Fahrprüfungen wurde zwar im Wesentlichen von der Ehefrau des Beschwerdeführers am Wohnort der Kunden oder in Restaurants oder Imbissbuden erteilt während der Beschwerdeführer wartete , jedoch erteilte er
vereinzelt auch Nothelfer- oder allenfalls Theorieunterricht ( Urk. 21/137 S. 29 Mitte , S. 40 unten ).
Den Ermittlungen zufolge bestellte der Beschwerdeführer regelmässig die regulä ren Übungs-CDs für die Fahrtheorie, welche dann gegenüber den Geschädigten als «Spezial-CD» angepriesen wurde ( Urk. 21/137 S. 28 f. Ziff. 2.1.1.). Auch bestellte er die gefälschten Nothelferausweise und Verkehrskundebescheinigun gen bei einem Fahrschulbetreiber ( Urk. 21/137 S. 40 oben).
Eine tragende Rolle hatte der Beschwerdeführer gemäss den Ermittlungen im Zusammenhang mit erfolgten Führerausweisentzügen und Sanktionen des Strassenverkehrsamtes inne , indem
er jeweils mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert und sich als die von der Sanktion betroffene Person aus gegeben ha t . Er fragte nach den jeweiligen Massnahmen
und erhielt so die gewünschten Informationen, welche dann für die weitere Betrugshandlung verwendet worden sind ( Urk. 21/137 S. 31 Ziff. 2. 3. und S. 40 Mitte).
A us den Ermittlungsakten der Kantonspolizei Zürich geht weiter hervor, dass das Ehepaar im Zeitraum der intensiven (Audio-) Überwachung vom 1. November 2012 bis 9. Nov ember 2013 ab dem späten Morgen bis spät in die Nacht hinein mit dem Auto unterwegs gewesen sei , wobei der Beschwerdeführer meist das Fahrzeug gelenkt habe ( Urk. 21/138 S. 12 Ziff. 6.1) .
Weiter seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau regelmässig in die H.___ geflogen , w ahrscheinlich , um das Geld dort
zu deponieren. Ausgeführt wurde weiter, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau je über eine Eigentumswohnung in der H.___ verfügen würden ( Urk. 21/137 S. 37 Mitte und unten f., vgl. Urk. 21/138 S. 21 Ziff. 7.3.2 ).
Abschliessend wurde auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt, da er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einfluss auf die Geschädigten ha be nehmen wollen ( Urk. 21/138 S. 11 Mitte, S. 17 Ziff. 6.2.5;
Urk. 21/139, Drohung/Nötigung wä hrend laufendem Strafverfahren). Die g eschädigte Person führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer sie in ein Restaurant im Zentrum I.___ bestellt und ihr aufgetragen habe, eine Falschaussage zu tätigen und sie bei Nichtbefolgen seiner Androhung selber verhaftet würde. Zudem sei die Person vom Beschwerdeführer angewiesen worden, mit niemandem über diese Sache zu sprechen , und er habe zur Stärkung seiner Worte vo r ihren Augen seine Handy-SIM-Karte zerstückelt , worauf sich die Person bedroht gefühlt habe ( Urk. 21/139 S. 2 f.).
In den Ermittlungsakten wurde zur Person des Beschwerdeführers sodann ausge führt, dass die im Zusammenhang mit seiner IV- Berentung angegebenen Beschwerden (ausgeprägte Schlaflosigkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit, gelegent liche akustische Halluzinationen, Rückenprobleme, Überforderung in alltäglichen Lebensverrichtungen , Depressionen, Knieprobleme sowie Persönlichkeitsstörun gen ) mit den Erkenntnissen der einjährigen Überwachung nur schwer korrelier ten. Zu erwähnen sei diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer regelmässig als Fahrzeuglenker unterwegs gewesen sei ( Urk. 21/138 S. 19 Ziff. 7.2 ) . 7.2.3
Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2011 aus den Strafakten hervorgehenden hohen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Fest stellungen der intensiven Überwachungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von morgens bis spät abends unterwegs waren, ist augenfällig, dass dies nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 2 2. Oktober 2012 , wonach er sich nicht einmal vorstellen könne, ein Teilzeitpen sum zu leisten , und den von Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 übernommenen Angaben des behandelnden Psychiaters
Dr.
C.___ , wonach nicht einmal eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei unverändert bestehende r Depression mit psychotischer Symptomatik möglich sei, vereinbar ist
(vorstehend E. 5.2-3).
Sowohl der behandelnde Arzt Dr.
C.___ wie auch der RAD-Arzt Dr. G.___ stützten sich dabei für ihre Einschät zungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab.
Diese Umständ e wurden erst durch die Ermittlungen der Polizei bekannt und sind demnach als neue Tatsachen zu werten.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 5. Dezember 2018 des Bezirksgerich tes Zürich wurde der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil erhoben und der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen B etrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen, dies unter Hinweis darauf, dass er den für die rechtliche Würdigung wesentlichen angeklagten Sachverhalt eingestan den, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2 4. September 2018
zugestimmt und auch an der Hauptverhandlung den ange klagten Sachverhalt anerkannt hat ( Urk. 21/198 S. 2 f. E. 1-2). Die
Vorbringen des B eschwerdeführer s (vorstehend E. 2.2), dass es sich bei seinen verschiedenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Handlungen zusammen fassend lediglich um kleine Formalitäten gehandelt habe, bei welchen er seiner Ehefrau geholfen habe, beziehungsweise dass er die Strafe lediglich um das V erfahren zu verkürzen angenommen habe, dies aber noch nicht heisse, dass er die Straftaten begangen habe,
erweis en sich vor diesem Hintergrund als unbehel flich .
Zusammenfassend ergibt sich
damit , dass die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache
und der en revisionsweisen Bestätigung erhebliche neue Tatsachen entdeckt hat , welche den Zeitraum ab Dezember 2011 betreffen . Eine prozessuale Revision ist damit grundsätzlich für die ab diesem Zeitraum ergan ge nen Verwaltungsakte zu bejahen, namentlich für die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) . 7.3
Was die vor dem Zeitraum der Strafermittlungen ergangenen Verwaltungsakte, so die rentenzusprechende Verfügung vom 2 1. Februar 2008 ( Urk. 21/63-64 und Urk. 21/66) sowie deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 21/9 2 ) anbelangt, betreffen diese einen Zeitraum, in welchem sich die durch die im Dezember 2011 begonne ne Strafermittlung zu Tage getretenen neuen erheblichen Tatsachen noch nicht verwirklicht ha tten .
Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt jedoch nur in Betracht, wenn bereits im ursprüng lichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende B ehörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befunds zwingend hätten anders ausüben müssen (SK ATSG-Kieser, Art. 53 ATSG N
25), was vorliegend mangels zeitlicher Verwirklichung der neuen Tatsachen nicht erfüllt war .
Dies steht jedoch der Aufhebung der Rente aus anderen Gründen per 1. Dezember 2011 nicht im Wege . 7.4
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheids. Dies unter Verdeutlichung der Recht spre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräf tigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit der Leistungsver weigerung durch die Invalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2). 7. 5
Im Februar 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ( Urk. 21/102) ein, womit die Beschwer degegnerin Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren (Betrug) gegen den Beschwerdeführer erlangte. Am 8. Februar 2018 erhielt
sie sodann uneinge schränkte Einsicht in die Strafakten und somit vollumfängliche Kenntnis der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse (vgl. Urk. 21/169 S . 2 , vgl. Urk. 21/193/4 ). Ein Akteneinsichtsgesuch bezüglich eines weiteren Strafverfah rens (Drohung, Nötigung) wurde am 8. März 2018 beantwortet ( Urk. 21/193 6-8).
Nach Vorlage der Akten inklusive Strafakten führte RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 21/135/6-7) aus, dass der medizinische Sachverhalt ihres Erachtens von Anfang an nicht stimmig und spätestens seit der verkehrs psychologischen Abklärung vom 3 1. Oktober 2016 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zur retrospektiven genaueren Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine psychiat risch/neuropsychologische Begutachtung erforderlich.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 21/198) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen.
Noch vor Einholung des von der RAD-Ärztin empfohlenen Gutachtens konfron tierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2019 ( Urk. 21/129) mit den Strafakten und den daraus gezogenen Erkenntnissen. Die Sistierung der Invalidenrente sowie die Möglichkeit der negativen Leistungs anpassung und damit einer Rückforderung und die Vornahme weiterer Abklärungen wurde n ihm sodann in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 21/154). Mit Verfügung vom 1 1. März 2019 wurde die Rente per Ende Februar 2019 sistiert ( Urk. 21/169). Am 2 0. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 21/177), das am 9. Oktober 2019 erstattet wurde und am 1 0. Okto ber 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 9/190) . Das am 1 9. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin angeforderte, i n Rechtskraft erwachsene Urteil vom 5. Dezember 2 018 des Bezirksgerichts Zürich
ging am 7. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 21/198).
Mit der Vorlage der Untersuchungsakten an ihre RAD -Ärztin im Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass des Strafurteils im Dezember 2018 erste medizinische Abklärungen eingeleitet . Auch mit den weiteren Schritten – Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Erkenntnissen des Strafver fahrens im Februar 2019, Rentensistierung im März 2019 und Anordnung des Gutachtens im Mai 2019 hat sie für eine beförderliche Fortführung des Verfahrens gesorgt. Mit Erlass des Vorbescheids am 9. Januar 2020, mit welchem dem Beschwerde führer die prozessuale Revision und Aufhebung der Mitteilungen vom 2 2. Juni 2010 und 1 3. Dezember 2012 sowie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. November 2009 angedroht wurden ( Urk. 21/199), wurde die 90- tägige Revi sionsfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember bis 2. Januar gemäss Art. 28 Abs. 4 lit. c ATSG sowohl anknüpfend an den Erhalt des Gutachtens am 1 0. Oktober 2019 als auch an den Erhalt des rechtskräftigen Strafurteils am 7. Januar 2020 gewahrt. 7.6
Zu prüfen ist,
ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich teils vor Erlass der revisionsweisen Bestätigung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage de r Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern , so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung resultiert.
Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. Dipl.-Inf. Wiss. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führten in ihrem interdiszipli nären Gutachten vom 9. Oktober 2019 in ihrer Konsensbeurteilung ( Urk. 21/190/ 4 -20) aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht aus der nachgewie senen polizeilichen Dokumentation ab 2011 erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers bezüglich Interaktion, affektiver Kontrolle, Manipulation von Mitmenschen, fehlender Empathie und Durchsetzungsfähigkeit fänden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Zeugin zu bedrohen und innerhalb von Gruppen Unterrichtsstunden zu geben. Es seien damit erhebliche Kompetenzen dokumentiert. Dies sei weder bei einer paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Halluzinationen noch bei einer schweren depressiven Erkrankung möglich. Zwischen 2011 und 2 019 fi nde sich eine schwergradige, durch den betreuenden Psychiater dokumentierte Simulation ( Urk. 21/190/ 4 -20 S. 1 1 unten f. ).
Sodan n kam
nach Kenntnis der Strafakten
selbst d er
seit dem Frühjahr 2006 behandelnde Psychiater Dr.
C.___
in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 21/161) zum Schluss , dass er sich geirrt habe. In Anbetracht der aufwendigen und zahlreichen Vorbereitungen und Aktivitäten in der besagten Zeitspanne seit Dezember 2011 sei damit beim Beschwerdeführer lediglich von einer leichtgradigen Beeinträchtigung von etwa 30 % auszugehen. Infolge nicht mehr vorhandenen Grundvertrauens beendete Dr.
C.___
auch die Behandlung des Beschwerdeführers ( Urk. 21/156). 7. 7
Damit ergibt sich, dass nicht anzunehmen ist, dass Dr. C.___ und auch der RAD -Arzt Dr. G.___ , hätten sie bereits Kenntnis über die durch das strafrecht liche Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt, im Rahmen des im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet hätte .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre bei zutreffender Würdigung der gesamten tatbeständliche n Grundlage eine andere Entscheidung resultiert. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt, weshalb die B eschwerdegeg nerin darauf zurückkommen durfte und eine umfassende uneingeschränkte Neubeurteilung des Sachverhaltes möglich ist. 8.
Zur Klärung der medizinischen Situation aus psychiatrischer, neuropsycholo gischer und rheumatologischer Sicht veranlasste die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde ( Urk. 21/190). Dr.
C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ nannten in ihrem Konsensgutachten ( Urk. 21/190/ 4-2 0 )
nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 7. Juni und am 2 2. Juli 2019 ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 2 Ziff. 2) als psychiatrische Diagnose
eine Persönlichkeits akzentuierung mit dissozialen Anteilen . Hinsichtlich neuropsychologischer Diagnosen konnte keine Aussage gemacht werden.
Als rheumatologische Diagnosen wurde n in der Hauptsache ein chronifiziertes, teilweise fibromyalgieform anmutendes Ganzkörp er-Schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer/ tendomyotischer Ausprägung, eine chronische, lokalisierte Myopathie des proximalen Unterschenkels beidseits unklarer Ätiolo gie (Erstmanifestation 2016), ein Knick-Senk-Spreizfuss mit Überlastungs tendinopathie der Tibialis
posterior -Sehne beidseits, druckdolente M usculi
interossei I/II unklarer Ätiologie, eine rezidivierende Bakerzyste rechts, eine okuläre Sicca -S y mptomatik, eine arterielle Hyperto nie, eine aktuelle Tachykardie sowie eine Adipositas Grad I genannt ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Gesamtwertung der Arbeitsfähigkeit aus, dass sich innerhalb der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter keine psychiat rischen Einschränkungen fänden. Eine neuropsychologische Einschränkung könne nicht dokumentiert werden aufgrund nicht verwertbarer Resultate. Eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur, falls es sich hier um eine Tätigkeit ausserhalb einer Beschreibung von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Wechsel der Körperposition handle. Es sei daher in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter unter diesen Gegebenheiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 15 Mitte).
Zusammenfassend wurde zum Verlauf f estgehalten, dass sich zum Erkrankungs beginn im Jahr 2006 eine psychosoziale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finde. Ab 2007 fänden sich keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde, um eine dauerhafte Einschränkung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nachvollziehen zu können . Zwischen 2011 und 2019 werde retrospektiv durch den behandelnden Psychiater eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund des Polizeiberichts angenommen. Eine Aussage zwischen 2007 und 2011 werde nicht gemacht. Für das Jahr 2010 finde sich ein Bericht eines Facharztes für Innere Medizin, wonach dieser keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ha be feststellen können.
Der Beschwerdeführer gebe selbst an, seit 2005 unter schwersten inhaltlichen Denkstörungen zu leiden. Weder seine Angaben noch die Befunddokumente seien jedoch ausreichend, um ab 2007 eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass der aktuelle Befundbericht durch die Klinik M.___ nicht auf die Polizeiakte zwischen 2011 und 2014 eingehe. Das erneute Auftreten einer paranoiden Schizophrenie sei nicht wahrscheinlich. Die Befund berichte seien im Lichte der polizeilichen Ermittlungen und der vorliegenden Dokumentationen nicht nachvollziehbar ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 14 Mitte).
In der Gesamtwertung sei damit nicht von einer nachvollziehbaren Erkrankung ab 2007 auszugehen , sondern von einer schwergradigen Aggravation ( Urk. 21/190/4-2 0 S. 5 unten). 9.
9.1
Nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers im Juni/Juli 2019
gingen die folgenden , wesentlichen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein: 9.2
N.___ , Chefarzt , und O.___ , Ärztin, Klinik M.___ AG , stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. August 2019 ( Urk. 21/187 ) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - paranoide Schizophrenie, ICD-10 F20.0 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 2 6. Juli bis 9. August 2019 zur ersten Hospitalisation in ihrer Behandlung befunden habe (S. 1 Mitte). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei er zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 4 oben). Im Vorgespräch habe sich herausgestellt, dass akustische Halluzinationen mit imperativen, ihn zum Suizid auffordernden Stimmen im Vordergrund stünden. Zudem habe der Patient von einer depressiven Symptoma tik berichtet. Seine Invalidenrente sei sistiert worden, weil er bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden sei (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass die Befunde und die Anamnese am ehesten für eine paranoide Schizophrenie sprächen, eine abschliessende Beurteilung jedoch schwierig sei. Psychopatholo gisch habe der Beschwerdeführer glaubhaft von dialogisierenden, kommentieren den und zum Suizid auffordernden Stimmen berichte t , was formell als Kardinal symptom für die Diagnose einer Schizophrenie reiche. Die von aussen objektivierbaren, in der Regel bei Schizophrenie zu beobachtenden Befunde wie beispielsweise eine formalgedankliche Zerfahrenheit, ein s tarrer Affekt, bizarre Äusserungen oder Annahmen , seien beim Beschwerdeführer bis auf eine diskrete Antriebsminderung im Sinne einer möglichen Negativsymptomatik nicht beobachtbar gewesen (S. 3 unten). 9. 3
Dr. med. B.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik M.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom 5. März 2020 ( Urk. 21/213/3-5) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3, Erstdiagnose (ED) 2007 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2019 in ihrer Behandlung befinde (S. 1). Er habe angegeben, dass er mehrere Stimmen von Männern und Frauen hören würde, die ihm sagten «ich mache dich fertig, ich mache dich kaputt, ich mache dich krank ». Er sehe auch einen Mann, das Gesicht von ihm könne er jedoch nicht sehen. Der Beschwerdeführer distanziere sich von diesen Stimmen, er wisse, dass sie nicht real seien. Die ganze Situation belaste ihn sehr. Die depressiven Symptome hätten sich seit 2007 trotz verschie dene r Psychotherapien
und Psychopharmak o therapien nicht gebessert (S. 2 Ziff. 5). Die Ärzte hielten fest, dass prognostisch bei einer Längsschnittbetrach tung des Krankheitsverlaufes seit 2004 vor dem Hintergrund der somatisch en Komorbidität von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen sei (S. 2 Ziff. 6) . 9. 4
Q.___ , A ssistenzärztin, und Dr. med. R.___ , Oberarzt,
Psychiatrische Universitätsklinik S.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk. 21/222) folgende psy ch iatrisch en Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Ärzte führten aus, dass de r Beschwerdeführer vom 2 5. Juni bis 3. August 2020 bei ihnen in Behandlung gewesen sei ( Ziff. 1.1). Für diesen Zeitraum sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Scheidung im Jahre 2004 krank zu sein. Damals habe es mit akustischen Halluzinationen und mit den Rückenschmerzen begonnen. Die Stimme sei abwertend und teilweise auch imperativ und h abe ihn schon zum Suizid aufgefordert ( Ziff. 2.1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich ein gepflegter, wacher, bewusstseinsklarer, vierfach orientierter Patient gezeigt habe. Er sei im Kontaktverhalten freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er sei formalgedanklich geordnet gewesen und habe kommentierende und imperative Stimmen, optische Halluzinationen, Eifersuchts ideen, Beeinträchtigungsideen, Verarmungsideen und eine Derealisation beklagt. Der Beschwerdeführer sei affektiv euthym und reduziert schwingungsfähig. Er habe diffuse Ängste, sei jedoch psychomotorisch ruhig. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alb träumen ( Ziff. 2.2).
Die Ärzte führten aus, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sowie eine regel mässige Tätigkeit nicht realistisch seien , da der Patient sogar beim Aufbau einer Tagesstruktur Unterstützung benötige ( Ziff. 4.1-2). 9. 5
Dr. med. T.___ , Oberärztin, und med. pract
U.___ , Assistenz ärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 21/225 /1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits noch unklarer Ätiologie (Erstmanifestation [EM] im Jahr 2016, ED im Juli 2018) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - schwere rezidivierende depressive Episoden mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3)
Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle am 2. Februar 2021 erfolgt sei ( Ziff. 1.1). Im Februar 2020 sei eine letztmalige Zeugnisausstellung bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Februar bis 1 3. April 2020 [richtig 3 0. April 2020, Urk. 21/227 Ziff. 1.3] für schwere und mittelschwere und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten erfolgt ( Ziff. 1.3). Bis vor einem Monat sei die Situation unverändert zur Vorgeschichte. Seit einem Monat habe der Beschwerdeführer erneute Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität ( Ziff. 2.1). Unter anderem zeige sich eine diffuse Druck dolenz an den gesamten Beinen ohne strukturelles Korrelat ( Ziff. 2.4). Bis anhin habe vor allem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der nun neuen Beschwerden am Unterschenkel mit Verdacht auf eine erneute Aktivität der Myositis könne zurzeit die Frage zur Prognose der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv beantwortet werde n ( Ziff. 2.7). Es seien noch Abklärungen bezüglich der Aktivität der Myositis pendent ( Ziff. 4.1). 9. 6
Dr. T.___ und W.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , s tellten in ihrem Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 21/227) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 1 1. Februar 2021 ( Ziff. 2.5, vgl. vorstehend E. 9. 5 ). Die Ärzte führten aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwer deführers am 2 5. März 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Seit dem 1 1. Februar 2021 habe sich die medizinische Situation nicht wesentlich geändert ( Ziff. 2.1). Das seither durchgeführte MRI der Unterschenkel habe weiterhin eine Myositis mit intramuskulärem Ödem und vermehrter Kontrastmittelaufnahme in der Unterschenkelmuskulatur vor allem rechts gezeigt ( Ziff. 2.4). Da eine erneute Infusionstherapie stattfinde, werde eine Verbesserung der Prognose erhofft ( Ziff. 2.7). 9.7
Da für das vorliegend e Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 2 0. August 2021 ( Urk. 2) zugrunde lag , sind die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte und Atteste ( Urk. 9/1, Urk. 9/4; Urk. 25, Urk. 29/1-2, Urk. 29/8, Urk. 32/1-3 , Urk. 39 , Urk. 44/1 ) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen .
10.
10. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der aktuellen und retrospek tiven Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das interdis ziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8 ), wonach sowohl in der angestammten als auch in jeder aus rheumatologischer Sicht angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe.
Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. med. XA.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 8. Oktober und 5. November 2019 ( Urk. 21/226/5-8) sowie vom 9. März und 1 9. Mai 2021 ( Urk. 21/230/4-6) und vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20). 10.2
Das Gutachten von Dr.
C.___ , Dipl.-Psych. Dipl. Inf.- Wiss. K.___ und Dr. L.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8) erfüllt die Anforderun gen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) , insbesondere der polizeilichen Ermittlungsakten, abgege ben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft vorab die Fest stellung zu einer Aggravation respektive Simulation der Beschwerden . 10 . 3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 10. 4 10. 4 .1
In psychi scher Hinsicht legte der Gutachter Dr.
C.___
in seinem psychi atrischen Gutachten vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 21/190/32-106) detailliert dar, weshalb er die im Vorfeld von behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Symptomatik sowie einer somato formen Schmerzstörung beim Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Unter suchung noch retrospektiv bestätigen konnte ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 ff. Ziff. 6.2). Zu m vom Beschwerdeführer seit 2005 berichteten dauerhaften Stimmenhören führte Dr.
C.___ aus, dass sich anamnestisch bezüglich der Entwicklung der Art der H alluzinationen inkons istente Angaben fänden. Innerhalb der gesamten Untersuchung habe sich sodann kein Hinweis auf die typischen Verhaltensweisen bei einem Betroffenen mit schweren inhaltlichen Denkstörungen gezeigt. Die rein anamnestische Angabe reiche für die Dokumen tation hier nicht a us . Die deutlich unterschiedlichen Versionen, wie sie die Aktenlage und die anamnestische Darstellung aufzeigten, machten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sehr unwahrscheinlich. Dr.
C.___ führte aus, dass die Symptomatik medizinisch nicht einordenbar sei. Die rein anamnes tische Angabe stehe hier im klaren Gegensatz zum beobachtbaren Verhalten. Zusätzlich hätten sich auch keine formalen Denkstörungen gefunden oder auch sonstige Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung. Zusammenfassend sei daher zum aktuellen Zeitpunkt und auch retrospektiv nicht von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 Ziff. 6.2). Mangels Hinwei sen auf kognitive Störungen, eine gedrückte Stimmung oder eine affektive Veränderung bei adäquatem Antrieb und einer fehlenden Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers konnte Dr.
C.___ auch kein depressives Geschehen bestätigen. Zusammenfassend hielt er diesbezü g lich fest, dass zum aktuellen Z ei tpunkt und auch retrospektiv nicht von einer depressiven Symptomatik zwischen Dezember 2011 und dem aktuellen Zeitpunkt auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 59 f. Ziff. 6.2). Sodann führte Dr. C.___ aus, dass sich beim Beschwer deführer kein zugrunde liegender Konflikt, der entsprechend mit einer somatofor men Schmerzstörung gelöst werden könnte, nachvollzogen werden könne. Zu berücksichtigen sei zusätzlich die erhebliche dissoziale Komponente. Auch hier hätten sich erhebliche Hinweise gezeigt, dass die Störung bewusstseinsnah abzubilden sei. So habe der Beschwerdeführer die Praxis ohne irgendwelche Einschränkungen der Bewegung verlassen , und auch innerhalb der Untersuchung hätten sich keinerlei Schonhaltung und Bewe g ungs einschränkungen gezeigt. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer bei der Begrüssung im Wartezimmer mit einer schweren Einschränkung des rechten Beines auf den Untersucher zuge kommen und habe über Rückenschmerzen g eklagt ( Urk. 21/190/32-106 S. 60 unten).
Nach Würdigung der Vorberichte hielt Dr.
C.___ fest, dass in der Gesamt wertung seit dem Jahr 2007 nicht von einer nachvollziehbaren psychiatrischen Erkrankung, sondern von einer schwergradigen Aggravation auszugehen sei ( Urk. 21/190/32-106 S. 64 oben). Zwischen 2011 und 2014 seien erhebliche Kompetenzen des Beschwerdeführers dargestellt worden. Sicher nachvollziehbar sei ab dieser Zeit eine vollständige, ad äquate Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 21 /190/32-106 S. 64 f. Ziff. 7.2) . 10 . 4 .2
Mit der Einschätzung von Dr.
C.___ , wonach spätestens ab Dezember 2011 keine depressive Symptomatik mehr ausgewiesen und das Stimmenhören als nichtauthentische Schilderung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Aggravation und Simulation zu sehen ist, gehen insbesondere die bereits darge legten Aktivitäten, welche im Rahmen der Strafuntersuchungen ab Dezember 2011 zu Tage traten (vgl. vorstehend E. 7.2.2 ) , einher. Sodann konnte n an lässlich der am 2 7. Oktober 2016 erfolgten verkehrs psychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung des Beschwerdeführers keine Einschränkung en festge stellt werden ( Urk. 21/133 S. 6 f. ) , und zuletzt bestätigte selbst der seit Mai 2006 behandelnden Psychiater Dr. C.___ nach Vorlage der Strafakten , dass er sich getäuscht habe und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2011 lediglich noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % . Zu erwähnen sind letztlich auch die Ausführungen des behandelnden Hausarzte s
Dr. med. XB.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem zu Handen des Strassenverkehrsamtes erstellten Schreiben vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 21/126 ), wonach er den Beschwerdeführer von psychi atri scher Seite seit April 2010 kenne und seit her unter der genannten Medikation eine Kompensie rung der psychischen Situation bestanden habe. Schwere psychische Entglei sungen, Schwachsinn, Wahnvorstellungen oder Bewusstseinstrübungen seien in diesem Zeit raum nicht aufgefallen , wobei teilweise eine leichte Müdigkeit insbesondere am Abend bestehe .
An der schlüssigen Einschätzung durch Dr.
C.___ vermögen auch die Ausführungen der seit dem 6. März 2019 behandelnden Ärzte der Klinik M.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 21/190/206-208) nichts zu ändern. So gilt es hinsichtlich ihrer Ausführungen einerseits zu berücksichtigen, dass ihre auftrags rechtliche Vertrauen sstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), andererseits erfolgte ihre Beurtei lung nicht in Kenntnis der in den polizeilichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner anschliessenden Verurteilung. 10. 4 .3
Was die im Anschluss an die Begutachtung bei Dr.
C.___ am 2 2. Juli 2019 eingegangen en Berichte anbelangt, lässt sich hieraus keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten.
Während seit dem Jahr 2007 keine stationären Aufenthalte des Beschwerdefüh rers mehr in den Akten dokumentiert sind, fällt vorliegend auf, dass es nach erfolgter
Sistierung der Invalidenrente im Februar 2019 und anschliessende r Begutachtung im Sommer 2019 zu einer gesteigerten Inanspruchnahme dieser Angebote kam.
So begab sich der Beschwerdeführer
nur vier Tage nach am 2 2. Juli 2019 erfolgter psychiatrischer Begutachtung bei Dr.
C.___ ( Urk. 21/190/5) vom 2 6. Juli bis 9. August 2019 in einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___
(vorstehend E. 9.2) und anschliessend während laufendem Einwandverfahren ( Urk. 21/199, Urk. 21/207 , Urk. 21/213 ) in einen weiteren stationären Aufenthalt vom 2 5. Juni bis 3. August 2020 in der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ (vorstehend E. 9.4) , und erneut während des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 2 3. November bis 1 7. Dezember 2021
(vgl. Urk. 25, Urk. 29/2).
Diesbezüglich ist auszuführen , dass dieses Verhalten mit der Inanspruchnahme von stationären Behandlungsangeboten als potentiell inkonsistent zu werten ist, wenn diese
erst, wie vorliegend , im Hinblick auf eine sich abzeichnende Renten aufhebung in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 1 3. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Wie bereits zu dem von den behandelnden Ärzten der Klinik M.___ am 1 8. Juli 2019 verfassten
Bericht ( Urk. 21/190/206-208) fest gehalten wurde (vorstehend E. 10. 4 .2) , ergingen auch die hernach von ihnen erstellten Berichte (vorstehend E. 9. 2-3 ) ohne Kenntnis der von den polizeilichen Ermittlungsbehörden dokumen tierten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner danach erfolgten strafrecht lichen Verurteilung. Gegenüber den Ärzten der Klinik M.___ hielt sich der Beschwerdeführer auch darüber bedeckt , weshalb die Invalidenrente im Februar 2019 sistiert wurde. So gab er als Sistierungsgrund an , bei der Mitarbeit im Deutschkurs der Ehefrau gesichtet worden zu sein
(vorstehend E. 9. 2 ) . Soweit die Ärzte der Klinik M.___ in ihrem Bericht vom 9. August 2019 (vorstehend E. 9. 2 ) aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Stimmenhörens auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) schlossen , ist dies dadurch zu relativieren, dass die Ärzte der Klinik M.___ g leich wie Dr.
C.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 10. 4.1 ) , feststellten, dass sie rein auf der objektiven Ebene bis auf eine diskrete Antriebsminderung keine die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) stützende n Krite rien hätten beobachten könnten. Damit gründete die Diagnose allein auf der nichthinter fragenden Übernahme der vom Beschwerdeführer geschilderten, als nichtauthen tisch zu taxierenden Symptomen.
Bei einer lediglich als diskret beschriebenen Antriebsminderung lässt sich auch eine schwere depressive
Symptomatik nicht nachvollziehen
(vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbei tete Auflage, Bern 2015 S. 174).
Zu der im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik M.___ vom 5. März 2020 (vorstehend E. 9. 3 ) wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers, dass er wisse, dass die Stimmen nicht real seien, führte die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 aus, dass gerade diese Aussage zeige, dass keine psychotische Symptomatik vorliegen könne ( Urk. 21/230/4-5).
Zum Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik S.___ vom 2 0. Oktober 2020 (vorstehend E. 9. 4 ) hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ sodann explizit fest, dass der beobachtete euthyme Affekt einer schweren depressiven Symptomatik absolut widerspreche und ansonsten lediglich die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome wiedergegeben worden seien. Zusammenfassend hielt die RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 ( Urk. 21/230/4-5) fest, dass sich aus den seit der Begutachtung im Sommer 2019 eingegangenen Berich ten keine neuen medizinischen Tatsachen oder Fakten entnehmen liessen und weiterhin auf das Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzustellen sei.
Auf einer unvollständigen Kenntnis der Aktenlage und auf einer nicht hinter fragenden Übernahme der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basierte im Übrigen auch das nach Verfügungserlass am 2 7. August 2021 verfasste Schreiben von Dr.
B.___ (vgl. Urk. 21/235/2-5), wonach zusammengefasst aufgrund der psychischen Beschwerden eine vollständige Invalidisierung des Beschwerdeführers vorliegen solle. RAD-Ärztin Dr. J.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 ( Urk.
20) nach Vorlage des Berichtes detailliert dar, dass weiterhin von der im Gutachten 2019 beschriebenen schwergradigen Aggravation und zudem von Fehlinterpretationen der behan delnden Psychiaterin Dr.
B.___ ausgegangen werden müsse. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass Dr.
B.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über keinen Facharzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sondern lediglich ein Abschluss als Ärztin in XC._ __ bekannt ist. Dass es sich um eine fachärztliche Einschätzung ha ndelt, ist damit nicht erstellt .
Aus den genannten Gründen erweisen sich auch ihre Ausführungen als ungeeig net, um von den Feststellungen von Dr.
C.___ im Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen oder eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen. 10. 4 .4
Damit ist spätestens ab Dezember 2011 erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine beeinträchtigenden psychischen Einschränkungen mehr bestanden haben und seine diesbezüglichen Äusserungen gegenüber behandelnden Ärzten sowie gegenüber der IV-Stelle im Sinne einer Aggravation und Simulation zu sehen sind. 10. 5 10. 5 .1
D er rheumatologische Gutachter Dr. L.___ beschrieb nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers am 2 2. Juli 2019 ebenfalls eine erhebliche Aggravation. Namentlich seien innerhalb und ausserhalb der gezielten Unter suchungssituation erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen. Während der Beschwerdeführer angekleidet beim Betreten des Untersuchungs zimmers und später bei der Verabschiedung einen hinkfreien , unauffälligen Gang aufgewiesen habe, habe er entkleidet und barfuss einen unsicher wirkenden, kleinschrittigen, intermittierend rechts hinkenden und zögerlichen Gang mit mangelhaftem Abrollen über die Vorderfüsse gezeigt. Bei in der spezifischen Untersuchungssituation erheblich gezeigter Einschränkung der Rumpfinklination sowie schmerzhaft eingeschränkter Schulter- und Hüftgelenksbeweglichkeit , habe der Beschwerdeführer beim Ent
- und Ankleiden keine offensichtlich erkenn baren Einschränkungen des Achsenorgans und der peripheren Gelenke gezeigt. Entgegen der Angabe heftigster, als vollständig invalidisierend empfundener Beschwerden seitens des gesamten Rückens , habe der Beschwerdeführer vor der Anamneseerhebung selbständig und ohne fremde Hilfe in vorgeneigter Position einen schweren Fauteuil von einer Ecke des Untersuchungszimmers direkt vor das Pult des Interviewers gerückt, mit der Begründung, dass er auf harten Stühlen beschwerdebedingt nicht lange sitzen könne ( Urk. 21/190/124-182 S.
53 Ziff. 7.3). 10. 5 .2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers und ausführlicher Auseinan dersetzung mit den Vorakten und Würdigung der Bildgebung auch im Zusammen hang mit der von Seiten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , diagnosti zierten Myositis
( Urk. 21/190/124-182 S. 48 ff. , S. 56 Ziff. 9.5 ) hielt Dr. L.___ fest, dass sich abgestützt auf die Befundebene wenig handfeste Befunde finden liesse n , welche die vom Beschwerdeführer vorgetragenen relevante Einschränkungen in sämtlichen Alltagsaktivitäten erklären würden. Die degene rativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als leicht- bis höchstens mittelgradig einzustufen, und hinsichtlich des generalisierten Schmerzsyndroms finde sich kein adäquates organisches Korrelat. Die Beschwerden im Rahmen der Knick-Senk-Spreizfüsse und der zusätzlichen Adipositas könnten einer Behandlung zugeführt werden und stellten keinen dauerhaften Schaden dar. Die chronisch lokalisierte Myopathie im Bereich des rechten Unterschenkels bleibe ä tiologisch und pathogenetisch völlig unklar , und aktuell könne einzig eine diffuse Druckdolenz am rechten Unterschenkel proximal - , dorsal
- und lateral betont festgestellt werden ohne Hinweise für eine Schwellung, Überwärmung oder Rötung und ohne Anhalt für eine motorische oder sensible Störung ( Urk. 21/190/124-182 S. 50 f. Ziff. 6.5). Damit resultierten abgestützt auf die Befundebene von rheumatologischer Seite her einzig Einschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit und hinsichtlich Arbeiten in den Rücken belastenden Arbeitspositionen wie auch für Tätigkeiten in ausschliesslich stehenden und gehenden Positionen ohne Möglichkeit , sich zwischendurch zu setzen ( Urk. 21/190/124-182 S. 51
Ziff. 6. 6 ).
Dr. L.___ hielt fest, dass auch retrospektiv aufgrund der vorliegenden Akten und der aktuell erhobenen rheumatologischen Befunde nie eine langdau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 21/190/124-182 S. 55 Ziff. 8.4).
Zu der von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , selbst für leichte Tätigkeiten seit 1. April 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 21/203) hielt Dr. L.___ fest, dass sich diese aufgrund der in den Berichten erhobenen Befunde nicht hinreichend begründen lasse und er der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht folgen könne ( Urk. 21/190/124-182 S. 51 Ziff. 6.7, S. 55 Ziff. 8.4.). 10. 5.3
Was die in
somatischer Hinsicht
nach der rheumatologischen Begutachtung Mitte 2019 eingegangenen Berichte anbelangt , bestätigte RAD-Arzt Dr. XA.___
in seine n Stellungnahme n vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 21/230/5-6) und vom 8. Oktober 2021 ( Urk. 20 S. 2) , dass sich insbesondere aus den Berichten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , vom 1 1. Februar und vom 1 6. April 2020 ( vorstehend E. 9. 5-6 ) , keine neuen medizinischen Tatsachen ergäben und versicherungsme dizinisch aus den Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden könne , bei auch fehlender Aussage zur dauerhaften Arbeits unfähigkeit. Für die körperliche Arbeitsfähigkeit in angestammter wie in angepasster Tätigkeit werde auf das Gutachten von Dr. L.___ verwiesen . Letzterem war die von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital V.___ , unver ändert diagnostizierte chronische lokalisierte Myositis des proximalen U ntersche n kels beidseit s unklarer Ätiologie sowie die seit 1. April 2019 in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % selbst in einer leichten körperlichen Tätigkeit (vgl. Urk. 21/ 176/3 ) bekannt und er legte ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er der en Einschätzung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht teile
(vgl. vorstehend E . 10. 5 . 2 ).
10.6
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 8) davon auszugehen ist, dass spätestens ab Dezember 2011 mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlung gegen den Beschwerdeführer zu Tage getreten ist , dass er nicht mehr im gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle geäusserten Ausmass eingeschränkt ist und sich die Diagnosen, auf welchen die Bestätigung der Rente basierte, nicht mehr nachvoll ziehen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das dargebotene Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Dezember 2011 auf eine r Aggravation und Simulation beruhte. Damit ist von einem im Dezember 2011 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sowie in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen.
Neben den Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wären damit auch die Voraussetzungen der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG ab Dezember 2011, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend machte (vorstehend E. 2.3) , als erfüllt zu betrachten.
Der ab Dezember 2011 weiterhin erfolgte Leistungsbezug erweist sich damit als unrechtmässig und eine Rentenaufhebung ab diesem Zeitpunkt als gerechtfertigt. 11 . 11 .1
Wie ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG betreffend die Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) erfüllt (vorstehend E. 7) . Die daher uneingeschränkt mögliche materielle Neubeurteilung ergibt sodann, dass spätestens seit Dezember 2011 von einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung auszu gehen ist (vorstehend E. 10) .
Da der Beschwerdeführer die Invalidenleistungen zu Unrecht bezogen hat , sind diese zurückzuerstatten. Die relative Verwirkungsfrist sowohl von einem Jah r in der bis Ende 2020 geltenden Fassung von
Art. 25 Abs. 2 ATSG wie auch von drei Jahren in der ab 2021 geltenden Fassung ist offenkundig eingehalten
.
Denn n ach Eingang des den medizinischen Sachverhalt klärenden Gutachtens vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 21/190) erging bereits am 9. Januar 2020 der fristenwah rende Vorbescheid ( Urk. 21/199). 11 .2
11 .2.1
Zu prüfen bleibt, ob die absolute Frist eingehalten ist und die seit Dezember 2011 ausgerichteten Rentenleistunge n zurückgefordert werden können. Die Beschwer degegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Rentenleistungen den Straftatbestand des Betr uges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt
habe und brachte die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung (vorstehend E. 2.1) .
Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E. 6.1). 11.2.2
Des Betrug es nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 11 . 2 . 3
Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis ses unterlassen werde ( vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 1 35 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).
Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten getäuscht wird, da der Arzt bei der Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind. Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwer den vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3 mit weiteren Hinweisen). 11.2.4
Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr lässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflich tigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundes gerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). 11.2.5
Beim Sozialleistungs betrug
liegt der Vermögensschaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Ein solcher Vermögensschaden ist nach neuerer Recht sprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Invalidenversicherung gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätte. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeits fähigkeit in diesem Umfang (Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150] und 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 11 . 2 . 6
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirk lichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 11.3
11.3.1
Angesichts der das Beschwerdebild dominierenden psychischen Beschwerden waren die behandelnden Ärzte und auch die Gutachter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in hohem Masse auf d essen subjektive Angaben angewiesen. Erst die Erkenntnisse des im Dezember 2011 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens veran lassten die Beschwerdegegnerin, an de r bisherigen Einschätzung der behandelnden Ärzte zu zweifeln und ei ne Begutachtung zu veranlassen. Letztere führte dann im Kontext mit der übrigen Aktenlage zum Schluss, dass mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab Dezember 20 11 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit bestand ( vorstehend E. 10 ).
E ine bereits zum Z eitpunkt der erstma ligen Rentenzusprache
unrechtmässige Leistung serwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit dem erforder lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Aggravation fanden (vgl. vorstehend E. 6) . Dies bedeutet gleichzeitig, dass spätestens ab Dezember 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , für welchen Zeitpunkt auch eine Meldepflichtverletzung ausgewiesen ist.
Im Rahmen des im
Oktober 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Renten revisionsverf ahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG verpflichtet, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 v om 26. Mai 2020 E. 6.2). In Fällen, in welchen die leistungsbeziehende Person auf Nachfragen der (Sozial-)
Versicherer nicht wahrheitsgemäss antwortet oder ihre verbess erten Verhältnisse nicht offenlegt, liegt eine aktive Täuschung vor (Urteil des Bundes gerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Beschwerdegegnerin im am 22 . Oktober 20 12 unterzeichneten Revisionsf ragebogen aus , dass er sich nicht einmal einen Versuch, Teilzeit zu arbeiten, vorstellen könne. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sodann in diesem Zeitpunkt der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden nicht einmal in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vorstehend E. 5.2). Diese Angaben des Beschwerde führers sind vor dem Hintergrund seines zeitgleich in den strafrechtlichen Ermittlungsakten dokumentierten Aktivitätsniveaus, wo er von morgens bis abends im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften unterwegs gewesen ist (vorstehend E. 7.2.2 ) , als offensichtlich falsch zu werten. Auch im Revisions fragebogen vom 2 1. November 2018 wiederholte der Beschwerdeführer diese falschen Angaben ( Urk. 21/120). 11.3.2
Hierbei handelte es sich insgesamt um krass wahrheitswidrige Angaben bezüglich der eigenen Leistungsfähigkeit, was durch die polizeiliche Untersuchung ans Licht kam. Damit verhielt sich der Beschwerdeführer arglistig im Sinne des Betrug stat bestands (vorstehend E. 11. 2.3 ) . Konkret täusch t e er einerseits die Beschwerde gegnerin durch falsche Angaben auf den Revisionsfragebogen aktiv, anderseits ist auch von einem Verschweigen seiner effektiven Leistungsfähigkeit ab Dezem ber 2011 auszu gehen. Indem er seinen manifest gewordenen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, hat er letztere im Irrtum belassen, dass bei ihm keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten verschwieg der Beschwerdeführer seine Aktivitäten und gab sich weiterhin als schwer beeinträchtigt.
Die Ärzte durften auf die Angaben ihres Patienten vertrauen, sind doch Angaben von Patienten über ihre Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dies dem Beschwerdeführer bewusst war. Auch ist der Beschwerdegegnerin vorliegend keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen (vorstehend E. 11.2.4). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Ein solcher Au snahmefall liegt hier nicht vor (Urteile des Bundesgerichts siehe 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 a.E .)
Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 11 .4
Ohne weiteres zu bejahen ist das Vorliegen einer Vermögenssc hädigung der Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer Rentenleistungen aus richtete , obwohl spätestens seit Dezember 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend gegeben (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). 11.5
Der Beschwerdeführer wusste sodann um das Erfordernis, der Beschwerdegegne rin wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erteilen zu müssen. So konnte er den Formularen der Beschwerdegegnerin auch wiederholt entnehmen, dass von ihm wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erwartet wurden, musste er dies doch jeweils bestätigen . Dennoch machte der Beschwerdeführer
falsche Angaben, im Bewusstsein darum, dass im Falle einer geglückten Täuschung der behandeln den Ärzte und der Beschwerdegegnerin weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Han deln war klar darauf ausgerichtet, diese ungerechtfertigten Rentenl eistungen erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer handelte damit in direktem Vorsatz und in klarer Bereicherungsabsicht, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 11.6
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich d er Sachverhalt so verwirklichte und der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betrug es erfüllt hat . Damit gilt für den Rückforderungsanspruch die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist von 15 Jahren.
Da der Straftatbestand des Betruges allerdings erst ab Dezember 2011 erfüllt ist, ist die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich. 12 .
Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) hinsichtlich der prozessualen Revision und Aufhebung der Mitteilung vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 21/101) als rechtens. Da ein unrechtmässiger Leistungs bezug sowie eine Betrugshandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten erst ab Dezember 2011 ausgewiesen ist, ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung ( Urk.
2) dahingehend abzuändernd, dass die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben und die zu Unrecht bezogene Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 zurückgefordert wird . 1 3 .
Mit diesem Entscheid erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) als hinfällig. 14.
14.1
Aufgrund des Erfüllen s der Voraussetzungen (vgl. Urk. 9/3) ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen. 14.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Bei massgeblichem Unterliegen des Beschwerdeführers sind sie diesem aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht
beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 1 3 . September 202 1 ( Urk. 1 S. 2 ) wird dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . August 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeän dert, als die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben wird und die zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogenen Invalidenrenten ab 1. Dezember 2011 zurückgefordert werden. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 43-44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 34 sowie Urk. 38-39 und Urk. 46-47 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan