Sachverhalt
1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ meldete sich am 13. Januar 2003 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Mehlstauballergie (Rhinitis) erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungs be zug an ( Urk. 5/3), woraufhin ihm vorübergehend Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle gewährt wurde (Verfügung vom 21 . Mä rz 2003, Urk. 5/16 , vgl. auch Urk. 5/21). Am
1. Februar 2006 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um IV-Leistungen ( Urk. 5/24), welches am 24. Januar 2007 abgewiesen wurde ( Urk. 5/35).
Am 21. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Beeinträchtigungen durch Asthma und Rheuma abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/38). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint ( Urk. 5/91) , zuvor und danach aber Beratung und Unterstützung bei d er Stellensuche gewährt (vgl. ins besondere Urk. 5/83, 5/95 ) . 1.2
Am 12. August 2016 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf einen am 4. September 2015 erlittenen Unfall ( Urk. 5/114). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sow ie medizinische Abklärungen. Am 16. Februar 2018 stellte sie
dem Versicherten mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 5/155). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 5/156 , 5/166, 5/175 ) wurden weitere Abklärungen getätigt und insbesondere die Medi zinische Abklärungs stelle Gutachtenzentrum Y.___
mit einer polydisziplinären Begutachtung des Ver sicherten beauftragt (Gutachten vom 2 3. Oktober 2018, Urk. 5/192) . Es folgten Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung Direkt ( Urk. 5/205) und einem Arbeitsversuch mit Job Coaching ( Urk. 5/218) , wobei der Versicherte im Rahmen von letzterem am 30. Juni 2020 einen U nfall mit einem Rasenmäher erlitt ( Urk. 5/223, 5/226) und sich dabei eine Maisonneuve -Fraktur OSG links zuzog, welche operativ versorgt werden musste ( Urk. 5/224). Die Eingliederungsmassnahmen wurden anschlies send abg eschlossen ( Urk. 5/227) und n ach weiteren medizinischen Abklärungen wurde m it Vorbescheid vom 3.
Mai 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 5/256). Nach Einwand erhebung vom 2 . Juni 2021 ( Urk. 5/264) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 5/269). 2 .
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu zunächst ergänzende Abklärungen durchzuführen seien ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom
14. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
18. Oktober 2021 angezeigt wurde ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1. 4 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des Y.___ eine ange passte Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Damit könne er ein ebenso hohes Einkom men erzielen wie in der früher ausgeübten Tätigkeit. Zwar sei es aufgrund eines weiteren Unfalles i m Juni 2020 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Zwischenzeitlich sei aber wieder die gutachter lich beurteilte Arbeitsfähigkeit erreicht worden ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatz es geltend. Trotz deutlicher Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht seit der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Begutachtung habe die Beschwerdegegnerin kein Ver laufsgutachten angeordnet. Der jetzige Gesundheitszustand sei deshalb aktuali siert abzuklären ( Urk. 1). 3 .
3 .1
Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom
30. Juli 2021 ( Urk.
2) in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen a uf das Gutachten des
Zentrums Y.___ vom 23 . Oktober 2018 ( Urk. 5/192 ) ab. Die Gutachter, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/192/37 f.) : - Cervicovertebralsyndrom bei Spon d ylarthrose C3/4 mit Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C4 beidseits - Partialruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne mit Bursitis sub acromialis bei AC-Arthrose und Impingement der rechten Schulter sowie leichte Omarthrose - Horizontalriss des medialen Meniskushinterhorns mit Ganglionbildung , leicht e
Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie fortgeschrit tene Chondropathie der Trochlea bei Patella bipartita links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 - Status nach laparoskopischer Roux-en-Y- Magenbypassoperation am 13.12.2013 3 .2
Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass die Schmerzen in der Halswir belsäule zumindest teilweise auf die im MRI sichtbare Spondylarthrose C3/4 m it Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C 4 beidseits zurückgefü hrt werden könn t en. Das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbe funde der HWS sei allerdings durch den Befund nur teilweise nachvollziehbar. Nachdem im MRI nur eine Kompression der Nervenwurzel C 4 beidseits nachge w i e sen sei, könne die bei der U nt ersuchung angegebene Hyposensibilität der gesamten rechten Körperhälfte nicht plausibilisiert werden. Die Schmerzen in der rechten Schulter könnten aufgrund der MRI-Befunde mit der Partialruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne , der Bursitis subacromialis und dem verschmälerten
Subacromialraum bei AC-Arthrose im
Rahmen eines I mpinge ments und der leichten Omarthrose erklärt werden. Wiederum könne das Ausmass der präsentierten pathologischen objektiven Befunde der rechten Schulter mit dem MRI-Befund nur ungenügend objektiviert werden. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien Folge des im MRI dargestellten Horizontalrisses des medialen Meniskushinterhorns mit Ganglionbildung , der leichten Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie der fortgeschrittenen Chondropathie der Trochlea bei Patella bipartita links. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge derselben sowie Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der physischen Leis tungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.
Dr. Z.___ attestiert e
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bei voller Stundenpräsenz . Körperlich leichte Tätigkeit en in temperierten Räumen, ohne häufiges Sitzen oder Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern oder unebenem Boden, ohne kniende Positionen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne regelmässige Arbeiten über Tisch höhe und ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter könnten seit Juni 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden
( Urk. 5/192/26 ff.). 3 .3
Von allgemeinmedizinischer Seite wurde ausgeführt, die im Jahr 2013 durchge führte Magenbypassoperation sei insofern erfolgreich gewesen, als der Beschwer deführer initial fünfzig Kilogramm an Gewicht habe abnehmen können mit Normalisierung des Blutdruck es und der diabetischen Stoffwechsellage. Im Sinne einer J- junction habe er dann wieder zwanzig Kilogramm zugenommen mit Anstieg der Blutzuckerwerte, aber anhaltend normalem Blutdruck. Dadurch sei wieder eine antidiabetische Behandlung mit Metformin notwendig geworden . Allenfalls könne eine Umwandlung in eine sleeve-gastrectomy (Schlauchmagen) erwogen werden. Seit dem 13. Ja n uar 2014 liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätig keit vor ( Urk. 5/192/50 f.). 3 .4
In psychiatrischer Hins icht s ei beim Beschwerdeführer eine unauffällige Kind heitsentwicklung zu erheben, wobei es ab dem 10. Lebensjahr zu Kriegsereig nissen gekommen sei, die ihn psychisch nicht belasten würden. Es bestünden keine vermehrten Erinnerungen an die Kriegserlebnisse, insbesondere keine bild haften Erinnerungen oder Erinnerungen in Träumen. Der Beschwerdeführer sei 1989 in die Schweiz gekommen und fühle sich gut integriert. Er habe keine Berufsausbildung und sei vom Jahr 1990 an verschiedenen beruflichen Tätig keiten nachgegangen . Im Februar 20 11 habe er im Zusammenhang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, die sich unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie antide pres s iver M edikation offensichtl i c h rasch gebessert habe. Im weiteren Verlauf hätten sich über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen . Nach einem Arbeitsunfall im September 2015 habe sich das psychische Zustandsbild nach zwei bis drei Monaten wieder verschlechtert und der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit anhaltenden körperlichen Beschwerden und psychosozialen Problemen seit etwa Mai 2016 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode entwickelt. Diese sei gekennzeichnet durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit verminderter Lust, verminderter Freu d e und mangelnder Unternehmungslust. Hinzu kämen Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit leichter Affektlabilität und weinerlichem Verhalten sowie einer Neigung zu psychomotorischer Unruhe. Der Antrieb erscheine vermindert und es würden subjektive Konzentrationsstö rungen mit Vergesslichkeit angegeben, wobei während der psychiatrischen Exploration keine kognitiven Störungen hätten erhoben werden können . Der Be schwerdef ü hrer wirke im Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden, seine soziale Situation eingeengt und es würden b ei fehlenden Zukunftsperspektive n Z ukunftsängste und E xistenzängste geäussert. Auch seien zu Beginn der Verschle c h terung des psychischen Zustandsbildes gele ge ntliche S uizidgedan k e n aufgetreten, die in letzter Zeit nicht zu erheben sei e
n. Die Moti vation und Interessen erschienen vermindert. Es würden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen angegeben, indem der Beschwerdeführer nach ein bis zwei Stunden einschlafe und nach zwei bis drei Stunden erwache. Er versuche dann nochmals zu schlafen oder bleibe bis morgens wach, mit subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung gefunden . Es liessen sich keine Biorhythmusstörungen erheben. Das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen erscheine vermindert. Es hätten sich trotz der Kriegsereignisse in C.___ keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung erheben lassen. Insbesondere bestünden keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden, mit schweren und quälenden Schmerzen, könne aber als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt w erden könnten und in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stü nden. Auch fänden sich deutliche Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden, mit Verdeutlichung der körperli chen Beschw erden, wiederholt demonstrativen Hinweisen auf die Besc h werden, mit unpräziser Schilderung der Beschwerden, so dass eine Aggravation und ein sekundärer Kr ankheitsgewinn anzunehmen seien .
Der psychiatrische Gutachter attestierte unter Berücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren in angestammter Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum . In angepasster Tätigkeit ohne erhöhte emotio n a le Belastung, ohne erhöhten Zeit druck (Stressbelastung) , ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforde rungen an die Konzentration, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, mit Vorgabe klarer Strukturen wurde eine Leistungseinschränkung von 30 % bei vollem Stundenpensum angenommen. Bei Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medika tion sei innerhalb eines Jahres , in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes m it Leistungssteigerung und etwa 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinth eoretisch zu erwarten ( Urk. 5/192/86 ff.).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Verkauf seit Mai 2016 bei vol l er Stundenpräsenz 60 %. Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentration, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung mit Vorgabe klarer Strukturen könnten seit Mai 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden. Seit J uni 2016 sollte es sich zud e m um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen handeln, ohne häufiges Sitzen oder Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern oder unebe nem Boden, ohne kniende Positionen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne regelmässige Arbeiten über Tischhöhe und ohne repetitive B ewegungen der rechten Schulter ( Urk. 5/192/38 ) . 4 . 4 .1
Das Gutachten der Y.___ vom
23. Oktober 2018 (vgl. E. 3 ) beruht auf sorg fäl tigen und umfassenden Abklärungen und erging in Kenntnis der Vorakten . Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und legten die medizi ni schen Zusammenhänge einleuchtend dar, begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und be antworteten die gestellten Fragen umfassend. Damit erfüllt das Gutachten die formalen Anforderungen an eine bewei skräftige Expertise (vgl. E. 1.5 ). 4 .2
So ist zunächst nachvollziehb ar, dass Dr. Z.___ aus orthopädischer Sicht ver schiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, gleichzeitig aber festhielt, dass das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbe s chwerden nur teilweise durch die Befund e nachvollzogen werden konnte . In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auf eine erhebliche Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und verschiedene Inkonsistenzen (E. 3 .2) .
Durch den Arbeitsunfall vom 30. Juni 2020, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Maisonneuve -Fraktur am OSG links zuzog , verschlechterte sich der somati sche Gesundheitszustand zwar vorübergehend. A llerdings wurde der Beschwer deführer nach operativer Versorgung am 3.
Juli 2020 ( Urk. 5/224) und
Entfernung der S tellschrauben am 19. August 2020 ( Urk. 5/ 246 /5 ) mit Bericht des Stadtspitals D.___ vom 25. Februar 2021 wieder zur vollen Bewegung und Belastung freigegeben ( Urk. 5/253/17 f. ). Es verblieb zwar eine Störung des Gangbildes, welche aber bei gut ausgeheiltem OSG, fehlenden Druckdolenzen
daselbst , stabilem Ge lenk und freier Fussbeweglichkeit im Seitenvergleich (vgl. Urk. 5/253/15 f.)
– auch gemäss der Einschätzung des Vertrauensarztes der Unfallversicherung ( Urk. 5/253/19 ff.) – keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu begründen vermag. Daran ändert auch der äusserst knappe Bericht des Hausarztes D r. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin, vom 14. J anuar 2021 ( Urk. 5/246 /1 ff. ) nichts, welcher sich mehr oder weniger in einer Aufzählung der Diagnosen sowie dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer nach Scheitern der Integrations-/Arbeitsversuche nicht mehr arbeitsfähig sei, erschöpft. Und noch weniger der Bericht des behandelnden Psy chiaters (Urk. 5/240) , da dieser als fachfremd zu beurteilen ist. Somit ist aus orthopädischer Sicht aktuell wieder die gutachterlich durch Dr. Z.___ beur teilte Arbeitsfähigkeit von 100 % ange passt anzunehmen (vgl. auch Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 20. April 2021, Urk. 5/255/7 f.). 4 .3
Dasselbe gilt für die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus allgemeinmedizinischer Sicht, zumal Dr. B.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, sondern einzig solche ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit (E. 3 .3 ) . 4 .4
4 .4.1
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte Dr. A.___ zunächst schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), leide, welche namentlich durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit verminderter Lust, verminderter Freude und mangelnder Unternehmungslust, Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit leichter Affektla bilität und weinerlichem Verhalten sowie einer Neigung zu psychomotorischer Unruhe und vermindertem Antrieb gekennzeichnet sei ( Urk. 5/192/87 f.).
Darüber hinaus hielt er nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer auf grund der multiplen körperlichen Beschwerden mit schweren und quälenden Schmerzen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ange nommen werden könne, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt werden könn t en und die in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stehen
( Urk. 5/192/88 f.) .
Bezüglich die ser beiden Diagnose n betonte Dr. A.___ allerdings, dass es sich bei der depressiven Störung nicht um eine von den Schmerzen unabhängige oder sich verselbständigte depressive Erkrankung handle und deshalb keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen sei ( Urk. 5/192/89). 4 .4.2
Weiter schloss Dr. A.___
nachvollziehbar das Vorliegen einer Persönlichkeits störung aus und hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 10. Lebensjahr eine unauffällige Kindheitsentwicklung durchlaufen und auch anschliessend trotz der Kriegsereignisse in C.___
keine Traumatisierung en erlitten habe . Er sei über Jahrzehnte erwerblich aktiv gewesen , sei sozial gut integriert und es lägen keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltens muster vor , die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher gehen würden ( Urk. 5/192/88) . Vor diesem Hintergrund erscheint der Ausschluss der eingangs genannten Diagnose nachvollziehbar. Mangels entspre chender Symptome verneinte Dr. A.___ sodann auch das Vorliegen einer posttraumati schen Belastungsstörung ( Urk. 5/192/92) , was ebenfalls überzeugt. 4 .4.3
Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Teilgutachten von Dr. A.___ erstellt, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet , welche Diag nosen allerdings nicht selbständig voneinander bestehen. Ob sich dennoch die
Stellung beider Diagnosen rechtfertigt, ist fraglich, kann schliesslich aber offen bleiben, ist doch im Ergebnis nicht die Diagnose, sondern einzig und allein ent scheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1), was im nachfolgenden zu erläutern ist. 4 .5 4 .5.1
Zu prüfen bleibt folglich , ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindi katoren standhält (vgl. E. 1.4.2 ), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom
15. März 2018 E. 3.2). 4 .5.2
Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2 ).
Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete Dr. A.___ Auffassung und Aufmerksamkeit als intakt und trotz der subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten konnte der Gutachter während der psychiatri schen Exploration keine Konzentrationsstörungen erheben. Auch verneinte er Hi nweise auf Gedächtnisstörungen , in haltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen, Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung bedrückt, affektiv leicht vermindert mitschwingend, wiederholt kurz aufhellbar und erwecke einen spon tanen, vitalen Eindruck. Psychomotorisch wirke er etwas unruhig und der Antrieb sei eher vermindert . Er habe sodann Zukunftsängste und Existenzängste geäus sert . Motivation und Interessen seien vorhanden, wenn auch vermindert. Weiter hätten sich trotz der geschilderten Schlafstörungen keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung
ergeben ( Urk. 5/192/84 f. ). In Bezug auf Behand lungs
- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2016 zuerst zwei mal pro Woche, anschliessend einmal wöchentlich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung . Die therapeutischen Optionen seien bisher nicht ausgeschöpft, da keine antidepres sive M edikation erfolg
e. E ine Fort setzung der Therapie kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation sei zu empfehlen und dabei sei innerhalb eines Jahres, in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und etwa 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizintheoretisch zu erwarten. B ei ausbleibender Besserung könn e auch eine teilstationäre tageskli nische Behandlung durchgeführt werden . Einer sofortigen beruflichen E ingliede rung ständen sodann kei n e medizinischen Hinderungsgründe entgegen
und der Beschwerdeführ er z eige sich auch motiviert, einer angepassten Tätigkeit nachzu gehen ( Urk. 5/192/90 f. ). Angesichts der eher be schei denen Befunde im affektiven Bereich ist insge samt auf eine geringe Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, was umso mehr gilt, als die psychosozialen Faktoren offenkundig eine massgebliche Rolle zumindest als direkte Mitursache für di e Leistungs einschränkung spiel en. Dr. A.___ führte zum Komplex «Persönlichkeit» aus, bei der Beurteilung der Mini-ICF-APP hätten sich zwar Einschränkungen gezeigt . Diese seien bei den zu erhebenden Ressourcen aber nicht derart stark ausgeprägt, dass sie eine Arbeits fähigkeit verunmöglichen würden. So lasse sich die subjektive Einschränkung der Konzentration während der psychiatrischen Untersuchung nicht verifizieren und sei keinesfalls so stark, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht möglich sei. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei bei eingeengtem Denken beeinträchtigt. Allerdings sei keine wesentliche Einschränkung der Kom petenz und Wissensanwendung erkennbar. Das Durchhaltevermögen erschein e beeinträchtigt mit Neigung zu Reizbarkeit bei Überforderung, jedoch nicht in dem beschriebenen Ausmass , und die Selbstbehauptungsfähigkeit erscheine relativ gut erhalten, sogar mit der Schwierigkeit, seine Grenzen gegenüber Vorgesetzten zu wahren. Ressourcenhemmend würden sich die anhaltenden körperlichen Beschwerden beziehungsweise die Schmerzsymptomatik sowie die IV-fremden psychosozialen Faktoren auswirken ( Arbeitslosigkeit mit fehlenden Zukunftsper spektiven , finanzielle Sorgen, Urk. 5/192/93 f. ). Beim Beschwerdeführer bestehen sodann keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung
( Urk. 5/192/88).
Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen mit den körperlichen E in schränkungen
– bezüglich den psychiatrischen Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung
und der somatoformen Schmerzstörung ist wie erwähnt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzuneh men ( Urk. 5/192/89) – lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___
mit Blick auf den «sozialen Kon text» nachvollziehbar festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über vor handene und mobilisierbare Ressourcen mit intakter Partnerbeziehung, ohne familiäre Probleme, und habe normale, gute soziale Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er zeige ver schiedene Aktivitäten im Tagesablauf, indem er verschiedene Termine wahrnehme, spazieren gehe, etwa s Fitness betreibe und Hausarbeiten verrichte, Bekannte treffe und Zeit mit den Kindern verbringe . Zudem seien eine gewisse Motivation und Interessen erkennbar ( Urk. 5/192 /81 ff., 93 f. ). 4 .5. 3
Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2 ) verneinte Dr. A.___ die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht, da der Beschwerde führer keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, jedoch ver schiedene Aktivitäten im Tagesab lauf aufweise. S o stehe er früh auf, schaue N achricht en, frühstücke und habe häufig gegen 8.00 Uhr Termine einzuhalten. Danach versuche er Bücher zu lesen, fernzusehen und nach dem Mittagessen habe er häufig wieder Termine. Ausserdem laufe er etwas oder treffe Bekannte. Auch mache er etwas Fitness und verrichte leichte Hausarbeiten. Danach verbringe er Zeit mit den Kindern und führe Gespräche mit der Familie ( Urk. 5/192/91 ). Entsprechend ver fügt der Beschwerdeführer über einen durchaus strukturier ten Tagesablauf . Anzu merken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Dr. A.___ im Rahmen der Explora tion Hinweise auf eine Aggravation und einen sekundären Krankheits gew inn feststellte ( Urk. 5/192/89 ), auch wenn er die Untersuchungsergebnisse insgesamt als valide und nachvollziehbar bezeichnete ( Urk. 5/192/92 ). Allerdings ist dem Beschwerde führer ein gewisser Leidens druck angesichts der T herapie wohl nicht abzusprechen
– auch wenn es grundsätzlich an einer antidepressiven Medikation fehlt und bisher auch keine stationäre Therapie stattfand ( vgl. Urk. 5/192/92 ). 4 .5.4
Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psy chopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer de führer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Die von Dr. A.___ atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 3 0 % in angepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hin ter grund zwar als eher grosszügig, es kann jedoch vorliegend darauf abgestellt werden. 4 .5 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies mit Bericht vom 23. November 2020 ( Urk. 5/240) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hin. So führte er aus, dass in
den
letzten zwei Jahren zusätzliche Belastungen zu den bisherigen dazu gekommen seien (Tod des Vaters, verschiedene Operationen, zusätzlicher Unfall am Arbeitsplatz mit sehr langsam heilender Fussverletzung). Die Einnahme vieler Schmerzmittel im Kon text der körperlichen Beschwerden werde als psychisch belastend erlebt und schädige den bereits zuvor angegriffenen Magen. Der Beschwerdeführer erlebe eine starke Erschöpfung, auch durch die vielen Arzt- und Therapietermine sowie die seit vielen Jahren finanziell unsichere Zukunft seiner Familie. Zukunftsängste, Zeiten von Resignation sowie Gefühle von Wertlosigkeit hätten deutlich zuge nommen. Die chronifizierten Schmerzen über viele Jahre würden als zermürbend erlebt, Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien noch stärker eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in hohem Masse motiviert zu arbeiten und er traue sich eine Tätigkeit von 40 bis 50 % zu , sofern seine Fussverletzung vollständig heilen werde . Allerdings sei es unsicher, ob er die Belastbarkeit sowie die Konzentration und Aufmerksamkeit für eine Teilanstellung im ersten Arbeits markt aufbringen könne. Sein Magen sei infolge des Magenbandes sowie der Ein nahme starker Schmerzmittel über viele Jahre angegriffen. Er habe sich deshalb gegen die Einnahme zusätzlicher Medikamente wie starker Antidepressiva e ntschieden, um diese Belastung nicht noch mehr zu verstärken.
Aus diesem Bericht lässt sich vornehmlich eine Zunahme der psychosozialen Belastungen entnehmen, weniger aber der Befunde. Zwar erscheint es nachvoll ziehbar, dass infolge des Arbeitsunfalles vom
30. Juni 2020 auch die psychischen Belastungen vorübergehend zugenommen haben. Jedoch waren die Unfallbe schwerden mit Ausnahme der Gangstörung nach einigen Monaten
verheilt (vgl. E. 4 .2) . In Bezug auf die Konzentrationsstörungen attestier te Dr. F.___
sodann bereits früher eine ausgeprägte Einschränkung, welche im Gutachten aber nicht bestätigt werden konnte. Auch sah er die Arbeitsfähigkeit bereits vor der Begut achtung als komplett aufgehoben an (vgl. Bericht vom 8. März 2018, Urk. 5/165) . Folglich vermag der von Dr.
F.___ erstellte Bericht keine langandauende Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutach tenszeitpunkt zu belegen.
4 .5.6
Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf das Belastungsprofil auf den angeb lichen Widerspruch hinwies , wonach gemäss den Gutachtern lediglich eine Tätigkeit ohne Anforderungen an die Konzentration zumutbar sei, jede Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages (Arbeit gegen Lohn) jedoch Konzentration bedinge (Urk. 1 S. 7) , vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Es versteht sich von selbst, dass mit der gutachterlichen Umschreibung nicht die Absenz jeglicher Konzentration, sondern lediglich das Fehl en einer erhöhten Kon zentration
gemeint war. Dies nicht nur aus dem Grund, dass eine andere Inter pretation keinerlei Sinn ergeben würde, sondern insbesondere auch deshalb, weil der psychiatrische Gutachter keinerlei Konzentrationsstörungen erheben konnte (Urk. 5/192/84). Da zudem die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Ver sicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vo rbringen ausdrücklich widerlegt, sich die Behörde v ielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Juli 2021 nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt hat .
Kommt hinzu, dass der Beschwer deführer sein An lie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. Juli 2021
vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.6
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dur ch die IV-Stelle rügt e (vgl. E. 2 .2), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. 144 V 361 E. 6.5, 136 I 299 E. 5.3 ). Davon, dass die von ihr getätigten Ab klärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwer deführers erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. Mangels entsprechender Hinweise auf eine ( längerandauernde ) Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht bedurfte es folglich weder eines Verlaufsgutachtens noch einer Beurteilung durch einen Psy chiater des RAD. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen einge schränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit er zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen « Prozent ver gleich » im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/201 6 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Vorliegend besteht kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichti gen:
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, (weiterhin) körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig kei ten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit dem reduzierten Rendement wurde den entsprechenden Ein schränkungen bereits genügend Rechnung getragen.
Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Und schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 ( Urk.
2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 1. 4 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 2 .
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu zunächst ergänzende Abklärungen durchzuführen seien ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom
14. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
18. Oktober 2021 angezeigt wurde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des Y.___ eine ange passte Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Damit könne er ein ebenso hohes Einkom men erzielen wie in der früher ausgeübten Tätigkeit. Zwar sei es aufgrund eines weiteren Unfalles i m Juni 2020 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Zwischenzeitlich sei aber wieder die gutachter lich beurteilte Arbeitsfähigkeit erreicht worden ( Urk. 2 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatz es geltend. Trotz deutlicher Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht seit der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Begutachtung habe die Beschwerdegegnerin kein Ver laufsgutachten angeordnet. Der jetzige Gesundheitszustand sei deshalb aktuali siert abzuklären ( Urk. 1). 3 .
3 .1
Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom
30. Juli 2021 ( Urk.
2) in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen a uf das Gutachten des
Zentrums Y.___ vom 23 . Oktober 2018 ( Urk. 5/192 ) ab. Die Gutachter, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/192/37 f.) : - Cervicovertebralsyndrom bei Spon d ylarthrose C3/4 mit Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C4 beidseits - Partialruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne mit Bursitis sub acromialis bei AC-Arthrose und Impingement der rechten Schulter sowie leichte Omarthrose - Horizontalriss des medialen Meniskushinterhorns mit Ganglionbildung , leicht e
Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie fortgeschrit tene Chondropathie der Trochlea bei Patella bipartita links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 - Status nach laparoskopischer Roux-en-Y- Magenbypassoperation am 13.12.2013 3 .2
Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass die Schmerzen in der Halswir belsäule zumindest teilweise auf die im MRI sichtbare Spondylarthrose C3/4 m it Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C 4 beidseits zurückgefü hrt werden könn t en. Das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbe funde der HWS sei allerdings durch den Befund nur teilweise nachvollziehbar. Nachdem im MRI nur eine Kompression der Nervenwurzel C 4 beidseits nachge w i e sen sei, könne die bei der U nt ersuchung angegebene Hyposensibilität der gesamten rechten Körperhälfte nicht plausibilisiert werden. Die Schmerzen in der rechten Schulter könnten aufgrund der MRI-Befunde mit der Partialruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne , der Bursitis subacromialis und dem verschmälerten
Subacromialraum bei AC-Arthrose im
Rahmen eines I mpinge ments und der leichten Omarthrose erklärt werden. Wiederum könne das Ausmass der präsentierten pathologischen objektiven Befunde der rechten Schulter mit dem MRI-Befund nur ungenügend objektiviert werden. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien Folge des im MRI dargestellten Horizontalrisses des medialen Meniskushinterhorns mit Ganglionbildung , der leichten Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie der fortgeschrittenen Chondropathie der Trochlea bei Patella bipartita links. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge derselben sowie Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der physischen Leis tungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.
Dr. Z.___ attestiert e
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bei voller Stundenpräsenz . Körperlich leichte Tätigkeit en in temperierten Räumen, ohne häufiges Sitzen oder Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern oder unebenem Boden, ohne kniende Positionen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne regelmässige Arbeiten über Tisch höhe und ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter könnten seit Juni 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden
( Urk. 5/192/26 ff.). 3 .3
Von allgemeinmedizinischer Seite wurde ausgeführt, die im Jahr 2013 durchge führte Magenbypassoperation sei insofern erfolgreich gewesen, als der Beschwer deführer initial fünfzig Kilogramm an Gewicht habe abnehmen können mit Normalisierung des Blutdruck es und der diabetischen Stoffwechsellage. Im Sinne einer J- junction habe er dann wieder zwanzig Kilogramm zugenommen mit Anstieg der Blutzuckerwerte, aber anhaltend normalem Blutdruck. Dadurch sei wieder eine antidiabetische Behandlung mit Metformin notwendig geworden . Allenfalls könne eine Umwandlung in eine sleeve-gastrectomy (Schlauchmagen) erwogen werden. Seit dem 13. Ja n uar 2014 liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätig keit vor ( Urk. 5/192/50 f.). 3 .4
In psychiatrischer Hins icht s ei beim Beschwerdeführer eine unauffällige Kind heitsentwicklung zu erheben, wobei es ab dem 10. Lebensjahr zu Kriegsereig nissen gekommen sei, die ihn psychisch nicht belasten würden. Es bestünden keine vermehrten Erinnerungen an die Kriegserlebnisse, insbesondere keine bild haften Erinnerungen oder Erinnerungen in Träumen. Der Beschwerdeführer sei 1989 in die Schweiz gekommen und fühle sich gut integriert. Er habe keine Berufsausbildung und sei vom Jahr 1990 an verschiedenen beruflichen Tätig keiten nachgegangen . Im Februar 20
E. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 11 habe er im Zusammenhang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, die sich unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie antide pres s iver M edikation offensichtl i c h rasch gebessert habe. Im weiteren Verlauf hätten sich über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen . Nach einem Arbeitsunfall im September 2015 habe sich das psychische Zustandsbild nach zwei bis drei Monaten wieder verschlechtert und der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit anhaltenden körperlichen Beschwerden und psychosozialen Problemen seit etwa Mai 2016 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode entwickelt. Diese sei gekennzeichnet durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit verminderter Lust, verminderter Freu d e und mangelnder Unternehmungslust. Hinzu kämen Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit leichter Affektlabilität und weinerlichem Verhalten sowie einer Neigung zu psychomotorischer Unruhe. Der Antrieb erscheine vermindert und es würden subjektive Konzentrationsstö rungen mit Vergesslichkeit angegeben, wobei während der psychiatrischen Exploration keine kognitiven Störungen hätten erhoben werden können . Der Be schwerdef ü hrer wirke im Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden, seine soziale Situation eingeengt und es würden b ei fehlenden Zukunftsperspektive n Z ukunftsängste und E xistenzängste geäussert. Auch seien zu Beginn der Verschle c h terung des psychischen Zustandsbildes gele ge ntliche S uizidgedan k e n aufgetreten, die in letzter Zeit nicht zu erheben sei e
n. Die Moti vation und Interessen erschienen vermindert. Es würden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen angegeben, indem der Beschwerdeführer nach ein bis zwei Stunden einschlafe und nach zwei bis drei Stunden erwache. Er versuche dann nochmals zu schlafen oder bleibe bis morgens wach, mit subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung gefunden . Es liessen sich keine Biorhythmusstörungen erheben. Das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen erscheine vermindert. Es hätten sich trotz der Kriegsereignisse in C.___ keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung erheben lassen. Insbesondere bestünden keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden, mit schweren und quälenden Schmerzen, könne aber als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt w erden könnten und in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stü nden. Auch fänden sich deutliche Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden, mit Verdeutlichung der körperli chen Beschw erden, wiederholt demonstrativen Hinweisen auf die Besc h werden, mit unpräziser Schilderung der Beschwerden, so dass eine Aggravation und ein sekundärer Kr ankheitsgewinn anzunehmen seien .
Der psychiatrische Gutachter attestierte unter Berücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren in angestammter Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum . In angepasster Tätigkeit ohne erhöhte emotio n a le Belastung, ohne erhöhten Zeit druck (Stressbelastung) , ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforde rungen an die Konzentration, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, mit Vorgabe klarer Strukturen wurde eine Leistungseinschränkung von 30 % bei vollem Stundenpensum angenommen. Bei Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medika tion sei innerhalb eines Jahres , in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes m it Leistungssteigerung und etwa 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinth eoretisch zu erwarten ( Urk. 5/192/86 ff.).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Verkauf seit Mai 2016 bei vol l er Stundenpräsenz 60 %. Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentration, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung mit Vorgabe klarer Strukturen könnten seit Mai 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden. Seit J uni 2016 sollte es sich zud e m um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen handeln, ohne häufiges Sitzen oder Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern oder unebe nem Boden, ohne kniende Positionen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne regelmässige Arbeiten über Tischhöhe und ohne repetitive B ewegungen der rechten Schulter ( Urk. 5/192/38 ) . 4 . 4 .1
Das Gutachten der Y.___ vom
23. Oktober 2018 (vgl. E. 3 ) beruht auf sorg fäl tigen und umfassenden Abklärungen und erging in Kenntnis der Vorakten . Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und legten die medizi ni schen Zusammenhänge einleuchtend dar, begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und be antworteten die gestellten Fragen umfassend. Damit erfüllt das Gutachten die formalen Anforderungen an eine bewei skräftige Expertise (vgl. E. 1.5 ). 4 .2
So ist zunächst nachvollziehb ar, dass Dr. Z.___ aus orthopädischer Sicht ver schiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, gleichzeitig aber festhielt, dass das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbe s chwerden nur teilweise durch die Befund e nachvollzogen werden konnte . In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auf eine erhebliche Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und verschiedene Inkonsistenzen (E. 3 .2) .
Durch den Arbeitsunfall vom 30. Juni 2020, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Maisonneuve -Fraktur am OSG links zuzog , verschlechterte sich der somati sche Gesundheitszustand zwar vorübergehend. A llerdings wurde der Beschwer deführer nach operativer Versorgung am 3.
Juli 2020 ( Urk. 5/224) und
Entfernung der S tellschrauben am 19. August 2020 ( Urk. 5/ 246 /5 ) mit Bericht des Stadtspitals D.___ vom 25. Februar 2021 wieder zur vollen Bewegung und Belastung freigegeben ( Urk. 5/253/17 f. ). Es verblieb zwar eine Störung des Gangbildes, welche aber bei gut ausgeheiltem OSG, fehlenden Druckdolenzen
daselbst , stabilem Ge lenk und freier Fussbeweglichkeit im Seitenvergleich (vgl. Urk. 5/253/15 f.)
– auch gemäss der Einschätzung des Vertrauensarztes der Unfallversicherung ( Urk. 5/253/19 ff.) – keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu begründen vermag. Daran ändert auch der äusserst knappe Bericht des Hausarztes D r. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin, vom 14. J anuar 2021 ( Urk. 5/246 /1 ff. ) nichts, welcher sich mehr oder weniger in einer Aufzählung der Diagnosen sowie dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer nach Scheitern der Integrations-/Arbeitsversuche nicht mehr arbeitsfähig sei, erschöpft. Und noch weniger der Bericht des behandelnden Psy chiaters (Urk. 5/240) , da dieser als fachfremd zu beurteilen ist. Somit ist aus orthopädischer Sicht aktuell wieder die gutachterlich durch Dr. Z.___ beur teilte Arbeitsfähigkeit von 100 % ange passt anzunehmen (vgl. auch Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 20. April 2021, Urk. 5/255/7 f.). 4 .3
Dasselbe gilt für die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus allgemeinmedizinischer Sicht, zumal Dr. B.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, sondern einzig solche ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit (E. 3 .3 ) . 4 .4
4 .4.1
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte Dr. A.___ zunächst schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), leide, welche namentlich durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit verminderter Lust, verminderter Freude und mangelnder Unternehmungslust, Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit leichter Affektla bilität und weinerlichem Verhalten sowie einer Neigung zu psychomotorischer Unruhe und vermindertem Antrieb gekennzeichnet sei ( Urk. 5/192/87 f.).
Darüber hinaus hielt er nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer auf grund der multiplen körperlichen Beschwerden mit schweren und quälenden Schmerzen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ange nommen werden könne, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt werden könn t en und die in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stehen
( Urk. 5/192/88 f.) .
Bezüglich die ser beiden Diagnose n betonte Dr. A.___ allerdings, dass es sich bei der depressiven Störung nicht um eine von den Schmerzen unabhängige oder sich verselbständigte depressive Erkrankung handle und deshalb keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen sei ( Urk. 5/192/89). 4 .4.2
Weiter schloss Dr. A.___
nachvollziehbar das Vorliegen einer Persönlichkeits störung aus und hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 10. Lebensjahr eine unauffällige Kindheitsentwicklung durchlaufen und auch anschliessend trotz der Kriegsereignisse in C.___
keine Traumatisierung en erlitten habe . Er sei über Jahrzehnte erwerblich aktiv gewesen , sei sozial gut integriert und es lägen keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltens muster vor , die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher gehen würden ( Urk. 5/192/88) . Vor diesem Hintergrund erscheint der Ausschluss der eingangs genannten Diagnose nachvollziehbar. Mangels entspre chender Symptome verneinte Dr. A.___ sodann auch das Vorliegen einer posttraumati schen Belastungsstörung ( Urk. 5/192/92) , was ebenfalls überzeugt. 4 .4.3
Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Teilgutachten von Dr. A.___ erstellt, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet , welche Diag nosen allerdings nicht selbständig voneinander bestehen. Ob sich dennoch die
Stellung beider Diagnosen rechtfertigt, ist fraglich, kann schliesslich aber offen bleiben, ist doch im Ergebnis nicht die Diagnose, sondern einzig und allein ent scheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1), was im nachfolgenden zu erläutern ist. 4 .5 4 .5.1
Zu prüfen bleibt folglich , ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindi katoren standhält (vgl. E. 1.4.2 ), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom
15. März 2018 E. 3.2). 4 .5.2
Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2 ).
Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete Dr. A.___ Auffassung und Aufmerksamkeit als intakt und trotz der subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten konnte der Gutachter während der psychiatri schen Exploration keine Konzentrationsstörungen erheben. Auch verneinte er Hi nweise auf Gedächtnisstörungen , in haltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen, Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung bedrückt, affektiv leicht vermindert mitschwingend, wiederholt kurz aufhellbar und erwecke einen spon tanen, vitalen Eindruck. Psychomotorisch wirke er etwas unruhig und der Antrieb sei eher vermindert . Er habe sodann Zukunftsängste und Existenzängste geäus sert . Motivation und Interessen seien vorhanden, wenn auch vermindert. Weiter hätten sich trotz der geschilderten Schlafstörungen keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung
ergeben ( Urk. 5/192/84 f. ). In Bezug auf Behand lungs
- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2016 zuerst zwei mal pro Woche, anschliessend einmal wöchentlich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung . Die therapeutischen Optionen seien bisher nicht ausgeschöpft, da keine antidepres sive M edikation erfolg
e. E ine Fort setzung der Therapie kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation sei zu empfehlen und dabei sei innerhalb eines Jahres, in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und etwa 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizintheoretisch zu erwarten. B ei ausbleibender Besserung könn e auch eine teilstationäre tageskli nische Behandlung durchgeführt werden . Einer sofortigen beruflichen E ingliede rung ständen sodann kei n e medizinischen Hinderungsgründe entgegen
und der Beschwerdeführ er z eige sich auch motiviert, einer angepassten Tätigkeit nachzu gehen ( Urk. 5/192/90 f. ). Angesichts der eher be schei denen Befunde im affektiven Bereich ist insge samt auf eine geringe Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, was umso mehr gilt, als die psychosozialen Faktoren offenkundig eine massgebliche Rolle zumindest als direkte Mitursache für di e Leistungs einschränkung spiel en. Dr. A.___ führte zum Komplex «Persönlichkeit» aus, bei der Beurteilung der Mini-ICF-APP hätten sich zwar Einschränkungen gezeigt . Diese seien bei den zu erhebenden Ressourcen aber nicht derart stark ausgeprägt, dass sie eine Arbeits fähigkeit verunmöglichen würden. So lasse sich die subjektive Einschränkung der Konzentration während der psychiatrischen Untersuchung nicht verifizieren und sei keinesfalls so stark, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht möglich sei. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei bei eingeengtem Denken beeinträchtigt. Allerdings sei keine wesentliche Einschränkung der Kom petenz und Wissensanwendung erkennbar. Das Durchhaltevermögen erschein e beeinträchtigt mit Neigung zu Reizbarkeit bei Überforderung, jedoch nicht in dem beschriebenen Ausmass , und die Selbstbehauptungsfähigkeit erscheine relativ gut erhalten, sogar mit der Schwierigkeit, seine Grenzen gegenüber Vorgesetzten zu wahren. Ressourcenhemmend würden sich die anhaltenden körperlichen Beschwerden beziehungsweise die Schmerzsymptomatik sowie die IV-fremden psychosozialen Faktoren auswirken ( Arbeitslosigkeit mit fehlenden Zukunftsper spektiven , finanzielle Sorgen, Urk. 5/192/93 f. ). Beim Beschwerdeführer bestehen sodann keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung
( Urk. 5/192/88).
Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen mit den körperlichen E in schränkungen
– bezüglich den psychiatrischen Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung
und der somatoformen Schmerzstörung ist wie erwähnt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzuneh men ( Urk. 5/192/89) – lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___
mit Blick auf den «sozialen Kon text» nachvollziehbar festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über vor handene und mobilisierbare Ressourcen mit intakter Partnerbeziehung, ohne familiäre Probleme, und habe normale, gute soziale Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er zeige ver schiedene Aktivitäten im Tagesablauf, indem er verschiedene Termine wahrnehme, spazieren gehe, etwa s Fitness betreibe und Hausarbeiten verrichte, Bekannte treffe und Zeit mit den Kindern verbringe . Zudem seien eine gewisse Motivation und Interessen erkennbar ( Urk. 5/192 /81 ff., 93 f. ). 4 .5. 3
Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2 ) verneinte Dr. A.___ die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht, da der Beschwerde führer keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, jedoch ver schiedene Aktivitäten im Tagesab lauf aufweise. S o stehe er früh auf, schaue N achricht en, frühstücke und habe häufig gegen 8.00 Uhr Termine einzuhalten. Danach versuche er Bücher zu lesen, fernzusehen und nach dem Mittagessen habe er häufig wieder Termine. Ausserdem laufe er etwas oder treffe Bekannte. Auch mache er etwas Fitness und verrichte leichte Hausarbeiten. Danach verbringe er Zeit mit den Kindern und führe Gespräche mit der Familie ( Urk. 5/192/91 ). Entsprechend ver fügt der Beschwerdeführer über einen durchaus strukturier ten Tagesablauf . Anzu merken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Dr. A.___ im Rahmen der Explora tion Hinweise auf eine Aggravation und einen sekundären Krankheits gew inn feststellte ( Urk. 5/192/89 ), auch wenn er die Untersuchungsergebnisse insgesamt als valide und nachvollziehbar bezeichnete ( Urk. 5/192/92 ). Allerdings ist dem Beschwerde führer ein gewisser Leidens druck angesichts der T herapie wohl nicht abzusprechen
– auch wenn es grundsätzlich an einer antidepressiven Medikation fehlt und bisher auch keine stationäre Therapie stattfand ( vgl. Urk. 5/192/92 ). 4 .5.4
Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psy chopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer de führer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Die von Dr. A.___ atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 3 0 % in angepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hin ter grund zwar als eher grosszügig, es kann jedoch vorliegend darauf abgestellt werden. 4 .5 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies mit Bericht vom 23. November 2020 ( Urk. 5/240) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hin. So führte er aus, dass in
den
letzten zwei Jahren zusätzliche Belastungen zu den bisherigen dazu gekommen seien (Tod des Vaters, verschiedene Operationen, zusätzlicher Unfall am Arbeitsplatz mit sehr langsam heilender Fussverletzung). Die Einnahme vieler Schmerzmittel im Kon text der körperlichen Beschwerden werde als psychisch belastend erlebt und schädige den bereits zuvor angegriffenen Magen. Der Beschwerdeführer erlebe eine starke Erschöpfung, auch durch die vielen Arzt- und Therapietermine sowie die seit vielen Jahren finanziell unsichere Zukunft seiner Familie. Zukunftsängste, Zeiten von Resignation sowie Gefühle von Wertlosigkeit hätten deutlich zuge nommen. Die chronifizierten Schmerzen über viele Jahre würden als zermürbend erlebt, Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien noch stärker eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in hohem Masse motiviert zu arbeiten und er traue sich eine Tätigkeit von 40 bis 50 % zu , sofern seine Fussverletzung vollständig heilen werde . Allerdings sei es unsicher, ob er die Belastbarkeit sowie die Konzentration und Aufmerksamkeit für eine Teilanstellung im ersten Arbeits markt aufbringen könne. Sein Magen sei infolge des Magenbandes sowie der Ein nahme starker Schmerzmittel über viele Jahre angegriffen. Er habe sich deshalb gegen die Einnahme zusätzlicher Medikamente wie starker Antidepressiva e ntschieden, um diese Belastung nicht noch mehr zu verstärken.
Aus diesem Bericht lässt sich vornehmlich eine Zunahme der psychosozialen Belastungen entnehmen, weniger aber der Befunde. Zwar erscheint es nachvoll ziehbar, dass infolge des Arbeitsunfalles vom
30. Juni 2020 auch die psychischen Belastungen vorübergehend zugenommen haben. Jedoch waren die Unfallbe schwerden mit Ausnahme der Gangstörung nach einigen Monaten
verheilt (vgl. E. 4 .2) . In Bezug auf die Konzentrationsstörungen attestier te Dr. F.___
sodann bereits früher eine ausgeprägte Einschränkung, welche im Gutachten aber nicht bestätigt werden konnte. Auch sah er die Arbeitsfähigkeit bereits vor der Begut achtung als komplett aufgehoben an (vgl. Bericht vom 8. März 2018, Urk. 5/165) . Folglich vermag der von Dr.
F.___ erstellte Bericht keine langandauende Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutach tenszeitpunkt zu belegen.
4 .5.6
Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf das Belastungsprofil auf den angeb lichen Widerspruch hinwies , wonach gemäss den Gutachtern lediglich eine Tätigkeit ohne Anforderungen an die Konzentration zumutbar sei, jede Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages (Arbeit gegen Lohn) jedoch Konzentration bedinge (Urk. 1 S. 7) , vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Es versteht sich von selbst, dass mit der gutachterlichen Umschreibung nicht die Absenz jeglicher Konzentration, sondern lediglich das Fehl en einer erhöhten Kon zentration
gemeint war. Dies nicht nur aus dem Grund, dass eine andere Inter pretation keinerlei Sinn ergeben würde, sondern insbesondere auch deshalb, weil der psychiatrische Gutachter keinerlei Konzentrationsstörungen erheben konnte (Urk. 5/192/84). Da zudem die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Ver sicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vo rbringen ausdrücklich widerlegt, sich die Behörde v ielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Juli 2021 nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt hat .
Kommt hinzu, dass der Beschwer deführer sein An lie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. Juli 2021
vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.6
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dur ch die IV-Stelle rügt e (vgl. E. 2 .2), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. 144 V 361 E. 6.5, 136 I 299 E. 5.3 ). Davon, dass die von ihr getätigten Ab klärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwer deführers erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. Mangels entsprechender Hinweise auf eine ( längerandauernde ) Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht bedurfte es folglich weder eines Verlaufsgutachtens noch einer Beurteilung durch einen Psy chiater des RAD. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen einge schränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit er zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen « Prozent ver gleich » im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/201 6 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Vorliegend besteht kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichti gen:
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, (weiterhin) körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig kei ten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit dem reduzierten Rendement wurde den entsprechenden Ein schränkungen bereits genügend Rechnung getragen.
Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Und schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 ( Urk.
2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00537
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
2. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ meldete sich am 13. Januar 2003 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Mehlstauballergie (Rhinitis) erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungs be zug an ( Urk. 5/3), woraufhin ihm vorübergehend Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle gewährt wurde (Verfügung vom 21 . Mä rz 2003, Urk. 5/16 , vgl. auch Urk. 5/21). Am
1. Februar 2006 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um IV-Leistungen ( Urk. 5/24), welches am 24. Januar 2007 abgewiesen wurde ( Urk. 5/35).
Am 21. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Beeinträchtigungen durch Asthma und Rheuma abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/38). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint ( Urk. 5/91) , zuvor und danach aber Beratung und Unterstützung bei d er Stellensuche gewährt (vgl. ins besondere Urk. 5/83, 5/95 ) . 1.2
Am 12. August 2016 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf einen am 4. September 2015 erlittenen Unfall ( Urk. 5/114). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sow ie medizinische Abklärungen. Am 16. Februar 2018 stellte sie
dem Versicherten mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 5/155). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 5/156 , 5/166, 5/175 ) wurden weitere Abklärungen getätigt und insbesondere die Medi zinische Abklärungs stelle Gutachtenzentrum Y.___
mit einer polydisziplinären Begutachtung des Ver sicherten beauftragt (Gutachten vom 2 3. Oktober 2018, Urk. 5/192) . Es folgten Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung Direkt ( Urk. 5/205) und einem Arbeitsversuch mit Job Coaching ( Urk. 5/218) , wobei der Versicherte im Rahmen von letzterem am 30. Juni 2020 einen U nfall mit einem Rasenmäher erlitt ( Urk. 5/223, 5/226) und sich dabei eine Maisonneuve -Fraktur OSG links zuzog, welche operativ versorgt werden musste ( Urk. 5/224). Die Eingliederungsmassnahmen wurden anschlies send abg eschlossen ( Urk. 5/227) und n ach weiteren medizinischen Abklärungen wurde m it Vorbescheid vom 3.
Mai 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 5/256). Nach Einwand erhebung vom 2 . Juni 2021 ( Urk. 5/264) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 5/269). 2 .
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu zunächst ergänzende Abklärungen durchzuführen seien ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom
14. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
18. Oktober 2021 angezeigt wurde ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1. 4 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des Y.___ eine ange passte Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Damit könne er ein ebenso hohes Einkom men erzielen wie in der früher ausgeübten Tätigkeit. Zwar sei es aufgrund eines weiteren Unfalles i m Juni 2020 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Zwischenzeitlich sei aber wieder die gutachter lich beurteilte Arbeitsfähigkeit erreicht worden ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatz es geltend. Trotz deutlicher Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht seit der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Begutachtung habe die Beschwerdegegnerin kein Ver laufsgutachten angeordnet. Der jetzige Gesundheitszustand sei deshalb aktuali siert abzuklären ( Urk. 1). 3 .
3 .1
Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom
30. Juli 2021 ( Urk.
2) in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen a uf das Gutachten des
Zentrums Y.___ vom 23 . Oktober 2018 ( Urk. 5/192 ) ab. Die Gutachter, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/192/37 f.) : - Cervicovertebralsyndrom bei Spon d ylarthrose C3/4 mit Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C4 beidseits - Partialruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne mit Bursitis sub acromialis bei AC-Arthrose und Impingement der rechten Schulter sowie leichte Omarthrose - Horizontalriss des medialen Meniskushinterhorns mit Ganglionbildung , leicht e
Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie fortgeschrit tene Chondropathie der Trochlea bei Patella bipartita links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 - Status nach laparoskopischer Roux-en-Y- Magenbypassoperation am 13.12.2013 3 .2
Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass die Schmerzen in der Halswir belsäule zumindest teilweise auf die im MRI sichtbare Spondylarthrose C3/4 m it Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C 4 beidseits zurückgefü hrt werden könn t en. Das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbe funde der HWS sei allerdings durch den Befund nur teilweise nachvollziehbar. Nachdem im MRI nur eine Kompression der Nervenwurzel C 4 beidseits nachge w i e sen sei, könne die bei der U nt ersuchung angegebene Hyposensibilität der gesamten rechten Körperhälfte nicht plausibilisiert werden. Die Schmerzen in der rechten Schulter könnten aufgrund der MRI-Befunde mit der Partialruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne , der Bursitis subacromialis und dem verschmälerten
Subacromialraum bei AC-Arthrose im
Rahmen eines I mpinge ments und der leichten Omarthrose erklärt werden. Wiederum könne das Ausmass der präsentierten pathologischen objektiven Befunde der rechten Schulter mit dem MRI-Befund nur ungenügend objektiviert werden. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien Folge des im MRI dargestellten Horizontalrisses des medialen Meniskushinterhorns mit Ganglionbildung , der leichten Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie der fortgeschrittenen Chondropathie der Trochlea bei Patella bipartita links. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge derselben sowie Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der physischen Leis tungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.
Dr. Z.___ attestiert e
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bei voller Stundenpräsenz . Körperlich leichte Tätigkeit en in temperierten Räumen, ohne häufiges Sitzen oder Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern oder unebenem Boden, ohne kniende Positionen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne regelmässige Arbeiten über Tisch höhe und ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter könnten seit Juni 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden
( Urk. 5/192/26 ff.). 3 .3
Von allgemeinmedizinischer Seite wurde ausgeführt, die im Jahr 2013 durchge führte Magenbypassoperation sei insofern erfolgreich gewesen, als der Beschwer deführer initial fünfzig Kilogramm an Gewicht habe abnehmen können mit Normalisierung des Blutdruck es und der diabetischen Stoffwechsellage. Im Sinne einer J- junction habe er dann wieder zwanzig Kilogramm zugenommen mit Anstieg der Blutzuckerwerte, aber anhaltend normalem Blutdruck. Dadurch sei wieder eine antidiabetische Behandlung mit Metformin notwendig geworden . Allenfalls könne eine Umwandlung in eine sleeve-gastrectomy (Schlauchmagen) erwogen werden. Seit dem 13. Ja n uar 2014 liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätig keit vor ( Urk. 5/192/50 f.). 3 .4
In psychiatrischer Hins icht s ei beim Beschwerdeführer eine unauffällige Kind heitsentwicklung zu erheben, wobei es ab dem 10. Lebensjahr zu Kriegsereig nissen gekommen sei, die ihn psychisch nicht belasten würden. Es bestünden keine vermehrten Erinnerungen an die Kriegserlebnisse, insbesondere keine bild haften Erinnerungen oder Erinnerungen in Träumen. Der Beschwerdeführer sei 1989 in die Schweiz gekommen und fühle sich gut integriert. Er habe keine Berufsausbildung und sei vom Jahr 1990 an verschiedenen beruflichen Tätig keiten nachgegangen . Im Februar 20 11 habe er im Zusammenhang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, die sich unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie antide pres s iver M edikation offensichtl i c h rasch gebessert habe. Im weiteren Verlauf hätten sich über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen . Nach einem Arbeitsunfall im September 2015 habe sich das psychische Zustandsbild nach zwei bis drei Monaten wieder verschlechtert und der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit anhaltenden körperlichen Beschwerden und psychosozialen Problemen seit etwa Mai 2016 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode entwickelt. Diese sei gekennzeichnet durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit verminderter Lust, verminderter Freu d e und mangelnder Unternehmungslust. Hinzu kämen Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit leichter Affektlabilität und weinerlichem Verhalten sowie einer Neigung zu psychomotorischer Unruhe. Der Antrieb erscheine vermindert und es würden subjektive Konzentrationsstö rungen mit Vergesslichkeit angegeben, wobei während der psychiatrischen Exploration keine kognitiven Störungen hätten erhoben werden können . Der Be schwerdef ü hrer wirke im Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden, seine soziale Situation eingeengt und es würden b ei fehlenden Zukunftsperspektive n Z ukunftsängste und E xistenzängste geäussert. Auch seien zu Beginn der Verschle c h terung des psychischen Zustandsbildes gele ge ntliche S uizidgedan k e n aufgetreten, die in letzter Zeit nicht zu erheben sei e
n. Die Moti vation und Interessen erschienen vermindert. Es würden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen angegeben, indem der Beschwerdeführer nach ein bis zwei Stunden einschlafe und nach zwei bis drei Stunden erwache. Er versuche dann nochmals zu schlafen oder bleibe bis morgens wach, mit subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung gefunden . Es liessen sich keine Biorhythmusstörungen erheben. Das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen erscheine vermindert. Es hätten sich trotz der Kriegsereignisse in C.___ keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung erheben lassen. Insbesondere bestünden keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden, mit schweren und quälenden Schmerzen, könne aber als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt w erden könnten und in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stü nden. Auch fänden sich deutliche Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden, mit Verdeutlichung der körperli chen Beschw erden, wiederholt demonstrativen Hinweisen auf die Besc h werden, mit unpräziser Schilderung der Beschwerden, so dass eine Aggravation und ein sekundärer Kr ankheitsgewinn anzunehmen seien .
Der psychiatrische Gutachter attestierte unter Berücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren in angestammter Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum . In angepasster Tätigkeit ohne erhöhte emotio n a le Belastung, ohne erhöhten Zeit druck (Stressbelastung) , ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforde rungen an die Konzentration, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, mit Vorgabe klarer Strukturen wurde eine Leistungseinschränkung von 30 % bei vollem Stundenpensum angenommen. Bei Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medika tion sei innerhalb eines Jahres , in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes m it Leistungssteigerung und etwa 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinth eoretisch zu erwarten ( Urk. 5/192/86 ff.).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Verkauf seit Mai 2016 bei vol l er Stundenpräsenz 60 %. Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentration, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung mit Vorgabe klarer Strukturen könnten seit Mai 2016 bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden. Seit J uni 2016 sollte es sich zud e m um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen handeln, ohne häufiges Sitzen oder Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern oder unebe nem Boden, ohne kniende Positionen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne regelmässige Arbeiten über Tischhöhe und ohne repetitive B ewegungen der rechten Schulter ( Urk. 5/192/38 ) . 4 . 4 .1
Das Gutachten der Y.___ vom
23. Oktober 2018 (vgl. E. 3 ) beruht auf sorg fäl tigen und umfassenden Abklärungen und erging in Kenntnis der Vorakten . Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und legten die medizi ni schen Zusammenhänge einleuchtend dar, begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und be antworteten die gestellten Fragen umfassend. Damit erfüllt das Gutachten die formalen Anforderungen an eine bewei skräftige Expertise (vgl. E. 1.5 ). 4 .2
So ist zunächst nachvollziehb ar, dass Dr. Z.___ aus orthopädischer Sicht ver schiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, gleichzeitig aber festhielt, dass das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbe s chwerden nur teilweise durch die Befund e nachvollzogen werden konnte . In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auf eine erhebliche Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und verschiedene Inkonsistenzen (E. 3 .2) .
Durch den Arbeitsunfall vom 30. Juni 2020, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Maisonneuve -Fraktur am OSG links zuzog , verschlechterte sich der somati sche Gesundheitszustand zwar vorübergehend. A llerdings wurde der Beschwer deführer nach operativer Versorgung am 3.
Juli 2020 ( Urk. 5/224) und
Entfernung der S tellschrauben am 19. August 2020 ( Urk. 5/ 246 /5 ) mit Bericht des Stadtspitals D.___ vom 25. Februar 2021 wieder zur vollen Bewegung und Belastung freigegeben ( Urk. 5/253/17 f. ). Es verblieb zwar eine Störung des Gangbildes, welche aber bei gut ausgeheiltem OSG, fehlenden Druckdolenzen
daselbst , stabilem Ge lenk und freier Fussbeweglichkeit im Seitenvergleich (vgl. Urk. 5/253/15 f.)
– auch gemäss der Einschätzung des Vertrauensarztes der Unfallversicherung ( Urk. 5/253/19 ff.) – keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu begründen vermag. Daran ändert auch der äusserst knappe Bericht des Hausarztes D r. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin, vom 14. J anuar 2021 ( Urk. 5/246 /1 ff. ) nichts, welcher sich mehr oder weniger in einer Aufzählung der Diagnosen sowie dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer nach Scheitern der Integrations-/Arbeitsversuche nicht mehr arbeitsfähig sei, erschöpft. Und noch weniger der Bericht des behandelnden Psy chiaters (Urk. 5/240) , da dieser als fachfremd zu beurteilen ist. Somit ist aus orthopädischer Sicht aktuell wieder die gutachterlich durch Dr. Z.___ beur teilte Arbeitsfähigkeit von 100 % ange passt anzunehmen (vgl. auch Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 20. April 2021, Urk. 5/255/7 f.). 4 .3
Dasselbe gilt für die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus allgemeinmedizinischer Sicht, zumal Dr. B.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, sondern einzig solche ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit (E. 3 .3 ) . 4 .4
4 .4.1
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte Dr. A.___ zunächst schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), leide, welche namentlich durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung mit verminderter Lust, verminderter Freude und mangelnder Unternehmungslust, Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit leichter Affektla bilität und weinerlichem Verhalten sowie einer Neigung zu psychomotorischer Unruhe und vermindertem Antrieb gekennzeichnet sei ( Urk. 5/192/87 f.).
Darüber hinaus hielt er nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer auf grund der multiplen körperlichen Beschwerden mit schweren und quälenden Schmerzen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ange nommen werden könne, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt werden könn t en und die in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stehen
( Urk. 5/192/88 f.) .
Bezüglich die ser beiden Diagnose n betonte Dr. A.___ allerdings, dass es sich bei der depressiven Störung nicht um eine von den Schmerzen unabhängige oder sich verselbständigte depressive Erkrankung handle und deshalb keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen sei ( Urk. 5/192/89). 4 .4.2
Weiter schloss Dr. A.___
nachvollziehbar das Vorliegen einer Persönlichkeits störung aus und hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 10. Lebensjahr eine unauffällige Kindheitsentwicklung durchlaufen und auch anschliessend trotz der Kriegsereignisse in C.___
keine Traumatisierung en erlitten habe . Er sei über Jahrzehnte erwerblich aktiv gewesen , sei sozial gut integriert und es lägen keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltens muster vor , die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher gehen würden ( Urk. 5/192/88) . Vor diesem Hintergrund erscheint der Ausschluss der eingangs genannten Diagnose nachvollziehbar. Mangels entspre chender Symptome verneinte Dr. A.___ sodann auch das Vorliegen einer posttraumati schen Belastungsstörung ( Urk. 5/192/92) , was ebenfalls überzeugt. 4 .4.3
Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Teilgutachten von Dr. A.___ erstellt, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet , welche Diag nosen allerdings nicht selbständig voneinander bestehen. Ob sich dennoch die
Stellung beider Diagnosen rechtfertigt, ist fraglich, kann schliesslich aber offen bleiben, ist doch im Ergebnis nicht die Diagnose, sondern einzig und allein ent scheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1), was im nachfolgenden zu erläutern ist. 4 .5 4 .5.1
Zu prüfen bleibt folglich , ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindi katoren standhält (vgl. E. 1.4.2 ), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom
15. März 2018 E. 3.2). 4 .5.2
Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2 ).
Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete Dr. A.___ Auffassung und Aufmerksamkeit als intakt und trotz der subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten konnte der Gutachter während der psychiatri schen Exploration keine Konzentrationsstörungen erheben. Auch verneinte er Hi nweise auf Gedächtnisstörungen , in haltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen, Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung bedrückt, affektiv leicht vermindert mitschwingend, wiederholt kurz aufhellbar und erwecke einen spon tanen, vitalen Eindruck. Psychomotorisch wirke er etwas unruhig und der Antrieb sei eher vermindert . Er habe sodann Zukunftsängste und Existenzängste geäus sert . Motivation und Interessen seien vorhanden, wenn auch vermindert. Weiter hätten sich trotz der geschilderten Schlafstörungen keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung
ergeben ( Urk. 5/192/84 f. ). In Bezug auf Behand lungs
- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2016 zuerst zwei mal pro Woche, anschliessend einmal wöchentlich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung . Die therapeutischen Optionen seien bisher nicht ausgeschöpft, da keine antidepres sive M edikation erfolg
e. E ine Fort setzung der Therapie kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation sei zu empfehlen und dabei sei innerhalb eines Jahres, in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und etwa 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizintheoretisch zu erwarten. B ei ausbleibender Besserung könn e auch eine teilstationäre tageskli nische Behandlung durchgeführt werden . Einer sofortigen beruflichen E ingliede rung ständen sodann kei n e medizinischen Hinderungsgründe entgegen
und der Beschwerdeführ er z eige sich auch motiviert, einer angepassten Tätigkeit nachzu gehen ( Urk. 5/192/90 f. ). Angesichts der eher be schei denen Befunde im affektiven Bereich ist insge samt auf eine geringe Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, was umso mehr gilt, als die psychosozialen Faktoren offenkundig eine massgebliche Rolle zumindest als direkte Mitursache für di e Leistungs einschränkung spiel en. Dr. A.___ führte zum Komplex «Persönlichkeit» aus, bei der Beurteilung der Mini-ICF-APP hätten sich zwar Einschränkungen gezeigt . Diese seien bei den zu erhebenden Ressourcen aber nicht derart stark ausgeprägt, dass sie eine Arbeits fähigkeit verunmöglichen würden. So lasse sich die subjektive Einschränkung der Konzentration während der psychiatrischen Untersuchung nicht verifizieren und sei keinesfalls so stark, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht möglich sei. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei bei eingeengtem Denken beeinträchtigt. Allerdings sei keine wesentliche Einschränkung der Kom petenz und Wissensanwendung erkennbar. Das Durchhaltevermögen erschein e beeinträchtigt mit Neigung zu Reizbarkeit bei Überforderung, jedoch nicht in dem beschriebenen Ausmass , und die Selbstbehauptungsfähigkeit erscheine relativ gut erhalten, sogar mit der Schwierigkeit, seine Grenzen gegenüber Vorgesetzten zu wahren. Ressourcenhemmend würden sich die anhaltenden körperlichen Beschwerden beziehungsweise die Schmerzsymptomatik sowie die IV-fremden psychosozialen Faktoren auswirken ( Arbeitslosigkeit mit fehlenden Zukunftsper spektiven , finanzielle Sorgen, Urk. 5/192/93 f. ). Beim Beschwerdeführer bestehen sodann keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung
( Urk. 5/192/88).
Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen mit den körperlichen E in schränkungen
– bezüglich den psychiatrischen Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung
und der somatoformen Schmerzstörung ist wie erwähnt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzuneh men ( Urk. 5/192/89) – lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___
mit Blick auf den «sozialen Kon text» nachvollziehbar festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über vor handene und mobilisierbare Ressourcen mit intakter Partnerbeziehung, ohne familiäre Probleme, und habe normale, gute soziale Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er zeige ver schiedene Aktivitäten im Tagesablauf, indem er verschiedene Termine wahrnehme, spazieren gehe, etwa s Fitness betreibe und Hausarbeiten verrichte, Bekannte treffe und Zeit mit den Kindern verbringe . Zudem seien eine gewisse Motivation und Interessen erkennbar ( Urk. 5/192 /81 ff., 93 f. ). 4 .5. 3
Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2 ) verneinte Dr. A.___ die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht, da der Beschwerde führer keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, jedoch ver schiedene Aktivitäten im Tagesab lauf aufweise. S o stehe er früh auf, schaue N achricht en, frühstücke und habe häufig gegen 8.00 Uhr Termine einzuhalten. Danach versuche er Bücher zu lesen, fernzusehen und nach dem Mittagessen habe er häufig wieder Termine. Ausserdem laufe er etwas oder treffe Bekannte. Auch mache er etwas Fitness und verrichte leichte Hausarbeiten. Danach verbringe er Zeit mit den Kindern und führe Gespräche mit der Familie ( Urk. 5/192/91 ). Entsprechend ver fügt der Beschwerdeführer über einen durchaus strukturier ten Tagesablauf . Anzu merken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Dr. A.___ im Rahmen der Explora tion Hinweise auf eine Aggravation und einen sekundären Krankheits gew inn feststellte ( Urk. 5/192/89 ), auch wenn er die Untersuchungsergebnisse insgesamt als valide und nachvollziehbar bezeichnete ( Urk. 5/192/92 ). Allerdings ist dem Beschwerde führer ein gewisser Leidens druck angesichts der T herapie wohl nicht abzusprechen
– auch wenn es grundsätzlich an einer antidepressiven Medikation fehlt und bisher auch keine stationäre Therapie stattfand ( vgl. Urk. 5/192/92 ). 4 .5.4
Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psy chopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer de führer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Die von Dr. A.___ atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 3 0 % in angepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hin ter grund zwar als eher grosszügig, es kann jedoch vorliegend darauf abgestellt werden. 4 .5 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies mit Bericht vom 23. November 2020 ( Urk. 5/240) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hin. So führte er aus, dass in
den
letzten zwei Jahren zusätzliche Belastungen zu den bisherigen dazu gekommen seien (Tod des Vaters, verschiedene Operationen, zusätzlicher Unfall am Arbeitsplatz mit sehr langsam heilender Fussverletzung). Die Einnahme vieler Schmerzmittel im Kon text der körperlichen Beschwerden werde als psychisch belastend erlebt und schädige den bereits zuvor angegriffenen Magen. Der Beschwerdeführer erlebe eine starke Erschöpfung, auch durch die vielen Arzt- und Therapietermine sowie die seit vielen Jahren finanziell unsichere Zukunft seiner Familie. Zukunftsängste, Zeiten von Resignation sowie Gefühle von Wertlosigkeit hätten deutlich zuge nommen. Die chronifizierten Schmerzen über viele Jahre würden als zermürbend erlebt, Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien noch stärker eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in hohem Masse motiviert zu arbeiten und er traue sich eine Tätigkeit von 40 bis 50 % zu , sofern seine Fussverletzung vollständig heilen werde . Allerdings sei es unsicher, ob er die Belastbarkeit sowie die Konzentration und Aufmerksamkeit für eine Teilanstellung im ersten Arbeits markt aufbringen könne. Sein Magen sei infolge des Magenbandes sowie der Ein nahme starker Schmerzmittel über viele Jahre angegriffen. Er habe sich deshalb gegen die Einnahme zusätzlicher Medikamente wie starker Antidepressiva e ntschieden, um diese Belastung nicht noch mehr zu verstärken.
Aus diesem Bericht lässt sich vornehmlich eine Zunahme der psychosozialen Belastungen entnehmen, weniger aber der Befunde. Zwar erscheint es nachvoll ziehbar, dass infolge des Arbeitsunfalles vom
30. Juni 2020 auch die psychischen Belastungen vorübergehend zugenommen haben. Jedoch waren die Unfallbe schwerden mit Ausnahme der Gangstörung nach einigen Monaten
verheilt (vgl. E. 4 .2) . In Bezug auf die Konzentrationsstörungen attestier te Dr. F.___
sodann bereits früher eine ausgeprägte Einschränkung, welche im Gutachten aber nicht bestätigt werden konnte. Auch sah er die Arbeitsfähigkeit bereits vor der Begut achtung als komplett aufgehoben an (vgl. Bericht vom 8. März 2018, Urk. 5/165) . Folglich vermag der von Dr.
F.___ erstellte Bericht keine langandauende Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutach tenszeitpunkt zu belegen.
4 .5.6
Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf das Belastungsprofil auf den angeb lichen Widerspruch hinwies , wonach gemäss den Gutachtern lediglich eine Tätigkeit ohne Anforderungen an die Konzentration zumutbar sei, jede Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages (Arbeit gegen Lohn) jedoch Konzentration bedinge (Urk. 1 S. 7) , vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Es versteht sich von selbst, dass mit der gutachterlichen Umschreibung nicht die Absenz jeglicher Konzentration, sondern lediglich das Fehl en einer erhöhten Kon zentration
gemeint war. Dies nicht nur aus dem Grund, dass eine andere Inter pretation keinerlei Sinn ergeben würde, sondern insbesondere auch deshalb, weil der psychiatrische Gutachter keinerlei Konzentrationsstörungen erheben konnte (Urk. 5/192/84). Da zudem die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Ver sicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vo rbringen ausdrücklich widerlegt, sich die Behörde v ielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Juli 2021 nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt hat .
Kommt hinzu, dass der Beschwer deführer sein An lie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. Juli 2021
vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.6
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dur ch die IV-Stelle rügt e (vgl. E. 2 .2), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. 144 V 361 E. 6.5, 136 I 299 E. 5.3 ). Davon, dass die von ihr getätigten Ab klärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwer deführers erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. Mangels entsprechender Hinweise auf eine ( längerandauernde ) Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht bedurfte es folglich weder eines Verlaufsgutachtens noch einer Beurteilung durch einen Psy chiater des RAD. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen einge schränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit er zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen « Prozent ver gleich » im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/201 6 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Vorliegend besteht kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichti gen:
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, (weiterhin) körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig kei ten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit dem reduzierten Rendement wurde den entsprechenden Ein schränkungen bereits genügend Rechnung getragen.
Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Und schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 ( Urk.
2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling