Sachverhalt
1. Die 1970 geborene X.___ , ohne Ausbildung und Mutter von drei Kinder n (geboren 2003 und 2005 [Zwillinge]), war seit Juli 2003
als
Sales
Advisor be i Y.___
AG tätig (Urk. 3/9 S. 2 ) . Am 3. u nd
22. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine somat oforme Schmerzstörung, eine Somatisierungsstörung sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit bei der Invaliden versicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/
Rente an (Urk. 11/2, Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 8. Januar 2013 verfügungsweise einen Leistungs anspruch, da die Arbeitsunfähigkeit durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 11/96). Am
1. Juni 2017 wurde für die Versicherte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingesetzt (Urk. 11/ 105 ; vgl . auch Urk. 11/101, Urk. 11/103 .
Am 13.
Oktober 2017 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf seit einer Operation vom 21. September 200 9 (Zystenentfernung am Hals) bestehende dauerhafte Schmerzen im Hals und im restlichen Körper sowie psychische Probleme respektive eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/107 -108 ) . Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 2. November 2017 im Hinblick auf die Eintretensfrage
um Nachreichung von aktuellen Berichten bis spätestens am 7. Dezember 2019 aufgefordert hatte (Urk. 11/112), trat erstere am 12. Februar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/115) .
Am
17. Mai 2018 stellte die Versicherte den Antrag auf Wiedereintreten auf die IV-Anmeldung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 11/117), worauf
die IV-Stelle am 8. Februar 2019 auf das Leistungsgesuch der Versicherten ein trat und letztere unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht anhielt, für mindestens sechs Monate eine vollständige Abstinenz bezüglich aller Genuss- und Suchtmittel aufrechtzu er halten (Urk. 11/127) . In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie FMH, und Dipl.- Psych. Dipl.-Inf.-Wiss.
A.___ eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Neur o psychologie; Konsens beurteilung vom 15. Dezember 2020, Urk. 11/173/2-15). Mit Vorbescheid vom 2. März 2021 (Urk. 11/177) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 30. März 2021 Einwand (Urk. 11/182) erhob. Am 11. August 2021 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. August 2021 aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt genau und gesetzeskonform seit Anmeldung im Jahr 2017 abzuklären . Eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 26 . November 2021
war das Gericht über die Aufhebung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin per 30. November 2021 informiert ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b,
je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1. 6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der weit gehenden Abstinenz von diversen Suchtmitteln unter Opiat-S ubstitutionstherapie deutlich verbessert habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin im Verkauf sei der Beschwerdeführerin seit März 2020 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zu 70 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zu mutbar. Für die Zeit vor März 2020 könne keine langfristige Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch festgesetzt werden. Entsprechend liege ein Invaliditätsgrad von maximal 30 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf de n Standpunkt (Urk. 1), dass sie
gestützt auf die Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte bis zur Besserung ihres Gesundheitszustands nicht arbeits fähig sei. Der Gesundheitsschaden habe sich schon länger erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente habe . Im Weiteren habe
die Beschwerdegegnerin den Sachverha lt nicht genügend abgeklärt
(S. 2 f. Ziff. 6 f.) . 3.
3.1
G emäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenan s pruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1).
Die Anmeldung vom 1 3. Oktober 2017 und das damit gestellte Leistungsgesuch erledigte die Beschwerdegegnerin am 1 2. Februar 2018 durch Nichteintreten. Ent gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
( Urk. 1 S. 1) kommt der An meldung vom 1 3. Oktober 2017 für den Beginn einer allfälligen Rente
somit keine frist auslösende Wirkung mehr zu. Als massgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und für den Lauf der sechsmonatigen Frist entscheidend ist der «Antrag auf Wiedereintreten» vom 1 7. Mai 201 8. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführerin seit frühestens 1. November 2018 (1 7. Mai 2018 plus sechs Monate)
ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Bei Erlass der leistungsabweisenden Rentenverfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 11/96) standen bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Sedativa, mit teilweisem Substanzgebrauch , gegenwärtig in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.22, F10.21, F17.25), im Vordergrund und die Beschwerdeführerin berichtete von im Nachgang zur Halsoperation im 2009 bestehenden starken Schmerzen im ganzen Körper (vgl. U rk. 11/52
S. 1 7 f f . ) .
Die somatoforme Schmerzstörung bereitete der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. Oktober 2020 seit 2018 respektive 2019 keine Probleme mehr und auch die nach der Halsoperation aufgetretenen Schmerzen seien seit 2018 nicht mehr vorhanden (Urk. 11/173/19- 51 S. 10 , S. 12 , S. 16 ). I m Weiteren bestand bei der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ erst mals eine seit längerer Zeit andauernde Abstinenz von Alkohol und Benzo diazepinen bei kontrollierter Substitution
(Urk. 11/173/2-15 S. 12 , S. 19 ) . Damit zeigte sich eine Verbesserung der Gesundheitssituation, was bei bisherige n Fehlen s eines Anspruches auf eine Invalidenrente kein Revisionsgrund darstellt, weil daraus lediglich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit resultieren und dies nicht rentenrelevant sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2.2 ).
Indessen zeigte sich eine Pathologie der psychischen Gesundheit, welche die Beschwerdegegnerin abklärte. Bei der nachfolgenden Rentenprüfung ab 1. November 2018 stehen damit einzig psychische Beschwerden zur Diskussion, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine somatischen Beschwerden thematisiert wurden.
4. 4.1
In ihrer Konsensbeurteilung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/173/2- 18 ) stellten die Gutachter Dr. Z.___ und Neurop sychologe
A.___ folgende Diagnosen (S. 6): - leicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsvermögen - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach t en Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22)
Die Experten attestierten in der angestammten Tätigkeit als Stellvertretung Office Support eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne Leitungsfunktionen im Sinne einer einfachen Verkaufstätigkeit mit zusätzlichen Pausenmöglichkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 9 ff.). 4.2
Neurops ychologe
A.___ führte in seinem Gutachten vom 12. November 2020 (Urk. 11/168 ) aus, dass die Lern- und Gedächtnisleistungen der Beschwerde führerin einem alters- und bildungsbezogen durchschnittlichen Leistungs vermögen entsprächen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich gegen Ende keine klinischen Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit gezeigt . Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien als leicht beeinträchtigt einzustufen . Die Aufmerksamkeits leistung sei in den meisten Anforderungen nicht beeinträchtigt, jedoch könnten besonders bei komplexen Aufgabenstellungen, bei denen sowohl ein angemessenes Arbeitstempo als auch eine gute Bearbeitungsqualität abverlangt würden, die Fehlerraten ansteigen und sich das T empo verlangsamen. Betreffend Exekutivfunktionen hätten sich lediglich Auffälligkeiten hinsichtlich einer ver minderten figuralen Ideenproduktion gezeigt . Die Funktionsfähigkeit sei im All tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin falle im sozialen Umfeld kaum auf. Bei Aufgaben mit hohen Anforderungen (beispielsweise Aufmerksamkeitsteilung) sei die Funktions fähigkeit indes eingeschränkt (S. 15 f. ).
Unter dem Titel neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter neuropsychologischen Gesichtspunkten spezifische mittelschwere kognitive Funktionsstörungen in der geteilten Aufmerksamkeit, in der mentalen Rotation und im figuralen divergenten Denken zeigten , wobei die Minderleistung en in der visuellen Wahrnehmung und im divergenten Denken eher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin im Verkauf hätten. Das kognitive Leistungsvermögen sei gesamthaft betrachtet als leicht beeinträchtigt einzustufen (S. 14).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass aufgrund der Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht folgende An passungen am Arbeitsplatz: keine Leitungsfunktion, keine Tätigkeit mit erhöhtem Zeit-/Leistungsdruck (beispielsweise Akkordarbeit), Durchführung von Strategien für den Umgang mit Stress am Arbeitsplatz. Unter optimalen Bedingungen zeige die Beschwerdeführerin eine gute kognitive Belastbarkeit und unter Berück sichtigung der genannten Anpassungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.). 4.3
Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Expertise vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/173/19-
51) a us, bei der Beschwerdeführerin sei en betreffend den Kon sum von Opiaten und Benzodiazepinen eine verminderte Kontrollfähigkeit, eine Art Zwang, ein körperliches Entzugssyndrom sowie eine Toleranz nachweisbar gewesen. Es sei zur sozialen Reduktion mit Vernachlässigung anderer Vergnügen gekommen , welche nicht nur aus einer depressiven Sy mptomatik heraus erklärbar sei . Entsprechend sei von einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen auszugehen. Die Opiatabhängigkeit befinde sich aktuell unter Substitution , wobei die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Benzodiazepinen ange ge ben habe und sich in den Laborwerten kein Hinweis auf eine Einnahme entsprechender Sub stanzen habe finden lassen. Damit sei von psychischen und Verhaltensstörungen durch multi plen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Sub stanzen , Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich über wachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) , auszugehen (S. 20). Im Weiteren wies der Experte darauf hin, dass sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin weder Auffälligkeiten in der Kindheit noch durchgehende Einschränkungen basierend auf inadäquaten und auffälligen Verhaltensmustern zeigten – wobei die Beschwerdeführerin insbesondere jahrelang in einer Tätigkeit Erfolg gehabt habe –, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu dokumentieren sei. Bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer wiederholten depressiven Symptomatik gekommen, wobei die Beschwerdeführerin aktuell vollständig schwingungsfähig sei und
keine Traurigkeit , erhöhte Ermüdbarkeit oder Interessenverminderung angegeben habe . Sie müsse sich weder tagsüber hinlegen noch benötige sie Pausen . G erne würde sie noch mehr unternehmen, könne dies aufgrund finanzieller Einschränkungen indes nicht machen. Im Sommer könne sie zwei Stunden pro Tag mit dem Partner Fahrrad fahren und Dinge geniessen. Es finde sich eine rezidivierende depressive Erkrankung, die jedoch aktuell im Sinne einer remittierten Erkrankung (ICD-10 F33.4) zu dokumentieren sei . Es fänden sich zwischen 2008 und 2019 depressive Episoden, die teilweise leicht-, mittel- und schwergradig
seien , wobei es zu einer Remission zwischen diesen Phasen gekommen sei. Es resultiere ein dauerhafter Konsum psychotroper Sub stanzen, deren Nebenwirkungen auch depressive Symptome seien, wobei eine adäquate Abgrenzung zwischen Abhängigkeit und Depression nicht möglich sei (S. 21 f.). Es liege sodann keine Traumafolgestörung im Sinne einer post trauma tischen Belastungsstörung vor, da sich kein Hinweis auf das typische Kenn zeichen von Flashbacks oder Vermeidungsverhalten finde . Ebenso wenig bestehe eine anhalten de Schmerzstörung , da gemäss den Angaben der Beschwerde führerin seit Ende 2018 lediglich noch eine geringgradige Schmerzsymptomatik auftrete, eine anhaltende Schmerzstörung indes einen an dauernden schweren und quälenden Schmerz voraussetze (S. 22).
Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, dass aktuell eine sehr gering gradige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen werde (S. 25). Im Weiteren empfinde es die Beschwerdeführerin als nicht mehr nötig, eine regelmässige Psychotherapie zu besuchen oder antidepressiv wirksame Psychopharmaka einzunehmen (S. 2 4).
Hinsichtlich Flexibilität / Umstellung f inde sich eine leicht eingeschränkte Flexibilität bei erhöhten Anforderungen. Betreffend fachliche Kompetenz zeigten sich leichtgradige kognitive Einschränkungen, die in einer Leitungsfunktion zu berücksichtigen seien. Betreffend die übrigen Funktionen (Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsvermögen, Kontakte zu Dritten, Gruppenaktivitäten, familiäre/intime Beziehungen, ausserberufliche Aktivitäten, Selbstversorgung, Bewältigung von Wegen) verneinte der Experte jegliche Einschränkungen (S. 26 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der geringgradigen kognitiven Einschränkung respektive der geringgradigen Beeinträchtigung der Belastbarkeit von einer Leistungseinschränkung von 30 % auszugehen sei. Entsprechend sei in einem 100 %-Pensum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst seit März 2020 als zu 100 % arbeitsfähig ein. Eine nachvollziehbare Rückdatierung betreffend den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. In der letzten Dokumentation der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom März 2020 finde sich die Angabe einer schweren depressiven Erkrankung bei gleichzeitiger Angabe von leichter Traurigkeit. Dies sei so diskrepant, dass eine Rückdatierung basierend darauf nicht adäquat möglich sei . Zusätzlich sei die gesamte Problematik der Ab hängigkeit und Abstinenz sowie die psychosoziale Belastun g entsprechend zu berücksichtig en
(S. 28). In einer angepassten Tätigkeit ohne jegliche Leitungs funktion im Sinne einer einfachen Verkaufstätigkeit mit zusätzliche n Pausen möglichkeit en und Rücksichtnahme auf die eingeschränkte Belastbarkeit sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Eine retrospektive Analyse sei auch hier nicht möglich (S. 29). %1. 5.1
Das psychiatrische und neuropsychologische
Gutachten von Dr. Z.___ und Neuropsychologe A.___ vom 15. Dezember 2020
(vgl. E. 4 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuro psych ologischen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 11/173/19-51 S. 10 ff., S. 23 ff.; Urk. 11/168 S. 3 ff., S. 14 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 11/173/2-17 S. 3 , S. 14 ff.;
Urk. 11/173/19-51 S. 6 ff. , S. 10 f. , Urk. 11/168 S. 3 ff. ).
Sie kommentierten insbesondere abweichende Ein schätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise ( Urk. 11/173/2-1 7 S. 3 f., S. 9; Ur k. 11/173/19-51 S. 20 ff., S. 26, S. 28 ).
Schliess lich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne diagnostizierte
Dr. Z.___ aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanze n
( Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm ) , wobei er aufgrund der geringgradigen Einschränkung der Belastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausging ( Ur k. 11/173/19-51 S. 19, S. 28 f.).
Neuropsychologe
A.___
beschrieb einleuchtend eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich Aufmerksamkeit und K onzentration, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 11/168 S. 16 f.).
Die Gutachter vermochten für die Zeit vor der Begutachtung keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen beziehungsweise keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit zu attestierten
( Urk. 11/173 /19-51 S. 26, S. 28 f., Urk. 11/173/ 2-15 S. 9 ff. ). Auf d ie Expertise ist für die Entscheidfindung grund sätzlich abzustellen. 5.2
Die Beschwerdeführerin beantragte unter Hinweis auf verschiedene Berichte und Atteste von Fachpersonen des Zentrums für Suchtmedizin C.___
( Urk. 3/3 , Urk. 3/7-8 ) und
der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 11/124/1-5 , Urk. 11/155 , Urk. 11 / 193 ) ergänzende Abklärungen seit der Anmeldung von 2017 beziehungsweise die Zu sprache einer ganzen R ente .
Zu prüfen ist damit insbesondere, ob durch die genannten Berichte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten in Frage gestellt wird beziehungsweise ob von einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Der Bericht des Zentrums C.___
vom 1 1. April 2017 ( Urk. 3/3 ) war
im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. Z.___ am 8. Oktober 2020 bereits über drei Jahre alt und er betrifft einen Zeitraum, der für die Frage eines möglichen Renten anspruches ab 1. November 2018 nicht entscheidend ist . Zudem wird daraus er sichtlich, dass nicht nur gesundheitliche Gründe, sondern auch erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden , welche die Notwendigkeit der B eistandschaft begründeten (S. 2).
Auf erhebliche psychosoziale Belastungen ver wies auch D r. Z.___ und er erachtete auch angesichts derer eine zuverlässige retro spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich ( Urk. 11/173/19-51 S. 26, S. 28 f.). Die Psychiatrische Universitätsklinik B.___ -Berichte
vom 22. Januar 2019 ( Urk. 11/124/1-5) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 11/155) wurden von Dr. Z.___ bei der Verfassung des Gutachtens berücksichtigt (Urk. 11/173/19-51 S. 9 ), wobei er insbesondere bezüglich des letztgenannten Berichts eingehend darlegt e , weshalb die darin diagnostizierte schwere depressive Episode n icht nachvollziehbar ist und dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben, den Befund berichten und der a ktuellen Situation bestehen (S. 20, S. 26 , S. 28 ).
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Urk. 11/193 ) wurde seitens Oberarzt Dr. med. D.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vorab
aus geführt , dass das psychiatrische und neuro psychologische Gutachten vom 15. Dezember 2020 nachvollziehbar sei und sich im Verlauf eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe, welche über die letzten zwei J ahre
stabil sei (S. 2) .
Betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 27. Dezember 2019 bemerkte der Arzt , dass sich damals bei Eintritt eine leicht gedrückte Stimmung gezeigt habe und
es im Verlauf des Aufenthalts zu einer schwergradigen Ver minderung des Antriebs und zum Interessenverlust respektive zu einer weiteren Verschlechteru ng der Stimmung gekommen sei. I n den letzten zwei Wochen der stationären Behandlung sei dann aber eine deutliche Verbesserung mit fast kompletter Remission eingetreten (S. 1). Ähnlich hatte es sich Ende 2018 ver halten , als die damals auf ge tretene depressive Symptomatik nach zweimonatigem stationärem Aufenthalt remittiert
gewesen war (Urk. 11/155 S. 3 f.).
Für die Beurteilung, ob zwischen Herbst 2018 und Oktober 2019 die Arbeitsfähigkeit nicht deutlich niedriger einzuschätzen sei, verwies Dr. D.___ auf die Einschätzung des damalig en ambulanten Therapeuten ( Urk. 11/193 S. 2). I n den eingereichten Attesten des
Zentrums C.___
vom
16. Juli und vom 9.
Oktober 2020 (Urk. 3/7-8)
fehlt jeg liche Begründung für die darin attestierte Arbeits un fähigkeit. Im Übrigen wurde auch seitens de r beteiligten Fachpersonen de s
Zentrums C.___ am 20. April 2021 fest gehalten, dass das Gutachten von Dr. Z.___ und des Neuropsychologen
A.___ nachvollziehbar sei
und dass die zeitlichen Abläufe rückwirkend aufgrund von wechselnden Angaben nur schwer zu eruieren seien
(Urk. 11/188).
I nsgesamt begründen die genannten Berichte keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ und des Neuropsychologen A.___ ; vielmehr bestätigen sie teil weise ausdrücklich deren Einschätzungen. Aufgrund der Angaben der behandelnden
Fachpersonen des Zentrums C.___
vom 2 0. April 2021 ( Urk. 11/188) , wonach die zeitlichen Abläufe rückwirkend aufgrund von wechselnden Angaben nur schwer zu eruieren seien, kann zudem –
namentlich bezüglich der von Dr. D.___ aufgezeigten Möglichkeit
einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit ab Herbst 2018 bis Oktober 2019 (vgl. Urk. 11/193 S. 2) –
von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Mithin bleibt es auch für die Frage einer früheren (höheren) Arbeits unfähigkeit bei den gutachterlichen Feststellungen der fehlenden Beurteilbarkeit. %1.%2 5.3.1
Gemäss der Rechtsprechung sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, und Suchterkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen ( E. 1.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V
351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.3.2
Wie nachfolgend aufgezeigt wird , besteht b ei einer gutachterlich fest gestellte n
Arbeitsfähigkeit von 70 % angestammt und 80 % leidensangepasst kein Renten anspruch . Da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird, kann daraus auch keine grössere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.2) . Dem ent sprechend kann von der Durchführ ung eines strukturierten Beweis verfahrens ab gesehen werden (vgl. E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 5.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsf ähig ist.
Dies gilt
grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___
am 8. Oktober 202 0. Für die massgebliche Zeit davor
- bei einem frühest möglichen Rentenbeginn am 1.
November 2018 somit ab 1. November 2017
- ist aber jedenfalls kei ne
weitergehende , längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen und eine solche lässt sich auch mit weiteren Abklärungen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausweisen (vgl. E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2 ). 5.5
Bei einer maximalen Arbeitsunfähigkeit angestammt von 30 % erfüllte die Beschwerdeführerin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG im Verlauf nicht.
Selbst wenn aber von k urzen , während den stationären Behandlungen vom 26. September bis 2 6. November 2018 ( Urk. 11/124), vom 1 1. Oktober bis 27. Dezember 2019 und vom 3 0. Januar bis 2. April 2020 ( Urk. 11/ 193) bestandenen höheren Arbeitsunfähigkeiten auszugehen wäre, und sich das Wartejahr während diesen erfüllt hätte ,
vermöchten diese Arbeitsunfähigkeiten , da nur vorübergehend,
keinen (befristeten) Ren tenanspruch auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.3.3). Es fehlt
- selbst wenn das Wartejahr als erfüllt betrachtet würde -, an einem renten begründenden Invaliditätsgrad nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG wie nachfolgend (E. 6) aufgezeigt wird. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerde führerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2008
bei einem grundsätzlich anzunehmendem 75 %-Pensum (Urk. 3/9 S. 2 ) ein Bruttoeinkommen von Fr. 47'798.55 (Urk. 11/ 10/11), was bei einem 100 %-Pensum (vgl. Urk. 11/ 184 S. 1 ) einem Jahreslohn von Fr. 63'731.40 entspricht.
Angepasst an die seither eingetretene Lo hnentwicklung resultierte für das Jahr 2018 ein E inkommen von Fr. 69'673. 55 (Bundesamt für Statistik [BFS] , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne,
T 39 , Index 1939 = 100, Frauen, 2008 = 2499, 2018 = 2732).
6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Date n bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V
178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill_level , Ziff. 47 Detailhandel, Komp etenzniveau 2, Frauen, abzu stellen und von einem Betrag von
Fr. 4'511.--
auszugehen .
Für das massgebende Jahr 2018 betrug der Invalidenlohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01, Ziff. 47) Fr. 45'254.35 für das de r Beschwerdeführer in zumutbare Arbeits pensum von 80 % . Die gesundheitlichen Einschränkungen wurde n bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 8 0 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vo n der Beschwerdeführer in (substantiiert) vorgebracht. 6 .4
Der Vergleich des Valideneinkom mens von Fr. 69'673.55 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 45'254.35 ergibt einen rentenausschliessenden I nvaliditäts grad von 35 % ( vgl. E. 1.3 ).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1970 geborene X.___ , ohne Ausbildung und Mutter von drei Kinder n (geboren 2003 und 2005 [Zwillinge]), war seit Juli 2003
als
Sales
Advisor be i Y.___
AG tätig (Urk. 3/9 S. 2 ) . Am 3. u nd
22. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine somat oforme Schmerzstörung, eine Somatisierungsstörung sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit bei der Invaliden versicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/
Rente an (Urk. 11/2, Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 8. Januar 2013 verfügungsweise einen Leistungs anspruch, da die Arbeitsunfähigkeit durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 11/96). Am
1. Juni 2017 wurde für die Versicherte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingesetzt (Urk. 11/ 105 ; vgl . auch Urk. 11/101, Urk. 11/103 .
Am 13.
Oktober 2017 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf seit einer Operation vom 21. September 200 9 (Zystenentfernung am Hals) bestehende dauerhafte Schmerzen im Hals und im restlichen Körper sowie psychische Probleme respektive eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/107 -108 ) . Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 2. November 2017 im Hinblick auf die Eintretensfrage
um Nachreichung von aktuellen Berichten bis spätestens am 7. Dezember 2019 aufgefordert hatte (Urk. 11/112), trat erstere am 12. Februar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/115) .
Am
17. Mai 2018 stellte die Versicherte den Antrag auf Wiedereintreten auf die IV-Anmeldung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 11/117), worauf
die IV-Stelle am 8. Februar 2019 auf das Leistungsgesuch der Versicherten ein trat und letztere unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht anhielt, für mindestens sechs Monate eine vollständige Abstinenz bezüglich aller Genuss- und Suchtmittel aufrechtzu er halten (Urk. 11/127) . In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie FMH, und Dipl.- Psych. Dipl.-Inf.-Wiss.
A.___ eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Neur o psychologie; Konsens beurteilung vom 15. Dezember 2020, Urk. 11/173/2-15). Mit Vorbescheid vom 2. März 2021 (Urk. 11/177) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 30. März 2021 Einwand (Urk. 11/182) erhob. Am 11. August 2021 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. August 2021 aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt genau und gesetzeskonform seit Anmeldung im Jahr 2017 abzuklären . Eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 26 . November 2021
war das Gericht über die Aufhebung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin per 30. November 2021 informiert ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der weit gehenden Abstinenz von diversen Suchtmitteln unter Opiat-S ubstitutionstherapie deutlich verbessert habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin im Verkauf sei der Beschwerdeführerin seit März 2020 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zu 70 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zu mutbar. Für die Zeit vor März 2020 könne keine langfristige Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch festgesetzt werden. Entsprechend liege ein Invaliditätsgrad von maximal 30 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf de n Standpunkt (Urk. 1), dass sie
gestützt auf die Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte bis zur Besserung ihres Gesundheitszustands nicht arbeits fähig sei. Der Gesundheitsschaden habe sich schon länger erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente habe . Im Weiteren habe
die Beschwerdegegnerin den Sachverha lt nicht genügend abgeklärt
(S. 2 f. Ziff. 6 f.) . 3.
3.1
G emäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenan s pruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1).
Die Anmeldung vom 1 3. Oktober 2017 und das damit gestellte Leistungsgesuch erledigte die Beschwerdegegnerin am 1 2. Februar 2018 durch Nichteintreten. Ent gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
( Urk. 1 S. 1) kommt der An meldung vom 1 3. Oktober 2017 für den Beginn einer allfälligen Rente
somit keine frist auslösende Wirkung mehr zu. Als massgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und für den Lauf der sechsmonatigen Frist entscheidend ist der «Antrag auf Wiedereintreten» vom 1 7. Mai 201 8. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführerin seit frühestens 1. November 2018 (1 7. Mai 2018 plus sechs Monate)
ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Bei Erlass der leistungsabweisenden Rentenverfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 11/96) standen bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Sedativa, mit teilweisem Substanzgebrauch , gegenwärtig in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.22, F10.21, F17.25), im Vordergrund und die Beschwerdeführerin berichtete von im Nachgang zur Halsoperation im 2009 bestehenden starken Schmerzen im ganzen Körper (vgl. U rk. 11/52
S. 1 7 f f . ) .
Die somatoforme Schmerzstörung bereitete der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. Oktober 2020 seit 2018 respektive 2019 keine Probleme mehr und auch die nach der Halsoperation aufgetretenen Schmerzen seien seit 2018 nicht mehr vorhanden (Urk. 11/173/19- 51 S. 10 , S. 12 , S. 16 ). I m Weiteren bestand bei der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ erst mals eine seit längerer Zeit andauernde Abstinenz von Alkohol und Benzo diazepinen bei kontrollierter Substitution
(Urk. 11/173/2-15 S. 12 , S. 19 ) . Damit zeigte sich eine Verbesserung der Gesundheitssituation, was bei bisherige n Fehlen s eines Anspruches auf eine Invalidenrente kein Revisionsgrund darstellt, weil daraus lediglich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit resultieren und dies nicht rentenrelevant sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2.2 ).
Indessen zeigte sich eine Pathologie der psychischen Gesundheit, welche die Beschwerdegegnerin abklärte. Bei der nachfolgenden Rentenprüfung ab 1. November 2018 stehen damit einzig psychische Beschwerden zur Diskussion, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine somatischen Beschwerden thematisiert wurden.
4. 4.1
In ihrer Konsensbeurteilung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/173/2- 18 ) stellten die Gutachter Dr. Z.___ und Neurop sychologe
A.___ folgende Diagnosen (S. 6): - leicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsvermögen - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach t en Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22)
Die Experten attestierten in der angestammten Tätigkeit als Stellvertretung Office Support eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne Leitungsfunktionen im Sinne einer einfachen Verkaufstätigkeit mit zusätzlichen Pausenmöglichkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 9 ff.). 4.2
Neurops ychologe
A.___ führte in seinem Gutachten vom 12. November 2020 (Urk. 11/168 ) aus, dass die Lern- und Gedächtnisleistungen der Beschwerde führerin einem alters- und bildungsbezogen durchschnittlichen Leistungs vermögen entsprächen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich gegen Ende keine klinischen Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit gezeigt . Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien als leicht beeinträchtigt einzustufen . Die Aufmerksamkeits leistung sei in den meisten Anforderungen nicht beeinträchtigt, jedoch könnten besonders bei komplexen Aufgabenstellungen, bei denen sowohl ein angemessenes Arbeitstempo als auch eine gute Bearbeitungsqualität abverlangt würden, die Fehlerraten ansteigen und sich das T empo verlangsamen. Betreffend Exekutivfunktionen hätten sich lediglich Auffälligkeiten hinsichtlich einer ver minderten figuralen Ideenproduktion gezeigt . Die Funktionsfähigkeit sei im All tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin falle im sozialen Umfeld kaum auf. Bei Aufgaben mit hohen Anforderungen (beispielsweise Aufmerksamkeitsteilung) sei die Funktions fähigkeit indes eingeschränkt (S. 15 f. ).
Unter dem Titel neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter neuropsychologischen Gesichtspunkten spezifische mittelschwere kognitive Funktionsstörungen in der geteilten Aufmerksamkeit, in der mentalen Rotation und im figuralen divergenten Denken zeigten , wobei die Minderleistung en in der visuellen Wahrnehmung und im divergenten Denken eher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin im Verkauf hätten. Das kognitive Leistungsvermögen sei gesamthaft betrachtet als leicht beeinträchtigt einzustufen (S. 14).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass aufgrund der Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht folgende An passungen am Arbeitsplatz: keine Leitungsfunktion, keine Tätigkeit mit erhöhtem Zeit-/Leistungsdruck (beispielsweise Akkordarbeit), Durchführung von Strategien für den Umgang mit Stress am Arbeitsplatz. Unter optimalen Bedingungen zeige die Beschwerdeführerin eine gute kognitive Belastbarkeit und unter Berück sichtigung der genannten Anpassungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.). 4.3
Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Expertise vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/173/19-
51) a us, bei der Beschwerdeführerin sei en betreffend den Kon sum von Opiaten und Benzodiazepinen eine verminderte Kontrollfähigkeit, eine Art Zwang, ein körperliches Entzugssyndrom sowie eine Toleranz nachweisbar gewesen. Es sei zur sozialen Reduktion mit Vernachlässigung anderer Vergnügen gekommen , welche nicht nur aus einer depressiven Sy mptomatik heraus erklärbar sei . Entsprechend sei von einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen auszugehen. Die Opiatabhängigkeit befinde sich aktuell unter Substitution , wobei die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Benzodiazepinen ange ge ben habe und sich in den Laborwerten kein Hinweis auf eine Einnahme entsprechender Sub stanzen habe finden lassen. Damit sei von psychischen und Verhaltensstörungen durch multi plen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Sub stanzen , Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich über wachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) , auszugehen (S. 20). Im Weiteren wies der Experte darauf hin, dass sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin weder Auffälligkeiten in der Kindheit noch durchgehende Einschränkungen basierend auf inadäquaten und auffälligen Verhaltensmustern zeigten – wobei die Beschwerdeführerin insbesondere jahrelang in einer Tätigkeit Erfolg gehabt habe –, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu dokumentieren sei. Bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer wiederholten depressiven Symptomatik gekommen, wobei die Beschwerdeführerin aktuell vollständig schwingungsfähig sei und
keine Traurigkeit , erhöhte Ermüdbarkeit oder Interessenverminderung angegeben habe . Sie müsse sich weder tagsüber hinlegen noch benötige sie Pausen . G erne würde sie noch mehr unternehmen, könne dies aufgrund finanzieller Einschränkungen indes nicht machen. Im Sommer könne sie zwei Stunden pro Tag mit dem Partner Fahrrad fahren und Dinge geniessen. Es finde sich eine rezidivierende depressive Erkrankung, die jedoch aktuell im Sinne einer remittierten Erkrankung (ICD-10 F33.4) zu dokumentieren sei . Es fänden sich zwischen 2008 und 2019 depressive Episoden, die teilweise leicht-, mittel- und schwergradig
seien , wobei es zu einer Remission zwischen diesen Phasen gekommen sei. Es resultiere ein dauerhafter Konsum psychotroper Sub stanzen, deren Nebenwirkungen auch depressive Symptome seien, wobei eine adäquate Abgrenzung zwischen Abhängigkeit und Depression nicht möglich sei (S. 21 f.). Es liege sodann keine Traumafolgestörung im Sinne einer post trauma tischen Belastungsstörung vor, da sich kein Hinweis auf das typische Kenn zeichen von Flashbacks oder Vermeidungsverhalten finde . Ebenso wenig bestehe eine anhalten de Schmerzstörung , da gemäss den Angaben der Beschwerde führerin seit Ende 2018 lediglich noch eine geringgradige Schmerzsymptomatik auftrete, eine anhaltende Schmerzstörung indes einen an dauernden schweren und quälenden Schmerz voraussetze (S. 22).
Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, dass aktuell eine sehr gering gradige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen werde (S. 25). Im Weiteren empfinde es die Beschwerdeführerin als nicht mehr nötig, eine regelmässige Psychotherapie zu besuchen oder antidepressiv wirksame Psychopharmaka einzunehmen (S. 2 4).
Hinsichtlich Flexibilität / Umstellung f inde sich eine leicht eingeschränkte Flexibilität bei erhöhten Anforderungen. Betreffend fachliche Kompetenz zeigten sich leichtgradige kognitive Einschränkungen, die in einer Leitungsfunktion zu berücksichtigen seien. Betreffend die übrigen Funktionen (Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsvermögen, Kontakte zu Dritten, Gruppenaktivitäten, familiäre/intime Beziehungen, ausserberufliche Aktivitäten, Selbstversorgung, Bewältigung von Wegen) verneinte der Experte jegliche Einschränkungen (S. 26 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der geringgradigen kognitiven Einschränkung respektive der geringgradigen Beeinträchtigung der Belastbarkeit von einer Leistungseinschränkung von 30 % auszugehen sei. Entsprechend sei in einem 100 %-Pensum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst seit März 2020 als zu 100 % arbeitsfähig ein. Eine nachvollziehbare Rückdatierung betreffend den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. In der letzten Dokumentation der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom März 2020 finde sich die Angabe einer schweren depressiven Erkrankung bei gleichzeitiger Angabe von leichter Traurigkeit. Dies sei so diskrepant, dass eine Rückdatierung basierend darauf nicht adäquat möglich sei . Zusätzlich sei die gesamte Problematik der Ab hängigkeit und Abstinenz sowie die psychosoziale Belastun g entsprechend zu berücksichtig en
(S. 28). In einer angepassten Tätigkeit ohne jegliche Leitungs funktion im Sinne einer einfachen Verkaufstätigkeit mit zusätzliche n Pausen möglichkeit en und Rücksichtnahme auf die eingeschränkte Belastbarkeit sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Eine retrospektive Analyse sei auch hier nicht möglich (S. 29). %1. 5.1
Das psychiatrische und neuropsychologische
Gutachten von Dr. Z.___ und Neuropsychologe A.___ vom 15. Dezember 2020
(vgl. E. 4 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuro psych ologischen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 11/173/19-51 S. 10 ff., S. 23 ff.; Urk. 11/168 S. 3 ff., S. 14 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 11/173/2-17 S. 3 , S. 14 ff.;
Urk. 11/173/19-51 S. 6 ff. , S. 10 f. , Urk. 11/168 S. 3 ff. ).
Sie kommentierten insbesondere abweichende Ein schätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise ( Urk. 11/173/2-1 7 S. 3 f., S. 9; Ur k. 11/173/19-51 S. 20 ff., S. 26, S. 28 ).
Schliess lich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne diagnostizierte
Dr. Z.___ aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanze n
( Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm ) , wobei er aufgrund der geringgradigen Einschränkung der Belastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausging ( Ur k. 11/173/19-51 S. 19, S. 28 f.).
Neuropsychologe
A.___
beschrieb einleuchtend eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich Aufmerksamkeit und K onzentration, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 11/168 S. 16 f.).
Die Gutachter vermochten für die Zeit vor der Begutachtung keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen beziehungsweise keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit zu attestierten
( Urk. 11/173 /19-51 S. 26, S. 28 f., Urk. 11/173/ 2-15 S. 9 ff. ). Auf d ie Expertise ist für die Entscheidfindung grund sätzlich abzustellen. 5.2
Die Beschwerdeführerin beantragte unter Hinweis auf verschiedene Berichte und Atteste von Fachpersonen des Zentrums für Suchtmedizin C.___
( Urk. 3/3 , Urk. 3/7-8 ) und
der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 11/124/1-5 , Urk. 11/155 , Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerde führerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2008
bei einem grundsätzlich anzunehmendem 75 %-Pensum (Urk. 3/9 S. 2 ) ein Bruttoeinkommen von Fr. 47'798.55 (Urk. 11/ 10/11), was bei einem 100 %-Pensum (vgl. Urk. 11/ 184 S. 1 ) einem Jahreslohn von Fr. 63'731.40 entspricht.
Angepasst an die seither eingetretene Lo hnentwicklung resultierte für das Jahr 2018 ein E inkommen von Fr. 69'673. 55 (Bundesamt für Statistik [BFS] , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne,
T 39 , Index 1939 = 100, Frauen, 2008 = 2499, 2018 = 2732).
E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Date n bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V
178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill_level , Ziff. 47 Detailhandel, Komp etenzniveau 2, Frauen, abzu stellen und von einem Betrag von
Fr. 4'511.--
auszugehen .
Für das massgebende Jahr 2018 betrug der Invalidenlohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01, Ziff. 47) Fr. 45'254.35 für das de r Beschwerdeführer in zumutbare Arbeits pensum von 80 % . Die gesundheitlichen Einschränkungen wurde n bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 8 0 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vo n der Beschwerdeführer in (substantiiert) vorgebracht. 6 .4
Der Vergleich des Valideneinkom mens von Fr. 69'673.55 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 45'254.35 ergibt einen rentenausschliessenden I nvaliditäts grad von 35 % ( vgl. E. 1.3 ).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b,
je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V
E. 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1. 6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 11 / 193 ) ergänzende Abklärungen seit der Anmeldung von 2017 beziehungsweise die Zu sprache einer ganzen R ente .
Zu prüfen ist damit insbesondere, ob durch die genannten Berichte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten in Frage gestellt wird beziehungsweise ob von einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Der Bericht des Zentrums C.___
vom 1 1. April 2017 ( Urk. 3/3 ) war
im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. Z.___ am 8. Oktober 2020 bereits über drei Jahre alt und er betrifft einen Zeitraum, der für die Frage eines möglichen Renten anspruches ab 1. November 2018 nicht entscheidend ist . Zudem wird daraus er sichtlich, dass nicht nur gesundheitliche Gründe, sondern auch erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden , welche die Notwendigkeit der B eistandschaft begründeten (S. 2).
Auf erhebliche psychosoziale Belastungen ver wies auch D r. Z.___ und er erachtete auch angesichts derer eine zuverlässige retro spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich ( Urk. 11/173/19-51 S. 26, S. 28 f.). Die Psychiatrische Universitätsklinik B.___ -Berichte
vom 22. Januar 2019 ( Urk. 11/124/1-5) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 11/155) wurden von Dr. Z.___ bei der Verfassung des Gutachtens berücksichtigt (Urk. 11/173/19-51 S. 9 ), wobei er insbesondere bezüglich des letztgenannten Berichts eingehend darlegt e , weshalb die darin diagnostizierte schwere depressive Episode n icht nachvollziehbar ist und dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben, den Befund berichten und der a ktuellen Situation bestehen (S. 20, S. 26 , S. 28 ).
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Urk. 11/193 ) wurde seitens Oberarzt Dr. med. D.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vorab
aus geführt , dass das psychiatrische und neuro psychologische Gutachten vom 15. Dezember 2020 nachvollziehbar sei und sich im Verlauf eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe, welche über die letzten zwei J ahre
stabil sei (S. 2) .
Betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 27. Dezember 2019 bemerkte der Arzt , dass sich damals bei Eintritt eine leicht gedrückte Stimmung gezeigt habe und
es im Verlauf des Aufenthalts zu einer schwergradigen Ver minderung des Antriebs und zum Interessenverlust respektive zu einer weiteren Verschlechteru ng der Stimmung gekommen sei. I n den letzten zwei Wochen der stationären Behandlung sei dann aber eine deutliche Verbesserung mit fast kompletter Remission eingetreten (S. 1). Ähnlich hatte es sich Ende 2018 ver halten , als die damals auf ge tretene depressive Symptomatik nach zweimonatigem stationärem Aufenthalt remittiert
gewesen war (Urk. 11/155 S. 3 f.).
Für die Beurteilung, ob zwischen Herbst 2018 und Oktober 2019 die Arbeitsfähigkeit nicht deutlich niedriger einzuschätzen sei, verwies Dr. D.___ auf die Einschätzung des damalig en ambulanten Therapeuten ( Urk. 11/193 S. 2). I n den eingereichten Attesten des
Zentrums C.___
vom
16. Juli und vom 9.
Oktober 2020 (Urk. 3/7-8)
fehlt jeg liche Begründung für die darin attestierte Arbeits un fähigkeit. Im Übrigen wurde auch seitens de r beteiligten Fachpersonen de s
Zentrums C.___ am 20. April 2021 fest gehalten, dass das Gutachten von Dr. Z.___ und des Neuropsychologen
A.___ nachvollziehbar sei
und dass die zeitlichen Abläufe rückwirkend aufgrund von wechselnden Angaben nur schwer zu eruieren seien
(Urk. 11/188).
I nsgesamt begründen die genannten Berichte keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ und des Neuropsychologen A.___ ; vielmehr bestätigen sie teil weise ausdrücklich deren Einschätzungen. Aufgrund der Angaben der behandelnden
Fachpersonen des Zentrums C.___
vom 2 0. April 2021 ( Urk. 11/188) , wonach die zeitlichen Abläufe rückwirkend aufgrund von wechselnden Angaben nur schwer zu eruieren seien, kann zudem –
namentlich bezüglich der von Dr. D.___ aufgezeigten Möglichkeit
einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit ab Herbst 2018 bis Oktober 2019 (vgl. Urk. 11/193 S. 2) –
von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Mithin bleibt es auch für die Frage einer früheren (höheren) Arbeits unfähigkeit bei den gutachterlichen Feststellungen der fehlenden Beurteilbarkeit. %1.%2 5.3.1
Gemäss der Rechtsprechung sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, und Suchterkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen ( E. 1.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V
351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.3.2
Wie nachfolgend aufgezeigt wird , besteht b ei einer gutachterlich fest gestellte n
Arbeitsfähigkeit von 70 % angestammt und 80 % leidensangepasst kein Renten anspruch . Da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird, kann daraus auch keine grössere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.2) . Dem ent sprechend kann von der Durchführ ung eines strukturierten Beweis verfahrens ab gesehen werden (vgl. E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 5.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsf ähig ist.
Dies gilt
grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___
am 8. Oktober 202 0. Für die massgebliche Zeit davor
- bei einem frühest möglichen Rentenbeginn am 1.
November 2018 somit ab 1. November 2017
- ist aber jedenfalls kei ne
weitergehende , längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen und eine solche lässt sich auch mit weiteren Abklärungen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausweisen (vgl. E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2 ). 5.5
Bei einer maximalen Arbeitsunfähigkeit angestammt von 30 % erfüllte die Beschwerdeführerin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG im Verlauf nicht.
Selbst wenn aber von k urzen , während den stationären Behandlungen vom 26. September bis 2 6. November 2018 ( Urk. 11/124), vom 1 1. Oktober bis 27. Dezember 2019 und vom 3 0. Januar bis 2. April 2020 ( Urk. 11/ 193) bestandenen höheren Arbeitsunfähigkeiten auszugehen wäre, und sich das Wartejahr während diesen erfüllt hätte ,
vermöchten diese Arbeitsunfähigkeiten , da nur vorübergehend,
keinen (befristeten) Ren tenanspruch auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.3.3). Es fehlt
- selbst wenn das Wartejahr als erfüllt betrachtet würde -, an einem renten begründenden Invaliditätsgrad nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG wie nachfolgend (E. 6) aufgezeigt wird. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00536
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
17. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1970 geborene X.___ , ohne Ausbildung und Mutter von drei Kinder n (geboren 2003 und 2005 [Zwillinge]), war seit Juli 2003
als
Sales
Advisor be i Y.___
AG tätig (Urk. 3/9 S. 2 ) . Am 3. u nd
22. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine somat oforme Schmerzstörung, eine Somatisierungsstörung sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit bei der Invaliden versicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/
Rente an (Urk. 11/2, Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 8. Januar 2013 verfügungsweise einen Leistungs anspruch, da die Arbeitsunfähigkeit durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 11/96). Am
1. Juni 2017 wurde für die Versicherte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingesetzt (Urk. 11/ 105 ; vgl . auch Urk. 11/101, Urk. 11/103 .
Am 13.
Oktober 2017 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf seit einer Operation vom 21. September 200 9 (Zystenentfernung am Hals) bestehende dauerhafte Schmerzen im Hals und im restlichen Körper sowie psychische Probleme respektive eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/107 -108 ) . Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 2. November 2017 im Hinblick auf die Eintretensfrage
um Nachreichung von aktuellen Berichten bis spätestens am 7. Dezember 2019 aufgefordert hatte (Urk. 11/112), trat erstere am 12. Februar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/115) .
Am
17. Mai 2018 stellte die Versicherte den Antrag auf Wiedereintreten auf die IV-Anmeldung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 11/117), worauf
die IV-Stelle am 8. Februar 2019 auf das Leistungsgesuch der Versicherten ein trat und letztere unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht anhielt, für mindestens sechs Monate eine vollständige Abstinenz bezüglich aller Genuss- und Suchtmittel aufrechtzu er halten (Urk. 11/127) . In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie FMH, und Dipl.- Psych. Dipl.-Inf.-Wiss.
A.___ eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Neur o psychologie; Konsens beurteilung vom 15. Dezember 2020, Urk. 11/173/2-15). Mit Vorbescheid vom 2. März 2021 (Urk. 11/177) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 30. März 2021 Einwand (Urk. 11/182) erhob. Am 11. August 2021 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. August 2021 aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt genau und gesetzeskonform seit Anmeldung im Jahr 2017 abzuklären . Eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 26 . November 2021
war das Gericht über die Aufhebung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin per 30. November 2021 informiert ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b,
je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1. 6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der weit gehenden Abstinenz von diversen Suchtmitteln unter Opiat-S ubstitutionstherapie deutlich verbessert habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin im Verkauf sei der Beschwerdeführerin seit März 2020 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zu 70 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zu mutbar. Für die Zeit vor März 2020 könne keine langfristige Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch festgesetzt werden. Entsprechend liege ein Invaliditätsgrad von maximal 30 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf de n Standpunkt (Urk. 1), dass sie
gestützt auf die Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte bis zur Besserung ihres Gesundheitszustands nicht arbeits fähig sei. Der Gesundheitsschaden habe sich schon länger erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente habe . Im Weiteren habe
die Beschwerdegegnerin den Sachverha lt nicht genügend abgeklärt
(S. 2 f. Ziff. 6 f.) . 3.
3.1
G emäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenan s pruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1).
Die Anmeldung vom 1 3. Oktober 2017 und das damit gestellte Leistungsgesuch erledigte die Beschwerdegegnerin am 1 2. Februar 2018 durch Nichteintreten. Ent gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
( Urk. 1 S. 1) kommt der An meldung vom 1 3. Oktober 2017 für den Beginn einer allfälligen Rente
somit keine frist auslösende Wirkung mehr zu. Als massgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und für den Lauf der sechsmonatigen Frist entscheidend ist der «Antrag auf Wiedereintreten» vom 1 7. Mai 201 8. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführerin seit frühestens 1. November 2018 (1 7. Mai 2018 plus sechs Monate)
ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Bei Erlass der leistungsabweisenden Rentenverfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 11/96) standen bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Sedativa, mit teilweisem Substanzgebrauch , gegenwärtig in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.22, F10.21, F17.25), im Vordergrund und die Beschwerdeführerin berichtete von im Nachgang zur Halsoperation im 2009 bestehenden starken Schmerzen im ganzen Körper (vgl. U rk. 11/52
S. 1 7 f f . ) .
Die somatoforme Schmerzstörung bereitete der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. Oktober 2020 seit 2018 respektive 2019 keine Probleme mehr und auch die nach der Halsoperation aufgetretenen Schmerzen seien seit 2018 nicht mehr vorhanden (Urk. 11/173/19- 51 S. 10 , S. 12 , S. 16 ). I m Weiteren bestand bei der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ erst mals eine seit längerer Zeit andauernde Abstinenz von Alkohol und Benzo diazepinen bei kontrollierter Substitution
(Urk. 11/173/2-15 S. 12 , S. 19 ) . Damit zeigte sich eine Verbesserung der Gesundheitssituation, was bei bisherige n Fehlen s eines Anspruches auf eine Invalidenrente kein Revisionsgrund darstellt, weil daraus lediglich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit resultieren und dies nicht rentenrelevant sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2.2 ).
Indessen zeigte sich eine Pathologie der psychischen Gesundheit, welche die Beschwerdegegnerin abklärte. Bei der nachfolgenden Rentenprüfung ab 1. November 2018 stehen damit einzig psychische Beschwerden zur Diskussion, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine somatischen Beschwerden thematisiert wurden.
4. 4.1
In ihrer Konsensbeurteilung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/173/2- 18 ) stellten die Gutachter Dr. Z.___ und Neurop sychologe
A.___ folgende Diagnosen (S. 6): - leicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsvermögen - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach t en Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22)
Die Experten attestierten in der angestammten Tätigkeit als Stellvertretung Office Support eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne Leitungsfunktionen im Sinne einer einfachen Verkaufstätigkeit mit zusätzlichen Pausenmöglichkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 9 ff.). 4.2
Neurops ychologe
A.___ führte in seinem Gutachten vom 12. November 2020 (Urk. 11/168 ) aus, dass die Lern- und Gedächtnisleistungen der Beschwerde führerin einem alters- und bildungsbezogen durchschnittlichen Leistungs vermögen entsprächen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich gegen Ende keine klinischen Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit gezeigt . Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien als leicht beeinträchtigt einzustufen . Die Aufmerksamkeits leistung sei in den meisten Anforderungen nicht beeinträchtigt, jedoch könnten besonders bei komplexen Aufgabenstellungen, bei denen sowohl ein angemessenes Arbeitstempo als auch eine gute Bearbeitungsqualität abverlangt würden, die Fehlerraten ansteigen und sich das T empo verlangsamen. Betreffend Exekutivfunktionen hätten sich lediglich Auffälligkeiten hinsichtlich einer ver minderten figuralen Ideenproduktion gezeigt . Die Funktionsfähigkeit sei im All tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin falle im sozialen Umfeld kaum auf. Bei Aufgaben mit hohen Anforderungen (beispielsweise Aufmerksamkeitsteilung) sei die Funktions fähigkeit indes eingeschränkt (S. 15 f. ).
Unter dem Titel neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter neuropsychologischen Gesichtspunkten spezifische mittelschwere kognitive Funktionsstörungen in der geteilten Aufmerksamkeit, in der mentalen Rotation und im figuralen divergenten Denken zeigten , wobei die Minderleistung en in der visuellen Wahrnehmung und im divergenten Denken eher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin im Verkauf hätten. Das kognitive Leistungsvermögen sei gesamthaft betrachtet als leicht beeinträchtigt einzustufen (S. 14).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass aufgrund der Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht folgende An passungen am Arbeitsplatz: keine Leitungsfunktion, keine Tätigkeit mit erhöhtem Zeit-/Leistungsdruck (beispielsweise Akkordarbeit), Durchführung von Strategien für den Umgang mit Stress am Arbeitsplatz. Unter optimalen Bedingungen zeige die Beschwerdeführerin eine gute kognitive Belastbarkeit und unter Berück sichtigung der genannten Anpassungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.). 4.3
Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Expertise vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/173/19-
51) a us, bei der Beschwerdeführerin sei en betreffend den Kon sum von Opiaten und Benzodiazepinen eine verminderte Kontrollfähigkeit, eine Art Zwang, ein körperliches Entzugssyndrom sowie eine Toleranz nachweisbar gewesen. Es sei zur sozialen Reduktion mit Vernachlässigung anderer Vergnügen gekommen , welche nicht nur aus einer depressiven Sy mptomatik heraus erklärbar sei . Entsprechend sei von einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen auszugehen. Die Opiatabhängigkeit befinde sich aktuell unter Substitution , wobei die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Benzodiazepinen ange ge ben habe und sich in den Laborwerten kein Hinweis auf eine Einnahme entsprechender Sub stanzen habe finden lassen. Damit sei von psychischen und Verhaltensstörungen durch multi plen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Sub stanzen , Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich über wachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) , auszugehen (S. 20). Im Weiteren wies der Experte darauf hin, dass sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin weder Auffälligkeiten in der Kindheit noch durchgehende Einschränkungen basierend auf inadäquaten und auffälligen Verhaltensmustern zeigten – wobei die Beschwerdeführerin insbesondere jahrelang in einer Tätigkeit Erfolg gehabt habe –, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu dokumentieren sei. Bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer wiederholten depressiven Symptomatik gekommen, wobei die Beschwerdeführerin aktuell vollständig schwingungsfähig sei und
keine Traurigkeit , erhöhte Ermüdbarkeit oder Interessenverminderung angegeben habe . Sie müsse sich weder tagsüber hinlegen noch benötige sie Pausen . G erne würde sie noch mehr unternehmen, könne dies aufgrund finanzieller Einschränkungen indes nicht machen. Im Sommer könne sie zwei Stunden pro Tag mit dem Partner Fahrrad fahren und Dinge geniessen. Es finde sich eine rezidivierende depressive Erkrankung, die jedoch aktuell im Sinne einer remittierten Erkrankung (ICD-10 F33.4) zu dokumentieren sei . Es fänden sich zwischen 2008 und 2019 depressive Episoden, die teilweise leicht-, mittel- und schwergradig
seien , wobei es zu einer Remission zwischen diesen Phasen gekommen sei. Es resultiere ein dauerhafter Konsum psychotroper Sub stanzen, deren Nebenwirkungen auch depressive Symptome seien, wobei eine adäquate Abgrenzung zwischen Abhängigkeit und Depression nicht möglich sei (S. 21 f.). Es liege sodann keine Traumafolgestörung im Sinne einer post trauma tischen Belastungsstörung vor, da sich kein Hinweis auf das typische Kenn zeichen von Flashbacks oder Vermeidungsverhalten finde . Ebenso wenig bestehe eine anhalten de Schmerzstörung , da gemäss den Angaben der Beschwerde führerin seit Ende 2018 lediglich noch eine geringgradige Schmerzsymptomatik auftrete, eine anhaltende Schmerzstörung indes einen an dauernden schweren und quälenden Schmerz voraussetze (S. 22).
Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, dass aktuell eine sehr gering gradige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen werde (S. 25). Im Weiteren empfinde es die Beschwerdeführerin als nicht mehr nötig, eine regelmässige Psychotherapie zu besuchen oder antidepressiv wirksame Psychopharmaka einzunehmen (S. 2 4).
Hinsichtlich Flexibilität / Umstellung f inde sich eine leicht eingeschränkte Flexibilität bei erhöhten Anforderungen. Betreffend fachliche Kompetenz zeigten sich leichtgradige kognitive Einschränkungen, die in einer Leitungsfunktion zu berücksichtigen seien. Betreffend die übrigen Funktionen (Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsvermögen, Kontakte zu Dritten, Gruppenaktivitäten, familiäre/intime Beziehungen, ausserberufliche Aktivitäten, Selbstversorgung, Bewältigung von Wegen) verneinte der Experte jegliche Einschränkungen (S. 26 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der geringgradigen kognitiven Einschränkung respektive der geringgradigen Beeinträchtigung der Belastbarkeit von einer Leistungseinschränkung von 30 % auszugehen sei. Entsprechend sei in einem 100 %-Pensum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst seit März 2020 als zu 100 % arbeitsfähig ein. Eine nachvollziehbare Rückdatierung betreffend den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. In der letzten Dokumentation der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom März 2020 finde sich die Angabe einer schweren depressiven Erkrankung bei gleichzeitiger Angabe von leichter Traurigkeit. Dies sei so diskrepant, dass eine Rückdatierung basierend darauf nicht adäquat möglich sei . Zusätzlich sei die gesamte Problematik der Ab hängigkeit und Abstinenz sowie die psychosoziale Belastun g entsprechend zu berücksichtig en
(S. 28). In einer angepassten Tätigkeit ohne jegliche Leitungs funktion im Sinne einer einfachen Verkaufstätigkeit mit zusätzliche n Pausen möglichkeit en und Rücksichtnahme auf die eingeschränkte Belastbarkeit sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Eine retrospektive Analyse sei auch hier nicht möglich (S. 29). %1. 5.1
Das psychiatrische und neuropsychologische
Gutachten von Dr. Z.___ und Neuropsychologe A.___ vom 15. Dezember 2020
(vgl. E. 4 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuro psych ologischen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 11/173/19-51 S. 10 ff., S. 23 ff.; Urk. 11/168 S. 3 ff., S. 14 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 11/173/2-17 S. 3 , S. 14 ff.;
Urk. 11/173/19-51 S. 6 ff. , S. 10 f. , Urk. 11/168 S. 3 ff. ).
Sie kommentierten insbesondere abweichende Ein schätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise ( Urk. 11/173/2-1 7 S. 3 f., S. 9; Ur k. 11/173/19-51 S. 20 ff., S. 26, S. 28 ).
Schliess lich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne diagnostizierte
Dr. Z.___ aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanze n
( Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm ) , wobei er aufgrund der geringgradigen Einschränkung der Belastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausging ( Ur k. 11/173/19-51 S. 19, S. 28 f.).
Neuropsychologe
A.___
beschrieb einleuchtend eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich Aufmerksamkeit und K onzentration, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 11/168 S. 16 f.).
Die Gutachter vermochten für die Zeit vor der Begutachtung keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen beziehungsweise keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit zu attestierten
( Urk. 11/173 /19-51 S. 26, S. 28 f., Urk. 11/173/ 2-15 S. 9 ff. ). Auf d ie Expertise ist für die Entscheidfindung grund sätzlich abzustellen. 5.2
Die Beschwerdeführerin beantragte unter Hinweis auf verschiedene Berichte und Atteste von Fachpersonen des Zentrums für Suchtmedizin C.___
( Urk. 3/3 , Urk. 3/7-8 ) und
der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 11/124/1-5 , Urk. 11/155 , Urk. 11 / 193 ) ergänzende Abklärungen seit der Anmeldung von 2017 beziehungsweise die Zu sprache einer ganzen R ente .
Zu prüfen ist damit insbesondere, ob durch die genannten Berichte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten in Frage gestellt wird beziehungsweise ob von einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Der Bericht des Zentrums C.___
vom 1 1. April 2017 ( Urk. 3/3 ) war
im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. Z.___ am 8. Oktober 2020 bereits über drei Jahre alt und er betrifft einen Zeitraum, der für die Frage eines möglichen Renten anspruches ab 1. November 2018 nicht entscheidend ist . Zudem wird daraus er sichtlich, dass nicht nur gesundheitliche Gründe, sondern auch erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden , welche die Notwendigkeit der B eistandschaft begründeten (S. 2).
Auf erhebliche psychosoziale Belastungen ver wies auch D r. Z.___ und er erachtete auch angesichts derer eine zuverlässige retro spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich ( Urk. 11/173/19-51 S. 26, S. 28 f.). Die Psychiatrische Universitätsklinik B.___ -Berichte
vom 22. Januar 2019 ( Urk. 11/124/1-5) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 11/155) wurden von Dr. Z.___ bei der Verfassung des Gutachtens berücksichtigt (Urk. 11/173/19-51 S. 9 ), wobei er insbesondere bezüglich des letztgenannten Berichts eingehend darlegt e , weshalb die darin diagnostizierte schwere depressive Episode n icht nachvollziehbar ist und dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben, den Befund berichten und der a ktuellen Situation bestehen (S. 20, S. 26 , S. 28 ).
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Urk. 11/193 ) wurde seitens Oberarzt Dr. med. D.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vorab
aus geführt , dass das psychiatrische und neuro psychologische Gutachten vom 15. Dezember 2020 nachvollziehbar sei und sich im Verlauf eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe, welche über die letzten zwei J ahre
stabil sei (S. 2) .
Betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 27. Dezember 2019 bemerkte der Arzt , dass sich damals bei Eintritt eine leicht gedrückte Stimmung gezeigt habe und
es im Verlauf des Aufenthalts zu einer schwergradigen Ver minderung des Antriebs und zum Interessenverlust respektive zu einer weiteren Verschlechteru ng der Stimmung gekommen sei. I n den letzten zwei Wochen der stationären Behandlung sei dann aber eine deutliche Verbesserung mit fast kompletter Remission eingetreten (S. 1). Ähnlich hatte es sich Ende 2018 ver halten , als die damals auf ge tretene depressive Symptomatik nach zweimonatigem stationärem Aufenthalt remittiert
gewesen war (Urk. 11/155 S. 3 f.).
Für die Beurteilung, ob zwischen Herbst 2018 und Oktober 2019 die Arbeitsfähigkeit nicht deutlich niedriger einzuschätzen sei, verwies Dr. D.___ auf die Einschätzung des damalig en ambulanten Therapeuten ( Urk. 11/193 S. 2). I n den eingereichten Attesten des
Zentrums C.___
vom
16. Juli und vom 9.
Oktober 2020 (Urk. 3/7-8)
fehlt jeg liche Begründung für die darin attestierte Arbeits un fähigkeit. Im Übrigen wurde auch seitens de r beteiligten Fachpersonen de s
Zentrums C.___ am 20. April 2021 fest gehalten, dass das Gutachten von Dr. Z.___ und des Neuropsychologen
A.___ nachvollziehbar sei
und dass die zeitlichen Abläufe rückwirkend aufgrund von wechselnden Angaben nur schwer zu eruieren seien
(Urk. 11/188).
I nsgesamt begründen die genannten Berichte keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ und des Neuropsychologen A.___ ; vielmehr bestätigen sie teil weise ausdrücklich deren Einschätzungen. Aufgrund der Angaben der behandelnden
Fachpersonen des Zentrums C.___
vom 2 0. April 2021 ( Urk. 11/188) , wonach die zeitlichen Abläufe rückwirkend aufgrund von wechselnden Angaben nur schwer zu eruieren seien, kann zudem –
namentlich bezüglich der von Dr. D.___ aufgezeigten Möglichkeit
einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit ab Herbst 2018 bis Oktober 2019 (vgl. Urk. 11/193 S. 2) –
von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Mithin bleibt es auch für die Frage einer früheren (höheren) Arbeits unfähigkeit bei den gutachterlichen Feststellungen der fehlenden Beurteilbarkeit. %1.%2 5.3.1
Gemäss der Rechtsprechung sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, und Suchterkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen ( E. 1.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V
351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 5.3.2
Wie nachfolgend aufgezeigt wird , besteht b ei einer gutachterlich fest gestellte n
Arbeitsfähigkeit von 70 % angestammt und 80 % leidensangepasst kein Renten anspruch . Da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird, kann daraus auch keine grössere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.2) . Dem ent sprechend kann von der Durchführ ung eines strukturierten Beweis verfahrens ab gesehen werden (vgl. E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). 5.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsf ähig ist.
Dies gilt
grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___
am 8. Oktober 202 0. Für die massgebliche Zeit davor
- bei einem frühest möglichen Rentenbeginn am 1.
November 2018 somit ab 1. November 2017
- ist aber jedenfalls kei ne
weitergehende , längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen und eine solche lässt sich auch mit weiteren Abklärungen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausweisen (vgl. E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2 ). 5.5
Bei einer maximalen Arbeitsunfähigkeit angestammt von 30 % erfüllte die Beschwerdeführerin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG im Verlauf nicht.
Selbst wenn aber von k urzen , während den stationären Behandlungen vom 26. September bis 2 6. November 2018 ( Urk. 11/124), vom 1 1. Oktober bis 27. Dezember 2019 und vom 3 0. Januar bis 2. April 2020 ( Urk. 11/ 193) bestandenen höheren Arbeitsunfähigkeiten auszugehen wäre, und sich das Wartejahr während diesen erfüllt hätte ,
vermöchten diese Arbeitsunfähigkeiten , da nur vorübergehend,
keinen (befristeten) Ren tenanspruch auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.3.3). Es fehlt
- selbst wenn das Wartejahr als erfüllt betrachtet würde -, an einem renten begründenden Invaliditätsgrad nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG wie nachfolgend (E. 6) aufgezeigt wird. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerde führerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2008
bei einem grundsätzlich anzunehmendem 75 %-Pensum (Urk. 3/9 S. 2 ) ein Bruttoeinkommen von Fr. 47'798.55 (Urk. 11/ 10/11), was bei einem 100 %-Pensum (vgl. Urk. 11/ 184 S. 1 ) einem Jahreslohn von Fr. 63'731.40 entspricht.
Angepasst an die seither eingetretene Lo hnentwicklung resultierte für das Jahr 2018 ein E inkommen von Fr. 69'673. 55 (Bundesamt für Statistik [BFS] , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne,
T 39 , Index 1939 = 100, Frauen, 2008 = 2499, 2018 = 2732).
6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Date n bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V
178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill_level , Ziff. 47 Detailhandel, Komp etenzniveau 2, Frauen, abzu stellen und von einem Betrag von
Fr. 4'511.--
auszugehen .
Für das massgebende Jahr 2018 betrug der Invalidenlohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01, Ziff. 47) Fr. 45'254.35 für das de r Beschwerdeführer in zumutbare Arbeits pensum von 80 % . Die gesundheitlichen Einschränkungen wurde n bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 8 0 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vo n der Beschwerdeführer in (substantiiert) vorgebracht. 6 .4
Der Vergleich des Valideneinkom mens von Fr. 69'673.55 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 45'254.35 ergibt einen rentenausschliessenden I nvaliditäts grad von 35 % ( vgl. E. 1.3 ).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais