Sachverhalt
1.
X.___, geboren 2003, begann am 1. August 2020 bei der Y.___ eine Lehre als Kauffrau EFZ mit Schwerpunkt Handel (Urk. 9/2) . Am 1 0. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf drei Unfä ll e sowie der Anmerkung, dass die Lehre gefährdet sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 3 Ziff. 4.4 und Ziff. 5.3).
Am 2 2. Januar 20 21 löste die Y.___ das Lehrverhältnis mit der Versicherten noch während der verlängerten Probezeit per 2 9. Januar 2021 auf (Urk. 9/13).
Die IV Stelle zog Unterlagen betreffend die schulische Ausb ildung sowie medizini sche Berichte bei. Am 2 8. Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für eine Lehrstellen suche inklusive Schnuppern vom 1 0. Februar bis am 3 0. September 2021 ü bernommen würden (Urk. 9/36). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2021 einen Anspruch auf eine erstmalige beruf liche Ausbildung (Urk. 9/40 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2021 (Urk.
7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 2 5. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
13) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5 bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Abs. 3) .
Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen (Abs. 4) .
An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind (Abs. 5) :
die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (lit . a), d ie Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider (lit . b) sowie die Transportkosten (lit . c) .
Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbeding ten Mehrkosten (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk.
2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit der Begründung, dass sie zwar vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, in der Zwischenzeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit entstünden bei der erstmaligen beruf lichen Ausbildung keine erheblichen Zusatzauslagen wegen Invalidität. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Gemäss Mitteilung vom 2 8. Mai 2021 habe die Beschwerde führerin von der Z.___ GmbH Unterstützung bei der Lehrstellensuche erhalten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie am 1 9. September 2017 in einen ungesicherten Schacht gestürzt sei und sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zugezogen habe. Es bestehe ein Status nach diversen Eingriffen und einem komplizierten Heilverlauf, was direkten Ein fluss auf ihr psychisches Befinden und ihre Motivation gehabt habe, weshalb die begonnene Lehr e bei der Y.___ per Ende Januar 2021 habe abgebrochen werden müssen (S. 3 Ziff. 2). Sie habe nach wie vor keine neue Lehrstelle gefunden (S. 3 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei falsch. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch die psychischen Beschwer den nicht ausreichend berücksichtigt habe (S. 3 Ziff. 4) . 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass daran festgehalten werde, dass
der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwie gend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die begonnene Ausbildung zur Kauffrau EFZ habe vorwiegend aufgrund der mangelhaften Arbeiten, fehlenden Sozialkompetenz und Motivation der Beschwerdeführerin nicht fortgeführt werden können. Die Tätigkeit als Kauffrau EFZ und die Ausbildung dazu entsprä chen jedoch dem Belastungsprofil. Eine drohende Invalidität liege nicht vor. Insbesondere lägen auch keine psychischen Einschränkungen vor, welche die Beschwerdeführerin bei der Lehrstellensuche oder Ausbildung beeinträchtigten könnten (S. 2 Ziff. 4-5). 2.4
In ihrer Replik (Urk.
13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass laut Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei ihr eine affektive Belastungssymptomatik bestanden h abe . Das Erleben von reduzierter Mobilität und Leistungsfähigkeit und vermehrter Abhängigkeit von den Eltern hätten bei ihr zu einer tiefen Verunsicherung mit der Beeinträchtigung des Erle bens von Selbstwirksamkeit geführt (S. 1 f). Zudem habe sie ihre ursprünglichen Pläne für eine Lehre im Bereich der Betreuung/Pflege wegen den körperlichen Unfallfolgen auf ge geben. Als Folge der psychischen Symptomatik seien die Leis tungsfähigkeit und Lebens qualität deutlich eingeschränkt (S. 2 oben). Es sei nicht zutreffen d, dass die Lehrstelle als Kauffrau EFZ ihren gesundheitlichen Beschwer den entsprochen hätte (S. 2 unten). Sie sei auf Hilfe bei der Lehrstellensuche oder einer anderen beruflichen Eingliederung entsprechend ihrem Belastungsprofil angewiesen. Sie habe Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen (S. 3). 2.5
Strittig und zu prüfen
ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstma lige berufliche Ausbildung. 3. 3. 1
Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Leiter Fusschirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik D.___, stellten in ihrem Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 9/32/8-9) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach anteriorer Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes (OSG) mit Adhäsiolyse, Narbendébridement und Stabilitätsprüfung, Inspektion der Peroneal -Sehnen und Narbendébridement OSG rechts am 2 3. Dezember 2020 mit/bei - erneuter OSG-Distorsion rechts am 9. Oktober 2020 mit bei - Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Débridement
anteromediales
Gutter, Tubularisierung
Peroneus
brevis -Sehne rechts am 1 2. August 2019 mit/bei - persistierenden Beschwerden am rechten Rückfuss mit/bei - kurzstreckigem Längsriss Peroneus
brevis -Sehne - anterom e dialem OSG- Narbenimpingement (Status nach Kapselband ausriss dorsales
Tarsometatarsal (TMT) - IV/V-Gelenk am 1 2. Mai 2018 nach Rückfussdistorsion/Status nach OSG-Distorsion am 1 9. Septem ber 2017 mit konservativ therapierter,
undislozierter Volkmann-Frak tur und Partialläsion der ventralen Syndesmose) - neurophysiologische Untersuchung 1 6. September 2020: Keine Neuro pathie des Nervus
suralis und Nervus
peroneus
profundus
Die Ärzte führten aus, dass eine klinische Verlaufskontrolle der Beschwerdefüh rerin sechs Wochen postoperativ stattgefunden habe (S. 1). Intraoperativ hätten sich die Peronealsehne unauffällig und keine OSG-Instabilität gezeigt. Die ver bleibenden Beschwerden würden auf eine Neuropathie des Nervus
suralis und die postoperativen Vernarbungen sowie ein noch deutliches muskuläres und koordi natives Defizit zurückgeführt. Es werde daher nochmals Physiotherapie zur Kräf tigung verordnet (S. 2). 3. 2
Am 1 1. Februar 2021 führte Dr. med. B.___, Universitätsklinik D.___, auf tele fonische Anfrage der IV-Stelle aus, dass er aktuell etwas ratlos sei bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin. Anatomisch sei vom Fuss her eigentlich alles in Ordnung. Es sei nichts geschwollen, und er sei gut beweglich. In der letzten Zeit gebe die Beschwerdeführerin vor allem unspezifische Schmerzen an, welche er sich nicht wirklich erklären könne. Dr. B.___ führte aus, dass die Physiothera pie bisher durch die Beschwerdeführerin nicht richtig umgesetzt worden sei und vielleicht eine konstante Umsetzung eine Verbesserung bringe. Sie habe gesagt, dass sie aktuell keine Stelle suchen könne. Man habe deshalb mit ihr abgemacht, dass sie bis am 2 1. März 2021 intensiv Physiotherapie betreibe und die Einglie derung in der Zeit danach angehe. Vielleicht werde sie nach dem März 2021 noch ein bis zwei Monate zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, danach sei jedoch bald auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzugehen. Vom Fuss her wäre es sich er nicht ideal, wenn die Beschwerdeführerin den ganzen Tag stehen und gehen müsste. Eine wechselbelastende Tätigkeit wie das KV sei aber optimal angepass t . Vom Transport her habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin jeweils vom Vater gefahren werde. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch die Benützung der öffent lichen Verkehrsmittel zumutbar (Urk. 9/41/8).
3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 9/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - akute Belastungsstörung (ICD-10 F43.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020 - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2020 bei ihm in wöchentlicher Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 3. Februar 2021 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Eine schulische Ausbildung sei ihr zu 100 % möglich. Es bestünden körperliche und keine geistigen Einschränkungen (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Lernen sollte gut gehen. Eine KV-Lehre mit allen körperlichen Tätigkeiten sei nicht möglich (Ziff. 2.4). Es werde eine schnelle Verbesserung der Symptome erwartet, wenn die Beschwerdeführerin eine Perspektive für ihre Zukunft erhalte (Ziff. 3.3). Als Faktor, welcher die Krankheit aufrechterhalte, nannte Dr. E.___ den Umstand, dass der Vater die Beschwerdeführerin chauf fiere. Der Weg sollte selber zu bewältigen sein (Ziff. 4.2). 3. 4
Dr. med. F.___, Facharzt für Ki nder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2021 (Urk. 8/1-2) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesundheitsschaden angenommen werden könne, der für Massnahmen beruflicher Art (Art. 16 IVG) qualifiziere. So sei der Lehrabbruch anteilig durch die Fussbeschwerden bedingt gewesen. Auch sei die Tätig keit in der Y.___ durch das viele Stehen und Gehen dauerhaft eher ungeeignet gewesen. Bei ausgewiesenem Behandlungsbedarf und unklarer Prog nose sei mit Einschränkungen und Zusatzkosten bei der beruflichen Ausbildung zu rechnen. Ein verständnisvoller Arbeitgeber und ein Coaching schienen ausbil dungsbegleitend erforderlich. Wechselbelastende, handwerkliche und administ rative Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, sollten im Vollzeitpensum zumutbar sein. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, langes Stehen und Ge hen, insbesondere auf unebenem Gelände bezie hungsweise spezielle Fussbelastungen erforderten. Hohe schulische und sprachli che Anfor derungen seien weniger geei g net. 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2021 (Urk. 8 /2-3) nach Würdigung der Arztbe richte der Universi tätsklinik D.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus ve rsicherungsmedi zinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Aufgrund des bisherigen recht frustrierenden Verlauf es dieses Gesundheitsschadens sei bezüglich der bisherigen weitestgehend stehend und gehend auszuübenden T ätigkeit (KV-Lehre in einem Y.___-Betrieb) aus versiche rungs medizinisch-orthopädischer Sicht mindestens von einer drohenden Invali dität auszugehen.
Dr. G.___ hielt fest, dass für eine optimal angepasste Tätigkeit mit körperlich leich ter, nahezu ausschliesslich sitzender Tätigkeit, ohne lange Arbeitswege (An- und Abmarschwege zur Arbeitsstelle), ohne häufiges Treppensteigen oder längere Gehstrecken auf unebenen Untergrund – und damit für alle schulischen Ausbil dungen – aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ab sofort eine zeit lich uneingeschränkte (ganztägig-vollschichtige) Arbeitsfähigkeit bestehe . 4.
4.1
A ls invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsp rechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vorstehend E. 1.3). Weder machte die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern ihr im massge benden Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 2) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund von somatischen oder psychischen Beschwer den im wesentlichen Umfange zusätzliche anrechenbare K osten entstanden sein oder noch entstehen soll t en. Damit fehlt es bereits an einer Anspruchsvorausset zung von Art. 16 IVG.
Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihre Lehr stelle bei der Y.___
bereits per Ende Januar 2021 verloren (vgl. 9/13), so dass mangels konkret ange strebter Ausbildung auch nicht beurteilt werden kann, i n welchem Umfang zusätzliche K osten entstehen könnten . Anzumerken bleibt, dass die Lehrstelle bei der Y.___, da sie vorwiegend als eine gehende und stehende Tätigkeit angesehen wurde, von den RAD-Ärzten
Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihren Stellung nahmen vom 1 9. November 2021 als ungeeignet taxiert wurde (vorstehend E.
3.4-5). Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, namentlich auch die KV-Lehre an
sich, wurde jedoch auch von Seiten des behandelnden Arztes Dr. B.___ als vollständig zumutbar erachtet (vorstehend E. 3.2) .
Der seit dem 1 2. Oktober 2020 behan delnde Psychiater
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 3) ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine geistigen Beeinträchtigungen bestünden.
Abgese hen von der mangelnden Aktualität, lässt sich auch aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Sep tember 2019 (Urk. 14/1), welcher die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2019 untersucht hatte, nichts Gegenteiliges ableiten, zumal festgehalten wurde, dass sich keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen gefunden hätten und der Antrieb der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt gewirkt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 4).
Dass es zum Abbruch der Lehre durch den Lehrbetrieb kam, w ar sodann im Wesentlichen invaliditätsfrem de n Gesichtspunkten geschuldet. Namentlich habe die
Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine genaue Selbstkontrolle durch geführt, wodurch vermeidbare Fehler entstanden seien . Trotz mehrfache r Hin weise habe die Beschwerdeführerin die Tipps zur Quali tätsoptimierung nicht umgesetzt und insgesamt keine Motivation gezeigt, die Lehre absolvieren zu wollen. Zudem habe sie sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen betreffend Informationen über Absenzen gehalten (vgl. Urk. 9/26, vgl. auch Urk. 9/24).
Dass allgemein davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes jeweils auf den Fahrdienst des Vaters angewiesen wäre, und es ihr nicht zumutbar wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benüt zen, wurde sowohl vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) als auch von Dr. B.___
am 1 1. Februar 2021 (vorstehend E. 3.2) verneint.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu Recht ver neint. 4.2
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventions massnahmen bereits vom 1 0. Februar bis 3 0. September 2021 berufliche Einglie derungsmassnahmen in Form von Hilfe bei der Lehrstellensuche inklusive Schnuppern über die Z.___ GmbH gewährt wurde (vgl. Urk. 9/35-36), weshalb sich ihr Antrag auf Hilfe bei der Lehrstellensuche als nicht gerecht fertigt erweist. Wie sich aus dem Verlaufsprotokoll vom 8. Juli 2021 aus den Rückmeldungen der zuständigen Person bei der Z.___ GmbH ergibt, zeigte sich die Beschwer deführerin aber auch hier nur wenig motiviert, war oft schlecht erreichbar und stellte weder zeitnah ihre Bewerbungsunterlagen zusammen noch unternahm sie eigenständige Bemühungen zur Lehrstellensuch e (Urk. 9/41/15), wobei der Umstand, dass sie unter der Woche auch Therapietermine wahrnehmen musste, hierfür keine n entschuldbaren Grund bietet. Das Verhalten der Beschwerdefüh rerin hat vorliegend nicht zu Lasten der Invalidenversicherung zu gehen.
4.3
Zusammenfassend hat te
bei der Beschwerdeführerin d ie Suche nach einer g esundheitlich angepassten Lehrstelle vorerst im Zentrum zu stehen, welchem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der gewährten Frühinterventionsmassnahmen nachgekommen ist. Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ist mangels konkreter Anhaltspunkte für invaliditätsbedingte Mehr kosten im Verfügungszeitpunkt nicht gegeben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf drei Unfä ll e sowie der Anmerkung, dass die Lehre gefährdet sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art.
E. 3 Ziff. 4.4 und Ziff. 5.3).
Am 2 2. Januar 20 21 löste die Y.___ das Lehrverhältnis mit der Versicherten noch während der verlängerten Probezeit per 2 9. Januar 2021 auf (Urk. 9/13).
Die IV Stelle zog Unterlagen betreffend die schulische Ausb ildung sowie medizini sche Berichte bei. Am 2 8. Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für eine Lehrstellen suche inklusive Schnuppern vom 1 0. Februar bis am 3 0. September 2021 ü bernommen würden (Urk. 9/36). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2021 einen Anspruch auf eine erstmalige beruf liche Ausbildung (Urk. 9/40 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2021 (Urk.
7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 2 5. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
13) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 ) verneint.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu Recht ver neint. 4.2
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventions massnahmen bereits vom 1 0. Februar bis 3 0. September 2021 berufliche Einglie derungsmassnahmen in Form von Hilfe bei der Lehrstellensuche inklusive Schnuppern über die Z.___ GmbH gewährt wurde (vgl. Urk. 9/35-36), weshalb sich ihr Antrag auf Hilfe bei der Lehrstellensuche als nicht gerecht fertigt erweist. Wie sich aus dem Verlaufsprotokoll vom 8. Juli 2021 aus den Rückmeldungen der zuständigen Person bei der Z.___ GmbH ergibt, zeigte sich die Beschwer deführerin aber auch hier nur wenig motiviert, war oft schlecht erreichbar und stellte weder zeitnah ihre Bewerbungsunterlagen zusammen noch unternahm sie eigenständige Bemühungen zur Lehrstellensuch e (Urk. 9/41/15), wobei der Umstand, dass sie unter der Woche auch Therapietermine wahrnehmen musste, hierfür keine n entschuldbaren Grund bietet. Das Verhalten der Beschwerdefüh rerin hat vorliegend nicht zu Lasten der Invalidenversicherung zu gehen.
4.3
Zusammenfassend hat te
bei der Beschwerdeführerin d ie Suche nach einer g esundheitlich angepassten Lehrstelle vorerst im Zentrum zu stehen, welchem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der gewährten Frühinterventionsmassnahmen nachgekommen ist. Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ist mangels konkreter Anhaltspunkte für invaliditätsbedingte Mehr kosten im Verfügungszeitpunkt nicht gegeben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 9/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - akute Belastungsstörung (ICD-10 F43.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020 - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2020 bei ihm in wöchentlicher Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 3. Februar 2021 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Eine schulische Ausbildung sei ihr zu 100 % möglich. Es bestünden körperliche und keine geistigen Einschränkungen (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Lernen sollte gut gehen. Eine KV-Lehre mit allen körperlichen Tätigkeiten sei nicht möglich (Ziff. 2.4). Es werde eine schnelle Verbesserung der Symptome erwartet, wenn die Beschwerdeführerin eine Perspektive für ihre Zukunft erhalte (Ziff. 3.3). Als Faktor, welcher die Krankheit aufrechterhalte, nannte Dr. E.___ den Umstand, dass der Vater die Beschwerdeführerin chauf fiere. Der Weg sollte selber zu bewältigen sein (Ziff. 4.2). 3. 4
Dr. med. F.___, Facharzt für Ki nder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2021 (Urk. 8/1-2) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesundheitsschaden angenommen werden könne, der für Massnahmen beruflicher Art (Art. 16 IVG) qualifiziere. So sei der Lehrabbruch anteilig durch die Fussbeschwerden bedingt gewesen. Auch sei die Tätig keit in der Y.___ durch das viele Stehen und Gehen dauerhaft eher ungeeignet gewesen. Bei ausgewiesenem Behandlungsbedarf und unklarer Prog nose sei mit Einschränkungen und Zusatzkosten bei der beruflichen Ausbildung zu rechnen. Ein verständnisvoller Arbeitgeber und ein Coaching schienen ausbil dungsbegleitend erforderlich. Wechselbelastende, handwerkliche und administ rative Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, sollten im Vollzeitpensum zumutbar sein. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, langes Stehen und Ge hen, insbesondere auf unebenem Gelände bezie hungsweise spezielle Fussbelastungen erforderten. Hohe schulische und sprachli che Anfor derungen seien weniger geei g net. 3.
E. 5 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2021 (Urk.
E. 8 /2-3) nach Würdigung der Arztbe richte der Universi tätsklinik D.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus ve rsicherungsmedi zinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Aufgrund des bisherigen recht frustrierenden Verlauf es dieses Gesundheitsschadens sei bezüglich der bisherigen weitestgehend stehend und gehend auszuübenden T ätigkeit (KV-Lehre in einem Y.___-Betrieb) aus versiche rungs medizinisch-orthopädischer Sicht mindestens von einer drohenden Invali dität auszugehen.
Dr. G.___ hielt fest, dass für eine optimal angepasste Tätigkeit mit körperlich leich ter, nahezu ausschliesslich sitzender Tätigkeit, ohne lange Arbeitswege (An- und Abmarschwege zur Arbeitsstelle), ohne häufiges Treppensteigen oder längere Gehstrecken auf unebenen Untergrund – und damit für alle schulischen Ausbil dungen – aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ab sofort eine zeit lich uneingeschränkte (ganztägig-vollschichtige) Arbeitsfähigkeit bestehe . 4.
4.1
A ls invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsp rechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vorstehend E. 1.3). Weder machte die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern ihr im massge benden Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 2) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund von somatischen oder psychischen Beschwer den im wesentlichen Umfange zusätzliche anrechenbare K osten entstanden sein oder noch entstehen soll t en. Damit fehlt es bereits an einer Anspruchsvorausset zung von Art. 16 IVG.
Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihre Lehr stelle bei der Y.___
bereits per Ende Januar 2021 verloren (vgl. 9/13), so dass mangels konkret ange strebter Ausbildung auch nicht beurteilt werden kann, i n welchem Umfang zusätzliche K osten entstehen könnten . Anzumerken bleibt, dass die Lehrstelle bei der Y.___, da sie vorwiegend als eine gehende und stehende Tätigkeit angesehen wurde, von den RAD-Ärzten
Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihren Stellung nahmen vom 1 9. November 2021 als ungeeignet taxiert wurde (vorstehend E.
3.4-5). Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, namentlich auch die KV-Lehre an
sich, wurde jedoch auch von Seiten des behandelnden Arztes Dr. B.___ als vollständig zumutbar erachtet (vorstehend E. 3.2) .
Der seit dem 1 2. Oktober 2020 behan delnde Psychiater
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 3) ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine geistigen Beeinträchtigungen bestünden.
Abgese hen von der mangelnden Aktualität, lässt sich auch aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Sep tember 2019 (Urk. 14/1), welcher die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2019 untersucht hatte, nichts Gegenteiliges ableiten, zumal festgehalten wurde, dass sich keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen gefunden hätten und der Antrieb der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt gewirkt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 4).
Dass es zum Abbruch der Lehre durch den Lehrbetrieb kam, w ar sodann im Wesentlichen invaliditätsfrem de n Gesichtspunkten geschuldet. Namentlich habe die
Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine genaue Selbstkontrolle durch geführt, wodurch vermeidbare Fehler entstanden seien . Trotz mehrfache r Hin weise habe die Beschwerdeführerin die Tipps zur Quali tätsoptimierung nicht umgesetzt und insgesamt keine Motivation gezeigt, die Lehre absolvieren zu wollen. Zudem habe sie sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen betreffend Informationen über Absenzen gehalten (vgl. Urk. 9/26, vgl. auch Urk. 9/24).
Dass allgemein davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes jeweils auf den Fahrdienst des Vaters angewiesen wäre, und es ihr nicht zumutbar wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benüt zen, wurde sowohl vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) als auch von Dr. B.___
am 1 1. Februar 2021 (vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00532
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 1. Mai 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 2003, begann am 1. August 2020 bei der Y.___ eine Lehre als Kauffrau EFZ mit Schwerpunkt Handel (Urk. 9/2) . Am 1 0. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf drei Unfä ll e sowie der Anmerkung, dass die Lehre gefährdet sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 3 Ziff. 4.4 und Ziff. 5.3).
Am 2 2. Januar 20 21 löste die Y.___ das Lehrverhältnis mit der Versicherten noch während der verlängerten Probezeit per 2 9. Januar 2021 auf (Urk. 9/13).
Die IV Stelle zog Unterlagen betreffend die schulische Ausb ildung sowie medizini sche Berichte bei. Am 2 8. Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für eine Lehrstellen suche inklusive Schnuppern vom 1 0. Februar bis am 3 0. September 2021 ü bernommen würden (Urk. 9/36). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2021 einen Anspruch auf eine erstmalige beruf liche Ausbildung (Urk. 9/40 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2021 (Urk.
7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 2 5. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
13) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5 bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Abs. 3) .
Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen (Abs. 4) .
An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind (Abs. 5) :
die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (lit . a), d ie Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider (lit . b) sowie die Transportkosten (lit . c) .
Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbeding ten Mehrkosten (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk.
2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit der Begründung, dass sie zwar vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, in der Zwischenzeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit entstünden bei der erstmaligen beruf lichen Ausbildung keine erheblichen Zusatzauslagen wegen Invalidität. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Gemäss Mitteilung vom 2 8. Mai 2021 habe die Beschwerde führerin von der Z.___ GmbH Unterstützung bei der Lehrstellensuche erhalten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie am 1 9. September 2017 in einen ungesicherten Schacht gestürzt sei und sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zugezogen habe. Es bestehe ein Status nach diversen Eingriffen und einem komplizierten Heilverlauf, was direkten Ein fluss auf ihr psychisches Befinden und ihre Motivation gehabt habe, weshalb die begonnene Lehr e bei der Y.___ per Ende Januar 2021 habe abgebrochen werden müssen (S. 3 Ziff. 2). Sie habe nach wie vor keine neue Lehrstelle gefunden (S. 3 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei falsch. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch die psychischen Beschwer den nicht ausreichend berücksichtigt habe (S. 3 Ziff. 4) . 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass daran festgehalten werde, dass
der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwie gend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die begonnene Ausbildung zur Kauffrau EFZ habe vorwiegend aufgrund der mangelhaften Arbeiten, fehlenden Sozialkompetenz und Motivation der Beschwerdeführerin nicht fortgeführt werden können. Die Tätigkeit als Kauffrau EFZ und die Ausbildung dazu entsprä chen jedoch dem Belastungsprofil. Eine drohende Invalidität liege nicht vor. Insbesondere lägen auch keine psychischen Einschränkungen vor, welche die Beschwerdeführerin bei der Lehrstellensuche oder Ausbildung beeinträchtigten könnten (S. 2 Ziff. 4-5). 2.4
In ihrer Replik (Urk.
13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass laut Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei ihr eine affektive Belastungssymptomatik bestanden h abe . Das Erleben von reduzierter Mobilität und Leistungsfähigkeit und vermehrter Abhängigkeit von den Eltern hätten bei ihr zu einer tiefen Verunsicherung mit der Beeinträchtigung des Erle bens von Selbstwirksamkeit geführt (S. 1 f). Zudem habe sie ihre ursprünglichen Pläne für eine Lehre im Bereich der Betreuung/Pflege wegen den körperlichen Unfallfolgen auf ge geben. Als Folge der psychischen Symptomatik seien die Leis tungsfähigkeit und Lebens qualität deutlich eingeschränkt (S. 2 oben). Es sei nicht zutreffen d, dass die Lehrstelle als Kauffrau EFZ ihren gesundheitlichen Beschwer den entsprochen hätte (S. 2 unten). Sie sei auf Hilfe bei der Lehrstellensuche oder einer anderen beruflichen Eingliederung entsprechend ihrem Belastungsprofil angewiesen. Sie habe Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen (S. 3). 2.5
Strittig und zu prüfen
ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstma lige berufliche Ausbildung. 3. 3. 1
Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Leiter Fusschirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik D.___, stellten in ihrem Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 9/32/8-9) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach anteriorer Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes (OSG) mit Adhäsiolyse, Narbendébridement und Stabilitätsprüfung, Inspektion der Peroneal -Sehnen und Narbendébridement OSG rechts am 2 3. Dezember 2020 mit/bei - erneuter OSG-Distorsion rechts am 9. Oktober 2020 mit bei - Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Débridement
anteromediales
Gutter, Tubularisierung
Peroneus
brevis -Sehne rechts am 1 2. August 2019 mit/bei - persistierenden Beschwerden am rechten Rückfuss mit/bei - kurzstreckigem Längsriss Peroneus
brevis -Sehne - anterom e dialem OSG- Narbenimpingement (Status nach Kapselband ausriss dorsales
Tarsometatarsal (TMT) - IV/V-Gelenk am 1 2. Mai 2018 nach Rückfussdistorsion/Status nach OSG-Distorsion am 1 9. Septem ber 2017 mit konservativ therapierter,
undislozierter Volkmann-Frak tur und Partialläsion der ventralen Syndesmose) - neurophysiologische Untersuchung 1 6. September 2020: Keine Neuro pathie des Nervus
suralis und Nervus
peroneus
profundus
Die Ärzte führten aus, dass eine klinische Verlaufskontrolle der Beschwerdefüh rerin sechs Wochen postoperativ stattgefunden habe (S. 1). Intraoperativ hätten sich die Peronealsehne unauffällig und keine OSG-Instabilität gezeigt. Die ver bleibenden Beschwerden würden auf eine Neuropathie des Nervus
suralis und die postoperativen Vernarbungen sowie ein noch deutliches muskuläres und koordi natives Defizit zurückgeführt. Es werde daher nochmals Physiotherapie zur Kräf tigung verordnet (S. 2). 3. 2
Am 1 1. Februar 2021 führte Dr. med. B.___, Universitätsklinik D.___, auf tele fonische Anfrage der IV-Stelle aus, dass er aktuell etwas ratlos sei bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin. Anatomisch sei vom Fuss her eigentlich alles in Ordnung. Es sei nichts geschwollen, und er sei gut beweglich. In der letzten Zeit gebe die Beschwerdeführerin vor allem unspezifische Schmerzen an, welche er sich nicht wirklich erklären könne. Dr. B.___ führte aus, dass die Physiothera pie bisher durch die Beschwerdeführerin nicht richtig umgesetzt worden sei und vielleicht eine konstante Umsetzung eine Verbesserung bringe. Sie habe gesagt, dass sie aktuell keine Stelle suchen könne. Man habe deshalb mit ihr abgemacht, dass sie bis am 2 1. März 2021 intensiv Physiotherapie betreibe und die Einglie derung in der Zeit danach angehe. Vielleicht werde sie nach dem März 2021 noch ein bis zwei Monate zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, danach sei jedoch bald auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzugehen. Vom Fuss her wäre es sich er nicht ideal, wenn die Beschwerdeführerin den ganzen Tag stehen und gehen müsste. Eine wechselbelastende Tätigkeit wie das KV sei aber optimal angepass t . Vom Transport her habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin jeweils vom Vater gefahren werde. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch die Benützung der öffent lichen Verkehrsmittel zumutbar (Urk. 9/41/8).
3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 9/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - akute Belastungsstörung (ICD-10 F43.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020 - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2020 bei ihm in wöchentlicher Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 3. Februar 2021 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Eine schulische Ausbildung sei ihr zu 100 % möglich. Es bestünden körperliche und keine geistigen Einschränkungen (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Lernen sollte gut gehen. Eine KV-Lehre mit allen körperlichen Tätigkeiten sei nicht möglich (Ziff. 2.4). Es werde eine schnelle Verbesserung der Symptome erwartet, wenn die Beschwerdeführerin eine Perspektive für ihre Zukunft erhalte (Ziff. 3.3). Als Faktor, welcher die Krankheit aufrechterhalte, nannte Dr. E.___ den Umstand, dass der Vater die Beschwerdeführerin chauf fiere. Der Weg sollte selber zu bewältigen sein (Ziff. 4.2). 3. 4
Dr. med. F.___, Facharzt für Ki nder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2021 (Urk. 8/1-2) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesundheitsschaden angenommen werden könne, der für Massnahmen beruflicher Art (Art. 16 IVG) qualifiziere. So sei der Lehrabbruch anteilig durch die Fussbeschwerden bedingt gewesen. Auch sei die Tätig keit in der Y.___ durch das viele Stehen und Gehen dauerhaft eher ungeeignet gewesen. Bei ausgewiesenem Behandlungsbedarf und unklarer Prog nose sei mit Einschränkungen und Zusatzkosten bei der beruflichen Ausbildung zu rechnen. Ein verständnisvoller Arbeitgeber und ein Coaching schienen ausbil dungsbegleitend erforderlich. Wechselbelastende, handwerkliche und administ rative Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, sollten im Vollzeitpensum zumutbar sein. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, langes Stehen und Ge hen, insbesondere auf unebenem Gelände bezie hungsweise spezielle Fussbelastungen erforderten. Hohe schulische und sprachli che Anfor derungen seien weniger geei g net. 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2021 (Urk. 8 /2-3) nach Würdigung der Arztbe richte der Universi tätsklinik D.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus ve rsicherungsmedi zinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Aufgrund des bisherigen recht frustrierenden Verlauf es dieses Gesundheitsschadens sei bezüglich der bisherigen weitestgehend stehend und gehend auszuübenden T ätigkeit (KV-Lehre in einem Y.___-Betrieb) aus versiche rungs medizinisch-orthopädischer Sicht mindestens von einer drohenden Invali dität auszugehen.
Dr. G.___ hielt fest, dass für eine optimal angepasste Tätigkeit mit körperlich leich ter, nahezu ausschliesslich sitzender Tätigkeit, ohne lange Arbeitswege (An- und Abmarschwege zur Arbeitsstelle), ohne häufiges Treppensteigen oder längere Gehstrecken auf unebenen Untergrund – und damit für alle schulischen Ausbil dungen – aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ab sofort eine zeit lich uneingeschränkte (ganztägig-vollschichtige) Arbeitsfähigkeit bestehe . 4.
4.1
A ls invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsp rechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vorstehend E. 1.3). Weder machte die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern ihr im massge benden Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 2) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund von somatischen oder psychischen Beschwer den im wesentlichen Umfange zusätzliche anrechenbare K osten entstanden sein oder noch entstehen soll t en. Damit fehlt es bereits an einer Anspruchsvorausset zung von Art. 16 IVG.
Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihre Lehr stelle bei der Y.___
bereits per Ende Januar 2021 verloren (vgl. 9/13), so dass mangels konkret ange strebter Ausbildung auch nicht beurteilt werden kann, i n welchem Umfang zusätzliche K osten entstehen könnten . Anzumerken bleibt, dass die Lehrstelle bei der Y.___, da sie vorwiegend als eine gehende und stehende Tätigkeit angesehen wurde, von den RAD-Ärzten
Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihren Stellung nahmen vom 1 9. November 2021 als ungeeignet taxiert wurde (vorstehend E.
3.4-5). Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, namentlich auch die KV-Lehre an
sich, wurde jedoch auch von Seiten des behandelnden Arztes Dr. B.___ als vollständig zumutbar erachtet (vorstehend E. 3.2) .
Der seit dem 1 2. Oktober 2020 behan delnde Psychiater
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 3) ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine geistigen Beeinträchtigungen bestünden.
Abgese hen von der mangelnden Aktualität, lässt sich auch aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Sep tember 2019 (Urk. 14/1), welcher die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2019 untersucht hatte, nichts Gegenteiliges ableiten, zumal festgehalten wurde, dass sich keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen gefunden hätten und der Antrieb der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt gewirkt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 4).
Dass es zum Abbruch der Lehre durch den Lehrbetrieb kam, w ar sodann im Wesentlichen invaliditätsfrem de n Gesichtspunkten geschuldet. Namentlich habe die
Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine genaue Selbstkontrolle durch geführt, wodurch vermeidbare Fehler entstanden seien . Trotz mehrfache r Hin weise habe die Beschwerdeführerin die Tipps zur Quali tätsoptimierung nicht umgesetzt und insgesamt keine Motivation gezeigt, die Lehre absolvieren zu wollen. Zudem habe sie sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen betreffend Informationen über Absenzen gehalten (vgl. Urk. 9/26, vgl. auch Urk. 9/24).
Dass allgemein davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes jeweils auf den Fahrdienst des Vaters angewiesen wäre, und es ihr nicht zumutbar wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benüt zen, wurde sowohl vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) als auch von Dr. B.___
am 1 1. Februar 2021 (vorstehend E. 3.2) verneint.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu Recht ver neint. 4.2
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventions massnahmen bereits vom 1 0. Februar bis 3 0. September 2021 berufliche Einglie derungsmassnahmen in Form von Hilfe bei der Lehrstellensuche inklusive Schnuppern über die Z.___ GmbH gewährt wurde (vgl. Urk. 9/35-36), weshalb sich ihr Antrag auf Hilfe bei der Lehrstellensuche als nicht gerecht fertigt erweist. Wie sich aus dem Verlaufsprotokoll vom 8. Juli 2021 aus den Rückmeldungen der zuständigen Person bei der Z.___ GmbH ergibt, zeigte sich die Beschwer deführerin aber auch hier nur wenig motiviert, war oft schlecht erreichbar und stellte weder zeitnah ihre Bewerbungsunterlagen zusammen noch unternahm sie eigenständige Bemühungen zur Lehrstellensuch e (Urk. 9/41/15), wobei der Umstand, dass sie unter der Woche auch Therapietermine wahrnehmen musste, hierfür keine n entschuldbaren Grund bietet. Das Verhalten der Beschwerdefüh rerin hat vorliegend nicht zu Lasten der Invalidenversicherung zu gehen.
4.3
Zusammenfassend hat te
bei der Beschwerdeführerin d ie Suche nach einer g esundheitlich angepassten Lehrstelle vorerst im Zentrum zu stehen, welchem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der gewährten Frühinterventionsmassnahmen nachgekommen ist. Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ist mangels konkreter Anhaltspunkte für invaliditätsbedingte Mehr kosten im Verfügungszeitpunkt nicht gegeben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan