Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene X.___, welche seit mehreren Jahren in einem Pen sum von 80 % als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ AG tätig war (Urk. 7/6/6, Urk. 7/29), meldete sich am 2 6. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Durch füh rung eines Standortgesprächs (Urk. 7 /9) liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7 /
10) und holte
ärztliche Berichte von Dr.
med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/16) der B.___ AG (nachfolgend: B.___; Urk. 7/27) und vo n
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/31) sowie einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7 /29) ein. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 7/33). Am 6. Februar 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederung s mass nahmen möglich seien (Urk. 7/35). In der Folge holte sie weitere B ericht e von Dr. A.___ (Urk. 7/50)
und Dr. C.___ (Urk. 7/54) sowie einen Bericht der p sy chiatrischen Klinik D.___ (nachfolgend: D.___;
Urk. 7/51) ein und ga b beim Zentrum E.___ (nachfolgend: E.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 7/61), welches am 3. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab August 2019 zuzusprechen, eventualiter sei vom Gericht eine erneute psychiatrische Be gut achtung anzuordnen und auf dieser Grundlage der Rentenanspruch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des strei tigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), es könne auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nach wie vor in einem Pensum von 100 % mit einer Leis tungsminderung von 20 % zumutbar. Die Einschränkung der Leistungs fähigkeit beziehe sich auf den erhöhten Pausenbedarf. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, entstehe keine Erwerbseinbusse und die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten de s
E.___ sei sehr rudimentär ausgefallen. Es werde mehrmals davon berichtet, sie habe «schlechte Gedanken», ohne dass klar würde, wa s damit gemeint sei. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei so knapp, dass daraus kein klares Bild der psychischen Einschränkungen gewonnen werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, sie könne laufende Dingen erledigen. Es bleibe jedoch im Dunkeln, was mit «laufenden Dingen» gemeint sein könnte. Im Gutachten werde weiter mehrfach auf die insgesamt angeblich gute Qualität des Tagesablaufes sowie auf gute soziale Kontakt hingewiesen. Es handle sich dabei jedoch um eine reine Behauptung ohne zugrundeliegende Sachver halts be schreibung oder Herleitung. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Familie ihres Bruders und eine Nachbarin, welche sie gelegentlich unterstütze. Dank d e r familiären Betreuung sei es ihr erst möglich, Gutachtertermine wahr zunehmen und an den alltäglichen Einkäufen teilzunehmen. In dieses Bild passe auch der Tagesablauf, welcher ein äusserst reduziertes Aktivitätsniveau aufzeige, geprägt von Rückzug und Erschöpfung. Die mangelhafte gutachterliche Sachver haltserhebung sei mutmasslich durch den Umstand begründet, dass die 65-minü tige Untersuchung ohne übersetzende Person durchgeführt worden sei. Das psy chiatrische Teilgutachten de s
E.___ komme zu einer Einschätzung, die sehr stark abweiche von sämtlichen aktenkundigen psychiatrischen Arztberichten. Eine Aus einandersetzung mit anderslautenden Befunderhebungen und Diagnos estel lun gen finde im Gutachten nicht statt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit häufig zu divergierenden Meinungen zwi schen Behandlern und Gutachtern käme, was vom unterschiedliche n Rollenver ständnis herrühre. Diese theoretische und pauschale Begründung liefere keinen einzigen konkreten Hinweis für die abweichende Einschätzung des psychia tri schen Gutachtens. Aber nicht einmal diese allgemeine Begründung habe bestand, da nicht nur den behandelnden Stellen, sondern auch dem zu Händen der Kran kentaggeldversicherung erstatteten Gutachten der F.___ vom 4. Dezember 2018 diametral widersprochen werde. Die E.___ - Gutachter e r klärten, dass IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden . Im ganzen Gutachten würden solche IV-fremden Faktoren jedoch mit keinem Wort erwähnt und seien auch sonst nicht erkennbar . Ein wei terer gravierender Mangel des psychiatrischen Teilgutachtens stelle die Behaup tung der Inkonsistenz und vor allem der A ggravation dar. Die se Behauptung werde an k einer einzigen Stelle begründet .
Bei der gutachterlichen Herleitung der Diagnosen werde bezüglich der Schmerzstörung festgestellt, diese könne nicht diagnostiziert werden, da deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vorlägen . Da diese angebliche Aggravation jedoch an keiner Stelle des Gutachtens nachvollziehbar dargelegt werde und somit reine Behauptung bleibe, könne die Verneinung der Diagnose einer Schmerzstörung nicht bestehen bleib en.
Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten de s
E.___
gäben die übrigen Arztberichte ein konsistentes Bild der psychiatrischen Erkrankung und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit ab 2 3. August 2018 ab. Lediglich die Prognose des F.___ - Gutachtens erweise sich durch die nachfolgende Entwicklung der Erkrankung als unzutreffend. Es sei ihr daher mit Wirkung ab August 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichte n. Sollte das Gericht dieser Begründung nicht folgen, so seien weitere Abklärungen des Sachverhalt s in die Wege zu leiten . 3. 3.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztliche n Berichte vor: 3.2
Am 4. Dezember 2018 erstatte te n die
F.___ -Gutachter ein bidisziplinäres
neu ro logisch-psychiatrisches Gutachten zu Händen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/33/29-57). Als neurologische Diagnosen nannten sie ein Karpaltunnelsyndrom rechts und analgetika - induzierter Kopfschmerz (Urk. 7/33/38). Als psychiatrische Diagnosen führten sie eine zumindest mittel gradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) an (Urk. 7/33/48). Auf grund des erheblichen depressiven Syndrom s und des rechtsseitigen Karpal tunnel syndroms sei die Arbeitsfähigkeit derzeit mit 0 % zu bewerten. In ange passten Tätigkeiten (ohne höhere händische Belastung, also nicht in der angestammten Arbeit) sei per Ende Dezember 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per Ende Februar 2019 von 100 % zu erwarten, da bei einer leitliniengerechten Therapie führung mit einer Besserung des depressiven Syndroms zu rechnen sei . Nach einer Operation des rechtsseitigen Karpaltunnelsyndroms (in 2018) sei auch spätestens per Ende Februar 2019 eine wiedererlang t e Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit anzunehmen. Das Einholen von Verlaufsberichten sei zu empfehlen (Urk. 7/33/29, Urk. 7/33/50). 3.3
Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2019 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16): - Depression seit August 2018 - Karpaltunnelsyndrom rechts - Migräne/Kopfschmerzen cervical ausgelöst
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt
Dr. A.___ eine Hypercholesterinämie fest . Er erklärte, er habe vom 2 3. August bis 1 2. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Prognose zur Arbeitsfähig keit sei aktuell schwierig für ihn. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Dezem ber 2018 psychiatrisch hospitalisiert. Er habe bisher keinen Bericht dazu erhalten. 3.4
Die Ärzte der B.___
erklärten mit Bericht an die Beschwerdegegneri n vom 30. Juli 2019 (Urk. 7/27), die Beschwerdeführerin sei vom 1 0. bis 2 0. Dezember 2018 sowie vom 2 9. Januar bis 8. Februar 2019 in der B.___ hospitalisiert ge wesen. Als Zeitraum der ambulanten/stationären Behandlung gaben sie 11. März bis 1 0. April 2019 an . Al s Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der B.___ : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - v orbekanntes Karpaltunnelsyndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an : - psychische und Verhalten sstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) - Verdacht auf a nalgetika -induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 F55.2) - Dyspepsie (ICD-10 K30)
Aufgrund der Grunderkrankung sei die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsun fähig. Im Hinblick auf eine depressive Entwicklung sei im aktuellen Verlauf eher von einer günstigen Prognose auszugehen. Bei einer Depression handle es sich um eine episodische Erkrankung, die heutzutage als gut behandelbar gelte. Komor biditäten, im Fall der Beschwerdeführer in die chronische Schmerzstörung, könnten die Prognose zum Teil auch negativ beeinflussen. Eine endgültige Beur teilung könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gemacht werden. 3.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2019 als Diagnosen (Urk. 7/31): - r ezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig meist schwere Episode, aktuell wahrscheinlich ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - m it ausgeprägter sozialer Phobie, das heisst ausserhalb des Hauses meist nur in Begleitung - p sychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a nalgetika -induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 F55.2) - r heumatische Erkrankung
Die Beschwerdeführerin habe nach der Trennung von ihrem Ehemann und der körperlich fordernden Tätigkeit eine mittlerweile kontinuierlich schwere Depres sion und Eigengefährdung mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Sie sei deswegen bereits mehrmals in der B.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell leide sie unter einer rezidivierend mittelschweren bis schweren depressiven Episode. In der Vergangenheit sei sie
mutistisch gewesen, psychotische Symptome hätten n icht ganz ausgeschlossen werden können. Unter kontinuierlicher medikamentöser neuroleptischer und antidepressiver Behandlung sowie Kriseninterventionen und regelmässiger integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei es schliesslich zu einer Besserung auf niedrigem Funktionsniveau mit hintergründig weiterbestehender suizidaler Symptomatik (pensieri
brutti
– schlechte Gedanken) gekommen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage von akuter Suizidalität distanziert, es bleibe jedoch unklar, ob sie entsprechend auftretende Gedanken (« brutti
pensieri ») und Impulse dauerhaft werde kontrollieren könne n . Die Beschwerdeführerin sei seit August 2018 vom Hausarz t und dann durch ihn krankgeschrieben worden. Es sei ihr im März 2019 trotz korrekter Krankschrei bung gekündigt worden, was bei ihr aufgrund der ohnehin destabilisierten sozia len Lage zu einer zusätzlichen Verunsicherung und Verzweiflung geführt habe. Die Beschwerdeführerin benötige immer wieder längerfristige Hospitalisationen zur Stabilisierung und Medikationsein s t e llung sowie zur sozialarbeiterische n
Hilfestellung, um die ausweg lose finanzielle und administrative Situation in den Griff zu bekommen. Mit der Beschwerdefüh rerin lebe ihr 15-jähriger Sohn. D ie Familie habe für ihn eine Betreuung organisieren müssen. Die Beschwerde füh re rin verbringe ihre Zeit meistens mit der Familie ihres Bruders. Sie mach e kleinere Einkäufe, jedoch stets in Begleitung der S chwägerin, des betagten Vaters oder
anderer Begleitpersonen. Eine psychotische Symptomatik scheine zumindest nicht (mehr) vorhanden, die depressiven Symptome seien soweit gebessert, dass Suizid gedanken zwar täglich aufträten, jedoch ohne schwer kontrollierbare Impulse. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, im formalen Gedan kengang verlangsamt, weitgehend auf depressive Inhalte (« brutti
pensieri ») fixiert. Aktuell bestünden, soweit dies bei der verschlossenen Beschwerdeführerin beur teilbar sei, wohl keine wahnhaften Denkstörungen. Es lägen keine Hinweise auf Halluzinationen oder Ich-Störungen vor. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwer erreichbar. Die Schwingungsfähigkeit sei eing eschränkt, wenn gelächelt werde, d ann bei ironischen oder sarkastischen Inhalten. Die Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv. Der Antrieb sei deutlich vermindert, jedoch bestehe eine Tagesstrukturierung durch die Familie. Es läge fortwährend eine latente Suizi da lität vor. Zusätzlich besteh e eine rheumatische Erkrankung, die Beschwerde füh rerin gehe steif und ungelenk aufgrund von Lumbalschmerzen, klage über Schmer zen in den Händen bei leicht geschwollenen Phalangen. Die Beschwerdeführerin sei nach langem Zögern endlich bereit, sich durch die Invalidenversicherung beurtei len und wiedereingliedern zu lassen. Es sollte ein Bel astungsprofil erstellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüg e über eine einfache Schulbil dung, sei aber arbeits motiviert. Die entsprechenden Rückmeldungen seitens de r früheren Arbeitgeberin zeigten eine bis zu ihrer Erkrankung pflichtbewusste und fleissige Mitarbeiterin. Es sollte versucht werden, die Beschwerdeführerin nach eine r Potenzialabklärung beginnend mit einer Präsenzzeit von 40 %, aufgeteilt auf vier Halbtage, in einer vorzugsweise körperlich zu verrichtenden Tätigkeit einzugliedern. Die Prognose sei, vorausgesetzt die jetzt eingeleiteten medizinisch-psychiatrischen und sozial psy chiatrischen Massnahmen griffen und eine entsprechende Wiedereinglie de ru ng durch die Beschwerdegegnerin erfolge, als vorsichtig positiv einzuschätzen. Ohne eine Hilfestellung durch die Invalidenversicherung sei die Prognose aller dings schlecht, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein werde, sich alleine und ohne fremde Hilfestellung aus ihrer äusserst angespannten Situation zu befreien. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz für einfache manuelle Tätigkeiten, welche keine profunden Deutschkenntnisse erforderten. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und willig, an ihrer Behandlung und der Wie dereingliederung mitzuwirken. Hinweise auf ein e, wie auch immer geartete, Ver deutlichung oder auf ein IV-Begehren hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. 3.6
Die Ärzte der D.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 7/51) als Diagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, mit deutlicher sozialer Phobie (ICD.10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und p sychischen Faktoren (ICD-10 F45. 41) - c hronische Polyarthritis nicht näher bezeichnet: mehrere Lokalisationen (ICD-10 M06.9)
Sie attestier t en d er Beschwerdeführerin vom 7. März bis 3 1. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit sowie eine markant reduzier t e St ress- und Frustrations tole ranz
sowie limitierende und merkbare Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen . Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumut bar sei, könne momentan nicht hinreichend beantwortet werden. Ob die Be schwerde füh rerin Ressourcen habe, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, könne nicht beantwortet werden. 3.7
Dr. C.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegneri n vom 3 0. September 2020 (Urk. 7/
54) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 1. Oktober 2019 an (vgl. E. 3.5). Er wiederholte zudem im Wesentlichen die im genannten Bericht gemachten Angaben und erklärte, dass eine angepasste Tätigkeit nach seiner Einschätzung möglich wäre. Es müsste aber eine Potenzialabklärung durchge führt werden. Es sollte keine Tätigkeit in sehr kaltem Umfeld sein (wie zuvor). Die Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch medizinische Massnahmen ver bessert werden. E s brauche jedoch dringend die bereits Anfang 2020 empfohlenen Wiedereingliederungsmassnahmen, Potenzialabklärung und Case-Management durch die Beschwerdegegnerin. Sonst drohe eine Chronifizierung . 3.8
Die E.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/71) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/71/8-9) : - u nspezifisches, primär myogelotisch bedingtes, intermittierend zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.05, M54.5) - i m Rahmen einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung mit Ab schwä chung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen - s egmental altersentsprechend normale zervikale und lumbale Bewe gungsfähigkeit - keine Hinweise für motorische Defizite an den oberen sowie unteren Extremitäten
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 7/71/9): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärt i g remittiert (ICD-10 F33.4), Differentialdiagnose leichte Episode - p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassi fi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Adipositas (ICD-10 E66.9) - Gewicht 72 kg, Grösse 154 cm, BMI 30 kg/m 2 - Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) - Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.9) - Verdacht auf arterielle Hypert onie (ICD-10 I10) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Status nach primär myogelotisch bedingtem Schulter-Arm-Syndrom rec hts (ICD-10 M89.0) - k linisch rechte obere Extremität aktuell völlig frei beweglich - k einerlei Hinweise für entzün d lich rheumatische Veränderungen am Handskelett
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund eines unspezifischen, primär myo gelotisch bedingten, intermittierend zervikalen und lumbovertebralen Schmerz syndrom s in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten und wechselbelastenden Verweistätigkeit eine A r beitsfähig keit von 90 %, dies auf grund eines erhöhten Pausenbedarf s . Aus neurologischer Sicht fänden sich ein Karpaltunnelsyndrom recht s und der Verdacht auf eine episodische Migräne ohne Aura, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und psychologische Faktoren und Erhaltungs fak toren bei andernorts klassifizierten Krankheiten beeinträchtigten die Arbeits fähigkeit nicht. A us allgemeininterni stischer Si cht bestünden eine Adipositas, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, ein chronischer Nikotinabusus und eine Hypercholesterinämie, die die A r beits fähi gkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht beein trächtigten (Urk. 7/71/9) .
Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine rheuma to logische systemische Erkrankung. Aus neurologischer Sicht seien die kognitiven Fähigkeiten erhalten. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms bestünden leichte moto rische Einschränkungen, die sensiblen Funktionen seien jedoch intakt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein sozial tragfähiges Netz . Die Depression sei remittiert bzw. differentialdiagno s tisch liege noch eine leichte Form vor. Es be stünden IV-fremde Faktoren aufgrund der festgestell t en Aggravation. Aus allge meininternistischer Sicht habe die Beschwerdeführerin sei t der Einr e ise in die Schweiz in verschiedenen T ätigkeiten, zuletzt als Betrieb smitarbe i terin in einer Fleischfabrik in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sie sei fähig, den Haushalt grösstenteils selbständig zu erledigen, auch bestehe eine gute Beziehung zum Sohn, zur Familie und zur Schwägerin. Eine fehlende berufliche Ausbildung, ein nicht strukturierter Tagesablauf, eine angespannte finanzielle Situation wie auch eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung sei en Belastungsfaktoren (Urk. 7/71/9-10).
Aus rheumatologischer Sicht könnten die beklagten Beschwerden vorwiegend im Rahmen der allgemeinen muskulären Dekonditionierung und dementsprechend intermittierend reaktiven Myogelosen vor allem am Achsenskelett aber auch am Schultergürtel interpretiert werden. Eine eigenständige entzündlich-rheumato logische Erkrankung liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Inkon sistenzen wie auch Hinweise auf Aggravation. Aus allgemeininternistischer und neurologischer Sicht fänden sich keine Inkonsistenzen (Urk. 7/71/10).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein . Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine Ein schränkung. E s ergebe sich so eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/71/10).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten in stets stehender oder sitzender Haltung, ohne monotone stereotype
fliessbandähnliche Rotat ionsbewegungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in be ton ter Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition. Eine solche Tätigkeit könne ebenfalls acht Stunden pro Tag ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs besteh e eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/71/10-11). Von der attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit August 2018 ausgegan g en werden (Urk. 7/71/10, Urk. 7/71/11). 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/71; vgl. Urk. 2, Urk. 7/73/8-9, Urk. 7/80/2). 4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.2
Die Einschätzung der E.___ -Gutachter (vgl. E. 3.8) weicht betreffend den psychi schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab (vgl. E. 3.3-3.7) . Der psychiatrische E.___ -Gutachter, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies zur Erklärung dieser Differenzen einzig auf die Verschiedenheit von Be handlungs
- und Begutachtungsauftrag hin
(vgl. Urk. 7/71/38-39). Eine spezifi sche Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ä rzte findet sich im Gutachten nicht . Auch mit dem F.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2018, mit welchem zwar nicht für die Zukunft, aber im Begutachtungszei tpunkt eine relevante psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2), setzte sich Dr. G.___ nicht auseinander.
Zur Begründung seiner Beurteilung, dass keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorläge (Urk. 7/71/36), führte Dr. G.___
an, dass bei der Beschwerdeführerin IV-fremde Faktoren im Vord ergrund stünden (Urk. 7/71/39) und deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vorlägen (Urk. 7/71/37). Er legt e jedoch in keiner Weise dar, welche IV-fremden Faktoren
– neben Aggravation (vgl. Urk. 7/71/41) – im Vordergrund stünden und inwieweit die Beschwerdeführerin aggravierendes Verhalten
gezeigt habe . Hin sichtlich des aggravierenden Verhaltens erschöpfen sich sein e Ausführungen in allgemeinen Verweisen beziehungsweise pauschalen Aussagen. Dies zeigt sich exem plarisch in der Ziffer 7.3.1 des Gutachtens (Urk. 7/71/39-40), welche den Titel «Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation» trägt und auf welche an mehreren Stellen im Gutachten verwiesen wird (Urk. 7/71/36, Urk. 7/71/37) . Dr. G.___
führt e unter dieser Ziffer neben allgemeinen Ausführungen einzig an: «Es fanden sich Inkonsistenzen, die gemachten Angaben der Explorandin ware n nicht plausibel. Bei der Explorandin bestand zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Explorandin in der Untersuchungssituation eine Diskrepanz. Bei der Begutachtung haben sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zu dem Urteil führen, dass die Explorandin aggraviert .» Die zitierten Ausfüh rungen beinhalten keine fallspezifischen Angaben, legte Dr. G.___ doch weder dar, welche Angaben der Beschwerdeführerin nicht plausibel waren noch welche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Explorandin bestanden noch welche Auffälligkeiten sich zeigten. Die zitier t en Ausführungen von Dr. G.___
machen den Anschein eines Textbausteins ohne konkreten Fallbezug. Da das von Dr. G.___ ange führte
aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt auf seine Aus führungen nicht nachvollziehbar ist, erweist sich auch seine Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung/Somatisierungsstörung als nicht nachvollziehbar, verneinte er eine solche Störung doch mit der Begründung
von Symptomaus weitung bzw. Aggravation (Urk. 7/71/37).
Schliesslich erweist sich auch die Befunderhebung dur ch
Dr. G.___
als mangelhaft, erklärte er doch
beispiels weise: «Die Explorandin war in allen Quali täten grundsätzlich orientiert, wenngleich situativ etwas auffällig» (Urk. 7/71/34) .
Er legte jedoch nicht dar, inwieweit die Beschwerdeführerin nicht orientiert («grundsätzlich orientiert») bzw. auffällig war.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht schlüssig ist und somit den Aufforderungen an b eweiskräftige Gutachten nicht zu genügen vermag. Es kann daher darauf und somit im Ergebnis auch auf das E.___ -Gutachten vom 3. Mai 2021 nicht abgestellt werden. 4. 3
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten der psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend
feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Quali tätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versiche rungs medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaf - fu ng, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stel lungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklä rt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem ver siche rungsmedizinischen Wissen (Rz . 208 0 ff. KSVI in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene E.___ -Gutachten zu überprüfen . Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ erhebliche Mängel aufweist. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem unterlassen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahren s mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ genüge den gesetz lichen Anforderungen nicht (vgl. Urk. 7/78), konkret auseinanderzusetzen. Die Aus einandersetzung beschränkt sich auf die unspezifischen Feststellungen, dass das Gutachten de n Anforderungen genüge und Diskrepanzen zwischen den sub jektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin während des Untersuchs bestünden (Urk. 7/80/2, Urk. 2).
Aufgrund der genannten Unterlassungen und Mängel steht vorliegend
die Recht sprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche pri m är auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durch führung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5. 4
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ein schlüssiges psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allen falls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch der Be schwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1970 geborene X.___, welche seit mehreren Jahren in einem Pen sum von 80 % als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ AG tätig war (Urk. 7/6/6, Urk. 7/29), meldete sich am 2 6. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Durch füh rung eines Standortgesprächs (Urk. 7 /9) liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7 /
10) und holte
ärztliche Berichte von Dr.
med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/16) der B.___ AG (nachfolgend: B.___; Urk. 7/27) und vo n
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/31) sowie einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7 /29) ein. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 7/33). Am 6. Februar 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederung s mass nahmen möglich seien (Urk. 7/35). In der Folge holte sie weitere B ericht e von Dr. A.___ (Urk. 7/50)
und Dr. C.___ (Urk. 7/54) sowie einen Bericht der p sy chiatrischen Klinik D.___ (nachfolgend: D.___;
Urk. 7/51) ein und ga b beim Zentrum E.___ (nachfolgend: E.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 7/61), welches am 3. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des strei tigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.5 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab August 2019 zuzusprechen, eventualiter sei vom Gericht eine erneute psychiatrische Be gut achtung anzuordnen und auf dieser Grundlage der Rentenanspruch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), es könne auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nach wie vor in einem Pensum von 100 % mit einer Leis tungsminderung von 20 % zumutbar. Die Einschränkung der Leistungs fähigkeit beziehe sich auf den erhöhten Pausenbedarf. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, entstehe keine Erwerbseinbusse und die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten de s
E.___ sei sehr rudimentär ausgefallen. Es werde mehrmals davon berichtet, sie habe «schlechte Gedanken», ohne dass klar würde, wa s damit gemeint sei. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei so knapp, dass daraus kein klares Bild der psychischen Einschränkungen gewonnen werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, sie könne laufende Dingen erledigen. Es bleibe jedoch im Dunkeln, was mit «laufenden Dingen» gemeint sein könnte. Im Gutachten werde weiter mehrfach auf die insgesamt angeblich gute Qualität des Tagesablaufes sowie auf gute soziale Kontakt hingewiesen. Es handle sich dabei jedoch um eine reine Behauptung ohne zugrundeliegende Sachver halts be schreibung oder Herleitung. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Familie ihres Bruders und eine Nachbarin, welche sie gelegentlich unterstütze. Dank d e r familiären Betreuung sei es ihr erst möglich, Gutachtertermine wahr zunehmen und an den alltäglichen Einkäufen teilzunehmen. In dieses Bild passe auch der Tagesablauf, welcher ein äusserst reduziertes Aktivitätsniveau aufzeige, geprägt von Rückzug und Erschöpfung. Die mangelhafte gutachterliche Sachver haltserhebung sei mutmasslich durch den Umstand begründet, dass die 65-minü tige Untersuchung ohne übersetzende Person durchgeführt worden sei. Das psy chiatrische Teilgutachten de s
E.___ komme zu einer Einschätzung, die sehr stark abweiche von sämtlichen aktenkundigen psychiatrischen Arztberichten. Eine Aus einandersetzung mit anderslautenden Befunderhebungen und Diagnos estel lun gen finde im Gutachten nicht statt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit häufig zu divergierenden Meinungen zwi schen Behandlern und Gutachtern käme, was vom unterschiedliche n Rollenver ständnis herrühre. Diese theoretische und pauschale Begründung liefere keinen einzigen konkreten Hinweis für die abweichende Einschätzung des psychia tri schen Gutachtens. Aber nicht einmal diese allgemeine Begründung habe bestand, da nicht nur den behandelnden Stellen, sondern auch dem zu Händen der Kran kentaggeldversicherung erstatteten Gutachten der F.___ vom 4. Dezember 2018 diametral widersprochen werde. Die E.___ - Gutachter e r klärten, dass IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden . Im ganzen Gutachten würden solche IV-fremden Faktoren jedoch mit keinem Wort erwähnt und seien auch sonst nicht erkennbar . Ein wei terer gravierender Mangel des psychiatrischen Teilgutachtens stelle die Behaup tung der Inkonsistenz und vor allem der A ggravation dar. Die se Behauptung werde an k einer einzigen Stelle begründet .
Bei der gutachterlichen Herleitung der Diagnosen werde bezüglich der Schmerzstörung festgestellt, diese könne nicht diagnostiziert werden, da deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vorlägen . Da diese angebliche Aggravation jedoch an keiner Stelle des Gutachtens nachvollziehbar dargelegt werde und somit reine Behauptung bleibe, könne die Verneinung der Diagnose einer Schmerzstörung nicht bestehen bleib en.
Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten de s
E.___
gäben die übrigen Arztberichte ein konsistentes Bild der psychiatrischen Erkrankung und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit ab 2 3. August 2018 ab. Lediglich die Prognose des F.___ - Gutachtens erweise sich durch die nachfolgende Entwicklung der Erkrankung als unzutreffend. Es sei ihr daher mit Wirkung ab August 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichte n. Sollte das Gericht dieser Begründung nicht folgen, so seien weitere Abklärungen des Sachverhalt s in die Wege zu leiten . 3.
E. 3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.
E. 3.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztliche n Berichte vor:
E. 3.2 Am 4. Dezember 2018 erstatte te n die
F.___ -Gutachter ein bidisziplinäres
neu ro logisch-psychiatrisches Gutachten zu Händen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/33/29-57). Als neurologische Diagnosen nannten sie ein Karpaltunnelsyndrom rechts und analgetika - induzierter Kopfschmerz (Urk. 7/33/38). Als psychiatrische Diagnosen führten sie eine zumindest mittel gradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) an (Urk. 7/33/48). Auf grund des erheblichen depressiven Syndrom s und des rechtsseitigen Karpal tunnel syndroms sei die Arbeitsfähigkeit derzeit mit 0 % zu bewerten. In ange passten Tätigkeiten (ohne höhere händische Belastung, also nicht in der angestammten Arbeit) sei per Ende Dezember 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per Ende Februar 2019 von 100 % zu erwarten, da bei einer leitliniengerechten Therapie führung mit einer Besserung des depressiven Syndroms zu rechnen sei . Nach einer Operation des rechtsseitigen Karpaltunnelsyndroms (in 2018) sei auch spätestens per Ende Februar 2019 eine wiedererlang t e Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit anzunehmen. Das Einholen von Verlaufsberichten sei zu empfehlen (Urk. 7/33/29, Urk. 7/33/50).
E. 3.3 Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2019 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16): - Depression seit August 2018 - Karpaltunnelsyndrom rechts - Migräne/Kopfschmerzen cervical ausgelöst
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt
Dr. A.___ eine Hypercholesterinämie fest . Er erklärte, er habe vom 2 3. August bis 1 2. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Prognose zur Arbeitsfähig keit sei aktuell schwierig für ihn. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Dezem ber 2018 psychiatrisch hospitalisiert. Er habe bisher keinen Bericht dazu erhalten.
E. 3.4 Die Ärzte der B.___
erklärten mit Bericht an die Beschwerdegegneri n vom 30. Juli 2019 (Urk. 7/27), die Beschwerdeführerin sei vom 1 0. bis 2 0. Dezember 2018 sowie vom 2 9. Januar bis 8. Februar 2019 in der B.___ hospitalisiert ge wesen. Als Zeitraum der ambulanten/stationären Behandlung gaben sie 11. März bis 1 0. April 2019 an . Al s Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der B.___ : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - v orbekanntes Karpaltunnelsyndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an : - psychische und Verhalten sstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) - Verdacht auf a nalgetika -induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 F55.2) - Dyspepsie (ICD-10 K30)
Aufgrund der Grunderkrankung sei die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsun fähig. Im Hinblick auf eine depressive Entwicklung sei im aktuellen Verlauf eher von einer günstigen Prognose auszugehen. Bei einer Depression handle es sich um eine episodische Erkrankung, die heutzutage als gut behandelbar gelte. Komor biditäten, im Fall der Beschwerdeführer in die chronische Schmerzstörung, könnten die Prognose zum Teil auch negativ beeinflussen. Eine endgültige Beur teilung könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gemacht werden.
E. 3.5 ). Er wiederholte zudem im Wesentlichen die im genannten Bericht gemachten Angaben und erklärte, dass eine angepasste Tätigkeit nach seiner Einschätzung möglich wäre. Es müsste aber eine Potenzialabklärung durchge führt werden. Es sollte keine Tätigkeit in sehr kaltem Umfeld sein (wie zuvor). Die Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch medizinische Massnahmen ver bessert werden. E s brauche jedoch dringend die bereits Anfang 2020 empfohlenen Wiedereingliederungsmassnahmen, Potenzialabklärung und Case-Management durch die Beschwerdegegnerin. Sonst drohe eine Chronifizierung .
E. 3.6 Die Ärzte der D.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 7/51) als Diagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, mit deutlicher sozialer Phobie (ICD.10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und p sychischen Faktoren (ICD-10 F45. 41) - c hronische Polyarthritis nicht näher bezeichnet: mehrere Lokalisationen (ICD-10 M06.9)
Sie attestier t en d er Beschwerdeführerin vom 7. März bis 3 1. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit sowie eine markant reduzier t e St ress- und Frustrations tole ranz
sowie limitierende und merkbare Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen . Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumut bar sei, könne momentan nicht hinreichend beantwortet werden. Ob die Be schwerde füh rerin Ressourcen habe, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, könne nicht beantwortet werden.
E. 3.7 Dr. C.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegneri n vom 3 0. September 2020 (Urk. 7/
54) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 1. Oktober 2019 an (vgl. E.
E. 3.8 Die E.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/71) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/71/8-9) : - u nspezifisches, primär myogelotisch bedingtes, intermittierend zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.05, M54.5) - i m Rahmen einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung mit Ab schwä chung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen - s egmental altersentsprechend normale zervikale und lumbale Bewe gungsfähigkeit - keine Hinweise für motorische Defizite an den oberen sowie unteren Extremitäten
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 7/71/9): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärt i g remittiert (ICD-10 F33.4), Differentialdiagnose leichte Episode - p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassi fi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Adipositas (ICD-10 E66.9) - Gewicht 72 kg, Grösse 154 cm, BMI 30 kg/m 2 - Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) - Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.9) - Verdacht auf arterielle Hypert onie (ICD-10 I10) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Status nach primär myogelotisch bedingtem Schulter-Arm-Syndrom rec hts (ICD-10 M89.0) - k linisch rechte obere Extremität aktuell völlig frei beweglich - k einerlei Hinweise für entzün d lich rheumatische Veränderungen am Handskelett
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund eines unspezifischen, primär myo gelotisch bedingten, intermittierend zervikalen und lumbovertebralen Schmerz syndrom s in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten und wechselbelastenden Verweistätigkeit eine A r beitsfähig keit von 90 %, dies auf grund eines erhöhten Pausenbedarf s . Aus neurologischer Sicht fänden sich ein Karpaltunnelsyndrom recht s und der Verdacht auf eine episodische Migräne ohne Aura, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und psychologische Faktoren und Erhaltungs fak toren bei andernorts klassifizierten Krankheiten beeinträchtigten die Arbeits fähigkeit nicht. A us allgemeininterni stischer Si cht bestünden eine Adipositas, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, ein chronischer Nikotinabusus und eine Hypercholesterinämie, die die A r beits fähi gkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht beein trächtigten (Urk. 7/71/9) .
Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine rheuma to logische systemische Erkrankung. Aus neurologischer Sicht seien die kognitiven Fähigkeiten erhalten. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms bestünden leichte moto rische Einschränkungen, die sensiblen Funktionen seien jedoch intakt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein sozial tragfähiges Netz . Die Depression sei remittiert bzw. differentialdiagno s tisch liege noch eine leichte Form vor. Es be stünden IV-fremde Faktoren aufgrund der festgestell t en Aggravation. Aus allge meininternistischer Sicht habe die Beschwerdeführerin sei t der Einr e ise in die Schweiz in verschiedenen T ätigkeiten, zuletzt als Betrieb smitarbe i terin in einer Fleischfabrik in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sie sei fähig, den Haushalt grösstenteils selbständig zu erledigen, auch bestehe eine gute Beziehung zum Sohn, zur Familie und zur Schwägerin. Eine fehlende berufliche Ausbildung, ein nicht strukturierter Tagesablauf, eine angespannte finanzielle Situation wie auch eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung sei en Belastungsfaktoren (Urk. 7/71/9-10).
Aus rheumatologischer Sicht könnten die beklagten Beschwerden vorwiegend im Rahmen der allgemeinen muskulären Dekonditionierung und dementsprechend intermittierend reaktiven Myogelosen vor allem am Achsenskelett aber auch am Schultergürtel interpretiert werden. Eine eigenständige entzündlich-rheumato logische Erkrankung liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Inkon sistenzen wie auch Hinweise auf Aggravation. Aus allgemeininternistischer und neurologischer Sicht fänden sich keine Inkonsistenzen (Urk. 7/71/10).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein . Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine Ein schränkung. E s ergebe sich so eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/71/10).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten in stets stehender oder sitzender Haltung, ohne monotone stereotype
fliessbandähnliche Rotat ionsbewegungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in be ton ter Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition. Eine solche Tätigkeit könne ebenfalls acht Stunden pro Tag ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs besteh e eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/71/10-11). Von der attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit August 2018 ausgegan g en werden (Urk. 7/71/10, Urk. 7/71/11). 4.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/71; vgl. Urk. 2, Urk. 7/73/8-9, Urk. 7/80/2).
E. 4.1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Einschätzung der E.___ -Gutachter (vgl. E. 3.8) weicht betreffend den psychi schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab (vgl. E. 3.3-3.7) . Der psychiatrische E.___ -Gutachter, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies zur Erklärung dieser Differenzen einzig auf die Verschiedenheit von Be handlungs
- und Begutachtungsauftrag hin
(vgl. Urk. 7/71/38-39). Eine spezifi sche Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ä rzte findet sich im Gutachten nicht . Auch mit dem F.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2018, mit welchem zwar nicht für die Zukunft, aber im Begutachtungszei tpunkt eine relevante psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2), setzte sich Dr. G.___ nicht auseinander.
Zur Begründung seiner Beurteilung, dass keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorläge (Urk. 7/71/36), führte Dr. G.___
an, dass bei der Beschwerdeführerin IV-fremde Faktoren im Vord ergrund stünden (Urk. 7/71/39) und deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vorlägen (Urk. 7/71/37). Er legt e jedoch in keiner Weise dar, welche IV-fremden Faktoren
– neben Aggravation (vgl. Urk. 7/71/41) – im Vordergrund stünden und inwieweit die Beschwerdeführerin aggravierendes Verhalten
gezeigt habe . Hin sichtlich des aggravierenden Verhaltens erschöpfen sich sein e Ausführungen in allgemeinen Verweisen beziehungsweise pauschalen Aussagen. Dies zeigt sich exem plarisch in der Ziffer 7.3.1 des Gutachtens (Urk. 7/71/39-40), welche den Titel «Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation» trägt und auf welche an mehreren Stellen im Gutachten verwiesen wird (Urk. 7/71/36, Urk. 7/71/37) . Dr. G.___
führt e unter dieser Ziffer neben allgemeinen Ausführungen einzig an: «Es fanden sich Inkonsistenzen, die gemachten Angaben der Explorandin ware n nicht plausibel. Bei der Explorandin bestand zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Explorandin in der Untersuchungssituation eine Diskrepanz. Bei der Begutachtung haben sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zu dem Urteil führen, dass die Explorandin aggraviert .» Die zitierten Ausfüh rungen beinhalten keine fallspezifischen Angaben, legte Dr. G.___ doch weder dar, welche Angaben der Beschwerdeführerin nicht plausibel waren noch welche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Explorandin bestanden noch welche Auffälligkeiten sich zeigten. Die zitier t en Ausführungen von Dr. G.___
machen den Anschein eines Textbausteins ohne konkreten Fallbezug. Da das von Dr. G.___ ange führte
aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt auf seine Aus führungen nicht nachvollziehbar ist, erweist sich auch seine Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung/Somatisierungsstörung als nicht nachvollziehbar, verneinte er eine solche Störung doch mit der Begründung
von Symptomaus weitung bzw. Aggravation (Urk. 7/71/37).
Schliesslich erweist sich auch die Befunderhebung dur ch
Dr. G.___
als mangelhaft, erklärte er doch
beispiels weise: «Die Explorandin war in allen Quali täten grundsätzlich orientiert, wenngleich situativ etwas auffällig» (Urk. 7/71/34) .
Er legte jedoch nicht dar, inwieweit die Beschwerdeführerin nicht orientiert («grundsätzlich orientiert») bzw. auffällig war.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht schlüssig ist und somit den Aufforderungen an b eweiskräftige Gutachten nicht zu genügen vermag. Es kann daher darauf und somit im Ergebnis auch auf das E.___ -Gutachten vom 3. Mai 2021 nicht abgestellt werden. 4. 3
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten der psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend
feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Quali tätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versiche rungs medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaf - fu ng, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stel lungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklä rt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem ver siche rungsmedizinischen Wissen (Rz . 208 0 ff. KSVI in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene E.___ -Gutachten zu überprüfen . Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ erhebliche Mängel aufweist. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem unterlassen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahren s mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ genüge den gesetz lichen Anforderungen nicht (vgl. Urk. 7/78), konkret auseinanderzusetzen. Die Aus einandersetzung beschränkt sich auf die unspezifischen Feststellungen, dass das Gutachten de n Anforderungen genüge und Diskrepanzen zwischen den sub jektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin während des Untersuchs bestünden (Urk. 7/80/2, Urk. 2).
Aufgrund der genannten Unterlassungen und Mängel steht vorliegend
die Recht sprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche pri m är auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durch führung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5. 4
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ein schlüssiges psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allen falls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch der Be schwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00530
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
4. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1970 geborene X.___, welche seit mehreren Jahren in einem Pen sum von 80 % als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ AG tätig war (Urk. 7/6/6, Urk. 7/29), meldete sich am 2 6. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Durch füh rung eines Standortgesprächs (Urk. 7 /9) liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7 /
10) und holte
ärztliche Berichte von Dr.
med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/16) der B.___ AG (nachfolgend: B.___; Urk. 7/27) und vo n
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/31) sowie einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7 /29) ein. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 7/33). Am 6. Februar 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederung s mass nahmen möglich seien (Urk. 7/35). In der Folge holte sie weitere B ericht e von Dr. A.___ (Urk. 7/50)
und Dr. C.___ (Urk. 7/54) sowie einen Bericht der p sy chiatrischen Klinik D.___ (nachfolgend: D.___;
Urk. 7/51) ein und ga b beim Zentrum E.___ (nachfolgend: E.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 7/61), welches am 3. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab August 2019 zuzusprechen, eventualiter sei vom Gericht eine erneute psychiatrische Be gut achtung anzuordnen und auf dieser Grundlage der Rentenanspruch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des strei tigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), es könne auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nach wie vor in einem Pensum von 100 % mit einer Leis tungsminderung von 20 % zumutbar. Die Einschränkung der Leistungs fähigkeit beziehe sich auf den erhöhten Pausenbedarf. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, entstehe keine Erwerbseinbusse und die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten de s
E.___ sei sehr rudimentär ausgefallen. Es werde mehrmals davon berichtet, sie habe «schlechte Gedanken», ohne dass klar würde, wa s damit gemeint sei. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei so knapp, dass daraus kein klares Bild der psychischen Einschränkungen gewonnen werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, sie könne laufende Dingen erledigen. Es bleibe jedoch im Dunkeln, was mit «laufenden Dingen» gemeint sein könnte. Im Gutachten werde weiter mehrfach auf die insgesamt angeblich gute Qualität des Tagesablaufes sowie auf gute soziale Kontakt hingewiesen. Es handle sich dabei jedoch um eine reine Behauptung ohne zugrundeliegende Sachver halts be schreibung oder Herleitung. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Familie ihres Bruders und eine Nachbarin, welche sie gelegentlich unterstütze. Dank d e r familiären Betreuung sei es ihr erst möglich, Gutachtertermine wahr zunehmen und an den alltäglichen Einkäufen teilzunehmen. In dieses Bild passe auch der Tagesablauf, welcher ein äusserst reduziertes Aktivitätsniveau aufzeige, geprägt von Rückzug und Erschöpfung. Die mangelhafte gutachterliche Sachver haltserhebung sei mutmasslich durch den Umstand begründet, dass die 65-minü tige Untersuchung ohne übersetzende Person durchgeführt worden sei. Das psy chiatrische Teilgutachten de s
E.___ komme zu einer Einschätzung, die sehr stark abweiche von sämtlichen aktenkundigen psychiatrischen Arztberichten. Eine Aus einandersetzung mit anderslautenden Befunderhebungen und Diagnos estel lun gen finde im Gutachten nicht statt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit häufig zu divergierenden Meinungen zwi schen Behandlern und Gutachtern käme, was vom unterschiedliche n Rollenver ständnis herrühre. Diese theoretische und pauschale Begründung liefere keinen einzigen konkreten Hinweis für die abweichende Einschätzung des psychia tri schen Gutachtens. Aber nicht einmal diese allgemeine Begründung habe bestand, da nicht nur den behandelnden Stellen, sondern auch dem zu Händen der Kran kentaggeldversicherung erstatteten Gutachten der F.___ vom 4. Dezember 2018 diametral widersprochen werde. Die E.___ - Gutachter e r klärten, dass IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden . Im ganzen Gutachten würden solche IV-fremden Faktoren jedoch mit keinem Wort erwähnt und seien auch sonst nicht erkennbar . Ein wei terer gravierender Mangel des psychiatrischen Teilgutachtens stelle die Behaup tung der Inkonsistenz und vor allem der A ggravation dar. Die se Behauptung werde an k einer einzigen Stelle begründet .
Bei der gutachterlichen Herleitung der Diagnosen werde bezüglich der Schmerzstörung festgestellt, diese könne nicht diagnostiziert werden, da deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vorlägen . Da diese angebliche Aggravation jedoch an keiner Stelle des Gutachtens nachvollziehbar dargelegt werde und somit reine Behauptung bleibe, könne die Verneinung der Diagnose einer Schmerzstörung nicht bestehen bleib en.
Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten de s
E.___
gäben die übrigen Arztberichte ein konsistentes Bild der psychiatrischen Erkrankung und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit ab 2 3. August 2018 ab. Lediglich die Prognose des F.___ - Gutachtens erweise sich durch die nachfolgende Entwicklung der Erkrankung als unzutreffend. Es sei ihr daher mit Wirkung ab August 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichte n. Sollte das Gericht dieser Begründung nicht folgen, so seien weitere Abklärungen des Sachverhalt s in die Wege zu leiten . 3. 3.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztliche n Berichte vor: 3.2
Am 4. Dezember 2018 erstatte te n die
F.___ -Gutachter ein bidisziplinäres
neu ro logisch-psychiatrisches Gutachten zu Händen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/33/29-57). Als neurologische Diagnosen nannten sie ein Karpaltunnelsyndrom rechts und analgetika - induzierter Kopfschmerz (Urk. 7/33/38). Als psychiatrische Diagnosen führten sie eine zumindest mittel gradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) an (Urk. 7/33/48). Auf grund des erheblichen depressiven Syndrom s und des rechtsseitigen Karpal tunnel syndroms sei die Arbeitsfähigkeit derzeit mit 0 % zu bewerten. In ange passten Tätigkeiten (ohne höhere händische Belastung, also nicht in der angestammten Arbeit) sei per Ende Dezember 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per Ende Februar 2019 von 100 % zu erwarten, da bei einer leitliniengerechten Therapie führung mit einer Besserung des depressiven Syndroms zu rechnen sei . Nach einer Operation des rechtsseitigen Karpaltunnelsyndroms (in 2018) sei auch spätestens per Ende Februar 2019 eine wiedererlang t e Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit anzunehmen. Das Einholen von Verlaufsberichten sei zu empfehlen (Urk. 7/33/29, Urk. 7/33/50). 3.3
Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2019 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16): - Depression seit August 2018 - Karpaltunnelsyndrom rechts - Migräne/Kopfschmerzen cervical ausgelöst
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt
Dr. A.___ eine Hypercholesterinämie fest . Er erklärte, er habe vom 2 3. August bis 1 2. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Prognose zur Arbeitsfähig keit sei aktuell schwierig für ihn. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Dezem ber 2018 psychiatrisch hospitalisiert. Er habe bisher keinen Bericht dazu erhalten. 3.4
Die Ärzte der B.___
erklärten mit Bericht an die Beschwerdegegneri n vom 30. Juli 2019 (Urk. 7/27), die Beschwerdeführerin sei vom 1 0. bis 2 0. Dezember 2018 sowie vom 2 9. Januar bis 8. Februar 2019 in der B.___ hospitalisiert ge wesen. Als Zeitraum der ambulanten/stationären Behandlung gaben sie 11. März bis 1 0. April 2019 an . Al s Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der B.___ : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - v orbekanntes Karpaltunnelsyndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an : - psychische und Verhalten sstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) - Verdacht auf a nalgetika -induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 F55.2) - Dyspepsie (ICD-10 K30)
Aufgrund der Grunderkrankung sei die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsun fähig. Im Hinblick auf eine depressive Entwicklung sei im aktuellen Verlauf eher von einer günstigen Prognose auszugehen. Bei einer Depression handle es sich um eine episodische Erkrankung, die heutzutage als gut behandelbar gelte. Komor biditäten, im Fall der Beschwerdeführer in die chronische Schmerzstörung, könnten die Prognose zum Teil auch negativ beeinflussen. Eine endgültige Beur teilung könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gemacht werden. 3.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2019 als Diagnosen (Urk. 7/31): - r ezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig meist schwere Episode, aktuell wahrscheinlich ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - m it ausgeprägter sozialer Phobie, das heisst ausserhalb des Hauses meist nur in Begleitung - p sychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a nalgetika -induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 F55.2) - r heumatische Erkrankung
Die Beschwerdeführerin habe nach der Trennung von ihrem Ehemann und der körperlich fordernden Tätigkeit eine mittlerweile kontinuierlich schwere Depres sion und Eigengefährdung mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Sie sei deswegen bereits mehrmals in der B.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell leide sie unter einer rezidivierend mittelschweren bis schweren depressiven Episode. In der Vergangenheit sei sie
mutistisch gewesen, psychotische Symptome hätten n icht ganz ausgeschlossen werden können. Unter kontinuierlicher medikamentöser neuroleptischer und antidepressiver Behandlung sowie Kriseninterventionen und regelmässiger integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei es schliesslich zu einer Besserung auf niedrigem Funktionsniveau mit hintergründig weiterbestehender suizidaler Symptomatik (pensieri
brutti
– schlechte Gedanken) gekommen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage von akuter Suizidalität distanziert, es bleibe jedoch unklar, ob sie entsprechend auftretende Gedanken (« brutti
pensieri ») und Impulse dauerhaft werde kontrollieren könne n . Die Beschwerdeführerin sei seit August 2018 vom Hausarz t und dann durch ihn krankgeschrieben worden. Es sei ihr im März 2019 trotz korrekter Krankschrei bung gekündigt worden, was bei ihr aufgrund der ohnehin destabilisierten sozia len Lage zu einer zusätzlichen Verunsicherung und Verzweiflung geführt habe. Die Beschwerdeführerin benötige immer wieder längerfristige Hospitalisationen zur Stabilisierung und Medikationsein s t e llung sowie zur sozialarbeiterische n
Hilfestellung, um die ausweg lose finanzielle und administrative Situation in den Griff zu bekommen. Mit der Beschwerdefüh rerin lebe ihr 15-jähriger Sohn. D ie Familie habe für ihn eine Betreuung organisieren müssen. Die Beschwerde füh re rin verbringe ihre Zeit meistens mit der Familie ihres Bruders. Sie mach e kleinere Einkäufe, jedoch stets in Begleitung der S chwägerin, des betagten Vaters oder
anderer Begleitpersonen. Eine psychotische Symptomatik scheine zumindest nicht (mehr) vorhanden, die depressiven Symptome seien soweit gebessert, dass Suizid gedanken zwar täglich aufträten, jedoch ohne schwer kontrollierbare Impulse. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, im formalen Gedan kengang verlangsamt, weitgehend auf depressive Inhalte (« brutti
pensieri ») fixiert. Aktuell bestünden, soweit dies bei der verschlossenen Beschwerdeführerin beur teilbar sei, wohl keine wahnhaften Denkstörungen. Es lägen keine Hinweise auf Halluzinationen oder Ich-Störungen vor. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwer erreichbar. Die Schwingungsfähigkeit sei eing eschränkt, wenn gelächelt werde, d ann bei ironischen oder sarkastischen Inhalten. Die Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv. Der Antrieb sei deutlich vermindert, jedoch bestehe eine Tagesstrukturierung durch die Familie. Es läge fortwährend eine latente Suizi da lität vor. Zusätzlich besteh e eine rheumatische Erkrankung, die Beschwerde füh rerin gehe steif und ungelenk aufgrund von Lumbalschmerzen, klage über Schmer zen in den Händen bei leicht geschwollenen Phalangen. Die Beschwerdeführerin sei nach langem Zögern endlich bereit, sich durch die Invalidenversicherung beurtei len und wiedereingliedern zu lassen. Es sollte ein Bel astungsprofil erstellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüg e über eine einfache Schulbil dung, sei aber arbeits motiviert. Die entsprechenden Rückmeldungen seitens de r früheren Arbeitgeberin zeigten eine bis zu ihrer Erkrankung pflichtbewusste und fleissige Mitarbeiterin. Es sollte versucht werden, die Beschwerdeführerin nach eine r Potenzialabklärung beginnend mit einer Präsenzzeit von 40 %, aufgeteilt auf vier Halbtage, in einer vorzugsweise körperlich zu verrichtenden Tätigkeit einzugliedern. Die Prognose sei, vorausgesetzt die jetzt eingeleiteten medizinisch-psychiatrischen und sozial psy chiatrischen Massnahmen griffen und eine entsprechende Wiedereinglie de ru ng durch die Beschwerdegegnerin erfolge, als vorsichtig positiv einzuschätzen. Ohne eine Hilfestellung durch die Invalidenversicherung sei die Prognose aller dings schlecht, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein werde, sich alleine und ohne fremde Hilfestellung aus ihrer äusserst angespannten Situation zu befreien. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz für einfache manuelle Tätigkeiten, welche keine profunden Deutschkenntnisse erforderten. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und willig, an ihrer Behandlung und der Wie dereingliederung mitzuwirken. Hinweise auf ein e, wie auch immer geartete, Ver deutlichung oder auf ein IV-Begehren hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. 3.6
Die Ärzte der D.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 7/51) als Diagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, mit deutlicher sozialer Phobie (ICD.10 F33.2) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und p sychischen Faktoren (ICD-10 F45. 41) - c hronische Polyarthritis nicht näher bezeichnet: mehrere Lokalisationen (ICD-10 M06.9)
Sie attestier t en d er Beschwerdeführerin vom 7. März bis 3 1. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit sowie eine markant reduzier t e St ress- und Frustrations tole ranz
sowie limitierende und merkbare Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rungen . Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumut bar sei, könne momentan nicht hinreichend beantwortet werden. Ob die Be schwerde füh rerin Ressourcen habe, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, könne nicht beantwortet werden. 3.7
Dr. C.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegneri n vom 3 0. September 2020 (Urk. 7/
54) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 1. Oktober 2019 an (vgl. E. 3.5). Er wiederholte zudem im Wesentlichen die im genannten Bericht gemachten Angaben und erklärte, dass eine angepasste Tätigkeit nach seiner Einschätzung möglich wäre. Es müsste aber eine Potenzialabklärung durchge führt werden. Es sollte keine Tätigkeit in sehr kaltem Umfeld sein (wie zuvor). Die Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch medizinische Massnahmen ver bessert werden. E s brauche jedoch dringend die bereits Anfang 2020 empfohlenen Wiedereingliederungsmassnahmen, Potenzialabklärung und Case-Management durch die Beschwerdegegnerin. Sonst drohe eine Chronifizierung . 3.8
Die E.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/71) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/71/8-9) : - u nspezifisches, primär myogelotisch bedingtes, intermittierend zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.05, M54.5) - i m Rahmen einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung mit Ab schwä chung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen - s egmental altersentsprechend normale zervikale und lumbale Bewe gungsfähigkeit - keine Hinweise für motorische Defizite an den oberen sowie unteren Extremitäten
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 7/71/9): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärt i g remittiert (ICD-10 F33.4), Differentialdiagnose leichte Episode - p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassi fi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Adipositas (ICD-10 E66.9) - Gewicht 72 kg, Grösse 154 cm, BMI 30 kg/m 2 - Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) - Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.9) - Verdacht auf arterielle Hypert onie (ICD-10 I10) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Status nach primär myogelotisch bedingtem Schulter-Arm-Syndrom rec hts (ICD-10 M89.0) - k linisch rechte obere Extremität aktuell völlig frei beweglich - k einerlei Hinweise für entzün d lich rheumatische Veränderungen am Handskelett
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund eines unspezifischen, primär myo gelotisch bedingten, intermittierend zervikalen und lumbovertebralen Schmerz syndrom s in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten und wechselbelastenden Verweistätigkeit eine A r beitsfähig keit von 90 %, dies auf grund eines erhöhten Pausenbedarf s . Aus neurologischer Sicht fänden sich ein Karpaltunnelsyndrom recht s und der Verdacht auf eine episodische Migräne ohne Aura, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und psychologische Faktoren und Erhaltungs fak toren bei andernorts klassifizierten Krankheiten beeinträchtigten die Arbeits fähigkeit nicht. A us allgemeininterni stischer Si cht bestünden eine Adipositas, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, ein chronischer Nikotinabusus und eine Hypercholesterinämie, die die A r beits fähi gkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht beein trächtigten (Urk. 7/71/9) .
Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine rheuma to logische systemische Erkrankung. Aus neurologischer Sicht seien die kognitiven Fähigkeiten erhalten. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms bestünden leichte moto rische Einschränkungen, die sensiblen Funktionen seien jedoch intakt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein sozial tragfähiges Netz . Die Depression sei remittiert bzw. differentialdiagno s tisch liege noch eine leichte Form vor. Es be stünden IV-fremde Faktoren aufgrund der festgestell t en Aggravation. Aus allge meininternistischer Sicht habe die Beschwerdeführerin sei t der Einr e ise in die Schweiz in verschiedenen T ätigkeiten, zuletzt als Betrieb smitarbe i terin in einer Fleischfabrik in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sie sei fähig, den Haushalt grösstenteils selbständig zu erledigen, auch bestehe eine gute Beziehung zum Sohn, zur Familie und zur Schwägerin. Eine fehlende berufliche Ausbildung, ein nicht strukturierter Tagesablauf, eine angespannte finanzielle Situation wie auch eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung sei en Belastungsfaktoren (Urk. 7/71/9-10).
Aus rheumatologischer Sicht könnten die beklagten Beschwerden vorwiegend im Rahmen der allgemeinen muskulären Dekonditionierung und dementsprechend intermittierend reaktiven Myogelosen vor allem am Achsenskelett aber auch am Schultergürtel interpretiert werden. Eine eigenständige entzündlich-rheumato logische Erkrankung liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Inkon sistenzen wie auch Hinweise auf Aggravation. Aus allgemeininternistischer und neurologischer Sicht fänden sich keine Inkonsistenzen (Urk. 7/71/10).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein . Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine Ein schränkung. E s ergebe sich so eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/71/10).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten in stets stehender oder sitzender Haltung, ohne monotone stereotype
fliessbandähnliche Rotat ionsbewegungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in be ton ter Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition. Eine solche Tätigkeit könne ebenfalls acht Stunden pro Tag ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs besteh e eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/71/10-11). Von der attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit August 2018 ausgegan g en werden (Urk. 7/71/10, Urk. 7/71/11). 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/71; vgl. Urk. 2, Urk. 7/73/8-9, Urk. 7/80/2). 4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.2
Die Einschätzung der E.___ -Gutachter (vgl. E. 3.8) weicht betreffend den psychi schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab (vgl. E. 3.3-3.7) . Der psychiatrische E.___ -Gutachter, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies zur Erklärung dieser Differenzen einzig auf die Verschiedenheit von Be handlungs
- und Begutachtungsauftrag hin
(vgl. Urk. 7/71/38-39). Eine spezifi sche Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ä rzte findet sich im Gutachten nicht . Auch mit dem F.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2018, mit welchem zwar nicht für die Zukunft, aber im Begutachtungszei tpunkt eine relevante psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2), setzte sich Dr. G.___ nicht auseinander.
Zur Begründung seiner Beurteilung, dass keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorläge (Urk. 7/71/36), führte Dr. G.___
an, dass bei der Beschwerdeführerin IV-fremde Faktoren im Vord ergrund stünden (Urk. 7/71/39) und deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vorlägen (Urk. 7/71/37). Er legt e jedoch in keiner Weise dar, welche IV-fremden Faktoren
– neben Aggravation (vgl. Urk. 7/71/41) – im Vordergrund stünden und inwieweit die Beschwerdeführerin aggravierendes Verhalten
gezeigt habe . Hin sichtlich des aggravierenden Verhaltens erschöpfen sich sein e Ausführungen in allgemeinen Verweisen beziehungsweise pauschalen Aussagen. Dies zeigt sich exem plarisch in der Ziffer 7.3.1 des Gutachtens (Urk. 7/71/39-40), welche den Titel «Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation» trägt und auf welche an mehreren Stellen im Gutachten verwiesen wird (Urk. 7/71/36, Urk. 7/71/37) . Dr. G.___
führt e unter dieser Ziffer neben allgemeinen Ausführungen einzig an: «Es fanden sich Inkonsistenzen, die gemachten Angaben der Explorandin ware n nicht plausibel. Bei der Explorandin bestand zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Explorandin in der Untersuchungssituation eine Diskrepanz. Bei der Begutachtung haben sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zu dem Urteil führen, dass die Explorandin aggraviert .» Die zitierten Ausfüh rungen beinhalten keine fallspezifischen Angaben, legte Dr. G.___ doch weder dar, welche Angaben der Beschwerdeführerin nicht plausibel waren noch welche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Explorandin bestanden noch welche Auffälligkeiten sich zeigten. Die zitier t en Ausführungen von Dr. G.___
machen den Anschein eines Textbausteins ohne konkreten Fallbezug. Da das von Dr. G.___ ange führte
aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt auf seine Aus führungen nicht nachvollziehbar ist, erweist sich auch seine Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung/Somatisierungsstörung als nicht nachvollziehbar, verneinte er eine solche Störung doch mit der Begründung
von Symptomaus weitung bzw. Aggravation (Urk. 7/71/37).
Schliesslich erweist sich auch die Befunderhebung dur ch
Dr. G.___
als mangelhaft, erklärte er doch
beispiels weise: «Die Explorandin war in allen Quali täten grundsätzlich orientiert, wenngleich situativ etwas auffällig» (Urk. 7/71/34) .
Er legte jedoch nicht dar, inwieweit die Beschwerdeführerin nicht orientiert («grundsätzlich orientiert») bzw. auffällig war.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht schlüssig ist und somit den Aufforderungen an b eweiskräftige Gutachten nicht zu genügen vermag. Es kann daher darauf und somit im Ergebnis auch auf das E.___ -Gutachten vom 3. Mai 2021 nicht abgestellt werden. 4. 3
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten der psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend
feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Quali tätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versiche rungs medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaf - fu ng, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stel lungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklä rt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem ver siche rungsmedizinischen Wissen (Rz . 208 0 ff. KSVI in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene E.___ -Gutachten zu überprüfen . Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ erhebliche Mängel aufweist. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem unterlassen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahren s mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ genüge den gesetz lichen Anforderungen nicht (vgl. Urk. 7/78), konkret auseinanderzusetzen. Die Aus einandersetzung beschränkt sich auf die unspezifischen Feststellungen, dass das Gutachten de n Anforderungen genüge und Diskrepanzen zwischen den sub jektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin während des Untersuchs bestünden (Urk. 7/80/2, Urk. 2).
Aufgrund der genannten Unterlassungen und Mängel steht vorliegend
die Recht sprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche pri m är auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durch führung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5. 4
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ein schlüssiges psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allen falls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch der Be schwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler