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IV.2021.00525

Erstanmeldung. Auf Einschätzung von fachfremder RAD-Ärztin kann nicht abgestellt werden. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin erlaubt keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2022-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1968 geborene X.___ verfügt über ein höheres Wirtschaftsdiplom VSK und war zuletzt vom

10. August 2010 bis 31. August 2012

als L agerist

bei

Z.___ tätig (Urk. 6/4/ 8, Urk. 6/4/10) .

Am 25. März 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit der Kindheit, Panikattacken und Depress ionen seit der Jugendzeit, ein Erschöpfungsburnout seit 2012, Glieder- und Muskelschmerzen seit 2003, Belastung/Stress am Arbeitsplatz, Verwirrtheit und Stottern bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorb e scheid vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/16) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 21. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/25) erhob. Am 13. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen respektive der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über den Leistungsanspruch entscheide . In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 12. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V

210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Dia gnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145

V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In validenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzen de Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas su ng mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss der medizinischen Abklärung kein Gesundheitsschaden vor liege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Entspreche nd bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit der Kindheit an einer ADHS und seit einigen Jahren an Depressionen sowie Angst- und Panikattacken, was dazu geführt habe, dass er seither arbeits unfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Seine diversen Versuche, an Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes teilzunehmen, seien misslungen. Er st nach etlichen Jahren habe er realisiert, dass es angesichts seiner psychischen Einschränkungen überhaupt möglich sei, sich bei der Invalidenversicherung an zumelden. Nach vielen Anlaufversuchen sei es ihm schliesslich mit Unterstützung gelungen, eine IV-A nmeldung abzuschicken. Wegen de r Depressionen und der ADHS fehle es ihm an jeglicher Motivation, an seinem Zustand etwas zu ver ändern und er könne gerade noch seinen Alltagsverpflichtungen nachkommen, wenn der arbeitsbedingte Stress nicht vorhanden sei (S. 1). Im Weiteren führte d er Beschwerdeführer aus, der relevante Sach v erhalt sei nur ungenügend ab geklärt worden. Es habe keine materielle Prüfung stattgefunden, wobei für die Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, ein fachärztliches Gutachten erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Beurteilung der RAD- Ärztin abgestellt, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge und welche sich ledig lich auf die vorhandenen Akten abgestützt und keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe. Die pauschale Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die ADHS nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheit sschadens falle, sei unhaltbar, sie habe kein Belastungsprofil durchgeführt und ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit erscheine im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychia terin als zweifelhaft . Im Weiteren seien psychische Erkrankungen einem struk turierten Beweisverfahren zu unterziehen (S. 2). 2.3

I n der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass eine Arztperson unabhängig von ihrer Fachrichtung grundsätzlich in der Lage sei, die Kohärenz des Berichts einer Kollegin oder eines Kollegen zu beurteilen. Die RAD-Ärztin habe ihre Beurteilung aufg rund der Aktenlage vorgenommen und keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, weshalb es keines spez ifischen Facharzttitels bedürfe (S. 1). 3. 3.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, stellte am 4. Mai 2021 folgende Diagnosen

(Urk. 6/11 S. 3 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ADHS - Panikattacken - Depression - Angst - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Dr.

A.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2018 in ihrer Behandlung, wobei Konsultationen drei- bis viermal pro Jahr stattfänden. Seit September 2012 liege in der Tätigkeit als Lagerist eine 20%ig e und seit November 2016 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Als Symptome beschrieb die Psychia terin Angst- und Panikattacken, eine Erschöpfung, Glieder- und Muskel schmer zen, Konzentrationsschwierigkeiten und Stimmungsschwankungen, wobei der Zustand ohne Arbeitseinsatz respektive ohne Druck relativ stabil sei (S. 2 f. Ziff. 1.1 ff.). Die Prognose sei ungünstig, da der Beschwerdeführer seit neun Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachge he (S. 3 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschrän kungen nannte Dr. A.___ fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdig keit, Erschöpfung und Impulsivität. Wenn der Beschwerdeführer unter Druck stehe, träten v iele Fehler auf und es komme zu Panik und Stress, wobei er dann «weglaufe» (S. 4 Ziff. 3.4). Die selbständige Haushaltführung sei möglich, wobei er manchmal Hilfe bei Formularen benötige (S. 5 Ziff. 4.5). 3.2

Die RAD-Ärztin Dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, nannte am 20. Mai

2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/14/2-3) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ADHS (ICD-10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.0) - spezifi sche isolierte Phobie (ICD-10 F 40.2)

Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lagerist nannte die RAD-Ärztin Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Erschöpfung, Stim mungs schwankungen, sporadische Angst- und Panikattacken, fehlende Ausdauer und Impulsivität. Unter dem Titel Belastungsprofil führte sie aus, dass eine Tätigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechend ohne Einschrän kungen ver richtet werden könne. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der bishe rige n Tätig keit als Lagerist hielt die RAD-Ärztin Folgendes fest: 100% Arbeits unfähigkeit seit November 2016 bis auf weiteres; 0 % Arbeitsunfähigkeit aus versiche rungs medizinisch-theoretischer Sicht. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungs profil attestierte sie aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeh er. Gemäss der RAD-Ärztin könne ein Ge sund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange st ammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden. Die Angaben der behan delnden Ärztin seien nicht geeignet, das Vorliegen eines IV-relevanten Gesund heitsschadens zu begründen. Es fehlten differenzierte Angaben zu den Krank heitssymptomen und den hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen und es sei auch nicht erkennbar, dass sämtliche Therap ieoptionen ausgeschöpft seien . 4 . 4.1

Beim Beschwerdeführer stehen einzig psychi sche Beschwerden zur Diskussion, wobei die RAD-Ärztin lediglich über den Titel «Fachärztin für Innere Medizin/

Prävention und Gesundheitswesen» verfügt. Davon abgesehen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie Dipl.-Med. B.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit kam, da diesbe züg lich jegliche Begründung fehlt . Die RAD-Ärztin hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht (Urk. 6/14/2-3), sondern verwies einzig auf den Arztbericht der behandelnden Psychiate rin, welche jedoch von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 ausging (Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 1.3) . Dipl.-Med. B.___

setzte sich in keiner Weise mit der unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinan der und ignorierte die Diagnose einer Depression im Bericht der behandelnden Ärztin (E. 3.1) gar gänzlich . 4.2

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung ihrer RAD- Ärztin abstützen (vgl. E. 1.5) .

In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Abgesehen davon, d ass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auf tragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im S treitfall kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465

E. 4.5), erweist sich

d ie von Dr.

A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ang estammter Tätigkeit insbesondere unter Be rück sichtigung der nur pauschal umschriebenen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers (fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdigkeit, Erschöp fung, Impulsivität; Urk. 6/11 S 4 Ziff. 3.4) als nicht genügend nachvollziehbar. Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlen gänzlich (S. 5 Ziff. 4.2) . Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psy chiaterin den Beschwerdeführer seit Aufnahme der ambulanten Behandlung im Jahre 2018 lediglich drei- bis viermal pro Jahr gesehen hat (S. 2 Ziff. 1.1 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine anderweitige psychotherapeutische Be handlung im genannten Ze itraum entnommen werden können, was bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % überrascht. Ebenso wenig überzeugt unter diesem Aspekt die von Dr.

A.___ erwähnte schlec hte Prognose – welche einzig mit dem Fehlen einer geregelten Arbeit seit neun Jahren be gründet wurde (S. 3 Ziff. 2.7) -, nachdem sich in den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte darauf finden, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine tagesklinische oder stationäre Behandlung stattgefunden hat. Nichts anderes

folgt aus dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 22. Mai 20 19 (Urk. 6/2/5) betreffend eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit, da eine entspre chende Begründung fehlt . Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/2/6) wird im Wes ent lichen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme von Temesta 2 mg gemäss eigenen Angaben sehr gut geholfen habe, er endlich frei von Angst sei und sich nun wieder darauf konzentrieren könne, in der Schweiz Fuss zu fassen. Der Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 6/2/3-4) – welcher nicht von einer Arzt person verfasst wurde - betrifft die Zeit vom Februar 2010 bis Februar 2011, mithin eine Zeitperiode, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über zehn Jahre zurücklag, so dass er im vorliegenden Beschwerde verfahren nicht oder zumindest nur in sehr geringem Umfang relevant ist. Im Übrigen ist im genannten Bericht von einer Zustandsverbesserung aufgrund der Therapie die Rede, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die Stellensuche habe konzentrieren wollen und den weiteren Therapiesitzungen ferngeblieben sei. Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Medizinischen Zentrums D.___, welche r vom 1. Dezemb er 2009 datiert und in welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

erwähnt wurde (Urk. 6/2 /1-2).

Was im Übrigen die Schilde rungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beschwerden im Einwand vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/25) angeht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt und diese mehrheitlich die Zeit als Kind/Jugendlicher respektive währe nd seiner Anstellung beim Z.___ in den Jahren 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 6/4/8) betrafen.

Dennoch hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Indem sie trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin und den Diagnosen eines ADHS, Panikattacken, Angst und Depression ohne Einholen einer aktuellen Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson einzig auf die abweichende Aktenbeurteilung ihrer fachfremden RAD-Ärztin abstellte, hat sie ihre Untersuchungspflicht klar verletzt. 4.3

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

13. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage

neu zu entscheiden und dabei auch über die Gewährung beruflicher Massnahmen zu befinden haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 0 0.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___ verfügt über ein höheres Wirtschaftsdiplom VSK und war zuletzt vom

10. August 2010 bis 31. August 2012

als L agerist

bei

Z.___ tätig (Urk. 6/4/ 8, Urk. 6/4/10) .

Am 25. März 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit der Kindheit, Panikattacken und Depress ionen seit der Jugendzeit, ein Erschöpfungsburnout seit 2012, Glieder- und Muskelschmerzen seit 2003, Belastung/Stress am Arbeitsplatz, Verwirrtheit und Stottern bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorb e scheid vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/16) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 21. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/25) erhob. Am 13. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V

210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Dia gnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145

V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In validenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzen de Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas su ng mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen respektive der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über den Leistungsanspruch entscheide . In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 12. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss der medizinischen Abklärung kein Gesundheitsschaden vor liege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Entspreche nd bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit der Kindheit an einer ADHS und seit einigen Jahren an Depressionen sowie Angst- und Panikattacken, was dazu geführt habe, dass er seither arbeits unfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Seine diversen Versuche, an Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes teilzunehmen, seien misslungen. Er st nach etlichen Jahren habe er realisiert, dass es angesichts seiner psychischen Einschränkungen überhaupt möglich sei, sich bei der Invalidenversicherung an zumelden. Nach vielen Anlaufversuchen sei es ihm schliesslich mit Unterstützung gelungen, eine IV-A nmeldung abzuschicken. Wegen de r Depressionen und der ADHS fehle es ihm an jeglicher Motivation, an seinem Zustand etwas zu ver ändern und er könne gerade noch seinen Alltagsverpflichtungen nachkommen, wenn der arbeitsbedingte Stress nicht vorhanden sei (S. 1). Im Weiteren führte d er Beschwerdeführer aus, der relevante Sach v erhalt sei nur ungenügend ab geklärt worden. Es habe keine materielle Prüfung stattgefunden, wobei für die Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, ein fachärztliches Gutachten erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Beurteilung der RAD- Ärztin abgestellt, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge und welche sich ledig lich auf die vorhandenen Akten abgestützt und keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe. Die pauschale Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die ADHS nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheit sschadens falle, sei unhaltbar, sie habe kein Belastungsprofil durchgeführt und ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit erscheine im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychia terin als zweifelhaft . Im Weiteren seien psychische Erkrankungen einem struk turierten Beweisverfahren zu unterziehen (S. 2).

E. 2.3 I n der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass eine Arztperson unabhängig von ihrer Fachrichtung grundsätzlich in der Lage sei, die Kohärenz des Berichts einer Kollegin oder eines Kollegen zu beurteilen. Die RAD-Ärztin habe ihre Beurteilung aufg rund der Aktenlage vorgenommen und keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, weshalb es keines spez ifischen Facharzttitels bedürfe (S. 1). 3. 3.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, stellte am 4. Mai 2021 folgende Diagnosen

(Urk. 6/11 S. 3 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ADHS - Panikattacken - Depression - Angst - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Dr.

A.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2018 in ihrer Behandlung, wobei Konsultationen drei- bis viermal pro Jahr stattfänden. Seit September 2012 liege in der Tätigkeit als Lagerist eine 20%ig e und seit November 2016 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Als Symptome beschrieb die Psychia terin Angst- und Panikattacken, eine Erschöpfung, Glieder- und Muskel schmer zen, Konzentrationsschwierigkeiten und Stimmungsschwankungen, wobei der Zustand ohne Arbeitseinsatz respektive ohne Druck relativ stabil sei (S. 2 f. Ziff. 1.1 ff.). Die Prognose sei ungünstig, da der Beschwerdeführer seit neun Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachge he (S. 3 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschrän kungen nannte Dr. A.___ fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdig keit, Erschöpfung und Impulsivität. Wenn der Beschwerdeführer unter Druck stehe, träten v iele Fehler auf und es komme zu Panik und Stress, wobei er dann «weglaufe» (S. 4 Ziff. 3.4). Die selbständige Haushaltführung sei möglich, wobei er manchmal Hilfe bei Formularen benötige (S. 5 Ziff. 4.5). 3.2

Die RAD-Ärztin Dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, nannte am 20. Mai

2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/14/2-3) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ADHS (ICD-10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.0) - spezifi sche isolierte Phobie (ICD-10 F 40.2)

Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lagerist nannte die RAD-Ärztin Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Erschöpfung, Stim mungs schwankungen, sporadische Angst- und Panikattacken, fehlende Ausdauer und Impulsivität. Unter dem Titel Belastungsprofil führte sie aus, dass eine Tätigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechend ohne Einschrän kungen ver richtet werden könne. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der bishe rige n Tätig keit als Lagerist hielt die RAD-Ärztin Folgendes fest: 100% Arbeits unfähigkeit seit November 2016 bis auf weiteres; 0 % Arbeitsunfähigkeit aus versiche rungs medizinisch-theoretischer Sicht. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungs profil attestierte sie aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeh er. Gemäss der RAD-Ärztin könne ein Ge sund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange st ammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden. Die Angaben der behan delnden Ärztin seien nicht geeignet, das Vorliegen eines IV-relevanten Gesund heitsschadens zu begründen. Es fehlten differenzierte Angaben zu den Krank heitssymptomen und den hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen und es sei auch nicht erkennbar, dass sämtliche Therap ieoptionen ausgeschöpft seien . 4 . 4.1

Beim Beschwerdeführer stehen einzig psychi sche Beschwerden zur Diskussion, wobei die RAD-Ärztin lediglich über den Titel «Fachärztin für Innere Medizin/

Prävention und Gesundheitswesen» verfügt. Davon abgesehen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie Dipl.-Med. B.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit kam, da diesbe züg lich jegliche Begründung fehlt . Die RAD-Ärztin hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht (Urk. 6/14/2-3), sondern verwies einzig auf den Arztbericht der behandelnden Psychiate rin, welche jedoch von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 ausging (Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 1.3) . Dipl.-Med. B.___

setzte sich in keiner Weise mit der unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinan der und ignorierte die Diagnose einer Depression im Bericht der behandelnden Ärztin (E. 3.1) gar gänzlich . 4.2

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung ihrer RAD- Ärztin abstützen (vgl. E. 1.5) .

In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Abgesehen davon, d ass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auf tragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im S treitfall kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465

E. 4.5), erweist sich

d ie von Dr.

A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ang estammter Tätigkeit insbesondere unter Be rück sichtigung der nur pauschal umschriebenen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers (fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdigkeit, Erschöp fung, Impulsivität; Urk. 6/11 S 4 Ziff. 3.4) als nicht genügend nachvollziehbar. Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlen gänzlich (S. 5 Ziff. 4.2) . Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psy chiaterin den Beschwerdeführer seit Aufnahme der ambulanten Behandlung im Jahre 2018 lediglich drei- bis viermal pro Jahr gesehen hat (S. 2 Ziff. 1.1 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine anderweitige psychotherapeutische Be handlung im genannten Ze itraum entnommen werden können, was bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % überrascht. Ebenso wenig überzeugt unter diesem Aspekt die von Dr.

A.___ erwähnte schlec hte Prognose – welche einzig mit dem Fehlen einer geregelten Arbeit seit neun Jahren be gründet wurde (S. 3 Ziff. 2.7) -, nachdem sich in den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte darauf finden, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine tagesklinische oder stationäre Behandlung stattgefunden hat. Nichts anderes

folgt aus dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 22. Mai 20 19 (Urk. 6/2/5) betreffend eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit, da eine entspre chende Begründung fehlt . Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/2/6) wird im Wes ent lichen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme von Temesta 2 mg gemäss eigenen Angaben sehr gut geholfen habe, er endlich frei von Angst sei und sich nun wieder darauf konzentrieren könne, in der Schweiz Fuss zu fassen. Der Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 6/2/3-4) – welcher nicht von einer Arzt person verfasst wurde - betrifft die Zeit vom Februar 2010 bis Februar 2011, mithin eine Zeitperiode, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über zehn Jahre zurücklag, so dass er im vorliegenden Beschwerde verfahren nicht oder zumindest nur in sehr geringem Umfang relevant ist. Im Übrigen ist im genannten Bericht von einer Zustandsverbesserung aufgrund der Therapie die Rede, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die Stellensuche habe konzentrieren wollen und den weiteren Therapiesitzungen ferngeblieben sei. Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Medizinischen Zentrums D.___, welche r vom 1. Dezemb er 2009 datiert und in welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

erwähnt wurde (Urk. 6/2 /1-2).

Was im Übrigen die Schilde rungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beschwerden im Einwand vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/25) angeht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt und diese mehrheitlich die Zeit als Kind/Jugendlicher respektive währe nd seiner Anstellung beim Z.___ in den Jahren 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 6/4/8) betrafen.

Dennoch hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Indem sie trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin und den Diagnosen eines ADHS, Panikattacken, Angst und Depression ohne Einholen einer aktuellen Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson einzig auf die abweichende Aktenbeurteilung ihrer fachfremden RAD-Ärztin abstellte, hat sie ihre Untersuchungspflicht klar verletzt. 4.3

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

13. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage

neu zu entscheiden und dabei auch über die Gewährung beruflicher Massnahmen zu befinden haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 0 0.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00525

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 5. Januar 2022 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1968 geborene X.___ verfügt über ein höheres Wirtschaftsdiplom VSK und war zuletzt vom

10. August 2010 bis 31. August 2012

als L agerist

bei

Z.___ tätig (Urk. 6/4/ 8, Urk. 6/4/10) .

Am 25. März 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit der Kindheit, Panikattacken und Depress ionen seit der Jugendzeit, ein Erschöpfungsburnout seit 2012, Glieder- und Muskelschmerzen seit 2003, Belastung/Stress am Arbeitsplatz, Verwirrtheit und Stottern bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorb e scheid vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/16) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 21. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/25) erhob. Am 13. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen respektive der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über den Leistungsanspruch entscheide . In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 12. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V

210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Dia gnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145

V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In validenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzen de Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas su ng mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss der medizinischen Abklärung kein Gesundheitsschaden vor liege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Entspreche nd bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit der Kindheit an einer ADHS und seit einigen Jahren an Depressionen sowie Angst- und Panikattacken, was dazu geführt habe, dass er seither arbeits unfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Seine diversen Versuche, an Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes teilzunehmen, seien misslungen. Er st nach etlichen Jahren habe er realisiert, dass es angesichts seiner psychischen Einschränkungen überhaupt möglich sei, sich bei der Invalidenversicherung an zumelden. Nach vielen Anlaufversuchen sei es ihm schliesslich mit Unterstützung gelungen, eine IV-A nmeldung abzuschicken. Wegen de r Depressionen und der ADHS fehle es ihm an jeglicher Motivation, an seinem Zustand etwas zu ver ändern und er könne gerade noch seinen Alltagsverpflichtungen nachkommen, wenn der arbeitsbedingte Stress nicht vorhanden sei (S. 1). Im Weiteren führte d er Beschwerdeführer aus, der relevante Sach v erhalt sei nur ungenügend ab geklärt worden. Es habe keine materielle Prüfung stattgefunden, wobei für die Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, ein fachärztliches Gutachten erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Beurteilung der RAD- Ärztin abgestellt, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge und welche sich ledig lich auf die vorhandenen Akten abgestützt und keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe. Die pauschale Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die ADHS nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheit sschadens falle, sei unhaltbar, sie habe kein Belastungsprofil durchgeführt und ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit erscheine im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychia terin als zweifelhaft . Im Weiteren seien psychische Erkrankungen einem struk turierten Beweisverfahren zu unterziehen (S. 2). 2.3

I n der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass eine Arztperson unabhängig von ihrer Fachrichtung grundsätzlich in der Lage sei, die Kohärenz des Berichts einer Kollegin oder eines Kollegen zu beurteilen. Die RAD-Ärztin habe ihre Beurteilung aufg rund der Aktenlage vorgenommen und keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, weshalb es keines spez ifischen Facharzttitels bedürfe (S. 1). 3. 3.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, stellte am 4. Mai 2021 folgende Diagnosen

(Urk. 6/11 S. 3 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ADHS - Panikattacken - Depression - Angst - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Dr.

A.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2018 in ihrer Behandlung, wobei Konsultationen drei- bis viermal pro Jahr stattfänden. Seit September 2012 liege in der Tätigkeit als Lagerist eine 20%ig e und seit November 2016 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Als Symptome beschrieb die Psychia terin Angst- und Panikattacken, eine Erschöpfung, Glieder- und Muskel schmer zen, Konzentrationsschwierigkeiten und Stimmungsschwankungen, wobei der Zustand ohne Arbeitseinsatz respektive ohne Druck relativ stabil sei (S. 2 f. Ziff. 1.1 ff.). Die Prognose sei ungünstig, da der Beschwerdeführer seit neun Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachge he (S. 3 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschrän kungen nannte Dr. A.___ fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdig keit, Erschöpfung und Impulsivität. Wenn der Beschwerdeführer unter Druck stehe, träten v iele Fehler auf und es komme zu Panik und Stress, wobei er dann «weglaufe» (S. 4 Ziff. 3.4). Die selbständige Haushaltführung sei möglich, wobei er manchmal Hilfe bei Formularen benötige (S. 5 Ziff. 4.5). 3.2

Die RAD-Ärztin Dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, nannte am 20. Mai

2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/14/2-3) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ADHS (ICD-10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.0) - spezifi sche isolierte Phobie (ICD-10 F 40.2)

Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lagerist nannte die RAD-Ärztin Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Erschöpfung, Stim mungs schwankungen, sporadische Angst- und Panikattacken, fehlende Ausdauer und Impulsivität. Unter dem Titel Belastungsprofil führte sie aus, dass eine Tätigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechend ohne Einschrän kungen ver richtet werden könne. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der bishe rige n Tätig keit als Lagerist hielt die RAD-Ärztin Folgendes fest: 100% Arbeits unfähigkeit seit November 2016 bis auf weiteres; 0 % Arbeitsunfähigkeit aus versiche rungs medizinisch-theoretischer Sicht. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungs profil attestierte sie aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeh er. Gemäss der RAD-Ärztin könne ein Ge sund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange st ammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden. Die Angaben der behan delnden Ärztin seien nicht geeignet, das Vorliegen eines IV-relevanten Gesund heitsschadens zu begründen. Es fehlten differenzierte Angaben zu den Krank heitssymptomen und den hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen und es sei auch nicht erkennbar, dass sämtliche Therap ieoptionen ausgeschöpft seien . 4 . 4.1

Beim Beschwerdeführer stehen einzig psychi sche Beschwerden zur Diskussion, wobei die RAD-Ärztin lediglich über den Titel «Fachärztin für Innere Medizin/

Prävention und Gesundheitswesen» verfügt. Davon abgesehen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie Dipl.-Med. B.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit kam, da diesbe züg lich jegliche Begründung fehlt . Die RAD-Ärztin hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht (Urk. 6/14/2-3), sondern verwies einzig auf den Arztbericht der behandelnden Psychiate rin, welche jedoch von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 ausging (Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 1.3) . Dipl.-Med. B.___

setzte sich in keiner Weise mit der unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinan der und ignorierte die Diagnose einer Depression im Bericht der behandelnden Ärztin (E. 3.1) gar gänzlich . 4.2

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung ihrer RAD- Ärztin abstützen (vgl. E. 1.5) .

In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Abgesehen davon, d ass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auf tragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im S treitfall kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465

E. 4.5), erweist sich

d ie von Dr.

A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ang estammter Tätigkeit insbesondere unter Be rück sichtigung der nur pauschal umschriebenen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers (fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdigkeit, Erschöp fung, Impulsivität; Urk. 6/11 S 4 Ziff. 3.4) als nicht genügend nachvollziehbar. Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlen gänzlich (S. 5 Ziff. 4.2) . Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psy chiaterin den Beschwerdeführer seit Aufnahme der ambulanten Behandlung im Jahre 2018 lediglich drei- bis viermal pro Jahr gesehen hat (S. 2 Ziff. 1.1 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine anderweitige psychotherapeutische Be handlung im genannten Ze itraum entnommen werden können, was bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % überrascht. Ebenso wenig überzeugt unter diesem Aspekt die von Dr.

A.___ erwähnte schlec hte Prognose – welche einzig mit dem Fehlen einer geregelten Arbeit seit neun Jahren be gründet wurde (S. 3 Ziff. 2.7) -, nachdem sich in den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte darauf finden, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine tagesklinische oder stationäre Behandlung stattgefunden hat. Nichts anderes

folgt aus dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 22. Mai 20 19 (Urk. 6/2/5) betreffend eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit, da eine entspre chende Begründung fehlt . Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/2/6) wird im Wes ent lichen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme von Temesta 2 mg gemäss eigenen Angaben sehr gut geholfen habe, er endlich frei von Angst sei und sich nun wieder darauf konzentrieren könne, in der Schweiz Fuss zu fassen. Der Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 6/2/3-4) – welcher nicht von einer Arzt person verfasst wurde - betrifft die Zeit vom Februar 2010 bis Februar 2011, mithin eine Zeitperiode, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über zehn Jahre zurücklag, so dass er im vorliegenden Beschwerde verfahren nicht oder zumindest nur in sehr geringem Umfang relevant ist. Im Übrigen ist im genannten Bericht von einer Zustandsverbesserung aufgrund der Therapie die Rede, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die Stellensuche habe konzentrieren wollen und den weiteren Therapiesitzungen ferngeblieben sei. Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Medizinischen Zentrums D.___, welche r vom 1. Dezemb er 2009 datiert und in welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

erwähnt wurde (Urk. 6/2 /1-2).

Was im Übrigen die Schilde rungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beschwerden im Einwand vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/25) angeht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt und diese mehrheitlich die Zeit als Kind/Jugendlicher respektive währe nd seiner Anstellung beim Z.___ in den Jahren 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 6/4/8) betrafen.

Dennoch hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Indem sie trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin und den Diagnosen eines ADHS, Panikattacken, Angst und Depression ohne Einholen einer aktuellen Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson einzig auf die abweichende Aktenbeurteilung ihrer fachfremden RAD-Ärztin abstellte, hat sie ihre Untersuchungspflicht klar verletzt. 4.3

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

13. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage

neu zu entscheiden und dabei auch über die Gewährung beruflicher Massnahmen zu befinden haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 0 0.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais