Sachverhalt
1.
1.1
Die 1961 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1980 und 1982 geborener Kinder, reiste 1982 aus Kroatien in die Schweiz ein und arbei tete zuletzt vom 2. April 2001 bis 2 3. April 2012 teilzeitlich als Kioskver käuferin ( Urk. 7/139/6) .
Aufgrund einer
im Juni 2007 erfolgten Erstanmeldung zum Leis tungsbe zug ( Urk. 7/1) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, bei einem nach der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 43 %
rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente der Invaliden versi cherung zu (vgl. Verfüg ung vom 3. Juli 2008, Urk. 7/33 f. ; vgl. auch Abklä rungs bericht vom 2 8. April 2008, Urk. 7/27 ). Im Zuge der 2009 eröffnete n amt lichen Revision (Urk. 7/38 ff.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /54, Urk. 7/56) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2010 auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 7/ 66). 1.2
Im November 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 7/68). Nach entsprechen den Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle am 2 3. Juli 2013 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 7/88). Im Hin blick auf die Rent enprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allge meine Medizin/Psychiatrie/Orthopädie) Gutachten der Mediz i nischen Abklä rungs stelle (MEDAS) Y.___ vom 8. Mai 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/10 0/2-43 ; mit Ergänz ung vom 1 2. November 2014, Urk. 7/115 ). Gestützt darauf und n ach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/103, Urk. 7/109 f.) verneinte die IV-Stel le mit Verfügung vom 1 9. Januar 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 7/122). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.3
Auf die Neuanmeldung vom April 2016 ( Urk. 7/125) trat die IV-Stelle m it Ver fü gung vom 2 7. September 2016 nicht ein ( Urk. 7/133; vgl. auch Vorbesch eid vom 1 1. August 2016, Urk. 7/ 132). 1.4
Am 1 8. November 2019 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine/n Hirnschlag, Herzinfarkt , Überforderung im Beruf (stressbedingt), Depression, Erschöpfungszustand sowie Hirntumor abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 7/139) . Mit Schreiben vom 2 1. November 2019 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zwecks Glaubhaft machens einer wesentlic hen Veränderung auf, bis am 31. Dezember 2019 Be weis mittel einzureichen ( Urk. 7/140). Gestützt auf die i nnert Frist eingereichten
Arzt berichte ( Urk. 7/141 /1-20) zeigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 7. Jan uar 2020
zunächst Nichteintreten an
(Urk. 7/143 ) . Auf de n
Ein wand
der Versicherten hin ( Urk. 7/144, Urk. 7/148)
holte sie die Verlaufsbericht e von
Dr. med. Z.___ , Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7/151) und
Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , vom 2 0. Oktober 2020 ein ( Urk. 7/155). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160, Urk. 7/165) wies die IV-Stelle das L eistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juli 2021 ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2021 spätestens ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres G utachten unter Be rücksichtigung der Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwo rt vom 1 8. Oktober 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwer deführer in am 1 9. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwick el ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva li dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf ge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 E. 6.2.2 ). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem ab schlägigen Rentenentscheid vom 1 9. Januar 2015 habe sich keine Veränderung in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Rente. Weitere Abklä rungen seien nicht not wendig ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführer in ein, seit der Ablehnung des Renten be gehrens am 1 9. Januar 2015 habe sich sowohl ihr Gesundheitszustand massiv verändert
als auch die Rechtsprec hung mit BGE 141 V 28 1. Zur Neurasthenie seien eine rezidivierende depressive Störung, mindestens leichte Episode , sowie ein Status nach dissoziativer Bewegungsstörung hinzugekomme
n. Zudem
sei sie auf dem linken Auge erblindet, bestehe ein rezidivier endes Schleiersehen rechts und eine zunehmende Belastungsi n kontinenz . D er Beschwerdeführerin sei s eitens der Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Obwohl die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei, habe sie lediglich zwei Arztberichte eingeholt. Die polymorbide Beschwerdeführerin könne ihre an ge stammte Tätigkeit als Kioskverkäuferin seit Jahren nicht mehr ausüben und sei bereits über 61 Jahre alt. Die «Resteins atzzeit» bis zur Pensionierung wäre nur noch sehr beschränkt wirtschaftlich verwertbar und die Beschwerdeführerin daher nicht vermittelbar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmass nah men bis dato verweigert. Aufgrund d er 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe
ab dem 1. Mai 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Eventualiter sei ein poly disziplinäres Gutachten zu veranlassen ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevan te Veränderung eingetreten ist; zeitlicher Referenzpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 7/122 , vgl. E. 1.2 ), welche sich in medi zi nischer Hinsicht
auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2014 (Eing angsdatum, Urk. 7/100 /1 -43)
abstützte. 3.1
Darin diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit/bei akzentuierten dissoziativen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1) und zum Teil erfüllten Foersterkriterien. Ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/100/30): - Hypertonie (ICD-10: I10), Februar 2012 - behandelt seit Februar 2012 - cRF: positive Familienanamnese, Hypertonie, Adipositas (BMI 37.5), Hyperlipidämie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Februar 2012, ICD-10: E12.9) - Adipositas Grad II, BMI 37.5 (ICD-10: E 66.0) - Hyperlipidämie (ICD-10: E 66.0) - Chronisches cervi kospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Funktions defi zite mit/bei - Facettengelenksarthrose C3-C4 hypertroph und diskrete Atlantodental gelenksarthrose - Lumbosakralgie mit muskulärer Dysbalance, Beckenbodenschwäche und Hyperlordose - Status nach Trapezium-Resektionsplastik links nach Epping (April
2013) wegen Rhizarthrose und geringer Schwäche des linken Daumens beim Spitzgriff - Fersenschmerzen beidseits bei Verdacht auf Plantarfasziitis und muskulä rer Dysbalance - Knick-Senkfuss - Hallux valgus links mehr als rechts - Hypovitaminose D - Belastende Lebensumstände durch kranke Person in der Familie (ICD-10: Z63.7)
In der Vorgeschichte habe die Beschwerdeführerin 1995 in Kroatien ein Schleu dertrau ma erlitten. Sie sei diesbezüglich in Behandlung gewesen und die akuten Beschwerden seien abgeklungen. Später habe sie immer wieder an Nacken be schwerden rechtsbetont gelitten. 2009 seien Fersenschmerzen beidseits aufge tre ten. Die Behandlung habe zu einem Rückgang der Schmerzen geführt. Nach einer Schnittverletzung im Bereich der linken Hohlhand sei die Beschwerde führerin wiederholt zur Narbenkorrektur in handchirurgischer Behandlung gewesen. Als dann sei 2009 eine Ringbandspal tung Dig I links d urchgeführt worden. 2013 sei sie infolge einer Rhizarthrose links operiert worden .
In somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin rechtsbetonte Kopf- und Nackenschmerzen, die sich nur kurzfristig unter phys ikalischen Massnahmen besserten, berichtet. Zudem habe sie s eit ca. acht Jahren vermehrt Beschwer den im Steissbeinbereich und träten lumbago ähnliche Schmerzen auf. Sie könne des wegen nicht länger sitzen oder stehen. Weiter bestehe eine Kraftminderung und Kraftlosi gkeit in der linken Hand . Im Zusammenhang mit der Hypertonie und Diabetes mellitus sei die Beschwerdeführerin derzeit beschwerdefrei ( Urk. 7/100/23) . Radiologisch hätten sich – näher bezeichnete - diskrete degene rative HWS- und LWS-Veränderungen in den cranialen cervikalen Bewegungs segmenten, auf Höhe C3/C4 sowie im Facettengelenk gezeigt. Die klinisch fest ge stellten Klopf- und Druckdolenzen sowie schmerzbedingten Bewegungsein schrä n kungen seien damit erklärbar; e ine myofaciale bzw. facettogene Genese sei anzunehmen. Zudem sei die körperliche Belastbar keit zumindest teilweise infolge der deutlich progredien te n Adipositas eingeschränkt. Zudem bestehe eine musku läre Dysbalance , welche ebenfalls im Zusammenhang mit der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin stehe . Für die beklagten Fersenschmerzen bestünden radiologisch keine Hinweise auf einen Fersensporn. Das Gangbild sei unauffällig und der Spitzen- und Fersengang intakt. Bei regelrechten Weichteil- und knöch ernen Verhältnissen sei eine Plantarfasziitis anzunehmen
( Urk. 7/100/14 ff., Urk. 7/100/24 f. ) .
In psychiatrischer Hinsicht leide d ie Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
seit fünf bis sechs Jahren an einer Depression. Aktuell bestehe eine w öchentliche Psychotherapie. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide an Epilepsie und Schizophrenie und habe immer wieder Selbstmordversuche unternommen. Als dann sei sie (die Beschwerdeführerin) v or ca. acht Jahren am Kreuzplatz Zeug i n eines Überfalls geworden; die vermummten Täter seien geflüchtet. Das Ereignis habe sie derart schockiert, dass sie daraufhin dreieinhalb Monate im Sanatorium C.___ stationär habe behandelt werden müssen. Bei einem weiteren Ereignis, e benfalls am Kreuzplatz, habe die Beschwerdeführerin gesehen, wie sich eine Stammkundin vor ihren Augen vor das fahrende Tram geworfen habe. Die s habe bei ihr einen Schockzustand ausgelöst und zu einer dreimonatigen Arbeits un fähigkeit geführt. Sie leide seither an starken Depressionen. Als schliesslich ihre Chefin und gute Arbeitskollegin am 8. April 2012 an Krebs gestorben sei, sei die Beschwerdeführerin derart belastet gewesen, dass sie seit dem 22. April 2012 nicht mehr habe arbeiten können . Zudem habe sie vor ca. 12 Jahren durch einen Spon tanabort Zwillinge verloren. Daraufhin habe sie Lähmungen in beiden Beinen und Armen gehabt, im Rollstuhl gesessen und sei stationär psychiatrisch behandelt
worden ( Urk. 7/100/ 17 ff. , Urk. 7/100/32). In o bjektiv er Hinsicht habe sich die bewusstseinsklare und allseits orientierte Beschwerdeführerin in einem guten All gemein- und Ernährungszustand gezeigt. Sie habe Traumatisierungen berich tet, dabei aber emotional wenig beteiligt gewirkt. Die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig und emotionslos. Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksam keitsstörungen bestünden nicht . Dasselbe gel te für inhaltliche Denk- und/oder Sinnes störungen. Die Stimmung sei zeitweise gedrückt und die Modulations fähig keit etwas reduziert. Der affektive Rapport sei distanziert. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Demgegenüber bestünden eine vielfältige Klagsamkeit, Versagens- und Erschöpfungsgefühle, mangelhaftes Durchsetzungsvermögen bei einer generellen Ich-Schwäche mit Selbstun sicher heit und Bedrücktheit. Dies komme eine r Neurasthenie gleich. Bei mangelhafter allgemeiner Belastbarkeit und akzentuierten dissoziativen Persönlichkeitszügen habe die Beschwerdeführerin nach belastenden Ereignissen im Rahmen einer Anpassungsstörung jeweils eine leichte bis mittelschwere depressive Reaktion entwickelt. Dies führe dazu, da ss die Beschwerdeführerin auch dissoziative Symp tome wie Lähmungserscheinungen und Somatisierungen zeige. Andererseits könnten diffuse Missempfindungen und vegetative Labilität ebenso zum Krank heitsbild der Neurasthenie gehören. Jedenfalls handle es sich um ein syndromales Geschehen, dass jeweils Krankheitswert erreiche, wenn die Beschwerdeführerin psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt sei. Neben dem syndromalen Leiden bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägun g und Dauer
( Urk. 7/100/18 f.).
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit April 2012 aufgrun d der Neurasthenie und teilweise erfüllten Foersterkriterien für sämtliche Tätig kei ten zu 30 % eingeschränkt, welche Einschätzung die Gutachter in den ergän zen den Ausführungen vom 1 2. November 2014 ( Urk. 7/115) bestätigten. Das Selbst einschätzungspotential der Beschwerdeführerin sei mit 70 bis 200 möglichen Punkten demgegenüber tief ( Urk. 7/100/ 33 f f. ; Urk. 7/100/115 ). 3 . 2
Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgenden Be richte bei den Akten. 3.2. 1
Die seit Mai 2015 behandelnde Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 10. Mai 2016 (1) eine arterielle Hypertoni e, (2) Diabetes mellitus Typ II, intermittierend unter OAD, Diät, (3) Adipositas, Dyslipidämie, (4) Depression, (5) Amotio links (Juli 2014 ) bei akuter Netzhautablösung, (6) eine Ritzarthrose links, (7) ein r e-betontes ver tebro genes Schmerzsyndrom, (8) c hronische s Schmerzsyndro m , DD Fibro my algie sowie (9) D ranginkontine nz , TVT März 2007 fest . Die Beschwerdeführerin leide neben den körperlichen Beschwerden mit Status nach Erblindung auf dem linken Auge durch Netzhautablösung im Juli 2014 unter einer mittelgradigen bis schwe ren Depression im Sinne eines chronischen und anhaltenden Erschöpfungs zu standes. Diese sei mitverursacht durch die sehr schwierigen sozialen Verhält nisse (schizophrene Tochter, die kontinuierlich Betreuung brauche und bei den Eltern wohne ,
sowie der schwer kranke Ehemann, Urk. 7/141/3). 3 .2 .2
Im Bericht v om 1 7. Mai 2016 diagnostizierte
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin, B.___ , (1) eine rezi di vierende depress ive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10: F33.1 ), (2) Status nach dissoziative n Bewegungsstörungen: Gesichts- und Halbseitenläh mung nach akuter Belastungssituation vom 3 1. Oktober bis 2. November 2012 und 1 8. Februar 2016 (ICD-10: F 44.4) , (3) eine akzentuierte abhängige Persön lichkeit (ICD-10: Z73.1) sowie (4) Neurasthenie ( ICD-10: F48.0, Urk. 7/130/1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Februar 2015 in regelmässiger ambulanter Behandlung. Sie wirke gehetzt, klagsam und affektlabil. Zudem bestünden Ver sagens- und Erschöpfungsgefühle, mangelhaftes Durchsetzungsvermögen bei einer generellen Ich-Schwäche, Selbstunsicherheit und Bedrücktheit. Auch sei die Beschwerdeführerin antriebsgehemmt. Im Denken fielen häufiges Danebenreden und sprunghafte Gedankengänge auf. Es bestünden ausgeprägte Befürchtungen, ihr oder der Familie könnte etwas Schlimmes zustossen, Ein- und Durch schlaf störungen und eine geringe Belastbarkeit. Im Zusammenhang mit einer Wohnungsveränderung (die Wohnung sei um ein Zimmer verkleinert worden) sowie der schweren Erkrankung des Ehemannes sei bei der Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung eingetreten mit häufigen Arztterminen, Schlafstö rungen, Gereiztheit und Todesängsten. Aufgrund der chronischen Depression und multiplen somatischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/130). 3.2.3
Im Bericht vom 25. April 2018 hielten die beurteilenden Fachärzte der Klinik fü r Neurologie, Universitätsspital E.___ , fest, die Beschwerdeführerin sei bei rezidi vierenden Schleiersehen monokulär rechts und in Frage kommender ischä mi scher Genese neuro angiologisch untersucht worden . Diese habe berichtet, vor ca. 2-3 Wochen habe sie auf dem rechten Auge ein intermittierendes Schleier sehen gehabt, was nun vollständig regredient sei. Sonst seien keine schlagan fallver dächtigen Ereignisse aufgetreten. In der Zusammenschau der Befunde sei die Ätiologie der okulären Beschwerden unklar (v.a. bei rezidivierendem Auf treten), wobei eine ischämische Genese u. a. bei ausgeprägtem Risikoprofil nicht ausge schlossen werden könne. In der bereits veranlassten TTE-Untersuchung seien soweit beurteilbar keine Hinweise auf kardiale Emboliequellen detektiert worden. Die geplante TEE-Untersuchung habe bei Agitiertheit trotz Propol-Gabe unter brochen werden müssen. Die Untersuchung sei daher von Seiten der Kardio logie unter Anästhesiebegleitung
zu wiederholen ( Urk. 7/147 ). 3 . 2. 4
D ie beurteilenden Fachärzte des Herzzentrums , E.___ , hielten im Bericht vom 17. August 2018 als n eue Hauptdiagnosen (1) kein e Hinweis e
auf eine kardiale Emboliequelle, (2) den
Verdacht auf eine Amaurosis Fugax rechts am 1 4. Mai 2018 und
(3) ein i nzidentelles, unregelmässig konfiguriertes Aneurysma, 5 x 4 mm gross, an der Mediabifurkation rechts mit einer Basis von ca. 3 mm fest ( Urk. 7/141/4).
D ie Beschwerdeführerin habe
momentan keine [kardiologischen] Beschwerden beklagt ; einzig das Treppensteigen mach e ihr sehr viel Mühe wegen D ispnoe, ebenerdig könne sie problemlos längere Strecken zurücklegen. Sie gehe regel mässig mit dem H und spazieren. Belastungsabhängige T horaxschmerzen, Palpi ta tionen, Herzrasen und Synkopen habe sie verneint.
Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert präsen tiert. Aus der Heimmessung ergäben sich grenzwertig erhöhte Blutdruckwerte. Der durchgeführte R-Test habe keine Rhythmusstörungen oder Vorläufer davon aufgezeichnet. Nach nun zweimaliger Langzeit-EKG-Aufzeichnung und unauf fälligem EKG hätten sich keine Hinweise für eine kardiale Emboliequelle ergeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein erhebliches kardiovaskuläres Risikoprofil mit Hypertonie, Diabetes mellitus und positiver Familienanamnese. Dies mache eine arteriosklerotische Ursache der [verdachtsweise] erlittenen Amaurosis fugax wahrscheinlich ( Urk. 7/141/6). 3 . 2. 5
Im Verlaufsb ericht vom 2 9. April 2020 gab
Dr. Z.___
an , d ie Beschwerde füh rerin sei sehr oft müde, schnell erschöpft und habe oft Kopfschmerzen. Das Familien gefüge sei sehr schwierig. Sie sei körperlich krank und sehr angeschlagen und habe keine Ressourcen. Alsdann nehme die Beschwerdeführerin diverse – im Bericht näher bezeichnete – Medikamente gegen ihre somatischen und psy chi schen Leiden ein und komme zu regelmässigen somatischen Kontrollen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und gebe keine Hoffnung auf eine Rückkehr in den Arbeitsprozess . Im Haus halt helfe die Beschwerdeführerin, wenn sie könne, etwas mit; die Tochter erledige das Meiste ( Urk. 7/151). 3 . 2. 6
Dr. A.___ , B.___ ,
diagnostizierte i m Verlaufsb ericht vom 2 0. Oktober 2020 eine seit 2012 bestehend e,
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ( ICD-10: F33.0, Urk. 7/155/5).
Die Beschwerdeführerin werde seit dem 9. März 2018 unregelmässig ca. alle 1-2 Monate ambulant behandelt, die letzte Konsultation sei am 2 9. September 2020 erfolgt. Sie beklage allerlei somatische Einschränkungen und Beschwerden, eben so über sehr grosse Erschöpfung. Nach eigenen Angaben möge die Beschwerde führerin das H aus kaum verlassen, allein schon gar nicht, weil sie Angst habe, dass ihr etwas passiere oder sie in der Öffentlichkeit inkontinent sei. Zu anderer Zeit habe sie berichtet, dass sie täglich über Stunden mit dem H und spazieren gehe . Offensichtlich sei eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Belast bar keit durch die Adipositas und fehlende Bewegung. Weiter habe sie berichtet, dass sie sich als einzige um den gesamten Haushalt kümmere. Andererseits habe sie angegeben, dass sie zu schwach sei, um auch nur aufzustehen. Sie könne auch oft nicht kochen. Das Rühren im Topf sei dann schon schmerzhaft und führe zu grosser Erschöpfung. Den Haushalt würden dann der Ehemann und die Tochter erledigen. Im Frühsommer 2020 sei der Ehemann an «Knochenkrebs» erkrankt; die Leukämie habe er vor wenigen Jahren erfolgreich bekämpft. Seither leide sie (die Beschwerdeführerin) an grosser Angst, dass ihr Mann sterbe. Die Angst be schäftige sie auch nachts, so dass sie oft schlecht schlafen könne. Zudem leide sie unter Konzentrationsstörungen. Sie beschäftige sich viel mit Spielen auf dem Smartphone . Zudem dekoriere sie gern ihren Balkon ( Urk. 7/155/2 f. ).
In objektiver Hinsicht sei die wache, bewusstseinsklare und allseits orientierte Be schwerdeführer in sprunghaft in ihren Gedankengängen, vorbeiredend und h äufig inkohärent. Sie neige zu Dramatisierung und präsentiere sich histrionisch, oberflächlich und undifferenziert. Sie strahle viel Bedürftigkeit aus, ohne dass spürbare Nähe hergestellt werden könnte. Weiter bestehe ein überausge prägtes Anpassungsverhalten im G espräch und eine scheinbar grosse Selbstunsicherheit. Die Konzentration und Mnestik seien leicht eingeschränkt. Zudem sei die Be schwerdeführerin im Affekt eingeschränkt schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei un klar eingeschränkt. Es bestehe eine grosse Lustlosigkeit und die Beschwer de füh rerin habe Freudlosigkeit berichtet . Ihre Stimmung im Alltag sei indes nicht eruierbar. Alsdann habe die adipöse Be schwerdeführerin angegeben, sehr redu zierten Appetit zu haben und kaum etwas zu essen. Eine Krankheitseinsicht sei nicht spürbar vorhanden. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Ehemann und der Beschwerdeführerin habe sich eine harmonische Ehe ergeben. Es komme nie zu grösseren Konflikten oder Streit. Die Beschwerdeführerin sei schwach und können oft nicht aus dem Bett aufstehen. S ie schlafe viel und gut und sei vergesslich. Zudem sei sie gepräg t von Lustlosigkeit. Die Familie achte sehr aufeinander und unterstützte sich gegenseitig. Der Haushalt, die Administration etc. werde vom Ehemann und der Tochter besorgt. Alsdann hätten der Ehemann und die Be schwerdeführerin von der ausgeprägten Unfähigkeit der letzteren, den Alltag und Haushalt zu bewältigen , berichtet. Jedoch sei eine explizit depressive Sympto ma tik weder klinisch zu beobachten noch beric htet worden ( Urk. 7/155/3 f. ).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt arbeitsfähig. Von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei nicht auszugehen. Aufgrund der anamnestisch sehr grossen und schnel len Erschöpfbarkeit, dem vermeintlich schlechten Nachtschlaf, der geringen Auf fassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und somatischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin möglicherweise nur vermindert belastbar. Zudem habe sie nur wenig R ess ourcen für Teamarbeit oder komplexe Arbeitszusammenhänge. Die ausgeprägte Lustlosigkeit, die Scheu, ihre Wohnung zu verlassen , sowie Über zeu gung, nicht arbeitsfähig zu sein, liessen einen Arbeitsversuch ebenfalls nicht zu. Darüber hinaus könne die Arbeitsfähigke it in der angestammten oder gegebe nen falls angepassten Tätigkeit nicht beurt eilt werden (Urk. 7/155/5 ff.). 4 . 4 .1
Beim Vergleich des polydisziplinäre n MEDAS-Gutachten s
vom 8. Mai 2014 einer seits (vgl. Urk. 7/100/1-43 ) mit den im Rahmen der N euanmeldung bei den Akte n liegenden Arztberichte n
anderer seits lässt sich zusammen mit der Beschwerde gegnerin keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechts kräftigen Rentenverfügung vom 1 9. Januar 2015 erblicke n . Daran ändert auch nichts, wenn Dres. D.___ und A.___
2016 resp. 2020 neu eine rezidi vierende depressive Störung, mittelgradige resp. leichte Episode (ICD-10: F33.0, ICD-10: F33. 1 , vgl. Urk. 7/130 ,
Urk. 7/155 ) diagnostizierten .
Insbesondere hielt Dr. A.___
dazu diskrepant fest, eine explizit depressive Symptomatik sei weder klinisch zu beobachten noch benannt worden ( Urk. 7/155/3). Zudem be steht die rezidivie rende Störung laut Dr. A.___ seit 2012 ( Urk. 7/155/5 ), was auch mit der übrigen Aktenlage im Einklang steht ( vgl. etwa den Austrittsbericht der F.___ vom 2 0. September 2012 sowie die
Berichte von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni und 1 9. August 2013, worin jeweils eine rezidivierende depressive E pi sode, mittelgradige Episode resp. Status nach mittelgradiger Epi sode f estgehalten wurde ,
Urk. 7/67/1, Urk. 7/86, Urk. 7/91) . Auf die seitens Dr. Z.___ in psychia trischer Hinsicht festgehaltenen Diagnosen kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bei ihr nicht um eine psychi atrische Fachärztin handelt. Kommt hinzu, dass ihre Bericht e
objektive B efunde vermissen lassen ( Urk. 7/129, Urk. 7/151) . Alsdann standen sowohl 2 014 als auch im Rahmen der Neuan meldung unverändert
IV-fremde Belastungsfaktoren
im Vordergrund ( vgl. Urk. 7/100/19 f. , Urk. 7/129, Urk. 7/130/2 , Urk. 7/151/4 , Urk. 7/155/5 ) .
Erwäh nens wert sind auch die durchgängigen Hinweise auf die vielfältige Klagsamkeit, Dra matisierung und histrionisch en Präsentationen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/100/19, Urk. 7/130/2, Urk. 7/155/4).
Weiter fällt auf , dass die Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung lediglich alle 1-2 Monate supportive Kontrolltermine in der B.___ wahrnahm ( Urk. 7/151/3, Urk. 7/155/2 f.), wohinge gen sie anno 2014
drei Mal wöchentlich in der Akut-Tagesklinik der B.___
und darüber hinaus ein Mal pro Woche ambulant
behandelt wo rde n war
( Urk. 7/91/7 , Urk. 7/100/16 f. );
auch dies spricht gegen die beschwer deweise behauptete
Zu standsverschlechterung .
Im Übrigen vermöchten
weder eine allfällige Chronifi zierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Ma i 2008 E. 5) noch eine höhere Einschätzung der Arbeits unfähigkeit per s e eine rele vante Gesundheitsver schlechterung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4). D er beschwerdeweise H inweis
(Urk. 1 S. 10 ) auf die
seitens der Behandler 2016 postulierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/129, Urk. 7/ 130 , vgl. auch den
Bericht vom 29. April 2020 , Urk. 7/151/3 ) geht damit ins Leere . Kommt hinzu, dass
Dres. D.___
und Z.___ eine hinreichende Begründung hierfür vermis sen liessen und
Dr. A.___ im Bericht vom 20. Oktober 2020 keine konkreten Angaben zur Arbei ts fähigkeit zu machen
vermochte ( Urk. 7/155/7). Ferner fallen
zahlreiche Inkonsi stenzen auf .
So gab die Beschwerdeführerin e inerseits an, sie sei schwach und gehe kaum aus dem Haus. Anderseits führte sie aus, sie gehe über Stunden mit dem Hund spazieren. Alsdann gab die Beschwerdeführerin an, bereits das Rühren im Kochtopf führe zu grosser Erschöpfung. Demgegenüber war sie offenbar in der Lage, über Stunden die Wäsche zu sortieren und akkurat in den Schrank zu räumen. Weiter berichtete sie Freud- und Lustlosigkeit, jedoch würde sie den Garten gern dekorieren und auf dem Smartphone spielen. Letzteres spricht im Übrigen auch gegen signifikante Konzentrationsstörungen. Schliess lich impliziert eine «Status nach»-Diagnose begriffsnotwendigerweise die vollstän dige Remis sion . Mithin ist mit dem im Bericht vom 2 0. Oktober 2020 festgehal tenen Status nach dissoziativer Bewegungsstörung k eine wesentliche Verschlech terung ausgewie sen ( Urk. 7/155/5).
In somatischer Hinsicht steht d ie einzig im Bericht vom 1 0. Mai 2016 von Dr. Z.___
behauptete Erblindung auf dem linken Auge durch Netzhaut ab lösung im Juli 2014
(vgl. Urk. 7/129 ; im Verlaufsbericht vom 2 9. A pril 2020 hat Dr. Z.___ eine Erblindung des linken Auges nicht mehr erwähnt, Urk. 7/151 ) im Widerspruch zu den Berichte n des E.___ vom 2 5. April und 17. August 2018, worin eine starke Kurzsichtigkeit sowie Schwachsichtigkeit im Sinne eine r
m yope n Makulopathie sowie Amblyopie des linken Auges festgehalten wurde n ( Urk. 7/141/4, Urk. 7/141/13). Zudem war die im Juli 2014 operierte Netzhaut ab lösung links laut Operationsbericht bereits damals «alt» und konnte der zentrale Defekt bei Atrophie der Makula und Substanzverlust der Netzhaut nicht behoben werden ; eine V isusbesserung war fraglich ( Urk. 7/105/1 ) . Die vom behandelnde n Urologe n und Chefarzt der urologischen Klinik des Spitals F.___ im Bericht vom 1 2. März 2020 aufgrund der subjektiven Schilderungen der Beschwerde füh rerin dokumentierte Zunahme der berei ts 2014 vorbestehenden (vgl. Urk. 7/100/ 13)
Belastungsinkontinenz , aktuell Grad I-II ( Urk. 7/163/1) , ist behandelbar und stellt keine andauernd e V erschlechterung dar; 2007 wurde bereits ein e Belastungsin kontinenz Grad II diagnostiziert und
– soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich
– jedenfalls über einen längeren Z eitraum
hinweg erfolgreich operativ saniert ( Urk. 7/10/8). Offensichtlich ist auch, dass das
zwischenzeitlich im April 2018 aufgetretene und danach vollständig remittierte Schleiersehen rechts k eine dauer hafte und damit wesentlic he Veränderung darstellt
(vgl. Urk. 7/141/12). Alsdann hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, es sei aus kardio lo gischer Sicht eine
Verschlechterung eingetreten ( vgl. Urk. 7/141/4) . Der Voll stän digkeit halber ist schliesslich zu vermerken, dass sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klas sifizierung von Umständen vorgesehen sind , die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). 4 .2
Z usammenfassend ist aufgrund der
aufschlussre ichen und beweiskräftigen Aktenlage
hinreichend erstellt, dass sich die gesund heitlichen Verhältnisse der Besch werdeführerin seit der rechtskräftigen V erfügung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7 / 122 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 2) nicht anspruchs relevant verändert haben. Damit besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E . 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Alsdann
stellt die Praxisänderung nach Massgabe von BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ei nem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, für sich allein keinen Neuanmel dung s- oder Revisionsgrund dar (Urteil des Bundes ge richts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3) .
Weil es vorliegend an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt auch kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsic ht umfassende Prüfung des Leistungs an spruchs.
Die angefochtene Ver fügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 8. November 2019 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine/n Hirnschlag, Herzinfarkt , Überforderung im Beruf (stressbedingt), Depression, Erschöpfungszustand sowie Hirntumor abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 7/139) . Mit Schreiben vom 2 1. November 2019 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zwecks Glaubhaft machens einer wesentlic hen Veränderung auf, bis am 31. Dezember 2019 Be weis mittel einzureichen ( Urk. 7/140). Gestützt auf die i nnert Frist eingereichten
Arzt berichte ( Urk. 7/141 /1-20) zeigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 7. Jan uar 2020
zunächst Nichteintreten an
(Urk. 7/143 ) . Auf de n
Ein wand
der Versicherten hin ( Urk. 7/144, Urk. 7/148)
holte sie die Verlaufsbericht e von
Dr. med. Z.___ , Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7/151) und
Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , vom 2 0. Oktober 2020 ein ( Urk. 7/155). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160, Urk. 7/165) wies die IV-Stelle das L eistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juli 2021 ab ( Urk. 2) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 ), welche sich in medi zi nischer Hinsicht
auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2014 (Eing angsdatum, Urk. 7/100 /1 -43)
abstützte.
E. 1.3 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwick el ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva li dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf ge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 E. 6.2.2 ).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 9. September 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2021 spätestens ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres G utachten unter Be rücksichtigung der Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwo rt vom 1 8. Oktober 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwer deführer in am 1 9. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem ab schlägigen Rentenentscheid vom 1 9. Januar 2015 habe sich keine Veränderung in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Rente. Weitere Abklä rungen seien nicht not wendig ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführer in ein, seit der Ablehnung des Renten be gehrens am 1 9. Januar 2015 habe sich sowohl ihr Gesundheitszustand massiv verändert
als auch die Rechtsprec hung mit BGE 141 V 28 1. Zur Neurasthenie seien eine rezidivierende depressive Störung, mindestens leichte Episode , sowie ein Status nach dissoziativer Bewegungsstörung hinzugekomme
n. Zudem
sei sie auf dem linken Auge erblindet, bestehe ein rezidivier endes Schleiersehen rechts und eine zunehmende Belastungsi n kontinenz . D er Beschwerdeführerin sei s eitens der Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Obwohl die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei, habe sie lediglich zwei Arztberichte eingeholt. Die polymorbide Beschwerdeführerin könne ihre an ge stammte Tätigkeit als Kioskverkäuferin seit Jahren nicht mehr ausüben und sei bereits über 61 Jahre alt. Die «Resteins atzzeit» bis zur Pensionierung wäre nur noch sehr beschränkt wirtschaftlich verwertbar und die Beschwerdeführerin daher nicht vermittelbar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmass nah men bis dato verweigert. Aufgrund d er 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe
ab dem 1. Mai 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Eventualiter sei ein poly disziplinäres Gutachten zu veranlassen ( Urk. 1).
E. 3 . 2.
E. 3.1 Darin diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit/bei akzentuierten dissoziativen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1) und zum Teil erfüllten Foersterkriterien. Ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/100/30): - Hypertonie (ICD-10: I10), Februar 2012 - behandelt seit Februar 2012 - cRF: positive Familienanamnese, Hypertonie, Adipositas (BMI 37.5), Hyperlipidämie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Februar 2012, ICD-10: E12.9) - Adipositas Grad II, BMI 37.5 (ICD-10: E 66.0) - Hyperlipidämie (ICD-10: E 66.0) - Chronisches cervi kospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Funktions defi zite mit/bei - Facettengelenksarthrose C3-C4 hypertroph und diskrete Atlantodental gelenksarthrose - Lumbosakralgie mit muskulärer Dysbalance, Beckenbodenschwäche und Hyperlordose - Status nach Trapezium-Resektionsplastik links nach Epping (April
2013) wegen Rhizarthrose und geringer Schwäche des linken Daumens beim Spitzgriff - Fersenschmerzen beidseits bei Verdacht auf Plantarfasziitis und muskulä rer Dysbalance - Knick-Senkfuss - Hallux valgus links mehr als rechts - Hypovitaminose D - Belastende Lebensumstände durch kranke Person in der Familie (ICD-10: Z63.7)
In der Vorgeschichte habe die Beschwerdeführerin 1995 in Kroatien ein Schleu dertrau ma erlitten. Sie sei diesbezüglich in Behandlung gewesen und die akuten Beschwerden seien abgeklungen. Später habe sie immer wieder an Nacken be schwerden rechtsbetont gelitten. 2009 seien Fersenschmerzen beidseits aufge tre ten. Die Behandlung habe zu einem Rückgang der Schmerzen geführt. Nach einer Schnittverletzung im Bereich der linken Hohlhand sei die Beschwerde führerin wiederholt zur Narbenkorrektur in handchirurgischer Behandlung gewesen. Als dann sei 2009 eine Ringbandspal tung Dig I links d urchgeführt worden. 2013 sei sie infolge einer Rhizarthrose links operiert worden .
In somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin rechtsbetonte Kopf- und Nackenschmerzen, die sich nur kurzfristig unter phys ikalischen Massnahmen besserten, berichtet. Zudem habe sie s eit ca. acht Jahren vermehrt Beschwer den im Steissbeinbereich und träten lumbago ähnliche Schmerzen auf. Sie könne des wegen nicht länger sitzen oder stehen. Weiter bestehe eine Kraftminderung und Kraftlosi gkeit in der linken Hand . Im Zusammenhang mit der Hypertonie und Diabetes mellitus sei die Beschwerdeführerin derzeit beschwerdefrei ( Urk. 7/100/23) . Radiologisch hätten sich – näher bezeichnete - diskrete degene rative HWS- und LWS-Veränderungen in den cranialen cervikalen Bewegungs segmenten, auf Höhe C3/C4 sowie im Facettengelenk gezeigt. Die klinisch fest ge stellten Klopf- und Druckdolenzen sowie schmerzbedingten Bewegungsein schrä n kungen seien damit erklärbar; e ine myofaciale bzw. facettogene Genese sei anzunehmen. Zudem sei die körperliche Belastbar keit zumindest teilweise infolge der deutlich progredien te n Adipositas eingeschränkt. Zudem bestehe eine musku läre Dysbalance , welche ebenfalls im Zusammenhang mit der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin stehe . Für die beklagten Fersenschmerzen bestünden radiologisch keine Hinweise auf einen Fersensporn. Das Gangbild sei unauffällig und der Spitzen- und Fersengang intakt. Bei regelrechten Weichteil- und knöch ernen Verhältnissen sei eine Plantarfasziitis anzunehmen
( Urk. 7/100/14 ff., Urk. 7/100/24 f. ) .
In psychiatrischer Hinsicht leide d ie Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
seit fünf bis sechs Jahren an einer Depression. Aktuell bestehe eine w öchentliche Psychotherapie. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide an Epilepsie und Schizophrenie und habe immer wieder Selbstmordversuche unternommen. Als dann sei sie (die Beschwerdeführerin) v or ca. acht Jahren am Kreuzplatz Zeug i n eines Überfalls geworden; die vermummten Täter seien geflüchtet. Das Ereignis habe sie derart schockiert, dass sie daraufhin dreieinhalb Monate im Sanatorium C.___ stationär habe behandelt werden müssen. Bei einem weiteren Ereignis, e benfalls am Kreuzplatz, habe die Beschwerdeführerin gesehen, wie sich eine Stammkundin vor ihren Augen vor das fahrende Tram geworfen habe. Die s habe bei ihr einen Schockzustand ausgelöst und zu einer dreimonatigen Arbeits un fähigkeit geführt. Sie leide seither an starken Depressionen. Als schliesslich ihre Chefin und gute Arbeitskollegin am 8. April 2012 an Krebs gestorben sei, sei die Beschwerdeführerin derart belastet gewesen, dass sie seit dem 22. April 2012 nicht mehr habe arbeiten können . Zudem habe sie vor ca. 12 Jahren durch einen Spon tanabort Zwillinge verloren. Daraufhin habe sie Lähmungen in beiden Beinen und Armen gehabt, im Rollstuhl gesessen und sei stationär psychiatrisch behandelt
worden ( Urk. 7/100/ 17 ff. , Urk. 7/100/32). In o bjektiv er Hinsicht habe sich die bewusstseinsklare und allseits orientierte Beschwerdeführerin in einem guten All gemein- und Ernährungszustand gezeigt. Sie habe Traumatisierungen berich tet, dabei aber emotional wenig beteiligt gewirkt. Die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig und emotionslos. Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksam keitsstörungen bestünden nicht . Dasselbe gel te für inhaltliche Denk- und/oder Sinnes störungen. Die Stimmung sei zeitweise gedrückt und die Modulations fähig keit etwas reduziert. Der affektive Rapport sei distanziert. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Demgegenüber bestünden eine vielfältige Klagsamkeit, Versagens- und Erschöpfungsgefühle, mangelhaftes Durchsetzungsvermögen bei einer generellen Ich-Schwäche mit Selbstun sicher heit und Bedrücktheit. Dies komme eine r Neurasthenie gleich. Bei mangelhafter allgemeiner Belastbarkeit und akzentuierten dissoziativen Persönlichkeitszügen habe die Beschwerdeführerin nach belastenden Ereignissen im Rahmen einer Anpassungsstörung jeweils eine leichte bis mittelschwere depressive Reaktion entwickelt. Dies führe dazu, da ss die Beschwerdeführerin auch dissoziative Symp tome wie Lähmungserscheinungen und Somatisierungen zeige. Andererseits könnten diffuse Missempfindungen und vegetative Labilität ebenso zum Krank heitsbild der Neurasthenie gehören. Jedenfalls handle es sich um ein syndromales Geschehen, dass jeweils Krankheitswert erreiche, wenn die Beschwerdeführerin psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt sei. Neben dem syndromalen Leiden bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägun g und Dauer
( Urk. 7/100/18 f.).
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit April 2012 aufgrun d der Neurasthenie und teilweise erfüllten Foersterkriterien für sämtliche Tätig kei ten zu 30 % eingeschränkt, welche Einschätzung die Gutachter in den ergän zen den Ausführungen vom 1 2. November 2014 ( Urk. 7/115) bestätigten. Das Selbst einschätzungspotential der Beschwerdeführerin sei mit 70 bis 200 möglichen Punkten demgegenüber tief ( Urk. 7/100/ 33 f f. ; Urk. 7/100/115 ).
E. 3.2 1
Die seit Mai 2015 behandelnde Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 10. Mai 2016 (1) eine arterielle Hypertoni e, (2) Diabetes mellitus Typ II, intermittierend unter OAD, Diät, (3) Adipositas, Dyslipidämie, (4) Depression, (5) Amotio links (Juli 2014 ) bei akuter Netzhautablösung, (6) eine Ritzarthrose links, (7) ein r e-betontes ver tebro genes Schmerzsyndrom, (8) c hronische s Schmerzsyndro m , DD Fibro my algie sowie (9) D ranginkontine nz , TVT März 2007 fest . Die Beschwerdeführerin leide neben den körperlichen Beschwerden mit Status nach Erblindung auf dem linken Auge durch Netzhautablösung im Juli 2014 unter einer mittelgradigen bis schwe ren Depression im Sinne eines chronischen und anhaltenden Erschöpfungs zu standes. Diese sei mitverursacht durch die sehr schwierigen sozialen Verhält nisse (schizophrene Tochter, die kontinuierlich Betreuung brauche und bei den Eltern wohne ,
sowie der schwer kranke Ehemann, Urk. 7/141/3).
E. 3.2.3 Im Bericht vom 25. April 2018 hielten die beurteilenden Fachärzte der Klinik fü r Neurologie, Universitätsspital E.___ , fest, die Beschwerdeführerin sei bei rezidi vierenden Schleiersehen monokulär rechts und in Frage kommender ischä mi scher Genese neuro angiologisch untersucht worden . Diese habe berichtet, vor ca. 2-3 Wochen habe sie auf dem rechten Auge ein intermittierendes Schleier sehen gehabt, was nun vollständig regredient sei. Sonst seien keine schlagan fallver dächtigen Ereignisse aufgetreten. In der Zusammenschau der Befunde sei die Ätiologie der okulären Beschwerden unklar (v.a. bei rezidivierendem Auf treten), wobei eine ischämische Genese u. a. bei ausgeprägtem Risikoprofil nicht ausge schlossen werden könne. In der bereits veranlassten TTE-Untersuchung seien soweit beurteilbar keine Hinweise auf kardiale Emboliequellen detektiert worden. Die geplante TEE-Untersuchung habe bei Agitiertheit trotz Propol-Gabe unter brochen werden müssen. Die Untersuchung sei daher von Seiten der Kardio logie unter Anästhesiebegleitung
zu wiederholen ( Urk. 7/147 ).
E. 4 D ie beurteilenden Fachärzte des Herzzentrums , E.___ , hielten im Bericht vom 17. August 2018 als n eue Hauptdiagnosen (1) kein e Hinweis e
auf eine kardiale Emboliequelle, (2) den
Verdacht auf eine Amaurosis Fugax rechts am 1 4. Mai 2018 und
(3) ein i nzidentelles, unregelmässig konfiguriertes Aneurysma, 5 x 4 mm gross, an der Mediabifurkation rechts mit einer Basis von ca. 3 mm fest ( Urk. 7/141/4).
D ie Beschwerdeführerin habe
momentan keine [kardiologischen] Beschwerden beklagt ; einzig das Treppensteigen mach e ihr sehr viel Mühe wegen D ispnoe, ebenerdig könne sie problemlos längere Strecken zurücklegen. Sie gehe regel mässig mit dem H und spazieren. Belastungsabhängige T horaxschmerzen, Palpi ta tionen, Herzrasen und Synkopen habe sie verneint.
Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert präsen tiert. Aus der Heimmessung ergäben sich grenzwertig erhöhte Blutdruckwerte. Der durchgeführte R-Test habe keine Rhythmusstörungen oder Vorläufer davon aufgezeichnet. Nach nun zweimaliger Langzeit-EKG-Aufzeichnung und unauf fälligem EKG hätten sich keine Hinweise für eine kardiale Emboliequelle ergeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein erhebliches kardiovaskuläres Risikoprofil mit Hypertonie, Diabetes mellitus und positiver Familienanamnese. Dies mache eine arteriosklerotische Ursache der [verdachtsweise] erlittenen Amaurosis fugax wahrscheinlich ( Urk. 7/141/6). 3 . 2.
E. 5 Im Verlaufsb ericht vom 2 9. April 2020 gab
Dr. Z.___
an , d ie Beschwerde füh rerin sei sehr oft müde, schnell erschöpft und habe oft Kopfschmerzen. Das Familien gefüge sei sehr schwierig. Sie sei körperlich krank und sehr angeschlagen und habe keine Ressourcen. Alsdann nehme die Beschwerdeführerin diverse – im Bericht näher bezeichnete – Medikamente gegen ihre somatischen und psy chi schen Leiden ein und komme zu regelmässigen somatischen Kontrollen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und gebe keine Hoffnung auf eine Rückkehr in den Arbeitsprozess . Im Haus halt helfe die Beschwerdeführerin, wenn sie könne, etwas mit; die Tochter erledige das Meiste ( Urk. 7/151). 3 . 2.
E. 6 Dr. A.___ , B.___ ,
diagnostizierte i m Verlaufsb ericht vom 2 0. Oktober 2020 eine seit 2012 bestehend e,
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ( ICD-10: F33.0, Urk. 7/155/5).
Die Beschwerdeführerin werde seit dem 9. März 2018 unregelmässig ca. alle 1-2 Monate ambulant behandelt, die letzte Konsultation sei am 2 9. September 2020 erfolgt. Sie beklage allerlei somatische Einschränkungen und Beschwerden, eben so über sehr grosse Erschöpfung. Nach eigenen Angaben möge die Beschwerde führerin das H aus kaum verlassen, allein schon gar nicht, weil sie Angst habe, dass ihr etwas passiere oder sie in der Öffentlichkeit inkontinent sei. Zu anderer Zeit habe sie berichtet, dass sie täglich über Stunden mit dem H und spazieren gehe . Offensichtlich sei eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Belast bar keit durch die Adipositas und fehlende Bewegung. Weiter habe sie berichtet, dass sie sich als einzige um den gesamten Haushalt kümmere. Andererseits habe sie angegeben, dass sie zu schwach sei, um auch nur aufzustehen. Sie könne auch oft nicht kochen. Das Rühren im Topf sei dann schon schmerzhaft und führe zu grosser Erschöpfung. Den Haushalt würden dann der Ehemann und die Tochter erledigen. Im Frühsommer 2020 sei der Ehemann an «Knochenkrebs» erkrankt; die Leukämie habe er vor wenigen Jahren erfolgreich bekämpft. Seither leide sie (die Beschwerdeführerin) an grosser Angst, dass ihr Mann sterbe. Die Angst be schäftige sie auch nachts, so dass sie oft schlecht schlafen könne. Zudem leide sie unter Konzentrationsstörungen. Sie beschäftige sich viel mit Spielen auf dem Smartphone . Zudem dekoriere sie gern ihren Balkon ( Urk. 7/155/2 f. ).
In objektiver Hinsicht sei die wache, bewusstseinsklare und allseits orientierte Be schwerdeführer in sprunghaft in ihren Gedankengängen, vorbeiredend und h äufig inkohärent. Sie neige zu Dramatisierung und präsentiere sich histrionisch, oberflächlich und undifferenziert. Sie strahle viel Bedürftigkeit aus, ohne dass spürbare Nähe hergestellt werden könnte. Weiter bestehe ein überausge prägtes Anpassungsverhalten im G espräch und eine scheinbar grosse Selbstunsicherheit. Die Konzentration und Mnestik seien leicht eingeschränkt. Zudem sei die Be schwerdeführerin im Affekt eingeschränkt schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei un klar eingeschränkt. Es bestehe eine grosse Lustlosigkeit und die Beschwer de füh rerin habe Freudlosigkeit berichtet . Ihre Stimmung im Alltag sei indes nicht eruierbar. Alsdann habe die adipöse Be schwerdeführerin angegeben, sehr redu zierten Appetit zu haben und kaum etwas zu essen. Eine Krankheitseinsicht sei nicht spürbar vorhanden. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Ehemann und der Beschwerdeführerin habe sich eine harmonische Ehe ergeben. Es komme nie zu grösseren Konflikten oder Streit. Die Beschwerdeführerin sei schwach und können oft nicht aus dem Bett aufstehen. S ie schlafe viel und gut und sei vergesslich. Zudem sei sie gepräg t von Lustlosigkeit. Die Familie achte sehr aufeinander und unterstützte sich gegenseitig. Der Haushalt, die Administration etc. werde vom Ehemann und der Tochter besorgt. Alsdann hätten der Ehemann und die Be schwerdeführerin von der ausgeprägten Unfähigkeit der letzteren, den Alltag und Haushalt zu bewältigen , berichtet. Jedoch sei eine explizit depressive Sympto ma tik weder klinisch zu beobachten noch beric htet worden ( Urk. 7/155/3 f. ).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt arbeitsfähig. Von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei nicht auszugehen. Aufgrund der anamnestisch sehr grossen und schnel len Erschöpfbarkeit, dem vermeintlich schlechten Nachtschlaf, der geringen Auf fassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und somatischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin möglicherweise nur vermindert belastbar. Zudem habe sie nur wenig R ess ourcen für Teamarbeit oder komplexe Arbeitszusammenhänge. Die ausgeprägte Lustlosigkeit, die Scheu, ihre Wohnung zu verlassen , sowie Über zeu gung, nicht arbeitsfähig zu sein, liessen einen Arbeitsversuch ebenfalls nicht zu. Darüber hinaus könne die Arbeitsfähigke it in der angestammten oder gegebe nen falls angepassten Tätigkeit nicht beurt eilt werden (Urk. 7/155/5 ff.). 4 . 4 .1
Beim Vergleich des polydisziplinäre n MEDAS-Gutachten s
vom 8. Mai 2014 einer seits (vgl. Urk. 7/100/1-43 ) mit den im Rahmen der N euanmeldung bei den Akte n liegenden Arztberichte n
anderer seits lässt sich zusammen mit der Beschwerde gegnerin keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechts kräftigen Rentenverfügung vom 1 9. Januar 2015 erblicke n . Daran ändert auch nichts, wenn Dres. D.___ und A.___
2016 resp. 2020 neu eine rezidi vierende depressive Störung, mittelgradige resp. leichte Episode (ICD-10: F33.0, ICD-10: F33. 1 , vgl. Urk. 7/130 ,
Urk. 7/155 ) diagnostizierten .
Insbesondere hielt Dr. A.___
dazu diskrepant fest, eine explizit depressive Symptomatik sei weder klinisch zu beobachten noch benannt worden ( Urk. 7/155/3). Zudem be steht die rezidivie rende Störung laut Dr. A.___ seit 2012 ( Urk. 7/155/5 ), was auch mit der übrigen Aktenlage im Einklang steht ( vgl. etwa den Austrittsbericht der F.___ vom 2 0. September 2012 sowie die
Berichte von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni und 1 9. August 2013, worin jeweils eine rezidivierende depressive E pi sode, mittelgradige Episode resp. Status nach mittelgradiger Epi sode f estgehalten wurde ,
Urk. 7/67/1, Urk. 7/86, Urk. 7/91) . Auf die seitens Dr. Z.___ in psychia trischer Hinsicht festgehaltenen Diagnosen kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bei ihr nicht um eine psychi atrische Fachärztin handelt. Kommt hinzu, dass ihre Bericht e
objektive B efunde vermissen lassen ( Urk. 7/129, Urk. 7/151) . Alsdann standen sowohl 2 014 als auch im Rahmen der Neuan meldung unverändert
IV-fremde Belastungsfaktoren
im Vordergrund ( vgl. Urk. 7/100/19 f. , Urk. 7/129, Urk. 7/130/2 , Urk. 7/151/4 , Urk. 7/155/5 ) .
Erwäh nens wert sind auch die durchgängigen Hinweise auf die vielfältige Klagsamkeit, Dra matisierung und histrionisch en Präsentationen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/100/19, Urk. 7/130/2, Urk. 7/155/4).
Weiter fällt auf , dass die Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung lediglich alle 1-2 Monate supportive Kontrolltermine in der B.___ wahrnahm ( Urk. 7/151/3, Urk. 7/155/2 f.), wohinge gen sie anno 2014
drei Mal wöchentlich in der Akut-Tagesklinik der B.___
und darüber hinaus ein Mal pro Woche ambulant
behandelt wo rde n war
( Urk. 7/91/7 , Urk. 7/100/16 f. );
auch dies spricht gegen die beschwer deweise behauptete
Zu standsverschlechterung .
Im Übrigen vermöchten
weder eine allfällige Chronifi zierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Ma i 2008 E. 5) noch eine höhere Einschätzung der Arbeits unfähigkeit per s e eine rele vante Gesundheitsver schlechterung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4). D er beschwerdeweise H inweis
(Urk. 1 S. 10 ) auf die
seitens der Behandler 2016 postulierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/129, Urk. 7/ 130 , vgl. auch den
Bericht vom 29. April 2020 , Urk. 7/151/3 ) geht damit ins Leere . Kommt hinzu, dass
Dres. D.___
und Z.___ eine hinreichende Begründung hierfür vermis sen liessen und
Dr. A.___ im Bericht vom 20. Oktober 2020 keine konkreten Angaben zur Arbei ts fähigkeit zu machen
vermochte ( Urk. 7/155/7). Ferner fallen
zahlreiche Inkonsi stenzen auf .
So gab die Beschwerdeführerin e inerseits an, sie sei schwach und gehe kaum aus dem Haus. Anderseits führte sie aus, sie gehe über Stunden mit dem Hund spazieren. Alsdann gab die Beschwerdeführerin an, bereits das Rühren im Kochtopf führe zu grosser Erschöpfung. Demgegenüber war sie offenbar in der Lage, über Stunden die Wäsche zu sortieren und akkurat in den Schrank zu räumen. Weiter berichtete sie Freud- und Lustlosigkeit, jedoch würde sie den Garten gern dekorieren und auf dem Smartphone spielen. Letzteres spricht im Übrigen auch gegen signifikante Konzentrationsstörungen. Schliess lich impliziert eine «Status nach»-Diagnose begriffsnotwendigerweise die vollstän dige Remis sion . Mithin ist mit dem im Bericht vom 2 0. Oktober 2020 festgehal tenen Status nach dissoziativer Bewegungsstörung k eine wesentliche Verschlech terung ausgewie sen ( Urk. 7/155/5).
In somatischer Hinsicht steht d ie einzig im Bericht vom 1 0. Mai 2016 von Dr. Z.___
behauptete Erblindung auf dem linken Auge durch Netzhaut ab lösung im Juli 2014
(vgl. Urk. 7/129 ; im Verlaufsbericht vom 2 9. A pril 2020 hat Dr. Z.___ eine Erblindung des linken Auges nicht mehr erwähnt, Urk. 7/151 ) im Widerspruch zu den Berichte n des E.___ vom 2 5. April und 17. August 2018, worin eine starke Kurzsichtigkeit sowie Schwachsichtigkeit im Sinne eine r
m yope n Makulopathie sowie Amblyopie des linken Auges festgehalten wurde n ( Urk. 7/141/4, Urk. 7/141/13). Zudem war die im Juli 2014 operierte Netzhaut ab lösung links laut Operationsbericht bereits damals «alt» und konnte der zentrale Defekt bei Atrophie der Makula und Substanzverlust der Netzhaut nicht behoben werden ; eine V isusbesserung war fraglich ( Urk. 7/105/1 ) . Die vom behandelnde n Urologe n und Chefarzt der urologischen Klinik des Spitals F.___ im Bericht vom 1 2. März 2020 aufgrund der subjektiven Schilderungen der Beschwerde füh rerin dokumentierte Zunahme der berei ts 2014 vorbestehenden (vgl. Urk. 7/100/ 13)
Belastungsinkontinenz , aktuell Grad I-II ( Urk. 7/163/1) , ist behandelbar und stellt keine andauernd e V erschlechterung dar; 2007 wurde bereits ein e Belastungsin kontinenz Grad II diagnostiziert und
– soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich
– jedenfalls über einen längeren Z eitraum
hinweg erfolgreich operativ saniert ( Urk. 7/10/8). Offensichtlich ist auch, dass das
zwischenzeitlich im April 2018 aufgetretene und danach vollständig remittierte Schleiersehen rechts k eine dauer hafte und damit wesentlic he Veränderung darstellt
(vgl. Urk. 7/141/12). Alsdann hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, es sei aus kardio lo gischer Sicht eine
Verschlechterung eingetreten ( vgl. Urk. 7/141/4) . Der Voll stän digkeit halber ist schliesslich zu vermerken, dass sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klas sifizierung von Umständen vorgesehen sind , die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). 4 .2
Z usammenfassend ist aufgrund der
aufschlussre ichen und beweiskräftigen Aktenlage
hinreichend erstellt, dass sich die gesund heitlichen Verhältnisse der Besch werdeführerin seit der rechtskräftigen V erfügung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7 / 122 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 2) nicht anspruchs relevant verändert haben. Damit besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E . 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Alsdann
stellt die Praxisänderung nach Massgabe von BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ei nem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, für sich allein keinen Neuanmel dung s- oder Revisionsgrund dar (Urteil des Bundes ge richts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3) .
Weil es vorliegend an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt auch kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsic ht umfassende Prüfung des Leistungs an spruchs.
Die angefochtene Ver fügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00524
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
11. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1961 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1980 und 1982 geborener Kinder, reiste 1982 aus Kroatien in die Schweiz ein und arbei tete zuletzt vom 2. April 2001 bis 2 3. April 2012 teilzeitlich als Kioskver käuferin ( Urk. 7/139/6) .
Aufgrund einer
im Juni 2007 erfolgten Erstanmeldung zum Leis tungsbe zug ( Urk. 7/1) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, bei einem nach der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 43 %
rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente der Invaliden versi cherung zu (vgl. Verfüg ung vom 3. Juli 2008, Urk. 7/33 f. ; vgl. auch Abklä rungs bericht vom 2 8. April 2008, Urk. 7/27 ). Im Zuge der 2009 eröffnete n amt lichen Revision (Urk. 7/38 ff.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /54, Urk. 7/56) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2010 auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 7/ 66). 1.2
Im November 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 7/68). Nach entsprechen den Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle am 2 3. Juli 2013 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 7/88). Im Hin blick auf die Rent enprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allge meine Medizin/Psychiatrie/Orthopädie) Gutachten der Mediz i nischen Abklä rungs stelle (MEDAS) Y.___ vom 8. Mai 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/10 0/2-43 ; mit Ergänz ung vom 1 2. November 2014, Urk. 7/115 ). Gestützt darauf und n ach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/103, Urk. 7/109 f.) verneinte die IV-Stel le mit Verfügung vom 1 9. Januar 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 7/122). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.3
Auf die Neuanmeldung vom April 2016 ( Urk. 7/125) trat die IV-Stelle m it Ver fü gung vom 2 7. September 2016 nicht ein ( Urk. 7/133; vgl. auch Vorbesch eid vom 1 1. August 2016, Urk. 7/ 132). 1.4
Am 1 8. November 2019 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine/n Hirnschlag, Herzinfarkt , Überforderung im Beruf (stressbedingt), Depression, Erschöpfungszustand sowie Hirntumor abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 7/139) . Mit Schreiben vom 2 1. November 2019 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zwecks Glaubhaft machens einer wesentlic hen Veränderung auf, bis am 31. Dezember 2019 Be weis mittel einzureichen ( Urk. 7/140). Gestützt auf die i nnert Frist eingereichten
Arzt berichte ( Urk. 7/141 /1-20) zeigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 7. Jan uar 2020
zunächst Nichteintreten an
(Urk. 7/143 ) . Auf de n
Ein wand
der Versicherten hin ( Urk. 7/144, Urk. 7/148)
holte sie die Verlaufsbericht e von
Dr. med. Z.___ , Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7/151) und
Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , vom 2 0. Oktober 2020 ein ( Urk. 7/155). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160, Urk. 7/165) wies die IV-Stelle das L eistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juli 2021 ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2021 spätestens ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres G utachten unter Be rücksichtigung der Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwo rt vom 1 8. Oktober 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwer deführer in am 1 9. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwick el ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva li dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf ge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 E. 6.2.2 ). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem ab schlägigen Rentenentscheid vom 1 9. Januar 2015 habe sich keine Veränderung in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Rente. Weitere Abklä rungen seien nicht not wendig ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführer in ein, seit der Ablehnung des Renten be gehrens am 1 9. Januar 2015 habe sich sowohl ihr Gesundheitszustand massiv verändert
als auch die Rechtsprec hung mit BGE 141 V 28 1. Zur Neurasthenie seien eine rezidivierende depressive Störung, mindestens leichte Episode , sowie ein Status nach dissoziativer Bewegungsstörung hinzugekomme
n. Zudem
sei sie auf dem linken Auge erblindet, bestehe ein rezidivier endes Schleiersehen rechts und eine zunehmende Belastungsi n kontinenz . D er Beschwerdeführerin sei s eitens der Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Obwohl die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei, habe sie lediglich zwei Arztberichte eingeholt. Die polymorbide Beschwerdeführerin könne ihre an ge stammte Tätigkeit als Kioskverkäuferin seit Jahren nicht mehr ausüben und sei bereits über 61 Jahre alt. Die «Resteins atzzeit» bis zur Pensionierung wäre nur noch sehr beschränkt wirtschaftlich verwertbar und die Beschwerdeführerin daher nicht vermittelbar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmass nah men bis dato verweigert. Aufgrund d er 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe
ab dem 1. Mai 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Eventualiter sei ein poly disziplinäres Gutachten zu veranlassen ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevan te Veränderung eingetreten ist; zeitlicher Referenzpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 7/122 , vgl. E. 1.2 ), welche sich in medi zi nischer Hinsicht
auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2014 (Eing angsdatum, Urk. 7/100 /1 -43)
abstützte. 3.1
Darin diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit/bei akzentuierten dissoziativen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1) und zum Teil erfüllten Foersterkriterien. Ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/100/30): - Hypertonie (ICD-10: I10), Februar 2012 - behandelt seit Februar 2012 - cRF: positive Familienanamnese, Hypertonie, Adipositas (BMI 37.5), Hyperlipidämie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Februar 2012, ICD-10: E12.9) - Adipositas Grad II, BMI 37.5 (ICD-10: E 66.0) - Hyperlipidämie (ICD-10: E 66.0) - Chronisches cervi kospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Funktions defi zite mit/bei - Facettengelenksarthrose C3-C4 hypertroph und diskrete Atlantodental gelenksarthrose - Lumbosakralgie mit muskulärer Dysbalance, Beckenbodenschwäche und Hyperlordose - Status nach Trapezium-Resektionsplastik links nach Epping (April
2013) wegen Rhizarthrose und geringer Schwäche des linken Daumens beim Spitzgriff - Fersenschmerzen beidseits bei Verdacht auf Plantarfasziitis und muskulä rer Dysbalance - Knick-Senkfuss - Hallux valgus links mehr als rechts - Hypovitaminose D - Belastende Lebensumstände durch kranke Person in der Familie (ICD-10: Z63.7)
In der Vorgeschichte habe die Beschwerdeführerin 1995 in Kroatien ein Schleu dertrau ma erlitten. Sie sei diesbezüglich in Behandlung gewesen und die akuten Beschwerden seien abgeklungen. Später habe sie immer wieder an Nacken be schwerden rechtsbetont gelitten. 2009 seien Fersenschmerzen beidseits aufge tre ten. Die Behandlung habe zu einem Rückgang der Schmerzen geführt. Nach einer Schnittverletzung im Bereich der linken Hohlhand sei die Beschwerde führerin wiederholt zur Narbenkorrektur in handchirurgischer Behandlung gewesen. Als dann sei 2009 eine Ringbandspal tung Dig I links d urchgeführt worden. 2013 sei sie infolge einer Rhizarthrose links operiert worden .
In somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin rechtsbetonte Kopf- und Nackenschmerzen, die sich nur kurzfristig unter phys ikalischen Massnahmen besserten, berichtet. Zudem habe sie s eit ca. acht Jahren vermehrt Beschwer den im Steissbeinbereich und träten lumbago ähnliche Schmerzen auf. Sie könne des wegen nicht länger sitzen oder stehen. Weiter bestehe eine Kraftminderung und Kraftlosi gkeit in der linken Hand . Im Zusammenhang mit der Hypertonie und Diabetes mellitus sei die Beschwerdeführerin derzeit beschwerdefrei ( Urk. 7/100/23) . Radiologisch hätten sich – näher bezeichnete - diskrete degene rative HWS- und LWS-Veränderungen in den cranialen cervikalen Bewegungs segmenten, auf Höhe C3/C4 sowie im Facettengelenk gezeigt. Die klinisch fest ge stellten Klopf- und Druckdolenzen sowie schmerzbedingten Bewegungsein schrä n kungen seien damit erklärbar; e ine myofaciale bzw. facettogene Genese sei anzunehmen. Zudem sei die körperliche Belastbar keit zumindest teilweise infolge der deutlich progredien te n Adipositas eingeschränkt. Zudem bestehe eine musku läre Dysbalance , welche ebenfalls im Zusammenhang mit der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin stehe . Für die beklagten Fersenschmerzen bestünden radiologisch keine Hinweise auf einen Fersensporn. Das Gangbild sei unauffällig und der Spitzen- und Fersengang intakt. Bei regelrechten Weichteil- und knöch ernen Verhältnissen sei eine Plantarfasziitis anzunehmen
( Urk. 7/100/14 ff., Urk. 7/100/24 f. ) .
In psychiatrischer Hinsicht leide d ie Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
seit fünf bis sechs Jahren an einer Depression. Aktuell bestehe eine w öchentliche Psychotherapie. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide an Epilepsie und Schizophrenie und habe immer wieder Selbstmordversuche unternommen. Als dann sei sie (die Beschwerdeführerin) v or ca. acht Jahren am Kreuzplatz Zeug i n eines Überfalls geworden; die vermummten Täter seien geflüchtet. Das Ereignis habe sie derart schockiert, dass sie daraufhin dreieinhalb Monate im Sanatorium C.___ stationär habe behandelt werden müssen. Bei einem weiteren Ereignis, e benfalls am Kreuzplatz, habe die Beschwerdeführerin gesehen, wie sich eine Stammkundin vor ihren Augen vor das fahrende Tram geworfen habe. Die s habe bei ihr einen Schockzustand ausgelöst und zu einer dreimonatigen Arbeits un fähigkeit geführt. Sie leide seither an starken Depressionen. Als schliesslich ihre Chefin und gute Arbeitskollegin am 8. April 2012 an Krebs gestorben sei, sei die Beschwerdeführerin derart belastet gewesen, dass sie seit dem 22. April 2012 nicht mehr habe arbeiten können . Zudem habe sie vor ca. 12 Jahren durch einen Spon tanabort Zwillinge verloren. Daraufhin habe sie Lähmungen in beiden Beinen und Armen gehabt, im Rollstuhl gesessen und sei stationär psychiatrisch behandelt
worden ( Urk. 7/100/ 17 ff. , Urk. 7/100/32). In o bjektiv er Hinsicht habe sich die bewusstseinsklare und allseits orientierte Beschwerdeführerin in einem guten All gemein- und Ernährungszustand gezeigt. Sie habe Traumatisierungen berich tet, dabei aber emotional wenig beteiligt gewirkt. Die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig und emotionslos. Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksam keitsstörungen bestünden nicht . Dasselbe gel te für inhaltliche Denk- und/oder Sinnes störungen. Die Stimmung sei zeitweise gedrückt und die Modulations fähig keit etwas reduziert. Der affektive Rapport sei distanziert. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Demgegenüber bestünden eine vielfältige Klagsamkeit, Versagens- und Erschöpfungsgefühle, mangelhaftes Durchsetzungsvermögen bei einer generellen Ich-Schwäche mit Selbstun sicher heit und Bedrücktheit. Dies komme eine r Neurasthenie gleich. Bei mangelhafter allgemeiner Belastbarkeit und akzentuierten dissoziativen Persönlichkeitszügen habe die Beschwerdeführerin nach belastenden Ereignissen im Rahmen einer Anpassungsstörung jeweils eine leichte bis mittelschwere depressive Reaktion entwickelt. Dies führe dazu, da ss die Beschwerdeführerin auch dissoziative Symp tome wie Lähmungserscheinungen und Somatisierungen zeige. Andererseits könnten diffuse Missempfindungen und vegetative Labilität ebenso zum Krank heitsbild der Neurasthenie gehören. Jedenfalls handle es sich um ein syndromales Geschehen, dass jeweils Krankheitswert erreiche, wenn die Beschwerdeführerin psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt sei. Neben dem syndromalen Leiden bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägun g und Dauer
( Urk. 7/100/18 f.).
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit April 2012 aufgrun d der Neurasthenie und teilweise erfüllten Foersterkriterien für sämtliche Tätig kei ten zu 30 % eingeschränkt, welche Einschätzung die Gutachter in den ergän zen den Ausführungen vom 1 2. November 2014 ( Urk. 7/115) bestätigten. Das Selbst einschätzungspotential der Beschwerdeführerin sei mit 70 bis 200 möglichen Punkten demgegenüber tief ( Urk. 7/100/ 33 f f. ; Urk. 7/100/115 ). 3 . 2
Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgenden Be richte bei den Akten. 3.2. 1
Die seit Mai 2015 behandelnde Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 10. Mai 2016 (1) eine arterielle Hypertoni e, (2) Diabetes mellitus Typ II, intermittierend unter OAD, Diät, (3) Adipositas, Dyslipidämie, (4) Depression, (5) Amotio links (Juli 2014 ) bei akuter Netzhautablösung, (6) eine Ritzarthrose links, (7) ein r e-betontes ver tebro genes Schmerzsyndrom, (8) c hronische s Schmerzsyndro m , DD Fibro my algie sowie (9) D ranginkontine nz , TVT März 2007 fest . Die Beschwerdeführerin leide neben den körperlichen Beschwerden mit Status nach Erblindung auf dem linken Auge durch Netzhautablösung im Juli 2014 unter einer mittelgradigen bis schwe ren Depression im Sinne eines chronischen und anhaltenden Erschöpfungs zu standes. Diese sei mitverursacht durch die sehr schwierigen sozialen Verhält nisse (schizophrene Tochter, die kontinuierlich Betreuung brauche und bei den Eltern wohne ,
sowie der schwer kranke Ehemann, Urk. 7/141/3). 3 .2 .2
Im Bericht v om 1 7. Mai 2016 diagnostizierte
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin, B.___ , (1) eine rezi di vierende depress ive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10: F33.1 ), (2) Status nach dissoziative n Bewegungsstörungen: Gesichts- und Halbseitenläh mung nach akuter Belastungssituation vom 3 1. Oktober bis 2. November 2012 und 1 8. Februar 2016 (ICD-10: F 44.4) , (3) eine akzentuierte abhängige Persön lichkeit (ICD-10: Z73.1) sowie (4) Neurasthenie ( ICD-10: F48.0, Urk. 7/130/1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Februar 2015 in regelmässiger ambulanter Behandlung. Sie wirke gehetzt, klagsam und affektlabil. Zudem bestünden Ver sagens- und Erschöpfungsgefühle, mangelhaftes Durchsetzungsvermögen bei einer generellen Ich-Schwäche, Selbstunsicherheit und Bedrücktheit. Auch sei die Beschwerdeführerin antriebsgehemmt. Im Denken fielen häufiges Danebenreden und sprunghafte Gedankengänge auf. Es bestünden ausgeprägte Befürchtungen, ihr oder der Familie könnte etwas Schlimmes zustossen, Ein- und Durch schlaf störungen und eine geringe Belastbarkeit. Im Zusammenhang mit einer Wohnungsveränderung (die Wohnung sei um ein Zimmer verkleinert worden) sowie der schweren Erkrankung des Ehemannes sei bei der Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung eingetreten mit häufigen Arztterminen, Schlafstö rungen, Gereiztheit und Todesängsten. Aufgrund der chronischen Depression und multiplen somatischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/130). 3.2.3
Im Bericht vom 25. April 2018 hielten die beurteilenden Fachärzte der Klinik fü r Neurologie, Universitätsspital E.___ , fest, die Beschwerdeführerin sei bei rezidi vierenden Schleiersehen monokulär rechts und in Frage kommender ischä mi scher Genese neuro angiologisch untersucht worden . Diese habe berichtet, vor ca. 2-3 Wochen habe sie auf dem rechten Auge ein intermittierendes Schleier sehen gehabt, was nun vollständig regredient sei. Sonst seien keine schlagan fallver dächtigen Ereignisse aufgetreten. In der Zusammenschau der Befunde sei die Ätiologie der okulären Beschwerden unklar (v.a. bei rezidivierendem Auf treten), wobei eine ischämische Genese u. a. bei ausgeprägtem Risikoprofil nicht ausge schlossen werden könne. In der bereits veranlassten TTE-Untersuchung seien soweit beurteilbar keine Hinweise auf kardiale Emboliequellen detektiert worden. Die geplante TEE-Untersuchung habe bei Agitiertheit trotz Propol-Gabe unter brochen werden müssen. Die Untersuchung sei daher von Seiten der Kardio logie unter Anästhesiebegleitung
zu wiederholen ( Urk. 7/147 ). 3 . 2. 4
D ie beurteilenden Fachärzte des Herzzentrums , E.___ , hielten im Bericht vom 17. August 2018 als n eue Hauptdiagnosen (1) kein e Hinweis e
auf eine kardiale Emboliequelle, (2) den
Verdacht auf eine Amaurosis Fugax rechts am 1 4. Mai 2018 und
(3) ein i nzidentelles, unregelmässig konfiguriertes Aneurysma, 5 x 4 mm gross, an der Mediabifurkation rechts mit einer Basis von ca. 3 mm fest ( Urk. 7/141/4).
D ie Beschwerdeführerin habe
momentan keine [kardiologischen] Beschwerden beklagt ; einzig das Treppensteigen mach e ihr sehr viel Mühe wegen D ispnoe, ebenerdig könne sie problemlos längere Strecken zurücklegen. Sie gehe regel mässig mit dem H und spazieren. Belastungsabhängige T horaxschmerzen, Palpi ta tionen, Herzrasen und Synkopen habe sie verneint.
Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert präsen tiert. Aus der Heimmessung ergäben sich grenzwertig erhöhte Blutdruckwerte. Der durchgeführte R-Test habe keine Rhythmusstörungen oder Vorläufer davon aufgezeichnet. Nach nun zweimaliger Langzeit-EKG-Aufzeichnung und unauf fälligem EKG hätten sich keine Hinweise für eine kardiale Emboliequelle ergeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein erhebliches kardiovaskuläres Risikoprofil mit Hypertonie, Diabetes mellitus und positiver Familienanamnese. Dies mache eine arteriosklerotische Ursache der [verdachtsweise] erlittenen Amaurosis fugax wahrscheinlich ( Urk. 7/141/6). 3 . 2. 5
Im Verlaufsb ericht vom 2 9. April 2020 gab
Dr. Z.___
an , d ie Beschwerde füh rerin sei sehr oft müde, schnell erschöpft und habe oft Kopfschmerzen. Das Familien gefüge sei sehr schwierig. Sie sei körperlich krank und sehr angeschlagen und habe keine Ressourcen. Alsdann nehme die Beschwerdeführerin diverse – im Bericht näher bezeichnete – Medikamente gegen ihre somatischen und psy chi schen Leiden ein und komme zu regelmässigen somatischen Kontrollen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und gebe keine Hoffnung auf eine Rückkehr in den Arbeitsprozess . Im Haus halt helfe die Beschwerdeführerin, wenn sie könne, etwas mit; die Tochter erledige das Meiste ( Urk. 7/151). 3 . 2. 6
Dr. A.___ , B.___ ,
diagnostizierte i m Verlaufsb ericht vom 2 0. Oktober 2020 eine seit 2012 bestehend e,
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ( ICD-10: F33.0, Urk. 7/155/5).
Die Beschwerdeführerin werde seit dem 9. März 2018 unregelmässig ca. alle 1-2 Monate ambulant behandelt, die letzte Konsultation sei am 2 9. September 2020 erfolgt. Sie beklage allerlei somatische Einschränkungen und Beschwerden, eben so über sehr grosse Erschöpfung. Nach eigenen Angaben möge die Beschwerde führerin das H aus kaum verlassen, allein schon gar nicht, weil sie Angst habe, dass ihr etwas passiere oder sie in der Öffentlichkeit inkontinent sei. Zu anderer Zeit habe sie berichtet, dass sie täglich über Stunden mit dem H und spazieren gehe . Offensichtlich sei eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Belast bar keit durch die Adipositas und fehlende Bewegung. Weiter habe sie berichtet, dass sie sich als einzige um den gesamten Haushalt kümmere. Andererseits habe sie angegeben, dass sie zu schwach sei, um auch nur aufzustehen. Sie könne auch oft nicht kochen. Das Rühren im Topf sei dann schon schmerzhaft und führe zu grosser Erschöpfung. Den Haushalt würden dann der Ehemann und die Tochter erledigen. Im Frühsommer 2020 sei der Ehemann an «Knochenkrebs» erkrankt; die Leukämie habe er vor wenigen Jahren erfolgreich bekämpft. Seither leide sie (die Beschwerdeführerin) an grosser Angst, dass ihr Mann sterbe. Die Angst be schäftige sie auch nachts, so dass sie oft schlecht schlafen könne. Zudem leide sie unter Konzentrationsstörungen. Sie beschäftige sich viel mit Spielen auf dem Smartphone . Zudem dekoriere sie gern ihren Balkon ( Urk. 7/155/2 f. ).
In objektiver Hinsicht sei die wache, bewusstseinsklare und allseits orientierte Be schwerdeführer in sprunghaft in ihren Gedankengängen, vorbeiredend und h äufig inkohärent. Sie neige zu Dramatisierung und präsentiere sich histrionisch, oberflächlich und undifferenziert. Sie strahle viel Bedürftigkeit aus, ohne dass spürbare Nähe hergestellt werden könnte. Weiter bestehe ein überausge prägtes Anpassungsverhalten im G espräch und eine scheinbar grosse Selbstunsicherheit. Die Konzentration und Mnestik seien leicht eingeschränkt. Zudem sei die Be schwerdeführerin im Affekt eingeschränkt schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei un klar eingeschränkt. Es bestehe eine grosse Lustlosigkeit und die Beschwer de füh rerin habe Freudlosigkeit berichtet . Ihre Stimmung im Alltag sei indes nicht eruierbar. Alsdann habe die adipöse Be schwerdeführerin angegeben, sehr redu zierten Appetit zu haben und kaum etwas zu essen. Eine Krankheitseinsicht sei nicht spürbar vorhanden. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Ehemann und der Beschwerdeführerin habe sich eine harmonische Ehe ergeben. Es komme nie zu grösseren Konflikten oder Streit. Die Beschwerdeführerin sei schwach und können oft nicht aus dem Bett aufstehen. S ie schlafe viel und gut und sei vergesslich. Zudem sei sie gepräg t von Lustlosigkeit. Die Familie achte sehr aufeinander und unterstützte sich gegenseitig. Der Haushalt, die Administration etc. werde vom Ehemann und der Tochter besorgt. Alsdann hätten der Ehemann und die Be schwerdeführerin von der ausgeprägten Unfähigkeit der letzteren, den Alltag und Haushalt zu bewältigen , berichtet. Jedoch sei eine explizit depressive Sympto ma tik weder klinisch zu beobachten noch beric htet worden ( Urk. 7/155/3 f. ).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt arbeitsfähig. Von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei nicht auszugehen. Aufgrund der anamnestisch sehr grossen und schnel len Erschöpfbarkeit, dem vermeintlich schlechten Nachtschlaf, der geringen Auf fassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und somatischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin möglicherweise nur vermindert belastbar. Zudem habe sie nur wenig R ess ourcen für Teamarbeit oder komplexe Arbeitszusammenhänge. Die ausgeprägte Lustlosigkeit, die Scheu, ihre Wohnung zu verlassen , sowie Über zeu gung, nicht arbeitsfähig zu sein, liessen einen Arbeitsversuch ebenfalls nicht zu. Darüber hinaus könne die Arbeitsfähigke it in der angestammten oder gegebe nen falls angepassten Tätigkeit nicht beurt eilt werden (Urk. 7/155/5 ff.). 4 . 4 .1
Beim Vergleich des polydisziplinäre n MEDAS-Gutachten s
vom 8. Mai 2014 einer seits (vgl. Urk. 7/100/1-43 ) mit den im Rahmen der N euanmeldung bei den Akte n liegenden Arztberichte n
anderer seits lässt sich zusammen mit der Beschwerde gegnerin keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechts kräftigen Rentenverfügung vom 1 9. Januar 2015 erblicke n . Daran ändert auch nichts, wenn Dres. D.___ und A.___
2016 resp. 2020 neu eine rezidi vierende depressive Störung, mittelgradige resp. leichte Episode (ICD-10: F33.0, ICD-10: F33. 1 , vgl. Urk. 7/130 ,
Urk. 7/155 ) diagnostizierten .
Insbesondere hielt Dr. A.___
dazu diskrepant fest, eine explizit depressive Symptomatik sei weder klinisch zu beobachten noch benannt worden ( Urk. 7/155/3). Zudem be steht die rezidivie rende Störung laut Dr. A.___ seit 2012 ( Urk. 7/155/5 ), was auch mit der übrigen Aktenlage im Einklang steht ( vgl. etwa den Austrittsbericht der F.___ vom 2 0. September 2012 sowie die
Berichte von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni und 1 9. August 2013, worin jeweils eine rezidivierende depressive E pi sode, mittelgradige Episode resp. Status nach mittelgradiger Epi sode f estgehalten wurde ,
Urk. 7/67/1, Urk. 7/86, Urk. 7/91) . Auf die seitens Dr. Z.___ in psychia trischer Hinsicht festgehaltenen Diagnosen kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bei ihr nicht um eine psychi atrische Fachärztin handelt. Kommt hinzu, dass ihre Bericht e
objektive B efunde vermissen lassen ( Urk. 7/129, Urk. 7/151) . Alsdann standen sowohl 2 014 als auch im Rahmen der Neuan meldung unverändert
IV-fremde Belastungsfaktoren
im Vordergrund ( vgl. Urk. 7/100/19 f. , Urk. 7/129, Urk. 7/130/2 , Urk. 7/151/4 , Urk. 7/155/5 ) .
Erwäh nens wert sind auch die durchgängigen Hinweise auf die vielfältige Klagsamkeit, Dra matisierung und histrionisch en Präsentationen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/100/19, Urk. 7/130/2, Urk. 7/155/4).
Weiter fällt auf , dass die Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung lediglich alle 1-2 Monate supportive Kontrolltermine in der B.___ wahrnahm ( Urk. 7/151/3, Urk. 7/155/2 f.), wohinge gen sie anno 2014
drei Mal wöchentlich in der Akut-Tagesklinik der B.___
und darüber hinaus ein Mal pro Woche ambulant
behandelt wo rde n war
( Urk. 7/91/7 , Urk. 7/100/16 f. );
auch dies spricht gegen die beschwer deweise behauptete
Zu standsverschlechterung .
Im Übrigen vermöchten
weder eine allfällige Chronifi zierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Ma i 2008 E. 5) noch eine höhere Einschätzung der Arbeits unfähigkeit per s e eine rele vante Gesundheitsver schlechterung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4). D er beschwerdeweise H inweis
(Urk. 1 S. 10 ) auf die
seitens der Behandler 2016 postulierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/129, Urk. 7/ 130 , vgl. auch den
Bericht vom 29. April 2020 , Urk. 7/151/3 ) geht damit ins Leere . Kommt hinzu, dass
Dres. D.___
und Z.___ eine hinreichende Begründung hierfür vermis sen liessen und
Dr. A.___ im Bericht vom 20. Oktober 2020 keine konkreten Angaben zur Arbei ts fähigkeit zu machen
vermochte ( Urk. 7/155/7). Ferner fallen
zahlreiche Inkonsi stenzen auf .
So gab die Beschwerdeführerin e inerseits an, sie sei schwach und gehe kaum aus dem Haus. Anderseits führte sie aus, sie gehe über Stunden mit dem Hund spazieren. Alsdann gab die Beschwerdeführerin an, bereits das Rühren im Kochtopf führe zu grosser Erschöpfung. Demgegenüber war sie offenbar in der Lage, über Stunden die Wäsche zu sortieren und akkurat in den Schrank zu räumen. Weiter berichtete sie Freud- und Lustlosigkeit, jedoch würde sie den Garten gern dekorieren und auf dem Smartphone spielen. Letzteres spricht im Übrigen auch gegen signifikante Konzentrationsstörungen. Schliess lich impliziert eine «Status nach»-Diagnose begriffsnotwendigerweise die vollstän dige Remis sion . Mithin ist mit dem im Bericht vom 2 0. Oktober 2020 festgehal tenen Status nach dissoziativer Bewegungsstörung k eine wesentliche Verschlech terung ausgewie sen ( Urk. 7/155/5).
In somatischer Hinsicht steht d ie einzig im Bericht vom 1 0. Mai 2016 von Dr. Z.___
behauptete Erblindung auf dem linken Auge durch Netzhaut ab lösung im Juli 2014
(vgl. Urk. 7/129 ; im Verlaufsbericht vom 2 9. A pril 2020 hat Dr. Z.___ eine Erblindung des linken Auges nicht mehr erwähnt, Urk. 7/151 ) im Widerspruch zu den Berichte n des E.___ vom 2 5. April und 17. August 2018, worin eine starke Kurzsichtigkeit sowie Schwachsichtigkeit im Sinne eine r
m yope n Makulopathie sowie Amblyopie des linken Auges festgehalten wurde n ( Urk. 7/141/4, Urk. 7/141/13). Zudem war die im Juli 2014 operierte Netzhaut ab lösung links laut Operationsbericht bereits damals «alt» und konnte der zentrale Defekt bei Atrophie der Makula und Substanzverlust der Netzhaut nicht behoben werden ; eine V isusbesserung war fraglich ( Urk. 7/105/1 ) . Die vom behandelnde n Urologe n und Chefarzt der urologischen Klinik des Spitals F.___ im Bericht vom 1 2. März 2020 aufgrund der subjektiven Schilderungen der Beschwerde füh rerin dokumentierte Zunahme der berei ts 2014 vorbestehenden (vgl. Urk. 7/100/ 13)
Belastungsinkontinenz , aktuell Grad I-II ( Urk. 7/163/1) , ist behandelbar und stellt keine andauernd e V erschlechterung dar; 2007 wurde bereits ein e Belastungsin kontinenz Grad II diagnostiziert und
– soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich
– jedenfalls über einen längeren Z eitraum
hinweg erfolgreich operativ saniert ( Urk. 7/10/8). Offensichtlich ist auch, dass das
zwischenzeitlich im April 2018 aufgetretene und danach vollständig remittierte Schleiersehen rechts k eine dauer hafte und damit wesentlic he Veränderung darstellt
(vgl. Urk. 7/141/12). Alsdann hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, es sei aus kardio lo gischer Sicht eine
Verschlechterung eingetreten ( vgl. Urk. 7/141/4) . Der Voll stän digkeit halber ist schliesslich zu vermerken, dass sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klas sifizierung von Umständen vorgesehen sind , die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). 4 .2
Z usammenfassend ist aufgrund der
aufschlussre ichen und beweiskräftigen Aktenlage
hinreichend erstellt, dass sich die gesund heitlichen Verhältnisse der Besch werdeführerin seit der rechtskräftigen V erfügung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7 / 122 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 2) nicht anspruchs relevant verändert haben. Damit besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E . 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Alsdann
stellt die Praxisänderung nach Massgabe von BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ei nem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, für sich allein keinen Neuanmel dung s- oder Revisionsgrund dar (Urteil des Bundes ge richts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3) .
Weil es vorliegend an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt auch kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsic ht umfassende Prüfung des Leistungs an spruchs.
Die angefochtene Ver fügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger