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IV.2021.00511

Rentenanspruch entstanden. Koordination Renten- und Taggeldanspruch; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___

war zuletzt von September 2011 bis Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Oktober 2012) als Einrichter (Kunststofftechno loge) bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/20) . Am

13. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Depression und Zwangsstörung) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 8/10, U rk. 8/27, Urk. 8/36) . Die IV-Stelle führte von Oktober 2014 bis Februar 2016 mit kurzen Unterbrüchen Eingliede rungsmassnahmen durch (Urk. 8/49, Urk. 8/56, Urk. 8/64, 8/86,

Urk. 8/107). Hier für sprach sie Taggeld er zu (Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99).

Nach dem Umzug in den Kanton Luzern wurden dort von April bis Dezember 2017 weitere berufliche Massnahmen durchgeführt (vgl. Urk. 8/174, Urk. 8/212, Urk. 8/242) . Die IV-Stelle Zürich richtete hierfür Taggel der aus (Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241). In der Folge liess die IV-Stelle Zürich den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 15. Februar 2019; Urk. 8/260) und auferlegte ihm am 11. Novem ber 2019 eine Schadenminderungsmassnahme (Urk. 8/276). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/305, Urk. 8/311, Urk. 8/312) sprach sie ihm mit Verfügung en vom

26. Juli 2021 (Urk. 8/316, Urk. 8/334, Urk. 8/347 = Urk. 2/1 -2) ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente und Kinderrente n

zu. 2.

Der Versicherte erhob am

31. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung en vom

26. Juli 2021 (Urk. 2 /1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben, soweit ihm erst ab dem 1. Dezember 2017 eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente sowie Kinderrenten auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Am

10. November 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. November 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom

24. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Mit Schreiben vom

5. April 2022 verzichtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Lif e auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was den Parteien mit V erfügung vom

7. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en vom 26. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) damit, dass dem Beschwerdeführer seit dem 23.

Oktober 2012, Beginn der einjährigen Wartezeit, keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die entstandene Erwerbseinbusse führe zu einem IV-Grad von 100 %. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Am Rentenbeginn 1. Dezember 2017

werde aufgrund vorhandenem Eingliederungspotential festgehalten. Wenn eine Massnahme länger als drei Monate dauere, könne in der Regel von einem Eingliederungspotential ausgegangen werden. Ab dem 16. April 2014 habe Eingliederungspotential bestanden. Auch sei von einer günstigen Prognose ausgegangen worden. Der lange Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2018 mit Eingliederungsmassnahmen zeige das E i ngliederungspotential auf (Urk. 2/1 Begründung S. 1) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), der Rentenbeginn sei falsch. Das Wartejahr sei im Oktober 2013 abgelaufen (S. 6 Rz 14). Er sei nach Ablauf des Wartejahres 100 % erwerbsunfähig gewesen und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig gewesen beziehungsweise es seien ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zu gesprochen worden (S. 7 Rz 20). Ein Gutachten der Krankentaggeld versicherung vom 2. November 2013 halte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 6 Rz 17). Erst im Oktober 2014 sei eine Potentialabklärung in die Wege geleitet worden und er habe ein Taggeld erhalten (S. 6 Rz 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Frage des Rentenbeginns. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ist unbestritten. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2019 (Urk. 8/260) die folgenden Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S.

17 f): - Zwangshandlungen mit Wasch- und Kontrollzwängen (ICD-10 F42.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Status nach langanhaltender depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Binge Eating (ICD-10 F50.8)

Beim Beschwerdeführer bestehe seit seiner Jugend eine Zwangsstörung, welche seit 2007 zu erheblichen Problemen in der Arbeitsleistung, bei den Kontrollgän gen an Maschinen und zu Arbeitsplatzverlusten geführt habe. Die Zwangshand lungen beanspr u chten privat und beruflich einen erheblichen Zeitaufwand und führten auch zu familiären Konflikten. Erst Ende 2012 habe sich der Beschwer deführer für eine ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung entschieden. Im Laufe der Behandlung habe der Beschwerdeführer die Zwangs handlungen etwas abmildern und Strategien entwickeln können, um das Gefühl eines Risikos durch das Nichteinhalten von Kontrollzwängen zu minimieren . Dennoch sei es dem Versicherten noch nicht gänzlich gelungen, diese Zwangs handlungen zu unterbinden (S. 18) .

Der Beschwerdeführer zeige anan kastische Anteile mit Gefühlen von Selbstzwei fel n, dem Wunsch nach Perfektionismus, den ständigen Kontrollen und übertrie bener Vorsicht. Ebenfalls bestünden ängstliche Anteile mit den Gefühlen von Anspannung, Besorgtheit und Unsicherheit und eine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und danach, akzeptiert zu werden. Auch würden vom Beschwerde führer potenzielle Risiken in alltäglichen Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten überbetont. Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung sei bisher psychotherapeutisch nicht aufgegriffen worden und habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 22). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentra tion und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 23). Ein dreimonatiger tagesklinischer Aufenthalt mit verhaltensthera peutischer Behandlung und einem sozialen Kompetenztraining sei zu empfehlen. Prognostisch sei nach der tagesklinischen Massnahme eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 30 % und in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % zu erwarten (S. 23). 3.2

Dr. Z.___ nahm am 13. August 2019 (Urk. 8/270) zu Rückfrage n Stellung. 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 14. August 2019 (Urk. 8/302/7-8) aus, insgesamt sei aufgrund des Verlaufs und der Aktenlage der psychiatrische Gesundheitsschaden nachvollziehbar als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend zu beurteilen. In bisheriger Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 201 2. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit seit Oktober 2012

(S. 2).

Dr. A.___ führte aus, er erachte die Prognose, wonach nach einem tagesklinischen Aufenthalt eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 30 % beziehungsweise auf 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, als progressiv (S. 2). 3.4

Die Fachpersonen der Psychiatrie B.___

berichteten am 10.

November 2020 (Urk. 8/300) über eine tagesklinische Behandlung vom 18. M ai bis 14. August 2020 (Ziff. 1.2) und attestierten für diesen Zeitraum eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Ziff. 1.3) . Sie nannten als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2; S. 4). Zudem nannten sie folgende Nebendiagnosen (S. 5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

Die Zwangsstörung sei nach über 30 Jahren stark chronifiziert und schränke den Beschwerdeführer erheblich in seinem Leben ein, da sie praktisch seine gesamte Aufmerksamkeit und Zeit in Anspruch nehme (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Instabilität zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines psychischen Leiden besitze er momentan nicht die Fähigkeit, zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen. Ihm seien Gleitzeiten (Start zwischen 9 und 10 Uhr) angeboten worden, jedoch habe er es wegen seinen Zwangshandlungen und -ritualen oft nicht geschafft, in diesem Zeitraum in der Tagesklinik zu erscheinen. Er sei durch seine psychosoziale Situation stark belastet, was zu einer starken Gedankenrumination führe. Aus diesem Grund habe er grosse Mühe, sich auf andere Tätigkeiten zu fokussieren und präsent zu sein. Zudem sei er stress-intolerant und habe grosse Mühe, Entscheidungen zu fällen und sei andauernd mit seinen Zwangshandlungen beschäftigt sowie durch seine schwere Depression stark belastet. Denkbar würde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit sein (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, da er Mühe habe, sich von seinen Zwangshandlungen und -ritualen zu lösen und zu einer gegebenen Zeit an einem möglichen Arbeitsplatz zu erscheinen (Ziff. 4.2). Aus psychotherapeutischer Sicht werde eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt zu einer Dekompensation des bereits instabilen und stark eingeschränkten Zustandes des P atienten führen (Ziff. 5). 3.5

Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 23.

November 2020 (Urk. 8/302/9-10) aus, gemäss Bericht der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ sei die Schadenminderungspflicht erfüllt worden (S. 1). Es bestehe ein Gesund heitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. D r. A.___ nannte folgende Diagnosen: - Zwangs störung (ICD-10 F42.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig

(ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61 .0)

Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit. Der schwere Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung, der im Bericht der Psychiatrie B.___ postuliert werde, sei nicht nachvollziehbar, hingegen ein mittelgradiger Schweregrad. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe im 1.

Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 201 2. Diese Aktenbeurteilung stütze sich auf die medizinische Aktenlage und die Akten zu den umfangreichen Eingliederungsbemühungen (S. 2). 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2019 und des Berichts der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ vom 10. November 2020 ausgewiesen ist, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. 4.2

Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1 ATSG. Die Anmeldung des Beschwerdeführers vom

13. März 2013 ging am 2 5. März 2013 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/8), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am

1. September 2013 ent stehen konnte (vorstehend E. 1.4).

Seit dem 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit Okto ber 2012 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 8/10/5, Urk. 8/27/3). Zum selben Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) ist somit überwiegend wahrscheinlich im Oktober 2013 abgelaufen. 4.3

Der Beschwerdeführer hätte entsprechend ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15

ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241).

Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2013 100 % erwerbsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig beziehungsweise es wurden ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zu gesprochen, weshalb ihm ab Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch des Beschwerdeführers während der Zeit vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11

f.). 4.4

Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung de s Rentenanspruch s für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).

Die Dauer des Taggeldbezugs (21. Oktober 2014 bis Februar 2016 und 24. April bis Dezember 2017) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab

1. Februar 2015 (Ende des dritten vollen Kalender monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis

lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am

1. Februar 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf . Der Rentenanspruch r uhte in der Folge erneut ab

1. August 2017 und lebte grundsätzlich am 1. Dezember 2017 wieder auf . 4.5

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom

26. Juli 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2013, unter Beachtung der Anspruchskon kurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vo m April bis Dezember 2017

ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Okto ber 2013, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vo m April bis Dezember 2017 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___

war zuletzt von September 2011 bis Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Oktober 2012) als Einrichter (Kunststofftechno loge) bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/20) . Am

13. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Depression und Zwangsstörung) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 8/10, U rk. 8/27, Urk. 8/36) . Die IV-Stelle führte von Oktober 2014 bis Februar 2016 mit kurzen Unterbrüchen Eingliede rungsmassnahmen durch (Urk. 8/49, Urk. 8/56, Urk. 8/64, 8/86,

Urk. 8/107). Hier für sprach sie Taggeld er zu (Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99).

Nach dem Umzug in den Kanton Luzern wurden dort von April bis Dezember 2017 weitere berufliche Massnahmen durchgeführt (vgl. Urk. 8/174, Urk. 8/212, Urk. 8/242) . Die IV-Stelle Zürich richtete hierfür Taggel der aus (Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241). In der Folge liess die IV-Stelle Zürich den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 15. Februar 2019; Urk. 8/260) und auferlegte ihm am 11. Novem ber 2019 eine Schadenminderungsmassnahme (Urk. 8/276). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/305, Urk. 8/311, Urk. 8/312) sprach sie ihm mit Verfügung en vom

26. Juli 2021 (Urk. 8/316, Urk. 8/334, Urk. 8/347 = Urk. 2/1 -2) ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente und Kinderrente n

zu.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 /1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben, soweit ihm erst ab dem 1. Dezember 2017 eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente sowie Kinderrenten auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Am

10. November 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. November 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom

24. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Mit Schreiben vom

5. April 2022 verzichtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Lif e auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was den Parteien mit V erfügung vom

7. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en vom 26. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) damit, dass dem Beschwerdeführer seit dem 23.

Oktober 2012, Beginn der einjährigen Wartezeit, keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die entstandene Erwerbseinbusse führe zu einem IV-Grad von 100 %. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Am Rentenbeginn 1. Dezember 2017

werde aufgrund vorhandenem Eingliederungspotential festgehalten. Wenn eine Massnahme länger als drei Monate dauere, könne in der Regel von einem Eingliederungspotential ausgegangen werden. Ab dem 16. April 2014 habe Eingliederungspotential bestanden. Auch sei von einer günstigen Prognose ausgegangen worden. Der lange Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2018 mit Eingliederungsmassnahmen zeige das E i ngliederungspotential auf (Urk. 2/1 Begründung S. 1) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), der Rentenbeginn sei falsch. Das Wartejahr sei im Oktober 2013 abgelaufen (S. 6 Rz 14). Er sei nach Ablauf des Wartejahres 100 % erwerbsunfähig gewesen und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig gewesen beziehungsweise es seien ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zu gesprochen worden (S. 7 Rz 20). Ein Gutachten der Krankentaggeld versicherung vom 2. November 2013 halte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 6 Rz 17). Erst im Oktober 2014 sei eine Potentialabklärung in die Wege geleitet worden und er habe ein Taggeld erhalten (S. 6 Rz 18).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Frage des Rentenbeginns. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ist unbestritten. 3.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2019 (Urk. 8/260) die folgenden Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S.

17 f): - Zwangshandlungen mit Wasch- und Kontrollzwängen (ICD-10 F42.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Status nach langanhaltender depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Binge Eating (ICD-10 F50.8)

Beim Beschwerdeführer bestehe seit seiner Jugend eine Zwangsstörung, welche seit 2007 zu erheblichen Problemen in der Arbeitsleistung, bei den Kontrollgän gen an Maschinen und zu Arbeitsplatzverlusten geführt habe. Die Zwangshand lungen beanspr u chten privat und beruflich einen erheblichen Zeitaufwand und führten auch zu familiären Konflikten. Erst Ende 2012 habe sich der Beschwer deführer für eine ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung entschieden. Im Laufe der Behandlung habe der Beschwerdeführer die Zwangs handlungen etwas abmildern und Strategien entwickeln können, um das Gefühl eines Risikos durch das Nichteinhalten von Kontrollzwängen zu minimieren . Dennoch sei es dem Versicherten noch nicht gänzlich gelungen, diese Zwangs handlungen zu unterbinden (S. 18) .

Der Beschwerdeführer zeige anan kastische Anteile mit Gefühlen von Selbstzwei fel n, dem Wunsch nach Perfektionismus, den ständigen Kontrollen und übertrie bener Vorsicht. Ebenfalls bestünden ängstliche Anteile mit den Gefühlen von Anspannung, Besorgtheit und Unsicherheit und eine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und danach, akzeptiert zu werden. Auch würden vom Beschwerde führer potenzielle Risiken in alltäglichen Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten überbetont. Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung sei bisher psychotherapeutisch nicht aufgegriffen worden und habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 22). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentra tion und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 23). Ein dreimonatiger tagesklinischer Aufenthalt mit verhaltensthera peutischer Behandlung und einem sozialen Kompetenztraining sei zu empfehlen. Prognostisch sei nach der tagesklinischen Massnahme eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 30 % und in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % zu erwarten (S. 23).

E. 3.2 Dr. Z.___ nahm am 13. August 2019 (Urk. 8/270) zu Rückfrage n Stellung.

E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 14. August 2019 (Urk. 8/302/7-8) aus, insgesamt sei aufgrund des Verlaufs und der Aktenlage der psychiatrische Gesundheitsschaden nachvollziehbar als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend zu beurteilen. In bisheriger Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 201 2. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit seit Oktober 2012

(S. 2).

Dr. A.___ führte aus, er erachte die Prognose, wonach nach einem tagesklinischen Aufenthalt eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 30 % beziehungsweise auf 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, als progressiv (S. 2).

E. 3.4 Die Fachpersonen der Psychiatrie B.___

berichteten am

E. 3.5 Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 23.

November 2020 (Urk. 8/302/9-10) aus, gemäss Bericht der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ sei die Schadenminderungspflicht erfüllt worden (S. 1). Es bestehe ein Gesund heitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. D r. A.___ nannte folgende Diagnosen: - Zwangs störung (ICD-10 F42.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig

(ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61 .0)

Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit. Der schwere Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung, der im Bericht der Psychiatrie B.___ postuliert werde, sei nicht nachvollziehbar, hingegen ein mittelgradiger Schweregrad. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe im 1.

Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 201 2. Diese Aktenbeurteilung stütze sich auf die medizinische Aktenlage und die Akten zu den umfangreichen Eingliederungsbemühungen (S. 2). 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2019 und des Berichts der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ vom 10. November 2020 ausgewiesen ist, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. 4.2

Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1 ATSG. Die Anmeldung des Beschwerdeführers vom

13. März 2013 ging am 2 5. März 2013 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/8), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am

1. September 2013 ent stehen konnte (vorstehend E. 1.4).

Seit dem 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit Okto ber 2012 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 8/10/5, Urk. 8/27/3). Zum selben Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) ist somit überwiegend wahrscheinlich im Oktober 2013 abgelaufen. 4.3

Der Beschwerdeführer hätte entsprechend ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

E. 10 November 2020 (Urk. 8/300) über eine tagesklinische Behandlung vom 18. M ai bis 14. August 2020 (Ziff. 1.2) und attestierten für diesen Zeitraum eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Ziff. 1.3) . Sie nannten als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2; S. 4). Zudem nannten sie folgende Nebendiagnosen (S. 5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

Die Zwangsstörung sei nach über 30 Jahren stark chronifiziert und schränke den Beschwerdeführer erheblich in seinem Leben ein, da sie praktisch seine gesamte Aufmerksamkeit und Zeit in Anspruch nehme (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Instabilität zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines psychischen Leiden besitze er momentan nicht die Fähigkeit, zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen. Ihm seien Gleitzeiten (Start zwischen 9 und 10 Uhr) angeboten worden, jedoch habe er es wegen seinen Zwangshandlungen und -ritualen oft nicht geschafft, in diesem Zeitraum in der Tagesklinik zu erscheinen. Er sei durch seine psychosoziale Situation stark belastet, was zu einer starken Gedankenrumination führe. Aus diesem Grund habe er grosse Mühe, sich auf andere Tätigkeiten zu fokussieren und präsent zu sein. Zudem sei er stress-intolerant und habe grosse Mühe, Entscheidungen zu fällen und sei andauernd mit seinen Zwangshandlungen beschäftigt sowie durch seine schwere Depression stark belastet. Denkbar würde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit sein (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, da er Mühe habe, sich von seinen Zwangshandlungen und -ritualen zu lösen und zu einer gegebenen Zeit an einem möglichen Arbeitsplatz zu erscheinen (Ziff. 4.2). Aus psychotherapeutischer Sicht werde eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt zu einer Dekompensation des bereits instabilen und stark eingeschränkten Zustandes des P atienten führen (Ziff. 5).

E. 15 ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241).

Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2013 100 % erwerbsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig beziehungsweise es wurden ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zu gesprochen, weshalb ihm ab Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch des Beschwerdeführers während der Zeit vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11

f.). 4.4

Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung de s Rentenanspruch s für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).

Die Dauer des Taggeldbezugs (21. Oktober 2014 bis Februar 2016 und 24. April bis Dezember 2017) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab

1. Februar 2015 (Ende des dritten vollen Kalender monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis

lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am

1. Februar 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf . Der Rentenanspruch r uhte in der Folge erneut ab

1. August 2017 und lebte grundsätzlich am 1. Dezember 2017 wieder auf . 4.5

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom

26. Juli 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2013, unter Beachtung der Anspruchskon kurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vo m April bis Dezember 2017

ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Okto ber 2013, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vo m April bis Dezember 2017 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00511

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 3 0. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___

war zuletzt von September 2011 bis Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Oktober 2012) als Einrichter (Kunststofftechno loge) bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/20) . Am

13. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Depression und Zwangsstörung) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 8/10, U rk. 8/27, Urk. 8/36) . Die IV-Stelle führte von Oktober 2014 bis Februar 2016 mit kurzen Unterbrüchen Eingliede rungsmassnahmen durch (Urk. 8/49, Urk. 8/56, Urk. 8/64, 8/86,

Urk. 8/107). Hier für sprach sie Taggeld er zu (Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99).

Nach dem Umzug in den Kanton Luzern wurden dort von April bis Dezember 2017 weitere berufliche Massnahmen durchgeführt (vgl. Urk. 8/174, Urk. 8/212, Urk. 8/242) . Die IV-Stelle Zürich richtete hierfür Taggel der aus (Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241). In der Folge liess die IV-Stelle Zürich den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 15. Februar 2019; Urk. 8/260) und auferlegte ihm am 11. Novem ber 2019 eine Schadenminderungsmassnahme (Urk. 8/276). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/305, Urk. 8/311, Urk. 8/312) sprach sie ihm mit Verfügung en vom

26. Juli 2021 (Urk. 8/316, Urk. 8/334, Urk. 8/347 = Urk. 2/1 -2) ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente und Kinderrente n

zu. 2.

Der Versicherte erhob am

31. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung en vom

26. Juli 2021 (Urk. 2 /1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben, soweit ihm erst ab dem 1. Dezember 2017 eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente sowie Kinderrenten auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Am

10. November 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. November 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom

24. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Mit Schreiben vom

5. April 2022 verzichtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Lif e auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was den Parteien mit V erfügung vom

7. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en vom 26. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) damit, dass dem Beschwerdeführer seit dem 23.

Oktober 2012, Beginn der einjährigen Wartezeit, keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die entstandene Erwerbseinbusse führe zu einem IV-Grad von 100 %. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Am Rentenbeginn 1. Dezember 2017

werde aufgrund vorhandenem Eingliederungspotential festgehalten. Wenn eine Massnahme länger als drei Monate dauere, könne in der Regel von einem Eingliederungspotential ausgegangen werden. Ab dem 16. April 2014 habe Eingliederungspotential bestanden. Auch sei von einer günstigen Prognose ausgegangen worden. Der lange Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2018 mit Eingliederungsmassnahmen zeige das E i ngliederungspotential auf (Urk. 2/1 Begründung S. 1) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), der Rentenbeginn sei falsch. Das Wartejahr sei im Oktober 2013 abgelaufen (S. 6 Rz 14). Er sei nach Ablauf des Wartejahres 100 % erwerbsunfähig gewesen und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig gewesen beziehungsweise es seien ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zu gesprochen worden (S. 7 Rz 20). Ein Gutachten der Krankentaggeld versicherung vom 2. November 2013 halte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 6 Rz 17). Erst im Oktober 2014 sei eine Potentialabklärung in die Wege geleitet worden und er habe ein Taggeld erhalten (S. 6 Rz 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Frage des Rentenbeginns. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ist unbestritten. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2019 (Urk. 8/260) die folgenden Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S.

17 f): - Zwangshandlungen mit Wasch- und Kontrollzwängen (ICD-10 F42.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Status nach langanhaltender depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Binge Eating (ICD-10 F50.8)

Beim Beschwerdeführer bestehe seit seiner Jugend eine Zwangsstörung, welche seit 2007 zu erheblichen Problemen in der Arbeitsleistung, bei den Kontrollgän gen an Maschinen und zu Arbeitsplatzverlusten geführt habe. Die Zwangshand lungen beanspr u chten privat und beruflich einen erheblichen Zeitaufwand und führten auch zu familiären Konflikten. Erst Ende 2012 habe sich der Beschwer deführer für eine ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung entschieden. Im Laufe der Behandlung habe der Beschwerdeführer die Zwangs handlungen etwas abmildern und Strategien entwickeln können, um das Gefühl eines Risikos durch das Nichteinhalten von Kontrollzwängen zu minimieren . Dennoch sei es dem Versicherten noch nicht gänzlich gelungen, diese Zwangs handlungen zu unterbinden (S. 18) .

Der Beschwerdeführer zeige anan kastische Anteile mit Gefühlen von Selbstzwei fel n, dem Wunsch nach Perfektionismus, den ständigen Kontrollen und übertrie bener Vorsicht. Ebenfalls bestünden ängstliche Anteile mit den Gefühlen von Anspannung, Besorgtheit und Unsicherheit und eine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und danach, akzeptiert zu werden. Auch würden vom Beschwerde führer potenzielle Risiken in alltäglichen Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten überbetont. Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung sei bisher psychotherapeutisch nicht aufgegriffen worden und habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 22). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentra tion und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 23). Ein dreimonatiger tagesklinischer Aufenthalt mit verhaltensthera peutischer Behandlung und einem sozialen Kompetenztraining sei zu empfehlen. Prognostisch sei nach der tagesklinischen Massnahme eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 30 % und in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % zu erwarten (S. 23). 3.2

Dr. Z.___ nahm am 13. August 2019 (Urk. 8/270) zu Rückfrage n Stellung. 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 14. August 2019 (Urk. 8/302/7-8) aus, insgesamt sei aufgrund des Verlaufs und der Aktenlage der psychiatrische Gesundheitsschaden nachvollziehbar als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend zu beurteilen. In bisheriger Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 201 2. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit seit Oktober 2012

(S. 2).

Dr. A.___ führte aus, er erachte die Prognose, wonach nach einem tagesklinischen Aufenthalt eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 30 % beziehungsweise auf 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, als progressiv (S. 2). 3.4

Die Fachpersonen der Psychiatrie B.___

berichteten am 10.

November 2020 (Urk. 8/300) über eine tagesklinische Behandlung vom 18. M ai bis 14. August 2020 (Ziff. 1.2) und attestierten für diesen Zeitraum eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Ziff. 1.3) . Sie nannten als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2; S. 4). Zudem nannten sie folgende Nebendiagnosen (S. 5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

Die Zwangsstörung sei nach über 30 Jahren stark chronifiziert und schränke den Beschwerdeführer erheblich in seinem Leben ein, da sie praktisch seine gesamte Aufmerksamkeit und Zeit in Anspruch nehme (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Instabilität zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines psychischen Leiden besitze er momentan nicht die Fähigkeit, zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen. Ihm seien Gleitzeiten (Start zwischen 9 und 10 Uhr) angeboten worden, jedoch habe er es wegen seinen Zwangshandlungen und -ritualen oft nicht geschafft, in diesem Zeitraum in der Tagesklinik zu erscheinen. Er sei durch seine psychosoziale Situation stark belastet, was zu einer starken Gedankenrumination führe. Aus diesem Grund habe er grosse Mühe, sich auf andere Tätigkeiten zu fokussieren und präsent zu sein. Zudem sei er stress-intolerant und habe grosse Mühe, Entscheidungen zu fällen und sei andauernd mit seinen Zwangshandlungen beschäftigt sowie durch seine schwere Depression stark belastet. Denkbar würde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit sein (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, da er Mühe habe, sich von seinen Zwangshandlungen und -ritualen zu lösen und zu einer gegebenen Zeit an einem möglichen Arbeitsplatz zu erscheinen (Ziff. 4.2). Aus psychotherapeutischer Sicht werde eine Eingliede rung in den ersten Arbeitsmarkt zu einer Dekompensation des bereits instabilen und stark eingeschränkten Zustandes des P atienten führen (Ziff. 5). 3.5

Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 23.

November 2020 (Urk. 8/302/9-10) aus, gemäss Bericht der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ sei die Schadenminderungspflicht erfüllt worden (S. 1). Es bestehe ein Gesund heitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. D r. A.___ nannte folgende Diagnosen: - Zwangs störung (ICD-10 F42.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig

(ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61 .0)

Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit. Der schwere Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung, der im Bericht der Psychiatrie B.___ postuliert werde, sei nicht nachvollziehbar, hingegen ein mittelgradiger Schweregrad. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe im 1.

Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 201 2. Diese Aktenbeurteilung stütze sich auf die medizinische Aktenlage und die Akten zu den umfangreichen Eingliederungsbemühungen (S. 2). 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2019 und des Berichts der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ vom 10. November 2020 ausgewiesen ist, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. 4.2

Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1 ATSG. Die Anmeldung des Beschwerdeführers vom

13. März 2013 ging am 2 5. März 2013 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/8), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am

1. September 2013 ent stehen konnte (vorstehend E. 1.4).

Seit dem 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit Okto ber 2012 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 8/10/5, Urk. 8/27/3). Zum selben Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) ist somit überwiegend wahrscheinlich im Oktober 2013 abgelaufen. 4.3

Der Beschwerdeführer hätte entsprechend ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15

ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241).

Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2013 100 % erwerbsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig beziehungsweise es wurden ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zu gesprochen, weshalb ihm ab Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch des Beschwerdeführers während der Zeit vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11

f.). 4.4

Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung de s Rentenanspruch s für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).

Die Dauer des Taggeldbezugs (21. Oktober 2014 bis Februar 2016 und 24. April bis Dezember 2017) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab

1. Februar 2015 (Ende des dritten vollen Kalender monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis

lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am

1. Februar 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf . Der Rentenanspruch r uhte in der Folge erneut ab

1. August 2017 und lebte grundsätzlich am 1. Dezember 2017 wieder auf . 4.5

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom

26. Juli 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2013, unter Beachtung der Anspruchskon kurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vo m April bis Dezember 2017

ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Okto ber 2013, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vo m April bis Dezember 2017 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller