Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, verheiratet und Mutter eines 1987 geborenen Sohnes, lebt seit September 1992 in der S chweiz. S ie verfügt über keine Berufs ausbildung . Von März bis Ende September 1998 ging sie einer Erwerbstätigkeit als Küchenaushilfe bei der Bäckerei/Konditorei Y.___ in Z.___ nach. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Im Januar 1999 meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-4). Nach Abklärungen zu den erwerblichen und den gesundheitlichen Verhältnissen ( Urk. 8/3 f., Urk. 8/5, Urk. 8/16) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies ihr Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 ab ( Urk. 8/19). 1.2
In der Folge war die Versicherte wiederum erwerbstätig ( Urk. 8/29/2). Namentlich war sie ab Mai 2002 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ AG tätig ( Urk. 8/25/7, Urk. 8/29/2, Urk. 8/30 ). Mit am 2 1. Juli 2009 bei der IV-Stelle eingegangener Eingabe (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-240) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an (Urk. 8/25 ). Nach neuerlichen Abklärungen zu den erwerblichen und den gesund heitlichen Verhältnis sen der Versicherten und durchgeführtem Vorbescheidver fahren
( Urk. 8/29- 31, Urk. 8/33, Urk. 8/47, Urk. 8/48 f., Urk. 8/51-53 f. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut ( Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01013 vom 23. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/62 ). In Nachachtung des Rückweisungs entscheides holte d ie IV-Stelle das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1. März 2012 ein (Urk. 8/68 ). Nach Durchführung eines weiteren
Vorbescheid verfahren s (Urk. 8/71 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 den Anspr uch auf eine Rente abermals (Urk. 8/75 ). Die g egen die se Verfügung erhob ene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgerich t mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 ab ( Urk. 8/84). 1.3
Am 2 4. April 2014 sprach die Versicherte persönlich bei der IV-Stelle vor ( Urk. 8/87) und reichte verschiedene ä rztliche Berichte ein ( Urk. 8/85 f . , Urk. 8/88 ). Die IV-Stelle prüfte die Eingaben und gelangte zur Auffassung, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht glaubhaft dargelegt worden ( Urk. 8/89). Nach Erlass des Vorbescheides vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 8/90 -91 ) trat sie mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/92). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.4
Am 1 1. November 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen psychisch verschlechterten Gesundheits zustand erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/101, Urk. 8/103). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/105) und Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/106,
Urk. 8/109, Urk. 8/115). Zudem veranlasste die IV-Stelle am 2 7. März 2017 eine polydis ziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Ärzte der Abklärungsstelle C.___ ( Urk. 8/117 -118 ). Die se erstatte te n ihr Gutachten am 8. September 2017 ( Urk. 8/128).
Mit Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 8/138). Gegen den vorgesehe nen Entscheid erhob d ie Versicherte Einwände ( Urk. 8/140, Urk. 8/143, Urk. 8/149) und sie reichte zusätzliche ärztliche Unterlagen ein ( Urk. 8/142, Urk. 8/148, Urk. 8/177) .
Dies veranlasste die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen. Nebst Verlaufsbericht en
behandelnder Ärzte
( Urk. 8/152, Urk. 8/163, Urk. 8/167) holte die IV-Stelle von den Experten der Begutachtungsstelle
C.___ die ergänzende gutach t erliche Stellungnahme vom 2 4. August 2018 ein ( Urk. 8/161). Nach Eingang weiterer Bericht e behandelnder Ärzte ( Urk. 8/163, Urk. 8/167) entschied sich die IV-Stelle am 2 5. Februar 2019 im Einverständnis mit der Versicherten ( Urk. 8/171) zur Durchführung einer weiteren Begutachtung , dies mal durch die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ des Universitätsspitals E.___ ( Urk. 8/173 , Urk. 8/181; vgl. auch Urk. 8/174/2-3 ). Diese erstatteten ihr Gutachten am 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/199). Die Versicherte erhielt in der Folge die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen ( Urk. 8/200). Davon macht e sie am 8. Januar 2020 insofern Gebrauch, als sie weitere Berichte behand elnder Ärzte einreichte ( Urk. 8/ 203 f. ). A uch a m 2 3. Juni und 2 4. Juli 2020 ( Urk. 8/210, Urk. 8/212) reichte die Versicherte Bericht e behan delnder Ärzte ein ( Urk. 8/209, Urk. 8/211). Am 6. August 2020 nahmen die Experten des D.___ zu Rückf ragen der IV-Stelle betreffend diese medizinischen Unterlagen ( Urk. 8/205) Stellung ( Urk. 8/216).
Am 1 4. September 2020 erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten mitteilte, gestützt auf ihre Beurteilung des Abklärungsergeb nisses ( Urk. 8/ 217 f.) gedenke sie , das Leistungsgesuch abzuweisen ( Urk. 8/219). Dagegen erhob die Versicherte unter Hinweis auf Stellungnah m en der behandeln den Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, Einwände ( Urk. 8/222 f., Urk. 8/225 f.). Bei dieser holte die IV-Stelle den Bericht vom 9. März 2021 ein ( Urk. 8/232) und bei den Psychiatrischen Diensten G.___
den Bericht vom 1 0. März 2021 ( Urk. 8/236). Am 2 9. Juni 2021 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit d er sie das Leistungs begehren abwies ( Urk. 2 = Urk. 8/238). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2021 erhob die Versicherte am 3 1. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1. November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin dies zur Kennt nis gebracht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mangels Bedürftigkeit abgewiesen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszu stand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2. 2.1
Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2 9. Juni 2021 aus, nach der im Jahr 2016 erfolg t en Neuanmel dung seien Arztberichte eingeholt und interdisziplinäre Begutachtungen veranlasst worden. Letztere enthielten jeweils eine fachpsychiatrische Beurteilung
unter expliziter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ . Die medizinischen Darlegungen von Dr. F.___
gründeten
weder auf eine r nachvollziehbare n Beschwerdevalidierung noch
auf nachvollziehbaren Diagnosen, sondern gäben fast ausnahmslos die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder. Gemäss Stellungnahme der
D.___ -Gutachter vom 6. August 2020 habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung und der neuropsychologischen Testung mit nicht validen Befunden und Hinweisen auf eine Aggravation keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ges t ellt werden können. Die Auffälligkeiten liessen sich nicht mit einer krankheitswerti gen psychischen Störung erklären. Aufgrund neu aufgetretener rheumatolo gischer Leiden ( Peritendinitis der distalen Bizepsse hne , Bursitis bicipitoradialis und Parästhesien in den Fingern) hätten die Gutachter ab dem 2 1. November 2019 vorübergehend für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dauerhaft verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit. Mit der Ausheilung der Bursitis bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit. Zumutbar sei diesbezüglich eine Arbeitsleistung von 80 % . Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne anhaltendes Arbeiten mit Gewichten über der Horizontalen, mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg über Brusthöhe, mit nur manchmaligem Knien, ohne Arbe iten in sturzgefährdeten Höhen oder an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten verbunden mit der Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges. Die Ausübung einer im umschriebenen Sinne angepassten Tätigkeit habe im Vergleich zur früher ausgeübten eine Einkommenseinbusse von 37 % zur Folge, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die neu eingereichten Berichte von Dr. F.___ enthielten keine neuen medizinischen Tatsachen. Di e stationäre Hospitalisation
im Jahr 2020 entspreche keiner dauerhaften Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Der Psychostatus bei der Entlassung aus der Behandlung habe einer minimen Psychopathologie entsprochen ( Urk. 2 S. 1 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 verzichtete die Beschwerde geg n erin auf weitere Darlegungen zur Sache ( Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Beschwer degegnerin habe bei der Bemessung der Invalidität nur die somatischen Befunde berücksichtigt und gestützt auf das D.___ -Gutachten ein krankheitswertiges psychisches Leiden verneint. Die betreffenden gutachterlichen Schlussfolgerun gen seien jedoch nicht überzeugend. Die psychiatrische Expertin, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich nicht mit der von
den behandelnden Ärzten diagnostizierten
schwergradigen depressiven Erkrankung auseinandergesetzt. Seit dem Jahr 2010 finde deswegen eine regel mässige psychotherapeutische Behandlung bei Dr. F.___ statt. I n den Jahren 2016 und 2017 habe die Erkrankung jeweils eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht . Auch im Jahr 2020 sei aufgrund des weiterhin schwer ausgeprägten depressiven Leidens wiederum
eine stationäre psychiatrische Behandlung nötig gewesen . Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegner in dies ignoriere und behaupte, diese Behandlung sei nicht Folge einer dauerhaften Verschlechterung und der Psychostatus habe bei Entlassung nur einer minimalen Psychopathologie entsprochen. Gemäss den Berichten von Dr. F.___ seien alle Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F; nachfolgend: ICD-10) erfüllt. Eine Arbeitsleistung könne auch bei geeigneter psychotherapeutischer Behandlung nicht erwartet werden. D as Leiden habe sich sei t 2019 star k verschlechtert und 2020 sei es gar zu e inem Suizidversuch gekommen. Der Ar g umentation im D.___ -Gutachten, es liege eine Aggravation vor, sei die Fest stellung von Dr. F.___ entgegenzuhalten, dass ein Ray Memory Test zur Detektion der Simulation oder Aggravation nicht aussagekräftig sei, da die klinische Symp tomatik, die von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ und der Psychiatrischen Dienste G.___ erhoben worden sei, das Testresultat in Frage stelle. Zusammen fassend sei davon auszugehen, dass seit spätestens 4. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sofern eine invalidisierende psychiatrische Diagnose durch das Gericht verneint werden sollte, sei eine erneute psychiatrische Expertise einzuholen. Bei der Invaliditätsbemessung sodann sei ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Hö he von 15 % zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3 . 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung de r
Sachverhalts veränderung ist die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/75 ), die das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 bestätigte ( Urk. 8/84). D ie
Verfügung
vom 8. Mai 2012 beruht e auf einer materielle n Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.
Die spätere Neuanmeldung vom 2 4. April 2014 zog keine Sachverhaltsabklärun gen nach sich. Die Beschwerdeführerin sprach bei der Beschwerdegegnerin persönlich vor und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 8/85 ff.). Die Beschwerdegegnerin kam in der Folge
aufgrund einer bloss summarischen Prüfung zum Schluss, eine gesundheitliche Verschlechterung sei nicht hin reichend glaubhaft gemacht worden , was zur Folge hatte, dass sie mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht eintrat (Urk. 8/92). Dieser Entscheid kann deshalb nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 3.2 3.2.1
In der Verfügung vom 8. Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Abklärungen mittels polydisziplinärem Gutachten der MEDAS B.___
hätten ergeben, dass zwar Gesundheitsschäden vorhanden seien, im Wesentlichen in der Form einer Persönlichkeitsstörung und in der Form von schmerzhaften Einschränkungen an der Wirbelsäule. Es bestehe jedoch keine relevante Arbeits unfähigkeit, weder in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik noch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselposition. Somit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/75/1 f.). 3.2.2
Im Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 hatte das Sozialversicherungs gericht die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 erhobene B eschwerde abgewiesen und zusammengefasst festgehalten, die im Gutachten gestellten Diagnosen seien umfassend und die Beurteilung sei nachvollziehbar . Daran änderten die davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nichts. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich im Vergleich zu m Ergebnis der auf das Jahr 2000 zurückgehenden Abklärungen der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert
habe . Zumutbar seien die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bei A.___ AG oder auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselpositionen und ohne häufiges Heben und Trage n von Gewich t en über 10 kg (E. 4; Urk. 8/84/11-13 ). 3.3 3.3 .1
Dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ voraus , auf d ie sich die Beschwer degegnerin für ihren Entscheid stützte ( Urk. 8/237/4) . Im Gutachten vom 3 1. Oktober 2019 nannten die Experten ( Innere Medizin: Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin; Psychiatrie: Dr. H.___ ; Rheumato logie: Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie; Neurologie: PD Dr. med. et phil. L.___ , Facharzt für Neurologie; Neuropsychologie: lic . phil. M.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP ; Urk. 8/199/11 f.) in der Konsens beurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose , Spondylarthrose und nahezu aufgehobenem Bandscheiben fach im Segment LWK4/5, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom links, (3) eine Periarthropathia
h umeroscapularis links bei Status nach arthroskopischer Dekompression mit AC-Gelenks-Resektion links am 2 3. Januar 2013 (DD: myofasziale Ursache), (4) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas (BMI 38,2 kg/m 2 ), arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und anamnestischer D y slipidämie , (5) einen intermittie rende n Schwindel unklarer Ätiologie ohne klinische sichere Hinweise auf eine peripher- oder zentral-vestibuläre Störung (DD: phobisch) und (6) rezidivierende Bewusstseinsverluste unklarer Ätiologie seit dem 2 2. Lebensjahr ohne Hinweise auf eine epileptische Genese (DD: vasovagale Synkopen ; Urk. 8/199/7).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung auf Grund einer wahrscheinlichen Aggravation, (2) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare depressive Störung mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden und phasenweiser P seudodemenz , (3) aktena na mnestisch e, derzeit nicht nachweisbare rezidivierende Bewusst s einsverluste (DD: dissoziativ) , (4) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare anhaltende somatoforme S chmerz störung, (5) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare kombinierte Persönlichkeitsstörung, unter anderem mit histrionischen Z ügen , (6) eine beginnende lateral betonte Femoropatellararthrose am rechten Knie, (7) Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit massgeblichem Übergebrauch von Kopf schmerzmedikamenten, (8) einen Status nach Resektion eines parasagittalen Meningeoms (WHO Grad I) frontal links am 1 5. Januar 2014 und (9) einen fortgesetzte n Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch ( Urk. 8/199/7 f.).
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter gestützt auf die interdiszipli näre Konsensbesprechung aus, bei der Beschwerdeführerin seien seit über zehn Jahren Rückenschmerzen im Bereich der Hals- (HWS), der Brust (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bekannt. Bildgebend (MRI 2011) seien degenerative Veränderungen im Bereich von HWS (mit möglicher neuroforaminaler Ein engung) und LWS (mit möglicher rezessaler Einengung der L5-Wurzel) nachgewie sen. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik könne aus neurologischer Sicht nicht objektiviert werden. Infiltrative Schmerzbehandlungen hätten keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht. Es bestehe eine weitgehend therapie resistente Schmerzsymptomatik. Aufgrund objektiver Befunde nachgewiesen sei sodann die Periarthropathia
humeroscapularis .
Auffallend sei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden, wobei gleichzeitig aus psychiatrischer und neuropsycholo gischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Vielmehr sei diesbezüglich von einer Aggravation auszugehen. Eine Beschwerdevalidierung habe aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht durchgeführt werden können. Die wenigen neuropsychologischen Testbefunde seien in ihrer Deutlichkeit nicht konsistent gewesen, dies selbst vor dem Hinter grund der eigenanamnestisch beschriebenen eingeschränkten Alltagsfunktionen. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp seien massgeblich durch den Überge brauch von Schmerzmedikamenten beeinflusst. Unklar geblieben seien die von der Beschwerdeführerin geklagten, seit dem 2 2. Lebensjahr bestehenden rezidi vierenden Bewusstseinsverluste. Differential diagnostisch kämen vasovagale Synkopen oder dissoziative Zustände in Frage. Möglich sei auch ein Zusammen hang mit histrionischen Persönlichkeitszügen. Aus allgemeininternistischer Sicht ins Gewicht falle der Diabetes mellitus im Rahmen des metabolischen S yndroms
( Urk. 8/199/6 f.).
Funktionelle Auswirkungen hätten die myofaszialen Beschwerden an der HWS mit Tendenz zur Schmerzausweitung in die linke Schulter und in die obere Extremität in Bezug auf Gewichtsbelastungen, Zwangshaltungen u nd monotone Bewegungsabläufe . Zusätzlich bestünden Einschränkungen in Bezug auf vorge neigte Körperhaltungen und das Bücken. Aufgrund der rezidivierenden Stürze und des intermittierenden Schwindels seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe wegen der Sturzgefahr ungeeignet. Aufgrund der zahlreichen Hinweise auf ein negativ verzerrendes Antwortverhalten seien die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin in der realen Lebenswelt nicht valide abschätzbar. Störungsbedingte psychiatrische Einschränkungen von relevanten Partizipationsfähigkeiten seien bei der Begutachtung nicht feststellbar gewesen. Bezüglich der Konsistenz sei zu beachten, dass trotz der nachgewiese nen degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenskelett eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei vom Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen. Da die Beschwerdevalidität eingeschränkt respektive nicht gegeben sei und eine erheb liche Selbstlimitierung bestehe, basiere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den objektivierbaren Befunden .
Für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitar beiterin bei der A.___ AG sei seit August 2016 aufgrund der objektiven Befunde im Bereich des oberen und unteren Achsenskeletts von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung, mit nur seltenem Heben von Lasten über 15 kg über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne anhaltende Tätigkeiten mit Gewichten über der Horizontalen und nur manchmal knienden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten, die das Führen eines Motorfahrzeuges erforderlich machten, sei
- aus neurologischen Gründen - von einer maximalen Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 20 % auszugehen. Die Einschränkung berücksichtige das schmerz bedingt verlangsamte Arbeitstempo (Präsenz 100 % , Einschränkung der Leistung 20 % ). Retrospektiv sei nicht davon auszugehen, dass in einer adaptierten Tätigkeit längerdauernd eine höhere als die jetzt attestierte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Abgesehen von einem allfälligen Analgetikaentzug könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähig keit vorge schlagen werden. Positiv auswirken könnte sich ein reintegrationsorientiertes psychotherapeutisch basiertes Coaching, das insbesondere die Dekonditionierung , die Selbstlimitierung, die Regressivität und die Aggravationsneigung in den Fokus nehme ( Urk. 8/199/8-10) . 3.3.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 ( Urk. 8/216)
setzten sich die Gutachte r
eingehend mit den
nach Erstattung des Gutachtens vom 3 1. Okto ber 2019 aufgelegten Berichte n
der behandelnde n Ärzte auseinander , zum einen mit den Bericht e n der Psychiaterin Dr. F.___ vom 2 1. November 2019 und vom 1 0. D ezember 2019 ( Urk. 8/203/1-4) , zum anderen mit dem Bericht der Klinik N.___ vom 2 1. November 2019 ( Urk. 8/203/5-6) und schliesslich mit de m Bericht des Neurologen Dr. med.
O.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 6. November 2019 ( Urk. 8/203/7-9).
Die Sachverständigen führte n aus, Dr. F.___ vertrete den Standpunkt , eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdefüh rerin im Alltag erheblich eingeschränkt, depressiv und auch aus somatischen Gründen stark beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronifizierten schweren depressiven Entwicklung mit Pseudodemenz, an dissoziativen Krampfanfällen und anfall s artiger Bewusstlosigkeit , an einer soma toformen Schmerzstörung, an Spannungskopfschmerzen bei panvertebralem Schmerzsyndrom und an einem Diabetes mellitus Typ II, weswegen von einem maximal zumutbaren Arbeitspensum von 30 %
auszugehen sei, wobei ein Einsatz als Hilfsarbeiterin in der freien Wirtschaft nicht in F rage komme. A us gutachter licher Sicht sei in diesem Zusammenhang auf das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen U ntersuchung hinzuweisen. Eine psychiatrische Diagnose habe nicht gestellt und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden können. Die neuropsychologischen Testungen seien aufgrund des Verhaltens der Beschwerde führerin nicht durchführbar gewesen oder es hätten gestützt darauf keine validen Befunde erhoben werden können. Die Auffälligkeiten hätten sich nicht mit einer psychischen Störung erklären lassen. Vielmehr habe sich der Schluss ergeben, dass von Aggravation auszugehen sei. Dies sei in den entsprechenden Teilgut achten ausführlich dargelegt worden. Aus den neu aufgelegten Bericht en der behandelnden Psychiaterin ergäben sich keine validen Diagnosen, vielmehr sei darin in erster Linie die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführe rin wiedergegeben worden. Eine Herleitung der angegebenen funktionellen Einschränkungen mittels Mini-ICF oder eine Auseinanderse tzung mit Inkonsis tenzen fehle und auch eine kriteriengeleitete Beschwerdevalidierung fehle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach kein Anlass , von der fachpsychiatrischen Beurteilung im Gutachten abzuweichen. Ein psychiatrisches oder neuropsycholo gisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demnach zu verneinen. Aufgrund der objektivierbaren Beeinträchtigungen im Bereich des oberen und unteren Achsenskeletts sei, wie im Gutachten dargelegt worden sei, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 8/216/ 1- 2).
Aus den Bericht en
der Klinik N.___ und von Dr. O.___ erg äben sich neu der Befund einer Peritendinitis der distalen Bizepssehne
mit deutliche r Bursitis bicipitoradialis sowie der Hinweis auf Parästhesien in den Fingern. Es handle sich um eine neue rheumatologische Diagnose. Rückwirkend könne davon ausgegan gen werden, dass aufgrund der Schmerzen als Folge der Bursitis und Peritendini tis mit möglicher Partialruptur der distalen Bizepssehne ab dem 2 1. November 2019 vorübergehend , das heisst für die Zeit der Behandlung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe . Mit der Ausheilung der Bursitis sei vom Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine angepasste Tätigkeit auszugehen . Auch b ezogen auf die angestammte Tätigkeit als Fabrik arbeiterin sei bei Vorliegen einer
Partialruptur der Bizepssehne
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei aber nicht mit Gewissheit von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
von über 50 %
aus zugehen . In der überwiegenden Zahl von Fällen sei das Leiden mechanisch induziert du rch Überlastung. Falle die auslö sende Noxe weg und erfolge eine Behandlung , sei die Prognose gut. Bei den Parästhesien der Finger sodann handle es sich um ein subjektives Symptom, nicht um eine Diagnose. Die Beschwerden führten nicht zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/216/3 ). 3.4
Die auf somatischem Gebiet erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sowie die Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat die Beschwerde führ erin nicht in F rage gestellt. Die Darlegungen der G utachter in dieser Hinsicht vermögen effektiv auch zu überzeugen (vgl. nachstehende E. 4.4.2). Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin die gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet , welche im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin steh e ( Urk. 1 S. 3 Rz 3), worauf in nachstehender E. 4 einzugehen ist.
Zu erwähnen bleibt, dass die D.___ -Gutachter d ie Dauer der vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer ergän zenden Stellungnahme vom 6. August 2020 nicht näher bezifferten ( Urk. 8/216/ 3). Allerdings lässt sich diese anderweitig , gestützt auf die übrigen medizinischen Akten, zuverlässig eingrenzen. D er orthopädische Chirurge der Klinik N.___ erwähnte im Bericht vom 2 5. Juli 2020, zwischenzeitlich sei bei der Beschwerdeführerin erfolgreich eine Behandlung des linken Ellbogens mittels sonographisch gesteuerter Steroidinfiltration im Bereich der Bizepssehneninser tion
links durchgeführt worden. Diese Infiltration habe zu einer Beschwerdelin derung von 70-80 %
geführt. Am 2 1. Januar 2020 sei auch eine Sonografie der linken Schulter durchgeführt worden, wobei sich eine intakte Rotatoren manschette mit tendinopathischen Veränderungen der S upra spinatussehne gezeigt habe. Hier sei ebenfalls eine Infiltration durchgeführt worden . Er sah keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten und wies in Anbetracht der am ganzen Körper geklagten Beschwerden auf eine mögliche Schmerzverarbeitungsstörung oder ein Fibromyalgiesyndrom hin ( Urk. 8/211/1 -2 ). Die Radiographie beider Knie vom 1 5. Juli 2020 zeigte diffuse Veränderungen von mildem Ausmass ( Urk. 8/211/4). Mithin steht fest , dass die Beschwerdeführerin sich wegen des Ellenbogenleiden s am 2 1. Januar 2020 mittels Infiltrationen hat behandeln lassen, was zur Besserung der Beschwerden geführt hat . Dass nach dieser Behandlung weiterhin Einschränkungen bestanden hätten, ist nicht belegt . Dem gemäss ist beginnend ab dem 2 1. November 2019 von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit von insgesamt weniger als drei Monaten Dauer auszugehen, was g emäs s
Art. 88a Abs. 2 IVV nicht anspruchsrelevant ist.
3 .5
Bei Erlass der Referenzverfügung vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/75) , deren Bestand mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 bestätigt wurde ( Urk. 8/84), bestand
zusammenfassend sowohl für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Schokoladenfabrikation als auch für jede andere leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich dazu kamen die D.___ - Gutachter zum Schluss, in erster Linie aufgrund der degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenskelett und aufgrund der nach der Begutachtung zusätzlich diagnostizier ten Partialruptur der Bizepssehne sei die bisherige Tätigkeit am Fliessband nur noch bedingt geeignet, weswegen diesbezüglich nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, eine solche könne die Beschwerdeführerin zumutbarerweise im Umfang von 80 % ausüben , wobei sie die Einschränkung mit neurologischen Beschwerden begründeten ( Urk. 8/199/9, Urk. 8/216/3).
B ezogen auf die somatischen Diagnosen zeigt sich demgemäss aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 1 1. November 2016 ( Urk. 8/ 101 ) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/75) . Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage (vgl. vorstehe nde E. 3.3 ). I n diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2) , weshalb
der Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und t atsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist , wobei keine Bindung an die frühere Beur teilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.7). Der Prüfung zu Grunde zu legen sind dabei vorab die Einwände der Beschwerdef ührerin im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle
D.___ . D ie Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von einem schlüssigen Beweismittel ausgegangen und hat für ihren Entscheid darauf abgestellt. 4. 4.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Schlussfolgerungen im D.___ -Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet in erster Linie deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich die psychiatrische Expertin Dr. H.___ nicht aus reichend mit den von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ erhobenen Befun den und den gestellten Diagnosen auseinandergesetzt habe. Tatsächlich sei von einem schwergradigen depressiven Leiden auszugehen, dessentwegen seit etlichen Jahren eine psychotherapeutische Behandlung erfolge
und überdies mehrfach, das heisst in den Jahren 2016, 2017 und zuletzt 2020, stationäre Klinikaufenthalte erforderlich gewesen seien . Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegnerin dies ignoriere und behaupte, diese Behand lung sei nicht Folge einer dauerhaften und massgebl ichen Verschlech terung, insbesondere seit 201 9. Ferner macht die Bes chwerdeführerin geltend, gemäss den Berichten von Dr. F.___ seien alle Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt ( Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.2) . 4.2 4.2.1
Dr. H.___
hielt im p sychiatrischen Teilgutachten zunächst fest , die Krank heitsentwicklung sei durch die Unterlagen der vorausgegangenen Abklärungs verfahren hinreichend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin selber habe sowohl zur Biografie als auch zum Krankheitsverlauf nur spärliche Angaben gemacht. Bezüglich der zahlreichen Berichte behandelnd er Ärzte, insbesondere von Dr. F.___ , falle nebst den gestellten Diagnosen - im Vordergrund stehe hier ein depressives Leiden - die in erheblichem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit auf, sowohl hinsichtlich der angestammten als auch hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit. In markantem Gegensatz dazu stünden die insgesamt drei vorausgegangenen psychiatrischen Begutachtungen aus den Jahren 2000, 2012 (beide MEDAS B.___ ; Urk. 8/16, Urk. 8/68 ) und 2017 ( C.___ , Urk. 8/128, Urk. 8/161 ) . Die damaligen Gutachter hätten jeweils keine psychischen Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den ersten beiden Gutachten der MEDAS- B.___ sei im Wesentlichen von einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur mit ängstlichen und vermeiden den Zügen und von einer gestörten Schmerzverarbeitung ausgegangen worden, wobei ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei. Die
C.___ -G utachter sodann hätten festgehalten, es lägen keine hinreichenden Anhalts punkte für eine psychische E rkrankung vor. Auch die psychopathologischen Befunde gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 1 7. August 2016 ( Urk. 8/100/5-9) entsprächen k einer namhaften depressiven Erkrankung . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die betreffende stationäre Behandlung bereits nach einer Woche wegen einer geplanten Fernreise abgebrochen habe , was zusätzlich gegen das Vorliegen einer schwergradigen
depressiven Symptomatik spreche . Schliess lich sei auch die antidepressive Medikation nicht eine r
entsprechenden Diagnose angepasst gewesen ( Urk. 8/199/40-45 ). 4.2.2
Des Weiteren führte Dr. H.___ aus, b ei der jetzigen Begutachtung habe das erste E xplorationsgespräch aufgrund sprachlicher Probleme gegen den Willen der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen. Bei der zweiten Exploration sei dann eine Dolmetscherin zugegen gewesen. Bei beiden Untersuchungen sei ein
histrionisch -theatralisches Verhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen , indem die Beschwerdeführerin praktisch durchgehend geklagt, gestöhnt und sich äusserst schwerbeweglich und schweratmig präsentiert habe.
Beim zweiten Untersuchungstermin habe das auffällige Verhalten darin gegipfelt, dass die Beschwerdeführerin nach rund einer Stunde unvermittelt schwer atmend aufge standen sei u nd sich schwankend durch den Untersuchungsraum bewegt un d unverständliche Dinge vor sich her gemurmelt habe. Dabei habe sie den Eindruck erweckt, sie könne sich nur mit Mühe auf den Beinen halten und müsse sich an Möbelstücken festhalten. Schliesslich habe sie sich dann wieder auf ihren Stuhl fallen lassen und dabei gleichzeitig von sich aus die Exploration für beendet erklärt . Trotz des erheblich schwankenden Gangbildes sei nie der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin könnte tatsächlich stürzen. Weder habe eine für eine Dissoziation erforderliche Bewusstseinsveränderung vorgelegen, noch habe die Beschwerdeführerin unabwendbar respektive persönlichkeitsassoziiert histrionisch imponiert. Vielmehr habe der Eindruck be standen, die Beschwerde führerin verhalte sich bewusst und intentionell inszeniert. Namentlich habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung auch humorvoll, aufmerksam und an Details interessiert zeigen können . Eine Blutentnahme zur Blutspiege l be stimmung der angegebenen Medikation mit Psychopharmaka habe die Beschwerdeführerin sodann verweigert. U nter dem Eindruck der dominierenden und negativ verzerrenden Beschwerdepräsentation seien bei der aktuellen Unter suchung keine psychopathologischen Symptome, Syndrome und Störungen mit ausreichender Sicherheit feststellbar gewesen. Auch Hinweise auf ein psycho tisches Erleben hätten sich keine gezeigt. Das angegebene gelegentliche nächt liche Hören des eigenen Namens könne nicht als solches interpretiert werden. Insbesondere aber hätten anlässlich der Untersuchung keine Niedergestimmtheit, keine Antriebsstörung und keine Schuld- oder Insuffizienzgefühle festgestellt werden können. Eine depressive Symptomatik, und sei es nur eine leichtgradige Episode, sei vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen. Die generell und auch direkt in der Untersuchungssituation angegebene akute Suizidalität habe unecht und appellativ gewirkt und sei nach konsequenter und vertiefter Befragung denn auch verneint worden . Der gesamte klinische und auch testpsychologische Eindruck ( bei beiden Terminen positiver Rey Memory Test [RMT] zur Detektion von Simulation respektive Aggravation; Urk. 8/199/40) entspreche einer weit reichenden Aggravation mit eventuell simulatorischen Elementen. Dieser Befund werde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 8/199/74 ff . ) gestützt . Die Validität der betreffenden Testungen sei nicht gegeben gewesen. Letztlich sei eine nicht qualifizierbare neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen Aggravation diagnostiziert worden. Aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität seien die über die neurolo gisch und rheumatologisch objektivierbaren Befunde hinausgehend präsentierten Beschwerden durch eine psychogene somatoforme Schmerzstörung nicht valide zu erklären. Zu r Aktenanamnese bleibe zu erwähnen, dass den Berichte n der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ keine kriteriengeleitete Beschwerdevalidie rung entnommen werden könne. V ielmehr stünden darin die von der Beschwer deführerin selbst
berichteten Beschwerden im Vordergrund. Auch die beiden Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik I.___ betreffend die stationären Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 enthielten keine nachvollziehbare Herleitung der darin beschrie benen Beschwerden. Auf der anderen Seite sei en im Gutachten der Ärzte von C.___ vom 8. September 2017 ebenfalls nachvollziehbar deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten beschrieben worden ( Urk. 8/199/45 f.) .
Retrospektive könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 an einer depressiven Symptomatik unterschiedliche r Ausprägung, an einer dissoziativen Störung und/oder einer somatoformen Schmerzstörung gelitten habe. Jedoch sei zu beachten, dass (1) aktenanamnestisch, insbesondere durch die Angaben von Dr. F.___ und derjenigen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ , keine Beschwe rdevalidierung stattgefunden habe und die psychiatrische Behandlung phasenweise nur sehr niederfrequent gewesen sei , dass (2) zeitlich parallel durch das Gutachten der Ärzte von C.___ deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten vorhanden seien und (3) auch aktuell deutliche Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität im Rahmen sowohl der psychiatrischen als auch der neuropsychologischen Untersuchung festzustellen gewesen seien (stark verzerrendes Antwortverhalten mit simulativen Elementen im gezeigten Verhalten , unterschiedliches Aktivitätsniveau in den verschiedenen Lebensbelangen). Dies verbiete es auf den Selbstbericht der Beschwerdeführerin abzustellen. Vor diesem Hintergrund sei diagnostisch nicht von den in den Vorbericht en gestellten Diagnosen auszugehen und diese als remittiert zu bez eichnen, sondern er sei festzuhalten, dass die aktenanamnes tischen Diagnosen derzeit nicht gestellt werden könnten. E ine gewisse histrio nische Persönlichkeitsstruktur sei möglich, jedoch sei eine entsprechende Störung angesichts der massiv überlagernden Aggravation wiederum nicht feststellbar. Zusammenfassend sei eine aktive psychiatrische Stör ung derzeit nicht feststell bar. Mithin seien die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerde führerin in der realen Lebenswe l t nicht abschätzbar. Störungsbedingte Beeint rächtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, auch bezogen auf die bisherige Tätigkeit als ungelernte Mitarbeiterin in einer Sch o koladenfabrik , könne nicht attestiert werden. Auch retrospektiv lasse sich nicht mit hinreichen der Sicherheit feststellen , ob die aktenanamnestisch genannten Symptome, Syndrome und Störungen tatsächlich vorgelegen hätten, weswegen es möglich bis wahrscheinlich sei, dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits
auch früher nicht vorgelegen habe
( Urk. 8/1 99/46 f f . ). 4.2.3
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ basiert auf einer eingehenden Befragung ( Urk. 8/199/32 ff.) , bei der die Beschwerdeführerin laut der Gutachte rin nicht umfassend mitwirkte ( Urk. 8/199/38) . Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine neue Begutachtung anbegehrte ( Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn rechtsprechungsgemäss ist es nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten anzuordnen, wenn die Beschwerdeführerin die Mitwirkung daran im Verwal tungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Diesfalls beschränkt sich die Überprüfung des vorinstanzlichen Gerichts darauf, ob die Verfügung aufgrund der vorhandenen Akten korrekt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 1 6. März 2020 E. 3.2.3).
Die psychiatrische Teilexpertise fusst auf einer detaillierten Würdigung und Analyse der medizinischen Vorakten ( Urk. 8/199/42-45).
Die Expertin legte unter chronologischer Erwähnung der betreffenden Berichte und unter konkreter Erwähnung des relevanten Inhalts der betreffenden Berichte nachvollziehbar
dar, dass insbesondere die
Beurteilung von Dr. F.___
in erheblichem Mass die persön liche Einschätzung und Überzeugung de r Beschwerdeführerin wiedergebe und es demgemäss an einer nachvollziehbaren Validierung der Befunde mangle
( Urk. 8/199/44 f.). I n der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 kamen die D.___ - Gutachter nach Einsicht in die Berichte von Dr. F.___
vom 2 1. November und vom 1 0. Dezember 2019 (Urk.
8/203/1 f., Urk. 8/203/3 f.) sodann zum Schluss, die neu vorgelegten Berichte enthielten keine nachvollziehbaren D iagnosen, a uf eine Herleitung der funktionellen Einschränkungen sei verzichtet worden und es fehle auch eine Auseinandersetzung mit Inkonsistenzen. Stattdessen seien fast ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben worden (Urk. 8/216/1 f.). Tatsächlich enthalten die betreffenden Berichte von Dr. F.___
vom 2 1. November und 1 0. Dezember 2019 weder eine nachvollziehbare D iagnose noch eine valide Herlei tung der aufgeführten Befunde . Überdies fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der abweichenden gutachterlichen Einschätzung , w eswegen die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht überzeugt ( Urk. 8/203/1-3) und nicht geeignet ist, Zweifel am Gutachten zu erwecken . 4.2.4
Auch die
weiteren Bericht e von Dr. F.___
lassen darauf schliessen, dass sowohl
bei
der Diagnose als auch bei der
Bewertung der erwerblichen Ressourcen die Darstellung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand. In den Bericht en vom 2 1. Juni und 1 9. September 2020 ( Urk. 8/209, Urk. 8/222) erwähnte Dr. F.___ einen durch den Ehemann und die Schwiegertochter verhinderten aktuellen Suizidversuch der Beschwerdeführerin, bei dem diese sich vor einen Zug habe werf en wollen, und einen weiteren verhinderten Suizidversuch mittels Tabletten zwei Jahre zuvor. In beiden Fällen stützte sich Dr. F.___
ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive von der en Angehörigen , die nicht durch zeitnahe Arztberichte gestützt werden . Auch die
beschriebene Psychopathologie
verweist in erster Linie auf Angaben der Beschwerdeführerin . Soweit es konkrete Beobachtungen der Ärztin anlässlich der Behandlung betrifft , erweisen sich die Befunde als wenig gravierend (Konzentration und Aufmerksam keit leicht eingeschränkt , im Affekt deprimiert, kein Anhalt für eine psychotische Symptomatik, keine akute Suizidalität vorhanden). Die abschliessend gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermag vor diesem Hintergrund nicht einzuleuchten .
Der Bericht von Dr. F.___
vom 2. Oktober 2020 enthält eine A ufzählung von Symptomen zur Untermauerung des diagnostizierten depressiven Leidens, wobei Dr. F.___ dieses im damaligen Zeitpunkt als mittelschwer einstufte ( Urk. 8/225/1 f.). Ausmass und Ausprägung der Symptome könne indessen nicht nachvollzogen werden. Die der Aufzählung zu Grunde liegenden Ergebnisse des Mini ICF-Ratings für Partizipations- und Aktivitätsstörungen, das Dr. F.___ durchführte ( Urk. 8/225/1), ist nicht aktenkundig. Diese können ebenso wenig dem Bericht vom 2. Oktober 2020 oder demjenigen vom 1 9. September 2020, auf den verwie sen wird, entnommen werden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und gestellter Diagnose wäre dies aber erforderlich gewesen. Das Leiden und die von Dr. F.___ beschriebenen Folgen, insbesondere die Unmöglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ( Urk. 8/225/2), können mithin nicht nachvollzogen werden.
Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen von Dr. F.___ vom 9. März 2021 ( Urk. 8/232/1-16). Dr. F.___ berichtete über einen schweren dissoziativen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich einer Therapiesitzung im Sinne einer vorüber gehenden Bewusstlosigkeit ( Urk. 8/232 /2) und über (nach Angabe der Beschwer deführerin) generell fast täglich auftretende Bewusstseinsverluste ( Urk. 8/232 /7) . Im Übrigen zeigte die in der Therapie ansonsten wache und zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin nach der Wahrnehmung der Ärztin eine depressive Stimmungslage ohne grobe kognitive Störungen. Die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik erweist sich vor dem Hintergrund dieser unmittelbaren Eindrücke nicht als über zeugend . Diagnostische Überlegungen in Bezug auf die beschriebene Dissoziation fehlen zudem . Zu vermuten ist, dass diese in Form der Diagnose von histrio nischen Persönlichkeitszüge n ihren Niederschlag gefunden hat. Die übrigen aufgeführten Befunde gehen offenkundig vorwiegend unmittelbar auf die Angaben der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen zurück ( Urk. 8/232 /3 f. ) . Die im weiteren Verlauf des Berichts aufgeführten Funktions einschränkungen nach ICF lassen sich nicht überprüfen. Das Testergebnis liegt dem Arztbericht nicht bei . Angesichts der Diskrepanzen zwischen den beschrie benen Befunden und der gestellten Diagnose wäre dies aber erforderlich gewesen . Unter diesem Mangel leidet
- was bereits erwähnt wurde - auch der bereits früher, das heisst in den Berichten vom 1 9. September und 2. Oktober 2020 angebrachte Verweis auf das betreffende Testverfahren ( Urk. 8/222/2, Urk. 8/225/1 f.) Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. F.___ im Bericht vom 9. März 2021 sodann keine Stellung ( Urk. 8/232 /5).
Am
3. August 2021 führte Dr. F.___
schliesslich aus, die Bewusstseinsverluste mit dissoziativer Amnesie im Rahmen von epilepsieartigen Anfällen seien bislang im Rahmen von histrionischen Zügen gesehen worden. Tatsächlich seien diese Leiden aber gravierender und entsprächen einem Stupor mit tranceähnlichem Zustand respektive einem dissoziativen Krampfanfall. Einen solchen Anfall habe sie am 9. März 2021 in der Sprechstunde selber erlebt. Dem Leiden komme invalidisierender C harakter zu . Die Beschwerdeführerin leide seit dem 2 2. Lebens jahr an dieser Störung ( Urk. 3). Im Bericht vom 9. März 2021 beschrieb Dr. F.___ , wie bereits erwähnt, einen Anfall mit vorübergehender kurzer Bewusstlosigkeit und ging diesbezüglich, wie zuvor schon die Gutachter der MEDAS- B.___ im Gutachten vom 1. März 2012 ( Urk. 8/68/25) von einer histrionischen
Problematik aus ( Urk. 8/232/4). Was Dr. F.___ dazu veranlasste, einige Monate später auf diese Beurteilung zurückzukommen, legte sie nicht näher dar. Dies wäre umso dringlicher erforderlich gewesen, weil das Leiden gemäss Dr. F.___ bereits im 2 2. Lebensjahr aufgetreten ist, die erwerblichen Ressourcen aber offensichtlich lange Zeit nicht beeinträchtigt hat. Hinzu kommt, dass sich Dr. F.___ weder in ihrem
Bericht vom 3. August 2021 noch zuvor mit dem Aspekt der Aggravation auseinandergesetzt hat und in diesem Zusammen hang die eigene Einschätzung beziehungsweise die Aussagen der Beschwerdefüh rerin kritisch hinterfragt hätte . Angesichts der ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen im D.___ -Gutachten hätte sich dies zwingend aufgedrängt. Eine als Beweismittel verwertbare ärztliche Beurteilung stellen die Berichte von Dr. F.___
mithin nicht dar. 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die stationären Klinikaufent halte 2016, 2017 und 2020 sprächen für ein krankheitswertiges psychisches Leiden , und sie moniert, dies sei beim Erlass der ang efochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 4). Die stationären Klinikaufent halte von 2016 und 2017 wurden bei der D.___ -Beg u tachtung berücksichtigt . Dr. H.___
wies darauf hin, aus dem Austrittsberi cht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 1 7. August 2016, den auch die Gutachter von C.___ analysiert hätten ( Urk. 8/128/45), ergebe sich, dass einerseits nur eine geringe antidepressive Medikation etabliert gewesen sei und andererseits die Beschwerdeführerin aufgrun d einer geplanten Fernreise bereits nach einer Woche wieder ausgetreten sei (der Aufenthalt dauerte effektiv nur vom 2 9. Juli bis 5. August 2016; Urk. 8/163/2). Daraus schloss Dr. H.___
in Übereinstimmung mit den C.___ -Gutachtern , dies spreche gegen eine
schwere depressive Episode ( Urk. 8/199/44 f.). 4.3.2
Hinsichtlich der weiteren stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik I.___ im Jahr 2017 lag den D.___ -Experten ein Bericht der Klinik vom 5. Februar 2018 zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 8/199/22). Unmittelbar akten kundig ist sodann der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Verlaufsbericht der Klinik vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/163). Die stationäre Behandlung dauerte lediglich vom 2 0. Nov ember bis zum 8. Dezember 2017 ; sie bewirkte dennoch eine gesundheitliche Besserung, was indes keinen Niederschlag hinsichtlich der im Bericht diagnostizierten schweren depressive n Episode gefunden hat
( Urk. 8/163/5). Auffallend ist zudem , d ass die Anamnese allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin und derjenigen des sie bei m Eintritt begleitenden Ehemannes beruht und demnach in Unkenntnis der umfangreichen Vorakten erging ( Urk. 8/163/2) , was den Beweiswert des Berichts von vornherein schmälert . Im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ fanden verschiedene depressive Symptome Erwähnung , namentlich Anhedonie , Niedergestimmtheit, Antriebsmangel, Konzentrations störungen, reduziertes Selbstwertgefühl , Schlafstörungen, diffuse Ängste und passive Todeswünsche ( Urk. 8/163/3). Erläuternde Darlegungen zur Validität der betreffenden Symptome fehlen aber im Bericht. Gemäss den Leitlinien von ICD-10 zeigt die von einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symp tome) betroffene Person eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit, es sei denn Hem mung sei das führende Symptom, und G efühle von Nutzlosigkei t und Schuld s eien vorherrschend. A uch ein hohes Suizidrisiko zählt zu den Sympto men ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostischen Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 174) . Inwiefern sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ , die eine schwere depressive Episode diagnostizierte n , damit auseinandersetzten , ist dem Bericht nicht zu entnehmen .
Im Zentrum der Behandlung standen überdies die wiederkehrenden Bewusstseinsverluste, die nach Angaben der Beschwerde führerin in erster Linie bei psychosozialer Belastung oder bei Schmerzen aufträten. Eine organische K omponente, insbesondere epilepsietypische Potentiale, konnten - wie bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/68/46) - mittels Ruhe-EKG ausgeschlossen werden ( Urk. 8/163/5).
Zusammenfassend konnten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___
zum einen keine einleuchtende Ursache für die Bewusstseinsverluste feststellen und zum anderen ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht schlüssig begründet. Inwiefern und gegebenenfalls in welchem Ausmass sodann vor und insbesondere nach dem Klinikaufenthalt von rund drei Wochen Dauer eine schwergradige depressive Symptomatik bestand, bleibt demnach offen. Rechtsprechungsgemäss wohnt leichten und mittelgradigen depressiven Erkrankungen nur ausnahms weiser ein invalidisierendes Potential inne, insbesondere bei Vorliegen nennens werter I nterferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten (BGE 148 V 49 Regeste u. E. 6.2.2), wovon hier nicht auszugehen ist. Von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik I.___ n icht weiter begründet wurde
nämlich die zusätzlich genannte Diagnose einer somato formen Schmerzstörung ( Urk. 8/163/2).
In diesem Zusammenhang merkten die C.___ -Gutachter in der Stellungnahme vom 2 4. August 2018 zudem an, die Kodierungsregeln von ICD-10 gäben vor, dass bei besehenden affektiven Erkran kungen keine eigenständige somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden dürfe . Derartige Störungen würden mithin in der affektiven ( depressiven) Diagnose aufgehen. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ entstehe somit der irrige Eindruck einer psychiatrischen Multimorbidität. Auch der Hinweis im Bericht, die Exploration sei über den Ehemann erfolgt, sei versicherungsmedizinisch ungewöhnlich und sei geeignet, die gesamte diagnostische Einschätzung in Zweifel zu ziehen ( Urk. 8/161/15). Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten und im Übrigen von einer grundsätzlich günstigen Prognose betreffend Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit ausgingen ( Urk. 8/163/4 f.).
Vor diesem Hintergrund sind diese Bericht nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen 4.3. 3
Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.___ vom 1 8. Januar 2021 betreffend die stationäre Behandlung vom 1 9. November bis zum 1 0. Dezember 2020 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich wegen zunehmender depressiver Symptome mit Schmerzsyndrom und Suizidgedanken selber zugewiesen. Sie habe über starke Schmerzen und Depressivität berichtet. Während des Aufenthaltes habe sie auch dissoziative Zustände erlebt. Die Anwendung von Chinaöl habe der Beschwerdeführerin in diesen Momenten stets geholfen. Sie habe sich dann jeweils besser gefühlt und vollständig erholt. Bei Eintritt sei die Beschwer defüh rerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es seien keine Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen und die Beschwerdeführerin habe die gestellten Fragen formallogisch beantwortet. Es seien weder Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert und im Affekt niedergeschlagen, weinerlich und ratlos gewesen. Ferner sei sie im Antrieb reduziert und in der Psychomotorik verlangsamt gewesen. Eine Fremd- oder Eigengefährdung, insbesondere eine Suizidalität habe nicht bestanden. Das multimodale Behandlungskonzept sei erfolgreich gewesen. Am 1 0. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführer in in gebessertem und stabilisiertem psychischen Zustand nach Hause entlassen werden können. Als Diagnosen nannten die Psychiatrischen Dienste G.___ -Ärzte eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, ein somatisches Schmerzsyndrom und histrionische Persönlichkeitszüge. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht ( Urk. 8/229/1 ff.).
Eine ins Gewicht fallende Ursache für die dissoziativen Zustände nannten die Psychiatrischen Dienste G.___ -Ärzte nicht. Sie gingen
von histrionischen Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 aus
( Urk. 8/229/1) . Bei den sogenannten Z-Codierungen nach ICD-10 handelt es sich um Belastungsfaktoren die den Gesundheitszustand beeinflus sen und zu einer Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen können. Allerdings stellen sie selber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchti gungen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.2).
Angesichts der im Bericht erwähnten Eintrittsbefunde und der geschilderten gesundheitlichen Besserung ist die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden Störung nach ICD-10 F33.2 ( Urk. 8/229/1) nicht schlüssig. Es fehlt eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnose anhand der Symptome, die hierfür erforderlich sind ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 174). Es handelt sich hierbei um erhebliche Verzweiflung, Agitiertheit respektive Hemmung, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle der Nutzlosigkeit oder Schuld und um Suizidalität . Schwerwiegende Symptome in der genannten Art wurden nicht beschrieben und eine Suizidalität wurde gar ausdrücklich verneint ( Urk. 8/229/2). Den Nachweis einer dauerhaften psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vermag der Austrittsbericht der Psychiatr ischen Dienste G.___ vom 1 8. Januar 2021 somit nicht zu erbringen. 4.3. 4
Aktenkundig ist schliesslich auch der Bericht der Psychiatrischen Dienste G.___ vom 1 0. März 2021 ( Urk. 8/236). Darin berichteten die zuständigen Ärzte über den Zustand anlässlich einer Kontrolle vom 1 0. Dezember 2021 ( richtig: 2020; Urk. 8/236/2 -3 ). Zum psychopathologischen Befund zu jenem Zeitpunkt hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert und im Kontakt kooperativ und mitteilungsbereit gewesen. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leichtgradig eingeschränkt gewesen. Keine Beeinträchtigung habe sich bezüglich Gedächtnis ergeben und formalgedanklich habe sich die Beschwerde führerin geordnet und kohärent präsentiert. Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben, Stimmenhören und Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben und ebenso wenig solche für Ängste und Zwänge. Die Stimmung sei noch leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit aber gegeben und der Antrieb unauffällig
gewesen . Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin ruhig gewesen, sie habe über keine Schlafstörungen geklagt und es habe auch keine Suizidalität bestanden . Gezeigt hätten sich interaktionelle Schwierigkeiten, Schwierigkeiten im Bereich Stress- und Emotionsregulation und Probleme bei der Selbststrukturierung ( Urk. 8/236/3) . Aufgrund dieser Befunde und mit Blick a uf das in vorstehender
E. 4.3. 3 Ausgeführte ist die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ( Urk. 8/236/4) nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit finden sich keine Angaben im Bericht. G estützt auf diese im Ergebnis zu wenig schlüssigen Angaben ist eine dauerhafte psychische Erkrankung mit erwerblicher Auswirkung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . Bezüglich Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräften gilt es im Übrigen auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine zum Beweis geeignete Beurteilung stellen die Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ respektive der Psychiatrischen Dienste G.___ nicht dar. 4.4 4.4.1
Bereits beim ersten psychiatrischen Explorationsgespräch bei Dr. H.___
zeigte die Beschwerdeführerin ein ausgesprochen auffälliges Verhalten, was zusammen mit den sprachlichen Schwierigkeiten eine valide Beurteilung verunmöglichte. Auch der zweite Termin, nunmehr mit Dolmetscherin, war indessen von einer teilweise ins Bizarre gesteigerten Theatralik gekennzeichnet . Auf der anderen Seite waren konkrete Angaben von der Bes chwerdeführerin nur rudimentär zu erhalten. Die initial angegebene Suizidalität verneinte die Beschwerdeführerin, nachdem die Gutachterin Dr. H.___
vertiefend nachgefragt hatte . Auch die Schmerzpräsentation war derart überzeichnet, dass die Abschätzung eines nicht ausschliessbaren realen Schmerzniveaus nicht möglich war. Ferner war eine Serumspiegelbestimmung betreffend d ie für die psychiatrische Behandlung bedeutsamen Medikamente nicht durch führbar, da die Beschwerdeführerin eine Blutentnahme verweigerte ( Urk. 8/199/45).
Aufgrund der gesamten Umstände sah sich die psychiatrische Expertin Dr. H.___ ausser Stande, mit ausreichender Zuverlässigkeit psychopathologische respektive psychiatrische Symptome oder Störungen festzustellen ( Urk. 8/199/45 f .). Eine Aggravation hat Dr. H.___
sodann
anlässlich beider Untersuchungstermine mittels Rey
Memory
Test (RMT) validiert ( Urk. 8/199/40, Urk. 8/199/45).
Diesbezüglich verwies
die Beschwerdeführerin auf
Dr. F.___ , die in der Stellung nahme vom 3. August 2021 ausführte , solche Tests seien nicht aussagekräftig, weil die klinische Symptomatik, die von den Fachärzten der
Psychiatrischen Klinik I.___ und den Psychiatrischen Diensten G.___ festgestellt worden sei, das Resultat des Tests von Juni und Juli 2019 durch Dr. H.___
in Frage stellen würden ( Urk. 3). Mit dieser Argumentation setzt
Dr. F.___ voraus, dass die Symptomerhebung der Ärzte der
Psychiatrischen Klinik I.___ und der Psychiatrischen Dienste G.___ valide möglich gewesen ist. Dass dies indessen nicht der Fall war , dazu wurde in den vorstehenden E. 4.2-3 Stellung genommen. Auch die D.___ -Gutachter waren im Konsens zu dieser Schlussfolgerung gelangt. In der ergänzenden Stellung nahme vom 6. Juni 2020 führten sie aus , dass den Berichten der behandelnden Ärzte gerade nicht entnommen werden könne, inwiefern die darin erwähnten, von der Beschwerd eführerin geklagten Beschwerden hätten validier t werden können ( Urk. 8/216/2). Im Übrigen hielt Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, sie könne diesen Test zur Detektion von Simulation und Aggravation nicht durchführen ( Urk. 3). Weswegen dies für sie nicht möglich gewesen ist , führte sie aber nicht näher aus . 4.4.2
Eine Aggravation legen auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Unter suchung nahe . Der neuropsychologische Experte lic . phil. M.___ hielt fest, aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Beschwerdevalidierungstests durchführbar gewesen. Die wenigen objektivierba ren Testbefunde seien in ihrer Deutlichkeit selbst unter Berücksichtigung der eigenanamnestisch beschriebenen eingeschränkten Alltagsfunktionen nicht konsistent. Es lägen keine quantifizierbaren neurologischen oder psychiatrischen Diagnosen vor, die die Verhaltensauffälligkeiten und die schweren kognitiven Defizite in diese r Deutlichkeit zu begründen vermöchten. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben. Es müsse von einer wahr scheinlichen Aggravation ausgegangen werden. Deswegen könnten die Fähigkei ten, Ressourcen und die Belastbarkeit nicht beurteilt werden. Es liessen sich darum auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit machen. Selbst valide Vorbefunde lägen nicht vor, weswegen nicht beurteilbar sei, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsy chologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 8/199/82 ff. ).
Bereits die Begutacht ung von 2017 durch das Institut C.___ ergab bei den neuropsychol o gischen Tests Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten (Falschantworten ; Urk. 8/128/52 ; vgl. auch Urk. 8/199/46
u. 8/199/84 ). Aufgrund dieser und auch der übrigen Befunde der Begutachtung gelangten die C.___ -Gutachter zur Schluss, für die angegebenen Beschwerden existiere kein hin reichendes objektive s Korrelat und die Symptomvalidierung belege ein bewusst seinsnah verfälschendes Antwortverhalten ( Urk. 8/128/56).
Auch die D.___ -Gutachterin Dr. K.___ konstatierte nach der rheumatolo gischen Untersuchung, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei geprägt von einer starken Katastrophisierung und es sei eine starke Schmerzidentifikation spürbar. Auffallend seien gleichzeitig die vagen Angaben über die Beschwerden gewesen. Ferner sei die Mitarbeit bei der Untersuchung reduziert gewesen, was die Untersuchung erschwert habe ( Urk. 8/199/60).
Zusammenfassend kamen die D.___ -Gutachter somit nachvollziehbar zum S chluss, die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den tatsächlichen Degenerationen am unteren und oberen Achsenskelett und die Erkenntnisse auf psychiatrischem und neuropsychologischen Fachgebiet legten eine Aggravation nahe ( Urk. 8/199/8). Sowohl das psychiatrische und neuropsy chologische als auch die übrigen Fachgebiete betreffend (vgl. vorstehende E. 3.4) liegt mit dem D.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/199) und der ergän zenden Stellungnahme der Experten vom 6. August 2020 ( Urk. 8/2169) eine bewe iskräftige Expertise vor . Diese beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Sie wurde in Kenntnis der
Vorakt en (Anamnese) abgegeben, sie leu chtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerunge n der Experten sind begründet, wobei diese über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten . Damit genügt das Gutachten den Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.5
Ist aus psychiatrischer Sicht von Aggravation auszugehen, mit der Folge, dass eine Diagnose nicht gestellt und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht nicht valide beurteilt werden kann, so liegt rechtsprechungsgemäss ein Ausschlussgrund vor, weswegen sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 . ).
Es bleibt festzustellen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage ist es entbehrlich , weitere psychiat rische Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Invaliditätsbemessung hat demnach ausgehend von der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu erfolgen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese führen dazu, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenske lett und aufgrund der nach der Begutachtung zusätzlich diagnostizierten Partial ruptur der Bizepssehne für die bisherige Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht ( Urk. 8/199/9, Urk. 8/216/3; vgl. vorstehende E. 3.5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführe rin unbestrittener massen als Voll erwerbstätige ( Urk. 8/218/1).
Der b ei erwerbstätigen Versicherten zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrad es
zu r Anwendung gelangende Einkom mensvergleich (vgl. vorstehende E. 1.6) ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns durchzuführen, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Möglicher Rentenbeginn mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der 1. Ma i 2017, das heisst sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1 1. November 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 8/101, Urk. 8/103). Zu diesem Zeit punkt war allerdings
das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt. Aus dem D.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in erwerblicher Hinsicht massgeblichen Degenerationen an der Wirbelsäule ab August 2016 dauerhaft zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt war ( Urk. 8/199/60). Der Anspruch auf eine Invalidenrente konnte somit frühestens ein Jahr später, das heisst im August 2017 entstehen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf der Basis des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ A G
erzielten Jahreslohnes von Fr. 61'616.-- ermittelt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/41, Urk. 8/217), was die Beschwerdeführerin richtige rweise nicht bemängelt hat, da s ie in der Folgezeit bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gesun dheitsbedingt nur noch deutlich weniger verdient hat ( Urk. 8/105/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne [ T39 ] , Frauenlöhne, 1976-2009 , 2008: 2’499, 2017: 2’719 ; abrufbar im Internet) resul tiert als Valideneinkommen
Fr. 67’040.40 ( Fr. 61'616. -- : 2'499 x 2'719). 5.3
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegn erin auf der Basis der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Konkret stellte sie auf das Total der Frauenlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeiten) ab ( Urk. 8/217). Dieses betrug gemäss LSE 2016 Fr. 4'363.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ T 03.02.03.01.04.01 ] ; abrufbar im Internet) und angepasst an die Nominal loh n ent wicklung ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne [ T 39 ], Frauenlöhne, 1976-2009, 2016: 2’709, 2017: 2’719 ; abrufbar im Internet ) ergibt sich ein Lohn von Fr. 4’565.20 pro Monat ( Fr. 4'363.-- : 40 x 41,7 : 2'709 x 2'719) respektive von Fr. 54'782.40 pro Jahr. Da die Beschwerdeführerin eine angepasste Erwerbstätigkeit zumutbarerweise im Um f ang von 80 % ausüben kann, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43'825.9 0. 5.4
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % . Sie begründet dies mit der nur noch beschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
( Urk. 1 S. 6 f.) . Rechtspre chungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist überdies, dass b ei Frauen im Kompetenzniveau 1 die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus weisen . Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen recht fertigt sich somit kein leidensbedingter Abzug. Andere Gründe, die einen solchen Abzug rechtfertigen würden , hat weder die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch fallen solche in Betracht.
5.5
Die Differenz zwischen dem Valide n
- und dem Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 23'214.50 ( Fr. 67’040.40 - Fr. 43'825.90 ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Renten anspruch zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 61 lit . f bis
ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszu stand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2021 erhob die Versicherte am 3 1. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1. November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin dies zur Kennt nis gebracht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mangels Bedürftigkeit abgewiesen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2 9. Juni 2021 aus, nach der im Jahr 2016 erfolg t en Neuanmel dung seien Arztberichte eingeholt und interdisziplinäre Begutachtungen veranlasst worden. Letztere enthielten jeweils eine fachpsychiatrische Beurteilung
unter expliziter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ . Die medizinischen Darlegungen von Dr. F.___
gründeten
weder auf eine r nachvollziehbare n Beschwerdevalidierung noch
auf nachvollziehbaren Diagnosen, sondern gäben fast ausnahmslos die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder. Gemäss Stellungnahme der
D.___ -Gutachter vom 6. August 2020 habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung und der neuropsychologischen Testung mit nicht validen Befunden und Hinweisen auf eine Aggravation keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ges t ellt werden können. Die Auffälligkeiten liessen sich nicht mit einer krankheitswerti gen psychischen Störung erklären. Aufgrund neu aufgetretener rheumatolo gischer Leiden ( Peritendinitis der distalen Bizepsse hne , Bursitis bicipitoradialis und Parästhesien in den Fingern) hätten die Gutachter ab dem 2 1. November 2019 vorübergehend für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dauerhaft verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit. Mit der Ausheilung der Bursitis bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit. Zumutbar sei diesbezüglich eine Arbeitsleistung von 80 % . Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne anhaltendes Arbeiten mit Gewichten über der Horizontalen, mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg über Brusthöhe, mit nur manchmaligem Knien, ohne Arbe iten in sturzgefährdeten Höhen oder an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten verbunden mit der Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges. Die Ausübung einer im umschriebenen Sinne angepassten Tätigkeit habe im Vergleich zur früher ausgeübten eine Einkommenseinbusse von 37 % zur Folge, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die neu eingereichten Berichte von Dr. F.___ enthielten keine neuen medizinischen Tatsachen. Di e stationäre Hospitalisation
im Jahr 2020 entspreche keiner dauerhaften Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Der Psychostatus bei der Entlassung aus der Behandlung habe einer minimen Psychopathologie entsprochen ( Urk. 2 S. 1 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 verzichtete die Beschwerde geg n erin auf weitere Darlegungen zur Sache ( Urk. 7).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Beschwer degegnerin habe bei der Bemessung der Invalidität nur die somatischen Befunde berücksichtigt und gestützt auf das D.___ -Gutachten ein krankheitswertiges psychisches Leiden verneint. Die betreffenden gutachterlichen Schlussfolgerun gen seien jedoch nicht überzeugend. Die psychiatrische Expertin, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich nicht mit der von
den behandelnden Ärzten diagnostizierten
schwergradigen depressiven Erkrankung auseinandergesetzt. Seit dem Jahr 2010 finde deswegen eine regel mässige psychotherapeutische Behandlung bei Dr. F.___ statt. I n den Jahren 2016 und 2017 habe die Erkrankung jeweils eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht . Auch im Jahr 2020 sei aufgrund des weiterhin schwer ausgeprägten depressiven Leidens wiederum
eine stationäre psychiatrische Behandlung nötig gewesen . Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegner in dies ignoriere und behaupte, diese Behandlung sei nicht Folge einer dauerhaften Verschlechterung und der Psychostatus habe bei Entlassung nur einer minimalen Psychopathologie entsprochen. Gemäss den Berichten von Dr. F.___ seien alle Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F; nachfolgend: ICD-10) erfüllt. Eine Arbeitsleistung könne auch bei geeigneter psychotherapeutischer Behandlung nicht erwartet werden. D as Leiden habe sich sei t 2019 star k verschlechtert und 2020 sei es gar zu e inem Suizidversuch gekommen. Der Ar g umentation im D.___ -Gutachten, es liege eine Aggravation vor, sei die Fest stellung von Dr. F.___ entgegenzuhalten, dass ein Ray Memory Test zur Detektion der Simulation oder Aggravation nicht aussagekräftig sei, da die klinische Symp tomatik, die von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ und der Psychiatrischen Dienste G.___ erhoben worden sei, das Testresultat in Frage stelle. Zusammen fassend sei davon auszugehen, dass seit spätestens 4. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sofern eine invalidisierende psychiatrische Diagnose durch das Gericht verneint werden sollte, sei eine erneute psychiatrische Expertise einzuholen. Bei der Invaliditätsbemessung sodann sei ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Hö he von 15 % zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3 . 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung de r
Sachverhalts veränderung ist die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/75 ), die das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 bestätigte ( Urk. 8/84). D ie
Verfügung
vom 8. Mai 2012 beruht e auf einer materielle n Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.
Die spätere Neuanmeldung vom 2 4. April 2014 zog keine Sachverhaltsabklärun gen nach sich. Die Beschwerdeführerin sprach bei der Beschwerdegegnerin persönlich vor und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 8/85 ff.). Die Beschwerdegegnerin kam in der Folge
aufgrund einer bloss summarischen Prüfung zum Schluss, eine gesundheitliche Verschlechterung sei nicht hin reichend glaubhaft gemacht worden , was zur Folge hatte, dass sie mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht eintrat (Urk. 8/92). Dieser Entscheid kann deshalb nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 3.2 3.2.1
In der Verfügung vom 8. Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Abklärungen mittels polydisziplinärem Gutachten der MEDAS B.___
hätten ergeben, dass zwar Gesundheitsschäden vorhanden seien, im Wesentlichen in der Form einer Persönlichkeitsstörung und in der Form von schmerzhaften Einschränkungen an der Wirbelsäule. Es bestehe jedoch keine relevante Arbeits unfähigkeit, weder in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik noch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselposition. Somit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/75/1 f.). 3.2.2
Im Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 hatte das Sozialversicherungs gericht die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 erhobene B eschwerde abgewiesen und zusammengefasst festgehalten, die im Gutachten gestellten Diagnosen seien umfassend und die Beurteilung sei nachvollziehbar . Daran änderten die davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nichts. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich im Vergleich zu m Ergebnis der auf das Jahr 2000 zurückgehenden Abklärungen der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert
habe . Zumutbar seien die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bei A.___ AG oder auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselpositionen und ohne häufiges Heben und Trage n von Gewich t en über 10 kg (E. 4; Urk. 8/84/11-13 ). 3.3 3.3 .1
Dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ voraus , auf d ie sich die Beschwer degegnerin für ihren Entscheid stützte ( Urk. 8/237/4) . Im Gutachten vom 3 1. Oktober 2019 nannten die Experten ( Innere Medizin: Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin; Psychiatrie: Dr. H.___ ; Rheumato logie: Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie; Neurologie: PD Dr. med. et phil. L.___ , Facharzt für Neurologie; Neuropsychologie: lic . phil. M.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP ; Urk. 8/199/11 f.) in der Konsens beurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose , Spondylarthrose und nahezu aufgehobenem Bandscheiben fach im Segment LWK4/5, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom links, (3) eine Periarthropathia
h umeroscapularis links bei Status nach arthroskopischer Dekompression mit AC-Gelenks-Resektion links am 2 3. Januar 2013 (DD: myofasziale Ursache), (4) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas (BMI 38,2 kg/m 2 ), arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und anamnestischer D y slipidämie , (5) einen intermittie rende n Schwindel unklarer Ätiologie ohne klinische sichere Hinweise auf eine peripher- oder zentral-vestibuläre Störung (DD: phobisch) und (6) rezidivierende Bewusstseinsverluste unklarer Ätiologie seit dem 2 2. Lebensjahr ohne Hinweise auf eine epileptische Genese (DD: vasovagale Synkopen ; Urk. 8/199/7).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung auf Grund einer wahrscheinlichen Aggravation, (2) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare depressive Störung mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden und phasenweiser P seudodemenz , (3) aktena na mnestisch e, derzeit nicht nachweisbare rezidivierende Bewusst s einsverluste (DD: dissoziativ) , (4) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare anhaltende somatoforme S chmerz störung, (5) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare kombinierte Persönlichkeitsstörung, unter anderem mit histrionischen Z ügen , (6) eine beginnende lateral betonte Femoropatellararthrose am rechten Knie, (7) Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit massgeblichem Übergebrauch von Kopf schmerzmedikamenten, (8) einen Status nach Resektion eines parasagittalen Meningeoms (WHO Grad I) frontal links am 1 5. Januar 2014 und (9) einen fortgesetzte n Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch ( Urk. 8/199/7 f.).
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter gestützt auf die interdiszipli näre Konsensbesprechung aus, bei der Beschwerdeführerin seien seit über zehn Jahren Rückenschmerzen im Bereich der Hals- (HWS), der Brust (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bekannt. Bildgebend (MRI 2011) seien degenerative Veränderungen im Bereich von HWS (mit möglicher neuroforaminaler Ein engung) und LWS (mit möglicher rezessaler Einengung der L5-Wurzel) nachgewie sen. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik könne aus neurologischer Sicht nicht objektiviert werden. Infiltrative Schmerzbehandlungen hätten keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht. Es bestehe eine weitgehend therapie resistente Schmerzsymptomatik. Aufgrund objektiver Befunde nachgewiesen sei sodann die Periarthropathia
humeroscapularis .
Auffallend sei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden, wobei gleichzeitig aus psychiatrischer und neuropsycholo gischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Vielmehr sei diesbezüglich von einer Aggravation auszugehen. Eine Beschwerdevalidierung habe aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht durchgeführt werden können. Die wenigen neuropsychologischen Testbefunde seien in ihrer Deutlichkeit nicht konsistent gewesen, dies selbst vor dem Hinter grund der eigenanamnestisch beschriebenen eingeschränkten Alltagsfunktionen. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp seien massgeblich durch den Überge brauch von Schmerzmedikamenten beeinflusst. Unklar geblieben seien die von der Beschwerdeführerin geklagten, seit dem 2 2. Lebensjahr bestehenden rezidi vierenden Bewusstseinsverluste. Differential diagnostisch kämen vasovagale Synkopen oder dissoziative Zustände in Frage. Möglich sei auch ein Zusammen hang mit histrionischen Persönlichkeitszügen. Aus allgemeininternistischer Sicht ins Gewicht falle der Diabetes mellitus im Rahmen des metabolischen S yndroms
( Urk. 8/199/6 f.).
Funktionelle Auswirkungen hätten die myofaszialen Beschwerden an der HWS mit Tendenz zur Schmerzausweitung in die linke Schulter und in die obere Extremität in Bezug auf Gewichtsbelastungen, Zwangshaltungen u nd monotone Bewegungsabläufe . Zusätzlich bestünden Einschränkungen in Bezug auf vorge neigte Körperhaltungen und das Bücken. Aufgrund der rezidivierenden Stürze und des intermittierenden Schwindels seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe wegen der Sturzgefahr ungeeignet. Aufgrund der zahlreichen Hinweise auf ein negativ verzerrendes Antwortverhalten seien die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin in der realen Lebenswelt nicht valide abschätzbar. Störungsbedingte psychiatrische Einschränkungen von relevanten Partizipationsfähigkeiten seien bei der Begutachtung nicht feststellbar gewesen. Bezüglich der Konsistenz sei zu beachten, dass trotz der nachgewiese nen degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenskelett eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei vom Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen. Da die Beschwerdevalidität eingeschränkt respektive nicht gegeben sei und eine erheb liche Selbstlimitierung bestehe, basiere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den objektivierbaren Befunden .
Für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitar beiterin bei der A.___ AG sei seit August 2016 aufgrund der objektiven Befunde im Bereich des oberen und unteren Achsenskeletts von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung, mit nur seltenem Heben von Lasten über 15 kg über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne anhaltende Tätigkeiten mit Gewichten über der Horizontalen und nur manchmal knienden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten, die das Führen eines Motorfahrzeuges erforderlich machten, sei
- aus neurologischen Gründen - von einer maximalen Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 20 % auszugehen. Die Einschränkung berücksichtige das schmerz bedingt verlangsamte Arbeitstempo (Präsenz 100 % , Einschränkung der Leistung 20 % ). Retrospektiv sei nicht davon auszugehen, dass in einer adaptierten Tätigkeit längerdauernd eine höhere als die jetzt attestierte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Abgesehen von einem allfälligen Analgetikaentzug könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähig keit vorge schlagen werden. Positiv auswirken könnte sich ein reintegrationsorientiertes psychotherapeutisch basiertes Coaching, das insbesondere die Dekonditionierung , die Selbstlimitierung, die Regressivität und die Aggravationsneigung in den Fokus nehme ( Urk. 8/199/8-10) . 3.3.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 ( Urk. 8/216)
setzten sich die Gutachte r
eingehend mit den
nach Erstattung des Gutachtens vom 3 1. Okto ber 2019 aufgelegten Berichte n
der behandelnde n Ärzte auseinander , zum einen mit den Bericht e n der Psychiaterin Dr. F.___ vom 2 1. November 2019 und vom 1 0. D ezember 2019 ( Urk. 8/203/1-4) , zum anderen mit dem Bericht der Klinik N.___ vom 2 1. November 2019 ( Urk. 8/203/5-6) und schliesslich mit de m Bericht des Neurologen Dr. med.
O.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 6. November 2019 ( Urk. 8/203/7-9).
Die Sachverständigen führte n aus, Dr. F.___ vertrete den Standpunkt , eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdefüh rerin im Alltag erheblich eingeschränkt, depressiv und auch aus somatischen Gründen stark beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronifizierten schweren depressiven Entwicklung mit Pseudodemenz, an dissoziativen Krampfanfällen und anfall s artiger Bewusstlosigkeit , an einer soma toformen Schmerzstörung, an Spannungskopfschmerzen bei panvertebralem Schmerzsyndrom und an einem Diabetes mellitus Typ II, weswegen von einem maximal zumutbaren Arbeitspensum von 30 %
auszugehen sei, wobei ein Einsatz als Hilfsarbeiterin in der freien Wirtschaft nicht in F rage komme. A us gutachter licher Sicht sei in diesem Zusammenhang auf das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen U ntersuchung hinzuweisen. Eine psychiatrische Diagnose habe nicht gestellt und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden können. Die neuropsychologischen Testungen seien aufgrund des Verhaltens der Beschwerde führerin nicht durchführbar gewesen oder es hätten gestützt darauf keine validen Befunde erhoben werden können. Die Auffälligkeiten hätten sich nicht mit einer psychischen Störung erklären lassen. Vielmehr habe sich der Schluss ergeben, dass von Aggravation auszugehen sei. Dies sei in den entsprechenden Teilgut achten ausführlich dargelegt worden. Aus den neu aufgelegten Bericht en der behandelnden Psychiaterin ergäben sich keine validen Diagnosen, vielmehr sei darin in erster Linie die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführe rin wiedergegeben worden. Eine Herleitung der angegebenen funktionellen Einschränkungen mittels Mini-ICF oder eine Auseinanderse tzung mit Inkonsis tenzen fehle und auch eine kriteriengeleitete Beschwerdevalidierung fehle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach kein Anlass , von der fachpsychiatrischen Beurteilung im Gutachten abzuweichen. Ein psychiatrisches oder neuropsycholo gisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demnach zu verneinen. Aufgrund der objektivierbaren Beeinträchtigungen im Bereich des oberen und unteren Achsenskeletts sei, wie im Gutachten dargelegt worden sei, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 8/216/ 1- 2).
Aus den Bericht en
der Klinik N.___ und von Dr. O.___ erg äben sich neu der Befund einer Peritendinitis der distalen Bizepssehne
mit deutliche r Bursitis bicipitoradialis sowie der Hinweis auf Parästhesien in den Fingern. Es handle sich um eine neue rheumatologische Diagnose. Rückwirkend könne davon ausgegan gen werden, dass aufgrund der Schmerzen als Folge der Bursitis und Peritendini tis mit möglicher Partialruptur der distalen Bizepssehne ab dem 2 1. November 2019 vorübergehend , das heisst für die Zeit der Behandlung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe . Mit der Ausheilung der Bursitis sei vom Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine angepasste Tätigkeit auszugehen . Auch b ezogen auf die angestammte Tätigkeit als Fabrik arbeiterin sei bei Vorliegen einer
Partialruptur der Bizepssehne
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei aber nicht mit Gewissheit von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
von über 50 %
aus zugehen . In der überwiegenden Zahl von Fällen sei das Leiden mechanisch induziert du rch Überlastung. Falle die auslö sende Noxe weg und erfolge eine Behandlung , sei die Prognose gut. Bei den Parästhesien der Finger sodann handle es sich um ein subjektives Symptom, nicht um eine Diagnose. Die Beschwerden führten nicht zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/216/3 ). 3.4
Die auf somatischem Gebiet erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sowie die Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat die Beschwerde führ erin nicht in F rage gestellt. Die Darlegungen der G utachter in dieser Hinsicht vermögen effektiv auch zu überzeugen (vgl. nachstehende E. 4.4.2). Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin die gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet , welche im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin steh e ( Urk. 1 S. 3 Rz 3), worauf in nachstehender E. 4 einzugehen ist.
Zu erwähnen bleibt, dass die D.___ -Gutachter d ie Dauer der vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer ergän zenden Stellungnahme vom 6. August 2020 nicht näher bezifferten ( Urk. 8/216/ 3). Allerdings lässt sich diese anderweitig , gestützt auf die übrigen medizinischen Akten, zuverlässig eingrenzen. D er orthopädische Chirurge der Klinik N.___ erwähnte im Bericht vom 2 5. Juli 2020, zwischenzeitlich sei bei der Beschwerdeführerin erfolgreich eine Behandlung des linken Ellbogens mittels sonographisch gesteuerter Steroidinfiltration im Bereich der Bizepssehneninser tion
links durchgeführt worden. Diese Infiltration habe zu einer Beschwerdelin derung von 70-80 %
geführt. Am 2 1. Januar 2020 sei auch eine Sonografie der linken Schulter durchgeführt worden, wobei sich eine intakte Rotatoren manschette mit tendinopathischen Veränderungen der S upra spinatussehne gezeigt habe. Hier sei ebenfalls eine Infiltration durchgeführt worden . Er sah keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten und wies in Anbetracht der am ganzen Körper geklagten Beschwerden auf eine mögliche Schmerzverarbeitungsstörung oder ein Fibromyalgiesyndrom hin ( Urk. 8/211/1 -2 ). Die Radiographie beider Knie vom 1 5. Juli 2020 zeigte diffuse Veränderungen von mildem Ausmass ( Urk. 8/211/4). Mithin steht fest , dass die Beschwerdeführerin sich wegen des Ellenbogenleiden s am 2 1. Januar 2020 mittels Infiltrationen hat behandeln lassen, was zur Besserung der Beschwerden geführt hat . Dass nach dieser Behandlung weiterhin Einschränkungen bestanden hätten, ist nicht belegt . Dem gemäss ist beginnend ab dem 2 1. November 2019 von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit von insgesamt weniger als drei Monaten Dauer auszugehen, was g emäs s
Art. 88a Abs. 2 IVV nicht anspruchsrelevant ist.
3 .5
Bei Erlass der Referenzverfügung vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/75) , deren Bestand mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 bestätigt wurde ( Urk. 8/84), bestand
zusammenfassend sowohl für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Schokoladenfabrikation als auch für jede andere leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich dazu kamen die D.___ - Gutachter zum Schluss, in erster Linie aufgrund der degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenskelett und aufgrund der nach der Begutachtung zusätzlich diagnostizier ten Partialruptur der Bizepssehne sei die bisherige Tätigkeit am Fliessband nur noch bedingt geeignet, weswegen diesbezüglich nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, eine solche könne die Beschwerdeführerin zumutbarerweise im Umfang von 80 % ausüben , wobei sie die Einschränkung mit neurologischen Beschwerden begründeten ( Urk. 8/199/9, Urk. 8/216/3).
B ezogen auf die somatischen Diagnosen zeigt sich demgemäss aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 1 1. November 2016 ( Urk. 8/ 101 ) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/75) . Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage (vgl. vorstehe nde E. 3.3 ). I n diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2) , weshalb
der Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und t atsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist , wobei keine Bindung an die frühere Beur teilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.7). Der Prüfung zu Grunde zu legen sind dabei vorab die Einwände der Beschwerdef ührerin im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle
D.___ . D ie Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von einem schlüssigen Beweismittel ausgegangen und hat für ihren Entscheid darauf abgestellt. 4. 4.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Schlussfolgerungen im D.___ -Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet in erster Linie deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich die psychiatrische Expertin Dr. H.___ nicht aus reichend mit den von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ erhobenen Befun den und den gestellten Diagnosen auseinandergesetzt habe. Tatsächlich sei von einem schwergradigen depressiven Leiden auszugehen, dessentwegen seit etlichen Jahren eine psychotherapeutische Behandlung erfolge
und überdies mehrfach, das heisst in den Jahren 2016, 2017 und zuletzt 2020, stationäre Klinikaufenthalte erforderlich gewesen seien . Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegnerin dies ignoriere und behaupte, diese Behand lung sei nicht Folge einer dauerhaften und massgebl ichen Verschlech terung, insbesondere seit 201 9. Ferner macht die Bes chwerdeführerin geltend, gemäss den Berichten von Dr. F.___ seien alle Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt ( Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.2) . 4.2 4.2.1
Dr. H.___
hielt im p sychiatrischen Teilgutachten zunächst fest , die Krank heitsentwicklung sei durch die Unterlagen der vorausgegangenen Abklärungs verfahren hinreichend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin selber habe sowohl zur Biografie als auch zum Krankheitsverlauf nur spärliche Angaben gemacht. Bezüglich der zahlreichen Berichte behandelnd er Ärzte, insbesondere von Dr. F.___ , falle nebst den gestellten Diagnosen - im Vordergrund stehe hier ein depressives Leiden - die in erheblichem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit auf, sowohl hinsichtlich der angestammten als auch hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit. In markantem Gegensatz dazu stünden die insgesamt drei vorausgegangenen psychiatrischen Begutachtungen aus den Jahren 2000, 2012 (beide MEDAS B.___ ; Urk. 8/16, Urk. 8/68 ) und 2017 ( C.___ , Urk. 8/128, Urk. 8/161 ) . Die damaligen Gutachter hätten jeweils keine psychischen Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den ersten beiden Gutachten der MEDAS- B.___ sei im Wesentlichen von einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur mit ängstlichen und vermeiden den Zügen und von einer gestörten Schmerzverarbeitung ausgegangen worden, wobei ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei. Die
C.___ -G utachter sodann hätten festgehalten, es lägen keine hinreichenden Anhalts punkte für eine psychische E rkrankung vor. Auch die psychopathologischen Befunde gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 1 7. August 2016 ( Urk. 8/100/5-9) entsprächen k einer namhaften depressiven Erkrankung . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die betreffende stationäre Behandlung bereits nach einer Woche wegen einer geplanten Fernreise abgebrochen habe , was zusätzlich gegen das Vorliegen einer schwergradigen
depressiven Symptomatik spreche . Schliess lich sei auch die antidepressive Medikation nicht eine r
entsprechenden Diagnose angepasst gewesen ( Urk. 8/199/40-45 ). 4.2.2
Des Weiteren führte Dr. H.___ aus, b ei der jetzigen Begutachtung habe das erste E xplorationsgespräch aufgrund sprachlicher Probleme gegen den Willen der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen. Bei der zweiten Exploration sei dann eine Dolmetscherin zugegen gewesen. Bei beiden Untersuchungen sei ein
histrionisch -theatralisches Verhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen , indem die Beschwerdeführerin praktisch durchgehend geklagt, gestöhnt und sich äusserst schwerbeweglich und schweratmig präsentiert habe.
Beim zweiten Untersuchungstermin habe das auffällige Verhalten darin gegipfelt, dass die Beschwerdeführerin nach rund einer Stunde unvermittelt schwer atmend aufge standen sei u nd sich schwankend durch den Untersuchungsraum bewegt un d unverständliche Dinge vor sich her gemurmelt habe. Dabei habe sie den Eindruck erweckt, sie könne sich nur mit Mühe auf den Beinen halten und müsse sich an Möbelstücken festhalten. Schliesslich habe sie sich dann wieder auf ihren Stuhl fallen lassen und dabei gleichzeitig von sich aus die Exploration für beendet erklärt . Trotz des erheblich schwankenden Gangbildes sei nie der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin könnte tatsächlich stürzen. Weder habe eine für eine Dissoziation erforderliche Bewusstseinsveränderung vorgelegen, noch habe die Beschwerdeführerin unabwendbar respektive persönlichkeitsassoziiert histrionisch imponiert. Vielmehr habe der Eindruck be standen, die Beschwerde führerin verhalte sich bewusst und intentionell inszeniert. Namentlich habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung auch humorvoll, aufmerksam und an Details interessiert zeigen können . Eine Blutentnahme zur Blutspiege l be stimmung der angegebenen Medikation mit Psychopharmaka habe die Beschwerdeführerin sodann verweigert. U nter dem Eindruck der dominierenden und negativ verzerrenden Beschwerdepräsentation seien bei der aktuellen Unter suchung keine psychopathologischen Symptome, Syndrome und Störungen mit ausreichender Sicherheit feststellbar gewesen. Auch Hinweise auf ein psycho tisches Erleben hätten sich keine gezeigt. Das angegebene gelegentliche nächt liche Hören des eigenen Namens könne nicht als solches interpretiert werden. Insbesondere aber hätten anlässlich der Untersuchung keine Niedergestimmtheit, keine Antriebsstörung und keine Schuld- oder Insuffizienzgefühle festgestellt werden können. Eine depressive Symptomatik, und sei es nur eine leichtgradige Episode, sei vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen. Die generell und auch direkt in der Untersuchungssituation angegebene akute Suizidalität habe unecht und appellativ gewirkt und sei nach konsequenter und vertiefter Befragung denn auch verneint worden . Der gesamte klinische und auch testpsychologische Eindruck ( bei beiden Terminen positiver Rey Memory Test [RMT] zur Detektion von Simulation respektive Aggravation; Urk. 8/199/40) entspreche einer weit reichenden Aggravation mit eventuell simulatorischen Elementen. Dieser Befund werde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 8/199/74 ff . ) gestützt . Die Validität der betreffenden Testungen sei nicht gegeben gewesen. Letztlich sei eine nicht qualifizierbare neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen Aggravation diagnostiziert worden. Aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität seien die über die neurolo gisch und rheumatologisch objektivierbaren Befunde hinausgehend präsentierten Beschwerden durch eine psychogene somatoforme Schmerzstörung nicht valide zu erklären. Zu r Aktenanamnese bleibe zu erwähnen, dass den Berichte n der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ keine kriteriengeleitete Beschwerdevalidie rung entnommen werden könne. V ielmehr stünden darin die von der Beschwer deführerin selbst
berichteten Beschwerden im Vordergrund. Auch die beiden Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik I.___ betreffend die stationären Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 enthielten keine nachvollziehbare Herleitung der darin beschrie benen Beschwerden. Auf der anderen Seite sei en im Gutachten der Ärzte von C.___ vom 8. September 2017 ebenfalls nachvollziehbar deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten beschrieben worden ( Urk. 8/199/45 f.) .
Retrospektive könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 an einer depressiven Symptomatik unterschiedliche r Ausprägung, an einer dissoziativen Störung und/oder einer somatoformen Schmerzstörung gelitten habe. Jedoch sei zu beachten, dass (1) aktenanamnestisch, insbesondere durch die Angaben von Dr. F.___ und derjenigen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ , keine Beschwe rdevalidierung stattgefunden habe und die psychiatrische Behandlung phasenweise nur sehr niederfrequent gewesen sei , dass (2) zeitlich parallel durch das Gutachten der Ärzte von C.___ deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten vorhanden seien und (3) auch aktuell deutliche Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität im Rahmen sowohl der psychiatrischen als auch der neuropsychologischen Untersuchung festzustellen gewesen seien (stark verzerrendes Antwortverhalten mit simulativen Elementen im gezeigten Verhalten , unterschiedliches Aktivitätsniveau in den verschiedenen Lebensbelangen). Dies verbiete es auf den Selbstbericht der Beschwerdeführerin abzustellen. Vor diesem Hintergrund sei diagnostisch nicht von den in den Vorbericht en gestellten Diagnosen auszugehen und diese als remittiert zu bez eichnen, sondern er sei festzuhalten, dass die aktenanamnes tischen Diagnosen derzeit nicht gestellt werden könnten. E ine gewisse histrio nische Persönlichkeitsstruktur sei möglich, jedoch sei eine entsprechende Störung angesichts der massiv überlagernden Aggravation wiederum nicht feststellbar. Zusammenfassend sei eine aktive psychiatrische Stör ung derzeit nicht feststell bar. Mithin seien die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerde führerin in der realen Lebenswe l t nicht abschätzbar. Störungsbedingte Beeint rächtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, auch bezogen auf die bisherige Tätigkeit als ungelernte Mitarbeiterin in einer Sch o koladenfabrik , könne nicht attestiert werden. Auch retrospektiv lasse sich nicht mit hinreichen der Sicherheit feststellen , ob die aktenanamnestisch genannten Symptome, Syndrome und Störungen tatsächlich vorgelegen hätten, weswegen es möglich bis wahrscheinlich sei, dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits
auch früher nicht vorgelegen habe
( Urk. 8/1 99/46 f f . ). 4.2.3
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ basiert auf einer eingehenden Befragung ( Urk. 8/199/32 ff.) , bei der die Beschwerdeführerin laut der Gutachte rin nicht umfassend mitwirkte ( Urk. 8/199/38) . Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine neue Begutachtung anbegehrte ( Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn rechtsprechungsgemäss ist es nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten anzuordnen, wenn die Beschwerdeführerin die Mitwirkung daran im Verwal tungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Diesfalls beschränkt sich die Überprüfung des vorinstanzlichen Gerichts darauf, ob die Verfügung aufgrund der vorhandenen Akten korrekt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 1 6. März 2020 E. 3.2.3).
Die psychiatrische Teilexpertise fusst auf einer detaillierten Würdigung und Analyse der medizinischen Vorakten ( Urk. 8/199/42-45).
Die Expertin legte unter chronologischer Erwähnung der betreffenden Berichte und unter konkreter Erwähnung des relevanten Inhalts der betreffenden Berichte nachvollziehbar
dar, dass insbesondere die
Beurteilung von Dr. F.___
in erheblichem Mass die persön liche Einschätzung und Überzeugung de r Beschwerdeführerin wiedergebe und es demgemäss an einer nachvollziehbaren Validierung der Befunde mangle
( Urk. 8/199/44 f.). I n der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 kamen die D.___ - Gutachter nach Einsicht in die Berichte von Dr. F.___
vom 2 1. November und vom 1 0. Dezember 2019 (Urk.
8/203/1 f., Urk. 8/203/3 f.) sodann zum Schluss, die neu vorgelegten Berichte enthielten keine nachvollziehbaren D iagnosen, a uf eine Herleitung der funktionellen Einschränkungen sei verzichtet worden und es fehle auch eine Auseinandersetzung mit Inkonsistenzen. Stattdessen seien fast ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben worden (Urk. 8/216/1 f.). Tatsächlich enthalten die betreffenden Berichte von Dr. F.___
vom 2 1. November und 1 0. Dezember 2019 weder eine nachvollziehbare D iagnose noch eine valide Herlei tung der aufgeführten Befunde . Überdies fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der abweichenden gutachterlichen Einschätzung , w eswegen die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht überzeugt ( Urk. 8/203/1-3) und nicht geeignet ist, Zweifel am Gutachten zu erwecken . 4.2.4
Auch die
weiteren Bericht e von Dr. F.___
lassen darauf schliessen, dass sowohl
bei
der Diagnose als auch bei der
Bewertung der erwerblichen Ressourcen die Darstellung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand. In den Bericht en vom 2 1. Juni und 1 9. September 2020 ( Urk. 8/209, Urk. 8/222) erwähnte Dr. F.___ einen durch den Ehemann und die Schwiegertochter verhinderten aktuellen Suizidversuch der Beschwerdeführerin, bei dem diese sich vor einen Zug habe werf en wollen, und einen weiteren verhinderten Suizidversuch mittels Tabletten zwei Jahre zuvor. In beiden Fällen stützte sich Dr. F.___
ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive von der en Angehörigen , die nicht durch zeitnahe Arztberichte gestützt werden . Auch die
beschriebene Psychopathologie
verweist in erster Linie auf Angaben der Beschwerdeführerin . Soweit es konkrete Beobachtungen der Ärztin anlässlich der Behandlung betrifft , erweisen sich die Befunde als wenig gravierend (Konzentration und Aufmerksam keit leicht eingeschränkt , im Affekt deprimiert, kein Anhalt für eine psychotische Symptomatik, keine akute Suizidalität vorhanden). Die abschliessend gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermag vor diesem Hintergrund nicht einzuleuchten .
Der Bericht von Dr. F.___
vom 2. Oktober 2020 enthält eine A ufzählung von Symptomen zur Untermauerung des diagnostizierten depressiven Leidens, wobei Dr. F.___ dieses im damaligen Zeitpunkt als mittelschwer einstufte ( Urk. 8/225/1 f.). Ausmass und Ausprägung der Symptome könne indessen nicht nachvollzogen werden. Die der Aufzählung zu Grunde liegenden Ergebnisse des Mini ICF-Ratings für Partizipations- und Aktivitätsstörungen, das Dr. F.___ durchführte ( Urk. 8/225/1), ist nicht aktenkundig. Diese können ebenso wenig dem Bericht vom 2. Oktober 2020 oder demjenigen vom 1 9. September 2020, auf den verwie sen wird, entnommen werden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und gestellter Diagnose wäre dies aber erforderlich gewesen. Das Leiden und die von Dr. F.___ beschriebenen Folgen, insbesondere die Unmöglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ( Urk. 8/225/2), können mithin nicht nachvollzogen werden.
Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen von Dr. F.___ vom 9. März 2021 ( Urk. 8/232/1-16). Dr. F.___ berichtete über einen schweren dissoziativen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich einer Therapiesitzung im Sinne einer vorüber gehenden Bewusstlosigkeit ( Urk. 8/232 /2) und über (nach Angabe der Beschwer deführerin) generell fast täglich auftretende Bewusstseinsverluste ( Urk. 8/232 /7) . Im Übrigen zeigte die in der Therapie ansonsten wache und zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin nach der Wahrnehmung der Ärztin eine depressive Stimmungslage ohne grobe kognitive Störungen. Die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik erweist sich vor dem Hintergrund dieser unmittelbaren Eindrücke nicht als über zeugend . Diagnostische Überlegungen in Bezug auf die beschriebene Dissoziation fehlen zudem . Zu vermuten ist, dass diese in Form der Diagnose von histrio nischen Persönlichkeitszüge n ihren Niederschlag gefunden hat. Die übrigen aufgeführten Befunde gehen offenkundig vorwiegend unmittelbar auf die Angaben der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen zurück ( Urk. 8/232 /3 f. ) . Die im weiteren Verlauf des Berichts aufgeführten Funktions einschränkungen nach ICF lassen sich nicht überprüfen. Das Testergebnis liegt dem Arztbericht nicht bei . Angesichts der Diskrepanzen zwischen den beschrie benen Befunden und der gestellten Diagnose wäre dies aber erforderlich gewesen . Unter diesem Mangel leidet
- was bereits erwähnt wurde - auch der bereits früher, das heisst in den Berichten vom 1 9. September und 2. Oktober 2020 angebrachte Verweis auf das betreffende Testverfahren ( Urk. 8/222/2, Urk. 8/225/1 f.) Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. F.___ im Bericht vom 9. März 2021 sodann keine Stellung ( Urk. 8/232 /5).
Am
3. August 2021 führte Dr. F.___
schliesslich aus, die Bewusstseinsverluste mit dissoziativer Amnesie im Rahmen von epilepsieartigen Anfällen seien bislang im Rahmen von histrionischen Zügen gesehen worden. Tatsächlich seien diese Leiden aber gravierender und entsprächen einem Stupor mit tranceähnlichem Zustand respektive einem dissoziativen Krampfanfall. Einen solchen Anfall habe sie am 9. März 2021 in der Sprechstunde selber erlebt. Dem Leiden komme invalidisierender C harakter zu . Die Beschwerdeführerin leide seit dem 2 2. Lebens jahr an dieser Störung ( Urk. 3). Im Bericht vom 9. März 2021 beschrieb Dr. F.___ , wie bereits erwähnt, einen Anfall mit vorübergehender kurzer Bewusstlosigkeit und ging diesbezüglich, wie zuvor schon die Gutachter der MEDAS- B.___ im Gutachten vom 1. März 2012 ( Urk. 8/68/25) von einer histrionischen
Problematik aus ( Urk. 8/232/4). Was Dr. F.___ dazu veranlasste, einige Monate später auf diese Beurteilung zurückzukommen, legte sie nicht näher dar. Dies wäre umso dringlicher erforderlich gewesen, weil das Leiden gemäss Dr. F.___ bereits im 2 2. Lebensjahr aufgetreten ist, die erwerblichen Ressourcen aber offensichtlich lange Zeit nicht beeinträchtigt hat. Hinzu kommt, dass sich Dr. F.___ weder in ihrem
Bericht vom 3. August 2021 noch zuvor mit dem Aspekt der Aggravation auseinandergesetzt hat und in diesem Zusammen hang die eigene Einschätzung beziehungsweise die Aussagen der Beschwerdefüh rerin kritisch hinterfragt hätte . Angesichts der ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen im D.___ -Gutachten hätte sich dies zwingend aufgedrängt. Eine als Beweismittel verwertbare ärztliche Beurteilung stellen die Berichte von Dr. F.___
mithin nicht dar. 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die stationären Klinikaufent halte 2016, 2017 und 2020 sprächen für ein krankheitswertiges psychisches Leiden , und sie moniert, dies sei beim Erlass der ang efochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 4). Die stationären Klinikaufent halte von 2016 und 2017 wurden bei der D.___ -Beg u tachtung berücksichtigt . Dr. H.___
wies darauf hin, aus dem Austrittsberi cht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 1 7. August 2016, den auch die Gutachter von C.___ analysiert hätten ( Urk. 8/128/45), ergebe sich, dass einerseits nur eine geringe antidepressive Medikation etabliert gewesen sei und andererseits die Beschwerdeführerin aufgrun d einer geplanten Fernreise bereits nach einer Woche wieder ausgetreten sei (der Aufenthalt dauerte effektiv nur vom 2 9. Juli bis 5. August 2016; Urk. 8/163/2). Daraus schloss Dr. H.___
in Übereinstimmung mit den C.___ -Gutachtern , dies spreche gegen eine
schwere depressive Episode ( Urk. 8/199/44 f.). 4.3.2
Hinsichtlich der weiteren stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik I.___ im Jahr 2017 lag den D.___ -Experten ein Bericht der Klinik vom 5. Februar 2018 zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 8/199/22). Unmittelbar akten kundig ist sodann der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Verlaufsbericht der Klinik vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/163). Die stationäre Behandlung dauerte lediglich vom 2 0. Nov ember bis zum 8. Dezember 2017 ; sie bewirkte dennoch eine gesundheitliche Besserung, was indes keinen Niederschlag hinsichtlich der im Bericht diagnostizierten schweren depressive n Episode gefunden hat
( Urk. 8/163/5). Auffallend ist zudem , d ass die Anamnese allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin und derjenigen des sie bei m Eintritt begleitenden Ehemannes beruht und demnach in Unkenntnis der umfangreichen Vorakten erging ( Urk. 8/163/2) , was den Beweiswert des Berichts von vornherein schmälert . Im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ fanden verschiedene depressive Symptome Erwähnung , namentlich Anhedonie , Niedergestimmtheit, Antriebsmangel, Konzentrations störungen, reduziertes Selbstwertgefühl , Schlafstörungen, diffuse Ängste und passive Todeswünsche ( Urk. 8/163/3). Erläuternde Darlegungen zur Validität der betreffenden Symptome fehlen aber im Bericht. Gemäss den Leitlinien von ICD-10 zeigt die von einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symp tome) betroffene Person eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit, es sei denn Hem mung sei das führende Symptom, und G efühle von Nutzlosigkei t und Schuld s eien vorherrschend. A uch ein hohes Suizidrisiko zählt zu den Sympto men ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostischen Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 174) . Inwiefern sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ , die eine schwere depressive Episode diagnostizierte n , damit auseinandersetzten , ist dem Bericht nicht zu entnehmen .
Im Zentrum der Behandlung standen überdies die wiederkehrenden Bewusstseinsverluste, die nach Angaben der Beschwerde führerin in erster Linie bei psychosozialer Belastung oder bei Schmerzen aufträten. Eine organische K omponente, insbesondere epilepsietypische Potentiale, konnten - wie bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/68/46) - mittels Ruhe-EKG ausgeschlossen werden ( Urk. 8/163/5).
Zusammenfassend konnten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___
zum einen keine einleuchtende Ursache für die Bewusstseinsverluste feststellen und zum anderen ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht schlüssig begründet. Inwiefern und gegebenenfalls in welchem Ausmass sodann vor und insbesondere nach dem Klinikaufenthalt von rund drei Wochen Dauer eine schwergradige depressive Symptomatik bestand, bleibt demnach offen. Rechtsprechungsgemäss wohnt leichten und mittelgradigen depressiven Erkrankungen nur ausnahms weiser ein invalidisierendes Potential inne, insbesondere bei Vorliegen nennens werter I nterferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten (BGE 148 V 49 Regeste u. E. 6.2.2), wovon hier nicht auszugehen ist. Von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik I.___ n icht weiter begründet wurde
nämlich die zusätzlich genannte Diagnose einer somato formen Schmerzstörung ( Urk. 8/163/2).
In diesem Zusammenhang merkten die C.___ -Gutachter in der Stellungnahme vom 2 4. August 2018 zudem an, die Kodierungsregeln von ICD-10 gäben vor, dass bei besehenden affektiven Erkran kungen keine eigenständige somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden dürfe . Derartige Störungen würden mithin in der affektiven ( depressiven) Diagnose aufgehen. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ entstehe somit der irrige Eindruck einer psychiatrischen Multimorbidität. Auch der Hinweis im Bericht, die Exploration sei über den Ehemann erfolgt, sei versicherungsmedizinisch ungewöhnlich und sei geeignet, die gesamte diagnostische Einschätzung in Zweifel zu ziehen ( Urk. 8/161/15). Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten und im Übrigen von einer grundsätzlich günstigen Prognose betreffend Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit ausgingen ( Urk. 8/163/4 f.).
Vor diesem Hintergrund sind diese Bericht nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen 4.3. 3
Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.___ vom 1 8. Januar 2021 betreffend die stationäre Behandlung vom 1 9. November bis zum 1 0. Dezember 2020 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich wegen zunehmender depressiver Symptome mit Schmerzsyndrom und Suizidgedanken selber zugewiesen. Sie habe über starke Schmerzen und Depressivität berichtet. Während des Aufenthaltes habe sie auch dissoziative Zustände erlebt. Die Anwendung von Chinaöl habe der Beschwerdeführerin in diesen Momenten stets geholfen. Sie habe sich dann jeweils besser gefühlt und vollständig erholt. Bei Eintritt sei die Beschwer defüh rerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es seien keine Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen und die Beschwerdeführerin habe die gestellten Fragen formallogisch beantwortet. Es seien weder Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert und im Affekt niedergeschlagen, weinerlich und ratlos gewesen. Ferner sei sie im Antrieb reduziert und in der Psychomotorik verlangsamt gewesen. Eine Fremd- oder Eigengefährdung, insbesondere eine Suizidalität habe nicht bestanden. Das multimodale Behandlungskonzept sei erfolgreich gewesen. Am 1 0. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführer in in gebessertem und stabilisiertem psychischen Zustand nach Hause entlassen werden können. Als Diagnosen nannten die Psychiatrischen Dienste G.___ -Ärzte eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, ein somatisches Schmerzsyndrom und histrionische Persönlichkeitszüge. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht ( Urk. 8/229/1 ff.).
Eine ins Gewicht fallende Ursache für die dissoziativen Zustände nannten die Psychiatrischen Dienste G.___ -Ärzte nicht. Sie gingen
von histrionischen Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 aus
( Urk. 8/229/1) . Bei den sogenannten Z-Codierungen nach ICD-10 handelt es sich um Belastungsfaktoren die den Gesundheitszustand beeinflus sen und zu einer Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen können. Allerdings stellen sie selber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchti gungen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.2).
Angesichts der im Bericht erwähnten Eintrittsbefunde und der geschilderten gesundheitlichen Besserung ist die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden Störung nach ICD-10 F33.2 ( Urk. 8/229/1) nicht schlüssig. Es fehlt eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnose anhand der Symptome, die hierfür erforderlich sind ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 174). Es handelt sich hierbei um erhebliche Verzweiflung, Agitiertheit respektive Hemmung, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle der Nutzlosigkeit oder Schuld und um Suizidalität . Schwerwiegende Symptome in der genannten Art wurden nicht beschrieben und eine Suizidalität wurde gar ausdrücklich verneint ( Urk. 8/229/2). Den Nachweis einer dauerhaften psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vermag der Austrittsbericht der Psychiatr ischen Dienste G.___ vom 1 8. Januar 2021 somit nicht zu erbringen. 4.3. 4
Aktenkundig ist schliesslich auch der Bericht der Psychiatrischen Dienste G.___ vom 1 0. März 2021 ( Urk. 8/236). Darin berichteten die zuständigen Ärzte über den Zustand anlässlich einer Kontrolle vom 1 0. Dezember 2021 ( richtig: 2020; Urk. 8/236/2 -3 ). Zum psychopathologischen Befund zu jenem Zeitpunkt hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert und im Kontakt kooperativ und mitteilungsbereit gewesen. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leichtgradig eingeschränkt gewesen. Keine Beeinträchtigung habe sich bezüglich Gedächtnis ergeben und formalgedanklich habe sich die Beschwerde führerin geordnet und kohärent präsentiert. Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben, Stimmenhören und Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben und ebenso wenig solche für Ängste und Zwänge. Die Stimmung sei noch leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit aber gegeben und der Antrieb unauffällig
gewesen . Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin ruhig gewesen, sie habe über keine Schlafstörungen geklagt und es habe auch keine Suizidalität bestanden . Gezeigt hätten sich interaktionelle Schwierigkeiten, Schwierigkeiten im Bereich Stress- und Emotionsregulation und Probleme bei der Selbststrukturierung ( Urk. 8/236/3) . Aufgrund dieser Befunde und mit Blick a uf das in vorstehender
E. 4.3. 3 Ausgeführte ist die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ( Urk. 8/236/4) nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit finden sich keine Angaben im Bericht. G estützt auf diese im Ergebnis zu wenig schlüssigen Angaben ist eine dauerhafte psychische Erkrankung mit erwerblicher Auswirkung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . Bezüglich Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräften gilt es im Übrigen auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine zum Beweis geeignete Beurteilung stellen die Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ respektive der Psychiatrischen Dienste G.___ nicht dar. 4.4 4.4.1
Bereits beim ersten psychiatrischen Explorationsgespräch bei Dr. H.___
zeigte die Beschwerdeführerin ein ausgesprochen auffälliges Verhalten, was zusammen mit den sprachlichen Schwierigkeiten eine valide Beurteilung verunmöglichte. Auch der zweite Termin, nunmehr mit Dolmetscherin, war indessen von einer teilweise ins Bizarre gesteigerten Theatralik gekennzeichnet . Auf der anderen Seite waren konkrete Angaben von der Bes chwerdeführerin nur rudimentär zu erhalten. Die initial angegebene Suizidalität verneinte die Beschwerdeführerin, nachdem die Gutachterin Dr. H.___
vertiefend nachgefragt hatte . Auch die Schmerzpräsentation war derart überzeichnet, dass die Abschätzung eines nicht ausschliessbaren realen Schmerzniveaus nicht möglich war. Ferner war eine Serumspiegelbestimmung betreffend d ie für die psychiatrische Behandlung bedeutsamen Medikamente nicht durch führbar, da die Beschwerdeführerin eine Blutentnahme verweigerte ( Urk. 8/199/45).
Aufgrund der gesamten Umstände sah sich die psychiatrische Expertin Dr. H.___ ausser Stande, mit ausreichender Zuverlässigkeit psychopathologische respektive psychiatrische Symptome oder Störungen festzustellen ( Urk. 8/199/45 f .). Eine Aggravation hat Dr. H.___
sodann
anlässlich beider Untersuchungstermine mittels Rey
Memory
Test (RMT) validiert ( Urk. 8/199/40, Urk. 8/199/45).
Diesbezüglich verwies
die Beschwerdeführerin auf
Dr. F.___ , die in der Stellung nahme vom 3. August 2021 ausführte , solche Tests seien nicht aussagekräftig, weil die klinische Symptomatik, die von den Fachärzten der
Psychiatrischen Klinik I.___ und den Psychiatrischen Diensten G.___ festgestellt worden sei, das Resultat des Tests von Juni und Juli 2019 durch Dr. H.___
in Frage stellen würden ( Urk. 3). Mit dieser Argumentation setzt
Dr. F.___ voraus, dass die Symptomerhebung der Ärzte der
Psychiatrischen Klinik I.___ und der Psychiatrischen Dienste G.___ valide möglich gewesen ist. Dass dies indessen nicht der Fall war , dazu wurde in den vorstehenden E. 4.2-3 Stellung genommen. Auch die D.___ -Gutachter waren im Konsens zu dieser Schlussfolgerung gelangt. In der ergänzenden Stellung nahme vom 6. Juni 2020 führten sie aus , dass den Berichten der behandelnden Ärzte gerade nicht entnommen werden könne, inwiefern die darin erwähnten, von der Beschwerd eführerin geklagten Beschwerden hätten validier t werden können ( Urk. 8/216/2). Im Übrigen hielt Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, sie könne diesen Test zur Detektion von Simulation und Aggravation nicht durchführen ( Urk. 3). Weswegen dies für sie nicht möglich gewesen ist , führte sie aber nicht näher aus . 4.4.2
Eine Aggravation legen auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Unter suchung nahe . Der neuropsychologische Experte lic . phil. M.___ hielt fest, aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Beschwerdevalidierungstests durchführbar gewesen. Die wenigen objektivierba ren Testbefunde seien in ihrer Deutlichkeit selbst unter Berücksichtigung der eigenanamnestisch beschriebenen eingeschränkten Alltagsfunktionen nicht konsistent. Es lägen keine quantifizierbaren neurologischen oder psychiatrischen Diagnosen vor, die die Verhaltensauffälligkeiten und die schweren kognitiven Defizite in diese r Deutlichkeit zu begründen vermöchten. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben. Es müsse von einer wahr scheinlichen Aggravation ausgegangen werden. Deswegen könnten die Fähigkei ten, Ressourcen und die Belastbarkeit nicht beurteilt werden. Es liessen sich darum auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit machen. Selbst valide Vorbefunde lägen nicht vor, weswegen nicht beurteilbar sei, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsy chologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 8/199/82 ff. ).
Bereits die Begutacht ung von 2017 durch das Institut C.___ ergab bei den neuropsychol o gischen Tests Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten (Falschantworten ; Urk. 8/128/52 ; vgl. auch Urk. 8/199/46
u. 8/199/84 ). Aufgrund dieser und auch der übrigen Befunde der Begutachtung gelangten die C.___ -Gutachter zur Schluss, für die angegebenen Beschwerden existiere kein hin reichendes objektive s Korrelat und die Symptomvalidierung belege ein bewusst seinsnah verfälschendes Antwortverhalten ( Urk. 8/128/56).
Auch die D.___ -Gutachterin Dr. K.___ konstatierte nach der rheumatolo gischen Untersuchung, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei geprägt von einer starken Katastrophisierung und es sei eine starke Schmerzidentifikation spürbar. Auffallend seien gleichzeitig die vagen Angaben über die Beschwerden gewesen. Ferner sei die Mitarbeit bei der Untersuchung reduziert gewesen, was die Untersuchung erschwert habe ( Urk. 8/199/60).
Zusammenfassend kamen die D.___ -Gutachter somit nachvollziehbar zum S chluss, die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den tatsächlichen Degenerationen am unteren und oberen Achsenskelett und die Erkenntnisse auf psychiatrischem und neuropsychologischen Fachgebiet legten eine Aggravation nahe ( Urk. 8/199/8). Sowohl das psychiatrische und neuropsy chologische als auch die übrigen Fachgebiete betreffend (vgl. vorstehende E. 3.4) liegt mit dem D.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/199) und der ergän zenden Stellungnahme der Experten vom 6. August 2020 ( Urk. 8/2169) eine bewe iskräftige Expertise vor . Diese beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Sie wurde in Kenntnis der
Vorakt en (Anamnese) abgegeben, sie leu chtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerunge n der Experten sind begründet, wobei diese über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten . Damit genügt das Gutachten den Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.5
Ist aus psychiatrischer Sicht von Aggravation auszugehen, mit der Folge, dass eine Diagnose nicht gestellt und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht nicht valide beurteilt werden kann, so liegt rechtsprechungsgemäss ein Ausschlussgrund vor, weswegen sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 . ).
Es bleibt festzustellen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage ist es entbehrlich , weitere psychiat rische Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Invaliditätsbemessung hat demnach ausgehend von der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu erfolgen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese führen dazu, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenske lett und aufgrund der nach der Begutachtung zusätzlich diagnostizierten Partial ruptur der Bizepssehne für die bisherige Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht ( Urk. 8/199/9, Urk. 8/216/3; vgl. vorstehende E. 3.5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführe rin unbestrittener massen als Voll erwerbstätige ( Urk. 8/218/1).
Der b ei erwerbstätigen Versicherten zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrad es
zu r Anwendung gelangende Einkom mensvergleich (vgl. vorstehende E. 1.6) ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns durchzuführen, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Möglicher Rentenbeginn mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der 1. Ma i 2017, das heisst sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1 1. November 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 8/101, Urk. 8/103). Zu diesem Zeit punkt war allerdings
das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt. Aus dem D.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in erwerblicher Hinsicht massgeblichen Degenerationen an der Wirbelsäule ab August 2016 dauerhaft zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt war ( Urk. 8/199/60). Der Anspruch auf eine Invalidenrente konnte somit frühestens ein Jahr später, das heisst im August 2017 entstehen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf der Basis des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ A G
erzielten Jahreslohnes von Fr. 61'616.-- ermittelt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/41, Urk. 8/217), was die Beschwerdeführerin richtige rweise nicht bemängelt hat, da s ie in der Folgezeit bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gesun dheitsbedingt nur noch deutlich weniger verdient hat ( Urk. 8/105/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne [ T39 ] , Frauenlöhne, 1976-2009 , 2008: 2’499, 2017: 2’719 ; abrufbar im Internet) resul tiert als Valideneinkommen
Fr. 67’040.40 ( Fr. 61'616. -- : 2'499 x 2'719). 5.3
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegn erin auf der Basis der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Konkret stellte sie auf das Total der Frauenlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeiten) ab ( Urk. 8/217). Dieses betrug gemäss LSE 2016 Fr. 4'363.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ T 03.02.03.01.04.01 ] ; abrufbar im Internet) und angepasst an die Nominal loh n ent wicklung ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne [ T 39 ], Frauenlöhne, 1976-2009, 2016: 2’709, 2017: 2’719 ; abrufbar im Internet ) ergibt sich ein Lohn von Fr. 4’565.20 pro Monat ( Fr. 4'363.-- : 40 x 41,7 : 2'709 x 2'719) respektive von Fr. 54'782.40 pro Jahr. Da die Beschwerdeführerin eine angepasste Erwerbstätigkeit zumutbarerweise im Um f ang von 80 % ausüben kann, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43'825.9 0. 5.4
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % . Sie begründet dies mit der nur noch beschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
( Urk. 1 S. 6 f.) . Rechtspre chungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist überdies, dass b ei Frauen im Kompetenzniveau 1 die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus weisen . Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen recht fertigt sich somit kein leidensbedingter Abzug. Andere Gründe, die einen solchen Abzug rechtfertigen würden , hat weder die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch fallen solche in Betracht.
5.5
Die Differenz zwischen dem Valide n
- und dem Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 23'214.50 ( Fr. 67’040.40 - Fr. 43'825.90 ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Renten anspruch zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 61 lit . f bis
ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00510
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 3 0. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, verheiratet und Mutter eines 1987 geborenen Sohnes, lebt seit September 1992 in der S chweiz. S ie verfügt über keine Berufs ausbildung . Von März bis Ende September 1998 ging sie einer Erwerbstätigkeit als Küchenaushilfe bei der Bäckerei/Konditorei Y.___ in Z.___ nach. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Im Januar 1999 meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-4). Nach Abklärungen zu den erwerblichen und den gesundheitlichen Verhältnissen ( Urk. 8/3 f., Urk. 8/5, Urk. 8/16) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies ihr Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 ab ( Urk. 8/19). 1.2
In der Folge war die Versicherte wiederum erwerbstätig ( Urk. 8/29/2). Namentlich war sie ab Mai 2002 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ AG tätig ( Urk. 8/25/7, Urk. 8/29/2, Urk. 8/30 ). Mit am 2 1. Juli 2009 bei der IV-Stelle eingegangener Eingabe (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-240) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an (Urk. 8/25 ). Nach neuerlichen Abklärungen zu den erwerblichen und den gesund heitlichen Verhältnis sen der Versicherten und durchgeführtem Vorbescheidver fahren
( Urk. 8/29- 31, Urk. 8/33, Urk. 8/47, Urk. 8/48 f., Urk. 8/51-53 f. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut ( Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01013 vom 23. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefoch tene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/62 ). In Nachachtung des Rückweisungs entscheides holte d ie IV-Stelle das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1. März 2012 ein (Urk. 8/68 ). Nach Durchführung eines weiteren
Vorbescheid verfahren s (Urk. 8/71 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 den Anspr uch auf eine Rente abermals (Urk. 8/75 ). Die g egen die se Verfügung erhob ene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgerich t mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 ab ( Urk. 8/84). 1.3
Am 2 4. April 2014 sprach die Versicherte persönlich bei der IV-Stelle vor ( Urk. 8/87) und reichte verschiedene ä rztliche Berichte ein ( Urk. 8/85 f . , Urk. 8/88 ). Die IV-Stelle prüfte die Eingaben und gelangte zur Auffassung, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht glaubhaft dargelegt worden ( Urk. 8/89). Nach Erlass des Vorbescheides vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 8/90 -91 ) trat sie mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/92). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.4
Am 1 1. November 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen psychisch verschlechterten Gesundheits zustand erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/101, Urk. 8/103). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/105) und Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/106,
Urk. 8/109, Urk. 8/115). Zudem veranlasste die IV-Stelle am 2 7. März 2017 eine polydis ziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Ärzte der Abklärungsstelle C.___ ( Urk. 8/117 -118 ). Die se erstatte te n ihr Gutachten am 8. September 2017 ( Urk. 8/128).
Mit Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 8/138). Gegen den vorgesehe nen Entscheid erhob d ie Versicherte Einwände ( Urk. 8/140, Urk. 8/143, Urk. 8/149) und sie reichte zusätzliche ärztliche Unterlagen ein ( Urk. 8/142, Urk. 8/148, Urk. 8/177) .
Dies veranlasste die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen. Nebst Verlaufsbericht en
behandelnder Ärzte
( Urk. 8/152, Urk. 8/163, Urk. 8/167) holte die IV-Stelle von den Experten der Begutachtungsstelle
C.___ die ergänzende gutach t erliche Stellungnahme vom 2 4. August 2018 ein ( Urk. 8/161). Nach Eingang weiterer Bericht e behandelnder Ärzte ( Urk. 8/163, Urk. 8/167) entschied sich die IV-Stelle am 2 5. Februar 2019 im Einverständnis mit der Versicherten ( Urk. 8/171) zur Durchführung einer weiteren Begutachtung , dies mal durch die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ des Universitätsspitals E.___ ( Urk. 8/173 , Urk. 8/181; vgl. auch Urk. 8/174/2-3 ). Diese erstatteten ihr Gutachten am 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/199). Die Versicherte erhielt in der Folge die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen ( Urk. 8/200). Davon macht e sie am 8. Januar 2020 insofern Gebrauch, als sie weitere Berichte behand elnder Ärzte einreichte ( Urk. 8/ 203 f. ). A uch a m 2 3. Juni und 2 4. Juli 2020 ( Urk. 8/210, Urk. 8/212) reichte die Versicherte Bericht e behan delnder Ärzte ein ( Urk. 8/209, Urk. 8/211). Am 6. August 2020 nahmen die Experten des D.___ zu Rückf ragen der IV-Stelle betreffend diese medizinischen Unterlagen ( Urk. 8/205) Stellung ( Urk. 8/216).
Am 1 4. September 2020 erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten mitteilte, gestützt auf ihre Beurteilung des Abklärungsergeb nisses ( Urk. 8/ 217 f.) gedenke sie , das Leistungsgesuch abzuweisen ( Urk. 8/219). Dagegen erhob die Versicherte unter Hinweis auf Stellungnah m en der behandeln den Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, Einwände ( Urk. 8/222 f., Urk. 8/225 f.). Bei dieser holte die IV-Stelle den Bericht vom 9. März 2021 ein ( Urk. 8/232) und bei den Psychiatrischen Diensten G.___
den Bericht vom 1 0. März 2021 ( Urk. 8/236). Am 2 9. Juni 2021 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit d er sie das Leistungs begehren abwies ( Urk. 2 = Urk. 8/238). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2021 erhob die Versicherte am 3 1. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1. November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin dies zur Kennt nis gebracht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mangels Bedürftigkeit abgewiesen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszu stand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2. 2.1
Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2 9. Juni 2021 aus, nach der im Jahr 2016 erfolg t en Neuanmel dung seien Arztberichte eingeholt und interdisziplinäre Begutachtungen veranlasst worden. Letztere enthielten jeweils eine fachpsychiatrische Beurteilung
unter expliziter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ . Die medizinischen Darlegungen von Dr. F.___
gründeten
weder auf eine r nachvollziehbare n Beschwerdevalidierung noch
auf nachvollziehbaren Diagnosen, sondern gäben fast ausnahmslos die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder. Gemäss Stellungnahme der
D.___ -Gutachter vom 6. August 2020 habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung und der neuropsychologischen Testung mit nicht validen Befunden und Hinweisen auf eine Aggravation keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ges t ellt werden können. Die Auffälligkeiten liessen sich nicht mit einer krankheitswerti gen psychischen Störung erklären. Aufgrund neu aufgetretener rheumatolo gischer Leiden ( Peritendinitis der distalen Bizepsse hne , Bursitis bicipitoradialis und Parästhesien in den Fingern) hätten die Gutachter ab dem 2 1. November 2019 vorübergehend für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dauerhaft verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit. Mit der Ausheilung der Bursitis bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit. Zumutbar sei diesbezüglich eine Arbeitsleistung von 80 % . Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne anhaltendes Arbeiten mit Gewichten über der Horizontalen, mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg über Brusthöhe, mit nur manchmaligem Knien, ohne Arbe iten in sturzgefährdeten Höhen oder an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten verbunden mit der Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges. Die Ausübung einer im umschriebenen Sinne angepassten Tätigkeit habe im Vergleich zur früher ausgeübten eine Einkommenseinbusse von 37 % zur Folge, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die neu eingereichten Berichte von Dr. F.___ enthielten keine neuen medizinischen Tatsachen. Di e stationäre Hospitalisation
im Jahr 2020 entspreche keiner dauerhaften Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Der Psychostatus bei der Entlassung aus der Behandlung habe einer minimen Psychopathologie entsprochen ( Urk. 2 S. 1 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 verzichtete die Beschwerde geg n erin auf weitere Darlegungen zur Sache ( Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Beschwer degegnerin habe bei der Bemessung der Invalidität nur die somatischen Befunde berücksichtigt und gestützt auf das D.___ -Gutachten ein krankheitswertiges psychisches Leiden verneint. Die betreffenden gutachterlichen Schlussfolgerun gen seien jedoch nicht überzeugend. Die psychiatrische Expertin, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich nicht mit der von
den behandelnden Ärzten diagnostizierten
schwergradigen depressiven Erkrankung auseinandergesetzt. Seit dem Jahr 2010 finde deswegen eine regel mässige psychotherapeutische Behandlung bei Dr. F.___ statt. I n den Jahren 2016 und 2017 habe die Erkrankung jeweils eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht . Auch im Jahr 2020 sei aufgrund des weiterhin schwer ausgeprägten depressiven Leidens wiederum
eine stationäre psychiatrische Behandlung nötig gewesen . Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegner in dies ignoriere und behaupte, diese Behandlung sei nicht Folge einer dauerhaften Verschlechterung und der Psychostatus habe bei Entlassung nur einer minimalen Psychopathologie entsprochen. Gemäss den Berichten von Dr. F.___ seien alle Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F; nachfolgend: ICD-10) erfüllt. Eine Arbeitsleistung könne auch bei geeigneter psychotherapeutischer Behandlung nicht erwartet werden. D as Leiden habe sich sei t 2019 star k verschlechtert und 2020 sei es gar zu e inem Suizidversuch gekommen. Der Ar g umentation im D.___ -Gutachten, es liege eine Aggravation vor, sei die Fest stellung von Dr. F.___ entgegenzuhalten, dass ein Ray Memory Test zur Detektion der Simulation oder Aggravation nicht aussagekräftig sei, da die klinische Symp tomatik, die von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ und der Psychiatrischen Dienste G.___ erhoben worden sei, das Testresultat in Frage stelle. Zusammen fassend sei davon auszugehen, dass seit spätestens 4. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sofern eine invalidisierende psychiatrische Diagnose durch das Gericht verneint werden sollte, sei eine erneute psychiatrische Expertise einzuholen. Bei der Invaliditätsbemessung sodann sei ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Hö he von 15 % zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3 . 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung de r
Sachverhalts veränderung ist die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/75 ), die das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 bestätigte ( Urk. 8/84). D ie
Verfügung
vom 8. Mai 2012 beruht e auf einer materielle n Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.
Die spätere Neuanmeldung vom 2 4. April 2014 zog keine Sachverhaltsabklärun gen nach sich. Die Beschwerdeführerin sprach bei der Beschwerdegegnerin persönlich vor und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 8/85 ff.). Die Beschwerdegegnerin kam in der Folge
aufgrund einer bloss summarischen Prüfung zum Schluss, eine gesundheitliche Verschlechterung sei nicht hin reichend glaubhaft gemacht worden , was zur Folge hatte, dass sie mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht eintrat (Urk. 8/92). Dieser Entscheid kann deshalb nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. 3.2 3.2.1
In der Verfügung vom 8. Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Abklärungen mittels polydisziplinärem Gutachten der MEDAS B.___
hätten ergeben, dass zwar Gesundheitsschäden vorhanden seien, im Wesentlichen in der Form einer Persönlichkeitsstörung und in der Form von schmerzhaften Einschränkungen an der Wirbelsäule. Es bestehe jedoch keine relevante Arbeits unfähigkeit, weder in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik noch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselposition. Somit sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/75/1 f.). 3.2.2
Im Urteil IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 hatte das Sozialversicherungs gericht die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 erhobene B eschwerde abgewiesen und zusammengefasst festgehalten, die im Gutachten gestellten Diagnosen seien umfassend und die Beurteilung sei nachvollziehbar . Daran änderten die davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nichts. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich im Vergleich zu m Ergebnis der auf das Jahr 2000 zurückgehenden Abklärungen der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert
habe . Zumutbar seien die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bei A.___ AG oder auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselpositionen und ohne häufiges Heben und Trage n von Gewich t en über 10 kg (E. 4; Urk. 8/84/11-13 ). 3.3 3.3 .1
Dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ voraus , auf d ie sich die Beschwer degegnerin für ihren Entscheid stützte ( Urk. 8/237/4) . Im Gutachten vom 3 1. Oktober 2019 nannten die Experten ( Innere Medizin: Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin; Psychiatrie: Dr. H.___ ; Rheumato logie: Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie; Neurologie: PD Dr. med. et phil. L.___ , Facharzt für Neurologie; Neuropsychologie: lic . phil. M.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP ; Urk. 8/199/11 f.) in der Konsens beurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose , Spondylarthrose und nahezu aufgehobenem Bandscheiben fach im Segment LWK4/5, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom links, (3) eine Periarthropathia
h umeroscapularis links bei Status nach arthroskopischer Dekompression mit AC-Gelenks-Resektion links am 2 3. Januar 2013 (DD: myofasziale Ursache), (4) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas (BMI 38,2 kg/m 2 ), arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und anamnestischer D y slipidämie , (5) einen intermittie rende n Schwindel unklarer Ätiologie ohne klinische sichere Hinweise auf eine peripher- oder zentral-vestibuläre Störung (DD: phobisch) und (6) rezidivierende Bewusstseinsverluste unklarer Ätiologie seit dem 2 2. Lebensjahr ohne Hinweise auf eine epileptische Genese (DD: vasovagale Synkopen ; Urk. 8/199/7).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung auf Grund einer wahrscheinlichen Aggravation, (2) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare depressive Störung mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden und phasenweiser P seudodemenz , (3) aktena na mnestisch e, derzeit nicht nachweisbare rezidivierende Bewusst s einsverluste (DD: dissoziativ) , (4) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare anhaltende somatoforme S chmerz störung, (5) eine aktenanamnestisch e, derzeit nicht nachweisbare kombinierte Persönlichkeitsstörung, unter anderem mit histrionischen Z ügen , (6) eine beginnende lateral betonte Femoropatellararthrose am rechten Knie, (7) Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit massgeblichem Übergebrauch von Kopf schmerzmedikamenten, (8) einen Status nach Resektion eines parasagittalen Meningeoms (WHO Grad I) frontal links am 1 5. Januar 2014 und (9) einen fortgesetzte n Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch ( Urk. 8/199/7 f.).
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter gestützt auf die interdiszipli näre Konsensbesprechung aus, bei der Beschwerdeführerin seien seit über zehn Jahren Rückenschmerzen im Bereich der Hals- (HWS), der Brust (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bekannt. Bildgebend (MRI 2011) seien degenerative Veränderungen im Bereich von HWS (mit möglicher neuroforaminaler Ein engung) und LWS (mit möglicher rezessaler Einengung der L5-Wurzel) nachgewie sen. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik könne aus neurologischer Sicht nicht objektiviert werden. Infiltrative Schmerzbehandlungen hätten keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht. Es bestehe eine weitgehend therapie resistente Schmerzsymptomatik. Aufgrund objektiver Befunde nachgewiesen sei sodann die Periarthropathia
humeroscapularis .
Auffallend sei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden, wobei gleichzeitig aus psychiatrischer und neuropsycholo gischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Vielmehr sei diesbezüglich von einer Aggravation auszugehen. Eine Beschwerdevalidierung habe aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht durchgeführt werden können. Die wenigen neuropsychologischen Testbefunde seien in ihrer Deutlichkeit nicht konsistent gewesen, dies selbst vor dem Hinter grund der eigenanamnestisch beschriebenen eingeschränkten Alltagsfunktionen. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp seien massgeblich durch den Überge brauch von Schmerzmedikamenten beeinflusst. Unklar geblieben seien die von der Beschwerdeführerin geklagten, seit dem 2 2. Lebensjahr bestehenden rezidi vierenden Bewusstseinsverluste. Differential diagnostisch kämen vasovagale Synkopen oder dissoziative Zustände in Frage. Möglich sei auch ein Zusammen hang mit histrionischen Persönlichkeitszügen. Aus allgemeininternistischer Sicht ins Gewicht falle der Diabetes mellitus im Rahmen des metabolischen S yndroms
( Urk. 8/199/6 f.).
Funktionelle Auswirkungen hätten die myofaszialen Beschwerden an der HWS mit Tendenz zur Schmerzausweitung in die linke Schulter und in die obere Extremität in Bezug auf Gewichtsbelastungen, Zwangshaltungen u nd monotone Bewegungsabläufe . Zusätzlich bestünden Einschränkungen in Bezug auf vorge neigte Körperhaltungen und das Bücken. Aufgrund der rezidivierenden Stürze und des intermittierenden Schwindels seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe wegen der Sturzgefahr ungeeignet. Aufgrund der zahlreichen Hinweise auf ein negativ verzerrendes Antwortverhalten seien die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin in der realen Lebenswelt nicht valide abschätzbar. Störungsbedingte psychiatrische Einschränkungen von relevanten Partizipationsfähigkeiten seien bei der Begutachtung nicht feststellbar gewesen. Bezüglich der Konsistenz sei zu beachten, dass trotz der nachgewiese nen degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenskelett eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei vom Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen. Da die Beschwerdevalidität eingeschränkt respektive nicht gegeben sei und eine erheb liche Selbstlimitierung bestehe, basiere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den objektivierbaren Befunden .
Für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitar beiterin bei der A.___ AG sei seit August 2016 aufgrund der objektiven Befunde im Bereich des oberen und unteren Achsenskeletts von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung, mit nur seltenem Heben von Lasten über 15 kg über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne anhaltende Tätigkeiten mit Gewichten über der Horizontalen und nur manchmal knienden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten, die das Führen eines Motorfahrzeuges erforderlich machten, sei
- aus neurologischen Gründen - von einer maximalen Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 20 % auszugehen. Die Einschränkung berücksichtige das schmerz bedingt verlangsamte Arbeitstempo (Präsenz 100 % , Einschränkung der Leistung 20 % ). Retrospektiv sei nicht davon auszugehen, dass in einer adaptierten Tätigkeit längerdauernd eine höhere als die jetzt attestierte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Abgesehen von einem allfälligen Analgetikaentzug könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähig keit vorge schlagen werden. Positiv auswirken könnte sich ein reintegrationsorientiertes psychotherapeutisch basiertes Coaching, das insbesondere die Dekonditionierung , die Selbstlimitierung, die Regressivität und die Aggravationsneigung in den Fokus nehme ( Urk. 8/199/8-10) . 3.3.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 ( Urk. 8/216)
setzten sich die Gutachte r
eingehend mit den
nach Erstattung des Gutachtens vom 3 1. Okto ber 2019 aufgelegten Berichte n
der behandelnde n Ärzte auseinander , zum einen mit den Bericht e n der Psychiaterin Dr. F.___ vom 2 1. November 2019 und vom 1 0. D ezember 2019 ( Urk. 8/203/1-4) , zum anderen mit dem Bericht der Klinik N.___ vom 2 1. November 2019 ( Urk. 8/203/5-6) und schliesslich mit de m Bericht des Neurologen Dr. med.
O.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 6. November 2019 ( Urk. 8/203/7-9).
Die Sachverständigen führte n aus, Dr. F.___ vertrete den Standpunkt , eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdefüh rerin im Alltag erheblich eingeschränkt, depressiv und auch aus somatischen Gründen stark beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronifizierten schweren depressiven Entwicklung mit Pseudodemenz, an dissoziativen Krampfanfällen und anfall s artiger Bewusstlosigkeit , an einer soma toformen Schmerzstörung, an Spannungskopfschmerzen bei panvertebralem Schmerzsyndrom und an einem Diabetes mellitus Typ II, weswegen von einem maximal zumutbaren Arbeitspensum von 30 %
auszugehen sei, wobei ein Einsatz als Hilfsarbeiterin in der freien Wirtschaft nicht in F rage komme. A us gutachter licher Sicht sei in diesem Zusammenhang auf das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen U ntersuchung hinzuweisen. Eine psychiatrische Diagnose habe nicht gestellt und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden können. Die neuropsychologischen Testungen seien aufgrund des Verhaltens der Beschwerde führerin nicht durchführbar gewesen oder es hätten gestützt darauf keine validen Befunde erhoben werden können. Die Auffälligkeiten hätten sich nicht mit einer psychischen Störung erklären lassen. Vielmehr habe sich der Schluss ergeben, dass von Aggravation auszugehen sei. Dies sei in den entsprechenden Teilgut achten ausführlich dargelegt worden. Aus den neu aufgelegten Bericht en der behandelnden Psychiaterin ergäben sich keine validen Diagnosen, vielmehr sei darin in erster Linie die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführe rin wiedergegeben worden. Eine Herleitung der angegebenen funktionellen Einschränkungen mittels Mini-ICF oder eine Auseinanderse tzung mit Inkonsis tenzen fehle und auch eine kriteriengeleitete Beschwerdevalidierung fehle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach kein Anlass , von der fachpsychiatrischen Beurteilung im Gutachten abzuweichen. Ein psychiatrisches oder neuropsycholo gisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demnach zu verneinen. Aufgrund der objektivierbaren Beeinträchtigungen im Bereich des oberen und unteren Achsenskeletts sei, wie im Gutachten dargelegt worden sei, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 8/216/ 1- 2).
Aus den Bericht en
der Klinik N.___ und von Dr. O.___ erg äben sich neu der Befund einer Peritendinitis der distalen Bizepssehne
mit deutliche r Bursitis bicipitoradialis sowie der Hinweis auf Parästhesien in den Fingern. Es handle sich um eine neue rheumatologische Diagnose. Rückwirkend könne davon ausgegan gen werden, dass aufgrund der Schmerzen als Folge der Bursitis und Peritendini tis mit möglicher Partialruptur der distalen Bizepssehne ab dem 2 1. November 2019 vorübergehend , das heisst für die Zeit der Behandlung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe . Mit der Ausheilung der Bursitis sei vom Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine angepasste Tätigkeit auszugehen . Auch b ezogen auf die angestammte Tätigkeit als Fabrik arbeiterin sei bei Vorliegen einer
Partialruptur der Bizepssehne
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei aber nicht mit Gewissheit von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
von über 50 %
aus zugehen . In der überwiegenden Zahl von Fällen sei das Leiden mechanisch induziert du rch Überlastung. Falle die auslö sende Noxe weg und erfolge eine Behandlung , sei die Prognose gut. Bei den Parästhesien der Finger sodann handle es sich um ein subjektives Symptom, nicht um eine Diagnose. Die Beschwerden führten nicht zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/216/3 ). 3.4
Die auf somatischem Gebiet erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sowie die Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat die Beschwerde führ erin nicht in F rage gestellt. Die Darlegungen der G utachter in dieser Hinsicht vermögen effektiv auch zu überzeugen (vgl. nachstehende E. 4.4.2). Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin die gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet , welche im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin steh e ( Urk. 1 S. 3 Rz 3), worauf in nachstehender E. 4 einzugehen ist.
Zu erwähnen bleibt, dass die D.___ -Gutachter d ie Dauer der vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer ergän zenden Stellungnahme vom 6. August 2020 nicht näher bezifferten ( Urk. 8/216/ 3). Allerdings lässt sich diese anderweitig , gestützt auf die übrigen medizinischen Akten, zuverlässig eingrenzen. D er orthopädische Chirurge der Klinik N.___ erwähnte im Bericht vom 2 5. Juli 2020, zwischenzeitlich sei bei der Beschwerdeführerin erfolgreich eine Behandlung des linken Ellbogens mittels sonographisch gesteuerter Steroidinfiltration im Bereich der Bizepssehneninser tion
links durchgeführt worden. Diese Infiltration habe zu einer Beschwerdelin derung von 70-80 %
geführt. Am 2 1. Januar 2020 sei auch eine Sonografie der linken Schulter durchgeführt worden, wobei sich eine intakte Rotatoren manschette mit tendinopathischen Veränderungen der S upra spinatussehne gezeigt habe. Hier sei ebenfalls eine Infiltration durchgeführt worden . Er sah keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten und wies in Anbetracht der am ganzen Körper geklagten Beschwerden auf eine mögliche Schmerzverarbeitungsstörung oder ein Fibromyalgiesyndrom hin ( Urk. 8/211/1 -2 ). Die Radiographie beider Knie vom 1 5. Juli 2020 zeigte diffuse Veränderungen von mildem Ausmass ( Urk. 8/211/4). Mithin steht fest , dass die Beschwerdeführerin sich wegen des Ellenbogenleiden s am 2 1. Januar 2020 mittels Infiltrationen hat behandeln lassen, was zur Besserung der Beschwerden geführt hat . Dass nach dieser Behandlung weiterhin Einschränkungen bestanden hätten, ist nicht belegt . Dem gemäss ist beginnend ab dem 2 1. November 2019 von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit von insgesamt weniger als drei Monaten Dauer auszugehen, was g emäs s
Art. 88a Abs. 2 IVV nicht anspruchsrelevant ist.
3 .5
Bei Erlass der Referenzverfügung vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/75) , deren Bestand mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00599 vom 2 2. August 2012 bestätigt wurde ( Urk. 8/84), bestand
zusammenfassend sowohl für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Schokoladenfabrikation als auch für jede andere leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich dazu kamen die D.___ - Gutachter zum Schluss, in erster Linie aufgrund der degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenskelett und aufgrund der nach der Begutachtung zusätzlich diagnostizier ten Partialruptur der Bizepssehne sei die bisherige Tätigkeit am Fliessband nur noch bedingt geeignet, weswegen diesbezüglich nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, eine solche könne die Beschwerdeführerin zumutbarerweise im Umfang von 80 % ausüben , wobei sie die Einschränkung mit neurologischen Beschwerden begründeten ( Urk. 8/199/9, Urk. 8/216/3).
B ezogen auf die somatischen Diagnosen zeigt sich demgemäss aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 1 1. November 2016 ( Urk. 8/ 101 ) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/75) . Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage (vgl. vorstehe nde E. 3.3 ). I n diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2) , weshalb
der Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und t atsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist , wobei keine Bindung an die frühere Beur teilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.7). Der Prüfung zu Grunde zu legen sind dabei vorab die Einwände der Beschwerdef ührerin im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle
D.___ . D ie Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von einem schlüssigen Beweismittel ausgegangen und hat für ihren Entscheid darauf abgestellt. 4. 4.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Schlussfolgerungen im D.___ -Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet in erster Linie deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich die psychiatrische Expertin Dr. H.___ nicht aus reichend mit den von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ erhobenen Befun den und den gestellten Diagnosen auseinandergesetzt habe. Tatsächlich sei von einem schwergradigen depressiven Leiden auszugehen, dessentwegen seit etlichen Jahren eine psychotherapeutische Behandlung erfolge
und überdies mehrfach, das heisst in den Jahren 2016, 2017 und zuletzt 2020, stationäre Klinikaufenthalte erforderlich gewesen seien . Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegnerin dies ignoriere und behaupte, diese Behand lung sei nicht Folge einer dauerhaften und massgebl ichen Verschlech terung, insbesondere seit 201 9. Ferner macht die Bes chwerdeführerin geltend, gemäss den Berichten von Dr. F.___ seien alle Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt ( Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.2) . 4.2 4.2.1
Dr. H.___
hielt im p sychiatrischen Teilgutachten zunächst fest , die Krank heitsentwicklung sei durch die Unterlagen der vorausgegangenen Abklärungs verfahren hinreichend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin selber habe sowohl zur Biografie als auch zum Krankheitsverlauf nur spärliche Angaben gemacht. Bezüglich der zahlreichen Berichte behandelnd er Ärzte, insbesondere von Dr. F.___ , falle nebst den gestellten Diagnosen - im Vordergrund stehe hier ein depressives Leiden - die in erheblichem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit auf, sowohl hinsichtlich der angestammten als auch hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit. In markantem Gegensatz dazu stünden die insgesamt drei vorausgegangenen psychiatrischen Begutachtungen aus den Jahren 2000, 2012 (beide MEDAS B.___ ; Urk. 8/16, Urk. 8/68 ) und 2017 ( C.___ , Urk. 8/128, Urk. 8/161 ) . Die damaligen Gutachter hätten jeweils keine psychischen Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den ersten beiden Gutachten der MEDAS- B.___ sei im Wesentlichen von einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur mit ängstlichen und vermeiden den Zügen und von einer gestörten Schmerzverarbeitung ausgegangen worden, wobei ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei. Die
C.___ -G utachter sodann hätten festgehalten, es lägen keine hinreichenden Anhalts punkte für eine psychische E rkrankung vor. Auch die psychopathologischen Befunde gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 1 7. August 2016 ( Urk. 8/100/5-9) entsprächen k einer namhaften depressiven Erkrankung . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die betreffende stationäre Behandlung bereits nach einer Woche wegen einer geplanten Fernreise abgebrochen habe , was zusätzlich gegen das Vorliegen einer schwergradigen
depressiven Symptomatik spreche . Schliess lich sei auch die antidepressive Medikation nicht eine r
entsprechenden Diagnose angepasst gewesen ( Urk. 8/199/40-45 ). 4.2.2
Des Weiteren führte Dr. H.___ aus, b ei der jetzigen Begutachtung habe das erste E xplorationsgespräch aufgrund sprachlicher Probleme gegen den Willen der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen. Bei der zweiten Exploration sei dann eine Dolmetscherin zugegen gewesen. Bei beiden Untersuchungen sei ein
histrionisch -theatralisches Verhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen , indem die Beschwerdeführerin praktisch durchgehend geklagt, gestöhnt und sich äusserst schwerbeweglich und schweratmig präsentiert habe.
Beim zweiten Untersuchungstermin habe das auffällige Verhalten darin gegipfelt, dass die Beschwerdeführerin nach rund einer Stunde unvermittelt schwer atmend aufge standen sei u nd sich schwankend durch den Untersuchungsraum bewegt un d unverständliche Dinge vor sich her gemurmelt habe. Dabei habe sie den Eindruck erweckt, sie könne sich nur mit Mühe auf den Beinen halten und müsse sich an Möbelstücken festhalten. Schliesslich habe sie sich dann wieder auf ihren Stuhl fallen lassen und dabei gleichzeitig von sich aus die Exploration für beendet erklärt . Trotz des erheblich schwankenden Gangbildes sei nie der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin könnte tatsächlich stürzen. Weder habe eine für eine Dissoziation erforderliche Bewusstseinsveränderung vorgelegen, noch habe die Beschwerdeführerin unabwendbar respektive persönlichkeitsassoziiert histrionisch imponiert. Vielmehr habe der Eindruck be standen, die Beschwerde führerin verhalte sich bewusst und intentionell inszeniert. Namentlich habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung auch humorvoll, aufmerksam und an Details interessiert zeigen können . Eine Blutentnahme zur Blutspiege l be stimmung der angegebenen Medikation mit Psychopharmaka habe die Beschwerdeführerin sodann verweigert. U nter dem Eindruck der dominierenden und negativ verzerrenden Beschwerdepräsentation seien bei der aktuellen Unter suchung keine psychopathologischen Symptome, Syndrome und Störungen mit ausreichender Sicherheit feststellbar gewesen. Auch Hinweise auf ein psycho tisches Erleben hätten sich keine gezeigt. Das angegebene gelegentliche nächt liche Hören des eigenen Namens könne nicht als solches interpretiert werden. Insbesondere aber hätten anlässlich der Untersuchung keine Niedergestimmtheit, keine Antriebsstörung und keine Schuld- oder Insuffizienzgefühle festgestellt werden können. Eine depressive Symptomatik, und sei es nur eine leichtgradige Episode, sei vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen. Die generell und auch direkt in der Untersuchungssituation angegebene akute Suizidalität habe unecht und appellativ gewirkt und sei nach konsequenter und vertiefter Befragung denn auch verneint worden . Der gesamte klinische und auch testpsychologische Eindruck ( bei beiden Terminen positiver Rey Memory Test [RMT] zur Detektion von Simulation respektive Aggravation; Urk. 8/199/40) entspreche einer weit reichenden Aggravation mit eventuell simulatorischen Elementen. Dieser Befund werde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 8/199/74 ff . ) gestützt . Die Validität der betreffenden Testungen sei nicht gegeben gewesen. Letztlich sei eine nicht qualifizierbare neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen Aggravation diagnostiziert worden. Aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität seien die über die neurolo gisch und rheumatologisch objektivierbaren Befunde hinausgehend präsentierten Beschwerden durch eine psychogene somatoforme Schmerzstörung nicht valide zu erklären. Zu r Aktenanamnese bleibe zu erwähnen, dass den Berichte n der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ keine kriteriengeleitete Beschwerdevalidie rung entnommen werden könne. V ielmehr stünden darin die von der Beschwer deführerin selbst
berichteten Beschwerden im Vordergrund. Auch die beiden Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik I.___ betreffend die stationären Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 enthielten keine nachvollziehbare Herleitung der darin beschrie benen Beschwerden. Auf der anderen Seite sei en im Gutachten der Ärzte von C.___ vom 8. September 2017 ebenfalls nachvollziehbar deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten beschrieben worden ( Urk. 8/199/45 f.) .
Retrospektive könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 an einer depressiven Symptomatik unterschiedliche r Ausprägung, an einer dissoziativen Störung und/oder einer somatoformen Schmerzstörung gelitten habe. Jedoch sei zu beachten, dass (1) aktenanamnestisch, insbesondere durch die Angaben von Dr. F.___ und derjenigen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ , keine Beschwe rdevalidierung stattgefunden habe und die psychiatrische Behandlung phasenweise nur sehr niederfrequent gewesen sei , dass (2) zeitlich parallel durch das Gutachten der Ärzte von C.___ deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten vorhanden seien und (3) auch aktuell deutliche Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität im Rahmen sowohl der psychiatrischen als auch der neuropsychologischen Untersuchung festzustellen gewesen seien (stark verzerrendes Antwortverhalten mit simulativen Elementen im gezeigten Verhalten , unterschiedliches Aktivitätsniveau in den verschiedenen Lebensbelangen). Dies verbiete es auf den Selbstbericht der Beschwerdeführerin abzustellen. Vor diesem Hintergrund sei diagnostisch nicht von den in den Vorbericht en gestellten Diagnosen auszugehen und diese als remittiert zu bez eichnen, sondern er sei festzuhalten, dass die aktenanamnes tischen Diagnosen derzeit nicht gestellt werden könnten. E ine gewisse histrio nische Persönlichkeitsstruktur sei möglich, jedoch sei eine entsprechende Störung angesichts der massiv überlagernden Aggravation wiederum nicht feststellbar. Zusammenfassend sei eine aktive psychiatrische Stör ung derzeit nicht feststell bar. Mithin seien die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerde führerin in der realen Lebenswe l t nicht abschätzbar. Störungsbedingte Beeint rächtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, auch bezogen auf die bisherige Tätigkeit als ungelernte Mitarbeiterin in einer Sch o koladenfabrik , könne nicht attestiert werden. Auch retrospektiv lasse sich nicht mit hinreichen der Sicherheit feststellen , ob die aktenanamnestisch genannten Symptome, Syndrome und Störungen tatsächlich vorgelegen hätten, weswegen es möglich bis wahrscheinlich sei, dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits
auch früher nicht vorgelegen habe
( Urk. 8/1 99/46 f f . ). 4.2.3
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ basiert auf einer eingehenden Befragung ( Urk. 8/199/32 ff.) , bei der die Beschwerdeführerin laut der Gutachte rin nicht umfassend mitwirkte ( Urk. 8/199/38) . Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine neue Begutachtung anbegehrte ( Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn rechtsprechungsgemäss ist es nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten anzuordnen, wenn die Beschwerdeführerin die Mitwirkung daran im Verwal tungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Diesfalls beschränkt sich die Überprüfung des vorinstanzlichen Gerichts darauf, ob die Verfügung aufgrund der vorhandenen Akten korrekt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 1 6. März 2020 E. 3.2.3).
Die psychiatrische Teilexpertise fusst auf einer detaillierten Würdigung und Analyse der medizinischen Vorakten ( Urk. 8/199/42-45).
Die Expertin legte unter chronologischer Erwähnung der betreffenden Berichte und unter konkreter Erwähnung des relevanten Inhalts der betreffenden Berichte nachvollziehbar
dar, dass insbesondere die
Beurteilung von Dr. F.___
in erheblichem Mass die persön liche Einschätzung und Überzeugung de r Beschwerdeführerin wiedergebe und es demgemäss an einer nachvollziehbaren Validierung der Befunde mangle
( Urk. 8/199/44 f.). I n der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 kamen die D.___ - Gutachter nach Einsicht in die Berichte von Dr. F.___
vom 2 1. November und vom 1 0. Dezember 2019 (Urk.
8/203/1 f., Urk. 8/203/3 f.) sodann zum Schluss, die neu vorgelegten Berichte enthielten keine nachvollziehbaren D iagnosen, a uf eine Herleitung der funktionellen Einschränkungen sei verzichtet worden und es fehle auch eine Auseinandersetzung mit Inkonsistenzen. Stattdessen seien fast ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben worden (Urk. 8/216/1 f.). Tatsächlich enthalten die betreffenden Berichte von Dr. F.___
vom 2 1. November und 1 0. Dezember 2019 weder eine nachvollziehbare D iagnose noch eine valide Herlei tung der aufgeführten Befunde . Überdies fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der abweichenden gutachterlichen Einschätzung , w eswegen die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht überzeugt ( Urk. 8/203/1-3) und nicht geeignet ist, Zweifel am Gutachten zu erwecken . 4.2.4
Auch die
weiteren Bericht e von Dr. F.___
lassen darauf schliessen, dass sowohl
bei
der Diagnose als auch bei der
Bewertung der erwerblichen Ressourcen die Darstellung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand. In den Bericht en vom 2 1. Juni und 1 9. September 2020 ( Urk. 8/209, Urk. 8/222) erwähnte Dr. F.___ einen durch den Ehemann und die Schwiegertochter verhinderten aktuellen Suizidversuch der Beschwerdeführerin, bei dem diese sich vor einen Zug habe werf en wollen, und einen weiteren verhinderten Suizidversuch mittels Tabletten zwei Jahre zuvor. In beiden Fällen stützte sich Dr. F.___
ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive von der en Angehörigen , die nicht durch zeitnahe Arztberichte gestützt werden . Auch die
beschriebene Psychopathologie
verweist in erster Linie auf Angaben der Beschwerdeführerin . Soweit es konkrete Beobachtungen der Ärztin anlässlich der Behandlung betrifft , erweisen sich die Befunde als wenig gravierend (Konzentration und Aufmerksam keit leicht eingeschränkt , im Affekt deprimiert, kein Anhalt für eine psychotische Symptomatik, keine akute Suizidalität vorhanden). Die abschliessend gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermag vor diesem Hintergrund nicht einzuleuchten .
Der Bericht von Dr. F.___
vom 2. Oktober 2020 enthält eine A ufzählung von Symptomen zur Untermauerung des diagnostizierten depressiven Leidens, wobei Dr. F.___ dieses im damaligen Zeitpunkt als mittelschwer einstufte ( Urk. 8/225/1 f.). Ausmass und Ausprägung der Symptome könne indessen nicht nachvollzogen werden. Die der Aufzählung zu Grunde liegenden Ergebnisse des Mini ICF-Ratings für Partizipations- und Aktivitätsstörungen, das Dr. F.___ durchführte ( Urk. 8/225/1), ist nicht aktenkundig. Diese können ebenso wenig dem Bericht vom 2. Oktober 2020 oder demjenigen vom 1 9. September 2020, auf den verwie sen wird, entnommen werden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und gestellter Diagnose wäre dies aber erforderlich gewesen. Das Leiden und die von Dr. F.___ beschriebenen Folgen, insbesondere die Unmöglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ( Urk. 8/225/2), können mithin nicht nachvollzogen werden.
Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen von Dr. F.___ vom 9. März 2021 ( Urk. 8/232/1-16). Dr. F.___ berichtete über einen schweren dissoziativen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich einer Therapiesitzung im Sinne einer vorüber gehenden Bewusstlosigkeit ( Urk. 8/232 /2) und über (nach Angabe der Beschwer deführerin) generell fast täglich auftretende Bewusstseinsverluste ( Urk. 8/232 /7) . Im Übrigen zeigte die in der Therapie ansonsten wache und zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin nach der Wahrnehmung der Ärztin eine depressive Stimmungslage ohne grobe kognitive Störungen. Die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik erweist sich vor dem Hintergrund dieser unmittelbaren Eindrücke nicht als über zeugend . Diagnostische Überlegungen in Bezug auf die beschriebene Dissoziation fehlen zudem . Zu vermuten ist, dass diese in Form der Diagnose von histrio nischen Persönlichkeitszüge n ihren Niederschlag gefunden hat. Die übrigen aufgeführten Befunde gehen offenkundig vorwiegend unmittelbar auf die Angaben der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen zurück ( Urk. 8/232 /3 f. ) . Die im weiteren Verlauf des Berichts aufgeführten Funktions einschränkungen nach ICF lassen sich nicht überprüfen. Das Testergebnis liegt dem Arztbericht nicht bei . Angesichts der Diskrepanzen zwischen den beschrie benen Befunden und der gestellten Diagnose wäre dies aber erforderlich gewesen . Unter diesem Mangel leidet
- was bereits erwähnt wurde - auch der bereits früher, das heisst in den Berichten vom 1 9. September und 2. Oktober 2020 angebrachte Verweis auf das betreffende Testverfahren ( Urk. 8/222/2, Urk. 8/225/1 f.) Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. F.___ im Bericht vom 9. März 2021 sodann keine Stellung ( Urk. 8/232 /5).
Am
3. August 2021 führte Dr. F.___
schliesslich aus, die Bewusstseinsverluste mit dissoziativer Amnesie im Rahmen von epilepsieartigen Anfällen seien bislang im Rahmen von histrionischen Zügen gesehen worden. Tatsächlich seien diese Leiden aber gravierender und entsprächen einem Stupor mit tranceähnlichem Zustand respektive einem dissoziativen Krampfanfall. Einen solchen Anfall habe sie am 9. März 2021 in der Sprechstunde selber erlebt. Dem Leiden komme invalidisierender C harakter zu . Die Beschwerdeführerin leide seit dem 2 2. Lebens jahr an dieser Störung ( Urk. 3). Im Bericht vom 9. März 2021 beschrieb Dr. F.___ , wie bereits erwähnt, einen Anfall mit vorübergehender kurzer Bewusstlosigkeit und ging diesbezüglich, wie zuvor schon die Gutachter der MEDAS- B.___ im Gutachten vom 1. März 2012 ( Urk. 8/68/25) von einer histrionischen
Problematik aus ( Urk. 8/232/4). Was Dr. F.___ dazu veranlasste, einige Monate später auf diese Beurteilung zurückzukommen, legte sie nicht näher dar. Dies wäre umso dringlicher erforderlich gewesen, weil das Leiden gemäss Dr. F.___ bereits im 2 2. Lebensjahr aufgetreten ist, die erwerblichen Ressourcen aber offensichtlich lange Zeit nicht beeinträchtigt hat. Hinzu kommt, dass sich Dr. F.___ weder in ihrem
Bericht vom 3. August 2021 noch zuvor mit dem Aspekt der Aggravation auseinandergesetzt hat und in diesem Zusammen hang die eigene Einschätzung beziehungsweise die Aussagen der Beschwerdefüh rerin kritisch hinterfragt hätte . Angesichts der ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen im D.___ -Gutachten hätte sich dies zwingend aufgedrängt. Eine als Beweismittel verwertbare ärztliche Beurteilung stellen die Berichte von Dr. F.___
mithin nicht dar. 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die stationären Klinikaufent halte 2016, 2017 und 2020 sprächen für ein krankheitswertiges psychisches Leiden , und sie moniert, dies sei beim Erlass der ang efochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 4). Die stationären Klinikaufent halte von 2016 und 2017 wurden bei der D.___ -Beg u tachtung berücksichtigt . Dr. H.___
wies darauf hin, aus dem Austrittsberi cht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 1 7. August 2016, den auch die Gutachter von C.___ analysiert hätten ( Urk. 8/128/45), ergebe sich, dass einerseits nur eine geringe antidepressive Medikation etabliert gewesen sei und andererseits die Beschwerdeführerin aufgrun d einer geplanten Fernreise bereits nach einer Woche wieder ausgetreten sei (der Aufenthalt dauerte effektiv nur vom 2 9. Juli bis 5. August 2016; Urk. 8/163/2). Daraus schloss Dr. H.___
in Übereinstimmung mit den C.___ -Gutachtern , dies spreche gegen eine
schwere depressive Episode ( Urk. 8/199/44 f.). 4.3.2
Hinsichtlich der weiteren stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik I.___ im Jahr 2017 lag den D.___ -Experten ein Bericht der Klinik vom 5. Februar 2018 zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 8/199/22). Unmittelbar akten kundig ist sodann der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Verlaufsbericht der Klinik vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/163). Die stationäre Behandlung dauerte lediglich vom 2 0. Nov ember bis zum 8. Dezember 2017 ; sie bewirkte dennoch eine gesundheitliche Besserung, was indes keinen Niederschlag hinsichtlich der im Bericht diagnostizierten schweren depressive n Episode gefunden hat
( Urk. 8/163/5). Auffallend ist zudem , d ass die Anamnese allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin und derjenigen des sie bei m Eintritt begleitenden Ehemannes beruht und demnach in Unkenntnis der umfangreichen Vorakten erging ( Urk. 8/163/2) , was den Beweiswert des Berichts von vornherein schmälert . Im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ fanden verschiedene depressive Symptome Erwähnung , namentlich Anhedonie , Niedergestimmtheit, Antriebsmangel, Konzentrations störungen, reduziertes Selbstwertgefühl , Schlafstörungen, diffuse Ängste und passive Todeswünsche ( Urk. 8/163/3). Erläuternde Darlegungen zur Validität der betreffenden Symptome fehlen aber im Bericht. Gemäss den Leitlinien von ICD-10 zeigt die von einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symp tome) betroffene Person eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit, es sei denn Hem mung sei das führende Symptom, und G efühle von Nutzlosigkei t und Schuld s eien vorherrschend. A uch ein hohes Suizidrisiko zählt zu den Sympto men ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostischen Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 174) . Inwiefern sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ , die eine schwere depressive Episode diagnostizierte n , damit auseinandersetzten , ist dem Bericht nicht zu entnehmen .
Im Zentrum der Behandlung standen überdies die wiederkehrenden Bewusstseinsverluste, die nach Angaben der Beschwerde führerin in erster Linie bei psychosozialer Belastung oder bei Schmerzen aufträten. Eine organische K omponente, insbesondere epilepsietypische Potentiale, konnten - wie bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/68/46) - mittels Ruhe-EKG ausgeschlossen werden ( Urk. 8/163/5).
Zusammenfassend konnten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___
zum einen keine einleuchtende Ursache für die Bewusstseinsverluste feststellen und zum anderen ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht schlüssig begründet. Inwiefern und gegebenenfalls in welchem Ausmass sodann vor und insbesondere nach dem Klinikaufenthalt von rund drei Wochen Dauer eine schwergradige depressive Symptomatik bestand, bleibt demnach offen. Rechtsprechungsgemäss wohnt leichten und mittelgradigen depressiven Erkrankungen nur ausnahms weiser ein invalidisierendes Potential inne, insbesondere bei Vorliegen nennens werter I nterferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten (BGE 148 V 49 Regeste u. E. 6.2.2), wovon hier nicht auszugehen ist. Von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik I.___ n icht weiter begründet wurde
nämlich die zusätzlich genannte Diagnose einer somato formen Schmerzstörung ( Urk. 8/163/2).
In diesem Zusammenhang merkten die C.___ -Gutachter in der Stellungnahme vom 2 4. August 2018 zudem an, die Kodierungsregeln von ICD-10 gäben vor, dass bei besehenden affektiven Erkran kungen keine eigenständige somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden dürfe . Derartige Störungen würden mithin in der affektiven ( depressiven) Diagnose aufgehen. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ entstehe somit der irrige Eindruck einer psychiatrischen Multimorbidität. Auch der Hinweis im Bericht, die Exploration sei über den Ehemann erfolgt, sei versicherungsmedizinisch ungewöhnlich und sei geeignet, die gesamte diagnostische Einschätzung in Zweifel zu ziehen ( Urk. 8/161/15). Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten und im Übrigen von einer grundsätzlich günstigen Prognose betreffend Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit ausgingen ( Urk. 8/163/4 f.).
Vor diesem Hintergrund sind diese Bericht nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen 4.3. 3
Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste G.___ vom 1 8. Januar 2021 betreffend die stationäre Behandlung vom 1 9. November bis zum 1 0. Dezember 2020 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich wegen zunehmender depressiver Symptome mit Schmerzsyndrom und Suizidgedanken selber zugewiesen. Sie habe über starke Schmerzen und Depressivität berichtet. Während des Aufenthaltes habe sie auch dissoziative Zustände erlebt. Die Anwendung von Chinaöl habe der Beschwerdeführerin in diesen Momenten stets geholfen. Sie habe sich dann jeweils besser gefühlt und vollständig erholt. Bei Eintritt sei die Beschwer defüh rerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es seien keine Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen und die Beschwerdeführerin habe die gestellten Fragen formallogisch beantwortet. Es seien weder Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert und im Affekt niedergeschlagen, weinerlich und ratlos gewesen. Ferner sei sie im Antrieb reduziert und in der Psychomotorik verlangsamt gewesen. Eine Fremd- oder Eigengefährdung, insbesondere eine Suizidalität habe nicht bestanden. Das multimodale Behandlungskonzept sei erfolgreich gewesen. Am 1 0. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführer in in gebessertem und stabilisiertem psychischen Zustand nach Hause entlassen werden können. Als Diagnosen nannten die Psychiatrischen Dienste G.___ -Ärzte eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, ein somatisches Schmerzsyndrom und histrionische Persönlichkeitszüge. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht ( Urk. 8/229/1 ff.).
Eine ins Gewicht fallende Ursache für die dissoziativen Zustände nannten die Psychiatrischen Dienste G.___ -Ärzte nicht. Sie gingen
von histrionischen Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 aus
( Urk. 8/229/1) . Bei den sogenannten Z-Codierungen nach ICD-10 handelt es sich um Belastungsfaktoren die den Gesundheitszustand beeinflus sen und zu einer Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen können. Allerdings stellen sie selber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchti gungen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.2).
Angesichts der im Bericht erwähnten Eintrittsbefunde und der geschilderten gesundheitlichen Besserung ist die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden Störung nach ICD-10 F33.2 ( Urk. 8/229/1) nicht schlüssig. Es fehlt eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnose anhand der Symptome, die hierfür erforderlich sind ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 174). Es handelt sich hierbei um erhebliche Verzweiflung, Agitiertheit respektive Hemmung, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle der Nutzlosigkeit oder Schuld und um Suizidalität . Schwerwiegende Symptome in der genannten Art wurden nicht beschrieben und eine Suizidalität wurde gar ausdrücklich verneint ( Urk. 8/229/2). Den Nachweis einer dauerhaften psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vermag der Austrittsbericht der Psychiatr ischen Dienste G.___ vom 1 8. Januar 2021 somit nicht zu erbringen. 4.3. 4
Aktenkundig ist schliesslich auch der Bericht der Psychiatrischen Dienste G.___ vom 1 0. März 2021 ( Urk. 8/236). Darin berichteten die zuständigen Ärzte über den Zustand anlässlich einer Kontrolle vom 1 0. Dezember 2021 ( richtig: 2020; Urk. 8/236/2 -3 ). Zum psychopathologischen Befund zu jenem Zeitpunkt hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert und im Kontakt kooperativ und mitteilungsbereit gewesen. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leichtgradig eingeschränkt gewesen. Keine Beeinträchtigung habe sich bezüglich Gedächtnis ergeben und formalgedanklich habe sich die Beschwerde führerin geordnet und kohärent präsentiert. Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben, Stimmenhören und Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben und ebenso wenig solche für Ängste und Zwänge. Die Stimmung sei noch leicht gedrückt, die Schwingungsfähigkeit aber gegeben und der Antrieb unauffällig
gewesen . Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin ruhig gewesen, sie habe über keine Schlafstörungen geklagt und es habe auch keine Suizidalität bestanden . Gezeigt hätten sich interaktionelle Schwierigkeiten, Schwierigkeiten im Bereich Stress- und Emotionsregulation und Probleme bei der Selbststrukturierung ( Urk. 8/236/3) . Aufgrund dieser Befunde und mit Blick a uf das in vorstehender
E. 4.3. 3 Ausgeführte ist die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ( Urk. 8/236/4) nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit finden sich keine Angaben im Bericht. G estützt auf diese im Ergebnis zu wenig schlüssigen Angaben ist eine dauerhafte psychische Erkrankung mit erwerblicher Auswirkung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . Bezüglich Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräften gilt es im Übrigen auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine zum Beweis geeignete Beurteilung stellen die Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ respektive der Psychiatrischen Dienste G.___ nicht dar. 4.4 4.4.1
Bereits beim ersten psychiatrischen Explorationsgespräch bei Dr. H.___
zeigte die Beschwerdeführerin ein ausgesprochen auffälliges Verhalten, was zusammen mit den sprachlichen Schwierigkeiten eine valide Beurteilung verunmöglichte. Auch der zweite Termin, nunmehr mit Dolmetscherin, war indessen von einer teilweise ins Bizarre gesteigerten Theatralik gekennzeichnet . Auf der anderen Seite waren konkrete Angaben von der Bes chwerdeführerin nur rudimentär zu erhalten. Die initial angegebene Suizidalität verneinte die Beschwerdeführerin, nachdem die Gutachterin Dr. H.___
vertiefend nachgefragt hatte . Auch die Schmerzpräsentation war derart überzeichnet, dass die Abschätzung eines nicht ausschliessbaren realen Schmerzniveaus nicht möglich war. Ferner war eine Serumspiegelbestimmung betreffend d ie für die psychiatrische Behandlung bedeutsamen Medikamente nicht durch führbar, da die Beschwerdeführerin eine Blutentnahme verweigerte ( Urk. 8/199/45).
Aufgrund der gesamten Umstände sah sich die psychiatrische Expertin Dr. H.___ ausser Stande, mit ausreichender Zuverlässigkeit psychopathologische respektive psychiatrische Symptome oder Störungen festzustellen ( Urk. 8/199/45 f .). Eine Aggravation hat Dr. H.___
sodann
anlässlich beider Untersuchungstermine mittels Rey
Memory
Test (RMT) validiert ( Urk. 8/199/40, Urk. 8/199/45).
Diesbezüglich verwies
die Beschwerdeführerin auf
Dr. F.___ , die in der Stellung nahme vom 3. August 2021 ausführte , solche Tests seien nicht aussagekräftig, weil die klinische Symptomatik, die von den Fachärzten der
Psychiatrischen Klinik I.___ und den Psychiatrischen Diensten G.___ festgestellt worden sei, das Resultat des Tests von Juni und Juli 2019 durch Dr. H.___
in Frage stellen würden ( Urk. 3). Mit dieser Argumentation setzt
Dr. F.___ voraus, dass die Symptomerhebung der Ärzte der
Psychiatrischen Klinik I.___ und der Psychiatrischen Dienste G.___ valide möglich gewesen ist. Dass dies indessen nicht der Fall war , dazu wurde in den vorstehenden E. 4.2-3 Stellung genommen. Auch die D.___ -Gutachter waren im Konsens zu dieser Schlussfolgerung gelangt. In der ergänzenden Stellung nahme vom 6. Juni 2020 führten sie aus , dass den Berichten der behandelnden Ärzte gerade nicht entnommen werden könne, inwiefern die darin erwähnten, von der Beschwerd eführerin geklagten Beschwerden hätten validier t werden können ( Urk. 8/216/2). Im Übrigen hielt Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, sie könne diesen Test zur Detektion von Simulation und Aggravation nicht durchführen ( Urk. 3). Weswegen dies für sie nicht möglich gewesen ist , führte sie aber nicht näher aus . 4.4.2
Eine Aggravation legen auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Unter suchung nahe . Der neuropsychologische Experte lic . phil. M.___ hielt fest, aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Beschwerdevalidierungstests durchführbar gewesen. Die wenigen objektivierba ren Testbefunde seien in ihrer Deutlichkeit selbst unter Berücksichtigung der eigenanamnestisch beschriebenen eingeschränkten Alltagsfunktionen nicht konsistent. Es lägen keine quantifizierbaren neurologischen oder psychiatrischen Diagnosen vor, die die Verhaltensauffälligkeiten und die schweren kognitiven Defizite in diese r Deutlichkeit zu begründen vermöchten. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben. Es müsse von einer wahr scheinlichen Aggravation ausgegangen werden. Deswegen könnten die Fähigkei ten, Ressourcen und die Belastbarkeit nicht beurteilt werden. Es liessen sich darum auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit machen. Selbst valide Vorbefunde lägen nicht vor, weswegen nicht beurteilbar sei, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsy chologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 8/199/82 ff. ).
Bereits die Begutacht ung von 2017 durch das Institut C.___ ergab bei den neuropsychol o gischen Tests Hinweise auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten (Falschantworten ; Urk. 8/128/52 ; vgl. auch Urk. 8/199/46
u. 8/199/84 ). Aufgrund dieser und auch der übrigen Befunde der Begutachtung gelangten die C.___ -Gutachter zur Schluss, für die angegebenen Beschwerden existiere kein hin reichendes objektive s Korrelat und die Symptomvalidierung belege ein bewusst seinsnah verfälschendes Antwortverhalten ( Urk. 8/128/56).
Auch die D.___ -Gutachterin Dr. K.___ konstatierte nach der rheumatolo gischen Untersuchung, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei geprägt von einer starken Katastrophisierung und es sei eine starke Schmerzidentifikation spürbar. Auffallend seien gleichzeitig die vagen Angaben über die Beschwerden gewesen. Ferner sei die Mitarbeit bei der Untersuchung reduziert gewesen, was die Untersuchung erschwert habe ( Urk. 8/199/60).
Zusammenfassend kamen die D.___ -Gutachter somit nachvollziehbar zum S chluss, die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den tatsächlichen Degenerationen am unteren und oberen Achsenskelett und die Erkenntnisse auf psychiatrischem und neuropsychologischen Fachgebiet legten eine Aggravation nahe ( Urk. 8/199/8). Sowohl das psychiatrische und neuropsy chologische als auch die übrigen Fachgebiete betreffend (vgl. vorstehende E. 3.4) liegt mit dem D.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/199) und der ergän zenden Stellungnahme der Experten vom 6. August 2020 ( Urk. 8/2169) eine bewe iskräftige Expertise vor . Diese beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Sie wurde in Kenntnis der
Vorakt en (Anamnese) abgegeben, sie leu chtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerunge n der Experten sind begründet, wobei diese über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten . Damit genügt das Gutachten den Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.5
Ist aus psychiatrischer Sicht von Aggravation auszugehen, mit der Folge, dass eine Diagnose nicht gestellt und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht nicht valide beurteilt werden kann, so liegt rechtsprechungsgemäss ein Ausschlussgrund vor, weswegen sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 . ).
Es bleibt festzustellen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage ist es entbehrlich , weitere psychiat rische Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Invaliditätsbemessung hat demnach ausgehend von der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu erfolgen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese führen dazu, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen am oberen und unteren Achsenske lett und aufgrund der nach der Begutachtung zusätzlich diagnostizierten Partial ruptur der Bizepssehne für die bisherige Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht ( Urk. 8/199/9, Urk. 8/216/3; vgl. vorstehende E. 3.5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführe rin unbestrittener massen als Voll erwerbstätige ( Urk. 8/218/1).
Der b ei erwerbstätigen Versicherten zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrad es
zu r Anwendung gelangende Einkom mensvergleich (vgl. vorstehende E. 1.6) ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns durchzuführen, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Möglicher Rentenbeginn mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der 1. Ma i 2017, das heisst sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1 1. November 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 8/101, Urk. 8/103). Zu diesem Zeit punkt war allerdings
das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt. Aus dem D.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in erwerblicher Hinsicht massgeblichen Degenerationen an der Wirbelsäule ab August 2016 dauerhaft zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt war ( Urk. 8/199/60). Der Anspruch auf eine Invalidenrente konnte somit frühestens ein Jahr später, das heisst im August 2017 entstehen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf der Basis des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ A G
erzielten Jahreslohnes von Fr. 61'616.-- ermittelt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/41, Urk. 8/217), was die Beschwerdeführerin richtige rweise nicht bemängelt hat, da s ie in der Folgezeit bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gesun dheitsbedingt nur noch deutlich weniger verdient hat ( Urk. 8/105/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne [ T39 ] , Frauenlöhne, 1976-2009 , 2008: 2’499, 2017: 2’719 ; abrufbar im Internet) resul tiert als Valideneinkommen
Fr. 67’040.40 ( Fr. 61'616. -- : 2'499 x 2'719). 5.3
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegn erin auf der Basis der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Konkret stellte sie auf das Total der Frauenlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeiten) ab ( Urk. 8/217). Dieses betrug gemäss LSE 2016 Fr. 4'363.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ T 03.02.03.01.04.01 ] ; abrufbar im Internet) und angepasst an die Nominal loh n ent wicklung ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne [ T 39 ], Frauenlöhne, 1976-2009, 2016: 2’709, 2017: 2’719 ; abrufbar im Internet ) ergibt sich ein Lohn von Fr. 4’565.20 pro Monat ( Fr. 4'363.-- : 40 x 41,7 : 2'709 x 2'719) respektive von Fr. 54'782.40 pro Jahr. Da die Beschwerdeführerin eine angepasste Erwerbstätigkeit zumutbarerweise im Um f ang von 80 % ausüben kann, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43'825.9 0. 5.4
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % . Sie begründet dies mit der nur noch beschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
( Urk. 1 S. 6 f.) . Rechtspre chungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist überdies, dass b ei Frauen im Kompetenzniveau 1 die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus weisen . Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen recht fertigt sich somit kein leidensbedingter Abzug. Andere Gründe, die einen solchen Abzug rechtfertigen würden , hat weder die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch fallen solche in Betracht.
5.5
Die Differenz zwischen dem Valide n
- und dem Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 23'214.50 ( Fr. 67’040.40 - Fr. 43'825.90 ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Renten anspruch zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 61 lit . f bis
ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm