Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2 9. Dezember 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an ( Urk. 1 2 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärun gen durch und liess den Versicherten am 2 5. September 200 2 von den Ärzten der Klinik Y.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psy chiatrisch begutachten ( Urk. 12 /23). Am 1 8. Februar 2004 ( Urk. 1 2 /38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invali ditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 12/41, Urk. 12/48, Urk. 12 /49 S. 6 f.) hiess sie am 8. Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbei tsvermittlung) zusprach ( Urk. 12 /50). Seine gegen diesen Einspracheent scheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde ( Urk. 1 2 /53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 2 7. September 2005 zurück; das ent sprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 2 8. September 2005 ( Urk. 12 /62) abgeschrieben. 1.2
Nachdem sie am 8. Februar 2006 – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ange geben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen – den Abschluss der Arbeits vermittlung verfügt hatte ( Urk. 12 /75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Zentrums Z.___ polydisziplinär begutachten ( Urk. 1 2 /91). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am
7. September 2007 mit , dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung basierend auf einen Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf eine halbe R ente habe ( Urk. 12 /93). 1.3
Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlech terung seines Gesundheitszustan des ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 2 2. April 2008 um Aus richtung einer ganzen Invalidenrente , eventualiter um Durchführung von Ein gliede rungsmassnahmen ( Urk. 1 2 /98). Mit Vorbescheid vom 1 4. August 2008 ( Urk. 1 2 /109) verneinte die – aufgrund eines Umzugs des Versicherten ( Urk. 1 2 /86) neu zuständige – IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten ( Urk. 12 /110) hin und nach Einholung eines or thopädischen Gutachtens ( Urk. 12 /116) verfügte sie am 1 2. Februar 2009 – nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 %
– die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs ( Urk. 1 2 /122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 9. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 11/130) ab. Auf die dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 3 1. August 2010 ( Urk. 11/133) nicht ein. 1.4
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 12 /138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der Reha klinik A.___ vom 1 5. Januar 2014, Urk. 12 /174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krank heitsbedingt abgebrochen werden musste ( Urk. 1 2 /187). In der Folge hob die IV Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf ( Urk. 1 2 /204). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. März 2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00875; Urk. 1 2 /217) ab. 1.5
Am 1 3. September 2017 ( Urk. 1 2 /219) meldete sich der Versicherte erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2 9. September 2017 ( Urk. 1 2 /222) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf sein
Begehren einzutreten. Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 1 2 /225 ; vgl. auch Urk. 12 /228), verfügte die IV-Stelle am 2 7. Februar 2018 ( Urk. 1 2 /239 ) im angekündigten Sinne. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 3. August 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00303; Urk. 1 2/247 ) ab. 1.6
Mit Schreiben vom 2 5. August 2020 ( Urk. 12/248 , Eingangsdatum 2. März 2021 ) meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2 0. April 2021 ( Urk. 12/253) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach dem der Versicherte dagegen am 2 0. Mai 2021 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/256) ,
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
2) auf das n eue Leistungsbegehren nicht ein . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2021 Beschwerde und beantra gte, ihm sei e ine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzuspre chen sowie die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwer deführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdeant wort einzureichen .
Diese wurde am 1 8. Februar 2022 erstattet ( Urk. 16) , was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.
17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer voran gegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte mate rielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaub haftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2) , dass sie mit dem Zusatzgesuch des Beschwerdeführers einen aus führlichen Arztbericht des behandelnden Psychiater s
Dr. med. B.___ und weite ren ärztlichen Berichten erhalten habe . Die Prüfung der eingereichten Unt erlagen zeige, dass Dr. B.___ Beschwerden schildere, welche aufgrund von psychos ozi alen Faktoren eingetreten seien . Neue Funktionseinschränkungen liessen sich jedoch nicht entnehmen. Auch lasse sich keine objektivierbare Verschlechterung feststellen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1-2). Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) mit Verweis auf die Stellung nahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 11) ausgeführt, dass die geltend gemachten Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten vom 7. April 2014 berücksichtigt worden seien. Eine wesentliche Ver schlechterung sei den Berichten nicht zu entnehmen, weshalb gegenüber dem Entscheid vom 8. Juli 2015 keine glaubhafte Veränderung eingetreten sei ( Urk. 10 S. 2). 2.2
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus ( Urk. 1), dass aufgrund des ärzt lichen Berichts von Dr. B.___ erstell t sei, dass sich sein gesundheitliche r Zustand seit dem Erlass des letzten Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 verändert ha be . Sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r zu knapp 100 % arbeitsunfähig.
Neben den körperlichen Beschwerden sei er bereits aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er die Zusprechung einer vollen IV-Rente (richtig : ganze n IV-Rente) beantrage (S. 5 -6 ).
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde antwort ( Urk.
16) führte der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2022 aus , dass entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin und g estützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___
eine massive Verschlechterung seines Zustand s seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 8. Juli 2015 erstellt sei ( Urk. 16 S. 3) . 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. März 2017 ( Urk. 12/217 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 ( Urk. 12/204), mit welcher sie die laufende halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Z ustellung der Verfügung auf hob.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob das Nichteintreten der Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht erfolgt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Neua nmeldung vom 2 5. August 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 8. Juli 2015 glaubhaft machen konnte .
Was den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzusprechen, betrifft, ist zu bemerken, dass die materielle Leistungsprüfung nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens bildet , sondern ledig lich die Eintretensfrage zu prüfen ist.
Auf diesen Antrag ist damit nicht ein zutreten. 3. 3.1
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. März 2017 beziehungsweise die Verfü gung vom 8. Juli 2015 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten der Rehaklinik A.___ vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 11/174) sowie auf nachstehende Bericht e: 3.1.1
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 fol gende Diagnosen ( Urk. 12/140/ 3): - ICD-10 F45.0 (Somatisierungsstörung) - ICD-10 F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) - ICD-10 F60.9 oder 60.6 (Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, oder ängstlich [vermeidende] Persönlichkeitsstörung)
Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat bei ihm in Behandlung sei und auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. 3.1.2
In ihrem Gutachten vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 12/174) hielten Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, und lic . phil. E.___ , Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): - Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom - Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale - Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histio zytoms am Unterschenkel links - Thrombozytenfunktionsstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Ein satzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklä rung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situ ation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleich bleibend im Bereich des Bewegungsapparates (S. 3-4) .
In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beur teilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes statt gefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeits abstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwer den, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich (S. 4-5) .
Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbeson dere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unter bruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszu gehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger besteh e keine Arbeitsfähigkeit (S.
4-5 ). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Auf grund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsycholo gischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggra vation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5). 3.1 .3
Dr. F.___ , Inne re Medizin, von der G.___ , hielt in ihrem Berich t vom 1 2. September 2014 (Urk.12 /182/1-2) folgende Diagnosen fest: - COPD Gold Stadium I, Gruppe B - Aktuell: Exazerbation - Status nach Exazerbation 02/2014 - Persistierender Nikotinkonsum 1 Packet pro Tag (30 bis 40 pack years ) 3.1 .4
Dr. B.___
stellte in seinem Zeugnis vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 12/215/5 ) folgende Diagnosen: - Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma; somatoforme Störung mit Symptomausweitung - Chronifizierte Depression - Verdacht auf ängstlich-hypochondrische, unreife Persönlichkeit
Dazu ergänzte er, dass die Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in nennenswertem Umfang auf die Länge gesehen sehr ungünstig sei. Die Chronifizierung beziehungsweise Maladaptation seien bereits viel zu weit fort geschritten. 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrun de : 3.2.1
Dr. B.___
stellte in seinem Arztbericht vom 1 5. August 2020 ( Urk. 12/248) folgende Diagnosen (S. 18 f.) : - ICD 10 F62: Andauernde Persönlichkeitsänderungen - Chronische Depression (ICD 10 F39) - Erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung - Andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80)
Er führte aus, dass neben Schmerzen, Ängsten, düsteren Gedanken, depressiven Verstimmungen auch Schlafstörungen und andere vegetative Einschränkungen vorhanden seien. Anzufügen bleibe, dass sich parallel zu den primären körper lichen Beeinträchtigungen die häuslichen Verhältnisse und die Bedingungen im Leben des Patienten seit längerem im Umbruch befänden. Seine Befindlichkeit habe sich in letzter Zeit stets verschlechtert und die Art der Beeinträchtigung habe sich qualitativ verschoben beziehungsweise ausgewei tet ( Urk. 12/248/4). Zu den Befunde n wurde a n geführt, dass der Beschwerdeführer psychomotorisch deutlich behäbiger sei als früher. Die Stimmung sei deutlich gedämpft, der Gedan kengang formal zwar geordnet, inhaltlich verarmt und ideenlos . Die Mimik sei nur wenig variabel, die affektive Ansprechbarke it bleibe reduziert. Weiter wurde von Dr. B.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Ausstrahlung und Vita lität im Verlauf noch einmal deutlich eingebüsst habe ( Urk. 12/248/8). Er zeige vielfach depressive Züge, im Gespräch wirke er oft abgelenkt, die Auf merksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Unter Würdigung sämtlicher verfügbarer Information, inklusive Verlaufs beobachtung und sichtbarer Verän derungen in den letzten Jahren , sei eine Ver schlimmerung der allgemeinen Situation und damit der medizinisch-psychiatri schen Bedingungen erkennbar. Unter anhaltendem Druck sei die Persönlichkeit im Sinne einer sekun dären Persönlichkeitsalteration mittlerweile dysfunktional geworden ( Urk. 12/248/10). Die Symptomatik sei in den letzten Jahren in Stetig keit schlimmer geworden und die Perspektive des Beschwerdeführers seien so verengt wie noch nie ( Urk. 12/248/11). Die Veränderungen, die über längere Zeit hinweg und nunmehr immer deutlicher im psychiatrischen Status zu erfassen seien, trügen verändert und deutlicher die Züge einer Persönlichkeitsverände rung. In der zurückliegenden Diagnosestellung von 2018 sei die Akzentuierung aller Facetten in Richtung einer maladaptiven Persönlichkeitsveränderung schon vorweggenommen worden ( Urk. 12/248/12).
Darüber hinaus wurde von Dr. B.___
erwähnt, dass das Gros an psychosozialen Belastungen, die sich mittlerweile als Folge der psychischen Störung ergeben hätten, zwar nicht kausal für das Leiden massgeblich sei , die Belastungen trügen aber ganz klaren Symptomcharakter und wiesen damit eine klare Signifikanz aus. Überblicke man als psychiatrischer Therapeut also die ganze Entwicklung des gesundheitlichen Geschehens über mehrere Jahre hinweg, dann werde eine ver hängnisvolle Veränderung augenfällig, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie durchgemacht habe ( Urk. 12/248/13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe nun also mehr als eine Dysthymie , vielmehr handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmend dekompensierender Lage mit akzesso rischen depressiven Zügen, die aber mindestens eine Auslenkung mittelgradiger Schwere anzeig t e n, wie sie etwa im Rahmen einer depressiven Episode oder einer Major Depression gegeben se i ( Urk. 12/248/14). Die Disposition zu weiteren und gefährlichere n Auswirkungen einer Somatisierungsstörung sei hier zweifellos gege ben. Die zur Linderung verwendete n Schmerzmittel und die psychische Medikation hätten höchstens eine beschei dene Wirkung ( Urk. 12/248/15). Was die psychotherapeutische Behandlung des Patienten angehe, so gestalte sich diese
schwer. Das D urchbrechen des Schmerz gedächtnisses
sei missl ungen ( Urk. 12/248/18) .
Letztlich gebe es derzeit ausser der Berentung kein wirksames Mittel, vermittels Stabilisierung oder gar einer kleinen Verbesserung der Gesundheit auf den Pati enten einzuwirken. Für eine Psychotherapie bringe der Beschwerdeführer leider nicht die Voraussetzungen mit. Aufgrund dieser Überlegungen sei die tatsächliche Arbeits un fähigkeit aus dem psychiatrischen Bereich heraus deutlich höher anzu setzen als bisher. Die Arbeitsunfähigkeit sei eine hochgradige und sollte zu einer Berentung führen ;
dies als einzig wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustandes des Besc hwerdeführer s herbeiführen könnte. Die Einschränkung sei mit 95 % zu veranschlagen, gegebenenfalls sei auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu postulieren ( Urk. 12/248/24). 3.2.2
I m Bericht der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung
von Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Paraplegie, und Dr. med. I.___ , Oberarzt ZfP
vom 2 7. April 2020 ( Urk. 12/248/36-38) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts mit/bei - Breitbasige r
Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facet t engelenksarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Neurophysiologie 04/2020: leichte spinale Leitungsstörung rechts bei pathol . Tibialis -SEP - Sensibles Hemisyndrom rechts ES aktenanamnestisch 2014 - Früh Coxarthrose rechts bei Impingement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - Rezidivierende depressive Episoden - Arter ie lle Hypertonie
Klinisch-neurologisch zeige sich eine Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Hemikörpers , akzentuiert im Bereich Dermatom L5 rechts, sowie eine K raftmin derung des rechten Beines durchweg M4, DD auch schmerzbedingt. Aufgrund schmerzbedingt eingeschränkter Kooperation könne das Ausmass einer mögli chen chronischen Denervierung nicht sicher beurteilt werden. Das in der Unter suchung aufgefallene sensible Hemisyndrom rechts sei aktenanamnestisch bereits seit 2014 beschrieben und sei bislang als funktionell beurteilt worden. Weitere Abklärungen seien bei langjährigen stabilem Verlauf und feh l enden objektivier baren Zeichen einer zentralen Neuropathie nicht indiziert ( Urk. 12/248/38). 3.2.3
Im Sprechstundenbericht des Universit ären Wirbelsäulenzentrums J.___ , Uni versitätsklinik K.___ , vom 2 8. April 2020 ( Urk. 12/248/28-29), sind folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und intermittierende Ischialgie rechts mit/bei - Breitbasiger
Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facettengelenksarthrose L3/4, L4 / 5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Früh Coxarthrose rechts bei Impignement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer habe über stechende lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in das gesamte rechte Bein seit 2000 berichtet. 3.2.4
Im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ , leitender Arzt Wirbelsäulenchirur gie, und Assistenzärztin M.___ , der Universitätsklinik K.___ , vom 1 1. Mai 2021 ( Urk. 12/248/34-35) werden keine neuen Befunde erwähnt. Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie rechts. In der heutigen neurophysiologischen Untersuchung zeige sich keine akute Denervierung der Nervenwurzel L5 rechts. Aus Wirbelsäulenchirur gischer Sicht gebe es keine Indikation für eine Operation. 3.2.5
Im Abschlussbericht von Dr. N.___ und c and . c hiro .
O.___
vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 12/248/26-27) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts - Beginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links distale Tibia medial seitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie
Die Fachpersonen gaben an, dass d er Beschwerdeführer sieben Mal a m bulant behand el t worden
sei . Leider habe er nicht auf die Behandlung mittels chiro prakitscher Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofaszialen Mass nahmen angesprochen und seine Beschwerden seien unverändert ( Urk. 12/248/27) . 3.2.6
In seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2021 ( Urk. 12/252/2) hielt RAD-Arzt
Dr. med. P.___ , FA Orthop ädische Chirurgie und Traumatologie ,
fest , dass Dr. B.___ über 23 Seiten eindrücklich die Beschwerden mit der Verschlechterung der psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers beschreibe. Neue Funkti onseinschränkungen liessen sich seinem Bericht nicht entnehmen. Den Berichten der Uniklinik K.___ vom 2 7. Februar 2020, 2 8. April 2020 und 1 1. Mai 2020 sei keine Verschlechterung zu entnehmen. Insgesamt lasse sich anhand der vor gelegten Arztberichte keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheits zustandes feststellen. 3.2.7
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in der Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 11) fest , dass die vor gebrachten Beschwerden sowie der Befund den vorangegangenen Berichten gliche
n. So sei bereits im Bericht vom 1 7. Mai 2003 beschrieben worden : offenbar kaum mehr Ressourcen, Kommunikation verarmt, Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefert sein, Schlafstörungen mit Träumen, sozialer Rückzug, antriebslos, apathisch, gestörte Konzentration, negative Kognitionen, geringe Belastbarkeit u.a.m. Es handle sich bei nahezu gleichbleibend beschriebener Symptomatik um eine inzwischen andere diagnostische und prognostische Einschätzung von Dr. B.___ . Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei den beiden Berichten von Dr. B.___ vom 2 6. Juli 2018 und 1 5. August 2020 nicht zu entnehmen (S. 2). 3.3
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2020 ( Urk.
2) wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte aufgelegt : 3.3.1
Im Arztbericht von
Dr. med. R.___ , leitender Arzt Ortho pädie/Traumatologie ,
Kantonsspital S.___ ,
vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 12/269/5-6) wurde erwähnt, dass Schmerzen sakrogluteal lateral über die Hüfte bis in den Fuss ausstrahlten. Es bestehe eine beginnende Coxarthrose . Der Beschwerdeführer sei mit einer komplexen Schmerzsituation konfrontiert. Für die ge klagten Schmerzen gebe es verschiedene mögliche Ätiologien , mitunter könnte das Hüftgelenk links auch die Schmerzursache sein. Es sei ein e
Kortisoninfiltration des Hüftgelenks erfolgt. 3.3.2
Im Austrittsbericht vom 1 8. Juni 2021 ( Urk. 12/269/7-8) von med. prakt. Graber und med. prakt. Hänsel , Spital G.___ , wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. b is 1 8. Juni 2021 hospitalisiert gewesen sei. Bei Ein tritt habe sich der Beschwerdeführer mit einer akuten
Schmerzexazerbation der vorbekannten Hüft- und lumbalen Schmerzen, sowie ebenfalls vorbestehender, nicht dermatombezogener Parästhesie/Hypästhesie am gesamten linken Bein präsentier t . Im Verlauf sei es zum Rückgang der Schmerzen unter entsprechender Therapie gekommen. 3.3. 3
Dem Operationsbericht vom 2. Juli 2021 ( Urk. 12/ 268/3-4) von Assistenzarzt T.___ und Dr. med
U.___ , Oberarzt Orthopädie/Traumat ologie, Kantonsspital S.___ , ist zu entnehmen, dass am 3 0. Juni 2021 eine Hüftgelenksinfiltration links durchgeführt wurde. 3. 3. 4
Dr. U.___ und Dr. R.___
führten im Bericht vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 12/263
[= Urk. 3/5 ] ) aus, dass sich der Beschwerdeführer zur geplanten Verlaufskontrolle ca. drei Monate nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration der linken Hüfte in der Sprechstunde vorstellte. Die Schmerzen gluteal und lateral am Hüftgelenk hätten sehr gut auf die Infiltration angesprochen. Es persistierten Beschwerden im Bereich des unteren Rückens sowie ein Brennen im Bereich des linken Fusses (S. 1). Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Beschwerden von einer symptomatischen Coxarthrose des linken Hüftgelenks ausgelöst werde (S.
2). 4. 4.1
V orab ist in Bezug auf die nach Erlass der angefochtenen V erfügung vom 30. Juni 2021 eingereichten Berichte festzuhalten, dass es in erster Linie Sache der versi cherten Person ist, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen , die eine neue Prü fung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Denn der Untersu chungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greift im Zusam men hang mit einem Revisionsgesuch (Neuanmeldung) nicht. Wird in der Neuan meldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entschei dend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offenstehen, innert angesetzter Frist noch mals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmel dung formell entschieden (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 ) .
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwal tungsverfahrens, das den soeben umschriebenen Erfordernissen genügt, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Vorliegend wurden die Berichte des Kantonsspi tal S.___ und des Spitals G.___ (vgl. vorstehende E. 3.3.1-4) allesamt erst nach Erlass der angefoch tenen
Verfügung nachgereicht, weshalb sie nach dem Gesagten unberücksichtigt zu bleiben haben. 4.2
4.2.1
I n Bezug auf die Neuanmeldun g bezieht sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine an spruchsrelevante Veränderung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht. 4.2.2
Der Vergleich der neu eingereichten somatischen Arztberichte (vgl. vorstehend E.
3.2.2-5) ergibt in Bezug auf die Diagnosen und Befunde keine relevanten Ände rungen im Vergleich zum orthopädischen Teilgutachten vom 1 5. Januar 201 4. So bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Lumbalgien und eine inter mit tierende Ischialgie rechts. Es sind dieselben Wirbelsegmente , nämlich L3/4 , L4/5 und L/5 S1 , betroffen. Damals bestanden auf Niveau L4/5 und L5/S1 Diskushernien, die auf L4/5 rechtsseitig allenfalls die Wurzel bedrängte n ( Urk. 12/174/26). Diese Diagnose n unterscheiden sich nicht wesentlich von den neu eingereichten Arzt berichten , genauso wenig die Befunde. Als pathologisch wurden dieselben Wirbelsegmente beschrieben (vgl. Urk. 12/174/18 ) ,
wobei sich neu Osteochond rosen zeigten, währendde ssen bisher auf verschiedenen Etagen Diskushernien bestanden und lediglich auf den Etagen L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose
vorlag (vgl. Urk. 12/78/5-6). Daneben liegt unverändert eine Wurzelbeteiligung bei L4/5 vor. In klinischer Hinsicht bestehen unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle .
Betreffend das diagnostizierte sensible Hemisyndrom
rechts ist zu berücksichtigten, dass dieses aktenanamnestisch bereits im Jahr 2014 diagnostiziert wurde
( Urk. 12/248/36-38). Aus medizinischer Sicht besteht ein langjä h riger stabiler Verlauf, weswegen auch auf weitere Abklärungen verzichtet wurde . Schliesslich wurde die diagnostizierte b eginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration ebenfalls bereits im Ver gleichszeitpunkt im ortho pädischen Teilgutachten von Dr. C.___ gewürdigt ( Urk. 12/174/25-26). Eine veränderte Befundlage ist zusammenfassend mit den eingereichten ärzt lichen Berichten nicht glaubhaft gemacht . 4.2. 3
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Verschl e chterung ist der neu eingereichte Arztbericht von Dr. B.___
vom 1 5. August 2020 ( Urk. 12/248/3- 25) massgebend , woraus sich F olgendes ergibt:
Betreffend Diagnose n wurde damals im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 5. Januar 2014 als einzige psychiatrische Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) aufgeführt, wobei diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft wurde ( Urk. 12/174/3). Dr. B.___ stellt e im mit Neuanmeldung einge reichten Arztbericht nun die Diagnose einer chronischen Depression (ICD-10 F39); die depressive Befindlichkeit zeige eine deutlich e Tendenz zur Chronifizie rung und Akzentuierung. Damit sei eine chronifizierte Major Depression mit Akzentuierungstendenzen festzustellen; nach ICD-10 sei der Zustand schlecht zu qualifizieren; dem Verlauf fehle das Episodische oder Rezidivierende ; er sei viel mehr von Permanenz und einer deutlichen Schwere gekennzeichnet, die erheblich über dem Niveau einer Dysthymie liege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Codierung F39
nach ICD-10, wie sie von Dr. B.___ angegeben wurde,
einer «nicht näher bezeichneten affektiven Störung » entspricht , welche so von ihm bereits im Zeugnis vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 12/215/5) gestell t wurde . Eine eigentliche Herleitung der Diagnosekriterien für eine «chronische Depression» ist im aktuellen Arztbericht nicht enthalten. Weiter wurde eine erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerz syndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, v.a. aber depressiven Typus (F 43.22) mit zunehmender Einigung des Verhaltens spektrums diagnostiziert . Auch hierzu fehlt eine Herleitung der Diagnosekriterien nach ICD - 10, genauso wie bei den Diagnosen ICD-10 F43.22 (Anpassungsstö rung , Angst und depressive Reaktion gemischt)
und F 62.80 (sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung ).
Unabhängig von der eigentlichen Diagnose ist jedoch bei der Neuanmeldung für die Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse n nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020
vom 1 6. Juni 2020 E.
4.3.2). Be züglich Befunde wurde im Arztbericht von Dr. B.___ festgehalten, dass die Stimmung sichtlich gedämpft sei . Der Gedankengang sei verarmt und ideen los. Die Mimik sei nur wenig variabel, manchmal ausdruckslos und im Ausdruck eingeschränkt, die a ffektive Ansprechbarkeit bleibe reduziert ( Urk. 12/24 8 /8). Zudem beständen depressive Züge, im Gespräch wirke d er Beschwerdeführer oft abgelenkt, die Aufmerksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Hingegen wurde d amals im psychiatri sch en Teilgutachten vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 12/174/30-67) im Vergleich dazu « leicht a ffektarm , keine Auffassungss t örung, formales Denken leicht verlangsamt, Antrieb und Psycho motorik leicht verarmt » ( Urk. 12/174/47 -48 ) befundet . Es konnte nur ein leicht verminderter Antrieb, jedoch objektiv keine Deprimiertet /Hoff n ungslosigkeit festgestellt werden ( Urk. 12/174/59). Dementsprechend wurde anlässlich der Begutachtung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert ( Urk. 12/174/59) .
Im Vergleich dazu sind die neu geltend gemachten Befunde somit deutlich aus geprägter vorhanden als im Vergleichszeitpunkt, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet . Das zeigt sich auch dadurch, dass Dr. B.___ festgehalten hat , dass nun mehr als eine Dysthymie bestehe, es handle sich viel mehr um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmen d dekompensie render Lage mit akzessorischen depressiven Zügen . Neben Leistungsverlust, kognitiven Einbussen, Antriebsverlust, Passivität, Interesseneinengung, mitunter autistischem Rückzug – oft aus allen sozialen Bela n g e n – zeige sich ein verrin gertes soziales Gespür, eine reduzierte Anpassungsfähigkeit, wenig situative Flexi bilität und eine hochgradige Aversion gegen Druck ( Urk. 12/248/14 ) .
Wenn der RAD die aktuellen Befunde mit jenen im Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2003 vergleicht und zum Schluss kommt, dass keine Verschlechterung eingetreten sei ( Urk. 11 S. 2), verkennt er, dass es sich dabei nicht um den mass gebenden Vergleichszeitpunkt handelt. Auch der Vergleich mit dem Zwischen bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Juli 2018 zielt ins Leere, zumal dieser im vorlie genden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss, da er nicht mit Neuanmeldung von 2 5. August 2020 eingereicht wurde (vgl. vorstehende E. 4.1). Ob sich schliess lich aus dem aktuellen Bericht von Dr. B.___
neue Funktionseinschränkungen entnehmen lassen, was vom RAD verneint wurde ( Urk. 12/252 S. 2) , ist für die Eintretensfrage nach dem Gesagten nicht entscheiden d respektive kann – ange sichts der verschlechterten Befundlage – nicht zum vorherein ausgeschlossen werden.
Zwar enthält der Bericht von Dr. B.___
viele weitschweifige und teilweise sehr allgemeine Ausführungen ,
eine Beschreibung von psychosozialen Faktoren ( vgl. Urk. 12/248/4 ) sowie die Empfehlung einer Berentung als « einzige wirksam e
Mass nahme , die eine Verbesserung des Zustandes herbeiführen könnte » ( Urk. 12/248/ 24) , womit
der Beweiswert des Berichts vermindert sein dürfte ( so etwa Urteil des Bundesgericht 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Es ist aber festzuhalten , dass die letzte materielle Prüfung des Leis tungsanspruchs mit Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk. 12/204) immerhin vor rund sieben Jahren erfolgte. Da die Hürden für die Glaubhaftmachung eines ver änderten Gesundheitszustands umso geringer sind, je länge r die letzte materielle Prüfung zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_5 7/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ) , sind vorliegend keine allzu hohen Anforderungen
an das Erfordernis der Glaubhaftmachung
zu stellen.
F ür das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht erstellen lassen werde (Urteil des Bundes gerichts 8C_647/2019 vom 3 1. Januar 2020 E. 2.1).
Ob sich die so glaub haft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und wie die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit aussieht, kann wiederum erst nach materieller Prüfung des Leis tungsbegehrens beurteilt werden.
Zusammen gefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 5. August 2020 zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
glaubhaft gemacht wurde n , womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. 4. 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen ist, damit dies e auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2 5. August 2020 eintrete und seinen Leistungs anspruch materiell prüfe.
Im Übrigen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (E.
2.3) .
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren si nd sie ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene P rozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerde führer schon im Vorbescheidverfahren vertrat, womit er bereits mit den Akten vertraut war. Vor dem Hintergrund, dass er als Beschwerdeschrift im Wesent lichen dieselbe Eingabe wie zuvor im Vorbescheidverfahren einreichte (vgl. Urk. 12/256 und Urk.
1) und sich das vorliegende Beschwerdeverfahren für ihn damit als nicht sehr aufwändig gestaltete , ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2021
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2 5. August 2020 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Plüss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlech terung seines Gesundheitszustan des ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 2 2. April 2008 um Aus richtung einer ganzen Invalidenrente , eventualiter um Durchführung von Ein gliede rungsmassnahmen ( Urk. 1
E. 1.4 Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 12 /138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der Reha klinik A.___ vom 1 5. Januar 2014, Urk. 12 /174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krank heitsbedingt abgebrochen werden musste ( Urk. 1
E. 1.5 Am 1 3. September 2017 ( Urk. 1
E. 1.6 Mit Schreiben vom 2 5. August 2020 ( Urk. 12/248 , Eingangsdatum 2. März 2021 ) meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2 0. April 2021 ( Urk. 12/253) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach dem der Versicherte dagegen am 2 0. Mai 2021 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/256) ,
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
2) auf das n eue Leistungsbegehren nicht ein .
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2021 Beschwerde und beantra gte, ihm sei e ine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzuspre chen sowie die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwer deführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdeant wort einzureichen .
Diese wurde am 1 8. Februar 2022 erstattet ( Urk. 16) , was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.
17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2) , dass sie mit dem Zusatzgesuch des Beschwerdeführers einen aus führlichen Arztbericht des behandelnden Psychiater s
Dr. med. B.___ und weite ren ärztlichen Berichten erhalten habe . Die Prüfung der eingereichten Unt erlagen zeige, dass Dr. B.___ Beschwerden schildere, welche aufgrund von psychos ozi alen Faktoren eingetreten seien . Neue Funktionseinschränkungen liessen sich jedoch nicht entnehmen. Auch lasse sich keine objektivierbare Verschlechterung feststellen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1-2). Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) mit Verweis auf die Stellung nahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 11) ausgeführt, dass die geltend gemachten Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten vom 7. April 2014 berücksichtigt worden seien. Eine wesentliche Ver schlechterung sei den Berichten nicht zu entnehmen, weshalb gegenüber dem Entscheid vom 8. Juli 2015 keine glaubhafte Veränderung eingetreten sei ( Urk.
E. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus ( Urk. 1), dass aufgrund des ärzt lichen Berichts von Dr. B.___ erstell t sei, dass sich sein gesundheitliche r Zustand seit dem Erlass des letzten Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 verändert ha be . Sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r zu knapp 100 % arbeitsunfähig.
Neben den körperlichen Beschwerden sei er bereits aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er die Zusprechung einer vollen IV-Rente (richtig : ganze n IV-Rente) beantrage (S. 5 -6 ).
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde antwort ( Urk.
16) führte der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2022 aus , dass entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin und g estützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___
eine massive Verschlechterung seines Zustand s seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 8. Juli 2015 erstellt sei ( Urk. 16 S. 3) .
E. 2.3 Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. März 2017 ( Urk. 12/217 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 ( Urk. 12/204), mit welcher sie die laufende halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Z ustellung der Verfügung auf hob.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob das Nichteintreten der Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht erfolgt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Neua nmeldung vom 2 5. August 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 8. Juli 2015 glaubhaft machen konnte .
Was den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzusprechen, betrifft, ist zu bemerken, dass die materielle Leistungsprüfung nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens bildet , sondern ledig lich die Eintretensfrage zu prüfen ist.
Auf diesen Antrag ist damit nicht ein zutreten. 3. 3.1
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. März 2017 beziehungsweise die Verfü gung vom 8. Juli 2015 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten der Rehaklinik A.___ vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 11/174) sowie auf nachstehende Bericht e: 3.1.1
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 fol gende Diagnosen ( Urk. 12/140/ 3): - ICD-10 F45.0 (Somatisierungsstörung) - ICD-10 F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) - ICD-10 F60.9 oder 60.6 (Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, oder ängstlich [vermeidende] Persönlichkeitsstörung)
Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat bei ihm in Behandlung sei und auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. 3.1.2
In ihrem Gutachten vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 12/174) hielten Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, und lic . phil. E.___ , Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): - Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom - Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale - Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histio zytoms am Unterschenkel links - Thrombozytenfunktionsstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Ein satzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklä rung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situ ation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleich bleibend im Bereich des Bewegungsapparates (S. 3-4) .
In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beur teilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes statt gefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeits abstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwer den, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich (S. 4-5) .
Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer voran gegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte mate rielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaub haftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 2.
E. 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbeson dere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unter bruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszu gehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger besteh e keine Arbeitsfähigkeit (S.
4-5 ). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Auf grund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsycholo gischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggra vation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5). 3.1 .3
Dr. F.___ , Inne re Medizin, von der G.___ , hielt in ihrem Berich t vom 1 2. September 2014 (Urk.12 /182/1-2) folgende Diagnosen fest: - COPD Gold Stadium I, Gruppe B - Aktuell: Exazerbation - Status nach Exazerbation 02/2014 - Persistierender Nikotinkonsum 1 Packet pro Tag (30 bis 40 pack years ) 3.1 .4
Dr. B.___
stellte in seinem Zeugnis vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 12/215/5 ) folgende Diagnosen: - Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma; somatoforme Störung mit Symptomausweitung - Chronifizierte Depression - Verdacht auf ängstlich-hypochondrische, unreife Persönlichkeit
Dazu ergänzte er, dass die Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in nennenswertem Umfang auf die Länge gesehen sehr ungünstig sei. Die Chronifizierung beziehungsweise Maladaptation seien bereits viel zu weit fort geschritten. 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrun de : 3.2.1
Dr. B.___
stellte in seinem Arztbericht vom 1 5. August 2020 ( Urk. 12/248) folgende Diagnosen (S. 18 f.) : - ICD 10 F62: Andauernde Persönlichkeitsänderungen - Chronische Depression (ICD 10 F39) - Erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung - Andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80)
Er führte aus, dass neben Schmerzen, Ängsten, düsteren Gedanken, depressiven Verstimmungen auch Schlafstörungen und andere vegetative Einschränkungen vorhanden seien. Anzufügen bleibe, dass sich parallel zu den primären körper lichen Beeinträchtigungen die häuslichen Verhältnisse und die Bedingungen im Leben des Patienten seit längerem im Umbruch befänden. Seine Befindlichkeit habe sich in letzter Zeit stets verschlechtert und die Art der Beeinträchtigung habe sich qualitativ verschoben beziehungsweise ausgewei tet ( Urk. 12/248/4). Zu den Befunde n wurde a n geführt, dass der Beschwerdeführer psychomotorisch deutlich behäbiger sei als früher. Die Stimmung sei deutlich gedämpft, der Gedan kengang formal zwar geordnet, inhaltlich verarmt und ideenlos . Die Mimik sei nur wenig variabel, die affektive Ansprechbarke it bleibe reduziert. Weiter wurde von Dr. B.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Ausstrahlung und Vita lität im Verlauf noch einmal deutlich eingebüsst habe ( Urk. 12/248/8). Er zeige vielfach depressive Züge, im Gespräch wirke er oft abgelenkt, die Auf merksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Unter Würdigung sämtlicher verfügbarer Information, inklusive Verlaufs beobachtung und sichtbarer Verän derungen in den letzten Jahren , sei eine Ver schlimmerung der allgemeinen Situation und damit der medizinisch-psychiatri schen Bedingungen erkennbar. Unter anhaltendem Druck sei die Persönlichkeit im Sinne einer sekun dären Persönlichkeitsalteration mittlerweile dysfunktional geworden ( Urk. 12/248/10). Die Symptomatik sei in den letzten Jahren in Stetig keit schlimmer geworden und die Perspektive des Beschwerdeführers seien so verengt wie noch nie ( Urk. 12/248/11). Die Veränderungen, die über längere Zeit hinweg und nunmehr immer deutlicher im psychiatrischen Status zu erfassen seien, trügen verändert und deutlicher die Züge einer Persönlichkeitsverände rung. In der zurückliegenden Diagnosestellung von 2018 sei die Akzentuierung aller Facetten in Richtung einer maladaptiven Persönlichkeitsveränderung schon vorweggenommen worden ( Urk. 12/248/12).
Darüber hinaus wurde von Dr. B.___
erwähnt, dass das Gros an psychosozialen Belastungen, die sich mittlerweile als Folge der psychischen Störung ergeben hätten, zwar nicht kausal für das Leiden massgeblich sei , die Belastungen trügen aber ganz klaren Symptomcharakter und wiesen damit eine klare Signifikanz aus. Überblicke man als psychiatrischer Therapeut also die ganze Entwicklung des gesundheitlichen Geschehens über mehrere Jahre hinweg, dann werde eine ver hängnisvolle Veränderung augenfällig, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie durchgemacht habe ( Urk. 12/248/13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe nun also mehr als eine Dysthymie , vielmehr handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmend dekompensierender Lage mit akzesso rischen depressiven Zügen, die aber mindestens eine Auslenkung mittelgradiger Schwere anzeig t e n, wie sie etwa im Rahmen einer depressiven Episode oder einer Major Depression gegeben se i ( Urk. 12/248/14). Die Disposition zu weiteren und gefährlichere n Auswirkungen einer Somatisierungsstörung sei hier zweifellos gege ben. Die zur Linderung verwendete n Schmerzmittel und die psychische Medikation hätten höchstens eine beschei dene Wirkung ( Urk. 12/248/15). Was die psychotherapeutische Behandlung des Patienten angehe, so gestalte sich diese
schwer. Das D urchbrechen des Schmerz gedächtnisses
sei missl ungen ( Urk. 12/248/18) .
Letztlich gebe es derzeit ausser der Berentung kein wirksames Mittel, vermittels Stabilisierung oder gar einer kleinen Verbesserung der Gesundheit auf den Pati enten einzuwirken. Für eine Psychotherapie bringe der Beschwerdeführer leider nicht die Voraussetzungen mit. Aufgrund dieser Überlegungen sei die tatsächliche Arbeits un fähigkeit aus dem psychiatrischen Bereich heraus deutlich höher anzu setzen als bisher. Die Arbeitsunfähigkeit sei eine hochgradige und sollte zu einer Berentung führen ;
dies als einzig wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustandes des Besc hwerdeführer s herbeiführen könnte. Die Einschränkung sei mit 95 % zu veranschlagen, gegebenenfalls sei auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu postulieren ( Urk. 12/248/24). 3.2.2
I m Bericht der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung
von Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Paraplegie, und Dr. med. I.___ , Oberarzt ZfP
vom 2 7. April 2020 ( Urk. 12/248/36-38) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts mit/bei - Breitbasige r
Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facet t engelenksarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Neurophysiologie 04/2020: leichte spinale Leitungsstörung rechts bei pathol . Tibialis -SEP - Sensibles Hemisyndrom rechts ES aktenanamnestisch 2014 - Früh Coxarthrose rechts bei Impingement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - Rezidivierende depressive Episoden - Arter ie lle Hypertonie
Klinisch-neurologisch zeige sich eine Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Hemikörpers , akzentuiert im Bereich Dermatom L5 rechts, sowie eine K raftmin derung des rechten Beines durchweg M4, DD auch schmerzbedingt. Aufgrund schmerzbedingt eingeschränkter Kooperation könne das Ausmass einer mögli chen chronischen Denervierung nicht sicher beurteilt werden. Das in der Unter suchung aufgefallene sensible Hemisyndrom rechts sei aktenanamnestisch bereits seit 2014 beschrieben und sei bislang als funktionell beurteilt worden. Weitere Abklärungen seien bei langjährigen stabilem Verlauf und feh l enden objektivier baren Zeichen einer zentralen Neuropathie nicht indiziert ( Urk. 12/248/38). 3.2.3
Im Sprechstundenbericht des Universit ären Wirbelsäulenzentrums J.___ , Uni versitätsklinik K.___ , vom 2 8. April 2020 ( Urk. 12/248/28-29), sind folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und intermittierende Ischialgie rechts mit/bei - Breitbasiger
Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facettengelenksarthrose L3/4, L4 / 5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Früh Coxarthrose rechts bei Impignement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer habe über stechende lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in das gesamte rechte Bein seit 2000 berichtet. 3.2.4
Im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ , leitender Arzt Wirbelsäulenchirur gie, und Assistenzärztin M.___ , der Universitätsklinik K.___ , vom 1 1. Mai 2021 ( Urk. 12/248/34-35) werden keine neuen Befunde erwähnt. Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie rechts. In der heutigen neurophysiologischen Untersuchung zeige sich keine akute Denervierung der Nervenwurzel L5 rechts. Aus Wirbelsäulenchirur gischer Sicht gebe es keine Indikation für eine Operation. 3.2.5
Im Abschlussbericht von Dr. N.___ und c and . c hiro .
O.___
vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 12/248/26-27) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts - Beginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links distale Tibia medial seitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie
Die Fachpersonen gaben an, dass d er Beschwerdeführer sieben Mal a m bulant behand el t worden
sei . Leider habe er nicht auf die Behandlung mittels chiro prakitscher Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofaszialen Mass nahmen angesprochen und seine Beschwerden seien unverändert ( Urk. 12/248/27) . 3.2.6
In seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2021 ( Urk. 12/252/2) hielt RAD-Arzt
Dr. med. P.___ , FA Orthop ädische Chirurgie und Traumatologie ,
fest , dass Dr. B.___ über 23 Seiten eindrücklich die Beschwerden mit der Verschlechterung der psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers beschreibe. Neue Funkti onseinschränkungen liessen sich seinem Bericht nicht entnehmen. Den Berichten der Uniklinik K.___ vom 2 7. Februar 2020, 2 8. April 2020 und 1 1. Mai 2020 sei keine Verschlechterung zu entnehmen. Insgesamt lasse sich anhand der vor gelegten Arztberichte keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheits zustandes feststellen. 3.2.7
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in der Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 11) fest , dass die vor gebrachten Beschwerden sowie der Befund den vorangegangenen Berichten gliche
n. So sei bereits im Bericht vom 1 7. Mai 2003 beschrieben worden : offenbar kaum mehr Ressourcen, Kommunikation verarmt, Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefert sein, Schlafstörungen mit Träumen, sozialer Rückzug, antriebslos, apathisch, gestörte Konzentration, negative Kognitionen, geringe Belastbarkeit u.a.m. Es handle sich bei nahezu gleichbleibend beschriebener Symptomatik um eine inzwischen andere diagnostische und prognostische Einschätzung von Dr. B.___ . Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei den beiden Berichten von Dr. B.___ vom 2 6. Juli 2018 und 1 5. August 2020 nicht zu entnehmen (S. 2). 3.3
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2020 ( Urk.
2) wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte aufgelegt : 3.3.1
Im Arztbericht von
Dr. med. R.___ , leitender Arzt Ortho pädie/Traumatologie ,
Kantonsspital S.___ ,
vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 12/269/5-6) wurde erwähnt, dass Schmerzen sakrogluteal lateral über die Hüfte bis in den Fuss ausstrahlten. Es bestehe eine beginnende Coxarthrose . Der Beschwerdeführer sei mit einer komplexen Schmerzsituation konfrontiert. Für die ge klagten Schmerzen gebe es verschiedene mögliche Ätiologien , mitunter könnte das Hüftgelenk links auch die Schmerzursache sein. Es sei ein e
Kortisoninfiltration des Hüftgelenks erfolgt. 3.3.2
Im Austrittsbericht vom 1 8. Juni 2021 ( Urk. 12/269/7-8) von med. prakt. Graber und med. prakt. Hänsel , Spital G.___ , wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. b is 1 8. Juni 2021 hospitalisiert gewesen sei. Bei Ein tritt habe sich der Beschwerdeführer mit einer akuten
Schmerzexazerbation der vorbekannten Hüft- und lumbalen Schmerzen, sowie ebenfalls vorbestehender, nicht dermatombezogener Parästhesie/Hypästhesie am gesamten linken Bein präsentier t . Im Verlauf sei es zum Rückgang der Schmerzen unter entsprechender Therapie gekommen. 3.3. 3
Dem Operationsbericht vom 2. Juli 2021 ( Urk. 12/ 268/3-4) von Assistenzarzt T.___ und Dr. med
U.___ , Oberarzt Orthopädie/Traumat ologie, Kantonsspital S.___ , ist zu entnehmen, dass am 3 0. Juni 2021 eine Hüftgelenksinfiltration links durchgeführt wurde. 3. 3. 4
Dr. U.___ und Dr. R.___
führten im Bericht vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 12/263
[= Urk. 3/5 ] ) aus, dass sich der Beschwerdeführer zur geplanten Verlaufskontrolle ca. drei Monate nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration der linken Hüfte in der Sprechstunde vorstellte. Die Schmerzen gluteal und lateral am Hüftgelenk hätten sehr gut auf die Infiltration angesprochen. Es persistierten Beschwerden im Bereich des unteren Rückens sowie ein Brennen im Bereich des linken Fusses (S. 1). Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Beschwerden von einer symptomatischen Coxarthrose des linken Hüftgelenks ausgelöst werde (S.
2). 4. 4.1
V orab ist in Bezug auf die nach Erlass der angefochtenen V erfügung vom 30. Juni 2021 eingereichten Berichte festzuhalten, dass es in erster Linie Sache der versi cherten Person ist, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen , die eine neue Prü fung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Denn der Untersu chungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greift im Zusam men hang mit einem Revisionsgesuch (Neuanmeldung) nicht. Wird in der Neuan meldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entschei dend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offenstehen, innert angesetzter Frist noch mals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmel dung formell entschieden (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 ) .
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwal tungsverfahrens, das den soeben umschriebenen Erfordernissen genügt, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Vorliegend wurden die Berichte des Kantonsspi tal S.___ und des Spitals G.___ (vgl. vorstehende E. 3.3.1-4) allesamt erst nach Erlass der angefoch tenen
Verfügung nachgereicht, weshalb sie nach dem Gesagten unberücksichtigt zu bleiben haben. 4.2
4.2.1
I n Bezug auf die Neuanmeldun g bezieht sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine an spruchsrelevante Veränderung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht. 4.2.2
Der Vergleich der neu eingereichten somatischen Arztberichte (vgl. vorstehend E.
3.2.2-5) ergibt in Bezug auf die Diagnosen und Befunde keine relevanten Ände rungen im Vergleich zum orthopädischen Teilgutachten vom 1 5. Januar 201 4. So bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Lumbalgien und eine inter mit tierende Ischialgie rechts. Es sind dieselben Wirbelsegmente , nämlich L3/4 , L4/5 und L/5 S1 , betroffen. Damals bestanden auf Niveau L4/5 und L5/S1 Diskushernien, die auf L4/5 rechtsseitig allenfalls die Wurzel bedrängte n ( Urk. 12/174/26). Diese Diagnose n unterscheiden sich nicht wesentlich von den neu eingereichten Arzt berichten , genauso wenig die Befunde. Als pathologisch wurden dieselben Wirbelsegmente beschrieben (vgl. Urk. 12/174/18 ) ,
wobei sich neu Osteochond rosen zeigten, währendde ssen bisher auf verschiedenen Etagen Diskushernien bestanden und lediglich auf den Etagen L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose
vorlag (vgl. Urk. 12/78/5-6). Daneben liegt unverändert eine Wurzelbeteiligung bei L4/5 vor. In klinischer Hinsicht bestehen unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle .
Betreffend das diagnostizierte sensible Hemisyndrom
rechts ist zu berücksichtigten, dass dieses aktenanamnestisch bereits im Jahr 2014 diagnostiziert wurde
( Urk. 12/248/36-38). Aus medizinischer Sicht besteht ein langjä h riger stabiler Verlauf, weswegen auch auf weitere Abklärungen verzichtet wurde . Schliesslich wurde die diagnostizierte b eginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration ebenfalls bereits im Ver gleichszeitpunkt im ortho pädischen Teilgutachten von Dr. C.___ gewürdigt ( Urk. 12/174/25-26). Eine veränderte Befundlage ist zusammenfassend mit den eingereichten ärzt lichen Berichten nicht glaubhaft gemacht . 4.2. 3
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Verschl e chterung ist der neu eingereichte Arztbericht von Dr. B.___
vom 1 5. August 2020 ( Urk. 12/248/3- 25) massgebend , woraus sich F olgendes ergibt:
Betreffend Diagnose n wurde damals im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 5. Januar 2014 als einzige psychiatrische Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) aufgeführt, wobei diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft wurde ( Urk. 12/174/3). Dr. B.___ stellt e im mit Neuanmeldung einge reichten Arztbericht nun die Diagnose einer chronischen Depression (ICD-10 F39); die depressive Befindlichkeit zeige eine deutlich e Tendenz zur Chronifizie rung und Akzentuierung. Damit sei eine chronifizierte Major Depression mit Akzentuierungstendenzen festzustellen; nach ICD-10 sei der Zustand schlecht zu qualifizieren; dem Verlauf fehle das Episodische oder Rezidivierende ; er sei viel mehr von Permanenz und einer deutlichen Schwere gekennzeichnet, die erheblich über dem Niveau einer Dysthymie liege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Codierung F39
nach ICD-10, wie sie von Dr. B.___ angegeben wurde,
einer «nicht näher bezeichneten affektiven Störung » entspricht , welche so von ihm bereits im Zeugnis vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 12/215/5) gestell t wurde . Eine eigentliche Herleitung der Diagnosekriterien für eine «chronische Depression» ist im aktuellen Arztbericht nicht enthalten. Weiter wurde eine erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerz syndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, v.a. aber depressiven Typus (F 43.22) mit zunehmender Einigung des Verhaltens spektrums diagnostiziert . Auch hierzu fehlt eine Herleitung der Diagnosekriterien nach ICD - 10, genauso wie bei den Diagnosen ICD-10 F43.22 (Anpassungsstö rung , Angst und depressive Reaktion gemischt)
und F 62.80 (sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung ).
Unabhängig von der eigentlichen Diagnose ist jedoch bei der Neuanmeldung für die Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse n nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020
vom 1 6. Juni 2020 E.
4.3.2). Be züglich Befunde wurde im Arztbericht von Dr. B.___ festgehalten, dass die Stimmung sichtlich gedämpft sei . Der Gedankengang sei verarmt und ideen los. Die Mimik sei nur wenig variabel, manchmal ausdruckslos und im Ausdruck eingeschränkt, die a ffektive Ansprechbarkeit bleibe reduziert ( Urk. 12/24 8 /8). Zudem beständen depressive Züge, im Gespräch wirke d er Beschwerdeführer oft abgelenkt, die Aufmerksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Hingegen wurde d amals im psychiatri sch en Teilgutachten vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 12/174/30-67) im Vergleich dazu « leicht a ffektarm , keine Auffassungss t örung, formales Denken leicht verlangsamt, Antrieb und Psycho motorik leicht verarmt » ( Urk. 12/174/47 -48 ) befundet . Es konnte nur ein leicht verminderter Antrieb, jedoch objektiv keine Deprimiertet /Hoff n ungslosigkeit festgestellt werden ( Urk. 12/174/59). Dementsprechend wurde anlässlich der Begutachtung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert ( Urk. 12/174/59) .
Im Vergleich dazu sind die neu geltend gemachten Befunde somit deutlich aus geprägter vorhanden als im Vergleichszeitpunkt, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet . Das zeigt sich auch dadurch, dass Dr. B.___ festgehalten hat , dass nun mehr als eine Dysthymie bestehe, es handle sich viel mehr um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmen d dekompensie render Lage mit akzessorischen depressiven Zügen . Neben Leistungsverlust, kognitiven Einbussen, Antriebsverlust, Passivität, Interesseneinengung, mitunter autistischem Rückzug – oft aus allen sozialen Bela n g e n – zeige sich ein verrin gertes soziales Gespür, eine reduzierte Anpassungsfähigkeit, wenig situative Flexi bilität und eine hochgradige Aversion gegen Druck ( Urk. 12/248/14 ) .
Wenn der RAD die aktuellen Befunde mit jenen im Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2003 vergleicht und zum Schluss kommt, dass keine Verschlechterung eingetreten sei ( Urk.
E. 11 S. 2), verkennt er, dass es sich dabei nicht um den mass gebenden Vergleichszeitpunkt handelt. Auch der Vergleich mit dem Zwischen bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Juli 2018 zielt ins Leere, zumal dieser im vorlie genden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss, da er nicht mit Neuanmeldung von 2 5. August 2020 eingereicht wurde (vgl. vorstehende E. 4.1). Ob sich schliess lich aus dem aktuellen Bericht von Dr. B.___
neue Funktionseinschränkungen entnehmen lassen, was vom RAD verneint wurde ( Urk. 12/252 S. 2) , ist für die Eintretensfrage nach dem Gesagten nicht entscheiden d respektive kann – ange sichts der verschlechterten Befundlage – nicht zum vorherein ausgeschlossen werden.
Zwar enthält der Bericht von Dr. B.___
viele weitschweifige und teilweise sehr allgemeine Ausführungen ,
eine Beschreibung von psychosozialen Faktoren ( vgl. Urk. 12/248/4 ) sowie die Empfehlung einer Berentung als « einzige wirksam e
Mass nahme , die eine Verbesserung des Zustandes herbeiführen könnte » ( Urk. 12/248/ 24) , womit
der Beweiswert des Berichts vermindert sein dürfte ( so etwa Urteil des Bundesgericht 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Es ist aber festzuhalten , dass die letzte materielle Prüfung des Leis tungsanspruchs mit Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk. 12/204) immerhin vor rund sieben Jahren erfolgte. Da die Hürden für die Glaubhaftmachung eines ver änderten Gesundheitszustands umso geringer sind, je länge r die letzte materielle Prüfung zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_5 7/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ) , sind vorliegend keine allzu hohen Anforderungen
an das Erfordernis der Glaubhaftmachung
zu stellen.
F ür das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht erstellen lassen werde (Urteil des Bundes gerichts 8C_647/2019 vom 3 1. Januar 2020 E. 2.1).
Ob sich die so glaub haft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und wie die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit aussieht, kann wiederum erst nach materieller Prüfung des Leis tungsbegehrens beurteilt werden.
Zusammen gefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 5. August 2020 zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
glaubhaft gemacht wurde n , womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. 4. 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen ist, damit dies e auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2 5. August 2020 eintrete und seinen Leistungs anspruch materiell prüfe.
Im Übrigen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (E.
2.3) .
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren si nd sie ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene P rozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerde führer schon im Vorbescheidverfahren vertrat, womit er bereits mit den Akten vertraut war. Vor dem Hintergrund, dass er als Beschwerdeschrift im Wesent lichen dieselbe Eingabe wie zuvor im Vorbescheidverfahren einreichte (vgl. Urk. 12/256 und Urk.
1) und sich das vorliegende Beschwerdeverfahren für ihn damit als nicht sehr aufwändig gestaltete , ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2021
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2 5. August 2020 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Plüss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2
- Dezember 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an ( Urk. 1 2 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärun gen durch und liess den Versicherten am 2
- September 200 2 von den Ärzten der Klinik Y.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psy chiatrisch begutachten ( Urk. 12 /23). Am 1
- Februar 2004 ( Urk. 1 2 /38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem
- November 2001 eine auf einem Invali ditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 12/41, Urk. 12/48, Urk. 12 /49 S. 6 f.) hiess sie am
- Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbei tsvermittlung) zusprach ( Urk. 12 /50). Seine gegen diesen Einspracheent scheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde ( Urk. 1 2 /53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 2
- September 2005 zurück; das ent sprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 2
- September 2005 ( Urk. 12 /62) abgeschrieben. 1.2 Nachdem sie am
- Februar 2006 – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ange geben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen – den Abschluss der Arbeits vermittlung verfügt hatte ( Urk. 12 /75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Zentrums Z.___ polydisziplinär begutachten ( Urk. 1 2 /91). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am
- September 2007 mit , dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung basierend auf einen Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf eine halbe R ente habe ( Urk. 12 /93). 1.3 Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlech terung seines Gesundheitszustan des ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 2
- April 2008 um Aus richtung einer ganzen Invalidenrente , eventualiter um Durchführung von Ein gliede rungsmassnahmen ( Urk. 1 2 /98). Mit Vorbescheid vom 1
- August 2008 ( Urk. 1 2 /109) verneinte die – aufgrund eines Umzugs des Versicherten ( Urk. 1 2 /86) neu zuständige – IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten ( Urk. 12 /110) hin und nach Einholung eines or thopädischen Gutachtens ( Urk. 12 /116) verfügte sie am 1
- Februar 2009 – nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % – die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs ( Urk. 1 2 /122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1
- Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 11/130) ab. Auf die dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 3
- August 2010 ( Urk. 11/133) nicht ein. 1.4 Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 12 /138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der Reha klinik A.___ vom 1
- Januar 2014, Urk. 12 /174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krank heitsbedingt abgebrochen werden musste ( Urk. 1 2 /187). In der Folge hob die IV Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom
- Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf ( Urk. 1 2 /204). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
- März 2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00875; Urk. 1 2 /217) ab. 1.5 Am 1
- September 2017 ( Urk. 1 2 /219) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2
- September 2017 ( Urk. 1 2 /222) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf sein Begehren einzutreten. Nach erhobenem Einwand vom
- Oktober 2017 ( Urk. 1 2 /225 ; vgl. auch Urk. 12 /228), verfügte die IV-Stelle am 2
- Februar 2018 ( Urk. 1 2 /239 ) im angekündigten Sinne. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1
- August 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00303; Urk. 1 2/247 ) ab. 1.6 Mit Schreiben vom 2
- August 2020 ( Urk. 12/248 , Eingangsdatum
- März 2021 ) meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2
- April 2021 ( Urk. 12/253) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach dem der Versicherte dagegen am 2
- Mai 2021 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/256) , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
- Juni 2021 ( Urk. 2) auf das n eue Leistungsbegehren nicht ein .
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3
- August 2021 Beschwerde und beantra gte, ihm sei e ine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzuspre chen sowie die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- November 2021 ( Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
- Januar 2022 ( Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwer deführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdeant wort einzureichen . Diese wurde am 1
- Februar 2022 erstattet ( Urk. 16) , was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2
- Februar 2022 ( Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer voran gegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte mate rielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaub haftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3
- Juni 2021 ( Urk. 2) , dass sie mit dem Zusatzgesuch des Beschwerdeführers einen aus führlichen Arztbericht des behandelnden Psychiater s Dr. med. B.___ und weite ren ärztlichen Berichten erhalten habe . Die Prüfung der eingereichten Unt erlagen zeige, dass Dr. B.___ Beschwerden schildere, welche aufgrund von psychos ozi alen Faktoren eingetreten seien . Neue Funktionseinschränkungen liessen sich jedoch nicht entnehmen. Auch lasse sich keine objektivierbare Verschlechterung feststellen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1-2). Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdeantwort ( Urk. 10) mit Verweis auf die Stellung nahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1
- Oktober 2021 ( Urk. 11) ausgeführt, dass die geltend gemachten Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten vom
- April 2014 berücksichtigt worden seien. Eine wesentliche Ver schlechterung sei den Berichten nicht zu entnehmen, weshalb gegenüber dem Entscheid vom
- Juli 2015 keine glaubhafte Veränderung eingetreten sei ( Urk. 10 S. 2). 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus ( Urk. 1), dass aufgrund des ärzt lichen Berichts von Dr. B.___ erstell t sei, dass sich sein gesundheitliche r Zustand seit dem Erlass des letzten Entscheids der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2015 verändert ha be . Sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r zu knapp 100 % arbeitsunfähig. Neben den körperlichen Beschwerden sei er bereits aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er die Zusprechung einer vollen IV-Rente (richtig : ganze n IV-Rente) beantrage (S. 5 -6 ). In seiner Stellungnahme zur Beschwerde antwort ( Urk. 16) führte der Beschwerdeführer am 1
- Februar 2022 aus , dass entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin und g estützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___ eine massive Verschlechterung seines Zustand s seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom
- Juli 2015 erstellt sei ( Urk. 16 S. 3) . 2.3 Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- März 2017 ( Urk. 12/217 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2015 ( Urk. 12/204), mit welcher sie die laufende halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Z ustellung der Verfügung auf hob. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob das Nichteintreten der Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht erfolgt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Neua nmeldung vom 2
- August 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem
- Juli 2015 glaubhaft machen konnte . Was den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzusprechen, betrifft, ist zu bemerken, dass die materielle Leistungsprüfung nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens bildet , sondern ledig lich die Eintretensfrage zu prüfen ist. Auf diesen Antrag ist damit nicht ein zutreten.
- 3.1 Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- März 2017 beziehungsweise die Verfü gung vom
- Juli 2015 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten der Rehaklinik A.___ vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 11/174) sowie auf nachstehende Bericht e: 3.1.1 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1
- Juli 2012 fol gende Diagnosen ( Urk. 12/140/ 3): - ICD-10 F45.0 (Somatisierungsstörung) - ICD-10 F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) - ICD-10 F60.9 oder 60.6 (Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, oder ängstlich [vermeidende] Persönlichkeitsstörung) Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat bei ihm in Behandlung sei und auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. 3.1.2 In ihrem Gutachten vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 12/174) hielten Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, und lic . phil. E.___ , Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): - Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom - Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale - Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histio zytoms am Unterschenkel links - Thrombozytenfunktionsstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Ein satzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklä rung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situ ation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleich bleibend im Bereich des Bewegungsapparates (S. 3-4) . In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beur teilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes statt gefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeits abstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwer den, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich (S. 4-5) . Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbeson dere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unter bruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszu gehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger besteh e keine Arbeitsfähigkeit (S. 4-5 ). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Auf grund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsycholo gischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggra vation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5). 3.1 .3 Dr. F.___ , Inne re Medizin, von der G.___ , hielt in ihrem Berich t vom 1
- September 2014 (Urk.12 /182/1-2) folgende Diagnosen fest: - COPD Gold Stadium I, Gruppe B - Aktuell: Exazerbation - Status nach Exazerbation 02/2014 - Persistierender Nikotinkonsum 1 Packet pro Tag (30 bis 40 pack years ) 3.1 .4 Dr. B.___ stellte in seinem Zeugnis vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 12/215/5 ) folgende Diagnosen: - Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma; somatoforme Störung mit Symptomausweitung - Chronifizierte Depression - Verdacht auf ängstlich-hypochondrische, unreife Persönlichkeit Dazu ergänzte er, dass die Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in nennenswertem Umfang auf die Länge gesehen sehr ungünstig sei. Die Chronifizierung beziehungsweise Maladaptation seien bereits viel zu weit fort geschritten. 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 3
- Juni 2021 ( Urk. 2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrun de : 3.2.1 Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 1
- August 2020 ( Urk. 12/248) folgende Diagnosen (S. 18 f.) : - ICD 10 F62: Andauernde Persönlichkeitsänderungen - Chronische Depression (ICD 10 F39) - Erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung - Andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80) Er führte aus, dass neben Schmerzen, Ängsten, düsteren Gedanken, depressiven Verstimmungen auch Schlafstörungen und andere vegetative Einschränkungen vorhanden seien. Anzufügen bleibe, dass sich parallel zu den primären körper lichen Beeinträchtigungen die häuslichen Verhältnisse und die Bedingungen im Leben des Patienten seit längerem im Umbruch befänden. Seine Befindlichkeit habe sich in letzter Zeit stets verschlechtert und die Art der Beeinträchtigung habe sich qualitativ verschoben beziehungsweise ausgewei tet ( Urk. 12/248/4). Zu den Befunde n wurde a n geführt, dass der Beschwerdeführer psychomotorisch deutlich behäbiger sei als früher. Die Stimmung sei deutlich gedämpft, der Gedan kengang formal zwar geordnet, inhaltlich verarmt und ideenlos . Die Mimik sei nur wenig variabel, die affektive Ansprechbarke it bleibe reduziert. Weiter wurde von Dr. B.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Ausstrahlung und Vita lität im Verlauf noch einmal deutlich eingebüsst habe ( Urk. 12/248/8). Er zeige vielfach depressive Züge, im Gespräch wirke er oft abgelenkt, die Auf merksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Unter Würdigung sämtlicher verfügbarer Information, inklusive Verlaufs beobachtung und sichtbarer Verän derungen in den letzten Jahren , sei eine Ver schlimmerung der allgemeinen Situation und damit der medizinisch-psychiatri schen Bedingungen erkennbar. Unter anhaltendem Druck sei die Persönlichkeit im Sinne einer sekun dären Persönlichkeitsalteration mittlerweile dysfunktional geworden ( Urk. 12/248/10). Die Symptomatik sei in den letzten Jahren in Stetig keit schlimmer geworden und die Perspektive des Beschwerdeführers seien so verengt wie noch nie ( Urk. 12/248/11). Die Veränderungen, die über längere Zeit hinweg und nunmehr immer deutlicher im psychiatrischen Status zu erfassen seien, trügen verändert und deutlicher die Züge einer Persönlichkeitsverände rung. In der zurückliegenden Diagnosestellung von 2018 sei die Akzentuierung aller Facetten in Richtung einer maladaptiven Persönlichkeitsveränderung schon vorweggenommen worden ( Urk. 12/248/12). Darüber hinaus wurde von Dr. B.___ erwähnt, dass das Gros an psychosozialen Belastungen, die sich mittlerweile als Folge der psychischen Störung ergeben hätten, zwar nicht kausal für das Leiden massgeblich sei , die Belastungen trügen aber ganz klaren Symptomcharakter und wiesen damit eine klare Signifikanz aus. Überblicke man als psychiatrischer Therapeut also die ganze Entwicklung des gesundheitlichen Geschehens über mehrere Jahre hinweg, dann werde eine ver hängnisvolle Veränderung augenfällig, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie durchgemacht habe ( Urk. 12/248/13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe nun also mehr als eine Dysthymie , vielmehr handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmend dekompensierender Lage mit akzesso rischen depressiven Zügen, die aber mindestens eine Auslenkung mittelgradiger Schwere anzeig t e n, wie sie etwa im Rahmen einer depressiven Episode oder einer Major Depression gegeben se i ( Urk. 12/248/14). Die Disposition zu weiteren und gefährlichere n Auswirkungen einer Somatisierungsstörung sei hier zweifellos gege ben. Die zur Linderung verwendete n Schmerzmittel und die psychische Medikation hätten höchstens eine beschei dene Wirkung ( Urk. 12/248/15). Was die psychotherapeutische Behandlung des Patienten angehe, so gestalte sich diese schwer. Das D urchbrechen des Schmerz gedächtnisses sei missl ungen ( Urk. 12/248/18) . Letztlich gebe es derzeit ausser der Berentung kein wirksames Mittel, vermittels Stabilisierung oder gar einer kleinen Verbesserung der Gesundheit auf den Pati enten einzuwirken. Für eine Psychotherapie bringe der Beschwerdeführer leider nicht die Voraussetzungen mit. Aufgrund dieser Überlegungen sei die tatsächliche Arbeits un fähigkeit aus dem psychiatrischen Bereich heraus deutlich höher anzu setzen als bisher. Die Arbeitsunfähigkeit sei eine hochgradige und sollte zu einer Berentung führen ; dies als einzig wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustandes des Besc hwerdeführer s herbeiführen könnte. Die Einschränkung sei mit 95 % zu veranschlagen, gegebenenfalls sei auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu postulieren ( Urk. 12/248/24). 3.2.2 I m Bericht der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung von Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Paraplegie, und Dr. med. I.___ , Oberarzt ZfP vom 2
- April 2020 ( Urk. 12/248/36-38) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts mit/bei - Breitbasige r Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facet t engelenksarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Neurophysiologie 04/2020: leichte spinale Leitungsstörung rechts bei pathol . Tibialis -SEP - Sensibles Hemisyndrom rechts ES aktenanamnestisch 2014 - Früh Coxarthrose rechts bei Impingement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - Rezidivierende depressive Episoden - Arter ie lle Hypertonie Klinisch-neurologisch zeige sich eine Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Hemikörpers , akzentuiert im Bereich Dermatom L5 rechts, sowie eine K raftmin derung des rechten Beines durchweg M4, DD auch schmerzbedingt. Aufgrund schmerzbedingt eingeschränkter Kooperation könne das Ausmass einer mögli chen chronischen Denervierung nicht sicher beurteilt werden. Das in der Unter suchung aufgefallene sensible Hemisyndrom rechts sei aktenanamnestisch bereits seit 2014 beschrieben und sei bislang als funktionell beurteilt worden. Weitere Abklärungen seien bei langjährigen stabilem Verlauf und feh l enden objektivier baren Zeichen einer zentralen Neuropathie nicht indiziert ( Urk. 12/248/38). 3.2.3 Im Sprechstundenbericht des Universit ären Wirbelsäulenzentrums J.___ , Uni versitätsklinik K.___ , vom 2
- April 2020 ( Urk. 12/248/28-29), sind folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und intermittierende Ischialgie rechts mit/bei - Breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facettengelenksarthrose L3/4, L4 / 5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Früh Coxarthrose rechts bei Impignement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer habe über stechende lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in das gesamte rechte Bein seit 2000 berichtet. 3.2.4 Im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ , leitender Arzt Wirbelsäulenchirur gie, und Assistenzärztin M.___ , der Universitätsklinik K.___ , vom 1
- Mai 2021 ( Urk. 12/248/34-35) werden keine neuen Befunde erwähnt. Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie rechts. In der heutigen neurophysiologischen Untersuchung zeige sich keine akute Denervierung der Nervenwurzel L5 rechts. Aus Wirbelsäulenchirur gischer Sicht gebe es keine Indikation für eine Operation. 3.2.5 Im Abschlussbericht von Dr. N.___ und c and . c hiro . O.___ vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 12/248/26-27) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts - Beginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links distale Tibia medial seitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie Die Fachpersonen gaben an, dass d er Beschwerdeführer sieben Mal a m bulant behand el t worden sei . Leider habe er nicht auf die Behandlung mittels chiro prakitscher Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofaszialen Mass nahmen angesprochen und seine Beschwerden seien unverändert ( Urk. 12/248/27) . 3.2.6 In seiner Stellungnahme vom 2
- März 2021 ( Urk. 12/252/2) hielt RAD-Arzt Dr. med. P.___ , FA Orthop ädische Chirurgie und Traumatologie , fest , dass Dr. B.___ über 23 Seiten eindrücklich die Beschwerden mit der Verschlechterung der psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers beschreibe. Neue Funkti onseinschränkungen liessen sich seinem Bericht nicht entnehmen. Den Berichten der Uniklinik K.___ vom 2
- Februar 2020, 2
- April 2020 und 1
- Mai 2020 sei keine Verschlechterung zu entnehmen. Insgesamt lasse sich anhand der vor gelegten Arztberichte keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheits zustandes feststellen. 3.2.7 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 1
- Oktober 2021 ( Urk. 11) fest , dass die vor gebrachten Beschwerden sowie der Befund den vorangegangenen Berichten gliche n. So sei bereits im Bericht vom 1
- Mai 2003 beschrieben worden : offenbar kaum mehr Ressourcen, Kommunikation verarmt, Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefert sein, Schlafstörungen mit Träumen, sozialer Rückzug, antriebslos, apathisch, gestörte Konzentration, negative Kognitionen, geringe Belastbarkeit u.a.m. Es handle sich bei nahezu gleichbleibend beschriebener Symptomatik um eine inzwischen andere diagnostische und prognostische Einschätzung von Dr. B.___ . Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei den beiden Berichten von Dr. B.___ vom 2
- Juli 2018 und 1
- August 2020 nicht zu entnehmen (S. 2). 3.3 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3
- Juni 2020 ( Urk. 2) wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte aufgelegt : 3.3.1 Im Arztbericht von Dr. med. R.___ , leitender Arzt Ortho pädie/Traumatologie , Kantonsspital S.___ , vom 1
- Juni 2021 ( Urk. 12/269/5-6) wurde erwähnt, dass Schmerzen sakrogluteal lateral über die Hüfte bis in den Fuss ausstrahlten. Es bestehe eine beginnende Coxarthrose . Der Beschwerdeführer sei mit einer komplexen Schmerzsituation konfrontiert. Für die ge klagten Schmerzen gebe es verschiedene mögliche Ätiologien , mitunter könnte das Hüftgelenk links auch die Schmerzursache sein. Es sei ein e Kortisoninfiltration des Hüftgelenks erfolgt. 3.3.2 Im Austrittsbericht vom 1
- Juni 2021 ( Urk. 12/269/7-8) von med. prakt. Graber und med. prakt. Hänsel , Spital G.___ , wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1
- b is 1
- Juni 2021 hospitalisiert gewesen sei. Bei Ein tritt habe sich der Beschwerdeführer mit einer akuten Schmerzexazerbation der vorbekannten Hüft- und lumbalen Schmerzen, sowie ebenfalls vorbestehender, nicht dermatombezogener Parästhesie/Hypästhesie am gesamten linken Bein präsentier t . Im Verlauf sei es zum Rückgang der Schmerzen unter entsprechender Therapie gekommen. 3.3. 3 Dem Operationsbericht vom
- Juli 2021 ( Urk. 12/ 268/3-4) von Assistenzarzt T.___ und Dr. med U.___ , Oberarzt Orthopädie/Traumat ologie, Kantonsspital S.___ , ist zu entnehmen, dass am 3
- Juni 2021 eine Hüftgelenksinfiltration links durchgeführt wurde.
- 3. 4 Dr. U.___ und Dr. R.___ führten im Bericht vom 2
- Juli 2021 ( Urk. 12/263 [= Urk. 3/5 ] ) aus, dass sich der Beschwerdeführer zur geplanten Verlaufskontrolle ca. drei Monate nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration der linken Hüfte in der Sprechstunde vorstellte. Die Schmerzen gluteal und lateral am Hüftgelenk hätten sehr gut auf die Infiltration angesprochen. Es persistierten Beschwerden im Bereich des unteren Rückens sowie ein Brennen im Bereich des linken Fusses (S. 1). Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Beschwerden von einer symptomatischen Coxarthrose des linken Hüftgelenks ausgelöst werde (S. 2).
- 4.1 V orab ist in Bezug auf die nach Erlass der angefochtenen V erfügung vom 30. Juni 2021 eingereichten Berichte festzuhalten, dass es in erster Linie Sache der versi cherten Person ist, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen , die eine neue Prü fung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Denn der Untersu chungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greift im Zusam men hang mit einem Revisionsgesuch (Neuanmeldung) nicht. Wird in der Neuan meldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entschei dend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offenstehen, innert angesetzter Frist noch mals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmel dung formell entschieden (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.1 ) . Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwal tungsverfahrens, das den soeben umschriebenen Erfordernissen genügt, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Vorliegend wurden die Berichte des Kantonsspi tal S.___ und des Spitals G.___ (vgl. vorstehende E. 3.3.1-4) allesamt erst nach Erlass der angefoch tenen Verfügung nachgereicht, weshalb sie nach dem Gesagten unberücksichtigt zu bleiben haben. 4.2 4.2.1 I n Bezug auf die Neuanmeldun g bezieht sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine an spruchsrelevante Veränderung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht. 4.2.2 Der Vergleich der neu eingereichten somatischen Arztberichte (vgl. vorstehend E. 3.2.2-5) ergibt in Bezug auf die Diagnosen und Befunde keine relevanten Ände rungen im Vergleich zum orthopädischen Teilgutachten vom 1
- Januar 201
- So bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Lumbalgien und eine inter mit tierende Ischialgie rechts. Es sind dieselben Wirbelsegmente , nämlich L3/4 , L4/5 und L/5 S1 , betroffen. Damals bestanden auf Niveau L4/5 und L5/S1 Diskushernien, die auf L4/5 rechtsseitig allenfalls die Wurzel bedrängte n ( Urk. 12/174/26). Diese Diagnose n unterscheiden sich nicht wesentlich von den neu eingereichten Arzt berichten , genauso wenig die Befunde. Als pathologisch wurden dieselben Wirbelsegmente beschrieben (vgl. Urk. 12/174/18 ) , wobei sich neu Osteochond rosen zeigten, währendde ssen bisher auf verschiedenen Etagen Diskushernien bestanden und lediglich auf den Etagen L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose vorlag (vgl. Urk. 12/78/5-6). Daneben liegt unverändert eine Wurzelbeteiligung bei L4/5 vor. In klinischer Hinsicht bestehen unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle . Betreffend das diagnostizierte sensible Hemisyndrom rechts ist zu berücksichtigten, dass dieses aktenanamnestisch bereits im Jahr 2014 diagnostiziert wurde ( Urk. 12/248/36-38). Aus medizinischer Sicht besteht ein langjä h riger stabiler Verlauf, weswegen auch auf weitere Abklärungen verzichtet wurde . Schliesslich wurde die diagnostizierte b eginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration ebenfalls bereits im Ver gleichszeitpunkt im ortho pädischen Teilgutachten von Dr. C.___ gewürdigt ( Urk. 12/174/25-26). Eine veränderte Befundlage ist zusammenfassend mit den eingereichten ärzt lichen Berichten nicht glaubhaft gemacht . 4.2. 3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Verschl e chterung ist der neu eingereichte Arztbericht von Dr. B.___ vom 1
- August 2020 ( Urk. 12/248/3- 25) massgebend , woraus sich F olgendes ergibt: Betreffend Diagnose n wurde damals im psychiatrischen Teilgutachten vom 1
- Januar 2014 als einzige psychiatrische Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) aufgeführt, wobei diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft wurde ( Urk. 12/174/3). Dr. B.___ stellt e im mit Neuanmeldung einge reichten Arztbericht nun die Diagnose einer chronischen Depression (ICD-10 F39); die depressive Befindlichkeit zeige eine deutlich e Tendenz zur Chronifizie rung und Akzentuierung. Damit sei eine chronifizierte Major Depression mit Akzentuierungstendenzen festzustellen; nach ICD-10 sei der Zustand schlecht zu qualifizieren; dem Verlauf fehle das Episodische oder Rezidivierende ; er sei viel mehr von Permanenz und einer deutlichen Schwere gekennzeichnet, die erheblich über dem Niveau einer Dysthymie liege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Codierung F39 nach ICD-10, wie sie von Dr. B.___ angegeben wurde, einer «nicht näher bezeichneten affektiven Störung » entspricht , welche so von ihm bereits im Zeugnis vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 12/215/5) gestell t wurde . Eine eigentliche Herleitung der Diagnosekriterien für eine «chronische Depression» ist im aktuellen Arztbericht nicht enthalten. Weiter wurde eine erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerz syndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, v.a. aber depressiven Typus (F 43.22) mit zunehmender Einigung des Verhaltens spektrums diagnostiziert . Auch hierzu fehlt eine Herleitung der Diagnosekriterien nach ICD - 10, genauso wie bei den Diagnosen ICD-10 F43.22 (Anpassungsstö rung , Angst und depressive Reaktion gemischt) und F 62.80 (sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung ). Unabhängig von der eigentlichen Diagnose ist jedoch bei der Neuanmeldung für die Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse n nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 1
- Juni 2020 E. 4.3.2). Be züglich Befunde wurde im Arztbericht von Dr. B.___ festgehalten, dass die Stimmung sichtlich gedämpft sei . Der Gedankengang sei verarmt und ideen los. Die Mimik sei nur wenig variabel, manchmal ausdruckslos und im Ausdruck eingeschränkt, die a ffektive Ansprechbarkeit bleibe reduziert ( Urk. 12/24 8 /8). Zudem beständen depressive Züge, im Gespräch wirke d er Beschwerdeführer oft abgelenkt, die Aufmerksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Hingegen wurde d amals im psychiatri sch en Teilgutachten vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 12/174/30-67) im Vergleich dazu « leicht a ffektarm , keine Auffassungss t örung, formales Denken leicht verlangsamt, Antrieb und Psycho motorik leicht verarmt » ( Urk. 12/174/47 -48 ) befundet . Es konnte nur ein leicht verminderter Antrieb, jedoch objektiv keine Deprimiertet /Hoff n ungslosigkeit festgestellt werden ( Urk. 12/174/59). Dementsprechend wurde anlässlich der Begutachtung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert ( Urk. 12/174/59) . Im Vergleich dazu sind die neu geltend gemachten Befunde somit deutlich aus geprägter vorhanden als im Vergleichszeitpunkt, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet . Das zeigt sich auch dadurch, dass Dr. B.___ festgehalten hat , dass nun mehr als eine Dysthymie bestehe, es handle sich viel mehr um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmen d dekompensie render Lage mit akzessorischen depressiven Zügen . Neben Leistungsverlust, kognitiven Einbussen, Antriebsverlust, Passivität, Interesseneinengung, mitunter autistischem Rückzug – oft aus allen sozialen Bela n g e n – zeige sich ein verrin gertes soziales Gespür, eine reduzierte Anpassungsfähigkeit, wenig situative Flexi bilität und eine hochgradige Aversion gegen Druck ( Urk. 12/248/14 ) . Wenn der RAD die aktuellen Befunde mit jenen im Arztbericht von Dr. B.___ vom 1
- Mai 2003 vergleicht und zum Schluss kommt, dass keine Verschlechterung eingetreten sei ( Urk. 11 S. 2), verkennt er, dass es sich dabei nicht um den mass gebenden Vergleichszeitpunkt handelt. Auch der Vergleich mit dem Zwischen bericht von Dr. B.___ vom 2
- Juli 2018 zielt ins Leere, zumal dieser im vorlie genden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss, da er nicht mit Neuanmeldung von 2
- August 2020 eingereicht wurde (vgl. vorstehende E. 4.1). Ob sich schliess lich aus dem aktuellen Bericht von Dr. B.___ neue Funktionseinschränkungen entnehmen lassen, was vom RAD verneint wurde ( Urk. 12/252 S. 2) , ist für die Eintretensfrage nach dem Gesagten nicht entscheiden d respektive kann – ange sichts der verschlechterten Befundlage – nicht zum vorherein ausgeschlossen werden. Zwar enthält der Bericht von Dr. B.___ viele weitschweifige und teilweise sehr allgemeine Ausführungen , eine Beschreibung von psychosozialen Faktoren ( vgl. Urk. 12/248/4 ) sowie die Empfehlung einer Berentung als « einzige wirksam e Mass nahme , die eine Verbesserung des Zustandes herbeiführen könnte » ( Urk. 12/248/ 24) , womit der Beweiswert des Berichts vermindert sein dürfte ( so etwa Urteil des Bundesgericht 8C_695/2019 vom 1
- Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Es ist aber festzuhalten , dass die letzte materielle Prüfung des Leis tungsanspruchs mit Verfügung vom
- Juli 2015 ( Urk. 12/204) immerhin vor rund sieben Jahren erfolgte. Da die Hürden für die Glaubhaftmachung eines ver änderten Gesundheitszustands umso geringer sind, je länge r die letzte materielle Prüfung zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_5 7/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ) , sind vorliegend keine allzu hohen Anforderungen an das Erfordernis der Glaubhaftmachung zu stellen. F ür das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht erstellen lassen werde (Urteil des Bundes gerichts 8C_647/2019 vom 3
- Januar 2020 E. 2.1). Ob sich die so glaub haft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und wie die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit aussieht, kann wiederum erst nach materieller Prüfung des Leis tungsbegehrens beurteilt werden. Zusammen gefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1
- August 2020 zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde n , womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen.
- 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen ist, damit dies e auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2
- August 2020 eintrete und seinen Leistungs anspruch materiell prüfe. Im Übrigen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.3) .
- 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren si nd sie ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene P rozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerde führer schon im Vorbescheidverfahren vertrat, womit er bereits mit den Akten vertraut war. Vor dem Hintergrund, dass er als Beschwerdeschrift im Wesent lichen dieselbe Eingabe wie zuvor im Vorbescheidverfahren einreichte (vgl. Urk. 12/256 und Urk. 1) und sich das vorliegende Beschwerdeverfahren für ihn damit als nicht sehr aufwändig gestaltete , ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2
- August 2020 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten .
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Plüss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00509
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom 2 4. Juni 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss Plüss Rechtsanwalt und Notar Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2 9. Dezember 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an ( Urk. 1 2 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärun gen durch und liess den Versicherten am 2 5. September 200 2 von den Ärzten der Klinik Y.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psy chiatrisch begutachten ( Urk. 12 /23). Am 1 8. Februar 2004 ( Urk. 1 2 /38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invali ditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 12/41, Urk. 12/48, Urk. 12 /49 S. 6 f.) hiess sie am 8. Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbei tsvermittlung) zusprach ( Urk. 12 /50). Seine gegen diesen Einspracheent scheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde ( Urk. 1 2 /53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 2 7. September 2005 zurück; das ent sprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 2 8. September 2005 ( Urk. 12 /62) abgeschrieben. 1.2
Nachdem sie am 8. Februar 2006 – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ange geben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen – den Abschluss der Arbeits vermittlung verfügt hatte ( Urk. 12 /75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Zentrums Z.___ polydisziplinär begutachten ( Urk. 1 2 /91). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am
7. September 2007 mit , dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung basierend auf einen Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf eine halbe R ente habe ( Urk. 12 /93). 1.3
Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlech terung seines Gesundheitszustan des ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 2 2. April 2008 um Aus richtung einer ganzen Invalidenrente , eventualiter um Durchführung von Ein gliede rungsmassnahmen ( Urk. 1 2 /98). Mit Vorbescheid vom 1 4. August 2008 ( Urk. 1 2 /109) verneinte die – aufgrund eines Umzugs des Versicherten ( Urk. 1 2 /86) neu zuständige – IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten ( Urk. 12 /110) hin und nach Einholung eines or thopädischen Gutachtens ( Urk. 12 /116) verfügte sie am 1 2. Februar 2009 – nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 %
– die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs ( Urk. 1 2 /122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 9. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 11/130) ab. Auf die dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 3 1. August 2010 ( Urk. 11/133) nicht ein. 1.4
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 12 /138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der Reha klinik A.___ vom 1 5. Januar 2014, Urk. 12 /174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krank heitsbedingt abgebrochen werden musste ( Urk. 1 2 /187). In der Folge hob die IV Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf ( Urk. 1 2 /204). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. März 2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00875; Urk. 1 2 /217) ab. 1.5
Am 1 3. September 2017 ( Urk. 1 2 /219) meldete sich der Versicherte erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2 9. September 2017 ( Urk. 1 2 /222) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf sein
Begehren einzutreten. Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 1 2 /225 ; vgl. auch Urk. 12 /228), verfügte die IV-Stelle am 2 7. Februar 2018 ( Urk. 1 2 /239 ) im angekündigten Sinne. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 3. August 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00303; Urk. 1 2/247 ) ab. 1.6
Mit Schreiben vom 2 5. August 2020 ( Urk. 12/248 , Eingangsdatum 2. März 2021 ) meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2 0. April 2021 ( Urk. 12/253) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach dem der Versicherte dagegen am 2 0. Mai 2021 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/256) ,
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
2) auf das n eue Leistungsbegehren nicht ein . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2021 Beschwerde und beantra gte, ihm sei e ine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzuspre chen sowie die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwer deführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdeant wort einzureichen .
Diese wurde am 1 8. Februar 2022 erstattet ( Urk. 16) , was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.
17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer voran gegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte mate rielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaub haftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2) , dass sie mit dem Zusatzgesuch des Beschwerdeführers einen aus führlichen Arztbericht des behandelnden Psychiater s
Dr. med. B.___ und weite ren ärztlichen Berichten erhalten habe . Die Prüfung der eingereichten Unt erlagen zeige, dass Dr. B.___ Beschwerden schildere, welche aufgrund von psychos ozi alen Faktoren eingetreten seien . Neue Funktionseinschränkungen liessen sich jedoch nicht entnehmen. Auch lasse sich keine objektivierbare Verschlechterung feststellen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1-2). Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) mit Verweis auf die Stellung nahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 11) ausgeführt, dass die geltend gemachten Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten vom 7. April 2014 berücksichtigt worden seien. Eine wesentliche Ver schlechterung sei den Berichten nicht zu entnehmen, weshalb gegenüber dem Entscheid vom 8. Juli 2015 keine glaubhafte Veränderung eingetreten sei ( Urk. 10 S. 2). 2.2
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus ( Urk. 1), dass aufgrund des ärzt lichen Berichts von Dr. B.___ erstell t sei, dass sich sein gesundheitliche r Zustand seit dem Erlass des letzten Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 verändert ha be . Sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r zu knapp 100 % arbeitsunfähig.
Neben den körperlichen Beschwerden sei er bereits aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er die Zusprechung einer vollen IV-Rente (richtig : ganze n IV-Rente) beantrage (S. 5 -6 ).
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde antwort ( Urk.
16) führte der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2022 aus , dass entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin und g estützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___
eine massive Verschlechterung seines Zustand s seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 8. Juli 2015 erstellt sei ( Urk. 16 S. 3) . 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. März 2017 ( Urk. 12/217 ) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 ( Urk. 12/204), mit welcher sie die laufende halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Z ustellung der Verfügung auf hob.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob das Nichteintreten der Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht erfolgt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Neua nmeldung vom 2 5. August 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 8. Juli 2015 glaubhaft machen konnte .
Was den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine volle IV-Rente (richtig : ganze IV-Rente) zuzusprechen, betrifft, ist zu bemerken, dass die materielle Leistungsprüfung nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens bildet , sondern ledig lich die Eintretensfrage zu prüfen ist.
Auf diesen Antrag ist damit nicht ein zutreten. 3. 3.1
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. März 2017 beziehungsweise die Verfü gung vom 8. Juli 2015 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten der Rehaklinik A.___ vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 11/174) sowie auf nachstehende Bericht e: 3.1.1
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 fol gende Diagnosen ( Urk. 12/140/ 3): - ICD-10 F45.0 (Somatisierungsstörung) - ICD-10 F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) - ICD-10 F60.9 oder 60.6 (Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, oder ängstlich [vermeidende] Persönlichkeitsstörung)
Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat bei ihm in Behandlung sei und auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. 3.1.2
In ihrem Gutachten vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 12/174) hielten Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, und lic . phil. E.___ , Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): - Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom - Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale - Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histio zytoms am Unterschenkel links - Thrombozytenfunktionsstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Ein satzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklä rung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situ ation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleich bleibend im Bereich des Bewegungsapparates (S. 3-4) .
In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beur teilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes statt gefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeits abstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwer den, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich (S. 4-5) .
Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbeson dere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unter bruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszu gehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger besteh e keine Arbeitsfähigkeit (S.
4-5 ). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Auf grund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsycholo gischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggra vation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5). 3.1 .3
Dr. F.___ , Inne re Medizin, von der G.___ , hielt in ihrem Berich t vom 1 2. September 2014 (Urk.12 /182/1-2) folgende Diagnosen fest: - COPD Gold Stadium I, Gruppe B - Aktuell: Exazerbation - Status nach Exazerbation 02/2014 - Persistierender Nikotinkonsum 1 Packet pro Tag (30 bis 40 pack years ) 3.1 .4
Dr. B.___
stellte in seinem Zeugnis vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 12/215/5 ) folgende Diagnosen: - Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma; somatoforme Störung mit Symptomausweitung - Chronifizierte Depression - Verdacht auf ängstlich-hypochondrische, unreife Persönlichkeit
Dazu ergänzte er, dass die Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in nennenswertem Umfang auf die Länge gesehen sehr ungünstig sei. Die Chronifizierung beziehungsweise Maladaptation seien bereits viel zu weit fort geschritten. 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrun de : 3.2.1
Dr. B.___
stellte in seinem Arztbericht vom 1 5. August 2020 ( Urk. 12/248) folgende Diagnosen (S. 18 f.) : - ICD 10 F62: Andauernde Persönlichkeitsänderungen - Chronische Depression (ICD 10 F39) - Erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung - Andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80)
Er führte aus, dass neben Schmerzen, Ängsten, düsteren Gedanken, depressiven Verstimmungen auch Schlafstörungen und andere vegetative Einschränkungen vorhanden seien. Anzufügen bleibe, dass sich parallel zu den primären körper lichen Beeinträchtigungen die häuslichen Verhältnisse und die Bedingungen im Leben des Patienten seit längerem im Umbruch befänden. Seine Befindlichkeit habe sich in letzter Zeit stets verschlechtert und die Art der Beeinträchtigung habe sich qualitativ verschoben beziehungsweise ausgewei tet ( Urk. 12/248/4). Zu den Befunde n wurde a n geführt, dass der Beschwerdeführer psychomotorisch deutlich behäbiger sei als früher. Die Stimmung sei deutlich gedämpft, der Gedan kengang formal zwar geordnet, inhaltlich verarmt und ideenlos . Die Mimik sei nur wenig variabel, die affektive Ansprechbarke it bleibe reduziert. Weiter wurde von Dr. B.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Ausstrahlung und Vita lität im Verlauf noch einmal deutlich eingebüsst habe ( Urk. 12/248/8). Er zeige vielfach depressive Züge, im Gespräch wirke er oft abgelenkt, die Auf merksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Unter Würdigung sämtlicher verfügbarer Information, inklusive Verlaufs beobachtung und sichtbarer Verän derungen in den letzten Jahren , sei eine Ver schlimmerung der allgemeinen Situation und damit der medizinisch-psychiatri schen Bedingungen erkennbar. Unter anhaltendem Druck sei die Persönlichkeit im Sinne einer sekun dären Persönlichkeitsalteration mittlerweile dysfunktional geworden ( Urk. 12/248/10). Die Symptomatik sei in den letzten Jahren in Stetig keit schlimmer geworden und die Perspektive des Beschwerdeführers seien so verengt wie noch nie ( Urk. 12/248/11). Die Veränderungen, die über längere Zeit hinweg und nunmehr immer deutlicher im psychiatrischen Status zu erfassen seien, trügen verändert und deutlicher die Züge einer Persönlichkeitsverände rung. In der zurückliegenden Diagnosestellung von 2018 sei die Akzentuierung aller Facetten in Richtung einer maladaptiven Persönlichkeitsveränderung schon vorweggenommen worden ( Urk. 12/248/12).
Darüber hinaus wurde von Dr. B.___
erwähnt, dass das Gros an psychosozialen Belastungen, die sich mittlerweile als Folge der psychischen Störung ergeben hätten, zwar nicht kausal für das Leiden massgeblich sei , die Belastungen trügen aber ganz klaren Symptomcharakter und wiesen damit eine klare Signifikanz aus. Überblicke man als psychiatrischer Therapeut also die ganze Entwicklung des gesundheitlichen Geschehens über mehrere Jahre hinweg, dann werde eine ver hängnisvolle Veränderung augenfällig, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie durchgemacht habe ( Urk. 12/248/13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe nun also mehr als eine Dysthymie , vielmehr handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmend dekompensierender Lage mit akzesso rischen depressiven Zügen, die aber mindestens eine Auslenkung mittelgradiger Schwere anzeig t e n, wie sie etwa im Rahmen einer depressiven Episode oder einer Major Depression gegeben se i ( Urk. 12/248/14). Die Disposition zu weiteren und gefährlichere n Auswirkungen einer Somatisierungsstörung sei hier zweifellos gege ben. Die zur Linderung verwendete n Schmerzmittel und die psychische Medikation hätten höchstens eine beschei dene Wirkung ( Urk. 12/248/15). Was die psychotherapeutische Behandlung des Patienten angehe, so gestalte sich diese
schwer. Das D urchbrechen des Schmerz gedächtnisses
sei missl ungen ( Urk. 12/248/18) .
Letztlich gebe es derzeit ausser der Berentung kein wirksames Mittel, vermittels Stabilisierung oder gar einer kleinen Verbesserung der Gesundheit auf den Pati enten einzuwirken. Für eine Psychotherapie bringe der Beschwerdeführer leider nicht die Voraussetzungen mit. Aufgrund dieser Überlegungen sei die tatsächliche Arbeits un fähigkeit aus dem psychiatrischen Bereich heraus deutlich höher anzu setzen als bisher. Die Arbeitsunfähigkeit sei eine hochgradige und sollte zu einer Berentung führen ;
dies als einzig wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustandes des Besc hwerdeführer s herbeiführen könnte. Die Einschränkung sei mit 95 % zu veranschlagen, gegebenenfalls sei auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu postulieren ( Urk. 12/248/24). 3.2.2
I m Bericht der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung
von Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Paraplegie, und Dr. med. I.___ , Oberarzt ZfP
vom 2 7. April 2020 ( Urk. 12/248/36-38) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts mit/bei - Breitbasige r
Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facet t engelenksarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Neurophysiologie 04/2020: leichte spinale Leitungsstörung rechts bei pathol . Tibialis -SEP - Sensibles Hemisyndrom rechts ES aktenanamnestisch 2014 - Früh Coxarthrose rechts bei Impingement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - Rezidivierende depressive Episoden - Arter ie lle Hypertonie
Klinisch-neurologisch zeige sich eine Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Hemikörpers , akzentuiert im Bereich Dermatom L5 rechts, sowie eine K raftmin derung des rechten Beines durchweg M4, DD auch schmerzbedingt. Aufgrund schmerzbedingt eingeschränkter Kooperation könne das Ausmass einer mögli chen chronischen Denervierung nicht sicher beurteilt werden. Das in der Unter suchung aufgefallene sensible Hemisyndrom rechts sei aktenanamnestisch bereits seit 2014 beschrieben und sei bislang als funktionell beurteilt worden. Weitere Abklärungen seien bei langjährigen stabilem Verlauf und feh l enden objektivier baren Zeichen einer zentralen Neuropathie nicht indiziert ( Urk. 12/248/38). 3.2.3
Im Sprechstundenbericht des Universit ären Wirbelsäulenzentrums J.___ , Uni versitätsklinik K.___ , vom 2 8. April 2020 ( Urk. 12/248/28-29), sind folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und intermittierende Ischialgie rechts mit/bei - Breitbasiger
Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts - Ausgeprägter Facettengelenksarthrose L3/4, L4 / 5 und L5/S1 beidseits - Osteochondrose L3/4 Modic Typ II - Früh Coxarthrose rechts bei Impignement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer habe über stechende lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in das gesamte rechte Bein seit 2000 berichtet. 3.2.4
Im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___ , leitender Arzt Wirbelsäulenchirur gie, und Assistenzärztin M.___ , der Universitätsklinik K.___ , vom 1 1. Mai 2021 ( Urk. 12/248/34-35) werden keine neuen Befunde erwähnt. Die Ärzte führten aus, d er Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie rechts. In der heutigen neurophysiologischen Untersuchung zeige sich keine akute Denervierung der Nervenwurzel L5 rechts. Aus Wirbelsäulenchirur gischer Sicht gebe es keine Indikation für eine Operation. 3.2.5
Im Abschlussbericht von Dr. N.___ und c and . c hiro .
O.___
vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 12/248/26-27) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts - Beginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration - Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links distale Tibia medial seitig links - St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010 - St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016 - Rezidivierende depressive Episoden - Arterielle Hypertonie
Die Fachpersonen gaben an, dass d er Beschwerdeführer sieben Mal a m bulant behand el t worden
sei . Leider habe er nicht auf die Behandlung mittels chiro prakitscher Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofaszialen Mass nahmen angesprochen und seine Beschwerden seien unverändert ( Urk. 12/248/27) . 3.2.6
In seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2021 ( Urk. 12/252/2) hielt RAD-Arzt
Dr. med. P.___ , FA Orthop ädische Chirurgie und Traumatologie ,
fest , dass Dr. B.___ über 23 Seiten eindrücklich die Beschwerden mit der Verschlechterung der psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers beschreibe. Neue Funkti onseinschränkungen liessen sich seinem Bericht nicht entnehmen. Den Berichten der Uniklinik K.___ vom 2 7. Februar 2020, 2 8. April 2020 und 1 1. Mai 2020 sei keine Verschlechterung zu entnehmen. Insgesamt lasse sich anhand der vor gelegten Arztberichte keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheits zustandes feststellen. 3.2.7
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in der Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 11) fest , dass die vor gebrachten Beschwerden sowie der Befund den vorangegangenen Berichten gliche
n. So sei bereits im Bericht vom 1 7. Mai 2003 beschrieben worden : offenbar kaum mehr Ressourcen, Kommunikation verarmt, Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefert sein, Schlafstörungen mit Träumen, sozialer Rückzug, antriebslos, apathisch, gestörte Konzentration, negative Kognitionen, geringe Belastbarkeit u.a.m. Es handle sich bei nahezu gleichbleibend beschriebener Symptomatik um eine inzwischen andere diagnostische und prognostische Einschätzung von Dr. B.___ . Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei den beiden Berichten von Dr. B.___ vom 2 6. Juli 2018 und 1 5. August 2020 nicht zu entnehmen (S. 2). 3.3
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2020 ( Urk.
2) wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte aufgelegt : 3.3.1
Im Arztbericht von
Dr. med. R.___ , leitender Arzt Ortho pädie/Traumatologie ,
Kantonsspital S.___ ,
vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 12/269/5-6) wurde erwähnt, dass Schmerzen sakrogluteal lateral über die Hüfte bis in den Fuss ausstrahlten. Es bestehe eine beginnende Coxarthrose . Der Beschwerdeführer sei mit einer komplexen Schmerzsituation konfrontiert. Für die ge klagten Schmerzen gebe es verschiedene mögliche Ätiologien , mitunter könnte das Hüftgelenk links auch die Schmerzursache sein. Es sei ein e
Kortisoninfiltration des Hüftgelenks erfolgt. 3.3.2
Im Austrittsbericht vom 1 8. Juni 2021 ( Urk. 12/269/7-8) von med. prakt. Graber und med. prakt. Hänsel , Spital G.___ , wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. b is 1 8. Juni 2021 hospitalisiert gewesen sei. Bei Ein tritt habe sich der Beschwerdeführer mit einer akuten
Schmerzexazerbation der vorbekannten Hüft- und lumbalen Schmerzen, sowie ebenfalls vorbestehender, nicht dermatombezogener Parästhesie/Hypästhesie am gesamten linken Bein präsentier t . Im Verlauf sei es zum Rückgang der Schmerzen unter entsprechender Therapie gekommen. 3.3. 3
Dem Operationsbericht vom 2. Juli 2021 ( Urk. 12/ 268/3-4) von Assistenzarzt T.___ und Dr. med
U.___ , Oberarzt Orthopädie/Traumat ologie, Kantonsspital S.___ , ist zu entnehmen, dass am 3 0. Juni 2021 eine Hüftgelenksinfiltration links durchgeführt wurde. 3. 3. 4
Dr. U.___ und Dr. R.___
führten im Bericht vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 12/263
[= Urk. 3/5 ] ) aus, dass sich der Beschwerdeführer zur geplanten Verlaufskontrolle ca. drei Monate nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration der linken Hüfte in der Sprechstunde vorstellte. Die Schmerzen gluteal und lateral am Hüftgelenk hätten sehr gut auf die Infiltration angesprochen. Es persistierten Beschwerden im Bereich des unteren Rückens sowie ein Brennen im Bereich des linken Fusses (S. 1). Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Beschwerden von einer symptomatischen Coxarthrose des linken Hüftgelenks ausgelöst werde (S.
2). 4. 4.1
V orab ist in Bezug auf die nach Erlass der angefochtenen V erfügung vom 30. Juni 2021 eingereichten Berichte festzuhalten, dass es in erster Linie Sache der versi cherten Person ist, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen , die eine neue Prü fung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Denn der Untersu chungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greift im Zusam men hang mit einem Revisionsgesuch (Neuanmeldung) nicht. Wird in der Neuan meldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entschei dend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offenstehen, innert angesetzter Frist noch mals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmel dung formell entschieden (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 ) .
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwal tungsverfahrens, das den soeben umschriebenen Erfordernissen genügt, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Vorliegend wurden die Berichte des Kantonsspi tal S.___ und des Spitals G.___ (vgl. vorstehende E. 3.3.1-4) allesamt erst nach Erlass der angefoch tenen
Verfügung nachgereicht, weshalb sie nach dem Gesagten unberücksichtigt zu bleiben haben. 4.2
4.2.1
I n Bezug auf die Neuanmeldun g bezieht sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine an spruchsrelevante Veränderung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht. 4.2.2
Der Vergleich der neu eingereichten somatischen Arztberichte (vgl. vorstehend E.
3.2.2-5) ergibt in Bezug auf die Diagnosen und Befunde keine relevanten Ände rungen im Vergleich zum orthopädischen Teilgutachten vom 1 5. Januar 201 4. So bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Lumbalgien und eine inter mit tierende Ischialgie rechts. Es sind dieselben Wirbelsegmente , nämlich L3/4 , L4/5 und L/5 S1 , betroffen. Damals bestanden auf Niveau L4/5 und L5/S1 Diskushernien, die auf L4/5 rechtsseitig allenfalls die Wurzel bedrängte n ( Urk. 12/174/26). Diese Diagnose n unterscheiden sich nicht wesentlich von den neu eingereichten Arzt berichten , genauso wenig die Befunde. Als pathologisch wurden dieselben Wirbelsegmente beschrieben (vgl. Urk. 12/174/18 ) ,
wobei sich neu Osteochond rosen zeigten, währendde ssen bisher auf verschiedenen Etagen Diskushernien bestanden und lediglich auf den Etagen L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose
vorlag (vgl. Urk. 12/78/5-6). Daneben liegt unverändert eine Wurzelbeteiligung bei L4/5 vor. In klinischer Hinsicht bestehen unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle .
Betreffend das diagnostizierte sensible Hemisyndrom
rechts ist zu berücksichtigten, dass dieses aktenanamnestisch bereits im Jahr 2014 diagnostiziert wurde
( Urk. 12/248/36-38). Aus medizinischer Sicht besteht ein langjä h riger stabiler Verlauf, weswegen auch auf weitere Abklärungen verzichtet wurde . Schliesslich wurde die diagnostizierte b eginnende Coxarthrose rechts bei Impi ng ement -Konfiguration ebenfalls bereits im Ver gleichszeitpunkt im ortho pädischen Teilgutachten von Dr. C.___ gewürdigt ( Urk. 12/174/25-26). Eine veränderte Befundlage ist zusammenfassend mit den eingereichten ärzt lichen Berichten nicht glaubhaft gemacht . 4.2. 3
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Verschl e chterung ist der neu eingereichte Arztbericht von Dr. B.___
vom 1 5. August 2020 ( Urk. 12/248/3- 25) massgebend , woraus sich F olgendes ergibt:
Betreffend Diagnose n wurde damals im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 5. Januar 2014 als einzige psychiatrische Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) aufgeführt, wobei diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft wurde ( Urk. 12/174/3). Dr. B.___ stellt e im mit Neuanmeldung einge reichten Arztbericht nun die Diagnose einer chronischen Depression (ICD-10 F39); die depressive Befindlichkeit zeige eine deutlich e Tendenz zur Chronifizie rung und Akzentuierung. Damit sei eine chronifizierte Major Depression mit Akzentuierungstendenzen festzustellen; nach ICD-10 sei der Zustand schlecht zu qualifizieren; dem Verlauf fehle das Episodische oder Rezidivierende ; er sei viel mehr von Permanenz und einer deutlichen Schwere gekennzeichnet, die erheblich über dem Niveau einer Dysthymie liege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Codierung F39
nach ICD-10, wie sie von Dr. B.___ angegeben wurde,
einer «nicht näher bezeichneten affektiven Störung » entspricht , welche so von ihm bereits im Zeugnis vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 12/215/5) gestell t wurde . Eine eigentliche Herleitung der Diagnosekriterien für eine «chronische Depression» ist im aktuellen Arztbericht nicht enthalten. Weiter wurde eine erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerz syndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, v.a. aber depressiven Typus (F 43.22) mit zunehmender Einigung des Verhaltens spektrums diagnostiziert . Auch hierzu fehlt eine Herleitung der Diagnosekriterien nach ICD - 10, genauso wie bei den Diagnosen ICD-10 F43.22 (Anpassungsstö rung , Angst und depressive Reaktion gemischt)
und F 62.80 (sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung ).
Unabhängig von der eigentlichen Diagnose ist jedoch bei der Neuanmeldung für die Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse n nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020
vom 1 6. Juni 2020 E.
4.3.2). Be züglich Befunde wurde im Arztbericht von Dr. B.___ festgehalten, dass die Stimmung sichtlich gedämpft sei . Der Gedankengang sei verarmt und ideen los. Die Mimik sei nur wenig variabel, manchmal ausdruckslos und im Ausdruck eingeschränkt, die a ffektive Ansprechbarkeit bleibe reduziert ( Urk. 12/24 8 /8). Zudem beständen depressive Züge, im Gespräch wirke d er Beschwerdeführer oft abgelenkt, die Aufmerksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden ( Urk. 12/248/9). Hingegen wurde d amals im psychiatri sch en Teilgutachten vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 12/174/30-67) im Vergleich dazu « leicht a ffektarm , keine Auffassungss t örung, formales Denken leicht verlangsamt, Antrieb und Psycho motorik leicht verarmt » ( Urk. 12/174/47 -48 ) befundet . Es konnte nur ein leicht verminderter Antrieb, jedoch objektiv keine Deprimiertet /Hoff n ungslosigkeit festgestellt werden ( Urk. 12/174/59). Dementsprechend wurde anlässlich der Begutachtung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert ( Urk. 12/174/59) .
Im Vergleich dazu sind die neu geltend gemachten Befunde somit deutlich aus geprägter vorhanden als im Vergleichszeitpunkt, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet . Das zeigt sich auch dadurch, dass Dr. B.___ festgehalten hat , dass nun mehr als eine Dysthymie bestehe, es handle sich viel mehr um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmen d dekompensie render Lage mit akzessorischen depressiven Zügen . Neben Leistungsverlust, kognitiven Einbussen, Antriebsverlust, Passivität, Interesseneinengung, mitunter autistischem Rückzug – oft aus allen sozialen Bela n g e n – zeige sich ein verrin gertes soziales Gespür, eine reduzierte Anpassungsfähigkeit, wenig situative Flexi bilität und eine hochgradige Aversion gegen Druck ( Urk. 12/248/14 ) .
Wenn der RAD die aktuellen Befunde mit jenen im Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2003 vergleicht und zum Schluss kommt, dass keine Verschlechterung eingetreten sei ( Urk. 11 S. 2), verkennt er, dass es sich dabei nicht um den mass gebenden Vergleichszeitpunkt handelt. Auch der Vergleich mit dem Zwischen bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Juli 2018 zielt ins Leere, zumal dieser im vorlie genden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss, da er nicht mit Neuanmeldung von 2 5. August 2020 eingereicht wurde (vgl. vorstehende E. 4.1). Ob sich schliess lich aus dem aktuellen Bericht von Dr. B.___
neue Funktionseinschränkungen entnehmen lassen, was vom RAD verneint wurde ( Urk. 12/252 S. 2) , ist für die Eintretensfrage nach dem Gesagten nicht entscheiden d respektive kann – ange sichts der verschlechterten Befundlage – nicht zum vorherein ausgeschlossen werden.
Zwar enthält der Bericht von Dr. B.___
viele weitschweifige und teilweise sehr allgemeine Ausführungen ,
eine Beschreibung von psychosozialen Faktoren ( vgl. Urk. 12/248/4 ) sowie die Empfehlung einer Berentung als « einzige wirksam e
Mass nahme , die eine Verbesserung des Zustandes herbeiführen könnte » ( Urk. 12/248/ 24) , womit
der Beweiswert des Berichts vermindert sein dürfte ( so etwa Urteil des Bundesgericht 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen ) . Es ist aber festzuhalten , dass die letzte materielle Prüfung des Leis tungsanspruchs mit Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk. 12/204) immerhin vor rund sieben Jahren erfolgte. Da die Hürden für die Glaubhaftmachung eines ver änderten Gesundheitszustands umso geringer sind, je länge r die letzte materielle Prüfung zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_5 7/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ) , sind vorliegend keine allzu hohen Anforderungen
an das Erfordernis der Glaubhaftmachung
zu stellen.
F ür das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht erstellen lassen werde (Urteil des Bundes gerichts 8C_647/2019 vom 3 1. Januar 2020 E. 2.1).
Ob sich die so glaub haft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und wie die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit aussieht, kann wiederum erst nach materieller Prüfung des Leis tungsbegehrens beurteilt werden.
Zusammen gefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 5. August 2020 zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
glaubhaft gemacht wurde n , womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. 4. 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen ist, damit dies e auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2 5. August 2020 eintrete und seinen Leistungs anspruch materiell prüfe.
Im Übrigen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (E.
2.3) .
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren si nd sie ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene P rozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerde führer schon im Vorbescheidverfahren vertrat, womit er bereits mit den Akten vertraut war. Vor dem Hintergrund, dass er als Beschwerdeschrift im Wesent lichen dieselbe Eingabe wie zuvor im Vorbescheidverfahren einreichte (vgl. Urk. 12/256 und Urk.
1) und sich das vorliegende Beschwerdeverfahren für ihn damit als nicht sehr aufwändig gestaltete , ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2021
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2 5. August 2020 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Plüss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone