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IV.2021.00503

Aktenbeurteilung ist nicht beweiskräftig.

Zürich SozVersG · 2021-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die y.___ Staatsangehörige X.___ , geboren 19 84 , begann im Jahr 2000 in Z.___ eine Friseurausbildung, welche sie aber nicht abschloss (Urk. 9/1/5 , Urk. 9/2/1 ). Im Jahr 2005 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1 /1 ). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Gastronomie ( vgl. Urk.

9/9-10)

war sie

vom 1 5 .

März 2016 bis 3 1. August 2020

bei der A.___ AG respektive B.___ GmbH

in einem Pensum von 100 % als Teamleiterin Kundendienst & Inkasso-Sach bear beit ung beschäftigt ( Urk. 9/1/1 , Urk. 9/11 ). Am 2 5. September 20 20 (Ein gangsdatum) mel dete sie sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2018 be stehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein e chro nische obstruk tive Lungen erkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease , COPD) - GOLD 2 mit Lun gen emphyse m bei Alpha -1- Antitrypsin - Mangel (Genotyp PiZZ ), ein aller gisches Asthma, eine Neurodermitis und eine Depression (Urk. 9 / 1 /6) bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1 , Urk. 9/4 ). Nebst Abklärungen in beruflich-erwerb licher Hinsicht (insbes. Urk. 9/10-11) tätigte d ie IV-Stelle Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. Dazu gehörte namentlich der Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung, der AXA Versicherungen AG ( nachfolgend: AXA, Urk. 9/3). Alsdann forderte die IV-Stelle das Psychothera peu tische Ambulato rium C.___ zur Berichterstattung auf und erhielt den von der Psycho login

D.___ verfassten und von der behandelnden Psychiaterin D r. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eingesehen en

und mitunterzeichneten Bericht vom 2 3. Novem ber 2020 ( Urk. 9/13) . Beim behandelnden Pneumologen , Dr. med. F.___ , Chefarzt Pneumologie, Spital G.___ , holte sie sodann den Bericht vom 2 2. Dezember 2020 ( Urk. 9/18) ein. Mit Vor bescheid vom 12 . Januar 202 1 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens (Eingliederungs mass nah men und Rente) an (Urk. 9 / 21 ). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus pneumologischer Sicht für eine leichte ange passte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In psy chischer Hinsicht liege eine behandelbare gesund heitliche Einschränkung vor, weshalb keine langan dauernde gesundheitliche Einschränkung gegeben sei ( Urk. 9/21 S. 2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 29 . Januar 202 1 Einwand ( Urk. 9/22 ).

Mit der Ein wand ergänzung vom 1 2. Februar 2021 ( Urk. 9/27 ) liess sie bei der IV-Stelle die Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. November 2020 einreichen (Urk. 9/28).

Hernach zog die IV-Stelle weitere Akten

der AXA bei ( Urk. 9/36).

Am 1 6. Juni 2021 nahm Dr. med. I.___ , Fachärztin für P sychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 9/39).

Na ch Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 9 / 39 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 8 . Juni 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am

30. August 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Juni 2021 aufzu he ben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin

der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbes. Arbeitsintegration) zuzusprechen . 3. Eventualiter : Es sei ein neutrales bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrich tungen Psychiatrie und Pneumologie anzuordnen . 4. Subeventualiter : Es sei der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Einglie derungs massnahmen eine angemessene IV-Rente auszurichten . 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt . zu Lasten der Beschwerdegegnerin .»

Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___

und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin Spital G.___ , vom 6. August 2021 (Urk. 6) ein (Urk. 5) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 43), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf IV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen und Rente) zu Recht verneint hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2021 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der pneumologischen Befunde bei einem Arbeitsplatz ohne Staubexposition keine Einschränkung der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin ergebe. Aufgrund der Allergien der Beschwer de füh rerin sollte keine Tätigkeit mit Allergenkontakt ausgeübt werden, beispiels weise eine Tätigkeit in der Natur während der Pollenzeit. Die Ausübung einer administ ra tiven Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des vorerwähnten Anforde rungs profils aber vollumfänglich möglich und zumutbar. Aus den medi zi nischen Akten gehe sodann hervor, dass ab März 2020 initial ein Arbeits platz konflikt zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe . Die Beschwerdeführerin habe sich vom 7. Mai 2020 bis am 1 6. Juni 2020 in psychosomatischer Behandlung befun den. Im Verlauf habe ein Rückgang von Angst und Depression und eine Verbes serung des körperlichen Wohlbefindens erreicht werden können . Die Therapie optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Insbesondere sei das während der Klinik behandlung erfolgreich eingesetzte Antidepressivum abgesetzt worden. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine notwendige Anpas sung des Arbeitsplatzes ergebe sich aus psychiatrischer Sicht somit nicht. In der ange stammten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber eine volle Arbeits fähig keit ausgewiesen. Da aus iv-rechtlicher Sicht keine langandauernde gesund heitliche Einschränkung vorliege , bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Einglie de rungs massnahmen noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorliegende IV-Akten sei erwiesen, dass sie aufgrund des körperlichen (COPD Gold II und Asthma) und seelischen Leidens (mittelschwere Depression) ihre angestammte Tätigkeit als Teamleiterin Kundendienst/Inkasso mit Prokura sicher nicht mehr verrichten könne. Der parteiische Vertrauensarzt der AXA habe allein aufgrund des seelischen Leidens ab September 2020 für eine behinderten gerechte Tätigkeit (Wegfall der Stressproblematik) eine Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 20 % attestiert. Alsdann habe der Pneumologe

Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2020 bestätigt, dass bei ihr allein aufgrund des Asthmas die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 13). Aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 6. August 2021 sei zudem mit überwiegender Wahr schein lich keit bewiesen, dass sie auch für eine leichte Tätigkeit nicht zu 100 % er werbs fähig sei ( Urk. 5 S. 2). Sie werde von Dr. F.___ wöchentlich mit Prolastin ®

behan delt ( Urk. 1 S. 1 3). Weiter fänden zwei Mal pro Woche Psycho therapien statt (Urk. 1 S. 13-14) . Allein schon aufgrund dieser medizinischen Thera pien sei es ihr sicher nicht möglich, ein 100%-Pensum zu verrichten (Urk. 1 S. 14) . Nach ständiger Rechtsprechung setze der An spruch auf Eingliederungs massnahmen eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von etwa 20 % voraus (Urk. 1 S. 1 2 mit Hinweis auf BGE 130 V 488 ). Unter zusätzlicher Berück sichti gung des seelischen und körperlichen Leidens werde die Hürde des IV-Grades von ca. 20 % klar weit überschritten. Es spiele sodann keine Rolle, ob sie eine beruf liche Aus bildung abgeschlossen habe oder nicht. Da sie während Jahren ein hohes Ein kommen - zuletzt Fr. 83'200.-- - erwirtschaftet habe, habe sie klar Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 14) . Zum Eventual antrag auf Einho lung eines neutralen bidisziplinären Gutachtens der Fach rich tungen Psychiatrie und Pneumologie sei festzuhalten, dass die Invaliden ver siche rung den Renten an spruch prüfen muss , wenn die gesetzlichen Voraus setzun gen - insbesondere der Ablauf der einjährigen Wartefrist - erfüllt seien, auch wenn eine versicherte Person noch nic ht eingliederungsfähig sei und selbst wenn in Zukunft Einglie de rungsmassnahmen beabsichtigt und möglich seien . Auch die Therapierbarkeit und/oder die prognostische Besserungsfähigkeit eines Gesund heits schadens stünden der Ausrichtung von Invalidenrenten nach dem Gesetz nicht im Wege, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs eine Erwerbsunfähigkeit und damit ein Invaliditätsgrad in der erforderlichen Höhe vorliege. Das Bundesgericht habe in BGE 127 V 294 insbesondere für psychische Krankheiten ausdrücklich festgehalten, dass eine Therapierbarkeit an sich kein Ausschluss grund für die Entstehung eines Rentenanspruch s sei ( Urk. 1 S. 15). Mit den neuen Urteilen 8C_ 841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 habe dies das Bundesgericht nochmals bestätigt ( Urk. 1 S. 16).

Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass sich vorliegend die Rentenbe rechnung nicht auf dränge, s olange sie noch nicht eingegliedert sei, denn si e habe doch während der laufenden Eingliederung Anspruch auf ein angemessenes Taggeld ( Urk. 1 S.

17). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

2 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) 2.2.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 - ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung - fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen wer den kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .3

2.3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.3.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5. 2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

3. 3.1

3. 1 .1

In seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2020 stellte der Pneumologe

Dr. F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/18/ 3): « 1. Schwere Depression, bitte den Psychiater über die Details anfragen . 2. Chronisches Asthma bronchiale, allergisch, bei Sensibilisierung auf Gräser, Roggen, Birke und Schw a rzerle in 201 8. Zusätzlich allergische Rhino konjunktivitis . Rauchen bis 2018, 15 py . 3. Schwergradige depressive Episoden, zuletzt Hospitalisation in 07/2020 . 4. Hyperventilationstendenz . »

Dr. F.___ hielt dazu fest, dass er der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Zur Vorgeschichte und Entwicklung führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Asthma bronchiale, allergisch , bestehe. Zusätzlich liege ein Alpha-1-Antitypsin-Mangel vor. Die s sei eine seltene Muta tion. Der Alpha-1-Antitypsin-Mangel habe eine kleine klinische Bedeutung ( Urk. 9/18/2). In seiner Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___

sodann aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Asthmas in ihrer Arbeits fähigkeit nur leichtgradig eingeschränkt sei. E ine Staub belastung sei zu ver meiden

( Urk. 9/18/3). Wenn keine Staub exposition vorhanden sei, sei der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit (als Sachbearbeiterin im Inkasso) zu acht Stun den zumutbar ( Urk. 9/18/4). 3. 1 .2

In ihrem Bericht vom 6. August 2021

zur ambulanten Behandlung/Abklärung vom 2 6. August 2018 bis 6. August 2021 führten Dr. F.___ und Dr. J.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 6 S. 1): - Chronisches, nicht kontrolliertes Asthma bronchiale, rein allergisch - COPD GOLD Stadium 2 (formal ACO=Asthma COPD overlap ), Erstdiagnose (ED) unklar - Rezidivierende depressive Störung, ED mindestens 2016 (aktuell Juni/2021: In Psychotherapie sowie unter Antidepressivum) - Atopische Disposition - Polyglobulie , ED unklar - Leicht mikrozytäres Blutbild ohne Anämie, ED 1 7. Juni 2021 - Vitamin D-Mangel ED 1 7. Juni 2021 - Folsäuremangel, ED 1 7. Juni 2021

Unter «Beurteilung/Verlauf» hielten Dr. F.___ und Dr. J.___

fest, dass sie die Beschwerdeführerin regelmässig in ihrer Tagesklinik sehen würden. Im Vorder grund der Beschwerden stehe eine ausgeprägte Belastungsdyspnoe. Klinisch hät ten sie stets eine afebrile , kardiopulmonal stabile Patientin gesehen. Retro spektiv sei vor der Prolastin ®-Therapie im März eine Lungenfunktionsprüfung erfolgt. Dort sei eine Diffusionsstörung erhoben worden. Computer tomo graphisch sei eine leichte Progredienz des Lungenemphysems festgestellt worden. Die antiasthma tische Therapie sei stets adäquat und compliant durchgeführt worden , so dass im Juni 2021 mit einer

Prolastintherapie begonnen worden sei. Unter derselben habe die Beschwerdeführerin bereits eine subjektive Besserung der B elastungsdyspnoe bemerkt. Eine Lungenfunktionsprüfung zur Objektivierung des E ffektes sei für den September 2021 geplant ( Urk. 6 S. 2). Zum Vorstellungszeitpunkt sei die Beschwerde führerin weiterhin stark in der Leistungsfähigkeit im Alltag einge schränkt gewesen ( Urk. 6 S. 2-3). Nebenbefundlich sei ein Vitamin D- sowie ein Folsäure-Mangel festgestellt worden. Diesbezüglich sei mit einer Substitution begonnen worden. Aufgrund einer Psychopharmak o therapie sei ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, in welchem eine normwertige QTc -Zeit imponiert hab e ( Urk. 6 S. 3). 3.2 3.2.1

Dem Arzt-Kurzbericht für Diagno se und Arbeitsunfähigkeit des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ (Leitung :

Dr. E.___ ) zuhanden der AXA vom 1 5. März 2020, welcher von Dr. med. K.___ , Assistenz ärztin, und

der Psychologin

D.___ unterzeichnet wurde, sind die Diag nosen Anpas sungsstörung (ICD-10: F43.2), COPD-GOLD 2 mit Lungenemphysen (ICD-10: J45.0) und allergisches Asthma (Erstdiagnose) September 2018 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 3. März 2020 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert ( Urk. 9/36/150). 3.2.2

Im Verlaufsbericht des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 4. April 2020 wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 5. März 2020 gestellt ( Urk. 9/36/147) . Dazu wurde ausgeführt , dass die Beschwerdeführerin das Ambulatorium a m 2 0. August 2019 aufgrund zuneh mender Erschöpfung aufge sucht habe. Sie habe im Jahr 2018 die Diagnose er halten, dass sie einen Gendefekt und aufgrund dessen einen Alpha - 1 - Mangel habe. Sie habe den zweit schlimmsten Defekt, welcher dann auch eine Leberzirrhose er zeugen könne und die Lunge nicht schütze. Sie habe ein e COPD mit Asthma . Die Belastung am Arbeitsplatz

- schwierige Finanzlage, viel Druck etc. - habe die Beschwerde führerin als sehr belastend erlebt. Dies habe ihr psychisches Zustands bild ver schlechtert, wes wegen sie dann Hilfe ge sucht hab

e. Diese Belastung/der Druck habe sich mehr und mehr gesteigert , bis die Beschwerdeführerin dies durch die Nutzung ihrer eigenen Ressourcen/gut geplante Regeneration etc. nicht mehr habe kompen sie ren können und sie schliesslich h abe krankgeschrieben werden müssen. Ihre Arbeitgeberin habe sie dann gleich zum Vertrauensarzt geschickt. Dieser habe die Arbeitsun fähigkeit bestätigt (vgl. dazu den Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, vom 1 3. März 2020, Urk. 9/36/135). Die aktuelle Corona-Situation - wegen de r COPD und des allergischen Asthmas gehöre die Beschwerdeführerin zu den Risikopatienten - erschwere eine psy chische Genesung. S ie habe Angst und stehe unter Dauer spannung. Sie sei für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Hochgebirgsklinik M.___

a ngemeldet worden ( Urk. 9/36/146). Die Symptomatik äussere sich so, dass die Beschwerde führerin wenig belastbar sei, ihr Stresslevel werde deutlich erhöht, sie leide unter Atem not und psychogenem Erbrechen im Zusammenhang mit beruf lichen Themen (z. B. v or dem Termin beim Vertrauensarzt ihrer Arbeit geberin). Zudem sei eine zunehmende Angst im Kont ext von Covid-19 fest stellbar. S ie

verlasse das Haus klugerweise nur noch im Not fall. Ihr

sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden . Ihre Arbeitsfähigkeit werde nach dem Rehabilita tionsaufenthalt neu beurteilt ( Urk. 9/36/147). 3.2.3

Im Verlaufsbericht des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 1 9. Mai 2020 wurde unter anderem festgehalten, dass keine neue n Untersuchungsbefunde vorliegen würden ( Urk. 9/36/139). Die Beschwerde führerin befinde sich derzeit in der Hochgebirgsklinik M.___ , anschliessend werde eine Neubeurteilung erfolgen ( Urk. 9/36/139-140). 3.2.4

Im Bericht der Hochgebirgsklinik M.___ vom 1 5. Juni 2020 zur stationären Rehabilitation vom 7. Mai bis 1 3. Juni 2020 wurde die Hauptdiagnose mittel gra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und die somatischen Diagnosen COPD-GOLD 2 mit Lungenemphyse m (ICD-10: J44) bei Antitrypsin - Alpha - Mangel (Genotyp PiZZ ), alle rgisches Asthma (ICD-10: J45.0) und Neurodermitis angeführt ( Urk. 9/13/8). Im Psychostatus wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine Störung der Auffassung, Konzentration und Mnestik vorgefunden worden seien. Genannt wurden ausserdem: Grübeln beim Denken. Im Affekt niedergedrückte Grundstimmung, aber gut schwingungsfähig, innerlich ungeduldig, von Exis tenz ängsten berichtend. Antrieb leicht gemindert und psychomotorisch ange spannt, D urchschlafstörungen bekannt. Distanziert sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten ( Urk. 9/13/9). Bezüglich Auslöser wurde erwähnt, dass nach persönlicher Kränkung ein sozialer Rückzug erfolgt sei. Die Beschwer de führerin habe alle ihre Energie für den Beruf aufgewendet. Es habe kein Frei zeitverhalten mehr bestanden. S ie habe bis zur Erschöpfung gearbeitet ( Urk. 9/13/10).

Ferner wurde im Bericht festgehalten, dass gemeinsam mit der Beschwerde führe rin als Ziele für den Rehabiliationsaufenthalt namentlich ein Rückgang der Angst und Depression, gemessen am Hospital Anxiety

and Depression Scale ( HADS ) -Wert , und eine Verbesserung des körperlichen Wohl befindens, gemessen am

Gesundheitsfragebogen für Patienten PHQ-15 , festgelegt worden sei ( Urk. 9/13/10). Diese Ziele seien vollumfänglich erreicht beziehungs weise über troffen worden ( Urk. 9/13/10). Unter « Verlauf und Beurteilung » wurde sodann festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin initial der Sinnbezug für die Rehabilitation etwas gefehlt habe. Im Verlauf habe sie dann doch von den Therapien profitieren können, vor allem von der Physiotherapie und Psycho the rapie. Damit könne im Grossen und Ganzen von einem erfreulichen Verlauf gesprochen werden. Ziele, die noch nicht ganz erreicht worden seien, seien in einem ambulanten Setting besser einzuüben, als in einem stationären Aufenthalt. Es sei somit zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin ihre ambulante Psycho therapie bei D.___

wieder aufnehmen möchte ( Urk. 9/13/11). 3.2.5

Im von Dr. E.___ und Dr. K.___ unterzeichneten Verlaufsbericht

des Psycho thera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 2 9. Sep tem ber 2020 wurde aus geführt, dass keine neuen Untersuchungsbefunde vor liegen würden. Die Arbeits fähigkeit werde ab dem 3 0. September 2020 auf 50 % erhöht. Zur Frage der AXA , ab wann eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, wurde unter Hinweis auf den Bericht der Hochgebirgsklinik M.___

vom 15. Juni 2020 (E. 3.2.4) fest gehalten, dass - da die Beschwerdeführerin nebst der mittelgradigen depressiven Episode auch an soma tischen Erkrankungen leide - ein IV-Antrag auf Integra tions massnahmen gestellt worden sei . Die Prognose sei schwer zu beur teilen. Es werde gehofft, dass die IV der Beschwerdeführerin Integrations mass nahmen bewillige ( Urk. 9/36/136). 3.2.6

Bei m Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der AXA vom 3. November 2020 führte

die Psychologin

D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin extrem wenig belastbar sei. Aber sie sei sehr motiviert und sie sei definitiv «kein Frücht chen», wirk lich nicht. Aber sie könne aktuell einfach kaum belastet werden. Das zeige sich auch darin , dass es infolge familiärer Situation im Juli und August zu einer totalen Destabilisierung gekommen sei, weshalb der geplante Einstieg (vermut lich: in s Erwerbsleben) im September habe verschoben werden müssen. Die Beschwerde führerin sei einfach sehr dünnh ä utig und vielleicht habe sie sich im Gespräch mit der AXA (vom 2 9. Oktober 2020, Urk. 9/36/ 55-59) besser gegeben, als es wirklich sei. Die Beschwerdeführerin habe quasi immer wieder eine Anpas sungsstörung und bei einer Anpassungsstörung könne bis zu zwei Jahre eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Danach werde von einer Depression gesprochen. Vielleicht müsse die Diagnose angepasst werden ( Urk. 9/36/ 6 2). Die Beschwerde führerin unternehme sehr viel mit ihrem besten Freund und dessen Eltern. Zudem sei auch ihre beste Freundin gerade in der Schweiz. Mit dieser unternehme die Beschwerdeführerin viel und sie habe auch schon im Sommer viel mit ihrer Freundin unternommen. Aber gerade diese Aktivität habe ja schlussendlich zum Rückfall geführt. Es werde länger gehen mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin einen Job finden und sich akklimatisieren müsse ( Urk. 9/36/62) . 3.2.7

Dem von der Psychologin

D.___ verfassten und von der Psychiater in Dr. E.___ eingesehenen und mitunterzeichneten Bericht vom 23. November 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/13 /4 ) : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - COPD - GOLD 2 mit Lun gen emphysen ICD-10: J44 bei Alpha - 1 - Antitrypsin - Mangel (Genotyp PiZZ ) - allergisches Asthma (ICD-10: J45.0) - Neurodermitis (deswegen Gastrobereich nicht mehr möglich)

Als objektive Befunde wurden in diesem Bericht genannt ( Urk. 9/13/4): «Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Im formellen Denken Grübeln, Denken einge engt. Krankheits-Existenz-Zukunftsängste werden berichtet. Niederge drückte Sti mmung, innerlich unruhig, dünnhä utig, rasch erschöpft, Antrieb vermindert, angespannt, Probleme beim Atmen (somatisch + psychisch begründet), Durch schlafstörungen.»

Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerde füh rerin eine Arbeitstätigkeit in einem 50 % -Pensum möglich sei. Es werde ein Belastbarbeits

- und Aufbautraining und später eine Arbeitsintegration und die Rentenprüfung für die vermutlich verbleibende «Restarbeitsunfähigkeit» empfoh len ( Urk. 9/13/4). 3.2. 8

Dr. H.___ führte in seiner an die AXA gerichteten Stellungnahme vom 1 0. November 2020 gestützt auf die Akten die Diagnose Status nach Anpassungs störung (ICD-10: F43.2), derzeit remittiert, auf ( Urk. 9/36/127). Für die Zeitperiode vom 3. März 2020 bis Ende Juni 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ausgewiesen. Ab Anfang Juli 2020 bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bezogen auf eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Ab September 2020 sei eine Arbeitsun fähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch im Rahmen von maximal 20 % im Sinne einer gewissen Minderung der Belastbarkeit ausgewiesen ( Urk. 9/36/128).

In seiner Beurteilung hielt Dr. H.___ im Wesentlichen fest, dass eine Anpas sungsstörung aufgrund der im Jahr 2018 diagnostizierten Lungenerkrankung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach der Diagnosestellung im Jahr 2018

weiterhin arbeitsfähig gewesen und habe auch die Anforderungen des stressigen Jobs bewältigen können. Bezüglich des Vorliegens einer Anpassungs störung sei jedoch vorausgesetzt, dass sich die Symptomatik innerhalb eines Monates nach dem belastenden Ereignis (im vorliegenden Fall Mitteilung der Diagnose) entwickelt hätte ( Urk. 9/36/125). Anlässlich der Konsultation vom 2 6. Februar 2020 werde seitens der behandelnden Psychotherapeutin aufgrund der reduzierten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin eine Arbeitsun fähigkeit empfohlen und dies werde auch seitens der zuständigen Ärztin vertreten. Es werde die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) festgehal ten, wobei als auslösende Belastung hier wohl die erfolgte Kündigung (vom 25.

Februar 2020 , vgl.

Urk. 9/11/13 ) einzuordnen sei. Zusätzlich erweise sich ab Anfang März 2020 die Verbreitung des Corona-Virus als Belastung, da die Beschwerde füh rerin aufgrund der Lungenvorerkrankung als Risikopatientin eingeschätzt werde . Im Verlauf von März/April 2020 seien wiederholte körper liche Beschwer den beschrieben worden , die auf eine psychosomatische Genese verweisen würden. Wohl sei auch auf eine manifeste Angst proble matik bei der Beschwerde führerin hingewiesen worden , sodass ins gesamt die Anmel dung für eine stationäre psychosomatische und pneumologische Reha bilitation in M.___ aufgegleist werde. Dass die Beschwerdeführerin trotz der geschilderten Beschwer den aber auch in einem gewissen Masse ihre Angst habe bewältigen könne n , könne daraus entnommen werden, dass sie zum Beispiel über Ostern 2020 mit anderen Menschen zusammen gewesen sei ( Urk. 9/36/125). Dies sei noch in einem Zeitraum gewesen, in welchem im Rahmen der Covid -Massnahmen auf einen möglichst reduzierten mitmenschlichen Kontakt (insbesondere für Risiko patien ten) hingewiesen worden sei ( Urk. 9/36/125-126). Die Beschwerdeführerin selber habe aber mit mehreren Menschen zusammensein können, welche nicht direkt ihrer Familie zuzuordnen seien. Im April 2020 hätten engmaschige psycho thera peutische Konsultationen stattgefunden, welche auf eine zumindest körperliche Stabilisierung hin weisen würden. Alsdann werde die anlässlich der Rehabilitation (in der Hochgebirgsklinik M.___ ) gestellte Anfangsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) weder durch die anamnestische dokumen tierte Befundlage in der Krankengeschichte, noch durch den im Austrittsbericht dokumentierten Psychostatus bestätigt, sodass diese Diagnose nicht ausgewiesen sei. Auch werde im Verlauf eine deutliche Besserung der manifesten psychopathologischen Symptomatik beschrieben. Bei Austritt hätten sowohl die depres siven Symptome als auch die Angstsymptome im Testverfahren den Grenzwert einer Störung mit erkennbarem Krankheitswert unterschritten. Die beiden Berichte von Anfang April und Mitte Mai 2020 zuhanden der AXA würden die Entwicklung einer Anpassungsstörung im Rahmen der Belastungen am Arbeits platz bestätigen. Aus medizinisch-theo retischer Sicht sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Juli 2020 nicht mehr ausgewiesen. So habe die Beschwer deführerin zweimalig längere Reisen zu ihrer Familie nach Y.___ unternehmen und sich auch in schwierigen belasten den Situationen im familiären Kontext behaupten können . Sie habe sich im Juli 2020 als derart stabil erlebt, dass sie eigenständig das Medikament Escitalopram abgesetzt habe. Es werde in den vorliegenden Unterlagen kein Er krankungs zustand ausgewiesen, welcher in dieser Zeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % begründet hätte. Die vorliegenden Angaben würden sodann belegen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem in Bezug auf eine mögliche Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz attestiert worden sei (Arbeitsplatzproblematik) und nicht in einer manifesten erheblichen psychiatrischen Erkrankung begründet gewesen sei en . Die Empfehlung der behandelnden Psychotherapeutin von Ende August, dass für den Monat Septem ber 2020 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin aber weiterhin bewerben werde, sei aus medizinisch-theoretischer Hinsicht aber auch aus fachärztlich-therapeutischem Verständnis heraus nicht nachvollzie h bar ( Urk. 9/36/126). Zudem weise der Umstand, dass Mitte September 2020 ein Vorstellungsgespräch dokumentiert sei, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin doch über eine ausreichend gute basale psychische Verfassung verfügt habe ( Urk. 9/36/126-127). Es würden im weiteren Verlauf wohl noch gewisse Beschwerden beschrieben, die aber im Rahmen von situations beding t normalpsychologischen Sorgen, B efürchtungen (wie Existenz ängste bei vorliegender Arbeitslosigkeit etc.) eingeordnet werden könnten. Auch die wieder holt beschriebene Angstsymptomatik erweise sich nicht als derart schwerwie gend, dass eine andere Medikation als Relaxane ® notwendig sei. Bei Relaxane ® handle es sich um ein pflanzliches Arzneimittel, welches für Nervosität, Spannungs- und Unruhezustände, nicht aber für eine eigentliche Angst- oder Panik erkrankung (gemäss ICD-10) indiziert sei. Die gegen Ende Oktober zunehmende Besorgnis bezüglich der Zunahme der Corona-Infektionszahlen verweise auf eine reale und angemessene Befürchtung im Lichte der körperlichen Verfassung (Risikopatientin,

Urk. 9/36/127) . 3.2. 9

RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Juni 2021 unter anderem fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Remission der mittelgradigen Depression zu erwarten sei. Es bestünden noch Therapieoptionen, das in der Klinikbehandlung erfolgreich eingesetzte Antidepressivum sei abgesetzt worden . Gegebenenfalls könne die Behandlung mit erneutem Einsatz eines Anti depressi vums angepasst werden. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit oder eine notwendige Anpassung des Arbeitsplatzes ergebe sich aus psychiatrischer Seite nicht ( Urk. 9/39/3). 4. 4.1

Sowohl der beratende Psychiater der AXA, Dr. H.___ , wie auch RAD-Ärztin Dr. I.___ haben die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen. Ein medizinischer Aktenbericht kann nach der Rechtsprechung jedoch nur beweis tauglich sein, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dr. H.___ verneinte das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und diagnostizierte einen Status nach Anpassungsstörung , derzeit remittiert. Weshalb aus medizinisch-theoretischer Sicht dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von (maximal) 20 % vorliegen soll, wird nicht weiter begründet. RAD-Ärztin Dr. I.___

scheint die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode übernommen zu haben, verneint aber eine dauerh afte Einschränkung der Arbeits fähigkeit unter Hinweis auf die zu erwartende Remission und noch bestehende Therapieoptionen, wobei offen bleibt , wann diese Remission zu erwarten ist . Die Beurteilung von Dr. H.___ wird nicht erwähnt. Auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. I.___ (oder diejenige von Dr. H.___ ) kann daher nicht abgestellt werden. Ob in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung des Leistungsvermö gens besteht, lässt sich aber auch nicht aufgrund der Berichte der behandelnden Ärztin respektive der Therapeutin beurteilen. 4.2

Demnach ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzu weisen ist. Dabei wird sie auch näher zu prüfen haben, welche qualitativen und allenfalls quantitativen Einschränkung aus pneumologischer Sicht bestehen , ist die Beschwerdeführerin doch aus Sicht von Dr. F.___ nur ,

aber immerhin leicht gradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 3.1.1). 5.

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2021 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychischer und pneumologischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und anschliessend das Leistungsbegeh ren der Beschwerdeführerin erneut beurteilt .

Da die Beschwerdeführerin insbesondere Arbeitsintegration (mithin Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG) beantragte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, aber keine (eingetretene) Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG voraussetzt (vgl. E. 2.3.2 ).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die y.___ Staatsangehörige X.___ , geboren 19 84 , begann im Jahr 2000 in Z.___ eine Friseurausbildung, welche sie aber nicht abschloss (Urk. 9/1/5 , Urk. 9/2/1 ). Im Jahr 2005 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1 /1 ). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Gastronomie ( vgl. Urk.

9/9-10)

war sie

vom 1

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf IV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen und Rente) zu Recht verneint hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2021 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der pneumologischen Befunde bei einem Arbeitsplatz ohne Staubexposition keine Einschränkung der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin ergebe. Aufgrund der Allergien der Beschwer de füh rerin sollte keine Tätigkeit mit Allergenkontakt ausgeübt werden, beispiels weise eine Tätigkeit in der Natur während der Pollenzeit. Die Ausübung einer administ ra tiven Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des vorerwähnten Anforde rungs profils aber vollumfänglich möglich und zumutbar. Aus den medi zi nischen Akten gehe sodann hervor, dass ab März 2020 initial ein Arbeits platz konflikt zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe . Die Beschwerdeführerin habe sich vom 7. Mai 2020 bis am 1 6. Juni 2020 in psychosomatischer Behandlung befun den. Im Verlauf habe ein Rückgang von Angst und Depression und eine Verbes serung des körperlichen Wohlbefindens erreicht werden können . Die Therapie optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Insbesondere sei das während der Klinik behandlung erfolgreich eingesetzte Antidepressivum abgesetzt worden. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine notwendige Anpas sung des Arbeitsplatzes ergebe sich aus psychiatrischer Sicht somit nicht. In der ange stammten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber eine volle Arbeits fähig keit ausgewiesen. Da aus iv-rechtlicher Sicht keine langandauernde gesund heitliche Einschränkung vorliege , bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Einglie de rungs massnahmen noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorliegende IV-Akten sei erwiesen, dass sie aufgrund des körperlichen (COPD Gold II und Asthma) und seelischen Leidens (mittelschwere Depression) ihre angestammte Tätigkeit als Teamleiterin Kundendienst/Inkasso mit Prokura sicher nicht mehr verrichten könne. Der parteiische Vertrauensarzt der AXA habe allein aufgrund des seelischen Leidens ab September 2020 für eine behinderten gerechte Tätigkeit (Wegfall der Stressproblematik) eine Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 20 % attestiert. Alsdann habe der Pneumologe

Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2020 bestätigt, dass bei ihr allein aufgrund des Asthmas die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 13). Aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 6. August 2021 sei zudem mit überwiegender Wahr schein lich keit bewiesen, dass sie auch für eine leichte Tätigkeit nicht zu 100 % er werbs fähig sei ( Urk. 5 S. 2). Sie werde von Dr. F.___ wöchentlich mit Prolastin ®

behan delt ( Urk. 1 S. 1 3). Weiter fänden zwei Mal pro Woche Psycho therapien statt (Urk. 1 S. 13-14) . Allein schon aufgrund dieser medizinischen Thera pien sei es ihr sicher nicht möglich, ein 100%-Pensum zu verrichten (Urk. 1 S. 14) . Nach ständiger Rechtsprechung setze der An spruch auf Eingliederungs massnahmen eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von etwa 20 % voraus (Urk. 1 S. 1 2 mit Hinweis auf BGE 130 V 488 ). Unter zusätzlicher Berück sichti gung des seelischen und körperlichen Leidens werde die Hürde des IV-Grades von ca. 20 % klar weit überschritten. Es spiele sodann keine Rolle, ob sie eine beruf liche Aus bildung abgeschlossen habe oder nicht. Da sie während Jahren ein hohes Ein kommen - zuletzt Fr. 83'200.-- - erwirtschaftet habe, habe sie klar Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 14) . Zum Eventual antrag auf Einho lung eines neutralen bidisziplinären Gutachtens der Fach rich tungen Psychiatrie und Pneumologie sei festzuhalten, dass die Invaliden ver siche rung den Renten an spruch prüfen muss , wenn die gesetzlichen Voraus setzun gen - insbesondere der Ablauf der einjährigen Wartefrist - erfüllt seien, auch wenn eine versicherte Person noch nic ht eingliederungsfähig sei und selbst wenn in Zukunft Einglie de rungsmassnahmen beabsichtigt und möglich seien . Auch die Therapierbarkeit und/oder die prognostische Besserungsfähigkeit eines Gesund heits schadens stünden der Ausrichtung von Invalidenrenten nach dem Gesetz nicht im Wege, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs eine Erwerbsunfähigkeit und damit ein Invaliditätsgrad in der erforderlichen Höhe vorliege. Das Bundesgericht habe in BGE 127 V 294 insbesondere für psychische Krankheiten ausdrücklich festgehalten, dass eine Therapierbarkeit an sich kein Ausschluss grund für die Entstehung eines Rentenanspruch s sei ( Urk. 1 S. 15). Mit den neuen Urteilen 8C_ 841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 habe dies das Bundesgericht nochmals bestätigt ( Urk. 1 S. 16).

Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass sich vorliegend die Rentenbe rechnung nicht auf dränge, s olange sie noch nicht eingegliedert sei, denn si e habe doch während der laufenden Eingliederung Anspruch auf ein angemessenes Taggeld ( Urk. 1 S.

17). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

2 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) 2.2.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 - ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung - fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen wer den kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .3

2.3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.3.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5. 2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

3. 3.1

3. 1 .1

In seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2020 stellte der Pneumologe

Dr. F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/18/ 3): « 1. Schwere Depression, bitte den Psychiater über die Details anfragen . 2. Chronisches Asthma bronchiale, allergisch, bei Sensibilisierung auf Gräser, Roggen, Birke und Schw a rzerle in 201 8. Zusätzlich allergische Rhino konjunktivitis . Rauchen bis 2018, 15 py . 3. Schwergradige depressive Episoden, zuletzt Hospitalisation in 07/2020 . 4. Hyperventilationstendenz . »

Dr. F.___ hielt dazu fest, dass er der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Zur Vorgeschichte und Entwicklung führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Asthma bronchiale, allergisch , bestehe. Zusätzlich liege ein Alpha-1-Antitypsin-Mangel vor. Die s sei eine seltene Muta tion. Der Alpha-1-Antitypsin-Mangel habe eine kleine klinische Bedeutung ( Urk. 9/18/2). In seiner Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___

sodann aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Asthmas in ihrer Arbeits fähigkeit nur leichtgradig eingeschränkt sei. E ine Staub belastung sei zu ver meiden

( Urk. 9/18/3). Wenn keine Staub exposition vorhanden sei, sei der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit (als Sachbearbeiterin im Inkasso) zu acht Stun den zumutbar ( Urk. 9/18/4). 3. 1 .2

In ihrem Bericht vom 6. August 2021

zur ambulanten Behandlung/Abklärung vom 2 6. August 2018 bis 6. August 2021 führten Dr. F.___ und Dr. J.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 6 S. 1): - Chronisches, nicht kontrolliertes Asthma bronchiale, rein allergisch - COPD GOLD Stadium 2 (formal ACO=Asthma COPD overlap ), Erstdiagnose (ED) unklar - Rezidivierende depressive Störung, ED mindestens 2016 (aktuell Juni/2021: In Psychotherapie sowie unter Antidepressivum) - Atopische Disposition - Polyglobulie , ED unklar - Leicht mikrozytäres Blutbild ohne Anämie, ED 1 7. Juni 2021 - Vitamin D-Mangel ED 1 7. Juni 2021 - Folsäuremangel, ED 1 7. Juni 2021

Unter «Beurteilung/Verlauf» hielten Dr. F.___ und Dr. J.___

fest, dass sie die Beschwerdeführerin regelmässig in ihrer Tagesklinik sehen würden. Im Vorder grund der Beschwerden stehe eine ausgeprägte Belastungsdyspnoe. Klinisch hät ten sie stets eine afebrile , kardiopulmonal stabile Patientin gesehen. Retro spektiv sei vor der Prolastin ®-Therapie im März eine Lungenfunktionsprüfung erfolgt. Dort sei eine Diffusionsstörung erhoben worden. Computer tomo graphisch sei eine leichte Progredienz des Lungenemphysems festgestellt worden. Die antiasthma tische Therapie sei stets adäquat und compliant durchgeführt worden , so dass im Juni 2021 mit einer

Prolastintherapie begonnen worden sei. Unter derselben habe die Beschwerdeführerin bereits eine subjektive Besserung der B elastungsdyspnoe bemerkt. Eine Lungenfunktionsprüfung zur Objektivierung des E ffektes sei für den September 2021 geplant ( Urk. 6 S. 2). Zum Vorstellungszeitpunkt sei die Beschwerde führerin weiterhin stark in der Leistungsfähigkeit im Alltag einge schränkt gewesen ( Urk. 6 S. 2-3). Nebenbefundlich sei ein Vitamin D- sowie ein Folsäure-Mangel festgestellt worden. Diesbezüglich sei mit einer Substitution begonnen worden. Aufgrund einer Psychopharmak o therapie sei ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, in welchem eine normwertige QTc -Zeit imponiert hab e ( Urk. 6 S. 3). 3.2 3.2.1

Dem Arzt-Kurzbericht für Diagno se und Arbeitsunfähigkeit des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ (Leitung :

Dr. E.___ ) zuhanden der AXA vom 1 5. März 2020, welcher von Dr. med. K.___ , Assistenz ärztin, und

der Psychologin

D.___ unterzeichnet wurde, sind die Diag nosen Anpas sungsstörung (ICD-10: F43.2), COPD-GOLD 2 mit Lungenemphysen (ICD-10: J45.0) und allergisches Asthma (Erstdiagnose) September 2018 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 3. März 2020 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert ( Urk. 9/36/150). 3.2.2

Im Verlaufsbericht des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 4. April 2020 wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 5. März 2020 gestellt ( Urk. 9/36/147) . Dazu wurde ausgeführt , dass die Beschwerdeführerin das Ambulatorium a m 2 0. August 2019 aufgrund zuneh mender Erschöpfung aufge sucht habe. Sie habe im Jahr 2018 die Diagnose er halten, dass sie einen Gendefekt und aufgrund dessen einen Alpha - 1 - Mangel habe. Sie habe den zweit schlimmsten Defekt, welcher dann auch eine Leberzirrhose er zeugen könne und die Lunge nicht schütze. Sie habe ein e COPD mit Asthma . Die Belastung am Arbeitsplatz

- schwierige Finanzlage, viel Druck etc. - habe die Beschwerde führerin als sehr belastend erlebt. Dies habe ihr psychisches Zustands bild ver schlechtert, wes wegen sie dann Hilfe ge sucht hab

e. Diese Belastung/der Druck habe sich mehr und mehr gesteigert , bis die Beschwerdeführerin dies durch die Nutzung ihrer eigenen Ressourcen/gut geplante Regeneration etc. nicht mehr habe kompen sie ren können und sie schliesslich h abe krankgeschrieben werden müssen. Ihre Arbeitgeberin habe sie dann gleich zum Vertrauensarzt geschickt. Dieser habe die Arbeitsun fähigkeit bestätigt (vgl. dazu den Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, vom 1 3. März 2020, Urk. 9/36/135). Die aktuelle Corona-Situation - wegen de r COPD und des allergischen Asthmas gehöre die Beschwerdeführerin zu den Risikopatienten - erschwere eine psy chische Genesung. S ie habe Angst und stehe unter Dauer spannung. Sie sei für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Hochgebirgsklinik M.___

a ngemeldet worden ( Urk. 9/36/146). Die Symptomatik äussere sich so, dass die Beschwerde führerin wenig belastbar sei, ihr Stresslevel werde deutlich erhöht, sie leide unter Atem not und psychogenem Erbrechen im Zusammenhang mit beruf lichen Themen (z. B. v or dem Termin beim Vertrauensarzt ihrer Arbeit geberin). Zudem sei eine zunehmende Angst im Kont ext von Covid-19 fest stellbar. S ie

verlasse das Haus klugerweise nur noch im Not fall. Ihr

sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden . Ihre Arbeitsfähigkeit werde nach dem Rehabilita tionsaufenthalt neu beurteilt ( Urk. 9/36/147). 3.2.3

Im Verlaufsbericht des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 1 9. Mai 2020 wurde unter anderem festgehalten, dass keine neue n Untersuchungsbefunde vorliegen würden ( Urk. 9/36/139). Die Beschwerde führerin befinde sich derzeit in der Hochgebirgsklinik M.___ , anschliessend werde eine Neubeurteilung erfolgen ( Urk. 9/36/139-140). 3.2.4

Im Bericht der Hochgebirgsklinik M.___ vom 1 5. Juni 2020 zur stationären Rehabilitation vom 7. Mai bis 1 3. Juni 2020 wurde die Hauptdiagnose mittel gra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und die somatischen Diagnosen COPD-GOLD 2 mit Lungenemphyse m (ICD-10: J44) bei Antitrypsin - Alpha - Mangel (Genotyp PiZZ ), alle rgisches Asthma (ICD-10: J45.0) und Neurodermitis angeführt ( Urk. 9/13/8). Im Psychostatus wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine Störung der Auffassung, Konzentration und Mnestik vorgefunden worden seien. Genannt wurden ausserdem: Grübeln beim Denken. Im Affekt niedergedrückte Grundstimmung, aber gut schwingungsfähig, innerlich ungeduldig, von Exis tenz ängsten berichtend. Antrieb leicht gemindert und psychomotorisch ange spannt, D urchschlafstörungen bekannt. Distanziert sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten ( Urk. 9/13/9). Bezüglich Auslöser wurde erwähnt, dass nach persönlicher Kränkung ein sozialer Rückzug erfolgt sei. Die Beschwer de führerin habe alle ihre Energie für den Beruf aufgewendet. Es habe kein Frei zeitverhalten mehr bestanden. S ie habe bis zur Erschöpfung gearbeitet ( Urk. 9/13/10).

Ferner wurde im Bericht festgehalten, dass gemeinsam mit der Beschwerde führe rin als Ziele für den Rehabiliationsaufenthalt namentlich ein Rückgang der Angst und Depression, gemessen am Hospital Anxiety

and Depression Scale ( HADS ) -Wert , und eine Verbesserung des körperlichen Wohl befindens, gemessen am

Gesundheitsfragebogen für Patienten PHQ-15 , festgelegt worden sei ( Urk. 9/13/10). Diese Ziele seien vollumfänglich erreicht beziehungs weise über troffen worden ( Urk. 9/13/10). Unter « Verlauf und Beurteilung » wurde sodann festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin initial der Sinnbezug für die Rehabilitation etwas gefehlt habe. Im Verlauf habe sie dann doch von den Therapien profitieren können, vor allem von der Physiotherapie und Psycho the rapie. Damit könne im Grossen und Ganzen von einem erfreulichen Verlauf gesprochen werden. Ziele, die noch nicht ganz erreicht worden seien, seien in einem ambulanten Setting besser einzuüben, als in einem stationären Aufenthalt. Es sei somit zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin ihre ambulante Psycho therapie bei D.___

wieder aufnehmen möchte ( Urk. 9/13/11). 3.2.5

Im von Dr. E.___ und Dr. K.___ unterzeichneten Verlaufsbericht

des Psycho thera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 2 9. Sep tem ber 2020 wurde aus geführt, dass keine neuen Untersuchungsbefunde vor liegen würden. Die Arbeits fähigkeit werde ab dem 3 0. September 2020 auf 50 % erhöht. Zur Frage der AXA , ab wann eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, wurde unter Hinweis auf den Bericht der Hochgebirgsklinik M.___

vom 15. Juni 2020 (E. 3.2.4) fest gehalten, dass - da die Beschwerdeführerin nebst der mittelgradigen depressiven Episode auch an soma tischen Erkrankungen leide - ein IV-Antrag auf Integra tions massnahmen gestellt worden sei . Die Prognose sei schwer zu beur teilen. Es werde gehofft, dass die IV der Beschwerdeführerin Integrations mass nahmen bewillige ( Urk. 9/36/136). 3.2.6

Bei m Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der AXA vom 3. November 2020 führte

die Psychologin

D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin extrem wenig belastbar sei. Aber sie sei sehr motiviert und sie sei definitiv «kein Frücht chen», wirk lich nicht. Aber sie könne aktuell einfach kaum belastet werden. Das zeige sich auch darin , dass es infolge familiärer Situation im Juli und August zu einer totalen Destabilisierung gekommen sei, weshalb der geplante Einstieg (vermut lich: in s Erwerbsleben) im September habe verschoben werden müssen. Die Beschwerde führerin sei einfach sehr dünnh ä utig und vielleicht habe sie sich im Gespräch mit der AXA (vom 2 9. Oktober 2020, Urk. 9/36/ 55-59) besser gegeben, als es wirklich sei. Die Beschwerdeführerin habe quasi immer wieder eine Anpas sungsstörung und bei einer Anpassungsstörung könne bis zu zwei Jahre eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Danach werde von einer Depression gesprochen. Vielleicht müsse die Diagnose angepasst werden ( Urk. 9/36/ 6 2). Die Beschwerde führerin unternehme sehr viel mit ihrem besten Freund und dessen Eltern. Zudem sei auch ihre beste Freundin gerade in der Schweiz. Mit dieser unternehme die Beschwerdeführerin viel und sie habe auch schon im Sommer viel mit ihrer Freundin unternommen. Aber gerade diese Aktivität habe ja schlussendlich zum Rückfall geführt. Es werde länger gehen mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin einen Job finden und sich akklimatisieren müsse ( Urk. 9/36/62) . 3.2.7

Dem von der Psychologin

D.___ verfassten und von der Psychiater in Dr. E.___ eingesehenen und mitunterzeichneten Bericht vom 23. November 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/13 /4 ) : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - COPD - GOLD 2 mit Lun gen emphysen ICD-10: J44 bei Alpha - 1 - Antitrypsin - Mangel (Genotyp PiZZ ) - allergisches Asthma (ICD-10: J45.0) - Neurodermitis (deswegen Gastrobereich nicht mehr möglich)

Als objektive Befunde wurden in diesem Bericht genannt ( Urk. 9/13/4): «Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Im formellen Denken Grübeln, Denken einge engt. Krankheits-Existenz-Zukunftsängste werden berichtet. Niederge drückte Sti mmung, innerlich unruhig, dünnhä utig, rasch erschöpft, Antrieb vermindert, angespannt, Probleme beim Atmen (somatisch + psychisch begründet), Durch schlafstörungen.»

Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerde füh rerin eine Arbeitstätigkeit in einem 50 % -Pensum möglich sei. Es werde ein Belastbarbeits

- und Aufbautraining und später eine Arbeitsintegration und die Rentenprüfung für die vermutlich verbleibende «Restarbeitsunfähigkeit» empfoh len ( Urk. 9/13/4). 3.2. 8

Dr. H.___ führte in seiner an die AXA gerichteten Stellungnahme vom 1 0. November 2020 gestützt auf die Akten die Diagnose Status nach Anpassungs störung (ICD-10: F43.2), derzeit remittiert, auf ( Urk. 9/36/127). Für die Zeitperiode vom 3. März 2020 bis Ende Juni 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ausgewiesen. Ab Anfang Juli 2020 bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bezogen auf eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Ab September 2020 sei eine Arbeitsun fähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch im Rahmen von maximal 20 % im Sinne einer gewissen Minderung der Belastbarkeit ausgewiesen ( Urk. 9/36/128).

In seiner Beurteilung hielt Dr. H.___ im Wesentlichen fest, dass eine Anpas sungsstörung aufgrund der im Jahr 2018 diagnostizierten Lungenerkrankung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach der Diagnosestellung im Jahr 2018

weiterhin arbeitsfähig gewesen und habe auch die Anforderungen des stressigen Jobs bewältigen können. Bezüglich des Vorliegens einer Anpassungs störung sei jedoch vorausgesetzt, dass sich die Symptomatik innerhalb eines Monates nach dem belastenden Ereignis (im vorliegenden Fall Mitteilung der Diagnose) entwickelt hätte ( Urk. 9/36/125). Anlässlich der Konsultation vom 2 6. Februar 2020 werde seitens der behandelnden Psychotherapeutin aufgrund der reduzierten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin eine Arbeitsun fähigkeit empfohlen und dies werde auch seitens der zuständigen Ärztin vertreten. Es werde die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) festgehal ten, wobei als auslösende Belastung hier wohl die erfolgte Kündigung (vom 25.

Februar 2020 , vgl.

Urk. 9/11/13 ) einzuordnen sei. Zusätzlich erweise sich ab Anfang März 2020 die Verbreitung des Corona-Virus als Belastung, da die Beschwerde füh rerin aufgrund der Lungenvorerkrankung als Risikopatientin eingeschätzt werde . Im Verlauf von März/April 2020 seien wiederholte körper liche Beschwer den beschrieben worden , die auf eine psychosomatische Genese verweisen würden. Wohl sei auch auf eine manifeste Angst proble matik bei der Beschwerde führerin hingewiesen worden , sodass ins gesamt die Anmel dung für eine stationäre psychosomatische und pneumologische Reha bilitation in M.___ aufgegleist werde. Dass die Beschwerdeführerin trotz der geschilderten Beschwer den aber auch in einem gewissen Masse ihre Angst habe bewältigen könne n , könne daraus entnommen werden, dass sie zum Beispiel über Ostern 2020 mit anderen Menschen zusammen gewesen sei ( Urk. 9/36/125). Dies sei noch in einem Zeitraum gewesen, in welchem im Rahmen der Covid -Massnahmen auf einen möglichst reduzierten mitmenschlichen Kontakt (insbesondere für Risiko patien ten) hingewiesen worden sei ( Urk. 9/36/125-126). Die Beschwerdeführerin selber habe aber mit mehreren Menschen zusammensein können, welche nicht direkt ihrer Familie zuzuordnen seien. Im April 2020 hätten engmaschige psycho thera peutische Konsultationen stattgefunden, welche auf eine zumindest körperliche Stabilisierung hin weisen würden. Alsdann werde die anlässlich der Rehabilitation (in der Hochgebirgsklinik M.___ ) gestellte Anfangsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) weder durch die anamnestische dokumen tierte Befundlage in der Krankengeschichte, noch durch den im Austrittsbericht dokumentierten Psychostatus bestätigt, sodass diese Diagnose nicht ausgewiesen sei. Auch werde im Verlauf eine deutliche Besserung der manifesten psychopathologischen Symptomatik beschrieben. Bei Austritt hätten sowohl die depres siven Symptome als auch die Angstsymptome im Testverfahren den Grenzwert einer Störung mit erkennbarem Krankheitswert unterschritten. Die beiden Berichte von Anfang April und Mitte Mai 2020 zuhanden der AXA würden die Entwicklung einer Anpassungsstörung im Rahmen der Belastungen am Arbeits platz bestätigen. Aus medizinisch-theo retischer Sicht sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Juli 2020 nicht mehr ausgewiesen. So habe die Beschwer deführerin zweimalig längere Reisen zu ihrer Familie nach Y.___ unternehmen und sich auch in schwierigen belasten den Situationen im familiären Kontext behaupten können . Sie habe sich im Juli 2020 als derart stabil erlebt, dass sie eigenständig das Medikament Escitalopram abgesetzt habe. Es werde in den vorliegenden Unterlagen kein Er krankungs zustand ausgewiesen, welcher in dieser Zeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % begründet hätte. Die vorliegenden Angaben würden sodann belegen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem in Bezug auf eine mögliche Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz attestiert worden sei (Arbeitsplatzproblematik) und nicht in einer manifesten erheblichen psychiatrischen Erkrankung begründet gewesen sei en . Die Empfehlung der behandelnden Psychotherapeutin von Ende August, dass für den Monat Septem ber 2020 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin aber weiterhin bewerben werde, sei aus medizinisch-theoretischer Hinsicht aber auch aus fachärztlich-therapeutischem Verständnis heraus nicht nachvollzie h bar ( Urk. 9/36/126). Zudem weise der Umstand, dass Mitte September 2020 ein Vorstellungsgespräch dokumentiert sei, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin doch über eine ausreichend gute basale psychische Verfassung verfügt habe ( Urk. 9/36/126-127). Es würden im weiteren Verlauf wohl noch gewisse Beschwerden beschrieben, die aber im Rahmen von situations beding t normalpsychologischen Sorgen, B efürchtungen (wie Existenz ängste bei vorliegender Arbeitslosigkeit etc.) eingeordnet werden könnten. Auch die wieder holt beschriebene Angstsymptomatik erweise sich nicht als derart schwerwie gend, dass eine andere Medikation als Relaxane ® notwendig sei. Bei Relaxane ® handle es sich um ein pflanzliches Arzneimittel, welches für Nervosität, Spannungs- und Unruhezustände, nicht aber für eine eigentliche Angst- oder Panik erkrankung (gemäss ICD-10) indiziert sei. Die gegen Ende Oktober zunehmende Besorgnis bezüglich der Zunahme der Corona-Infektionszahlen verweise auf eine reale und angemessene Befürchtung im Lichte der körperlichen Verfassung (Risikopatientin,

Urk. 9/36/127) . 3.2. 9

RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Juni 2021 unter anderem fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Remission der mittelgradigen Depression zu erwarten sei. Es bestünden noch Therapieoptionen, das in der Klinikbehandlung erfolgreich eingesetzte Antidepressivum sei abgesetzt worden . Gegebenenfalls könne die Behandlung mit erneutem Einsatz eines Anti depressi vums angepasst werden. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit oder eine notwendige Anpassung des Arbeitsplatzes ergebe sich aus psychiatrischer Seite nicht ( Urk. 9/39/3). 4. 4.1

Sowohl der beratende Psychiater der AXA, Dr. H.___ , wie auch RAD-Ärztin Dr. I.___ haben die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen. Ein medizinischer Aktenbericht kann nach der Rechtsprechung jedoch nur beweis tauglich sein, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dr. H.___ verneinte das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und diagnostizierte einen Status nach Anpassungsstörung , derzeit remittiert. Weshalb aus medizinisch-theoretischer Sicht dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von (maximal) 20 % vorliegen soll, wird nicht weiter begründet. RAD-Ärztin Dr. I.___

scheint die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode übernommen zu haben, verneint aber eine dauerh afte Einschränkung der Arbeits fähigkeit unter Hinweis auf die zu erwartende Remission und noch bestehende Therapieoptionen, wobei offen bleibt , wann diese Remission zu erwarten ist . Die Beurteilung von Dr. H.___ wird nicht erwähnt. Auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. I.___ (oder diejenige von Dr. H.___ ) kann daher nicht abgestellt werden. Ob in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung des Leistungsvermö gens besteht, lässt sich aber auch nicht aufgrund der Berichte der behandelnden Ärztin respektive der Therapeutin beurteilen. 4.2

Demnach ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzu weisen ist. Dabei wird sie auch näher zu prüfen haben, welche qualitativen und allenfalls quantitativen Einschränkung aus pneumologischer Sicht bestehen , ist die Beschwerdeführerin doch aus Sicht von Dr. F.___ nur ,

aber immerhin leicht gradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 3.1.1). 5.

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2021 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychischer und pneumologischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und anschliessend das Leistungsbegeh ren der Beschwerdeführerin erneut beurteilt .

Da die Beschwerdeführerin insbesondere Arbeitsintegration (mithin Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG) beantragte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, aber keine (eingetretene) Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG voraussetzt (vgl. E. 2.3.2 ).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 .

März 2016 bis 3 1. August 2020

bei der A.___ AG respektive B.___ GmbH

in einem Pensum von 100 % als Teamleiterin Kundendienst & Inkasso-Sach bear beit ung beschäftigt ( Urk. 9/1/1 , Urk. 9/11 ). Am 2 5. September 20 20 (Ein gangsdatum) mel dete sie sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2018 be stehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein e chro nische obstruk tive Lungen erkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease , COPD) - GOLD 2 mit Lun gen emphyse m bei Alpha -1- Antitrypsin - Mangel (Genotyp PiZZ ), ein aller gisches Asthma, eine Neurodermitis und eine Depression (Urk.

E. 9 / 1 /6) bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1 , Urk. 9/4 ). Nebst Abklärungen in beruflich-erwerb licher Hinsicht (insbes. Urk. 9/10-11) tätigte d ie IV-Stelle Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. Dazu gehörte namentlich der Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung, der AXA Versicherungen AG ( nachfolgend: AXA, Urk. 9/3). Alsdann forderte die IV-Stelle das Psychothera peu tische Ambulato rium C.___ zur Berichterstattung auf und erhielt den von der Psycho login

D.___ verfassten und von der behandelnden Psychiaterin D r. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eingesehen en

und mitunterzeichneten Bericht vom 2 3. Novem ber 2020 ( Urk. 9/13) . Beim behandelnden Pneumologen , Dr. med. F.___ , Chefarzt Pneumologie, Spital G.___ , holte sie sodann den Bericht vom 2 2. Dezember 2020 ( Urk. 9/18) ein. Mit Vor bescheid vom

E. 12 . Januar 202 1 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens (Eingliederungs mass nah men und Rente) an (Urk. 9 / 21 ). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus pneumologischer Sicht für eine leichte ange passte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In psy chischer Hinsicht liege eine behandelbare gesund heitliche Einschränkung vor, weshalb keine langan dauernde gesundheitliche Einschränkung gegeben sei ( Urk. 9/21 S. 2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 29 . Januar 202 1 Einwand ( Urk. 9/22 ).

Mit der Ein wand ergänzung vom 1 2. Februar 2021 ( Urk. 9/27 ) liess sie bei der IV-Stelle die Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. November 2020 einreichen (Urk. 9/28).

Hernach zog die IV-Stelle weitere Akten

der AXA bei ( Urk. 9/36).

Am 1 6. Juni 2021 nahm Dr. med. I.___ , Fachärztin für P sychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 9/39).

Na ch Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 9 / 39 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 8 . Juni 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am

30. August 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Juni 2021 aufzu he ben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin

der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbes. Arbeitsintegration) zuzusprechen . 3. Eventualiter : Es sei ein neutrales bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrich tungen Psychiatrie und Pneumologie anzuordnen . 4. Subeventualiter : Es sei der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Einglie derungs massnahmen eine angemessene IV-Rente auszurichten . 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt . zu Lasten der Beschwerdegegnerin .»

Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___

und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin Spital G.___ , vom 6. August 2021 (Urk. 6) ein (Urk. 5) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 43), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00503

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 6. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsan wälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die y.___ Staatsangehörige X.___ , geboren 19 84 , begann im Jahr 2000 in Z.___ eine Friseurausbildung, welche sie aber nicht abschloss (Urk. 9/1/5 , Urk. 9/2/1 ). Im Jahr 2005 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1 /1 ). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Gastronomie ( vgl. Urk.

9/9-10)

war sie

vom 1 5 .

März 2016 bis 3 1. August 2020

bei der A.___ AG respektive B.___ GmbH

in einem Pensum von 100 % als Teamleiterin Kundendienst & Inkasso-Sach bear beit ung beschäftigt ( Urk. 9/1/1 , Urk. 9/11 ). Am 2 5. September 20 20 (Ein gangsdatum) mel dete sie sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2018 be stehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein e chro nische obstruk tive Lungen erkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease , COPD) - GOLD 2 mit Lun gen emphyse m bei Alpha -1- Antitrypsin - Mangel (Genotyp PiZZ ), ein aller gisches Asthma, eine Neurodermitis und eine Depression (Urk. 9 / 1 /6) bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1 , Urk. 9/4 ). Nebst Abklärungen in beruflich-erwerb licher Hinsicht (insbes. Urk. 9/10-11) tätigte d ie IV-Stelle Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. Dazu gehörte namentlich der Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung, der AXA Versicherungen AG ( nachfolgend: AXA, Urk. 9/3). Alsdann forderte die IV-Stelle das Psychothera peu tische Ambulato rium C.___ zur Berichterstattung auf und erhielt den von der Psycho login

D.___ verfassten und von der behandelnden Psychiaterin D r. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eingesehen en

und mitunterzeichneten Bericht vom 2 3. Novem ber 2020 ( Urk. 9/13) . Beim behandelnden Pneumologen , Dr. med. F.___ , Chefarzt Pneumologie, Spital G.___ , holte sie sodann den Bericht vom 2 2. Dezember 2020 ( Urk. 9/18) ein. Mit Vor bescheid vom 12 . Januar 202 1 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens (Eingliederungs mass nah men und Rente) an (Urk. 9 / 21 ). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus pneumologischer Sicht für eine leichte ange passte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In psy chischer Hinsicht liege eine behandelbare gesund heitliche Einschränkung vor, weshalb keine langan dauernde gesundheitliche Einschränkung gegeben sei ( Urk. 9/21 S. 2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 29 . Januar 202 1 Einwand ( Urk. 9/22 ).

Mit der Ein wand ergänzung vom 1 2. Februar 2021 ( Urk. 9/27 ) liess sie bei der IV-Stelle die Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. November 2020 einreichen (Urk. 9/28).

Hernach zog die IV-Stelle weitere Akten

der AXA bei ( Urk. 9/36).

Am 1 6. Juni 2021 nahm Dr. med. I.___ , Fachärztin für P sychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 9/39).

Na ch Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 9 / 39 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 8 . Juni 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am

30. August 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Juni 2021 aufzu he ben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin

der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbes. Arbeitsintegration) zuzusprechen . 3. Eventualiter : Es sei ein neutrales bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrich tungen Psychiatrie und Pneumologie anzuordnen . 4. Subeventualiter : Es sei der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Einglie derungs massnahmen eine angemessene IV-Rente auszurichten . 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt . zu Lasten der Beschwerdegegnerin .»

Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___

und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin Spital G.___ , vom 6. August 2021 (Urk. 6) ein (Urk. 5) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 43), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf IV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen und Rente) zu Recht verneint hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2021 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der pneumologischen Befunde bei einem Arbeitsplatz ohne Staubexposition keine Einschränkung der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin ergebe. Aufgrund der Allergien der Beschwer de füh rerin sollte keine Tätigkeit mit Allergenkontakt ausgeübt werden, beispiels weise eine Tätigkeit in der Natur während der Pollenzeit. Die Ausübung einer administ ra tiven Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung des vorerwähnten Anforde rungs profils aber vollumfänglich möglich und zumutbar. Aus den medi zi nischen Akten gehe sodann hervor, dass ab März 2020 initial ein Arbeits platz konflikt zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe . Die Beschwerdeführerin habe sich vom 7. Mai 2020 bis am 1 6. Juni 2020 in psychosomatischer Behandlung befun den. Im Verlauf habe ein Rückgang von Angst und Depression und eine Verbes serung des körperlichen Wohlbefindens erreicht werden können . Die Therapie optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Insbesondere sei das während der Klinik behandlung erfolgreich eingesetzte Antidepressivum abgesetzt worden. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine notwendige Anpas sung des Arbeitsplatzes ergebe sich aus psychiatrischer Sicht somit nicht. In der ange stammten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber eine volle Arbeits fähig keit ausgewiesen. Da aus iv-rechtlicher Sicht keine langandauernde gesund heitliche Einschränkung vorliege , bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Einglie de rungs massnahmen noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorliegende IV-Akten sei erwiesen, dass sie aufgrund des körperlichen (COPD Gold II und Asthma) und seelischen Leidens (mittelschwere Depression) ihre angestammte Tätigkeit als Teamleiterin Kundendienst/Inkasso mit Prokura sicher nicht mehr verrichten könne. Der parteiische Vertrauensarzt der AXA habe allein aufgrund des seelischen Leidens ab September 2020 für eine behinderten gerechte Tätigkeit (Wegfall der Stressproblematik) eine Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 20 % attestiert. Alsdann habe der Pneumologe

Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2020 bestätigt, dass bei ihr allein aufgrund des Asthmas die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 13). Aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 6. August 2021 sei zudem mit überwiegender Wahr schein lich keit bewiesen, dass sie auch für eine leichte Tätigkeit nicht zu 100 % er werbs fähig sei ( Urk. 5 S. 2). Sie werde von Dr. F.___ wöchentlich mit Prolastin ®

behan delt ( Urk. 1 S. 1 3). Weiter fänden zwei Mal pro Woche Psycho therapien statt (Urk. 1 S. 13-14) . Allein schon aufgrund dieser medizinischen Thera pien sei es ihr sicher nicht möglich, ein 100%-Pensum zu verrichten (Urk. 1 S. 14) . Nach ständiger Rechtsprechung setze der An spruch auf Eingliederungs massnahmen eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von etwa 20 % voraus (Urk. 1 S. 1 2 mit Hinweis auf BGE 130 V 488 ). Unter zusätzlicher Berück sichti gung des seelischen und körperlichen Leidens werde die Hürde des IV-Grades von ca. 20 % klar weit überschritten. Es spiele sodann keine Rolle, ob sie eine beruf liche Aus bildung abgeschlossen habe oder nicht. Da sie während Jahren ein hohes Ein kommen - zuletzt Fr. 83'200.-- - erwirtschaftet habe, habe sie klar Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 14) . Zum Eventual antrag auf Einho lung eines neutralen bidisziplinären Gutachtens der Fach rich tungen Psychiatrie und Pneumologie sei festzuhalten, dass die Invaliden ver siche rung den Renten an spruch prüfen muss , wenn die gesetzlichen Voraus setzun gen - insbesondere der Ablauf der einjährigen Wartefrist - erfüllt seien, auch wenn eine versicherte Person noch nic ht eingliederungsfähig sei und selbst wenn in Zukunft Einglie de rungsmassnahmen beabsichtigt und möglich seien . Auch die Therapierbarkeit und/oder die prognostische Besserungsfähigkeit eines Gesund heits schadens stünden der Ausrichtung von Invalidenrenten nach dem Gesetz nicht im Wege, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs eine Erwerbsunfähigkeit und damit ein Invaliditätsgrad in der erforderlichen Höhe vorliege. Das Bundesgericht habe in BGE 127 V 294 insbesondere für psychische Krankheiten ausdrücklich festgehalten, dass eine Therapierbarkeit an sich kein Ausschluss grund für die Entstehung eines Rentenanspruch s sei ( Urk. 1 S. 15). Mit den neuen Urteilen 8C_ 841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 habe dies das Bundesgericht nochmals bestätigt ( Urk. 1 S. 16).

Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass sich vorliegend die Rentenbe rechnung nicht auf dränge, s olange sie noch nicht eingegliedert sei, denn si e habe doch während der laufenden Eingliederung Anspruch auf ein angemessenes Taggeld ( Urk. 1 S.

17). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

2 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) 2.2.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 - ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung - fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen wer den kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .3

2.3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.3.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5. 2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

3. 3.1

3. 1 .1

In seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2020 stellte der Pneumologe

Dr. F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/18/ 3): « 1. Schwere Depression, bitte den Psychiater über die Details anfragen . 2. Chronisches Asthma bronchiale, allergisch, bei Sensibilisierung auf Gräser, Roggen, Birke und Schw a rzerle in 201 8. Zusätzlich allergische Rhino konjunktivitis . Rauchen bis 2018, 15 py . 3. Schwergradige depressive Episoden, zuletzt Hospitalisation in 07/2020 . 4. Hyperventilationstendenz . »

Dr. F.___ hielt dazu fest, dass er der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Zur Vorgeschichte und Entwicklung führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Asthma bronchiale, allergisch , bestehe. Zusätzlich liege ein Alpha-1-Antitypsin-Mangel vor. Die s sei eine seltene Muta tion. Der Alpha-1-Antitypsin-Mangel habe eine kleine klinische Bedeutung ( Urk. 9/18/2). In seiner Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___

sodann aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Asthmas in ihrer Arbeits fähigkeit nur leichtgradig eingeschränkt sei. E ine Staub belastung sei zu ver meiden

( Urk. 9/18/3). Wenn keine Staub exposition vorhanden sei, sei der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit (als Sachbearbeiterin im Inkasso) zu acht Stun den zumutbar ( Urk. 9/18/4). 3. 1 .2

In ihrem Bericht vom 6. August 2021

zur ambulanten Behandlung/Abklärung vom 2 6. August 2018 bis 6. August 2021 führten Dr. F.___ und Dr. J.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 6 S. 1): - Chronisches, nicht kontrolliertes Asthma bronchiale, rein allergisch - COPD GOLD Stadium 2 (formal ACO=Asthma COPD overlap ), Erstdiagnose (ED) unklar - Rezidivierende depressive Störung, ED mindestens 2016 (aktuell Juni/2021: In Psychotherapie sowie unter Antidepressivum) - Atopische Disposition - Polyglobulie , ED unklar - Leicht mikrozytäres Blutbild ohne Anämie, ED 1 7. Juni 2021 - Vitamin D-Mangel ED 1 7. Juni 2021 - Folsäuremangel, ED 1 7. Juni 2021

Unter «Beurteilung/Verlauf» hielten Dr. F.___ und Dr. J.___

fest, dass sie die Beschwerdeführerin regelmässig in ihrer Tagesklinik sehen würden. Im Vorder grund der Beschwerden stehe eine ausgeprägte Belastungsdyspnoe. Klinisch hät ten sie stets eine afebrile , kardiopulmonal stabile Patientin gesehen. Retro spektiv sei vor der Prolastin ®-Therapie im März eine Lungenfunktionsprüfung erfolgt. Dort sei eine Diffusionsstörung erhoben worden. Computer tomo graphisch sei eine leichte Progredienz des Lungenemphysems festgestellt worden. Die antiasthma tische Therapie sei stets adäquat und compliant durchgeführt worden , so dass im Juni 2021 mit einer

Prolastintherapie begonnen worden sei. Unter derselben habe die Beschwerdeführerin bereits eine subjektive Besserung der B elastungsdyspnoe bemerkt. Eine Lungenfunktionsprüfung zur Objektivierung des E ffektes sei für den September 2021 geplant ( Urk. 6 S. 2). Zum Vorstellungszeitpunkt sei die Beschwerde führerin weiterhin stark in der Leistungsfähigkeit im Alltag einge schränkt gewesen ( Urk. 6 S. 2-3). Nebenbefundlich sei ein Vitamin D- sowie ein Folsäure-Mangel festgestellt worden. Diesbezüglich sei mit einer Substitution begonnen worden. Aufgrund einer Psychopharmak o therapie sei ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, in welchem eine normwertige QTc -Zeit imponiert hab e ( Urk. 6 S. 3). 3.2 3.2.1

Dem Arzt-Kurzbericht für Diagno se und Arbeitsunfähigkeit des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ (Leitung :

Dr. E.___ ) zuhanden der AXA vom 1 5. März 2020, welcher von Dr. med. K.___ , Assistenz ärztin, und

der Psychologin

D.___ unterzeichnet wurde, sind die Diag nosen Anpas sungsstörung (ICD-10: F43.2), COPD-GOLD 2 mit Lungenemphysen (ICD-10: J45.0) und allergisches Asthma (Erstdiagnose) September 2018 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 3. März 2020 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert ( Urk. 9/36/150). 3.2.2

Im Verlaufsbericht des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 4. April 2020 wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 5. März 2020 gestellt ( Urk. 9/36/147) . Dazu wurde ausgeführt , dass die Beschwerdeführerin das Ambulatorium a m 2 0. August 2019 aufgrund zuneh mender Erschöpfung aufge sucht habe. Sie habe im Jahr 2018 die Diagnose er halten, dass sie einen Gendefekt und aufgrund dessen einen Alpha - 1 - Mangel habe. Sie habe den zweit schlimmsten Defekt, welcher dann auch eine Leberzirrhose er zeugen könne und die Lunge nicht schütze. Sie habe ein e COPD mit Asthma . Die Belastung am Arbeitsplatz

- schwierige Finanzlage, viel Druck etc. - habe die Beschwerde führerin als sehr belastend erlebt. Dies habe ihr psychisches Zustands bild ver schlechtert, wes wegen sie dann Hilfe ge sucht hab

e. Diese Belastung/der Druck habe sich mehr und mehr gesteigert , bis die Beschwerdeführerin dies durch die Nutzung ihrer eigenen Ressourcen/gut geplante Regeneration etc. nicht mehr habe kompen sie ren können und sie schliesslich h abe krankgeschrieben werden müssen. Ihre Arbeitgeberin habe sie dann gleich zum Vertrauensarzt geschickt. Dieser habe die Arbeitsun fähigkeit bestätigt (vgl. dazu den Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, vom 1 3. März 2020, Urk. 9/36/135). Die aktuelle Corona-Situation - wegen de r COPD und des allergischen Asthmas gehöre die Beschwerdeführerin zu den Risikopatienten - erschwere eine psy chische Genesung. S ie habe Angst und stehe unter Dauer spannung. Sie sei für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Hochgebirgsklinik M.___

a ngemeldet worden ( Urk. 9/36/146). Die Symptomatik äussere sich so, dass die Beschwerde führerin wenig belastbar sei, ihr Stresslevel werde deutlich erhöht, sie leide unter Atem not und psychogenem Erbrechen im Zusammenhang mit beruf lichen Themen (z. B. v or dem Termin beim Vertrauensarzt ihrer Arbeit geberin). Zudem sei eine zunehmende Angst im Kont ext von Covid-19 fest stellbar. S ie

verlasse das Haus klugerweise nur noch im Not fall. Ihr

sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden . Ihre Arbeitsfähigkeit werde nach dem Rehabilita tionsaufenthalt neu beurteilt ( Urk. 9/36/147). 3.2.3

Im Verlaufsbericht des Psychothera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 1 9. Mai 2020 wurde unter anderem festgehalten, dass keine neue n Untersuchungsbefunde vorliegen würden ( Urk. 9/36/139). Die Beschwerde führerin befinde sich derzeit in der Hochgebirgsklinik M.___ , anschliessend werde eine Neubeurteilung erfolgen ( Urk. 9/36/139-140). 3.2.4

Im Bericht der Hochgebirgsklinik M.___ vom 1 5. Juni 2020 zur stationären Rehabilitation vom 7. Mai bis 1 3. Juni 2020 wurde die Hauptdiagnose mittel gra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und die somatischen Diagnosen COPD-GOLD 2 mit Lungenemphyse m (ICD-10: J44) bei Antitrypsin - Alpha - Mangel (Genotyp PiZZ ), alle rgisches Asthma (ICD-10: J45.0) und Neurodermitis angeführt ( Urk. 9/13/8). Im Psychostatus wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine Störung der Auffassung, Konzentration und Mnestik vorgefunden worden seien. Genannt wurden ausserdem: Grübeln beim Denken. Im Affekt niedergedrückte Grundstimmung, aber gut schwingungsfähig, innerlich ungeduldig, von Exis tenz ängsten berichtend. Antrieb leicht gemindert und psychomotorisch ange spannt, D urchschlafstörungen bekannt. Distanziert sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten ( Urk. 9/13/9). Bezüglich Auslöser wurde erwähnt, dass nach persönlicher Kränkung ein sozialer Rückzug erfolgt sei. Die Beschwer de führerin habe alle ihre Energie für den Beruf aufgewendet. Es habe kein Frei zeitverhalten mehr bestanden. S ie habe bis zur Erschöpfung gearbeitet ( Urk. 9/13/10).

Ferner wurde im Bericht festgehalten, dass gemeinsam mit der Beschwerde führe rin als Ziele für den Rehabiliationsaufenthalt namentlich ein Rückgang der Angst und Depression, gemessen am Hospital Anxiety

and Depression Scale ( HADS ) -Wert , und eine Verbesserung des körperlichen Wohl befindens, gemessen am

Gesundheitsfragebogen für Patienten PHQ-15 , festgelegt worden sei ( Urk. 9/13/10). Diese Ziele seien vollumfänglich erreicht beziehungs weise über troffen worden ( Urk. 9/13/10). Unter « Verlauf und Beurteilung » wurde sodann festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin initial der Sinnbezug für die Rehabilitation etwas gefehlt habe. Im Verlauf habe sie dann doch von den Therapien profitieren können, vor allem von der Physiotherapie und Psycho the rapie. Damit könne im Grossen und Ganzen von einem erfreulichen Verlauf gesprochen werden. Ziele, die noch nicht ganz erreicht worden seien, seien in einem ambulanten Setting besser einzuüben, als in einem stationären Aufenthalt. Es sei somit zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin ihre ambulante Psycho therapie bei D.___

wieder aufnehmen möchte ( Urk. 9/13/11). 3.2.5

Im von Dr. E.___ und Dr. K.___ unterzeichneten Verlaufsbericht

des Psycho thera peu tischen Ambulatoriums C.___ vom 2 9. Sep tem ber 2020 wurde aus geführt, dass keine neuen Untersuchungsbefunde vor liegen würden. Die Arbeits fähigkeit werde ab dem 3 0. September 2020 auf 50 % erhöht. Zur Frage der AXA , ab wann eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, wurde unter Hinweis auf den Bericht der Hochgebirgsklinik M.___

vom 15. Juni 2020 (E. 3.2.4) fest gehalten, dass - da die Beschwerdeführerin nebst der mittelgradigen depressiven Episode auch an soma tischen Erkrankungen leide - ein IV-Antrag auf Integra tions massnahmen gestellt worden sei . Die Prognose sei schwer zu beur teilen. Es werde gehofft, dass die IV der Beschwerdeführerin Integrations mass nahmen bewillige ( Urk. 9/36/136). 3.2.6

Bei m Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der AXA vom 3. November 2020 führte

die Psychologin

D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin extrem wenig belastbar sei. Aber sie sei sehr motiviert und sie sei definitiv «kein Frücht chen», wirk lich nicht. Aber sie könne aktuell einfach kaum belastet werden. Das zeige sich auch darin , dass es infolge familiärer Situation im Juli und August zu einer totalen Destabilisierung gekommen sei, weshalb der geplante Einstieg (vermut lich: in s Erwerbsleben) im September habe verschoben werden müssen. Die Beschwerde führerin sei einfach sehr dünnh ä utig und vielleicht habe sie sich im Gespräch mit der AXA (vom 2 9. Oktober 2020, Urk. 9/36/ 55-59) besser gegeben, als es wirklich sei. Die Beschwerdeführerin habe quasi immer wieder eine Anpas sungsstörung und bei einer Anpassungsstörung könne bis zu zwei Jahre eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Danach werde von einer Depression gesprochen. Vielleicht müsse die Diagnose angepasst werden ( Urk. 9/36/ 6 2). Die Beschwerde führerin unternehme sehr viel mit ihrem besten Freund und dessen Eltern. Zudem sei auch ihre beste Freundin gerade in der Schweiz. Mit dieser unternehme die Beschwerdeführerin viel und sie habe auch schon im Sommer viel mit ihrer Freundin unternommen. Aber gerade diese Aktivität habe ja schlussendlich zum Rückfall geführt. Es werde länger gehen mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin einen Job finden und sich akklimatisieren müsse ( Urk. 9/36/62) . 3.2.7

Dem von der Psychologin

D.___ verfassten und von der Psychiater in Dr. E.___ eingesehenen und mitunterzeichneten Bericht vom 23. November 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/13 /4 ) : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - COPD - GOLD 2 mit Lun gen emphysen ICD-10: J44 bei Alpha - 1 - Antitrypsin - Mangel (Genotyp PiZZ ) - allergisches Asthma (ICD-10: J45.0) - Neurodermitis (deswegen Gastrobereich nicht mehr möglich)

Als objektive Befunde wurden in diesem Bericht genannt ( Urk. 9/13/4): «Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Im formellen Denken Grübeln, Denken einge engt. Krankheits-Existenz-Zukunftsängste werden berichtet. Niederge drückte Sti mmung, innerlich unruhig, dünnhä utig, rasch erschöpft, Antrieb vermindert, angespannt, Probleme beim Atmen (somatisch + psychisch begründet), Durch schlafstörungen.»

Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerde füh rerin eine Arbeitstätigkeit in einem 50 % -Pensum möglich sei. Es werde ein Belastbarbeits

- und Aufbautraining und später eine Arbeitsintegration und die Rentenprüfung für die vermutlich verbleibende «Restarbeitsunfähigkeit» empfoh len ( Urk. 9/13/4). 3.2. 8

Dr. H.___ führte in seiner an die AXA gerichteten Stellungnahme vom 1 0. November 2020 gestützt auf die Akten die Diagnose Status nach Anpassungs störung (ICD-10: F43.2), derzeit remittiert, auf ( Urk. 9/36/127). Für die Zeitperiode vom 3. März 2020 bis Ende Juni 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ausgewiesen. Ab Anfang Juli 2020 bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bezogen auf eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Ab September 2020 sei eine Arbeitsun fähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch im Rahmen von maximal 20 % im Sinne einer gewissen Minderung der Belastbarkeit ausgewiesen ( Urk. 9/36/128).

In seiner Beurteilung hielt Dr. H.___ im Wesentlichen fest, dass eine Anpas sungsstörung aufgrund der im Jahr 2018 diagnostizierten Lungenerkrankung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach der Diagnosestellung im Jahr 2018

weiterhin arbeitsfähig gewesen und habe auch die Anforderungen des stressigen Jobs bewältigen können. Bezüglich des Vorliegens einer Anpassungs störung sei jedoch vorausgesetzt, dass sich die Symptomatik innerhalb eines Monates nach dem belastenden Ereignis (im vorliegenden Fall Mitteilung der Diagnose) entwickelt hätte ( Urk. 9/36/125). Anlässlich der Konsultation vom 2 6. Februar 2020 werde seitens der behandelnden Psychotherapeutin aufgrund der reduzierten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin eine Arbeitsun fähigkeit empfohlen und dies werde auch seitens der zuständigen Ärztin vertreten. Es werde die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) festgehal ten, wobei als auslösende Belastung hier wohl die erfolgte Kündigung (vom 25.

Februar 2020 , vgl.

Urk. 9/11/13 ) einzuordnen sei. Zusätzlich erweise sich ab Anfang März 2020 die Verbreitung des Corona-Virus als Belastung, da die Beschwerde füh rerin aufgrund der Lungenvorerkrankung als Risikopatientin eingeschätzt werde . Im Verlauf von März/April 2020 seien wiederholte körper liche Beschwer den beschrieben worden , die auf eine psychosomatische Genese verweisen würden. Wohl sei auch auf eine manifeste Angst proble matik bei der Beschwerde führerin hingewiesen worden , sodass ins gesamt die Anmel dung für eine stationäre psychosomatische und pneumologische Reha bilitation in M.___ aufgegleist werde. Dass die Beschwerdeführerin trotz der geschilderten Beschwer den aber auch in einem gewissen Masse ihre Angst habe bewältigen könne n , könne daraus entnommen werden, dass sie zum Beispiel über Ostern 2020 mit anderen Menschen zusammen gewesen sei ( Urk. 9/36/125). Dies sei noch in einem Zeitraum gewesen, in welchem im Rahmen der Covid -Massnahmen auf einen möglichst reduzierten mitmenschlichen Kontakt (insbesondere für Risiko patien ten) hingewiesen worden sei ( Urk. 9/36/125-126). Die Beschwerdeführerin selber habe aber mit mehreren Menschen zusammensein können, welche nicht direkt ihrer Familie zuzuordnen seien. Im April 2020 hätten engmaschige psycho thera peutische Konsultationen stattgefunden, welche auf eine zumindest körperliche Stabilisierung hin weisen würden. Alsdann werde die anlässlich der Rehabilitation (in der Hochgebirgsklinik M.___ ) gestellte Anfangsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) weder durch die anamnestische dokumen tierte Befundlage in der Krankengeschichte, noch durch den im Austrittsbericht dokumentierten Psychostatus bestätigt, sodass diese Diagnose nicht ausgewiesen sei. Auch werde im Verlauf eine deutliche Besserung der manifesten psychopathologischen Symptomatik beschrieben. Bei Austritt hätten sowohl die depres siven Symptome als auch die Angstsymptome im Testverfahren den Grenzwert einer Störung mit erkennbarem Krankheitswert unterschritten. Die beiden Berichte von Anfang April und Mitte Mai 2020 zuhanden der AXA würden die Entwicklung einer Anpassungsstörung im Rahmen der Belastungen am Arbeits platz bestätigen. Aus medizinisch-theo retischer Sicht sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Juli 2020 nicht mehr ausgewiesen. So habe die Beschwer deführerin zweimalig längere Reisen zu ihrer Familie nach Y.___ unternehmen und sich auch in schwierigen belasten den Situationen im familiären Kontext behaupten können . Sie habe sich im Juli 2020 als derart stabil erlebt, dass sie eigenständig das Medikament Escitalopram abgesetzt habe. Es werde in den vorliegenden Unterlagen kein Er krankungs zustand ausgewiesen, welcher in dieser Zeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % begründet hätte. Die vorliegenden Angaben würden sodann belegen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem in Bezug auf eine mögliche Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz attestiert worden sei (Arbeitsplatzproblematik) und nicht in einer manifesten erheblichen psychiatrischen Erkrankung begründet gewesen sei en . Die Empfehlung der behandelnden Psychotherapeutin von Ende August, dass für den Monat Septem ber 2020 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin aber weiterhin bewerben werde, sei aus medizinisch-theoretischer Hinsicht aber auch aus fachärztlich-therapeutischem Verständnis heraus nicht nachvollzie h bar ( Urk. 9/36/126). Zudem weise der Umstand, dass Mitte September 2020 ein Vorstellungsgespräch dokumentiert sei, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin doch über eine ausreichend gute basale psychische Verfassung verfügt habe ( Urk. 9/36/126-127). Es würden im weiteren Verlauf wohl noch gewisse Beschwerden beschrieben, die aber im Rahmen von situations beding t normalpsychologischen Sorgen, B efürchtungen (wie Existenz ängste bei vorliegender Arbeitslosigkeit etc.) eingeordnet werden könnten. Auch die wieder holt beschriebene Angstsymptomatik erweise sich nicht als derart schwerwie gend, dass eine andere Medikation als Relaxane ® notwendig sei. Bei Relaxane ® handle es sich um ein pflanzliches Arzneimittel, welches für Nervosität, Spannungs- und Unruhezustände, nicht aber für eine eigentliche Angst- oder Panik erkrankung (gemäss ICD-10) indiziert sei. Die gegen Ende Oktober zunehmende Besorgnis bezüglich der Zunahme der Corona-Infektionszahlen verweise auf eine reale und angemessene Befürchtung im Lichte der körperlichen Verfassung (Risikopatientin,

Urk. 9/36/127) . 3.2. 9

RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Juni 2021 unter anderem fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Remission der mittelgradigen Depression zu erwarten sei. Es bestünden noch Therapieoptionen, das in der Klinikbehandlung erfolgreich eingesetzte Antidepressivum sei abgesetzt worden . Gegebenenfalls könne die Behandlung mit erneutem Einsatz eines Anti depressi vums angepasst werden. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit oder eine notwendige Anpassung des Arbeitsplatzes ergebe sich aus psychiatrischer Seite nicht ( Urk. 9/39/3). 4. 4.1

Sowohl der beratende Psychiater der AXA, Dr. H.___ , wie auch RAD-Ärztin Dr. I.___ haben die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen. Ein medizinischer Aktenbericht kann nach der Rechtsprechung jedoch nur beweis tauglich sein, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dr. H.___ verneinte das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und diagnostizierte einen Status nach Anpassungsstörung , derzeit remittiert. Weshalb aus medizinisch-theoretischer Sicht dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von (maximal) 20 % vorliegen soll, wird nicht weiter begründet. RAD-Ärztin Dr. I.___

scheint die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode übernommen zu haben, verneint aber eine dauerh afte Einschränkung der Arbeits fähigkeit unter Hinweis auf die zu erwartende Remission und noch bestehende Therapieoptionen, wobei offen bleibt , wann diese Remission zu erwarten ist . Die Beurteilung von Dr. H.___ wird nicht erwähnt. Auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. I.___ (oder diejenige von Dr. H.___ ) kann daher nicht abgestellt werden. Ob in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung des Leistungsvermö gens besteht, lässt sich aber auch nicht aufgrund der Berichte der behandelnden Ärztin respektive der Therapeutin beurteilen. 4.2

Demnach ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzu weisen ist. Dabei wird sie auch näher zu prüfen haben, welche qualitativen und allenfalls quantitativen Einschränkung aus pneumologischer Sicht bestehen , ist die Beschwerdeführerin doch aus Sicht von Dr. F.___ nur ,

aber immerhin leicht gradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 3.1.1). 5.

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2021 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychischer und pneumologischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und anschliessend das Leistungsbegeh ren der Beschwerdeführerin erneut beurteilt .

Da die Beschwerdeführerin insbesondere Arbeitsintegration (mithin Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG) beantragte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, aber keine (eingetretene) Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG voraussetzt (vgl. E. 2.3.2 ).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher