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IV.2021.00500

Revision bei Meldepflichtverletzung (Aufnahme einer befristeten Tätigkeit). Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung zur Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2022-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war zuletzt ab Juli 2010 als Fassadenisoleur Hilfsarbeiter tätig (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Am 23. Juni 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärun gen und erteilte am 14. März

2012 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/8). 1.2

Ab Januar 2017 war der Versicherte als Gipser und Fassad enisoleur bei m

Gipser geschäft

Y.___ AG tätig (Urk. 7/27). Am 30. Oktober 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Myelofibr ose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und auf erlegte dem Versi cherten am 22. August

2019 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/36). Nach Zustellung des Vorbescheids vom 21.

Dezember

2020 (Urk.

7/83) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16.

März

2021 (Urk.

7/93) eine ganze Rente ab Juni 2019 zu (Begründung Urk. 7/91). 1.3

Mit Schreiben vom 25.

März 2021 (Urk. 7/97) reichte der Versicherte Unterlagen zu seiner erwerblichen Situation (Urk. 7/96) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle aufgrund einer Verlet zung der Meldepflicht die Rente rückwirkend per Oktober 2020 mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 7/120 = Urk. 2) auf und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung . 2.

Der Versicherte erhob am 22. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien auch weiterhin gesetzliche Leistungen, namentlich eine Rente oder berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer unabhängigen medizinischen Begutachtung zwecks Klärung des medizini schen Sachverhalts zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wie derherstellung der aufschiebende n Wirkung (Urk. 1 S. 2).

Am 6. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom

4. November 2021 (Urk. 8) wies das Sozialversi cherungs gericht das Gesuch um Wiederherstellung de r aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 11) ein, was der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom

29. Dezember 2021 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeits zeugnisse (Urk. 14/1-5) ein, was der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversich erungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cher te Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leis tungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochte ne rentenaufhebende Verfü gung vom

29. Juni 2021 (Urk.

2) damit, dass

vom

15. September 2020 bis zum 16. April 2021 ein befristetes A rbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerde führer habe in einem Pensum von 100 % in einer angepasste n Tätigkeit gearbeitet mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'060.-- plus Überstunden. Er habe genügend Ressourcen, sich anschliessend eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zu suchen und ein rentenausschliessende s Erwerb sein kom men zu erzielen. Der Einkommensvergleich zeige einen Invaliditätsgrad unter 40 %. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2) Für die Zeit vo n Oktober 2020 bis April 2021 liege eine Verletzung der Melde pflicht vor (S. 1) . Die Rente werde deshalb rückwirkend ab Oktober 2020 aufge hoben (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), dass er vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenom men habe, weil er dringend auf Geld angewiesen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin er gehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Coronavirus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (S. 6 Rz 3). Die Tatsache, dass er einige Monate eine anspruchslose, vorwiegend sitzende Portier-Tätigkeit durchgeführt habe, sei kein genügender Beweis dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und damit auch die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen auf Dauer zu erzielen, sich wesentlich und auf Dauer verbessert habe (S. 7 Rz 5). Arbeit habe ihm zu einer Tagesstruktur verholfen und ihm unter Umständen auch geholfen, sein Alkoholproblem zu sis tieren, da er nicht die ganze Zeit alleine zu Hause verbracht habe. Daher würde es auch in seinem Sinn sein, in einem Teilzeitpensum einer einfachen meist sit zenden Tätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen stelle er sich auch für Wie dereingliederungsmassnahmen zur Verfügung (S. 8 f. Rz 6). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. 3.

Der Verfügung vom 16. März 2021 (Urk.

7/93), mit welcher die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde: 3.1

Med. pract . Z.___, Assistenzärztin im Spital A.___, nannte mit Kurzaustrittsbericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/16/1-3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Myeloproliferative

Neoplasie (MPN) vom Typ Primäre Myelofibrose (PMF) - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, Erstdiagnose (ED) Juli 2018 - Dyselektrolytämie - n ormochrome, normozytäre Anämie - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Zum weiteren Procedere wurde unter anderem ausgeführt, es werde eine ambu lante Physiotherapie zur Gangverbesserung und dringlich eine Alkoholkarenz bei Leberschaden und aethyltoxischer Myositis empfohlen (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract

Z.___ (vorstehend E. 3.1), Spital A.___, berichteten am 10. August 2018 über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Juli bis 2. August

2018 (Urk. 7/17/7-9), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - Myopathie, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen (i.R.) Alkoholüberkon sum - MPN vom Typ PMF - Verdacht auf Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum - alkohol ische Steatohepatitis, ED Juli 2018 - Dyselektrolytämie, bei Substratmangel - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Es sei eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers durch die Neurolo gin Dr. C.___ zum Ausschluss eines Guillain-Barré Syndroms erfolgt. Nach Untersuchung sei ein solches unwahrscheinlich. Weitere Abklärungen zeigten keine degenerative Ursache, jedoch ein pathologisches Knochenmarksignal, am ehesten auf eine hämatologische Erkrankung hinweisend (S. 2) . 3.3

Dr.

med. D.___, Fachärztin für Hämatologie, Spital A.___, nannte mit Bericht vom 30. Oktober 20 18 (Urk. 7/16/6-9) folgende, hier gekürzt aufge führte Diagnosen (S. 1 f.): - MPN vom Typ PMF - chronischer Alkoholüberkonsum seit Ju gend - Verdacht auf aethyltoxische M yositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018 - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Der einzige potentiell kurative Therapieansatz einer allogenen Stammzelltrans pla nta tion werde nur bei Patienten mit höheren Risikoscores empfohlen. Unab hängig davon würde der Beschwerdeführer aufgrund der Alkoholkrankheit zur zeit nicht in der Lage sein, sich eine r derartige n Therapie zu unter zieh en. Zum Procedere hielt Dr. D.___ fest : « v orerst watch

and

wait mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen. Je nach Patientenpräferenz Evaluation Suchtberatung und stationärer Alkoholentzug im weiteren Verlauf » (S. 3) . 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärz tezentrum F.___, führte mit B ericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/26/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2016 (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 3. Juni 2018 als Bauarbeiter (Ziff. 1.3). 3. 5

Dr. D.___

nannte mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegeg nerin am 1 3. Juni 2019, vgl. Aktenverzeichnis; Urk. 7/34) als Diagnose eine MPN vom Typ PMF und führte aus, diese habe jedoch zurzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). S ie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nicht genügend beurteilen als Hämatologin. Die hausärztlichen Angaben seien ausschlaggebend (Ziff. 2.1). 3.6

Eine Fachperson des Ärztezentrum

F.___ (Name unleserlic

h) führte mit Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/35) aus, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteil bar (Ziff. 2.1). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. Juli

2019 (Urk. 7/80/4-5) aus, der Gesundheitssch ad en sei durch eine Suchterkrankung in stabil. Es sei klar, dass s eit 3.

Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Es liege eine Abhängigkeitserkrankung vor, die als solche IV-fremd sei. In der auferlegten Schadenminderungspflicht sei neben einer Entwöhnung (über den blossen Entzug hinausgehend) eine sechsmonatige Abstinenz zu sichern . Diese unter stationären Bedingungen durchführbare Entwöhnungsbehandlung sei me dizinisch indiziert. Zudem müsse eine Physiotherapie zur Gangverbesserung wahrgenommen werden. 3.8

Dr. D.___

nannte mit Bericht vom 1 4. Mai 2020 (Urk. 7/64) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - MPN vom Typ PMF - chronischer Alkoholüberkonsum seit Jugend - Refluxoesophagitis Los Angeles B Oktober 2019 - Antrum betonte ulzeröse Gastritis bei Helicobacter (H.)

pylori Oktober 2019 - Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018 - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018 - Reflux- Ösophagitis Los Angeles B sowie ulzeröse Gastritis bei H. Pylori, ED Oktober 2019

Es fände dreimonatlich eine klinische und hämatologische Verlaufskontrolle statt. Seit über einem Jahr könne unter Antabus mehrheitlich eine Alkoholabstinenz erreicht werden (S. 3) . Seit mindestens 2018 sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig, wobei aus hämatologischer Sicht diesbezüglich keine Einschränkung festzustellen sei (S. 4 oben). Zusammenfassend zeige sich ein stabiler Verlauf der PMF, es bestehe somit weiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Zum Procedere wurde unter anderem festgehalten, es sei bezüglich PMF w eiterhin « watch

and

wait » mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 4 Mitte) . 3.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum F.___, führte mit Bericht vom 1 0. August 2020 (Urk. 7/67/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer ein bis zwei Mal pro Monat (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Aethylabusus, Beinschwäche, Schwindel und Unsicherheit (Ziff. 2.5). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter seit dem 20. Januar 2016 (Ziff. 1.3) . Unter Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, es bestehe ein unsicherer Gang und die kognitive Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt (Ziff. 3.4). Unter Ressour cen für eine Eingliederung wurde festgehalten, alle Bemühungen seien zwecklos (Ziff. 3.5). Es sei k eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2) . 3.10

Med. pract .

I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health, RAD, f ührte mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 (Urk. 7/80/8-9) aus, der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer aufgrund einer Gangunsicherheit mit Sturz- und Verletzungsgefahr nicht mehr ausüben. Aufgrund von kognitiven Defiziten sei auch die Integration in eine angepasste T ätigkeit erschwert/aufgehoben. Die e rneute Auferlegung einer SMP sei aus näher genannten Gründen nicht sinnvoll. 4.

4.1

Im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 29. Juni 2021 (Ur

k. 2), mit welcher die Beschwer degegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf hob, lag ein zig folgender medizinischer Bericht vor:

Eine Fachperson des Ärztezentrum

F.___

(Name unleserlich) führte mit einem Bericht zuhanden der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. April 2021 (Urk. 7/100/1-9) aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammt en und einer angepasst en Tätig keit (Ziff. 11). 4.2

Im Beschwerdeverfahren wurde folgende r, noch vor Verfügungserlass datierender

Bericht eingereicht:

Die Ärztinnen des Spital s

A.___ führten mit Bericht vom 5. Februar

2021 (Urk. 3/2) aus, insgesamt zeige sich ein s tabiler Verlauf der primären Myelo fibrose . Es bestehe w eiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Dem Beschwerdeführer sei eine regelmässige Blutdruckmessung unter neu begonnener antihypertensive r Therapie sowie eine Kontrolle in der hausärztlichen Sprech stunde in einem Monat zur Anpassung der antihypertensiven Therapie empfohlen worden (S. 3). 4.3

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

29. Juni 2021 ergin gen weitere Arztberichte .

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt wer den können.

Dr. H.___ (vorstehend E. 3.9) attestierte mit Zeugnis vom 2. August

2021 (Urk. 3/3) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom

1. Juli bis 3 1. August 2021 . 4 .4

Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Leitende Ärztin, Spital A.___, nahm am 1. Dezember

2021 (Urk. 11) zu

Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausführlich Stel lung. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer seit Juli 2021 mehrere Ter mine zu Verlaufskontrollen vorgeschlagen worden seien, diese Verlaufskontrolle aber immer noch ausstehend sei (S. 2 Ziff. 1). Sie könne keine genauen Angabe n zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 3 Ziff. 9 und 10).

Sollte die Situation vom Juli gleichgeblieben sein und keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Diagnosen bestehen, würde sie ein en Arbeitsversuch mit vier bis sechs Stunden täglich vor schlagen, idealerweise mit Pausen nach 2 Stunden (S. 3 Ziff. 10). 4.5

Das Ärztezentrum F.___ attestierte mit diversen Arbeitsunfähigkeits zeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2021 (Urk. 14/1) und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli

2021 bis 3 1. Januar

2022 (Urk. 14/2-5). 5. 5.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. März

2021 (Urk. 7/93) rückwirkend ab Juni

2019 eine ganze Rente zu gesprochen . Die Renten zu sprache

erfolgte in erster Linie gestützt auf die RAD- Stellungnahme von

med. pract . I.___ (vorstehend E. 3.10), wonach auch in einer angepassten Tä tigkeit eine vollständig e

Arbeitsunfähigkeit bestehe .

5.2

Noch bevor die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/83) betreffend vorgesehene Rentenzusprache erlassen hat te, nahm der Beschwerdeführer am 17. September 2020 eine bis 16. April 2021 befristete Tä tig keit (vgl. Urk. 7/105) bei der K.___ AG auf (vgl. Urk. 7/96/7). Er teilte dies erst nach erfolgter Rentenzusprache vom 16. März 2021 (Urk. 7/93) und am 25. März 2021 schriftlich mit (Urk. 7/97). Spätestens nach Erhalt des Vorbescheids vom 2 1. Dezember 2020 (Urk. 7/83) wäre er jedoch gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der Erwerbstätig keit zu informieren, wurde er doch darin ausdrücklich auf die Meldepflicht be treffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen (vgl. S. 2). Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher zu bejahen.

5.3

Mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen (vorstehend E. 1.3) . Der Rentenanspruch ist da her in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht . Aufgrund der Verletzung der Melde pflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sep tember 2020 zu erfolgen (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). 5. 4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenommen, weil er dringend auf Geld angewie sen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin ergehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Corona virus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (vorstehend E. 2.2).

Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers war demnach auf wenige Monate be fristet, weshalb kein besonders stabile s Arbeitsverhältnis vorlag . Die Beschwer degegnerin stellte beim Invalideneinkommen somit zu Unrecht auf das nur kurz zeitig erzielte Einkommen ab. 5. 5

Angesichts dieser aufgenommenen Erwerbstätigkeit liegen aber Hinweise vor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwer deführer spricht sich auch selber dafür aus, in einem Teilzeitpensum einer einfa chen Tätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 6) .

Auch mit Blick auf die aktuelle medizinische Aktenlage zeigt sich, dass die Fachärztin D r. J.___

des Spital s

A.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht per se verneint (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Ärzte des Ärztezentrum

F.___ attestierten zeitweise noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätig keit (vorstehend E. 4.1, E. 4.5), ab 1. Juli 2021 noch eine 70%ige Arbeitsunfähig keit (Ziff. 4.5).

Die aktenkundigen Arztberichte erlauben indes keine abschlies sende Beurteilung des Rentenanspruchs . Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung lag keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermau erte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor .

Wie erwähnt, erfolgte d ie Rentenzusprache in erster Linie gestützt auf die RAD-Stellungnahme von med. pract . I.___ (vorstehend E. 5.1). M ed . pract . I.___ bezog sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Haus arztes des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9). Eine umfassende medizinische Abklärung fand damit im letzten Verfahren nicht statt.

Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschlies send beurteilen,

ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr drängt sich zunächst eine Begutachtung des Be schwerdeführers auf. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind bei Eingliederungs fä higkeit auch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.8

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neu en Verwaltungsver fügung an dauert (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -auf hebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). Somit dauert der am

4. November 2021 bestätigte (Urk. 8)

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegend für den Zeitraum der weiteren Abklärungen (vgl. vorstehend E. 5.7) weiterhin an.

6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr.

220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozesse ntschädi gung vorliegend auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversich erungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cher te Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leis tungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochte ne rentenaufhebende Verfü gung vom

29. Juni 2021 (Urk.

2) damit, dass

vom

15. September 2020 bis zum 16. April 2021 ein befristetes A rbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerde führer habe in einem Pensum von 100 % in einer angepasste n Tätigkeit gearbeitet mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'060.-- plus Überstunden. Er habe genügend Ressourcen, sich anschliessend eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zu suchen und ein rentenausschliessende s Erwerb sein kom men zu erzielen. Der Einkommensvergleich zeige einen Invaliditätsgrad unter 40 %. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2) Für die Zeit vo n Oktober 2020 bis April 2021 liege eine Verletzung der Melde pflicht vor (S. 1) . Die Rente werde deshalb rückwirkend ab Oktober 2020 aufge hoben (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), dass er vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenom men habe, weil er dringend auf Geld angewiesen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin er gehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Coronavirus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (S. 6 Rz 3). Die Tatsache, dass er einige Monate eine anspruchslose, vorwiegend sitzende Portier-Tätigkeit durchgeführt habe, sei kein genügender Beweis dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und damit auch die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen auf Dauer zu erzielen, sich wesentlich und auf Dauer verbessert habe (S. 7 Rz 5). Arbeit habe ihm zu einer Tagesstruktur verholfen und ihm unter Umständen auch geholfen, sein Alkoholproblem zu sis tieren, da er nicht die ganze Zeit alleine zu Hause verbracht habe. Daher würde es auch in seinem Sinn sein, in einem Teilzeitpensum einer einfachen meist sit zenden Tätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen stelle er sich auch für Wie dereingliederungsmassnahmen zur Verfügung (S. 8 f. Rz 6). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. 3.

Der Verfügung vom 16. März 2021 (Urk.

7/93), mit welcher die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde: 3.1

Med. pract . Z.___, Assistenzärztin im Spital A.___, nannte mit Kurzaustrittsbericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/16/1-3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Myeloproliferative

Neoplasie (MPN) vom Typ Primäre Myelofibrose (PMF) - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, Erstdiagnose (ED) Juli 2018 - Dyselektrolytämie - n ormochrome, normozytäre Anämie - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Zum weiteren Procedere wurde unter anderem ausgeführt, es werde eine ambu lante Physiotherapie zur Gangverbesserung und dringlich eine Alkoholkarenz bei Leberschaden und aethyltoxischer Myositis empfohlen (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract

Z.___ (vorstehend E. 3.1), Spital A.___, berichteten am 10. August 2018 über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Juli bis 2. August

2018 (Urk. 7/17/7-9), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - Myopathie, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen (i.R.) Alkoholüberkon sum - MPN vom Typ PMF - Verdacht auf Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum - alkohol ische Steatohepatitis, ED Juli 2018 - Dyselektrolytämie, bei Substratmangel - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Es sei eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers durch die Neurolo gin Dr. C.___ zum Ausschluss eines Guillain-Barré Syndroms erfolgt. Nach Untersuchung sei ein solches unwahrscheinlich. Weitere Abklärungen zeigten keine degenerative Ursache, jedoch ein pathologisches Knochenmarksignal, am ehesten auf eine hämatologische Erkrankung hinweisend (S. 2) . 3.3

Dr.

med. D.___, Fachärztin für Hämatologie, Spital A.___, nannte mit Bericht vom 30. Oktober 20 18 (Urk. 7/16/6-9) folgende, hier gekürzt aufge führte Diagnosen (S. 1 f.): - MPN vom Typ PMF - chronischer Alkoholüberkonsum seit Ju gend - Verdacht auf aethyltoxische M yositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018 - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Der einzige potentiell kurative Therapieansatz einer allogenen Stammzelltrans pla nta tion werde nur bei Patienten mit höheren Risikoscores empfohlen. Unab hängig davon würde der Beschwerdeführer aufgrund der Alkoholkrankheit zur zeit nicht in der Lage sein, sich eine r derartige n Therapie zu unter zieh en. Zum Procedere hielt Dr. D.___ fest : « v orerst watch

and

wait mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen. Je nach Patientenpräferenz Evaluation Suchtberatung und stationärer Alkoholentzug im weiteren Verlauf » (S. 3) . 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärz tezentrum F.___, führte mit B ericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/26/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2016 (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 3. Juni 2018 als Bauarbeiter (Ziff. 1.3). 3. 5

Dr. D.___

nannte mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegeg nerin am 1 3. Juni 2019, vgl. Aktenverzeichnis; Urk. 7/34) als Diagnose eine MPN vom Typ PMF und führte aus, diese habe jedoch zurzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). S ie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nicht genügend beurteilen als Hämatologin. Die hausärztlichen Angaben seien ausschlaggebend (Ziff. 2.1). 3.6

Eine Fachperson des Ärztezentrum

F.___ (Name unleserlic

h) führte mit Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/35) aus, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteil bar (Ziff. 2.1). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. Juli

2019 (Urk. 7/80/4-5) aus, der Gesundheitssch ad en sei durch eine Suchterkrankung in stabil. Es sei klar, dass s eit 3.

Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Es liege eine Abhängigkeitserkrankung vor, die als solche IV-fremd sei. In der auferlegten Schadenminderungspflicht sei neben einer Entwöhnung (über den blossen Entzug hinausgehend) eine sechsmonatige Abstinenz zu sichern . Diese unter stationären Bedingungen durchführbare Entwöhnungsbehandlung sei me dizinisch indiziert. Zudem müsse eine Physiotherapie zur Gangverbesserung wahrgenommen werden. 3.8

Dr. D.___

nannte mit Bericht vom 1 4. Mai 2020 (Urk. 7/64) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - MPN vom Typ PMF - chronischer Alkoholüberkonsum seit Jugend - Refluxoesophagitis Los Angeles B Oktober 2019 - Antrum betonte ulzeröse Gastritis bei Helicobacter (H.)

pylori Oktober 2019 - Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018 - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018 - Reflux- Ösophagitis Los Angeles B sowie ulzeröse Gastritis bei H. Pylori, ED Oktober 2019

Es fände dreimonatlich eine klinische und hämatologische Verlaufskontrolle statt. Seit über einem Jahr könne unter Antabus mehrheitlich eine Alkoholabstinenz erreicht werden (S. 3) . Seit mindestens 2018 sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig, wobei aus hämatologischer Sicht diesbezüglich keine Einschränkung festzustellen sei (S. 4 oben). Zusammenfassend zeige sich ein stabiler Verlauf der PMF, es bestehe somit weiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Zum Procedere wurde unter anderem festgehalten, es sei bezüglich PMF w eiterhin « watch

and

wait » mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 4 Mitte) . 3.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum F.___, führte mit Bericht vom 1 0. August 2020 (Urk. 7/67/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer ein bis zwei Mal pro Monat (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Aethylabusus, Beinschwäche, Schwindel und Unsicherheit (Ziff. 2.5). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter seit dem 20. Januar 2016 (Ziff. 1.3) . Unter Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, es bestehe ein unsicherer Gang und die kognitive Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt (Ziff. 3.4). Unter Ressour cen für eine Eingliederung wurde festgehalten, alle Bemühungen seien zwecklos (Ziff. 3.5). Es sei k eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2) . 3.10

Med. pract .

I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health, RAD, f ührte mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 (Urk. 7/80/8-9) aus, der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer aufgrund einer Gangunsicherheit mit Sturz- und Verletzungsgefahr nicht mehr ausüben. Aufgrund von kognitiven Defiziten sei auch die Integration in eine angepasste T ätigkeit erschwert/aufgehoben. Die e rneute Auferlegung einer SMP sei aus näher genannten Gründen nicht sinnvoll. 4.

4.1

Im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 29. Juni 2021 (Ur

k. 2), mit welcher die Beschwer degegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf hob, lag ein zig folgender medizinischer Bericht vor:

Eine Fachperson des Ärztezentrum

F.___

(Name unleserlich) führte mit einem Bericht zuhanden der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. April 2021 (Urk. 7/100/1-9) aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammt en und einer angepasst en Tätig keit (Ziff. 11). 4.2

Im Beschwerdeverfahren wurde folgende r, noch vor Verfügungserlass datierender

Bericht eingereicht:

Die Ärztinnen des Spital s

A.___ führten mit Bericht vom 5. Februar

2021 (Urk. 3/2) aus, insgesamt zeige sich ein s tabiler Verlauf der primären Myelo fibrose . Es bestehe w eiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Dem Beschwerdeführer sei eine regelmässige Blutdruckmessung unter neu begonnener antihypertensive r Therapie sowie eine Kontrolle in der hausärztlichen Sprech stunde in einem Monat zur Anpassung der antihypertensiven Therapie empfohlen worden (S. 3). 4.3

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

29. Juni 2021 ergin gen weitere Arztberichte .

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt wer den können.

Dr. H.___ (vorstehend E. 3.9) attestierte mit Zeugnis vom 2. August

2021 (Urk. 3/3) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom

1. Juli bis 3 1. August 2021 . 4 .4

Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Leitende Ärztin, Spital A.___, nahm am 1. Dezember

2021 (Urk. 11) zu

Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausführlich Stel lung. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer seit Juli 2021 mehrere Ter mine zu Verlaufskontrollen vorgeschlagen worden seien, diese Verlaufskontrolle aber immer noch ausstehend sei (S. 2 Ziff. 1). Sie könne keine genauen Angabe n zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 3 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 und 10).

Sollte die Situation vom Juli gleichgeblieben sein und keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Diagnosen bestehen, würde sie ein en Arbeitsversuch mit vier bis sechs Stunden täglich vor schlagen, idealerweise mit Pausen nach 2 Stunden (S. 3 Ziff. 10). 4.5

Das Ärztezentrum F.___ attestierte mit diversen Arbeitsunfähigkeits zeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2021 (Urk. 14/1) und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli

2021 bis 3 1. Januar

2022 (Urk. 14/2-5). 5. 5.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. März

2021 (Urk. 7/93) rückwirkend ab Juni

2019 eine ganze Rente zu gesprochen . Die Renten zu sprache

erfolgte in erster Linie gestützt auf die RAD- Stellungnahme von

med. pract . I.___ (vorstehend E. 3.10), wonach auch in einer angepassten Tä tigkeit eine vollständig e

Arbeitsunfähigkeit bestehe .

5.2

Noch bevor die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/83) betreffend vorgesehene Rentenzusprache erlassen hat te, nahm der Beschwerdeführer am 17. September 2020 eine bis 16. April 2021 befristete Tä tig keit (vgl. Urk. 7/105) bei der K.___ AG auf (vgl. Urk. 7/96/7). Er teilte dies erst nach erfolgter Rentenzusprache vom 16. März 2021 (Urk. 7/93) und am 25. März 2021 schriftlich mit (Urk. 7/97). Spätestens nach Erhalt des Vorbescheids vom 2 1. Dezember 2020 (Urk. 7/83) wäre er jedoch gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der Erwerbstätig keit zu informieren, wurde er doch darin ausdrücklich auf die Meldepflicht be treffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen (vgl. S. 2). Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher zu bejahen.

5.3

Mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen (vorstehend E. 1.3) . Der Rentenanspruch ist da her in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht . Aufgrund der Verletzung der Melde pflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sep tember 2020 zu erfolgen (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). 5. 4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenommen, weil er dringend auf Geld angewie sen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin ergehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Corona virus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (vorstehend E. 2.2).

Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers war demnach auf wenige Monate be fristet, weshalb kein besonders stabile s Arbeitsverhältnis vorlag . Die Beschwer degegnerin stellte beim Invalideneinkommen somit zu Unrecht auf das nur kurz zeitig erzielte Einkommen ab. 5. 5

Angesichts dieser aufgenommenen Erwerbstätigkeit liegen aber Hinweise vor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwer deführer spricht sich auch selber dafür aus, in einem Teilzeitpensum einer einfa chen Tätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 6) .

Auch mit Blick auf die aktuelle medizinische Aktenlage zeigt sich, dass die Fachärztin D r. J.___

des Spital s

A.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht per se verneint (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Ärzte des Ärztezentrum

F.___ attestierten zeitweise noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätig keit (vorstehend E. 4.1, E. 4.5), ab 1. Juli 2021 noch eine 70%ige Arbeitsunfähig keit (Ziff. 4.5).

Die aktenkundigen Arztberichte erlauben indes keine abschlies sende Beurteilung des Rentenanspruchs . Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung lag keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermau erte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor .

Wie erwähnt, erfolgte d ie Rentenzusprache in erster Linie gestützt auf die RAD-Stellungnahme von med. pract . I.___ (vorstehend E. 5.1). M ed . pract . I.___ bezog sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Haus arztes des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9). Eine umfassende medizinische Abklärung fand damit im letzten Verfahren nicht statt.

Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschlies send beurteilen,

ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr drängt sich zunächst eine Begutachtung des Be schwerdeführers auf. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind bei Eingliederungs fä higkeit auch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.8

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neu en Verwaltungsver fügung an dauert (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -auf hebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). Somit dauert der am

4. November 2021 bestätigte (Urk. 8)

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegend für den Zeitraum der weiteren Abklärungen (vgl. vorstehend E. 5.7) weiterhin an.

6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr.

220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozesse ntschädi gung vorliegend auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00500

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 5. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war zuletzt ab Juli 2010 als Fassadenisoleur Hilfsarbeiter tätig (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Am 23. Juni 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärun gen und erteilte am 14. März

2012 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/8). 1.2

Ab Januar 2017 war der Versicherte als Gipser und Fassad enisoleur bei m

Gipser geschäft

Y.___ AG tätig (Urk. 7/27). Am 30. Oktober 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Myelofibr ose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und auf erlegte dem Versi cherten am 22. August

2019 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/36). Nach Zustellung des Vorbescheids vom 21.

Dezember

2020 (Urk.

7/83) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16.

März

2021 (Urk.

7/93) eine ganze Rente ab Juni 2019 zu (Begründung Urk. 7/91). 1.3

Mit Schreiben vom 25.

März 2021 (Urk. 7/97) reichte der Versicherte Unterlagen zu seiner erwerblichen Situation (Urk. 7/96) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle aufgrund einer Verlet zung der Meldepflicht die Rente rückwirkend per Oktober 2020 mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 7/120 = Urk. 2) auf und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung . 2.

Der Versicherte erhob am 22. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien auch weiterhin gesetzliche Leistungen, namentlich eine Rente oder berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer unabhängigen medizinischen Begutachtung zwecks Klärung des medizini schen Sachverhalts zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wie derherstellung der aufschiebende n Wirkung (Urk. 1 S. 2).

Am 6. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom

4. November 2021 (Urk. 8) wies das Sozialversi cherungs gericht das Gesuch um Wiederherstellung de r aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 11) ein, was der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom

29. Dezember 2021 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeits zeugnisse (Urk. 14/1-5) ein, was der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversich erungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cher te Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leis tungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochte ne rentenaufhebende Verfü gung vom

29. Juni 2021 (Urk.

2) damit, dass

vom

15. September 2020 bis zum 16. April 2021 ein befristetes A rbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerde führer habe in einem Pensum von 100 % in einer angepasste n Tätigkeit gearbeitet mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'060.-- plus Überstunden. Er habe genügend Ressourcen, sich anschliessend eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zu suchen und ein rentenausschliessende s Erwerb sein kom men zu erzielen. Der Einkommensvergleich zeige einen Invaliditätsgrad unter 40 %. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2) Für die Zeit vo n Oktober 2020 bis April 2021 liege eine Verletzung der Melde pflicht vor (S. 1) . Die Rente werde deshalb rückwirkend ab Oktober 2020 aufge hoben (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1), dass er vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenom men habe, weil er dringend auf Geld angewiesen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin er gehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Coronavirus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (S. 6 Rz 3). Die Tatsache, dass er einige Monate eine anspruchslose, vorwiegend sitzende Portier-Tätigkeit durchgeführt habe, sei kein genügender Beweis dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und damit auch die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen auf Dauer zu erzielen, sich wesentlich und auf Dauer verbessert habe (S. 7 Rz 5). Arbeit habe ihm zu einer Tagesstruktur verholfen und ihm unter Umständen auch geholfen, sein Alkoholproblem zu sis tieren, da er nicht die ganze Zeit alleine zu Hause verbracht habe. Daher würde es auch in seinem Sinn sein, in einem Teilzeitpensum einer einfachen meist sit zenden Tätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen stelle er sich auch für Wie dereingliederungsmassnahmen zur Verfügung (S. 8 f. Rz 6). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. 3.

Der Verfügung vom 16. März 2021 (Urk.

7/93), mit welcher die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde: 3.1

Med. pract . Z.___, Assistenzärztin im Spital A.___, nannte mit Kurzaustrittsbericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/16/1-3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Myeloproliferative

Neoplasie (MPN) vom Typ Primäre Myelofibrose (PMF) - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, Erstdiagnose (ED) Juli 2018 - Dyselektrolytämie - n ormochrome, normozytäre Anämie - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Zum weiteren Procedere wurde unter anderem ausgeführt, es werde eine ambu lante Physiotherapie zur Gangverbesserung und dringlich eine Alkoholkarenz bei Leberschaden und aethyltoxischer Myositis empfohlen (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract

Z.___ (vorstehend E. 3.1), Spital A.___, berichteten am 10. August 2018 über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Juli bis 2. August

2018 (Urk. 7/17/7-9), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - Myopathie, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen (i.R.) Alkoholüberkon sum - MPN vom Typ PMF - Verdacht auf Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum - alkohol ische Steatohepatitis, ED Juli 2018 - Dyselektrolytämie, bei Substratmangel - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Es sei eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers durch die Neurolo gin Dr. C.___ zum Ausschluss eines Guillain-Barré Syndroms erfolgt. Nach Untersuchung sei ein solches unwahrscheinlich. Weitere Abklärungen zeigten keine degenerative Ursache, jedoch ein pathologisches Knochenmarksignal, am ehesten auf eine hämatologische Erkrankung hinweisend (S. 2) . 3.3

Dr.

med. D.___, Fachärztin für Hämatologie, Spital A.___, nannte mit Bericht vom 30. Oktober 20 18 (Urk. 7/16/6-9) folgende, hier gekürzt aufge führte Diagnosen (S. 1 f.): - MPN vom Typ PMF - chronischer Alkoholüberkonsum seit Ju gend - Verdacht auf aethyltoxische M yositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018 - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018

Der einzige potentiell kurative Therapieansatz einer allogenen Stammzelltrans pla nta tion werde nur bei Patienten mit höheren Risikoscores empfohlen. Unab hängig davon würde der Beschwerdeführer aufgrund der Alkoholkrankheit zur zeit nicht in der Lage sein, sich eine r derartige n Therapie zu unter zieh en. Zum Procedere hielt Dr. D.___ fest : « v orerst watch

and

wait mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen. Je nach Patientenpräferenz Evaluation Suchtberatung und stationärer Alkoholentzug im weiteren Verlauf » (S. 3) . 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärz tezentrum F.___, führte mit B ericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/26/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2016 (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 3. Juni 2018 als Bauarbeiter (Ziff. 1.3). 3. 5

Dr. D.___

nannte mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegeg nerin am 1 3. Juni 2019, vgl. Aktenverzeichnis; Urk. 7/34) als Diagnose eine MPN vom Typ PMF und führte aus, diese habe jedoch zurzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). S ie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nicht genügend beurteilen als Hämatologin. Die hausärztlichen Angaben seien ausschlaggebend (Ziff. 2.1). 3.6

Eine Fachperson des Ärztezentrum

F.___ (Name unleserlic

h) führte mit Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/35) aus, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteil bar (Ziff. 2.1). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. Juli

2019 (Urk. 7/80/4-5) aus, der Gesundheitssch ad en sei durch eine Suchterkrankung in stabil. Es sei klar, dass s eit 3.

Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Es liege eine Abhängigkeitserkrankung vor, die als solche IV-fremd sei. In der auferlegten Schadenminderungspflicht sei neben einer Entwöhnung (über den blossen Entzug hinausgehend) eine sechsmonatige Abstinenz zu sichern . Diese unter stationären Bedingungen durchführbare Entwöhnungsbehandlung sei me dizinisch indiziert. Zudem müsse eine Physiotherapie zur Gangverbesserung wahrgenommen werden. 3.8

Dr. D.___

nannte mit Bericht vom 1 4. Mai 2020 (Urk. 7/64) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - MPN vom Typ PMF - chronischer Alkoholüberkonsum seit Jugend - Refluxoesophagitis Los Angeles B Oktober 2019 - Antrum betonte ulzeröse Gastritis bei Helicobacter (H.)

pylori Oktober 2019 - Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episo dischem Alkoholüberkonsum - Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018 - arterielle Hypertonie, ED Juli 2018 - Reflux- Ösophagitis Los Angeles B sowie ulzeröse Gastritis bei H. Pylori, ED Oktober 2019

Es fände dreimonatlich eine klinische und hämatologische Verlaufskontrolle statt. Seit über einem Jahr könne unter Antabus mehrheitlich eine Alkoholabstinenz erreicht werden (S. 3) . Seit mindestens 2018 sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig, wobei aus hämatologischer Sicht diesbezüglich keine Einschränkung festzustellen sei (S. 4 oben). Zusammenfassend zeige sich ein stabiler Verlauf der PMF, es bestehe somit weiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Zum Procedere wurde unter anderem festgehalten, es sei bezüglich PMF w eiterhin « watch

and

wait » mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 4 Mitte) . 3.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum F.___, führte mit Bericht vom 1 0. August 2020 (Urk. 7/67/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer ein bis zwei Mal pro Monat (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Aethylabusus, Beinschwäche, Schwindel und Unsicherheit (Ziff. 2.5). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter seit dem 20. Januar 2016 (Ziff. 1.3) . Unter Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, es bestehe ein unsicherer Gang und die kognitive Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt (Ziff. 3.4). Unter Ressour cen für eine Eingliederung wurde festgehalten, alle Bemühungen seien zwecklos (Ziff. 3.5). Es sei k eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2) . 3.10

Med. pract .

I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health, RAD, f ührte mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 (Urk. 7/80/8-9) aus, der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer aufgrund einer Gangunsicherheit mit Sturz- und Verletzungsgefahr nicht mehr ausüben. Aufgrund von kognitiven Defiziten sei auch die Integration in eine angepasste T ätigkeit erschwert/aufgehoben. Die e rneute Auferlegung einer SMP sei aus näher genannten Gründen nicht sinnvoll. 4.

4.1

Im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 29. Juni 2021 (Ur

k. 2), mit welcher die Beschwer degegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf hob, lag ein zig folgender medizinischer Bericht vor:

Eine Fachperson des Ärztezentrum

F.___

(Name unleserlich) führte mit einem Bericht zuhanden der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. April 2021 (Urk. 7/100/1-9) aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammt en und einer angepasst en Tätig keit (Ziff. 11). 4.2

Im Beschwerdeverfahren wurde folgende r, noch vor Verfügungserlass datierender

Bericht eingereicht:

Die Ärztinnen des Spital s

A.___ führten mit Bericht vom 5. Februar

2021 (Urk. 3/2) aus, insgesamt zeige sich ein s tabiler Verlauf der primären Myelo fibrose . Es bestehe w eiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Dem Beschwerdeführer sei eine regelmässige Blutdruckmessung unter neu begonnener antihypertensive r Therapie sowie eine Kontrolle in der hausärztlichen Sprech stunde in einem Monat zur Anpassung der antihypertensiven Therapie empfohlen worden (S. 3). 4.3

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

29. Juni 2021 ergin gen weitere Arztberichte .

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt wer den können.

Dr. H.___ (vorstehend E. 3.9) attestierte mit Zeugnis vom 2. August

2021 (Urk. 3/3) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom

1. Juli bis 3 1. August 2021 . 4 .4

Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Leitende Ärztin, Spital A.___, nahm am 1. Dezember

2021 (Urk. 11) zu

Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausführlich Stel lung. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer seit Juli 2021 mehrere Ter mine zu Verlaufskontrollen vorgeschlagen worden seien, diese Verlaufskontrolle aber immer noch ausstehend sei (S. 2 Ziff. 1). Sie könne keine genauen Angabe n zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 3 Ziff. 9 und 10).

Sollte die Situation vom Juli gleichgeblieben sein und keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Diagnosen bestehen, würde sie ein en Arbeitsversuch mit vier bis sechs Stunden täglich vor schlagen, idealerweise mit Pausen nach 2 Stunden (S. 3 Ziff. 10). 4.5

Das Ärztezentrum F.___ attestierte mit diversen Arbeitsunfähigkeits zeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2021 (Urk. 14/1) und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli

2021 bis 3 1. Januar

2022 (Urk. 14/2-5). 5. 5.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. März

2021 (Urk. 7/93) rückwirkend ab Juni

2019 eine ganze Rente zu gesprochen . Die Renten zu sprache

erfolgte in erster Linie gestützt auf die RAD- Stellungnahme von

med. pract . I.___ (vorstehend E. 3.10), wonach auch in einer angepassten Tä tigkeit eine vollständig e

Arbeitsunfähigkeit bestehe .

5.2

Noch bevor die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/83) betreffend vorgesehene Rentenzusprache erlassen hat te, nahm der Beschwerdeführer am 17. September 2020 eine bis 16. April 2021 befristete Tä tig keit (vgl. Urk. 7/105) bei der K.___ AG auf (vgl. Urk. 7/96/7). Er teilte dies erst nach erfolgter Rentenzusprache vom 16. März 2021 (Urk. 7/93) und am 25. März 2021 schriftlich mit (Urk. 7/97). Spätestens nach Erhalt des Vorbescheids vom 2 1. Dezember 2020 (Urk. 7/83) wäre er jedoch gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der Erwerbstätig keit zu informieren, wurde er doch darin ausdrücklich auf die Meldepflicht be treffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen (vgl. S. 2). Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher zu bejahen.

5.3

Mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen (vorstehend E. 1.3) . Der Rentenanspruch ist da her in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht . Aufgrund der Verletzung der Melde pflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sep tember 2020 zu erfolgen (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). 5. 4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenommen, weil er dringend auf Geld angewie sen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin ergehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Corona virus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (vorstehend E. 2.2).

Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers war demnach auf wenige Monate be fristet, weshalb kein besonders stabile s Arbeitsverhältnis vorlag . Die Beschwer degegnerin stellte beim Invalideneinkommen somit zu Unrecht auf das nur kurz zeitig erzielte Einkommen ab. 5. 5

Angesichts dieser aufgenommenen Erwerbstätigkeit liegen aber Hinweise vor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwer deführer spricht sich auch selber dafür aus, in einem Teilzeitpensum einer einfa chen Tätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 6) .

Auch mit Blick auf die aktuelle medizinische Aktenlage zeigt sich, dass die Fachärztin D r. J.___

des Spital s

A.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht per se verneint (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Ärzte des Ärztezentrum

F.___ attestierten zeitweise noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätig keit (vorstehend E. 4.1, E. 4.5), ab 1. Juli 2021 noch eine 70%ige Arbeitsunfähig keit (Ziff. 4.5).

Die aktenkundigen Arztberichte erlauben indes keine abschlies sende Beurteilung des Rentenanspruchs . Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung lag keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermau erte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor .

Wie erwähnt, erfolgte d ie Rentenzusprache in erster Linie gestützt auf die RAD-Stellungnahme von med. pract . I.___ (vorstehend E. 5.1). M ed . pract . I.___ bezog sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Haus arztes des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9). Eine umfassende medizinische Abklärung fand damit im letzten Verfahren nicht statt.

Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschlies send beurteilen,

ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr drängt sich zunächst eine Begutachtung des Be schwerdeführers auf. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind bei Eingliederungs fä higkeit auch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.8

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neu en Verwaltungsver fügung an dauert (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -auf hebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). Somit dauert der am

4. November 2021 bestätigte (Urk. 8)

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegend für den Zeitraum der weiteren Abklärungen (vgl. vorstehend E. 5.7) weiterhin an.

6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr.

220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozesse ntschädi gung vorliegend auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller